368 Novelle LXX1V. Qui liberi pro legitimis aut naluralibus etc.
finden. Denn Wir werden auch an die übrigen Praefecti,sowohl die im Occident, als die in Lybien, als auch die ge-gen Norden, — Wir meinen nämlich die in Illyrien, —schreiben, damit Unser ganzer Staat von diesem Gesetze, wel-ches der Noth der Unterthanen abhilft, erfüllt werde. Gege-ben zu Constantinopel, den 4* Juni, im 12ten Jahre der Re-gierung des K. Justinianus, unter d. Gonsulat d. Joan-nes (538).
Vierundsiebenzigste Novelle.
Qui liiert pro legitimia aut naturalibus ha-bendi sint, et de nuptiis indotatis.
{Welche Kinder für eheliche oder natürlich« 1 ) zu halten sind;ingleichen von den ohne Bestellung einet Heiralhsguts ge-schlossenen Ehen.)
Derselbe Kaiser an Joannes, ruhmwürdigsten Prii/eclus Prälorioim Orient zum zweiten Male, ExconSul Ordinarius und Patricins.
Einleitung. Es ist mit Itecbt von Unsern Vorfabrenund vor Allen vom hochweisen Julianus 2 ) gesagt worden,dass kein Gesetz und kein Senatsschluss, welcher für jden Rö-mischen Staat gegeben sei, von Anfang an durchaus genügenderlassen sei, sondern einer vielfachen Verbesserung bedürfe,um für die Mannigfaltigkeit der Natur und die neuen Erfin-dungen derselben auszureichen. So haben Wir denn über dieErlangung der Rechte ehelicher Kinder von Seiten der natür-lichen viele und verschiedene Gesetze gegeben; da Wir abergefunden haben, dass von Dem, was täglich von der Naturersonnen wird, noch Etwas den schon gegebenen Gesetzenfehlt, so verbessern Wir das gegenwärtig. Es ist nämlichverordnet worden 3 ), dass, wenn Jemand mit einer Frau blo»durch die Neigung verbunden sei 4 ), sodann Rinder mit ihr er-zeugt, später mit ihr auch Eheverträge geschlossen und ehe-liche Rinder*mit ihr gezeugt habe, auch die früher gebornen
1) Der Ausdruck: naTäe; vÖD-oi-, statt dessen in dieser Nov. c. .2.§. 1. auch n. (fvaCxoi vorkommt, hat in den Novellen dieseJP*specielle Bedeutung, wie naturales libri im Codex seit Co'i-stantin, d. h. es werden unter denselben die Concubinenki'J"
der verstanden. Vergl. v.
Glück a. a. O. XXV111. S. 381-
ln der Uebersetzung ist, vorzüglich damit sie mit der des Co-dex übereinstimme, (s. d. Bern. z. Inscr. tit. C. de nat. h<>- £"27. Bd. 5. S. 793.) der Ausdruck: natürliche Kinder gebrawe»worden. j.
2) Nämlich vom Juristen Juli an us in der L. 10. 11. 12. V-legib. 1. 3.
3) L. 10. C. de natur. Hb. 5. 27., §. 13. J. de nupt. 10.
4) D. h. eine Concubine habe.