NOTBM.K CUV. De Mi, Qui in Otroena illicitai ttc. 733
Zeit her ist, als auch Wir nicbt glauben, dagg 80 einVerbrechen vorgekommen sei, so verzeihen Wir, wenn etwa•Wh so Etwas sich zugetragen haben sollte, das schon Ver-gangene, von welcher Art es auch sein mag, den Bewoh-nern der Provinzen Ogroena und Mesopotamia, wegen der zuVerschiedenen Malen Statt gefundenen Einfälle in dieselbenund vorzüglich wegen der Menge [in denselben wohnenderjLandleute, welche am meisten so Etwas begehen sollen, undWir lassen zu, dass dies in dem jetzigen Verhältniss bleiben«oll, ohne dass Wir Uns viel um Das bekümmern, wag bigZu dieser Unserer nenen erhabenen Verordnung über dieseSache vielleicht begangen worden ist, sondern indem WirVerordnen, dass jede solche Untersuchung hierüber in Bezuga «f Personen und Sachen, welche den Bewohnern dieserProvinzen gehören, verboten sein soll. Wenn aber Jemand8 l'a'ter, nachdem Unser Gesetz über diese Sache erlassenWorden igt, so Etwas zu tliun gewagt hat, oder wa-gen wird, so wollen Wir, dass er den höchsten Strafen un-terworfen werden soll nnd wissen soll, dagg Wir nicht bei"eidstrafen stehen bleiben, gondern ihn und seine Frau,«nd die nach dieser Unserer kaiserlichen Verordnung, wie ange-sehen, aus den ungesetzlichen Ehen geborenen Kinder verfol-B e ", und ihnen eine Capital- und eine Vermögensstrafe 211-f'gen werden, ohne Jemanden zu schonen, gleichviel ob er'" einem höheren oder einem niedrigeren Verhältnigg, oder^»stand, oder priesterlichem Amt, — denn das ist noch viel^limmer, — sich befindet, vielmehr werden Wir, indemWir gegen Alle auf gleiche Weise verfahren, gegen sie diegewöhnliche und den Komischen Gesetzen entsprechende Ord-"''"g befolgen und ihnen nicht blos einen Theil ihreg Ver-mögens, sondern sowohl das ganze Vermögen als auch einenf."eil ihres Körpers, und, wenn Wir finden sollten, dagg«e unrechtmäggige Verbindung noch weniger zu ertragen gei,auch vielleicht dag Leben gelbst nehmen, ohne dagg einer Dem^tgehen kann, dass auf die Verbrechen Strafen folgen.u enn man , n||gg g0 g. e sinnt sein, wie eg recht igt und sichS e °iihrt, und Andere zu gleichem Eifer anfeuern, nicht aber:«elbst Ungesetzliches tonn und zur gegenseitigen NachahmungRuderer seine Zuflucht nehmen. Wir wollen also, dagg dies
0 den genannten Provinzen beobachtet werden goll, indem
»ovvohl die Civil- alg die Militair-Statthalter eg in Obacht
5*binen sollen, dagg den Verbrechern die Strafen zugefügt
erden. "W». wollen aber, dagg eben dieg den Einwohnern
^ er 1 rovinz auf deinen Befehl von den Statthaltern derselben
"fch Ausschreiben bekannt gemacht werde, wenn sie nichtselbst, dafern sie Etwas hiervon vernachlässigt haben