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7 (1833)
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Novem.k I. De Ilcredihus et Lege Falcidia.

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und so den Willen des Testators in seinem ganzen Umfangebeobachtet (wie dies auch die Verordnungen Unserer Vorgän-ger besagen), Andern aber einen Tbeil zurückhält, und alsonicht so, dass er den Willen des Verstorbenen 7.11m Theil er-füllt, zum Theil ober demselben Abbruch tlmt. Wer sich aberin dem Betrage des Vermögens wirklich nicht irrt, ihn viel-mehr kennt, und den Willen des Testators ohne Aufschubbefolgt, der soll ihn auch durchgängig befolgen, und er sollnachher nicht, aus Reue getrieben, etwa zurücktreten wollen;denn das hiesse nicht den Willen des Testators ohne Aus-nahme befolgen. Aber auch Denen, die, obschon sie den Be-stand des Erbschaftsvermb'gens kennen, gleichwohl unvorsicli-tiger Weise Zahlung leisten, gestatten Wir nicht, dass sienachmals den Empfängern zu schaffen machen, und toi» ihnendas Gezahlte auf irgend eine Weise zurückfordern wollen.Denn bevor man etwas Unit, muss man es überlegen, unddie Sache muss auch durchgeführt werden, nicht aber sollman, wenn man recht gethan hat, nachmals zu Ungerechtig-keiten seine Zuflucht nehmen, es wäre denn, dass vielleichteine gegründete Ursache vorhanden wäre, die solches mit sichbrächte, oder ein unvermutheter Zufall einträte, derdasErbschafts-vermögen verringerte und die Zurückforderung zulässig machte.

Viertes Gapitel. Auch dafür haben Wir Sorge getra-gtn, dass bei dergleichen Angelegenheiten nicht zu viel Zeitverloren werde. Denn Wir bestimmen, dass keine solche Sa-che oder Streitigkeit über ein Jahr dauern soll, indem Wirdem Erben die Verbindlichkeit auferlegen, jeden Falls inner-halb eines Jahres vom Antritt der Erbschaft an sowohl dieLegate auszuzahlen, als das vom Testator Angeordnete nachBeschaffenheit der Sache zu erfüllen, und überhaupt Alles inder Mansse zu bewirken, wie Wir vorher vorgeschrieben ha-ben. Das Jahr aber soll, wie bereits von Uns angedeutetWorden ist, von der geschehenen richterlichen Aufforderungan seineu Anfang nehmen. Denn wenn das Jahr durch dusErben Schuld verflossen ist, so soll er wenigstens für seinePerson Dessen, was ihm hinterlassen worden, verlustig seil»,die Andern aber, die wir oben berufen haben, sollen dazngelangen. §. 1. Den Unmündigen jedoch und den Minderjäh-rigen tlmt Unsere Verordnung keinen Eintrag. Denn wennsie aus den von Uns aufgezählten Gründen verletzt wordensind, so wird ihnen auf doppelte Weise geholfen, und zwartheils durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, theilsdurch die Klage gegen die nachlässigen Vormünder. Die Erb-folge der Patronen aber nehmen Wir von gegenwärtiger Ver-ordnung aus; denn es soll ihnen hierbei der PJlichttheil, denWir ihnen bestimmt haben, verbleiben, wobei Wir zwar, dass