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Novem.k CLIII. De infantibus c.rposilis.
nachdem sie dem Sitz deiner Hoheit mitgetheilt worden sind»in die Provinzen geschickt und zur Vollziehung gebrachtwerden.
Erste» Capitel. Wenn also Etwas zum Nachtheildes Staats verfügt worden ist, so befehlen Wir, dass diesungültig sein soll, indem Wir verordnen, dass in Zukunfteine jede kaiserliche pragmatische Verfügung, — gleichvielob sie an den Angustalis oder an den Dux oder die übri-gen Statthalter der Provinzen, wie angegeben, wegen öffent-licher Angelegenheiten ergeht, — durchaus dem Gericht deinerHoheit mitgetheilt und erst dann in die Provinzen geschicktwerden soll, nachdem sie, wie gesagt, durch die Befehle dei-ner Hoheit bestätigt worden ist. Alle kaiserlichen Verfügungen al-so, welche nicht zum Nachtheil des Staats erlassen werden, solle"von deiner Hoheit sowohl angenommen, als durch Befehle bestätigt,eis auch in die Provinzen geschickt werden, damit sie zur Voll-ziehung gebracht werden. Diejenigen erhabenen Verfügunge"aber, welche zum Nachtheil der Staats in Folge Erschleichungerlassen werden, soll deine Hoheit zwar annehmen, n ' c "aber' das in ihnen Enthaltene ausführen, wenn sie nicht s" 1 "Tor an Uns berichtet hat, damit, wenn vielleicht Etwas * , ' inNachtheil des Staats verfügt worden ist, dies verbessert W er " e /Wir wollen also, dass durchaus keine kaiserliche präg 1 "sehe Verfügung, welche über öffentliche Angelegenheiten esitz deiner Hoheit nicht mitgetheilt V* ,,r '
gangen ist und dem Si„
zu irgend einer Zeit gelte. Gegeben zu Constantinopel de '
1. Jnni im ..... Jahre der llegierung des Kaisers J" 8 ' 1 '
iiianus.
Einhundertunddreiundfunfzigste Novelle *)■
De infantibus expositis.{Von der Aussetzung der Kinder.)
Derselbe Kaiser an Mennos, ruhmwiirdigslen Priifcclus vo\ Illi/rien.
Einleitung. Andreas, der Gottgeliebteste Pres»)nnd Apocrisiarius der hochheiligen Kirche von Tbessalon >hat Uns ein Verbrechen, welches einer menschlichen « ennng fremd, und von Welchem es nicht glaublich ist, ...bei irgend einem barbarischen Volke vorkomme, S eine -. ,'dass nämlich Manche die Kinder, so wie sie aus dein J "^terleibe kommen, sogleich Verstössen und sie in den " e '' e 'Kirchen verlassen, nachher aber, nachdem dieselben von im
1) Nicht glossirt. Vergl. Bicner Gesch. der Novellen S. 473-