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7 (1833)
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anwendbaren Tlieilen des Corpus juris gehören. Auch wur-den wir in der Absicht, sie in unserem Werke nicht unbeach-tet zu lassen, durch die von mehreren Seiten au uns ergan-genen Aullorderungen hierzu bestärkt. Es erstreckt sich übri-gens die Ucbcrsclziiiig nicht Mos auf die s. g. Capüula ordi-när !a, sondern auch auf die s. g. extraordinaria, und" unterden zu den letzteren gehörigen Titeln sind auch der fünfzehnteund sechszehnte, von welchen man in den Ausgaben gewöhn-lich nur die Ucb er Schriften und Anfangsworte findet, nach demgriechischen Text wiedergegeben worden. Auch dies, so hof-fen wir, Wird in dem Streben nach Vollständigkeit genügendeHeeli!fertigling finden.

Ausser diesen Uebcrsclzuiigcn finden sich noch am Schlüssedes Bandes: 1) die Erklärung der Titel und Würden-bezeichnungen, welche in dem Codex und denNovellen vorkommen. Durch diese Beigabe haben wirdas in der Vorrede zum fünften Bande S. XIII. gegebene Ver-sprechen zu lösen gesucht; wir enthalten uns jedoch hier je-der weiteren Bemerkung über dieselbe, da der Verf. ein be-sonderes Vorwort und eine Einleitung dem Verzeichnisse selbstvorausgeschickt hat. 2) Vier Register über die Titelder Novellen, der übrigen Constitutionen Justinian's und derLehnrechtsbücher, über die erklärten Worte und Gesetzstellen.Wegen derselben verweisen wir ebenfalls auf die Vorrede zumfünften Band S. XIV.

Im August 1S34.

Die Redactore

ii.