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7 (1833)
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362
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Notelle LXXI1I. Quomodo intlrumcnlit, etc.

Wir geben aber, dass die Natur derselben (der Schriftverglei-chung) oft eine Prüfung der Sacbe nöthig mache, da oft dieZeit eine Unähnlichkeit der Schriftziige herbeiführt, — denn■wer jung ist und in der Fülle der Kraft, schreibt nicht so,■wie Derjenige, welcher alt ist und zittert, — oft auch eineKrankheit so Etwas zur Folge haben wird. Doch wozu sa-gen Wir das, da ja [schon] die Veränderung der Feder undder Tinte eine vollkommene Aehnlichkeit durchaus unmöglichmacht? Und Wir können es nicht genug sagen, wie vielNeues die Natur hervorbringt und wie sehr sie Uns Gesetz-gebern zu schaffen macht. §. 1. Weil nun Gott die Herr-schaft deshalb vom Himmel herabgesendet hat, damit sie ihreWohlthaten den schwierigen Verhältnissen zuwende und dieGesetze mit der Mannigfaltigkeit der Natur in Uebereinsthn-liiung bringe, so haben Wir geglaubt, auch dieses Gesetzschreiben und es zum Besten der Unterthanen geben zu müs-sen , welche Uns Gott schon früher übergeben hat und all-inählig immer vermehrt. Denn Wir haben gefunden, dassauch über eine Niederlegung' wegen der Schriftziige gezweifeltund gestritten worden ist, nnd es muss auch hierauf alle Sorg-falt verwendet werden. Daher wollen Wir gleich mit derNiederlegung den Anfang machen.

Erstes Capitel. Wenn also Jemand sicher Etwas nie-derlegen will, so soll er nicht blos den Schriftzügen des Em-pfängers vertrauen, — dies hatte, als es in einem Prozessezur Untersuchung kam, weil Der, welcher geschrieben habe«sollte, nicht zugestand, dass es seine Schriftziige wären, einegrosse Verwirrung herbeigeführt; es wurde nun derselbe ge-zwungen, etwas Anderes zu schreiben, was zwar nicht ähn-lich, aber auch nicht durchaus unähnlich zu sein schien; docbist die Sache rücksichtlich der Schriftziige unentschieden ge-blieben, — sondern es soll Derjenige, welcher eine Sacbeniederlegt, wenn es möglich ist, auch ehrbare und glaubwür-dige Zeugen, und zwar nicht weniger als drei, herzurufen»damit Wir nicht blos von den Schriftziigen nnd deren Prü-fung abhängen, sondern die Richter auch durch die Zeuge»eine Hülfe haben. Denn Wir lassen Zeugnisse von der A rtzu, wenn die zugegen gewesenen Zeugen sagen, das» derAussteller der Urkunde sie in ihrer Gegenwart unterschriebenhabe, und dass sie dieselbe kennen 3 ). Denn wenn Wir nicht

Vulg.: et hoc perfidem tettium, quae vidrtur quodammodo et>ecauta, u. Hoiubcrgk: tieque fidet tettium quodammodo certactse videbatnr. _•

3) Ktt\ toüto biiatavxm. Dies übersetzt die Vulg. unrichtig-st hunc novcrunl. Daher kann es nicht gebilligt **?r5?wenn Marczoll in den kleinen civil. Bemerk, in d. Zottscn.