740 Novelle CLV1II. Vt jut delibcrandi ctiam ad impuberes etc.
Tliekla, Labe sich die Erbschaft der Sergia angemasst und » ie•wegen derselben verklagt. Sie aber Labe sieb, «in nicht uh-gerechter Weise zu streiten, an Joannes, einen Adrocaten beidem Provinzial-Gericht, gewendet, und denselben über dieauf diesen Fall sich beziehenden Gesetze befragt; dieser habeihr nun schriftlich ein Gutachten ertheilt, und in demselbenerklärt, dass die Erbschaft der Sergia ihr angefallen sei. D eS *halb habe sie denselben Joannes zum Richter in der Sacheerwählt, während Asclepius, ein Scriniarius bei der Milit»"""Statthalterschaft im Orient, die Sache des Cosina geführt habe.Joannes habe nun ein seinem schriftlichen Gutachten vfidet-sprechendes Urtheil gefällt, indem er sich wegen seines U r>
, theils auf ein Gesetz von T he odosius 3 ), seligen A»'l c "'kens, bezogen habe, welches bestimme, dass ein Sohn, w«'~eher noch nicht sieben Jahre alt sei, die mütterliche Erbsch«"nicht antreten kti'nne, wenn er keinen Vormund habe, 8°"'den» dasg dieselbe Denen anfalle, welchen sie zugekonii» 60sein würde, wenn der verstorbene [noch nicht sieben J a '' ralte] Unmündige von den Gesetzen nicht zur Erbschaft berulejworden wäre. Und er habe dies nicht blos in dem Urlo^ausgesprochen, sondern auch bewirkt, dass die Bittstellerin _*^Geinässheit des Unheils Verträge schloss, und dieselben "^'dermn dem Asclepius, 'welcher den Prozess für den Co*führte, dictirt. Sie bat Uns nun gebeten, dass Wir sie»,. .so in ihren Hechten gekränkt sei, nicht unbeachtet lasse» ,n ° cten, vorzüglich da auch ein Gesetz in dem nach Uns be' ,a 'teil Codex enthalten sei, welches befehle, dass ein Solc" 'welcher sieben Jahr alt sei*), auch die mütterliche Erb»«*recht wohl antreten könne, und da Wir wiederum el "deres Gesetz erlassen hätten 5 ), welches bestimme, dass, ^Jemand, nachdem ihm eine Erbschaft angefallen, sterbe, be ^er sie angetreten, oder seinen entgegengesetzten Willen in \' e t, *auf dieselbe erklärt habe, er das Recht zum Bedenken n>zog auf diese Erbschaft auf seine Erben übertrage. A" c , 0greife das von Uns neulich erlassene Gesetz, welchesAgnaten und Cognaten dieselbe Ordnung bei Jjeerbunge n
weise, in diesem Falle nicht Platz, da derselbe sich vor
Tage c ) ereignet habe, von welchem an das Gesetz nacu
serem Befehl habe gelten sollen.
3) L. lö. pr . — §. 3. C. de. jure dclib. 6. 30. , js t,
4) Top laHTv ävvwxtvov. Das Gesetz, welches hier gemein
ist L. t8. §. 4. C, cod.
5) L. 10. C. eod.
6) Die gewöhnlicheist
i l J. V. eod, . . ;|1 e s
1 gewöhnliche Lesart ist 'zwar irji ?;,«m'(>«?, £ nieC turwohl keinem Zweifel nnterworfon , <iu.ss die WW