begnügen, durch Conjecturen oder Ergänzungen so viel wiemöglich nachzuhelfen. Sie empfehlen namentlich diesen Thcilihrer Arbeil einer wohlwollenden Aufnahme, welche er ge-wiss bei Allen finden wird, die mit der Schwierigkeit solcherVersuche vertraut sind. So wie man aber in dieser Hinsichtwenigstens ihr Streben nicht verkennen wird, so hoffen sieein Gleiches auch rücksichllich ihrer übrigen Leistungen, na-mentlich der von ihnen gegebenen Wort- und Sach - Erklärun-gen.' — Fast dasselbe, was wir hier in Bezug auf die Novel-len gesagt haben, gilt auch 2. von den s. g. dreizehnEdie teil, unter welchen sich vorzüglich das letzte durcheine ohne Benutzung von Handschriften unbesiegbare Verdor-benheit auszeichnet. Uebrigens musste bei der Uebcrsetzungderselben die Gebauer - Spangcnbergsche Ausgabe zumGrund gelegt werden, da die Becksehe damals, als die Uebcr-setzung gearbeitet wurde, noch nicht über die Novellen hin-aus vorgeschritten war. Hinter der Ucbersclzung der Edictefindet sich noch 3. difls von drei einzeln uns erhalte-nen Constitutionen Justinian's. Diese sind: a) diebekanntlich für die Geschichte der Justinianischen Rechtsbii-chcr wichtige, gewöhnlich s. g. Sanclio pragmatica\ Pro pe-titione Vigilii (ebenfalls nach dem Gebauer- Spangen-bergsehen Text); — b) die Constitution De adscriptkiis etcolouis (nach demselben Text), und c) die erst in neuererZeit von Biener in der Zeitschrift für geschichtliche Rechts-wissenschaft Band 5. S. 352 aus. der Wiener Handschrift her-ausgegebene Constitution. Ha dieselbe ohne allen Zweifel indie neuen Ausgaben des Corpus juris aufgenommen werdenwird, so glaubten auch wir die Uebcrsetzung derselben ausRücksicht auf Vollständigkeit unseres Werkes nicht unterlas-sen zu dürfen. — Was endlich 4) die Lehnrech tsbüeh eranlangt, so wird die Aufnahme der Uebcrsetzung derselbengewiss schon dadurch gerechtfertigt sein, dass sie zu den noch
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