Novelle LXXIV. Qu* Über* pro legilimi» mit naturalibiu etc. 369
'»cht natürliche bleiben, sondern anch sie zn den ebelicbengerechnet werden sollen, weil sie die Veranlassung- zur«eburt der letzteren gewesen sind. Aber auch dieses Gesetz•bat eine Verbesserung erbalten. Denn Mancbe meinten, dass,"Wenn die zweiten Kinder, welcbe nach den Heirathsverträgengeboren sind, verstorben wären, die ersten von den nicbt mebrv °rbandenen zweiten nicbt unterstützt würden. Dies baben•»'r nun verbessert*) und Laben ibnen auch dann, wenn die"acbber geborenen Brüder gestorben sind, die Rechte ehelicherVe rliehen, indem Wir noch Dag beifügten, — weil auch hier-über gezweifelt wurde, — dass, wenn auch nach den Hei-fothsvertrü'gen keine Kinder geboren würden, doch die frühe-ren, wenn sie auch vor den Ileirathsverträgen geboren wä-* en > d en ehelichen beigezählt werden sollten, wenn der Vater«leg begehre. §. 1. Aber es ereignete sich noch etwas An-deres d er a,^ Es waren nämlich Jemandem aus einer sol-chen Verbindung Kinder geboren, er aber wollte sie auf dieVo » Uns festgesetzte Art und Weise, nämlich durch die Er-Jchtiing von Eheverträgen, zu ehelichen machen. Als nun^ er Vater dies beabsichtigte, starb die Frau, und so wurdele in der Constitution vorgeschriebene Art und Weise für"o unanwendbar; denn es war Die nicht mehr vorhanden,jftit welcher er einen Ehevertrag hätte schliessen können, undJ e Kinder blieben so wider Willen des Vaters natürliche.■ "d abermals ereignete sich so Etwas bei Männern, welche" s nicbt unbekannt sind. Es hatte nämlich Jemand nicht8 e setzmässig Kinder erzeugt, liebte dieselben übermässig undollt e s j e ,j ein Gesetze gemäss zu ehelichen machen, aberle t'rau war nicht ganz makellos, und er hielt sie eines ge-glichen Namens nicht für würdig, da sie an sich selbst ge-v elt hatte 6 ) — es genügt, wenn so viel gesagt wird. —t :- 6 | ! st a ' so ^ er z weite Fall, bei welchem die Kinder beein-a chtigt werden, im ersten durcl
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irch den Tod der Mutter, im
w* lten aber dadurch, dass sie sich vergangen hat. §. 2., lr "Wissen aber, dass auch noch ein dritter Fall herbeige-' ' Worden sei. Es wollte nämlich ein Vater seine Kinder»•a'tl machen, und Das, was von Uns über die Hei-
a i »vertrage verordnet worden ist, beobachten, die Kinderv![' W f" cue dies merkten, hielten ihre Mutter, weil derselbenRatr ^ rwarten ) — obwohl sie nicht die rechtmässige Ehe-h ln War, — yon einem Verwandten Iteichthum zugefallen
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Julian, conti. 67. c. 1. bat:J l « *n corpore iuo (corpui smtm) peccavit. Vergl. auch dasl°P-2. pr. dieser Nov.' r P- jur. dv. VII. 24