734 Novelle CLV. Vt malres ralionibus tutelae subjaceant. -
werden, der höchsten Strafen und dem Verlust ihrer Aemterund ihres Vermögens unterworfen werden wollen.
Schius 8. Diesen Unseren Willen nun, und was durchdiese erhabene pragmatische Verfügung' ausgesprochen wordenist, mag deine Hoheit ins Werk zu setzen und zur Vollzie*kling- zu bringen sich bestreben.
Einhunderundtfi'mfundfunfzigste Novelle 1 ).
Vt matres ratio?iibus tutelae subjaceant.
(Darüber, dass die Müller zur Ablegung vormundschaftlicher
Rechnungen verpflichtet sein tollen.)
Der Kaiser Justinianus Auguitus an Belisarius.Einleitung. Die wohlehrbare Martha hat UnsererMajestät eine Bittschrift überreicht, des Inhalts : es habe Sergi" 3 »würdigen Andenkens, ihr Vater, bei seinem Tode sie in sehrzartem Alter hinterlassen, ihre wohlehrbare Mutter Anxentiaaber, nachdem sie zu Protocoll erklärt, dass sie nicht zurzweiten Ehe verschreiten wolle, die Vormundschaft über <" 8übernommen, und nachdem sie den in Bezug hierauf in Uns«'ren Gesetzen bestimmten Eid geleistet, ihr Vermögen ver\V8''tet. Nachdem aber dies von derselben geschehen, habe »'*'gleich als wäre kein Eid von ihr geleistet und [der Bit' sle ,."lerin von ihrem Vater Sergius nur] ein geringfügiges Vei"» 10 'gen hinterlassen worden, nur wenig- in dem von ihr gefert'o*ten Verzeichniss angegeben, nachher aber habe dieselbe e>"zweite Ehe geschlossen, ihr (der Bittstellerin) den Petrus z" mVormund bestellt, und aus der zweiten Ehe zwei Kinder er "halten, sei aber nicht gut gegen sie gesinnt gewesen. Devon derselben [Mutter] bestellte Vormund sei nun von deVerwaltung abgegangen, als sie kaum das dreizehnte Jahr an-getreten, [die Mutter selbst] aber habe ihr geralhen, dass slum einen Vormund (Curator) iiir die zweite Altersstufe (M ,n "derjährigkeit) bitten sollte, und ihr wiederum geratheu, einerVergleich mit derselben zu unterschreiben, und durch dieseVergleich jeder Klage, welche ihr nach dem Gesetz weg eder VorinundschaftsrechuiiDg etwa zustehen könnte, zu e,,tsgen; sie sei aber damals noch hnSchlafgeinaeh gewesen und J>avon den Geschäften nichts verstanden. Denn es war n'Cmöglich, dass sie, — da sie sich bei derselben [der M"tierJbefand, und Niemandem Etwas über Das, was gegen sie voi-genommen wurde, sagen konnte, wenn sie auch bemerkt hall »dass ihr Schaden zugefügt würde, — Etwas thun konnte, was
J) Nicht glossirt. Vergl. Biener Gesch. d. Novellen S. 474 f'