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7 (1833)
Entstehung
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755
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Novem.k CLXII. Sacra forma Dominico gloriushsimo etc. 755

Einhundcrtimdzwciundsechszigste Novelle').

S acra form a I) o minie o, g loriosis sim o Pr aefee, I ' o,transmissa de variis capitibus.

("t'ae kaiserliche Verfügung Hier verschiedene Gegenstände , ge-sendet an D oviinicus, rulimwiirdigslcn J'riifeclus.

Deine Hoheit Lat bei Uns wegen einiger Streitfragen,■Welche unter den wohlberedten Sachwaltern bei dem GerichtVon Illyrien verhandelt worden sind, angefragt und be-merkt, dass dieselben Unserer Entscheidung bedürften, damit*'e nicht ewig Gegenstand von Streitigkeiten blieben.

Erstes Capitel. Der erste l'uuct war nun folgen-" er : Eine Frau wollte iu Bezug auf Sachen, welche 'ihr von ih-ren» Manne geschenkt, aber nicht übergeben worden waren,£ a cudem der Mann gestorben war und über die Schenkung'Stillschweigen beobachtet hatte, eiiie Vindication anstellen,8'eich als wäre sie durch die Schenkung und das Stillschwei-S' e n des Mannes Eigenthümerin derselben geworden. EsVVur de ihr von den Inhabern der Sachen entgegengesetzt,. ag 8 sie blos, wenn sie belangt würde, eine Einrede habe,•^ausgesetzt, dass sie die Sachen besiisse, dass sie aber nichtle »elben von einem Anderen vindiciren könne. Dies war? u " also der Gegenstand der Streitfrage. Wir haben Uns aber«serer Constitution 2 ) erinnert, welche bestimmt', dass der! c beuker, wenn gleich er die üebergabe nicht durch Stipu-a j'on versprochen habe, doch die Verpflichtung habe, die ge-. "enkte Sache zu übergeben. Denn es soll doch eine Ür-»iide nicht znr Täuschung und nicht, damit blos die IJnch-a »en vorhanden seien, errichtet werden. Auch haben Wirgleich in Erwägung gezogen, dass die Verordnung des alten, J 'P c i s c h e n Gesetzes 3 J, welches der Staat wohlbedächtig vor-em »ug »einer Gesetzgebung entfernt hat 4 ), sich auf Das be-

}) Nicht glossirt. S. Kien er Ccsch. der Novellen S. 475.

-> &■ 35. 8. 5. C. de donationihus. &. . r >4. Vergl. auch §. 2; j :

€ <><l. 2. 7.') Dass statt: toü SeHtov yäiiov zu lesen sei: r. J\ut(ov r . ist

^gemein anerkannt. Vgl. Ctijac. Obsaratl. II. c. t,s. und

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1' ' l »g e n 1) e r g ad h. 1.

41 A . s '" " " ,: ' §,

■* gewöhnlich wird behauptet, dass dies erst von .tustinian*l»»l-*-1» die 7 J# 35. (\ ,.j t . geschehe" »fei. S. dagegen Urrter-

ll(| l/.ncr üb. d. ("incische Gesetz im Rhein. Museum III. S. tT 1 .'.S 'a " '"' vv ;i<, > I e I-: uinl ein zwischen Ehegatten gemachtes; ''■uetikungs- Veispicchen durch den Tod des .Schenkels rriilti:;-^|« Archiv für ,|. ,ivil. Praxis XVI. uro. IV. S. I?) f. *,?,„. 19.iu .y* enn übrigens tl n t eih ol ■/. n e r und WiicKt'er ihre

einung muh darauf stützen, dass Justini an hier sage,

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