Novelle LXXH. De curaloribut et tuloribut et cura minorwii. 355
in einem guten Zustand befinde, und nirgends gefehlt werde,vorzüglich aber sind die Verträge der Minderjährigen und dieCura über dieselben ein Gegenstand, welcher mit Eifer vonDenen behandelt wird, welche die Befugnis», Gesetze zu ge-hen, von Gott erhalten haben, ich meine nämlich die Herr-scher. Wir haben nun viele Rechtssachen angehört, bei wel-chen den vortrefflichen Vormündern Forderungen gegen dieMinderjährigen, — mögen diese noch unmündig oder mündig sein,aber noch in der zweiten Altersstufe stehen, — abgetreten werden,"nd sie auf der Stelle Herren des Vermögens derselben wer-den, indem sie entweder vielleicht auf gar nicht vorhandeneSchuldforderungen eingehen, oder durchaus unsichere um einengeringen Preis abgetreten (cedirt) erhalten, oder die unter denSachen der Minderjährigen befindlichen Quittungen 3 ) über die■Tilgung der Schulden verbergen; und indem sie so und aufManche andere'Weise, — denn was erfindet nicht der Mensch,^enn er ein Ma 1 zum Schlechten sich hingeneigt hat? —For-derungen abgetreten (cedirt) erhalten, eignen sie sich Sachender Minderjährigen zu.
Erstes Capitel. Dies Alles wollen Wir durch einGesetz verbessern, und ausserdem auch noch [festsetzen], dass,Wenn Jemand einen Minderjährigen zum Schuldner oder Sa-chen desselben zum Pfände hat, er durchaus nicht zur Vor-mundschaft über denselben gelangen soll, auch wenn er vonJen» Gesetz zu derselben berufen wird. Denn was wird nichtDer zu seinem Besten Alles thun, welcher Herr seiner selbstlg tj und es über die Sachen seines Gegners wird? DeshalbVerordnen Wir auch noch-Das, dass, wenn es ganz offenbar;,ln d bekannt ist, dass Der, welcher Vormund werden soll,Selbst Schuldner des Minderjährigen ist j er nicht Vormund sein*°D, damit er nicht etwa entweder eine Verschreibnng heimlich~ei Seite bringe, oder andere dem Minderjährigen gehörigeBeweismittel verberge, und so die Vormundschaft für diesen«Jen Verlust seiner Sachen herbeiführe. Demnach soll dies"«rch eiu deutliches Gesetz bestimmt sein, dass Keiner, wel-ker sagt, dass er Sachen des Verstorbenen 4 ) zum Pfände habe,°der der Minderjährige selbst sein Schuldner sei, und Sachen^esselben ihm verpfändet seien, oder welcher unbezweifelt^«uildner [desselbenj ist, zur Vormundschaft über denselben
dje Mimlcrjiilirigen im eigentlichen Sinne, als auch die Uitmüil*''igen verstanden) gerade wie auch das lateinische MinorenUnd unser Minderjährige in einem allgemeinen Sinne «c*»raucht wird.
Vergl. r. ülück a. a. O. XXIX. S. 9a ff
4) ri----S se, S" "• Cujac. Expos.
> u us Vaters der Minderjährigen,
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a\ s"?'*/?«?- S. Cujac. Kxpot. Nov. ad h. I.
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