Novelle CLXII. Sacra forma Dominica glorioiiiiimo etc. 757
gelten, big zu welcher nach Unserer Verordnung 7 ) Schenkun-gen , welche auch nicht zu Protocoll erklärt worden sind,gültig sind. Denn indem "Wir dies zuletzt verordnen, wollen»Vir, das» es gelten und dass nicht auch Dag, wag hättegültig sein können, durch die Hinziifiigiing der Summe ungiil-\'S werden soll, was schon Unser Gesetz auch über Schenkungen,ln Allgemeinen bestimmt. Dies soll nicht blos in Bezug auf*rau und Mann, sondern auch in Bezug auf die übrigen Per-sonen gelten, zwischen welchen Schenkungen während derEhe verboten sind 8 ).
Zweites Capitel. Wir sind aber noch über einenz Weiten Punct von deiner Hoheit befragt worden, ob man'""«lieh noch der Erlassung Unserer Verordnung 9 ), welche0e -itiinmt, dass die von einer Freien und einem Hörigen er-* e, 'gten Kinder, gleichwohl wegen des Zustandes der Mutterlre > sein sollen, glauben müsse 10 ), dass sie, obgleich sie nach"em alten Recht nicht Hörige geworden wären, doch durch-an > Hörige werden, weil eine andere Verordnung von Unsj"cbt gestattet, dass die Kinder der Hörigen dag Land ver-,a »»en, gondern bestimmt, dass sie Hörige bleiben sollen,*nd ob dies* um so viel mehr der Fall sein iniigse, da doch diese
Egonen ganz aug dein Saamen von Hörigen entsprossen sind.u ag war a j g0 der Gegenstand deiner Frage bei dem ange-s e oenen Puncte. Eg müssen aber Diejenigen, welche lln-
^ re Gesinnung in Erwägung ziehen, wissen, dass Wir es
'«Wals gestatten werden, dagg eine Freie einen Hörigen zurj e 't bringe, vielmehr mugg einem Solchen, welcher nach dem"'""»als erlassenen Gegetz geboren ist, dies Merkmal und Zei-* u «n aufgedrückt sein, dass nämlich Denjenigen, welche von einer1,e >en Mutter geboren worden sind, schlechterdings die Freiheitz,, stelie. Wenn also Jemand von einer Freien und einem Hörigen' r *eugt wird, so bleibt er frei, und verliert die freie Geburt
er Mutter durchaus nicht; es zeigt aber die von Ung erlas-sene Verordnung, dagg sie will, dagg dergleichen [Kinder]
•j'Wohner der Landgüter und Bebauer der Ländereien bleiben•"»Heu, d a 8 ; e daselbst geboren sind; denn das will die Be-IJ^nung Höriger sagen 11 ). Wir gewähren ihnen also nicht
P L- 35. §. 3. C. eod.
V J ' 3 - §• 2—8. D. de donationib. int. vir. et ux. 24 1.J ) Jj- 24. C. de agricolU 11. 47. bestätigt durch die Nov. 54. »r.£• !• Vgl. v. Savigny üb. d. Köm. Colonat in d. Zaitwaf«
im i R,,sch - Uccl,tsw - Vl - s - 278 -l) ) lieber die Construution dieser Stelle s. die Bein, bei Span-
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-. yan tfij io iov xolmunv ßoi'rtfrai 7i()ö<r>]/tcc. Justinianfuhrt hier und in den folgenden Sätzen eine Art der Colonenei ". welche er in der L. 23- $. 1. C. eod,. liberi colofii uemit.