35G Novelle LXXIl. De curatorüut et tutoribus cl cura minorum.
gelangen, auch nicht die Erlaubnis» Laben soll, so Etwaszu tlinn.
Zweites Capitel. Und überhaupt soll, wenn Jemand,welcher die Vormundschaft schon führt, den Minderjährigen7.nm Schuldner bekommt, indem ihm vielleicht die ErbschaftJemand» zufallt, welcher den Minderjährigen zum Schuldnerhatte, oder anf andere ähnliche Weise, ihm allein nicht mehrdie Vormundschaft über den Unmündigen oder Minderjährigenanvertraut, sondern ein anderer Tutor oder Curator danebenbestellt werden — was Wir in vielen Fällen in den Gesetzenfinden, — damit derselbe darüber wache, dass nicht gegen denMinderjährigen oder das Vermögen desselben irgendeine Schlech-tigkeit von Dem, welcher denselben zum Schuldner hat, wäh-rend der Verwaltung der Vormundschaft verübt werde. Die*sei Gegenstand seiner Beobachtung, und er möge sich vor den»Eid, welchen er bei der Wahl geleistet hat, und vor derStrafe der treulosen Verwaltung rücksichtlich des Mitvormun-des fürchten.
Drittes Capitel. Damit Wir aber nicht allen Men-schen eine Entschuldigung gegen die Uebernahme der Tute'oder Cura geben, indem sie sagen, dass ihnen Sachen de*Minderjährigen verpfändet, oder dass sie augenscheinlich Schuld-ner derselben seien, so verordnen Wir, dass, wenn Jemandsagt, dass er den Minderjährigen zum Schuldner, oder dieSachen desselben zum Pfände, oder die väterlichen Adscenden-ten desselben zn Schuldnern habe, er dies innerhalb der ß"die Entschuldigung festgesetzten Frist vor Dem, welcher denVormund bestellt, nachweisen und [dann von der Uebernahmeder Vormundschaft] befreit werden soll, oder dass er, wen"|\las Schuldverhältniss] zweifelhaft ist, einen Eid bei der hei-ligen Schrift leisten soll, dass er in der Ueberzeugung', " eB "selben in der That zum Schuldner zu haben, sich entschuldigtUnd wenn dies geschehen ist, so soll ihm die Tutel eben s°Wenig wie die Cura übertragen, sondern er so weit y 1 *möglich von diesem Geschäft entfernt werden, damit Wir nie»*dem Minderjährigen unbedachtsamer Weise einen Feind stateines Vormundes geben.
Viertes Capitel. Wenn er dies aber Anfangs ver jschwiegen haben und Vormund geworden sein wird, s°_ s °er wissen, dass er mit jeder Klage gegen den Minderjährige"»wenn sie auch in der That begründet wäre, wegen der asichtlichen gegen dieses Gesetz geschehenen Verheimlich'' fedurchfallen wird. Wenn aber Jemand, da er angenscheiu' 10Schuldner [des Minderjährigen] war, es verschwiegen ",, ewird, so soll auch dieser wissen, dass er die Strafe erleiwerde, dass er sich durch Zahlungen oder andere Mittel, ^ e