Novkixk LXX1I. De curaloriuus el tuluribus ei tura uiiiiorum. 357
che er vielleicht wahrend der Zeit der Vormundschaft listigangewendet hat, Ton der Schuld nicht befreien könne.
Fünftes Capitel. Wenn aber Jemand, nachdem er,Wie angegeben , Vormund geworden, die Sachen des Minder-jährigen durchsucht, und sich Forderungen gegen denselbenentweder durch Schenkung, oder durch Verkauf, oder aufirgend eine andere Weise sollte haben abtreten (cediren) las-sen, ao soll er wissen, dass das, was von ihm geschehen ist,durchaus ungültig sei, und dass] weder von ihm, noch durcheine Zwischenperson so Etwas geschehen, sondern dass esschlechterdings wirkungslos sein solle, gleich als wäre esgar nicht vorgenommen. Denn es ist augenscheinlich, dass,Wenn er auf einen solchen Gedanken verfallen sollte, er Alles'•War zum Verderben seiner Seele, aber zum Besten seineseigenen Vermögens thun und verwalten werde. §. 1. Und"'cht blos so lange, als er Vormund ist, verbieten Wir ihmeine solche Abtretung (Cession), sondern auch nachher, damiter nicht etwa, so Etwas beabsichtigend, sein Amt verwalte,"nd, nachdem er auf eine schlechte Weise Vorkehrungen ge-' trollen 5 ), nachher, wenn er die Vormundschaft zu führenaufgehört hat nnd seine Schlechtigkeit verborgen ist, vielleichta ]sdaiin, da er nicht mehr Vormund ist, die Abtretung (Ces-sion) vornehme nnd bei der Sache betrügerisch handle. Den»e « ist Unser Wille, dass auch dann das Geschehene ungültigsein, und dass er die Abtretung (Cession) keiner Klage ge-gen den früheren Pllegbefohlenen soll erlangen können, son-dern dass es so gut als nicht geschehen sein untl dein Minder-jährigen zum Gewinn gereichen solle, wenn auch die Abtre-tung aus wirklich vorhandenen Gründen geschehen sein sollte,
J ) M>i tiotb tovio ivt>oi)actg TßjUifyffjjTat tu 7TQÜy/.itt, xcil nQOXttia-(rrr'jmtg kuto xctxaJs. Die Vulg. übersetzt T ne forsan hoc con-tiaeran* abscondat rem, et pracordinann illud umle; ähnlichist die lloinbcrgUsche Uebersetzung. Allein xa/MSvOfiat heisst.-ich verwalte, nicht: verberge. Der Sinn dieser etwas dunkelnStelle scheint daher zu sein: Justinian besorgt, dass, wenn derVormund auch erst nach niedergelegter Vormundschaft sicheine Forderung gegen den früheren Pflegebefohlenen abtretenlasse, er doch schon während derselben In dieser Absicht dieunerlaubten Handlungen vornehmen werde, welche dieses Ge-setz durch das Verbot der Cession während der Vormundschaft▼«hindern soll. S. das pt. dieses Cap. am Ende und vergl.MÜh'len.bruch a. a. O. Anm. 270. S. 3H0. Kr sagt daher:es solle die Cession auch nach der Vormundschaft verbotens e ln , damit der Vormund nicht in der Absicht, eine solche vor-zunehmen (d. h. zu seinem eigenen Besten), sein Amt verwal-te; und, nachdem er die Cession schon während der Vormund-schaft so vorbereitet habe, sie nach Niedcrlegung derselben* vornehme.