Novelle LXV1. Ut novae consliluliones posl atios duos ttc. 333
'ensverordiiungen umgestossen werden, Wir lassen Uns viel-mehr deren Aufrechtbaltung angelegen seyn. Was sollten wohlDiejenigen verschulden, welche hald nach dem Erscheinen Un-seres Gesetzes, noch ehe es ihnen bekannt geworden ist ei-nen letzten Willen errichtet und die Namen ihrer Erben nichteigenhändig geschrieben oder ihren Kindern nicht einen Dritt-tbeil, sondern nur einen Vieriheil als Pllichltbeü hinterlassenhaben? So lange ein Gesetz nicht erschienen oder nach demErscheinen nicht bekannt gemacht worden ist, wird mit Hechtkeine Rücksicht auf dasselbe genommen. §. \. Es haben bis-her Viele von Unserer in der Gesetzsammlung', welche UnsemWarnen an sich trägt, aufgenommenen Verordnung, nach wei-ter der Name des Erben von dein Testator eigenhändig ge-schrieben werden soll, obwohl sie bereits früher erlassen wor-den ist, keine Kenntniss gehabt und derselben zuwider einenletzten Willen errichtet; wie Uns dieses und ähnliche Ver-stösse angezeigt worden sind. Wir höben jedoch, weil ebendie Gesetze noch nicht gehörig publicirt gewesen sind, den beiUns darum Ansuchenden durch besondere Rescripte Gnade an-gedeihen lassen. Damit Wir aber deshalb nicht alltäglich be-helligt und Rescripte zu ertheilen genöthigt werden, so ver-ordnen Wir, dass nach der obigen Festsetzung jenes frühere,ln dem Justinianischen Codex enthaltene Gesetz in der Haupt-stadt von Zeit der Publication, und in den Provinzen von Zeitder in der Hauptstadt und in den übrigen Städten erfolgtenBekanntmachung gelten soll. Unser Codex ist in alle TheiloUnser» Reichs gesendet worden, und es ist seitdem ein langer^eitraum ver/Iossen; es kann daher das Gesetz nicht mehr un-bekannt seyn. §. 2. Das von Uns später gegebene Gesetz,Welches unter den nach Vollendung des Codex erlassenen Ver-ordnungen aufgenommen ist und über die Erbfolge der Rinderv erfügt, soll in der Hauptstadt und in den Provinzen erst"ach zwei Monaten von der Zufertigung an die Behörden anSelten. Wir haben auch von diesem, die Erbeinsetzung derIVinder betreffenden Gesetze zwei Exemplare' 'erlassen, eines ingriechischer Sprache, weil diese dem Volke geläufiger ist, unde'"es in lateinischer Sprache, die nach der Einrichtmi«- d esStaates ebenfalls das grösste Ansehen gemesst 4 ); 'jenes istVom ersten März datirt, auch an diesem-'Tage erlassen, damals' e doch nicht sogleich publicirt worden; das in lateinischer Sprachef> e! ?. c '""'ebene Exemplar aber ist nach Afrika an den PräfectitH*atorio Saloinon am ersten April erlassen worden. §, 3. Du»
) Nämlich als Gerichtssprache, auch als Volkssprache im Abend-