354 Novelle LXX.1I. De euraloribui et luloribus et cura minorum-
Erstes Gapitel. Wir verordnen demnach, dass riick-sichtlich der Illustres Das gelten soll, dass sie sowohl schlech-terdings durch Bevollmächtigte Civilprozesse führen, als auchInjurienprozesse iin Criminalrechtswege in Gemä'ssheit des ih-nen gegebenen Privilegiums 3 ) durch Bevollmächtigte anstel-len sollen, damit sie nicht gezwungen werden, bald nebenden Statthaltern zu sitzen, wenn sie richten 4 ), bald wiederzu stehen, nämlich wenn sie prozessiren. Denn auf beide"Seiten ist die Sache gefährlich, indem entweder die Inhaberder Würden verletzt werden, oder die gerichtliche Form nichtgehörig beobachtet wird. Allen also, welche den erhabene"Illustres nachstehen, soll es freistehen, sowohl, wenn s> ewollen, Bevollmächtigte zu bestellen, als auch selbst den Vro'zess zu führen, ohne dass für sie daraus ein Verbot, oder ei«»TVachtheil, oder ausserdem noch eine Strafe entstehen soll.
Sc hl us s. Du wirst diesen Unsern Willen und da»durch dieses kaiserliche Gesetz Ausgesprochene zur KnndflAller bringen, und das hierbei Gewöhnliche thnn. Gegebenzu Constantinopel den 1. Juni, im 12ten Jahre der Regien»'?des K. Justinianus, unter dem Consulat des Joanne')V. Cl. (53S>
Zweiundsiebenzigste Novelle.De curatoribus et tutoribus, et cura minorul^
(Von den Curatoren, den Vormündern 1 ') und der Cura derMinderjährigen 2 ).
Derselbe Kaiser an Joannes, ruhmwürdigsten Prii/ectus PräloT* 0
im Orient zum zweiten Male, Exconsul, Consta Ordinarius
und Palricius.
Ginleitung. Es liegt zwar Alles, was zum Staat g 1 ®"hört, dem Gesetzgeber sehr am Herzen, dass es sich näml» c
3) S. L. 11. C. de injur. 9. 35.
4) Vgl. L. 3. §2. 3. C. ubi Senator. 3. 24. »^1) 11 toi zotjQcnvQüjy xal zijrft/toVwj'. Der Ausdruck xv^*!*' $
bezeichnet überhaupt einen Administrator, l'Ileger, Vorn" 1 ^und mnfasst den tulor und curator. Vergl. Mühlcnbru \Cession d. Forderungen*$ 32. S. 381. (2. Ausg.J u. v. G 1 "Erl.d.Pand.XXlX. S.95. XXX. S. 1G0. Kr ist daher in« *°Tstets durch das ebenfalls allgemeine deutsche Wort Vorn»««und xr]ätjinvia durch Vormundschaft wiedei'gegeWorden, vvährend für in Cr Qon o? das lateinische Wort /beibehalten worden ist. Nur in den Stellen, in welche«« ' ^tQonos oder huiTQnt], u. x ?j d t /i w v oder x i) d e ,n 6 V »« ^beu einander stehen, ist für die letztern Ausdrücke:rator und Cura gebraucht w.orden. S. z. 1$. cap. 2 u. 3. ^2) Tijs imv vttOP (fQomdSo;. Unter dem Ausdrucke vt'oi .jden in dieser Novelle, wie öfters bei den Griechen, s0