334 Novem.k LXVl. Vt novae conslitutiones yott alios iluot etc.
Sechsundsechszigste Novelle.
TJt novae conslitutiones post alios duos menses,quam insinuatae fuerint, valeant.
{Die neuen kaiserlichen • Verordnungen sollen erst zwei Monate nachder 'Anfertigung in Kraft treten.)
Derselbe Kaiser an den zum zweiten Male erwählten Prtifectutl'rütorio, Exconsul und Putrider, Joannes.
Einleitung'. Es pflegen Uns die ItechtsstreitigkeitenVeranlassung zu Gesetzen zu geben. Nun ist •wiederholt inBetreif Unserer Erbfolgegesetzc bei Uns vorgebracht. worden,es »ei zwar durch Gesetze bestimmt, z. B. dass der Testatoreigenhändig' den Namen seines Erben schreiben müsse 1 ), undwie viel der den Kindern von ibren Eltern zu hinter-lassende Pilichttheil betragen solle 2 ), ob einen Viertheil, einenDrittheil oder noch mehr; es kä'ineu jedoch viele Testament«in Gefahr, dass das in ihnen Verordnete nicht zur Erfüllunggelange, indem die Gesetze wegen nicht erfolgter Publicatio"in den Provinzen und selbst in der Hauptstadt nicht bekanntseien. Wir haben daher geglaubt, durch ein kurzes GesetzFolgendes zu verordnen.
Erstes Capitel. Wir befehlen nämlich, dass UnsereGesetze über die letzten Willen von dem Augenblicke flBGültigkeit haben sollen, zu welchem sie allgemein veröffent-licht worden 'sind; in der Hauptstadt ist dies der Zehpuoct)wo sie Allen bekannt gemacht worden sind, in den Provin-zen aber, wo sie in den Hauptstädten 3 ), nach welchen sie g e 'sendet werden, publicirt worden sind; damit nicht Unsere Vü"tertlianen, wenn sie, wie dies bisher vorgekommen ist, ° uSUnkiiude der Gesetze ein denselben zuwiderlaufendes 'festa*ment errichten, Unsere Gesetze zu verletzen scheinen. Uniaber noch gewisser zu gehe/), so verordnen Wir, dass knW"tig dergleichen Gesetze erst nach einer, hiermit bestimmtenFrist von zwei Monaten nach deren Zufertigmig an die Behor*den in der Hauptstadt, wie in den Provinzen, in Gültigkeittreten sollen; eine Frist, welche dazu genügt, dass die Ge-setze Allen, den Tabellioncn, wie den übrigen Unterthane«»zur Nachachtung bekannt werden. Auf ' diese Weise Wi rtlsich Niemand entschuldigen können, wenn er wider ^"^. r . eGesetze verslösst. Wir wollen nicht, dass die letzten ""'
1) C. 29. C. de testam. (VI, 23.) Vergl. jedoch Nov. tXP^
2) "Soe. XIX. . ,,
3) Die Vetus bat: per Mctropolilas palam faclae; was je"«btos in beaonderm Bezüge auf die Kirchengesetze richtig ist-