Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
347
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Novelle LXIX. Vt omncs oltcmperent et parcant ete. 347

eine dergleichen Befreiung 1 erhalten sollte, oder Jemand an-,dercs von denen, denen Wir es zuvor untersagt Laben undWorunter Wir, wie schon bemerkt worden, die Kirchen, dieKlöster,. die Uns zugehörigen Gebäude, Unsern und denStaatsschatz begreifen, so soll auch dies auf keinerlei Weisevon Gültigkeit sein. Und so soll dieses Gesetz überall hinseine Kraft mit Gerechtigkeit bethätigen und soll die Zukunftnicht weniger sicher stellen, als Demjenigen, was bereits ge-schehen, Abhülfe gewähren. §. 3- Ihr, Unsere Unterthanen,über welche Gott Unsern Vorfahren und Uns die Herrschaftverliehen, sollt daher insgesamint wissen, dass Wir zu euremBesten dieses Gesetz geben und euch [dadurch] .alle Sicher-heit verschaffen; ihr werdet daher fortan keine weiten Reisenmehr zu machen haben, noch wegen der Mächtigern ThräuenVergJessen, noch Uns, dass Wir dies nicht abstellen, ankla-gen, sondern ein Jeder, indem er die für Diejenigen, von de-nen er verletzt oder beschädiget wird, bestimmte Strafe in der«uhe erblickt und sieht, wie dabei eine andere bessere Ein-richtung getroffen worden ist, wird den grossen und gütigen"Ott loben, der Uns erleuchtet hat, um dieses vortrefflich"nd mit Gerechtigkeit anzuordnen. Die Strafe aber für dieBeamten, welche in dieser Hinsicht fehlen oder etwas ver-nachlässigen, soll theils im Verluste ihres Amts, theils abera «ch in einer Geldbusse von 10 Pfund Goldes bestehen.

Sc hin ss. Demnach sollen Unsere Praefecti praetorio^Welche, sei es wo es wolle, unter Unserer Herrschaft stehen,nachdem sie von gegenwärtigem Gesetze Kenntniss genommen,Solches in den Bezirken, die ihnen untergeordnet sind, und inSpmz Italien, Lybien, den Inseln, dein Orient und was von*'lyrien dazu gehört, bekannt machen, und Jedermann soller fahren, welche Sorge Wir für ihn tragen, dass Wir Gott,er Uns dies verliehen, ein Gesetz weihen, welches Uns im«etreff [Unserer Unterthanen] auf eine nicht geringe Vergel-tung Anspruch machen lässt, weil Wir für ihr Wohl sol-ches angeordnet haben. Gegeben zu Constantinopel am 1. Ju-""is, im 12len Kegierungsjahre des Kaisers Justinian, un-ter dem Consulate des Joannes (538).