NOTEM.E II. Ne viulicrcs scvumlo nubatles de.
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Zweite Novelle.
Ne mulicres secuiido nube?ites elev.tionem ha-beunt, et de aliis c apitib.ns. (() c casio neinuuiem huic constitutioni dedit Gregoriuqua ad am.)(Dass die Weiber, die sich zum zweiten Male verltciralhc.it, ihre Kin-der nicht vorzugsweise berücksichtigen sollen 1 ), und von an-dern (Icgcnsliiiiricn. [Die Veranlassung aber zu dieser Verord-nung hat eine gewisse Grcgoria gegeben.'] )
Derselbe Kaiser an den Her mögen es, Magister sacrörjim officio-rum, Exconsul und Palrieicr. , ,
Einleitung. Schon den römischen Gesetzgebern, die Unsvorangegangen sind, hat die Verschiedenheit der zur Entschei-dung gekommenen Fälle fortwährend Gelegenheit zur Erfas-sung von Gesetzen gegeben, und auch "Wir, die Wir denganzen Tlieil der Verfassung des Reichs, welcher die Gesetz-gebung betrifrt, ausgebildet, haben in Beziehung auf solcheAngelegenheiten, die theils auf dem Wege der Beschwerdean Uns gelangen, theils auch im Laufe der richterlichen Un-tersuchungen vorkommen, fast durchgängig Verbesserungengetroffen, nnd daher Unsern Unterthanen ebenfalls viele Ge-setze gegeben. Ein solcher Fall ist es auch, der jetzt vorge-legen, und Uns zu gegenwärtiger Verordnung bewogen hat.§■ 1. Es hat nämlich eine gewisse Gregoria bei Uns ein Ge-such, eingereicht, worin sie anführt, dass sie früher verheira-thet gewesen sei, und mit ihrem Manne zwei Kinder, einenSohn und eine Tochter, erzeugt, ihren Mann aber durch denTod -wiederum verloren habe. Da aber ihr Sohn sich sehrliebevoll gegen sie bewiesen, so hat sie ihn auch nicht unbe-lohnt und ohne die ihm gebührende Ehre lassen zu dürfengeglaubt. Deshalb mm hat sie die vor der Hochzeit erhalteneSchenkung, obschon sie noch nicht zu einer anderweiten Hei-rath verschritten, dennoch zurückerstattet nnd dein Sohne'gegeben. Der Sohn aber hat sie nicht überlebt, sondern ehenoch die Mutter sich zum zweiten Male zu verehelichen ge-dachte, ist er verstorben, und nun hat sowohl das ältere alsUnser Gesetz Beide, die Tochter und die Mutter, zur Erbfolgedes noch Minderjährigen berufen. Wenn nun die Mutter nichtzum zweiten Male geheirathet hätte, würde die Sache nichtzweifelhaft sein. Allein sie hat einen andern Mann genom-men, und dieser hat den gesauimteii Niessbrauch der vor derHochzeit erhaltene« Schenkung, denn sie hatte dem Sohne
1) Nämlich bei Verllieilung der Schenkung vor der Hochzeit.