Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
735
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Noxkm.e CLV. ül matrcs rationibus tttlelae tuhjaceant. 735

nie zu ihrer Verkürzung nusgedachten Pliine Latte verbinden!Können. Nachdem aber die Zeit es bewirkt hatte, dass sie"'ich J,.n {legen sie alisgedachten Plan durchschaute, Labe sies ' c " mit Bitten an die Mutter gewendet, dass sie Dag, wasSegen sie vorgenommen worden, nicht missbranchen, sondernsich gegen sie so, wie es einer Mutter zukomme, zeigen, und"■e Ausantwortung des väterlichen Vermögens an sie, wie es"*• Gesetz vorschreibe, bewirken möchte; die Mutter aber, diesich den in der zweiten Ehe erzeugten'Kindern ganz hingege-be » habe, habe dergleichen Reden gar nicht zugelassen, im Ge-S e 'itheil Unsere erhabene Verordnung' 2 ) entgegengestellt, inReicher enthalten sei, dass sie sich des Rechts der Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen dieselbe gar nicht be-dienen könne, da doch dieselbe gar Wichts über die Mutter»wflige, welche die Vormiindschat't über ihre Kinder übernoin-'•>en habe und eine zweite Ehen eingehe, sondern zu andern^Wecken und in andern Beziehungen von Unserer Majestätf r '»8seu worden sei. Und deshalb hat sie Uns die Bittschrift""erreicht, damit sowohl Wir den Sinn der erhabenen Ver-0l 'uiiung deutlich machen und ausser Zweifel setzen möchten,1,1 s auch ihre Mutter Auxentia nicht durch einen Missbrauch

es inhallg derselben die von dem Vater hinterlasseneu Sachen

u J brem eigenen Gewinn machen möchte.

Erstes CapiteJ. Da also dies der Inhalt der Bitt-rif f war, so haben Wir billig Unseren Blick auf die ge-genwärtige erhabene pragmatische Verfügung gerichtet, durchwelche Wir verordnen, dass, da Unsere erhabene Verordnung• er jeuigen, welche die Vormundschaft über ihre Kinder übor-0, ninen haben, und eine zweite Ehe eingehen, keine Erwäh-."J'g thut, es der wohlehrbaren Auxentia nicht erlaubt sei,• dieser Unserer erhabenen Verordnung wegen der angege-en en Gründe und der Erklärung des Protocollg zu bedienen,folge welcher sie die Vormundschaft über ihre Tochtera rtba übernommen hat; dass es sich aber zeige, dass sie denlr ch die Gesetze vorgeschriebenen Eid, keine zweite Ehe ein-t k* 11 . zu "Wollen, geleistet habe, und dass sie als eine Ver-nterin des Eides einen zweiten Manu geheirathet, Kinderj. demselben erzengt und bewirkt habe, dass ihre Tochter,, n . e ^y°ülehrbare Martha, über die Ausantwortung der Sachenj. 1 «»r einen Vergleich scbloss. Wir verordnen daher, dassSoll ^'.^"""kare Martha schlechterdings die Befiigniss haben§, e ' s ' cu des Rechts der Wiedereinsetzung in den vorigenUa zu bedienen, da sie sagt, dass sie auch jetzt noch nicht

*)£.

c - qui et adv. quo» in integr. rcititui non poumt. 2. 42.