Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
756
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75G Novelle CLXII. Sacra forma Dominica glorioiitsimo etc.

ziehe, was Gegenstand des gegenwärtigen Streites ist. §. i«"Wir verordnen nun, dass, wenn, wie früher von Uns angege-ben ist, Alles, was sich auf eine solche Schenkung bezieht,vollkommen vorhanden ist, sowohl was das Maass, als auchwas d^e Erklärung vor Gericht (Insinuation,) betrifft, dieselbedurch das Stillschweigen des Mannes von dem Augenblickean, wo sie gemacht wurde, in Gemä'ssheit Unserer Consti-tution durchaus gelten soll, so dass der Mann, wenn er auchspäter an der geschenkten Sache eine Hypothek bestellt, oderdieselbe als Faustpfand übergeben hat, sie doch, da 1 er, solange als er lebte, geschwiegen (die Schenkung nicht widerrufen)hat, nicht veräussert zu haben scheinen soll, und dass <" eUebergabe, wenn sie geschehen ist, der [Frau] eine Einredegeben, oder, wenn sie nicht geschehen ist, ihr sogar ein K' a "gerecht, und zwar wenn eine Stipulation erfolgt ist, mittelstder Klage aus der Stipulation, wo nicht mittelst einer C""*diction aus dem Gesetz 4 ), um die geschenkte Sache zu er-langen, gewähren soll. §. 2. Auch Das haben "Wir gerecb"ter Weise verfügen zu müssen geglaubt, das«, wenn »'Schenkungen von Anfang an vor Gericht zu Protocoll erkl arworden sind, sie schlechterdings durch das Stillschweige« & e "Btätigt werden sollen; wenn sie aber nicht zu Protocoll er i pworden sind, aber das einer solchen Erklärung bedür' e "Maass 6 ) überschreiten, so sollen sie blos bis zu der S ,1,n

das Cincische Gesetz sei nnrnriv aufgehoben worden, vfi* .

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Kaiser sich nicht ausgedrückt haben würde, wenn et 6»™gene und insbesondere die erst vor 9 Jahren erlassenestitution (L. 35. cit.) gemeint hätte, so m

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üchte diese« Argment nicht Haltbar sein, lieon ngaiTjV beiist, wie nupcr, "jjj.jblbai ehemals, längst, sondern auch: neulich, jiing st ' e .•wird insbesondere von Justinian in Bezug auf Gesetze fo^braucht, die er selbst früher erlassen hat. S. z. Ii. Nov. 69- ?' 'u. c. 12. §.1., Nov. 117. c.4., Nov. 127. c. 4. Eher "^r 3 *.«-Meinung in der Art und Weise, wie Justinian hier "'? s t_jher geschehene Aufhebung des Cincischen Gesetzes crvva >welche von der Art, wie er seine eigenen Gesetze zuwähnen pflegt, ganz und gar verschieden ist, Untei'S tutz °finden. u „ e

h) Vgl. die Anni. 6. zur Inacr. tit. D. de cotidictione '* »13.2. oben Bd. II. S. 86. — Ucbrigcns ist hier vü,, )lCl is t in i an die Frage: ob blosse Schenkungs-Ve rsprec •unter Ehegatten durch den Tod des Schanker« convalesciallerdings bejahend entschieden. Da aber die Novelleglossirt ist, so suchen Manche die bejahende Entsenc. jaus dem Haisonuement Justinian 's in dieser W»y. jaus L. 35. C. cit. zu rechtfertigen. S. z. H> V. «lueK

• a. Pand. XXVI. S. 110 ff. 215 f. u. dagegen Wächter »•»•"S. 110 ff. insbesondere auch S. 124.

6) 500 solidi. Vgl. L. 36. §. 3. C. cod., §. 2. J. eod.