Novelle CLVUI. Ut jus delibcrandi eliain ad impuberei etc. 741
Erstes Capitel. Wir verordnen daher, dass deine Ho-nen, -wenn sie gefunden haben wird, dass sich dies so verhalte,"er Bittstellerin beistehe» und in Bezug' auf sie Unser Gesetza "frecht erhalten solle, welches ihr das Recht zum Bedenken ver-ebt, da Sergia , bevor ein Jahr vergangen, nach ihrer Muttergestorbeu ist, und dass [deine Hoheit] ihr es verstatten soll,daä s sie, wenn sie will, die Erbschaft der Mutter der Sergia an-bete. Auch möchte wohl Niemand behaupten können, dass dase »etz von Theodosius, seligen Andenkens, und das Unsrige,Welche in einer und derselben Gesetzsammlung 7 ) stehen, ein-ander widersprechen, da Wir in der Verordnung, welche Wirl ™*r dieselbe erlassen haben, versichert haben 8 ), dass nichtsI ' '"ersprechendes in derselben enthalten sei. "Vielmehr soll"ser Gesetz in dem gegenwärtigen Fall, und in denen, welcheein fraglichen Falle ähnlich sind, gelten, das Gesetz von Theo-. "Bius, seligen Andenkens, soll aber in allen Fällen gelten,11 'Welchen ein Jahr vergangen ist, und die Bedenkzeit vcrilos-." ist. Denn es ist augenscheinlich, dass die nach dem Ur-leil mit einem freien Menschen 0 ), welcher nicht erwerbenj. 8 " 11 ) geschlossenen Verträge deia Cosma keine Klage wegen^,^ se ") was ihm in denselben versprochen worden ist, ge-a lr eu können. Gegeben zu Coustantinopel, den 15. Juli,ter der Regierung des Kaisers Justiniauus ...... lü ).
M" 1 Cujacius in Exposit. Nov. ad h. /.: rrjs qftiQitg den
,".. l/ "fi r verdiene; weshalb auch die Üebersetzung derselben
|efo(gt ist. Es ist nämlich hier die Nov. 118. gemeint, welche
ji&eh (i cm ca p_ g_ derselben vom ersten Juli des sechsten
'^euerjalirs (543) an gelten sollte. Die Bittstellerin meinte
,'""> dass, da sich der hier vorliegende Ruchtsfall vor diesem
*age ereignet habe, das Gesetz auf ihn keine Anwendung
nn c \ Butte er sich später ereignet, so würde das Gesetz
ilerdings in sofern diesen Hechtsfall berührt haben, als die
-''usrhuit in Folge der Gleichstellung der Agnaten und Cogna-
en an die Bittstellerin, als Tante der Sergia vom Vater her,
y " ul an den Cosma, als Oheim derselben von der Mutter her,
~~ gleichen Theilen gefallen sein Würde« Nach dem Hecht
r der ]\ov. 118. liel sie aber, das Recht der Transmission
'Umgesetzt, blos au die Bittstellerin, als Agnatin, und Cos-
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"ite, als Cognat, keinen Anspruch auf sie machen.
ßtßhuy, nicht ein einzelnes Buch des Codex, sondern die-
(r selbst. Die beiden Gesetze sind die oben citirten L. 18.xuu] 19. C. de jure delib.
\\H H \ Cu . rdi § - 3 - 4 -
10) tl "fvO'SQoy, Haloander hat: ngos 'iceQov, cum allcro.
(<Vn,n' , ö\ Sti,lia " ( " e PeBt a ' 8 e '" " e,,orcs Bre'gttlM erwähnt
lus-a " • ll|, chtsfall aber, welcher dieses Gesetz veran-
»"0 vor dorn lsten Juli 543 sich ereignet hat, dieses selbst