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7 (1833)
Entstehung
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753
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Novelle (XXI. De practidibut.

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Gesetze bestimmen , erlegen wollen, sondern dass sie mit Dems 'cli begnügen sollen, was ihnen aus dem öffentlichen Schatz«nd durch das Gesetz angewiesen wordeu ist. Ferner solleusie, wenn sie ihr Amt niedergelegt haben, während der ge-setzlichen fünfzig Tage in der Provinz verweilen, sich öffent-lich zeigen, und Denen, welche gegen sie klagen wollen,**ede und Antwort stehen» Wenn aber der IVoze.is inner-halb fünfzig Tagen nicht beendigt ist, so sollen sie, wenn eBe m Civilprozess istw, einen Proctirator stellen, wenn eBB ' ) er ein Criminalprocess ist, bis zur Beendigung der Rechts-sache bleiben, indem die Richter, mögen sie Statthalter,"der von den Präfecten bestellt sein, wenii sie nicht inner-halb zwanzig Tagen seit dem Anfang des Prozesses denselbenbeendigen werden, mit einer Strafe von' zehn Pfund Goldesb elegt werden sollen, während der Prozess auf die vorhinBn gegebeiie Weise seinen Fortgang haben soll. Sollten aber*'Wa einige von ihnen, von ihrem bösen Gewissen getrieben,lc ''nli<:h entilohen sein, oder auch sich in die heiligen Gebäude

e Seben haben, so sollen sie ihr Vermögen verlieren, welches

?°h dem Gesetz tind nach Maasgabe des erlittenen Unrechts.'"ter die von ihnen widerrechtlich Behandelten zu vertheilen

'» Wie es die vorher hierüber auch auf einseitige Erklärun-gen aufgenommenen Protocolle in Gemässheit der früher er-j "genen Verordnung angeben werden*). Das, was zumi . e ^ en der Unterthanen eingeführt worden ist, soll gültig

e '" en ) indem nämlich auch das Uebrige gültig bleiben soll,J* 1 «"!! Nutzen der Unterthanen rücksichtlich der Statthalter

. e gewöhnliche Lesart ist: v.dl xuftümQ av w negl tovtovn {'o'iovOit äiKTa£i<} xcil Ix uiäs /xoiQitg xrtr'u io TtQior\v vtrofiol^e-%r lt*{vov 7raQadiri<ni£. . Dies übersetzt llombergk: etWeiitadmodum conttilulio de hoc cilila et ex una parie, ptout°?"e lancitum eit, »ubatitcrit. Obgleich diese Worte allenfallse'neii Sinn hüben, so ergiebt sich doch ein durchaus passen-öerer, \vetih riiah dieselbeit nach den lSasil. VI. 3. Vi. cd.^eimbueb Tom. I. p. 156. ändert, nämlich xal streicht und"SWf statt d/OTttf/f setzt. Jn der Nov. 126' c, 23, u. 24. bat"«Unlieb. Justinian verordnet, dass, wenn ein Statthalter;°r Ablauf der 50 Tage aus der Provinz gegangen sei, die

0| > ihm Henachtheiligleh beim Bischof zusammenkommen: '"* ihren Schaden zu Protocoll geben sollten, und dass dannj"J cn diesen Angaben die Leistung des Schadensersatzes ev-

»Igeu sollte. Auf diese|Verfügung bezieht et sich hier ( indembestimmt, dass iiuch solchen auch blos von einer Parteie,. C ." J{ ?" iu 'btlieiligten) gegebenen tirklürungcn der Schudens-fok! Z ( ' e " '''"''h dieses Gesetz hinzugesetzten Fällen er-Bu 5* so " ( ' - Hieraus ergiebt sich auch, dass die obigen Wortedes r . Torl > er gehendcu, und nicht, wie es in den Ausgaben• 1' civ. geschieht, zu dem folgenden Satjs zu ziehen

sind.

Lt "*- M. eh. VII.

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