75Ö Nüvki.i.k CLXll. Sacra forma Dominica gloriusistimu etc.
die Befugnis«, das Landgut zu verlassen und sieb auf ein an-deres zu begeben; sondern wenn sie überhaupt auf einem Landgutgeboren sind, und zwar von einer hörigen Mutter, so istes augenscheinlich, dass sie schlechterdings Hörige sind, wennaber von einer freien Mutter, so bleiben sie zwar frei undwas von ihnen erworben worden ist, wird ihnen gehören,und nicht ein Sondergut 12 ) ihrer Herren werden, aber siedürfen nicht aus dem Landgut gehen, sondern müssen dasselbebebauen, und sie sollen nicht die Befugniss haben, diesesLandgut zu verlassen, und sich auf andere, fremden Herrengehörige Landgüter zu begeben, sie müssten denn Herren tlrgend einel* eigenen Besitzung werden, welche ihnen hin*länglich zu thun giebt, und es unzulässig macht, dass «" eauch andere bebauen und mit jenem vertauschen, weil yV"Jverordnen, dass sie schlechterdings auf dem Gute bleiben, « ndzwar frei, aber an ihren Wohnsitz gebunden geiu solle 11 'Dies sei nun hierüber verfügt.
Drittes Capitel. Es schien Uns aber nicht ii»P aS "send zu sein, wenn Wir auch folgende Streitfrage Unse rerEntscheidung würdigten. Wenn nämlich eine hörige Frau«" 8 'person eiue Ehe mit einem Hörigen schliesst, welcher ei" el _'andern Herrn unterworfen ist, so hat mau in Bezug an» "'Nachkommenschaft: gefragt, wenn nämlich Kinder von ' ül 'erzeugt werden, ob die Nachkommenschaft dem HerrnMannes oder dem Herrn der Frau gehören müsse. Wi' v .ordnen daher, dass ? wenn so Etwas geschehen sollte, °Hörige verschiedener Herren Ehen mit einander schlie. 88 ^sollten, — weil die Frage über den liechtszustand nicht z^felhaft ist, da die Mutter nicht frei ist, — die erze, ' si *..Kinder Hörige sein sollen; aber Wir werden der ■»*"' ,oder dem Herrn nicht alle geben, sondern wenn ein **•geboren wird, so soll der Mutterleib dem Saainen vorgez°g' *■werden und das erzeugte Kind dem Herrn der Mutter gren; wenn aber etwa zwei Kinder geboren werden 8 °'J, ■so sollen sie vertheilt werden, indem das Loos die ' ,entscheiden soll; wenn aber die Zahl der Kinder ungsein sollte, so soll der Schoos der Mutter die Mehrzabl er-halten, so dass, wenn drei vorhanden sind, zwei zur IV*
Vevgl. darüber v. Savig.iy a. a. O. «. S. 299 f. "'f/''™'in cm Gesch. d. Rom. Priratr. 1. §. 231. »S. H- r >4. »• 8 jb .'' ,12) IttxovXmf. Das Vermögen der Colonen wird P rcuUl1 '" |„-nannt, und es wird das von ihnen Erworbene den He' 1geschrieben, L. 18. ü. 23. §. 2. ('. cod., L. 2. C. tn qw». e» ycol. 11. 49. — Wie dies zu verstellen sei, darüber vei-, ■Sarig n y a. a. O. ,S. 298 f.