344 Novkmjk LX1X. U$ omnct oblempcrent et pareant etc.
Wohnörter zu verlassen genötbigt werden und hierbet in dieseResidenz kommen, wovon die Meisten weiter nichts thiu»,als betteln und um Almosen ansprechen, bisweilen auch hierdas Ende ihrer Tage finden.
Zweites Capitel. Wenn daher Beide, sowohl derKläger, als der Beklagte, in der Provinz ihren Aufenthalt ha-ben , so soll auf keinerlei Weise die Sache in eine andereProvinz oder Unsere Residenz, weder zufolge eines Privilegiumsoder eines Befehls, gezogen, sondern sie soll daselbst entschie-den werden. Wofern aber der eine Theil gegenwärtig, derandere abwesend ist und der, welcher gegenwärtig ist, erlei-det aus dem Hause des Abwesenden eine Verletzung, so sollDerjenige, welcher solche zugefügt, jeden Falls belangt wer-den , sei es der Cnrator, oder der Abmiether, oder sonst Je-mand anderes dieser Art. Jedoch ist es demselben gestattet,nach Verbältniss der Entfernung der Provinzen, zufolge dervormals erlassenen allgemeinen gesetzlichen Bestimmung 1 )»eine Frist sich zu nehmen und Demjenigen, der betheiliget ist,den Vorfall zu melden. §. 1. Und zwar wenn die Provinz, inwelcher sich dies ereignet, in der Nähe ist, mit einer Entfernungvon einer oder zwei Provinzen, so soll ihm eine Zeit vonvier Monaten vergönnt sein, ist die Entfernung aber grösser,von sechs Monaten, im Fall es jedoch etwa Palästina, oderAegypten oder noch entferntere Länder betrifft, so sollen da-zu acht Monate hinreichen. Sind aber die nach Abend oderMitternacht gelegenen Gegenden oder der Bezirk von Lybienin Frage, dann soll der Zeitpunkt, der schon Uosern Vor-gängern in der Gesetzgebung ausreichend geschienen hat,nämlich der von neun Monaten, festgesetzt werden, damit derBetheiligte seinem Bevollmächtigten, der ihm davon Anzeige g 6 'macht hat, wenn er ihm solches anvertrauen will, den ProzesSübertragen, oder im Fall er keine vortheilhafte Meinung vonihm hat, einen Andern schicken könne, der den Prozess fährtund sich in alle Wege der Entscheidung unterwirft, wofernnicht eine Appellation eingewendet wird, die Sache betreffeeinen grossen oder einen geringfügigen Gegenstand. Wen"aber der Bevollmächtigte Anzeige gethan hat, der Betheiligt 6aber giebt keinen Auftrag und die bestimmte Frist verstreicht,so soll der Richter, vor dem die Sache anhängig ist, Denje-nigen, welcher belangt worden ist, gleich als wäre er der gesetzü 0 ' 1bestellte Bevollmächtigte des Abwesenden, auch wider seinenWillen zum Erscheinen vor seinem Gericht nöthigen und ij"»nach vorgängiger Untersuchung in der Sache, gleich als wäreDerjenige, gegen den der Anspruch eigentlich gerichtet ist, £ e '
J) Jj.1. C. dedilall. (///, n.)