Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
731
Einzelbild herunterladen
 

NovF.i.i.K Chili. De infanliliut cxpositis.

7U

Wen Menschen Erziehung und Nahrung erlinlten Laben, die-selben in Anspruch nehmen und sie für ihre Sclaven erklä-ren, uud ihrer Grausamkeit auch noch Das hinzuzufügen stre-ben, das» sie Diejenigen, welche sie beim Anfang' ihres Le-bens dem Tod übergeben haben, nachdem sie gross gewordensind, der Freiheit berauben. Da also eine solche ungewöhn-liche That viele Verbrechen in sich enthält, nämlich Mord undthicane, und andere, welche mau an einer solchen Thatleicht aufzählen kann, so sollen Diejenigen, welche so Etwasbegehen, der Ahndung- der Gesetze nicht entgehen, sondern,damit die fiebrigen desto besser werden, den höchsten Stra-fen unterworfen werden, da sie durch die Unverschämtheit,m it welcher sie die Klage 2 ) anstellen, ihre eigenen Verbre-chen anzeigen. Wir befehlen nun, dass dies in Zukunft be-obachtet werden soll.

Erstes Capitel 3 ). Wir befehlen also, dass Diejenl-S e "> welche in Kirchen, oder auf Strassen oder an anderenOrten ausgesetzt: gefunden werden, schlechterdings frei seinSolleu, wenn gleich dein Kläger ein strenger Beweis zu Ge-bote stehen sollte, um zeigen zu können, dass eine solche"erson unter seine Herrschaft gehöre. Denn wenn in Uuse-re " Gesetzen*) verordnet worden ist, dass die kranken Scla-ve «, welche von ihren Herren , da sie an der Genesung der-selben verzweifelten, im Stiche gelassen worden sind, gleich?** Wenn sie der Pflege ihrer Besitzer nicht werth wären,schlechterdings in die Freiheit versetzt werden sollen, um wie*;*1 weniger werden Wir es dulden, dass Diejenigen, welchebeim Anlang des Lebens dem frommen Sinn Anderer über-essen nnd von denselben ernährt worden sind, in eine un-rechtmässige Sclaverei gezogen werden? Wir verordnen viel-mehr, dass denselben der heiligste Erzbischof von Tbessalo-" Ic '> und die unter demselben stehende Kirche Gottes und" ei "e Hoheit Beistand leisten, und für sie die Freiheit in An-bruch nehmen sollen. Auch werden Diejenigen, welche so

Et

wa s thun, nicht den durch Unsere Gesetze bestimmten

2 )Durch welche sie die ausgesetzten Kinder als. ihre Sclavcn

•in Anspruch nehmen.

ä ) Dieses Capitel ist durch ein Versehen von l'acius, Welche«die spateren Herausgeber gefolgt sind, als eine lex resii(„tain den Codex gekommen und steht daselbst als L. 4. c. de

'»fiintil,. txpotit. 8. 52. Vgl. 15 i en er Revision des Just.Codex in der Zeitschr. für gcsrliiclitl. Hcchtswiss. VII.*• H18 f., Witte die ftlrt« reulüulae des Just. Cod.8 - 212. und v. Huchhloltz Jurist. Abhandlungen N. 222 11'.,

. W(, l<'her beide Stellen genau mit einander vergleicht.*■> L - 8. 1). «ul H ;„ e manum. 41). 8. L. un. §. 3. V. da Im

*»«• 7. C, N„ p . 22. C. 12

at. Üb.