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7 (1833)
Entstehung
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Novelle IF. Ne mulicre» accunäo nulonlet etc.

solche in der Maasse überlassen, dass der Niessbraucb. bei ihrverbleiben, ersterer aber das Eigenthum daran Laben sollte.Die Tochter dagegen droht, das ganze Eigenthum in Anspruchzu nehmen, nicht in der Eigenschaft als Erbin ihres Bruders,sondern in wie fern ihr Vater ihrer Mutter die Schenkungvor der Hochzeit gemacht, indem sie anführt, dass der Mut-ter, da sie sich zum zweiten Male verheirathet, kein Rechtzustehe, das Eigenthum dieser Schenkung, aus welchem Grun-de es auch immer sei, in Anspruch zu nehmen. Die Mutteraber behauptete, dass diese Schenkung gar nicht mehr eineSchenkung vor der Hochzeit, sondern schon mit dem Vermö-gen des Sohnes vermengt' sei, und dass, da es sich um eineErbschaft, nicht aber mehr um eine Schenkung handele, esauch der Billigkeit gemäss sei, dass sie sowohl von dem Ei-genthume, als vom Niessbrauche den sechsten Theil behalte.Jedoch nicht allein darüber erhob sich Zweifel, sondern dieTochter stritt auch mit der Mutter über die Erbschaft desBruders selbst, indem die Mutter den Sohn zur Hälfte beer-ben wollte, als in wie weit Wir sie zur Erbschaft des Soh-nes berufen haben, wenn der Bruder eiue Schwester hat, diemit ihr zur Erbschaft berufen wird, wogegen die Tochter dar-auf drang, die Erbschaft ihres Bruders in Geinässheit der frü-her erlassenen Gesetze an sich zu nehmen, unter dem An-führen, dass die Mutter, wenn sie sich nicht zum zweitenMale verheirathet gehabt, mit Recht die Erbschaft des Sohnesfür sich in Anspruch nehmen könne, da sie aber einen an-dern Meinn genommen, alles ©essen verlustig werde, was derSohn aus dein väterlichen Vermögen erworben habe, so dass,wenn der Sohn nach der zweiten Verheirathung verstorbenwäre, dessen Vermögen, es möge herrühren Woher es nurimmer wolle, ebenfalls auf sie, als dessen Eigenthümerin, über-gegangen sein würde, nach Maassgabe jener beiden Verord-nungen, welche dies bestimmen. Die Mutter aber entgegnete,dass jene Verordnungen zu hart und dein billigen Sinn unse-res Zeitalters nicht angemessen wären, ja sie bezog sich aufdie von Uns gegebene Verordnung, indem sie anführte, dassdiese durch die frühern Verordnungen nicht beschränkt werde,und dass dieselbe zwar" nicht die Mütter, die die zweite Ehenoch nicht eingegangen, mit den Rindern zur Erbschaft beru-fe solches aber in Ansehung derer, die sich zum zweitenMale verheirathet hätten, nicht auf gleiche Weise der Fall sei 2 ).

Z) Die Gregoria bediente sich also des argumenti a contrariound ihre Meinung ging dahin: Nach Justinianischem Hechtesollen die Mütter, die sich nicht anderweit Verheirathet ha-ben , nicht mit ihren Kindern succediren. Da nun das Gesetz