NovüIjLR CL1I. Xe sacrat formae tle publicit negotii» etc. 729
Wegführen und jede Stellung' vor Gericht, wenn aber so Et-was nothwendig geschehen niiiss, so gestatten "Wir keinemUnserer Beamten, ausser deinem Sitz, eiuen Cohortalis oderCurialis in diese beglückte Stadt zu bringen, wenn nicht einkaiserlicher Befehl, welcher dies ausdrücklich gestattet, erge-" e " sollte 5 und von diesem innss auch deine Präfectur Keiint-niss haben, und es darf ein Cohortalis oder Curialis ohnedeinen Beschluss nicht vor Gericht gebracht werden, undz War wegen des öffentlichen Bestens, damit nicht etwa Dieje-"'gen, welche die Öffentlichen Angelegenheiten betreiben, vondort weggezogen werden und diese Gelegenheit zur Benach-teiligung der öffentlichen Angelegenheiten ergreifen.
Schluss. Deine Hoheit mag sicli nun bestreben, die-8en Unsern Willen und was durch diese kaiserliche prag-matische Sanction ausgesprochen worden ist, ins Werk zuBe tzen und zur Vollziehung zu bringen. Gegeben d. 15.( 0t, er Iß.)....
Einhundertunclzweiinidfunlzigste Novelle *).
■w e sacrae formae de pitblicis negotiis editaealiter valeant, quam si gloriosissimis Prae-feetts Praetorio insinuatae fuerint velinsinuentur, et ab Ulis confirmentur. t v<
KUass die kaiserlichen Verfügungen, welche über öffentliche Ange-legenheiten ergehen, nickt anders gelten sollen, als wenn sieden ruhnwürdigsten l'riifecti J'riitorio milgethcilt worden lindoder werden, und von denselben bestätigt werden.)
er »elbe Kaiser an Joannes, ruhmwürdigslcn Priifcctiu Pr'dtorio.
,. Einleitung. Da Wir Uns beeifern, mit Gottes Hülfe
' e Angelegenheiten des Uns von Gott, dem Herrn, anver-
'." ,ll en Staates mit Sorgfalt zu führen , so befehlen Wir, dass
*" ,e über öffentliche Angelegenheiten ergehende Verfügung
j." den Dux oder auch an den Augustolis, oder an diewoblansehn-
l' C , Statthalter der Provinzen nicht anders Kraft haben
ab en goj^ a j g welin g ; e zllvor dem Gericht deiner Hoheit
J?"getheilt worden ist, dass aber die nicht mitgetheilteu keine
^/aft haben sollen. Denn es würde widersinnig sein, wenn
^"e über öffentliche Angelegenheiten ergehende kaiserliche
Sod •><>«>£ nicht zuvor dem Sitz deiner Hoheit initgetheilt und
Iah"" ü " de " D" x » °d er Augustalis oder die übrigen Statt-
ter der Provinzen gesendet werden würde. Denn es dür-
a dergleichen ergehende kaiserliche Verfügungen erst dann,
i Nicht gluBsht. S. Biciter Gesch. d. Novellen S. 4?3.