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7 (1833)
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Novelle I. De Ilcrcdihus et Lege I'alcidia.

(hinreichendes Vermögen zu besitzen, die Wahrheit der Sacheaber zeigt es anders, so ist es offenbar, dass dies keinen Wi-derspruch mit dem Willen des Verstorbenen enthält, sonderndass es vielmehr seinerUnwissenheit zur Entschuldigung dient 5 ).§. 2- Wofern aber der Erbe in der Art, wie Wir vorgeschrie-ben haben, das Inventarium nicht gemacht hat, so soll er auchdas Falcidische Viertel nicht zurückbehalten dürfen, sonderner soll die Legatare und Fideicommissare befriedigen, auchwenn die Bezahlung der Legate den reinen Bestand des Ver-mögens der Verstorbenen übersteigt. Dies ist jedoch nicht sozu verstehen, als ob Unserer Verordnung, die Wir in Bezugauf diesen Gegenstand erlassen haben, dass nämlich die Erbendurch die Gläubiger nicht an ihrem eigenen Vermögen gefähr-det werden sollen, Eintrag geschähe, sondern er biisst ihnen,indem er zahlt, die Strafe seines bösen Willens, weil er dieGesetze umgangen hat, da er, wenn er Alles mit Vorsichtgethan, keinen Schaden gehabt, und im Gegentheil den Vor-theil, der ihm durch das Falcidische Gesetz gewährt wird, ge-zogen haben würde. Dieses gilt aber blos auf den Fall, wennder Testator hei der Verfügung über sein Vermögen sich ge-irrt, oder vielleicht, da er einen grössern Theil dem Erbenhinterlassen sollen, über eine geringere Summe verfügt hat,dem! auch dann ist er im Irrthuin gewesen; nicht aber lässtsich annehmen, dass eine solche Verfügung auf Zuverlässigkeitnnd Genauigkeit beruhe. Sobald er aber ausdrücklich erklärthat dass der Erbe das Falcidische Viertel nicht haben soll,80 muss auch nothwendig der Wille des Testators durchgehen,nnd wenn dann der Erbe dein Verstorbenen, der vielleicht ineiner rechtlichen und frommen Absicht etwas hinterlassen hat,gehorsam sein will, so mag er den Gewinn nicht in das Neh-men, sondern allein in seine gewissenhafte Handlungsweisesetzen, und mag darum eine solche Erbschaft für nicht weni-ger vorteilhaft ansehen; im Fall er aber dem Willen desTestators nicht Genüge leisten will, so mag er von einer sol-chen Einsetzung zurücktreten, alsdann aber soll, nach der vonUns vorher getroffenen Bestimmung, der Eintritt der Substi-tuten der Miterben, der Legatare, Fideicommissare, der Scla-ven der Intestaterben nnd der Uebrigen in der Ordnung Platzergreifen, die Wir vorhin in dieser Hinsicht festgesetzt haben.Drittes Canitel. Wir werden aber dem Erben, wel-cher den Bestand der Erbschaft genau kennt, nicht gestatten,dass er Einigen gleich Anfangs die ganzen Legate auszahlt,

5) Dies hängt mit dem zusammen, was der Kaiser früher gesagthatte, dass nämlich der Wille des Verstorbenen in jeder Hin-sicht aufrecht erhalten werden soll.