Novelle LXXIII. Quomodo inslrumentii , etc.
Weniger als drei solche Zeugen, -welche glaubwürdig sind,gefunden haben werden, so versagen Wir [ihnen] den Glau-ben nicht. Denn Wir geben das Gesetz nicht, um die Be-weise zu vermindern, sondern um zu bewirken, dass sie so-wohl vorhanden, als auch sicher seien.
Zweites Capitel. Aber auch wenn Jemand eine Ur-kunde über ein Darlehn oder irgend einen anderen Vertragausstellt, und nicht will, dass sie ö'JI'entlich errichtet werde,so soll, — wie Wir auch bei der Niederlegung festsetzen, —die über das Darlehn aufgesetzte Urkunde für sich nicht echtz « sein scheinen, wenn nicht auch nicht weniger als dreiglaubwürdige Zeugen gegenwärtig sind, damit, mögen sie mmselbst zugegen sein und über ihre eigenen Schriflzüge Zeug-nis» ablegen, oder mögen Andere bezeugen, dass die Urkundein ihrer Gegenwart abgefasst sei*), die Sache auf eine vonbeiden Weisen Glaubwürdigkeit erhalte, indem auch nicht diePrüfung der Schriflzüge durchaus verwerflich sein, aber nurnicht allein genügen, sondern durch den Beilritt der Zeugenbestätigt werden soll.
Drittes Capitel. Wenn sich jedoch so Etwas ereig-nen sollte, wie sich iu Armenien zugetragen hat, und dieSchriftvergleichung etwas Anderes, als die Zeugenaussagen,ergeben sollte, dann glauben Wir, dass Das, was mit leben-diger Stimme und eidlich ausgesagt ist, mehr Glauben ver-diene, als die Schrift selbst an und für sich. Doch soll dies•»er Einsicht und der Gewissenhaftigkeit des Richters überlas-en sein, dass er Dem, was wahr ist, mehr glaube, als soEtwas. Wir meinen, dass auf diese Weise die Echtheit derUrkunden bewiesen werden müsse.
Viertes Capitel. Wenn jedoch Jemand, indem erentweder Etwas niederlegt, oder darleiht, oder sonst einen»ertrag schliesst, »ich blos mit den Schriftzügen Desjenigen,
f. Civilr. u. Proz. V. S. 432. es als eine besondere Bestim-mung dieser Novelle anglebt, dass die Zeugen den Denositn-i'ius kennen sollen i indem sich dieses nur auf jene fehlerhafteliebersetzung der Y'ulg. stützt. Auch steht bei Julian, const.66. c. 228. nichts davon. — llombergk übersetzt dagegen:et «e kuc scire. Allein es seheint richtiger, wenn das ioütonicht so allgemein genommen, sondern auf das vorhergehende*0 qvjjßoluiov bezogen Wird- Ucnii wenn die Zeugen aussa-gen, dass der Aussteller in ihrer Gegenwart unterschriebenn<lbe, so versteht es sieb von selbst, dass sie dieses wissen;es wäre also dieser Zusatz ganz überflüssig. Dagegen ist esallerdings nicht ohne Bedeutung, wenn sie aussagen: dass siodie, Urkunde kennen.
ki n * ß leil 'hviel, ob sie selbst mit unterschrieben haben, oderblos bei Abfassung der Urkunde gegenwärtig gewesen sind.