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Novelle LXX111. Quomodu imtrumentü , elc.
welcher mit ihm den Vertrag schliesst, begnügt, so wird eres sich selbst zuzuschreiben haben, ■wenn er erfährt, das« erganz von der Redlichkeit des Anderen abhängig ist. Wasnämlich die Schrift anlangt, so scheint durch sie nach UnseremGesetze der Urkunde nicht die hinlängliche Glaubwürdigkeitgegeben zu werden; wenn ihn aber entweder die Gegenwartvon Zeugen, vor welchen der Vertrag geschlossen wordenist, oder vielleicht das letzte Zu/luchtsinittel in der Sache, —Wir sprechen nämlich von dem Eid, — unterstützen wir"»80 erklären' Wir Dag, was geschehen ist, nicht für ungültig'Denn weil Wir Verfälschungen und Nachahmungen befürchte"»und den Urkunden, wenn sie allein stehen, keinen Glaube«beimessen, so setzen Wir bei dieser Sache eine solche Ge-nauigkeit fest, nicht um Denen, welche Vertrauen haben, die-ses ihr Vertrauen gegen ihre Freunde zn nehmen, sonder»um so viel wie möglich die Unredlichkeit und das Ableugne»auf vielfache Weise zn überführen.
Fünftes Capitel. Aber auch auf die öffentlich errich-teten Urkunden*) soll, auch wenn sie von den Notarien vollen-det sind, vor ihrer Ausfertigung 6 ) die Gegenwart der Zeo*gen, wie angegeben, schriftlich bemerkt werden.
Sechstes Capitel. Die Richter müssen aber, wen"sie finden sollten, dass gewisse Zeichen auf den Blättern an-gemerkt sind, auch diese untersuchen und zu lesen versneben»— denn Wir wissen, dass auch durch diese viel an den Taggekommen ist, — und nicht leicht die Echtheit, der Schritt"züge in Folge einer Vergleichung mit anderen wegen des vo11Uns vorhin angegebenen Grundes annehmen.
Siebentes Capitel. Wenn jedoch alle Zeugen g e 'storben oder abwesend sein sollten, oder auch sonst nicht leicht
5) Tct aviißöXaia r« in fcyonäg (TvrTel.ovu.eya. Die von Notare(avußolatoyQÖwoi, Tabelliones, s. d. Bern, zur Inner. Nov. **•/autgesetzten Urkunden heissen in den Novellen öfters äyoQ 1 ""?i. e. publica $. forensia, obwohl sie nicht öffentliche im "'Sf! 1liehen Sinne sind. Vergl. Cujac. Expoüt. Nov. ad Nov. **•
G) If(i(> xoC Ttktajtcaos. Julian, conit. 66. cap. 232.: ante co«pletionem scilicet a tabulario insertam. Tdea^ia, coi>ipl e '''bezeichnet hier die von dem tabellio, welcher eine ^^'/".jftaufgesetzt hatte, am Ende derselben durch seine Unterschierfolgende Ausfertigung derselben, so dass auch Das, was , s0 .' n t,abtotvere instruinentiim heisst, darunter begriffen zu sein sehe' ^Jm Folgenden werden die leXta/taTct den Urkunden selbst,sie von den Gehülfen des Notars aufgesetzt sind, so wie 'Unterschriften der Zeugen und Contiahenten entgege"g eSI : '\Vergl. übrigens die Nov. 44. u. s. S p a nge nb e rg. J'""- lt ntabulae negotior. sollemniuin (de modo conficiendi inslrum ^apud Rom. commentarioluB Cap. I. lect. 2. §. 2. 3. u. Cap-tect. 2.) p. 36. 39. 5K.