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7 (1833)
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367
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Novelle LXX1H. Quomodo iiitttumenlk, etc.

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hens Unkundigen durchaus Notare — an den Orten, an wel-«Leu es Notare giebt, — und Zeugen zugezogen 'werden, vor-züglich aber den Contrahenten nicht unbekannte Zeugen, damitnämlich jene für Den, welcher des Schreibet!» unkundig ist,oder es -wenig versteht, schreiben, diese aber bezeugen, dassSowohl dies in ihrer Gegenwart geschehen sei, als auch sindenselben gekannt haben, und dann sollen dergleichen Ur-kunden für echt gelten. Es ist aber einleuchtend, dass nichtweniger als fünf Zeugen dabei zuzuziehen sind, unter welchensich auch Der befinden wird, welcher statt des Contrahentenentweder Alles oder Das geschrieben hat, was auf die -weni-gen von jenem geschriebenen Buchstaben folgt, damit nicht»au der höchsten Genauigkeit fehle. Und dies bestimmen Wirrücksichtlich der geschriebenen Verträge. Denn wenn Jemandohne schriftliche Aufzeichnung irgend einen Vertrag schliessen■will, so ist es ganz einleuchtend, dass er denselben entwederdurch Zeugen oder durch Eide beweisen könne, indem derKläger Zeugen vorbringt, der Beklagte aber schwört, oder denEid zurückschreibt, wie der Richter die Sache angeordnet ha-hen wird, so dass auch hiervon nichts unverbessert sein soll.Auch wird dem Gesetze noch das zweckmässig beigefügt,dass, wenn der Vertrag nur eiu Pfund Goldes betrifft, beidemselben nicht eben dasselbe beobachtet werden, sondern diuSache in Gemässheit Dessen, was bis jetzt gegolten hat, Vorsich gehen soll, damit die Menschen nicht wegen unbedeuten-der Sachen grosse Nachtheile erleiden mögen.

Neuntes Capitel. Es ist aber Unser Wille, dass diesA'Ies in den Städten gelten soll; denn auf dein Lande, wo^wl Einfalt herrscht und kein Ueberfluss an Solchen, welcheschreiben können, oder an vielen Zeugen ist, soll Das, was bigJetzt daselbst gegolten hat, auch ferner gültig sein. Denn das istö, 'ch riieksichtlich der Testamente, welche Wir vorzüglich be-Sjuistigen, bereits von Uns verordnet worden 11 ). Es soll abericses Gesetz rücksichtlich aller künftig zu errichtenden Ur-kunden und Verträge gelten; denn wer wird über etwas Ver-gangenes ein Gesetz geben? Es hat aber die Menge der inei » Prozessen entstandenen und Uns vorgetragenen Zweifel.."^Veranlassung zn diesem Gesetze gegeben, damit Wir den«glichen Streitigkeiten der Menschen unter einander ein Ende«eilten und di e Streitsucht derselben durch die Genauigkeits Gesetzes mässigten., ^chluss. Daher ist es angemessen, dass du Dies, wennWeH er '" urst > al,eu Unterthanen kund thust, sowohl denen,e sicu hier, als denjenigen, welche sich auswärtig be-

u ) &.81. C. de lestam. 6. 23.