Novelle CLX.
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— zahlen sollte, als der Stadt entricbtet werden miisste.Die Empfänger des Geldes aber Latten, nachdem Wir eineVerordnung 13 ) erlassen, dass es den Gläubigern nicht erlaubtse in sollte, über das Doppelte der Schuld zu fordern, sonderndass sie sich blos mit diesem begnügen sollten *), und so müssedas Verinäcbtuiss für die Stadt zu Grunde gehen, und dadurch■Würden theils die Heizungen der öffentlichen Bäder, welchedavon bestritten würden, beeinträchtigt, theils litten darunterdie öffentlichen Werke, und es führe Unser Gesetz und diewfklafung jener für die Stadt Schaden herbei.
Erstes Capitel. Um also dies Alles ans Unseren"taaten zu entfernen, verordnen Wir, dass Diejenigen, wel-che das Geld erhalten haben, um dafür der Stadt [jährlich J*nie gewisse Summe zu geben, so lange als sie das Geld ha-"en, so viel zu entrichten gezwungen werden sollen, als sie,'für jährlich zu leisten constituirt haben, ohne sich überhaupt1,1 dieser Hinsicht auf Unsere Verordnung beziehen zu können,feint diese haben Wir in Bezug auf die Gläubiger und die,n denselben ausdrücklich enthaltenen Fälle erlassen. Der ge-Rcii-wärtige Fall berührt sie aber nicht, weil dies mehr einer)"»rlicheii Kente als einer Zinszahlung ähnlich zu sein scheint,T"ir aber'eben so für den öffentlichen Schatz, als für die'^'iidte sorgen müssen. Wenn aber Jemand nach Unserer ge-genwärtigen Verfügung Unsere Verordnungen anders verste-le, >") und die Stadt um das ihm gegebene Geld bringen will,So soll er sowohl soviel als er aus der ganzen Zeit der StadtScl »ildet, zahlen, als auch das Doppelte geben, damit er fürei, »e böswillige Erklärung eine gerechte Vergeltung empfan-ge Weil er, da es bei ihm stand, sich als ein guter Bürger?," ze >gen , so schlecht ist, dass er gegen die Stadt, welchen «ervorgebracht hat, widerrechtlich handelt.
3) S. Nov. 121. 138.
4 ) Hier inuss Etwas ausgefallen sein, was auch Ilalo ander•"'gedeutet bat. Bl fehlt nämlich die Angabe der Art und"'eise, wie die Schuldner der Stadt jene Verordnung Juüti-,l ian s zu ihrem Vortheil ausgelegt haben sollen.
•* Mit Ilalo an der: xaraktifloi, (aeeeperit) statt xmrtßäV.oi. Je-"t's wird durch die Basilica XX111. 3. 79. Tom. 111. p. 4G3.M, Kabrot. bestätigt. *