Pandect. L. XXVH. Tit. 10. De curatoribus furioso etc. 1003
iicn Grund angeben, wartim Einer von ihnen vorzüglich zu be-lästigen sei. ,
10. ULP. Üb. XVI. ad Ed. — Julianus schreibt,dass die, denen vom Prä'tor die Vermögensverwaltung untersagtworden ist, auf Niemand Etwas übertragen können, weil sieNichts im Vermögen haben, da ihnen eine Verminderung [des-selben] untersagt worden ist. §. 1. Der Curator eines Rasen-den wird zwar seine Sache, gleich als wäre sie die des Ra-senden, übergeben und das Eigenthum übertragen können; wenner aber eine Sache des Rasenden, gleich als ob sie die seini»ewäre, übertragen sollte, so inuss man sagen, dass er das Ei-genthum nicht übertrage, weil er nicht das Geschäft des Ra-senden führte, als er die Sache übergeben hat.
11. PAUL. lib. VII. ad Plaut. — Ein vom Curatoreines Rasenden gegebenes Pfand gilt, wenn er es that, da esder Nutzen des Rasenden erforderte.
12. MARCELL. lib. I. Dig. — Es ist bekannt, dassdie Sache eines Rasenden von einem Agnaten oder einem an'deren Curator des Rasenden nicht [der Gottheit] geweiht wer-den könne; denn dem Agnaten eines Rasenden steht nichtüberall die Veräusserung der Sachen desselben zu, sondern nursoweit es die Verwaltung des Vermögens erfordert.
13. GAJ. lib. III. ad Ed. prov. — Oft gehört die Cu-ratel über einen Rasenden oder einen Verschwender nach demGesetz der zwölf Tafeln für einen Andern, als für den, wel-chem der Prätor die Verwaltung gibt, nämlich [dann], wennjeuer gesetzliche zu dieser Sache untauglich zu sein scheint.
14. PAPINIAN. lib. V. Resp. — Man darf den Mannnicht zum Curator seiner wahnsinnigen Ehefrau bestellen. >
15. PAUL. lib. III. Scntent. — Es kann auch einerFran, welche verschwenderisch lebt, die Vermögensverwaltunguntersagt werden. §. 1. Es findet an dem Vermögen des Cu-rators ein Vorzugsrecht des Rasenden oder der Rasenden Statt.Ein Verschwender und überhaupt alle [PfiegbefohlenenJ, erlan-gen, wenn gleich ihrer im Edict keine Erwähnung geschieht,durch ein Decret eiu Vorzugsrecht am Vermögen des Curator«.
16. TRYPHONIN. lib. XIII. Disp. — Wenn der Vatereinem rasenden Mündigen, obgleich derselbe älter als fünfund-zwanzig Jahre ist, im Testament einen Curator ernannt habenwird, *so muss der Prätor denselben bestellen, indem er denWillen des Vaters befolgt; denn es bleibt jene Ernennungeines Curators beim Prätor bestehen, wie in einem Rescriptdes höchstseligen Marcus enthalten ist. §. 1. Hiernach istes folgerichtig, dass auch, wenn der Vater einem Verschwen-der einen Curator ernannt haben wird, der Prätor den Willendesselben befolgen und jenen zum Curator bestellen müsse.
<i