Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
366
Einzelbild herunterladen
 

366

Novelle LXXIII. Quomodo imtrumenlit, etc.

Atisfertiger [der Urkunde] abgelegt wird, als auch von einemEide begleitet ist, -wird der Sache einiges Gewicht geben.§. 2. Wenn aber der Notar gestorbeil ist, und die Ausferti-gung desselben durch die Vergleichung mit einer andern be-glaubigt wird, so sollen, wenn dann Der, welcher die Ur-kunde aufgesetzt hat, oder der Auszahler noch am Leben ist,auch diese sich einstellen, wenn sie im Lande sind, und [so]die Schrift sowohl durch die Vergleichung der Alisfertig<m-gungen 9 ), als auch durch die Zeugen Glaubwürdigkeit erbal-ten. Wenn aber keiner von diesen vorhanden ist, dann so»auch eine Vergleichung der Ausfertigungen erfolgen, aber dieseallein soll dazu nicht geniigen, sondern es sollen auch dieHandschriften der Uebrigen, welche vielleicht unterschrieben,oder auch den Vertrag geschlossen haben, untersucht werden,so dass aus den vielen Vergleichungen der Ausfertigung derUnterschriebenen und der Contrahenten die Echtheit von alle"Seiten her gefolgert und vollkommen dargethan werde. §. 3-Wenn nun aber nichts weiter, als die Vergleichung der Ur-kunden, übrig bleibt, so soll Das, was bis jetzt gegolten, Stattfinden, dass nämlich Der, welcher die Urkunde zur Anstellungder Vergleichung vorbringt, den gewöhnlichen Eid leistet, da-mit die Sache zu ihrer grössern Glaubwürdigkeit eine Ver-stärkung erhalte; auch soll Derjenige, welcher bittet, dass die»geschehen möge, selbst schwören, dass er, in Ermangelung ei-nes jeden andern Beweismittels, zur Vergleichung der Urkun-den mit andern vergehritten sei, und nichts in Bezug auf die-selbe gethan und ansgesonnen habe, was vielleicht die Wahr-heit verbergen könne. Es können jedoch die Contrabente»hiervon befreit werden, wenn sie wollen und beide darinübereinstimmen, dass sie die Verträge dem Gericht bekanntmachen, und sie, die Contrahenten, selbst dieselben zu Proto-coll geben, damit sie sich vor Unredlichkeit, Verfälschung u« lddem Nachmachen und vor allen andern Uebeln sichern, « uderen Beseitigung Wir gegenwärtiges Gesetz geben. -- *■*soll jedoch Das, was von Uns schon über die Vergleich im;,der Handschriften mit einer eigenhändigen Schrift verordnetworden ist 10 ), in seiner Kraft bleiben; ausserdem soll a» cDas, was riieksichtlich der Unkunde des Schreibens schon inden Gerichten gilt, seine Kraft behalten, weil dies durch rit-terliche Verordnungen einer gehörigen Prüfung untervvorte-worden ist. . •

Achtes Capitel. Es müssen aber bei den des Scnrc

9) Tüiy nJLrjnmaroiv, d. i. dem ganzen Zusammenhange nach soviel als: imv jtl.eauiaon'. iip

10) Nämlich in Hezug auf die nicht von Notaren gefertigtenkünden. S. Julian. Epit. AW. const. CG. cap. 2.)5.