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2 (1831)
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1003
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Pandect. L. XXVH. Tit. 10. De curatoribus furioso etc. 1003

iicn Grund angeben, wartim Einer von ihnen vorzüglich zu be-lästigen sei. ,

10. ULP. Üb. XVI. ad Ed. Julianus schreibt,dass die, denen vom Prä'tor die Vermögensverwaltung untersagtworden ist, auf Niemand Etwas übertragen können, weil sieNichts im Vermögen haben, da ihnen eine Verminderung [des-selben] untersagt worden ist. §. 1. Der Curator eines Rasen-den wird zwar seine Sache, gleich als wäre sie die des Ra-senden, übergeben und das Eigenthum übertragen können; wenner aber eine Sache des Rasenden, gleich als ob sie die seini»ewäre, übertragen sollte, so inuss man sagen, dass er das Ei-genthum nicht übertrage, weil er nicht das Geschäft des Ra-senden führte, als er die Sache übergeben hat.

11. PAUL. lib. VII. ad Plaut. Ein vom Curatoreines Rasenden gegebenes Pfand gilt, wenn er es that, da esder Nutzen des Rasenden erforderte.

12. MARCELL. lib. I. Dig. Es ist bekannt, dassdie Sache eines Rasenden von einem Agnaten oder einem an'deren Curator des Rasenden nicht [der Gottheit] geweiht wer-den könne; denn dem Agnaten eines Rasenden steht nichtüberall die Veräusserung der Sachen desselben zu, sondern nursoweit es die Verwaltung des Vermögens erfordert.

13. GAJ. lib. III. ad Ed. prov. Oft gehört die Cu-ratel über einen Rasenden oder einen Verschwender nach demGesetz der zwölf Tafeln für einen Andern, als für den, wel-chem der Prätor die Verwaltung gibt, nämlich [dann], wennjeuer gesetzliche zu dieser Sache untauglich zu sein scheint.

14. PAPINIAN. lib. V. Resp. Man darf den Mannnicht zum Curator seiner wahnsinnigen Ehefrau bestellen. >

15. PAUL. lib. III. Scntent. Es kann auch einerFran, welche verschwenderisch lebt, die Vermögensverwaltunguntersagt werden. §. 1. Es findet an dem Vermögen des Cu-rators ein Vorzugsrecht des Rasenden oder der Rasenden Statt.Ein Verschwender und überhaupt alle [PfiegbefohlenenJ, erlan-gen, wenn gleich ihrer im Edict keine Erwähnung geschieht,durch ein Decret eiu Vorzugsrecht am Vermögen des Curator«.

16. TRYPHONIN. lib. XIII. Disp. Wenn der Vatereinem rasenden Mündigen, obgleich derselbe älter als fünfund-zwanzig Jahre ist, im Testament einen Curator ernannt habenwird, *so muss der Prätor denselben bestellen, indem er denWillen des Vaters befolgt; denn es bleibt jene Ernennungeines Curators beim Prätor bestehen, wie in einem Rescriptdes höchstseligen Marcus enthalten ist. §. 1. Hiernach istes folgerichtig, dass auch, wenn der Vater einem Verschwen-der einen Curator ernannt haben wird, der Prätor den Willendesselben befolgen und jenen zum Curator bestellen müsse.

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