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7 (1833)
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365
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Novelle LXXIII. Quomodo imlrumeniii, etc.

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die Echtheit [einer Urkunde] von den Zeugen, welche unter-schrieben haben, bestätigt -werden kann, auch der Notar, wel-cher [sie] ausgefertigt hat, — wenn sie nämlich eine öffent-liche ist, — nicht mehr am Leben ist, um über das von ihmGeschehene ein Zeugniss abzulegen, oder ausser Landes ist, viel-mehr es durchaus nothwendig ist, die Vergleichung der Hand-Schriften sowohl in den Ausfertigungen, als auch Derer, wel-che unterschrieben haben, zu Hülfe zu nehmen, dann mag manallerdings zu Vergleichungen schreiten, — denn Wir untersa-gen sie nicht ganz und gar, — jedoch soll man mit aller Ge-nauigkeit zu Werke gehen, und wenn man meint, ihnen ver-trauen zu dürfen, Demjenigen, welcher die Urkunde vorbringt,«eu Eid aullegen: dass er sich bei der von ihm vorgebrachten1 Urkunde] nichts Böses bewnsst sei, auch nicht bewirkt habe,«ass in Hinsiebt auf die Vergleichung irgend ein Betrug Statthnde, und sich der [Urkunde] so bediene, dass durchaus keinSchaden zugefügt worden sei und in jeder Hinsicht Sicherheit*'''' die Sache entstehe. §. 1. Bei den öffentlich errichtetenUrkunden aber soll der Notar herbeikommen und eidlich ein^engniss [über die Echtheit der Urkunde] ablegen; wenn erS| e jedoch nicht selbst geschrieben hat, sondern einer von sei-len Gehülfen, so soll auch dieser sich einstellen, wenn ern °ch am Leben ist, und es ihm überhaupt möglich ist, znkommen, und kein Grund, z. B. eine heftige Krankheit,°der sonst einer von den Unfällen, welche den MenschenJ r effen, sein Erscheinen verhindert. Wenn aber bei der Ur-kunde auch ein Auszahler 7 ) vorgekommen ist, so soll auch* r herzukommen, so dass drei, nicht aber blos einer, einAe «gniss ablegen. Wenn aber auch kein Atiszahler dazugenommen worden ist, und der Notar selbst die ganze Urkundegeschrieben und ausgefertigt hat, oder auch Der, welcher sieaufgesetzt hat 8 ), abwesend ist, oder sonst nicht sich einstellenkann, so soll doch [der Notar] selbst mittelst Eides seine ei-gene Ausfertigung bezeugen, so dass die Vergleichung nicht^tatt haben soll; auch dann sollen die Urkunden als echt gel-XeD . Denn das Zeugniss, welches sowohl mündlich von dein

)M tf| xa \ üqiS /.ir)7^v t)(ot tö (rvpßöXaiov. Dies giebt Julian.so wieder: Iiem ni per Tü'ium peeunia nnmerata est, und sflg-«T gebraucht er den Ausdruck numeralor; die Vulir. hat ad-numeraior. Es ist ohne Zweifel der Kall gemeint, wenn beiist' 0 '/ 1 m " tmm > 10 " welchem vorzugsweise liier mit die Hedebat C 'i 4 ' "*'-*' ,lel ' G1;1 u*>'ge'' das Gcld'durch einen Andernso,, Ak* - *" lassc "> "»d dieser in dem Schuldschein, bei des-|" ADiassung er zugegen« war, genannt ist.ben" Hu « i Gc,lülf e <M* Notars gemeint, welcher statt desscl-Ul ,1,c Uikiuulo geschrieben hat.