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7 (1833)
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NovFxr.E I. De Ileredibus et Lege Falcidia.

in Ansehung Dessen, was ihnen ausserdem noch hinterlassenist, wenn sie von den Freigelassenen, dass sie etwas erfüllensollen, gebeten worden sind, sie aber nicht wollen, dieselbe\ Ordnung statt finden soll, welche Wir im Eingänge dieserVerordnung vorgeschrieben haben, festsetzen , jedoch so, dassder Pflichttheil ihnen immer frei bleibt, und nur mit demUebrigen es so gehalten wird, wie Wir für diese Falle be-reits angeordnet, vorzüglich da Wir in Unserer über das Pa-tronatrecht erlassenen Verordnung auch die Erbfolge bei denFreigelassenen der der Freigeborenen beinahe gleich gestellthaben 6 ). §• 2. Weil es aber eine zweifache Art von Testa-menten giebt, je nachdem der Testator seinen Willen schrift-lich oder mündlich erklärt hat, so verordnen Wir, dass diesAlles gleiche Anwendung leiden, und auf dieselbe Weise beimündlichen Testamenten, so wie überhaupt bei allen letztenW.illensverordnungen, und ohne Ausnahme der Person beob-achtet werden soll, es mag letztere eine Privat - oder Mili-tairperson sein, oder sie mag in einem geistlichen oder Hof-ainte, oder sonst in einem andern stehen. Denn Wir gebendiese Verordnung insgemein für Jedermann.

S c h*l u s s. Dies haben Wir zum allgemeinen Besten Allerangeordnet, und damit sowohl die Lebenden Das, was ihnenhinterlassen worden, gemessen, als auch die Sterbenden ruhigaus der Welt scheiden können, da sie wissen, dass das Ge-setz auch nach ihrem Tode sie in Schutz nehmen und Das,was sie letztwilüg verfügt haben, zur Wirklichkeit bringenwird. §. 1. Deshalb, und da dies für Alle ein gemeinschaft-liches Interesse hat, magst Du Bekanntmachungen ausfertigenlassen, die Jedermann von der verbindlichen Kraft gegenwär-tiger Verordnung in Kenntniss setzen; sie sollen aber in dieProvinzen aller Volker gesendet werden, sowohl die frühern,als diejenigen, welche jetzt vermöge der göttlichen Gnadedurch Uns dem römischen Reiche hinzugefügt worden sind.Die Statthalter der Provinzen aber sollen sie, sobald sie sol-che erhalten, wie schon früher von Uns gesetzlich vorgeschrie-ben worden ist, an jede Stadt schicken, und Reiner soll mitdieser Verordnung unbekannt bleiben, die weder, dass Jemandin Armuth lebe, noch hoffnungslos versterbe, zulässt. Gege-ben den ersten Januar, unter dein C'onsulat des Belisar (535).

6) Der Kaiser will also, dass bei dem Pflichttheile, welcher denPatronen gebührt, das nicht statt finden soll, was von ihmwegen der Erben Vorgeschrieben worden ist. Der Pflichttheilsoll den Patronen jeden Falls frei bleiben,

und der Grund

liegt in der ihnen schuldigen Ehrerbietung. Man vgl. Cujac,a. a. O. p. 1027, log], P.ulduin a. a. ü. p. 1316 not, 2.