Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
346
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346 Novelle LXIX. Vt omnca oltcmperent et parcant etc.

indem sie zugleich dieses Gesetz und ihren Eid berücksichti-gen, gerecht richten sollen.

Viertes Capitel. Niemand aber soll den Provinzial-Btatthaltern die Schuldigen durch Berufung' auf ein Privilegium»oder auf das Ansehen seines Amts, oder auf einen Befehlentziehen , es wäre denn, dass eine von Uns in Folge eineröffentlichen Veranlassung erlassene besondere kaiserliche Ver-ordnung, dass hier Jentand zu belangen sei, anordnete, oder dasGesetz, wie bei den Appellationen, solches vorschriebe; wie-wolil "Wir auch hierin zum grossen Theil Verbesserungeneingeführt, indem Wir mehrere der vornehmsten Provinzial-statthalter [darüber] zu Richtern bestellt haben, damit viel-mehr bei ihnen, wenn es sich von einein Gegenstande vongrossem Belange handelt, als in dieser Unserer Residenz dieSache geführt werde. §. 1. Gegenwärtiges Gesetz aber, wel-ches der Gerechtigkeit gewidmet ist, werden Wir zu einemnoch gerechteren erheben, wenn Wir Niemandem gestatten,dass er ein Privilegium dagegen habe, noch dass er durch ir-gend ein Privilegium davon ausgenommen werde, weder wenndasselbe einer Kirche, oder einem Hospitale, oder überhaupteiner frommen Anstalt, oder einem von den kaiserlichen Ge-bäuden, oder dem Staatsvermö'gen, oder dem kaiserlichen Pn-vatschatze, welcher mit Recht nach der höchsten Würde denzweiten Platz einnimmt, noch wenn es Einigen von den ho-hem oder niedern Staatsbeamten, noch endlich irgead Jeman-dem von den Uns untergebenen Unterthanen verliehen W<"""den, sondern Alle sollen dein Gesetze gehorchen und dadurch,dass sie sich unter dieses Gesetz der Gerechtigkeit unterordnen,solches ehren und überzeugt sein, dass es für immer in Kraftbestehen werde. Aber nicht allein auf sich selbst sollen siedabei Rücksicht nehmen, sondern auch auf die folgenden Ge-schlechter und sollen bedenken, dass Nichts von dein, wasdie Erde trägt, in demselben Zustande verbleibt, sondern dassdie Natur stets im Wechsel sei und dass sie vielen und nn-vermutheten Veränderungen unterliegt, von Denen es nichtleichtlich gestattet ist, sie weder vorauszusehen, noch voraus-zusagen, da Gott allein und nach Gott der Kaiser dies gerechtund nach Ordnung zu leiten vermag. §. 2. Sollte sich ab e i"Jemand auf kaiserliche Befehle, entweder- vom Kaiser unmit-telbar, oder auf andere, die von ihm in dieser Beziehung a,,s "gebracht werden, berufen, so sollen sie durchaus wirkung#l° ssein; wobei die Beamten eine grosse Strafe zu zahlen b°-ben, wenn sie allein solche auf sich genommen. Aber nichtallein Demjenigen, was geschehen ist, sondern auch Dem,was noch geschehen kann, verschaffen Wir Abhülfe. Wennnämlich auch in Zukunft Jemand von Uuseru Unterthanen