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7 (1833)
Entstehung
Seite
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Was den Inhalt dieses siebenten Bandes betrifft, so glaub-ten wir aus Gründen, welche aui" der Hand liegen, in den-selben blos die Novellen, die dreizehn Edicte, und die übri-gen einzelnen Constitutionen Justinian's, so wie die Lchn-rechtsbücher. aufnehmen zu dürfen, alles Uebrige aber, wassich.ausserdem noch in den gewöhnlichen Ausgaben des Cor-pus juris als Bestandteil desselben findet, wie die Novellender byzantinischen Kaiser u. dergl. m., ausschliessen zu müs-sen. Es enthält sonach dieser Band: 1. die Novellen.Bei diesen nahmen wir als Hegel an, dass die Uebersotzungdem griechischen Text, wie er sich in der Beck sehen Aus-gabe findet (s. Vorrede zum vierten Bande), zu folgen habe,mit Ausnahme der Fälle, in welchen blos der lateinische Textvorhanden oder auf uns gekommen ist. Doch wurde dadurcheine siele Berücksichtigung der s. g. Vulgata, welche schonwegen des gewöhnlichen Gebrauchs derselben als nolhwcndigerschien, nicht ausgeschlossen, und dass die Ucberselzer ne-ben dieser alten Ueberselzung auch die von Haloander und .Homhcrgk zu Ruthe gezogen haben, wird sich schon ausden Anmerkungen ergeben. So sehr aber auch die Ucberselzerden Nutzen, welchen ihnen diese Htilfsniillel, nebst JuliansEpitome Novellarum, und hin und wieder den Basilikenu. a. m., gewährten, mit Dank anerkannten, so mussleiisie doch zugleich bemerken, dass öfters auch diese Hülfsmil.lelnicht ausreichten. Der Grund hiervon liegt theils in der be-kannten schwülstigen und bei aller Breite und Weitschweifig-keit doch so dunklen Schreibart Jusliniau's, als deren vor-züglichste Erkennlnissquelle unbedingt die Novellen gellenkönnen, theils und vorzüglich aber aucli in der grossen Ver-dorbenheit, in welcher der griechische Text uns vorliegt.Diesen letzlerenUebelsland durch Verglcichung von Handschriftenzu beseiligen oder wcnig-slens zu mindern, konnte nicht Aufgabeder Uebersetzer sein, und sie musslen sich daher in der Hegel

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