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7 (1833)
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345
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Novelle LX1X. Ut omnet ollempercht et pareant etc. 345

genwärtig, verurtheilen, wenn es nämlich erwiesen wird,dass er wircklich sachfällig ist, ausserdem aber auch den,der nach der ihm geschehenen Anzeige Niemanden in dieProvinz hat absenden wollen, vorausgesetzt, dass er als schul-dig befunden wird. Ist nun der Bevollmächtigte wohlhabend,so soll der Urthelsspruch gegen ihn selbst vollstreckt, ist eraber arm und kann er die Summe, die zu bezahlen er verur-theilt worden, nicht erschwingen, alsdann soll dem obsiegen-den Theile der Schaden auch aus dem Vermögen des Ab-wesenden vergütet werden.

Drittes Capitel. Wofern aber Der nicht erscheint,Welcher Denjenigen, gegen welchen eigentlich der rechtlicheAnspruch gerichtet ist, oder Den, der anstatt seiner auf ge-setzmässige Weise den Prozess führt, hat vorladen lassen,alsdann soll Letzterer durch das Gesetz 2 ) dazu aufgefordert"Werden, im Fall er aber nicht Gehorsam leistet, so soll era 's aussengeblieben verurtheilt werden, nach der Prozessform,Welche Versäuinniss am Termine 3 ) genannt wird. Denn mitDemjenigen, der aus Unbedachtsamkeit den Rechtsstreit imStiche la'sst, soll eben so verfahren werden, als mit Dem,"Welcher anwesend ist*). Im Fall aber der andere Theil sichstellt, oder Jemandem Auftrag gegeben, der Ankläger aberfindet sich nicht ein , alsdann soll [der Richter] den Beklag-ten entlassen und jenen als einen boshaften Ankläger demsel-ben den Schaden zu ersetzen nölhigen. Denn so wer-den Alle Maass und Ziel halten, so werden sie aufhö-re " i Unbilden zu verüben und so werden sie nicht glauben,dass der Reichthum die Gerechtigkeit beherrschen könne.§ 1. Gleichwohl ist Uns nicht unbekannt, dass auch nichteinmal dieses hinreicht, um der Sache vollkommen Ab-hülfe zu verschalfen, da die Richter mehr zu Gunsten derMächtigem, als Derer handeln, welche nur ihr Recht erlan-gen wollen und in der Provinz leben. Doch sind Wir auf"_er andern Seite auch überzeugt, dass Wir durch gegenwär-t'ges Gesetz zum grossen Theile der Ungerechtigkeit steuernVerden, ja dass, so viel an Uns liegt, sie gänzlich ausgerot-tet werden wird. Da Wir nämlich» die Beaintenstellen nichta »ders verleihen, als wenn Diejenigen, welche sie überneh-men, vorher einen Eid leisten, dass sie gerecht richten und dieJ länd e rein erhalten wollen, so bedarf es, meinen Wir, zugegenwärtigem Gesetze keines weitern Zusatzes, als dass sie,

2) Focc itgit, i. e. pracconu.

3) Ercmodicium, verschieden von desertio Ulis cunlcstalac. Cu-juc. in exp. h. Nu», a. EL. O. p. 1111.

4 ) Cujncia. a. O. p. 1112.