754
Novf.m.k CliXI. De i>raesidibus.
von der kaiserlichen Regierung verordnet worden ist. So WieWir aber Diejenigen, welche hiergegen fehlen, bestrafen, »°unterwerfen Wir auch Diejenigen, welcher bei einer solchenGelegenheit Etwas gegen das Verbot von den Unterthanen neh-men, der Hinrichtung des Vierfachen.
Zweites (Japitel. Und zu dieser Verordnung •wnr-den Wir bewogen, weil Wir den Wohlstand und den g"' e "Zustand der Unterthanen höher schätzen, als die daraus demKaiser zukommenden Einkünfte. Wir heben nämlich ziiffl e1 ^mit den Gaben der Statthalter auch die EujpiehtongsgebKbrM )auf, welche an den kaiserlichen Schatz zu entrichten s' ,l( |'und eiue grosse Menge Geldes ausmachen, damit auch dadurc"der Staat glücklich werde, und zu einem wohlhabenden i> n 'stand gelange, nachdem er vou gewissen vor einiger ^_ e 'zum Nachtheil desselben ausgedachten Abgaben befreit ,s "Denn 6 ) das ist das einzige Streben Unserer MajestSt) "''die Provinzen eine gute Verfassung haben, sicher beW<>|"werden können, und sich der Gerechtigkeit der Stalt'"'. ,erfreuen, sowie dass die öffentlichen Steuern tadellos eut r,ctet werden. Denn anders kann der Staat nicht erhalten v,eden, als wenn die Abgaben entrichtet werden; denn * vdas Heer durch dieselben unterhalten wird, so kann e*Feinden Widerslehen, nnd die Ländereien und Städte sc ^"' ( ri e ges geniessen dann aber auch die übrigen Abtheiluuge'V »• nHeeres] das ihuen Angewiesene; es werden ferner 31 a "und Städte wiederhergestellt, und es geht alles UenriJ* vStatten, was sich auf das allgemeine Beste der UntertbauBezieht. 'J...1. ,..:. , .. cU
Schluss. Diesen Unsern Willen nun, uud v?a»
du'-c»
„. d«'" e
dieses kaiserliche Gesetz ausgesprochen worden ist, mi>n a 'XHoheit in dieser beglückten Stadt an den gewöhnliche"ten öffentlich aufstellen lassen, aber auch mittelst der g cW . .jliehen Bekanntmachungen in die Provinzen senden,Alle wissen, wie sehr Uns der unverletzte Zusta«"Staats sowohl, als auch der Unterthanen am Herzen lieg •
ei"
•5) iovtpwQÜyu». Ks wurde nämlich von den Bewerbern ,|, c
Amt nicht blos Denen, welche bei den Kaisern Iht« ''"\.}, u «liueinlegen sollten, Ktwas KU diesem Keimte gegeben (. ^ iis ,,,-iiAnm. 1. zu Nov. 8. oben S. 64.), sondern aoöh '"'' , fles«selbst hatte man solche »nffragia zu entrichten ,- . jjynudheiSsch dann auch uobl äeonotodt. Vcrgl. «'« Jilbei Nov. 8, oben S. 90 f. . , „^„.im-holi" 1 "
6) Die folgenden Worte sind eine fast wörtliche })'"".'„.. 149-eines Sutzes in einem Gesetz von Jus t i n n 8 1J .c 2.