Novelle I. De Heredibus et Lege Fakidia.
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satze jedoch, dass ei« solcher Erbe, der nicht mir die Gläu-biger, sondern auch die Legatare fürchtet, und der nicht blosbesorgt, dass er zu Schaden kommen, sondern dass er auchkeinen Gewinn haben werde, das in Obacht nimmt, dass erzur Aufnahme des Inventariums alle Legatare und Fideicom-missare, die sich in derselben Stadt aufhalten, hinzuzieht, oderihre Procuratoren, wenn vielleicht das Geschlecht, das Amt,die Verhältnisse, das Alter oder andere dringende Ursachenihnen nicht gestatten, der Fertigung des Inventariums beizu-wohnen. Wenn sich aber Abwesende darunter befinden, sosollen glaubwürdige Zeugen aus derselben Stadt, welche an-sässig und unbescholten sind, nnd zwar nicht weniger als drei,hinzugezogen und vor ihnen (denn die Notarien 4 ) allein erachtenWir in dieser Hinsicht nicht für ausreichend) das liivcnt.ii iumaufgenommen werden, so dass den Legataren, wenn sie her-nachmals kommen und, dass Etwas ans der Erbschaft unter-schlagen, oder vielleicht verheimlicht worden sei, sich beschwe-ren, nicht allein mittelst der Tortur der Sclaven (denn auchdas gestatten Wir, wofern nur Das beobachtet wird, was Wirvor Kurzem über die Tortur der Sclaven angeordnet haben),sondern auch durch den Eid der Zeugen, die, dass. sie denVerhandlungen beigewohnt und Das, was dabei vorgegangen,gesehen haben, auch dass ihnen nicht bewusst sei, dass derErbe einer betrügerischen Handlung sich schuldig gemacht, be-stätigen, freistehen soll, die Sache zu untersuchen, und so denwahren Bestand dessen, was von dem Testator hinterlassenworden ist, aiisztunittehi. Es wäre denn, dass vielleicht alleLegatare, die nicht abwesend sind, oder einige von ihnender geschehenen Anzeige ungeachtet sich nicht einstellen, undder Aufnahme des Inventariums beiwohnen wollten; denn dannsoll es dem Erben gestattet sein, auch ohne die Legatare,wenn mir die Zeugen gegenwärtig sind, das Inventarium zufertigen, wobei jedoch auf gleiche Weise den Legataren so-wohl die eidliche Bestärkung des Erben, als der Antrag aufTortur des Sclaven vorbehalten bleibt, nnd wenn dies Allesbeobachtet worden ist, so soll der Erbe die Ilechtswohlthatdes Falcidischen Gesetzes in Anspruch nehmen können. Dennauf diese Weise glauben Wir, weder dem Gesetz, das sichbis auf diesen Tag so bewährt ausgewiesen hat, etwas zuentziehen, noch auch dem Verstorbenen Unrecht zu thun. Dennwenn er nicht erblos versterben, und einigen Trost aus derNachfolge, die er bestimmt hat, haben will, er auch glaubt,
4) Der Ausdruck ist labularü. Da jedoch liier von der Aufhahaieeines Inventariums die Hede ist, so scheint die Benennung „No-tariell", am meisten zu entsprechen.