IMioht ausleihbar ÜB Düsseldorf +4100 269 01 Das CORPUS JURIS CIVILIS i n ' s Deutsche übersetzt von einem VEREINE RECHTSGELEHRTER n n (1 h e r a ii s {j e }•' " '' '' " Dr. Carl Ed. OTTO, Dr. Bruno SCHILLING, Professoren der JleoJue im der Universität Leipzig-, n n d Dr. Carl Friedrich Ferdinand SINTENIS, als Redactoren. ZWEITER BAND. LEIPZIG, 1831. V K R 1. A G VON C A H L V O C K E. P P7 Druck und Papier der Hofbuchdruckerci zu Altenburg. I df DRITTER THEIL DER PANDECTEN. * ZWÖLFTES und DREIZEHNTES BUCH. ÜBERSETZT VON M. ROBERT SCHNEIDER, Privatdocenten der Rechte an der Universität Leipzig, unter der Redaction des PnoFEsson Da. C. E. OTTO. Zwölftes Buch. Erster. Titel. I) c rebus c »• c ili t i s ') , si c e r I u m p c I c i u r , c l d e c o n diel i n ii e. {f'nn anvertrauten Sachen, wenn etwas liestimtnles gefordert werden wird WM VOM der Condictio».) i. tLP, lib. XXVI. ad Ed. — Ii'« ist der Sache njnmei- sen, bevor wir zur Auslegung der Worte kommen. Weniges über dio Bedeutung des Titels selbst anzuführen. "Weil also 1) Urederc bedeutet in <10 1'. Die Wortes si < cerliim OttehW <-t dt condictio»* gehSren genau zusammen, denn es fa hier Von der condictio Ctrtt, al»0 der persönlichen KInge, M. « auf das Geben (Air/ «rportere) eines bestimmien Gegenstandes gerichtet ist , die Rede. Dieser bestimmte^Gebens.. I ist Ann vor/n-sweise ,,eo,m„ CO««, vved das Geld da Maassstab für alle Gegenstände, ,1er Vermögens.-. >< IM es. Haber beissl die gleich von Anfang auf baares Geld gerichtet« Condictio eerli: si certum petrlur. In den tt"«^- teln dieses und ut pre,,,,;« ctrta, oder auf einen andern bestimmten Gegenstand gerichtet, entweder condictio si errlmn prlrlur oder ird,aarm ist, als endlich auch nach der Bestimmtheitt oderUnbesümmt- heit des Gegenstandes oder Zwecke«, Indem sie entweder condictio certi oder ,,,crrf. ist, verschieden Dies ,sl zuerst von Kd. Gans leb. Rom. Oblipalioiienrecht, 1. Abh. entwickeil 6 Pandject. L. XII. Tit. 1. Da rebus credtißt, »i cerium etc. der Priilor viele anf verschiedenartige Contracte sich beziehende Rechte unter diesem Titel zusammengestellt hat, darum hat er den Titel: von anvertraxiten Sachen vorausgeschickt; er umfasst nämlich alle Contracte, welche wir, fremder Redlichkeit vertrauend, eingehen ; denn wie C e 1 s u s im ersten Ruche der Quästionen sagt, der Ausdruck anvertrauen ist ein allgemeiner. Darum hat der Prätor unter diesem Titel sowohl über den Leihcontract als Pfandcontract Verordnungen aufgestellt; denn wenn wir, fremder Redlichkeit vertrauend, irgend einer •Sache beistimmen, um bald etwas aus diesem Contracte zurückzubekommen, so sagt man, dass wir anvertrauen. Auch das Wort Sache hat der Prätor, als ein allgemeines, auserwiihlt. 2. PAUL. lib. XXVIII. ad Ed. — Ein Darlehn geben wir, nicht am künftig dasselbe Individuum •) , welches wir gegeben haben, zurückzubekommen, sonst wird es ein Leihcontract oder Nicderleguugscontract sein, sondern eine Sache derselben Gattung *)'-, denn wenn eine Sache anderer Gattung, wie dass wir für Weizen Wein zurückbekommen, so wird es kein Darlehn sein. §. I. Das Geben eines Darlchns besteht in solchen Sachen, welche nach Gewicht, Zahl, Maass berechnet werden (consislunl) ; da wir doch durch das Geben von dergleichen ein Darlehn begründen 4 ) können, weil sie mehr in ihrer Gattung zur Zahlung des Schuldigen dienen, als in» Individuum s ); denn bei den übrigen Sachen können wir deshalb kein Darlehn begründen, weil Eins für das Andere dem Gläubiger wider seinen Willen nicht geleistet worden kann, worden, womit Mühlenbru ch in d. Hcidelh. Jahrbüchern 1821. No. 3 ff. zu vergleichen ist. Ucbrigens haben wir kein ATort für condictio, uinj condicerc d.h. mit einer Condictio!! klagen, und condicileius d. h. condictionenarlig, und daher sind stets die lateinischen Ausdrücke beibehalten worden. 2) Jucndi'in speciem. Unter species in diesem Sinne versteht man im Hörn. Recht eine einzelne körperliche Sache, welche ihrem Individuum nach bestimmt ist. 3) ldam genus, Genus, der, sjwcics entgegengesetzt, bedeutet in diesem Sinne eine nur_ ihrer Gattung nach bestimmte Sache. 4) In credilum ii'i'. Hier ist creditum in der engeren Bedeutung für Darlehn gebraucht, und so kommt es und credera fiir darleihen in diesem Titel Öfter» vor. S. auch v. Glück a. a. O. S. 401 ir. 468. Ajun. 20. 6) D. h. weil bei der Wicdcrbezahlting derselben nicht dieselben einzelnen körperlichen Sachen, welche der Schuldner zum parlehll bekam, zurückgegeben zu werden braudien, sondern Sachen von derselben Gattung und Güte genügen. Ans den lateinischen Worten: quitt in genere.tuo fimetionem rccipiunl per Solutionen* mapis, quam snecie hat man den barbarischen IVamen res fungibiles gebildet. S.anch r. G lii r k a. a. O. S. 468 f. Pandkct. L. XU. Til. 1. De rebus crediiis, $i certum etc. 7 §. 2. Es ist aber [dieser Gontract] daher mului dalio benannt Avorden, weil de mco luum (aus dein Meinigen das Deinige) Wird; und darum entsteht, wenn es nicht das Deinige werden sollte, die Verbindlichkeit [des DarlehnsJ nicht. §.3. Das Anvertrauen unterscheidet sich also vom Darlchn, wie die Gattung von der Art; denn das Anvertrauen besteht auch '') in andern, als in den Sachen, welche nach Gewicht, Zahl, Maass zusammengefasst werden; wie, wenn wir dieselbe Sache zurückbekommen werden, es ein Anvertrauen ist. Ingleichen kann ein Darlehn nicht bestehen, wenn nicht Geld dabei gegeben wird (pro/lcisca/iir), ein Anvertrauen aber zuweilen, auch wenn nichts gegeben wird, wie wenu nach Eingehung der Ehe eine Mitgift versprochen werden sollte. •§. 4. Beim Geben eines Darlebns inuss der Geber Eigenthiimer sein, auch steht [dem] nichts entgegen, dnss ein Iluiissolm oder Sclave, wenn sie zum Sondergut gehörige Gelder geben, verbindlich machen ; das ist nämlich eben so, als wenn du mit meinem Willen [Jemandem] Gekl geben solltest, denn mir wird eine Klage erworben, obgleich es nicht meine Gelder gewesen sind. §. 5. Auch durch Worte begründen wir ein üarlehn (credimus), wenu eine zur Hervorbringnng einer Verbindlichkeit [geeignete] Handlung dabei vorgekommen ist, wie eine Stipulation. :$. POMPQR. Üb. XXVII. ad Sabin. — Wenn wir Etwas als Darlehn gegeben haben sollten, so ist es, wenn wir mich nicht ausgemacht haben, dass uns etwas eben so Gutes wiedergegeben werden sollte, dein Schuldner [doch] nicht erlaubt, eine schlechtere Sache, obgleich sie aus derselben Gattung sein sollte, wiederzugeben, wie jungen Wert für alten; denn beim Gontrahiren ist das, was beabsichtigt wird, für ausgemacht zu hallen; das aber wird als beabsichtigt angesehen, dura [Etwas] von derselben Gattung und derselben Güte geleistet werde, von welcher es gegeben worden ist. 4. ULI', lib. XXXIV. ad .Sabin. — Wenn Jemand weder eine Veranlassung, noch den Vorsatz, auf Zinsen auszuleihen, gehabt haben sollte, und du, um Grundstücke zn kaufen, Geld als Darlchn gewünscht haben, jedoch nicht eher, als bis du |die Grundstücke] gekauft hättest, als Darlehn aufzunehmen Willens gewesen sein solltest, und nun der Gläubiger, weil er vielleicht in die Notwendigkeit versetzt war, zu verreisen, bei dir eben diese Geldsumme) niedergelegt haben sollte, damit du, sobald du gekauft hättest, Namens eines Darlchns verbuchtet wärest, so stellt dieses Niedergelegte auf die Gefahr 6) Ks ist nothwendig, mit Kalo an der hier rliam einzuschieben , sonst würde der unrichtige Sinn entstehen, als ob ein creditum nicht in sog. fungibilen Sachen bestehen könnte. 8 Pandkct. L. XII. Tit. 1. De rebus crcdilis, in ccvliim etc. desjenigen, welcher es übernommen hat. Denn mich [derjenige], welcher eine Sache zum Verkauf empfangen haben sollte, damit er den Preis [derselben] gebrauchen möchte, wird die .Sache auf seine Gefahr haben. §.1. Eine zum Pfand gegebene Sache kann, nachdem das [schuldige] Geld bezahlt ist, condicirt werden , und die aus einer unrechtmässigen Ursache gezogenen Früchte sind zu condiciren. Denn auch wenn ein Pachter «ach abgelaufener fünfjähriger Pachtzeit r ) Früchte gezogen haben sollte, so ist bekannt, dass sie nur dann condicirt werden, Wenn sie nicht, mit dem Willen des Figenfliüniers gezogen worden sind; denn wenn mit dem Willen [desgelben], so fällt ohne Zweifel die Condiction weg. §. 2. Das, was durch die Gewalt der Ströme zugeführt worden ist, kann condicirt werden. 5. POMPON. lib. XXIL ad Sabin. — Wenn dasjenige, was du mir etwa geben musst, nach der Zeit untergegangen sein sollte, seit es durch dich geschehen sein wird, dass du es mir nicht gabst, so ist es bekannt, dass dies dein Schaden sein werde.' Aber wenn untersucht wird, ob es durch dich geschehen sei, so wird darauf geachtet werden müssen, nicht blos, ob dies in deiner Macht gestanden habe oder nicht, oder ob du es aus böser Absicht bewirkt habest, dass es nicht [in deiner Gewalt] war oder gewesen ist, oder nicht, sondern auch, ob irgend eine rechtmässige Ursache vorhanden sei, aus welcher du einsehen musslest, dass du geben niüsstest. 6. PAUL. üb. XXVJIJ. ad Ed. — Ein Bestimmtes ist |dann| vorhanden, wenn (cujus) das Individuum, oder die Quantität 8 ), welche sich in der "Verbindlichkeit befindet, entweder nach seinem [oder ihrem] Namen, oder unter einer solchen Beschreibung, welche die Stelle des Namens vertritt, rücksichtlich dar Beschaffenheit und des Umfangs (tjuah's qunittaquc sil) bezeichnet wird. Denn auch Pedius schreibt im ersten Buche von den Stipulationen , es mache nichts ans , ob eine Sache mit dem eigcnthiimlichen Namen benannt, oder mit dem Finger bezeichnet, oder durch gewisse Worte beschrieben werde, tu. sofern [diejenigen Sachen | sich gegenseitig vertre- (en, welche [eine für die audere gegeben| eben so viid husten./* 7. ULP. lib. XXVI. ad Ed. — Alles, was Stipulationen beigefügt werden kann, kann es ebenso auch der Auszahlung von (»cid, und darum [können dieser] auch Bedingungen | beigefügt werden]. A 7) 7V 1 -/ lustrwn completum. Die Grundstücke pflegten sonst auf fünf Jahre verpachtet ZU werden. Bris soll, s. v.lusirutn. 8) QumttiUis ist eine nach Zahl, Maass oder Gewicht bestimmte Gattung. c Pandect. L. XII. Tit. 1. Do rebus crcdhis, In certum etc. 9 8. POMPON. lib. VI. ex Plaut. — Deshalb schwebt zuweilen das Geben eines Darlelms , so dass es durch etwas nachher Geschehenes bestätigt wird, wie wenn ich dir Gelder als Darlehn geben sollte, damit sie, wenn irgend eine Bedingung eingetreten sein sollte, die deinigen würden, und du mir |dann| verbindlich sein solltest. Ingleichen wenn der Erbe legirles Geld dargeliehen haben sollte, nachher der Legatar es nicht hat erwerben (ad sc pclinere) wollen, weil |in diesem Falle] die Gelder vom Tage der angetretenen Erbschaft nn dein Erben gehört Ml haben scheinen, so dass das ausgeliehene Geld [von ihm] gefordert werden kann. Denn Julia uns sagl, dass auch die vom Erben geschehenen TJebcrgaben auf die Zeit zurückgezogen würden, wo die Erbschaft angetreten worden sei, [in dem Falle nämlich,] wenn das Legal abgelehnt oder erworben worden sei. 9. ULP. lib. XXVI. ad Ed. — Die Condiction des Bestimmten steht aus jedem Grunde, aus jeder Verbindlichkeit zu, in Folge welcher ein Bestimmtes gefordert wird, es mag aus einem bestimmten oder einem unbestimmten Contraclc gelordert werden; denn es ist uns erlaubt, ans einem jeden Contrario Bestimmtes zu condiciren, wenn nur die Verbindlichkeit gefällig ist; sonst wenn die Verbindlichkeit auf einen Termin |gc- stellt] oder unier einer Bedingung | abgeschlossen worden] ist, so werde ich vor dem Termin oder [dem Eintritt] der Bedingung nicht klagen können. §. 1. Es steht diese Klage auch aus dem Grunde eines Legats und aus dem Aquilischen Gesetze zu; aber auch aus dem Grunde eines Diebstahls rondi- cirt mau vermittelst dieser Klage; aber auch wenn aus einem Senalsschliiss geklagt werden wird, steht diese Klage zu, wie wenn etwa derjenige, welchem eine fideieoinmissarische Krb- schaftVii|ffiTr*ii»n'iniiiil worden ist, klagen wollte. §. 2. Mag aber Jemand auf seinen oder fremden Namen verbindlich sein, so wird er mit dieser Klage richtig belangt. §. 3. Weil also diese Condiction des Bestimmten aus allen Contracten zusteht, mag nun der Contrart durch eine Sache, oder durch Worte, oder durch die Verbindung beider Arten begründet worden Hein, so sind von uns einige Fälle anzuführen, in Bezug auf Welche es einer Untersuchung werth ist, ob diese Klage ruf Forderung von dergleichen genüge. §. 4. Ich habe dir Zehn ausgezahlt und diese für einen Andern °) stipulirl, die Stipulation ist nichtig; kann ich |aber] etwa die Zehn vermittelst dieser Klage condiciren, gleich als wenn zwei Contracte vorkämen, ») D.h. so dass sie von dem, welchem sie ausgezahlt wurden, einem Andern, als dein Gläubiger, zurückgegeben werden sollten. 10 Paktdkct. L. XII. Tit. 1. Do rebus credith, in certum clc. der eine, welcLer durch eine Sache begründet worden ist, das heisst durch die Auszahlung', der andere, weichet durch Worte [begründet worden ist, | das heisst ling-üilig', weil icli für einen Andern nicht habe stipuliren können? Und ich glaube, dass ich es kann. §. 5. Dasselbe wird der Fall sein, wenn ich von einem Mündel, dein ich unter Ermächtigung des Vormunds geliehen habe , ohne Ermächtigung- des Vormunds stipulirt habe , denn auch dann wird mir wegen der .Auszahlung die Condictio!! bleiben. §. 6. Dasselbe kann man fragen, auch wenn ich [das], was ich dir ausgezahlt habe, unter einer unmöglichen Dedingung stipuliren sollte; da nämlich die Stipulation nichtig ist, so wird [inir| die Condictio» bleiben. §. 7. Aber mich wenn ich demjenigen [Geld] ausgezahlt haben werde, welchem nachher [die Verwaltung seines] Vermögens untersagt worden ist, [und] bald darauf [das Geld] von ihm stipuliren sollte, so glaube ich, ist er dem Mündel gleichzustellen, weil er auch durch Stipuliren für sich erwirbt. §. 8. Wenn ich nieine Gelder jn ^deinem jNamen | Jemandem | gegeben haben werde, [und zwar] als die deiuigeu in deiner Abwesenheit und ohne dein Wissen, so schreibt Aristo, werde für dich die Condiction erworben. Auch J u 1 i a n u s , hierüber befragt, schreibt im zehnten liiiche, dass die Meinung des Aristo wahr sei, und man nicht zweifle, dass, wenn ich mein Geld j n, deinem ]\amcn mit deinem Willen gegeben haben werde, dir die Verbindlichkeit erworben werde, da wir täglich in der Absicht, um Geld als Darlehn darzuleihen, von einem Andern zu fordern pflegen, dass er jn unscrin ftlamcn als Gläubiger unserm künftigen Schuldner aus/.ahle. §. <». Ich habe bei dir Zehn niedergelegt, nachher dir erlaubt, [sie] zu gebrauchen; Nerva [und] l'roculus sagen, dass ich, auch ehe sie von der Stelle bewegt werden, sie von dir gleichsam als Darlehn condiciren könne; und es ist wahr, wie es auch dem Mar- cellus scheint, denn [der Andere| hat durch den Willen zu besitzen angefangen ' °), daher geht die Gefahr auf denjenigen 10) Dies ist ein Fall der s. g. Traditio hvcvi virinii, durch welche demjenigen, welcher eine fremde .Sache bisher Mos inne Jiatto (detinirlej, der juristische Besitz oder (wle>hier) das nigenthuui an derselben, ohne dass dazu von seiner Seite eine neue Ergreifung {apprehcns'io) des Besitzes nölhig ist, überfragen wird. Denn dadurch, dass Geld bei Jemandem niedergelegt war, erhielt dieser die blosse Delenlion desselben; dadurch aber, dass ilim der Gebrauch gestattet wurde, entstand ein Darlehn und er ward Kigenlhünier des Geldes, und zwar auch ohne neue Appiehension desselben (bevor es von der Stelle bewegt worden), indem er durch den blossen Willen, das Geld als das Mtflige N haben ((inimo n juristisch Pandect. L. XII. Tit. 1. Do rebus crcilith, si certum etc. 11 über, welcher um das Darlehii gebeten hat, uud es wird gegen ihn condicirt werden können. 10. 1dkm lib. II. ad Ed. — Wenn ich aber gleich Anfangs, als ich [das Geld bei dir] niederlegte, dir erlaubt haben werde, es, wenn du etwa wolltest, zu gebrauchen, so sei es, bevor es von der Stelle bewegt sei, nicht dargeliehen, weil es nicht gewiss ist, dass eine Schuld entstehen werde "), , 11. IdKM lib. XXVI. ad Ed. — Du hast mich gebeten, dass ich dir Geld darleihen sollte, ich habe dir, da ich keine» hatte, eine Schüssel oder eine Blasse Goldes gegeben, damit du sie verkaufen und die |so erhaltenen | Gehler gebrauchen solltest; wenn du sie verkauft haben solltest, so glaube ich, dass das Geld zu einem üarlehn geworden sei. Wenn du aber die Schüssel oder die Masse ohne dein Versehen, bevor du sie verkauftest, verloren haben solllest, so ist es die Frage, ob sie für mich oder für dich l ") untergegangen sei. Mir scheint die Unterscheidung des JYcrva die wahrste zu sein, der da meint, es sei ein grosser Unterschied , ob mir diese Schüssel oder Masse feil gewesen ist oder nicht, so dass, wenn sie mir feil gewesen ist, sie für mich zu Grunde gegfingeri sei, auf eben die Weise, als wenn ich sie einem Andern zum Verkaufen gegeben hätte) wenn ich aber nicht diesen Vorsatz gehabt habe, dass ich sie verkaufen wollte , sondern dies der Grund zum Verkaufen war, damit du [dal daraus geloste] Geld gebrauchen solltest, so sei sie für dich zu Grunde gegangen, uud ganz besonders, wenn ich ohne Zinsen geliehen habe. §. 1, Wenn ich dir Zehn so gegeben haben werde, dass du Neun schulden sollest, so sagt Proculus, und [zwar] richtig, dass «In von Hechtswegen nicht mehr schuldest, als Neun. Aber wenn ich IZehn so| gegeben haben werde, dass du Elf schulden sollest, uibt I'roculus, dass nicht mehr als Zehn condicirt wer- Lonnen. §. 2. Wenn ein flüchtig gewordener Sclav dir dargeliehen haben sollte, so fragt es sich, ob der Herr elben] gegen dich condiriren könne; und allerdings, wenn mein Sclav, welchem die Verwaltung des Sonderguts gestattet wordon war, dir [Geld] dargeliehen haben sollte, wird es zu besitzen und Kigenthümer zu sein anfing. S. v. Savlgny d. Recht d. Besitzes. . r >. Aufl. S. 234 ff. ^1) Denn erst dadurch, dass der, bei welchem das Geld niedler- Rclegt war, es von der Stelle bewegte und also gebrauchte, 'rat die Bedingung (wenn er es etwa gebrauchen wollte), von welcher die Verwandlung der Niederlegung in ein Dar- ■ebn abhängig gemacht war, ein. S. auch V. Savignv a.a. P- S. 2.1«. Anm. 3. '*) D. h. auf meine oder deine IWhnuiig 12 Pandect. V... XII. Tit. 1. De rebus crcditis, si certum etc. ein Darleliu Bein. Ein flüchtig gewordener oder ein anderer Sclav aber macht dadurch, dass er gegen den Willen des Herrn [Geld] darleiht, e« nicht \7.um Eigenthum] des Empfängers. j,j $yMM< i & x jfih ? können die Gelder vindicirt werden, wenn sie vorhanden sind, oder [es kann], wenn man aus böser Absicht aufgehört hat, sie zu besitzen, auf Auslieferung geklagt werden; wenn du sie aber ohne böse Absicht verbraucht hast, so wird man sie von dir condiciren können. 12. POMPON. üb. VI. ex Plaut.— Wenn du von einem Käsenden, indem du ihn für seines Geistes mächtig hieltest, Geld als Darlehn empfangen haben solltest, und dies zu deinem Nutzen verwendet sein sollte, so sagt Julianus, das» dem linsenden die Condiction erworben werde; denn aus denselben (»runden, aus welchen uns ohne unser Wissen Klagen erworben werden, würden sie auch einem Käsenden erworben. Ingleiclien wenn derjenige, welcher einem Sclaven [Gold] dargeliehen hatte, rasend zu sein angefangen, nachher der Sclave dasselbe zum Nutzen [seines] Herrn verwendet haben sollte, so könne Im JVamen dos Käsenden condicirt werden. Und wenn Jemand fremdes Geld, um es zu verleihen, gegeben haben , nachher rasend zu sein angefangen haben und das Geld verbraucht sein sollte, so werde dem Käsenden die Condiction erworben. 13. UEP. üb. XXVI. ad Ed. — Denn auch wenn ein Dieb dir Gelder, in der Absicht, sie darzuleihen, gegeben hat, so macht er sie nicht |zum riigeiithuin] des Empfängers, sondern, nachdem sie verbraucht worden sind, entsteht die Condiction. §. 1. Daher sagt Pajii n ianus im achten JJiicho der Qnaestioucn 1 wenn ich dir fremde Gelder als Darlehn gegeben habe, so bist du mir nicht eher gehalten, als bis du sie verbraucht haben wirst. Wenn du sie aber theilwoise verbraucht haben solltest, so fragt er, ob ich sie theilweise von dir condiciren könne; und er sagt, dass ich condiciren würde, wenn ich darauf aufmerksam gemacht [worden sei], dass es fremde Gelder gewesen seien; darum condicirc ich theilvveise, weil ich erfahren hatte, dass sie noch nicht alle verbraucht seien. §. 2. Wenn ein gemeinschaftlicher Sclav Zehn dargeliehen haben sollte, und die Gelder verbraucht werden sollten , so glaube ich, es mag nun die Verwaltung dem Sclaven gestattet worden sein oder nicht, dass [jedem Herrn| die Klage, auf Fünf zusteht; denn auch wenn ich dir gemeinschaftliche Gelder [und zwar] hundert dargeliehen haben werde, so schreibt Papinianus im achten Buche der Qnästioiien, könne ich Fünfzig condiciren, wenn auch die einzelnen Körper gemeinschaftlich gewesen seien. 14. Iukm üb. XXIX. etil Ed. — Wenn ein Haussohn, Pandkct. L. XII. Tit. 1. Do rebus credhls, si ccrtum etc. 13 der gegeu den Seuatsschluss 1J ) ein DnrleLn aufgenommen hat, das | schuldige] Cield gezahlt haben sollte, so wird dem Vater, Welcher die Gelder vindicirt, keine Einrede entgegengesetzt Werden; aber wenn die Gelder vom Gläubiger verbraucht sein sollten, so, sagt Marcellus, falle die Condiction weg, weil so oft die Condiction gegeben wird, als |die Gelder] aus einem solchen Grunde ausgezahlt worden sind, aus welchem eine Klage hätte Statt finden können, wenn das Eigcnthum |an denselben] auf den Empfänger, übergegangen wäre ; im vorliegenden [Falle] aber linde das niclit Statt. Sonach ist nielir [dafür], dass die Zurückforderung eines aus lrrthum gegen den Seuatsschluss bezahlten Darlehns wegfalle. 15. Iiiem lib. XXX. ad Ed. — Einiges Eigenthiiinliche ist in Uezug auf dargeliehenes Geld angenommen worden; dem» wenn ich meinem Schuldner befohlen haben werde, dass er dir Geld gebe, so wirst du mir verbindlich gemacht, obwohl duyiiciiic Gelder , nicht)empfangen haben solllest. Was also bei zwei Personen angenommen wird, das ist auch bei derselben Person anzunehmen, so dass, wenn du mir ans dein Grunde eines Auftrags Geld schulden solltest, und wir übcrcingckoiu- nicn sein sollten, dass du es als Darlehn behalten mögest, mir das Geld gegeben und von mir auf dich übergegangen zu sein scheint. IG. PAUL. lib. XXXII. ad Ed. — Wenn ein Gesellschafter eigenes Geld als Darlehn gegeben hat, so bewirkt et jeden Falls, dass das Geld verliehen ist, wenn gleich die übrigen [Gesellschafter] nicht damit übereinstimmen sollten. Wenn er aber gemeinschaftliches [Geld] ausgezahlt hat, so bewirkt er nicht anders, dass es dargeliehen sei, als wenn auch die übrigen damit übereinstimmen, weil er in der That nur das Veräusserunglsrccht] seines Theils gehabt hat. 17. ULI', lib. 1. Disput. — Da ein llaussohn sein Ilcise- geld als Darlehn gegeben hatte, als er der Wissenschaften wegen sich zu Koni aufhielt, so ist von Scävola zum Bescheid gegeben worden, dass ihm durch eine ausserordentliche Klage zu Hülfe zu kommen sei. 18. Idem lib. VII. Disputat. — Wenn ich dir Geld, gleich als wollte ich es schenken, gegeben haben werde, du »her es als ein Darlehn annehmen solltest, so, schreibt Julin- 11 WS, finde keine Schenkung Statt; aber ob es ein Darlehn * e i, ist zu untersuchen. Und ich glaube, dass es auch kein Darlehn sei, und vielmehr die Gelder nicht [zum Eigenthum, de s Empfangen werden, da er sie in einer andern Meinung ^halten hat. Darum wird er, wenn er sie verbraucht haben * 3 ) Nämlich den Macedonianischen. S. B. 14. Tit. 6. 14 Pandect. L> XH. Tit. 1. De r«bua crciUlis, st cerium de. sollte , wenn er gleich auf die Condictio!) gehalten ist, doch die Einrede der bösen Absicht gebrauchen können, weil die Gelder, dem Willen des Gebers gemäss, verbraucht worden sind. §. 1. Wenn ich dir [Geld,] gleich als ob ich es niederlegte, werdo gegeben haben, du aber es als ein Darlehn annehmen solltest, so ist es weder ein Niederlegungs -, noch ein Darlehiis-Contract. Dasselbe findet Statt, auch wenn du als ein Oarlehn Geld gegeben haben sollfest, loh es aber als zum Sehenlassen geliehen, angenommen habe; aber in beiden Fällen wird, wenn die Gehler verbraucht sind, die Gondiction ohne die Einrede der bösen Absicht Statt finden. 19. JULIAN, üb. X. Digest. — Nicht jede Auszahlung macht denjenigen, welcher empfangen hat, verbindlich, sondern so oft als gerade das beabsichtigt wird , dass er sogleich verbindlich gemacht werde. Denn auch derjenige, welcher auf den Todesfall Geld verschenkt, zahlt Geld airs, allein er hat den Empfänger nicht anders verbindlich gemacht, als wenn der Fall eingetreten wäre, auf welchen die Verbindlichkeit gestellt gewesen ist, wie wenn der Schenker genesen, oder der, welcher [das GcldJ empfing, zuerst gestorben wäre. Und wenn Geld gegeben würde, damit etwas gethnn werden sollte, so wird die Verbindlichkeit so lange , als es zweifelhaft ist, ob es geschehen werde, wegfallen. Von da an aber, dass es angefangen hatte, gewiss zu sein, dass das nicht geschehen werde, wird der, welcher empfanden hat, verbindlich werden; wie wenn ich dem Tilius Zehn g4gabOU haben werde, damit er bis zum Enten den Stichus freilassen sollte, vn werde ich vor dem Fürsten keine Klage haben, nach dem Ersten werde ich nur dann klagen können, wenn er nicht freigelassen sein sollte. §. 1. Wenn ein Mündel ohne Ermächtigung des Vormunds dargeliehen haben sollte, oder als Zahlung |einer Schuld| gegeben haben sollte, so hat er, nachdem das Geld, verbraucht worden, die Gondiction, oder er wirdÄns"keiner andern jDr? ^achgjjvon seiner Schuld | befreit,/ «]» WWI BngelTOumen yy&d, dass |das G'eld] durch eine Handlung desselben auf den, welcher es empfangen hat, gekommen sei; deswegen wird, wenn derjenige, welcher |Gclrf| als Darlehn oder als Zahlung feiner Schuld] empfangen hatte, dasselbe Geld [aber] nachher einem Andern als Darlehii oder als Zahlung gegeben haben Sollte, nachdem dasselbe verbraucht worden , sowohl er selbst dem Mündel verbindlich gemacht, oder denselben von der Verbindlichkeit gegen ihn {(i sc) befreien, als er auch denjenigen, welchem er es gegeben haben wird, verbindlich gemacht haben, oder sich von der Verbindlichkeit gegen denselben (nh ro) befreien wird. Denn überhaupt hat der, welcher fremdes Geld, um es darzuleihen, gibt, nachdem da.iselbe verbraucht worden Pandkct. L. XII, TM. 1. De rebus credltis, sl certum etc. 15 ist, denjenigen, welcher es empfangen hat, verbindlich gemacht; ingleichen wird der, welcher [Geld] als Zahlung- | einer Schuldl gegeben haben wird, von der Verbindlichkeit gegen denjenigen, welcher es empfangen haben wird, befreit werden. 20. Idem lib. XVII 1. Digest. — Wenn ich dir Geld geschenkt hatte, damit du mir dasselbe darleihen solltest, würde es dann wohl ein Darlehn werden? Ich habe gesagt, dass Wir in Fällen der Art uneigeutlicho Worte gebrauchen; denn ein solcher Conlract sei weder eine Schenkung, noch ein Geld- darlehn; eine Schenkung sei er nicht, weil das Geld nicht in der Absicht gegeben würde, damit es jeden Falls beim llm- pfünger bleiben sollte; ein Darlehn sei er nicht, weil es [vom Beschenkten] mehr um | seine Verbindlichkeit! zu erfüllen, als um den Andern verbindlich zu machen, gegeben würde. Daher, wenn derjenige, welcher das Geld [von mir] unter dieser Bedingung erhalten hat, dass er es mir als Darlehu geben sollte, das empfangene [Geld] gegeben haben sollte, so werde es nicht dargeliehen sein; denn es muss mehr so angesehen werden, nls hätte ich das Mehlige erhalten. Doch ist dies verino'go einer Wortspifzfindigkeit [so] zu verstehen, billiger jedoch ist es, dass Hcides gelte. 21. IniB lib. XL VIII. Digest. — Einige haben gemeint, dass weder derjenige, Welcher Zahn forderle, zu zwingen sei, Fünf anzunehmen und das liebrige zu verfolgen, noch derjenige, welcher hehauptete, dass ein Grundstück das seinige sei, nur einen Theil |desselben] mit einer Klage zu verfolgen ; allein in beiden Fällen scheint es, dass der Prätor billiger handeln vriirde, wenn er den Kläger antreiben würde, das anzunehmen, Was ihm etwa angeboten wird , da es zur Pllicht desselben gehört, die Procette zu vermindern. 22. Ihkm lib. IV. er ßlinicio. — Es ist der Wein, welcher als Darlehn gegeben worden war, durch die Hülfe des Richters gefordert worden ; man hat gefragt, nach welcher Zeit die Werthschätzung geschehen solle, ob [nach der Zeit,] da |der "Wein] gegeben werden wäre, oder dt man den Streif eingeleitet hätte, oder da die Sache entschieden worden wäre? Sa binus hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn ausgemacht Worden wäre, zu welcher Zeit |der Wein] zurückgegeben werden sollte, |so sei der Wein so hoch zu schätzen,] als er damals werth gewesen wäre, wo nicht so hoch, als er damals Werth [gewesen wäre] , wo er gefordert worden wäre. Ich habe gefragt, nach welchem Orte man sich rürksichtlich des Werthes richten müsse? Er hat zum Bescheid gegeben, dass, Wenn man übereingekommen wäre, dass [der YVein| an einem bestimmten Orte zurückgegeben werden sollte, |er so hoch zu schätzen sei,| als er an jenem Orte werth wäre, wenn das 16 Pandect. L. XII. Tit. 1. Do rebus credttis, s! certum etc. nicht ausgemacht wäre, [so hoch] als er [an dein Orte wcrth wäre,] wo gefordert worden wäre. 23. AF1UCAJV. üb. tt Quaesi. — Wenn ich den Scla- ven, welcher dir legirt worden ist, gleich als sei er mir legirr, besessen und verkauft haben sollte, so sagt Julianus, könnest du, nachdem derselbe gestorben, -von mir den Wert!» | desselben | condiciren, gleich als sei ich durch deine Sache reicher geworden. 24. UKP. üb. singul. Pandcct. — Wenn Jemand etwas Bestimmtes stipulirt haben sollte, so hat er die Klage aus der Stipulation nicht, sondern er muss dasselbe mit jener Condic- tionsklage verfolgen, vermittelst welcher JJestiinmtes gefordert wird. 25. InKM lib. singul. tlc officio Consular. — Ein Gläubiger, welcher zur Wiederherstellung von Gebäuden dargeliehen liabcn sollte, wird auf das Geld, welches er dargeliehen haben sollte,'ein Vorzugsrecht beim Einfordern haben. 20. Iiikm üb. V. Oplnion. — Wenn das Geld eines Sol- daten der Gescbü fttb «Borger desselben |Jemandem | als Darlehu gegeben und einen Bürgen erhallen hat, so hat man angenommen, d.iss nach dem Muster |des Falles,| wenn der Vormund eines Unmündigen oder der (Jurator eines Jünglings das dargeliehene Geld des Finen oder Andern stipulirt haben sollte, «lein Soldaten, dem das Geld gehört habe, eine Klage gegeben werde. 27. 1dkm üb. X. ad Ed. — Eine Stadt kann durch das Geben eines Darlehns |an dieselbe| verbindlich gemacht werden , wenn die Gelder zum IVutzen derselben verwendet worden sind; sonst werden die allein, welche contrahirt haben, nicht die Slndt, gehalten sein. 28. GAJ. üb. X X F. ml lid. provinc. — Ein Gläubiger, welcher ein nicht genügendes Pfand erhalten hat, soll die Einforderung der Schuldquautität, für welche das Pfand nicht genügt, nicht verlieren. 25). PAUK. üb. IV. ad Plaut. — Wenn ein Herr einen Sclaven als Factor gehabt haben sollte, so sagt Julianus, könne man sagen, dass man auch von ihm (dem Herrn) condiciren könne; gleich als wenn auf Befehl desjenigen contrahirt würde, von welchem [der Sclave] angestellt worden sei. 30. In km üb. V. ad Plaut. — Wer, um Geld dargeliehen zu erhalten, dem künftigen Gläubiger [Etwa«] angelobt hat, hat es in seiner Gewalt, ob er sich durch das Annehmen [des Geldes] ihm verpflichten wolle. 3K InKM lib. XVII. ad Plaut. — Wenn ein Grundstück oder ein Mensch durch die Uondiction gefordert worden war, so glaube ich, duss das Hecht in der Anwendung gelte, dass Pandect. L. XII. Tit. 1. f>« rebus c>-cd!l!s, s! ccrUim etc. 17 nach Einlassung auf die Klage die ganze Zubehör zurückzuerstatten sei, das heisst, Alles, was der Klager gehabt haben Würde, wenn [das Grnndstück oder der Sclav] Bar Zeit des eingeleiteten Streites geleistet worden wäre §. 1. Ich J.abe deinen Sclavcn, ohne es m wissen, vom Dieben gutem Glauben gekauft; der hat aus dem Sondergut, welches d.r gehorte, eine^RJensche,. angeschafft, welcher mir übergeben worden ist; Sabinus [undj Cassius nagen, dass du vor mir de«. Menschen condiciren könnest, aber wenn nur ,n Folge de» Geschäfts, welches derselbe geführt lidtte, Ltwas fehlen sollte, so würde ich hinwiederum gegen dich klagen. Und d.es »I wahr, denn auch Julianns sagt, es möchte wob der Herr ) die Klage aus dem Kaufe vollmundig haben, der Verkaufer aber ffegen den Käufer guten Glaubens condiciren können. Was die" Sondergutsgelder betriff., so kann sie der Herr, wenn sie vorhanden sind, vindiciren, aber er ist den Verkaufer aul die Klage wegen des Sondergu.s gehalten, dass er den Pre.s zahle: wenn sie verbraucht sein sollten, so geht d.e Klage wegen des Sondergnts verloren. Doch hätte Juliauus bei- fügen sollen, dass der Verkäufer dem Herrn des Sclaven ans dein Kaufe nicht anders gehalten sei,, als wenn der Herr des Sclaven demselben den ganzen Preis, und was er sonst noch, wenn er mit einem Freien contrahirt hätte , geschuldet haben würde, leisten würde. Dasselbe muss man sagen wenn ich einem Besitzer guten Glaubens gezahlt hätte, jedoch [nur dann,] wenn ich bereit sein sollte, die Klagen, welche ich etwa gegen denselben habe, dem Herrn abzutreten. • 32. CELS. lib. V. DigeA — Wenn du sowohl mich als den Titius am Geld als Darlehn gebeten haben solltest und ich meinen Schuldner befohlen haben sollte, es d.r zu versprechen, du es «Üpulirt haben solltest, ...dem du glaubtes dass er der Schuldner des Titius sei, wirst du nur [m diese Falle] verbindlich gemacht? Ich trage Bedenken, insofern du ja kein Geschäft mit mir contrah.rt hast; doch ist mehr Idafür,] dass ich meine, du werdest verb.ndlah gemacht ), 14) Jldcndtim, ne dominus. Diese aus der Bescheidenheit, mit welcher die Rom. Juristen ihre eigenen Meinungen auszusprechen pflegen, hervorgegangene Redeweise enthält eine bejahende Entscheidung des fraglichen Falles. S. Haubold de vesp. med. Interpret, in Opusc. T. II. i>. 247—298. namentlich p. 257. 15) Wenn also der Empfänger eines Darlehiis in dem Irrthum sich befand, daaDargeliehene von einem Andern, als von dem es in der That herrührte, empfangen z.i haben, so bat der wirkliche Geber, — obgleich sonst ein die freie Einwilligung hindernder Irrthum der Gültigkeit eines Vertrags entgegen- Corp, jur. civ. II. 2 18 Pandkct. L. XII. Tit. i. Do rebus credith, n cerium etc. nicht weil ich dir Geld geliehen habe, ,— denn dies kann ausser unter denen, Weld>8 übereinstimmen, nicht geschehen —, sondern weil es gut und billig ist, dass mein Geld, welches an dich gekommen ist, mir von dir zurückgegeben werde. 33. MODISTIN. Üb. X. Paniert. — JDurch kaiserliche Constitutionen wird verordnet, dass die, welche eine Provinz regieren, oder bei denselben [im Amte] sind, nicht Handlung treiben, oder Geld als Darlehn geben, oder auf Zinsen aus» leihen sollen. 34. PAUL. lib. II. Senlent. — Die Diener des Präses einer Provinz können, weil sie für immer [angestellt] sind, Geld als Darlehn geben und verzinslich ausleihen. §. 1. Ein Präses einer Provinz wird nicht abgehalten ein verzinsliches Gelddar- lelin zu nehmen. 35. MODISSTM. lib. III. Bcspons. — Die Gefahr der Schuldforderungen trifft denjenigen, durch dessen Versehen mM* erweislich schlechter geworden ist. 86. JAVOLKN. lib. I. Epintoh — Das Geld, welches du mir ohne Bedingung schuldetest, hast du auf meinem Befehl dem Attfrf» unter einer Bedingung versprochen; da, wahrend die Bedingung- schwebt, deine Verbindlichkeit gegen mich in einem solchen Zustande ist, als wenn du mir das [Geld] unter der entgegengesetzten Bedingung angelobt hattest, würde ich wohl nichts bewirken, Wenn ich, wahrend die Bedingung sehwebt, fordern sollte? Kr hat zum Bescheid gegeben "'): ich zweifle nicht, dass mein Geld, welches ich selbst ohne Bedingung sti|>ulirt habe, auch wenn die Bedingung in der Person des Attius, der mit meinem Willen dasselbe Geld unter einer Bedingung slipuliil hat, nicht eingetreten sein sollte, [gleichwohlj dargeliehen bleibe; denn es ist ebenso, als wenn keine .Stipulation vorgekommen wäre; während aber das Verhältnis» der Bedingung noch schwebt , kann ich dasselbe nicht fordern, weil ich, da es ungewiss ist, ob aus jener Stipulation geschuldet werden könne, vor der Zeit zu fordern scheine. 37. PAPINIAIV. lib. I. mfiniiion. — Wenn eine Hedin- gung auf die gegenwärtige Zeit gestellt wird, so wird die Stipulation nicht aufgeschoben, und wenn die Bedingung wahr ist, so gilt die Stipulation, obwohl die C'ontrahirenden nicht steht, — dennoch aus Billigkeit ^f^-ru den Empfänger des Darlehns . Julianus schreibt, dass der Eid des Vertheidigors oder Ge- schäflsbesorgers, demselben vom Gegner angetragen, deiuJIerrn nütze und eine Filirede verschalle. Dasselbe wird also zu sagen sein , auch wenn ein zum Fordern bestellter Geschäftsbesorger, da der Beklagte [den Eid) antrug, geschworen haben solllc, dass mir gegeben werden müsse ; denn er verschallt mir eine Klage; und diese Meinung hat einen vernünftigen Grund. §. 7. Wenn der Kläger, da der Besitzer (Beklagte) |den lud | antrug, geschworen hat, dass die Sache sein sei, so wird dem Kläger eine Klage ' ') gegeben werden ; aber dies nur gegen den, welcher den Eid angetragen, hat, und die, welche in seine Stelle nachfolgten; sonst, wenn er etwa gegen einen Andern das Vorrecht des Eides gebrauchen will, wird es ihm nichts nützen , 10. PAUL. lib. XVIII. ad Ed. — weil einem Andern nicht schaden dürfte, was unter Andern verhandelt worden wäre. 24) Exceptio ist liier für replicatlo gebraucht. Der Fall, der hier zum Grunde liegt, ist folgender: ein Minderjähriger bat ausser Gericht einen (jid angetragen; der Gegner bat ihn geschworen und sich so von der angeblichen Verbindlichkeit gegen jenen befreit. Später aber klagt der Minderjährige gleichwohl aus jener Verbindlichkeit liegen den, welcher geschworen hat; dieser stellt die Kinrede, dass er die Verbindlichkeit abgeschworen, entgegen, der Minderjährige ober behauptet vermittelst einer Gegeiieinrede , dass er heim Kid hilltergangeu und also in den vorigen Stand wieder einzusetzen sei. Diese Gegeneinrede mm soll nur innerhalb der nach dem füiifiiiidzwanzigstcn Jahre des Minderjährigen 'zur Wiedereinsetzung in den vorigen .Stand gestatteten Zeit tfrä- her eines anmt utiffs. seit Justini an eines quadrietuuum c.nniiniiiivi) vorgeschützt Werden können. Vgl-auch Unt erhol •/. n e r nustuhrl. Kntwickelung d. gesainmf. Verjährungslehre, IM. 2. S. 2(i f., 05) Dies und das Folgende ist vom außergerichtlichen Eide zu verstehen , in Folg« dessen der Schwörende ein Hechlsmittel erwirbt. S. Anin. 2i. lolunl. clc. astgesetzte rsclireiten. der Gläu- soüle, so e der Be- •dem wenn in lud an- jdm gege- Güter des- eu vvollie, er es wird •A/.t. §. (i. oder (jedem Herrn 10 zu sagen 'tsbesorger, ben solllc, t mir eine en Grund. 1 |den Eid] wird dem mir gegen welche in egen einen ird es ihm 3111 Andern irden wäre. • Fnll, der jähriger hat linl ihn ge- bindlichkeit inderjähiige ü, welcher er die Ver- iährige aber « beim Kid (•der eiuzu- nerhalb der übrigen '/.nr u Zeil (frü- Mdrienniwn ich U11 I e i- r erjährungs- hen Kide zu Itechlsmittcl Pandect. L. XII. Tit. 2. Do jurejiirruido tive vu/iint. cic. 27 11. ULP. Hb. XXII. ad Ed. — Aber wenn dem Besitzer der Kid angetragen sein und er geschworen haben sollte, dass die Sache dein Klüger nicht gehöre, so wird er so lange zwar, als er besitzt, gegen den, welcher den Eid angetragen not, wenn (dieser die Sachej fordern sollte, die Einrede des Eides gebrauchen , wenn er aber den Uesilz verloren haben sollte, so wird er keine Klage haben, nicht einmal, wenn der besitzen sollte, welcher ihm den Eid angetragen hat; denn er hat nicht geschworen, dass die Sache sein sei, sondern dass sie dem [Kläger] nicht gebore. §. 1. Deshalb werden wir, Wenn er, da er hesass, auf Antragen des Klägers, geschworen hat, dass die Sache sein sei, folgerichtig sagen, dass ihm, auch nachdem der Besitz verloren, wenn der, welcher den Eid angetragen hat, den Besitz erlangt haben sollte, eine Klage auf das Geschehene zu geben sei; und man hat angenommen, dass mir die aus der Sache, von welcher ich geschworen habe, dass sie mein sei, gezogenen Früchte zurückerstattet werden; aber dass auch die geborene Leibesfrucht und die Jungen der Thicro nach [mir] angetragenem [und von mir geleistetem] Eide zurückzuerstatten seien, ist bekannt. §. 2. Ingleichen, wenn ich geschworen haben werde , dass der Niessbrauch irgend einer Sache entweder mein sei, oder mir gegeben werden müsse, so steht mir so lange eine Klage zu, als, wenn ich in der That den Niessbrauch hatte, er dauern würde; in den Fällen aber, in welchen er verloren würde, steht mir die Klage nicht gm. Aber wenn [Jemand | geschworen haben sollte, dass er an solchen Sachen, an welchen ein Niessbrauch wegen der Abnutzung durch den Gebrauch (prnptcr ultimum) nicht begründet werden kann, den Niessbrauch habe, oder [derselbe] ihm geschuldet Werde, so glaube ich, dass man der Wirkung des Eides folgen müsse; und darum glaube ich, dass er auch dann richtig geschworen zu haben scheine, und in Folge dieses Eides t\o\\ Niessbrauch, nachdem er Sicherheit angeboten, fordern könne. §. 3, Wenn ich, da über eine Erbschaft zwischen mir und dir eine Streitigkeit war, werde geschworen Indien, dass die Erbschaft mein sei, so muss ich das erlangen , was ich haben Würde, wenn zu meinen Gunsten über die Erbschaft erkannt worden wäre; und du musst nicht blos diejenigen Sachen zurückerstatten, welche du damals besagtest, sondern auch Wenn du etwa irgend welche nachher zu besitzen angefangen hat- t,; st ; und [es muss], was beschworen worden ist, für eben So gehalten werden, als wenn es bewiesen worden wäre; deshalb steht mir eine analoge Klage zn. Wenn ich aber aus <'<'ri5f.Ibe.il Erbschaft [Etwas | besässe, und du angefangen hat- <, ' st ■> |es| von mir zu fordern, da icli gegen dich geschworen hätte, so dürfe ich die Einrede des Eides gebrauchen. Freilich ■ 'Z8 Panüect. L. XII. Tit. 2. De jurejumiulo siuc volunl. etc. weim da Anderer von mir die Erbschaft zu fordern angefangen haben sollte, so wird es nicht zweifelhaft sei», wie auch Judianus schreibt, dass mir der Eid nichts nütze. 12. JULIAN, üb. IX. Digest. —- Dasselbe lindet Statt auch wenn ich etwa von irgend einem andern Besitzer erb- schaflliche Sachen fordern ,will, weil, auch wenn ich von dir die Erbschaft gefordert und bewiesen hätte, [dass sie] mein [sei,] nichts desto weniger beim Fordern von einem Andern gerade das notwendig beweisen müsstc. 13. ÜLP. Üb. XXII. ad Ed. — Wenn zwei Patrone |desselben Freigelassenen] wären, und der Freigelassene auf «las Anfragen des einen geschworen hätte, dass er nicht der Freigelassene desselben sei, ob [dann] dem andern der Nachlassbesitz des ganzen den Patronen gebührenden Antheils, oder aber des halben ihnen gebührenden Antheils zustehen würde? Und er sagt, wenn der, welchem geschworen worden ist , Patron gewesen wäre, so stehe dem andern der (Nachlassbesitz seines Theils zu, und es nütze ihm nichts, dass der Freigelassene gegen den andern geschworen hätte; viel Glaub«! jedoch und Gewicht würde der Patron beim Richter haben, so dass er um so eher beweisen würde, dass er der alleinige Patron sei, weil der Freigelassene geschworen hätte, dass der andere nicht Patron sei. §. 1. Julia uns sagt, dass derjenige, welcher geschworen hätte, dass ein Grundstück sein sei, auch nach der Ersitzung innerhalb langer Zeit eine analoge Klage haben müsse. §. 2. Derselbe Julianus schreibt, dass derjenige, welcher geschworen hat, dass er einen Diebstahl nicht begangen habe, wegen des Ganzen geschworen zu haben scheine; und darum ist er weder auf die Diebstahls- [klage| noch auf die Condiction gehalten , weil auf die Condictio!), sagt er, blos der Dieb gehalten ist. Dedient sich also etwa |derjenige,! welcher geschworen hat, dass er einen Diebstahl nicht begangen habe, nur in dieser Hinsicht, wenn er mit der Condiction belangt werden sollte, der Einrede des Eides? '•' '') Sonst wenn der, welcher condicirt, behaupten sollte, als wenn 26) Diese Frage ist nicht ausdrücklich beantwortet, doch geht aus dem Folgenden hervor, dass der, welcher geschworen hat, dass er nicht der Dieb sei, blos dann die Einrede habe, wenn er als Dieb belangt wird , nicht aber in anderer Hinsicht, wie wenn er als Mibe des Diebes belangt wird. Im Folgenden \ttftt>w>fiiQrit condictio durch einseitige Condiction übersetzt worden. lieber die Bedeutung jenes griechischen Wortes ist man nicht ganz einig. Nach Cujacius ist es eine solche, welche gegen den Beklagten nur als Rrbeil des Diebes, nicht als Dieb selbst geht. Ein« andere Erklärung ist die, dass die Condiction so genannt worden sei, welcher keine Einrede entgegengesetzt werden könne (s. Gc- P andect. L. XJI. Tit. 2. Do jiirrjnrundo swa vohtnt etc. 29 er gegen den Erben des Diebes klage, so darf er nicht zurückgewiesen werden, und es inuss ihm gleichsam eine einseitige Condiction gegen den Erben des Diebes gegeben werden; auch darf der Richter ihn nicht zulassen, wenn er anfangen sollte, zu versnoben, den Deweis wegen des Diebes zu führen. §. 3. Wenn Jemand geschworen haben sollte, dass ich ihm eine Sache um Hundert verkauft habe, so wird er aus dem Rauf klagen können, damit ihm das Ucbrige geleistet werde, das heisst, die Sache übergeben und wegen der Kniwahrung Sicherheit gegeben werde. Ob er jedoch, um den Preis zu erlangen, aus dem Verkaufe belangt -werden könne, ist zu untersuchen; und ■Wenn auch gerade darüber geschworen worden ist, dass der * reis bezahlt worden ist, so ist keine Klage auf den Preis yorhaiiden ; wenn aber das nicht beschworen sein sollte, dann ] st es folgerichtig, dass er wegen des Preises gehalten sei. §• 4. Dasselbe werden wir sagen, auch wenn Jemand geschworen haben sollte , dass er eine Gesellschaft eingegangen sei, denn auch der wird mit der Gesellschafter [klage| belangt werden können. §. 5. Marcel Ins schreibt, auch wenn Jemand geschworen habe, dass er wegen Zehn ein Grundstück zum I fand gegeben habe, so könne er nicht anders mit der Pfand- I klage] klagen, als wenn er Zehn bezahlt habe; aber auch dos lügt er hinzu, dass er vielleicht auch auf Zehn in Folge seines Eides belangt werden könne, was er mehr billigt. Mit ihm Klimmt Oii intus Na tu minus tiberein und bedient sich des von demjenigen [entlehnten] Beweisgrundes, welcher geschworen hat, dass diejenige, welche seine Gattin gewesen, ihm eine Sache zur Mitgift gegeben habe; denn auch hier, sagt er, sei der Gattin eine analoge Klage wegen der Mitgift zu geben; u»d dass dies nicht ohne Billigkeit aufgestellt worden sei, möchte ich gar wohl behaupten. §. 6. Wenn Jemand in einer Geldsache beim Schutzgeiste des Kaisers geschworen, dass er nicht geben müsse, und falsch geschworen haben sollte, oder «nss ihm gegeben weiden müsse, oder geschworen haben sollte, dass er innerhalb einer bestimmten Zeit zahlen werde, und nicht gezahlt hat, so hat unser Kaiser mit seinem Vater 2 ') rescribirt, dass er mit Bulben gezüchtigt entlassen und ihm dies dazu gesagt werde: Schwöre nicht unbesonnen. 14. PAUL. lib. HI. ad Ed. — So oft wegen einer Sache bauen Anni. zu dieser Stelle). Der Sinn «1er Stelle ist jeden Kalls der, dass nach abgeschworenem Diebstahle die Condiction gegen den, welcher geschworen hat, noch von der Seite zustehe, wenn er als F.rbedes Diebes belangt wird. J> v. Glück a. a. O. S. 268. Anni. 79. ■") Aul, CaracnUa mit seinem Vater Scptiin. Severus. s - B. I. s. 372. A. 31. " II 30 Pandkct. L. XII. Tit. 2. De jurejurando giue volunl. de. geschworen -wird, so wird Weder dem Vater, noch dem Patron der lud erlassen ; we^en einer Sache wird aber der Kid gefordert , z. I». wegen dargeliehenen Geldes, Wenn der Kläger schwört, dass ihm gesehen werden müsse, oder der Beklagte, dass er nicht gebeil müsse. Dasselbe lindet Statt) wenn wegen consliluirten Geldes ,s ) ein Kid gefordert wird. 15. Idkm lib. VI. ad /','/c- Pandkct. L. XII. Tit. 2. Do jurrjurando sine voluitt. etc. 3.i *™ durch eine Gegeneinrede nachzuhelfen, oh er darum geschworen hat, entweder weil er nach dem Versprechen gestellt, oder «her weil er gezahlt hat. Und so ist auch beim Hingen für eine Schuld zu unterscheiden. §. 3. Von zwei eines Versprechens desselben Geldes Theilhaftigen hat der eine sraHivvo- reu; es mnss [dies] auch dem andern nützen. §. 4. Die Lui- rede des Eides darf nicht nur, wenn Jemand sich derjenigen Klage bedienen sollte, wegen welcher er den Eid gelordert hat, entgegengesetzt werden, sondern auch wenn [er sich] einer andern [bedienen sollte,] wenn nur dieselbe Streitfrage klagbar «einseht werden sollte — etwa wenn wegen der Auftrags-, Gescluifufübrungs-, Gesellschaft-Klage nnd wegen sonstiger ähnlicher der Eid gefordert worden sein, nachher aus denselben Gründen etwas Bestimmtes condicirt werden sollte, — weil durch die eine Klage auch die andere vernichtet wird. §. 5. Weun Jemand geschworen haben sollte, dass er nicht geraubt habe, so darf er nicht mit diesem Eid bei der Diebstahlsklage oder Condiction unterstützt werden, weil es etwas Anderes ist, einen Diebstahl begangen haben, der auch heimlich geschehen kann. §. 6. Wenn ein Pachter, gegen welchen etwa wegen «ingehauener Bäume aus dem Pachtverträge geklagt wurde, geschworen haben sollte, dass er [sie] nicht umgehauen habe, »o wird er, mag er aus dem Gesetze der zwölf Tafeln wegen unigehauener Bäume, oder aus dem Aquilischen Gesetze wegen des widerrechtlichen Schadens, oder mit" dem Interdict: Was »nitGewalt oder heimlich nachher belangt werden, durch die Einrede des Eides vertheidigt werden können. §. 7. [Diejenige,] welche geschworen hat, dass sie aus Rücksicht auf die Ehescheidung eine Sache nicht weggebracht habe, darf wicht durch die Einrede vertheidigt werden, wenn gegen sie [mit einer Klage] auf eine Sache geklagt werden sollte; nnd Wenn sie behaupten sollte, [die Sache] sei die ihrige, so ist ein anderer Eid nöthig; auf der andern Seite muss sie, wenn sie geschworen haben sollte, [die Sache] sei die ihrige, bei der Klage wegen weggebrachter Sachen vertheidigt werden. Und überhaupt ist das zu beobachten, dass, obgleich durch eine andere Klage dieselbe Frage angeregt weiden sollte, die Einrede des Eides [doch] Statt iindet. §. 8. Daher wenn Jemand geschworen hat, dass er nicht verurtheilt worden sei, so wird er durch die Einrede vertheidigt werden, obgleich er aus (Kr stipulation, dass das Erkannte geleistet werde, wegen des rechtskräftigen Urtheils belangt werden sollte. Umgekehrt, Wenn er, da er aus der Stipulation, dass das Erkannte geleitet werde, belangt wurde, geschworen hat, dass er nicht geben ln, '»se, g0 wir j dem nuf das Erkannte Klagenden nicht durchgehend« die Einrede entgegenstehen; es kann nämlich gesche- Co ''P- jur. cw. H. S 34 Pandect- L. XII. Tit. 2. De jurcjiirando tiuo volunt. etc. hen, dass dio Stipulation nicht verfalle« «ei, obgleich über tlie Sache erkannt worden ist, wenn er nicht etwa darum geschworen hatte, weil er sagte, dass er auch nicht vcrurlheilt sei. §. 9. Ingleichen sagt Pomponius, dass derjenige, welcher geschworen hat, dass bei ihm an irgend einer Sache ein Diebstahl begangen sei, nicht sogleich auch einen Grund zur Con> diction erlange. §. 10. Inglcichen da von dieser Seite der Kid sowohl eiue Klage, als eine Einrede herbeiführt, — wenn etwa der Beklagte ausserhalb Gerichts, da der Kläger antrug, geschworen haben sollte, dass er nicht geben müsse, und der Klüger, da der Beklagte antrug-, dass ihm gegeben werden müsse, oder umgekehrt, — so wird das spätere Eidesvcrhält- niss für vorzüglicher gehalten werden; jedoch wird dadurch ein Vorurlheil für einen Meineid des Andern nicht begründet werden, weil nicht gefragt werden wird, ob er geben müsse, sondern ob der Kläger geschworen habe. 29. TRYPHON. lib. VI. Disput. — Wenn ich aber auf dein Antragen geschworen habe, dass du nicht geschworen habest, dass dir gegeben werden müsse, so ist auch gegen die analoge Klage , mit welcher das untersucht wird , ob du geschworen hast, dass dir gegeben Werden müsse, die Einrede des Eides, welcher die in der Klage begrilfene Frage aufhebt, entgegenzusetzen. 30. PAUL. lib. XVIII. ad Ed. — Pedius sagt, dass derjenige , welcher geschworen hat, dass ihm in Folge einer solchen Klage, welche durch Leugnen wächst, etwas geschul- ilet werde, die Verfolgung des Einfachen, nicht des Doppelten sich erwerbe ■'*); denn es genüge hinlänglich, den Kläger von der Notwendigkeit, zu beweisen, zu befreien, da, wenn dieser Theil des Edicls übergangen worden, die Klage auf das Doppelte unbenommen bleibt; und man kann sagen, dass durch diese Klage nicht die Hauptsache ausgeführt, sondern der lud des Klägers erhalten werde. §. 1. Wenn ich geschworen haben werde, dass du mir den Stichus geben müssest, welcher sich nicht in der Natur der Dinge befindet, so nrass mir 34) Wenn nämlich der Beklagte auf gewisse Klagen (s. z. B. j. 1. J. de poena fernere tili/r.) in jure geleugnet hatte , so wurde er nun auf das Doppelte veriirlheiil. Dies findet dann nicht Statt, wenn der Kläger seinen Anspruch beschworen und sich so von der Beweislast befreit bat. Wenn er aber von diesem Theile des Hdicts (d.h. von dem durch dnsHdict des Prätorf bestätigten und geschlitzten Kid) keinen Gebrauch gemacht hat, so hat er natürlich die Klage mit voller Wirkung; klagt aber der Kläger aus dem Eide, so scheint er nur seinen Kid anriecht erhalten, nicht den alten Anspruch mit ■seiner Wirkung verfolgen zu wollen. Panokct. L. XU. Tit. 2. De jurcjurando sine vohtnt. eic. 35 der Beklagt« nicht einmal die Wertschätzung leisten, aus- 8 er aus dem Diebstahlsgrund und wegen Verzugs; dann nämlich wird auch nach dem Tode des Sclaven die Werth- schätziing geleistet. §. 2. Wenn cino Frauensperson geschworen haben sollte, dass ihr Zehn von der Mitgift geschuldet Werden, so ist diese ganze Summe zu leisten ; aber wenn sie geschworen hat, dass sie Zehn in die Mitgift gegeben habe, >*o wird blos das nicht zu untersuchen sein, ob [«he Zehn] gegeben worden seien, sondern, gleich als wenn sie gegeben seien, wird das, was davon zurückgegeben werden muss, zu leisten sein. §. 3. Bei Volksklagcn ' •"') wird der geforderte Eid nur dann gegen Andere nützen, wenn er in gutem Glauben gefordert sein wird; denn auch wenn Jemand geklagt neben sollte , so vernichtet er nur dann die öffentliche Klage, ,Vc ......ieht in Folge heimlichen Verständnisses geklagt worden ist. §. 4. Wenn ein Freigelassener auf den Antrag des l atrons geschworen hat, dass er nicht Freigelassener sei, so ist der Eid für gültig zu halten, so dass Weder die Forderung fon Dienstleistungen, noch der IXachlassbcsitz gegen die [Testaments-] Schrift gegeben werden darf. §. 5. Weun ich geschworen haben werde, dass mir der Kicssbraurh gegeben werden •Busse, so braucht er nicht anders gegeben zu werden, als Wenn ich Sicherheit gebe, dass ich |die Sache] nach dem Ermessen eines unbescholtenen Mannas gebrauchen und nach Beendigung des Niessbrauchs zurückerstatten wolle. 31. GAJ. lib. XXX. ad lud. prnv, — Wir sind daran 7 -n erinnern, dass zuweilen auch, nachdem [vom Richter] der Eid gefordert worden, es durch Constitutionen der Kaiser erlaubt werde, von Neuem die Sache zu verhandeln , wenn Jemand sagen sollte, dass er neue Beweismittel ' H ) gefunden habe , deren er sich jetzt allein- bedienen wolle. Aber diese Constitutionen scheinen dann Statt zu haben, wenn Jemand vom ■Uichier freigesprochen sein sollte ; es fliegen nämlich die Richter oft in zweifelhaften Sachen, nachdem der Eid gefordert Worden, zu Gunsten desjenigen zu erkennen, welcher geschworen hat. Wenn aber sonst unter ihnen selbst durch t\m Eid «las Geschäft ausgeglichen sein sollte, so wird es nicht zugegeben, dieselbe Sache wieder zu verhandeln. 32. A10DEST1JV. lib. (111.) Diff. — Ein Mündel kann "en Eid nicht schenken. 3«>) S. Bd. I. S. 377. Anm. 36. ■»0) instrumenta. Im engern Sinne bezeichne! zwar dieses Wort j'nr Urkunden, im weitem aber jedes Beweismittel] und dass ll| er diese Bedeutung anzunehmen sei, dafür spricht theils «er Ausdruck der Basiliken: tiutaui(i#m t theils Anderes. S. v « Glück a. a. O. S. 393 tt\ 3* 36 Pandect. L. XII. Tit. 2. De jurejurando s'wa vohtnt. etc. 33. ULP. Üb. XXVIII. ad Salin. — Wer bei seinem Wohle schwört, scheint, obwohl er bei der Gottheit zu schwören scheint, — denn mit Rücksicht auf das göttliche Wesen schwört er so — dennoch, wenn ihm nicht so besonders der Eid angetragen worden ist, nicht geschworen zu haben; und darum ist von Neuem feierlich zu schwören. 34. Idem lib. XXVI. ad Ed. — Ein Eid hat sowohl in Bezug auf Gelder, als auf alle Sachen Statt; auch wegen Dienstleistungen kann ein Eid angetragen werden; auch kann sich der Gegner nicht über Unrecht beklagen, da er den Kid zurückschieben kann. Wie jedoch, wenn der Beklagte darum behaupten sollte, dass er befreit sei, weil er glaubt, dass Sti- chus, welchen er versprochen hat, gestorben sei? Er wird durch die Zuriickschiebiiug |. 12«, wo es heisst: tött j*«p itnoxltlti f fanfffi 38 Pandect. L. XII. Tit. 2. J)e juvcjurwulo th>a ro/u/it. cic. Klage einzulassen, sind anrli nicht 7.11 nölhigen, zu schwören, wie tilalion älinlicli, verschallt wenigstens eine immerwährend« Kinrede. Daher inuss auch der die Strafe fordernde Gläubiger mit der Kinrede zurückgewiesen Werden, und das Gezahlte kann zurückgefordert werden , da nämlich nach eingetretenem Kid von Jeder Streitigkeit zurückgetreten wird. 41. POMPON. lib. sing. Regul. — Labeo hat mm Bescheid gegeben, dass auch einem Abwesenden und |davon| nichts Wissenden der Kid geschenkt werden könne; aber auch durch einen Brief kann der Kid geschenkt werden. 4?) Diese nämlich hallen das JMS viiocoikI! ihmniw , d. h. das JSeclit, an einem andern Orte, als in ihrer l|eim;ith, gegen sie angestellte Klagen abzuweisen, und zu verlangen, dass n Beiden ausgefallene Erkeuutuiss Beiden nützen würde. 40 Pandixt. L. XII. Tit. 3. Da in litcm jurejuraiido. 11 Dritter Titel. De in Ute vi * - 1 ) J u r ej u r a n ä o. ( Vom TPürdcvwigscide..) i. ULP. lib. LI. ad Sabin. — Wir weinen, dass eine klagbar gemachte wache darum nicht mehr werth sei, weil die |Summe der] Verurtlieilnng in Folge des Ungehorsams dessen, welcher [die Sache] nicht zurückerstattet, vermöge des Würde« rungseides wachsen kann; denn es wird dadurch die Sache nicht mehr werth, sondern es wird in Folge des Ungehorsams eine Schätzung über den Werth der Sache hinaus vorgenommen, 2. PAUL. lib. XIII. ad Sabin. ■ —- mögen wir etwas uns Gehöriges fordern, oder mag auf Auslieferung geklagt werden. §. t. Zuweilen wird blos das Interesse des Klagenden geschätzt, wie wenn ein Verschulden*'') dessen, der nicht zurückerstattete oder nicht auslieferte, bestraft wird; wenn aber die böse Absicht oder der Ungehorsam dessen, der nicht zurückerstattete oder nicht auslieferte, [bestraft wird, so wird die Sache so hoch geschätzt werden,] als der Kläger eidlich ge- würdert haben wird. 3. ULP. lib. XXX. ad Ed. —■ Wenn Gelder niedergelegt worden sind, so darf der Iiichter den Würdernngseid nicht antragen, damit Jemand sein Interesse beschwöre; da die Wertschätzung der Gelder eine bestimmte ist, wenn nicht etwa Jemand darüber schwören sollte, dass es in seinem Interesse gewesen sei, dass ihm die (»eider au dem für sie bestimmten Termin zurückgegeben worden wären. Denn wie, wenn er Geld unter einer Strafe oder unter einem Pfände geschuldet hat, und dieses, weil ihm das niedergelegte Geld versagt worden ist, verkauft worden ist? 4. Idkm lib. XXXVI. ad Ed. — Wir wollen untersuchen, wer hei einer Vormuudscliaftssache und gegen wen er schwören könne. Und der Mündel selbst freilich kann , wenn er unmündig ist, nicht schwören, das ist nämlich sehr oft rescri- A'.\) U* bedeutet hier den Gegenstand des Streits und des Interesse, indem der Beklagte durch dielen Kid den ganzen Betrag des ihm zugefügten Schadens bestimmt. 44) D.h. ein geringes {culpa levis); denu dass culpa hier diese Bedeutung habe , geht fheils daraus hervor, dass im folgenden Satze die böse Absicht (dolus) entgegengesetzt wird, indem bekanntlich unter dolus die culpa lala mitbegriffen wird, (heils aus der ausdrücklichen Angabe des dolus und der culpa lala, als Gründen ram YVürdcriingseide in der L. % ('. h. I. f>. 53. Also wenn durch geringes Verschulden des Beklagten dem Klüger Schaden zugefügt worden ist, kann er denselben nur auf die gewöhnliche Art, nicht durch den Wür- deruugseid schätzen. Pandect. L. XII. TU. 3. IU in Itiem jurcjuvando. 41 birl worden. Aber die höchstscllgcn Brüder 45 ) haben rescri- birt, dass auch der Vormund nicht zu zwingeu oder die Müller des Mündels zuzulassen sei, wem» sie auch bereit wäre, zu schwören; es schien nämlich hart zu sein, dass die Vormünder sowohl ohne etwas [von der fraglichen Sache] zu wissen, als mich Wider Willen zum Besten fremden Vorfheils sich sogar der Bedenklichkoit eines Meineids aussetzen [sollten], üass auch die Cnratorcu eines Mündels oder eines |'inin- derjährigen] Jünglings nicht zu zwingen seien, den Würde- r "ugseid zu schwören , ist in Rescripten WM Kaisers und «eines höchstseligen Vaters * fi ) enthalten. Wenn jedoch die Vormünder oder Curatoren ihrem Mündel oder dein Jüngling eine so grosse Zuneigung beweisen wollen, so wird die Rechtsgültigkeit nicht dawider sein, dass einem Process, auf welchen man sich mit ihnen eingelassen hat, auf solche Art ein Ende gemacht werden könne; es ist nämlich die Wertschätzung durch den Kid nicht auf ihren , sondern auf des Herrn Nutzen z « beziehen, wegen dessen das Vorinundschaftsverhältniss gefordert wird ' 7 ). Ein [minderjähriger] Jüngling kann, wenn er etwa will, schwören. §. i. Der Richter niuss aber den Eid antragen; sonst, -wenn ein Anderer den Eid angetragen haben, oder er, ohne dass er angetragen worden ist, geschworen sein sollte, so ist weder eine Verbindlichkeit, noch ein Eid vorhanden; und so ist es in Constitutionen unsers Kaisers «nd seines höchstscligen Vaters ausgesprochen. §. 2. Es ist aber erlaubt, ins Unendliche *•) zu schwören. Aber ich frage, °b der Richter ein Maass für den Eid bestimmen könne, so dass innerhalb einer gewissen Summe geschworen werde, damit nicht mit Ergreifung der 1 dargebotenen | Gelegenkeit ins Uomüsjige geschworen werde. Und dass es allerdings im Ermessen des liichters stehe, den Eid anzutragen oder nicht, ist bekannt. Es fragt sich also , ob derselbe, in dessen Macht es 4«») D. i. Marcus Aurcliiis Antoninus und Lucius Verus. 4( >) I). i. des Anton. Carncalln und seines Vaters Septi- miiiR Se verus. S. Bd. I. S- 372. Ainn. Sl. 47) pomin! , cujus nomine luteluc. ratio pos/ii/clui'. Unter, dominus isi hier soviel als Principal zu verstehen, indem Vormunde* und Curatoren hei der Führung der Processe der Mündel den Gesdiäf(shcsor<;-ern gleichstanden. B. Beth- mann-Hollweg Versuche S. 166. 178 BF. Durch die folgenden Worte wird Panokct. L. XU. Tit. 4. üa comlici. causa data, causa etc. 43 sollte, verurilieilt werden müsse2 Ich habe zum Bescheid g'e^ob eil: es ist sacht billig, dnss der streitige Gegenstand nach seinem Preise, das heisst, soviel die Sache werth ist, geschätzt Werde, da sowohl der Ungehorsam zu bestrafen ist, als auch der Werth der Sache vielmehr nach dem Ermessen des Eigen- thiimers zu bestimmen ist, indem dem Kläger die Freiheit, eidlich zu würdern, zugestanden worden ist. 9. JAVOLEN. lib. XV. e.r Cassio. — Wenn mit der Diebstahls | klage] geklagt wird, so muss so geschworen werden: die Sache sei, als der Diebstahl verübt worden sei, so viel werth gewesen, nicht [aber] hinzugefügt werden: so viel, ° d e r mehr, weil, wenn die Sache mehr werth ist, sie jeden *alls so viel werth ist, 10. CALLISTK. lib. I. Quae.st. — Bei Urkunden, welche Jemand nicht ausliefert, wird das dem Kläger erlaubt, eidlich zu wünlern, wie gross sein Interesse ist, dass sie herbei- g , eb rac ] lt werden, fl0 j /13S ,i ( . r Beklagte in soviel vcrurtheilt w 'rd; und das hat auch der höchslselige Com modus rescribirt. 11. PAUL, lib. III. liespons. — Es pfleg« nicht leicht Wegen des Meineids desjenigen, welcher in Folge rechtlicher JVothwendigkeil, den Würderungseid geschworen hat, Unlcr- Wohjujg angestellt zu werden. Vierter Titel. Tic condict ionc causa data, causa non secuta. (f'on der Vondiction, wenn eine. Leistung gescheiten', die Oegen- leisfung nicht erfolgt ist ■'• '). 1. ULP. üb. XXVI. ad lud. — Wenn wegen einer nicht ««ehrbaren Sache Geld gegeben sein sollte , damit ein Sohn ■>l) Nachdem im ersten Titel dieses Buchs unter Andern von «ler condictio , namentlich si crrlum pelelnr im Allgemeinen, und von einigen ihrer Kntslehungsgi-iinile, vorzüglich von der Auszahlung von Geld, im Besondeni gehandelt worden ist, folgt nun vom vierteil Titel dieses his zum zweiten Titel l^'genthum] des [Erben] werden; denn auch wenn ich dir me, ne Gelder gleichsam als die deinigen gebe, mache ich sie " ,c ht zu den deinigen. Wie also, wenn dieser sie nicht dem «j'ben, sondern einem Andern gegeben hat, dem er [sie] in , ol ge eines Befehls glaubte geben zu müssen? Wenn er Son- g"P««»-[Gelder] gegeben hat, so macht er sie nicht [zum Seuthiim] des Empfängers; wenn sie aber ein Anderer für ■■■■■^■MBHi^H 46 Pandect. L. X!t. Tit. 4. />« condkt. cau.su data, causa etc- ihn gegeben, oder er Reibst gegeben Iiat, da er scliou frei ge- worden war, so werden sie | Eigenlhum] des Empfängers werden. §. <>. Obgleitb es einem bedingt Freigelassenen erlaub' ist, auch vom Sondergut zu geben, um die Bedingung zu er* füllen, so kann doch der Erbe, wenn er die Gelder |sich] er» haiton will, ihm, Lvom Sondergut] zu geben, verbieten; dann na'mlich wird es gesell eben, dass auch der bedingt Freigelassene zur Freiheit gelange, gleich als ob die Bedingung erfüll' Ware, welcher zu gehorchen er abgehalten worden ist; iiud die Gelder werden nicht verloren gehen, gondern der, welche* sie nach des Testators "Willen bat erhalten sollen, kann gegen den Erben mit einer Klage auf das Geschehene klagen , an' dass dein Testator gehorcht werde. 4. In km lib. XXXIX. od Ed. — Wenn Jemand seinem Schuldner [die SchuldJ durch Acceptilation erlassen haben sollt«', indem man übereinkam, dass er einen Expromissor '''•') bestel- len sollte, und jener nicht bestellen sollte, so kann mau sagen, dass man von dem condirfren könne, welcher durch die Accep* tilaliou befreit worden ist. 5. Iiikm lib. II. Disput. — Wenn du darum Geld empfangen haben solltest, damit du nach Captin gehest, nachher, da du zum Reisen bereit warst, dir die Zeit- und Gesundheit»' Umstände zum Hindernis* gewesen sein sollten, dass du nich' reistest, so ist zu untersuchen, oh [das Geld| condicirl werden könne. Und da es nicht au dir gelegen hat, so kann man sagen, dass die Zurückfnrdei nag wegfalle; aber da es dcinj welcher gegeben hat, erlaubt ist, es zu bereuen, so wird ollll* Zweifel das, was gegeben worden ist, zurückgefordert werden, wenn es nicht etwa dein Interesse gewesen sein sollte, dass du das Geld wegen dieser Gegenleistung [lieber] nicht empfangen haben möchtest; denn wenn sich die Sache so verhallen sollte, dass du, obgleich du noch nicht abgereist bist) die Sache doch so eingerichtet hast, dass du nothweudlg reisen lnussi, oder |wenn| "' ler, welche' gleich als ob Icher wem ilosseu wof- lio Frauen»- zeigt habe" nehr für die Aber ancl» •eben sollte) l a r c o 1 1 ■■ 1 • beabsichtig' eher glaubte; Befehl dein r.ahlt, nacb- t, ob jene» rauensperso 11 Pandect. L. XII. Tit. 4. Do coudici. causa data, causa etc. 49 zurückfordern kann? Nerva [und] A tili ein us haben zum Bescheid gegeben, dass, weil er zwar geglaubt hätte, er schulde Geld, aber sich durch die Einrede der bösen Absicht hätte schützen können, er selbst zurückfordern werde; aber wenn er, da er wusste , er schulde der Frauensperson Nichts, [Geld] versprochen hätte, so habe die Frauensperson die Klage, weil ihr das Geld gehörte; wenn er aber in der That Schuldner gewesen wäre, und vor der Ehe gezahlt hätte, und die Ehe nicht erfolgt wäre, so könne er selbst condiciren , indem für die Frauensperson die Schuldsache nur in soweit noch in dem vor ''gen Stand bleibe, dass der Schuldner zu nichts Andern» angetrieben werde, als dass er ihr die Condictionsklage abtrete. §• 1. Ein als Mitgift übergebenes Grundstück kann, wenn die Ehe nicht erfolgt sein sollte, durch die Coudiction zurückgefordert werden; auch die Früchte können rondicirt werden. Dasselbe ist Hechtens in Betreff einer Sclavin und des von ihr Geborenen. 8. NERATIUS lib. IT. Membrana*. — Was Servius i" dem Buche über die Milgifte schreibt, dass, wenn zwischen solchen Personen, von denen die eine noch nicht das rechtmässige Alter habe, eine Ehe eingegangen worden sei, das, Was unterdessen als Mitgift gegeben worden sei, zurückgefordert werden könne, ist so zu verstehen, dass, wenn eine Ehe- Scheidung eingetreten sein sollte, bevor beide Personen das rechtmässige Alter haben, die Zurückfordcrnng des Geldes Statt finde; so lange sie aber in demselben Zustande der Ehe verbleiben sollten, dies nicht mehr zurückgefordert werden könne, als was die Braut dem Bräutigam als Mitgift gegeben haben sollte, solange unter ihnen die Schwägerschaft »*) dauert; Wenn nämlich etwas aus einem solchen Grunde bei noch nicht eingegangener Ehe gegeben wird, so findet, da es so gegeben "wird, als würde es in die Mitgift kommen, so lange es [in dieselbe] kommeu kann, die Zuriickforderung desselben nicht Statt. , 9. PAUL. lib. XVII. ad Plaut. — Wenn ich, da ich einer Frauensperson [Etwas] schenken wollte, es auf ihren UefeU [Ihrem] Bräutigam ausgezahlt habe, und die Ehe nicht ertolgt ist, so wird die Frauensperson condiciren. Aber wenn ic h mit dem Bräutigam contrahirt und da« Geld zu dem Zweck gegeben habe, damit, wenn die Ehe erfolgt wäre, der Frauens- l'erson eine Mitgift erworben würde, wenn sie aber nicht er- ° w ■('" ^'mischen Juristen gebrauchen das Wort ttffimta* im ,'.''''" " I "' «nelgentlichen .Sinne von dem Verhältnis» theils mer Ehegatten, theils unter Verlobten. S. r. Glück a. a.O. n * l - Anm. 35. „. i},|. 23. S. 222 f. Mühlenbruch Doctr. * • s. 240. n. t. 50 Pamdict. L. XII. Tit. 4. De cundict. catisti ihn«, causa efc folgt wäre, «I mir zurückgegeben würde, so wird es gleichkam wegen einer Sache gegeben, und wenn die Sache nicht erfolgt ist, so werde ich vom Bräutigam condiciren. §. ü Wenn Jemand nicht geschuldetes Geld aus Irrthnm auf Befehl der Frauensperson ihrem Bräutigam gegeben hätte und die Uli" erfolgt wäre , so kann er sich der Einrede der bösen Absicht nicht bedienen ; denn der Khemann führt ihr Geschäft als das seine, und thnt Nichts [dabei] mit böser Absicht, ist auch nicht zu hintergehen, was [doch] geschieht, wenn er gezwungen werden sollte, eine Gattin ohne Mitgift zu haben; es steht ihm (dem Versprecher) daher die Condictinn gegen die Frauensperson zu , so dass er entweder von ihr zurückfordere, was er dem Khemann gegeben hal, oder damit er befreit werde, wem» er noch nicht gezahlt haben sollte. Aber wenn der Ehemann nach aufgelöster Ehe [das Versprochene] fordern würde, so dürfe [ihm] nur in llezug auf das eine Einrede entgegenstehen» was die Frauensperson zurückbekommen würde. 10. lAVöLEN.lib. I. c.r Plmtlio. — Wenn ein-. Frauensperson demjenigen, welchen sie heirathen Wollte, da sie [ihm] eine Mitgift geben Wollte, das Geld, welches Ihr [von ihm] geschuldet wurde , durch Acceptilation erlassen hat und die Ehe nicht erfolgt ist, so wird das (»'cid richtig von ihm con« dicirt werden, weil es kein Unterschied ist, ob das («cid etil einer Auszahlung an ihn ohne Grund oder vermittelst einer Acceptilation gekommen ist. 11. JULIAN. \ib. X.Digestor. — Wem» ein Erbe, welchem anbefohlen worden ist, nach dem Ermessen eines Freigelassenen für eine bestimmte .Summe ein Denkmal zu setzen, dem Freigelassenen das Geld gegeben haben und der nach empfangenem Geld das Denkmal nicht setzen sollte, so ist er auf die Condiction gehalten. 12. PAUL. lib. VI. ad teg. Juh et Pap. — Wem' Jemand eine Schenkung auf den Todesfall, da der Schenk«? genesen war, condicirt, so kann er auch die Früchte der g«" schenkten Sachen, und die neugeborenen |Sclavcn|, und W« s zur geschenkten Sache angewachsen ist, zurück fordern. 13. MARCIAN. lib. 111. Regia. — Wenn ein Sohn, gleich als wenn er den Nachlassbesitz anerkennen wollte, [seinem | Brnder [Etwas in die Masse| eingeworfen und [den Nach* lassbesitz] nicht anerkannt haben sollte, so, sehreibt Marcel' Ins im fünften Buche der Digesten, könne er zurückfordern' 14. PAUL. lib. III. ad Sabin. — Wenn einen, falschen ' *) Geschäftsbesorger eine Nichtschuld gezahlt sein sollte, so kau" 55) D. h. einem solchen, welcher vorgibt, Vollmacht zu habe"» da er sie doch nicht hat. i causa etc p An»ect. &« XII. Tit. 4. De contlkt. causa ihttti, cnusn etc. 51 es gleichlache nicht ich. §. 1- auf Befehl nd die Eh« en Absirlit s das seine, :\\ niclit zi' ingen wer- stellt ihm Frauensper- ■e, was er erde, wem» r Bhetnand würde, »o ■egcnsteheii, n^FraueiiS- la sie [ilunl • |von Ihm] ;it und diß in ihm coii- is (icld au« itlelst einer Erbe, wd* eines Frei' I zu gct/.eiii Bf nach ein' 10 is( er ;ui» — Wem» ;r Selienker •Iitc der gß' |, und \va» ilern. ein Solnii wollte, | sei- I [den Nacli- ht Marcel' irückfordern- i falichen ' 1 Ute, so kmi" lit zu habe») man g le | lnr j ann vom Geschäftsbesorger nicht zurückfordern, Wenn der Herr es genehmigt haben sollte; aber der Herr selbst »t gehalten, wie Julianu 8 schreibt. Wenn es aber der Herr "lebt genehmigt hatte, wenngleich geschuldetes Geld gezahlt Worden wäre, so wird man es vom Geschäflsbesorger selbst ZUn 'tekrorderh; man wird es nämlich nicht, gleich als [sei] es als Nichtschuld gegeben, zurückfordern, sondern gleich als sei es wegen einer Sache gegeben , und die Sache nicht erfolgt, a ,|' le Genehmigung nicht eintrat; oder weil der falsche Geschäftsbesorger einen Diebstabl an dem Gelde verüben würde, gegen welchen man nicht nur mit der Diebstahls Lklage] kla- *> e ", Bondern von dem man auch condiciren kann. . 15. POMPOIV. lib. XXH. ad Sab!,,. — Da dein Sclav c 'm Atiins in den Verdacht eines Diebstahls gekommen war, lr >st du ihn zur Untersuchung unter der Bedingung (causa) gegeben, dass, wenn man das nicht an ihm [als gegründet] »elunaen hatte , er dir zurückgegeben würde; jener hat ihn ,? m Pfttefectus ingilutn übergeben, gleich als ob er ihn auf «er That ertappt |halte] , der Pvucfvcius vigilum hat ihn mit "jer höchsten Strafe belegt; du wirst gegen den Attius klagen, °-»ss er dir geben müsse, weil er auch vor dein Tode dir habe geben müssen. Labeo sagt, man könne auch auf Ausliefe- r "|'h klagen, weil er bewirkt habe, dass er nicht ausgeliefert Würde. Aber Procnlus sagt, dann müsse gegeben werden, Wenn du den Menschen [zum Eigenthum] desselben gemacht hattest; und in diesem Falle könnest du nicht auf Auslieferung Etagen, aber wenn er der deinige geblieben wäre, würdest du ««eh mit der Diebstahlklage] gegen ihn klagen, weil er eine remde Sache so gebraucht habe, dass er wusste, er gebrauche Wider Willen des Eigenlhiiincrs, oder der Eigenthüincr würde, Wenn er es wüsste, |ilm| abhalten. ^ IG. CEtSUS lib. III. Dlffcstor. — Ich habe dir Geld S*gehen, damit du mir den Slichus geben solltest; gilt diese ■'Ontractsgattung für einen Tlicil eines Kaufs und Verkaufs, ° er ist hier keine andere Verbindlichkeit vorhanden, als die /'(•'l . Vns ! wegen einer Sache (begebenen, da die Sache nicht • ,°" t ' Ht • Dahin neige Ich mich mehr; und darum kann ^ '> wenn Stiehus gestorben ist, zurückfordern, was ich dir De k* fi '"K'' !u, "> ,K,,J,! > ,lmnil «" lnir «' >s, eigenuicj en ; allein * bt geschehe" fextes : cort' g, vorzuzi*" Panukct. L. XII. Tit. 6. De condictione indebiti. 55 le.stainent oder aus einer Stipulation schuldetest, mir zurückgeben mochtest, so wird deswegen nur die Condiction des gegebenen Geldes Statt finden; und das schreibt auch Pom- V o n i u s. Sechster Titel. De c o n d i c t i o n e i n d e b i l »• {Von der Condiction einer Nichtschuld.) 1. ULP. Üb. XXVI. ad Ed. — Nun ist von dem nicht- «'«ichuldet Gezahlten zu handeln. §. i. Und KW, wenn •Jemand eine Wichtschuld unwissentlich gezahlt hat, so kann er Ermittelst dieser Klage coudiciren; aber wenn er, wissend, dass er nicht schulde, gezahlt hat, so fallt die Zurüchforde- ru "g weg. 2. Idkm üb. XVI. ad Sabin. — Wenn Jemand so.ge- 2a 'dt haben sollte, dass es, wenn sich gezeigt hätte, da*s es ei »e NichtscJluld sei, oder [wenn] das Falcidische [Viertel] sich «''geben haben sollte ° '), zunickgegeben werden solle, so wird d je Ziiriickforderimg Statt haben ( denn es ist [darüber] ein Geschäft unter ihnen coutrahirl worden. §. 1. Wenn Etwas •« Folge eines Testaments gezahlt sein sollte, welches nachher u, s ein falsches, oder pllichtwidriges, oder ungültiges, oder "•ngestossenes sich gezeigt haben sollte, so wird es zurückgefordert werden; aber wenn nach langer Zeit Schulden sich ergeben sollten, oder ein lang verborgenes Codicill zum Vorschein gedacht [werden sollte], welches eine Entziehung schon gezahlter Legate, oder eine Verminderung dadurch, dass auch Andern ' jC gate hinterlassen worden sind, enthält; denn der höchstsclige ffadrianus hat in Bezug auf eiu pllicht widrig es und falsches Testament rescribirt, dass demjenigen eine Klage zu geben sei, z " dessen Gunsten über die Erbschaft erkannt worden ist. 3. PAl'LMAN. lib.XXVllI. Quacslion. — Dasselbe fin- Je t Statt, auch wenn, nachdem die Legate gezahlt sind, ein "euer und unvermutheter Grund die Erbschaft entzogen hat, Wie wenn ein Nachkömmling geboren ist, und der Erbe nicht Wus »te, dass [die Mutter des Nachkömmlings] mit demselben schwanger gewesen sei (quem lieres in utero fuisse ignora- ''"'), oder auch, wenn ein Sohn von den Feinden zurückgekehrt ist, von dem der Vater fälschlich vermuthet hatte, dags er gestorben sei; denn der Kaiser Titus Antoninus hat »escriljirt, dass dein Nachkömmling oder Sohn, welcher die Lrb- <>•*) / el Falcidia emerserit, d. h. wenn sich zeigen sollte, dass ««»eh die Legate die Erbschaft zu beschwert, und also der Abzug von den Legaten zur Ergänzung des dem Erben ge- •uihrenden Viertels der Erbschaft no'thig sei. Uebev die (fuarta falcidia s. I. 2. 22. und Dig. 35. 1. 56 Pandect. L. XII. Tit. 6. De c&niliclionv indebiti. schaft [dem Erben] entwährt hat, analoge Klagen gegen die, welche ein Legat gezogen haben, gegeben ■werden müssen; nämlich weil der Besitzer guten Glaubens auf so viel, als er reicher geworden ist, gehalten ist; auch wird die Gefahr von Schuldfordernngen der Art denjenigen, welcher ohne Verschulden gezahlt hat, nicht treffen. 4. PAUL. lib. III. ad Sabin. — Dasselbe hat der höchstselige Hadrianus rescribirt, auch wenn ein anderes Testament entdeckt werden sollte. 5. ULP. lib. XVI. ad Sabin. — Auch ist es nichts Neues, dass, was der Eine etwa gezahlt hat, der Andere zurückfordere. Denn auch wenn Einer, der jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, da er unüberlegt eine Erbschaft angetreten hat und die Legate gezahlt sind, in den vorigen Stand wieder eingesetzt wird, so ist dem Arrius Titianns rescribirt worden , dass ihm selbst die Zurückforderimg nicht zustehe, sondern demjenigen, welchem der Nachlass gehört. 6. PAUL. lib. III. ad Sabin. — Wenn dein Geschäfts- besorger eine Nichtschuld gezahlt haben sollte, und du es nicht genehmigen solltest, so hat Labeo in den Büchern der Posterioren geschrieben, es könne zurückgefordert werden; wenn et aber seine Schuld gewesen wäre, so könne nicht zurückgefordert werden. Celsus: darum, weil, wenn Jemand einen Geschäftsbesorger für seine Angelegenheiten bestellt, er auch das aufzutragen scheint, dass er dem Gläubiger zahle , und nachher nicht [darauf] zu warten ist, dass | Celsus sagt, dass derjenige, welcher einem Geschäftsbesorger eine Schuld gezahlt habe, auf der Stelle befreit und die Genehmigung nicht in Betracht gezogen werde; wenn er aber eine Nichtschuld empfangen haben sollte, so werde die Genehmigung darum erfordert, weil [der Herr] Wichts über das Eifl" fordern dieser Schuldforderung aufgetragen zu haben scheine" würde, und darum müsse man, wenn es nicht genehmigt werden sollte, vom Geschäftsbesorger zurückfordern. §.3. Juli' 1 " nus sagt, dass weder ein Vormund, noch ein Geschäftsbesorger, welche zahlten, zurückfordern können, es auch keine" Unterschied mache, ob sie etwa ihr Geld oder [das] des Mü"" dels oder Herrn zahlen. 7. POMPON. lib. IX. ad Sabin. — Wenn Etwas als Nichtschuld aus Irrthum gezahlt wird, so wird entweder die 8 selbst oder ebensoviel zurückgefordert. 8. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — Was im Namen eii"* 1 Ehemannes, der zahlungsunfähig ist, ein Anderer etwa A e ' [Ehe-] sehr 6 9 ist, -v, zahlt kann. 1 einen Terini 1 gegen Unvor euthal „ i «iessl dem i versto Condi 1 (natu daruu oder schrei es ni, ein fj ein fj Welcl Pfand «o i s , "Wenn leh n dert len s 64) i 1 «1 i i r t r, %) I r i blli. gegen die, SU niiisscii; iel, als er Gefahr von e Verschulder höchst* eres Tcsta- es nichts Andere zu- i's fünfund- : angetreten tand wieder s rescribirt ;ht zustehe, i Geschiifts- clu es nicht i der Poste- i; -wenn e» turückgefor- •mand einen t, er auch zahle , und lerr] geneh- i einem Ge* der Herr e» )'nne. §. 2> läftsbesorgef nid die Genta er abcf ! die Gench- >er das Ei« lon scheinen ehmigt wer' j. 3, Juli»' jchäftsbesor- niich keinen 8] des Müi>' i Etwas a' 8 itweder die« Namen «in** :r etwa de' Pandkct. L. XU. Tit. 6. Da condkliono indebiti LEhe-]Frau gezahlt hatte, kann er nicht zurückfordern, so sehr 6 *) W iirde es der Frauensperson geschuldet sein; 9. ULP. lib. LXVI. da er Nicht adJul. — denn auch der Ehemann s fji'.U&„ konnte/die Mitgift ge- £ n ' V« v*qmitmn.tnJ Is *, Wenn er, da er Nichts %ÜmL£m. konnte/ , " haben sollte, in der Läse , dass er nicht zurückfordern . 10. PAUL. lib. VII. od Sabin. — Ein Schuldner auf einen Termin ,i5 ) ist so sehr Schuldner, dass er das vor dem ennin Gezahlte nicht zurückfordern kann. M. ULP. lib. XXXV. od Sabin. — Wenn derjenige, h S en Welchen wegen des Sonderguts geklagt worden ist, aus "Vorsichtigkeit mehr gezahlt haben sollte , als im Sondergut "halten ist, so kann er nicht zurückfordern. N . 12. PAUL. lib. VII. ad Sabin. — Wenn ich dir den 'essbrauch au meinem Grundstück gegeben haben werde, in- m ,c ' 1 falschlich glaubte, dass ich ihn dir schuldete, und ich f j? . n se ' 11 sollte, ehe ich ihn zurückfordere, so wird die "oiction desselben auch auf meinen Erben übergehen. lo. Idkm lib. X. ail Sabin. — Nach natürlichem Rechte \ a 'Wühler) wird auch ein Sclav verbindlich gemacht, und ' tun wird, wenn Jemand im Namen desselben zahlen sollte, . er # ep selbst, nachdem er freigelassen, wie Poiu poniiis reibt, aus einem Sonderjrut, dessen freie Verwaltung er hat, . mc "t zurückgefordert werden ko'nne»f|.und deswegen ist auch , J"r den Sclaven angenommener Bürge gehalten und wird ' " iür Hin gegebenes Pfand gehalten sein; und wenn ein Sclav, «Icher die Verwaltung des Sondergnts hat, eine Sache zum a "d fü r j as ^ wag er c t wa schuldet, gegeben haben sollte, ,s t eine analoge Pfandklage zu erlheilen. §. 1. Ingleirhen I I u ei " Mündel ohne Ermächtigung des Vormunds ein Dar- ' n erhalten hat und [dadurch] reicher geworden ist, so for- , er nicht zurück, wenn er, mündig geworden, es bezah- ,e » sollte; A, . ° dcbiliim SM« vnilicrl. An dem adeo hat man viel ^"stoss genommen. Wenn aber, wie aus der folgenden Stelle dhsT?!?! ' m<>1 v0 " ''''' ''''' |,|: " 1 ^urückzugeheinlen Mitgift der !: '. s< > a ' so v on einer wirklichen Schuld, so ergibt sieb im j" n '" , ''' c " c Sinn: so sehr würde das von einem Andern ohp-l '"i"'" ( ' es ,;; b<'inanns Gezahlte geschuldet sein, dass es, rürl • eS ' et *' WOT " irl, t selbst gezahlt hat, doch nicht zn- lj,„,'Seiordert werden Konnte. Diesen Sinn des adeo heslä- »> l auch die L. 10. desselben Paulus: In dient debilor „ , ....... ., ... .«. desselben Paulus Ijy, '.V' 0 drhllor ,*/, ,// ,.lc. ^H ' L rJJ* hier von einem in jeder Hinsicht gewissen Anfnngs- rnini die Rede ist, ergibt sich schon aus der Vergleichung ■ V'o 1r '' *" *' fc '• S - m,ch Mühlenbruch Doctr. Fatal. i 58 Pandecx. L. XII. Tit. 6. De condkl'iom: indebiti. 14. POMPON. Mb. XXI. ad Sabin. — denn das ist na<* dem Nalurrecht billig', dass INIiemand mit dem Schaden eiu* Andern reicLer werde. 15. PAUL. Üb. X. ad Sabin. — Die Condictio« des nicl»'' schuldet Gezahlten ist natnrrechtlich ü( '); und darum komi" 1 auch das, was der gezahlten Sache angewachsen ist, in |dei Bereich] der Condiction, z. B. eine Leibesfrucht, die von ein« 1 Sclavin geboren worden ist, oder was durch Anspülung Linz 11 ' gekommen ist; ja auch die Früchte, welche der, dein gezak' worden ist, im guten Glauben gezogen hat, werden in de( Bereich der Condiction kommen. §. 1. Aber auch, wen* fremde Gelder gegeben sein sollten, wird die Condiction z" stehen, damit wenigstens der Besitz derselben zurückgegebö werde, auf dieselbe Weise, auf welche ich condiciren würd* wenn ich, fälschlich glaubend, dass ich dir den Besitz irge«' einer Sache schulde, [sie. dir] übergeben hätte. Aber auch wei* ich den Besitz zu dein deinigen gemacht hätte" 7 ), so da* er dir wegen der Ersitzung während langer Zeit nicht entB* gen werden {tivocari) kann, so würde ich auch dann rieh"! gegen dich vermittelst der IMichtschuldscondiction klagen. §. ° Aber auch wenn der Niessbrauch an der geleisteten Sack' einem Andern gehören (a/ienns) sollte, so werde ich | siJ mit Abzug des Niessbrauchs, von dir condiciren. IG. POMPON. lib. XV. ad Sabin. — Wenn etwas u» ter einer Bedingung Geschuldetes aus Irrthum gezahlt word«' ist, so w'ird es zwar, während die Bedingung schwebt, z* riickgcfordei't; wenn aber die Bedingung eintritt, so kann * nicht zurückgefordert werden. §. 1. Was aber unter eiufl ungewissen Termin geschuldet wird 08 ), wird, wenn der T«' iniu eintritt, nicht zurückgefordert, 6b) In den Fällen nämlich, wo die Condiction aus einem Uab4 ohne Grund des Empfängers entsteht, beruht sie ihrem Grün» nach auf dem jus naturale, insofern es dem 6oho et tic'/"' zuwider ist, Etwas zu behalten, was eigentlich einem Andefl gehört, ihrem positiven Charakter nach aber gehört sie dw strengen Rechte an, ist also eine actio strieli juris. S. Gai |r a. a. O. S. 36 — 40. Zimmern a. a. O. Bd. 3. §. 61. nr. J 67) Fecisscs statt fecissem ist eine auch durch die "Bmtilica 1> C ; stätigte, sehr wahrscheinliche Conjectur, welche iiamentbjj van de Water vertheidigt hat. H. v. Glück a.a.O.S. 1 J> Anm. 16. 68) (Juod autetn sub incerln die etc. Die Partikel autem D* zeichnet hier nicht einen Gegensatz, sondern einen Uehergo'V etwa soviel als porro. Denn ein in jeder Hinsicht ungevi'jf ser Anfangstermin, von welchem hier die Kedc ist, S* < *[ einer aufschiebenden Bedingung- gleich, da hingegen ein >'' in der Rücksicht, wenn er eintreten werde, Ungewisser *' fangsteruiin, von welchem die folgende L. ein Beispiel £'* ; versp bei» -y sagt I i unter Falls dert 1 gung Werdi Werdi i desjei Wordi kann Wohl Wohl, die 2 lieh i glaub Wahr heu ] ihn»] «her zu. 6«U l'l'eil jener «'.'IUI; da i c so ^ 2 Urth ich j z Wei geza] je Fi zig , M>ui "nd de« debili. das ist liaci Ichadeu eiu* >n des nicht' iruin koin'" 1 ist, i» |d«< lie von ein« 1 lülung Linz" 1 ' dem gezaW rden iu J et rtlrfW» ''*' en UebergflflJ icht ungeWij de ist, s«öj gegen ein >> ige wisser *J Beispiel g ,p Pandkct. L. XH. Tit. 6. ö« condictio/u: indebiti. 59 17. ULP. lib. II. ad Ed. — «leim dass Ich, wenn Ich versprochen haben werde, [Etwas] zu geben , wenn ich ster- eu Werde, und vorher zahlen sollte, nicht zurückfordern könne, sa £t Gelsus; und diese Meinung ist wahr. 18. Idem lib. XL VII. ad Sabin. — Wenn aber [Etwas] «nter einer solchen Bedingung geschuldet wird, welche jeden *alla eintreten wird, so kann das Gezahlte nicht zurückgefordert werden, obgleich es, [wenn es] unter einer andern Bedingung [geschuldet wird], von der es ungewiss ist, ob sie erfüllt werde, zurückgefordert werden kann, wenn es vorher gezahlt werden sollte. , 19, POMPON. lib. XXII. ad Sabin. — Wenn zur Strafe desjenigen, welchem geschuldet wird, der Schuldner befreit forden ist, so bleibt die natürliche Verbindlichkeit; und darum kann das Gezahlte nicht zurückgefordert werden. §. 1. Obwohl Jemand [etwas ihm] Geschuldetes erhalt, so steht gleich- glä'ubi g'-r gezahlt haben sollte; denn hier wird las. sowohl der we Erbe nicht befreit sein, als auch jener das, was er gegeil i *' zurückfordern könneff .denn obwohl Jemand [etwas ""J Geschuldetes ei,häll, so steht gleichwohl, wenn der, weller gibt, etwas nicht Geschuldetes gibt, die Zurückforderung *?' §. 2. Wenn ich, fälschlich glaubend, dass ich schulde, 'i'l . 8' eza lilt haben werde, welche zum Theil fremde, zum . ,e >» die ineinigen gewesen sind, so werde ich die Hälfte .,i!' er Summe, nicht der Körper, condiciren. §. 3. Wenn ich f. . ® n S0,I< <' j dass ich den Sticlius oder Pamphilus schulde, >ch Jen Stichus schulde und den Pamphilus leisten sollte, Werde ich [Ihn] gleich als etwas nichlgeschuldet Gezahltes - Miclvfordeni; denn ich werde nicht so angesehen, als hätte 1 Jenes für das , was ich schulde, geleistet. §. 4. Wenn ei Schuldner, welche Zehn schuldeten , zugleich Zwanzig '•ahlt haben sollten, so sagt Celsus,, würde jeder einzelne _. "" zurückfordern, weil sie, da sie Zehn schuldeten, Zwnn- fe gezahlt hätten; und was Beide mehr gezahlt haben sollten, vül "'en sie Beide zurückfordern. und ?°* JULTA1V - liu - X - Digcsf- — Wenn der Schuldner j .' ^'«rge zugleich gezahlt haben sollten , so unterscheide sich in diesem Falle nicht von zwei d 8g i»llinn Vom einem gewissen Anfangstermin (s, 4 »^ Verträgen, gleich zu achten M m » v. Glück a. a. O. S. 77. Ariiu. Ariiu. «». . 10. /*• '•) i wenigstens ,S. JMülileiilirnch I. 1 60 Pandkct. L. XII. Tit. C. De condlctlanc indebiti. np i' oolion g T h nllhaftignii , und darum wird man Alles, w is von diesen gesagt worden ist, auch auf sie übertragen könueiij 21. PAUL. lib. III. Quatftion. — Freilich wenn du zvffl Schuldner nicht desselben Geldes, sondern einer andern Vef biudlichkeit bestellt haben solltest, z.B. des Stichus, oder de> Pamphilus, und zugleich zwei gegeben sein sollten , oder ei" Oberkleid, oder tausend Denare, so wird mau nicht dasselbe bei der Zuriickfordenmg sagen können, dass sie Tkeilc zurück' fordern, weil sie vom Anfang an auch nicht so haben zahlen können. Daher findet in diesem Falle die Wahl des Glaubt' gers Statt, wem er leisten will, so dass die Zurückfordern«!! des Andern verhindert werde. 22. POMPOJY. lib. XXII. ad Sabin. — Aber auch wen» ich glauben sollte, dass ich dir oder dem Titius versprochen habe, da entweder keins von beiden geschehen ist, oder di< Person des Titius nicht in die Stipulation aufgenommen wof den ist, und dem Titius gezahlt haben werde, so werde fc» vom Titius zurückfordern köunen. §. 1. Da ich den FusssimS hätte aasnehmen sollen, habe ich das Grundstück aus Irrlhin 11 als ein [von Dienstbarkeiten] freies übergeben; ich werde |ni>' der Gondictioiij des unbestimmten coudiciren, damit mir de' Fusssleig gestattet werde. 23. ULP. lib. XLI1I. ad Sabin. — Auf eine feine Weis« untersucht Poinponius: wenn Jemand verumthen sollte, daJ ein Vergleich entweder von dem, dessen Erbe er ist, oder vo» dem, welcher [sein] Geschäftsbesorger ist, geschlossen sei, u»' 1 gleichsam in Folge des Vergleichs gegeben haben sollte, de' doch nicht geschlossen ist, ob [dann] die Zurückforderung Stat' finde? Und er sagt, es könne zurückgefordert werden, defl es ist aus einem falschen Grunde gegeben worden. Dasselbe glaube ich, ist zu sagen, auch wenn der Vergleich nicht et' folgt ist, um desseu willen gegeben worden ist. Aber aiic' 1 wenn der Vergleich wieder aufgelöst sein sollte, wird dasselb« zu sagen sein. §. 1. Wenn Jemand, nachdem über die SacH erkannt worden ist, sich verglichen und gezahlt haben sollt«) so wird er deshalb zurückfordern können, weil es beliebt ha') dass der Vergleich nichtig sei. Dies nämlich hat der Kaise' An tonin us mit seinem höchstseligen Vater 69 ) rescribirt; «* kann jedoch das, was wegen eines solchen Vergleichs gegebe 1 ' worden ist, zurückgehalten uwi[ auf den Fall des Erkenntnisse* abgerechnet werden. Wie also, wenn appellirt oder gertm das ungewiss sein sollte, ob erkannt sei, oder ob das Urlh<"' gelte? Es ist mehr [dafür], dass der Vergleich Kraft habe dann nämlich muss man glauben , dass dio Reseriptc St»' Kl a 09) Scptimius Scverus; s. oben. \ebtti. Alles, was yen könnet«! enn du z\V& andern Ver* is, oder de' i, oder eil clit dasselU leile zurück' laben zahm dos Glaubt' iekforderuiij r auch wen' Versprocliq it, oder di« iiiiiii-n wor- > werde i<* en Fusssteig aus IrrtliuB* werde | in'' iiuil mir de' feine Weis« sollte, das» st, oder vo» sen sei, u»'' sollte, der iderung Stall erden, ieti . Dasselbe» ich nicht ef Aber auO vird dasselM ier die SacJq haben solU e ) ; beliebt M t der Kaisc' 'escribirt; & ichs gegcMl JrkenutnisM oder gern« , das Ürthfl Kraft Label Scripte St"' Pandkct. L. XII. Tit. 0. Jie condictlone hidebiii. Gl haben, wenn man sich über ein unbezweifeltes Urtheil, welches d llrc j, I^qJq Rechtsmittel angegriffen werden kann, vergleicht. §. 2. Ingleichcn wenn wegen eines Vergleichs über den durch ein Testament hinterlasseneil Unterhalt |!itw«s| gegeben sein sollte, so erhellt, dass man das, was gegeben ist, zurückfordern könne, weil der Vergleich durch den Senats- schluss 7") entkräftet wird. §. 3. Wenn Jemand nach einem Vergleich nichts desto weniger verurtheilt sein sollte, so geschieht dies zwar mit böser Absicht, aber gleichwohl gilt das Urlheil; es halte aber Jemand, wenn er vor eingeleimtem streit sich verglichen haben sollte, dem, welcher den Streit «»»leiten wollte, die Einrede der bösen Absicht entgegenstellen Tonnen; aber wenn man sich nach eingeleitetem Streit verglichen hat, so wird er nichts desto weniger die Einrede der hosen Absicht, welche nachher erfolgt ist, gebrauchen können, es handelt nämlich der mit böser Absicht, welcher, gegen einen Ve 'gleich verfahrend, ferner fordert; und darum kann der Verurteilte zurückfordern, was er aus dem Grund des Vergleichs 8 e geben hat. Allerdings hat er zwar wegen einer Gegenleistung gegeben, nnd es pflegt nicht zurückgefordert zu werden, ^ as Wegen einer Gegenleistung gegeben worden ist, wenn (,e Gegenleistung erfolgt ist; aber hier scheint die Gegenlei- ? ,m, g nicht erfolgt zu sein , da man dem Vergleich nicht treu »leibt. Wenn also die Zurüekfordorung entsteht', so hat die Y u ' r ede des Vergleichs nicht Statt, denn es darf ja nicht Bei- *s Statt haben , sowohl die Zuiückforderiing, als der Ver- ii' e,Cn ' §. 4. Wenn irgend ein Gesetz vom Alifange an eine la «e auf das Doppelte oder Vierfache festgesetzt hat, so muss > n ai> sa»«.„ , ,|ass d as aus einem falschen Grnndo Gezahlte zu- •""ckgefordert werden könne. eJ 24. I D jt M üb. Xr,VI. ad Salin. — Wenn derjenige, wel- »°r sieb mit einer immerwährenden Einrede schützen konnte, a er Wusste, dass ihm die Einrede nützen werde, Etwas ver- l ,l '°cheii haben sollte, damit er befreit würde, so kann er nicht c °udiciren. fi . 25- Jkkm Mb. XLV1I. ad Sabin. — Wenn zwei sich für n '" e " Schuldner auf Zehn verbürgt hätten, hernach der Schuldhat ' Stahlt halte, und nachher die Bürgen je Fünf, so jj' «lau angenommen, dass der, welcher zuletzt gezahlt hat, lla r< j l z, '«'iickfordern könne; dies [geschieht] mit Rech* t weil c l «eni Drei vom Schuldner gezahlt worden, allein noch Sie- ) Dieser auT den Antrag des Marc. Aurel in s An 1 on in us ^machte SenalsscJiluss machte den Vergleich über Alimente " s einem letzten Willen in der Hegel von «Ier Genehmigung Kt Obrigkeit abhängig. 8. L. 8. JJ. de iransuol. 2. 15. f>? Pandkct. L. XH. Tit. <>. Da coiulhtioiw indebiti. ben als geschuldet übrig waren, und nachdem dieso ganz bezahlt sind, Drei nichtgeschnldet bezahlt worden sind. 26. iom lib. XXVI. ml Ed. — Wenn Jemand nicht da* Capital, sondern nichtgeschuldcte Zinsen bezahlt bat, so wird er 1 sie 1 nicht zurückfordern können , wenn er sie für ein ge' schuldete» Capital gezahlt bat; aber wenn er sie über das gesell liehe Maass gezahlt bat, so hat der höchslselige Severit' rescribirt, nnd dies Hecht gilt bei nns in der Anwendung, das« sie zwar nicht zurückgefordert werden können, aber in da* Capital einzurechnen seien; nnd dass, wenn er nachher dfl' Capital gezahlt hat, das Capital gleich wie ein ungeschuldefe> zurückgefordert werden könne. Deshalb werden auch, weil' das Capital vorher gezahlt gewesen sein sollte, die über du» gesetzliche Maass gezahlten Zinsen, gleichsam als nichtgeschu'' detes Capital, zurückgefordert. "Wie, wenn er [das CapÜn'l zugleich gezahlt haben sollte? Man wird sagen können, das» auch dann die Zurückfordcruiig Statt habe. §. i. Zinsen übe' das Doppelte [des CapitalsJ aber und Zinsen von Zinsen kö'H' neu weder in eine Stipulation gebracht, noch gefordert \\ef den; nnd sind sie gezahlt, so werden sie zurückgefordert, a0> dieselbe Weise, wie Zinsen von künftigen Zinsen. §.2. WeD* Jemand, fälschlich glaubend, er schulde ein Capital, Zinsen ge> zahlt haben sollte, so kann er condiciren, und er scheint nicW wissentlich eine Nichtschuld gezahlt zu haben. §. 3. AI' nichtgeschnldet Gezahltes nehmen wir aber an, nicht blos we"f eB überhaupt nicht geschuldet werden sollte, sondern auC» wenn es vermöge einer immerwährenden Einrede nicht gef«' 1 * dert werden konnte; und darum wird auch dies zurüekgefof dert werden können, ausser wenn er wissend, dass er durd' eine Einrede sicher sei, gezahlt hat. §.4. Wenn ich Hunde'* schuldend, gleich als ob ich Zweihundert schuldete, ein Gru»"' stück von Zweihundert fan Werft] geleistet habe, so schreit" Marcellns im zwanzigsten Buche der Digesten, stehe ""' die Zurückforderung zu und bleibe die Stipulation von H""' dert. Obgleich man nämlich angenommen hat, dass ei** statt Geld geleistete Sache die Befreiung verschalle, so ff*' schieht, wenn, in Folge einer falschen [Meinung über di*' Quantität der Schuld, eine Sache von grösserem Werthe gf* zahlt sein sollte, gleichwohl keine Verwechslung eines The'" der Sache mit dem Gelde, denn Aiiemand wird wider WiM' zu einer Gemeinschaft genöthigt. Aber sowohl die Condictio der ganzen Sache bleibt, als auch die Verbindlichkeit unV*f •ehrt; das Grundstück aber wird zurückbehalten werden, ''''. das geschuldete Geld gezahlt wird. §. 6. Derselbe MarcC 1 ' Ins sogt, dass, wenn (Jemand ,| der Geld schuldet, Oel *• grösserem Werthe gegeben haben sollte, gleich als wenn ,; mehr schulde sollte, glei^ de( e, der Ue ganze; „ n j §• 6. Dersel l'Iieil eines ,I; 's Gänse g gemacht wor Gr '"'dstücks soode*n der der« werden, ••ende Ei nred Guche gesch, *'''<*» seinei V «rkä„fer ve WMhhar abei J*«g^ea ha ^»d dasselbe ° e, 'l verurfti 'S oJ>'«e |d ""'«'■tJlauss, ^''•''«It habe, selbe w das S nnd *«hU, s. f* Viehisch f 0 Macedoni 0M » «c Zi ,h|t ] f^owUn iHI *"«* eine 1 S e Wiesen. § fr c <><''i>n ?;". w KH«ch, ''-''Whaft w «Wdel 6«i " l e«dig eil S() | ''"'''^forden er Mlmldc d. }! ,d| ich sei, "'Sesten g C( 7i \ *>amnt, 'l«r Legai e«i alten forden i »Puren h , &MtD*SX. L. XII. TU. 6. De condkliono indebiti. 63 sollr SC,1 ". 1(,e,e ' 0(ler > &» er ° el schuldete, Oel gegeben haben i e ' S'eicli als wenn er eine grössere Meuge (motlum) schul- n ' " er Ueberschwss des Oels zurückzufordern sei, nicht das o a "' e ' " nu dass deswegen die Verbindliclikeit vernichtet »ei. Tli i .""•*• Marcellus fügt hinzu, wenn, da mir «•in iei eines Grundstücks gllilmllUl wurde, gleich als wenn ' " ,mze geschuldet würde , nachdem eine Wortbschälzung Oiui'] 1 '-^ 0 '' 1 '' 11 ' einc ( " ell,/i,ll, ""£ *" Ranzen Wcrtlies des sonde j S osc "ehen sei, so könne nicht der ganze Werth, der* " j ''''''' , ' os nichtgeschuldeto.il Theils ziirürkgefor- ren I r" '" ^' ^* ^° sc ' ir a ' ,er '•"whaift oine immcrwa'h- lind - U>r ^? e '" e f ün ^ !c< ' 0 " > dass Ju Hanns im zehnlen "l'icks {Teschrieben hat, dass, wenn der Käufer eines Grund- V„i.! I se " le " ,,;rb en verurtheilt ") haben sollte, dass er data * crkauler vm. ,i.,_ ir...i.....c___ i • n- 11 • ..<•• >i. ua h TT ■>* Und d 9r von der Verkaufsrerbindlichkeit befreien sollte, bald Sache önne. liiacll Verkanlsvernindlichkeit betreten solKe, übern''T "l '''' r Verkäufer, o!m " I *Iiosl M wissen, die Si l(i>,| ff | " ' muB n sol,,r! » er das Grundstück condiciren köi " ,HS(!ll >e [findet Statt,| auch wenn |der Erblasser den Erde"' ™ r " rtnei,t haben sollte, seinen Schuldner zu Iw fro t en , und «niemB 6 Ln ' füto ta W" soll - s - w, ' r gesuhlt ^ l ?* nicht, weil er wissentlich den M' M,,d ZäW *" §> *' W * tt " ''"* Han, « Ä1 »» ** «' p ff°" hat ac **° niani »0O« |Senatsschliiss| ein Darlehn aufgenommen ee^ord* llabe " S()llte, "" l1, lte " iMeB:l cr 1<:rbe sei,,es Vaters durch •" '*"' lI '° ( " elder e,wa ^»»'liciren will, so wird er 8*\täew Kim ' ; ' h ' V0 " il1 vvi.'re, falschlich gezahlt haben einer VT ki ""' er 7 " riick l' 0l i H ( ' l;ls s ,! " er ''•'", Jiciren L- m °" ,)i ''" sezieht sich auf die alte Form K''n allen V"' ' /rt """"'»'"'W , welche ebenso , wie die fibri- wordet, I«» 2 '''' r L( W' ! > von Justinianus anfgehoben s PUren ;,,' "'»ff'cich von denselben noch hin und wieiler »n Corp. Jur ; s vorkommen. 64 Pandect. L. XII. Tit. 6. Da condictiona indebiti. Dienste dem Patron nach dem natürlichen Recht 7 2 ). Abc' auch wenn nicht Dienste dem Patron geleistet worden sindi sondern [der Freigelassene,] da von ihm eine häusliche Vei" ricbtung verlangt wurde, sich mit dem Patron um Geld TflSl glichen und gezahlt hat, so kann er niclit zurückfordern. Ab«'; wenn er dem Patron nicht häusliche Dienste, sondern gewerl)' massige geleistet hat, wie in Malerei bestehende, oder andere indem er glaubte, dass er [sie] schulde, so ist zu untersuche») ob er condiciren könne? Und Celans im sechsten Bucb e der Digesten glaubt, dass dies das Vcrhältniss der Dienste sdi dass sie nicht [alle] derselben Art und nicht Sache desselbe» 1 Menschen seien; auch werden sie nicht [in der Art] deinseN)«' geleistet; denn gewöhnlich verändert die Stärke des Mensch«'» das Alter, die Zeit und die natürliche Anlage das Verhältnis' der Dienste, und darum kann sie Jemand auch nicht, wei" 1 er will, leisten. Aber diese Dienste, sagt er, lassen ei' 8 Werthschätzung zu, und zuweilen coudiciren wir etwas A"' deres, sagt er, obgleich wir etwas Anderes leisten; z.B. if habe ein nichtgeschuldetes Grundstück gegeben, und condieif* die Früchte, oder [ich habe] einen nichtgcschuldclen Mensch«' [gegeben], und diesen hast du ohne Betrug um einen massig* 11 Preis verkauft, nämlich du brauchst blos das wiederzugebe'» was du vom Preise hast, oder ich habe auf meine Kost«* einen Menschen werthvoller gemacht, muss so etwas nid 1 geschätzt werden? So auch könne im vorliegenden Falle, s'tf er, [von Freigelassenen soviel] condicirt werden, um wie vl ich die Dienste Würde gemielhet haben. Aber wenn er vo™ Patron zu häuslichen Diensten [einem Audem] überwiesen S«* 9 sollte, [was dann Hechtens sei,] wird beim Marcellus ''" zwanzigsten Buche der Digesten untersucht; und, Marcell" sagt, dass er nicht gehalten sei, wenn sie nicht etwa in ei" e Kunstfertigkeit bestehen sollten; denn die sind auf Befehl "« Patrons auch einem Andern zu leisten. Aber wenn der [da^ Ueberwiesene •£» häusliche [Dienste] geleistet haben sollte, 9 72) Dies ist nicht, wie von Einigen geschehen ist, so zu v t stehen, als ob der Freigelassene auch ohne Verspreche» j, diesen Diensten verbindlich sei, sondern es heisst dies s . oV '|$ die Verpflichtung des Freigelasseneu zu den Diensten » st ' ,| eine natürliche Verbindlichkeit anzusehen, und darum » l '.' ■, der Freigelassene die ungeschuldot geleisteten nicht coli >>' fj ren. S. Mühlenbruch Lehre v. d. Cession. 2. Aufl. 8« *JJ| A. HS. Uebi'igens waren die Dienste der Freigelassenen \ e< doppelter Art, entweder officiules (oder officium), ^J^i» wahrscheinlich in häuslichen Verrichtungen und in g' cvV,l [ ( ,|,c Abgaben bestauden, und fabriles oder arlißeiaies, vve „cf nur vermittelst der Kenntniss eines Gewerbes oder e ^ Kunst geleistet werden konnten. S. M ü h 1 e n b r u c h a. »• Pandi kann er sie i chem er sie { pudern gelei hchem Recht« *ehn oder de j° fragt es 8 *>von ab, ob ,re 't werde, so w <*de, so w •"'genommen, u s i m ZW an2 " ,e Hälfte der e ? daher für u «'»er Fünf gezi 1,16 übrigen Fii r > Wenn er d gesehen wei HUIJ7 4) gei ?"e, so köniu ?*j*wi. So w '{''bereu Fünf f- be r auch wei j^h. Stichus t le "ef habeu uu n «oVen sei, i ^«diction der «gleich gezahlt galten, was P>*n zwei Erb /"'dem Einei 1; Stichus gel tu Wenn zw« J. e, ."M S (ritt die Cy Fii " f - K *>. PAUL. > dass er au **) Das Wort < & ei » gebraucl i"°ch ist es ii Jerpflichtetei 74?- «• O. S. 3: 'V Im Text st, " e r Anmerlui «er Stelle me *">**. jur. du. Pandect. L. XII. Tit. 6. De condictione indebiti. kann er sie nicht condiciren, weder von dem Gläubiger, welchem er sie geleistet hat, da demselben mit Hinsicht auf einen Andern geleistet worden ist und der das Seinige wiederbekommt , noch dem Patron, weil sie demselben nach naliir- hdiem Rechte geschuldet werden. §. 13. Wenn ich, da ich ^elm oder den Slichus stipulirt 73 ) habe, Fünf zahlen sollte, So f ra gt es sich, ob ich condiciren kann? Die Frage hängt davon ab, ob ich auf Fünf befreit werde; denn wenn icli beweit werde, so fällt die Condiction weg, wenn ich, nicht he£reit ^erde, so wird die Condiction Slatt finden. Mau hat aber ^"genommen, wie Colsus im sechsten Buche und Marcel- **s im zwanzigsten Buche der Digesten geschrieben hat, dass wenn er die rückständigen Fünf geleistet haben sollte, so ^"Resehen werde, als ob er auch die früheren [Fünf] als Schuld 74 ) gezahlt habe; wenn er aber den Stichus geleistet ,u| _le, so könne er die Fünf, gleich als eine Nichtschuld, con- tc iron. So wird die uachherige Zahlung ausweisen, ob die '«bereu Fünf als Schuld oder als Nichtschuld gezahlt wurden. ^ e r auch wenn, nachdem die [übrigen] Fünf gezahlt worden, Ich Stichus geleistet werden sollte, und ich etwa die Fünf le W haben und den Stichus zurückgeben will, ob ich [dann] '• hören sei, untersucht Celsus. Und er glaubt, dass die •«diction der Fünf entstanden sei, obwohl mir, wenn beides "gleich gezahlt worden, die Wahl gegeben würde, zurückhalten, was ich wollte. §. 14. Derselbe sagt, dass auch enn zwei Erben des Stipulators sein sollten, nicht so, nach- , e "i dem Einen Fünf gezahlt seien , dem Andern ein Theil e * Stichus geleistet werden könne. Dasselbe |fiude Statt,] c h Wenn zwei Erben des Versprechers sein sollten. Deiu- t ei >iass tritt die Befreiung nicht ein, wenn nicht entweder , e 'den je Fünf, oder Beiden Theile des Stichus geleistet wor- e » sinj. be 27. PAUL. üb. XXVIH. ad Ed. — Wer in dem Glau- °) dass er au einem bestimmten Orte schulde, eine JVicht- 3 ) Das Wort stijmlari wird zwar in der Regel von demjenigen gebraucht, welcher durch die Stipulation berechtigt wird; "och ist es in einigen Stellen, wie z. B. in dieser, auf de« Verpflichteten zu beziehen. S. Brissen, s.h.v., v. Glück ?4 ?- «• O. S. 333. A. 68. *> »n Text stellt in priora debiln, doch möchte wohl die in "er Anmerkung angedeutete Weglassung des in dem Sinn "er Stelle mehr entsprechen. Lot 7>. für. du. II. 5 II 66 Pandect. L. XII. Tit. 6. Do oottdictione hulvbiü. schale gezahlt hat, wild nn jedem beliebigen Orte zurückfordern , denn es richtet sich nach dem Glauben des Zahlenden nicht dieselbe Art der Ziirückfordernng. 28. InEM Hb. XXXII. ad Ed. — Wenn ein Richter ungerecht freigesprochen hat, und der Freigesprochene freiwillig' gezahlt haben sollte, so kann er nicht zurückfordern. 29. ÜLP. üb. II. Disput. — Zuweilen bewirkt die Person | des Zahlenden], dass die Zuriickforderung Statt habe, ■/.. !$• wenn ein Mündel ohne Ermächtigung des Vormunds, oder ei" Hasender, oder derjenige, welchem [die Verwaltung seine«! Vermögens untersagt worden ist, gezahlt haben sollte; den" dass bei diesen Personen allgemein die Znrückforderung St»'' habe, wird nicht bezweifelt. Und wenn die Gelder Vorhände" sind, so werden sie vindicirt werden; wenn sie aber vorbraucl'' sind, so wird die Condictiou Statt haben. 30. Idem lib. X. Disput. — Wer gegenseitig Gläubig 6 ' und zugleich Schuldner ist, hat in den Füllen, in welchen ein 6 Gegenrechnung nicht Statt hat, wenn er gezahlt hat, die Condictiou, gleichsam von etwas uichtgeschuldet Gezahltem, nieb'» sondern die Forderung des ihm Geschuldeten. 31. Idem lib. I. Opinion. — Derjenige, welcher mein'» als der Erbschaflstheil ausmacht, aus Irrthuin einem Gläubig*' zugesichert haben sollte, hat die Condictiou des nichlgeschn'' det Versprochenen. 32. JULIAN, lib. X. Digest. — Wenn derjenige, v/f' eher den i'amphilus oder den Sticlms schuldet, zugleich bei" geleistet haben sollte, so wird er nichts zurückfordern, wen"' nachdem er beide geleistet haben sollte, entweder Heide, oo 6 ' einer von ihnen aufgehört hat, auf der Welt zu sein; d e " das wird als geleistet bleiben, was noch übrig ist. §. I. Wc" 1 * ein Bürge paciscirt; dass von ihm das [schuldige| Geld ii' c '' gefordert werden solle, nnd er aus Unvorsichtigkeit gez»' 1 haben sollte, so wird er vom Stipulator condiciren kom« el " und darum bleibt zwar der Schuldner verbindlich, er sei"' aber ist durch seine Einrede sicher; es macht aber kein 6 ' Unterschied, ob der Bürge oder der Erbe desselben « aü .J Wenn aber der Schuldner Erbe dieses Bürgen geworden » el nnd gezahlt haben sollte, so wird er nicht zurückfordern, s"" r dem befreit werden. §. 2. Wenn eine Frauensperson in •*. Meinung stehen sollte, dass sie glaubt, sie sei für die M>'£ verbindlich, so fordert sie nicht zurück, was sie auch • n *?;, als Mitgift gezahlt haben sollte; denn nachdem die falsche Mf nung weggefallen ist, so bleibt der Grund der Liebe «l>™' lind was in Folge dieser gezahlt worden ist, kann nicht ' rückgefordert werden. §. 3. Wer einen Menschen im AI'»' meinen versprochen hat, ist dem ähnlich, welcher einen Ble"' Pandi sehen oder Z er glaubte, d l>en haben so dern, es sei 33. In kh »er Fläche gi Wird die Con •er uns conto s chuldete8 Ge Art Geschäft; T «n einem Ai Wl er kein G fremden Flächi So wird er di fcigenlhuinj de 'uiiiner seine '"st, dass, we: »ohttßMchea Ei a 's durch Zuri 34. In km eanze Erbscha: '*', und über ein Grundstück Erbschaft verdi tischen [Senat |»*and zum Ge weswegen, glei gegeben haben 35. Idem "'cht vertheidig Was er etwa g b( *eit ist. 30. PAUI v °" Jemand ha [«fliehen; der. 'und gesetzt n •«»alten hat, i >' |,( le, als w ^laven empfau f, effa S<, ob mai ? r ' ü ) hat zum *** Backtrog z 7 «\) Nämlich A 1 «nlus aus Pandkct. L. Xfl. Tit. 0. Do candiclionn indebiti. f>7 sehen oder Zolin schuldet; und darum wird or, wenn er, da e r glaubte, dass er den Stichus versprochen habe, diesen gegeben haben sollte, condiciren ; aber dadurch, dass er einen Andern, es sei welcher es wolle, gibt, befreit werden können. 33. Idkm Üb. XXXIX. I) igest or. — Wenn ich auf' deiner Flüche gebaut hätte, und du das Gebäude besässest, so Wird die Coudiclion nicht Statt haben, weil kein Geschäft unter uns coutrahirt wurde; denn derjenige, welcher nicht geschuldetes Geld gezahlt haben sollte, führt eben dadurch eine Art Geschäft; wenn aber der Eigeiithümer ein auf seine Fläche Von einem Andern gesetztes Gebäude sich zueignet, so contra- birt er kein Geschäft. Aber auch wenn der, welcher auf einer fremden Fläche gebaut hätte, selbst den Besitz übergeben hätte, So wird er die Coudiclion nicht haben, weil er JVirhls [zum ^■genthuin] des Empfängers machen würde, sondern der Eigen* 'uiiiner seine Sache zu haben anfinge. Und darum steht es '"st, dass, wenn Jemand, da er glaubte, er sei Erbe, ein erb- "ohaftüchea Einzelhaus gestützt hätte,'*auf keine andere Weise, a 's durch Zurückhaltung, seinen Aufwand erhalten könne. 34. Idem lib. XL. Digest. — Derjenige, welchem eine Saiize Erbschaft durch ein Fideicommiss hinterlassen worden l ^t, und überdies, wenn er dem Erben Zehn gegeben hätte, Pj 1 » Grundstück,hat, [wenn] der Erbo sowohl gesagt, dass die •frbgehaft verdächtig sei, als auch sie in Folge des Trebellia- "'schen [Senatsschlusscs] •uy j Rct a raYa l i u t haben sollte, keinen "•'und zum Geben des Geldes; «nd darum wird er, was er «eswegen, gleichsam um der Erfüllung der Bedingung willen, & e g'eben haben sollte, durch die Condictio» zurückfordern. 35. Idkm lib. XLV. Digestor. — Wer wegen einer »icht vertheidigten Sache gezahlt hat, wird nicht zurückfordern, J^'s er etwa gezahlt hat, obwohl er nachher zu vertheidigen b( *eit ist. 30. PAUL. IIb. V. Epilom. Alf. Ihgcstor. — Der Sclav °" Jemand hat olme Wissen [seines] Herrn einen Backtrog 7 s ) ^ er linhen; der, welchem er [ihn] geliehen hatte, hat ihn zum iiiikI gesetzt und ist entflohen.; der, welcher [ihn zum Pfand] '■"halten hat, sagte, dass er Li' 111 ] "'cht anders zurückgeben ^'irde, als wenn er Geld empfangen hätte; er hat es vom ^claven empfangen und den Backtrog zurückgegeben; man hat », rn «?t> ob man das Geld von demselben zurückfordern könne? T ,r ' u ) hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn der, welcher 6| * Backtrog zum Pfand erhalten hätte, gewusst hat, dass ein 7r\ M a £idem, s. Brisson. s. h. v. *o) Nämlich Alle uns, aus dessen Digesten diese Stelle von 1 aulus ausgezogen ist. S. auch oben Aum. 17. 68 Pahdbct. L. XII. Tit. 6. De condktione indebiti. nicht dem Pfandschuldner gehöriger (alicnam) [Backtrog] bei ihm zum Pfand niedergelegt werde, er sich eines Diebstahls schuldig gemacht habe, und darum, wenn er vom Sclaven, um die gestohlene Sache 77 ) loszukaufen, Geld erhallen hätte, es zurückgefordert werden könne; aber wenn er nicht gewusst hätte, dass ein dem Pfandschuldner nicht gehöriger [Backtrogt] bei ihm niedergelegt werde, so sei er kein Dieb. Ingleichen, wenn Geld im Namen dessen, von dem er das Pfand erhalten hatte, ihm vom Sclaven gezahlt wäre, so könne man es nicht von ihm. zurückfordern, 37. JULIAN, lib. III. ad Ursej. Feroc. — Ich habe unwissentlich meinen Sclaven von dir gekauft und dir Geld gezahlt ; ich glaube jeden Falls, dass ich dasselbe von dir zurückfordern werde, und deswegen mir die Condiction zustehe, magst du nun gewusst haben, dass es mein [Sclav] sei, oder magst du es nicht gewusst haben. 38. AFR1CAN. lib. IX. QuaesU — Ein Bruder hat, da er von seinem Bruder, als sie sich in der Gewalt desselben [Hausvaters] befänden, Geld als Daiiehu genommen hatte, e» nach dem Tode des Vaters demselben gezahlt; man hat gefragt» ob er zurückfordern könne? Er 78 ) hat zum Bescheid gegeben, er würde allerdings zwar auf den Theil, auf welchen er Erbe seines Vaters geworden wäre, zurückfordern 7 °), auf de» aber, auf welchen der Bruder Erbe geworden wäre, wü'rdl er dann zurückfordern, wenn litw -s aug'geinem Sondergut ai» den Bruder gekommen wäre; denn diu .i Hli it dioho Vci bimlliofa * I to it, w a- ch a v o rhand e n ga w ana n w i i * c , .rhniua eben dadurch a ufg a b nh a n mi „ein , dass der Bruder "einen Theil des Sonder- guts erlangt hätte ß "^f r a ^ ej y^ dass, wenn dem Sohn, der z«' gleich Schuldner ist, dasmäm _< *_.77«y 77) Redimendi furti causa, turtum hat hier die Bedcutu»? von res furliua. S. Brisson. s. h. v. no. 4. 78) Africanus, s. oben Anin. lfi. — Das pr. dieser Stell" ist eine sog. lex damnnla; nachdem Viele sich in der An»' legnng desselben versucht haben, hat v. Glück a. a. 0- S. 89 1F. eine auf die JJasilica gestützte, völlig genügend« Erklärung gegeben, aus welcher wir dasÄTöthige zu den ei«' zelnen Salzen herausheben. 79) Denn die Schuldforderung war eine SondeigulsCorderuii?» und gehörte also mit diesem zur väterlichen Erbschaft. I' 1 ' dein also der Sohn, welcher Schuldner war, einen Theil erbt«] wurde er sein eigener Gläubiger, es erlosch also dieser The* 1 der Forderung durch C'onfusion. 80) Denn der Bruder hatte einen Theil dessen, woran ihm di e Forderimg zustand, erhalten, er rechnete also Forderung S e ', gen Schuld auf, und so erlosch dieser Theil der ForderuP» durch Compeusation. iL litdtint IC* na.l*viLUfuJtiCi«2t*'thhtitltn %« Jtij», * U Pah dk * * i- do " '); u »na billige, Etwas geschn des Vaters eii klage von den ' J iger von dies erlangen könn dii! Sache noc ''uig[sklage] f. ^verde, dass e dem Miterben •kr, welcher »och weit me "clmldct hätte, ^Vcmi ein Va ""d dieser, n forden, zahle ''«t zum Bescl Sondergut zuri denn dass die «ds Beweisgru f es wegen de! Wirde, was il *lrd der Vate det hatte, den entlassen , gez d»ss auch hier denselben Bev der innerhalb jta&h das, wa berechnet wiri fremder Erbe 81) Denn im der Schulde derung nie kann diese abziehen k 8?) D. h. ehe 83) D. h. det Verlangen, zahlen niiif entschädig« $i) Im Text« ben, Inder sondern all gerade so, guod, si o_ *;■„ Pawdkct. L. XU. Ti(. 6. De condktiona indebiti. 69 "); und das sei vorzüglich der Meinung', welche Jtillu- "«8 billige, entsprechend: dass, wenn er einem Fremden Ktwas geschuldet hätte und man es von ihm nach dem Tode dag, wt r '*ckbehal(eii ' n »n das Übe ßondiction ri ,46.. In* " e n nicht g€ gezahlt hat, Wenn er oh ftan hat, 8 «jciren. Dasi ' 47. CE d etes Geld a, »'ch für dich «er Bürge iii kl'pulalor dii garten, dass kam», als h Namen gezal Be i»em Name v °m Stipulal «jchtgeschuld ""er von den P» Wird er fi? nur ans I al, gewiesen 1 ' 48. I„K «ass er, we ^twas geschi * r > bevor daf «abeu sollte, eben hat; un 86) Die kör che doch entgegen) ' solern K || Leistung also nur , neu. S. ] Pamokct. L. XII. Tit. 6. Do co/idiaioiic indebiti 71 44. Ibjjm m.Xty. ad Plaut. — Es findet keine Züriick- ■mJeruiig ^yidlnin" Statt, welcher das Seinige zurückerhalten «at, wenngleich von einem Andern, als dem wahren ScLuldiier, gezahlt worden ist. 45. JAVOLEN. IIb. II. e.v Plaut. — Wenn derjenige, Welcher eine Erbschaft verkauft und dem Käufer übergeben hat, das, was ibm der Verstorbene geschuldet hatte, nicht zurückbehalten hat, bo wird er es zurückfordern können, Weil m «n das über [den Betrag] der Schuld Gezahlte vermittelst der vjondiction richtig zurückerhalten wird. 46. Idem üb. IV. ex Plaut. — Wer Im Namen des Er- "°n nicht geschuldete Legate von den Geldern des Erben selbst gezahlt hat, kann sie zwar selbst nicht zurückfordern, aber Wem» er ohne Wissen des Erben die Gelder desselben übergeben hat, so wird der Eigen thümer, sagt er, sie richtig vin- d'ciren. Dasselbe Verhältniss findet bei körperlichen s0 ) Sachen Slatt. 47. CELSÜS Hb. VI. JMgcstor. — Du hast nichtgeschul- detes Geld aus Irrthum versprochen, dasselbe hat der, welcher «ich für dich verbürgt hatte, gezahlt; ich glaube, dass, wenn °er Bürge in deinem Kamen gezahlt hat, du dem Bürgen, der "tipulalor dir verbindlich sein werde, auch ist nicht darauf zu Warten, dass du es genehmigest, weil es so angesehen werden Mim , als habest du gerade das aufgetragen, dass in deinem Namen gezahlt werden sollte; dass aber, wenn der Bürge in Se inem Namen gezahlt hat, was er nicht schuldete , er selbst v °m Stipulator zurückfordern könne, weil er nach Völkerrecht '"chtgeschuldetes Geld gezahlt hat; um wieviel weniger er "her von dem, welchem er gezahlt hat, wird erlangen können, aas Wird er von dir durch die Auftragsklage erlangen, wenn 0l * mir aus Irrthuin den Fordernden durch eine Einrede nicht au gewiesen hat. 48. Idem lib. VI. Digcslor. — Wer versprochen hat, dass er, wenn Etwas von ihm gethan worden, oder, wenn •^twas geschehen sein sollte, Zehn geben [wolle], wird, wenn er » bevor das geschehen ist, was er versprochen hat, gegeben haben sollte, nicht gethan zu haben scheinen, was er versprochen hat; und darum kann er zurückfordern. 86) Die körperlichen Sachen werden darum den Geldern, welche doch im wörtlichen Sinne auch körperliche Sachen sind, entgegengesetzt, weil eino Quantität körperlicher Sachen insofern zu den unkörperlicheii gerechnet wird, weil vor der Leistung die einzelnen Individuen noch nicht bestimmt, und also nur gedacht, nicht sinnlich wahrgenommen werden können. S. Miililonbrucli Docir. Pamd. $. 6t, not. 2. 72 Pandkct. L. XII. Tit. 6. De conclklionu indebiti. 49. MODESTIN, üb. III. Regulär. — Von denen allein condicirt man Geld, welchen es auf irgend eine Weise gezahlt worden ist, nicht [von denen,] welchen es nützt. 50. POMPON. Hb. V. ad Q. Mite. — Die Nichfschuld, welche Jemand wissentlich in der Absicht gegeben hat, das» er sie nachher zurückfordern wollte, kann er nicht zurückfordern. 51. Idem lib. VI. ad Q. Mite. — Wenn wir Etwas, um dessen willen wir zwar ein Zuriickhalfung[srecht| haben» eine Forderung aber nicht haben, gezahlt haben sollten;, so können wir es nicht zurückfordern, 52. Idem üb. XXVII. ad Q, 31uc. — Wir geben entweder wegen eines Grundes, oder wegen eiuer Sache; wegeP eines Grundes, in Bezug auf etwas Vergangenes {ob causam praclcrifam), wie wenn ich darum gebe, weil ich Etwas von du" erlaugt habe, oder weil Etwas von dir gethan worden ist, s<» dass, auch wenn der Grund falsch sein sollte, eine Zurückfor- deruug solchen Geldes nicht Statt findet; wegen einer Sache aber, damit etwas erfolgen solle, und wenn das nicht erfolgt» so steht die Znriickforderung zu. 53. PROCUL. lib. VII. Epiäolar. — Ein Herr hat im Testament seinem Sclaven die Freiheit gegeben, wenn er Zehi' geben sollte ; da der Sclav nicht wusste, dass das Testamen' nicht gelte, sind mir Zehn gegeben worden; man fragt, wer kann zurückfordern? Pro cujus hat zum Bescheid gegeben! wenn der Sclav selbst Soudergutsgeldcr gegeben hat, da ih"> dies von [seinem] Herrn nicht erlaubt war. so bleiben die Gel' der dem Herrn, und er muss sie nicht durch die Condictio»» sondern mit einer dinglichen Klage fordern. Wenn aber ei" Anderer auf Bitten des Sclaven seine Gelder gegeben hat, *° sind sie mein geworden, und der Herr des Sclaven, in dessen Kamen sie gegeben worden sind, kann sie durch die Condictio" fordern. Aber es ist sowohl billiger, als nützlicher, dass geraden Wegs der selbst, welcher die Gelder gegeben hat, da« Seinige zurückbekomme. 5*. PAPINIAN. lib. II. Quaest. — Aus allen den Gründen , welche nach dem Recht nicht gegolten oder keine Wirkung gehabt haben, wird, wenn aus Irrthum dio Zahlung e<" folgt ist, die Condictio*!) Statt haben. 55. Idem lib. VI. Quäestiqn. — Wenn ein widerrecht' licher Besitzer (praedo) städtische Grundstücke venniethe haben sollte, so wird das, was er etwa als Miethzins erhalt 6 " hat, von dem, welcher gezahlt hat, nicht zurückgefordert ^ et ', den, aber er wird dem Eigeuthümer verbindlich sein, v" dasselbe wird Hechtens sein hei Schifrsfuhren, welche er cW vermiethet oder verrichtet hat. Ingleichen bei dein Lolm " e Pandkct Sclaven, deren ] ,c "; denn wem; ^kurotihtlithuu J a l> so wird dai * e ». Wenn er *p r Eigenlhümer !! le Einzelhäuser "Mitschuld dem befp eit worden i j? 1 » dem widei Kü| »»e, hat dau & e Wesen sind, i. 56. Idem li .^Jniss einer JV'i '«idig-ung durch f^de sei. Demi * la "gt werde, l P*n Tilius veri .f" kann , welc J 0, 'sulat antritt, . s > Was tinlcrd I** wie ein Pa r ' die Condictfoi bissen | Termii ?ilt durchaus '»Seil Grund ha v, 57. Idem lil J**tiuU im IV /Unmündige d Z ' r , n «' K-egeben /«ckgegeben w Li 18( ) so wird | la "'Rt werden; v ' OBB« mehr G £*«n der JXichti fchf fin,,en ; und s „.f" den Geschä " sollte. *1 Nach der im ^ ,n », als ob, ■ '•«•rüc.ltgnponi,,, Sjnickeefordei >iio conmhat ,e '"pus est, un m'Xr <,Hrch i»tei r ' v ri. h. iü. j ***** W?««« so da» er Pandkct. L. XU. Tit. 6. Ijh condlclhita indebiti. 73 kclaveii, deren Dienste durch ihn vermlethet worden sein soll- ,e "; denn wenn ein nicht/Vermietheter Sclav den Lohn dem^tften' ^ ♦dnrrot i htlitiion U«n'Umm }f/"im v weinwr Herr*, tuWoI, MiTijjinfr'gH ' la <, 80 wird das Geld nicht ITÜigentfium] des Empfängers werden. "Wenn er aber den Lohn für die Schilfsfuhren, welche ]!? r E'genlhümer vennielhet halte, ingleiehen den Mielhzins für ~*f Einzelhäuser erhallen haben sollte, so -wird er wegen der "«utschuld dem gehalten sein, welcher durch das Zahlen nicht e *reit worden ist. Was man also zu sag-en pflegt 1 ; dass man J^ 1 * dem widerrechtlichen Besitzer die Früchte condicire« 0| »i>e, hat dann Statt, wenn es Früchte des Eig-enthümers ° e Wesen sind. ,, 56. Idem lib. VIII. Quaestion. — Es genügt zu dem Vor- ."'J'riss einer iVulifschuld, dass es migewiss ist, ob die Vereidigung durch eine Einrede eine zeitliche oder eine immerwüh- , "de sei. Denn wenn Jemand pacisciren sollte, dass er nicht c ' a »gt werde, bis Titius Consul werde, so wird man, weil, e nn Titius verstirbt, die Einrede eine immerwährende wer- .," kann, welche [nur] eine zeitliche ist, wenn Titius dfls» ,°"sulat antritt, mit dem vernünftigsten Grunde sagen ST ), dass ,' s > Was unterdessen gezahlt wird, zurückgefordert werde; .'"'» wie ein Pactum , welches auf eine gewisse Zeit gestellt . » die Condictiou nicht mehr herbeiführt, als weiinvvon einem "'Visseti] Termine an «m» [verbindlicher] Schuldner gezahlt hat, "gilt diirclinus eine Bechtsverlheidigtmg, welche einen unge- ' 8 Sen Grund hat, wie eine Bedingung «*)» v, 57. Idem lib. III. liespons. — Wenn ein Vormund eine .Mitschuld im Warnen des Unmündigen ausgezahlt hat , so hat . f Unmündige die Condictiou. §. 1. Ein Gläubiger hat den tj . S gegeben , dass seinem Geschäflsbesorger die Schuld , "ckgegeben werden sollte; wenn mehr Geld gezahlt wor- Ij'. 1 ls <, so wird der Geschäflsbesorger wegen der iXirhtschuld | ta '"'ff' werden ; wenn [der Gläubiger] namentlich aufgetragen > dass mehr Geld gezahlt werden sollte, so wird die Klage jj heu der JXichtschuld g-egen den, welcher aufgetragen hat, i ' finden; und diese scheint nicht vernichtet EU sein, wenn «.! den Gescliiiftsbesorger vergeblich der Process angefangen k "i„ sollte. 'Nach der im Text gebrauchten Interpunclion entsteht <1er *"">, als ob, wenn Titius das Consulat antritt, das Gezahlte '•«rücligefordert werden könne; dann würde aber eine Schuld ^rjickgefordert werden. Ks gehören vielmehr o vou.su/atiim (neunte zu den vorhergehenden : qurw ad t e »'pus est, und sind von den folgenden: summa ratione dice- H»\"C, durch Intcrpunction zu trennen. /\ > v Rl. h. l(i. pr. h. t. "'n rvi 2tsv,t.el,tf,r l< < n *.'}•< i't I k<-, 74 Pambect. I» XII. Tit. 0. De condktlono indebiti. 58. Idem lib. IX. Mespons. — [Jemand] hat einem frei' gelasseneu Sclaven ein Fideicommiss auf deu Fall (ita) hinterlassen, wenn er zur Freiheit durch eiu Testament gelaugt scü» sollte; nachdem er ohno Hülfe des Richters das Geld erhallen hatte, ist er für einen Freigeborenen erklärt worden; die Z"' rückforderuug des nichtgeschuldeten Fideicommisses wird Sla" linden. 59. Idem lib. II. Definition* — Wenn ein Bürge, dC nach dem Recht befreit worden ist, auslrrthum das [schuldig«] Geld gezahlt haben sollte, so wird es ihm, wenn crzurüijj|i|f fordert, nicht im Wege stehen; wenu aber ein i * a~vywi it* e ' n l iou » T l> oillir i fli{jer aus Irrthum auch selbst nachher [noch] d" s Geld gezahlt haben sollte, so wird er es nicht zurückfotderft da die frühere Zahlung:, welche ungültig gewesen ist, d"'' liaturrecktliche Baud nicht aufgelöst hat, auch nicht das bi' 1 '' gerrechtliche, wenn der «Us Vargprafhang TJinillnflign gebar ten war. - m-.. / .isrA..a^n 60. PAUL. lib. III. Quacslion. — Julianus leugneW dass ein wirklicher Schuldner, der nach eingeleitetem Sir«« während der Process noch fortdauert, zahlt, /.uiiick.l'oid« f " könne, weil er weder, w e Mi> er ■ freigesprochen, noch wen» *j verurtheilt worden wäre, zurückfordern könnte; denn vve'j eif gleich freigesprochen sein sollte, so bleibt er doch Seh«' 1 "' ner nach dem Naturrecht; und er sagt, dass er dem ähuMJj sei, welcher so versprochen hat: mag das Schiff »° Asien gekommen sein, oder mag es nicht gek» 1 " men sein, weil aus einem [und demselben] Grunde der lj l »prung der einen oder der andern s!l ) Zahlung ]iiM-\or^' §, i. Wenn aber Jemand das,, was er unbedingt schul* 8 ' unter einer Bedingung, in der Absicht zu erneuern, vers|''f' Verbindlichkeit er zahlen solle.; und dasselbe finde Statt, « wenn du [den Fall] setzen solltest, dass verschiedeuc Pers*"' dasselbe Geld [die eine] unbedingt, und [die andere] unter e'" , Bedingung, in der Absicht zu erneuern, versprochen hä'lj ■ aber dieser Fall ist [dem ersten') nicht ähnlich, denn bei <"[ ~ «lubedingten uud [nachher] bedingten Stipulation ist es g eVV dass eben derselbe schulden werde. . 61. SCAEVOLA Hb. V. Itesp. ■—. Die Vormünder «J |( Mündels haben einigen Gläubigern [seines] Vaters au» 89) Alterius. Die Vulg. hat «Itcnärhis, welches \v<>' 1 ' "", c r nehmen ist, wenn man nicht alter hier durch allei'" 1 '''.,^ klären will. I.risson. s. A.n. hat für diesen Sprachg' 1 '"' ein Beispiel, die L. 34. J. ü. D. d<; jurejur. e.u:. Pandkc Zierlichen Ve l^terlichej Ve Aliindel [ V0II ,i öen Gläubigen Stahlt worden S e (Jie Glaub £tf «** " «ei, so mii ,r *>», was i Uen "», gehaltc s „ 62. MAR( *"P«lation geh 5J*-Wrt wir l l )l <-w/ue), ve Jl ' W. GAJ. , Ie " besünmttäi f' 0 » gegebe,, ] j^."' weil er d. [Ja '" ors **«»■ r(,er », weil er d ns JJ TRYl'j •C er |Hei w, Cr '''•eigelasf «42 Srtf di c 7 »eis Rh fc. ""'"-mchllicl (£J* i>i dem "'er «i«, b 0 , Sclaven | , O! das Verli < , ;, ,, " t,!o ' i <"> n %,° 5 - PAUL. ^eir,e,„ eil von fc n .' d «»s inai l»J ' ' S «ehe, ode, W e,,t ««el»t die 1 «J. '""' Namen« * cl ffofordcrt, \$* ihnen , *»* Rücksicht im frei' hinter' igt sei» erhalle" die Z«' rd Stai« -e, def huldig'«J ich] d»* .forden» ■t, ^ las hilf/ e gebs'' eug-new i Sirei'' kforder"; wen» "' n *4 Sch'W , ühnM ff »m *«*& ,l,r g i-vorßf Pandkct. fc. XII. Tit. 6. De comJkllono indebiti. 75 väterlichen Vermögen Zahlung- geleistet, aber nachher, da das I väterliche] Vermögen |dazu] nicht hinreichte, haben sie den , imlel Ivon demselben] losgesagt; mau frag*, ob das, was eu Gläubigern durch dio Vormünder des Mündels mehr 00 ) Stahlt worden ist, oder das Ganze, was sie erhalten haben, ^ e (die Gläubiger) zurückerstatten müssen? Ich habe zum e «cheid gegeben, dass, wenn nichts mit böser Absicht gesche- .?" sc '» so müsse dem Vormund oder dem Mündel nichts [zu- "fjkerstattel] werden, den .'indem Gläubigern aber seien sie " das, was mehr von dem ihnen Geschuldeten gezahlt wor- Uen ist, gehalten. s 62. MARCIAJV. lifo. IV. Fideicommissor. — Ein In eine * Puialion gebrachtes Fideicominiss wird, obgleich es nicht *' Sc «nildet war, doch, weil es von Einem, der [dies] wusste, dem [in ihn gesetzten] Zutrauen Genüge zn thun (Jidei l'ti'wfctc), versprochen worden war, geschuldet. j. 63. GÄJ. üb. sing, de Casib. ■•» Neratius führt einen j. "", dass Jemand das, was er Rezahlt habe, nicht zurück- «ern könne, gleich als ob er eine Schuld gegeben habe und . " nicht befreit werde; wie wenn derjenige, -welcher, da er e 8 bestimmten Menschen schuldete, einen bedingt Freig-elas- f r '.' L " gegeben haben sollte; deim er werde darum nicht he- u . ) Weil er den 'Menschen nicht völlig- [zum Eigenthuin| de) ■Si; des .rend *' att, att' Per»9% ,ter M bei c J iß C '''"lators gemacht bat, und doch könne er |ihn| nicht zurück- r "ern, weil er ein« Schuld gegeben habe. d(t 6*. TKYl'HOMN. lib. VII. Deputat. — Wenn ein Herr u j'"' ""'»s er Iseinem] Sclavcn gescliuldet Jiat, demselben, nach- ^ °r freigelassen worden ist, gezahlt hat, so wird er, ob- ifpi er Klaubte, dnss er demselben auf irgend eine Klage j. ,a| ten sei, gleichwohl nicht zurückfordern können, weil er y ''adirrochlliehe .Schuld anerkannt hat; sowie nämlich die fiil '' m dem Nadirrecht brgrüudet ist, und die Herrschaft s . ^claven] durch das Völkerrecht eingeführt worden ist, d c '»! l ' ls Verhältnis* einer Schuld oder einer J\ich(schuld bei '">'idic(ion nach dem Naturrecht zu vorstehen. ^ 65. PADÜMl'Uk XVII. ad Plaut. — Ueberhaii]* (um im gemeinen von der Zurückforderung zu handeln) imiss man fan 86 "' ^ ass ,nan ^'weder wegen eines Vergleichs, oder we- ejj ^ e,n es Grundes, oder wegen einer Bedingung, oder wegen l«u r ac ' le > oder eine Nichtschuld gibt; und in allen den Fäl- ^ e "tsteht dio Frago nach der Ziirnckfordernng. §. i. Und ?„ .. '"'" Namens eines Vergleichs gegeben wird, wird nicht "'«■gefordert, wenn gleich keine Sache zweifelhaft (viedia) ) Als ihne n nach der Grösse der väterlichen Erbschaft und n " nüchsicht auf die übrigen Gläubiger gebührte. 76 PAKüfcCX. L. XII. TU. 6. Do condkliono indebiti. gewesen sein sollte; denn wenn [die Entstehung] eines Streites [zweifelhaft! gewesen ist, so scheint gerade das, dass m 8 " vom Streit absteht, der Grand zu sein. Wenn aber eine offe»" bare Chicane entdeckt wird, und der Vergleich [nlsoj unvollkommen ist, so wird eine Zurückforderung gegeben werde'"' §. 2. Das auch, was wegen eines Grundes gegeben wi™ z. 13. weil ich geglaubt habe , dass meine Geschäfte von <>'' befordert seien, wenngleich es nicht geschehen ist, kann vi& zurückgefordert werden, weil ich habe schenken wollen, o** wohl ich eine falsche Ueberzeugung gehabt habe. §. 3. A" ich kann vermittelst der Condiction wegen einer Beding" 11 ' eines Legats oder einer Erbschaft, sei es, dass mir Nid 1 * legirt, oder dass das Legat entzogen worden ist» klagen, ** zurückzufordern, was ich gegeben habe; da ich doch nicht J der Absicht zu contrahiren gegeben habe, weil der Gn'"* wegen dessen ich gegeben habe, nicht erfolgt ist. Dassel" |findet Statt,] auch wenn ich die Erbschaft habe nicht a' 1 "' 6 ' len wollen oder nicht können. Dasselbe kann mau nicht S«-f e ! wenn mein Sclav unter einer Bedingung zum Erben <;i»g« se ! sein sollte , und ich [deshalb Etwas] gegeben haben W er "' nachher er, nachdem er freigelassen worden ist, aiigetre 1 ' haben sollte; denn in diesem Fall ist die Sache erfolgt. §• j Was wegen einer Sache gegeben wird , gewahrt {habet) "' lliicksicht auf das, was gut und billig ist, eine Zurückf» 1 . rang* wie wenn ich dir (Etwas] geben sollte, damit du k' v J tluui mögest} und du es nicht gethau haben solltest. §. 5. "^ jenigen, welcher eine Nichtschuld zurückfordert, müssen sotf l die Früchte als die | unterdessen| geborenen [Sklaven] Abzug des Aufwands zurückerstattet werden. §. 6. B<" ^ geschuldet geleistetem Getreide kommt auch die Güte i" u tracht (f.v/); und wenn [der Andere] das Getreide vcrbr»' 1 ^ hat, so wird [der Geber] den Werth zurückfordern. §< '',J werde ich, wenn eine Wohnung gegeben worden ist, r eondiciren, zwar nicht [soviel,] um wieviel ich habe , |f , miethen können, sondern um wieviel du gemiethet haben ^ . ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ »ichtgeschuldeten Sc ■' ^ gegeben habe, und du ihn freigelassen hast, so wirst du, w ■■ dest. §. 8. Wenn ich dir einen nichi die Freihai Y *elm Jahre lau *»«i jährlich Ze [""•'ebene Summ. !! il er erfahren, 2>*e] für die ii ."'geborenen aus ] 98 ^eld, welche i? Segeben zuriic 7"e? IScävo ' ?°'ches Geld ge Jj* a 8« dem Mund. ^ckforderung , ^ «cscheid geg .. er viele Gläubi "«in v L Vermögen, n Q|.. J geschehen w <2} b T ru Geuii 8• , Hl geschuld. C ) v °rden war i^ r da » zum Thei i^ gefunden wer h ' ,icl,, geschulde t,, '. ld " e r, oder d Cl* 0 "«"» Besten B** gegebe,, : <£' w , eI ^ er b '> ol> das ,"'esc und di, fe| St 5 ,Ji,s « -' Sticht auf v g'i'-T' sil I, Z'-e Gondlet« ,' »<>r ihren E ""g zu L. 15. s Strei- jss w" ie offe»' im voll' werde»'; i %virf von # .11 ni<* Cll ob" Pandect. L. XIL TU. C. Jia c --- ■ ■ - *•■• en, «' nicht * Gro«* ,t 't»tn lllg , !S e. •vver■ VC 1i ,sov< n] - jj,-i "" *:$ |b,! " -5 .ei ■" S-j :haf' , fl'ß ,,""uiie| für die übrigen Jahre nicht gegeben, und ist für einen .^'geborenen ausgesprochen worden; man hat gefragt, ob er 8 («eld, welches er den Erben gegeben hat, als ungeschul- i.. gegeben zurückfordern und mit welcher Klage er [dies] "ne? |Scävola] hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn 'oleheg Geld gegeben hat, welches weder durch seine Dienste, J? c| > durch das Ve 8* dem Mündel nicht angerechnet; ich frage, ob er die f, 'ckforderuiig' gegen den Gläubiger habe? [Scävola] hat j '^ Bescheid gegeben , dass er [sie] habe. §. 2. Titius hat, ,', er viele Gläubiger, und linier ihnen auch den Sejus, hatte, i'" Vermögen, iiarhdoml^SuTrtl'niitliiili S] R ""'gern Genüge leisten sollte; aber Mävius hat dem Sejus ' ? 7 ein Verkauf [dersel- QkI geschehen war, dem Mävius abgetreten , damit er den i n ■>•■•• \«<,ijii^i, n i.tii n .iiiiin . iiiji.i Juni ni3 **u» tu in t-jt jtir* >li a ' s geschuldet gezahlt, da es schon von dem Titius ge- Hl, Worden war; man hat gefragt, wenn nachher Quittungen Ä|| Wuer, oder dem Mävius, welcher zum Geschäftsbesorgor |j ei s*eiiem Uesten bestellt worden ist? [Scävola] hat zum Itm lei< l gegeben : dem gemäss, was angeführt wurde, dem- n M .* ,e " > welcher nachher gezahlt hätte. §. 3. Derselbe hat *>*> ob dag Pactum, welche« bei Rechnuiigsabschlüs- liei c "" (l . die Bemcr- t> su L. 15. |>r. 78 Pandect. L. XII. TU. 7. lie oondküono ahte causa. gen 82 ) auf folgende Welse Mumgeschrieben zu werden pAffi in Folge diesesContracts finde weiter kein Sir«, unter ihnen Statt, die Zurückfordernng verhindore ? [S vola] hat zum Bescheid gegeben, dass Nichts angeführt \v«r« weshalb [es dieselbe] verhindern sollte. §. 4. Lucius J 1 ' hat dem Cajus Sejus, da dieser jünger als fiinfimd*wa*g Jahre war, eine bestimmte Geldsumme dargeliehen"') in»«' , ( demselben Einiges Namens der Zinsen erhalten ; und der »J des minderjährigen Cajus Sejus ist gegen den Publius IVla^ von dem Präses der Provinz in den vorigen Stand wieder« gesetzt worden, damit er die Erbschaftssclmld nicht z'" 1 , und es ist Nichts über das Zurückfordern der Zinsen < tsl ' **& fi' kuc (dioSf-ßKn i. c. in apnehis 93) Credidit. 7m dem oben zu An.„.._ —„ ---- . ,.- ( ditis Bemerkten möge hier nachträglich stehen, " \ t e^!, res credilae überhaupt die auf Treu und Glauben ''^' r ¥ | sS t "J Contraclsverhällnissc /.n verstehen sind. (Jreditum " y c( ttW her ein solcher auf Treu und Glauben beruhender \ j „„t etwa Credit im weitesten .Sinne des Worts. »°,'uel ,e dl« in der L. 2. f. 3. de reb. (Ted. .lafür freg«^"*»^ 7m dem oben zu Anfang des Tit. de rw ]l0 Setzung: ein Anvertrauen (oder eigentlich : ein .Anvt- ^ Zugetrautes, Credit) zu verstehen. f $$ 94) F. e. ejus, quod sine causa apud aliquem rst. 7:gpn cond. sine causa begreift thcilg i m Allgemeinen alle tfß in denen die Condictio!! wegen eines Habens ow Pandect. L. °Jer wenn Jemand *«r ohne Grund \ : a er keine gegebc P» selbst. §. 1. e, stimg versproche S so muss man ) .*'''? vom Anfang 1,1 firnud zum Ve gehört hat, ode .'"to man sagen, ?'*• Es ist bekam n"" 1 , was entwed ' gekommen ist, '"•'Hkommt. b. t 2. Idkm Hb. j I eider, um sie zu J e " worden , der ' et, 'l-(Jontrnct] bf * die Kleider gel C l J' e,,er:l deu u q Cassins sagt yß] klagen, send K nn e; ich glaube ^ c, l jeden Kalls h ty e Streitfrage, y gl? 1 "« wir nicht et ^' c| ' als ob ohne! ^. gefunden wor ,|, e " Worden zu s ^ \ JULIAN. : 4j J Grund verbine ü,,' 0 » des Unbesti, C. -«<*« es kein li^'^l'keit ohne G C Clni "' n musste ^ li yerde, bald, \ versproci * er gar keiner £*" findet (als« J''!> c "i<*a non ^Grun 6 C °" \ tr .Condiclion ( * an *- §. 657. , pfl«fj Sir«!' [Sit* zW<*j er Bf ied** des»'! »" s Iben r"S c y,f ler Irt «L *t, Dfl hat 'ein' 1 Pandect. t. XII. Tit. 7. 7)tf comlictfono üna cfutsa. 79 "der wenn Jemand eine IVichtschuld gezahlt haben sollte. Wer '^r ohne Grund versprochen hat, kann nicht eine Quantität, !| a _er keine gegeben hat, condiciren, sondern die Verbindlichst selbst. §. 1. Aber auch wenn er wegen einer Gegen- «Mung versprochen hat, die Gegenleistung aber nicht erfolgt I?') so muss man sagen, dass die Condiction Statt habe. §. 2. ™$ vom .Anfang an ohne Grund versprochen sein, oder mag 1,1 Grund zum Versprachen vorhanden gewesen sein, der aber "gcho'it hat, oder (als Gegenleistung) nicht erfolgt ist, so ?"*» man sagen, dass die Condiction Statt finden werde. ?'*• Es ist bekannt, dass man nur das von Jemand condiciren 'Dil, was entweder nicht ans einem rechtmässigen Grund an 11 gekommen ist, oder auf einen nicht rechtmässigen Grund *Hkommt. l>, 2. In km lifo. Mi eia ] pro« 1 <& r » c y ist. ..(I **& * s In"' rtr3«" *i/ f m XXXII. ad Ed. — Wenn ein Tuchbereiter I e 'iler, um sie zu waschen, geiniethct, hernach, da sie ver- . , e " worden , dem Eigentbümer den Werth, ans dem Vor- le "'l-Contract] belangt, geleistet, und nachher der Figenthü- . ' die Kleider gefunden haben sollte, auf welche Klage muss h 0 ' 1 ' I Jener] den Werth erlangen, welchen er gegeben hat? i ^ Cassins sagt, dass er nicht blos aus dem Alicth f-Con- i..^] klagen, sondern auch gegen den Fig-enthiinier condiciren I ""e; ich glaube* dass er die Klage ans dem Mielh[-Con- ? . ct ] jeden Falls hat. Ob er aber auch condiciren könne, ist fy e 'Streitfrage, weil er nicht eine Wichtschuld gegeben hat. ti?" n wir nicht etwa glauben, dass so cowlicirt werden könne, j c h als ob ohne Grund gegeben sei; denn nachdem dieKlei- m gefunden worden sind, scheint gleichsam ohne Grund ge- e, J Worden zu sein, «tu 3 \ JULIAN. !'»• VIII. Dl^rst. — Diejenigen, welche dl ? Griiiid verbindlich gemacht werden, können mit der C<- ^.° n des Unbestimintcn erlangen, dass sie befreit werden; l;, , '"acht es keinen Unterschied, ob Jemand die ganze Ver- ii|, lt; hk«it ohne Grund übernimmt, oder eine grössere, als er 1^1 . "neu musste; ausser, dass bald mit der (Condiction das Vf f •' "'K' wird, dass man von der ganzen Verbindlichkeit *W % ^ ver( le, bald, dass man erleichtert werde, wie der, wel- W ** e hn versprochen hat [, da er nur Fünf schuldete]; denn er gar keinen Grund zum Versprechen gehabt hat, so r/r/" ''" ,,,: * ( n ' so die sogenannte cond. ex mvluo, die causa n„ ■ > C "« A « »on secuta ii. s. w), UieilsJiezeichnct er insbe- ""'»Uero -i:,. r'„...i:_.:„.....„1.1... :.T^ —......«........ »• .. ■/, iheijgjbe,^.......»- — ------„ .«ü? '"? Condiction, welche in den Fällen eines Habens welche keine eigene benannte Art Die einzelnen Fälle siehe bei ff. und Mühlenbruch Doctr. 0 . —~» uie i.ouuirnou, w f " r V V /^"diction gegeben ist. ran *- §. 657. : 80 Pahdect. L. XII. Tit. 7. Da condktiono riiw causa. erlangt er mit der Condiction des Unbestimmten, dass die ga< 1,e Stipulation durch Acceptüation erlassen -wird; über wenn f da er Fünf versprechen musstc, Zehn versprochen hat, so W« r er [mit der Condiction] des Unbestimmten erlangen , dass e auf Fünf befreit werde. , 4. AF1UCAN. Hb. VIII. QtiaesU — Es macht kern* Unterschied , ob ypn Anfang an Etwas ohne Grund ffeg<* e ist oder ob die Gegenleistung, wegen welcher gegeben Vt° den ist, nicht erfolgt ist. 5. PAPINIAN. üb. XI. Quacst. — Die, welche iW Oheim mütterlicher Seite heirathen wollte, hat Geld zur W\ ( gift gegeben, aber niclit geheirathet; mau hat gefragt, ob s dasselbe zurückfordern könne? Ich habe gesagt, dass, da ' Geld wegen eines für den Geber und den Empfänger sc' ial, j liehen Grundes gezahlt werde, die Condiction wegfalle, ^,, bei einein gleichen Vergehen der Besitzer der vorzüglichere sei; und dass vielleicht Jemand, dieser Ansicht folgend, ^'.j Bescheid gebe, dass die Frauensperson die Condiction '" , haben werde. Aber mit Kecht vertlieidige man [die Ans 1 ' ' dass in dem vorliegenden [Fall] nicht sowohl ein schändb 0 !. Grund, als gar keiner vorhanden gewesen sei, da das G*J weiches gegeben wurde, nicht in die Mitgift verwendet *u den konnte; [nicht ein schändlicher Grund,] denn es n<'> ^Jj um eines unehelichen Beischlafs, sondern um der Ehe vv' gegeben worden. §. 1. Eine Stiefmutter hat [ihrem] Stiells jfl eiue Schwiegertochter [ihrem] Schwiegervater Geld als W y gegeben, aber ihn nicht geheirathet; die Condiction scuel '.'.j ke r< den ersten Anblick wegzufallen, weil [schon] nach dem Vie Erbschaft zu verlieren, sich aussetzen sollte; und dies iL ' auc h Julianus. Ingleichen, wenn [der Herr] den l 0 Sc '>en, nachdem derselbe gestorben ist, condiciren sollte, ' ^gt er, würde er den Werth der Erbschaft erlangen. iL *• ULP. üb. XLI. ad Sabin. — Wenn ein Sclav oder w ?°hn einen Diebstahl begangen haben sollte, so muss man H • e ' U " errn [desselben] das condiciren, was an ihn gekom- U ! st 5 für das Rückständige kann der Herr den Sclaven zum ^»isersatz ausliefern. ,lj'' M °d fntersit agentis. Das id quod inferesl hat hier nicht G|,' .^deutung, ' in welcher es bei Verbindlichkeiten guten l>ln" " s i a,s rein siibjective Schätzung und Gegensatz des bieJ'S? " cr< hH der Sache, vorkommt, sondern es bezeichnet tJ" e objeetive Schätzung der Sache, jedoch mit Inbegriff hilf A Sinne und dem quanii ca res est in der »litte Cft v * Gans Rom. Obligat. R. S. 68 f. •?»»•. CTO. II L 82 Pandkct. L. XIII. Tit. 1. Da amdictione fiu-lwa. 5. PAUL. üb. IX. ad Sabin. — Aus dem Grunde de» Diebstahls kann man gegen den Ilaussohii condiciren; den» niemals ist auf diese Condiction ein Anderer gehalten, als [der,] welcher [den Diebstahl] begangen hat, oder der Erbe dessel' bea *). , 6. ULP. Hb. XXXVIII. ad Ed. — Deshalb wird aiid'» wenn durch die Hülfe [oder] auf den Itath Jemands ein Die''' stahl begangen sein sollte, [dieser] auf die Condiction nie' 1 ' gehalten »ein, wenn er gleich [auf die] Diebstahl[sklage] gel»»'' ten ist. 7. Idem lib. XLII. ad Sabin. — Wenn man sich w«£** Jm» SiliniUiin zum Besten des Diebes verglichen hat, so ist ei sehr wahr, dass [dadurch] die Condiction nicht verhiml erl werde; denn durch einen Vergleich wird zwar die Diebstahl'' klage, nicht aber die Condiction aufgehoben. §. 1. Die D' e f stahlsklage fordert die gesetzliche Strafe, die Condiction c ^ stahlsklage vernichtet wird. Der also, bei dem ein Diebstä 11 begangen wordeu ist, hat die Diebstahlsklage, und die Cou«[ c ' tion, und die Vindication; er hat auch die Klage auf Au»' 1 ^ ferung. §. 2. Die Condiction der gestohlenen Sache hH 1 * 1 weil sie die Verfolgung einer Sache enthalt, auch den &\> e des Diebes verbindlich, auch nicht nur, wenn der gestoble' Sclav leben, sondern auch, wenn er gestorben sein sollte; <* auch wenn der gestohlene Sclav seinen [letzten] Tag bei ■<)' Erben des Diebes erlebt hat, oder nicht bei [diesem] S e " ) . jedoch nach dein Tode des Diebes, so muss man sagen, d* die Condiction gegen den Erben fortdauere. Was wir bei d e Erben gesagt haben, dasselbe wird auch bei den übrigen Na c folgern Statt finden, . 8. Idem lib. XXVII. ad Ed. - Bei einer gestoble»«" w. von gegen den Herrn (oder Yater) die Condiction anzustellen^ L. 5. aber, sie könne auch gegen den Haussohn anfi ja- werden. Dieser scheinbare Widerspruch löst sich a»e je' durch, dass wegen eines Vergehens eines Sclaveu «» ,^e< Herr desselben, wegen eines Vergehens des Hausson»' ^* nicht blos der Vater direct mit einer Schädenklage, paei gl)C J jiigtinian. Recht (§. 7. /. de nox. act. 4. 8.), »o« d «"J, &? der Haussohn selbst, wenn er nur mündig war, M"". flI ,ii> dem zur Zeit der classischen Juristen und seit Justin *^ \y allein geltenden Hecht, belangt werden konnte. & »• ^ de judlc.tu 1. ""d ZiramernRcchtggesch.B.I. §. »&»• a ' unef 5. 192. g. ä. E. Pand Sache steht a V ob so B »e aufgehöi p» zu befii "at, so wirc ef [ihn] niel •«»ätzten W * a m» nicht ^Diebstahl ^ f eitfra ff e, ?°»e. Man 111 Welcher , ^«glich vi ^Hene Sac y angesehen 5* muss im "'eser Klage > •'. Idem . "i Grunde 5f -ms] gel i r die einzi 81 auf den 1 lj 10. Idei . , rer (inanifi % gegen j^arer Di Si e>ti' ist Nie. 'n i . j. > nachden ii t leDe w( <^T erlai . fc** Gut C "«'gsten B » aber %' dl, "'ff des C eJ e ' sollte, L einem A J *e Cond k 1« Pandect. L. XlH. Tit. 1. J)o vondictione furttua. 83 kaclie steht die Condiction der [gestohlenen] Körper selbst zu; *«>er ob so lange, uls sie vorhanden sein, oder ober auch wenn B, e aufgehört haben sollten, sich unter den menschlichen Din- fen zu befinden ? Und wenn der Dieb [den Körper] angeboten aa '> so wird ohne Zweifel keine Condiction Stattfinden; wenn * r [ihn] nicht angeboten hat, so dauert die Condiction des ge- •Chittzten Werthes [des Körpers] fort; denn der Körper selbst * a Qn nicht geleistet werden. §. 1. Wenn aus dem Grunde aes Diebstahls eine Sache condicirt werden sollte, so ist es eine ^'eitfrage, nach welcher Zeit die Werthschätzung geschehen olle. Jlan nimmt jedoch an, dass auf die Zeit zu sehen sei, ' Welcher die Sache irgend einmal am meisten werth war, (""'-üglich we ;i j er Dieb dadurch, dass er eine schlechter ge- Vo,- aene Sache gibt, nicht befreit wird; denn der Dieb wird 0 angesehen, als befinde er sich immer in Verzug. §.2. End- ,, ' »iiuss man sagen, dass auch die Früchte in [den Bereich] e 8er Klage kommen. !). Ioem lib. XXX. ad Ed. — Bei der Condiction ans W Grunde des Diebstahls sind wir nicht für den Theil, der .'" uns] gekommen ist, sondern aufs Ganze gehalten, wenn , lr die einzigen Erben sind; ein Erbe auf einen Thei] aber a "f den Theil, auf welchen er Erbe ist, gehalten. ]j 10. IßEM lib. XXXVI11. tid Ed. — Es mag ein offen» ' rer (maiiij'cslus) Dieb oder ein nicht offenbarer sein, man J*d gegen ihn condicireu können. Dann aber nur wird ein h ei 'barer Dieb auf die Condiction gehalten sein, wenn der s e " llz desselben vom Eigenlhiimer nicht ergriffen sein sollte. 1 " Sl ist Niemand unter deu Dieben auf die Condiction gehal- j' > nachdem der Eigenthümer den Besitz ergrilfen hat; uud t "'i stellt Juli an us, damit es angehe, bei einem offenba- j Uiebe wegen der Condiction zu verhandeln, [die Sache] so ( ' der ertappte Dieb habe das, was er weggenommen hatte, .Weder getödtet, oder zerbrochen, oder ausgegossen. §. 1. |i Segen den, welcher [auf die Klage] wegen gewaltsam *(v. " erzählt in den Büchern der Membranen, Aristo habe gew e "^ dass derjenige, welchem eine Sache zum Pfand bestellt vt"° den sei, mit der Gondictiou des Unbestimmten klagen Vf et ' wenn sie entwendet worden ist. , 13. PAUL. lib. XXXIX. ad Ed. — Fulcinius «?g dass die aus gestohlenem Silber gemachten Becher c°" ,.( werden können. Also wird bei der Condiction der B<^ auch eine Wertschätzung der Bildung von halberhobenen rh ren (caelaiurae) geschehen, welche auf Kosten des D' e . gemacht worden ist; auf dieselbe Weise , auf welche, ^vj ein entwendetes Kind zum Jüngling geworden sein sollte, e L Werthschätzung des Jünglings geschieht, obwohl er durc B Sorge undauf Kosten des Diebes gewachsen ist. j. 14. JULIAN, lib. XXII. Bittest, — Wenn ein g< csif ,e)' h Iener Sclav unter einer Bedingung sollte legirt gewesen } so wird der Erbe, während dieselbe schwebt, die Condi c ^ haben, und wenn, nachdem der Streit eingeleitet worden» ^ Bedingung eingetreten sein sollte, so wird eine Freisi>re cü p folgen müssen, ebenso als wenn verordnet wäre, dass aerS j e r Sclav unter einer Bedingung frei sein solle, und, nachdem.,^. Streit eingeleitet worden, die Bedingung eingetreten W denn sowohl dem Kläger liegt nun nichts daran, den Me nB ^a wieder zu bekommen 4 ), als auch die Sache hat ohne 3) Hier ist nämlich an den Fall zu denken , wenn die J'lf j S l. Sache noch nicht voin Legatar in Besitz genommen wo""' ^„ii 4) Weil nämlich mit dem Eintritt der Bedingimg das K'ß'' ! " a (» r des legirten Sclaven vom Erben ab und auf den Wb überging. Pamd» ^'sicht des ; ab( *, Währe *«*>, bo /erthe] «chä > haben w *.° Se dieser *"*t geben „ f o'dtet word f^ohl des 0 ä We " U 8 °' . ca genomme > Aber v ^»e« den ^1 j? f . etwas von v' re " Wird, q "«ciren wir J hs ew anbiet« >'» ist, du !>• «• 3 i «Jen wordei hülsen kÖn a 15. CELJ /"erii entwe ^ e &iebstahl[sl k u ' von ihm. k * hat. D ie 16. POM1 «J*«*! dadu, C "iedergele, «»d derVer Ov cU ni °H « Art von U iiicl' di« od« r | di« m'» 1 B jjei dei' ve»" ab«" . ge- i def bas f ' . de' ba>'< t ;u» .ei" 1 » 5r dei sc?'' lic" 1 *W JA*" ci" e Pamdkct. L. XIII. Tit. 1. Do condiciione furthta. 85 ^Mcht des Diebes aufgehört, demselben zu gehören. Wenn e r. während die Bedingung schwebt, das Urtheil gefallt so wird der Richter [den Sclaven zu einem solchen 0 s eii" 0 ^nrde »erthe] schätzen müssen, zu welchem er einen Räufer gefun- . en haben würde. §. 1. Sicherheit wird aber der Kläger zu °'ge dieser Klage demjenigen, gegen welchen geklagt wird, '«it geben müssen. §. 2. Wenn ein Ochse: entwendet und p'ödtet worden ist, so steht dem Eigenthümer ein© Condiction .."Wohl des Ochsen, als der Haut und des Fleisches zu; nä'm- ' c « Wenn sowohl die Haut, als das Fleisch [vom Dieb] an «j genommen waren; auch dieHörner werden condicirt wer- Jj ü > Aber wenn der Eigenthümer durch die Condiction des I '«»en den Werth [desselben] erlangt haben sollte, und uach- >.\ etwas von dem, wovon oben gesprochen worden ist, con- '"■eu vvird, so wird er jeden Falls durch eine Einrede abge- '^Seii. Umgekehrt, wenn er die Haut,condicirt haben Sollte, ( ,tl nachdem er den Werth derselben erlangt, den Ochsen 'miciren wird, so wird er, wenn der Dieb den Werth des ^wsen anbietet, nachdem der Werth der Haut [davon] abge- i'«u ist, durch die Einrede der bösen Absicht abgewiesen er Scheidet sich von der Leihklage dadurch, dass, auch wenn j e e höse Absicht oder Verschulden desselben die Sache unter- K i n ? ei ' sem sollte, er doch auf die Condiction gehalten ist, Lj d« Leihklage nicht leicht über das Verschulden, und L. f IViederlegungfsklage] nicht über die böse Absicht hinaus ||i! eu, 's° gehalten ist, gegen welchen mit der Niederlegung ^? e ] geklagt werden wird. ^ y • PAPI1YIA1V. lib. X. QuatXt. — Es verschlägt wenig, L 1Q Condiction aiifzuhebon, ob der gestohlene Sclav ange- L n °der in eine andere Scliuldforderung und in einen andern (jJJ'id der Verbindlichkeit übertragen werde. Auch kümmert Vv "icht, ob der Mensch gegenwärtig war oder nicht, da \ a Z " s ' vve ' c ' lor m,s dem Diebstahl entstand, wie durch &*t von Ueberweisung (dclcgafio) beendigt wird. 86 Pandect. L. XIII. Tit. 2. De condiciione ex lege 18. SCAEVOLÄ üb. IV. Qnctcst. — Well ein Dicbstalj 1 verübt wird , wenn Jemand uugeschuldete Gelder wissei>tli c " angenommen haben sollte, so Ist zu sehen, ob, wenn der G«' schäftsbesorger seine Gelder zahlen sollte, gegen ihn selbst e<" Diebstahl verübt werde? Und Pomponins sagt im achte 0 Buch der Episteln, dass er selbst ans dem Grunde des D|*** Stahls coudicire; dass aber mich ich, condicire, „wenn ich fc*" "'i Y£h&*i/j><* -*^'*'> r -Ä«f? W&««->;a-s-' .. „her pmimatätli, ^f»» &« iiiigmcluilflttt gagglian warnan wt; »". durch [Anstellung] der einen Condiction wird die andere a'"' gehoben. 19. PAUL. lib. m. adNerat. — Julian ws hat z« mB £ scheid gegeben, dass wegen der Person der Tochter, we' 0 "» Sachen weggebracht hat, gegen den Vater eine Condiction a das Sondergiit zu geben sei. 20. TRYPHON. lib. XV. Dhputat. — Obgleich derD'j bereit sein, die Condiction aufzunehmen, und es an mir gd e £ haben sollte , während die Sache noch unter den menschlich Dingen sich befunden hatte, sie zu coudiciren, nachher a ,l)f.' sie vernichtet ist, so haben gleichwohl die Alten 5 ) gev^' 1 " dass die Condiction fortdauere, weil [der,] welcher zuerst vfi" Willen des Eigenthümers eine Sache an sich genommen h 1 "*' sollte, immer in Zurückstellung derselben, die er nicht vfe " nehmen durfte, Verzug zu begehen scheint. Zweiter Titel. De condictione ex lege. (Von der Condiction am einem Gesetz B ). 1. PAUL. lib. II. ad Plaut. — Wenn eine V«Wfj*Bj keit durch ein neues Gesetz eingeführt, und durch d asS , ./ Gesetz nicht verorduet sein sollte, mit welcher Klage • &ß* wir verfahren sollen, so ist aus dem Gesetze zu klagen. 5) S. B. I. S. 351. Amn. 4. ' g if. li) Dieser Titel macht den Beschluss in der Aufzani"»» jp Entstchnngsgriinde der Condiction. zu welchen " a . Ji«' Amn. 1. zum 12. B. das Gesetz gehört. Nun ist zwar tf sein Titel nur von einein neuen Gesetz, als Bntsw. g* grund der Condiction, die Hede, dass aber auch alte tfp Hetze, wie das Aquilische, das Comelische über In)'" \ß andere, ferner Senalsschlüsse und Kaiser). ConstituOo"- p ( rfj her z« rechnen sind, geht zum Theil aus L. 0- 5« ' ßfl* reb. credit, hervor, zum Thoil ist es bewiesen v0 U,i<|el>" a. a. O. 8. 25 IF., vgl. mit Mühlenbruch m "■ ** Jahrb. 1821. N. 4. S. 55 f. ^M Panükc: D 1. ULP. fes Geld ford« f e » ffeford , r 0f( lert,] wir ..'"1 im Allg " ,e se Klage t > Geld sei ^«ss bereel .}?">, oder [Si >udstück d. 1 ? I,e « (vecltg, Vlirt haben 7 ).ßie Natui 'st bekann Connnent. '"her Beul Abh. 1. §. hrnch a 2 i in m e r den Quell« darin die (peeunia \ bestimmte 'st also de "in- auf In jWWi und i «eit des G< tum jpetett Verlieh Be ''icerli sei Nachdem i 'hren Ents "er Titel i verschiede "eriieksich ««fstellt. "»zuleiten ''essen, \ Vveder we jvar ode g*d, zu« K'klarung «'ein angeb tet wordei •««>«. qua •"sehe Nai Pandkct. I<. X1U, TU. 3. Da condictiono triticiariä. 87 Dritter Titel. D c conäictione triticiariä. {Von der triticiarischen Condiction '). 1. ULP. Hb. XXVH. ad Ed. — Wer bestimmtes baa- e 'GeId forciert, bedient sieb, jener Klage: Wenn Bestiram- e» gefordert werden wird; wer aber andere Sachen ' °>"dert,] wird [sie] durch die triticiarisebe Condiction fordern. "d im Allgemeinen ist zu sagen, dass solche Sachen durch ,e se Klage gefordert werden, wenn etwa welche ausser baa- . "i Geld sein sollten, mögen sie nach Gewicht oder nach la a»s berechnet werden (co/islctil) , mögen sie bewegliche ,,'"> oder [Sachen] des Bodens. Darum fordern wir auch ein |. ri| ndstück durch diese Klage, auch wenn es ein erbpacht- Jueg (vecligalis) sein sollte, oder wenn Jemand ein Recht 'l'ulirt haben sollte, wie den Niessbrauch, oder eine Dienst- 'JDie Natur -4itmmj wie der Ursprung des Namens'Condiction, 'st bekanntlich von jeher sehr bestritten gewesen. S.V. Glück Cominent. Th. 13. S. 259 iF. Erst in neuerer Zeit hat man «her Beides befriedigende Auskunft durch Gans a. a. O. Abh. 1. §.4. erhalten, welchem in der Hauptsache Mühlenbruch a. a. O. S 57 ff. und liocir. Fand. §. 705., und Zimmern a. a. O. B. 3. }. 62. beigetreten sind. Dieser in den Quellen begriindelen Ansicht zu Folge ist condictio triticiariä diejenige, welche auf andere Sachen, als baares Geld (peeunia numerata) gerichtet ist, mögen diese Sachen nun bestimmte ausser baurein Geld oder unbestimmte sein. Sie 'st also der cond. si certitm peictur entgegengesetzt, welche "in- anf baares Geld geht, und da die Eiiitheiliing in cond. c «rti und ineurti sich auf die Bestimmtheit oder Unbestimmt- heil des Gegenstandes bezieht, so folgt, dass die cond. si cer- '"wt_ petetur stets certi sein inuss (indem Geld ein uuvuruu- "erlich Bestimmtes ist), die triticiariä aber bald ccrii, bald ineurti sein kann. Die weitere Ausführung s. bei Gaus. — Nachdem nun bisher die Condiction in mehreren Titeln nach 'hieu Entstehiiugsgriuiden aufgefasst war, schliesst sich die- "er Titel wieder an den ersten des 12. B. un, indem er die verschiedenen Seiten der Condiction nach dem Gegenstand berücksichtigend, den Gegensatz zu der cond. si certutn pet. aufstellt. Der Name triticiariä ist aber am füglichsten daher ""zuleiten, dass der Weizen (triticum) als Repräsentant alles dessen, was nicht baares Geld ist, angesehen wurde, entweder weil er der gangbarste Handelsartikel bei den Römern Jy a r, oder weil die condictio auf andere Sachen, als baares p Cl ''.» zuerst bei Getreide gegeben wurde. Da jedoch diese Ki'kla'rung auch kürzlich noch verworfen und schreibt Sabinus, und so auch Celsus. Jedoch [nur] daui't wenn es der Eigenthümer sein sollte, welcher hinausgetriebe 1 '» condicirt; sonst, wenn er es nicht sein sollte, so, sagt Cplj »us, condicire er den Besitz. 3. Idbm lib. XXVII. ad Ed. — Wenn bei dieser Klaff" gefragt werden sollte, yon welcher Zeit die Sache, wel*^ gefordert worden ist, die Werthschätzung annehme, so ist '*• wahrer, was Servius sagt, es sei auf die Zeit der Verl"" theilung zu sehen 9 ). Wenn sie aber aufgehört haben goll' e ' sich unter den menschlichen Dingen zu befinden, so wird a " die Zeit des Todes, aber im Allgemeinen, nach Celsus, *' sehen sein; es darf nämlich nicht die allerletzte Zeit des I'f bens geschätzt werden, damit nicht auf einen geringen P re die Werthschätzung bei einein etwa tödtlich verwundeten Sc' 9 ' veu zurückgeführt werde. Dass aber in beiden [Fällen], v? e ' 1 nach dem Verzug die Sache schlechter geworden sei, ". Werthschätzung [so hoch] anzustellen sei, um wieviel sohle 0 ter die Sache geworden sei, schreibt Marcel Ins im zW* zigsten Buch. Und darum, wenn Jemand nach dem Ver^' ' einen einäugig gewordenen Sclaven gegeben haben son'' 8) D. h. sowohl der ländlichen, als städtischen, in der B° " , e< tung, in welcher diese beiden Arten von Grundstücken > u Lehre von den Dienst barkeiten vorkommen. . r ii 9) Diese Ansicht scheint nicht blos der L. 4. h. <., so"" . auch den übrigen Stellen der Pandecten, nach welchen J, Regel ist, dass bei Klagen strengen Rechts die Werthsc^ zung sich nach der Zeit des eingeleiteten Streites (/'"* f.,fi) testatae) oder der Einlassung aul die Klage (judicii acce \ e \« richten muss, zu widersprechen. Allein wenn man yott .«fe(' natürlichen Grundsatz ausgeht, dass eine Steigerung des'^ thes, welche in die Zeit zwischen der Einlassung " n i £ oi"' Verurtheilung fällt, doch nicht dein Beklagten zu Gute j. inen kann, sondern dem Klüger zufallen muss, und <' lC i, c ||e nung des Servius hierauf bezieht, so lässt sich diese » ^ als Ausnahme mit den übrigen, welche bei Aufstelh'"" j C ji- Rejrel eine solche Steigerung des Werthes nicht bcru cK ' ■, :,.-?_ ____j__i-i .A^:..!----- a -m* ■•. . ■ -i- :.. den* - ^rde er nie ^erthschätzu , 4. GAJ. * y aare, wel >»te, gefort Jssius, sc y^ea, als ^gegeben \ °' cl '»s verabre r e >j bi. d Vlbe sei b <, c|| ätzung nac Ho] hat ge j* "ichfs ver s ac, 'e] geford« ^wa Hecht« % f) e co tigen, gar wohl vereinigen, delb. Jahrb. 8. 68. vgl in e r n a. a. O. j. 122. S. Mühlenbruch in •""Viiii' mit Gans a. a. O. S. «3 lf- «•* *• demjonig 0 M *• GAJ. C> <** [« if Ittwas] { fä> nicht |** der Vers ,„/> er vewpr % , ,ss tLa (ü ^ommen ] d, esen Fal \ d a - uu\ O 6 » liieht sj de » Bekh L D ie Natui ? e «t niel * ,e vertritt r e '] als [der Beklagte] sich auf die Klage einlies». Und '•selbe sei bei dem Orte Hechtens, so dass zuerst die Werth- j,Atzung nach dem Orte genommen werde, an welchem [die "che] hat gegeben werden sollen; wenn man wegen des Or- tj nichts verabredet hat, auf den Ort gesehen werde, wo [die i{ le ] gefordert würde. Und dies ist auch wegen der übrigen ° a *en Hechtens. Vierter Titel. De eo, quod cerio loco dari oportet. °" demjenigen, was an einem bestimmten Orte gegeben werden muss ' u ). q 1. GAJ. üb. IX. ad Ed. prov. — An einem andern i| e > als [an dem], auf welchen Jemand stipulirt hatte, dass li IKtwasJ gegeben werden sollte, schien die Möglichkeit zu . (>eu nicht zuzustehen; aber weil es unbillig war, dass, l^i der Versprecher an den Ort, an welchem geben zu wol- inj 1 er versprochen hatte, niemals hinkam, (was er entweder *ielr ' ss ' oc ' er we *' 6r au aM ^ ern Orten nothwendig h> t beschäftigt wurde), der Stipulator nicht zu dem Seini- fjj ^°>ninen könnte, darum hat es beliebt, eine analoge Klage diesen Fall zu bilden. \ , 2 ' ULI', lib. XXVII ad Ed. — [Diese] in das Ermes- Sir i ^' Cü ' ers gestellte Klage enthält den Nutzen Beider, t, s 0, n des Klägers, als des Beklagten. Betrifft es das Internes Beklagten "), so geschieht die Verurtheihing in we- i.ßie Natur dieser Klage ist ebenfalls lange verkannt worden. . ,e ist nicht, wie mau sonst glaubte, eine condictio , sondern >e vertritt nur die Stelle einer condictio certi, und zwar dann, "'enn an einem andern, als dem verabredeten Erfüllungsorte MWagt wird, was man mit der condictio certi, als einer Klage ren ffei , ttechts, nicht Ihun konnte. Sie ist daher in das Er- esseu des Richters gestellt, eine actio arbitraria. S. Gans *.*• O. S. 71 ff. Bethmaiin Hollw. Versuche S. 43 f. ll)L m »>eni a. a. O. §. 67. (("'^•.verliert Beklagter durch den Ortswechsel, so erhält le» l %** so viel weniger, als der Schaden des Beklag* 11 betrugt und umgekehrt. 90 Pamdect. t. X11I. Tit. 4. 1)9 co, quqd verto loco darl oport 1 niger Geld, als gefordert worden ist; aber wenn [es das I"' teresse] des Klägers [betrüft], ho geschehe [die Verurteilung) in mehr Geld. Diese Klage aber kommt aus jener Stipulation) wo ich von dir stipulirt habe, dass Zehn zu Ephesus gegebe" werden sollten. §• 2. Wenn Jemand, der stipulirt hat, da*» zu Ephesus Zehn, oder zu Capua ein Mensch gegeben V et ' den sollte, klagen sollte, so darf er nicht mit Weglassung aej einen Orts klagen, damit er dem Beklagten nicht den WuW 9 des Orts nehme. §. 3. [3.J Scävola sagt im fünfzehn' 611 Buche der Qiiäslionen , dass nicht durchaus das, was »u"' schweigend in den Stipulationen enthalten sei, immer iu "f Macht des Beklagten stehe, sondern, was er schulde, stehe n* Ermessen [desselben], ob er schulde, stehe nicht [darin]. ^ tf darum könne der, welcher den Stichus oder Pamphilus ve \ spricht, wählen, was er leisten wolle, so lange Beide lebe"' sonst, wenn einer gestorben ist, erlösche das Wahlrecht] ™* selben, damit es nicht im Ermessen desselben stehe, ob schulde, indem er den lebendigen nicht leisten will, wcl c fj e allein er [jetzt] schuldet. Darum habe auch in dein ougef"' 1 teil [Fall] der, welcher versprochen hat, zu Ephesus °d** Capua [zu gebeu], wenn es in seinem Ermessen gesta"! 1 ( haben würde, wo von ihm [die Schuld] gefordert werde, >'" ' belangt werden können , denn immer würde er einen » n "L, Ort gewählt haben ; so [würde] es kommen , dass es im ü messen desselben stehe, ob er schulde; darum glaubt l' vola] , man könne von ibm an dem einen Orte auch ° . Beifügung des [andern] Orts fordern; wir geben daher _ ^ Kläger die Wahl bei der Forderung. Und im Allgeme" 1 ^ bestimmt Scävola, dass der Kläger die "Wahl habe, ^ \ e fordere, der Beklagte, wo er zahle, nämlich vor der i 0 ^ rung. Deshulb, sagt er, bewirkt eine Alternative der ^''^Ji vermischt mit einer Alternative der Orte, nothwendig die . des Klägers auch iu Bezug auf die Sache wegen des U ß sonst nimmst du ihm die Klage, indem du dem Beklag tc ' ^ Wahl vorbehalten willst. §. 4. Wenn Jemand so stipul" - ' '•_ %ll Ephesus und zu Capua, so beabsichtigt er dies, dass l Ephesus einen Theil und zu Capua einen Theil fordere. ,j e i Wenn Jemand stipulircn sollte, dass ein Einzelhaus c * r . n ,\P werde, und den Ort nicht beifügen sollte, so gilt die *i'^j|l tion nicht. §. 6. Wer so stipulirt, dass zu Ephesus J j gegeben werden sollen, klagt, wenn er vor dein Tage, ^ «ach Ephesu» hinkommen könnte, klagen sollte, fälscbn c ^||. dem Tage, weil auch Julia uns glaubt, dass der l a » j^ll* schweigend in dieser Stipulation enthalten sei. ^ ar l"j ie r & ich für wahr, was Julianus sagt, dass der, v^ete goP Rom stipulirt, dass heute zu Carthago gegeben wer« f'e Frage,, '"", oder d« J*» Titiu Warauf] anti ^«•den iniis: beklagten] s< Mordert we '"»ge] an ei "*> man , ^fden sollt. ' e Befreiung 5. *e Ford , v eiso wie, gf«, als; e,t Würde, ^schieden s bj? Interesse " ,c «t des B tt d6r 0,,i '" entwede ; e, 'n dem n '»eisten, al u\ denselbei , eil >imjr des ''?er genoir ,. -"» zu i J* tin den |j , c "> überse J'"' s »h Aviec ftjfel., od 5 der verk j' e oache de tt..\ In rde *t\v ffesi (i \aare., zu SÄ WÜ*]< i les el "en Stä, "> des Oeh Panoicct. L. XIII. Tit. 4. Do eo, quod curto loco dar! oport. 91 *«njq7lViiliimi gtipulirc. §. 7. Derselbe Juli an üb behandelt Wie Frage] , ob der, welcher stipulirt bat, dass zu Ephesus '•'in, oder dem Titius gegeben werden solle, wenn anderswo ''cm Titlns gezahlt werden sollte, nichts desto weniger Worauf| antragen könne, dass ihm (dem Stipulator) gegeben forden müsse. Und Juliauus schreibt, die Befreiung [des ***klagtcn] sei nicht eingetreten, und darum könne das Interesse Befördert werden. Marcellus aber behandelt sowohl [diese rft ge] an einer andern Stelle, als beinorkt auch beim Juliu- "«, man könne sagen, auch wenn mir anderswo gezahlt " e rden sollte, • sei die Befreiung eingetreten, obwohl ich nicht jtawiingen würde wider Willen anzunehmen; freilich, wenn '®Befreiuug nicht eingetreten ist, sagt er, müsse man sagen, *?' die Forderung der ganzen Summe übrig, auf eben die ,'eiso wie, wenn Jemand ein Einzelhaus anderswo errichtet »'"'e, als wo er es versprochen hatte, er durchaus nicht be- e 't würde. Doch mir scheint die Zahlung einer Summe ^■"•schieden zu sein vom Bau eines Einzelhauses und darum p * Interesse allein zu fordern zu sein. §. 8. Nun ist von der l,(, ht des Richters bei dieser Klage zu sprechen, ob er sich ch der Quantität des Vertrags richten müsse, oder die Quan- '" entweder überschreiten oder verringern dürfe, so dass, e "n dem Beklagten daran gelegen hätte, lieber in Ephesus 'leisten, als an dem Orte, wo er belangt wurde, Kücksicht *}\ denselben genommen würde. Juliauus, [welcher] der ti e !" ,n, ff de» Labeo gefolgt [ist] , hat auch Kücksicht auf den h*?W genommen, dem zuweilen daran hat, liegen können, zu l"'esus zu erhallen. Sonach wird auch der Nutzen des Klä- „II" ts _ [in den Bereich dieser Klage] kommen; denn wie, wenn h c "i überseeisches Darlehn gegeben haben sollte, um es zu ''"•sau wieder feil erhallen, wo er unter einer Strafe Geld j, 'iildcie, oder unter Pfändern; und durch deinen Verzug die «d'!" ' verkauft worden sind , oder die Strafe verfallen isl; ein" 1 " "s wurde dem Staatsschatz etwas geschuldet und es ist j e Sache des Slipulators [deshalb] sehr wohlfeil verkauft wor- Re i '" ^ en R ere ' c ''.l dieser in das Ermessen des Kichterg u e "ten Klage wird [also] das Interesse kommen , und zwar (jw as gesetzliche Maass der Zinsen hinaus. Wie, wenn (»„ . aar °n zu kaufen pflegte, ob wohl auch Rücksicht auf den j.L *""» genommen wird, oder auf den Schadeu allein ? Ich '*» dass auch auf den Gewinn Rücksicht zn nehmen ist. di Cg "• 14.] GAJ. Hb. IX. ad Ed. pvorinc. — Darum wird Ms a £ e a,, f das Frmessen des Richters bezogen, weil wir du j" > wie verschiedenartig die Preise der Sechen nach den lej' 6 i u '^ des Oeles, des Getreides; obgleich der Werth (po/estm) 92 Pandecx. L. XIII. Tit. 4. />« co, quod certo loco dar! oport- der Gelder liberall ein und derselbe zu sein scheint, so werde» gleichwohl auch sie an einigen Orten leichter und mit geringen Zinsen gefunden , an andern Orten schwerer und mit bedeutenden Zinsen. 'v,™ , „-, ,., ~ i „,is 4. [$.] ULP. üb XXVII. ad Ed. — Wenn zu Ephesii» gefordert werden wird, so wird die Summe selbst allein gefof' dert werden, und mehr Nichts, ausser wenn [der Kläger] I»' was stipnlirt hätte, oder das Interesse (ufili/as) der Zeit ei"' tritt. §. !• Zuweilen darf der Richter, welcher zu Folge diesC Klage erkennt, da sie in sein Ermessen gestellt ist, den R e ' klagten frei sprechen, nachdem von demselben Sicherheit weg 8 der da , wo es versprochen worden ist, zu leistenden Zahli'"» des Geldes gefordert worden ist. Denn, wie, wenn [vom I> e ' klagten] gesagt werden sollte, daselbst sei das Geld entw«"' dem Klüger angeboten, oder niedergelegt, oder leicht zn *"' len? Wird er [also] nicht zuweilen freisprechen dürfen? K' 1 auch die Billigkeit inuss der Richter vor Augen haben, wel c " dieser Klage [vom Magistratus] zugesprochen worden ist. 5. [6.] PAULUS lib. XXVIII. ad Ed. — Wenn i& Erben vom Testator aufgetragen sein sollte, Etwas an ei»« bestimmten Orte zu geben, so steht die in dag Ermessen d Richters gestellte Klage zu, . 6. [7.] POMP. lib. XXII. ad Sab. — oder [wenn] «jj Gelddarlehn so gegeben worden sein sollte, dass es au cn> e bestimmten Orte zurückgegeben werde. 7. [8.] PAUL. lib. XXV111. ad Ed. — Bei KlagenHT ten Glaubens steht, wenn man auch beim Schliessen des * trags übereinkam, dass an einem bestimmten Orte Etwa* *> leistet werde, die Klage aus dem Kaufe oder Verkaufe, °, ^ die Niederlegung[sklage], nicht die in das Ermessen des P*^ ters gestellte Klage zu. §. 1. Wenn jedoch Jemand »"P'V liat lz ), dass er an einem bestimmten Orte übergeben w* so wird man sich dieser Klage bedienen müssen. . ,. 8. [9.] AFRICAN. lib. III. Quaesl. [Nachdem] du M lirt [hattest], dass Hundert zu Capua gegeben werden s° J ^ hast du einen Bürgen erhalten; das Geld wird von * ß " 1 j e ii ähnliche Weise, wie vom Versprecher selbst gefordert tire , müssen, das hoisst, so dass, wenn es anderswo, als zu , (gr j gefordert werden sollte, mit der in das Ermessen des ^'f „engestellten Klage geklagt werden muss, und der streitige« Jgr , stand so hoch geschätzt werde, als ihm, oder dem Klag e $ an gelegen haben sollte, dass jene Summe lieber zu Cap"' >j # anderswo gezahlt würde. Auch wird nicht [darum,] ^ —-------- he^ 12) Das Wort stijmlari ist hier auf den Verpflichteten » u hcn. S. Amn. 74 nun l'iten Buche. ^AJJDKCT. L *Jvva an dei Hundert nie des Bürgen "erhältniss i ^rgliclien v ™er nber ist ?teug auf d '»»S dem E 'S der hau "fer] ist, das J'eldes gezah *? Pflicht d ^ le gross da "'eiche gefor 9. [10.] •""Spricht, ai ? e, n andern I \ Wider V 10. [11. fj»ein Verzu ^ Gläubige J^leii Klag« genommen |N in Folg« .'"ankommen % i ,') ;tiich in /'"> so selbsi b ft 'st, oder Jessen de £ S0llle ' di I, be verurthei 'fafp un % iibri "ig sei, l ' r 'dcnmi S e,,,| e Ents P'.'. c he und Sfemngdei ^«his s ■*» Verzu ■«esgea de ?<■: nicht SS weit In7 t< tle « p andkct. L. XIII. Til. 4. J)e co, quod certo loco dnri oport. 93 *Uva an dem Beklagten gelegen haben sollte, dass die ganzen Wundert nicLt zu Capua gezahlt wurden, die Verbindlichkeit des Bürgen vermehrt werden müssen. Denn es wird dieses »erhähuiss nicht richtig, mit einer Verbindlichkeit zu Zinsen Verglichen werden; da nämlich finden zwei Stipulationen Statt, '"er aber ist eine einzige wegen dargeliehenen Geldes, und in Bezug auf die Vollziehung- derselben wird die Art der Sehnt- '"»g dem Ermessen des Richters überlassen. Und ich glaube, 0! *s der handgreiflichste Beweisgrund für diesen Unterschied Wer] ist, dass, wenn nach begangenem Verzuge ein Theil des ^eitles gezahlt sein und das Uebrige gefordert werden sollte, 16 Pflicht des Richters der Art sein juiiss, dass er schätze, ^' e gross das Interesse des Klägers sei, dass mir die Summe, Welche gefordert werden wird, zu Capua gezahlt worden sei. 9. [10.] ULP. lib. XL VII. ad Sab. — Derjenige, welcher ''Spricht, an einein bestimmten Orle zu geben, kann an kei- , e "> andern Orte, als au welcbem er [zu geben] versprochen % wider Willen des Stipulators zahlen. 10. [11.] PAUL. lib. IV. Quaert. — Wenn nach begangnem Verzuge, so dass nicht zu Capna bezahlt wurde, da |' e ' Gläubiger nun] mit der in das Ermessen des Richters ge- ^'llen Klage klagen wollte, ein Bürge wegen dieser Klage 'genommen sein sollte, so möchte wohl '') das Geld, wel- |,' c s in Folge des Ürthells des Ricbters [wegen des Interesses] '"zukommen kann, [von dem Bürgen] nicht geschuldet wer- e ,"> auch nicht in der Verbindlichkeit [desselben] enthalten j'"> so selbst, dass wenn auch jetzt das Capital gezahlt wor- h" 'st, oder wenn es zu Capna gefordert werden sollte, dos "»essen des Richters wegfällt; wenn nicht Jemand sali? Sollte, dass, wenn der Richter in Hundert und zwanzig i e verurlheilen müssen , nachdem Hundert von dein Gänsen ■* * 'deamus, ne — non. Diese Worte enthalten eine vernei- " e '»«le Entscheidung des fraglichen Falles. S. A. 14 zum 12ten ««che und Haubold a. «lern dort a. O. p. 263. — Die Er- «arnng der vorliegenden Stelle s. bei v. G1 ü c k a. n. O. S. 347. IF. a ii I ii s sprich! hier den Salz aus, dass der nach cingelrete- ein Verzuge; dem Gläubiger deshalb, damit er die in das Ermessen des Richters gestellte actio de co, guod cer/o loco , <•"• nicht austeile, bestellte Bürge für das Interesse nicht \1: • ' w, ''ches der Schuldner, wenn er selbst belangt worden \{\ i}'°> ''ein Gläubiger hätte leisten müssen. 'nte tles wc S en $ 15) Dieser Titel handelt von dem ans dem Ediclc1 des Pi";J i'(o rfl abstammenden Vertrag, durch welchen Jemand die' Bf Irmm od«? einer schon bestehenden Schuld, sei es einer eigenen, ,,, einer fremden, noch besonders verspricht. Das Wort < ;0 '.j 0 |t tuere bedeutet hier also: Etwas, zu dessen Leistung sC Xj( eine Verpflichtung da ist, noch besonders versprechen, un a * j< nach prätorischeiii Recht. Diese Bedeutung hess sieb iffllj ij sehen nicht .füglich wiedergeben. Das Wort peCwfa l" 1 ' '-"''iieHt oft bei den Römischen Juristen die Bedeutung, dass alle So* welche im Vermögen eines Menschen sind, darunter' beg« •$ werden, selbst Handlungen. Da jedoch «las Wort r'^.j, noch weitere Bedeutung hat, so konnte pöcunia nicht flj» Sache übersezt werdeil. Es hat also Gel «ir das jj 188 , wenn J rei *es coi * a '"« aber P° n ,8tituirt 1 7 sl 'ni uiier, S Gnmd, ,**> Gmnd, ^ a ft, „de. ? be <- selbst £ Ul f>'e, weh ,'. vi| recht v. J«> gebalt r cJl »e gescl /" sowohl 7S«ts verb J der Q«ai j a, '> als coii , f 8"t war,] " f d as gehe J* des Sol 5; de > - - <' lmit "alten sein h. 3 - U ^P l> »ehr a >J Ganze j h J consniu Kr IT? 401 ''« Sli anrede «j rt , geha ^ Us sch reibt i,, fechten 1 C? f "*he,„ ■ «li ü ! Ud 'ichsei ST' eehal l, 9 >«stiti.t.„ C e ° %t liil 6 e f» die n a e,n gefnhrt fr**« ho,. *** W 4v„ ist l'clJ) W ans W6- , if sl'- Ii c, Je») . % ilie" Hill!' ei? , c - bsl» ,icW de ( d? Je«) i.* iptf Hins od* !/■ |io" ,yl« |,cii. Pamukct. L. XJU. Tit. 6. De pccintia con.ifitutn. 95 Jetzt annimmt, dass eine Saclie für «ine [andere] Sache geleistet werden könne, so hält nichts ab, dass auch etwas Anders für das Geschuldete constituirt werde. Sonach glaube ich, «ass, wenn Jemand, der Huudert schuldet, Getreide desselben f ''eises constituiren sollte, das Constitutum gelte. §. 6. Es * a "u aber eine aus jeglichem Grunde [entsprungene] Schuld '"•Wtituirt werden, das heisst aus jeglichem Vertrag, sei er °*u"üimter, oder unbestimmter [Natur,] auch wenn Jemand ans *j e '» Grunde eines Kaufes den Preis schulden sollte, oder aus "ein Grunde der Mitgift, oder aus dein Grunde der Vormuiul- ""ft, oder aus jeglichem anderen Vertrag. §. 7. Es genügt .'fir selbst eine uaturrechtliche Schuld. §. 8. Aber auch der- }^,"'f?e, welcher durch eine honorarische Klage, nicht durch das ivürecht verbindlich gemacht ist, ist dadurch, dass er consli- Nirt, g-ehalten; es scheint nämlich auch, was nach honorarischein ^hte geschuldet wird, eine Schuld [zn sein;] und darum wer- e u sowohl der Vater, als der Herr, welche wegen des Son- er {?iils verbindlich sind, wenn sie constituirt haben sollten, bis j 1 «er Quantität gehalten sein, welche damals im Sondergut ■ a, '> als constituirt wurde; sonst wenn er mehr, [als im Son- * r $ut war,] in seinem Namen constituirt hat, wird er nicht ' das gehalten sein, was mehr [constituirt] ist. t|) 2. JULIAN. Üb. XI. Digest. — Wenn er aber im Na- " des Sohnes constituirt haben sollte , dass er Zehn zahlen ^''ue, so wird er, obwohl im Sondergut Fünf gewesen sein ll «ii, [mit der Klage] wegen coustituirten Geldes auf Zehn halten sein. H 3. ULI», lib. XXVII. ad Ed. — Wenn aber ein Ehe- i Ul » mehr aus der Mitgift constituirt hat, als er yi wühi ' Hii /* 8 ,f Ute » so ' st er ? > ve >' er e '" e Schuld constituirt hat, zwar Y s Ganze gehalten, aber [seiner] Frau wird er nur in so ' 'Verurtheilt, als er7§—miin*m kann. §. i. Wenn aber Je- h i co " sl, t , " rt haben sollte, was er nach Civilreeht schuldete, «in '""ätorischem Hecht nicht schuldete, das heisst, vermittelst (1 . er _ Einrede, so fragt es sich, ob er dadurch, dass er conti > gehalten sei. Und es ist wahr, wie auch Pompeji' schreibt, dass er nicht gehalten sei, weil das Geld nach j, ( fechten nicht geschuldet ist, welches constituirt worden jj. §• 2. Wenn derjenige, welcher sowohl noch Civil-, als \h ,r " IC } >em ^ ec ' 1 sein sollte, ob er [denn] wol wohl dadurch, dass er con- l a 'J" 1 » gehalten sei? Und Labeo sagt, es bestehe (lenerc) i 9 k °" s titntum, und diese Meinung billigt auch Pedius. Und 6 e i, e ° *"'gt hinzu , es seien sogar vorzüglich wegen dieser \ et . ' ^' e I,oc ^ wicht gefordert werden können, die Consti- H angeführt worden; und diese Meinung würde ich nicht nT^tifl H«?>t.n.t* f ohne- * dass er nn demselben Termine zahlen werde, gehalten ist. 4. PAUL. Hb, XXIX. ad Ed. — Aber auch wenn * constituiren moIUo , dass er an einem frühem Termine zak' e werde ist er auf gleiche Weise gehalten. 5'. VLV. üb. XXVII. ad Ed. — Es ist bekannt, & derjenige, welcher versprochen liat, dass er zn E|>hesns zaU e werde, gehalten.,sei, wenn er conslituircn sollte, dass er 8 einem andern Orte zahlen werde. §. 1. Julian ns glaubt, <" ein Gesandter, welcher zu Rom constituirt, was er in der * r , vinz empfangen hatte, belangt werden dürfe, und das ist a*^ wahr; aber wenn er, da er nicht zu Rom , sondern noch der Provinz war, constituirt hat, dass er zu Rom zahlen W« r "! so wird gegen ihn die Klage wegen des constituirten [Gel 1 » . verweigert 17 ). §. 2. Wenn wir fordern, dass es eine Sei*". sei, welche constituirt wird, so ist das im Allgemeinen (in t®. gefordert, durchaus nicht, so,dass der, welchem constituirt «'' der Gläubiger sei, denn sowohl [auf das,] was ich scbi», wirst du dadurch, dass du coustituirst, gehalten sein, als •'• I,e was dir geschuldet wird, wird, wenn es mir constituirt we r sollte, [mir] geschuldet. §.3. Auch Julianus schreibt im d 1 Buche: Titius hat an mich einen Brief des Inhalts (tale**)$ geschickt: Ich bekenne [hierdurch] schriftlich Of''' a j dem Auftrage des Sejus gemäss, dass, wenn ^*Ti« als dir geschuldet erwiesen sein wird, ich dir l . für] sicher stehen und es ohn e Streitigkeit * len werde; Titius ist [auf die Klage] wegen des ^ stituirten Geldes gehalten. §. 4; Aber wenn Jemand consW . haben sollte, dass ein Anderer zahlen werde, nicht er fl' r e v Anderen, so ist er nicht gehalten; und so schreibt P°" l 'j|i n i 11 s im achten Ruche. §. 5. Iuglelcheu wirst du, > ve '" i| f ii mir constituiren solltest, dass du [mir] zahlen werdest, g c \A sein; wenn du aber mir constituirt haben solllest, dass du . f , Sempronius zahlen werdest, so wirst du nicht gehaltc" ,, §.6. Julianns schreibt im elften Ruche der Digestc") . u > könne dem Geschäftsbesorger constituiren; was P o m ]> ° . ^ 80 erklärt, dass du dem Geschiiftsbesorger selbst cons» dass du [ihm] zahlen werdest, nicht dem Herrn. §• 7# chen kann man dein Vormunde des Mündels, und den* M fei" 17) Die Gesandten hatten näinlicli das jus rcimcainli ' J ?"'. e( C e ' Amn. 42 zum 12. Buch) nicht, wenn sie während v& ,y»' Bandtschaft zu Rom erst Verbindlichkeiten eingögang« g> reu; dann nunilich durften sie zu Itom belangt werde«- 2. §. 2 — 5. I), dejudic. 5. 1. Pane tfeler der M '**? constituii «iluiren, wi er Mimicipy e,a Curator Bo constituirt . 0d er dem I ".«gling « b« wegen J Senden, 0| ^ §• 10. Z ,n Werde,, ?*ic» sollte ffi Werden U( Heit erwe » °. PAü] > demjeni "'«irt sein t h 7 - ULP. ^"•Hohii con |. e "» ich mi J' u,l s, körn vi?" wei ,Ver Jc, kann. „. 8. PAUI >'l hahen t '> s o steht ,, S ! ll »:rt hast ftS haben rtlte n sein; K 1 Loi,d,( te '. , 1 «'»i fälsci 10. PAü Mi w en„ fa RaLl« *o|,l vvordei C' e "> welc ln 'ISS. ^««titut,,,, von uif'» „er bltf da»' r 8 ' p r o- jrdft :b.'' J ,.J vif' 1 ' ;1 ij«i Ifl« 11 > iU'i' 1 .ine« p * de* sei"' ,./ r - „ V 1 ' 1 Panbect. L. XIII. Tit. 5. Oc pecunia consiiuun. 97 •feter der Mnnicipal- "^Bürger und dem Curator eines Rasen- ^o conslituiren. §. 8. Aber auch sie selbst, wenn sie con- •touire«, werden gebalten sein. §. 9. Wenn dem Vertreter '<* Municipalbürger, oder dem Vormund eines Mündels, oder "em Curator eines Käsenden oder [minderjährigen] Jünglings 0 constituirt werden sollte : d a s s den M u n i c i p a 1 b ii r g e r n , der dem Mündel, oder dem Rasenden, oder dein ,""gling gezahlt werde, so glaube ich, dass der Billigen wegen Jen Miinicipalbürg'ern oder dem Mündel, oder dem f* a sendeu, oder dem Jüngling eine analoge Klage zu geben '■ §. 10. Es ist bekannt, dass auch einem Sclaven consti- ift werden könne; und dass, wenn dem Sclaven constituirt erden sollte, dass seinem Herrn oder dem Sclaven selbst ge- ,, "' werden solle, jedweder Sclav dem Herrn die Verbind- k 'kc\t erwerbe. 6. PAUL. lib. II. Sentenf. — Dasselbe findet Statt auch ei "i demjenigen, welcher mir in gutem Glauben dient, cou- "»irt sein sollie. j. 7. ULI'. Hb. XXVII. ad Ed. — Aber auch, wenn einein J) u ssohn constituirt werden sollle, gilt das Constitutum. §. t. i. e "n ich mir oder dem Tilius slipuliren sollte, so, sagt J u- ^ u us, könne dem Titius auf seinen IVamen nicht constituirt f «eii, weil er keine Forderung hat, obgleich ihm gezahlt ^'den kann. ,. 8. PAUL. lib. XXIX. ad Ed. — Wenn du aber con- i "'i't haben solltest, dass du mir oder dem Titius zahlen wen- . > so steht mir die Klage zu. Wenn du aber, nachdem du '"'Kuirt hast, dass du mir allein zahlen werdest, dem Titius „'i^'h haben solltest, so wirst du mir nichts desto weniger ^•ten sein; , v '•>• PAPINIAJV. lib. VIII. Quaeat. — Titius wird jedoch v "IIP Condictiou der IVichtschuld gebalten sein, so dass'das, ». '"in fälschlich gezahlt worden ist, demjenigen, ..welcher "blt hat, zurückgegeben werde. h(] 1«. PAUL. lib. XXIX. ad Ed. — Dasselbe findet Siatt,^ ko* Wenn das, was dem einen von zweien "S » üSu fk i> °Sfiffi" * {T*J' , '"iiiilhtiftij > im constituirt worden ist, dem andern nachher *til'J * worden ist, weil der, dem constituirt wird, für einen L le " > Welchem schon gezahlt worden ist, gehalten wer- '»11188. ^ **• ULP. lib. XXVII. ad Ed. — In soweit also wird c b |? a : sii '"'"" 1 gelten, wenn das, was constituirt wird, eine V e )| ' st » wenn auch Keiner zum Vorschein kommen sollte, *M unter der Zeit schulde; z. B. wenn Jemand vor an- C'o. S ' B. 1. S. 386. Anm. 40. *P" jur. ciu. U. 98 Pandect. L. XIII. TU. 5. Da pccunia constitula. getretener Erbschaft des Schuldners, oder nachdem derselbe V' den Feinden gefangen worden ist, constituiren sollte, das» ' zahlen werde; denn auch Pomponius schreibt, es gelte *• Constitutum, weil geschuldetes Geld constituirt worden >*' §. 1. Wenn Jemand, der hundert Goldstücke schuldet, ^ e '', hundert constituiren sollte, so ist er auf Hundert gehalten, ^ e ' dies das geschuldete Geld ist; demnach wird auch derjenige welcher Capital und Zinsen, welche nicht geschuldet wui"" e '' constituirt hat, nur auf das Capital gehalten sein; . 12. PAUL. lib. XIII. ad Ed. — aber auch wenn Z& geschuldet werden sollten, und er Zehn und den Slichus <** »tituiren sollte, so kann man sagen , dass er nur wegeu Zehn gehalten sei. 13. Idem lib. XXIX. ad Ed. — Aber wenn Jemand, •• Zwanzig schuldet, constituirt hat, dass er Zehn zahlen W e; so wird er gehalten sein. 14. ULP. lib. XXVII. ad Ed. — Wer aber «wurt«*, hat, dass er zahlen werde, ist gehalten, mager eine besti«"" 1 ! Quantität beigefügt haben oder nicht. §. 1. Wenn 3eW* constituirt haben sollte, dass er ein Pfand geben werde» i mnss, da sich der Nutzen der Pfänder eingeschlichen hat, a " ( dies Constitutum zugelassen werden. §. 2. Aber auch v^. Jemand constituirt haben sollte, dass eine bestimmte P erS |) für ihn bürgen werde, so ist er nichts desto weniger geh»'^ wie Pomponins schreibt. Wie jedoch, wenn diese * et ( ], nicht bürgen will? Ich glaube, dass der gehalten ist, ^,| eher constituirt hat, wenn nicht etwas Anderes beabsic'! i Wie, wenn [der Bürge] vorher gestorben '• worden ist. Wenn so, dass ein Verzug eintritt, so ist es billig, das* . gehalten ist, welcher constituirt hat, entweder auf das Inte 1 ^ , oder dass er eine nicht weniger taugliche Person, welche b" h stelle; wenn so, dass kein Verzug eintritt, so glaube ich >" jj dass er nicht gehalten ist. §. 8. Wir können aber B° N jl gegenwärtig, als abwesend constituiren, sowie [wir] * ,M durch einen Boten, als durch uns selbst, als durch V? e Worte es sei, pacisciren [können]. . # 15. PAUL. lib. XXIX. ad Ed. — Und wenngle'^ eine freie Person sein sollte, durch welche ich dir con» ^ habe, so wird [dies doch] kein Hinderniss sein, dass W««" .^ eine freie Person erwerben, weil sie in diesem Fall W* Dienst zu leisten scheint. ,.^ 16. ULP. lib. XXVII. ^Ed.^fY^an wir *J| gleichsam als zwei [4*m>»Lkai»m3ZaSifä3aiamf tiiw*b*^*^** ^uf* stituirt haben sollten, so wird selbst gegen den ^'"f"^^ Ganze geklagt werden können. §. 1. Aber auch ai» „J bestimmten Orte und [auf eine bestimmte! Zeit kann * Pane Co «stitniren, > ihm con ? das Erm M- Der P, »•»ige, v 0 °ch geth Riegen h ,st , nicht jj s »»'cht am l* Dinge gc >n, dass 7 n müsse. ."•fceklaj ! e Zeit des 7 a »f die I J^«»; und """» [zu be: r,|. 17. PAl K? Schuld] i JV [sie] i C 'er Grund j r durch eil > die Ha« i ,eJ ^^ Cr^ et . La <™' s & ULP Hü| e , Vecijnu (li "ucht [de, i;" n , an d C r i oder na i,, a »ch dies ^'deshalb s S * h Krankhe \,..' Was hii S, J ' B 's e Qkt 1 ' *P I»,, / Kt es die! 1 >st. alg CO ?0 X°" w,,, <' ; "• h. die Pandect. L. XIII. Tit. .0. De pecunia consthuta. 99 f0» I» &■»* ' & f defli Zel'" CA« ,1a» 11 0» ,1(8») «2 iirg*' ■li II" 1 c °nstituiren, auch kann er nicht allein an dein Orte fordern, y<> ihm constituirt worden igt, sondern nach dem Beispiel der "> das Ermessen des Richters gestellten Klage } °), überall. ?'?• Der Prätor sagt: Wenn erhellen sollte, dass derjenige, welcher constituirt hat, weder zahle, n °eh gethan habe, es auch nicht an dem Kläger (Telegen hat, dass das, was constituirt worden s 'j nicht geschah. §. 3. Demnach gilt die Klage, wenn 8 nicht am Kläger gelegen hat, wenngleich es an der Natur er Dinge gelegen hat; doch 11nj.sn man [mit] mehr [Grund] {Jen, dass J dann | dem Beklagten zu Hülfe gekommen wer- 7 n müsse. §. 4. Ob aber diese Worte des Prätors: noch i^ 1 " Beklagte gethan habe, was er constituirt hat, j. 6 Zeit des Constitutum 2 °) betreffen, oder aber ob wir sie /* auf die Einleitung des Streits beziehen, kann gezweifelt ef aen; und ich glaube [, dass siej auf die Zeit des Consti- ""n [zu beziehen sind]. h, *7. PAUL. lib. XXIX. ad Ed. — Aber auch wenn er j.!* Schuld] an einem andern Termin anbieten sollte, und der äge r ^ s ; e j wedei- uu f annehmen wollen, noch irgend ein ge- ("er Grund, [sie] nicht anzunehmen, vorhanden war, so ist . Wlig, dass dem Beklagten entweder durch eine Einrede j p durch eine gerechte Auslegung zu Hülfe gekommen werde, . J 1 " die Haudluug de« Klägers bis zur Zeit der [Entlassung . die] Klage [diesem] selbst schade, so dass jene Worte: j c li gethan habe, dies bedeuten, dass er es weder zu i! 1 Termin, auf welchen er constituirt hat, gethan hat, noch ji8. ULP. lib. XXVII. ad Ed. — Ingleichen jene Worte ). "rätors:. es auch nicht am Kläger gelegen habe, 1, eu (recipiunl) denselben Zweifel zu. Und Pomponius ,j, er »ucht [den Fall], wenu es etwa z.um Termine des Cou- t»li" (, " n an ^ em Kläger nicht gelegen haben sollte, vorher * f ] oder nachher es [anihm] gelegen hat? Und ich glaube, a "ch dies auf den Termin des Constitutum zu beziehen Ci treibt Pomponius, dass wenn der Kläger, 'Uli ^ ra "kheit, oder durch Gewalt, oder durch die Witte- j >> abgehalten, nicht gekommen ist, es ihm selbst schade. H ,' Was hinzugefügt wird: und dass dieses Geld [da- i e "L als es constituirt wurde, geschuldet gewe- L. Se 's fordert eine vollständigere Auslegung. Denn zuerst H„ . cs dies, dass, wenn Etwas damals geschuldet gewe- ,s t, als constituirt wurde, jetzt es nicht [geschuldet] sein % , '0) n°" w,1, ' i er im vorigeu Titel die Rede war. ' "• h. du die Forderung des Capitals auf einen Ändern übertra- ^• e " linst, die Klage auf das constituirie Geld zu versagen. ässelbe gilt beim Besitzer der Erbschaft, nachdem [ihm] die rtschaft abgestritten worden ist. Doch ist mehr [dafür], . USs dem Fidcicommissar, oder demjenigen, welcher gesiegt m die Klage zuzuerkennen ist. , 23. JULIAN, lib. XI. Digest. — Der Versprecher eines ansehen wird, nachdem der Mensch gestorben ist, da es an . 'ag, dass er nicht iibergeljen wurde, wenngleich er con- ''"ii't hat, dass er den Menschen geben werde, [auf die Klage] ,^'ffen ,|es constituirten Geldes gehalten sein, damit er deu 'erth desselben zahle. ,, , 24, MARCELL. üb. sing. Rcsp. — Titius hat an den em S einen Brief in diesen Worten abgeschickt: Es sind bei .'"■ Fünfzig au« deiner Forderung, [welche dir] " I' «'Ige eines Vertrags mit meinen Mündeln [zu- 'ä,ndj, zurückgeblieben, welche ich dir in guter *"»/.e (ppobos) am fünfzehnten Mai werde wieder- j> e »eu müssen; wenn ich sie aber am obengeschrie- e, »en Tage nicht werde gegeben haben, dann v erde ich so und so viel Zinsen geben müssen. c u frage, ob Lucius Titius durch diesen Schuldschein in die •teile der Mündel als Schuldner getreten ist? MarceUns a | zum Bescheid gegeben, wenn eine Stipulation dabei vorkommen wäre, so sei er [au die Stelle der Mündel] ein- S e «reten. Ingleichen frage ich, ob, wenu er nicht eingetreten } Var «, er [auf die Klage] wegen des constituirten [Geldes] ge- wlten ist? Marcel Ins hat zum Bescheid gegeben, er sei a,,r das Capital gehalten; es ist nämlich diese Auslegung '»euschlicher und billiger. 102 Pandect. L. XIII. Tit. 5. JJe pecunla constitutu. 25. PAPINIAN. Iib. VIII. Quaest. — Es hat [Jemand] Dies oder Jenes geschuldet und das Eine constituirt; man hat gefragt, ob er wohl das Andere, was er nicht constituirt hat, zahlen könne. Ich habe gesagt, er sei nicht zn hören, wen» er heute sein Wort [in Betreif] der constitnirten Sache bre- eben wolle. §• 1. Wenn du nach angetragenem Eid geschw«" ren haben solltest, es werde dir geschuldet, so klagst du, da du in dieser Hinsicht eine Klage hast, mit Recht wegen des constitnirten [Geldes]; aber auch wenn ich nicht aus freie» Stücken den Eid angetragen, sondern durch die Notwendigkeit» ihn zurückzuschieben, dazu genöthigt, dies gethan haben werdet so wird, weil Niemand zweifelt, dass der besser {moilcslius) handle, welcher [den Eid lieber] zurückschiebt, als dass er ihn selbst schwört, kein Unterschied gemacht (aähibetvr) , obgleich wegen deines Leichtsinns und meiner Bedenklichkeit dl* Notwendigkeit, zurückzuschieben, erfolgt ist. 26. SCAEVOLA lib. I. Ilcsp. — Jemand hat an eine» Gläubiger einen Brief der Art gefertigt: Die Zehn, W e ^' che Lucius Titius aus deiner Gasse als Darleb» empfangen hatte, hast du, Herr, so dass das V« r * hültniss derZinsen unverletzt ist, bei mir [zu fordern]. Er'- 2 ) hat zum Bescheid gegeben, dein gemäss, v?** angeführt wurde, sei er (der Briefschreiber) auf die Klag 6 wegen des constitnirten Geldes gehalten. 27. ULP. lib. XIV. ad Ed. — Ob Jemand in Gegenwart oder in Abwesenheit des Schuldners constituirt, verschlag* wenig. Noch mehr, selbst wider Willen [desselben] könne « r constituiren, schreibt Poi.nponius im vierunddreissigsten Blieb' Daher hält er die Meinung des L a b e o für falsch, der da glaubt, wenn, nachdem Jemand für einen Andern coustitit' r ' hat, der Herr") ihm anzeigen sollte, dass er nicht zahle» solle, sei [ihm] eine Einrede auf das'Geschehene zu gebe») und nicht mit Unrecht [glaubt dies] Pomponius, denn da der einmal verbindlich ist, welcher constituirt hat, so darf il>» die Handlung des Schuldners nicht entschuldigen. 28. GAJ. lib. IV. ad Ed. prov. — Wenn Jemand coü' stituirt hat, dass er für einen Andern zahlen werde, so bleib' der, für welchen er constituirt hat, noch verbindlich. 29. PAUL. Lb. XXIV. ad Ed. — Wer auf die Ehrc«; kräukungs- oder Diebstahls [klage] oder die Klage wegen ""' Gewalt geraubter Güter gehalten ist, ist dadurch, dass er constituirt, gehalten. 22) Scävola. S. Anin. 16. zum 12. Buche. 23) D. h. der alte Schuldner, wie die Basiliken ausdruckt? sagen. Pandkct. L. XUI. Tit. 6. Commodati vel contra. 103 30. Idkm lib. II. Sentcnt. — Wenn Jemand Zweien Geld c °usti(n!rt haben sollte, dir oder dem Titius, so wird er, wenn *5 auch nach dein strengen Recht auf die eigeuthüinliche ^lage 2 *) wegen des constituirten Geldes verbindlich bleibt, obgleich er dem Titius gezahlt haben sollte, gleichwohl durch c me Einrede unterstützt. 31. SCAEVOLA lib. V. Digest. — Lucius Titius, der jy5|"jWner der Sejer, ist gestorben; diese haben den Publius *avius überredet, dass die Erbschaft ihm gehöre, und bewirkt, ass er einen Brief an sie aufsetze, [des Inhalts,] dass er ihr ' c huldner sei, indem er sich gleichsam als Erbe seines Oheims e tennt; und er hat auch seinem Briefe noch hinzugefügt, dass "Sselbe Geld in seine Rechnungen gekommen ist; man hat gefragt, ob, da an den Publius Mävius aus der Erbschaft des '"cius Titius Nichts gekommen sei, er aus dem angeführten c nreibeu [mit der Klage] wegen des constituirten Geldes be- ' "fft werden könne, und ob er sich der Einrede der bösen 'sieht bedienen könne? [Scävola] hat zum Bescheid ge- ', e "> dass weder eine civilrechtliche Klage deswegen, noch er [die Klage] wegen des constituirten [Geldes,] dem gemäss, as angeführt wurde, zustehe. Derselbe hat gefragt, ob das, 98 Namens der Zinsen aus dein obengeschriebenen Grunde K'eben worden sei, zurückgefordert werden könne? [Scä- °' a l hat zum Bescheid gegeben, dem gemäss, was augeführt ""de, könne es [zurückgefordert werden]. Sechster Titel. Commodati vel contra. {Von der Keik-\Klage\ oder Gegen-[Klage].) j 1. ULlMlb. XXVIII. ad Ed. — Der Prätor sagt: Wenn ,; ">; man eigentlich ■ eine geliehene Sache auch die, welch«/ zum Erdboden gehört, und das glaubt auch Cassius. Vivia" nii8 [geht noch] weiter [und] sagt, dass auch eine Wohnung geliehen werden könne. §. 2. Unmündige sind auf die Leib' klage nicht gehalteu, weil auch ein Leib[contract] in der Person de» Mündels ohne Ermächtigung des Vormunds nicht besteht, insoweit sogar, dass er, selbst wenn er, nachdem er mündig geworden ist, böse Absicht oder ein Verschulden an' sich geladen hat, auf diese Klage nicht gehalten ist, weil sie von Anfang an nicht bestanden hat. 2. PAUL. lib. XXIX. ad Ed. — Auch nicht gegen ein«' Rasenden ist die Leihklage zu geben, sondern es wird gege" solche [die Klage} auf Vorzeigung gegeben werden, damit die Torgezeigte Sache vindicirt werde. 3. ULP. lib. XXVIH. ad Ed. — Aber mir scheint, we«» der Mündel [aus dem Leihcontract] reicher geworden sei" sollte, eine analoge Leihklage, dem Rescript des höchstselige 11 Pius gemäss, zu geben zu sein. §. 1, Wenn die geliehene Sache zwar zurückgegeben, aber schlechter zurückgegeben sein sollte, so wird sie, weil schlechter geworden zurückgegebe" wird, nicht zurückgegeben zu sein scheinen, wenn nicht da* Interesse geleistet werden sollte; denn eigentlich sagt man» dass eine Sache nicht zurückgegeben »ei, . wenn sie schlechter zurückgegeben wird. §. 2. Bei dieser Klage wird, so lV« 8 bei den übrigeii Klagen guten Glaubens, auf gleiche Weise der Wurdernngseid geschworen werden, und es wird [bei de' Bestimmung,] wieviel die Sache werth sei, auf die Zeit de f Entscheidung der Sache geachtet, obwohl [bei Klagen] de« strengen Rechts auf die Zeit des eingeleiteten Streites gesehe» wird. §. 3, Der Erbe desjenigen, welcher etwas geliehen erhielt, wird auf den 'J'heil, auf welchen er Erbe ist, belaugt, ansse' wenn es ihm etwa möglich gewesen ist, die ganze Sache zurückzuerstatten, und er es nicht thun sollte; dann nämlich wird er aufs Ganze verurtheilt, gleich als ob dies mit dein Ermessen eines guten Richtern übereinkomme. §. 4. Wenn eine u J Ilaussohn oder Sclareii [Etwas] geliehen sein sollte, so wi r " nur wegen des Sonderguts zu klagen sein, gegen eineu Hau«' sohn selbst aber wird Jemand auch direct [klagen] können 2 V' Aber auch wenn [Jemand] einer Sclavin oder Ilaiisloch«"' {Etwas] geliehen haben sollte, wird nur,wegen des Sonde 1 ' gßtß ZU klagen sein. §. 5. Aber nicht nur aus dem Gri»'" e der bösen Absicht dieser Personen soll der Vater oder H err venirfheilf werden, sondern auch der Betrug-, [aber} mir fd' e ' ser,] des Herrn oder Vaters selbst auch kommt Uli den l ?c ' -------- i -. T i{ ------_ 25) S. oben Anm. 2. Pandkct. h. XIII. Tit. C. (Jomviodaii vgl contra. 105 ■"eich dieser Klage,] wie Juliaini s im elften Buche in Betreff der Pfandklage unterscheide!. §. ü. Es kann dos nicht ^dienen werden, was durch den Gehrauch angeriehen wird, wenn es nicht etwa Jemand zum Staat und zum Sehenlassen erhalten sollte. 4. GA.T. lib. I. de Verb. OM!^. — Oft auch werden »eider dazu geliehen, dass sie zum Schein an Statt der Anschlang vorkommen sollen. 5. ULP. lib. XXVIII. ad Ed. — Wenn man iiberein- Sekoinmen ist, dass das Geliehene an einem bestimmten Orte "Ud zu einer [bestimmten] Zeit zurückgegeben werden solle, J? "egt es in der Pflicht des Richters, dass er Rücksicht auf r ' und Zeit nehme. §i 1. Wenu Jemand mit dieser Klage s^klagt und die angebotene Wertschätzung' des streitigen Gegenstandes angenommen haben sollte, so macht er die Sache Wim Eigenthum] des Anbielenden. §. 2. Nun ist zu sehen, V as iu [den Bereich] der Leihklage komme, ob die böse Ab- ,', > oder auch das Verschulden, oder aber auch alle Ge- ) Virvm dolus an et culpa an vero et omne perieuhim ? Unter dolus ist, im Gegensatz von culpa, sowohl böse Absicht, als grobes Verschulden (culpa /«<«), unter culpa über geringeres A'erschuldeu {culpa levis) zu versieben. S. die Bein. 2 u h. 2. {. 1. 1). de In Iti. jur. 12. 3. Der Ausdruck omim pcriculum bedeutet den zufälligen Schaden, den man zu trage» hat. S. Hasse die Culpa des Röin. Rechte, 8. .182., in Welcher Schrift S. 277 ff. sich auch ein«: Erklärung' un- ' ei * dem Gerüst umgekommen sein sollte, der [Stein-]Bearbei- ,er - Welcher das Gerüst nachlässiger zusammen verbunden hat, a "f die Leih[klage] gehalten sei. §. 8. Ja sogar auch wer , ie geliehene Sache anders gebraucht, ist nicht blos auf die V 651 »-» sondern auch auf die Diebstahls [-Klage] gehalten, wie "•"Hanns im elften Buch der Digesten geschrieben hat. So- ,,ac h sagt er, dass, Wenn ich dir ein Buch geliehen haben ^erde, mtd du bewirkt haben solltest, dass darin dein Schuhl- "f eine Handschrift zu [deiner] Sicherheit ausstellte, und ich d'es ausgestrichen haben sollte, ich, wenn ich [das Buch] dir dazu geliehen haben werde, damit dir in demselben Sicherheil Segebeu würde, dir auf die Gegenklage gehalten sei; wenn "«cht, und du mich auch nicht benachrichtigt hast, dass daselbst e,1 »e Handschrift geschrieben stehe, so bist du mir, sagt er, a "f die Leih [klage] auch gehalten. Ja, sagt er, sogar [auf d>e] Diebstahls [klage], weil du die geliehene Sache anders 31) Diese Stelle scheint mit der vorhergehenden, nach welcher man stets für die Bewahrung einer geliehenen Sache gtehei» inuss, im Widerspruch zu stehen. Hasse a. a. O. h. 438 nimmt an, dass im J. 6. eine engere Bedeutung von custodia anzunehmen und das Wort von einem Stellen unter besondere Obhut zu verstehen sei; diese liege nicht in dem allge- .Heiiien Begriff der Bewahrung, sondern beruhe nur auf ausdrücklicher Verabredung oder begouderii llnistandeu. 108 Pamdkct. L. XIII. Tit. ü. Commodal't vef contra. gebraucht Last, auf dieselbe Weise, wie der, welcher ein Pferd, sagt er, oder ein Kleid anders, als [wozu] es geliehen worden ist, gebraucht, lauf die] Diebstahlsl klage] gehalten ist. §. 9. Bis soweit aber muss man für die Beflissenheit bei def geliehenen Sache steheil, dass für sie auch bei der [Sache]* welche [als Zubehör] der geliehenen Sache folgt, gestanden werden muss; z. B. ich habe dir eine Stute geliehen, welche ein Füllen begleitete; die Allen 32 ) haben zum Bescheid gegeben , dass du auch für die Bewahrung des Füllen stehe» miisst. §. 10. Zuweilen freilich wird bei der gelieheneu Sache der, welcher [darum] gebeten hat, . blos für die böse Absicht stehen; z. B. wenn Jemand so [mit dem Verleiher] übereingekommen ist, oder wenn [letzterer] nur um seinetwillen verliehen hat, etwa seiner Braut oder Gattin, damit sie desto anständiger geschmückt zu ihm geführt würde, oder wenn ei" Prätor, der Spiele gab, den Schauspielern geliehen hat, oder Jemand dein Prätor selbst aus freien Stücken geliehen hat' §. 11. Nun ist zu untersuchen, in welchen Fällen die Leihklage Statt habe; und es ist bei den Allen ' ") über die Fälle dieser Art gezweifelt worden. §. 12. Ich habe dir eine Sache gegeben, damit du sie deinem Gläubiger zum Pfand bestelle" solltest, du hast sie bestellt, du lösest sie nicht wieder e«»j um sie mir zurückzugeben; Labeo sagt, die Leihklage habe Slallf und ich glaube, dass dies wahr ist, wenn nicht ein Lohn eintrat, dann nämlich wird entweder aufs Geschehene , oder aus dem Mielh- und Vermielh - Contract zu klagen sein. Freilich wenn ich für dich die Sache mit deinem Willen zum Pfand bestellt haben werde, so wird die Auflragsklage Statt linden. Derselbe Labeo sagt richtig, wenn von mir ein Verschulden heiin Einlösen fern sei, der Gläubiger aber das Pfand nicht zurückgeben wolle, so siehe dir nur dazu die Leih|kln«e] zu, dass ich dir die Klagen gegen denselben ablrele. Ein Verschulden scheint aber von mir fern zu sein, wenn ich das Geld entweder schon gezahlt habe oder zu zahlen bereit bin. Dass freilich die Kosten des Streits uiid das Üebrige derjenig 8 auf sich nehme, welcher gelieheu erhallen hat, ist billig' §. 13. Wenn du mich gebeten haben solltest , dass ich dir einen Sclaven mit einer Schale 13 ) leihen möchte,, la >d der Sclav die Schale verloren haben sollte, so, sagt Carduus, treue dich die Gefahr, denn auch die Schale scheine geliehen zu sein; darum sei für das Verschulden auch in Bezug auf 32) S. d. Bern, zu h. i. §. G. 1). de posliil. 3. 1. 33) Servitut — cum Innen. Es war dies wolü eine Schale, WJ C sie beim Biahm gebraucht winde. Die Basiliken sagen ausdrücklich : iSoiilov ßiia lUa/.ou. —^■■i Pasdect. L. XIII. Tit. 6. Commoäati vcl contra. 109 nie zu stehen. Freilich wenn der Sclav mit derselben geflohen jeiu sollte, so sei.der, welcher geliehen erhalten hat, nicht 'gehalten, wenn er nicht [nach einer Verabredung'1 für das Verschulden bei der Flucht gestanden hat, §. 14. Wenn du '»ich gebeten hättest, dass ich dir die Speisetafel zurecht machen und Silber als Speisegeschirr hergeben möchte, und icli W gethari haben werde ; | und wenn] du dann gebeten hättest, dass ich dasselbe am folgenden Tage thun möchte, und ich, da ich das Silber nicht bequem nach Hnuse zurücktragen konnte, °s daselbst zurückgelassen haben werde, und es untergegangen sein sollte, mit welcher Klage könnte wohl geklagt werden ""d wessen Gefahr wäre es? Labeo hat geschrieben, in Bezug auf die Gefahr sei es ein grosser Unterschied, ob ich einen Wächter bestellt habe oder nicht; wenn ich ihn bestellt habe, treffe mich die Gefahr, wo nicht, denjenigen, bei welchem es zurückgelassen worden ist. Ich glaube, dass zwar |Mt der Leih[klage] zn klagen sei, dass aber derjenige für die "«Wahrung stehen müsse, bei welchem die Sachen zurückgelassen worden sind, wenn man nicht über etwas Anderes "'unentlich übereingekommen ist. §. 15. Wenn Zweien zugleich ein Wagen geliehen oder veriniethet sei, so, hat Celans der Sohn im sechsten Bliche der Digesten geschrieben, könne man fragen, ob ein Jeder derselben aufs Ganze oder auf einen Theil gehalten sei? Und er sagt, es könne zwar Eigenthuui und Besitz Zweien aufs Ganze nicht gehören,"auch sei Keiner ';'Sent|,iimer eines Theils des Körpers, sondern Jeder habe das P'genthiim des ganzen Körpers zu einem Theil, so dass [der ■Körper selbst] ungetheilt sei 14 ). Der Gebrauch eines Bades a ker, oder Säulenganges, oder Feldes gehöre eiuem Jeden anfs «auze — denn ich gebrauche ja [darum] nicht weniger, weil a "ch ein Anderer gebrauchte, — aber bei einem geliehenen oder Termietheten Wagen habe ich in der That den Gebrauch a «f einen Theil, weil ich nicht alle Plätze des Wagens einnehme; doch, sagt er, sei es wahrer, dass ich sowohl für böse Absicht, als für Verschulden, und für Beflissenheit, und für Bewahrung anfs Ganze stehen müsse. Darum werden sie ge- Wissenuaassen für zwei Schuldner gehalten, und wenn der Eine belangt, [das Schuldige] geleistet haben sollte, so wird er [dadurch] den Andern befreien, und Beiden steht die Dieb- stahlslklage] zu, 6; POMPON. lib. V. ad Sabin. — so dass, Wenn Einer 34) Talius corporis pro (ndivtso pro parle, dominium habere; die Sache ist also nicht wirklich in Theile zerlegt, sondern /'der ist EigehthKmer nach intellectuellen Antheilen (pro in- wviso). 110 Pandect. h. XIIL Tit. 6. Commodati vel contra. von Beiden klagt, die Klage des Andern gegen den Dieb auf' gehoben wird. 7. ULI», lib. XXVIII. ad Ed. — Daher fragt es sich, ob, wenn der Eine mit der Diebstahlklage] geklagt haben sollte, er selbst allein mit der Leih[klage] belangt werde» dürfe? Und Celans sagt, wenn der Andere, welcher «& der. Diebstahlklage] nicht geklagt hat, belangt werden uö" bereit sein sollte, auf seine Gefabr den Andern zu belangen» welcher dadurch, das« er mit der Diebstahlklage] klag'«) Gewinn aus der geliehenen Sache gezogen hat, so müsse et gehört und freigesprochen werden. §. I. Aber wenn derVcr' Jeiher gegen den Gesellscbafter desselben die Klage aus dem Aqui tischen Gesetz gehabt hat, so möchte er sie wohl abtreten müssen 3 5 ), wenn etwa der Andere einen Schaden vef «rsacht hat, welchen zu vergüten dieser, welcher belangt yrfrii mit der Leihklage angetrieben wird; denn auch wenn der Verleiher gegen ihn selbst die Klage aus dem Aquilische» Gcselz gelinkt hat, ist es ganz billig, dass er, wenn er ind der Lieih[klage] klagt, die Klage [ans dem Aqnilischen Gesetz] fahren lasse, wenn nicht etwa Jemand sagen sollte, dass er, wenu er aus dem Aqnilischen Gesetz klagt, um so wenige' erlangen würde, als er [jetzt] aus dem Grunde des Leiheon" tracls erlangt hat 3t ); was einen vernünftigen Grund zu habe» scheint. 8. POMPON. lib. V. ad Sabin. — Wir behalten sowohl den Besitz, als das Eigenthinn der [einem Andern] geliehene» Sache; 9. ULtP. lib. II. ad Md. — denn Niemand macht durch das Verleihen die Sache [zum Eigenlhuin] desjenigen, weichet» er sie leiht. 10. Iubm lib. XXIX. ad Sabin. — Es ist wahr, dasS derjenige, welcher eine Sache geliehen erhalten hat, wenn et sie zu dein Behuf gebraucht hat, zu welchem er sie erhalte» hat, für Nichts stehe, wenn er sie in keinem Theil durch sei» Verschulden schlechter gemacht hat; denn wenn er sie durch sein Verschulden schlechter gemacht hat, wird er gehaheu nein- 35) T idundvm crit, t\e. cedere dcbml. B. Amn. 14. 3g) Es ftenfih dies anl' dem Gnmdsiitz des Mimischen Hechts, dass ' ''^ertragen hat, so wird er mir auf gleiche/iur das Ver- • «Milden «tehen, wenn er [sie nä'mlicb] um seinetwillen erhalten hat, 11- PAUL. lib. V. ad Sabin. — weil er einen Menschen feewahlt hat, welcher nicht so tüchtig ist, dass es gut [bis zu " m 'J gebracht werden kann; , 12. ULP. lib. XXIX. ad Sabin. — wenn [aber] nm Mutwillen, «o [wird er] nur für böse Absicht [stehen]. »• *■' Der, welcher geschickt war, dass er die geliehene Sache "fuckfordern sollte, ist, als er sie zurückerhalten hatte, davon- b ^ oben. Wenn der Eigeuthiimer befohlen hatte, dass sie ihm » Beben werden sollte, so geht sie für den Eigeuthiimer unter; i! 1 ? W ihn geschickt hafte, um daran in erinnern, dass die » 'ehene Sache zurückgebracht würde, für denjenigen, wel- ,e,u sie geliehen worden ist. 18. POMPOW. lib. XI. ad Sabin. — Wenn derjenige, y c ber | Etwas] gelielien erhalten hat, wegen der nicht zum . rsc "ein kommenden Sache auf die JLeih[klage] Terurtheilt l£'<* S °"' e » m ln,,ss ihm Sicherheit ß;ejj;ehen werden, dass der ■yvr ''""M" die wiedergefundene Sache ihm abtrete. §. 1. 1 1 e,ln derjenige, welcher etwas zum Versuchen erhalten hat, ' nilj irgend einen Erwerb gemacht hat, wie wenn es Last- re gewesen und die [von ihm] vermiethet worden sein soll- ■y, ' So wird er eben dies demjenigen leisten, welcher zum ei suchen gegeben hat; denn es darf diese Sache nicht eher «'•dein zum Erwerb dienen , als bis sie auf seine Gefahr §.2. Wenn ich einem freien Menschen, welcher mir Meht. im S ac jf Ut f"j.G'anbeii diente, gleichsam ah einem Sclaven eine ^iei e, fvi '' en ' la k eu werde, so wollen -wir sehen, ob ich j c j, « ^ S e ual,c i deMn auch Geisns der Sohn sagte, wen« ich m efi>n ' eu hätte, dass er Etwas thun sollte, so könne Vor» 7 • [mit der J Auftrag«- oder [mit einer Klage] mit ffesebriebenen Worten ' 7 ) gegen ihn verfahren. Dasselbe Weim''*?""^-'" r "'>' h '"- n '<^ Klagen wurden «Tann gegeben, ™ «as traghehe Recht sverhUUuiss mit einem hestimmten 112 Panoect. L. XIII. Tit. C. Vommorfuti vd contra. wird also auch bei dem Leihcöntract zu sagen sein, und «* steht nicht entgegen , dass wir nicht in , dieser . Absicht in» demjenigen, welcher als Kreier uns in gutem Glauben dieut e ) contrahirteu, gleich als wollten wir ihn verbindlich gemach' haben; das geschieht niniiich gewöhnlich, das» ausser den* was beabsichtigt wurde, eiue stillschweigende Verbindüchkei' entsteht, wie wenn aus Irrthum eine Mchtschuld,. um zu fts!» len, gegeben wird. 14. ULP. lib. XLVJII. ad Sahn. — Wenn mein Sff meine Sache dir, der du wusslesl, dass ich nicht wollte, da* s sie dir geliehen werde, geliehen haben sollte, so entsteht sc wohl die Leih- als die Dieb.stahlsk.lage, uud überdies die Co«' diction aus dem Diebstahlsgrunde. . n 15. PAUL, lib XXIX. ad Ed. — Wir können auch ei"« fremde Sache, welche wir besitzeu, verleihen, obgleich W" sie wissentlich als eine fremde besitzen; IG. MABCELL lib. V. tKgeM — so dass, auch wen» ein Dieb oder Ilauber ,\erliehen haben sollte, er die Lei* 1 ' klage hat. 17. PAUL. lib. XXIX. ad Ed. — Heim Leihconlr«' 1 ist eine Verabredung der Art: dass mau für böse Absicht nid" 1 stehen solle, nicht gültig. §. I. Die Gegenleihklage kann aiic' 1 ohne die Häuptlinge] angestellt werden, sowie auch die übfl' gen, welche Gegenklagen] genannt werden. §. 1. Wenn Irt* gen einer Handlung eines Eiben mit der Leihklage geklag' werden sollte, so wird er aufs Ganze yerurtheilt , wennglei'" er Erbe auf einen Theil ist. §. 3. Sowie es aber mehr [Saclw des Willens und der | Gewissens-] P/licht, als der lYotliwendif.'' keit ist, zu verleihen, so ist auch, das Maass und den Zwe c des Geliehenen vorzuschreiben, [Sache] desjenigen, welch 61, [diese] Wohlthat ertheilt. Wenn er dies aber gethan, d? s heisst, nachdem er verliehen hat, dann [erst] den Zweck fOf Vertrage guten Glaubens Aehnlich/ceit halle, aber wegen eil"' 9 abwcicliendeit Uinstaudes nicht ganz unter denTBcgrilF dess«' ben passte. Sie waren also ErgünzungsUlngen für Klaff 0 " guten Glaubens. Den JVameii haben sie daher, weil sie W iner der vorliegenden Thatsache anzupassen waren (also *•" ren sie Klagen auf da,s Geschehene, in factum aeiiones, $? nur eine Art derselben, nämlich ciuiles, -weil sie ihren I''' Sprong »lein CivftVeteht, nicht, wie die übrigen in facl""' aclionus, dein prätorigehen Ediet verdankten,) und diese Tl'"|! Sache an die .Spitze der nach ihr gestalteten Formel gest< ; j, wurde. &• R,l ch 19. Tit. !>. Gans a. a. O. S. 15(3. u. m '}' Miihl enbruch a. a. 0. S. 70 f. Zimmern u, a. 0. i ." n sie getrennt seien; denn derjenige, welcher z. B. einen ,se wagen oder eine Sänfte verliehen hat, werde nicht f 'clit 'S' Wegen der einzelnen Theile klagen. Ich habe rj. e Imir von dir] geliehene Sache verloren, und für dieselbe Ret Preis gegeben, nachher ist die Sache in deine Gewalt in" 0IIUueu ; Labeo sagt, dass du auf die Gegenklage entweder zu »i ^ache abtreten, oder was du von mir erhalten hast, • •'uckgeben müsstest. ht f...®-^' l'ö. IX. ad Ell prov. — Bei g-eliehenen Sachen H . ", r e " le solclie Beflissenheit zu stellen, wie sie gerade der jjj,,, I? te Hausvater hei seinen Sachen anwendet, so dass er Wid «lie/enigen Zufälle nicht steht, welchen mau nicht oLi 7*™ kami ' wie Ster1)efline der Sclaven, welche sich ßll a SC '^■' JS1 ' CÜ< ,u "/ Verschulden desselben zutragen, Ei'n- So 6 - SlrasseurUuner oder der Feinde, Nachstellungen der Vve j r j Ull)e, > Schiffbruch, Fenershmnst, Entfliehen der Sclaven, e n »cht bewacht zu werden pflegen. Was wir aber von Co »"p. jw. civ, II. fi 114 Pandect. L. XIII. Tit. 6. Vommodati vcl contra. den Strassenräubern uud den Seeräubern und dem Schiffbruch gesagt haben, werden wir nämlich dann annehmen, wen 0 Jemandem eine Sache dazu geliehen sein sollte, dass er sie > D die Fremde mit sieh nehme; sonst, wenn ich Jemandem darin» Silber geliehen haben sollte, weil er sagte , dass er Freund 8 zur Mahlzeit einladen wolle, und er dasselbe in die Fremd" mit sich getragen haben sollte, so mnss er ohne irgend eine' 1 Zweifel auch für den durch die Seeräuber und die Strasse"' rauher und den Schiffbruch [entstandenen] Zufall stehen. Di" 8 dann, wenn nur um des Empfängers willen die Sache geliehej" sein sollte; aber wenn [nm] ßeider [willen], wie wenn HW einen gemeinschaftlichen Freund sollten eingeladen haben , « n " du die Sorge für diese Sache übernommen hättest, und ich dj r Silber [dazu] geliehen haben sollte, so finde ich zwar bei Ei» 1 ' gen geschrieben , als ob du nur für die böse Absicht steh 8 " iniissest, aber es möchte wohl 18 ) auch für das Verschulde 11 zu stehen sein, so dass die Bestimmung lß ) des Verschulde 111 ' so geschehe, wie es bei zum Pfand gegebenen und Milg'f'' Sachen 40 ) bestimmt zu werden pflegt. §. 1. Mag nun-ab 8 ' 38) Vidmdum est, tie s. A. 14. u. Haubold a. a, O. S. 261'j 39) Aestimntio- Culpae aestimaiio und etttpam aestimare ,s von der Bestimmung des Umfang» des Verschuldens zu V** stehen, wie weit es auszudehnen oder worauf es zu I> 8 ' schränken sei. So Hasse a. a. O. S. 210. . 40) Diese Stelle hat den Auslesern viel Schwierigkeit gemad»' weil der Pfandvertrag und die Mitgift, welchen der Leihv'<' r ' trag in der vorliegenden Stelle riicksichllich der culpa in <' e "_ näher bezeichneten Falle gleichgestellt wird, in dieser ff'".' sieht selbst keineswegs gleich, sondern sehr verschieden si' 1 'j- Denn der Ehemann braucht nur eine solche Beflissenheit, 8 " die Milgiflsachen zu verwenden, wie er sie auf seine eig' 8 ' nen verwendet, hei dem Plimdvertrag aber ist für einen »>" _ chen Fleiss zu stehen , wie ihn ein sorgsamer Hausvater »•'' wendet, also für denselben, welchen der, welchem eine Sa 8 ' 1 geliehen ist, dann anwenden inns.s, wenn ihm die Sache I» 8 um seinetwillen geliehen ist (s. den Anfang unserer Steljw' Li dem vorliegenden Fall aber, wo die Sache um Btf>«' f,f,, und durch die»''' !!>'■ nämlich die alte Form der Verpfandung, „„„ „„,,.,, ,,,„_ kam ein temporäres Eigenthum an der verpfändeten Sa«** auf den Pthndglimhiger, unter dem Versprechen der RH C .' gahe nach geschehener Lösung des Pfandes. Diese ß' 1 " 0 ';, nun, glaubt Hasse, sei in nücksicht der Verpflichtung "^ Pandkct. L. XIII. Til. (>. Vomviodmi vel cnnlm. 115 ein I fand } 0 j er e ; ne g. e ]j e | icnc f 0 der eine niedergelegte Sache v °a demjenigen, welcher [sie] empfangen hat, schlechter ga- ttiacht sein, so finden nicht blos jeno Klagen, von welchen JMr sprechen, sondern auch die aus dein Aquilischen Gesetz. ' tatt; jedoch wenn mit irgend einer von ihnen geklagt sein sollte, so weiden die andern aulgehoben. §. 2. Es können gerechte Gründe eintreten, aus welchen gegen denjenigen, welker verliehen hatte, geklagt werden lnüsste, wie wegen der w die Krankheit eines [geliehenen] Sclaven gemachten Aussahen, oder [wegen der Ausgaben], welche nach der Flucht, "* ihn aufzusuchen und zurückzuführen, gemacht worden wa- j . eim die Ausgaben für die Speisen gehören , nach einem ■"mlichen Grunde nämlich, für denjenigen, welcher ihn zum ebrauch erhallen hatte. Aber auch das, was wir von den "»gaben für Krankheit oder Flucht gesagt haben, inuss sich ff'' os sere Ausgaben beziehen, denn es ist der Wahrheit ^ Wasser, dass massige Ausgaben ebendenselben, sowie die für ' Peisen, trelFen. §. 3. Ingleichen wer wissentlich fehlerhafte •»wisse verliehen liat, ist, wenn der dahinein gegosseue Wein . t ' 1 ' [dahinein gegossenes] Oel verdorben oder ausgeflossen ist, "Wegen zu veiuriheilen. §. 4. Was aber ein Jeder mit der j'^'-iiklage erlangen kann, das kann er auch bei der directen . '''K'e, mit welcher gegen ihn geklagt wird, durch das Hecht ,'' r '"cgeiirechuung sich erhalten. Doch kann es geschehen, '' Ss es mehr ist, was Jemand gegenseitig erhalten inuss, oder ef Aiichter nicht Rücksicht auf die Gegenrechnung nimmt, ® r darum wegen der llückgabe der Sache gegen ihn nicht WKrtagt wird, weil diese Sache durch Zufall untergegangen ' «der sie ohne den Uichter zurückgestattet ist; [dann] wer- " "Wir sagen, dass eifie Gegenklage nolhwendig sei. (l 19. JULIAN. Hb. I. Digest. — Es ist ausser Zweifel, J*ä diejenigen, welche Etwas [für einen Lohn] zum Aufbe- I ""reo übernehmen {scrvuiiiluin cmuliicunl) , oder zum Ge- '"'eh erhalten , der von einem Andern widerrechtlich [der n '.' I '"gefügte Schaden niclit treffe $ denn mit welcher Sorge pf Beflissenheit können wir es erreichen, dass Niemand uns ^'•rechtlich einen Schaden zufüge 7 j "0. Idkm Hb. III. ad Ursrj. Fcroc. — Wenn ich gelie- , er ohne die Gefässe wieder ergriffen worden; dass ich die Leih' klage gegen die Cameraden nach dem Autheil eines jeden habe" werde, ist bekannt; aber auch jene können gegen mich «"' der Diebstahlklage] wegen des Sclaven klagen, weil aiid der Schädenanspruch dem Kopfe [des Sclaven, der ein Vef gehen begangen hat] folgt. Und wenn ich dir eine Sache a"' deine Gefahr zum Gebrauch geliehen haben werde, und die* e von meinem Sclaven entwendet werden sollte, so magst d" gegen mich mit der Diebstahlklage] wegen des Sclaven U 8 ' gen können. 22. PAUL. Hb. XXII. ad Ed. — Wenn ein Sclav, welchen ich dir geliehen habe, einen Diebstahl begangen hat, 8 " fragt es sich, ob die Gegenleihklage genüge , auf die Weis e > anf welche sie zusteht, wenn du Etwas zur Heilung des Sd a ' ven ausgegeben hast, oder ob mit der Diebstahlklage] zu kl«' gen sei. Und es ist ausser Zweifel, dass derjenige, welche' um den geliehenen [Sclaven] gebeten hat, die Diebstahlskloge «'* Schädenklage hat; dass aber dann jener auf die Gegenleih[klag e l gehalten sei, wenn er wissentlich, das« es ein solcher ScW sei, [um] Einem, welcher [dies] nicht wusste, geliehen hat. 23. POMPON. Jib. XXL ad Qmnt.Muc. - Wenn** dir ein Pferd geliehen haben werde, damit du es bis an eine" bestimmten Ort gebrauchen solltest, so bist du, wenn oW dass irgend ein Verschulden von deiner Seite eintrat, das.Pf er . auf der Reise selbst schlechter geworden sein sollte, anf ^ Leihfklage] nicht gehalten, denn ich werde in dem [Zus' a ° des] Verschuldens sein, der ich zu einer so weiten Reise l e ' n ' Pferd) verliehen habe, welches eine solche Arbeit nicht i*' aushallen können. 1'andeci. L. XIII. Tit. 7. Do pignor. actione vel contra. 117 Siebenter Titel. De pignor atitia actione vel conti- a. {.Von der Pfandklage oder Gegenklage].) 1. ULP. Üb. XL. ad Sabin. — Ein Pfand wird nicht urch die Uebergabe allein, sondern auch durch eine blosse ebereinkunft begründet, wenn es auch nicht übergeben wor- fPi 1St .* $* *• Wenn a ls° e i n Pfand [schon] durch eine blosse ebereinkunft begründet worden ist, so wollen wir unter- "ciien, ob, wenn Jemand Gold vorgezeigt, als wollte er es • l "n Ifand geben, und Erz gegeben haben sollte, er das Gold °Jh Pfand verbindlich gemacht habe? Und es ist folgerichtig, ds _s das Gold verbindlich gemacht werde, nicht aber das Erz, , eil sie über dieses nicht übereingestimmt haben. §. 2. Wenn jedoch Jemand, als er Erz zum Pfand gab, versichert hat, dass •es Gold sei, und es so zum Pfand gegeben haben sollte, ro v »rd zu untersuchen sein, ob er das Erz zum Pfand verbind- ich gemacht hat, und ob überhaupt Etwas, weil mau doch er einen Körper [als Pfand] übereingestimmt hat, zum Pfand Umgeben] zn se i n scheint. Und das ist mehr der Fall; es Ir d jedoch der, welcher [das Pfand] gegeben hat, auf die e 8'enpfandklage gehalten sein, ausser dem Stellionatus *'), welchen er begangen hat. 2. POMPON. lib. II. ad Sabin. — Wenn ein Schuld- . ® r ein e [von ihm] zum Pfand gegebene Sache verkauft und 1 er geben hat, und du ihm [nachher] Gelder geliehen hast, eiche jener dein Gläubiger gezahlt hat, welchem' er das and gegeben hatte, und du mit ihm übereingekommen bist, p f SS i en e Sache, welche er schon verkauft hatte, dir zum ■ an< * dienen sollte, so ist bekannt, dass du nichts ausgerichtet , st 5 weil du eine fremde Sache zum Pfand erhärten hast; ., 1,Ua wf diese Art habe der Käufer angefangen, das Pfand c S e '" befreites zu haben, und es habe [weiter] nicht zur • ach e g eUoi . t , dass das Pfand mit deinem Geld befreit worden 8e j, , **• Idem Üb. XVIII. ad Sabin. — Wenn du, gleich als Q » gleich darauf von deinem ScWildiier das [schuldige] Geld ruckerhalleii würdest, ihm das Pfand zurückgegeben hast, " • " er es durchs Fenster geworfen hat, [wo] es der auffan- l^ 1 » Wollte, den er mit Fleiss da/u hingestellt hat, so, sagt abeo, könnest du mit der DiebsUbllsklago] und auf Aus- eterimg. gegen den Schuldner klagen; und wenn der Schiild- er 5 da du iuVt der Gegen«fandklage klagst, die Einrede wegen 4l ) S. die Bern, zu L, 15. $.8. D. de his, q. not. inf. 3. 2. 118 Pandect. L. XIU. Tit. 7. De p/gnor. actione vel contra- des ihm zurückgegebenen Pfandes vorschützen sollte, so wird die Gegeueinrede wegen der bösen Absicht und des Betrug* gebraucht werden, vermöge dessen man [das Pfand | nicl»* als zurückgegeben, sondern als durch Rank weggenommen ansieht. 4. ULP. üb. XLI. ad Sabin. — Wenn man über das Verkaufen des Pfandes übereingekommen ist, «ei es vom Ai»' fange, oder nachher, so gilt nicht blos der Kauf, sondern der Käufer fangt an das Kigeulhum der Sache zu haben. Abe r auch wenn man nicht über das Verkaufen des Pfaudqs übereingekommen sein sollte, so gilt doch das Recht in der Ai>" wendung, dass es erlaubt sei, (es] zu verkaufen, w«"» " ial1 nur nicht übereingekommen ist, dass es nicht erlaubt sein solle! wo man aber übereingekommen ist, dass es nicht verkauft werden sollte, so wird der Gläubiger, wenn, er es verkauft haben sollte, auf die Diebstahl [sklage] verbindlich, wenn es ihm [den* Schuldner] nicht dreimal angezeigt worden sein , dass er be' zahlen solle, und er gezaudert haben sollte. 5. POMPON. Üb. XIX. ad Sabin. — Und das Ist Hechtend mögen sie überhaupt verabredet haben, dass es nicht verkauf werden solle, oder mag in Bezug auf die Summe, oder 4l? Bedingung oder den Ort gegen die Verabredung gehandelt worden sein. 6. Idem üb. XXV. ad Sabin. • — Obwohl mau überel! 1 gekommen sein sollte, dass es dir erlaubt sein sollte, ein verpfändetes Grundstück zu verkaufen, so bist du doch «im nichts mehr zu zwingen, dass du verkaufst, wenn gleich derjenige» welcher das Pfand gegeben hat, nicht zahlungsfähig sein sollte» weil um deinetwillen das ausgemacht wird. Aber Atilici- ii u s sagt, dass der Gläubiger aus einem Grunde zum Verkanten zu zwingen sei. Denn wie, wenn es viel weniger sei' 1 sollte, was geschuldet wird, und heute das Pfand um webr verkauft werden kann, als nachher? Es ist aber besser, \ve»" man sagt, dass derjenige, welcher dus Pfand gegeben hat, \ec kaufen und mit dem erhaltenen Getde das bezahlen könne, W» 9 er schuldet, so jedoch, dass der Gläubiger die liolhweiidig 0 Verbindlichkeit (ncccssilalem) hat, die verpfändete Sache z" zeigen, wenn sie eine bewegliche sein sollte; vorher ist dem' selben vom Schuldner eine zuverlässige Sicherheit für d' e Schadloshaltung zu leisten, denn es ist ziemlich uniiiViliJäb;li"^ wenn der Gläubiger wider Willen zu verkaufen gezW«"" gen wird. §. 1. Wenn der Gläubiger das verpfändete Grund' stilck um mehr verkauft haben sollte, so muss er, wenn er das, | was er mehr erhalten hat,] verzinsen sollte, den Zins f ,ir (lieg Geld demjenigen foisteu, welcher das Pfund gegeben «"" Pahdkct. L. XIH. Tit. "1. De pignor. actione ncl contra. 119 beu wird. Aber mich, wenn er selbst dieses Geldes sieh bedient haben sollte, so muss Zins geleistet werden; wenn er es aber als niedergelegt gehabt haben sollte, so schuldet er keine Zinsen. 7. PAUL. lib. II. Senlenl. — Wenn aber der Gläubige» z « spät den Ueberschuss, welcher bei ihm niedergelegt ist, zu- rückerstatten sollte, so ist er zu zwingen, auch Verzugszinsen dem Schuldner deswegen zu leisten. 8. POMPON. lib. XXXV. ad Sabin. — Wenn Ich noth- wendigen Aufwand auf den Sclaven oder auf das Grundstück, I welchen oder] welches ich als Pfand empfangen habe, ge- »»afeht hüben sollte, so Werde ich nicht Mos ein Zurückhaltungs- *mt, sondern auch die Gegenpfandklage haben. Denn stelle d * vor, ich hätte den Aerzten, da der Sclav krank war, Geld «effeben, und er wäre gestorben; ingleichen ich halte etil Jim zelliuns gestützt oder ausgebessert, und nachher wäre es abgewannt, nnd ich hätte nichts, was ich zurückhalten konnte. §• li Wenn mehrere Sclaven zum Pfände gegeben sein sollten, >""1 der Gläubiger einige zu bestimmten Preisen so verkanll '»aben gollte, dnss er für die Entwehrung stehen wurde, und er [noch] seine Forderung haben sollte, so kann er die übrigen ^laven zurückhalten, bis ihm Sicherheit gegeben wird, dass ** Wege,, dessen, was er Namens der Entwährung versprochen Wi schadlos M* werde. §. 2. Wem. einer von den Erben N Schuldners seihen Theil gezahlt haben sollte so wird f^Hwohl die ganze zum Pfat.de gegebene Sache verkauft Verden können, auf dieselbe Weise, wie. wenn der Schuldner w "wt einen Theil gezaMt hätte. §.3. Wenn ich, nachdem ich W'e Bezahlung von] Dreissig auf einen einjährigen, zweijährige», dreijährigen Termin stinulirt, ein Pfand erhalten und pa- ci "eirt l, ;l beu sollte, doss, wenn nicht das Geld, e,.. jedes an «einem Termin bezahlt worden wäre, es mir erlaubt sein s ""le, die [verpfändete Sache 1 zu verkaufen, so nimmt man an, da »s ich, eher als bis der Termin, für alle Posten kommen Würde, ,h, s Pf a „d „icht verkaufen könne, weil mit jenen Wm- *en alle Posten bezeiclmct würden. Auch ist es mclrt wahr, W Welches mau halten muss, über das Nichtfordern des Gel- * eingegangen worden ist. §. 3. Wenn das Pfand nur für s Kapital, oder für die Zinsen verbindlich ist, so hat, nach- 1,1 das, wegen dessen es verbindlich gemacht ist, gezahlt is(, j, le . * ßu'dLklage] Statt. Mögen aber die. Zinsen in eine Stipu- p„°" 8'ehracht worden sein, oder nicht, so wird dennoch die l »°'-l 'wenn nur das Pfand auch für sie verbindlich gc- ' Worden war, wegfallen, so lange Etwas von ihnen ge- e t wird. Ein anderes Verhältniss ist es bei denjenigen, schuld. I c| ie Jemand über das erlaubte Maass hinaus versprochen Ar i' lu diese sind ganz und gar unerlaubt. §. 4. Wenn . rere Erben des Gläubigers geworden sein sollten, und . I" 1 'von diesen sein Theil sezahlt werden sollte, so darf den s ? e 'i Eiben des Gläubigers kein Unrecht zugefügt werden, " er n sie können das ganze Grundstück verkaufen , nachdem e j ein Schuldner das angeboten haben, was er ihrem Mit- Jen gezahlt hat; und diese Meinung ist nicht ohne verniint- »ti I , "'• §• ßi Das s das Geld gezahlt worden, ist aber £ Mos anzunehmen, wenn es dem selbst, weichem die ,'.. e # Yer hiiidlirh gemacht worden ist, sondern auch wenn es od em Willen einem Andern gezahlt worden sein sollte, dem p? m,eni g e " i «essen Erbe er geworden ist, oder einem, , ■Mluordem der Gelder vorgesetzten Sclaven. Daher wenn jv e,u Hans gemietliet und einen Theil desselben mir vermie- 6ez ll l Ä0 "' e ' s *' " m ' ™h d e » lem Vermiether den Miel/izin* kl» "a'icii werde, so werde ich gegen dich mit der Pfand- Jeu" 15 V e " töünaai dem» Juli, inus schreibt, es könne j| .. ' er Miethrin»] gezahlt werden, und wenn ich einen ' eine " Theil ihm gezahlt haben werde, so wird che« 122 Pamdecx. L. X1U. Tit. 7. De pignou. acitoiic ucl contra. so viel zu sagen «ein. Freilich werden meine eiiigeschaffte 0 uucl eingebrachten [Sachen] nur für die Stimme gehalten uein> für welche ich das Zimmer geiniethet habe; denn es ist nicht glaublich, dass mau darüber übereingekommen sei, das» Jiiei" unbedeutender Hausrath •l) für den gesammten Miethzins d'' s Einzelhauses gehalten seien. Es scheint aber stillschweigen 1 ' auch mit dem Eigenthümer des Gebäudes die Uebereinkuiii' getroffen zu sein, dass nicht die Verabredung des Zimmer- iniethers dein Eigenthümer niilze, solidem seine eigeiJCj vn §. ö. Durch eine freie Person aber wird uns die Pfand v a nhp * liihiWut nicht erworben, so sogar, dass sie nicht einmal diir*!' einen ticschäftsbesorger oder Vormund in der Hegel erworben wird; und darum werden sie selbst mit derPfandklage belang* werden. Aber «s ändert dies auch nicht, was von uuseni> Kaiser'') constituirt worden ist, dass durch eine freie Perso" der Besitz erworben werden könne; denn das wird sich darauf beziehen, dass wir den Besitz des uns verbildlich gemach' ten Pfandes durch den Geschäftsbesorger oder Vormund ergre'' fen können; dieVailiindlialilritrit/selbst aber wird uns eine fr«"' Person nicht immer erwerben. §. 7. Aber wenn mein 0™" scbäfisbesorger oder Vormund eine Sache zum Pfände gegcb«" haben sollte, so wird er selbst mit der Pfandklage klaf*" können; was beim Geschäftsbesorger dann angeht, wenn ei ihm aufgelragen worden sein sollte, [eine Sache] zum Pfand 1 ' zu geben, 12. GAJ. lib. IX. ad Eil. provi/ic. — oder ihm die V ei* waltutig der gesammten Güter von demjenigen gestallet sei" 44) l'yiuola. S, Brisson s. h. v. u. Bvukcrshock Öbsen*"' j. Jl. TP. c. 25. Tür. 6. Der Sinn des 'letzten SiUy.es die*«* Varagranlis ist «lieser: Ks scheint ein stillschweigender V«' 1 " (rag zwischen dem läigeiithüiner des Hauses und dem Untf*" miclhsniiiiiiie ZU bestehen, in Folge dessen das Ringehracl 1 ''' des letzteren dem erslereu selbst, nicht blos dem lintcrv' cr ' miether Uoenucularhts, Zimmennielher, d. h. hier dem, y?'j" eher ans der von ihm sell>st geniietlielcii Wohnung wie;'' einzelne /.immer venniethete, s. Brisson s. h. v.) verpl""'| der sein sollen. S. die Schoben d. Basil. zu dieser Steife, '"'' M.ii Ul e n 1> r ucl» Cession d. Forderung-sr. H. 31») )'. ., 4;>) Nach der in d. Bern, zu L. 33 §, 3 />. de. proc. et tief. 3- < be/olgten Ansicht: Caracalla. i>ocb rührte die in ' / C. de ncqitis. j)oj>.s. 7. S'i enthaUene Constitution, welche D*' /»iainis hiel- wohl im,Sinne hat, nicht blos von Clara ral' ' sondern zngleieh aueli vom Vater desselben, dein Sept. "? vevus, her, welchem allein sie im $. 5 l. por Bereich dieser Klage.] f(( . 14. PAUL. lib. XXIX. ad Ed. — Das also, wofür ein ,;, Säiger Hausvater bei seinen Sachen zu stellen pilegt, vfird v ° m Gläubiger gefordert. x 15. ÜLP. lib. XXVI Bw ad Ed. — Der Gläubiger mnss, enn er das Pfand zurückgibt, wegen der bösen Absicht dem 'lulduer durch ein Versprechen Sicherheit geben und wenn '.'" Grundstück verpfändet war, so ist auch \Vegen des Hechts gelben durch ein Versprechen Sicherheit zu geben, dass , „W etwa Dienstbarkeiten, dadurch dass der Gläubiger anf- ' e > sie zu benutzen, verloren gegangen seien. . 16. PAUK. Hb. XXIX. ad Ed. — Wenn ein Vormund, . " e dass das Gesetz da wider ist, eine Sache des Mündels '""• Pfände gegeben hallen sollte, so ist es zu schützen; tiäm- >) Unter böser Absicht wird hier aiich das grobe Verschulden J "l( begii'Uen, und folglich ist Verschulden so viel als geringes Verschulden, s. /Vnin> 'il. Wem! nun Ulpian mich ühei J»es der Hewahning »edeiiM, so ist dies nicht so zu versle- ,".» a ' s sei diese etwas von dein geringen Versehen Ver- Kciueilcnes, («leim cMModiu ist nach. Anm. 30 eine Uni eravt der whgentiu und diese steht nach Aum.29 der culpa Zcv/'s gleich,) *?•'■' ,".'"" uVl ' ' s; '"> «er Worte Ulj.ians ist «lieser: der Plhii.l- Biauhiger stellt für böse Absicht (und grohes Verschulden) und £* c ' f J"ffcs Verschulden ^tvie im Allgemeinen, so insbesondere »ucn für ( e i„ 0 Unterart des letzteren) die Bewahrung. S. 47) /- SC *&V*\ 230 iL'iSl. I ''? Major, fj/'eser Ausdruck (auch vis iVwina, casus major) «zeichnet jedes grössere schädliche Ereignis«) welches" un- vcrscliuluet eintritt. 124 Pamdecx. L. XIII. Tit. 7. De pignor, actione vcl contra- lieh wenn er auf die Sache des Mündels Geld empfangen sollte. Dasselbe findet auch bei dein Curator eines Jünglings oder B«r senden Statt. .§. 1. üs ist gewiss, dass dem Gläubiger die Gegeiipfandklage zusteht. Deshalb wird [der Schuldner,] wenn es eine fremde oder eine eiuem Andern verpfändete, oder ei« e dem öffentlichen Schatz [als Pfaud] verbindliche Sache gegebe« hat, r a "f die Gegenklagel gehalten sein, obwohl er auch da» Verbrechen des Stellionatus * s ) begeht. Aber ob nur dann» wenn er es weiss, oder auch wenn er es nicht gewusst hat' Und soviel das Verbrechen betrifft, so entschuldigt das Nichtwissen, soviel die Gegenklage, so entschuldigt ihn das Nichtwissen nicht, wie Marcellus im sechsten Buche der Digesten schreibt. Aber wenn der Gläubiger wissentlich entweder eine" fremden^ oder [als Pfand schon] verbindlichen oder kranke» [Sclaven] annehmen sollte, so steht ihm die Gegenklage nich' zu. §.2. Auch ein erbpachtliches Grundstück kann zum Piaa« gegeben werden; aber auch ein superficiarisches '' ")) weil heutzutage den Superficiarien analoge Klagen gegeben werden. 17. MARCIAN. lib. sing, ud forinnl. hyptüli. — Freilich wird es, wie die höchstseligen Severus und An ton in«* rescribirt haben, ohne Verminderung des Grundzinses L il ' s Pfand] verbindlich gemacht werden. 18. PAUL. lib. XXIX. ud Ed. — Wenn wir übereingekommen sein sollten, dass die Forderung an ineinen Schul«' ner dir zum Pfand dienen solle, so ist diese Uebereinkui»' vom Priitor zu schlitzen, so dass er sowohl dich beim Einklä' gen de« Geldes , »Is auch den Schuldner gegen mich, wen' 1 ich gegen ihn verfahren sollte, schütze. Also wirst du, wen" es eine -Geldforderung gewesen sein sollte, das eingeklagte Geld mit dir (gegen deine Forderung an mich) abrechnen j wenn aber [eine Forderung] irgend eines Körpers, so W>*" das, was du empfangen haben wirst, dir an Statt eines Pfandes sein. §. 1. Wenn Jas blosse Eigenthiim zum Pfand g e ' geben sein sollte , so wird der Niessbraxich, welcher nur J ner iuu\ gewann 6. Oder die Forderung betrug 5. der "Wert' 1 des Pfandes 10, diese erhielt er auf eben die Weise doj>]><;"> also 20, hiervon zieht er seine Forderung von 5 ab, und gl' 1 ' überdies in diesem Fall, wo «las Pfand mehr we.rth war, a™ die Forderung-, den Ueborsrhu.ss , a/su 5, heraus; auf dies" Art gewinnt er 10. Kr muss also allemal von dem GeWO"' nenen das dem Schuldner Gebührende abziehen. S. HaS» e a. a. O. S. 420 f. Panhect. L. xni. Tit. 7. Do pgnor. actione ud conlm. 127 nicht mehr vom Schuldner erlangen können, als die Schuldsumme [betrügt]. Aber wenn eine Stipulation Wegen der Zinsen | eingegangen | worden war, und er etwa nach fünf Jahren, seitdem er den Preis für die |ihm als Pfand] verbindliche .Sache «langt hat, als Besiegter jenes | Geld] dem Käufer zurückerstattet Imt, so kann er auch die Zinsen für die Zwischenzeit vom Schuldner fordern, weil es offenbar geworden ist, dass dim Nichts gezahlt worden sei , damit [die Sache ihm durch iatWiilnung nicht entzogen werden könne'' 1 ); aber wenn er ' s Einlache geleistet hat, so wird er mit der Einrede der J osen Absicht von der Forderung der Zinsen zurückzuweisen sein, weil C1 , ,j en (; eorn ,| C ]t ,l e g Geldes, in welchem der Preis estand, welchen er vom Käufer erhallen hatte, gehabt hat. 24. TJLP. üb. XXX. ad Eil. — Es ist passend (eleganter) *ei nur gefragt worden, ob der Gläubiger, -wenn er es vom , lser erlangt hätte, dass er das Pfand besitze und es ent- wahrt worden wäre, die Gegonpfandjklage] habe? Und es "eint, als sei die Pfandverbindlichkeit beendigt und man vom ei'traj.. abgegangen; nein, im Gegentheil, es ist eine analoge la g'e aus dem Kauf gewährt worden , auf dieselbe Weise, ! e Wenn ihm eine Sache au Zahlungs Statt gegeben sein •°'lte, damit ihm auf den lletrag der Schuld Genüge geschehe, ' fil ' auf soviel, als sein Interesse beträgt; auch kann der Gläu- "h'er |J as ftecht der] Gegenrechnung haben , wenn etwa mit Fr* I fandfklage] oder aus einem andern Grunde gegen ihn ge- a 8* Werden wird. §. 1. Es fragt sich, ob [derjenige], wel- J ') Der in dieser Stelle enthaltene Fall ist folgender: der Gläubiger hatte die ihm verpfändete Sache verkauft, und dem «uuPer auf den Fall, dass die Sache entwährt worden solid', J. le Rückgabe des Kaufpreises mit Zinsen (s. v. Glück a. a. '!• Th. 14. S. 141. Anin. i'liuliluer zurückzufordern, weil ihm nichts auf den Kall der ''"twähruiig geleistet worden ist, und er doch in Folge derselben den (Vir die verpfändete Sache erhalteneu Preis mit •■msen hat herausgehen müssen, er also nur Nachtheil davon Schabt hat. Bei den Worten victus eam emtori restltuli sii;>- plut v. Glück a. a. O. S. 140. zu eam: duplam; da aber n dieser Stelle ihipla nicht vorkommt, und eam nicht, wie n f'i ' *' er ff , '""""'' 1 'is'''ien Coustniction geschehen mi/sste, in ' u,rz vorhergehende res bezogen werden kann (man usste denn rem resiitucrc in einer ungewöhnlichen Bedett- ,,,?i ,ff " r: ''"' Sache, so wird, insofern [er sie] in nothweudigen Künsten [unterw' 6 ' sen hat], die Gegenklage Statt finden, jedoch nicht so, da« 9 der Schuldner wegen des Betrags der Kosten die Sclaven 7 " entbehren gezwungen wird. Sowie nämlich die böse Ahsich - und das Verschulden, wofür der Gläubiger steht, es nicht z"' Vässt, dass er die verpfändete Sache vernachlässige, so au* nicht, dass er aus ihr eine solche mache, dass sie für <'«" Schuldner schwer wiederzubekommen ist, — z. B. ein grosse' Weideplatz ist von einem Menschen, der [ihn] kaum bezahle"' geschweige bearbeiten kann, zum Pfand gegeben, du hast in* zum Pfand erhalten und so bearbeitet, dass du ihn [zu ei ner Sache von] grossem Werthe inachtest; — sonst würde eS nicht billig sei», dass ich entweder andere Gläubiger zu suchen» Pandect. L. XIII. Tit. 7. De pignor. actione vel contra. 129 oder das [Pfand] Z u verkaufen, was ich zurücknehmen möchte, oder von Mangel gezwungen es dir zu überlassen gezwungen wurde. Nach einem Mittelweg wird dies also vom Richter zu entscheiden sein, so dass weder ein allzubedenklicher Schuldner, noch ein belästigender Gläubiger 52 ) gehört wird. 26. Idem lib. III. Disput. — Es ist nicht wunderbar, dass, wenn die Obrigkeit Jemand aus irgend einer Ursache in e « Besitz eingewiesen haben sollte, ein Pfand begründet Wlr d, da unser Kaiser mit seinem Vater 53 ) sehr oft rescribirt a *> dass auch durch ein Testament ein Pfand begründet wer- , en könne. §. ±, Man muss wissen, dass, wo auf Befehl jw Obrigkeit ein Pfand begründet wird, es nicht anders liefe "ndet wird, als wenn man in den Besitz gekommen sein wird. ,. **' Idem lib. VI. Opinion. — Einem Gläubiger, welcher geliehenes Geld forderte, hat der Schuldner, da er keins bei * Hand hatte, Stücken Gold gegeben, damit [der Gläubiger Se ")en] bei einem andern Gläubiger zum Pfand setzte. Wenn ^' n der, welcher [sie von dem Schuldner] erhalten hatte, sie, idem sie [von ihm] durch Zahlung befreit und zuriickgenom- n sind, behält, so ist ihm zu befehlen, dass er sie anslie- q..?* vVenn sie aber auch jetzt noch bei dem Gläubiger des ^J uibigers sich befinden, so scheinen sie mit dein Willen des ( i ^"'iüimers [zum Pfand] verbindlich gemacht zu sein; aber d ""tj 8 ' 6 ' nac hdem sie befreit sind, übergeben werden, steht ».' n *%enthüiner derselben gegen seinen Gläubiger eine eigene läge ") ZII . 28. JULIAN, lib. XI. Digest. — Wenn der Gläubiger, «er eine Sache zum Pfände erhalten hatte, nachdem er den ffef l 'j der8e * Deu verloren hat, sie mit der Servianischen Klage ,j ,' '""' de™ durch Schätzung bestimmten Werth des strei- Her D t * e S ei »8taudes erlangt haben sollte, so wird der Schuld- afc ' ^Y e ' Cu 6r nachher dieselbe Sache fordert, mit einer Einrede j s j, B ° w,e8e, > werden, wenn nicht der Schuldner ihm (dem Be- *<*) anbieten sollte, was für ihn (Jen Schuldner) Bezahlt l fS r f e delicafus debitor, ncque onerosus creditor. Dclica- I . «eisst hier ein solcher, welcher das, was er kann, ZU isten sich weigert, onerosus ein solcher, welcher nnmässige Z3)A m S en macht S - v - ßfäci a. a. 0. S. 67. Amn. 6. i.^_ nt - r Caracalla mit seinem Vater Sep Urning Sev Kl Jelch 5 *) mn,r l • • m L> 33, *• 3 - n ' deproc. 3. 3 u. ( mllc n eine actio pracscriplls verbis. Denn da derSchuM WnM^K*?•* 8einem Gläubiger, noch mit dem Gläubiger tami vi , lffers e " ,CH Pfandvertrag geschlossen hat, so O s ™« ,dfc,a ff° " icbt Sla(t finden (s. v. Glück a. a. ^«..ü ,2 V » .sondern es tritt iew »»**. 38.)'ei». <"**• jur. eh, u jene Ergänzungsklage ^s. An- 1 130 Pandkci. L. XFII. Tit. 7. De pignor. aciiom; vel contm- i worden ist. §. 1. Wenn ein Sclav für eine Sonderguis - Schuld' forderung ein Pfand erliallen haben sollte, so stellt dein Schuldner gegen den Herrn [dos Sclaven] die Pfandklage z«. 29. Idkm lib. XLIV. Digcstor. — Wenn du eine fremde. Sache in gutein Glauben gekauft und mir zum Pfand gegebe» und um sie bis auf Widerruf gebeten ss ) haben solltest, nachher mich der Eigenthümer [derselben] zum Erben eingesetzt haben sollte, so hört das Pfand zu bestehen auf, und es Vi"f allein [das Kechtsverhältniss aus der] Bitte [um die Sache] b |lf auf Widerruf übrig sein; deshalb wird deine Ersitzung unle''' brochen werden. 30. PAUL. lib. V. Epilom. Alf. Vari Bl^esl. — Derjenige, welcher einem Flossfahrer dargeliehen hatte, hat, da da» jschuldige] Geld zu dein Termin nicht gezahlt wurde, e" 1 Floss in dem Fluss nach eigener Ermächtigung inne behalte»» nachher ist der Fluss angewachsen und hat das Floss fo''' gerisssen; er s0 ) hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn er e> wider Willen des Flossfahrers zurückgehalten halte, das Fl 1 "* 9 auf seine Gefahr gestanden hätte; aber wenn es der Schuld» er mit seinem Willen zugegeben hätte, dass er es zurückhält 0 » so sei demselben nur für das Verschulden zu stehen, nicht f' 1 ' den grösseren Zufall. 31. AFK1CAN. lib. VIII. Quaest. — Wenn ein z«" 1 Pfand gegebener Sclav bei dem Gläubiger einen Diebstahl ^ gehen sollte, so s|eht es dein Schuldner frei, den Sclaven a " zum Schadensersatz gegeben zu überlassen; wenn er aber tf ,s sentlicb. einen Dieb mir zum Pfände gegeben haben sollte, s würde ich, wenn er auch bereit sein sollte, ihn, als zum Se" 8 ' densersatz gegeben , mir zu überlassen, nichts desto weni£ er die Pfandklage haben, damit er mich schadlos halte. Julian" sagt, dass dasselbe zu beobachten sei, auch wenn ein u\ci et ' gelegter oder geliehener Sclav einen Diebstahl begehen so'" 0 ' 32i MARCIAN. lib. IV. Rcgul. — Gegen einen Schuld ner, welcher eine fremde Sache zum Pfand gegeben hat, k al " der Gläubiger mit der Gegenpfand[klage] klagen, auch tV 6 " der Schuldner zahlungsfähig sein sollte. &5) Precario rogaveris, eigentlich: mitweise gebeten h»^?' solltest. Da nun aber jrrecarium das jnristische T 01 .'"',, niss bedeutet, welches daraus entsteht, dass Jemand e, " e .,. Andern auf nie Bitte desselben (daher der Name) den " lürlicheu Besitz seiner Sache oder die Ausübung eine» - *> e vitut l»is auf beliebigen Widerruf gestattet, so schien die » genommene, nicht wörtliche VJebersetzung dem Sinn ' besten zu entsprechen, sowie jn-cenrii rogaiio im Folge" auf ähnliche Weise wiedergegeben worden ist. „ (j, 56) AIfenus, s. die Bern, zu L. 3ü. 1). de cond. ind. *■'• Pandect. L. XHI. Tit. 7. Du phjnore actiona val contra. 131 33. Idem lib. sing', ad formul. hypotlu — Wenn der Schuldner das [schuldige] Geld gezahlt Laben sollte, so kann w sich der Pfaudklage bedienen , um die zur Gegennutzung segebene Sache 5 7 ) wieder zu erlang-en; denn da ein Pfandcon- wct vorhanden ist, so wird er sich dieser Klagformel bedie- "eu können. 34. MARCELL. lib. sing-. Respons, — Da Titius dem empronins Geld dargeliehen uud wegen desselben ein Pfand er- «ten hatte, und es iitiu bevorstand, dass der Gläubiger [das landj verkaufen wollte, weil das Geld nicht gezahlt wurde, uat [Sempronius] deu Gläubiger gebeten, dass er das [ver- !' ""uete] Grundstück zu einem bestimmten Preis als gekauft "»alten sollte, und da er dies erlangt hatte, so hat er ein «»reiben 5 in welchem er erklärte, dass er das Grundstück » einem] Gläubiger verkauft habe, ausgefertigt; ich frage, der Schuldner durch das Anbieten des Capitata und der '•»seu, welche geschuldet werden, diesen Verkauf wider- „." !! könne? Marcel Ins hat zum Bescheid gegeben, dem ^ e "»äss, was angeführt worden wäre, könne er nicht widerraten. , h . .35. FLORENTIN. lib. VIII. Institut. — Wenn sowohl 'sichtlic], des Capitata, als der Zinsen, Etwas von demjeni- ° en geschuldet wird, welcher unter Pfändern Geld schuldet, . Is t das, was nur immer aus dem Verkauf der Pfänder er- . "o* wird, zuerst auf die Zinsen , von welchen es gewiss . 8 > «Ws sie dann schon geschuldet werden, dann, wenn Etwas ! ri 8' ist, auf das Capital als empfangen anzusetzen. Auch ist * Schuldner nicht zn hören, wenn er, da er weiss, dass j^,'»»cht recht zahlungsfähig {idoneus) ist, wählt, in welcher '"sieht er lieber will, dass sein Pfand erleichtert werde. ?; '• Ein Piandlrecht] trägt blos den Besitz auf den Glüu- ,Ser über, indem das Eigenthnm dem Schuldner bleibt; es '"» jedoch der Schuldner seine Sache sowohl bittweise 58 ), n '»ch als gepachtet gebrauchen. L yl, ' ll 'z;i»jni)'. Dieses "Wort bedeutet beim Pfand theils den Ver( raffj wodurch dem Gläubiger das Recht, die verpfändete ■ i 1 . 0 , za gebrauchen uml zu benutzen, so «lass er die Früchte süut der ihm zukommenden Zinsen behalten Bott, eingeräumt Wird, f/iei/s dieses Gebranichs'- und Benutzungsrecht selbst, iheu-s eiulluh, wie hier (s. v. Glück a. a. O. S. 107.), «lie m Folge eines solchen Vertrags verpfändete Sache. Im Folgenden ist vnrbum, weil es hier so viel als formula, actio ts. Brisson. s. h. v. no. 3. v. Glück a. a. O.) bedeutet, isi » ff , ' meI "'«ersetzt worden. V* rwario, s. A. 55. Zu . 37. und «he Bern. dazu. .Q * 132 Pandect. L. XIII. Tit. 7. De pignor. actione vel contra- 3G. ULP. lib. XI. ad Ed. — Man hat gefragt, wen« Jemand beim Pfand dem Gläubiger für Gold Erz untergeschoben hätte, anf welche Weise er gehalten sei. Und in Bezug auf diesen Fall schreibt Sabinus ganz richtig, dagg er, wen" er das Erz, nachdem dag Gold [zum Pfand] gegeben •vva r > untergeschoben hätte, wegen eines Diebstahls gehalten s< ;1 > wenn er aber beim Gehen [des Goldes] das Erz untergeschoben hätte, so habe er schimpflich gehandelt, sei [aber] kei" Dieb. Aber auch hier, glaube ich, habe die Pfandklage Statt» und so schreibt Po niponiu s; aber er wird auch ausserordentlich wegen des Stellionatus 59 ) bestraft werden, wie sehr o» rescribirt worden ist. §. 1. Aber auch wenn Jemand en' e fremde S/iche wissentlich und mit Fleiss mir zum Pfand geg e ' ben haben sollte, oder wenn Jemand eine [Sache], weld' e einem Andern [als Pfand] verbindlich gemacht war, mir |.»j 8 solches] verbindlich gemacht hat, und wich davon nicht >" Kenntnis* gesetzt haben sollte , so wird er wegen desselb e " Verbrecheng bestraft werden. Freilich wenn diese Sache vo" grossem Umfang ist und für wenig Geld verpfändet sein soH' e > so wird man sagen müssen, dass nicht allein das Verbreche" des Stellionatus, sondern auch die Pfand[klage] und die Klag e wegen der bösen Absicht wegfalle, gleich als wenn der lfl Nichts betrogen worden sei, welcher [die Sache] an zwei' er Stelle zum Pfand erhalten hat. 37. PAUL. lib. V. ad Plaut. — Wenn ich ein >"'"' iibergebenes Pfand dem Eigenthümer verpachtet hätte, so »*' halte ich bei der Verpachtung den I »«sitz, zurück, weil, *"* als der Schuldner pachtete, der Besitz ihm nicht gehört hat, o8 sowohl ich den Willen, [den Besitz] zurückzubehalten, bat>*< als auch der Pachtende den Willen, den Besitz zu erlang e,, > nicht hat (i0 ). 59) S. die Bein, zu h. 13. $. 8. D. de his, q. not. Inf. 3. 2. 60) Es ist hier an eine locatio possessionis, d. h. an eine V«* Pachtung", welche der hlosse Besitzer vorgenommen hat, l denken. Der Pfandgläubiger besitzt nämlich die verpfä»"?L Sache mit dem Recht der Iuterdicte, hat also possessio, ' Gegensatz von poss. civilis. Diese oder den Besitz im''* Recht der TJsucapion hat er nicht, auch nicht der Schul» 0 .* ' obgleich dieser die angefangene Ersitzung, auch ohne Öffl« fortsetzt. Indem mm der P/äiuIgläubiger die verpfa*" e L Sache an ihren Eigenthümer, den Schuldner, verpachtet, * fängt dieser an, fremden Besitz an seiner eigenen Sache; verwalten, er detinirt also die Sache, besitzt sie aber i'. 1 v, juristisch, weil der Pacht nie die ITebertraguug des i l,11 L sehen Besitzes bezwecken, und der Schuldner das Verliä't» 1 '' in welchem er die Sache besitzt, nicht verändern kann. ' Pandect. L. XIII. Tit. 7. De pignor. actione vel contra. 133 lib. I. Different. — Einem Mündel, limmt, ist wegen der zu befürchtenden 38. MODESTIN welcher ein Pfand ii tI11 wndklage die Ermächtigung des Vormunds nothwendig , 39. Idkm Hb. IV. liesponn. — Cajus Sejus hat wegen p' les Gelddarlehns sein Grundstück dem Lucius Titius zum lande gegeben; nachher ist ein Pactum uuter ihnen geschlos- en Worden, dass der Gläubiger sein Pfand zur Aufrechnung »leg Geldes eiue gewisse Zeit hindurch besitzen sollte; aber °* erfüllter Zeit hat der Gläubiger, da er seinen letzten Wil- . abordnete, in dem Testament verordnet, dass der eine von nien Söhnen jenes Grundstück haben sollte, und hinzuge- ,8t: Welches ich vom Lucius Titius gekauft habe, . er es doch „; c j lt gekauft hatte; dieses Testament hat unter . eri * auch Cajus Sejus, welcher der Schuldner gewesen ist, Regelt; ich frage, ob er daraus, dass er besiegelt hat, U t e '" Vorurtheil gegen sich begründet habe, da keine "winde über den Verkauf vorgebracht wird, sondern blos y.lactuin, dass der Gläubiger die Früchte einer gewissen j eit ziehen sollte? Herennius Modcstinus hat zum scheid gegeben, dass es dem Pfandcontract nicht entgegen- w i i' ^ ass t ' er Schuldner das Testament des Gläubigers, iu , 'ehern [dieser] ausgesprochen hat, dass er [das Pfand] ge- ltt habe, wie angeführt wird, besiegelt habe. ro 40. PAPIJMIA1Y. lib.IU.Ucspom. ~- Ein Schuldner kauft , m Gläubiger das Pfand, welches er gegeben hat, ohne Wir- n 8') da es keinen Kauf seiner eigenen Sache gibt; auch 6t Huld '» Wenn er es unter dem Werth gekauft haben, und nun * |and fordern oder das Eigentum« vindicireu sollte, der *uuig(. r u i c bt gezwungen werden, ihm, wenn er nicht die g Ze Schuld anbietet, den Besitz zurückzuerstatten. §. 1. Des «•luiiersSohn, welcher in der Gewalt des Vaters bleibt, erwirbt löblich, ein Pfand vom Gläubiger des Vaters mit Sonderguts- j ^J - "; und darum wird, wenn der Patron des .Schuldners , «esitz [des Nachlasses] desselben gegen die Testamenlssclmft er > eu °'ninea haben sollte, [dieser] einen Theil des Eigenthuins Y '""S^ 11 , denn durcli das Geld, welches der Sohn aus dem e "-mÖgeii des Vaters als Preis [für das Pfand] gegeben hat, "•d das Pfand befreit ° '). §. 2. Nachdem das Geld gezahlt i>j'' llC i rt a,so ,,ei ' Pfimdgläubiger durch ilin Verpachtung des 'wmles an den Schuldner seinen juristischen Besitz nicht. v v -, Sa v.'giiy ,J. n. d. «csitzes. 5. An/1. S. 29, '182 u. 300. tiiTw g auoh L - 35 - &• *■ |{. 5, e * Se i S * lcllc " st aus dem durch Justinian aurgehohenen st'cnt der Tscx Julia ei l'apia I'opjiaca zu erklären. c " ucuiselbeu hatte üaimich der Patron, wenn sein Frei- 1 134 Pandkct. L, XIII. Tit. 7. De pignoh actione vet contra- worden ist, muss der Gläubiger den Besitz des Pfandes, W^" eher bei ihn» als ein körperlicher gewesen ist 02 ), zurück' erstatten, wird aber nicht gezwungen, irgend etwas weiter »' leisten. Daher, wenn der (»laubiger in der Zwischenzeit das Pfand [wiederum] zum Pfand gegeben haben sollte, wird) wenn der Eigeuthümer das Geld, welches er geschuldet J' 8 '» zahlt, wegen des zweiten Pfandes weder eine Verfolgung g e ' geben, noch eine Zurückhaltung zugelassen werden. 41. PAUL. lib. 111. Qnacst. — Du hast eine fremde Sache zum Pfand gegeben, hernach angefangen, Eigenlhünie'' dieser Sache zu sein; es wird dem Gläubiger eine analog? Pfandklage gegeben. Dasselbe ist nicht zu sagen, wenu i c ' ) Erbe des Titins, welcher meine Sache ohne meinen Will*" 1 (als Pfand] verbindlich gemacht hatte, geworden sein werde! (\iim\ auf diese Art ist dem Gläubiger die Verfolgung des Pf« 0 ' gelassener ein Vermögen von 100,000 Sestertien, und we" 1 '. ger als drei Kinder hinterlassen hatte, einen Anspruch a"' eine Yirilporlion, und zwar allemal, mochte die teslaineiit»" rische Erbfolge eintreten oder nicht. War er also im Test?" ment des Freigelassenen übergangen, so konnte er durch ° r ' lion und damit zugleich einen Thcil des Eigcnlhums an defl 1 eingelösten Pfände. Demnach halte der Sohn durch die Ei"' lösung des Pfandes für sich allein dasselbe nicht erworben- 02) {htne corporalis apud cum fuil. Eigentlich bezeichnet c<"" poraliter possidere, ebenso wie tenere und ähnliche A" s ' drücke, das blosse Innehaben einer Sache, detenlio, also/» 1 , nichtjurislische Verhältnis» des Besitzes. Da aber im /<»''*",' sehen Besitz in der Regel auch der Mos natürliche, die i e ' lentio, enthalten ist, so bezeichnen die Römischen .Turisl''. 1 ' mit den für den letztem gebräuchlichen Ausdrücken pm**T len den erstem, uin anzudeuten, duss in diesem jener •'"'' halten sei. So im vorliegenden Falle, wo dem PfaiiÜgläubHJ er J der doch den juristischen Besitz mit dem Rechte der '""'',' dicte bat (s. Anni. (SO.), eine corporalis possessio zugesd"" 1 ' l>en wird. S. v. Savigny a. a. O. S, tili. Im löteten/»** dieses Paragraphen wird gesagt, «las«, nachdem der r:ig e "' thiiiner sein Pfand eingelöst hat, der Dritte, welchem <"' PfandgFa'ubiß-er das Pfand wiederum als Plana bestellt l ,flt ,' gegen «len Eigeuthümer kein Recht mehr auf das Piäud f!' e '' tend machen könne. 1'anuect. L. XIII. Tit. 7. De pignot'. actione vel vontt'u. t35 des uicLt zu gestatten, auch genügt es durchaus nicht, damit J ie analoge Pfandklage zustehe, dass eben derselbe Eigcntbü- "»er sei, der auch das Geld schuldet. Aber wenn eine Ueber- «nbirift wegen des Pfandes getroffen worden wäre, so dass ei " nun wegen seiner Lüge für schuldig erklärt würde 8J )J so Widersetzt er sich unredlicher Weise, dass die analoge Klage »»gestellt werde. 42. PAPINIAN. üb. III. Rcspons. — Der Gläubiger wird >mt der Klage, welche wegen eines gegebenen Pfandes aufstellt wird, mit Recht gezwungen, dass er den Ueberschuss '"«Preises mit Zinsen zurückerstatte; auch wird er nicht zu Wen sein, wenn er den Käufer etwa überweisen will, da der ^laubiger, wenn ein Verkauf [des Pfandes] geschieht, wegen "essen, vvas geschehen ist, sein eigenes Geschäft führt. . 43. SCAEVOLA üb. V. Digest. — [Jemand] bat eine.» lre 'e« Platz [seinem] Gläubiger zum Pfand verbindlich gemacht, "'"d demselben die Kaufurkunde übergeben , und da er jenen Uat * bebauen wollte, so hat er, da ihm von dem Nachbar We Ken der Breite Streitigkeit erregt wurde, den Gläubiger, Weil er es nicht anders beweisen konnte, gebeten, dass er die ^ ou »hin übergebene Urkunde über den Erwerbungsgrund e ') I ra,| sgeben möchte; und da dieser [sie] nicht herausgab, so lat 88 einen kleineren Platz bebaut und so Schaden gelitten; '" a, > hat gefragt, ob, wenn der Gläubiger das [schuldige] Geld '"••den, oder das Pfand vindiciren lis ) sollte, der Richter, nachdem . e Einrede der bösen Absicht entgegengestellt worden, ltück- S,cut auf diesen Schaden nehmen müsse? [Scävola] hat *"*» Bescheid gegeben, dass, wenn [der Gläubiger] nicht befehligt hätte, dass der Schuldner dadurch, dass ihm die "K'üchkeit, die Urkunde [zu benutzen,] entzogen worden, Ver U'rzt würde, der Schuldner, nachdem das Geld gezahlt forden sei, mit der Pfuud[klagej klagen könne; wenn [aber ü3 ) n. h. wenn ich als Erbe desjenigen, welcher meine Sache Wider meinen Willen verpfändet hatte, mit dem Plandglau- '"Ker über «las Pfand einen Vertrag geschlossen, un.l es also »»erkannt habe, so kann ich mich nicht mehr daran! beraten, «Ms die Sache wider meinen Willen verpfändet sei; denn der »eguet Wlr( i mil . crw i e ,i en ,, dass ich das Pfand anerkannt »abe und durch jene Einrede eine Lüge vorbringe. "*) Instrumcntum — auclorilntis. Auclorilas bedeutet hier den rechtlichen Bmerbsgrund, also den Kauf, und inslr. awHon- tatis ist .(aber soviel als Kuu/urhiiude. S. Unterholzner »• a. O. B. 1. S. 35. B») Mit der P/inidfilage, welche zuweilen vindicatio pignork «eisst. S. 2. B. L. 16. ^. 3. lt. de pignor. 20. 1. 136 Pakdbct. L. XIII. Tit. 7. De pignor. actione vcl contra. der Gläubiger] dies beabsichtigt bätte, dann werde, auch ehe das Geld gezahlt worden sei, auf das Interesse gegen den Gläubiger geklagt. §. 1« Da Titius ein Gelddarlehn vom G'aju» Sejus unter dem Pfände von ledernen Säcken erhalten ha') [und] da Sejus diese ledernen Säcke in [seinem] Speicher hatte) so hat ein von der Proviantbehörde abgeschickter Hauptmann die ledernen Säcke für den Proviant mit sich genommen, nno nachher sind sie durch die anhaltende Mühe des Cajus Sejus, des Gläubigers, wiedererlangt worden; ich frage, ob Titiu«) der Schuldner, oder Sejus, der Gläubiger, den Schaden, wd' eher [den Säcken] durch die Arbeitsleute zugefügt worden is'> [als den seinigen] anerkennen müsse? [Scävola] hat zu» 1 Bescheid gegeben, dass dem gemäss, was angeführt würdej er 6 °) wegen des Schadens, welcher sich in dieser Hinsicht ereignet hätte, nicht gehalten sei. 06) Dies ist wohl ohne Bedenken auf den Gläubiger zu beziehen- DRITTER T H E I L DER 11 A JNf D E C T E N. VIERZEHNTES BUCH. l/UEHSETZT VON Ö«. GEORG CARL TREiTSCUKL, Beisitzer der Jiirislenfaciilfät zu Leipzig« Vierzehntes Buch. ----------------------- I Erster Titel. D e ■ c x c r c i t o r i a actio n e. (Von der Rhederklase.) *• Üt-PJAN. üb. XXVIII. ad Ed. - * Jass der Nutzen die- Bes Kdicts Offenbar ist, weiss Jedermann; »leim da man'oft, a ['S JWiiifniKs der Schiffl'ahrt, mit Schiffern Verträge schliesst, ">e zu wissen, in welchen Verhältnissen «nd wc*r sie seien, *° War es billig, dass derjenige; der den Schilfer angestellt hat, j!*™Mea"Vv;ire, so wie derjeuige gehalten ist, der einen Factor 1,1 einem Kaufladen oder zu einem Geschäfte angestellt bat. «im i, u „, ; st Ilm .i, mehr in der Notwendigkeit, mit dem" clnlFer zu contrahireii, als mit dem Factor; indem die Um- " "de [gewöhnlich 1 , gestatten, die Verhältnisse des Factors zu ""Ersuchen imd dann mit ihm ab7.uschlics8e.11 ; nicht so hin- sßgen beim Schiffer, bei welchem bisweilen Ort und Zeit eine „ ere Ueheilegung nicht zulassen. §. 1. Unter dein Schiffer oder Capitalü (tnagislcr navis) ist derjenige zu verstehen, ein die Sorge für das ganze SchilF airvertrant ist. §. 2. Ist er "«'t irgend einem aus dem Schiffsvolke contrahirl wordeu, 80 Wird keine Klage gegen den Kheder gestattet, obwohl aus ; M» Vergehen eines Jeden von denen, die um der Schiltlahrt ^"ien auf dem Schilfe sind, eine Klage gegen den Iiheder '«Willigt -wii-,1; denn ein andere» Vcrhältniss findet hei VW- ^w"' eiu anderes bei Vergehen Statt. Wer nämlich eine» viVer a » 8 lelU, der gestattet, dass mit ihm contrabivt werde} ul. tr ^^"^"''"'"schaft gebraucht, der gestattet nicht, jnit ili- *;" fei conti-idiiren, muss aber dafür sorgen, dass selbige nicht ^Willig oder nachlässig handeln. §. 3. Schiller werden «bri- Sens angestellt, Schilfe, es sei zur Unterfrucht oder an Passa- .V* e > . Zu verdingen, oder zum Einkaufe des Takelwerks; wenn ■'"er einer auch zum Einkaufe und Verkaufe von Waaren an^ 140 Pandect. L. XIV. Tit. 1. üc exerdtoria actione, gestellt ist, so verpflichtet er auch in dieser Beziehung den Kheder. §. 4. Von welchem Stande aber dieser Schiffer sei» ob frei, oh Sclav, und im letztem Fall ob des Kheders oder eines Andern, darauf kommt nichts an; ja auch nicht einmal darauf, wie alt er ist, indem derjenige, der ihn angestellt) sichs selbst zuzuschreiben hat '). §. 5. Unter dem Schiffet versteht man nicht blos einen vom Kheder, sondern auch ein«' vom Schiffer Angestellten; so hat Julianus auf Aufraget' begutachtet, da der Kheder nichts 2 ) gewusst hatte. "Wenn <"' übrigens es weiss und zulässt, dass derselbe auf dem Schi" 0 ' den Schifferposten versehe, so, ist er auzuseheu, als ob er ihn selbst angestellt hätte. Diese Meinung scheint mir beifalls' werth, denn für alle Handlungen eines Schiffers ! ) muss derjenige haften, der ihn angestellt hat; sonst würden die [mW ihm] Contrahirenden getäuscht, und es ist dies, des Nutzens wegen, beim Schiffer eher zuzulassen, als heim Factor. Wi" aber, wenn er ihn mit der Vorschrift angestellt hat, dass er keinen Andern bestellen dürfe? — so ist zu untersuchen, ob wir auch dann der Meinung des JuHanns beistimmen mögen. Man nehme nämlich auch an, dass er namentlich verboten habe» sich nicht des Titius als Schillers zu bedienen. Dennoch wird man sagen müssen, dass der Vortheil der Schulenden so weit auszudehnen sei '). §. f>. Unter Schilf ist zu verstehe» sowohl ein Seeschiff als ein Flussschiff, oder was auf einem See fährt, oder auch ein Floss. §. 7. Der Prätor gibt jedoch nicht aus jedem Grunde eine,Klage gegen den Kheder, sonder" wegen einer solchen Sache;, der er [der Schiffer] vorgesetzt ist; d. h. wenn er zu dieser Sache angestellt ist, z. 15. we»" das Schiff zur Giilerfracbt, verdujugeu worden, oder er Dinge» die. auf der Fahrt dienlich sind,'gekauft, oder der Ausbesserung des Schilfs wogen etwas contralütt oder aufgewendet worden, oder die Mannschaft wegen ihrer Dienste Ansnincha macht. §. 8. Wie, wenn er ein Darlehn anfiümmt, ist dies als dieser Angelegenheit wegen geschoben zu betrachten '! Pe~ gasu« glaubt, weuu er zum Vortheil eines Geschäfts, dem 6' ______________ 1) Wenn er einen Ttiimüntligcn anstellt, an den er sich nie" 1 halten kann, well derkeihe s?war ihn, aber, ülc/it siefi seW>$ gegen 1 ihn, verlüiidlich machen konnte. 2) Davon, dass seiu Schiffer seinen Posten einem Andern über Iragen hatte. 3) Also auch für die von en vorgenommene Substitut' 10 " und deren Folgen, die Handlungen des HulmliUden. 4) D. i. däsS um <|ieses Vorlhcils willen . auch «Ion Handlung 0 " eines solchen wider das ausdrückliche Verbot des Micntf* snbstitiiirteii Schiffers verbindliche Kraft Kr Jenen beiz"' legen sei. Pandect. h XIV. Tit. 1. De c.xci'dioria actione. 141 vorgesetzt ist, geborgt habe, so sei tlie Klage zu gestatten. Reiche Meinung ich für richtig halte. Denn wie wenn er zur Ausrüstung und Einrichtung Jos Schiffs, oder zum Unterhalt «er Schiffsmannschaft geborgt hat? §. 9. Daher fragt Ofi- 'Jiis, wenn er das zu Ausbesserung des Schiffs anfgenom- ? eue Geld in seinen Nutzen verwende, ob dann gegen den »heder die Klage zu gestatten sei? und sagt: wenn er es zu " e 'n Behufe empfangen habe, um es auf das Schiff zu wenden '"'d nachher sich anders besinne, so sei der Wieder verbind- lc 'b, da er sich selbst zuschreiben müsse, einen solchen Men- jehen angestellt zu haben. Wenn er aber von Anfang den "laubiger zu hintergehen beabsichtigt und nicht ausdrücklich r Waluit hat, dass er zum Besten des Schiffes geborgt habe, Jmde das Gegeiitheil Statt; welchen Unterschied Pedius bil- 'F §• 10. Aber auch wenn der Schiffer bei den Preisen der em ffekauflen Dinge Betrug gemacht hat, wird der Wieder und J";ht der Gläubiger den Schaden zu tragen haben. §. 11. Venu er von einem Andern borgt und so den, der zu Ausbesserung des Schilfes dargeliehen hat, befriedigt, so glaube U 5 dass auch Jenem die Klage zu bewilligen sei, gleich als v 1 er zum Besten des Schilfs vorgeschossen hätte. §. 12. Die .^™ der Anstellung also dient den Contrahenten als bestimmte jwiu. "W ell H daher der Ilheder den Schiffer blos dazu beim "^hiffe angestellt bat, um den Fi-aehtlohu zu erheben, nicht ,,,u es zu verdingen, vielleicht weil er es selbst verdungen ' a " e > so wird er nicht gehalten sein, wenn derselbe es ver- ln S*; oder wenn blos zum Verdingen und nicht zum Ein- cas siren, go gilt |umgekehrt] dasselbe; oder wenn dazu, dass * e s an Passagiere verdinge, nicht aber, dass er es zur Güter- r idit hergebe, oder umgekehrt, so wird er, wenn er diese »'enzeii überschreitet, den Wieder nicht verpflichten. Aber a«clt, wenn er angestellt ist, um es zur Fracht von gewissen "lern zu verdingen, zum Beispiel Hülsenfrüchten, oder Hanf, 5?* es zu Marmor oder andern Baustolfen verdingt, wird keine er ">mdlichkeit anzunehmen sein; denn einige Schiffe sind JLast- *w»Ue, andere aber, wie die Schilfer es nennen, tTußaxrjyal loestiuimt, Passagiere zu fuhren), und ich weiss, dass die Meißen vorschreiben, keine Passagiere einzunehmen, und in einer ^Wissen Gegend oder einem gewissen Meere Geschäfte zu •nache,,. wie es Schiffe gibt, die von Cassiopa oder Dyrra- ^ " m »"eh Bnindiisiiiin Passagiere überfaLrezi und zur Giiter- racht untüchtig sind. So sind auch einige in einein Strome ^uglicli, die nicht See halten können. §. 13. Wenn mehrere eh,/f e ,. Ul ; t ini „. e (l le ;i ten Geschäften angestellt sind, so ver- V Hehlet den Ilheder Alles, was mit Einem derselben gehandelt 142 Panoict. L. XIV. Tit. 1. De cxcrcitovia actione. wird, wenn sie getheillo Geschäfte haben, zum Beispiel der Eine das Verdingen, der Andere das Eincassiren, so wird der Mieder so weit durch sie verpflichtet werden, als eines Jede" Geschäfte gehen. §. 14. Auch wird, wenn er sie so äuge' stellt hat, wie es meistens geschieht, dass Keiner ohne den Andern etwas thun solle, derjenige, der mit Einem contrahirf) es sich selbst zuzuschreiben haben 5 ). §■ H>« Kheder od er Schiffsherr °) (exercilor) heisst der, dem alle Nutzungen und Einkünfte gehören, er mag nun Eigenthümer des Schil' eS sein, oder es von dem Eigenthümer im Ganzen gepachtet haben, es sei auf Zeit oder auf immer. §. 16. Es kommt iibpt gens wenig darauf an, ob der Ilheder eine Mannsperson i 8 ' oder ein Frauenzimmer, ein Hausvater, ein IJaussohn oder e>" Sclav; wenn aber ein Unmündiger Kheder ist, so wird die Autorität des Vormunds nö'thig sein. §. 17. Man bat übrige«* die Wahl, ob man den Kheder, oder den Schilfer belangen will. §. 18. Gegenseitig aber wird dem Kheder wider denjenigen, die mit dem Schilfer conlrabirt haben, keine Klage versprochen 7 ), weil er nicht dieselbe Hülfe bedurfte. Sondern er kann den Schilfer entweder, wenn er ihm um Lohn dien') mit der Mietbklage, oder wenn unentgeltlich, mit der Auftrag«' klage belangen. Indess pflegen die Präfecten 8 ), zu Beförderung der Getreideziifuhr, und die Statthalter in den Provinze») den Kbedern auf den Grund der Verträge der Schiffer ausser" ordentlichen Beistand zu gewähren. §. 19. Wenn der Khede' in der Gewalt eines Andern steht und mit dessen Willen die Khederei treibt, so wird wegen dessen, was mit seinem Seh»' fer gehandelt worden , wider den, in dessen Gewalt de f Kheder steht, die Klage gestattet. §. 20. Obwohl aber vW' der den, in dessen Gewalt der Kheder steht, die Klag 0 bewilligt wird, so wird sie doch nur dann zugelassen, we» 0 er mit dessen Willen das Khedergeschäft treibt. Es kö»* neu aber diejenigen, die die [väterliche oder Herren-|l> e " walt über den Kheder haben, ihrer Einwilligung halber deS' wegen uufs Ganze belangt werden, weil die Khederei mit de" wichtigsten Angelegenheiten des Staats in Beziehung- stel»*' Die Factoren hingegen sind nicht eben so nützlich; daher !■*' ben diejenigen, welche mit einein contrahirt haben, der i>» 1 Wissen seines Herrn mit Waaren, die zu seinem Soudcrg"' 5) Dass der Rhcder ihm nicht verbindlich wird. 6) Ersterer Ausdruck ist im Deutschen bei Seeschiffen, lezterer bei Flimschiffen gebräuchlich. 7) Vom Prätor im Edict. 8) Der Sladt Bora. Pandect. L. XIV. Tit. 1. De exei'cüoria actione. 143 gehören, handelt, sich mit dem Herrn nur zu theileii n ). Wenn alier Mos mit Wissen, nicht auch mit Willen des Herrn mit «lern Schilfer contrahirt worden ist, soll man da, als oh er es Be-wolh, aufs Ganze, oder nur nach Art der tributorischen eine Klage geben? In solchem Zweifel ist es besser, sich streng »•> die Worte des Edicts zu halten, und weder bei Schiffen ••ein Vater oder Herrn das blosse nackte Wissen zur Last zu ' e een, noch bei Sondergutswaaren selbst dem Willen die Wirkung der Verbindlichkeit zum Ganzen beizulegen. Und dies scheint auch Poinponius anzudeuten, indem er sagt, wenn Jliner '"), i„ Gewalt eines Andern stehend, mit dessen Willen "andle, so werde dieser aufs Ganze verbindlich, wo nicht, mir nach dem Betrage des Sondergntes, §. 21. Unter denen, die '"Gewalt stehen, sind Personen beiderlei Geschlechts gemeint, k»Iwe und Töchter, Sclaven und Sclavinnen. §.22. Wenn £ r ein zum Sondergut gehöriger Sclav mit Willen des Haus- j 8 > zu dessen Sondergut er gehört, oder eines Sclaven, als jjssen Stellvertreter den Kheder macht, so ist der Vater oder vßfi der seinen Willen dazu nicht gegeben hat, nur so weit ., 8 JSondergut reicht, der Sohn selbst aber aufs Ganze verbiud- ^"' Indes* wenn dieselben dies mit Willen des Herrn oder a 'ers thun, so wird dieser aufs Ganze gehalten, und nusscr- "» auch der Sohn, wenn er ebenfalls seinen Willen dazu gelten, f iirH Q anze verbindlich sein. §. 23. Obwohl aber der r ator di e Klage nur für den Fall verspricht, wenn mit dem yJilfer gehandelt worden, so ist doch, wie auch Juli an us . c »reibt auch wenn mit dem Rheder selbst contrahirt worden jl,> dessen Vater oder Herr fürs Ganze verpflichtet. §. 24. ese Klage wird gegen den Kheder von wegen des Schilfern j ß^ben, und daher kann, wenn einer von beiden schon be- n St Worden, der andere nicht verklagt werden; wenn aber Was bezahlt worden ist, und zwar vom Schiffer, so vennin- " sich die Verbindlichkeit von selbst ; wenn es aber auch W Kheder geschieht, er mag min in eignem Warnen, nämlich o ?f' prätoriseken Verbindlichkeit wegen, oder im Namen des chilfers zahlen, so wird die Verbindlichkeit vermindert, weil s, 1r r e,u Anderer mich befreit, indem er für mich bezahlt. ^J. Wenn Mehrere Mieder Eines Schiffes sind, so kann ge- n Jeden derselben aufs Ganze geklagt werden; »)"t r* G ^ 3 ' lib * 1X " '"* *"''* V rovinc ' — Damit niclit, wer ' «uiem contrahirt hat, seine Ansprüche unter mehrere Geg- WK tUeileu i m i 88e . 9 ) In das Soiulergnt des Sclaven. * Willen seines Herrn, Rheder ist, so wird, falls er es mit ./Vissen desselben ist, die qnasi-tributorische, falls ohne dessen Wissen, die Sondergutsklage gestattet. §. 1. Wenn ein gemeinschaftlicher Sclav mit Willen seiner Herren SchifTsrheder st , so wird gegen einen Jeden die Klage aufs, Ganze zu geben sein. , 7. AFRICAN. lib. VIII. Quacstion. — Lucius Titiiis at den Stichus als Schilf er angestellt; dieser hat Geld aufge- oinmen und dabei verbrieft, dass er es zur Ausbesserung des cbiifes empfangen habe; nun ist gefragt worden, ob Ti litis °bt anders mit der Rhederklage belangt werden könne, als wenn der Gläubiger bewiesen, dass das Geld auf Ausbesserung es Schilfs verwendet worden sei? [Africauus] hat geant- - °rtet, der Gläubiger werde mit Erfolg klagen, wenn, als das e !« dargeliehen wurde, das Schiff in solchem Zustande ge- e sen, dass es ausgebessert werden müssen; denn so wie der a "biger nicht dazu genö'thigt werden darf, selbst die Äusserung des Schills zu besorgen — was doch die Folge sein , ,lr de, wenn er die Verwendung des Geldes auf die Aus- .. S8er ung beweisen müsste — so müsse man doch das von 'i Verlangen, dass er wisse, er leihe dazu, wozu Jener, als . iiifer, angestellt ist; was allerdings nicht anders möglich ist, ■yveiut er auch das weiss, ob das Geld zur Ausbesserung " l S sei. Daber, wenn auch das Scbiff in dem Zustande G & Jj ^ ass es Ausbesserung Bedurfte, gleichwohl aber vielmehr '« Vorgeschossen worden ist, als hierzu iiö'lhig war, so dürfe S e « den Schiflsherrn nicht die Klage aufs \ Ganze zugelassen j H " §• *• Bisweilen sei auch dieses in Betracht zu zie- j n .' ph das Geld an einem Orte dargeliehen worden ist, wo ^ l^ige, weshalb es dargeliehen wurde, angeschafft werden eii denn wie, sagt er, wenn Jemand Geld zum Einkaufe «ii t* 8" e ' s vorschiesst, auf eher Insel, wo gar keine Segel Y a "f ei > sind? Ueberhaupt liege dem Gläubiger dabei einige S w Slclit oh, wofür er haften müsse. §. 2. Ziemlich dasselbe, a | er > gelte, wenn von der Factorklage die Frage sei; denn "\y l da müsse der Glänhiger wissen, dass der Ankauf der sei ' Wefeie zu kaufen ein Sclav angestellt ist, nothwendig \ X J U1 'd es sei hinlänglich, wenn er hiernach das Geld ge- Se n ' la "e; denn das könne ihm nicht zugemnthet werden, Cp*. S darnm »ich zu bekümmern, ob das Geld darauf werde te ^vendet werden. werden. Corp. jur. civ. U. 10 146 Pahdect. L. XIV. Tit. 2. Da lege Rhodia de jaclu, Zweiter Titel. De lege Rhodia de jaclu. {Von dem Rhodhchen Gesetze über den Seewurf.) 1. PAUL. lib. II. Sentenl. — Durch das Rhodisclie Gesetz ist bestimmt, dass, wenn zu Erleichterung eines Schi" s Waaren ausgeworfen worden sind, durch Beiträge Aller ec setzt werde, was für Alle hingegeben worden ist. rf 2. Idem lib. XXXIV. ad Ed. — Wenn, da das Seh'» Noth litt, Seewurf geschehen ist, so müssen die Eigenthunil» der aufgeopferten Waaren, falls sie die Waaren zur FracW verdungen hatten, die Miethklage gegen den Schiffer anstelle"! dieser kann sodann die Uebrigen, deren "Waaren erhalten worden, mit der Vermietherklage belangen, damit der Schade \ et ' hältnissmässig übertragen werde. Servius hat zwar begutachtet, man müsse die Miethklage gegen den Schiffe* dara" richten, dass er die Waaren der übrigen Reisenden zurückhalte, bis sie ihren Antheil zur Entschädigung leisten. We" n aber der Schiffer auch die Waaren nicht ' 3 ) zurückhält, s ° wird er doch an sich schon die Verinietherklage gegen di e Reisenden 14 ) haben; denn wie wenn darunter einige si' 1 "' die kein Gepäck haben? Indess ist es dienlicher, wenn dergleichen da ist, es zurückzuhalten. Wo nicht, so wird Eine*'' der das ganze Schiff gemiethet hat, die Mietherklage habe"' so wie die Passagiere, die Plätze auf dem Schiffe gciniet" e haben; denn es ist höchst billig, dass der Schade -von den«" übertragen werde, die durch Aufopferung des Eigentum"' Anderer die Rettung ihrer eigenen Waaren erlangt habe« 1 ' §. 1. Wenn die Giiterhdnng erhöhen, das Schiff aber besch»' digt worden ist, oder vom Takelwerk etwas verloren hat, *° ist kein Beitrag tu gehen, weil es sich mit den Sachen, "' e des Schiffes wegen angeschafft werden, ganz anders verhS'J als mit denen, wofür Fracht bezahlt worden ist; denn auc" wenn ein Schmied seinen Ambos oder Hammer zerschlag 1 '» kann dies nicht dem angerechnet werden, der die Arbeit \W verdungen hat; wenn aber jener Schade mit Willen der Sehn' fenden oder aus Furcht vor irgend einer Gefahr verhängt wof* den ist, so muss derselbe ersetzt werden. §. 2. Ein Schi"' in welchem viele Kaufleute verschiedene Arten von Waare" rerladen hatten und zugleich ausserdem viele Passagiere, Sei 8 ' ven sowohl als Freie, fuhren, hatte bei einem schweren SturJ" 8 13) Dieses non ist eine nothweiulige Verbesserung Halo a der». , S S 14) Man muss hierbei an die Sitte des Alterthnms denke», "'; fl der Kaufmann oder dessen Sclav seine verschifften \Vaar - selbst zu begleiten pflegte. Pandect. L. XIV. Tit. 2. De lege Rhodia de jactu. 147 nothgedrungen Waaren über Bord geworfen. Darauf wurde gefragt: ob Alle den Seewurf überfragen müssten, auch diejenigen, die Waaren in das Schiff gebracht, wodurch es nicht belastet wurde, wie Edelsteine und Perlen ? und welcher Antheil zu tragen sei ? und ob auch für die freien Menschen etwas gegeben werden müsse ? und mit welcher Klage diese Sache ausgemacht Verden könne ? Man fand für gut, dass Alle, zu deren Vortheil der i wurf gereicht,' beitragen müssten, weil sie zu solchem Bei- la g wegen Rettung; ihrer Sachen verbunden seien; daher sei auch er liigeiithüiner des Schiffes antheilig dazu verbunden. Der etmg des Verlustes niuss nach dem Werthe der Sachen verbeut werden; freie Menschen können nicht geschätzt werden; ■e liigenlhümer der über Bord geworfenen Sachen werden Segen den Schiffer {iimita) , das lieisst, gegen den Capitain "^ i ^'•'>''e»•) die Miethklage haben. So ist auch in Anregung ". " rac ht worden, ob auch die Kleider und die Fingerringe '"es Jeden mit zu berechnen seien? Und man hat erachtet, "' sc ' Alle.-? zu berechnen, es wäre denn dies und jenes gela- " Worden, nun verzehrt zu werden, wohin Lebensmittel ge- rcn > um so mehr, weil, wenn diese auf der Fahrt einmal ''»gellen, jeder, soviel als er hätte, zum gemeinsamen Gebrauch ""geben würde. §. 3. Wenn ein Schiff von Seeräubern los- ,, a,I ft wird, so sagen Servius, Ofilius, Labeo: es l| sseii Alle beitragen; was aber die Seeräuber rauben, ver- e /e der, dem es gebort; auch sei zum Besten Eines, der ' -'"e eigenen Waaren losgekauft habe, nichts zu übertragen. *• 4. Der Beilrag wird übrigens nach dem Werthe der geret- e« e .i Wu< * ^ er au8 g e worfenen Sachen zusanniien geleistet, und "" zur Sache nichts, wenn die ausgeworfenen theurer zu esti, JS^!« sein würden, weil nur der Schade, nicht der ,[ein- "SSteJ Gewinn ersetzt wird. Die/enigen Sachen aber, we- » u derer beizutragen ist, müssen nicht wie sie eingekauft, 'lern wie s \ e zn verkaufen sind, geschützt werden. §. 5. " c ü die Sclaven , die im Meere umgekommen sind, werden c, " g o wenig in Anschlag gebracht, ah wenn weiche im I "Ire an Krankheit gestorben sind oder sich hinabgestürzt ], ' ei1 * §• 6 - Wenn Jemand unter den lleisenden nicht zah- oSia/ng ist, so bat der Capitain diesen Schaden nicht zu Ira- *n ' U " Schilfer braucht nicht das Vermögen eines Jeden y ""ferancheii. §. 7. Wenn ausgeworfene Dinge wieder zum l}„- rS ?. u kannten, so fallt die XJehertragung weg; sind die ], , r ''S' e schon gegeben , so können diejenigen , die bezahlt A die Miethklage gegen den Schiffer anstellen, damit er .^JJ^mietherklage > 5 ) erhebe und was er eintreiben werde, e V* condneto cxpcriatiir. Dagegen oben pr. li.fr. x locato hahiluru» est actionem cum vectoribus. Geht 9* 148 Pandect. L. XIV. Tit. 2. De lege Rhodia ex jactti. zurückgebe. §. 8. Eine ausgeworfene Sache bleibt übrigen 8 im Eigenthum ihres Herrn, und gehört nicht dem Ergreife 1 ") da sie nicht für verlassen geachtet wird. 3. PAP1MAN. lib. XIX. Respons. — Wenn der Mas< oder sonst etwas vom Takelwerk zu Vermeidung gemeinsame' Gefahr gekappt wird, so muss der Schade übertragen werdei' 1 4. CALLISTK. lib. II. Quaest. — Wenn Waaren *« Erleichterung eines beladenen Schilfes, weil es mit der Jjadw>f> nicht in einen Fluss oder Hafen einlaufen konnte, in ein B« 0 ' gebracht werden, damit das Schilf nicht, entweder ausserba} 1 ' des Flusses , oder in der Mündung oder dem Hafen selbst V Gefahr komme, und nun dieses Boot untergeht, so müssen d' e » deren Waaren auf dem Schilfe geborgen sind, mit denen, W e '' che die ihrigen im Boote verloren haben, sich eben so berecU' neu, als ob dieselben über Bord geworfen worden waren; « 0 " dies billigt auch Sabinus in zweiten Buch der IlespoiiS' 1 ' Hingegen wenn das Boot mit einem Theile der Waaren gebot" gen, das Schilf aber untergegangen ist, so können die, so l" 1 Schiff etwas verloren haben, nichts berechnen, weil der S ee ' wurf [nur] dann vertheilt wird, wenn das Schiff gerettet i>" §. 1, Dass aber, wenn ein Schilf, das durch Auswerfen & e< Wauren Eines Kaufmanns erleichtert worden ist, an eine" 1 andern Orte untergeht, und die Waaren einiger Kaufleute durc 11 Taucher gegen Lohn geborgen worden sind, diejenigen, die >' der Folge das Ihrige durch die Taucher gerettet haben, 111 ' dein, dessen Waaren während der Fahrt zu Erleichterung 1 " e Schilf» ausgeworfen worden sind, sich berechnen müssen , >' a ebenfalls Sabiniig begutachtet. Dagegen brauche der, weicht a\if der Fahrt den Seewurf gemacht hat, Jenen, die solch«'' gestalt etwas gerettet haben, deshalb, weil etwa Einiges ^ 0 ' 1 seinen Waaren durch Taucher geborgen worden ist, nichts Z tf vergüten, denn die Waaren Jener können nicht als zur B et ' tung des Schiffs geworfen gehen, da dieses untergegangen | s " §. 1. Wenn aber ans einem Schilfe ein Seewurf geschehen '*'' und Jemandes Waaren, die im Schifte gehliehen , heschafl'» worden sind, so ist zu untersuchen, ob er zu einem Beit r8 = anzuhalten sei; da ihm nicht doppelter Schade aiifgebii'* e werden kann, der des Beitrags und der der Verschlechtern"" gleich jene Stelle auf die Eintreibung der Beiträge, diese a die Zuriickforderung der als Nichtschuhl gezahlten, so *£ ,„ doch nin* dieselbe Klage gemeint sein, da sie in beiden &' len auf den SchHFercontract gegründet ist. Die VetBcbie*?*:, heit der Benennungen rührt aber daher, dass der Sch>"^ .. contract bald als locatio operarum gilt, wo der Schiffer loCff . heisst, bald als Zocatio ojicm, wo er contiueior genannt W l Daher unten fr. 9. §. 1, ex gondueto locato. Pandect. L. XIV. Tit. 2. De lege JHiodia de jactu. 149 semer Waaren. Es ist aber zu billigen, dass dieser nach dem gegenwärtigen Werthe der Waaren beitragen müsse, also z.B. Wenn die Waaren eines Jeden von Zweien Zwanzig werth gewesen, und die des Einen durch Bespülung der Wogen auf en Werth vou Zehn gesunken sind, so hat Jener, dessen paaren unversehrt geblieben, nach Verhältnis« von Zwanzig eintragen, dieser von Zehn. Man kann jedoch auch so ur- leueii, dass man unterscheidet, durch welche Ursache die ' aaren beschädigt worden sind,, das heisst, ob der Schade u ts(anden ist, weil die Sachen durch Wegnahme der ausgeworfenen blossgelegt worden sind, oder aus einer andern Ür- ciie, wie wenn sie anderwärts in irgend einem Winkel lagen "a das Wasser eingedrungen ist; denn dann wird er beitrage" müssen. Aber wird er im erstem Falle von der Beilrags- a *t frei zu lassen sein, weil der Seewurf auch ihm geschadet '11. Ferner: inuss er etwas tragen, wenn auch durch An- PUluiig in Folge des Seewurfs die Waaren schlechter gewor- a siud? Man muss nun genau uuterscheidei), ob der Schade y e f der Beilrag mehr ausmache; z. B. es seien die Sachen waiizig. werth gewesen, und die Verlheiluiig ergebe Zebu, r Schaden aber betrage Zwei: so muss er nach Abzug die- , B erlittenen Schadens das Uebrige beitragen. Wie nun, wen» •vj Schade mehr ausmacht, als der Beitrag; z.B. es seien die »aaren um zehn Goldstücke verschlechtert und der Beilrag «stelle in zweien? Ohne Xweifel darf er nicht beides tragen. ! er 'st aber zu untersuchen, ob ihm nicht selbst eine Eut- 'adigung gebühre; denn was ist dazwischen für ein Unter- c «ed, ob ich das Mehlige durch den Wurf verloren, oder, '| es olosggclegt worden, an dessen Werthe eingebüsst habe? . ** dem, der um das Seinige ganz gekommen ist, geholfen . "> so muss auch dein geholfen werden, dessen Waaren ans "lass des Wurfs schlechter geworden sind; dies hat Papi- '"s Kronto so begutachtet. ^ 5. HERMOGKNIAN. lib. II. Jur. Epüom, — Der Vei- j ls des Schilfes wird vou denjenigen, die ihre Waaren aus li U ? '"Bruche geborgen haben, nicht durch geineinschaft- e "j "ertrüge ersetzt; denn diese werden nur dann für gerecht ' J 'et, wenn der Seewurf in gemeinsamer Gefahr, bei j^etteteni Schilie, den Uehrigen genutzt hat. §. 1. Wenn der ,. ffekappt wird, damit das SchiiF sammt den Gütern ge- C . et werden könne, so wird die "Vertheiluug als gerecht Statt n;v . 6 - JULIAN, lib. LXXXVI. Digest. — Ein Schilf war, Ein i f° es m St " n »e Noth gelitten halte, und ihm durch ^ 'schlage,, des Blitzes Tauwerk , Mast und Baa verbrannt r > zu llippo eingelaufen; dort mit nothdürfligem Takelwerk 150 Pandect. L. XIV. Tit. 2. JJe lege Rhodia de jactu. für den Augenblick versehen, steuerte es nach Ostia und brachte seine ganze Ladung mit; nun wurde gefragt, ob die, den«" die Ladung gehörte, dem Schiffer seines Schadens wegen be>' tragen inüsstcn ? Er antwortete : nein, denn dieser Auf w» 1 " 1 ist mehr zu Ausrüstung des Schiffes, als zu Erhaltung » et Güter, gemacht worden. 7. PAUL. lib. III. Epilom. Alf. Digest. - Wenn ei» Schiff untergegangen oder gestrandet ist, so rettet ein Jeo er das Seinige, was er daraus rettet, für sich,- gleichwie aus ein er Feuersbrunst. 8. JULIAN, lib. II. ex Mhricio. — Wer zu Erleichterung eines Schiffs Sachen auswirft, hat nicht die Absicht, 8' e aufzugeben; indem er sie vielmehr, wenn er sie wieder füna e > mitnehmen, und wenn er vennuthete, wohin sie versuiil^ 11 wären, aufsuchen würde; so dass es dasselbe ist, als \vei'" Jemand, von einer Last gedrückt, etwas auf den Weg wir' 1 ' um mit Andern zurückzukehren und es mitzunehmen. 9. VOLUS. MAECIAJV. ex lege Khoäia. — U^icoOH Evdai/iovog Nixo/urjöeiog ngbg JtvTtovZvov ßaaiMa. KuQ l f (iaailev uivzüivlvs , vavtpQcxy iov ixmrjaavTeg ^ 'iTj 'Itallcc, d i >]()7tdy}]f.iev vnh xwv drjfioolcov tv'" tag KvxXääag vi'jaovg olxovvxiov. Ufwwwi'Og cLTtt{ lLvöccij-iovi' 'Jjyio uev zou xöo(.iov xvQing, h ■0 aXuaar voj.iog xi] g ; VS- Tot von«) twv 'Poditö? xQivtoüw TW vavetxij), iv ooq /Li i] zig %wv Tjfte** Qiov at>'i(~) v6fiog Ivavxinvtau (Bittschrift des Ena»' mon aus Nikoinedien an den Kaiser Antoninus. Herr Iva 1 ' ser Antoninus, wir sind, nachdem wir bei Ital' e " Schiffbruch g-elitten, von den Zollpächtern, ^' e auf den Rykladischen Inselu wohnen, geplünd«* worden. Antoninus antwortete dem Eudämon: Ich b 1 ' zwar Gebieter der Welt, aber das Gesetz ist e> des Meeres; nach dem Seegesetz der lihodier is f ' soweit nicht eines unser er G esetze entg egenste' 1 > dies zu entscheiden.) 10. LABEO lib. I. Pkhanon a Paulo epitom. — W« 1 * du dein Schilf zu Sclaveufracht verdungen hast, so «•eb' l ' ir dir für einen Sclaven, der auf dem Schiffe stirbt, kein E , ' ilC ' l j f .' t lohn. Paulus: Vielmehr kommt es darauf an, wie gebai^* worden ist; ob die Fracht für die, welche eingeschifft, °" e für die, welche anlangen würden, bezahlt werden sollte; ^ vC ' 1 dies nicht ausgemitteh werden kann, so ist es für den Schi'' 0 genug, wenn er beweist, dass der Sclav eingeschifft woi'' e " §. 1. Wenn du ein Schiff unter der Bedingung gemietbet J>*^ [ dass deine Waaren damit verschifft werden sollten, der Scb' ,f aber diese Waaren, ohne dazu genöthigt zu sein, und Panoect. L. XIV. Tit. 3. ^^^^^^^^^^^^ Wusste, du wollest dies nicht, auf ein schlechteres Schiff umgeladen hat, und deine Waareu mit diesem Schilfe untergegangen sind, mit welchem sie zuletzt gingen, so hast du gegen «en ersten Schiffer die Klage aus dem Mietvertrag. Paulus: d «s Gegentheil aber gilt, wenn beide Schiffe auf dieser Fahrt untergegangen sind, sofern dies ohne bösen Willen und Fahrlässigkeit des Schilfsvolks geschehen ist. Dasselbe wird ltech- e "s sein, wenn der erste Schilfer von Amtswegen zurückgehalten uud mit deinen Waaren zu schiffen verhindert worden "• Dasselbe wird auch Rechtens sein , weun er die Fracht nter der Bedingung von dir übernommen hat, dass er dir eine fcevvisse Strafe zu zahlen habe, wenn er nicht bis zum bestimm- 11 läge deine Waaren an dem Orte ausgeschifft haben werde, uu du sie verladen hast; er aber ohne seine Schuld glaubte, *ei ibm diese Strafe erlassen. Eben dasselbe wird auch in e) » diesem gedachten Falle zu beobachten sein, wenn bewie- ^u wird, dass der Schiffer durch Krankheit an der Fahrt be- l |»dert worden sei. Und dasselbe wird zu sagen sein, wenn lu Schilf, ohne bösen Willen oder Fahrlässigkeit von seiner e ' te , schadhaft wird. §. 2. Wenn du ein Schiff von zwei- ' g eud Amphoren gemiethet, uud einige Amphoren darauf » bracht hast, so bist du die Fracht für zweitausend Ampho- n schuldig. Paulus: Vielmehr, wenn das Schilf im Gallig n gemiethet ist, so gebührt allerdings die Fracht für zwei- "seud; vvenu aber der Frachtlolm nach der Zahl der Am- I 0|, eu bedungen ist, so gilt das Gegentheil; nämlich du bist u " für soviel Amphoren schuldig', als du hineingebracht hast. Dritter Titel. D c i n s titoria actio n c. (P'on der L'aclorklage.) 1. ULP. üb. XXV11I. ad Ed. — Dem Prätor hat billig »Schienen, dass, sowie Einem ans den Handlungen seines c tors V ortUeil erwachst, man auch aus den Coutracteu eines ü |i' ei ! ver ^iutl'icij werde und belangt werden könne. Aber . ~ ei "ehuiig a u £' den, der einen Factor angestellt bat, Unit er h * dasselbe, dass jener klagen könne; sondern wenn er sei- , eigenen Sclaven zum Factor gehabt hat, so ist er vermöge r ihm selbst erworbenen Klagen gesichert; wenn aber einen Oden Sclaven, oder einen freien Menschen, so wird er keine j ase 'haben, jedoch den Factor selbst oder dessen Herrn mit ^ Au/rrags- oder Gescliä'fisfü'hruiigskJage belangen köuuen. st ',. rce ^^ u s aber sagt, es müsse dem, der den Factor ange- ( f i.' '' e '" e Klage gegen die, welche mit demselben con- al *irt haben, gegeben werden-, *• ^AJ. üb. IX. ad Ed. prov. — auf dieselbe Weise, 152 Pandect. L. XIV. Tit. 3. De inslitoria actione. wie der Factor contrahirt hat; wenn er nämlich auf andere Weise zu dem Seinigen nicht gelangen kann. 3. ULP. Üb. XXVIII. ad Ed. — Institor ist er deshalb genannt worden, weil er die Verwaltung des Geschäfts anwesend führt (inslat), uud es macht nicht viel Unterschied, ob er einem Kaufladen oder was immer sonst für einem Geschäft Torgesetzt ist; 4. PAUL. lib. XXX. ad Ed. — da man bisweilen et vornehmen, Leuten auch Waaren ins Hans trägt und dort vef »kauft. Auch verändert der Ort des Kaufs oder Verkaufs das Klagerecht nicht, sofern der Factor auf die eine oder die an* dere Weise wirklich gekauft hat. 5. ULP. lib. XXVIII. ad Ed. — Es mag also Einer einen» Geschäfte vorgesetzt sein, welchem er wolle, so wird er m«' Hecht Factor (inslilor) genannt werden können. §. 1. De« 11 auch S er vi us sagt im ersten Buche an den Brutus, wen" man mit dem Vorsteher eines Miethhauses etwas gehandelt habe, oder mit Einein, den Jemand über einen Bau gesell hat, oder über den Ankauf von Getreide, so sei dieser an" Ganze gehalten. §. 2. Auch Labeo schreibt, wenn Jemand Einen zum Geldausleihen, zum Feldbau, zum Grosshandel odet zu Accordunternehmungen anstellt, sei er aufs Ganze gehalten- §. 3. Aber auch wenn Jemand einen Sclaven einer Wechsel' bank vorsetzt, wird er seinetwegen verbindlich sein. §• *' Auch die/enigen — dies ist angenommen — sind Factore z»' nennen, welchen die Kleider- oder Leinwandhändler Gewanne' zum Herumtragen und Verkaufen geben, und die gewöhn'»"' Herumträger, Hausirer (circilores) genannt werden, §. 5. Abe' auch die Maulfliiertreiber kann man richtig Factore nenne"' §. 6. So sind auch eiu Vorsteher von Walkern, oder 1°° Flickschneidern, und der Aufseher eines MiefhsfaJles wie F« c ' toro zu beurtheilen. §. 7. Aber auch wenn der Inhaber eii ieS Kaufladens seinen Sclaven auf Reisen schickt, hui Waaren e> n " zukaufen und ihm zu senden, so ist dieser, schreibt Labe"' als Factor anzusehen. §. 8. Derselbe sagt, wenn einLeich e11 ' besorger (welche Leute man griechisch vexQüO-dmag, JJeg ra ' ber der Todten, nennt) einen Sclaven zum Leichenwäscher bä»> uni dieser den Todten beraubt, so Bei gegen ihn eine K^S e nach dem Beispiel der Factorklage (quast institoria) z.u gebe» 1 * obg-leicli auch die Diebstahls- und die hijnrienklage Statt ha^ e ' §. 9. Derselbe Labeo sagt: wem» ein Bäcker seinen Scla vel ' gewöhnlich, au einen gewissen Ort geschickt hat, um P r ° zu verkaufen, und dieser, nachdem er das Geld baar vora»'"' bekommen hat, damit er da» Brod dann täglich liefern 8oU te ' zahlungsunfähig wird, so ist nicht daran zu zweifeln, dass de ' Bäcker verbindlich ist, dafern er gestattet hat, dass da» Ge> Pandect. L. XIV. Tit. 3. De institoria actione. »hm so gegeben werde. §. 10. Aber auch wenn ein Walker,, verreisend, [einen seiner Lehrlinge] ersucht hat, über die [andern] Lehrlinge, denen er seine Werkstatt eingerichtet übergeben hat, Aufsicht zu führen, und nach der Abreise jener ^«eürling Gewänder übernommen hat, und entwichen ist, so 'st der Walker nicht verbindlich, wenn Jener als Beauftragter zurückgelassen ward; wenn aber als Factor, so ist er ver- »lulich. Freilich wenn er mir bestätigt hat, dass ich seinen «heitern trauen dürfe, so wird er zwar nicht mit der Factor- ,a ge, aber mit der Miethklage zu belangen sein. §. 11. Je- °eh verpilichtet nicht Alles, was mit einem Factor gehandelt v, ra, den, welcher ihn angestellt hat; sondern [nur] dann, en n in Beziehung auf das, wozu er angestellt ist, contrahirt °rden ist, das heisst nur dazu, weshalb er ihn angestellt ' *"• §. 12. Wenn ich also sunt Verkauf von Waaren Sitten gestellt habe, so werde ich seinetwegen mit der Kaufklage "angbar sein. So auch, wenn ich ihn etwa zum Einkauf 'gestellt habe, kann ich blos mit der Verkanfsklage belangt f t?. 11 " Hingegen wird man weder wenn mau zum Einkau- ' l Einen angestellt hat, und dieser verkauft, noch wenn zum erkaufen, und derselbe einkauft, verbindlich sein; dies billigt " a *sius. §. 13. Wenn aber Jemand eiuem Factor, der zum "kauf vou Waaren angestellt ist, Geld vorschiesst, so findet J^ Factorklage Statt. Eben so, wenn dies zu Bezahlung des ... e 'bzinses für den Laden geschehen ist; was ich insoweit lr richtig halte, als nicht das Borgen ihm untersagt worden »,.' §..14. Wenn demjenigen, den ich zum Verkaufe oder 111 saufe von Oel angestellt habe, Oel geliehen worden ist, Wird die Factorklage für statthaft zu erachten sein. §. 15. A° auci1 wenn der Factor heim Oelverkauf einen Hing statt i . S' e 'ds empfangen hat, und nicht zurückgibt: wird der Herr der Factorklage zu belangen sein ; denn es ist desjenigen Schafts wegen, zu dem er angestellt ist, contrahirt worden ; Ware denn ihm aufgetragen worden, für baares Geld zu /^Kaufen. Daher wird die Factorklage auch Statt haben, u 'l der Factor etwa dos Kaufpreises wegen ein Pfand ge~ oiumen hat. §. ig. Auch einem Bürgen, der für einen Fac- eingetreten ist, steht die Factorklage zu; denn es ist dien " e Folge jenes Geschäfts. §. 17. "Wenn ein Factor von Je- d bestellt worden, aber derjenige, der ihn bestellt hat, j rst< M"l>en ist, und Einer sein Erbe worden ist, der nun sich »selben Factors bedient, so wird er ohne Zweifel gehalten j "5 nicht minder ist es billig, dass, wenn vor dem Antritt r Erbschaft mit ihm contrahirt worden, dem, der dies nicht Ytisst, die Factorklage gegeben werde. §. 18. Aber auch enu mein Bevollmächtigter, mein Curatoi, mein Vormund 154 Pandect. L. XIV. Tit. 3. Do imthoria actione. einen Factor bestellt bat, wird zu behaupten «ein, dass d» 6 Factorklage gegeben werden müsse, als ob ich ihn selbst b e ' stellt hätte. 6. PAUL. lib.XXX. ad Ed. — Aber auch gegen de» Bevollmächtigten selbst wird, wenn er allgemeiner Bevollmächtigter ist, die Factorklage zugelassen werden müssen. 7. ULP. üb. XXVIII. ad Ed. — Aber auch wenn Jemand, der mein Geschäft 10 ) führte, denselben angestellt ha'» und ich es genehmigt habe, wird dasselbe zu behaupten seuj' §. 1. Wenig aber kommt darauf an, wer der Factor se>> Mann oder Weib, Freier oder Sclav, und [im letztern FalW mein eigener oder ein fremder; so auch wer ihn bestellt hat J denn auch wenn ein Weib ihn bestellt hat, wird, nach de«" Beispiel der Rhederklage, die Factorklage Statt haben, ui" 1 wenn ein Weib angestellt ist, wird sie auch selbst gehalte" sein. Aber auch wenn eine Haustochter, oder eine Sclav»" angestellt worden ist, bat die Factorklage Statt. §. 2. B" 1 unmündiger Factor verpflichtet den, der ihn bestellt hat, *° dass er mit der Factorklage zu belangen ist; weil dieser, de' ihn angestellt hat, sich es selbst zuzuschreiben hat 17 ); 8. GAJ. lib. IX. ad Ed. prov. — denn es stellen ai' c " sehr Viele Knaben und kleine Mädchen in den Läden au. 9. ULP. lib. XXVIII. ad Ed. — Wenn hingegen ei« Mündel selbst einen Factor austeilt, so wird er, wenn di eS unter Autorität des Vormunds geschehen ist, verbindlich, W 1 ' drigeu Falls nicLt; 10. GAJ. lib. IX. ad Ed. prov. als er dadurch bereichert worden ist, zugelassen werden. 11. ULP. lib. XXVIII. ad^ Ed. mündige Erbe dessen wird, der den Factor angestellt hat, *° wird es höchst gerecht sein, den Unmündigen verbindlich ilt achten, so lauge, als derselbe angestellt bleibt ; denn die Vof iniindcr hätten ihn entlassen sollen, wenn sie seine Diel'*' nicht brauchen wollten. §. 1. Aber auch wenn der, welcb er einen Factor angestellt Lat, jünger als fünfundzwanzig J a / , 1 r . ist, so wird er sich mit dem Vor wände des Alters lB ) vnC ohne vorgangige Untersuchung der Sache helfen kbM> e,i ' §. '1. Wenn öffentlich augeschlagen worden ist, dass mit l^ 11 . 6 !'! jD'wner] nichl conlrahirt werden solle, so wird derselbe J» 0 '' als Vorgesetzter des Gescbäfts angesehen; denn es gibt k«'" c l'llicht, das Contrahiren mit einem Factor zu gestatten; v * 6lt doch wird insoWC'» die Klage wider ü 1 " Wenn aber der U' 1 ' 16) Ohne Auftrag. 17) S. oben An merk. 1. 1») Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. und alle' Pandect. L. XIY. TU aber niclit will, Jass es geschehe, der möge es verbieten; ausserdem wird der, der ihn angestellt hat, vermöge der Austeilung selbst verbindlich sein. §. 3. Oeffentlich anschlagen ist so zu verstehen: mit deutlichen Buchstaben geschrieben, an einem Orte, wo es vom Boden ans gut gelesen werden kann, nämlich vor dein Laden, oder dem Orte, "Wo das Geschäft betrieben wird, nicht an einem abgelegenen, Bondern an einem leicht sichtbaren Platze. Ob mit griechi- *^her oder mit lateinischer Schrift? Ich glaube, nachdem «ebrauche des Ortes, damit Niemand die Unkunde der Schrift Torschützen könne. Indess wenn Jemand sagte, er verstehe die jhrift nicht, oder er habe nicht auf das geachtet, was angeschlagen gewesen, da doch Viele es gelesen, und es öffentlich "geschlagen war, so würde er nicht gehört werden. §. 4. *^ 8 iiuiss aber selbiges fortwährend angeschlagen sein. Wenn uuii während einer Zeit, wo es nicht angeschlagen, oder nachdem der Anschlag unleserlich worden war, contrahirt forden ist, so wird die Factorklage Statt linden. Daher, wenn der Herr der Waaren eS angeschlagen, ein Anderer aber es abgerissen hat, oder durch die Länge der Zeit, durch Ke- » "> oder dergleichen geschehen ist, dass es nicht mehr da Saud, oder nicht sichtbar war, so ist zu sagen, dass der, der es angeschlagen hat, verpflichtet sei. Auch wenn der Factor *a ' Hm "rieb- 7 - u täuschen, es abgerissen hat, so wird seine •" r b'ist dem, der es angeschlagen, zum Schaden gereicJien, es wjj'ssle denn der, der mit ihm contrahirt hat, an dem Betrüge «eil genommen haben. §. 5. Die Bedingungen der Anstel- " u g müssen jedoch, beobachtet werdet»; denn wie, wenn der err gewollt hat, dass [imij auf eine gewisse Art, oder mit "Ziehung einer gewissen Person, oder gegen Unterpfand, oder ** über eine gewisse Sache mit ihm contrahirt werde ? Es "'"'tt höchst billig sein, sich innerhalb dessen zu halten, wozu !r »"gestellt ist. So auch wenn Einer mehrere Factore hatte —* s cvv <"«* ii so fallt die Zulä'ssigkeit der tributorischen Klage von selbst weg; denn diese kann bei einem Handel des Herrn nicht Statt finden; nur wenn er nicht Factor über den Handel des Herr" gewesen ist, bleibt die tribntorische Klage übrig. §. 8. Wei' n ich, von deinem Sclaven die Dienste seines Stellvertreter [Unterknechts] iniethe, und diesen als Factor bei meinem H8j>' del anstelle, darauf dieser dir Waare verkauft, so ist dies e" 1 [gültiger] Kauf; denn wenn der Herr vom Sclaven kauft, g 1 " der Kauf, obwohl, der Herr nicht verfluchtet wird; so daS' der Herr sogar als Käufer besitzen und ersitzen kann. 12. JULIAN, üb. XI. Diff. — Und daher wird dir & abgeleitete (ulilts) Factorklage gegen mich zustehen, und m 1 ' gegen dich, oder die Klage wegen des Sonderguts des Vef" Walters, wenn ich der Miethklage mich bedienen will, o° er die wegen des Sonderguts des Stellvertreters, weil ich il>" 1 den Waarenverkauf aufgetragen habe, und der Preis, wof'" 1 du gekauft hast, deshalb als in deinem Nutzen verwendet g e '' teil kann, weil du Schuldner deines Sclaven worden bist. 13. ULP. lib. XXVIII. ad Ed. — Jemand hatte zu Ar«- late seinen Sclaven einem Oelhandel vorgesetzt, und eben deö" selben zugleich der Aufnahme von Darlehnen; dieser halt* Geld aufgenommen, der Gläubiger, in der Meinung, er ha»" zum Handel geborgt, stellte die darnach angemessene lvlag e an, konnte aber nicht beweisen, dass Jener zum Handel g e ' borgt habe. Obgleich min die Klage hiermit verbraucht i"|' und er nicht noch einmal desLaib wird klagen können, W e> * Jener auch zum Gelderborgen angestellt gewesen, so sogt doc" Juli an us, es stehe ihm eine abgeleitete (utilis) Klage z"' §. 1. Es ist aber wohl zu merken, dass der Herr nur dao'' mit der Factorklage belangt werden kann, wenn nicht Jeuia»* diese Verbindlichkeit geneuert hat, indem er sich euiwede" vom Factor, oder von einem Andern, in der Absicht, ci» e solche Neuerung .vorzunehmen, \novciiidi animo] stipulirt hl»' §. 2. Wenn Zwei oder Mehrere einen Kaufladen halten, »"' einen »Sclaven, den sie zu ungleichen '[heilen besassen, a ! Factor dabei anstellen, so wirft Julianus die Frage auf, °" sie nach ihren Eigeiithumsaiitheileii, oder nach gleichen Theile"» oder nach ihren Aufhelfen am Handel, oder Beide für Ei" e '. und Einer für Deide verbindlich seien. Und er sagt, es sel das nichtigste dieses, dam sie, nach dem Beispiel der Schill'' rheder- und der Soiulergutstyage, ein Jeder aut's (.»aiwe heia»? werden können; und was derjenige, der verklagt worden &» geleistet hat, deshalb wird er durch die (jcsellschaftskla? " Pandect. L. XIV. Tit. 3. De insthoria actione. «der die Theilungsklage sich erholen können; welcher Meinung lc h auch oben beigestimmt habe. 14. PAUL. lib. IV. ad Plaut. — Dasselbe gilt anch, Wenn ein fremder Sclav dem gemeinschaftlichen Handel vorgesetzt ist; es muss nämlich die Klage gegen Beide aufs Ganze gegeben werden, und was er geleistet hat, deshalb wird er s, ch durch die Gesellschaftsklage oder die Theilungsklage tbcil- weise erholen können. Freilich, wo die Gesellschaflsklage «er die Theilungsklage nicht Statt findet, muss bekanntlich l, J Jeder nach seinem Antheil verurtheilt werden, zum Bei- piel wenn Einer, dessen Sclaven man geborgt hat, zwei Er- e " einsetzt, und diesem Sclaven die Freiheit gibt; denn Eiben ">d Jeder nach seinem Antheil zu belangen, weil die Thei- ""gsklage (communi dividundo Judicium) zwischen ihnen *«gfallt. »In 15. ULP. lib. XXVIII. ad Ed.— Endlich ist zu wissen, ass diese Klagen, unverjährbar, sowohl gegen die Erben, als e " Erben gegeben werden. 16. PAUL. lib. XXIX. adE4.— Wenn mit einem Giits- e iWalter ein Conlract geschlossen worden ist, so wird gegen " Herrn keine Klage gegeben, weil ein Verwalter nicht . Utt Gelderwerb , sondern zum Ernten der Früchte angestellt '• Wenn ich jedoch den Verwalter auch dem Verkaufe ,°n Waaren vorsetze, so wird nicht ungereebter Weise nach eu > Beispiel der Factorklage eine Klage gegeji mich Statt laden. . 17. In em lib. XXX. ad Ed. — Wenn Jemand dem Ein- , u l von Sclaven oder von Zug- oder Heerdenvieh vorgesetzt j, ' so hat gegen den, der ihn angestellt hat, nicht mir dio ac 'orkIage Statt, sondern auch die redhibitorische Klag-e und le ans der Stipulation des doppelten oder einfachen Wertb.es l9 ) •ss zugelassen werden. §. 1. Wenn du einen Sclaven des I<> US ZUm ^ actor hast, so kann ich entweder dich aus diesem ■ ölc t, oder den Titius aus den nachstehenden Edicten belangen ; ast Jedoch du verboten, mit ihm zu contrahiren, so wird nur ? ffßn den Titius geklagt werden können. §. 2. Wenn ein ll 'iiundig Cr Erbe seines Vaters wird, welcher Factore hatte, j darauf mit diesen contraliirt worden ist, so ist zu sageu, ' ss ' wegen der Nützlichkeit des ununterbrochenen Dienstes, * e Sen den Mündel eine Klage zu gestatten sei; wie anch ^ "n nach dein Tode des Vormunds, mit dessen Autorität ein a ct or angestellt worden ist, mit diesem contrahirt wird. h, 8, Bass zumal aus einem Contracte, der vor Antritt der Schaft vovceffaiiwii ist. wptmi mirh iter Erbe, wahnsinnie- l9 ) Der Entwährung haibar. 158 Pandect. L. XIV. Tit. 3. De insilloria actione. wäre, die Klage auch bewilligt werden müsse, schrei»' Pomp 011 ins; denn es ist dem nichts zur Last zu legen, der» wissend, dass der Herr verstorben, mit dem den Handel f"' 1 ' renden Factor contraliirt. §.4. Procnlus sagt, wenn ic" dich warne, einein von mir angestellten Sclaven nicht zu W" hen, so müsse die Einrede zugelassen werden: wenn nie' 1 Jener diesen gewarnt hatte, jenem Sclaven nid'' zu leihen. Hatte er aber durch selbigen Contract ein S°"" dergut, oder es wäre davon in meinen Nutzen verwende'» und ich wollte nicht bezahlen, um wie viel ich reicher Vf ot " den wäre, so muss die Replik der Arglist entgegengescl?'' werden ; denn ich erscheine als arglistig, indem ich durch de" Verlust eines Andern Gewinn suche. §. 5. Es ist richtig» dass aus diesem Grunde auch eine persönliche Klage Statt l' a ' {conäici passe). 18. [dem lib. sing, de variis Zicctinnibus. — Factor i s *> wer einem Laden oder einem gewissen Orte zum Kaufen ode' "Verkaufen, und wer ohne einen bestimmten Ort zu eben d' e * sem Geschäft angestellt ist. 19. PAPINIAN. lib. III. Mespons. — Gegen Einen, d<* einen Bevollmächtigten zur Aufnahme von Dai-Ichnen beste"' hat, wird nach dem Beispiel der Factorklage eine abgeleitet Klage gestattet; was auch dann geschehen muss, wenn der Bevollmächtigte, der dem stipulirenden Gläubiger das Versj>i' e * chen gethan hat, zahlungsfähig ist. §. 1. Wenn ein Herr, " et seinen Sclaven bei seiner Wechselbank zur Geldeinnahme »"' gestellt hatte, nachdem er demselben die Freiheit geschenK'» durch ihn, als Freigelassenen, dasselbe Geschäft forlbetriel> c11 hat, so wird durch die Veränderung des persönlichen Stait^ das Rechtsverhältnis» in Hinsicht der Gefahr nicht verändert* §. 2. Ein Sohn, der von seinem Valer einem Kaufladen f>f gesetzt war, halte des Handels wegen Geld aufgenomme' 1 » und der Vater sicli für ihn verbürgt. Dieser wird auch J nl der Factorklage zu belangen sein, da er seine Verbürg""?'' nach welcher das Geld als ihm selbst übergeben anzusehen i 9 '' fals eine neue Verbindlichkeit der Verbindlichkeit aus] de" 1 Kaufladen geschäft [nur] beigemischt hat {cum ctcccpluc ijcCM« 1 ')' speciem ßdejubendo negolio tabernae miscucrlt). §• 3. '^ ,,lt Sclav, der nur zum zinsbaren Geldausleihen angestellt ist, v er " bindet, wenn er mittelst Xerhürgimg eine Schuld auf s' c '' nimmt, nach Prälorischem Recht den Herrn nicht als Factor 5 was er aber für Einen, der Geld auf Zinsen borgte, milt c,s Ueberweisiing (Delegation) einem Andern versprochen » flf » das wird • vom Herrn mit -Recht gefordert; welchem wie*** den, der überwiesen hat, die Darlehmklage erworben W° r ' den ist. Pandect. L. XIV. Tit. 4. De tribiitorm actione. 159 ct avius Terminalis, Geschäftsführer des Octa- dem Domitius Felix Gruss 20 ). Di ' """'i'i II II litt /.ll M III» III * <:i Uli';;* II vnaill CIUIII Wurde gefragt: ob Terminalis ans dem Briefe mit ! 'Spruch genommen werden könne ? Er [S c ä v o1 a] . 20. SCAEVOLA lib. V. Digest. — Lncins Titins hatte einer Wechselbank, die er betrieb, seinen Freigelassenen vorgesetzt ; dieser verschrieb dein Caius Sejns auf folgende Weise: "eta " Wus Felix. as t bei der Wechselbank meines Patrons tausend e narien gut, welche ich auch den letzten April p"k zau ^ en schuldig bin. Da nun Lucius Titins ohne 11 verstorben und zu seinem Vermögen Gant eröffnet war, Recht in . _J antwor- >^ e : er sei weder nach dem [Römischen] Rechte durch diese orte verpflichtet, noch bleibe ein Grund der Billigkeit [des .."»'liehen Rechts] übrig, ihn zu belangen, da er solches ver- nf e se ">es Faclordienstes, um ein Versprechen für die Wech- e b ank zu thun, geschrieben hat. Vierter Titel. De t ributori a ac l i o n e. {Von der J'crthcilungsklagc.) ke . 1- ULP. Üb. XXIX. ad Eä. — Auch dieses Edict hat -Heu geringen Wulzen, dass ein Herr, der ausserdem wegen ii 1 ll ' 1 " !, cte mit seinem Sclaven das Vorzugsrecht hat — • eni er iu lr mit der Sondergutsklage in Anspruch zn nehmen > Welches Sondergut nach Abzug dessen, was dem Herrn ' 0] nint, geschätzt wird— doch, wenn er gewusst hat, dass g. oelav mit Sondergutswaaren Handel treibe, nach diesem lct wie ein fremder Gläubiger mit den andern sich theilen 21 ) ein. 8 ' §• !• Obwohl das Wort Waareiilinndel (t/ier.r) von b,?'! r Bedeutung ist, so dass es auf Sclaven, die Walker, s . . sc "'ieirler, Weber, Sclavenliändler sind, nicht jwssf, so auf i doch Pcdin» im fünfzehnten Buche, das Edict sei „ i *" e werusgeschäfte auszudehnen. §. 2. Unter Sonder- e j^ndel ist aber nicht dasselbe zu versteben, wie iinlcr n ergut •, denn Soudergut findet nur nach Abzug dessen Statt, ( e . . f "ei-r daran gut hat, Sondergutshaiidel hingegen nn- j lr . ^ cn Herrn. auch wenn kein Sondergnt vorhanden ist, jj """'orisciieii Klage, Unfern der Sehr mit seinem Wissen .i . e l treibt. §. 3. Unter dem Wissen versteht man hier ein »es. Jfner Mein,,, "*i denn das auch mit Wollen verbunden ist; oder vielmehr, nach, nicht mit Wollen, sondern mit Zulas- es ist nicht nöthig-, dass es der Herr wolle, son- a °) Luch, . hus Titins ist hier offenbar mit OctaviusFelix, und Do- ?») !w" 8 V - bV,x m ' lt ,,e ' n Ca i" sSe i" s E '" e Person. '/; ' einer verha'lfnissmitssigen Dividende vorlieb nehmen iributnm vocelur). 160 Pandect. Ei. XIV. Tit. 4. De tributoria actione. dem mir, dass er nichts dawider Labe («om nolle) ; wenn e' also es weiss, und nicht protestirt und widerspricht, so W» r " er mit der Vertheilungsklage zu belangen sein. §. 4. D c ' Ausdruck Gewalt 22 ) ist auf beide Geschlechter 23 ), und a» alle, die im Rechte eines Andern stehen 2 4 ), ausandehnea« §. 5. Nicht blos auf [wahre] Sclaven bezieht sich die Verth 61 ' lungsklage, sondern auch auf solche, die aus gutein Glaub 6 " in unsrer Knechtschaft stehen, es seien nun freie oder freu» 1 * 6 Sclaven, oder au denen wir den Niessbrauch haben, 2. PAUL. üb. XXX. ad Ed. — insofern nur die Woar«) mit welcher als mit Sondergüt Handel getrieben wird, "O' zugehört 2 5 ). 3. ULP. lib. XXIX. ad Ed. — Gehört aber der Sd» f zweien Herren gemeinschaftlich, und beide wissen darum, i wird die Klage wider einen Jeden von beiden gestattet. W 611 ' hingegen nur der Eine es weiss, der Andere nicht, so W lfa sie gegen den zugelassen, der davon weiss; doch wird das) e " nige, was der Mchtwisseude zu forden» hat, ganz abgezog 6 "' Belangt aber Jemand den Wichtwissenden, so wird, da di e " mit der Söndergutsklage geschieht, auch abgezogen, was •»«' Wissende gut hat, und zwar ganz; denn auch wenn' er seil' 8 ' mit der Sondergutsklage belangt worden wäre, würde das wf 1 Zukommende ebenfalls ganz abgezogen werden; dies schre«' Julianus im zwölften Küche der Digesten. §. 1. W 6nfl der Sclav eines Unmündigen oder Wahnsinnigen mit Wis9 6 j des Vormunds oder Curators mit dem Sondergute Handel lrciP > so darf, glaube ich, die Unredlichkeit des Vormunds 0<» e Curators dem Mündel oder Wahnsinnigen nichts schaden, ab e auch keinen Vortbeil bringen, und es hat daher gegen '''"' wegen der Unredlichkeit des Vormunds, die tributorische R 1 "^ 6 insoweit Statt, als ihm etwas dadurch zugeflossen igt. D aS ' selbe halte ich beim Wahnsinnigen für richtig, obwohl P» 1 "' p oni iis im achten Buche der Briefe schreibt, wenn der »«'' inuud zahlungsfähig sei, so sei der Mündel wegen des» 6 " Unredlichkeit verbindlich. Allerdings wird er auch so ^ el verbindlich sein, dass er die Klage abtrete, die er gegen » 6 22) Im Eclict. k 23) Also auch auf die Ehefrau, bei welcher der Ans<^ ,lC eigentlich nicht potestas, sondern manus war. 24) Also nicht hlos auf Sclaven, sondern auch «aussöhne, B a " töchter und, wie bereits gedacht, Hausfrauen. { 25) VergU Tit. ex corp. illplani, XIX, 21. Diese Klage S«r also voraus, dass der Herr dominus civilis der "Waaren sj » andererseits aber auch, dass er nicht zugleich dominus «"■* ralis sei, nicht die Warnen seihst in bonis habe, der Sd» nicht damit für Rechnung des Herrn Handel treibe. Vc r »' oben fr. li. §. 7. de insiil. act. Pandect. L. XIV. Tit. 4. JUe Wibutoria actione. 161 Vormund hat. §. 2. Ist aber durch Unredlichkeit des Mündels gelbst etwas geschehen, und er steht in einem solchen Alter, •jass ihm diu Unredlichkeit zuzurechnen ist, so ist die Wirkung', / m er verpflichtet wird, wenn gleich seine Mitwisserschaft ?>' dem Handel nicht berechtigt. Wie also verhalt sichs ? — ie ^Mitwisserschaft des Vormunds oder Curators muss die K dillialligkeit dieser Klage bewirken ; inwiefern aber Unred- 'chkeit derselben iiachtheilig sei, habe ich so eben gezeigt. Se v PAUt " lib - XXX - ad Ed.— Wenn ein Mündel, des- 11 Voniwml um den Handel gewusst, nach erreichter Mün- s^w, oder ein Wahnsinniger nach wiedererlarigtcm Verstände unredlicher Absicht etwas gethau hat, so ist er nach diesem •"w* iu belangen. sei, f 5 ' ULl> *. lib " XXIXl ad Ed. — Das» ober die Mitwissen- jr la . u,l( l die unredliche Absicht eines Bevollmächtigten dein Jwjjeber nachtheilig sei, daran zweifelt weder Pomponius, 4 • '' St es mir zweifelhaft. $. 1. Wenn'd er ünterknecht (vi- w,'"' s ') meines Sclaven Handel treibt, und zwar mit meinem sen, So ])i n j c ], jjjji jgj, Veriheilnngsklage zu belangen; j. "" aber ohne mein W-issen, jedoch mit Wissen des ordent- jj eu Sclaven, so ist, schreibt Pomponius im sechzigsten stnH we S^ n de» Sonderguts des Letzteren die Klage zu ge- CIl > und bei dem Soudcrgute des Unterknechts dasjenige, der ordentliche Sclav zu fordern hat, nicht abzuziehen, "S e ffen d a n ' s die Sondergutsklage Statt, dio tributorische 1 W'isicht des Unterknechts, die Sondergutsklage in Bezie- lip ^ n . w ^ den ordentlichen Sclaven. Es muss jedoch der Klä- wiililen, welche Klage er vorzugsweise anstellen wolle, dass beides, sowohl was mir, als was dem ordent- -laven zukommt, nur zur verhältnissmässigen Befriedi- aber , Ucl »en Seh ,1 ° gelangt, wogegen, wenn der ordentliche Sclav nicht i'or'l'" 1 sovvusst > das, was derselbe an den Uuterknecht zu ,, I rn hätte, ganz abgezogen werden würde. §. 2. Aber Kl l . VVeuu eme Sclavin handelt, halten wir dio tributorische o|, **? ™' zulässig. §. 3. So kommt mich wenig darauf an, p a dem Sclaven selbst ooiitrahirt wird, oder mit seinem c! s ,° r ' .§•'*. Die Worte: in Betreff des Handels (mer- '»it l V' lm,! \i sind zweckmässig •'") beigefügt, damit nicht jedes ieru/r-' 1 ^ c * aven gemachte Geschäft die tributorische Klage ''»eil re / §• &• Zu Folge dieser Klage muss das znr Verlas 'S eingeworfen werden,' was aus diesem Ilandal und " "eziehung darauf eingenommen worden int. §. 6. Zur p 2G ) ''» Edict. ■""•p. jur. civ. II. 11 162 Pandect. L: XIV. Tit. .4. lie iribtitoria actione. Thcilnng -komml, ■■wer über den Handeltreibenden die Gewn» hat, mit den Gläubigern des Haudliingsgesehäftes. §. 7. ''' s ist aber gefragt -worden: ob der Herr bJo» dann jnit 7 ",' Theilung komme, wenn er in Bezug auf das Handelsgesc»"" etwas zu fordern Iiabe, oder auch, wenn aus einem anilc" Grunde? Und Labeo sagt: [er komme dazu] aus welche" Grunde er auch immer zu fordern haben möge; und es köii""'' wenig darauf an, ob der Sclnv ihm solche» vor Errichtung <> cS Handelsgeschäfts, oder nachher, schuldig worden sei; denn cS sei schon genug, dass er das Vorrecht des Abzugs cingebü* 9 iiabe. §. 8.- Wie aber, wenn die, welche mit dein SclaV 511 cAntrahirt, das Waarenlager selbst zum Pfände bekommen ' 1(l ' ben? Ich glaube, solcho müssen, vermöge des Pfandrecht'» dem Herrn vorgehen. ■ §. 9. Es mag aber der Herr ^ oder " e " manil, der in seiner Gewalt ist, zu fordern haben, so kou 1 "' derselbe jedenfalls zur Tlicilung. §. 10. Sind Zwei oder M c ' r rere Herren, so wird;allerdings Jedem nach Verhällniss sei» 01 Forderung ziizulheilcn>scin. , §. 11. Es wird aber nicht " a ganze Sondergnt verthcilt, sondern nur das, was aus diese 1 " Handelsgeschäft ist, es mögen nun die Waaren noch vorli""' den, oder deren Preis eingegangen und ins Sondergnt gelloss«" sein. §.12. Aber auch wenn wegen dieses Geschäfts Jem«""' an den der Sclav zu verkaufen pHegte, noch schuldig ist, B ° ist auch dieses einzuwerfen, so wie es eingeht. §. 13. W e "" ein solcher Sclav ausser den Waaren noch Geräthe in sei« 6 '" Luden hat, ist auch dieses einzuwerfen ? Labeo sagt l 8 ' und das ist höchst billig; denn meistens, oder vielmehr imin cr ' sind dergleichen Gerätschaften ans derHaiitllungsanlage [Foii also ein einziger Gläubiger kommt und verlangt, dass s Ganze mit ihm getheilt werde ä °), so uniBS er es erlan- n j' " e 'l es aber möglich ist, dass noch ein anderer oder . *" e Gläubiger des Sondergutshandels auftreten können, so 1 .. "'eser Gläubiger Sicherheit dafür leisten müssen, dass er 1. ältnissmässig zurückzahlen werde, falls etwa andre Gläu- o er zum Vorschein kommen sollten. v . 6 . PAUL. üb. XXX. ad Ed. — Denn diese Klage be- , ^t nicht, wie die Sondergutsklage, einen Vorzug dessen, 1 ' z «erst zum Besitz gelangt, sondern gleiche Befugnisse Al- > die zu irgend einer Zeit diese Klag-o erheben. c.. . '• ULP. lib. XXIX. ad Ed. — Auch deshalb muss er j «erheit leisten, dass er, wenn noch eine andere Forderung , Herrn sich zeigen sollte, ihm verlmltnissinüssige llückzah- ij, 'S leisten wolle. Denn man selzc, es sei eine bedingte erung noch schwebend, oder eine unbekannt, so ist auch ^ord, j 5 solche zuzulassen; denn Unrecht darf dem Herrn nicht '"' Worden, wenn er gleich der Tiieifimg sich unterwerfen ^'«ss. ^ 1> Wie aber, wenn der Herr die Theilung nicht ab. MIen "'"' dieser Beschwerde sich nicht unterziehen wollte, j.. Vou dem Soudergut oder den Waareii sich loszusagen be- j_ Tfetre? Pedius sagt, er sei damit zu hören; welche etnting die Billigkeit für sich hat. Und meistens wird der 3Rv t '' ^ Ve ' c 'icm sie nämlich nicht contrahirt haben. i J/^ llu die Wiaare dem handeltreibenden Sclaven, als ihm Vi V lei '' t gegeben, mit dein, bestimmten Preise zur Last ge- 30) W" i- eu Wor(,ei1 ,st (expensa lata). > JVamJich zwischen ihm und «lern Herrn. 11* 164 Pandkct. L. XIV. Tit. 4. Do trlbutorla actione. Prätor hierzu einen Schiedsrichter bestellen müssen, damit «"' ter dessen Vermittelung die Sondergutswaarcn getheilt weru''"' §. 2. Wenn Einer 31 ) hinterlistiger Weise eine gewisse A» der Vertheilung gehindert hat, so wird gegen ihn die trib» 10 ' rischo Klage gestattet, darauf, dass er so viel gewähre, •" deshalb weniger zur Theilung gekommen ist. Diese K.laS'" schützt gegen dio Unredlichkeit des Herrn. Dass weni£ c ' rcrtkeilt worden sei, wird aber auch angenommen, w e "' 1 nichts vertkeüt worden ist. Wenn er jedoch etwas desl> a "' nicht mit vertheilt hat, weil er nicht w r nsste, dass es " er Sclave mit in seinem Handel hafte, so ist dies nicht als < ;l "' hinterlistig verminderte Vertheilung anzusehen ; theilt er al' cr ' von der Sache unierrichtet, doch nicht, so ist er dann i° 9 Hinterlist nicht frei; daher gilt es auch als hinterlistig !f#j minderto Vertheilung, wenn er aus selbiger Waare sich ''" bezahlen lassen. §. 3. Auch wenn er die Waare hat *" Grunde gehen lassen, oder auf dio Seile geschafft, oder &"' sichMich unter dein Werth verkauft, oder von den Känl cl " den Preis nicht eingezogen hat, so ist er mit der tributorische" Klage zu belangen, soweit böse Absicht dabei ob wall'-"'' §. 4. Wenn mm aber auch der Herr leugnet: so ist zu ni)t er ' suchen, ob die Vertheihmgsklage Statt habe. Und am ric' 1 ' tigsten ist die Meinung des Labeo, dass sie Statt ha1> e > denn sonst würde dem Herrn das [blosse] Leugnen hell""' §. 5. Diese Klage wird ohne Verjährung und auch gegen d c Erben, doch nur auf das, was ihm zu Gute gekommen lS '> gestattet ; 8. JULIAN. Jib. XL Digest. — weil sie nicht [gerw e < der Unredlichkeit wegen zusteht, sondern Verfolgung eii ,c Snclio zum Zweck hat. Daher wird der Herr auch nach ^ Tode des Sclaven , und desgleichen sein Erbe, ohne Vor)« 11 ' rung, aus dem, was der Verstorbene gethan, verbindlich s elB ' obgleich die Klage nur dann Statt hat, wenn betriiglich 8 bandelt worden ist. 9. ÜLP. Hb. XXIX. aclFJ. — Was vom Erben zu »ajr«J ist, gilt auch von den iilmgen Nachfolgern. §. 1. Man m" wohl überleben,- welche von beiden Klagen, die wegen " e Sonderguts, oder die tributorlsche, man austeilen wolle, man weiss, dass man auf die andere nicht zuriickkoi)>» ie " kann. Wenn indess Jemand aus einer Thatsache die Son das» er etwa ini . " e des SondergutH, oder mit dem Driltllieil, oder e gegen den Herrn an ^«iluugBkUg |, . 0r * e " Worden, ob der Herr vom Sonde/gut abzuziehen lft .. e ' Was er dem tribuloriscu Klagenden werde ■ gewähren »seu * Antwort: die VertLeihnigsklage kann nur dann aii- de aa "^'d 6 ™ i wenn der Herr hei VerÜieilung des terlo'ses . Waaren dem Edicte des Prätors nicht Gniige geleistet hat, ' lst , Wenn er einen grossem Theil seiner Forderung Iiin- .^Sgenommen hat, als er den Gläubigern auf dio ihrigen zahlt; sin- ?" m -"exsiiiel, wenn er, da dio Blasse der Handlung Dreis- b \ergab, u „d er 8e \hst dazu Fünfzehn, zwei Fremde aber *el , ,"! ne,, J Hrcissig vorgeschossen haben, die ganzen Funf- jji"' '""Weguiinmt, und den Gläubigern die übrigen Fiiufxohii ,'ej ' ^ a er doch "'"■ 7uü\m hinwcgiiebuic«, und den Fremden ha* 6 " 1 ^ C ' m zu,,1 ' v ilcii gesollt hätte. Wenn er nun die» gethan Sei' S ° 1St er deshalb "' Cut so anzusehen, als habe er den sci, Ve!1 Nve K' (! " der Fünf, die er auf die Vertheilungsklage die^ WP ' Ken nocu liera "S7-»hlen muss, entbunden. Wird also •'ondergutsklago angestellt, weil etwa ausser dem Handels- 166 Pandect. L. XIV. Tit. 5. (Juod cum co, qui in aliena e' c - gescbäft noch Sondergut vorhanden ist, so hat er, als noch immer Gläubiger des Sclaven, Fünf abzuziehen. Fünfter Titel. Quod cum eo, qui in alten a potentateesh ncg oti u in g e s i u m e s s e äi c a t u r. {Von Geschäften, die angeblich mit TSJcnscli.cn , welche unter fremder Gewalt stehen, verhandelt worden sind.) 1. GAJ. üb. IX. ad Ed. prov. — Der Proconsul «' Alles, damit, wer init einem unter fremder Gewalt stehend 6 " Menschen contrahirt hat, wenngleich die obigen Klagen, na» 1 ' lieh die Rbederklage, die Factorklage und die tribiitoriscl» 8 » nicht Statt linden, doch soweit, als es Billigkeit verstat< et > zu dem Seinigen gelange. Falls nämlich das Geschäft a" 1 Geheiss dessen, in dessen Gewalt er 32 ) steht, gemacht v*' 01 " den wäre, verheisst er ' 3 ) deshalb eine Klage auf das Ga" ze > auf den Fall, dass es nicht auf Geheiss desselben geschehe" wäre, aber doch zu seinem Nutzen gereicht hätte, führt er ' eine Klage auf soviel ein, als in dessen Nutzen verwe"" worden ist; wäre endlich keines von beiden der Fall, so orfl* net er die Sondergutsklage an. 2. ÜLP. Üb. XXIX. ad Ed. — Der Pfätor sagt: "tV* der Väterlichen Gewalt entlassen oder enterbt worden ist, od er die Krbschaft dessen, In dessen Gewalt er bei desselben I °" stand, ausgeschlagen hat, gegen den werde ich wegeu solche Geschäfte, die mit ihm, da er «och unter Gewalt stand, ß' e ' schlösse» worden sind, dafern er solche nach seiuem eig lie " Willen, oder nach dem Geheiss dessen, in dessen GeW"" er gestanden habcu wird, geschlossen hat, oder der Geg c "' stand in sein Sonderen! oder in das "Vermögen dessen, in " e9 ' seil Gewalt er gewesen, verwendet worden ist, nach vorft' 1 "' giger Untersuchung der Sache eine Klage auf soviel, ul» et leisten kann, gestatten. §. i. Allein mich wenn er auf a»»^ Weise, als durch Entlassung, zu eignem Hechte kommt, o iet einem Andern zur Adoption über/asseii wird, und sodann ° c natürliche Vater verstirht, sowie auch, wenn liiuer zu einem s e _ kleinen Tiieile zum Erben ein^esetel ist, so kl es höchst &'£ lig, dass nach Untersuchung der Sache auch gegen einen »°'" chen eine Klage auf soviel, als er zu leislen vermag, erfa ei werde. 3. Idem lih. 111. Bispul. — Ob aber hier abzuziehen » el > was Andre zu fordern haben, darüber lässt sich sprec''""' Und zwar: sind dies Gläubiger, die mit ihm contrahirt habe"' $V) Der andre Contrahcnt und Schuldner. 33) 34) Der Proconsul. Pandkct. L. XIV. Tit. 6. ()uod cum eo, qui in alicna etc. 167 ■*• er unter fremder Gewalt stand, so wird richtig- zu sagen se iu, dem zuerst Besitz Ergreifenden gebühre der Vorzug', es >vure denn, dass ein Bevorrechteter erschiene; denn ein solcher wird von Kechtswegen zuerst zu bedenken sein. Sind a W Gläubiger vorhanden, welche mit ihm contrahirt haben, "achdeui er zu eigenem Rechte gekommen, »o werden sie, S'aube ich, zu berücksichtigeil seiu. . 4. Iukm Hl,, XXIX. ad Ed. — Wenn aber der Sohn zu ^»eiu nicht geringen Erbtheile eingesetzt ist, so hat der Glaube** die Wai.l, ihn entweder nach Verhältiüss seines Erbteils, oder aufs Ganze zu belangen. Hier wird es aber dem Ermessen des Bichters zu überlassen sein, ob er nicht etwa *ul soviel, als er zu leisten vermag, belaugt werden müsse. *{ i • Bisweilen aber wird gegen den Sohn die Klage aufs ^auzo zugelassen, wenn er gleich enterbt oder der Gewalt *'"la8seii ist, dann nämlich, wenn er sich fälschlich für einen «uisvuter ausgegeben hat, als man mit ihm coutrahirte; denn .'"'N) schreibt Marcellus im zweiten Buche der Digesten, lst <* Wegen seiner Lüge zu belangen , wenn er gleich nicht "»viel leisten Kann. §. 2. Obwohl aber aus dem t'ontracte ^" e Klage gegen ihn |nur] auf soviel, als er zu leisten ver- l'! a 8'> bewillig! wird, so wird er doch aus Vergebungen auf» a »ze verklagt werden können. §. 3. üebrigeus kommt man H ° H dein Sohne zu Hülfe", nicht dem Erben desselben; denn **«» f aniniunus schreibt im neunten Buche der Ouästionen, ?*fy d 0il £ rheu j es s 0 ] Jlies se i die Klage aufs Ganze zu ge- . eu • §. 4. Ob aber uueh die Zeit ZU berücksichtigen ist, so a ' s > Wenn der Sohn sofort belangt wird, die Klage [nur] ^ soviel, als er leisten kann, getfrfjen, wem« es hingegen rst «ach vielen Jahren geschieht, solche Nachsicht ihm nicht 8 e h'0"nt werde? leb halte dafür, dass hierauf Bücksicht zu '^binen sei; denn darin besteht eben die Untersuchung der ac ' il) - §. 5. Wer die SoudergiirsLIage migestel/t hat, wo er *"* dem vorhergegangenen Geheiss (quodjussti) Wagen konnte, j eJjf iu soicLem BechtsverLä'Ztniss, Jas« er noch nachher aus y Hm Geheiss klagen kann-, dieser Meinung ist auch Procu- j" 8, Wenn er aber in Folge einer Täuschung die Sonderguts- äge angestellt hat, gluubt Proculus, es müsse ihm JS ) ge* lert worden; welche Meinung gegründet ist. t . 5. PAUL. lib. XXX. ad Ed. — Wenn ein Haussohi. J? . zeUuu «es Vaters verklagt und verurtheilt ist, so muss o^ffen Um ; nachdem er der väterlichen Gewalt entlassen oder »iMbt worden ist, die Klage auf soviel, als er leisten kann, *> c £eben weiden. §. 1. Wenn dem enterbten Sehne die vnter- *) Ebenfalls mit der Klage au« dem Geheiss. 168 TANDEcr. L. XIV. Tit. 5. {)uod cum co, qui in allem etfi licho Erbschaft In Gemässheit des Trcbellianischen Senats- schlusses 30 ) alisgeantwortet wird, so wird er nicht in soviel» als er leisten kann , sondern ins Ganze zu verurtheilen sein» weil er der Wirkung' nach gewissermaassen Erbe ist. §. 2< Wenn er aber gezwungen sich der Erbschaft nur angemaasB» hat, im sie wieder 37 ) anszuantworten, so ist dies eben S° anzuseilen, als ob er sich deren enthalten hätte. 0. ULP. lib. II. Disptitat. — Marcellus schreibt, vr& sich fälschlich für einen Hausvater ausgegeben und in Auftrag eiues Andern etwas stipulirt habe, der sei mit der Auflragsklnff" zu belangen, wenn er gleich die 38 ) Sache zu gewähren iiicl't vermöge, und gewiss ist es richtig, dass er belangbar sei" müsse, weil er betrüglich gehandelt hat. Dasselbe gilt vo" allen Klagen guten Glaubens. 7. SCAEVOLA lib. I. Resjwns. — Ein Vater gestattet« seinem Sohn, ein Darlehn aufzunehmen, und trug' mittels' Uricfs dem Gläubiger auf, ihm zu leihen; darauf wurde d« r Sohn zu einem sehr kleinen Theil Erbe des Vaters. Ich Lab« geantwortet: es habe der Gläubiger dio Wahl, ob er I' e ' her den Sohn, dem er geliehen, aufs Ganze, oder die Erbe«) jeden nach Verhälüiiss seines Erbtheils, in Anspruch nehme" wolle; der Sohn wird aber [nur] in soviel verurtheilt, als et leisten kann. 8. PAUL. lib. I. Beeret. — Tiiiamis Primus hatte ei""" Sclaven zum Ausleihen von Geldern und Empfang von Pf»'"" dem angestellt; dieser pflegte auch gegen gewisse Leute, o' e mit Gerste handelten , für die Käufer die Schuld zu übern«' 1 " inen und zu bezahlen; da er darauf entwichen war, und dfl" jenige, welchem er zu Bezahlung des Kaufpreises der Gerst e überwiesen (delegirt) worden, den Herrn von seine» Facto'' 9 Wßgea hclangio ,■ leugnete dieser, dass er deswegen bef»' 1 ?' werden könne , weil Jeuer nicht hierzu angestellt gewese' 1 i da jedoch bewiesen wurde, dass der Schv auch einig« au«*'* Geschäfte betrieben, Scheuern gemietfest, und an Viele bez»' 1 ' hatte, so hatte der Prä'i'ect des Getreidehandels (tiniionite) *'"'" l/rtheil gegen den Herrn gesprochen. Ich sagte, es sei *'" '" als eine Art von Bürgschaft anzusehen; wenn jemand l'iii'A"' dere eine Schuld bezahlt J °), so übernimmt er nicht eine SchuMJ es werde aber aus solchem Grunde gewöhnlich keine Ivlas' 6 gegen den Herrn gegeben. Es scheint auch nicht, das» d et 36) Also als Fideicommiss. 37) An einen füleicoinnüssariscneii Erben. 38) Stimiürte und empfangene. 39) Hierzu war minlich der Schv allerdings ermächtigt > '. üies bei dem Ausleihen von Geldern leicht vorkommen ha' 1 "' nicht aber, Verbindlichkeiten 7.u überuehnu n. Pandect. L. XIY. Tit. 6. De Sunaliisconsulio lUacedon. 169 err dazu Auftrag ertheilt gehabt; weil er aber nngeschen Wurde, als habe er den Sclaven in Allem zu seinem Stellver- lre 'er bestellt, so bestätigte der Kaiser 4 °) das Urtbeil. Sechster Titel. ö o S enatusconsult o Ma c e äoni a n o. (Foft Maccdoniankclien Scnafssch/usse.) d . 1. ULP. lib. XXIX, ad Ed. - Die Worte des Mace- "Wniscben Senatsschlusses sind folgende: Da Macedo un- ' r andern Ursacben seines Verb reebens, welche seiner Gemiithsart lagen, auch Schulden an- Urte 41 ), „„,1 0 ft Mancher, der auf unsichere **»*••* 2 .) Geld verborgte, Menschen von schlim- j " Sitten Veranlassung zu Missethaten gegeben i so werdo beschlossen, doss Reinem, der e '" II a u s s o h n e G e I d v o r s c h u s 8 gemacht hat,auch c " dem Tode des Vaters, in dessen Gewalt er ^ * a n d e n, e i u e R1 a g e und g e r i c h 11 i c h e A n s ]> r a c h e Yy Wl *ligt werde, damit diejenigen, welche durch j;. ,c her böses Beispiel geben, wissen, dass die • r 'nid keines Ilaussohns durch den erwarteten a de S Vaters gut werden könne. §. 1. Wenn es 6 e wiss is(, ob der Sobn unter der vä'terlicheu Gewalt steht, e lvva weil sein Vater bei den Fetoden 4 *) ist; so bleibt . ""gewiss , ob gegen den Senatsscliluss gebandelt •worden .' denn wenn er in die väterliche Gewall zurückkehrt, so \ v -| Senatsscliluss anwendbar; ausserdem nicht; miuler- AA e .' St me Rlaginistellung zu verweigern. §. 8. Wenn ein Sri °^""' er e "> Darlehn aiiAiimint, und nachher die Wiederein- j-/' Uw S in den vorigen Stand erlangt, so dass er der va'ter- scl l " Wa ' ( entlassen werden miiss , so wird der ■Scnnts- "ss allerdings anwendbar sein, denn er war Ilaussolm. ni- • '""■den hindern nicht die Anwendbarkeit den Mneedo- ^' 'scheu Senatsscblusses bei einem llaussolm; wenn er auch £ n * u * «der mit irgend einer Würde bekleidet ist, so ist der ?"atssch.i "ss anwendbar 44 ); es wäre denn, dass er ein im - erworbenes Sondergut (pecnlium caulrvnse) besässej dann fallt d er Senatsscliluss weg, *2) U 8l | ?**« '^echtegesch. Ausg. 10. S. 704 E ...' S'eptlnrlttg Severus. I. Hugo Kechtegesch. _ a> /• { ' e • s / l;J " , a "'" Wticliei/iclie Zinsen. Die Worte: tm quid iipliiix dtccreiur, halte ich mit Canne gic ter zu Heinecc. 43^ ?*•"*• Ä« IV. 7, 8. für verdorben und unübersetzbar. !/" v ^'We%eii|cliaft. & {. 5. Inet. 1, 12. und fr. 5. §. 1. **> > gh §. 4. Inst. I, 12. 170 P-iNDKcr. L. XIV. Tit. (i. Da Sciiatttsconsulto Mtccdo»- 2. Idkm üb. LXIV. ad Ed. — soweit als der Betrag des im Felde erworbenen Sondergutes reicht, da Haussöhiie lU Hinsicht dieses Soiiderguts als Hausväter gelten. 3. Idem üb. XXIX. ud Ed. — Wenn Jemand [seine« ErborgerJ für einen iluussolm gehalten hat, und zwar uicW vermöge eines einfältigen Walius, auch nicht uns Unwissend 1 des Rechts, sondern weil er olfentlich bei Vielen für eii> e " Jlaussohn galt, darnach sich betrug-, coutrahirte, Aeniter V er ' waltete, so ist der Seiiatsschluss nicht anwendbar. §. 1. f' 1 ' her schreibt Julianus im zwölften Buche, und es ist a» cli oft von den Kaisern ausgesprochen worden, dass bei Kiae* der Staatseinkünfte gepachtet hat, der Seiiatsschluss nicht '" Wirkung trete. §. 2. Deshalb sagt Julianus im zwölfl^ Buche auch von einem '' 5 ), der nicht wissen konnte, ob er*';' ein Haussohu sei, dass der Seiiatsschluss nicht eintrete; vf' e z. B. Yon einem Unmündigen oder der «och nicht füufiindzwa u ' zig Jahr alt ist. Jedoch lnuss dem Minderjährigen auch V 1 * Prälor, uacli Untersuchung' der Sache, geholfen werden, '■"" dein Mündel aber iniissle Julianus auch aus einem ander' Grunde den Seiiatsschluss für unaiiwendbar Lallen, weil na'" 1 " lieh Geld, welches ein Mündel ohne Vollworl c anwendbar, weil keine Geldzahlung dabei Statt gefunden l li>1 ' Dies gilt jedoch mir, insofern nicht Umgehung des Seil»' 5 ' 46) Gläubiger. 4(i) Den Krborger. ,. AT) Es kann also hier das' Geld condictio»« «ine buustt* zum 1 "* gefordert , oder , wenn dieselben Geldslücke noch voriia'"' 6 ' 1 ' vindicirt werden. 48; Einein andern Hanssohn. Pandkct. L. XIV. Tit. 6. Da ScnatusconsiiUo Maccdon. 171 Schlusses beabsichtigt -worden Ist, so dass der Gläubiger, weil er 'um Hiebt leiheil konnte, ihm lieber verkaufte, damit er *ft Preis d«r Sache als üarlehn hätte. §. 4. Wenn ich von e 'iiem Ilaussohne mir stipulirt, in der That aber einem Haus- ater geliehen habe, weil er entweder Capitisdeininulion erlit- eu hat, oder durch des Vaters Tod, oder sonst ohne Capitis- e «ninutioii iu sein eigenes Hecht getreten ist, so muss der e «atsschliiss als uiiauwendbar betrachtet werden, weil das "arlehu ih- -'- ' ,T ------■ ------ ■— *—- Satz in, als er schon Hausvater war, gegeben worden ist; 4. SCAGVOLA üb. II. Quciv.sl. — da der gewöhnliche \. > dass man einem liaussolni nicht leihen dürfe, nicht auf B Worte, sondern auf die Auszahlung zu beziehen i.s(. 5. PAUL. lib. III. Qtiaesl. — Deshalb wird dieser auch '. ' * w«nze, iä c h( au f soviel, als er leisten kann, zu verurthei- le » sein. f . 6. SCAEVOLA üb. II. QtUOest. — Hingegen wird auch , "'S gesagt, wenn du von einem Hausvater stipulirt, sodann r, r 1M der That einem Haussohue geliehen hast, so sei der •^•atsschluss zu vollziehen , weit durch die Auszahlung das e *en der Verbindlichkeit vollendet worden ist. . ' • ULP. lib. XXIX. ad Ed. — So mich wenn ein Ilaus- ; '" sich verbürgt hat, fallt nach N erat ins im ersten und 1, j'tWl liuche RespOnsafUm der Senatsschluss weg'. Ebenso c B,| s im vierten ISuche , Julianus setzt jedoch hinzu, j. "" eine IJemänteluiig- beabsichtigt worden ist, indem ein a,| sso\iu , iim selbst Ueld zu borgen , für einen andern aul- ^, S,e "teu Hauptschuldner 4!) ) gebürgt hat, so wirke die iliii- j. Ulu &' des Senatsschlusses nachtheilig, und es müsse, dem £. ,8s °hiie sowohl, als dem |'angeblicheii| Hauptschuldner die 11"Ir 6 ^ewillig-t werden, weil auch dem Uürgen des Sohnes g ! te gewährt wird. §. 1. Derselbe sagt, wenn ich zwei . Uilmier angenommen habe, einen llaussohn und Jen Titius, . aa s (ield dem llanssohne zukommen sollte, den Titius aher . Vc gen mit 50 ) angenommen habe, damit er nicht als IJiirge » au * ue.n Senatsschluss stützen könne, so sei gegen die S .? z " ,n ffehmig. eine abgeleitete (jililix) Einrede zu geslaüeii. •y. *• li'vngegen wird auch, wenn ein llaussohu, während der fii • rer ^ eseu oder lang'e Zeh abwesend war, eine Mitz'd't Sa i eiuo Tochter versprochen vmd eine dem Vater gehörige; «loci 6 T er l'^ l,l ^ et hat, der Senatsschluss uiiauwendbar sein; ,j p C * vv ""d jene Sache des Vaters nicht haften. Würde jetloch der " e ^ es Va Als Uauptschuldner (reus'). 172 Pauhkct. L. XIV. Tit. 6. Du Senulusconsuho Macedon- weisen sein. §. 3. Ob unter Darlelin blos. Geldvorschiiss e > oder alles, was man zum Verbrauch leiben kann, zu verstelle'' sei, ist zu untersucheu. Die Worte scheinen mir über 8"* baares Geld zu gehen; deun der Senat sagt: GeldvorschusS gemacht hat (muluum pecuniam äcdissvt) : wenn jedoC» der Seuatschluss umgangen worden ist, als elwa durch D»'* lehn Ton Getreide, Wein, Ocl, damit der Haussohn durch Verkauf solcher Früchte sich Geld schaffen Mächte, so miiss de" 1 Sohne geholfen werden. §. 4. Wenn der Solin jetzt in eines Andern Gewalt steht, als da das Darlehn gegeben wurde, so ffW dadurch der Sinn des Senatsschlusses nicht ausgeschlossen! die Einrede wird also zu gestatten sein. §. 5. Auch we»" dein Vater nicht der Tod, sondern etwas anderes zugestossei' ist, wodurch er die Civitä't verloren hat, muss der Senats- schlnss als anwendbar gelten. §. 6. Nicht blos dein , welclie r das Geld vorgestreckt hat, sondern auch geinen Wach folgen 1 ist die Klage zu verweigern. §. 7. Wenu also Einer das (•''' hergegeben , der Andere stipulirf 1 bat, so wird gegen diese" die Einrede gestattet, wenn er gleich es nicht gegeben h&>' Aber auch wenn Einer von Beiden nicht gewusst bat , d-i** er 51 ) in väterlicher Gewalt sei, so ist das nichtigere, & a f es'' 2 ) Beiden nachteilig sei. Dasselbe gilt von Zweien, ( '|" zusammen stipulirt Laben (diwbim reis sliptihiiuli). §. 8. *" auch, wenn ich zwei Haussb'hne als Scliuldner angenomine"' aber den Einen davon für einen Hausvater gehalten habe, \Vi f " es darauf ankommen, welchem das Geld zugekommen ist, s dass die Einrede mir entgegensteht, wen» ich von dem, V? e '' cbeni das Geld zugekommen, gewusst habe, dass er ein IIa« 8 ' söhn sei, nicht aber, wenn es an den gekommen ist, von de" 1 ich es nicht wusste. §. 9. Ein Darlehn mag nun zinsbar od cr unzinsbar gegeben worden sein, so fällt es unter den Senat*" schluss. 4- 1^- Obgleich aber der Senat nicht ausspricht, W..... er die Einrede g'ebe, so ist doch zu merken, dass sowohl <"' färbe des Sohnes, wenn der Hausvater gesiorben ist, als de** sen Vater, wenn der Haussohn verstorben ist, sich der Ei"' rede bedienen kann. §. 11. IJisvveilen wird jedoch , W cl " gleich der Senatsschiuss anwendbar ist, gleichwohl gegen* ei' 1(!l1 Andern eine Klage gegeben , z. B. wenn ein Hunssohn "' Factor Geld aufgenommen hat-, denn es schreibt Julia 0 ** im zwölften Buche, der Factor selbst könne, wenn er hol»"" werde, der Einrede des Senatsschlusse» s'icli bedienen, es h 8 "" ;iber gegen denjenigen, welcher ihn angestellt hat, die FactOT" klag« Statt; wiewohl, sagt er, falls Um der Vater selb» 4 bc' 51) Der erborgende Haussohn. ö2) Die Kenntnis» dos Andern. Pandect. L. XIV. Tit. 6. Do Senatusconsulto Maceilon. 173 Beihffla eigenen Handel angestellt oder einen Handel mit dem • »iidergut ihm gestaltet hatte, der ScnatsscLlusR nicht anwend- Mr sein würde, da das Confrahiren dann mit des Vaters Wil- •j" geschehen wäre; denn wenn er weiss, dass er (der Sohn) "»del treibt, so ist anzunehmen, dass er auch dieses ''') er- .'' ' " a °e , dafern er nicht ausdrücklich verboten hat, keine arlebn ■') aufzunehmen. §. 12. Ferner ist der Senatsschluss »anwendbar, wenn er (der Haussohn) Geld aurgcnoinmen und ll( '» Nutzen des Vaters verwendet hat; denn dann nimmt * (> s fiir Jen Vater, nicht für sich, auf. Aber auch wenn - es ursprünglich nicht hierzu erborgt, nachher aber zu des ^ «iters Nutzen angewandt hat, so fallt, sagt Julianus im >i '" ^uche der Digesten, die Anwendbarkeit des Senals- »sses weg, und' es ist anzunehmen , als habe er es von ' ang dazu aufgenommen, um es so zu verwenden. Als eine "e Verwendung wird aber nicht gehen können, wenn er lS erborgte Geld an den Vater auf seiue eigene Schuld zahlt; ' a deshalb wird, wenn der Vater nichts davon gewusst hal, .. eun es er Senatsscliluss geht auch die Haustochter an; und es thut i>id |lf ' zur Sache, wenn angeführt wird, dn.ss sie sich von solche" 1 Gelde Schmuck angeschafft haben; denn auch Einem, *» einein Haussohne geliehen hat, wird nach dem Beschluss " e9 erlauchten Halbes (miiplisshni nrdi/ü.s) die Klage vorsagt, ol'" c dass es einen Unterschied macht, ob das («eld verthan o« 6 ' noch im Sondergiit vorhanden ist. Um soviel mehr wird als" nach der Strenge des Senatssclilusses ein Contract zu verW''' fen sein, wodurch man einer Haustochter Geld geliehen I' at ' §. 3. Wicht allein der Ifaiissohn und sein Vater werden S- scliützl, sondern auch sein Bürge und dessen Machtgeher, •wel<* c ihrerseits den Auftragsregross haben-'' 1 ), es wäre denn, d' lS sie in der Absicht, zu schenken, intercedirt hätten; denn ;, ' s ' dann wird, da sie keinen Hcgress haben, der Senatsscn'»* nicVit anzuwenden sein. Aber auch wenn sie nicht in d et Absicht zu schenken, jedoch mit Willen des Vaters iiitercefl"' Italien, ist der ganze Contract als vom Vater gebilligt an**' flehen. §. 4. Aber auch die, welche für einen Jtansaohn <>"" c Willen seines Vaters gebürgt haben, können, was sie deslü 1 ' bezahlen, nicht zurückfordern; — denn so hat es der Kais e riadrian bestimmt, und man kann sagen, dass sie nicht *"' rückfordern können. — Sie sind aber durch eine unverjiihrbi" Einrede gesichert? -— Ja, aber dies ist auch der Sohn selbS'J und dennoch kann er nicht zurückfordern; denn eben dieje" 1 ' g-en können das Gezahlte nicht zurückfordern, welche z" Strafe für die Gläubiger von der Klage frei sind, nicht KP das Gesetz sie der Verpflichtung 1 ledig niacLeu wollte/ """ gleich sie aber das Gezahlte nicht zurückfordern können, 10. PAUL. lib. XXX. ad Ed. — weil die natiirli* 8 Verbindlichkeit bleibt, 58) D.h. an den Sohn haben würden, wenn sie zahlen iniiss' 6 "' Pasdect. L. XIV. Tit. 6. Do ScntUiisconsvho Macedon. 11. UEP. Hb. XXX. ml E,h — so werden sie doch, wenn sie wegen unterlassener Vorschiifzung dieser Einrede Jfinirtbeilt worden sind, die Einrede des Senatsschlusses [noch] jaben. So schreibt Juli,-ums vom Familiensohne selbst, nach "i iieispiele einer intercedirenden Frauensperson, s 12. PAUL. lib. XXX. aä FA. — Wenn eine gewisse ■; "fiine mit Wissen des Vaters dem Sohne vorgeschossen wor- ■-"_ ist, so ist zu sagen, dass der Scnatsschluss nicht Platz peife. Wenn aber der Valer [Jemandem] , dein Sohne zu . "'•', gehcissen, nacliber aber ohne Wissen des Gläubigers 'icn Willen geändert hat, wird der Senatsschluss nicht an- ■Wbar sein, Well auf den Anfang des Contracts zu sehen ist. i . ^"AJ. 'ib. IX. ad Eil. proviiic. — Wenn man, was '" piuem Andern geliehen, von einem llaussohn in der Ab- ji >« einer Neuerung (Novation) slipulirt, so steht, schreibt l;, »us, der Senatsschluss nicht im' Wege. 14 * JlJL 'AW. lib. XII. Digcslor. — Ich habe einen Sohn, ,, von demselben einen Enkel; diesem Enkel ist auf das ■ j. 1SS se i'ies Vaters geliehen worden, Nun wurde gefragt, „i . j 8 &egeti den Senatsschluss sei? Ich habe gesagt, wenn . " "< den Worten des Senatsschlusses die Söhne erwähnt * i so müsse doch mich bei dem Enkel dasselbe beobachtet Ueii; J ag (Jehei'gs dieses Vaters aber bewirke nicht, dass ■ ii r ' e hn nicbt als wider den Senatsschluss laufend gelten ' . e > da er seihst in der Lage ist, dass er gegen den Willen Heg Vaters kein Geld borgen kann. ^ *5. MARCIAJV. Jib. XIV. Inslil. — Es kommt nichts ' "t an, wer einem Haussohiic geliehen hat, ob ein Privatmann Stadt».' oder eine Sladtg-emeinde; denn dass mich bei einer '8'eineinde der Senatsschluss Platz greife, haben die Kaiser Ve *us und Antonhius '''') rescribirt. ju 16. PAUL, lib. IV. Mcsp. — Wenn ein Haussohn in , Wesenheit des Vaters in einer Verschreibung versichert hat, y er in dessen Auflmg Geld aufgenommen und an den 'al f r Resc ^"*iehen hat, dass er dieses Geld in der Provinz aussah] e " mochte, so muss der Vater, dafern er die Handlung l ^ 8 Lohnes missbVUigt, sofort seiuen entgegengesetzten Wil- cn k »nd geben. I j *'• Ideivi lib. II. Senlcnt. — Wenn ein llaussohn Geld j. ,. u geborgt hat, um solches für seine Schwester zum Hei- kla. r ZU S^ben, so wird sein Vater mit der Verwendungs- stif 6 7U fangen sein; denn wenn das Mädchen in der Ehe ') so steht ihm die Zuriickforderiing des Ifeiraihsguts zu. 69) S eptimius Severus und Caracalla. ■WU^*" -■ 176 Pandect. L. XIV. Tit. 0. De Senalusconsuliö MkcoAo* 18. VENULEJUS lib.II. Stipvi. — Julia uns geawity nach dem Tode eines Haussolmes könne dessen Gläubiger k el ' nen JJürgen nnnelunen, weil keine, weder bürgerliche, n° c " natürliche Verbindlichkeit, zu welcher der Bürge eintrete" könnte, mein- bestelle. Von dessen Vater könne freilich W0S' c " i\cv gegen ihn Statt findenden Sondergutsklage ein Bürge S' tfg angenommen werden. IQ. POMPON. lib.VII. c.v variis Lccfion. — Julia"«« schreibt, die Einrede des Macedonianischen Seiiatsschlusses siel 16 Niemandem entgegen, als der gewusst liabe oder hatte v/istf" können, dass der, dem er lieh, ein Haussoiin sei. 20. fuEM üb. V. Scnuliisconsiilloi: — Wenn Einer, def) während er in der Gewalt seines Vaters war, .Geld vorgeseboä' sen worden ist, nachdem er Hausvater geworden, aus UirW' 8 ' senlieit der Thaisachen (]>cr igiiorantiuiii facti) r ") eben d |C ' ses Geld, mittelst einer Neuerung, durch Stipulation auf.'*,']? genommen hat (jpxpromvslt) , so wird, wenn aiis dieser Stil' 11 ' Jation geklagt wird, eine Eiurcdo in factum Vorzuschützen S el "' CO) In der Meinung, dass ein Anderer es schulde. DRITTER THEIL DER ^ande'Ct'en. FÜNFZEHNTES BUCH. UIli'llSETZT VON M « FRIEDRICH AUGUST DORN, ^rivatdocenteii der Rechte nn der Universität Leipzig-, unter der Iledaction des PbofessorD«. C, E, OTTO, Corp. j ur . jur. cw. If. 12 Fünfzehntes Buch'. Erster Titel. De p e c u l i o. {Vom Sondergute >.) ^..ULP.lib.XXIX.arfJSV/. _ Der Prätor hat es ordnungs- assig befunden, [in Ansehung derer] welche einer fremden e WaIt unterworfen sind, zuerst diejenigen Coutracte derselben 'zufuhren, welche eine Klage auf das Ganze geben; sodann * den gegenwärtigen zu kommen, wo die Klage aus dem onderg'ute abgeleitet wird. §. 1. Es bezieht sich aber diese * ra '°i'ische] Verordnung auf dreierlei: denn es entsteht dar- ■i? s e "tweder die Klage vom Sondergute, oder die von der ... 'Wendung in die eigene Sache (de in rem vcrso) , oder die ■ er den Fall, wo auf Geheiss (quod jussu) gehandelt worden , * §• 2. Die Worte des Edicts aber sind diese: Falls mit i e ^i e nigen, welcher sich in des Andern Gewalt , »ladet, ein Geschäft wird abgeschlossen sein. 3. Von deinieniiren ist die Rede, nicht •von derieni- i. ' 5 doch aber auch um derjenigen willen, welche weib- uen Geschlechts ist, wird aus diesem Edicte eine Klage „.i> en "werden. §. 4. Wenn mit einem unmündigen Haus- soii ue oder mit einem Sclaven das Geschäft gemacht ist, so lr 4 insofern gegen den Herrn oder den Vater auf den Grund ■y- "OHuergutes eine Klage gegeben werden, inwiefern das ^ermögen der Erstem vergrössert worden ist. §. 5. Das Wort g . "Bit ist gleichmässig, auf den Sohn sowohl, aJs auf den o , aven ■> zu beziehen. §. 6. Auch ist das Eigentlmm \oa c j aven fi'ü" nicht wichtiger anzusehen, als die Fähigkeit, sol- zu haben. Denn nicht blos für eigene Sclaven können r belangt werden, sondern auch für gemeinschaftliche, ja ' °*er: vom Vermögen unselbstständiger Personen. 12* 180 Pandect. L. XV. Tit. 1. De pcculio. für diejenigen sogar, welche in der Ueberzeugtheit einer Verpflichtung dazu (bona jide) uns Sclavendieuste leisten, gleichviel, ob sie frei oder fremde Sclaven siud. 2. POMPON. üb. V. ad Sabin. — Aus demselben Grunde, aus welchem ein Sclav, der zur Friichtniessung oder zum Gebrauche [einem Andern] überlassen ist, [für denselben] erwe'' ben dürfte, hat gegen den, welchem der Fruchtgenuss ode f der Gebrauch zukommt, die Klage aus dem Sondergute Statt; die andern werden nach Befinden 2 ) gegeben. Uebrigens [h»" man sich] au den Herrn, dem die Sache eigenthüinlicii ist. 3. ULP. lib. XXIX. ad Ed. — Obwohl aber der Vr»' lor, falls mit demjenigen, welcher sich in GeW"'' befindet, gehandelt worden ist, eine Klage versprich'» so ist doch zu merken, dass, auch wenn derselbe in Niemandes Gewalt sich befindet, eine Klage aus dem Sondergute g^ geben wird, angenommen den Fall, dass mit einem Erbsclave" vor angetretener Erbschaft ein Geschäft eingegangen worde" ist. §. 1. Weshalb Labeo schreibt: es könne, wenn <"" Sclav in der zweiten oder dritten Stelle substituirt, und, wä'|' rend die ersten Erben sich noch bedenken, ein Geschäft i>'' ( ihm abgeschlossen sei, sobald derselbe durch das Ausschlag*" {der Erbschaft von Seiten jener] frei und als Erbe auftrete behauptet werden, dass er aus dem Sondergute zu belang 6 " sei und aus dem eigenen Interesse (de in rem verso). §• "' Es macht aber wenig aus, ob ein Sclav einem Manne od er einer Person des andern Gescblecbts gehört bat; denn auf d e " Grund des Sondergutes kann auch eine Frau belangt werde"' §. 3. Auch unmündige Herreu , sagt P e d i u g , werden ""' dem Sondergute verpflichtet; denn wenn man auf die Genehmigung des Vormundes sieht, so wird mit ihnen nicht als i»' Unmündigen gehandelt. Derselbe [Schriftsteller] fügt hin« 0 » dass ein Pllegkefohlener nicht im Stande sei, einem Sclave" ein Sondergut zu bestellen, auch nicht mit Genehmigung d« 9 Vormundes. §. 4. Gegen den Curator eines Wahnsinnig 11 sogar, behaupten wir, darf eine Klage aus dem Sonders» 1 ' 8 gegeben werden; denn auch dessen Sclav kann ein Sonderg'"' haben; nicht [zwar] wenn es gestattet worden, dass er ei habe, sondern, wenu es [ihm] nicht untersagt gewesen >*'» dass er fsolches] habe. §. 5. Wenn ein Haussohn oder et" Sclav für Jemanden Bürgschaft geleistet, oder anders an ein^ Verbindlichkeit Tneil genommen oder Auftrag ertheiit habe*' so hat man sich gefragt, ob eine Klage auf das Sondergut vof 2) Nach Befinden (hoiwrarüic daniur) : inwiefern das Prinp'P der freien Wirksamkeit des Prätors die Zweckmässigkeit isl > unter Voraussetzung der cognitio. Panhect. L. XV. Tit. 1. Da peculio. 181 uanden sei? Und es ist richtiger, dass bei dem Sclaven auf ", Absicht, in welcher er Bürgschaft leistet oder Auftrag er- jueilt, gesehen werden solle. Welche Meinung auch Celans '"> sechsten Buche bestätigt, [wo er] vom Sclaven als Bürge» I »[»rieht |. Wenn also ein Sclav gleichsam als Gewährsmann ty'Msi mlci'cessor) dazwischen getreten ist, ohne einen Gegenstand des Sondergutes zu behandeln, so wird der Herr aus «em Sondergute nicht verpflichtet. §. 6. Auch Julia uns im *Wö'Ifleii Buche der Digesten lässt sich darüber so ans: Wenn 'ui Sclav Auftrag gegeben, dass dem Gläubiger Zahlung geeistet werden solle, so macht es, sagt er, etwas aus, welche Absicht er gehabt hat, [solchen] Auftrag zu ertheilen. Hat et «Jifi,ag gegeben, dass sein Gläubiger bezahlt werde, so soll er Herr aus dem Soudergute verpflichtet sein; hat er aber , nr die Rollo einer Mittelsperson gespielt, so soll der Herr "Ansehung des Sondergutes nicht verpflichtet sein. §. 7. Hier- Ult kommt übercin, was derselbe Juliauus schreibt: dass, */ e " K ich von meinem Sohne einen Bürgen angenommen, ich wies, was ich von dem Bürgen [geleistet] erhallen habe, auf . lne V ollmachtsklage, nicht auf den Grund der Verwendung ["»einen] Nutzen, sondern des Sondergutes zu erstatten haben "erde. Dasselbe nehme man auch von dem Bürgen eines Scla- , e " au. Ebenso, wenn statt meines Sohnes, als Schuldners, 610 Auderer mir Zahlung geleistet Lütte. Wenn mein Sohn uiclit Schuldner gewesen wäre, so würde sich der Bürge der Ausllircht böswilliger Absicht bedienen; und hätte er gezahlt, so v y»rdeer, schreibt [Julianns,] klagbar werden. §. 8. Wenn 'Sclav, indem er sich als frei benimmt, den Vorschlag einer j^Wedsrichterlicheu Entscheidung angenommen hat, so ist die ^ffe, oh aus einem [thatsächh'ch richtigen, aber rechtlich] un- •mstäudig abgehandelten Geschäfte (quasi ex Hegati« gculo) \ nit Beziehung auf das Sondergut eine Klage auf Straft für as Couipromiss gegeben -werden dürfe, sowie' sie in dem Falle j>*geben wird, wo [der Sclav] Geld empfangen hat, das über'» * e er bestimmt ist. Aber sowohl Nerva, dem Sohne, als "eh mi r scheint es richtiger, dass aus dem Comprotntsse eines «aven keine Klage auf das Sondergnt zu geben sei, weil, enw der Sclav vor Gericht verurtheüt wird, auch keine Klage f^en il, D g-egeben wird. §. 9. Aber wenn der Sohn als ,lr ge, oder, so z« sagen , als Mittelsmann angenommen wor- e " ist, so fragt es sich, ob er den Vater in Ansehung deg oiid er g Utes lVer j, in dHch macht? und es ist die Meinung des ' "hinus und Cassius gegründet, indem sie glauben, dass «r Vater in Ansehung des Sondergutes stets verbindlich werde, T ">d darin sich frier Sohn] vom Sclaven unterscheide. §. 10. arum wird der Vater aus dem Compromisse [des Sohnes] 182 Pandkct* L. XV. Tit. 1. De peculio. 1 gebalten seiu , und i» diesem Sinne spricht «ich aucL Pap'' n ia ii us im neunten Buche der Rechtsfragen aus. Es sei, sag' er, kein Unterschied, aus welchem Grunde er (der Sohn) einen Rechtsstreit auf schiedsrichterliche Entscheidung 1 gestellt: oV aus einem Grunde, aus welchem er mit dem Vater über da» Soudergut verfügen konnte, oder aber aus einem, aus welchen« er es nicht konnte, weil der Vater nach der strengen Forine' [des Geschäfts] belangt werde. §. 11. Derselbe gehreibt: n eI Vater werde durch eine Klage aus dem Sondergute auch z" dem Gegenstände der Verurtheilung angehalten; und Marcel' 1 u 8 ist der Meinung, auch in Folge einer solchen [gegen den Sohn Statt gehabten] Klage, aus welcher der Vater die Klag e aus dem Sondergute [gegen sich] nicht zu leiden brauchte' Denn gleichwie durch Stipulation mit dem Sohne ein strenge* Rechtsverhältnis» entsteht, so entstehe ein solches durch dessen Verwicklung in einen Streit vor Gericht. Solchemnach du» 9 man nicht auf den Anfang des Rechtsstreites sehen, sondern gleichsam auf die Verbindlichkeit aus dem Richterspruche< Daher ist er (Mar cell us) derselben Meinung, wenn et eW in der Art eines freiwilligen Vertreters [der Gefahr im Pro* cesse] verurtheilt worden sei. §. 12. Dass in einer Diebstahls' sacbe gegen. einen Haussohn zu klagen erlaubt wird, ist br kaniit; ob aber eine Klage gegen den Vater oder gegen de" Herrn au» dem Sondergute gegeben werden darf, das ist o' 8 Frag«. Und es ist richtiger, dass aus einem begangenen Die»' Stahle eine Klage [insoweit] auf das Soudergut liaclizulasse" sei, inwieweit der Herr reicher geworden ist. Dasselbe best 3 ' tigt Labeo; weil es sehr ungerecht ist, dass der Herr du* 0 '' den Diebstahl des Sclaveu ohne JYacluheil reicher wird. De» 0 aueb im Falle einer Klage wegen unterzogener Sachen ist n» 1 * UezieLtiug auf die Haustochter dasjenige, was dein Vater zu' gekommen ist, der Gegenstand einer Klage aus dem Sonde'* gute, §. 13. Wenn ein Haimohn a/s MuiiicipaJbeamter f'' f die Sicherstelliiug de» Verinb'geus eines Fllegbeiohlenen w c '" gesorgt hat, so sagt Vapinianua im neunten Buche [&&} Rechtsfragen, dass eine Klage aus dem Sondergute Statt habe? und ich glaube, [die Frage] ändert nichts, ob er mit deiii'W n ' len des Vaters Decurio geworden sei, weil der Vater ^ uf Erhaltung der Staatewoblfabrt verbunden ist. 4. POMPON. hb. VII. ad Sabin. — Zum Souderg" te gehört nicht das, wofür der Sclav etwa abseits vom He" 1 ' verwaltende Sorge trügt, sondern was der Herr selbst abg e ' sondert hat, um das Seinige von dem Interesse des Sclaven z" trennen. Denn da der Herr im Stande ist, da» Soudergut & ei Sclaveu ganz einzuziehen, oder zu vermehren, oder zu vernu u " Pandkct. L. XV- Tit. 1. De peculw. 183 dem, so inuss beachtet wenden, nicht was der Sclav, sondern Was der Herr fiir die Bestellung eines Sclavensonderguls ge- ^ an - §. 1. Jedoch ich halte dies [nur] in der Hinsicht für Wahr, W enn der Herr den Sclaven von einer Schuld hat befreien wollen, so dass, auch wenn durch blosse Willenserklä- r «»g der Herr nachgelassen hat, was der Sclav schuldete, fletzterer] aufhört Schuldner zu sein. . We>in aber der Herr "arlehno solchergestalt aufgenommen hattet dass, er sich dem Sclaven zum Scheinschuldner machte, da er Schuldner [doch] nicht wäre, so glaube ich das Gegentheil. ,«I>enn vergrößert W«ss ein Sondergut durch die That werden, nicht durch Worte. §. 2. Hieraus erhellet, dass [Eigenschaft] eines Sonderguts ni c ht habe, was der Sclav, ohne dass der Herr es Wfisss, sondern was er mit dessen Wille« hat. Sonst würde * ucl »> was der Sclav dein Herrn entwährt hat, Sondergut Wer- deu 5 was nicht richtig ist. §. 3. Aber oft geschieht es, dass ohne Wissen des Herrn das Sondergut des Sclaven sich an- ^"'gt zu verringern, wenn etwa der Sclav dein Herrn einen Schaden macht, oder einen Diebstahl begeht. §. 4. Wenn du j"»t Beibülfe meines Sclaven an mir einen Diebstahl begangen jjMt, so darf [der Verlust] von dem Sondergut abgezogen wer- dea > je weniger ich, weil die Sache entwendet ist, [etwas] auszurichten im Stunde bin. §. 5. Wenn durch Schulden des Herrn das Sondergut des Sclaven erschöpft wird, bo behalten die Gegenstände dennoch die Eigenschaft eines Sondergutes; denn wenn der Herr dem Sclaven entweder eine Schuld ge- »chewJtr, oder ein Anderer für Rechnung des Sclaven dem Herren zugewendet hätte, 80 wird das Sondergut vergrössert, und es ist nicht eine neue Gestattung des Herrn [dazu] erforder- Ilcu - §. 6. Nicht allein das ist zu dem Sondergute stellvertretender [SclavenJ zu rechnen, was sie abgesondert von dem Herrn, sondern auch das, was sie [abgesondert] von dem verwalten, zu dessen Sondergut sie gehören. 5. ULP. üb. XXIX. ad Ed. — Einer deponi'rten Sache Wegen werden der Vater oder der Herr nur nach Maassgabe "es Sondergutes belangt, und, falls ich in einer böslichen Abgeht derselben betrollen worden hin. §. 1. Aber auch wenn W'tvveise eine Sache einem Hanssohne oder Sclaven gegeben forden ist, -werden der Vater oder der Herr nur im Umfange de « Sondergufs verbindlich. §. 2. Wen» ein Ilaussohn den Eid ail Retragen hat und geschworen -worden ist, so muss die Klage «»£ das Sondergut gegeben werden, gleich als ob ein [förm- hch.es] Geschäft eingegangen worden sei; aber ist es verschie- ee,v - §. 3. [Das Wort] FecnAiura (Sondergut) bedeutet gewis- *e«naassen einen kleinen Geldvorrath (pusi/la peeunia) oder OM~ : 184 Panoect. L. XV. Tit. 1. De peculio. eine kleine Habe (patrimonium pnsillum) 3 ). §. 4. Den [Begrifft von Peculium aber bestimmt Tubero so, wie Celsus h" sechsten Buche der Digesten sagt: was ein Sclav mit Genehmigung des Herrn abgesondert von dem Interesse des Herr» inue hat nach Abzog dessen, was er dem Herrn etwa schuldig ist. 6. CELSUS lib. VI. Digest. — Die Begriffsbestimmung von Peculium, welche Tubero aufgestellt hat, geht, wie Labe" sagt, nicht auf die Sondergüter stellvertretender Sclaven. U»" dies ist irrig', denn gerade um deswillen, dass der Herr dem Sclaven ein Sondergut bestellt hat, unterliegt er der Voraussetzung, er habe auch dem stellvertretenden [Sclaven ein solches] bestellt; 7. ULP. IIb; XXIX. ad Ed. — welche Ansicht de» Tubero auch selbst Celans billigt. §. 1. Und er setzt hinzu, ein Pilegbefohhier oder Geisteskranker könne zwar einen* Sclaven ein Sondergut nicht bestellen, aber sei es vorher bestellt, das heisst vor der Geisteskrankheit, oder von dem Vater des Pflegbefohlnen, so werde es nicht ungültig ans diese» Gründen. Diese Meinung ist die richtige und stimmt mit dem zusammen, was Marcellus beim JuHanns bemerkend anführt» es könne der Fall sein, dass ein Sclav bei einem seiner Herrei* ein Sondergut habe, [und] bei dem Andern nicht; gesetzt dass der eine der Herren wahnsinnig oder ein Pilegbefohlner sei, wen' 1 » wie Einige angefiihrtennaassen glauben, der Sclav ei« Sondergut nicht haben kann , ausser mit Zustimmung das Herrn» Ich aber glaube, es ist nicht nöthig, dass der Herr zustimme» dass der Sclav ein Sondergut habe, nur darf er nicht vervve'" gern, dass er es habe. Eiue andere Bewandtniss hat es m" I der freien Verwaltung des Sondergutes, denn diese mttss namentlich zugestanden werden. §. 2. Zu keimen aber braucht er nicht durchaus die einzelnen Dinge, sondern mehr in baa- rem Werthansatz; und zu dieser Meinung ueigt sich Pom|i°' nius hin. §. 3. Dass aber ein pilegbefohhier Sohn eb«n s°> als ein [dergleichen] Sclav ein Sondergut haben könne, scbreiM Pedius im fünfzehnten Buche, weil, sagt er, in diesem Falle Alles von der Verfügung des Herrn abhängt; also wenn auch der Sohn oder Sclav in Wahnsinn verfallen wäre, so werde" sie das Sondergut beibehalten. §. 4. Im Sondergute aber kö«- 3) Die Alten wissen auf etymologische Fragen herzhafter Auskunft zu gebe«, als die Neueren. Beispiele dazu linilen S' c " in Menge. Kann nicht peculium mit pecus in Verbindung stehen, zumal da es wahrscheinlich gemacht wer er eclmet; auch eine Erbschaft und ein Legat, wie Labeo i h ' §• 6. Aber auch das, was der Herr ihm schuldig ist, ,' " er als Sondergut besitzen, wenn «s etwa dem Herrn zu i '*'gegangen ist, und der Herr ihm (dem Sondergntsiiihaber) seif, " er bleiben wollen, oder wenn den Schuldner des- on d er |J urr belangt hat; wenn daher etwa der Herr bei j eni *»anfe [von Seiten] des Sclaven als Gewährleistung [von s * »o^üuferl das Doppelte herausbekommen hat, so wird etwa der "«= -mjsicüt genant, elass aieses mcm zu aem Sondergut Sclaven kommen Bollte. §. 7. Aber auch wenn ein Mit- r " jj " dem Sondergute des Sclaven gethan, wenn nicht j ' f t , l '' e Absicht gehabt, dass dieses nicht zu dem £ H oclav 1 Ve ihm etwas schuldig ist, so wird es zum Sonderguie gehö'- «„i V Wenn nur jener ein Sondergut hat, oder inwieweit er S °Ues . hat _ der 8, PAUL. lib. VI. ad Sahtn. — Nicht sofort wird Son- Mit, wag ein Herr von dem Seinigen zum Sondergut hat es k • wo '" en » sondern wenn er es übergebeu, oder, wenn dp 6l n r.dem Sclaven| war, als überleben, angesehen hat; » ' u es erfordert eine Sache eine natürliche Aushändigung. «egeutheil aber, sobald als er nicht will, dass ein Son- S«t des Sclaven existke. so hört das Sondergut auf, es u sei«. de 9. ULP. Hb. XXIX. ml Ed. — Hätte jedoch der Herr da o avei * einen Schaden zugefügt, so wird dies nicht auf Fei n< * er £ ut geschlagen, eben so wenig, als wenn er es ihm Sei ^ e,, lzogen hiitte. §. 1. Freilich wenn ein Mitsclav einen tj '" angerichtet, oder [etwas] entzogen hat, so scheint p lirsalz] zum Sondergute zu gehören. Und so schreibt 't\v *• ''° n * Hs " n e lf' eu Huche, denn, schreibt Neratius im VVe?'J en ^" c ' ie uCr Gutachten, auch wenn der Herr von dem, t e . er eine Soiidergutssache entwähret, etwas wieder erhal- d„ * > °der wieder erhalteu kann, so müsse das zum Son- Ab S'ßi'ecljiiet werden. §. 2. Das Sondergut aber sei nach "S Wessen,] was dem Herrn gebührt, zu berechnen, weil Ölai i u '""vi v>.»n «ein i lernt geuimrt, /.u nri n 11 , '!' "f Ansicht ist, dass der Herr den Vortritt g genommen. itklB sciucm Sclaven unterhandelt habe. §. 3. Zn dieser Sc j 1 . ar ""ß' \>ut Serviug gesetzt, selbst wenn denen etwa« ge- N«. wird, welche in der Gewalt desselben sind, weil §. T^ * we *^*i ^' m ""ies ancu dem Herrn geschuldet werde. • Ausserdem wird auch das abgezogen, was solchen Per- -J~ 186 I'anukct. L. XV. Tit. 1. De peculio. sonen gebührt, welche unter Vormundschaft oder [anderweitw Aufsicht des Herrn oder Vaters stehen, oder deren Angelege"' Leiten sie besorgen, nur müssen sie sich frei von böser A»' sieht halten, weil sie, auch wenn sie durch böse Absicht v& Sondergut entweder eingezogen oder verringert haben, verbi""' lieh bleiben; denn wenn jederzeit der Herr selbstständig auf*"' treten und zu .handeln scheint, warum soll man nicht Wg® dürfen , dass er in der Art auch mit sich selbst gehande' Labe, in welcher Art er, sei es aus einer Vormundschaft, od* einer Geschäftsführung, oder auf eine nach Umständen gel" 1 ' dele Klage (ntili actione) verbindlich ist. Nämlich aus diese" 1 Grunde, wie Pedius mit Umsicht sogt, ist das weniger >* Sondergutey was dem Herrn oder dem Vater gebührt, W cl es nicht wahrscheinlich ist, dass ein Herr dem Sclaven da» als Sondergut zu haben gestatte,- was ihm [selbst] gebühr'' Ja, wenn wir aus anderweiten Gründen sagen, dass Jeina" persönlich an sich selbst Forderungen gemacht habe, wetcb* Geschäfte oder eiue Vormundschaft führen' will, warum *°* er nicht gerade in Angelegenheit eines Sondergutes haben p^ dem dürfen, was zu fordern er berechtigt war ? Es wird' & nach [die Ansicht] zu vertheidigen sein, dass, wenn e' ,,e ' rechtlich das Sondergut zu behandeln unternimmt, derselbe » lC gewissermaassen selbst bezalile. §. 6. Aber auch des Sclav« Gläubiger, welcher als Erbs. des Herrn desselben aufgetr«' 6 ^ ist, zieht vom Sondergute ab, was ihm gebührt, wenn er p 6 ' laugt werden sollte, mag der Sclav die Freiheit erhalten ha»* oder nicht, Ebenso auch, wenn der Sclav unbedingt als l« e 8* ausgesetzt ist; denn gleichsam, als ob er (der Krhe) selb f. ständig aufgetreten und mit sich selbst gehandelt habe, Vf'V er abziehen, was ihm zukommt, obwohl er in keinem Aug el> ' blicke das Eigeulhum au dein freigegebenen oder als Legat *" geschriebenen [Sclaven | rein gehabt hat; und so schreibt * v 1 i a n ii k im zwölften Buche. Allerdings, wenn der Sclav «"■' ter Bedingung die Freiheit erhalten hat, so schreibt Julia« 1 ' au demselben Orte weniger zweifelbaft; der Erbe ziehe *"' denn er "ist Herr geworden. Zur Vertheidigung seiner W*|" iiung bringt Juli an us auch dieses bei, dass ich, falls ich *' den, welcher nach dein Tode des Sclaven oder des , Soi 10 ein Jahr lang in Ansehung des Sonderguts hat belangt Vr* den können , als Erbe aufgetreten bin , ohne Zweifel V c abziehen können, ' was mir gebührt. §. 6. Ob er aber » tt einem Contracte dem Herrn etwas schuldig ist, oder aus " cl Rechnungsbestande, der Herr kann es abziehen. Aber au' clii i'iie* wenn er aus eiuerii Vergehen ihm schuldete, gesetzt o'"f^ Diebstahls wegen, den er begangen hat, das kann ebenfalls »'' gezogen werden. Aber es ist zwei/eiLa/'t, ob der Bettag " e Pandkct. L. XV. Tit. 1. Da pccttlh. 187 öiebsiabls selbst das" ist, dasjenige allein, was (lern Herrn ent- puuen ist, oder aber so viel, als wenn ein fremder Selav Wen Diebstahl] begangen hätte, das heisst mit dem Strafen- J*satz f iir den Diebstahl? Doch die erste Meinung ist die 1Cu, 'gere, dass nur der blosse Betrag des Diebstabls abgezogen d^p ^ 7 * ^° nu d° v Schar selbst sieb verwundet bat, so rt er [ *« B. wenn ihm (dem Sclaven) auf Befehl des Herrn et- i.. * geliehen worden ist; denn "dass dies abgezogen werden v> e > schreibt Juli an na im zwölften Buche der Digesten. ** e u dies halte ich nur insoweit für wahr, wenn das Empfangene dem Herrn oder dem Vater zugekommen ist, sonst wird g mit sich aufbeben niiissen. Aber auch, wenn er für den ■> aven Bürgschaft geleistet hat, schreibt Juliaiius lin zwölften «che der Digesten, kann es abgezogen werden. Mnrcellus r sogt,, dass eS) -wenn der Herr noch nichts gegeben habe, , «dftu Fällen besser sei, dem Gläubiger Zahlung' anzubieten, . " er erkläre, er werde es ablehnen, wenu der auf solche f/ lan g l e Herr etwas bezahlen wolle, als gleich vom An- ^ 6 abzuziehen, dass mehr der Gläubiger die Zinsen der b 7' 8 euz,e * t bekomme. Jedoch wenn ein auf das Sondergnt X ''gier Herr venirtueilt worden ist, «o darf er im foJgendeii . ■ Stalle voui Sondergute einen Abzug machen; nunmehr näm- uwl l* lT ^ ** er " err °^ er ^ater zu ( ' em Gegenstande der Ver- ueihing angehalten, denn wenn er auch nicht verurtheilt im, a, «»en des Sclaven etwas geleistet hätte, so würde er auch *** abziehen. « 10. GAJ. lib. IX. ad Ed. prov. — Wenn aber der frü- „ e -ttecbfsstreit über das Soudergut noch obschwebt, und die 8n J l n eiuem späteren Rechtsstreite zur Knischeidung käme, «ici a « auf keine Weise in der späteren Verurthei/iin^ Riick- i v au d* 11 frühern Kechtsstreit genommen werden, weil bei Klage auf das Sondergnt die Lage dessen, der Besitz er- „• , ' die günstigere ist. Besitz zu ergreifen aber scheint c t der, welcher früher den Rechtsstreit befestigt hat, sondern eher früher zu einem Erkenntnis» des Kichters gekommen ist. 188 I'andkct. L. XV. TU. 1. De peculio. 11. ULP. üb. XXIX. ad Ed. — Wenn ein durch eine Schädenklage belangter Herr den Gegenstand des Streit« W* Entschädigung] angeboten bat, so darf ein Abzug vom Sonder gute geschehen; wenn er [die Sache] für den Schaden S e ' geben hat, so ist nichts abzuziehen. §. 1. Aber auch vre" 11 der Herr etwas für den Sclaven bezahlen zu wollen ver«l» r °' eben hat, so wird es abgezogen werden dürfen, wie we«" ""' Sclav für einen Schuldner dein Herrn etwas angelobt hatl ft Eben so ist es änch, wenn er für die Freiheit dem Herrn e'* was zugesagt hat, gleich als sei er [nun] dem Herrn ein Schuldner geworden; dies jedoch nur dann, wenn nach desse" Freilassim* [gegen ihn] geklagt wird. §. 2. Aber wen» v °' dem Schuldner des Herrn der Sclav [etwas] beigelrieben, ** wird gefragt, ob er sich zmn Schuldner des Herrn gciii» 1 * habe. Und Julianus im zwölften Buche der Digesten »"?' der Herr werde nicht anders «inen Abzug machen können* a wenn er es genehmigt hätte, was [dass] beigetrieben wo r " ist. Dasselbe wird auch bei einem Haussohne zu beIifl"P* geht. Und ich halte die Ansicht des Julia uns für \V'' l ' ir > denn mau nimmt auf natürliche Obliegenheiten Rücksicht ^ einem Abzüge vom Sondergnte; es ist aber naturgeinäss, &** ein Sohn oder ein Sclav von einor Verbindlicltkeit frei WC" 6 ' dadurch dass er ansclieinend eine Nichtschuld beigetriebe« l' a §. 3. Es ist aber zweifelhaft, ob eiu Herr das, was er, als e belangt wurde, einmal abgezogen hat, wiederum, wenn er & e ' langt wird, davon nehmen dürfe, oder aber, ob er noch e "^ mal geschehenem Abzüge gleichsam als bezahlt anzusehen sel Und Neratius und JVerva glauben es, und auch Julia«"* im zwölften Buche Betreibt, gesetzt er habe es weggcnoin n,e11 vom Sondergute, so dürfe kein Abzug geschehen; wenn e J über denselben Bestand de« Sondergules gelassen hat, so d>' r er abziehen. §. 4. Zuletzt schreibt er, dass, wenn der # c ' 8 einen Bejgclaven, der Fünf werth ist, zum Sondergnte '"f, schlagen können, und dem Herrn Fünf schuldig wäre, W«»"' der Herr den Heisclaven abgezogen hätte, und der Sclnv « aC dem nachmaligen Tode des Beisclaven einen andern desse^* Werflies angeschafft haben sollte, er nicht aufhöre, der Sei«'"' ner des Herrn zu sein, gleichsam als oh jener Beisclav d el Herrn #esforbe» sei, wenu er nicht vielleicht dann gestorb*? wäre, nachdem er denselben dein Sclaven genommen, und »'_ [damit] bezahlt gemacht hätte. $. 5. Derselbe bemerkt ricM'S' wenn, falls der ßeisclav Zehn werth wäre, der auf das S* 0 '.. dergut belangte Herr Fünf für den Sclaven gezahlt hälto, ^ e \ er an[ Fünf einen Anspruch hatte, [und] der Beisclav afs» a gestorben wäre, das» der Herr bei einer Klage ans dem So"* dergute gegen einen Andern Zehn werde abziehen könne > Pakdsoi. L. XV- Tit. 1. De peculio. 189 »eil er ja dadurch, dass er für denselben schon Zahlung ge- ^stet hat, den Sclaven sich zum Schuldner gemacht habe, eiche Meinung richtig ist, wenn er nicht, um sich bezahlt *« 1 machen, dein Sclaven den Beisclaven genommen hat. §. 6. .'.! J; m vv ' r aber gesagt haben , dass das abgezogen werden urle, W as dem gebührt, welcher auf das Sondergut belangt ""d, so ist das so zu nehmen, wenn er dies nicht hat an- u ers Woher bekommen können. §. 7. Zuletzt schreibt Julians, oer Verkäufer, der den Sclaven mit dem Sondergute Kauit hat, dürfe, wenn er auf das Sondergut belangt werde, ■ Cl ' abziehen, was ihm gebührt; denn er konnte dieses [nur] Ansehung des Sondergutes anziehen, und jetzt | inuss er) e auf eine Nicbtschnld klagen, weil nicht im Sondergut ist, a « dem Herrn gebührt; er kann, heisst es, auch Namens des •"Kaufs klagen. Was so zu begründen sein wird, wenn, ~ e r verkauft, so viel, im Sondergute war, dass der Herr die "W tilgen konnte; übrigens, wenn nachmals durch einge- e »e Umstände etwas zur Schuld gekommen ist, was der r nicht abgezogen hatte, so wird das Gegentlieil zn be- ' n pten sein, §_ g_ Derselbe schreibt, wenn Einer einen ^ Ve "> Namens dessen er eine Klage auf das Sondergut ' * > erworben hätte, könnte er abziehen, was ihm gehört, h tt Cr & e S en a "was dem Anderen gebührt, welche Meinung [als wahr] "genommen ist, 1>it *'•*• JUL. Hb. XII. Digest. — weil in diesem Falle auch c j ein ej " JRechtsbandel angefangen werden kann, bei wel- m sich das Sonderet nicht befindet-, den k~ ÜLP * ,ih ' XxlX - ad Ed. - aber in B.iclcsicht nni ^ e ^anfer und Verkäufer ist sie nicht richtig. Eben so bei »icL r" C ''' n ' e88er ,,IM ' Eigenthüjner und den übrigen, welche Ver . ^käftggeiioHsen sind, und bei dein Herrn, und dem meintücb. ehrlichen Käufer; denn auch Julianns schreibt 190 Pandect. L. XV. Tit. 1. De pecuh'o. im zwölften Buche, dass keiner von diesen abzielte, was $ et0 Anderen geschuldet werde. 14. JUL. lib. XII. Digest. — So ancli, wenn ein S c,aT «Iurcli das Testament sogleich frei sein soll, so muss i» ■^ u ' sehung des Sondergutes gegen alle Erben geklagt werde»' und keiner derselben kann mehr abziehen, als was ihm ß 6 " bührt. §. 1. Eben so, wenn der Sclav bei Lebzeiten de 9 Herrn gestorben ist, [und] alsdann der Herr innerhalb cu"* Jahres mehrere Erben verlassen hat, so wird sowohl die RIa» e auf das Sondergut, als das Recht des Abzugs getheilt. 15. ULP. lib. XXIX. ad Ed. — Aber im Fall «**« Besitzer von vermeintlich gutem Ansprüche vorhanden sind» *" wird noch zu bemerken sein, dass keiner derselben mehr $' ziehen dürfe, als was ihm gebührt. So auch, wenn z^ 1 Fruchtuiesser da sind, weil sie keine Rechtsgenossenseba» unter sich haben. Dasselbe kann bisweilen auch bei Geschäfts* genossen behauptet werden, wenn sie etwa getrennte Soiide r " guter bei sich haben, so dass de*- Eine Namens des Son wenn einer den Laiben Theil des Sclaven verkauft und ib" 1 kein Sondergut zugestanden hat. Dann, wenn einer dem g e ' uiein.schaülichen Sclaven Geld oder gewisse Gegenstände i» de" Absicht gegeben hat, um das Eigeutlmm derselben beizubeb» 1 ' ten, die Verwaltung aber dem Sclaven zu lassen. Mareel* lus bemerkt: auch dies ist ein Fall, wenn der Eine [das Soi>* dergut] eingezogen Lat, oder wenn der Herr in jeder Hins« cü ' Erlaubnis* [dazu] gegeben hat, doch bei ausstehenden Schulde" muss eine Genehmigung [besonders] Statt finden. 17. ULP. lib. XXIX. ad Ed. — Wenn mein ordentliche' Sclav Beisclaven Lat, kann icii das, was mir die Beisclave» schuldig sind, von dem Sondergute des ordentlichen Solare» abziehen? Die erste Frage ist diese, ob die Sondergiiter l iet Beisclaven] zu dem Sondergute des ordentlichen Sclaven gerech' net werden? Und Proculus und Atilicinus halten da«' f ' gleichwie die Beisclaven selbst zum Sondergute gehören, *° auch die Sondergüter derselben; und da« also, was mir der Herr derselben , nämlich der ordentliche Sehr , schuldig M* wird auch von dem Sondergute derselben [allerg abgezoge" werden, das aber, was die Beisclaven für ihre Person »chuwM» sind, nur von dem Sondergute der einzelnen (ipsorum). Ab ef Pandkct. h. XV. Tit. 1. De pectilio. 19J auch wenn sie etwas nicht mir, sondern dem ordentlichen «laven schuldig sind, so wird es von ihrem Sondergute abgezogen werden, als ob sie es einem Mitsclaven schuldig wä- ? en i das aber, was der ordentliche Sclav ihnen selbst schuldig '**> wird nicht von dem Sondergnte des ordentlichen Sclaveu * gezogen, weil das Sondergut derselben zu seinem eigenen ondergute gehört; so auch hat sich Servins ausgesprochen, •jer das Sondergut derselben wird, wie ich glaube, [auf die »eise] grösser werden, wie wenn der Herr seinem Sclaven "Was schuldig ist. 18. PAUL. lib. IV. Quaest. — Woraus sich ergibt, dass an dem Stichus sein Sondergut als Vermachtniss hinterlas- n Worden, und derselbe aus dem Testamente klagt, die Ue- «nassmig dessen, was der Beisclav desselben dem Erblasser mldig ist, nicht anders erzwungen werden kann, als wenn ' nai nlich der Beisclav, ein Sondergut hat. *9. ULP. lib. XXIX. ad Ed. — Hiernach fragt es sich, nn Namens des ordentlichen Sclaven auf das Sondergut ge- , a gt Worden ist, ob geklagt werden könne, auch [Namens] „ er "eisclaven ? Und ich glaube, nicht. Aber wäre auf das ' Qaergut des Beisclaven geklagt, so wird auch geklagt wer- . ■* können auf das Sondergut des ordentlichen. §. 1. Es kann ittenier Gewalt ein Sondergut von zweifach rechtlicher Be- e nung sein, gesetzt, der Sclav ist ein mitgegebener, er kann ein p>udergut haben, was mich, und kann [eins] haben, was die ran a "geht. Denn was er durch Vennögenstheile des Ehe- , aiH »es erworben hat, oder durch seine Arbeit, das gehört dem Bi. .'.......— ' . ° . _ ühemanne; und deshalb schreibt Pomponius, dass, j, eun er rücksichtlich des Ehemannes als Erbe eingesetzt, oder z . .. ® Ul Legat gegeben worden sei, derselbe solches nicht ^ * nc kzugeben brauche. "Wenn also gegen mich aus einem cWsgeschäTte geklagt wird, was auf mich Beziehung- hat, es 6 *°k ** a Alles abziehen können, was mir gebührt, Bei , aus eig-enem Interesse, ode* dem, welches meine Frau an- , *jr oder trennen wir die Beziehungen, als ob es zwei Son- ai ^' lter Wären, so dass auch der Grund der Forderung-, wor- e ^ er Antrag geht, bemerkbar wird ; so dass , wenn auf das ndergut geklagt wird, was die Frau angebt, ich das abziehe, au S j aUS ^ em diesfallsigen Contracte geschuldet wird, wenn a i S .T ein Contracte, der sieb auf mieb bezieht, das Meinige bei? a ' ^ lnIe " c hd aus jeglichem Contracte; dennder- m Se, welcher ein Geschäft eingeht, betrachte das ganze Son- 192 Pandect. L. XV. Tit. 1. Do peculio. dcrgut des Sclavcn gleichsam als sein Eigenthum. Wenig" stciis, sagt er, müsse »las durchaus zugegeben werden, das») wenn der zuerst belangt worden, den die Sache betrifft, 2'" 11 Ueberfliiss [auch] der belangt werde, der keinen Vortheil o a " von gehabt; welche AwiP'ht mehr für sich hat und auch ^°" Pnpinianns gebilligt wird. Dieses wird auch bei zwei ar f>' losen Käufern zu behaupten sein. Aber in Ansehung °J Ehemanns ist es besser, zu behaupten, dass er olmo Umsta' 1 " 1 aus dem Sondergute verbindlich werde. Wenn aber ein E»*j mann Namens eines solchen Sclaven etwas geleistet hätte, v*" r er gegen die klagende Frau dies als Eingebrachtes abzieb e f können? Und er sagt: wenn das, was dem Gläubiger S e ntet worden ist, zu dem Sondergute von doppelter Beziel""'» gehört, so müsse es nach Verhältniss von dem beiderseitig Sondergute in Wegfall kommen. Hiernach kann ersehen v/^ den, wenn der Contract auf das eine Sondergut sich bezien' das bald allein der Frau abgezogen werde, bald nicht abge z ?' gen werde, wenn der Contract mit demjenigen Sondergute " Verbindung stand, was dem Manne verblieben war. §. 2. *f weilen wird selbst dem Fruchtniesser gegen den Herrn e' n * Klage auf das Sondergut gegeben, z. B. wenn er (der Sei"*' bei ihm (dem Herrn) ein Sondergut hat, bei ihm selbst (» eBl Fruchtniesser) aber entweder nichts oder weniger, als «"* Fruchtniesser gebührt. Dasselbe wird sich auch umgeke'! ereignen, obwohl hei zwei Herren die Klage ans der Gel eü Schaft oder auf GemeinBchaftstheilung ausreichend ist; 20. PAUL. üb. XXX. ad Ed. — denn unter sich lf neu Gesellschaflsmitglieder über das Sondergut nicht klaß'' 8 werden. 21. ÜLP. lib. XXIX. ad Ed. — Mit dem triftig"'" 1 ' Grunde wird der Prätor auch das zum Sondergute recu° e ' was aus böslicher Absicht des Herrn aus dem Sondergute e " lernt worden ist. Aber fiir bösliche Absicht müssen wir *'' nehmen , wenn er ihm das Sondergut genommen tat. -4" auch wem» er ihn das Sondergut zum INachtheil der Gläubig hat in Verwirrung bringen lassen, schreibt MeJa, so i** durch dessen bösliche Absicht geschehen. Aber auch W e Einer, indem er v .lithet, das« Jemand! gegen ihn ^ 9 ft t werde , dem Andern das Sondergut entzieht, so ist er « ,c von böslicher Absicht frei; aber wenn er einem Andern beza' 1 /' bo hin ich davon überzeugt, dass er nicht verbindlich W** weil dein Gläubiger Zahlung geleistet wird, auch kann d _ Gläubiger, nm zu dem Seinigen zu kommen, aufmerksam » el ' •§. 1. Wenn ein Betrug des Vorimiudes , oder des Curat» 1 " eines Wahnsinnigen, oder eine« Geschäftsvertreters vorlieg'» * ist zn untersuchen, ob der Mündel, oder der Wahnsinnige, <** Pandect. L. XV. Tit. 1. De pccutio 193 er Herr auf das Sondergnt zu belangen sei. Und ich glaube, jauch] wenn d er Vormund zahlungsfähig ist, dass der Mündel ■ dem Betrag« desselben verbindlich sei, vorzüglich wenn »m etwas [zu Oute] gekommen ist: und so spricht sich auch 0, nnoiiius im achten Buche r Briefe aus. Dasselbe lr ,ea sein. §. 2. Der Raufer aber wird aus der belrüg- en Absicht des Verkäufers nicht verbindlich sein, auch I "• der Erbe oder ein anderer Nachfolger, ausser iu Anse- .""£ «essen, w'as ihm zugekommen ist. §. 3. Ob aber nach Sfegangenem Rechtsstreite oder vorher der Betrug hervor- » r eten i s t ; j as g C l,o'rt zu den amtlichen Rücksichten des Kich- <, • §• 4. Wenn der Herr oder der Vater die 'Klage auf das ödergut zurückweist, so ist er nicht zu hören, sondern er uss angehauen werden, sich gleichsam auf jede andere «erlebe Klage einzulassen. e . 22. POMPON Jib.VII. ad Sabin. — Wenn für den Fall . es uoch nicht vorhandenen Schadens durch Gebäude, die zu i e ' n Soiidergute gehören, der Herr ein Versprechen geleistet . ■> so inuss darauf Biicksicht genommen werden; und deshalb j. v «u dem, welcher auf Sondergut klagt, die Caution dein "errn z„ l eis(en . 23. Idkm Hb. IX^ ad Sabin. — Bei Gebäude», welche einem Sondergute geboren, inuss für den | Kind iu | eines ^\ ""geschehenen Schadens im Ganzen gutgesagt, wie eiue uudenMage für einen lieisclaven im Gauzeu ausgebalten wer- , eu > "Weil, wenn sie nicht vertheidigt werden, der Kläger sie s f fand abzieht oder innebält. ^ 24. ULP. lib. XXVI. ad Sabin. — Der Curator eines .^"sinnigen kann die Verwaltung des Sondergiites sowohl ° eu als auch verweigern dein Sclaven des Wahnsinnigen, S0 ^'e dem Sohne. f . 25. POMPON. Üb. XXIII. ad Sabin. -----Dasjenige Kleid j rt,, fft an, Sondergiit zu seht, was der Herr so übergeben hat, ^ s s der Sclav sich forlgesetzt dieses Kleidungsstücks bedienen »nbv ?°S e , und mit der Weisung ihm übergeben hat, dass kein. g'iderer sich desselben bediene , und dasselbe von ihm zum ehur« des Gebrauchs desselben au£b(^ rt ^rt werde. Aber ein - jj^'eid, welches der Herr dem Sclaven so in Gebrauch geg-eben at i dass er lvicht immer, sondern zu bestimmtem Zwecke iu e stiinn,< e „ Zeiten sich denselben bediene, etwa wenn er ihn Wen Herrn) begleiten sollte oder ihm bei Tafel aufwarten ^ ltA i dieses Kleid habe nicht die Eigenschaft eines Sonder- , Stß. PAUL. lib. XXX. ad Ed. — Wenn ein Herr, auf as Sondergut belaugt, einmal aus demselben Grunde, nämlich Gorpjur. cn». II. 13 194 Pandect. L. XV. Tit. 1. De jwcutio. wenn er (der Sclav) betrügerisch gehandelt hätte, Gewähr S e ' leistet hat, so wird er in den andern Fällen aus demselben Grunde nichts leisten. Wenn der Sclav ihm soviel .schuld'? ist, wieviel er durch Betrug entzogen hat, so wird er nie' 1 verurtheilt werden dürfen. Hieraus ergibt sich folglich, "_ aS auch wenn der Sclav freigegeben oder veräussert worden >> > er auch auf den Grund eines Betrugs noch ein Jahr lang ver " bind!ich bleibt. 27. GAJ. üb. IX. ad Ed. prov. — Auch in Ansehung von Mägden und Haustöchtern wird eine Klage auf Sonderg 11 gegeben, vorzüglich wenn eine' davon eine Trägerin oder y e " berin ist, oder irgend eine gewöhnliche Handleistung vern« 1 ' tet , wird um ihretwillen eine Klage gegeben. Auch e" 1 Klage auf Niedergelegtes oder Geliehenes, sagt Julian« 8 ' könne für sie gegeben werden; aber auch die tribiilorlscu Klage könne gegeben werden, wenn sie mit Waare, die z"' Sondorgute gehört, unter Vorwissen des Vaters oder H eTt Geschäfte machen. Bei weitem weniger ungewiss ist i" 1 "'' wenn das, was auf Geheiss des Vaters oder Herrn [in Gesch*" ten] zu Staude gekommen, in [ihren] Mutzen verwendet v^" 1 * den ist-. §. 1. Mau ist einig, dass der Erbe des Herrn a" cl1 das abziehen dürfe, was der Sclav , Namens dessen aus "•"'' SomJergute -gegen ihn geklagt wird, vor angetretener Erb$ch.9 J an Erbsachen weggenommen, verzehrt, verdorben hat. §• , . Wenn der Sclav veräussert worden ist, obschon der Prü'tor » l Kluge aus dorn Soiidergute ein Jahr lang gegen den, welw 1 veräussert hat, verspricht, so wird, doch nichts desto we"'S e auch gegen den neuen Herrn eine Klage gegeben ; hu« macht keinen Unterschied, oh er bei ihm ein anderes Soü" e ''' gut erworben, oder ob er (der Herr) alsbald, nachdem er l"' gekauft oder in Folge einer Schenkung erhalten hatte, ^ein s° dies] '/Algestanden habe. §. 3. Auch das hat man ungenoinM® 1 und auch Julianus billigt es, das» den Gläubigern durch""' zu gestatten sei, entweder auf Theile gegen die Einzelne» z " klagen, oder gegen. Einen auf das Ganze. §. 4. Aber «" selbst, welcher den Sclaven verkauft hat, glaubt Julian 1 "*' sei nicht zu gestatten , auf das, was er vor dein Verka'"' crcdiürt hat, gegen den Käufer aus dem Sondergute M» V*" gen. §■ 5. Aber auch wenn ich einem fremden [Sclaven] V 0 "" schösse gemacht, ihn angekauft und dann veräussert hat" 3 ' glaubt er ebenfalls nicht, dass mir gegen den Käufer ein &&&*" mittel gegeben werden dürfe. §. 6. Gegen den Verkäufer aber» glaubt er, dürfe mir ein Jahr lang, vom Ankauf an «•erechneh eine Klage auf das gegeben werden , was ich dein Scla^e» vorgeschossen, da er noch fremd war, nach Abzug dessen, vvj 1 der Sclav an Sondergut hei mir haben möchte. §. 7. Gleich' -'■■-<■■- •Pandect. L. XV. Tit. 1. lie pecuh'o. 195 wie aber Julianus nicht glaubt, dass mir auf das, was ich selbst meinem Sclaven vorgeschossen, nach dessen Veräusse- r "ng eine. Klage gegen den Käufer zugestanden werden dürfe, so leugnet er auch, dass es mir erlaubt werden dürfe, darauf, "Was i) le ; n S c ] av meinem Sclaven vorgeschossen hat, falls der, Welchem der Vorschuss geschahen, verä'uSsert worden sei, den jVaufer anzugehen. §. 8. Wenn Jemand mit dem Sclaven Zweier oder Mehrerer ein Geschäft eingegangen, so muss ihm Nachgelassen werden, welchen von den Herren er auf das Ganze ■'"gehen wolle; denn es ist hart, denjenigen mehrern Gegnern entgegenzustellen, welcher mit Einem gehandelt hat; und es ■iJtiss nicht allein auf das Sondergut Rücksicht genommen werden , Was ,Ji eS er Sclav bei dem, gegen den die Klage geht, *) a *5 sondern auch auf das, welches er bei dem Andern hat. Uoch bringt dieser Umstand dem, welcher verurthcilt wird, deinen Schaden, da er selbst wiederum durch die Gesellschaftler fheiliingsklage von seinem Genossen oder niehrern [Geissen], was .er über seinen Antheil bezahlt hat, erzielen kann. Und dieses (ludet, wie Julianus sagt, Statt, wenn auch bei *J e, n Andern ein Sondergut vorhanden, weil in solchem Falle «oder, de r zahlen kann, auch seinen Genossen von Schulden Zu hefreien scheint; aber wenn kein Sondergut bei dem Andern ist, so sei es umgekehrt, weil man nicht einsieht, wie er ihn irgend von einer Schuld befreie. 28. JUL. IIb. XI. Digest. — Daher muss auch , wenn J 111 " den Genossen weder ein Erbe, noch ein Güterbesitzer vor- 'ande/i ist, derjenige, mit welchem rechtlich verfahren worden *s' 5 insofern vernrtheilt werden , inwiefern das Sondergut bei 1,lm ist, imJ wieviel er aus dem Gnterbestande wiedererrei- M»en kann. T 29. GAJ. üb. IX. ad Ed. prov. — Wenn Jemand durch es ''''inciit die Freigebung eines Sclaven solchen nachgclasse- neu Erben anbefohlen hat, welche mit dein Sclaven in Ge- Sciiaffsvei-binduTig stehen, so können die Miterben unter sich ln -^«selimig des Sondergutes klagbar werden, weil in Beucht desjenigen Sondergutes, wä* bei Einem ist, Jeder, indem der Audeve klagt, verbindlich ist. §. 1. Auch weun der le >r untersagt hätte, mit dem Sclaven ein Geschäft zw machen, 80 wird gegen ihn die Klage auf das Sondergut Statt haben. 30. ULP. lib. XXIX. ad Ed. — Es ist gefragt worden, . "ie Klage auf das Sondergut Wirkung habe, wenn auch Nichts im Sondergute sei, indem geklagt würde, wem» nur WvensJ Ja sei zur Zeit des gefüllten richterlichen Urthcils. w° c,, '«s und Pegasus sagen, dass sie dessen ungeachtet Wirkung' habe; denn die Absicht hat die rechte Richtung; auch Wenn uichts im Sondergute ist. Dasselbe, hat matt auch in 13 * 196 Pandect. L. XV. Tit. i. lie pcculio. Betreif der Klage auf Herausgabe und auf eine Sache angenommen; welche Meinung- auch von uns gutgeheissen werden inuss. §. 1. Wenn ein Rechtsstreit mit einem Antheilserbeu des Herrn oder Vaters Statt findet, so ist er an Sondergut i» soweit zu verurtheilen, als es bei dem Erbeii ist, welcher belangt wird. Ebenso [ist es] auch bei einer theilweisen Verwendung in [eigenen] Nutzen , er müsste denn etwas in den Nutzen eines Erben selbst verwendet haben, und es darf dieser Erbe nicht gleichsam wie einer von [mehrern] Genosse» belaugt werden, sondern zu [seinem] Antheile nur. §. 2. Abc»' wenn der Sclav selbst zu Antheilen als Erbe eingesetzt wäre, so wird auf gleiche Weise mit ihm verfahren werden können. §. 3. Wenn es aber ein Sohn wäre, wenn gleich in einen Theil [nur] eingesetzt, so wird er doch die Klage auf das Ganze aushalten müssen; aber wenn er nach Verhältnis» den Namen eines Miterben annehmen will, so muss er gehört W« 1 " den; denn wenn die Verwendung iu den Nutzen des Vaters geschehen, warum sollte nicht der Sohn von dem Milerbc» wiedererlangen können, was in des Vaters Nachlnss ist? So auch, wenn das Sondergut in Gütern besteht. §. 4. Derjenige welcher einmal auf das Sondergut geklagt hat, kann nach Vermehrung des Sondergutes wiederum auf das Rückständige der Schuld klagen. §. 5. Wenn durch die Ausllacht auf Jahresfrist der Gläubiger von dein Verkäufer zurückgewiesen W or " den ist, so muss ihm Hülfe gegen den Käufer geleistet wef den; wenn aber durch eine andere AusllucUt, dann beschränk* sich die Hülfe darauf, dass er, nach Abzug der Summe, die er von dein Verkäufer hätte erreichen können, von dem Käufer die Ergänzung bekommt. §. 6. Wenn Betrug entgegengesetzt werden soll, wird Rücksicht auf die Zeit genommen) denn vielleicht wird nach der Zeit einer über Betrug Statt gehabten Klage der Prä'tor die Berufung auf bösliche Absicht nicht gestatten, weil auch die Klage auf betrügerische Absicht nach einem festgesetzten Zeitraum nicht gegeben wird. §. ?• Gegen einen Erben über muss die Erwähnung des Betrugs auf das gerichtet sein, was ihm zugekommen ist; darüber LittanS nicht; 31. PAUL. üb. XXX. ad Ed. — ober wenn der Erbe selbst betrügerisch gehandelt hat, so ist er verbindlich für das Ganze. 32. VLP. lih.ll. Disput. — Wenn von zwei oder meh- rem Erben dessen, welcher, indem der Sclav freigegeben, oder durch Befehl frei geworden, oder verkussert oder gestorben war, ein Jahr lang belangt werden konnte, einer belang* worden ist, so werden alle Erben von Verbindlichkeiten frei) obwohl der, welcher belangt wird, in einen nicht grössern Pandkct. L. XV. Tit. i. Uc peculio. 197 ' '«eil des Sondergutes, welches er bei sich hat, verurtheilt wird. Und dieses hat Julia uns so ausgesprochen, eben so •st es auch, wenn eine Verwendung in den Nutzen des Andern OtBtt gefunden hat. Aber auch wenn mehrere Frnchtniesser °der Besitzer von vermeintlich gutem Anspruch sind, so befreit einer, welcher belangt wird, die übrigen, obwohl er in nicht "»ehr Sondergut, als bei ihm sich befindet, verurtheilt werden [(j c | l(et sind , wie man bei der Klage über die Mitgabe gefragt hat, wenn einem Sohne Mitgab« gegeben worden ist, 00 der Vater nur auf das Soiidergut belaugt würde. Ich aber 198 Panukct. L. XV. Tit. 1. De peculio. bin der Meinung:, dass nicht allein auf das Sondergut, sondern auch wenn etwa ausserdem durch bösliche Absicht des Vater« die Frau hintergangen und betrogen worden ist, eine Klage zustehe; denn hätte er die Sache und wäre nicht bereit, »i e zurückzustellen, so ist es angemessen, dass er verurthei« werde in soviel, als diese Sache werth ist. Denn was bei dem Sclaven, welchem eine Sache als Pfand gegeben worden, ausdrücklich festgesetzt ist, das, hat Pompon ins geschrieben, sei auch bei den übrigen nicht strengen (bonae Jldei) Process- fällen anzunehmen; denn wenn einem Sclaven eine Sache al« Pfand gegeben worden ist, so hat nicht allein eine Klage aal das Sondergut, und aus der Verwendung in den eigene" Nutzen Statt, sondern er hat auch noch den Zusatz: und wen" etwa durch bösliche Absicht des Herrn der Kläger hintergange" und betrogen worden ist. Es scheint aber, dass betrügerisch der Herr handle, welcher, während er die Fähigkeit zurückzugeben hat, nicht zurückgeben will. 37. JUL. lib. XII. Digest. — Hätte dich der Gläubiger deines Sohnes zum Erben eingesetzt und du hättest die Erbschaft desselben verkauft, so bleibst du durch den Theil der Stipulation: wie viel Geld dir aus der Erbschaft z"' kommen möge, in Ansehung des Sonderguts verpflichtet. §. 1. Wenn du deinem Sclaven erlaubt Last, einen Beisclave« zn kaufen für acht Ducalen, jener hat für zehn gekauft, und hat dir angerechnet, - er habe für acht gekauft, i/nd du hast il" B erlaubt, diese acht aus deiner fasse zu bezahlen, und er h"' zehn bezahlt, so wirst du. in diesem Falle nur zwei Ducnte" dir aneignen können, jedoch diese werden dem Verkäufer m" - aus dem Sondergute des Sclaven verabreicht werden. §. 2. Eine» gemeinschaftlichen Sclaven, welchen ich mit dem Titius oder mit dein Sempronius hatte , Labe icli dein Titius verkauft, bevor Namens seiner gegen mich am dem Sondergute geklagt worden ist; es ist die Frage entstanden, wenn aus dem Sou- dergnte gegen den Titius oder gegen den Sempronius geklagt würde, ob auf dasjenige Sondergut, welches bei mir sei, liück- gicht genommen werden müsse ? Ich habe gesagt, wenn gegen den S'empronius geklagt würde, so dürfe niemals Kücksicht &°* das Sondergut, was sich bei mir befinde, genommen werden» weil dieser keine Klage gegen mich habe, durch welche er das, was er geleistet, wieder erlangen könne. Aber auch wenn gegen den Titius, ein Jahr darnach, als ich verkauft Labe, geklagt würde, sei ähnlicher Weise .das Sondergut, was sich, bei M" r befindet, nicht in Anschlag zu bringen, weil nunmehr aus dein Sondergut nicht gegen mich geklagt werden könne. We" 11 aber innerhalb eines Jahres geklagt, würde, dann müsse auch auf dieses Sondergut Rücksicht genommen werden, nachdem Pandect. L. XV. Tii 1. De pecu/io. 199 man angenommen hat, dass nach Veräusserung eines Mensche» dein Gläubiger nachzulassen sei, sowohl mit dem Vefkäuföf "'s mit dem Käufer rechtlich zu verfahren. §.3. Wenn auf d »s Sondergut gegen den geklagt worden ist,' welcher den Wiessbrauch an dem Sclaveu hat und der Gläubiger hat nicht volle Befriedigung erhalten, So ist es nicht ungerecht, dass er seine Forderung aus dem gesainmlen Sondergut desselben erhalte, gleichviel, ob es bei dem Fruclitniesser oder dem Eigentümer sich befinden mag. Es macht keinen Unterschied , ob si ch der Sclav von dem Nulzniesser [den Eil rag 1 seiner Arbeit ausbedungen, oder Geld als Darlehn von ihm empfangen hat; es wird ihm also eine Klage gegen den Herrn des Eigenlhunis Segeben werden müssen, wenn abgezogen ist, was der Sclav a 's Sondergut bei dem Nutzniesser hat. 38. AFK1CAN lib. V1H. Qitacsl. — Hei einem HausSohüe ^e ich Zehn niedergelegt, und klage ßVätüeuii] dfe* Nieder- legten auf dasSondergut; obwohl der Sohn dein Vater menuf schuldig ist, und diese Zehn i.me hat, so hat er dessen utigW aelitet gegl.-uibt, dass der Vater verurlheilt werden müsse, wen ausserdem kein Soiidergut da sei; denn dieses Geld, welches **» bleibe, .habe nicht die Eigenschaft eines Sonderguis. EiVd- llc b, Weuu jeder Audere auf das Sondergut klagt, sagt er, sei es g«r nicht ungewiss, dass keine fcrtsammenrechnuug Statt finden dürfe- ich dürfe einher auf Heraus-abe U-i«-en und das ^ausgegebene tffelff) mir aneignen. «,. 1. Wettn eine, die sic h an einen Familiensohn verheirallieu will, als Miig-aW eine R'ewisse Summe Geld versprochen hat und nach geschehener Trennung auf die Mitgäbe gegen den Vater klag!, wird sie """hl des gtt0tK& Versprechens entbunden werden müssen, odfel ''»Wieweill das abgezogen worden, was der Solin dein A »cl Ul | ( li s ist'.' Er hat darauf gesagt, dass sie des gatizeil V c< »lachen» entbunden werden jniisse, da sie sich unlehlbai, auch wenn aus dem Versprechen g-e R -ei» sie geklagt wurde, amphilus ist dem Herrn Künf s.Uuldi S -, wenn ,V; "'>e.is des Slichus auf Sondergii« g'-kJagt wird, so dal man il "S''iu)mmten, du»» der Werth des Vamphilus fcefcchKtz* meiden "»''**e, und zwar ganz, nicht nach Abzug dessen, was Tarn l'hilus dem Herrn schuldet; denn man könne sich nicht vor «'•Ihn, dass Jemand selbst in seinem eigenen Sondergut sich befinde. In diesem Falle also würde di-r Herr den Schaden hj\4en , wie er ihn fette, wenn er jeglichem anderen seiner Sclaveu, der kein Sondergut hat, creditirl Imltc; und dass sich Geschenk verdient hat, wenn dieses Jemand seinen Sclave" gleichsam als eigene Habe hat besitzen lassen wollen. 40. MAJRGIAIV. lib.V. Regulär.— Sondergnt wird geboren' 1 ), wächst, vergeht, stirbt; und daher bemerkte Pap 1 ' rius Fronto geistreich, ein Sondergnt «ei einein Menschen ähnlich. §. 1. Wie aber ein oondergiit geboren wird , ist !, ' s Frage aufgeworfen worden. Und nun unterscheiden die Alle"» wenn der Sclav das erworben, was der Herr ihm zu gebe" nicht nö'thig hat, so sei das Sondergut, wenn aber Oberkleider, oder etwas Aehnliches, was ihm der Herr nicht nö'thig hat z« 1 geben , so sei dies nicht Sondergut; solclieinnacli also entsteht ein Sondergnt von freie« Stücken. Es wächst, wenn es vermehrt wird; es vergeht, wenn die Beisclaven des Hauptsclaven sterben, Gegenstände unterschlagen; es stirbt, wenn es eilig«' zogen wird. 41. ULFIAN. lib. XLIII. ad Salin.— Weder ein Sclav ist im Stande etwas schuldig zu sein , noch ist es möglich, dass einem Sclaven geschuldet werde. Jedoch wenn w'n" uie " 4) Naschur,muh Art der Alten, metaphorisch eleffant zu sein inr: aue Nichte entei eht. b Pamdect. L. XV. Tit. 1. De pcculio. 201 ^ e » Wort fehlerhaft gebrauchen, so bezeichnen wir mehr die an *«erlieben Umstände, als dass wir die Verbindlichkeil ia Be- * le huug zu d om bürgerlichen Rechte stellen. Was daher dem MatB« geschuldet wird, das kann der Herr von dritten Per- »>ien füglich fordern; was der Sclav selbst schuldet, deshalb . lr d eine Klage auf das Sondergut, und wenn davon etwas ' " e " Nutzen des Herrn verwendet worden,- gegen den Herrn Sieben. 42. Idem lib. XII. ad Edict. —■ Dass gegen den, welcher " ei > selbstsländigen Menschen in seine Familie förmlich auf- , " 0, nmeu hat, eine Klage aus dein Sondergule gegeben werr -,' '«'-»ine, glauben liinige mit Jlccht, obwohl Sabinus und ssiuo der Meinung sind, dass aus einer vormaligeu Sache e fVlage auf das Sondergut nicht zu geben sei. le 43. PAUL. lib. XXX. ad Edict ___Wenn du, sagtjL.a- . °> nachdem ich gegen dich auf Sondergut geklagt habe, vor istrag der Sache den Sclaven .verkauft habest, so müssest , auch in Ansehung desjenigen Sonderguts venirtheilt vver- , > Was er bei dem Käufer erworben hat; und es könne dir . '* geholfen werden , denn dies sei durch d,eine Schuld ge- ^cn, indem du den Sclaven verkauft habest. to . 44. ULP1AN. lib. LXIIJ. ad Edicl. — Wenn Jemand einem Familiensohne Geschäfte gemacht hat, so hat er »^ e » Verpflichtete, den Sohn aufs Ganze, und den Vater nach l »ag S gab e des Sonderguts. . 45. PAUL. lib. UO. ad Edict. — Wenn daher der Vater «er 1,1 Sohne da» Sondergut genommen hat, so können nichts sto **•—- fa hrcu. ' Weniger die Gläubiger mit dem Sohne rechtlich ver- s ond 46. Ii-KMÜb. LX. ad Edict. — Wer die Verwaltung eines er guts gestattet, scheint im Allgemeinen zu erlauben, was ««eh im Besonderen zu erlauben wird Willens sein. Sc/a ■, '• 1 »km Hb. IV. ad IHaulium. — Wie oft auch an einein 1 geschrieben gestanden hätte: mit Januarius, meinem 'i Ve "' ma S ich nicht, dass ein Geschäft verhandelt werde, hat hekannüich der Herr nur das erreicht, dass er nicht du i Dienerklage angegriffen werden kann, nicht auch .'°h eine Sondergutsklage. %. 1. Sabinus hat erklärt, dass s , e " 0,1 t.ergiitsA/age gegen den Herrn, wenn der Solar Bürg- geleistel liiiUe, nicht anders gegeben werden dürfe, als Ritt 61 Z " m ^" izm dw Herrn, oder tun einer das Sonder- * betreffenden Sache willen Bürgschaft geleistet hätte. ' *" Wenn einmal auf ein Sondergut geklagt worden ist, "n auch zur Zelt der Sacheutscheidiing weniger im S'onder- j j Vf »"gel'iinden wird, als die Forderung beträgt, so hat man ci - nicht gewollt, dass SicherheitsbesfoJlnngeu riicksichtlicL ttU '202 Pandect. L. XV. Tit. 1. De peculio. der künftigen Erweiterung des Sonderguts Statt finden sollen» denn dieses findet bei einer Gesellschaftsklage Statt, weil ei" Gesellschaftsglied zu dein Ganzen verpflichtet ist. §. 3. \Ve u " der Gläubiger eines Sclaven von dem Käufer einen Theü erlangt dütte, so habe, sagt Proculns, auf das Uebrige geff en den Verkäufer eine nach Umständen gebildete Klage Statt-. Ist' aber noch gar- kein Schritt geschehen, So dürfe nicht g e ' stattet werden, dass der Kläger die Klage theile, so dass et zugleich gegen den Käufer und gegen den Verkäufer streite» denn es gniige, dass ihm das Eine zugestanden sei, dass i ül " nach-' Abbrechung des früheren Rechtsstreits eine Klage geg e " däii Alideren gegeben werde, wenn er von dem gewäul| e Beklagten nicht volle Befriedigung erhalten hätte; und d' eS ist bei uns Rechteiis. §. 4. Wicht nur aber jeder Gläubi(s* et kann mit dem' Verkäufer aus einem vormaligen Gescba'' rechtlich verfahren, sondern auch der Käufer selbst; und die* Ansicht hat auch Juliaiius, obgleich er selbst, wenn e" Anderer klagt, auch abziehen kann, indem er jedoch das, V*' 8 er bei sich hat, mit in Anschlag bringt. §. 5. Wenn <" e ' Sclav 'mit Abzug des Sonderguts verkauft worden ist, so g e " er fort, damit eines TJieil der Verkäufer den Abzug nü' 1 "'' kann, andern Theils, wenn der Sclav nach dein Verkauf •J 1 ''" Verkäufer etwas schuldig g-eworden ist, so mindert er DJ* die Sondergüter, weil er nicht dem Herrn schuldet. §. t>. ""f wir von dem Käufer und Verkäufer behauptet haben, das lS gleich, ;mcli wenn auf irgend eine andere Art das Kigen» 1 "." gewechselt hat, wie durch Legat, durch Zubring-ting der M 1 ' gif(, weil das .Sondergnt eines Solave», wo es auch sei, i'" e Art der Habe eines freien Menschen angesehen wird. 48. JokM Üb. XVII. ad Pluulivm.— Frei bleibt rfie V«g Wallung eines Sondergutes nicht, weder hei einem , der e laufen, iiocL, der entfuhrt ist, noch hei dem , von welch' 1 " 1 Jemand nic.lit weiss, ob er lebt oder gestorben ist. %. 4. W 6 " die Verwaltung eine» SoiHlergtites übertragen ist, der kau» »" seinen Schuldner Anweisung' geben. 49. POMPON. Hb; IV. ad Quhrl. Muchtm. — *J allein das ist Soudergiit , was der Herr dem Sclaven ziiff e " standen hat, sondern auch das , was er , wenn es auch oW il sein Vorwwsen erworben worden, doch, wenn er es g-eW»** hätte, im Sondergnle seift -zu lassen geneigt gewesen vf" re ' §. 1. Wenn ohne mein Wissen mein Sclav meine Angeh'ji 1 »]' heilen verwaltet hat, so wird er insoweit für meinen tiilai«'' 1 ' gfdr gehen, inwieweit er verbindlich wurde, wen» er """ abhängig- meine Angelegenheiten verwaltet hätte. §. '2. VtA *»** weder den Sclaven | im Verhiiltniss | zu dem Herrn oder « ,! " [lernt lim Verhiiliumj zu dem Sclaven als GEiubiger uüZ "' Pandect. h. XV. Tit. 1- Do pcatlio. 203 ! | , en ' «as mtiss ans einem ^tatsächlichen lleclitsgruiide bfl» ^ c leilt werden; wenn daher der Herr in seinen Rechnungen le' i- ' ** ass er semem Sclaven schulde, während er schlech- J.. "'S 8 weder ein Darleim erhalten hat, noch irgend eine vcr- n cute »de Thatsache vorausgegangen ist, so macht die blosse e »ierkui,g denselben nicht zum Schuldner. c]i 50. PAP1MAN. lib. IX. Quaesl. — In der Zeit, in wel- lü*, " lcats im Sonderg-nte ist, hält sich der Vater im Ver- m' r f eU0 "' ia lle " Güterbesitz Am der Erhaltung seines Ver- bens willen kann ich nicht eingewiesen werden, indem ich in \ !. rs gntes wegen gegen ihri klagen will, 'Weil der nicht Hill Clr "» eris,u er Absicht sich im Verborgenen hält, welcher, y j ne er die Klage an, davon entbunden werden müsste. , ■ , es ,na cht nichts ans, was geschehen kanu, dass die Verum 6 n ß erfolge; denn wenn auch auf gewisse Zeit, oder I, * einer Bedingung geschuldet wird, er scheint nicht in er "!'' en ' s " ; " er Absicht sich im Verborgenen zu halten, wiewohl a, " . enle n Fehler des Richters verurtheilt werden' kann. „ . ei " Bürge, zu der Zeit gegeben, wo nichts im Sonder- ai ) 1St) B^ au ht Julianus, sei verbindlich, weil ehr Bürge inr eine zukünftige Klage angenommen werden könne; dp 'f. 6 * i^ 00 ' 1 in dieser Art angenommen worden ist. §. 1. Wenn |- yh'iibiger den Vater, welcher durch das Sondergut ver- b >"' r> Avar 5 zum Erben eingesetzt hat , so wird, weil man j,' "erecliiiiing des Falcidischen [Viertels] auf die Zeit des , ® s siebt, das Soudergut jener Zeit in Betrachtung kommen. ' • Auch nachdem der Herr aus dem Sondorgiite belangt ' e " ist , kann für den Sclaven ein Bürge angenommen r ; , " c '«v zu übernehmen scheint, nickt iu den | förmlichen lRechts- re ">t üherg-etrageii worden ist. §. 3. Ein fremder Sclav, wiih- eild er ln;i . j u ( | |;r (jBhßn^n'gmuj meines Anspruchs darauf ^nste that, hat mir von Titius geborgtes Geld gegeben, da- d '• ich Um freigeben möchte, und ich habe |'ihn| freigegeben; er Gläubiger fragte , wen er auf das Sondergut belangen »Ute? ] Cu J ja / Je e&fäHj obwohl der Gläubiger in einem aii- e M» Falle die Wald habe , so sei doch in dem vorgelegten * Herr zu belangen, und dieser werde gegen mich an! Her ' ,s gabe klagen des Geldes wegen, welches für ihn selbst er- «tben worden , und nicht in das Interesse übergegangen sei, u ' Welches man sich rücksichtlich der Person des Scfuven 204 Pandec*. L. XV. Tit. 1. Da jtccu/io. beriefe; denn es könne nicht die Unterscheidung derer z' , £ e ' lassen werden, welche glauben, das Geld gehöre dem llettft wenn ich nicht freigebe, nach erfolgter Freilassung aber sehe'" das Geld aus meinen Bütteln für mich erworben, weil ml» ° a Geld mehr unter Beziehung auf meine Sache, als [aul de Grund meines Eigeuthums| an der Sache gegeben würde. 51. SCAEVOL. üb. H. (hütest. — Klagt ein Seiet g dein Sondergule auf das, was ihm unabhängige Personen < c j* dig sind, so ist der Herr nicht schlechterdings bis zur Gross der Schuld zu verurtheilen, da sowohl der Aufwand bei « e Klagfiihrung als auch der Erfolg der Beitreibung uiigeW* »ein kann, und der Verzug der Zeit zu bedenken ist, weW 1 richterlichen Erkenntnissen zugestanden wird, oder des » e kauf« der Güter, wenn dieses tliunlicher wäre; also wen 0 bereit ist, die Klagen führen zu lassen, so kann er lotS sprechen werden. Denn was man sagt, dass, wenn mit ei» e " von [mehrern j Genossen rechtlich verfahre« wird , das ga' 1 ^ Sondergut zusammenzunehmen sei, weil die Klage gegen »*' sellschaflsglied gerichtet sei, das zeigt auf dasselbe wirf*? wenn er bereit ist, die Klagforderungen zu gewähren, "", hei allen, welche wir desiialb verbindlich nennen, weil # eine Klage haben, dürfte eine Anweisung für ordend' 0 ' 1 Leistung' gelte». 52. PAUL. lib. IV. Quacsl. — Aus dein Vorfall, *j* einer, der eine Vormundschaft »ach Art eines Freien i'ül"' ,e ' für «iuen Sclaven erklärt worden ist, ist die Frage gezog e -worden, ob [überhaupt] wenn der Herr desselben von o*r Mündel belangt werde, dessen Interesse anbefoblnerinaasse» »•' vorzüglicher als das der übrigen Gläubiger des Sclaven gea*' tet werden solle, oder ob naineutfich das von dem Sonderg"^ abgezogen werde, was dem Herrn gebührt; und wen» * glaubtest, dass ein Ah/.w^ gemacht werden könne, "ob es <"" Unterschied sei, ob er, als er noch in Freiheit sich beweg**' der Schuldner des Herr» geworden ist oder später, und ^ einem unmündigen eine Soudergulsklage zustehe? Ich h 8 " darauf erklärt, dein Vater oder dem Herr» kann kei» Priv>' e ' giam vorgehalten werden, wenn sie Namens eines Sohnes o& et Sclaven auf das Sondergut belaugt werden; allerdings bei 8°" deren GUiuhigcm muss auf Privilegien Bnciaichl g-eiiom"** 1 ' werden. Denn was, [gäbe das) wenn ein Solm Ein^ebretn** erhalle«, ei»e VormundscLa/t verwaltet hat ? Mit Hecht ist d> e * auch auf den Sclaven, welcher die Rolle eines Vormundes gespielt hat, gesetzlich angewendet worden; und weil die 1*8$* dessen, der Besitz ergreift, gewöhnlich vorteilhafter ist, flW die der Anderen , so wird die Klnge*unterdriickt. Wenn e aus dem Vermögen den Mündels Gapilalien gemacht, oder <"" Pandkct. L. XV. Tit. 1. De peculio. 205 «W in den Kasten gelegt hat, so wird demselben die Vindikation des baaren Geldes gestaltet, und gegen die Schuldner - e analogische Klage, nämlich wenn sie das Geld verbraucht ,'. en > denn da konnte er es nicht an sich Dehnten; was auch j 1 jedem Vormunde zu bemerken ist. i\icht jedoch , glaube srl'' macut es einen Unterschied, wann er dem Herrn zu ; V . U au gefangen, ob, da er noch in Besitz der Freiheit "!» 0 der später; denn auch wenn ich den Sclaveu des Titius -|' nt _ "nd dessen Herr zu sein angefangen habe , so werde m |* ' e ' leu ■> was ich ihm früher creditirt habe, wenn ich j e > «asg ich auf das Sondergut belangt werde. Der Grund on. Weil die Sondergutsklage fehlt, so wird gegen den kl ^r, 6 ' 113 analogische Klage nach Art der Vormundschafls- ,i » e5) 'a(t finden, damit man das, was Jener als freies Eigen- Inflj ' ,e sass, für Sondergut erkenne. §. I. Wenn einem Fa- y ,e " s °mie Eingebrachtes zugestellt worden, oder er eine Hill •"* geführt hat, so wird bei der Sondergutsklage dp S . lC au ^ me Privilegien genommen werden müssen, in- luzwisclien die Klage der übrigen Gläubiger verschoben, Si )' ? venn tlie, die kein Privilegium liaben, zuvorderst klagen, erbejt bestellt wird, dass wieder erstattet werden werde, di tt* 6 erua lten liaben , wenn in der Folge gegen den Vater ^A ;i g'e über das Privilegium zum Vorschein kommt. r . " v *- I»em lib. XF. Quacxl. — Wenn dem Stickus, als er gegeben wurde, das Sondergut nicht genommen worden, jj , 'Wort es [ihm] zugestanden; Scbulduer aber, wenn ilim hil ZU ^ eH fingen Aultrag gegeben ist, kann er nicht be- j 0 j 5 *« SCAEVOL. l'h. I. Responsor. — Einem Familien- V , G ' e '"em von [jnehrernj Erben, hat er Grundstücke im ■1: U 5 v enuacht, wie sie einsrerLchtet waren , mit Schumi: den C ' ave ' 1 waren Schuldner des Hein»; es ist gefragt wor- °b den übrigen Erben gegen ihn eine Klage aus dem S, °"dergufe zustehe? Kr hat geantwortet, sie stehe nicht zu. 55. NEHM', lib. I. Responsor. — Der, mit welchem ich 1 »oudergut in ltcchtsstreit war, ist von dir mit Gewalt iJ-'S* Worden; was damals, als du ihn mit Gewalt ver- J^gtest im Sondergut gewesen ist, das [nvuss] ins Auge ge- . &>. PAXJL. Vib. 11. ad Nerut. Was mein Sclav für ------..........„___......, ___ von dem Sondergnte .p lv ?°S eu werden, und der Schuldner ist es nichts desto ei, 'e« Schuldner mir angelobt hat, darf von dem Sondergnte Wen' 'P'ffer schuldig. Doch wir müssen bemerken, dass nicht ge- \vl"j Werdeu darf, der Schuldbetrag dessen, für den augelobt nv ~n ist, bekomme die Eigenschaft eines Sonderguts. Paufsagt] immer, wenn Jemand auf Sondergut klagt , und 1 206 P andeot. L. XV- Tit. 2. Quantlo depcr.uVio actio annalis «*'• er will einen Abzug inachen, 80 gibt er Jenem Schuldbetrag die Eigenschaft eine« Soiiderguts. 57. TIIYIMIONHV. lib. VIII. Dn/w/nf. — Wenn ei« Solm oder Sclav, unler dessen [\ainen lediglich auf Sonder£»' geklagt wurde, vor beendigtem Itechtsstreife gestorben ist, s " muss das Sondergut berücksichtigt werden, was einer f" Ibntiti hatte, als er starb. •§. 1. Aber von demjenigen, ^ e }' eher in einem Testamente anbefiehlt, dass ein Sclav frei S«'" solle, nnd- ihm das Sondergul vermacht, schreibt Julia««?' weide angenommen , dass er das Sondergnt derjenigen 2«'* vermache, in welcher (ihm| die Freiheit ■/.uHtnltt; weshalb «j |cr auf jede Weise vor angetretener Erbschaft gewonnene %t wachs des Soiiderguts dem Freigegebenen gehöre. §. 2. ^ wenn Jemand einem Fremden das .Sondergut eines Sei»** 1 verrnaebt. habe, so entstelle bei der Beurtheilung des Wi" 0 "" des Erblassers eine Frage, und es .sei wahrscheinlicher, d"" das vermacht sei, was zur Zeit des Todes im 86nderg» ,e war, so dass das, was ans Sondergutsgegcnstnndcn vor »"S 6 ' trefener Erbschaft dazu gekommen, entrichtet werden rti'"?' wie die Leibesfrucht der Miigde und die Jungen des Wi 1 " 1 ' 1 ' Schaftsviehes; was aber dem Sclaven geschenkt worden, <^ et was er sich etwa durch seine Arbeit verdient hätte, das S e ' Lore nicht dem Legatar. 58. SCAEVOL. üb. V. Digest. — Einem von « e '* Erben hat er Grundstücke ausgesetzt, wie sie eiliger' 0 ' 1 '," waren, mit Äclaven und andern Dingen, und was nur da * & ^ möchte; diese Sclaven waren des Herrn Schuldner, sov7 st ' sich wirklich eine Verringerung den Sondergnts zugetr.iH e " hat, ein Jahr lang, sobald über diesen Gegenstand zu Verß**** die Möglichkeit entstanden ist, eine Klage gehen. §. '• . lange als ein Sclav oder Solm iu Gewalt sich befindet, üH •*'* Klage in Ansehung des Sondergnfs eine stetige; nach *?? Tode desselben jedoch, oder nachdem er der [väterlichen 6'«~ Pamdkct. L. XV. Tit. 2. {hiando depacitlio actio cinnaTh est. 207 Walt] entlassen, freigegeben oder veräussert ist, fangt sie an, a«f Zeit beschränkt zu sein, nämlich auf Jahresfrist. §..2. Das abr w ird aber nach seiner rechtlichen Brauchbarkeit (n/i/i.s) wechnet, weshalb Julianus bemerkt, auch wenn die Ver- '"dücbkeit eine bedingte ist, so nmss das Jahr darnach be- ec «net werden , nicht •[ von dem Puncte ] wo er entlasseu °i"«en, sondern von wo an die Bedingung gewiss war nnd geklagt werden konnte. §. 3. Mit Recht aber hat der Prätor '" diesem Falle die Klage auf Frist gestellt, denn da mit dem a e oder durch Veräusserung ein Sondergut vernichtet wird, War es eine Hülfe, die Verbindlichkeit [ daraus ] auf ein so Jahr »Ullff hin auszudehnen. §. 4. Veräusserung aber und Freilas- n S geht die Sclaven an, nicht die Söhne; der Tod jedoch zieht sich auf Sclaven sowohl als auf Söhne; die Entlassung ■'iL er auf Jen Sohn allein. Aber auch wenn er auf andere - ™j ohne [förmliche] Entlassung iu Gewalt- zu sein aufgehört > ist ll,n e eines Sclaven und des Sonderguts gebeten ist, die öis i weiter zu geben, so kann er sich auf den Trebellia- bnl. le " "''''eil nicht berufen , wenn er auf das Sondergut j, ' m £l wird, wie Marcellas in einer Abhandlung zulässig v ed i • a ' >er ' c ' em *''° Erbschaft zugestellt ist, ist nicht W "> " W ' W! ^ c ä v °l a sagt, da er das Sondergut: nicht •du'' a "' : ' , "' n '' < Bl " ArgÜat dnsxclhe zu haben sich enf- ''äen hat. §. 9. Q ass n Xlc \y ^fc Aufhören des Kiess- 208 Paädect. L. XV. TU. 3. De in rem vcrso. i,| brauchs ein Jahr lang die Klage gegen den. fVutzniesser «■ geben sei, schreibt Poui|>oiiiug im eiuundsechziggten Buch 6, §. iO. |2.| Es lindet sich hei Laheo die Frage: wenn di" indem der Sohn lebte, in der Meinung, dass er gestorben s e [j mit einer auf Jahresfrist gesiellten Klage aufgetreten, und, v*' cl das Jahr verllosseu war, durch Berufung darauf zuriickge\vi< !S °" bist, ist dir wohl nachzulassen, nach erlangter Einsicht in " e Irrlhum deinen Angriff zu wiederholen? Und er erklärt« e> dürfe nachgelassen werden, doch nur «ach Maassgabe des &° n ' dergutes, nicht auch in Ansehung einer Verwendung in i" eS Beklagten! iVutzeu; denn im ersteren Klagfall ist richtig al der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen geklagt worde"' weil die Berufung' auf Jahresdauer auf das Sondergut, >" cli auf die Verwendung in [des Beklagten] Nutzen sich bezieW' 2. [3. | PAUL. lib. XXX. ad F.d. — Da nach dem toi» eines Ilaussolmes die Klage gegen den Valer ein Jahr l al1 " dauert , wie sie gegen denselben, bei Lebzeiten des Sohl»"? Stetig ist, so ist, wenn auf das Sondergut im Falle ei" er Zurücknehmung geklagt wurde, nach dem Tode des Solu"" die Klage innerhalb sechs Monaten anzustellen. Und dasselk 6 ist von allen auf Zeit gestellten Klagen zu behaupten. §• *' "Wenn ein Sclav, welchem creditirt worden, bei dem Fe»"' 6 ist, so igt, so lange er unvermerkt in seine Verhältnisse %"' riickkoimneu kann, die Klage aus dein Sondergute gegen de' Herrn nicht mit dem Jahre ahzuschliessen. 3. [4.] POMPON. lib. IV. od Quinl. Muc. — BisV e1 ' Jen ist eine Bestimmung des Sondergutes erforderlich, a " c wenn der Sclav zu exislii-en aufgehört hat, und der Prä"" die Soudergntskhge auf ein Jahr gewährtj denn auch riieHs davon abkommen könne, w,' e wenn ein Thier etw a § e storben oder auf andere Weise umg'efcojjijnen ist. n Dritter Titel. c « n rem v e r s o. (Ucber das, was in [fremden] Nutzen verwendet worden-) 1. ULP. üb. XXIX. ncZ Ed. — Wenn die , welche >» fremder Gewalt sich befinden, nichts im Sondergnte habe"» oder [etwas] haben, jedoch nicht vollständig, so hafteu ow welche dieselben iu Gewalt haben, wenn das, was aufge» 0 " 1 ' men worden ist,, iu den fVufzen derselben verwendet WO''" e ' Pandect. L. XV. Tit. 3. De in rem ucrso. 209 gleichsam als scheine, das Geschäft mehr mit ihnen selbst gfc- »»acht zu sein. §. 1. Und es scheint nicht, als ob die Klage a wenu der Sclav entweder gerade da», was er em- Corp. }ur. ctv. II. 14 "Hi 210 Pandkct, L. XV. "JPLt. 3. De in rem servo. pfangen, in den Nutzen des Herrn verwende! hat, x. B. we" 0 er Weizen empfangen nud denselben für den Hausstand des Herrn als Kost verbraucht, oder wenn er Geld , welches ''' von einem Gläubiger empfangen, an den Gläubiger des Hern» ausgezahlt hätte. Aber auch wenn er sich beim Bezahl?" geirrt und den für den Gläubiger angesehen hat, der es '" cl ' war, so sagt Pomjionius im einundsechzigsten Buche, das» dies ebenfalls eine Verwendung [für den Herrn] sei, wief erl1 der Herr die Nichtschuld zurückfordern könne, oder wenn de r Sclav des Herrn bei Gelegenheit einer [allgemeinen] Geschäjw" führung und Verwaltung, etwas behandelt hat, wie Wenn e Geld aufgenommen hätte, um Getreide zur Beköstigung de Dienersthaft anzuschaffen, oder um sie zu bekleiden, oder W en ' er ein auf eigene Hand erhobenes Darlehn nachher in de" Nutzen des Herrn verwendet hat. Denn bei uns ist es J 1 Rechten so gegründet, dass, wenn er auch zuerst das Geld '" das Sondergut verwendet hat, wenn nur nachher in des Hc ,n Nutzen , die Klage aus der Verwendung in [des Beklagte"' Nutzen Statt finden kann. §._2. Und in der Regel sagend* dass so oft und in den Fällen die Klage aus der Verwend» 1 "» in [des Beklagten] Nutzen Statt finde, in welchen ein Geschi'" 5 ' Vertreter die Auftragsklage, oder ein Geschäftsführer die Jil a S e aus der Geschäftsführung hat, und wie oft ein Sclav cW aS verbraucht hat, dass der Vermö'genszustand des Herrn cntweR 6 verbessert worden ist, oder nicht verschlechtert. §. 3. V\ c ", demnach ein Sclav Geld genommen hat, tun sich Nahrung "" Kleidung im Sinne des Herrn zu verschallen, das heisst, » n wieweit ihm dies der Herr g-ewohutermaassen gab, so sehe" 1 ' er, schreibt Labeo, eine Verwendung in des Herrn .Nui'' 6 " vorgehominen zu haben. So auch also wird es bei dem S°'' n sein. §. 4. Aber wenu er mit erborgtem Gelde das Haus de Herrn mit erhobener Arbeit und andern Gegenständen versc" 0 ' nert hat , welche mehr auf Vergnügen zielen , als auf Ni'jf Jichkeit, so scheint das keine Verwendung 1 , weil auch eI Geschäftsvertreter dieses nicht würden in Rechnung l>rii'S e können, wenu er nicht etwa Auftrag de» Herrn oder [dess e "j Genehmigung gehabt, und auch dürfe der Herr dadurch i» cl beschwert werden, was er selbst nicht gethan haben w»' rde ' Was folgt daraus 1 Der Herr mus« es leiden, dass der G' a '|' biger dieses wegnimmt, wohlverstanden, ohne Verletzung sel «es llnnses , damit wicht der Herr gezwungen werden iö'"|®> das Haus zu verkaufen, um zu erstatten, um wieviel es wer" 1 ' voller geworden ist. §. 5. Ebenso sagt Labeo, wenn d e Sclav Geld von mir geborgt und es einem Andern credit" hat, so hafte der Herr aus der Verwendung in [seinen] Nut* 6 "' Pandkct. L. XY. Tit. 3. De in rem eerva. 211 Weil ihm eine fremde Verpflichtung erworben worden; welker Meinung Pomp onius mit der Bemerkung beitritt, wenn er nicht das Darlehn als Sondergutsiuhaber gemacht hat, sondern gleichsam im Interesse des Herrn. Aus diesem Grunde wird der Herr insoweit verpflichtet sein, dass er, wenn er darin keinen Gewinn für sich sieht, an den Schuldner eine «fyttderung zu haben, dem Gläubiger die Riagen abtreten und lü n zum Geschäftsvertreter machen kann. §. 6. Ja auch das "ennt Labeo eine Verwendung in des Herrn Nutzen, wenn «er Sclav borgt, und dem Herrn nach seinem Willen Luxus- Segensiünde gekauft, Salben vielleicht, oder wenn er ihm zu ' p geud einer Ergö'tzlicbkeit, oder zu unanständigem Aufwand Vorschub geleistet hat; denn man sieht nicht darauf, ob es zn des Heim [wahrem] Vortheil gereicht habe, was aufgegangen ist, sondern ob es in das Interesse des Herrn [übergegangen sei], §, 7. Daher wird mit Recht behauptet, es sei uls Verwendung anzusehen, auch wenn der Sclav Getreide zur *f e ku'stigung des Hausstandes des Herrn angekauft und in der Ebener des Herrn aufbewahrt hat, und solches umgekommen oder verdorben oder verbrannt ist. §. 8. Aber auch wenn er eu, eu dem Herrn notwendigen Sclaven gekauft hatte, und die- Ser gestorben wäre, oder eine Insel untersetzt hätte und diese nachgebrochen wäre, so würde ich sagen, dass eine Klage Samens der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen Statt habe. $' 9 - Aber wenn er auf eine Weise [etwas] angenommen hat, als -wollte er es für deu Herrn verwenden, und er thut es J" c "t, un( j j, at j e „ Gläubiger hintergangen, so wird das nicht *" r eine Verwendung angesehen , und auch haftet nicht der vj ei-r , damit nick die Leichtgläubigkeit des Gläubigers dem **errn ZU in Nachtheil sei, oder die Hinterlist des Sclaven scha- oeu könne. Wie aber, wenn es ein solcher Sclay war, der, ^eim er etwas empfing, es gewöhnlich [für den Herrn] verwendete "2 Noch glaube ich wicht, dass es dein Herrn schade, Wenn d er S c j av j„ a „d"erer Absicht [etwas] empfangen hat, «der wenn er, wahrend er in dieser Absiebt empfangen baben R .° M > es uachmals anderweit verwendet hat; der Gläubig-er miiss * lc h also darum bekümmern, wie die Verwendung bewerkstellig Wird. §. io. Wenn der Sclnv geborgt hat, um sich ein Y' e 'd zu schaffen, und das Geld ist weggekommen; wer mag da aus der Verwendung in [des Andern] Nutzen klagen kün- ne "> der Gläubiger oder der Verkäufer? Ich glaube, wenn n «r der Kaufpreis haar bezahlt worden ist, dass der Gläubiger aus der Verwendung in [des Andern] Nutzen klagen könne, *°"te auch das Kleid zu Grunde gegangen sein; wenn aber der Kaufpreis nicht bezahlt worden, zu diesem Zweck jedoch das 14* ni Pandect. L. XV. Tit. 3. De in rem servo. Vi Geld gegeben, dass ein Kleid gekauft werde, mid die Kleidung, wenn auch das Geld weggekommen, doch unter die Dienerschaft verthcilt worden ist, dass der Gläubiger in alle Weg''' die Klage auf den Grund der Verwendung in [des Herrn) Nutzen habe. Hat' sie aber auch der Verkäufer, weil sei"« Sachen in den Vennögeiisuinfang des Herrn übergegangen sind• Ke ist folgerecht, dass er hafte. Also fängt der Herr an, a«* einem Grunde Zweien verbindlich zu sein; folglich auch wen" das Geld sowohl als die Kleidung zu Grunde gegangen ' sf > vvird man behaupten müssen, der Herr hafte jedem Einzeln*]*» weil Beide eine Verwendung zum Besten des Herrn im W 1 '" len hallen; 4. GA.I. Hb. IX. ad Ed. provinc. — aber es ist zu b e ' merken, dass die Lage dessen, der sich in Besilz setzt, beS- ser sein müsse; denn dass der Herr auf den Grund einer V« r " Wendung in [seinen] Nutzen gegen Beide vernrtheilt werde) ist hart. 5. ULP. lib. XXIX. ad Ed. — Wenn ein Sclav Ae» Herrn nicht unentbehrliche Dinge gekauft hat, als seien s 1 " dem Herrn unentbehrlich, namentlich Sclaven, so schei" e > schreibt Pomponius, insoweit eine Verwendung in desse" Nutzen geschehen zu sein, inwieweit es der wahre Werth d<* Sclaven thut, indem er, wenn er sie als unentbehrlich gckaii" hätte, in Ansehung des ganzen Kaufpreises haften inüss le ' §. 1. Derselbe sagt, es finde die Klage aus der VcrwenJi" 1 ? in [des Herrn] Nutzen Statt , ob der Herr den Contract ö 1 ' 9 Sclaven genehmigt habe oder nicht. §. 2. Was der Scla^ e dem Herrn gekauft hat, wenn er nur mit dessen Willen £ e ' kauft hat, darüber findet die Klage ans dem Geheiss Statt', wenn er aber nicht mit dessen Willen, nur niuss es der Her" nicht yenvoifen haben, oder sonst eine nöthige oder niitzücl' 6 Sache für den Herrn gekauft hat, so wird die Klage nu» " ef Verwendung' in [seinen] Nutzen Platz ergreifen; wenn 8P er keine dieser Voraussetzungen vorhanden ist, so wird es «_'* Sondergntsklage sein. §. 3. Man nimmt an, dass nicht allen» das Geld in [des Andern] Nutzen übergehe , was sofort ^° dem Gläubiger zu dem Herrn kommt, sondern auch das, " e , ches früher im Sondcrgnte gewesen ist. Dieses aber ist ,tt allen Fällen wahr, in welchen ein Sclav, während er die A"' geJeg-cnheiteii seines Herrn besorgt, denselben durch Geld, da» zum Sondergiil ^eiiin-t, bereichert; sonst, wenn der Herr def Sclaven das Sondergut nimmt, oder Wenn er ihn mit <*e»* Soiidcrgiife verkauft, oder sein Sondergiifsvermögen, und de' Preis dafür trimmt, gilt das für keine Verwendung in [seineol ZVnfzen. Pandkct. L. XV. Tit. 3. De in nun scrno. 213 0. TRYPIIONW. üb. I. Dispuldt. — Denn wenn .Ins richtig wäre , so würde er aus der Verwendung in [scinei)| Nutzen Laflen, auch bevor er das Sondergui svermügen ver- fflufte, weil er eben dadurch, das« der Sclav die Saclie VU> Soiidergute hätte, reicher würde, was offenbar unrich- ti S ist; 7. ULP. lib. XXIX. ad Edict. — und aus diesen» "runde, und wenn der Sclav dem Herrn das Sondergulsver- 'nö'gen geschenkt hat, fallt die Klage auf den Grund dcrVer- jNSudung in [des Herrn] Nutzen weg. Und das ist richtig. »• 1. Auch wenn der Sclav ein Darlehn eingenommen , und Nein Herrn] in der Absicht ihn zu beschenken, Zahlung ge- k'siet hat, indem er ihn nicht zu einem Schuldner in einer ^"""lergutsangelegenheit machen will, so hat die Klage aus «er Verwendung in [des Herrn] Nutzen Sfalt. §. 2. Das ist uicht richtig, was Mela schreibt, wenn du meinem Sclaveu *>uber gegeben hast, damit er dir aus anderem beliebigen Silber jacher machen solle, dass dir, wenn der Sclav kurz nach Verfertigung der Becher gestorben wäre, gegen mich die Klage ?'•» der Verwendung in [meinen] Nutzen zustehe, weil ich die ^echer vindiciren kann 5 ). §. 3. Das ist ganz richtig, was '-•abeo schreibt, wenn der. Sclav Räucherwerk und Salben fi^kauft und zu einer .Leichenbestattung verwendet hat, die * e «ien Herrn anging , dass eine Verwendung in das Interesse des H erpn geschehen sein dürfe. §. 4. Derselbe sagt , und Wenn i cu e i„ e Erbschaft, welche dir gehörte , von deinem ^daven gekauft, wid den Gläubigern das Gehl bezahlt habe, ;""> du mir diese Erbschaft nimmst, so werde ich durch e " le Klage aus dem Kaufe zu dein Mehligen kontmen, denn 68 Werde dies für eine Verwendung- in deinen Nutzen angeben; denn aucli wenn ich die Erbschaft von dein Sclaven ffefcauft habe, um das, was der Sclav selbst mir schuldig' war, *"'*urechuen, habe ich auch nichts bezahlt, so werde ich doch «lll'ch e ;„ e Klage ans dem Kaufe wieder erhalten , was dem Berro zugekommen ist. Ich aber glaube nicht, dass der Käufer 5j"e Klage auf den Grund der Verwendung in [des Herrn] *">tzen habe, wenn nicht der Sclav in der Absicht gehandelt mt > tun eine Verwendung' in des Herrn Nützen vorzunehmen. «■ 5. Wenn ein Familiensohn Geld geborgt und für seine lo( "hter als Aussteuer gegeben hat, so gilt das für eine Ver- »eiid,mj,. in den Nutzen des Vaters, wiefern Tsfe] der Groas- vatev tür eUeEükeüu gegeben haben würde. Welche Meinung »> Meinungen und Erklärungen daau in Glücks Coinmeut. "'1. 14. p. 402 ff. ^M 214 Pandkct. L. XV. Tit. 3. Do in rem servo. ich nur dann für richtig halte, wenn er mit der Gesinnung gegeben hat, als handle er für den Vater. 8. PAUL. Hb. XXX. ad Edict. — Und PomponiuS sagt, es mache keinen Unterschied , ob er mit Beziehung al " seino Tochter, oder die Schwester oder Enkelin eines zweit"" Sohnes Leistungen gemacht habe. Dasselbe können wir demnach behaupten, wenn ein Sclav geborgt, und Namens der Tochter seines Herrn Aussteuer gegeben habe. 9. JAVOLEN. lib. XII. ex Cass. — Wenn aber der Vater Aussteuer nicht hat geben wollen, so nimmt man keine Verwendung in den Nutzen des Vaters au. 10. ULPIAN. lib. XXIX. ad Edict. - Wenn für den Vater der Sohn als Bürge eingetreten ist, und der Gläubige' bezahlt hat, so gilt das für eiuo Verwendung in den Nutze« des Vaters, weil er den Vater losgemacht hat. §. 1. D eBI ähnlich ist, was Papinianus im neunten Buche der Rechtsfragen schreibt, wenn ein Sohn gleichsam als Vertreter « e " Rechtshandel des Vaters übernommen habe und verurtbem worden sei, dass der Vater ans der Verwendung in [sei« 6 "' Nutzen hafte; denn der Sohn hat ihn durch Uebernahine de 8 RechtsbandeJs frei gemacht. §. 2. Dasselbe behandelt Pop'' u in uns, wenn ich, mir , was der Vater geben müsste , vo« dem Sohne niisbediiiigen und so den Sohn belangt Labe; de"" auch hier werde eine Klage ans der Verwendung in H cS Vaters] Nutzen entstehen, es müsste denn der Sohn den Va' er Laben beschenken wollen indem er sich verpflichtete. §• *' Daher kann behauptet werden, wenn auch der, der gewisser' inaassen als. Vertreter des Vaters aufgetreten ist, auch die So«" dergutsklage auf sich genommen hat, so hafte der Vater a ,,s einer Verwendung in [seinen] Nutzen bis zur Grösse des So«' derguts; aus welcher Meinung sich die vorteilhafte Folg e ergibt, dass er nach Beendigung der Sondergutsklage, aus <'e r Verwendung iu [seinen] Nutzen belangt werden kann. I 0 ' 1 hin der Meinung, dass nach dem für den Vater übernommene" Rechtsstreite auch vor der Verurtheilung der Vater durch ei« e Verwendungsklage angegriffen werde« kö'mie. §. 4. Die Verwendung aber in den Nutzen [des Anderen] wird «ach Ver- hältniss der Grösse dessen, was verwendet worden, angesehen» demnach , wenn ein Theil verwendet worden ist, so betruj' die Klage den Theil. §. 5. Aber haftet der Herr nur f ,ir das Capital, oder auch für die Zinsen? Ja, wenn er Zinse" versprochen hat, schreibt Marcellus im fünften Buche der Digesten, so wird der Herr sie leisten müssen; aber weil" sie nicht versprochen sind, so gibt es'auch gar keine Verbindlichkeit dazu, weil sie in der Forjnel des Geschäfts nich* er " I'andkct. L. XV. Tit. 3. JDc in rem scrvo. 215 Wiiliut worden sind. Aber /wenn ich in Gedanken an de« Herrn, einem Sclaven, der des Herrn («eschlifte nicLt führt, »oudern indem ich sie selbst führe, Geld gegeben habe, so Werde ich durch eine Klage aus der Geschäftsführung auch a "t die Zinsen klagen könuqu*. §. (i. Die Verwendung ober Buken wir uns so, dass etwas bleibend verwendet ist. Und 80 entsteht dann erst eine Klage auf den Grund der Verweu- J* 1Ul g in [des Beklagten] Nutzen, wenn die Zahlung an de» sluTOn oder den Sohn nicht vom Herrn geschehen. Wenn 1 öuioch zum Verderben des Gläubigers , das heisst, an einen er sch\venderiachen Sclaven oder Sohn gezahlt worden ist, Wenn gleich gezahlt worden ist, so hört das zwar auf, eine e '"weiidiing zu sein, aber es ist billig, dass gegen den Vater "** den Herrn eine Klage der Arglist wegen Statt habe; e,| n auch der, welcher an das Sondergnt etwas schuldig ist, Vlr d niclu frei, wenn er bezüglicher Weise an den Sclaven riexablt hat, was er ihm schuldig war. §. 7. Wenn der '/huldner des Herrn ein Sclav ist-, und ihn mit erborgtem r( -'inden Gelde bezahlt bat, so hat er insofern keine Verweu- . u,l g bewirkt, inwiefern er dem Herrn schuldet; was darüber 'S das hat er verwendet. Wenn er also, während er dem ''irn Dreissig schuldig war, Vierzig geborgt uud einem "'äuhiger desselben bezahlt, oder den Hausstand erhallen hal, 0 kann man sagen, dass die Klage aus der Verwendung in W^s Herrn] Nutzen auf Zehn slaflhaft sei, oder es wird ange- l0 ' ttl neii, wenn er gerade, soviel schuldig ist, es sei gar nichts ^•"Wendet; denn, wie Pomponins schreibt, so scheint die M " er die Verweuduiig 1 bewirkte, dem Herrn schön Schuldner ^''wesen sei, oder es höre etwas aul, llir verwendet zu tollen, wenn er späterhin dein Herrn zu schulden angefangen, ,l >id ebenso auch, wenn er ihm Zahlung geleistet habe. Er Sa gf noch mehr, wenn ihm auch der Herr gerade soviel geschenkt hat, wieviel er dem Gläubiger für ihn bezahlt hat, so Kel 'e dies, wenn es in der Absicht erkenntlich zu sein, ge- , leben, für keine "Verwendung', wenn er aber in anderer Art Us Geschenk gemacht, so sei es wirklich eine bleibende Ver- ^eiidi„,„.. §_ g Derselbe fragt, wenn er Zehn in den Nutzen «S Herrn verwendet und nachmals elua gleiche Summe von «ein Herrn erborgt hat , dazu genoinme'n , dass er ausserdem ■ s Sondergut Zehn hat , ob das eine Verwendung zu sein a «%ehört hat; oder ob wir, weil es das Sondergut ist, ans Reichem die Schuld sich schreibt, die Klage uns der Verwen- * Ul >f? in [des Herrn] Nutzen nicht für unstatthaft erklären-, *assregel gegen die Gewinnsucht dos Herrn gerichtet. Uud ler nehme man keine Verwendung an, wenn er entweder, I 216 Panokct. L. XV. Tit. 3. De in rem servo. u oder ob wir nicLt vielmehr [in Ansehung des doppelten Verhältnisses] einen getrennten verhältnissmässigen Abzug machen' Ich aber bin der Meinung, dass die Klage aus der Verwendu"!? aufgehoben sei, sobald er des Herrn Schuldner geworden «'• §. 9. Derselbe untersucht, ob die Klage auf den Grund einer Verwendung von Neuem entstehe, wenn dein Schuldner eine Verwendung in deinen Nutzen bewirkt hätte, und nachher de c Gläubiger derselben Summe geworden wäre, welche er dir sei""" dig war, oder ob sie [die Klage] aus einein nachfolgenden Ereigi» sS nicht Avieder statthaft werde? Und letzteres ist richtig. §. 10. Der* selbe lässt sich darüber aus, ob im Ungewissen Falle ein Sohn en' e Verwendung in des Vaters Nutzen bewirken könne, nämlich wen" beide, Vater und Sohn, Beklagte sind, und der Sohn borgt und zahlt in seinem Namen, oder wenn du dein Sohne auf "«' heiss des Vaters creditirt hast, und der Sohn hätte Dir darai" Zahlung geleistet? Ich bin der Meinung, dass, wenn nur " (lS Geld dem Vater zugekommen war, dies für eine Verwend» 11 ? angesehen werden könne; und wenn das nicht der Fall g e ' Wesen, und der Sohn, als eigener Geschäftsführer Zahl»' 1 ? geleistet hat, dass eine Klage aus Verwendung in [des Vaters] Nutzen nicht vorhanden sei. 11. PAUL. üb. XXX. ad Eäict. — Was ein Sclav zu dem Zwecke erborgt hat, um seinen Gläubiger zu bezahle"» das kann keine Verwendung in [des Herrn] Nutzen sein , ob' wohl der Herr von der Sondergutsklage befreit ist. 12. GAJ. üb. IX. ad Edict. prov. — Wenn der SclaV oder der Familiensohn dem Vater oder dem Herrn ein Grün»- stück gekauft hat, so dürfte dies zwar eine Verwendung se'"> doch so , dass, sollte es weniger werth sein , als es gekauft ist, soviel iu [des Vaters] Nutzen verwendet gilt, als es werth ist, oder wenn es mehr werth ist, nicht mehr als verwende' angesehen wird, als der Kaufpreis hetrii^t. 13. UL.P. üb. XXIX. ad Edicl. — Wenn von Wh eigenthümern eine Verwendung in den Nutzen des andere» g-eschehen , so wird gefragt, ob der allein, iu dessen Nutze» die Verwendung geschehen, oder oh auch der Mitgenosse he' langt werden könne? Und Julia uns schreibt, dass der all'' 1 '" belangt werde, in dessen Nutzen die Verwendung geschehe» ist, eben sowie wenn et allein Befehl ertkeilt hat; welche Meinung iich für die richtige halte. 14. JVL. lih. XI Digest»): Marcell. not. — #'*' weilen kann auch um dessen willen , was in den Nutzen de» einen Mitgenossen verwendet worden, gegen den andern an« den Grund der Verwendung in |dessen | Nutzen geklagt werden , und ist er belangt, so kann er von dein Mitgenoa» e » Pandect. L. XV. Tit. 3. De in rem teruo. 217 «ordern, worein er verurtheilt worden ist. Demi was lässt sich sa gen, wenn dem Sclaven von dem andern das Sondergut gc- »oiumen worden ist? Paulus: folglich hat diese Frage Grund, Wenn nicht aus dem Sondergut geklagt werden kann. 15. ULP, lib. II. Dispulal. — Wenn ein Familiensohn feil dazu bekannt hat, was der Vater schuldig war, so ist zu "•"erlegen, ob die Klage aus einer Verwendung in [des Vaters] "ifzen gegeben werden dürfe? Nun aber hat ev den Vater 0,1 seiner Verbindlichkeit nicht frei gemacht, denn wer eine "dd anerkannt hat, verpflichtet sich zwar, den Vater aber befrei e 't er nicht; allerdings, wenn er nach der Anerkennung abiung leistet, obschon er für sich gezahlt zu haben scheint, as heisst, aus Veranlassung dessen , wozu er sich bekannt a( > dann wird es mit Recht heissen , dass er eine Verwen- llI 'ff in des Vaters Nutzen bewerkstelligt habe. . 16. ALFEN. lib. II. Digest. — Es überliess Jemand "' Grundstück, um es zu bauen, seinem Sclaven , und hatte 111 Ochsen gegeben; da diese Ochsen nicht tauglich waren, batte er anbefohlen, dieselben feil zu bieten, und mit dem äraug gelösten Gelde andere anzuschaffen; der Sclav hatte die c bsen verkauft, andere angeschafft, das Geld dem Verkäufer c J't bezahlt, und nachmals Schwierigkeiten gemacht; der die _ c hsen verkauft hotte, forderte das Geld vom Herrn durch .'"e Klage aus dem Sondergute; oder weil eine Verwendung " den Nutzen des Herrn vorhanden sei, da die Ochsen, ' f Welche das Geld gefordert würde, sich bei dem Herrn be- len. ]£ r l ln t darauf erkliirt, es scheine von Sondergut en zu sein, wenn sonst nicht nach Abzug- des- J* 1 «»« Vorhand, Cll i Was der Sclav dem Herrn schuldig gewesen, ein Ueber- . '»ss entstände, er sei der Ansicht, die Ochsen seien zwar den Nutzen des Herrn verwendet worden , jedoch nur an e Stelle dessen gekommen, für wieviel die früheren verkauft T°i U " vv '* ren 5 wenn etwa die spätem Ochsen einen grossem el «werlh hätten, in soviel dürfe der Herr verurlheilt werden. f 17. AFRIGAN. lib. VIII. Quucsl. — Ein Sclav hat J r seinen Herrn Geld aufgenommen , und hat es ohne seine 'Uild verloren; dessen ungeachtet ist er (Africanug) der '•»innig , uass gegen den Herrn auf den Grund einer Verödung in [seinen] Nutzen geklagt werden könne; denn auch e "n mein Geschäftsverweser, um Kosten in meinen Gesc.hUf- ' z " bestreiten, Geld itnCnenommen, und dasselbe ohne Schuld Waren habe, bo könne er mit Hecht in dieser Beziehung aus e "» Aufträge oder der Geschäftsführung klagen. §. 1. Mit . '" oticlius, dem Meint Uvea deines Sclaven I'ainphilus, habe e, u Geschäft gemacht; die Klage aus dein Sondergute und Rata! *!■ «*r .1 .•' » i^^Sf^'^ffi^iifc^öfeJSWK^fe 218 Pandect. L. XV. Tit. 3. /Je to rem servo. W»|)i aus der Verwendung In [deinen] Nutzen darf go gegeben wer- den, dass das, was theils zu deinem eigenen Besten oder i" das Sondergut des Pamphilus verwendet worden , zusammen' genommen wird, wohl zu merken, auch wenn nach dem Xo« e oder der Veräusserung des Stichus geklagt werden So11* e * Wenn ich nach dem Tode des Pamphilus klage, wenn an«) Stichus noch lebt, so darf dessen ungeachtet auf das, was in <»» Sondergut des Pamphilus verwendet worden, innerhalb ei« eS Jahres, nachdem er gestorben ist, eine Klage gegeben werde"' denn ich werde dann gewissermaassen auf das Soudergut & ei Pamphilus zu klagen scheinen, wie wenn ich darauf klag' te > -was ich auf sein Geheiss creditirt hätte. Und es soll «ms <* bS nicht irre machen, dass Stichus, aus dessen Sondergut geklaS* wird, am Leben ist, da dieser Gegenstand nicht anders in se>" nem Sondergute sein kann, als wenn das Sondergut des P a,n ' pbilus bestellt. Aus demselben Grunde folgt, dass wir sag«" 1 ) das, was in das Soudergut des Pamphilus verwendet w r ordei>> müsse so erstattet werden, dass zuvörderst das, was PainpJii'" s dir schuldig-sei, abgezogen werde, was aber in deinen Nul' /C " verwendet worden, auch ohne Abzug dessen, was Painpluwf dir schuldig ist, zu erstatten sei. 18. ÜVEßAT. üb. VJI. Memhrtmar. — ObwoI.I *• bei diesem Handel, welcher so abgeschlossen worden, dass e' ,1 e,t existirc, dürfe es nur uuter einer Voraussetzung in Anscl>'»S kommen, xvenn sich [dies] aus Arglist dessen, gegen den g 6 klagt werde, zugetragen habe. Nun aber, da der Vater de» 1 Sohne die Toga kaufen mnsste, so ist die Sache in de» Nutzen des Vaters nicht jetzt verwendet, wo die Leiche " c ' stattet werden soll, sondern zur Zeit, als er kaufte; denn o' e Leichenbestattung des Sohnes geht auf Unkosten des Vater»- Pawdect. tr. XV. Tit. 3. Do in rem sct'uo. 219 Und dieses hat auch Neratlus, welcher den Vater nu« einer Verwendung in [seinen] Nutzen für verbindlich hielt, angedeu- et 5 das Geschäft, das heisst, die Beerdigung und Bestattung <| es gestorbenen Sohnes geho auf Unkosten des Vaters, nicht "es Sohnes. Er ist also an das Sondergnt etwas schuldig geworden, obwohl kein Sachbestand vorhanden ist, so dass er * u * das Sondergut auch belangt werden könne; zu dieser *vlage wird auch gezogen, was in [des Vaters] Nutzen verwendet worden ist, welche Verbindung jedoch nur' dann "'«wendig ist, wenn das Jahr nach des Sohnes Ableben vergossen ist. . 20. SCAEVOL. Hb. I. Bespona. —• Ein Vater hat für iseuie] Tochter Aussteuer versprochen, und ist iibereingekom- p 0 j die Tochter selbst zu ernähren; da der Vater nichts la arb während der Ehe; ich habe darauf erklärt, wenn das, vas creditirt worden, so verweudet worden ist, dass sie ohne- em weder selbst hätte auskommen noch die väterlichen ' elaven erhalten können , so sei eine analogischc Klage aus er Verwendung in [des Vaters] Nutzen zu geben. §. 1. Ein Clav hat den Solaren eines in öffentlichen Angelegenheiten "Wesenden Mündels Geld geliehen, der Vormund unterschreibt, ll( t die förmliche Verpflichtung wird auf die Person des Vormundes übertragen; es ist gefragt worden, oh eine Klage | e geu den Mündel statthaft sei? Ich habe erklärt, wenn, da " ,r den Mündel gegeben wurde, der Gegenstand in dessen 'Utzen verwendet worden ist, und zu grösserer Befestigung es Unternehmen» der Sclaven der Vormund Gewähr ver- i'rocfieii hat, so könne fortan behauptet werden , dass gegen Jr n Mündel eine Klage au» der Verwendung in [ seiuen 1 *'«feen zulässig sei. 21, IrjKM üb. V. Digest. — Es hat [einerl eiue Ilaus- °chler zur Frau genommen, der Vater versprach Aussteuer, ' 1(t unter allen Personen war es ausgemacht , dass sie ( die »•au) den Vater, oder sie sich seihst erhielte: der Ehemann ' ihr darlehnsweiso Geld gegeben, weit er die gerechte Überzeugung hegte , ihr Vater werde einen so grossen Jahr- ö ua/f hergehen , wie er ihn seiner Tochter zu geben ange- essen gefunden hatte; jenes Geld hat sie in notUwendigcit '»gen ilir ^d j „ nc j j;„ ErLaltungJ der Sclaven, die sie bei > l " a tte, verbraucht; etwas auch, weil ihr das Hauswesen ""»"vertraut war, hat sie von dem Geldo des Ehemanns in 'che Sachen gewendet; hierauf, ehe der Vater den Jahrge- ialt vollständig gezahlt hat, stirbt die Tochter; der Vater ver- "^'gwt die Ergänzungssuuiinc, der Mann behält die Sachen ■ | ,- f .?f^.,y -yi-i .;f ; w fl ■ ■■■■■■S:. -■-.■■■ .■■r.--.: '<- ^ ■ ■■ ■;-.••'■.- IÜMBNHP 220 Pandkot. L. XV. Tit. 4. Ouod jussu. 'U der Frau zurück; ich frage, ob gegen den Vater die Kln» e aus einer Verwendung in [ seinen J JVutzen zulässig sei 1 \ hat darauf geantwortet, wenn das, was creditirt worden, lU solchen Ausgaben verbraucht worden sei, ohne welche e nt ' weder sie sich selbst zu erhalten, oder die väterlichen Sclaven %xX erhalten nicht im Stande gewesen wäre , so dürfe eine »" a " logische Klage auf den Grund eiuer Verwendung iu [de» * a " ters] .Nutzen gegeben werden. Vierter Titel. Q u o d j u s s w. ■ ( Wenn etwas auf Geheiss geschehen. ) 1. ULP. Jib. XXIX. ad Edicl. — Mit Recht wird »«» dem Befehle eines Herrn, die Klage gegen ihn aufs Ga" /-e gegeben, denn gewissermaassen verbindet mau sich contra 0 '' gemäss mit dem, der einen Befehl ertheilt. §. 1. Als befo"' len aber ist anzusehen, wenn entweder einer durch ein Te»' 41 ' ment, oder durch einen Brief, oder durch Worte, oder eh' e " Boten, oder namentlich in einem einzelnen Contracte, [etw"w anbefohlen hat, oder im Allgemeinen. Und daher auch we" 0 er sich so hat vernehmen lassen: du magst mit dein Stich" 8 -' meinem Sclaven das Geschäft auf ineine Gefahr besorge"' wird angenommen, er Labe zu Allem Befehl ertheilt, we"' nicht ein ausdrückliches Gesetz etwas dagegeu hat. §• Doch icli frage, ob er diesen Befehl bevor credilirl vt'i'". > zurücknehmen könne? Und ich glaube, iliiss er's kann, ^ vl wenn er Auftrag gegeben, und nachher vor dein (!oiih' ilCt ' schlusa iu entgegengesetzter lintschliessung' den Auftrag z"' rück genommen und mich davon benachrichtigt hätte. §■ Aber auch wenn ein Vater oder Herr Atiffr.ig gegeben h<"> so ist das wie ein Befehl anzusehen. §. 4. Aber auch vve"" sich der Herr unter die Schuldverschreibung des Schtven ■"' terschrieben hat, wird er durch die Klage aus liefe hl a "' gehalten, §.5. Wie nun, wen» er Bürgschaft für ienSffofö geleistet hat? Es sagt Mar c ellus, er könne nicht durch eij ,e Klage aus Befehl angehalten werden; denn er ist g-eW» 8 ' sermaassen als fremde Person dazugekommen. Auch sagt nicht damit, dass er auf den Grund der Bürgschaft haß*» sondern weil das BefiJileithcilen anders geschieht. Aulet* bemerkt derselbe , wenn "er auch ohne "Wirkung liiirgsch» geleistet, so werde er doch nicht verbindlich, a/a oh jröHw ertheilt habe; welche Meinung die richtigere ist. §. ß. Vvc» 1 Jemand die Handlung seines Sclaven oder SoLnes geneui" 1 » Pandkct. L. XV. Tit. 4. Quod jmstt. 221 hat . so wird cino Klage gegen sie gegeben (mit Bezug «WiHif;) ihr haht's befohlen. §. 7. Wenn ein unmündiger Ucir [etwas] befohlen hat, so haftet er nie, wenn er nicht "»»er Beitritt des Vormundes den Befehl erthcilt hat. §. 8. Wenn auf Befehl eines Niessbrauchers mit einem Sclaven £°utiahirt worden, nicht weniger dessen, dem er im guten 'aiiben Dienste thut, so meint Marcellus, dass die Klage , * Befehl gegen sie gegeben werden dürfe; welche Ali- ?! cl " ich ebenfalls gutheisse. §. 9. Wenn auf Befehl des "rators eines unerwachseiieu Menschen oder eines Wahn- inii I; ,,,„ 0( j er 'Verschwenders mit einem Sclaven contrahirt forden ist, so g|, M ibt Labeo die Klage aus dem, was auf , e iehl geschehen, dürfe gegen diejenigen gegeben werden, e ''en Sclav er war. Dasselbe gelte auch bei einem wirk- . j eu Geschä'ftsverweser. Wenn aber der Geschäftsverweser icht der wahre sei, so sagt derselbe Labeo, dass vielmehr <* e £en ihn gelbst die Klage zu geben sei. d 2. PAUL. lib. XXX. ad Eiltet. — Wenn auf Befehl 8 y onnundes dem Sclaven des Pllegbefohlnen creditirt wor- i.'! 1 ,st 5 so glaube ich, wenn zum Nutzen des Mündels cre- , ""t Worden, die Klage daraus, was der Vormund befohlen v. ■> sei gegen den Mündel zu geben. §. 1. Wenn auf des «erri, Befehl der Magd, oder auf des Vaters Befehl der . °chter, so ist die Klage aus dein, was auf Befehl gesche- f? 1 ' ft'^ffen erstere zu geben. §. 2. Wenn auf meinen Be- . e ' mit einem fremden Sclaven contrahirt worden ist, und ' denselben später gekauft habe, so werde ich aus dem, ** s auf Befehl geschehen, nicht haften, damit die Klage, e Jche von Anfang- wirkungslos gewesen wäre, nicht biiiteu- '«cu ergt 1IaU belLOrame j 3. ULP. Jib. II. Rcspons. — Der Herr, welcher antuen bat, seinem Sclaven gegen f ansehnliche3 Zinsen Geld ; u leihen, haftet insoweit, als er Befehl erlheilt; und es hat " e l f<»ndverbiiullichk.eit in Ansehung der Grundstücke Statt, e '°he der Sclav ohno die Zustimmung des Herrn cinge- Se <« hat. *• Idem Vib. X. ad Edict. — Wenn auf Befehl dessen, ist "hier Verwaltung in Staatsangelegenheiten vorgesetzt t mit einem öffentlichen Sclaven ein Geschüft abgeschlossen a °|ueu i s t, so könne, schreibt Pomponius aus dem, was "Jefehl geschehen, gegen ersteren geklagt werden. od 5.' PAUL. Hb. IV. ad Plautium — Wenn ein Herr *t ein Vater, der geborgtes Geld empfangen »oll, Befehl »eilt hat, die Zahlung an den Sclaven oder Sohn zu £i - '" ■. ■;■-:■ :■ -■ -. : i ■; - ". - " 222 Pandkct. L. XY. Tit. 4. (Juod jussu. machen, so ist keine Frage, das» er selbst belangt wer« 8 " könne; ja in diesem Falle hat die Klage aus dem, was aul Befehl geschehen, nicht Statt. §. 1. Wenn einer der Herr 6 « eines Sclaven befohlen hat, dass mit letzterem das Gcschä" gemacht werde, so haftet der allein; aber wenn zwei i ei ' befohlen haben, so kann gegen jeden beliebig auf das Gau* 6 geklagt werden, weil sie zweien Aul'lragsgebern Swww sind. "Mfc, DRITTER THE IL DER p ANDE'CTEN. SECHZEHNTES BUCH., i'liKKSETZT VON M. ROBERT SCHNEIDER, ■"rivatdocenten de» Rechte un der Universität Leipzig, unter der Kedaction des Pkofk.ssoh Dr. C. E. OTTO, HnMHHH0WiH89MpSmBHIwp^6Bffi^M@^ mmmmmJU* Sechzehntes Buch. Erster Titel. Ad Senat ttsco n sultum Vellejan um. {Zum V^cllejumsehen Senatsschltiss.) „' »AUL. IIb. XXX. ad Ed. — •JL'urcIi den Vellejanischen en »tsschluss ist auf das Vollständigste dafür gesorgt worden, Ss Frauenspersonen für Niemand intercediren ') sollten. §. 1. i. e . Uu sowie durch die Sitten den Frauenspersonen bürgerrecht- J,e Dienstleistungen entzogen worden sind, und die meisten I" 1 Rechtswegen nicht gelten, so war ihnen noch Ariel mehr !" e solche Dienstleistung zu entziehen, bei welcher es sich , lc "t am Miihe allein und einen blossen Dienst derselben, son- er » auch um Gefahr des Vermögens handelte. §. 2. Es hat *j r billig geschienen, dass man einer Frau [, -welche inter- * oder gegen den, welcher die Frau als Schuldnerin für c ' 1 gestellt hätte, eine Klage gegeben würde; denn der hat *'"> als der Gläubiger, die Frau hintergaugen. ^ 2. ULP. üb. XXIX. ad Ed. — Und zuerst war es zu B Zehen des höchatseligcn August us, bald [zu denen] des Uudius durch Edicte derselben untersagt worden, dass . ran e«spewoneii nicLt für ihre Männer intercediren soJlfen. *« Nachher ist ein Senatsschluss gemacht worden, durch *J Tntercctlere heisst eine fremde Schuld, sei sie schon vorhanden oder noch nioht, ohne rechtlich dazu verbunden zu sein, ''hernehmen, und intcrecssio bezeichnet die Handlung' des üebemehmen» selbst. S. v. Glück Erl. der Pandect. XIV. ö. 441 ff. Beide ausdrücke sind, im Mangel eines gebräuch- j'chen deutschen Ausdrucks dafür, in der Uebersetzung beibehalten worden. Dem Lateinischen streng nachgebildet, Jedoch nicht gewöhnlich, sind: Dflzwischentretnng, dazwischentreten. Cor». j Mr , ciu. II. 15 HHMHHHHBHHRH1 "*U, 226 Pandect. h. XVI. TU. 1. De Senatusconsuh. Velleß^ welchen man auf das Vollständigste allen Frauen zu Hi' ,Je gekommen ist. Die Worte dieses Senalsschlusses sind folgend 6: Weil Marcus Silanus und V eile jus Tutor, d> e Consuln, über die Verbindlichkeiten der Frau?"» welche für Andere Schuldnerinnen würden, ei» e1 ' Vortrag gehalten haben, was [nämlich] in Bez u f> auf diese Sache geschehen müsse, so hat man i>" et diese Sache so beschlossen: was dieR ürgschaft eö und dieD arlehne 2 ) für Andere, bei welchen Fra" e " intercedirt haben, anlangt) wennschon vorher *° Recht gesprochen worden zu sein scheint, d& s deshalb keine Forderung gegen sie, auch kei» Klage gegen sie gegeben werden solle 3 ), da eS nicht billig ist, dass sie bürgerrechtliche Die» 8 '' leistungen verrichten und in Verbindli chkei* e ' der Art verwickelt werden, so meine der Se»* 1 ' dass [die,] welche man wegen einer solchen Sa«' 1 vor Gericht angegangen sein wird, recht und ii» cI1 derOrdnung handeln werden, wenn sie sich Mi'"" geben werden, dass in dieser Sache der Wille *I e , 9 Senats befolgt werde. §. 2. Wir wollen sonach " l6 Worte des Seuatsschlusses untersuchen, wenn zuvor die »° r ' sieht des hochachtbaren Senats (ordi/ris) gelobt worden ist, ^ el er den wegen der Schwäche [ihres] Geschlechts vielen FÜ" e ' dieser Art ausgesetzten und preisgegebenen Kranen Reist« 1 ' 1 geleistet hat. §.3. Jedoch kommt er ihnen nur dann zu H««*™ wenn sie nicht etwa listig verfahren sind. Das haben «'""' lieh der hö'chstselige Plus und Severus rescribirt; den" " e Hintergangenen, nicht den Hintergehenden, wird beigestand 611 ' Und es ist auch ein griechisches Rescript des Severus yot ' banden, so lautend (lalc) : Den betrügenden Weibe*' 1 hilft die Verordnung des Senatsschill sses nick'* die Schwachheit nämlich , nicht die List der Frauensperson 6 " hat Hülfe verdient. §. 4. Eine jede Verbindlichkeit üherha^r wird im Vellejauischen Senatsscliluss begriffen , mögen l' , Frauen] durch Worte, oder durch eine Sache, oder durch irff e " einen andern Contract intercedirt haben. §. 6. Aber auch W e ']' eine Frau als Vertheidigerin irgend Eines aufgetreten » e,,s 2) Mutui dationes ist hier im passiven Sinne zu nehmen, i»< ,e, ° Frauen durch hitercession Darlehne für Andere au/hehin«»' S. v. Glück a. a. O. H. 4S7 f. 3) Dies ist nicht so zu verstehen, als oh jrar keine Klage gegf eine Fraiienspersou, welche intercedirt hat gestattet -werde, sondern die Klage soll nur keine "Wirkung haben indem » ie durch eine Einrede dem üemisschluas gemäss zurückgeW* 6 ' seu werden. . Pandect. L. XVI. Tit. 1. De Sciiatusconsult. Vellejan. 227 s °Hte, so iutercedirt sie ohne Zweifel; denn sie nimmt eine fremde Verbindlichkeit auf sich, da sie sich ja der Verurthei-' 1»»S wegen dieser Sache miterzieht. Deshalb wird einer Fran ^eder [ihren] Ehemann, noch [ihren] Sohn, noch [ihren] Vater Zu verteidigen erlaubt. 3. PAUL. lib. XXX. ad Ed. — Aber wenn Sie den Jfertufiidigen sollte, der als Verurtheilter den Regress an sie " at , wie weuu sie den Verkäufer einer ihr verkauften Erb- s chaft, oder ihren Bürgen vertheidigen sollte, so scheint sie licht zu intercediren. 4. ULP. lib. XXIX. ad Ed. — Aber wenn ich mit einer *«ta von Anfang an contrahirt haben sollte, da ich nicht wusste, fiir wen sie dies geschehen wissen wollte, so zweifle ich nicht, das "» der Senatsschluss wegfalle; und so haben der Lochst- Se l'ge Pius und unser Kaiser") rescribirt. §. 1. Deshalb W «U> sie, indem sie es dem Titius geschenkt wissen wollte, Voi > mir Geld als Darlehn empfangen und es dem Titius gerenkt hat, so fällt der Senatsschluss weg. Aber auch wenn S «m es dir zu scheuken, deinem Gläubiger die [schuldigen] £ e lder ausgezahlt haben sollte, intercedirt sie nicht; denn der kenat hat einer Frau , welche sich verbindlich gemacht hat, , ' icl >t einer schenkenden zu Hülfe kommen wollen; [und] dies . n, m, weil eine Frau sich leichter verbindlich macht, als lr ecud Einem schenkt. , . 5. GAJ. lib. IX. ad Ed. prov. — Auch macht es kei- nei > Unterschied, ob sie Geld, um [das Schuldige] zu zahlen, "«»zahlt, oder eine ihr gehörige Sache, Bei es, welche es £* oIle > an Zablnngs Statt gibt; denn auch wenn sie eine eigene fc»ch e verkauft Laben sollte, [und] entweder den [dafür] erhaltenen p re { s fijr einen Andern gezahlt, oder den Käufer einem tf e«iden Gläuhiger überwiesen hat, so glaube ich nicht, dass * e ' Senatsschluss Statt Labe. ' m _ 6. ULP. lib. XXIX. cid Ed. — Wenn die Burgen für tlen VertLeidig-er eines abwesenden SoLnes in Folge des Alltags der Mutter desselben iutercedirt haben sollten, so fragt T sic ", ob auch diesen durch den SeuatsscLluss zn Hülfe ge- *°«iineu werde? Und es sagt Papinianus im neunten Buche der Qnästionen, dass sie sieb der Einrede Bedienen W'Vdeii, auch mache es nicht viel aus, dass sie «ich für den ^ertheidiger verbürgt haben , weil sie mit Bücksicht auf den Auftrag der Mutter eingetreten sind. Freilicii, sagt er, wenn \ de 1, welcher iene B»rgeu angenommen hat, nicht gewusst l,at » dass die Mutter [es] ihnen aufgetragen Labe, so sei die *) Aiitoninus Caracalla, s. die Item, zu L. 33. J. 2. J>. de procur. et dcf. 3. 3. 15* •v . .. ».. Ol*«».» u 228 Pandbct. L. XVI. Tit. f. ^rf Senatusconsult. Velleja* Einrede des Senatsschlusses durch die Gegeneinrede der böse" Absicht abzuweisen. 7. PAPIOTAN. lib. IX. Qnaest. — Obgleich also W Bürge durch die vorgebrachte Gegeueinrede der bösen Absicl» die Vertheidigung mit der Einrede verliert, so wird er doc« keine Gegeneinrede gegen die Frauensperson haben, weil e' ein Wichtwissen der Thatsache nicht vorschützen kann. D° c " wird es nicht unbillig sein, dass die Geschäflsiührungsklog 8 gegen den Vertheidiger gegeben werde, weil das Auftrag 8 " Verhältnis^ durch den Senatsschluss wirkungslos gemacht, "" er durch das Geld des Bürgen befreit wird. 8. ULP. lib. XXIX. ad Ed. — Obwohl das Gebe" eines Pfaudes eine Intercession bewirkt, so schreibt gleicIvW<* Julianus im zwölften Buche der Digesten, dass die BiW*" gäbe des Pfandes, wenn [nämlich! eine Frau, als Gläubigen»» die Sache, welche sie zum Pfand erhalten hatte, dem Schuld' ner befreit haben sollte; keine Intercession sei. §. 1. "VVeiJ" eine Frau bei den Vormündern ihres Sohnes eingetreten sc'" sollte, damit diese die Grundstücke desselben nicht verkauf« 0 möchten , und ihnen Schadloshaltung versprochen haben soll' 6 » so glaubt P apinianns im nennten Buche der Quästioiie"» dass sie Dicht intercedirt habe; denn sie habe keine frei»« 9 Verbindlichkeit übernommen, weder eine alte, noch eine ne» ,e > \ sondern sie selbst habe diese Verbindlichkeit bewirkt. §■ ** Wenn eine Frau bei dem Ersten für den Zweiten eingetre< c sein sollte, bald, darauf für den Ersten bei dem Gläubiger d*f selben, so schreibt Julian»« Im zwölften Buche der "'' gesten, dass zwei Intercessionen geschehen seien, die eine f''| den Zweiten hei dem Ersten, die andere für den Ersten &«' dein. Gläubiger desselben, und dass darum die Verbindlichke 1 * sowohl dem Ersten, als auch g-eg-en denselben wieder berge- stellt -werde. Marcellus aher bemerkt, dass es einiger U 11 " terschied sei, oh das beabsichtig* werde, dass die Frau W 0 Anfang an die Stelle des Andern gesetzt werde, und die I-< aS des Schuldners, von welchem der Glanbig-er die Verbindlich' keit hat übertragen wollen, übernehme, oder aber ob sie gieich- sam als Schuldnerin überwiesen werde; nämlich so da»*» wenn sie gleichsam als Schuldnerin überwiesen worden »e'> [nur] eine Intercession Statt finde. Deshalb würde nach die» et seiner Unterscheidung- Marcellus im ersten Fall 5 ), wo sie 5) In prima visione; eigentlich miisste es heisscn in seciindi* visione, denn ans dem Folgenden geht hervor, dass der zweite Fall gemeint sei. Solche Verwechslungen komme 1 ' bei den Hörn-Juristen auch sonst vor. S. v. Glück a. a- °' c« Aar. s. 4or». p anbect. L. XVI. Tit. 1. Ad Senatusconsnlt. Vellejan. 229 S'etchsam als Schuldnerin überwiesen worden ist, ihr die Eiu- J"?«e des Senatsschlusses nicht gehen, sondern sie wird als er iiriheilte, oder vor der Vcrurtheilung jedenfalls von dem, on welchem sie überwiesen worden ist, entweder was ihr ? ilt, oder, wenn noch nichts fehlt, die Befreiung' condiciren ttnen. §. 3. Zuweilen steht einer intercedirenden Frau auch »e Condiction zu, zum Beispiel wenn sie, gegen den Senats- uiss verbindlich geniachl, ihren Schuldner überwiesen haben *Jr. > denn hier steht ihr eine Condiction zu, auf dieselbe e| se, auf welche sie, wenn sie Geld gezahlt haben sollte, • condiciren würde; es zahlt nämlich auch [der,] welcher eu Schuldner überweist. §. 4. Aber wenn der, welcher | einer Frau überwiesen worden ist, nicht Schuldner deren gewesen ist, so wird er sich der Ginrede des Senats- . u,s ses bedienen können, auf dieselbe Weise, wie der Bürfre ''Ihn T"» * ,, *rau. §. 5. Freilich wenn eine Frau , welche inter- iren will, ihren Schuldner überwiesen haben sollte, so fällt ' Senatggohlusg weg', weil, auch wenn sie Geld ausgezahlt '* le > der Senatsschluss wegfallen würde; denn die Frau wird . . ' «eil Senalschluss [von einer Verbindlichkeit] entbunden, cllt l'n das,] was sie verloren hat (deminuit) , wieder einge- s ,| ' §• 6. Aber wenn sie einen solchen überwiesen Laben U te i Welcher nicht ihr Schuldner gewesen ist, so wird eine ^ "jffeJiuiig- des Senalsschhisses geschehen zu sein scheinen; j. darum wird die Einrede gegeben. §. 7. So oft eiue Frau r einen Schuldner infercedirt haben sollte, so wird gegen Selben fag frühere Klage gegeben, wenn jener auch eher " rcu Acceplilation befreit worden sein sollte, als die Frauens- ^ ei 'soii intercedirt hat. §. 8. Wenn [ein Gläubiger] mitr (sci- "M Schuldner übereingekommen ist, dass ^dieser] einen Ex.- ^'lissor <■) bestellen sollte, und [die Schuld] demselben (dem ' »ndner) durch Acceptüation erlassen worden ist, derselbe .S°» *" fi '" e 1"sse nichts desto weniger demselben die Wiederherstellungs- a £ e 7 ) gegeben werden; denn er hat die Verbindlichkeit J »H'si; Klage (rrstinaorla actio) ist die alte Klage gegen den funern Schuldner, dessen Verbindlichkeit der Gläubiger auf- '•*, 230 Pandect. L. XVI. Tit. 1. Ad Senatusconsult. Vdlejan- ohne Wirkung aufgegeben, §. 10. Wenn eine Frau nach &et Inlercession so gezahlt haben sollte, dass sie es nicht zurück* fordern kann , so lehnt der frühere Schuldner mit Recht die Klage von Bich ab. Aber wenn der Schuldner [von sei» el Verbindlichkeit] entbunden wird, wenn die Frau so gezabl» hat, dass sie es nicht zurückfordern kann, so wird auch, W el " der Gläubiger einer solchen Frau, welche nicht ziirückfordef" konnte, wenn sie gezahlt hätte, [die Schuld] durch Accep"' lation erlassen hat, auf ähnliche Weise der Beklagte [ v °" geiner Verbindlichkeit] entbunden. §, 11. Obgleich gegen A"*> welche befreit worden sind, die Klage wieder bergest^ wird, so wird sie doch nicht Allen wieder hergestellt; "* z. B., es sind zwei Correal-Gläubiger gewesen s ), bei *jf Einen hat die Frauensperson intercedirt; dem allein wird <■' Verbindlichkeit wieder hergestellt, bei welchem sie interced'f hat. $. 12. Wenn der Gläubiger Erbe der Frau gewora e " sein sollte, so ist zu sehen, ob er sich der Wiederhers'e'' lungsklage nicht bedienen könne. Und es sagt JuIianuS , " zwölften Buche der Digesten, er werde sich der Wieder" 61 " slellungsklage nichts desto weniger bedienen, nicht mit ^ n ' recht, da er einer nicht mit Wirkung verbindlich geinacW*" Frau [als Erbe] nachgefolgt ist. Sonach wird diese Seh*" bei dem Falcidischen [Viertheil] nicht eingerechnet werd 6 "' §.13. Freilich, wenn du mir [den Fall] vorlegen solltest, " aS ' die Frau dem alten Schuldner [als Erbin] nachgefolgt sei, 9 wird man sagen müssen, dass sie mit der Wiederlierstell""» 8 ' klage belangt werden könne; aber auch mit der direc' e Klage*), denn es macht für ßie keinen Unterschied, mit V ,hob. Da dies nämlich in Folge einer ungültigen InlercesV 0 * Geschehen Ist, so wird dem Gläubiger sein altes Becht '" er alten Klage wiederhergestellt. Dieselbe Klage wird o» c $. 8. auch eine analoge (utilis) genannt, im Gegensatz <> e alten actio dirceta. S. v. Glück a. a. O. S. 4(i l J f. , j; 8) FriiUer sind die Ausdrücke: rei stipulandi und proviit 16 ! 1 v in der Regel durch: derselben Stipulation oder desselben V el ' Sprechens thcilhaflig, übersetzt worden. Da aber in d 1 *??-« obwohl wörtlichen Üeberselznng, doch nicht der heg rill"'- " uuv»uui woruicnen uenerseizung-, uoen mem ticr licgrm, •■• einem jeden Interessenten au/s Ganze die Verbindlichkeit z ' «ulerlegt ist, enthalten ist, so scheint es richtig e > heutigen juristischen Sprache so gehräuchUc}^ Worte: Correal -Gläubiger oder Schuldner für obige Ausdruck zu gebrauchen. 9) Hier ist nicht die in der siebenten Ainn. erwähnte netio <"' reda gemeint, denn diese ist durch die Inlercession erlösche'^ sondern die dein Gläubiger aus der Inlercession gegen ' Frau entstandene Klage. Diese kann die Frau in dem V" liegenden Fall durch die Einrede des Senatsschlusses ni c rurüdiweisen, weil ihr die Verpachtung, als Erbin die 1 er Pahdkct. L. XVI. Tit. 1. Ad Senatuscoiisult. Vellcjan. 231 eher Klage sie belangt werde. §. 14. Wenn eine Frau, da ich mit dir contrahireii wollte , eingetreten sein sollte, damit ich vielmehr mit ihr contrahiren möge , so scheint sie intercedirt zu haben; und in diesem Falle wird gegen dich eine Klage gegeben, welche die Verbindlichkeit mehr feststellt, als wieder herstellt l0 ), so dass du eben so durch dieselbe Art der Verbindlichkeit verbindlich gemacht wirst, durch welche d 'o Frau verbindlich gemacht worden ist, z. B., wenn die Frau durch eine Stipulation [verbindlich gemacht ist,] so Wirst auch du gleichsam aus der Stipulation belaugt werden. §• 15. Das ist zu untersuchen: wenn eine Frau für einen solchen eingetreten ist, welcher, wenn mit ihm selbst con- trahirt worden wäre, nicht verbindlich gemacht würdo, ob [dann] jeuer auf diese Klage gehalten sein müsse, wie z. B., Wenn sie für einen Miiudel intercedirt hat, der ohne Erinäch- %nng des Vormunds nicht verbindlich gemacht wird. Und ,c " glaube, dass der Mündel nicht verbindlich gemacht werde, Wenn er nicht in Folge dieses Contracts reicher geworden ist. ungleichen wenn [der] jünger als fünfundzwanzig Jahre sein Bo »te, fü r welchen die Frauensperson iuterccdirt hat, so wird «.OB die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbitten können, ode r [wenn] ein [Haus-] Sohn gegen den [ Macedonianischen 1 öenatsscbluss contrahiren Will. ' 9. PAUL. Üb. VI. Rcgvl, - Aber wenn sie für einen fremden Sclaven iutercediren sollte , so wird die Klage, auf dieselbe Weise, auf welche sie gegen den Hausvater, als fräüeren Schuldner, wiederhergestellt wird, SO auch gegen de» Herrn wiederhergestellt werden müssen. 10. ULI», üb. XXLX. ad Eä. — Diese Klaffen, welche Segeu diejenigen, Cur welche eine Frau intercedirt hat, gegeben Verden, stehen sowohl den Erben, als g^en die Erben, als °«ch i ur i.mnev: -zu , denn sie eulhnlten die Verfolgung einer * ac he; auch den librig-en honorarischen Erbfolgern, uud gegen Weselbeu werden sie gegeben werden. U. PAUL. Mb. XXX. ad Ed. - Wenn eine Frauensperson, gleicLsam zu ihrem Gebrauch, GeJJ empfangen haben sollte, da sie es tdocVl einem Andern leihen wollte, so hat der be- hiiulVichkeit zu erfüllen, entgegensieht. 8. v. Glück a. a. O. XV. S. 29. 10) Quae insiiluh magis, quam restilmt obligationcm, daher yon den Neueren öfter.» ncl. instilutor'm genannt. Sie mutet wso ffegen denjenigen Statt, mit welchem Jemand einen Vertrag geschlossen haben winde, wenn nicht eine Frauensperson «Inzwischen getreten wäre, und ist sonach diei Klage, weicne »us dem von der Frau zum Besten und an Statt des nea»- skhügten Schuldners eingegangenen Geschäft entsprungen »st. "*H, 232 Pakbkct. L. XVI. Tit. 1. Ad Senatusconsuli. VellcJM- uatsscbluss nicht Statt; sonst würde Niemand mit FrauenS' personen contrahiren, weil man nicht wissen kann , was s' e etwa thuu wollen; 12. Idem üb. VI. Brev. — wohl aber hat dann det Senatsschluss Statt, wenn der Gläubiger weiss, das» sie intet' cedirt. , 13. GAJ. lib. IX. ad Ed. prov. — Zuweilen yfM eine Frau., wenn gleich sie eine fremde Verbindlichkeit über- nimmt, doch durch diesen Senatsschluss nicht unterstützt; " IKl dies geschieht dann , wenn sie auf den ersten Anblick zv*' ar eine fremde, in der That aber ihre [ eigene ] Verbindlichkeit übernehmen sollte, wie da, wenn eine Sclavin, da wegen del Freiheit»Vertrags ein Expromissor bestellt worden war, nacü der Freilassung gerade das übernehmen sollte, was der B*" promissor etwa schuldet, oder wenn [eine Frauensperson I eine Erbschaft gekauft haben und die Erbschaffsschuhlen ■'"" sich überschreiben, oder wenn sie für ihren Bürgen intercedire" sollte. §. 1. Wegen der Pfänder des frühern Schuldners 1> 8 ' der Gläubiger keine neue Klage liölhig, da die Quasi- S er " viauische, welche auch hjpothecarische genannt wird, in B"' zug auf diese [Pfänder] wirksam ist, weil es wahr ist, das» man über Pfänder übereingekommen und das [schuldige] Gel" nicht gezahlt worden ist. §. 2. Wenn eine Frau unter ein«' Bedingung oder unter einer Zeitbestimmung ( in dient ) i"J einen Andern intercedirt haben sollte, so ist auch, währe' 1 '' die Bedingung schwebt , dem Gläubiger, wenn er es wi'M gegen den frühem [SchuldnerJ die Wieuerheistelluiigsk/ag' 8 zu geben; denn wozu ist es gut, [den Kintritt der] Beding'» 1 "? oder Zeit zu erwarten, da der frühere Schuldner in eine" 1 solchen Verhältnis» ist, das» er selbst auf jeden Fall die Kl a o e [gegen sich] annehmen muss? 14. JULI ATS. lib. XII. Digest. — Wenn eine Fra« gegen den Senatsschluss intercedirt haben sollte, so ist e * billig", dass llicht Mos gegen den alten Schuldner, sondern a« c " gegen die Bürgen desselben die Riagen wiederhergestellt \ve r ' den; denn da die Person der Fran dem Gläubiger wegen de» Senatsschlusses entzogen wird, so ist da» ganze frühere Ver- hältniss wiederherzustellen. 15. Idem lib. LI. Di'gcsl. ~ Wenn ich einer Fra" das, was ich dir schuldete, gezahlt, auch dass du die Sache genehmigen würdest, von ihr stipiilirf, und, etwa weil du eS sieht genehmigtest, angefangen haben werde , an» der Stipu* a " »Jon zu klagen, so wird die Einrede des Senatsschlusses, welcher über die lufercessionen der Frauenspersonen gema cU wordeu ist, der Frau nicht nützen; denn es kau« nicht 8° angesehen werden , als weise sie eine fremde Verbindlichkeit Pandkct. L. XVI. Tit. 1. Ad Smatusconsutt. Vdhjan. 233 tyon sich] ab, da ich mit der Schuld verbindlich bleibe, auch s 'e selbst einen Gewinn beabsichtigt, und sie vielmehr [das,] y a s sie, olmc dass es geschuldet wurde , erhalten hatte , zu- r "ckzugeben ? a j s f,;,. „; neu Auderu zu zahlen gezwungen wird. 16. Iüem lib. IV. ml Urse). Ferne. — Wenn eine 'pT a , u S e {? e " den Vellejanischen Senatsscliluss für mich beim Ums intercedirt und ich der Frau das [dem Titius Geschul- WSfe] gezahlt hätte, und Titius von ihr jenes Geld fordern V, ° ) so wird die Einrede dieses Senatsschlusses der Frau c J)ls nützen- denn sie läuft ja nicht Gefahr, dass sie jenes °'d verliere, da sie es schon hat. §. 1. Wenn ich von einer den Frau, welche gegen den Senatsscliluss intercedirt '' e » einen Bürgen erhalten hätte, so hat Ca jus Gassius 1,1 Bescheid gegeben ; dass dem Bürgen nur dann die Ein- «e zu geben sei, wenn er von der Frau [um die Bürgschaft] j eten worden wäre. Julia muh aber glaubt, dass. dein ■ " r geu die Einrede mit Becht zu geben ist, auch wenn er e Auftragsklage gegen die Frauensperson nicht hat ' '), weil r Senat die ganze Verbindlichkeit missbilligt nnd vom Prä- r «er frühere Schuldner dem Gläubiger wiederhergestellt wird. „ . 17. AFBICAN. lib. IV. Quaest. — Ein Mann hatte ■ *»>er] Ehefrau, tun [ihr] eine Schenkung [zu machen,] eine c 'ie ütn einen geringem Preis [käuflich] zugesprochen, und e J anf diesen Preis seinem Gläubiger überwiesen; [Afri- , " n s ] liat zum Bescheid gegeben , dass der Verkauf von eiUe r Geltung sei, und dass, wenn der Gläubiger das Geld Vq.. I |_ O 7 7 ^ O uer i" jedem Falle für den Theil des Gesellschafters intercedirt z« haben; denn wenn sie wegen eines solchen Grundes geborg haben sollten , aus welchem , die Frau, wenn der Gläubige das Geld nicht gegeben hätte, einen grösseren Schaden erlitte" haben würde, wie weil ein gemeinschaftliches Einzelbau 9 [sonst] nicht gestützt worden wäre, oder weil ein gemei"' schaftliches Grundstück dein öffentlichen Schatze verfall 6 " würde, so sei mehr [dafür,] dass der Seuatsschluss nicht S' 8 ' Labe. Allein wenn man zu irgend einem Kauf das Geld« 1 '"" lehn erhalten habe , danu scheine zum Theil eiue Intercessi 00 geschehen zu sein, und darum könne der Gläubiger nur eine" Theil des Geldes von der Frau fordern; wenn er aber « a 12) Der in dieser Stolle angedeutete Fall ist vollständiger cttf* dieser. Eine Ehefrau halle von ihrem Manne ein l'laiul , *" Sicherheit Iheila ihrer Mitgift} llieils eines dem Manne g e ' machten Dailehns, erhallen. Zur Zeit der Hückgabe ''''' Mitgift zahlt ein Dritter für den Mann den Betrag derselbe"^ und die Frau überlässt nun diese/n Gläubiger ihres ]VJa"" c * das IM'uud , ohne zu nagen,, dass dasselhe auch noch für <'"* Darlehu hafte. Später aber fordert sie wegen dieser il"' c ' DatJeuiisibrdernDg mit der P/aud/clago das Pfand von /e"j"j Gläubiger, dem Besitzet' desBelh'eri. Dieser schützt die ß" 1 " rede vor: dass das Pfand mit Zustimmung der Fran «JV i'i'beWas.seu sei. Kann ffie Frau diese Einrede durch "' Gegeneinrede: dass ]ene Ueberlassung des Pfandes, als <']"' Intercession, ungültig sei, zurück weisen? Uino InterceaB»? liegt allerdings vor. Denn die Frau hatte freiwillig die l1" auch für das Darleim verpfändete Sache für die Schuld ein 6 Andern, nämlich die ihres ehemaligen Mannes an den, vv c " eher für ihn die Mitgift bezahlt halle, verpländen lassen, •'''' auf Ott" Pfand eine, fremde Schuld übernommen. Allein weil''' der Arglist, mit welcher sie verfuhr, jWem sie es V e schwieg , dass ihr das Pfand noch halle , kann sie sich " den Vellejanischen Senatsschluss nicht, berufen. S. I... 2. U. h. t. und über die ganze Stelle v. Glück a. a. O. S. Pandect. L. XVI. Tit. 1. Ad Sewtluscansult. I dkjan. 235 Ganz« gefordert haben sollte, so wird er mit einer Einrede z «m Theil abgewiesen. 18. PAUL. Jib. VJ1I. ad Plaut. — Dasselbe [findet * al '.U auch wenn Titius und eine Frau für meinen Schulduer als zwei [Gorreal-]Schuldner intercedirt Laben sollten. . 19. AFR1CAN. lib. IV. Quaesl. — Der Vormund eines Mündels war verstorben, nachdem er den Titius zum Erben eingesetzt hatte; obschon [dieser] wegen des Antreten« der Erbschaft Bedenken trug, weil man die Vormundschaft MW schlecht verwaltet hielt, so hat er [doch], da die Mutter «es Mündels ihn überredete, dass er auf ihre Gefahr [die Erb- • cliattj antreten möchte, [sie] angetreten , und in Bezug- auf •uesclbe [von jeuer Frau] stipulirt, dass er deswegen schadlos Schalten werde. Wenn aus diesem Grund Titius dem Mündel Etwas geleistet hätte, und er die Mutter [desselben] beäugen würde, so hat [Afrlcanus] gesagt, dass die Einrede * es Senatsschlusses nicht Statt habe, weil man schwerlich Miir halten könne, dass irgend eine [Frauensperson] bei einem ""d demselben für ihn selbst intercedirt habe. §. i". Auch Iseij ein diesem Falle nicht unähnlicher in Folge einer That- "acho verhandelt worden: da [nämlich] ein gewisser Mann, velcher Prätor gewesen , verstorben war , indem ihn zwei ^"hiio überlebten , von welchen der eine unmündig , und der au uere der gesetzliche Vormund des Bruders war, und [dieser] )ei«eu Yon der väterlichen Erbschaft lossagen wollte , so habe ?J sich, in Auftrag- der Ehefrau des Verstorbenen, welche intter des Mündels war, nachdem der Mündel losgesagt worden, allein in die Erbschaft eingemischt; und da sagt Ju- '"""», habe er auf ähnliche Weise Bescheid gegeben, dass l '"'ich], Wenn er, da der Mündel aus diesem Grunde klagte, ßslialb Schaden gelitten hätte , er durch den Senatsschluss •"cht verhindert werde, dass er von der Frau seine Forderung- (fem) erhalte. §. 2. Bei dem angeführten Falle muss man •uicU das untersuchen, ob, wenn der, welcher in Auftrag der r »u angetreten haben wird, Schaden dfc8weg.cn leiden sollte, weil die Erbschaftsschuldner etwa nicht zahlungsfähig gewfe- e " sind, d er Senatsschluss Statt habe, gleich als ob die Frau g-e- wisserinaasseu die Verbindlichkeiten derselben übernommen habe. s ist aber mehr [dafür,) dass nicht einmal wegen dieses . 'indes uer Senatsschluss Statt habe, weil sie nicht 13) Der nun folgende Satz enthält noch keine Beantwortung der aufgeworfene» Frage, Bondern es wird nur ein Gesicht»" piinct für die Entscheidung des vorliegenden Falles aufjff stellt, wie dies v. Glück a. a. O. S. 11. Anm. 21. g'ü"''' licb, entwickelt hat. Es wird also der, welcher der Frau <} aS Darlehn zygesagt, und es, du sie ihm auftrug, es dem GlaC" biger des Titins auszuzahlen, demselben versprochen hatte, mit einem Bürgen der Intcrccdcnfni verglichen , so dass el gleich diesem , gegen die Klage des Gläubigers durch d< e Einrede des Vellejiuiischen Scualsschlusses geschützt sein, ab* keine Klage gegen dSe Frau haben soll. S. oben L. IG. j. t ''•'' 14) Et haec paulo edepediikis dicenda. Jetzt folgt die B, ''1". wortung der oben aufgestellten Frage, es ist also dieser Sa»* nicht auf das kurz vorher Gesagte zu beziehen, sondern/'* zu ergänzen : und dass der Frauensperson gegen lnei'l^ Klage, auf Rückgabe des dem Gläubiger des TitiuB y&~ sprochenen Geldes , die Einrede des TeUojanischen Senat»- «dect. L. XVF. Tit. 1. Ad Scnaiusconsnli. Vellcjan. 237 Wenn ich, bevor ich dir das Geld gezahlt haben werde , erfahren «aben sollte, das» sie iutercedirt habe. Sonst wenn ich eher gezahlt haben werde , so ist zu untersuchen , ob nichts deslo Weniger der Frau die Einrede gegen mich gegeben werden "jusse, und ich das Geld von dir condiciren könne, oder aber ° J es eben so anzugehen sei, als ob ich Anfangs das Geld der *Ml dargeliehen hätte, und du mir wiederum dargeliehen >Utest 15 ); U ni er ] la (; gemeint, dass dies mehr zu behaupten e J ■> so dass dann der Senatsschlnss nicht Statt habe, ebenso ^'e auch, wenn die Frau ihren Schuldner überweisen sollte, e! »e Intercession Statt hat. Und nachher hat er gesagt, dass ese [Fälle] nicht richtig [mit einander] verglichen würden, eil, wenn eine Ueberweisung des Schuldners geschehen sei, le trau nicht verbindlich gemacht werde, [dieselbe] aber im fliegenden Fall eine Verbindlichkeit auf sich übertragen abe » und der Senat sicherlich gewollt habe , dass das nicht geschehen sollte. -, ■■iO. Idem de« Glaub ff lib. VIII. Quaest. — Wenn eine Frau für einen | Correal-]Schuldner iutercedirt hat, so wird dein iger gegen beide die Ivlng-e wiederhergestellt. Wenn eine Frau ;Ä4. CALLISIR. lib. HI. Inslilu!. irgend Jemand iutercedirt haben sollte, aber das, wo» man l 1 «lge der Intercession] erhalten hat, zu ihrem Besten ver- en aef wurde, so hat die Einrede des Senats.srMusses nicht V , l ' Weil sie nicht armer wird. §. 1. Ingleichen wenn sie Was ans Freigebigkeit gethan haben sollte , z. B. damit ihr . ""'""theilter Vater nicht wegen der Zahlung Beschwerden / e > so wird sie durch den SeuafsscLInss nicht sicher sein; 111 der Senat kommt den übernommenen Lasten Wer Frauen! *» Hülfe. 22. PAUL. lib. VF. Itegul. — Wenn ich einer Frau Schlusses zustehe, ist dann ohne Bedenken zu sagen, wenn °) In crcditum isses. Dass dies hier soviel als credidisscs "eisst, haben Cuja eins und Po t hier g-ezeigt (s. v. Glück *• a - O. Aum. US.) und es lehrt dies auch der Zusammenhang «er ganzen Stelle. — Vebrigens geht darauf, dass ytf'rica- '" ls die hier gebilligte Meinung, dass der, welcher im Auf- "". a g der Frau dem Gläubiger des Titius Geld gezahlt habe, ''""'"} von der Frau überwiesenen Schuldner zu vergleichen und ihr also die Einrede des Senatsschlusses zu versagen s . < ?' ■> iin Folgenden verwirft, hervor, dass er theils der Frau l '>ese Einrede gegen den, welcher in ihrem Auftrag an den klaubiger des Titius gezahlt hat, jedenfalls zugesteht, theils' lenem Beauftragten der Frau, wie vor der Zahlung an den vfaubig'er des Titiatt. gegen diesen Gläubiger dieselbe Einrede, gleich einem Bürgen, so nach der Zahlung die Condic- iion gegen denselben zuerkennt. 238 Pandkct. L. XVI. Tit. 1. Ad Senatusconsull J'cllejan- Geld gegeben haben sollte, damit sie es meinem Gläubige 1 " zahlen, oder expromiltiren möge, so, schreibt PomponH»'« Labe der Seuatsschluss nicht Statt, wenn sie expromittirt Laben sollte, weil eine auf die Auftragsklage verbindlich g e ' machte [Frau] i» ihrer eigenen Angelegenheit verbindlich g e ' macht zu werden scheint. 23. Idem lib. sing, ad SC. Fcllej. — Wenn eine Fra« vor Gericht befragt, geantwortet haben sollte, das» sie Erbi» sei, so scheine sie, wenn sie wissend, dass sie nicht ErbiJJ sei, geantwortet habe , keineswegs intercedirt zu haben, W*" sie betrogen hat; wenn sie aber sich für die Erbin gehaltet* hat, und, da sie in dieser Hinsicht betrogen war, geantworl*' Laben sollte , so haben die Meisten geineint, dass gegen si 8 zwar eine Klage gegeben , sie aber durch die Einrede des & e ' natsschlusses unterstützt werde. 24. Idem lib. sing, de inlercess. fetninar. — E" |R Frauensperson, die als Schulderiu von [ihrem] Gläubiger ['*" einen Dritten j überwiesen worden ist, hat für den, an w c '" chen sie überwiesen ist, [Etwas] versprochen; sie wird sie' 1 der Einrede nicht bedienen. §. 1. Aber wenn sie Geld V er ' sprocheu hat, damit sie nicht überwiesen werde , so schein' sie intercedirt zu haben. §. 2. Wenn die Wohllhat des ^ e ' natsschlusses eingetreten sein sollte, ob 1 dann ] wohl sogleid 1 ) da diu Frau intercedirt hat, die Klage gegen den frühere' Schuldner zusteht, oder [erst dann], wenn die Frauenspersi)' 1 das Gezahlte condicirt'l Ich glaube [dass die Klage] aogl& c | zusteht | , und dass auf die Zahlung nicht zu warten •*'" §. 3. Wenn eine Frau für einen solchen, der auf eine z$f liehe Klage gehalten war, intercedirt haben sollte, so wird dl* zeitliche Klage wiederhergestellt werden, so jedoch, dass de« 1 früheren Verhältnisse gemäss ' °) ununterbrochene Zeiten « cl der Wiederherstellung gezahlt werden, obgleich [diese] sogleich? als die Frm intercedirt hat, zugestanden hatte. 25. MODESTIN, lib. sing, de Heuremat. — "Wenn ein" Herrin befohlen haben sollte, dass ihrem Schrei! dargelieh 6 ' 1 werde, so wird sie auf die honorarischc Klage 17 ) gehal' e " sein. §. 1. Wenn sie aber für ihn sich verbürgt haben solW e > 16) E.ic pravcedenli causa. Dies scheint nach Anleitung cler . Basti. XXVI. 7. 5.5. p, 195. so erklärt werden zu müssen- soviel Zeit, als an der Verjährung der Klage damals, als «"' lntercession Statt fand, .noch fehlte, wird jetzt nach W'ie« e >"^ hcrsteUnng der alten Klage ununterbrochen von der Wie«« 1 ' herstollung an gezählt. . 17) Nämlich die ftetio quod jussu (s. XV. TU. 4.), welche aiic" dann Statt findet, wenn der Befehl \on dcmJJnrrn oderHauS' Vater einem Dritten gegeben worden ist. Vgl. Thil> a " im Archiv f. civ. Prax. XII. S. 181. p AN»icT. L. XYI. Tit. 1. Ad Scnalusconsuh. Jellejan. 239 So Wird sie, mit einer Klage beimißt, sicli gegen den Gläubiger jnit der Einrede des Vellejanischen Senalssclilusses schützen onnen, wenn sie dies (die Verbiirgung) niclit für ihr eigenes Geschäft gethan hnben sollte, 26. VW. lib. XXXVII. ad Ed.— Wenn eine Frau, in ' er Absiebt zu intercediren, geantwortet liaben sollte, dass, ein /«mder Sciav der ihrige sei, so wird sie, gleich als ob sie itercedirt hübe, sich der Hülfe des Senatsscblusses bedienen; ! e ">ch wenn sie geantwortet Laben sollte, als wenn er ihr , S<'teiu Glauben diene , so scheint sie nicht intercedirt zu bah«*,, h . 27. PAPINIAN. lib. III. liespons. — Wer beim Centralen in gutem Glauben der Person einer Frau vertraut hat, 'fa wegen der [Geschalte], welche zwischen dem Manne und "'' Ehefrau , nachdem sie das Geld empfangen hat, geführt rden sind, mit der Einrede des Senatsscblusses nicht zurück- pWiesen werden. §. 1. Wenn Sclaveu, welche einer Hand« ln ff vorgesetzt sind, indem sie mit einem Andern contrahiren, er 1 erson einer Frau, als einer zuverlässigen, vertrauen, so "d [die Frau] den Herrn [der Sclaven] mit der Einrede des e "«tsschlusses zurückweisen; auch scheint die Lage des e i'rii durch den Sclaven nicht schlechter ZU werden, sondern ein Herrn IXichts erworben zu sein, niclit mehr, als wenn er *«lav ein streitiges Grundstück oder einen freien Menschen S^tnnft haben sollte. §. 2. Eine Eliefrart bat ihre Schuldno- '" ihrem Manne überwiesen, damit der Mann ihrem Gläubiger ®'d zahlen sollte ls ); wenn sie ihr Wort für die, welche sie !. Cr wieseii hat, bei dem Manne verbürgt haben sollte, so wird e Einrede des Senatsscblusses nicht Statt Laben, weil dio tau ihr eigenes Geschäft geführt hat. k 28. SCAEVOEA lib. I. Ilcsp. — Se/a hat Sclaven ge- a,l Ct u ai \ Geld als Darlelm, unter Verbiirgung ihres Eheinmt- s > erhalten und dasselbe dem Verkäufer gezahlt; nachher hat er Ehemann, du er zahlungsunfähig starb, zur !Bcvovlheiluug es j Gläubigers im Testament bekannt, dass er jenes gesaminte , _ schulde; man fragt, ob die Frau intercedirt zu haben c eine» l cu habe zum Bescheid gegeben, dass sie dem ge- j ' ls< *, was angeführt würde, nicht intercedirt habe. §. 1. Ein ,na nn hat das Grundstück seiner Ehefrau dein Sempronius J^ffeii einer Pachtung [a/s Pfand] verbindJich gemacht, bald a *auf hat die Frau Geld, welches sie von dem Numerius auf '.. vt vir credltori ejus peeuntam solveret. Nach der inm. zu uieser Stelle, soll ejus mit Breucmann für suo genommen Werden. Doch scheint dies nicht uöthig zu sein und den etzteu Worten diese» §.: üuia — suum iicgoliuiii gessil , zu Widersprechen. ■ ,.\l i 240 Pandkct. L. XVI. Tit. 1. Ad Senaiusconsuli. Vellej(M- ihr Wort unter Verpfandung 1 desselben Grundstücks erhalte" hatte, sogleich dem Seinpronius für ihren Ehemann gezah'y man hat gefragt, ob sie gegen den Senatsschluss verbind 0 «» gemacht sei ? Ich habe zum Bescheid gegeben, dnss, we"" IVumeriiig gewusst hätte, dass sie intercedire, der Senatsschh' sS ' wegen dessen gefragt würde, Statt haben werde. 29. PAUL.'Üb. XVI. ad Resp. — Jemand hat den Erben des Lucius Titius ein Gelddarlehn geben und mit ibi> e " contrahiren -wollen; aber weil er die Vermögensumstände de'" selben für verdächtig gehalten hat, so hat er lieber der Eheff a " des Testators das Geld geben und von ihr ein Pfand erhalte»j wollen; die Frau hat dasselbe Geld den Erben gegeben "" von diesen ein Pfand erhalten; ich frage, ob sie intercedirt *" haben scheine, und ob die Pfänder, welche sie selbst erhalte" tat, dem Gläubiger gehalten seien? Paulus hat zum " e " scheid gegeben, dass, wenn der Gläubiger, da er mit den I 11 " ben des Lucius Titius contralüreu wollte , nachdem er die* 6 vermieden hatte, lieber die Frau zur Schuldnerin gewählt ba»> sowohl in ihrer, eigenen Person der Senatsschluss, welcher i"> e die Intereessionen gemacht worden igt, Statt habe, als a ,lC die von ihr gegebenen Pfänder [dein Gläubiger! nicht gehalte" seien; dass aber die Sachen, welche die Frau von denen, i'| r welche sie intercedirte, zum Pfand erhalten hat, dem Gl»* 1 " 1 ' ger der Frau nicht verbindlich seien. Aber der Prätor wi' rd nicht ohne vernünftigen Grund Lande/n , wenn er eine K's» nicht blos gegen eine Persou, | nämlich ,| nachdem [die Kite*" sieht au£\ die Frau bei Seite gesetzt worden ist, gegen "' Hauptschuldner, sondern auch auf die Sachen, welche der Fr 8 " [als Pfänder] verbindlich gemacht worden sind, geben wi""" e ' §. 1. Paulus hat zum Bescheid gegeben, dass das, was a ' zur Umgehung des Seiiatsschlusses, welcher über die Interne 9 ' sionen der Frauenspersonen gemacht worden ist, ausgeda c " bewiesen werden kann , nicht genehmigt werden müsse. 30. Idkm lib. IL Scnlenl. — Wenn eine Frau in " et Absicht zu betrügen, oder da sie wusste, dass sie nicht geboten sei, iiir Jemand intercedirt haben sollte, so wird ihr <*> Einrede des Seualsschlusses nicht gegeben; denn eine Klo?"' welche gegen die böse Absicht der Frauensperson zi/sie' 1 *' schlicsst der hochachtbare Senat nicht aus. §. 1. Ein Gesclii'""' besorger wird, wenn er im Auftrag einer Frau für einen A' 1 ' dem intercedirt haben sollte, durch die Einrede des VeHe/ 8 "'' Beben Senatsscblusses unterstützt, damit sonst [seine] Klag 6 nicht vereitelt werde * 9 ). 19) Denn wenn er gegen die Fran mit der Anttragshlage klag^ so wird jene die Einrede des VeUejamschen Senatsschlusse» Pandeot. L. XVI. Tit. 1. Ad Scnatusconsult. Vcllejan. 241 31. Idem lib. I. ad Nerat. — Paulus: -wenn eine Frau das, was s j e ; u F 0 ]g. e einer Intercession gezahlt bat, etwa "icht zurückfordern will, sondern mit der Auftragsfklage] klagen 2") m ,d we g eu j er Schadlosigkeit dem Schuldner Sicherheit geben will, so ist sie zu hören. 32. POMPON. lib. I. SConsult. — Wenn eine Frau die ^■"«Schaft von irgend Jemand antreten sollte, so dass sie die fluiden desselben übernimmt, so darf man ihr schwerlich zu Hälfe kommen, ausser wenn dies durch einen Betrug der Gläu- Jger geschehen (conccplum) ist; denn es ist ja eine Frau Jcht in jeder Hinsicht wie Einer, der jünger als fünfundzwanzig Jahre [und] bevortheilt ist, anzusehen. §. 1. Wenn eine ra « eine von ihr vermittelst einer Intercession zum Pfand begebene Sache etwa zurücknehmen will, so nimmt sie auch le Früchte als freie 21 ) zurück, und wenn die Sache schlech- ei * geworden sein sollte, so möge sie deshalb höher geschätzt Verden. Aber wenn der Gläubiger, welcher das Pfand durch ine Intercession erhalten haben wird, dies einem Andern ver- a "lt hat, so ist die Meinung derer wahr, welche glauben, ass ihr auch gegen den Käufer guten Glaubens eine Forde- "'8' zu geben sei, damit der Käufer sich nicht in einer bes- er " Lage befinde, als der Verkäufer sich befunden hat. §. 2. ''gleichen wenn eine Frau dem Gläubiger [ihres] Mannes ein ruudstück verkauft und übergeben hat, unter der Bedingung, dass der Käufer das [schuldige] Geld dem Manne als em- I'taiigQD ansetzen sollte , und sie dieses Grundstück vindicirt, 0 Mvird ihr zwar die Einrede wegen der gekauften und über- 1 e "en Sache entgegengesetzt, aber es wird von der Frau a &egen eingeredet werden: oder wenn jener Verkauf ? e ffen den Sena tss chluss vollzogen worden ist. "d dies geht an, mag der Gläubiger selbst gekauft, oder a S er einen Andern untergeschoben haben, damit die Frau ^" f diese Weise ihre Sache entbehre. Dasselbe findet Statt, auc u wenn sie nicht für [ihren) Mann, sondern für einen an- en dii entgegensetzen, und so die Klage vereiteln. Damit er also liesen Weg der Itechtsvorfolguiig- nicht einschlage, ist ihm jene Einrede gegen den Gläubiger, bei welchem er intercedirt 2 *■*»..gegeben worden. S. L. 16. §. 1. und L. 19. $. 5. h. t. «") Nämlich gegen den Schuldner, für den sie intercedirt und gezahlt hat; sie inuss denselben aber dann gegen den Gläu- Wger auf den Fall, dass dieser'das, was die Frau an ihn für «en Schuldner gezahlt und dieser der Frau auf die Auftrags- Klage wiedererstattet hat, von dein Schuldner noch einmal 2l\ 0r /' er " sollte, sicherstellen. ILS' h " nach der Evklärimg des Accursius, als nicht verpfändete. Der Gläubiger muss also Sache und Früchte ohne Abzug herausgeben. lM, p. jur. ciu. 11. 16 v •-. '"«»I, 242 Pandect. L. XVI. Tit. 2. De compcnsationibus. dorn Schuldner ihre Sache übergeben hat. §. 3. Wenn eine Frau, um nicht selbst zu iutercediren, einem Andern auftrage" würde, dass er dies thun sollte, obwohl in Bezug' auf « ie Person dieses [Andern], welcher dies auf die Bitte der Frau that, dieser Senatsschluss Statt hat ? Es bezieht sich nämlich der ganze Inhalt (sermo) des Seuatsschlusses darauf, dass g' e " gen die Frau selbst keine Forderung zu geben sei 22 ). U 1 "* ich glaube, dass die Sache so zu unterscheiden sei, d" sS ' wenn der Gläubiger, welchem ich mich verbindlich geinacM habe, in Auftrag der Frau dies zur Umgehung des Senats- Kclilusxcs gethan hatte, damit sie nicht selbst gegen den Senat«' gchluss eintreten, aber einen Andern stellen sollte, derselw e durch die Einrede der geschehenen Umgehung des Senat*' Schlusses auszuschliessen sei; dass aber, wenn er es nicht % 6 ' wusst, ich aber es gewusst hätte, ich, wenn ich gegen " ie Frau mit der Anftrags[klage] klagen sollte, auszuschliess«"» dem Gläubiger aber gehalten sei. §. 4. Wenn eiue Frau b e " reit sein sollte, für den, für welchen sie intercedirt habe» wird, sich auf die Klage einzulassen , damit nicht gegen ° e ]j alten Schuldner die Klage gegeben werde, so wird sie, vt e sie die Einrede des Seuatsschlusses entgegensetzen kann, Sicher' heit geben, dass sie sich der Einrede nicht bedienen werd e » und dann zum Richter gehen müssen. §. 5. Man muss •''"' nehmen, dass eine Frauensperson inlercedire, auch ' [wenn »' e J für einen Solchen [eintritt], der nicht verbindlich gemacht W* r * den kann, wie weim sie für einen fremden Sclaveu intercedir' 5 aber es ist, nachdem die Intercession nichtig gemacht word e " ist, gegen den Herrn des [Sclaven] die Klage wiederhers" 1 ' stellen. Zweiter Titel. De compensatio n i b u s. {Von den Aufrechnungen.) 1. MODEST, lib. VI. Pandcct. — Aufrechnung ist die Ausgleichung") einer Schuld und einer Forderung uu< cr einander. 2. JULIAN. lib.XC. Digest. — Ein Jeder weist seine» Gläubiger, welcher zugleich Bein Schuldner ist und {ordert, zurück, wenn er bereit ist, aufzurechnen, 3. POMPOIV. üb. XXV. ad Sabin. - Darum ist #<> 22) S. oben Amn. 3. 23 Contribulio ; die angenommene üebersetzung schien darin» die passendste, weil der Begriff, dass die sich gegenüber' »teilenden Forderungen nur insoweit, als sie sich gleich «»"/' aufgehoben werden, ebenso in Ausgleichung, wie in co*W butto liegt. Pawdect. L. XVI. Tit. 2. De compensationibus. 243 Aufrechnung nothwendig, weil uns daran liegt, lieber nicht z « zahlen, als das Gezahlte zurückzufordern. 4. PAUL. lib. III. ad Sabin. — Es ist wahr, was sowohl ^eratius annahm, als auch Pomponius sagt, dass ein Bürge in Folge eines jeden Contracts um so weniger schulde, ™ s der Schuldner vermittelst der Aufrechnung zurückhalten kann; denn so wie ich, wenn ich von dem Schuldner das J»anze fordere, nicht recht fordere, so ist auch der Bürge von J>echtswegen 2 4 ) nicht auf einen grössern Betrag gehalten, als lauf den, in welchen] der Schuldner verurtheilt werden kann. 5. GAJ. lib. IX. ad Ed. prov. — Wenn man Etwas J°n einem Bürgen fordern wird, so ist es ganz billig, dass or Bürge wähle, ob er lieber das, was ihm selbst, oder das, ^as dem Schuldner [von dem fordernden Gläubiger] geschuldet ^"■d, aufrechnen will; aber auch wenn er Beides etwa auf- r^chiieii will, ist er zu hören. , 6- [7.] ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Auch was nach aem Naiurrecht geschuldet wird, kommt zur Aufrechnung. t 7. [6.] Ioem lib. XXVIII. ad Ed. — Was auf einen aufrechnen will, was [ihm] von dem andern geschuldet Wird, so -wird er „febt gehört werden. §. f. Wenn innerhalb des zur Vollstreckung des Unheils gegebenen Termins "er dem Titius Verurteilte gegen eben denselben Titina t der selbst auch, jenem vorher verurtlieilt wordeu ist, klagt, so Y lf i die Aufrechnung zugelassen werden; denn etwas Anders ist es , wenn der Termin der Verbindlichkeit nicht ge- ^ewnnen ist, etwas Anders, wenn aus Menschlichkeit eine ^eit zur Zahlung gestattet wird. 17. Idem lib. 1. Resp. — Wer darum verurtheüt worden ist, we ;j er znP Zeit [seines] AediJenam/s den Proviant * tt «patsam. -verihellt hat 28 ), wird nicht eis Schuldner des 28) Arciiorcm, annonam aedilitatis tempore praebuil. Die Aedi- \ > 246 Pandect. L. XVI. Tit. 2. De compensulionibus. zum Ankauf des Getreides bestimmten Geldes angesehen werden , und darum wird er [das Hecht zur] Aufrechnung' habe». 18. Idem lib. III. Jlesp. — Ein zu seinem eigenen Besten bestellter Geschäflsbesorger wird, wenn er nach & et Einleitung des Streits mit einer Wiederklage 2 9 ) belangt werden sollte, sich des billigen Rechts der Aufrechnung bediene». §. 1. Ein Gläubiger wird nicht gezwungen aufzurechnen, wa s er einem Andern, als seinem Schuldner schuldet, obwohl " et Gläubiger desselben zum Besten desjenigen , welcher weg' e " einer eigenen Schuld belangt wird, aufrechnen will 3 °). 19. Idem Hb. XI. Resp. ,— Ein Schuldner hat öffentliches Geld einem öffentlichen Sclaven ohne den Willen derjenigen, welchen die Schuld richtig hat gezahlt werden können, gezahlt; die frühere Verbindlichkeit wird bleiben, aber ei wird ihm die Aufrechnung bis zur Grösse i *) des Sonderguts , welches der öffentliche Sclav haben wird, gegeben werden. 20. Idem lib. XIII. Rcsp. — Man hat angenommen» dass ein [Proviaut-jBesorger, welcher wegen eines zur Zeit d eS Feldzugs aufgetragenen Proviantgeschäfts verurtheilt worden ist }2 ), das Geld vermöge des Hechts der Aufrechnung nicht zurückhalten könne, weil dergleichen nicht aufgerechnet w' r( '' 21. PAUL. lib. I. Qnacsl. — Nachdem unter Alle» angenommen worden ist, dass das., was gegenseitig gesch"'' Jet wird, von .Rechtswegen aufgerechnet werde, so wird de»' Geschäfisbe.sorger eines Abwesenden, wenn er belangt werd en sollte, nicht wegen der Genehmigung Sicherheit geben müsse»* len erhielten den von den curatores (h. Anm. 32.) eingehst' ten Proviant zur Verlheilmig, nicht aber das Geld sc.ll)t>t /- 1 ".' 1 Ankauf, waren also nicht Schuldner der peeunia frumcnW 1 "" 1 an den Fiscus, und -wurden deshalb zur Aufrechnung gclaS' »en. S. v. Glück a. a. O. S. 86. ») Vice mtittui. 8, Miihleubruch Cession S. 584. Y?e} m also derjenige, welchem eine Forderung abgetreten ist, (b"' 1 ' nach der Formalität des altem Rechts procurutor in ff* sunm genannt,) diese Forderung- geltend macht mul <' cr Schuldner ihn mit einer WiedeHtlage belangt, so kann er seine \uul de» Cedeiuen Gegenforderungen durch Aufrechnung- geltend- machen. 30) D. h. obgleich der Gläubiger des Gläubigers es sich gcfalb"* lassen will, dass das dein Erstem von dein Letztem Gesell'"' dete, diesem von dem jetzt belangten Schuldner vermittel* 1 der Aufrechnung abgezogen Werde. 51) Peculii fini. S. Brisson. s. v. finis. 32) Die curatores annonae oder frumentarü waren diejenige"' •welche vom Staat Geld erhielten , um zur Zeit des EeWpliß? Proviant zu kaufen. Copiae heisst hier so viel als annoti'h commealus. S. v. Glück a. a. O. S. 85 f. — T"gJ. übrigen* L. 24. h. t. Pandkct. L. XVI. TU. 3. Deposit} vcl contra. 247 weil er nichts aufrecbiiet, sondern von ibm von Anfang' an Weniger gefordert wird 33 ). 22. SCAEVOL. lib. IL Quaest. — Wenn du zehn Tausend, oder einen Menschen, was von beiden der Gegner wolle, schulden solltest, so wird die Aufrechnung dieser Schuld dann zugelassen, wenn der Gegner deutheb. gesagt hätte, was von beiden er wollte. < 23. PAUL. lib. IX. Ilesp. — Wenn ein Vormund das, was Namens der Mündel geschuldet wird, fordern sollte, »o kann nicht eine Aufrechnung des Geldes entgegengestellt werde,,, welches der Vormund selbst auf eigenen Namen dem 6«gne» schuldet. , . , , 24. Idem lib. III. Dccrctor.— Der Kaiser 34 ) hat befoh- le », dass der, welcher beweist, dass ihm das, worauf er selbst belangt wird, vom Fiscus geschuldet werde, gehört Werden solle. Dritter Titel. Depositi vcl contra. i\Von der\ Niederlegnngs [ -Klage ] oder Gegen [-Klage.]) 1. ULP. lib. XXX. ad Ed. - Niedergelegt ist, was Jemandem zum Bewahren gegeben worden ist, daher [so] benannt, weil es gelegt wird, denn das Vorwort nieder ver- stärkt [den BegrilE des] Niedergelegten, so dass es anzeigt, e » «ei das, was zur Bewahrung einer Sache gehört, ganz der Redlichkeit desselben überlassen worden. §. I. Ver l rator 8a ^: wenn Etwas weder eines Aufruhrs, noch einer ^«ersbrnnst, noch eines Einsturzes, noch eines Sc Mffbruclis T Sit 11 \ > », 11 ** * »» « ., — . is wegen niedergelegt worden ist, so 33) Der vrocumtor absenth soll nach dieser Stelle die cavuo de vato, welche er sonst immer geben miiss, wenn er Etwas für den Abwesenden thut, was dieser widerten kam.,nicht zu geben brauchen, weil die Klaffe bei dem Vorhandensein von Forderung und Gegenforderung gleich auf weniger gerichtet werden müsse, die Aufrechnung also ? ar nicht mehr i« der \rmkHhr des Beklagten stehe. . Dies wird daraus ab- , geleitet, weil die Aufrechnung ipso jure geschehe, so wohl ursprünglich auf die compensatio der Argentarien, weiche von der Regel abwich. 8. B ethinaiui - Ho I J weg a. 34) Entweder Sej> (im ins Severus oder dessen Sohn Antonin. Caracalla, denn die Knfschei.luiigeii heu/er hafte Paulus gesammelt. Vgl. übrigens L,. 46. §• *• •"■ ™J*~?, fisci 49.14. und als Ausnahmen von der hier gegebenen Regel *-. 5. D. eod. und L. 20. h. t. 248 Pandect. L. XVI. Tit. 3. Deposht vel contra. werde ich eine Klage anfs Einfache, wegen der Sachen aber, weLche oben bezeichnet worden sind, gegen ihn selbst aufs Doppelte, gegen de» Erben desselben, wenn Etwas durch böse Absicht desjenigen, der gestorben ist, wird geschehen sein sollen, aufs Einfache, wenn Etwas [durch die böse Absicht des Erben] selbst aufs Doppel' 6 geben. §. 2. Mit Recht hat der Prä'tor diese Gründe z< I,u Niederlegen abgesondert, welche einen zufalligen Grund der Niederlegung enthalten , der aus der Notwendigkeit entstellt» nicht aus dein Willen hervorgeht. §. 3. Man muss jedoch annehmen, dass [nur] der um eines Aufruhrs oder um einer Feuersbrunst, oder um der übrigen Gründe willen niederlege, der keine andere Veranlassung zum Niederlegen hat, als ein 6 aus den oben geschriebenen Gründen bevorstehende Gef damit, wenn Titiiis die Sache * r sie D - "l eeu . olmne " naWe ^ du sie bewahren solltest, und «Ur J:*™! * n _ sicu genommen hat, so ist zu untersuchen , ob ÜÜÜ *JWÄ find *• Und p ■cgmigg-, oder auch die Auftragsklage Statt omponius zweifelt, ich glauhe jedoch, dass 250 I'anukct. L. XVI. TU. 3. Uepositi vel contra. ''*>y |nur] die Auftragsklage Statt finde, weil es eiu umfassender« Auftrag gewesen ist, indem er auch die Bestimmung der i>*" Wahrung enthielt. §. 13. Derselbe Pomponius fragt? °"' wenn ich dir aufgetragen haben werde, dass du eine von J e ' mand in meinem Namen an dich genommene Sache nufbewal> re mögest, und du das gethan haben wirst, du auf die Auftrag 8 ' oder J\jederlegung[sklage] gehalten seiest? Und er billigt « mehr, dass die Auftrag[sklage] Statt finde, weil dies der erst G'ontract ist. §. 14. Derselbe Pomponius fragt, ob, vt"" 1 du mir, da ich bei dir niederlegen wollte, geheissen hab e solltest, bei deinem Freigelassenen niederzulegen , ich g e » e dich mit der Niederlegung[sklageJ verfahren könne? Und sagt, dass wenn ich auf deinen Namen, das heisst, gleich a würdest du [die Sache] bewahren, [sie] niedergelegt I' 11 "' ich gegen dich die Niederlegung[sklage] habe; wenn du °" aber gerathen haben solltest, dass ich lieber bei jenem nie"'' lege, gegen dich keine Klage Statt finde. Gegen jenen li" . die Niederlegungsklage Statt, und du bist nicht auf die A' 1 trag[sklage J gehalten, weil ich meine eigene Sache gel») 1 habe. Aber wenn du mir aufgetragen hast, dass ich auf ^ ei f Gefahr bei jenem niederlegen solle, so sehe ich nicht el "' warum die Auftragsklage nicht Statt finde. Freilich v*"*" du dich für jenen verbürgt hast, so sagt Labeo, dass & Bürge jedenfalls gehalten sei, nicht nur, wenn der aus h» s Absiebt gehandelt hat, welcher das Niedergelegte übernoi"" 1 " hat, sondern auch wenn er nicht [mit böser Absicht] g e ' ia . 1 delt hat, die Sache je doch bei ihm sich befindet 5 denn V". ' wenn der, bei dem niedergelegt worden ist, rasen, oder el Mündel sein, oder weder ein Krbc, noch ein Nachlassbefli'^f j noch ein Nachfolger desselben vorhanden sein sollte? Er W ir also gehalten sein, dass er das leiste, was auf die A'/'''" legungsklage geleistet zu werden nllegt. §.15. Es fragt v& ob gegen einen Mündel, bei welchem ohne die Ermächtigt * des Vormund» \_Etwas]! niedergelegt worden ist, die Nie" e leg-tiiig'sklag'e gegeben werde. Aber man niriss es bill>l> e ' dass, weuu du bei einem, der bösen Absicht schon ISWj [Mündel] niedergelegt haben solltest, geklagt werden k» 11 "' wenn er sich böse Absicht hat zu Schulden kommen 1ali& ' denn es wird auch auf soviel, als er reicher geworden 18 ' eine Klage gegen ihn gegeben, auch wenn baue Absicht ■"' vorgekommen ist. §. 16. Wenn eine niedergelegte ^ ,lC . schieclifer z»rüc)igegebeii werden sollte, so kann, gleich c' 8 ' sie nicht zurückgegeben worden sei , mit der Niederlegunßl- _ klage] g-eklagt werden ; denn wenn sie schlechter 7"'"°.^ gegeben wird, so kann man sagen, dass sie aus böser A"*' . nicht zurückgegeben »ei. §. 17. "Wenn meui Sclav \ß>W^ Pandkct. L. XVI. Tit. 3. üeposiii vel contra. niedergelegt Laben sollte, so werde ich nichts desto weniger | le Wiederlegungsklage haben. §. 18. Wenn ich bei einein ' claven niedergelegt haben, und gegen ihn, uach ^ Welchem in Folge des Trebelliauischen Senatsschlusses j*M> Erbschaft eingeantwortet ist, zu. §. 20. Wicht nur die oie Vergangenheit fallende böse Absicht wird bei der Nie- jT e S" l 'osklage in Betracht kommen, sondern auch die künf- 8*j das heisst, nach eingeleitetem Streit. §. 21. Daher »reibt Neratius, dass, wenn eine niedergelegte Sache e böse Absicht verloren sein sollte, und nachdem man sich ,. die Klage eingelassen hat, wiedererlangt würde, der Be- bje nichts desto weniger zur Zurückerstattung - ang-elrieben '. ' ni,a - '«cht freigesprochen werden dürfe, wenn er nicht " c * e rsfatte. Derselbe Neratius sagt, dass, obwohl da- . gegen dich mit der Niederlegung! sklage] geklagt worden . > a ls du nicht im Stande [gewesen] seist, zurückzuerstatten, ein etwa die Speicher verschlossen gewesen sind, du gleich- ° d, Wenn du yor der Veriirtheihing im Stande sein solltest, .. ''^'-"erstatten , zu verurtlieilen seiest , wenn du nicht zu- ^erstatten solltest, weil die Sache sich bei dir befindet; naiulich sei zu untersuchen , ob du mit >böser Absicht ist ) deU llabcst » we,1H du die SaCue nicl,t uas1, §« ?? - ,<:s i f a" 0 ' 1 bei Julianus im dreizehnten Duchu der Digesten 8n 1^ \ rie ^ eu ■> dass der , welcher eine Sache niedergelegt hat, j I "' "lit der IViederlegungsk/age klagen könne; denn eben . .j" 1 ! 0 ,. handle der , welcher {_die Sachet übernommen hat, öoser Absicht, wenn er die Sache dem Zurückfordernden j 1 ? ,lr "ckgebe. Marcellus aber sagt, dass der, welcher ffe al ^' oruer,laen nicht wiedergebe, nicht immer so «n- enen werden könne, als handle er mit böser Absicht; denn i« «.' ^ eim oie Sache etwa in der Provinz sich befindet, oder «icl /"•' ,"' welche zu ö/fnen, er zur Zeit der VeriirtLeihing W' lm .^ lmiae sein sollte, oder die Bedingung der Niederes"'j- '"^ e "'K etreten ist ? $■ ~ s - Man darl' nicht zweifeln, inj« 8e Klage guten Glaubens sei. §. 24. Und darum muss K/ Jr ,. Sl f e "' diws *°woLl die Früchte iu den Bereich dieser •«.r,f? * 0Imne «, als auch die ganze Zubehör, auch das Ge- > so dass nicht die blosse Sache [in den Bereich der 252 Pandect. L. XVI. Tit. 3. Deposit! vel contra. '"'Ml Klage] kommt. §. 25. Wenn du eine niedergelegte Sach« verkauft, und sie nachher aus Rücksicht auf die J\iederleg""£ wiedergekauft hast, so bist du, auch wenn sie ohne böse Ab" sieht nachher untergegangen sein sollte, auf die JYiederlegung'ß" klage] gehalten, weil du einmal mit böser Absicht gehandelt hast, da du sie verkauftest. §. 26. Auch bei der ]\lie» etwa in gutem Glauben dient, eine Sache niedergelegt habe' sollte, wird es ganz billig sein, dass mir eine Klage gegeb eD werde, wenn er eine mir gehörige Sache niedergelegt b* 1 ' §. 28. Auf ähnliche Weise werde ich auch, wenn ich de" Niessbrauch an einem Sclaven haben sollte, mit derselb en Klage klagen können, wenn das, was er niedergelegt" 8 '' aus dem Sondergut gewesen ist, welches mir gehörte, 0< *f es meine Sache gewesen ist. §. 29. Ingleichen wenn el " erbschaftlicher Sclav niedergelegt haben sollte, so steht dej n nachher antretenden Erben die Klage zu. §. 30. Wenn ei ° Scl;iv niedergelegt hat, so wird, mag er nun leben, oder g e " slorben sein, der Herr mit Wirksamkeit mit dieser Klage v e r ' fahren; der Sclav aber selbst wird, nachdem er freigelasse" worden ist, nicht klagen können; aber auch wenn er verä" 9 ' sert sein sollte, so steht noch dem die Klage zu, dessen S"W» er^ gewesen ist, als er niederlegte, denn man muss auf o e ° Anfang des Contracts sehen. §. 31. Wenn der Sclav, ^' eher niedergelegt bat , Zweien gehören sollte , so steht eine' 11 jeden der Herren die JViederlegimgfsklage] auf einen The'il &>' §.32. Wenn du eine von einem Sclaven niedergelegte Sac» e dein Titius, welchen du für den Herrn desselben gehalten ha*') da er es nicht war, ausgeantwortet hättest, so sagt Gel»"*! dass du nicht auf die Wiederlegungsklage gehalten seist, ^ keine böse Absicht dabei vorgekommen ist; gegen den fi< ,u aber, welchem die Sache ausgeantwortet worden ist, wird de Herr des Sclaven klagen. Aber wenn er [die Sache] vorg e ' zeigt haben wird, so wird 1'.siel vmdicirt werden, wen»® /sie] aber, da er -wussie, dass [sie] eine fremde sei, verhft* 1 * 0 ' 1 haben wird, so wird er verurtheUt werdeu, weil er mit b° se Absicht bewirkt hat, da«s er nicht besag«. §. 33. Passe'" 1 wird bei Julianus gefragt, ob ich auf die Niederlegni'S'l 9 ' klage] gehalten sei, wenn ein Sclav Geld bei mir niederg e ' legt hat, so dass ich es seinem Herrn für die Freilassung' <"**J selben geben solle, und ich. es gegeben haben werde? "° im dreizehnten Bache der Digesten schreibt er, dass , ^'1 icli ^es} so gegeben haben werde, gleich als ob es bei » u dazn niedergelegt sei, und dich /davon] benachrichtigt ha» e werde, dir die Niederlegungsklage nicht zustehe, weil du e Pandkct. L, XVI. Tit. 3. Deposit! vel contra. 253 l'on der Sache] wissend, an dicL genommen Last; ich bin also re ! . Vou böser Absicht; wenn ich es aber gleichsam als das einige fü r d; e Freilassung desselben gezahlt haben werde, ° werde ich gehalten sein. Und diese Meinung- scheint mir , r zu sein, deun in diesem Falle hat er es nicht blos nicht "e böse Absicht zurückgegeben, sondern nicht einmal zu- ,' gegeben; denn etwas Anders ist zurückgeben, etwas An- J? fs geben, gleich als ob es von dem Seinigen wäre. §. 34. ein» (, e u jjgj jj r von Anfang all ln j t j er Bestimmung nie- e »"gelegt sein sollte, dass du, wenn du wolltest, es gebrauchen °«Uest, so wirst du, bevor du es brauchst, auf die IVieder- d e ff«ng[sklage ] gehalten sein. §. 35. Oft tragt es sich zu, ss eme niedergelegte Sache oder [niedergelegte] Gelder auf ^ e taefahr desjenigen stehn, bei dem sie niedergelegt werden, ", • Wenn man darüber namentlich übereingekommen ist: er auc h wenn sich Jemand zur JNiederlegung angeboten hat, £ sc "feibt derselbe Juli an us, habe er sich für die Gefahr i 6 ) • e ? Sen ' Was niedergelegt worden ist, verbindlich gemacht, so Y oc ", dass er nicht blos für böse Absicht, sondern auch für ^erachulden und Bewahrung stehe, nicht jedoch für zufällige cli !5 ni * Se ," §• 3< *' Wenn Geld in einem versiegelten Säck- ^" e " n iedergelegt sein, und einer von den Erben desjenigen, 6'cher niedergelegt hat, kommen und es zurückfordern sollte, ls t zu untersuchen, auf welche "W eise ihm Genüge ge- ' "ehe. Es ist das Geld entweder vor dem Prätor, oder im i : e . lse . m ehrbarer Personen herauszunehmen, und nach Ver- n iss des Erbtheils auszuzahlen. Aber auch wenn es ent- gelt werden sollte, so wird man nicht gegen die Bestim- p u g der JNiederlegimg Verstössen, wenn dies entweder unter ■juwigniig des Prätors, oder im Beisein ehrbarer Personen IL • u wird, indem das Rückständige entweder bei dem, Welchem niedergelegt worden ist, J bleibt , wenn er dies Vn a T1 ^ eWo ^ hat, nachdem nämlich zuvor Siegel entweder no ra tor, oder von denen , vor welchen die Siegel abge- >men worden sind, darauf gedrückt worden sind, oder in- es, wenn er dies etwa verweigert hat, m einem Tempel er gelegt wird. Aber wenn es Sachen sind, welche nicht iiirlT' C "^° sc ü c poshi tBigasw. Pcricuhim bezeichnet hier .!' . v " e öfters , die Verbindlichkeit liir znfä'/ligeii Schaden \t • i " •> .somlern vielmehr, wie aus dem Folgenden her- ^ »Scliv, die NotnwendigUrit, den durch böse Absicht (und h < «es Verschulden,) durch geringes Verschulden (dolus nnd «lud V S i . 380. Hänel vom Schadenersatze S. 10. 254 Pandkct. L. XVI. Tit. 3. Deposit} vcl contra. "Ml getheilt werden können, so wird er sie alle übergeben m" 8 ' s<:n, indem ihm zuverlässige Sicherheit von dem Fordernden in Bezug auf das , was über den Tlieil desselben hinausgeht» zu leisten ist; wenn aber keine Sicherheitsleistung Statt find*' so wird die Sache in einem Tempel niedergelegt und |'s«>] de'» bei welchem niedergelegt worden ist, von jeder Klage betre' 1 * §. 37. Bei Julianus ist im dreizehnten Buche der Digest*" 1 folgender Fall berichtet worden; er sagt nämlich, wenn <> e JViederleger gestorben und zwei da sein sollten, welche «"" sich streiten, indem ein Jeder behauptet, dass er Erbe sei, s sei demjenigen die Sache zu übergeben, welcher bereit i s » den Beklagten, das heisst, den, welcher das Niedergelegt* überuoinineu hat, gegen den Andern zu vertheidigen; wenn ahe Keiner von Beiden diese Last übernehmen sollte , so sagt e » werde am passendsten behauptet, dass er vom Prntor nicht * zwingen sei, die Klage [gegen sich) zu übernehmen ; es jiu'is 8 also die Sache in irgend einem Tempel niedergelegt werd*"» bis wegen der Erbschaft erkannt werde. §. 38. Wenn J** mand bei ihm niedergelegte Testamentsschriften in Gegend* 1 von Mehreren gelesen hat, so sagt Labeo, könne mit " e Niederlegungsklage mit Hecht wegen der Schriften g e ^' 8 ^! werden. Ich glaube, dass auch mit der Ehrenkrüiikiiiig[sk.la£^ geklagt werden könne, wenn das Testament in dieser Ab»' c , in Gegenwart von Einigen vorgelesen worden ist, damit geheiinenVerordnungen desjenigen, welcher das Testament f e macht hat, bekannt gemacht würden. §. 30. MVenn ein •*•" ber oder ein Dieb [Etwasl niedergelegt haben sollte, so gl a " Marcel Ins im sechsten Buche der Digesten, dass auch d' eS mit Kecht mit der Niederlegung[skloge] klagen würden; "*"', es~ liegt ihilen deshalb [an der Sache], weil sie gehalten *'" ' §. 4(). "Wenn Jemand niedergelegtes Silber oder Gold f° r . ,, sollte, oh er da wohl das Individuum, oder auch das ^ e-vV jj ^ beachreiben niuss '! Und es ist mehr f dafür,] dass er bei" beschreibe, indem er etwa einen Becher, oder eine Scliüs**.' oder eine Schale nennt nnd den Stoff und das Gewicht " fügt. Aber auch "wenn es unverarbeiteter Purpur, oder >" 0 sein sollte, so ist das Gewicht ai/f ähnliche Weise hii'z" 7 ^, fügen , indem das unbenommen bleibt , dass , wenn man "JJ die Grösse des Gewichts ungewiss ist, ihm, wenn er » cnW °,^ zu Hülfe gekommen werde. §. 4i. Wenn eine versiefff Kiste niedergelegt sein sollte, oh wohl [daun] nur die K» s gefordert wird, oder anch die [in derselben enthalteneu] 1° viduen auszudrücken Bind? Und Tre.batius sagt, das» Kiste zurückzufordern, nicht wegen der einzelnen Sache» "^ der Niederlegungfsklage] zu klagen sei; wenn aber sovV die [einzelnen] Sachen vorgezeigt, als auch so niederge Pakdect. L. XVI. Tit. 3. Deposit! vel contra. 255 waen sind, so sind auch die Individuen, |aus welchen] die jNiedergelegte] Kleidung [besieht ",) bei der Beschreibung| bi j", u S en » J-"i»beo aber sagt, das« der, welcher eine Kiste erlegt, auch die einzelnen Sachen niederzulegen scheine, y" iiiusK er auch wegen der [einzelnen] Sachen klagen, ni ] 6 ° ' we,,n der ■> welcher die Niederlegung übernahm, Du 1 J ' ew " ssl haben sollte, dass Sachen darin seien? Das ' • e nicht viel aus, da er die Niederlegung; übernommen hat. de- iv- ' * c ''> dass auch wegen der [einzelnen] Sachen mit .' le derlegnng[sklage] geklagt werden könne, obwohl eine Riegelte Riste niedergelegt worden ist. §. 42. Es ist beten '• e ' n Diiussohn auf die Mederlegung[sklage] gehal- «be H? un ^wei [Etwas] niedergelegt haben und Beide kla- en > so wird, wenn sie so niedergelegt haben , dass het« $" "' ndnc sunt et species vestis. Die in der Ucbersetzuug hier i 1 Enräuzunffen waren nö'Ihig, um nicht von der ahweM lrSf ' ie '"' ,c ' 1 hicfceahaften Lesart des Cod. Floren*. Sehen 0 ZU m " 8Sen " lul blossen Yermuthuugen Raum zu '"•U, 256 Pandect. L. XVI. Tit. 3. Deposit! vcl contra. auch Einer das Ganze erlieben könne, [Einer! aufs Ganze k' a " gen könne; wenn aber [so, dass Einer es nur] zu dem Tue' 1 ) zu welchem [einem Jeden von] ihnen daran gelegen ist, [ er ' ie ' ( ben könne], dann inuss man sagen, dass die Verurlheiluiig a" einen Theil zu richten ist. §. 45. Wenn ich bei dir niedergelegt haben werde, so dass du es nach deinem Tode zur» 1 *' geben sollest, so kann ich sowohl gegen dich, als gegen dein 6 Erben mit der Niederlegungfsklage] klagen; ich kann uäinl' c meinen Willen ändern und vor deinem Tode das JViedergeleff' zurückfordern. §. 46. Deshalb, auch wenn ich so niedergel e £ haben werde, dass es nach meinem Tode zurückgegeben V? er ' den solle , werde ich sowohl, als [wird] auch mein Erbe i" 1 der Niederlegungfsklage] klagen können, ich, nachdem ich °e Willen geändert habe. §. 47. Weil aber nur die böse Abs»«*' in deu Bereich dieser Klage kommt, so hat man gefragt, ° 1 '' wenn der Erbe eine bei dem Testator niedergelegte oder \& el selben] geliehene Sache verkauft hat, indem er nicht -wus^j dass sie niedergelegt oder geliehen sei, er gehalten sei ? u° weil er nicht mit böser Absicht gehandelt hat, so wird e wegen der Sache nicht gehalten sein. Ob er jedoch W e, ">' stens wegen des Preises gehalten ist, welcher an ihn geko" 1 ' men ist ? Und es ist wahrer, dass er [deshalb] gehalten ,s > denn eben dadurch handelt er mit böser Absicht, dass er & » was an ihn gekommen ist, nicht zurückgibt. 2. PAUL. lib. XXXI. ad Ed. — Wie also, wenn * den Preis noch nicht gefordert, oder [die Sache] um we"fe e ' als er gesollt hütte, verkauft hat? Er wird nur seine B.l a S e abtrete». 3. ULP. lib. XXXI. ad Bd. — Freilich, wenn er er** die Sache wiederkaufen und leisten kann, und es nicht ■*"',' so ist er nicht von Verschulden frei, auf eben die Weise, ^ wenn er sie, nachdem sie [von ihm] wiedergekauft Wo r y'.j oder auf andere Weise zu der seinigen geworden ist, v . \ hat leisten wollen, indem er vorgeschützt hat, dass er sie *' ina], ohne es zu wissen, verkauft habe. u 4. PAUL. lib. V. ad Plaut. — Aber auch wenn er ni<* Erbe sein sollte, aber sich für den Erben gehalten und l*°* Sache] verkauft hat, wird ihm auf ähnliche Weise der *** w'mn abgefordert werden. 5. VLP. lib. XXX. ad Ed. r- Demjenigen, hei W<^ [Etwas] wird niedergelegt sein sollen, wird die Gege«n» e rjj legnngskhge gegeben; und hei dieser Klage wird mit 1^° der Würderungseid nicht geleistet , denn es wird [hier] " ,c ' wegen einer Treulosigkeit, sondern wegen der Schadloshall' 1 "» desjenigen geklagt, welcher das Niedergelegte übernommen *" j §. 1, Gegen einen Sequester steht die Niederlegungsklage * u ' Pandkct. L. XVI. Tit. 3. Deposit! vsl contra. 257 Wenn man nun mit dem Sequester übereingekommen ist, das» er die niedergelegte Sache an einem bestimmten Orte ausliefern sollte, und er sie dort etwa nicht ausliefert, so liegt es am Tage, dass er gehalten sei. Wenn man aber über mehrere Oerter "hereingekommen ist, so steht es in seiner Willkür, an wel- cuein Orte er ausliefern wolle ; aber wenn man über Nichts '"ereiiigekommen ist, so mnss es ihm angezeigt werden, dass r _ bei dein Priilor ausliefere. §. 2. Wenn der Sequester etwa J'mii Amt niederlegen will, was hat er [dann] wohl zu thun? "d 1 o m p o n i ii s sagt, dass er den Prätor angehen müsse, 1,1(1 dass, nachdem in Folge einer Verordnung desselben denen, ""eiche ihn (den Sequester) erwählt haben , Anzeige gemacht °rden sei, demjenigen die Sache ausziiantworten sei, welcher Wa gegenwärtig; sei. Aber dies halte ich nicht immer für . lr j denn in der Kegel ist es [ihm] nicht zu erlauben, das Wt, welches er einmal übernommen hat, gegen die Uestim- UH g der INiederlegung niederzulegen, ausser wenn ein sehr . c "tinä'ssiger Grund eintritt; und wenn es erlaubt wird, so selten die Sache demjenigen ausziiantworten , welcher ge- 'Qinen ist, sondern sie inuss nach dem Ermessen des ßich- rs in irgend einem Tempel niedergelegt werden. 0- PAUL. llh. II. ad Ed. — Eigentlich aber Leisst bei '"ein Sequester [das] niedergelegt, was von Mehreren aufs »uze unter einer bestimmten Bedingung- zum Bewahren und «rückgeben übergeben wird. »_. 7. ULP. lib. XXX. ail Ed. — Wenn ein Sequester einen tischen, der bei ihm niedergelegt war, damit Untersuchung 1 der Folter gegen denselben angestellt würde, und der 1 gebunden oder auf die Marterbank ausgedehnt 13 ) ^var sollt ■> durch Barmherzigkeit bewogen, losgebunden haben . 'e, so glaube ich, dass das, was gesehenen ist, der bösen y J sicUt sehr nahe Bei, weil er, da er wusste, zu welchem iii .. WerScJavJ in diese Lage versetzt wurde (pararelur), ■ IZeit 'S Barmherzigkeit ausgeübt hat, da es in seiner Macht i ) . an [lieber] eine solche Sache nicht zu übernehmen, als zu ■i, ,ei "gehen. §. x. D; e Niederlegungsklage wird gegen den 'wegen der bösen Absicht des Verstorbenen aufs Ganze feeüen. Denn obgleich wir sonst wegen der bösen Absicht j 8 Verstorbenen nicht pflegen gebalten zu sein , ausser auf Antuen 1 , welcher au£ uns gekommen ist, so entsteht doch ■ 1 ^j d Jiwlam manslonem coctenmm. Die wahre ( Beschaffen- Tr k eSes Törturmlttets ist nicht bekannt, daher macht die <^»ev'S(M/.ung auch keinen Anspruch auf unlredingtc RichÖg- ,';'.'.]> vielleicht entspricht sie aber dem ITesen der Sache im- gemnfc Üeher diese s. Cujacius IX. obs. 37. und das von n-emeccius zuBrisson. s, v, malus Bemerkte. *>orp. für, c'w. II. j 7 258 Pandkct. V. XVI. Tit. 3. Deposit* vel contra. diese böse Absicht aus dem Contract mid der Verfolgung " er Sache, und darum ist ein Erbe aufs Ganze gehalten, mehrere aber auf den Theil, auf welchen ein jeder Erbe ist. §• 2. *>" oft Geldwechsler (numulari!) Bankerott machen, so pflegt *"' erst Rücksicht auf die Niederleger s n ) genommen zu werde'*' das heisst auf diejenigen , welche Gelder niedergelegt g eua . haben , nicht aber [Gelder] bei den Geldwechslern , oder n" den Geldwechslern zusammen, oder durch- diese auf ^ ise , nusleihten; und daher wird, wenn das Vermögen [eines Gel"' Wechslers] verkauft werden wird, vor den Vorzugsrechten n« die Niederleger Rücksicht genommen, wenn nur nicht auf o' e ' jeiiigen, welche auch nachher Zinsen erhalten haben, Rückst" genommen wird, gleich als ob sie auf die Niederlegung y CI ~ ziehtet hätten. §. 3. Ingleichen fragt es sich, ob auf die Reil' e ' folge derjenigen, welche niedergelegt haben, gesehen wer« 6 » oder aber ob auf alle Niederleger zugleich Rücksicht geno" 1 ' men werde? Und es ist bekannt, dass sie [alle] zugleich &"' zulassen sind; denn dies wird durch ein kaiserliches Rcscr'l' bestimmt. 8. PAPIMAN. üb. IX. Quacst. — Und dies Vorzugsrecht wird nicht nur in Bezug auf den Betrag, welcher, i^' aus dem niedergelegten Geld [herrührend,] in dem Vermag 0 ' eines Wechslers (argentarii) Geld gefunden worden ist, s °"' dem in Bezug auf die ganzen Vermögensumstände des BeV<> theilers ausgeübt; und das ist wegen des nothwendigen " e ' brauch» der Wechsler um des allgemeinen Besten wjW* angenommen worden. Freilich, die Forderungen wegen " e Aufwands * °), welcher notliwendig gemacht worden ist, g e "f immer vor, denn nachdem er abgezogen worden ist, fliegt "' Zusamnienrechnung des Vermögens zu geschehen. 9. PAUL. lib. XVII. ad Ed. — Bei der Niederleg"«^' klage muss ich, wenn wegen einer Handlung des Verslorbe» e j' gegen einen von meJireru Erben geklagt werden sollte, "'"'. Verhältniss des Erbschaftstheils klagen, wenn aber wegen 8 el " lies eigenen Verbrechens [geklagt -wird], so klage ich » ,c .. nach Verhältnis» seines [lirbschafts-}Tueils; mit Recht, "** die Werfhschäizr/ng auf die böse Absicht bezogen wird, ^ e che der Erbe selbst sich aufs Ganze hat zu Schulden kom 1 " 6 " lassen; 10. JULIAN. Üb. IL ex Minicio. — auch steht die & e ' 39) Hier und Im folg. §. steht depositarius für deponens. 40) Sumtus causa. Eigentlich: die Sache des Aufwands; caf' steht hier wie in de« von Brisson. s. h. v. No. iL auW führten Stellen pleonastisch; in der XJebersetzung is* ^ et Sinn etwas freier wiedergegeben worden. Pamdect. L. XVI. Tit. 3. Deposit! vel contra. 259 "eriegiingskloge nicht gegen die Miterben desselben zu , wel- cl »e von böser Absiebt frei sind. lt. ULP. lib. XLI. ad Sabin. - Was ein Sclav niedergelegt bat, das wird derjenige, bei welchem es niedergelegt Worden ist, dem Sclaven ganz richtig nach gutem Glauben "fiickgeben; denn es kommt ja nicht mit dem guten Glauben erem, das, was Jemand erhalten hat, abzuleugnen, sondern Wird es demjenigen, von welchem er es erhalten hat, zu> .' j »eben müssen, so jedoch, dass er es ohne alle böse Ab- ™M zurückgebe, das heisst, dass nicht einmal der Verdacht «es Verschuldens vorhanden sei; dem gemäss hat Sabinus es erklärt, dadurch, dass er hinzufügt: auch kein Grund Voi.li . manden ist, weshalb er etwa glauben kann, ss der Herr nicht wolle, dass es zurückgege- . n Werde, dies heisst soviel, wenn er es hat vermuthen 'neu, uämlich durch einen rechtmässigen Grund bewogen; UHt ffeiiügt es, dass guter Glaube vorhanden sei. Aber auch "" vorher der Sclav einen Diebstahl an jener Sache began- bat, so kann der, bei welchem er niedergelegt hat, wenn es nur n ; cüt g ewugs t, oder geglaubt hat, dass der Herr jj f . S e gen diese Leistung [des Niedergelegten] sein werde, jy. ei ' Werden; denn es wird [nur] guter Glaube gefordert. v Vi' miF auer > wenn [dem Sclaven], da er in der Sclaverei Blieb, sondern auch, wenn ihm, nachdem er freigelassen ,® r yeräussert worden ist, geleistet worden sein sollte, so in Folge rechtmässiger Gründe IJefreiung ein, nämlich SpT 11 ^ eman< *' nicht wissend, dass er freigelassen oder veräus- all ^ orde n sei, geleistet hat. Und dass eben dasselbe bei "Schuldnern zu beobachten sei, schreibt Pomnonius. *2. POMPOJV. Jib. XXII. ad Sabin. — Wenn in Asien [Ei zu 1>' geschehe. §. 1. Das Niedergelegte muss an dem des Wo e , ~T"~ w "' "*** ^"■-"■"** <»- —"»—w—s* •'«• ---- -"•> RcV i * niedergelegt worden ist, das macht keinen Unter- „, .* dasselbe ist auch bei allen Klag-en guten Glaubens '•'•«rückevstattet werden , wo es sich ohne böse Absicht iv 0 ~'! , ^ e " ^cHndet, bei welchem es niedergelegt worden ist; »ch der k'v- 0 ^'c' 1 7 - u sagen. Aber man inuss sagen, dass, wenn «ei« p er etwa will > uf1S8 oie Sache auf Beine Kosten und Weil .v " acu ^ om '"" S e ' J,acnt werde, er zu hören sei, §• 2 r* UUCli tei der ^ a S e auC Auslieferung beobachtet wird. s cbe" iv*'* 6 " < '°" ^ e t" estev wird richtig mit der sequestrari- g e " ^ Iedcr legungsklage geklagt werden, und diese muss auch n den. Erbeji desselben gegeben werden. §. 3. Auf die- 17* V i 260 Pandkct. L. XVI. Tit. 3. Deposit! vel contra. selbe Weise, auf welche das, was etwa in Folge einer Sj|' pulation oder eines Testaments gegeben werden innss, nachdem man sich auf die Klage eingelassen hat, zum Schaden des Beklagten untergehen würde, so steht auch das Niedergelegt« von dem Tage an, an welchem mit der NiederIegung[sklag e J geklagt worden ist, auf die Gefahr dessen, bei dem es V? if ' niedergelegt worden sein, wenn es der Beklagte zur Zeit, *™ er sich auf die Klage einzulassen, hat, hat zurückgeben koO' neu, und es nicht zurückgegeben hat. 13. PAUL. lib. XXXI. ad Ed. — Wenn Jemand I* n Besitz des Niedergelegten] geleugnet haben sollte, nicht geg e den Eigenthiiiner, sondern weil er den, welcher die nieder gelegte Sache forderte,' nicht für den wahren Geschä'ftsbesc"'' ger oder für den Erben desjenigen, welcher niedergelegt ha" e ' hielt, so hat er nicht mit böser Absicht gehandelt; wen" e es aber nachher erfahren haben sollte, so wird man gegen d 1 klagen können , weil er nun anfängt, • mit böser Absiebt p handeln, wenn er die [niedergelegte Sache] nicht zurückgebe" will. §. 1. Es steht auch die Condiction wegen der niea er ' gelegten Sache zu, aber nicht eher, nla bis Etwas aus bo' se Absicht geschehen ist; denn es wird Niemand gerade dad»r cl) ' dags er das Niedergelegte annimmt, verbindlich gemacht, 8°"' dern [dadurch,] dass er sich böse Absicht hat zu Schi»<* el> kommen lassen. 14. GAJ. lib. IX. ad Ed. prov. — Wenn Mehrere J ben desjenigen, welcher niedergelegt hat, geworden sein S°' ten, so sagt man, dass, wenn der grössere Theil angetrete Labe, die Sache den gegenwärtigen zurückzuerstatten sei. " grössere Theil sei aber durchaus nicht nach' der Zahl der V et ' gonen, sondern nach der Grösse der Erbschaftsantheile zu ^"f stehen, so dass [von ihiieu] zuverlässige Sicherheit [gegen <" später antretenden] zu geben sei. §. 1. Möge aber gegen « el selbst, bei welchem die [Sache] niedergelegt worden ist, 0" möge gegen den Erben desselben geklagt werden, und *| l Sache durch ihre natürliche Beschaffenheit vor geßilftem v theil untergegangen sein, wie wenn ein [ niedergelegte 1, Mensch gestorben sein sollte, so haben Sabinns und v?° sin» gesagt, dass der, gegen welchen geklagt worden i*' freigesprochen werden müsse, weil es billig wäre, dass <* e naturgemässe Untergang [der Sache] den Kläger treffe, da j cfl , Sache jedenfalls untergegangen sein würde, auch wenn » ie dem Kläger zurückerstattet worden wäre. 15. JULIAN, lib. XIII. Dige.sl. — Wer seine eige* 5 Sache bei sich niederlegen lksst, oder um ihren Gebrauch vi' tet, ist weder auf die Niederlegungg-, noch auf die Leihklag gehalten, so wie wer seine eigene Sache mieihet, oder « m '' Pandect. L. XVI. Tit. 3, Uepositi ucl contra. a «f Widerruf bittet, weder aus dem widerruflichen Gebrauch *'), noch aus der Vermiethung gehalten ist. 16. AF1UCAN. lib. VII. Quaest. — Wenn derjenige, "ei Weichein du eine Sache niedergelegt haben wirst, sie bei ejuem Andern niederlegen sollte, und der sich Etwas aus böser Absicht sollte haben zu Schulden kommen lassen, so ist "fer, bei welchem du niedergelegt hast, wegen der bösen Absicht desjenigen, bei welchem nachher niedergelegt worden ist, "»soweit gehalten, dass er dir seine Klagen abtreten muss. 17. FLOUENTIN. lib. VII. Institut. — Obgleich sowohl purere, als Einer niederlegen können, so können gleichwohl "•«einem Sequester nur Mehrere niederlegen, denn das ge- »cbielit dann, wenn irgend eine Sache zum Streit gebracht Wird; daher scheint in diesem Falle ein Jeder aufs Ganze ni ederzu]egen, was sich anders verhalt, wenn Mehrere eine gemeinschaftliche Sache niederlegen. §. 1. Das Eigenthum der niedergelegten Sache bleibt bei dem Niederlegenden, aber auch . de ncq. et amiit. »OM. 41. 2. bestätig», wo es lie.ssf, dass, wenn das beabsichtigt und ausdrücklich bestimmt Wurde, dass die Ersitzung der Parteien unterbrochen werden solle, der Öeuueste« den Besitz habe, sonst aber nur die Dentition. ''*'M| 262 Pandkct. h. XYl. Tit. 3. Deposit! vel contra. noch inusst du Sicherheit geben, dass sie, wenn du sie g^ fanden haben solltest, wiedergegeben werden solle; wen" *' e jedoch wiederum an dich gekommen sein sollte, so bist » ü auf die Niederlegungfsklage] gehalten. 21. Idem üb. LX. ad Ed. — Wenn bei einem Ilaus- sohn eine Sache niedergelegt sein und er, nachdem er aus de f väterlichen Gewalt entlassen worden ist, die Sache inne hal** sollte, so darf der Vater nicht einmal innerhalb eines Jal»' eS wegen des Sonderguts belangt werden, sondern der Sohn selb«'; §. 1. Woch mehr glaubt Trebatius, dass, auch wen» P el einem Sclaven niedergelegt sein, und er, nachdem er freig' e ' lassen worden ist, die Sache innehalten sollte, gegen >'>" selbst die Klage zu geben sei, nicht gegen den Herrn , wen" gleich aus den übrigen Gründen eine Klage gegen einen [S c '*' Ten,] nachdem er freigelassen worden ist, nicht gegeben \vi'' tl ' 22. MARCELL. üb. V. Digest. — Wenn zwei Erbe« eine bei dem Verstorbeneu niedergelegte .Sache unterschlag 6 ' haben sollten , so -werden sie durchaus in einem bestimmt 6 " Falle auf Tlieile gehalten sein ; denn wenn sie zehn Tausei"'» welche bei dein Verstorbenen iiiedergeleg-t gewesen wa'' e "j getheilt und je fünf Tausend genommen haben sollten, '" Beide zahlungsfähig sind, so werden sie auf Theile gehal' 6 " sein, denn es geht auch das Interesse des Klagers nicht weit*" - ' Wenn sie aber eine Schüssel geschmolzen, oder geduldet habe" sollten, duss sie von irgend Jemand geschmolzen werde, oo e irgend ein anderes Individuum durch ihre böse Absiciit ui)< er ' schlagen sein sollte , so werden sie aufs Ganze belangt W r ' den können, gleich als wenn sie selbst sie zum Aufbewahr 6 " übernommen hätten; denn es ist gewiss wahr, dass ein J e " c aufs Ganze mit böser Absicht gehandelt habe, und die Sach 6 kann nur im Ganzen zurückerstattet werden. Jedoch W' r auch die Meinung desjenigen nicht ungereimt sein, der dic» e Meinung- sei« sollte, dass der, gegen welchen geklagt word*" »ein sollte, durchaus nur durch, die Zurückerstattung der ganz* 1 Sache befreit werde» könuo, jedoch, wenn die Sache n> c ' 1 zurückerstattet werden wird, nach Verhältnis» des Theils <* verurtheilen sei, auf welchen er Erbe geworden ist. 23. MODHSTIN. Hb. H. Differ. — Derjenige, welch« 1, mit der INiederlegungfsklage] belaugt worden ist, verfahrt? nachdem der [niedergelegte] Schv [von ihm] gestellt worden ist * J ), wegen der [dem Sclaven geleisteten] Nahrungsini" e bei demselben Richter mit Wirksamkeit. 43) Seruo constituto. Diese Lesart ist vielfach angefochten vrof I den; s. v. Glück a. a. O. S. 200 tf. Amn. 3<) Wenn nia" constituere nicht In dem in der Ueberselzung- ausg-edriiclite» Pamdjbct. L. XVI. Tit. 3. Deposit! vel contra. 24. PAPINIAN. üb. IX. Quaest. — Lucius Titius c . •__ r? __„o nnimt ar ilir be- e- he 24. PAPINIAN. üb. l\. yuaest. — "■«»«»*»» dem Seinpronius seinen Gruss. Damit es dir b tnmit »ei, dass die hundert Geldstücke, welc du mir an diesem Tage anempfohlen hast, indem »>e der Sclav Stichus als Geschäftsverwalter zu- ^hlte, sich bei mir befinden, so mache ich es dir d «>-ch dieseu eigenhändig geschriebeneu «riet bekannt; uud ich werde sie dir, wann du etwa willst, und wo du etwa willst, auf der Stelle auszahlen. Man fragt wegen des Zuwachses der Zinsen. Ich habe zum Bescheid gegeben, dass die Niederlegungsklagc Statt habe; denn was ist anempfehlen anders, als niederlegen? Und d "'e» ist dann wahr, wenn man das beabsichtigt hat, dass die- «elben Körper der Geldstücke wiedergegeben werden sollten; dem, we ,m man übereingekommen ist, dass ebenso viel ge- , leistet werden sollte, so überschreitet diese Sache die bekanntesten Grenzen der Niederlegimg. Und bei dieser Frage ist, w eim die Niederlegung[sklage] nicht bestehen sollte «*), indem man übereingekommen ist, dass ebensoviel, nicht dasselbe z «nick g egeben werden solle, nicht leicht zusagen, dass Kuck- Bic bt aut die Zinsen genommen werde. Und es ist zwar cou- ' ?»tuirt worden, dass bei Riagen guten Glaubens, was die Winsen betrifft die Pflicht des Schiedsrichters ebensoviel ver- ' nii Se, als eine Stipulation; aber es ist gegen den guten <»Wben und die Natur der Niederlegnng, für die Zeit vor de "» Venu» von dem Zinsen zu verlangen, welcher durch das Ueberuehmen des Geldes eine Wohlthat erzeigt hat; wenn ■•» jedoch von Anfang an über zu leistende Zinsen ubereiii- «ekom.uen ist, so wird die Bestimmung des Contracts auirecht gehalt eu werden. . , T , , 25. Ins» lib. III. Aap. - Die an dem Verlobuugs- «m» nehmen will, so verdient wohl die Coiijecttir: *-^»-- *«*o, als 8e hr eint'ach und passend, de» Vorzug vor de« «brigen. — Dass übrigens hier von der vom Beklagten aufteilenden Gegeuklale die Rede ist, unterliegt keinem Zweifel 4 *) Dass'papinianns in diesem Satze die Niederiegungs- Wagefiir den Fall, dass man übereingekommen ist, das«i ebensoviel, u \cht dasselbe zurückgesehen werde, t>. g. dej os,- tum irreguläre,) nicht verwirft, sondern nur sagt, dass, wem, die Niederlegungiklage nicht Statt finden wurde, mich von ZVnsen nicht die Hede sein könne, weil dann der Cou «ract, als eh, DarJehn betrachtet, strengen Rechts sei, so -ü, ss we '»gte es si,.]^ au f we i c he Weise jenes Vermögen, das, weil 'V'ie.gesetzliche Ehe vorhanden war, auch keine wahre '/, ' vrM ■> zurückgefordert werden könnte'{ Bei diesem. im S! ! l ." IUe, ,' lli, " ff ^oi dein Sejus, der nichts von der Schlech- *i '* °esNiederlegenden wusste, [nieder(gelegt, muss Sejus sie . Ul dem Strassenra'ubcr , oder mir zurückerstatten ? Wenn ,r den Geber und Empfänger an sich ins Auge fassen, so "cht der gute Glaube darin, dass der die anvertraute Sache V V lc . eru »Ue, welcher sie gegeben hat; wenn [wir] die Bil- j^Keit d er g. ail7eiI Sache [ins Ange fassen] , welche ans allen ' 011 u " d dies schreibt auch Marc eil us in Be- jed | W£ de " widerrechtlichen Besitzer und den Dieb. Wenn Scli Strassenräuber, der nicht wusste, wessen Sohn oder 0 j * u er die Sache weggenommen hätte, sie bei dem Vater der 1i ' " errn desselben, welcher nichts davon wusste, nie- deiuNrTi *' ftt ' 80 ^"d die Niederleguug nicht einmal nach d asg V , 0 '» ;e ' , rechte bestehen, dessen Bestimmung dahin geht, Ölütt eU ' ei . n Al, dern [eine fremde Sache] , nicht dem Eigen- Segeh* 8e "' e e '£' eue Sache als eine fremde, zum Aufbewahren ei > Werde. ITnd wenn ein Dieb ineine Sache, welche er, !»kl 268 Pandect. L. XVI. Tit. 3. Dcpositi vet contra. da ich nichts davon wusstc, -weggenommen hat, bei mir, « a ich auch jetzt noch von seinem Verbrechen nichts wusste, niedergelegt haben sollte, so wird man richtig sagen, dass keine Niederlegung contrahirt -werde, weil es nicht dem guten Glauben gemäss ist, dass der Eigenthiimer angetrieben werde, seine Sache einem widerrechtlichen Besitzer zurückzuerstatten; aber auch, wenn sie von dem Eigenthiimer, welcher auch jetzt nocu nichts \yon jenem Verbrechen] wusste, als aus dem Grunde «er Nicderlegung übergeben sein sollte, so wird gleichwohl die Condiction des ungeschuldet Gegebenen zustehen. 32. CELSUS lib. XL Digest. — Was Nerva sa^e, ein gröberes Verschulden sei böse Absicht, missfiel dem Procains, mir scheint es sebr wahr zu sein. Denn auch wen" Jemand nicht bis zu dem Maasse, welches die Natur der Ale' 1 ' sehen verlangt, beflissen ist, so ist er nicht von arger Gesinnung (fraude) frei, -wenn er nicht wenigstens bis zu seine"* Maasse bei der Niederlegnng Sorgfalt anwendet; denn er W' r( ' ohne Verletzung des guten Glaubens nicht weniger Beflisse"' heit auf jene, als auf seine eigenen Sachen verwenden können 4s ). 33. LABEO lib. VI. Posterior, a Javol. epilomat. •" Dein Sclav hat mit dem Attius zusammen Geld als Sequestrn" 1 bei dem Mävius unter der Bedingung niedergelegt, das» eS dir zurückgegeben werden sollte, wenn du bewiesen hättest» dass es dein sei, wo nicht, dass es "dem Attius zurückgegeben werden sollte. Ich habe gesagt, man könne gegen den , bei welchem es niedergelegt worden wäre, aufs Uiibestiinin' e klagen, das heisst, auf Vorzeigung, und das Vorgezeigte vnf diciren, weil der Sclav beim Niederlegen dein Hecht ni 0 * 1 hätte schlechter machen können. 34. Idkm lib. II. Pilhanon. — Du kannst mit der Nie- derlegung[iikfage] gegen den klagen, welcher dir nicht anders» als nachdem er von dir Gelder erhalten hätte, das Niedergelegt 6 hat zurückgeben woffen, obwohl er es ohne Verzug und unverdorben zurückgegeben haben sollte. 48) Uebcr diese Stelle s. Hasse Culpa §. 63. S. 258ff. DRITTER THEIL DER **ANDECTE]\. SIEBZEHNTES BUCH. ÜBERSETZT TON D *. GEORG CARL TREITSCHKE, Beisitzer der Jurisleiifacultät zu Leipzig. •n. 2. S-'Ltu-n- fi^C^? *' & c t & Qa^u: o**-^ e*rä^>e*t. / 4 271. Siebzehntes Buch. Erster Titel. M a n il a t i v c l contra. °" <' e « Klagen und Rüclansprüchen am dem Auftrags- oder J'ollmac7it»ertru oder {iir miclj zu hiirg-en. §. 2. Bios t iti lnes ^»dern willen x. B. wenn ich dir auftrage, des fen W /. G .^ 8cuäf te zu verrichten, ihm ein Grundstück zu kau- ' ,r '"Ln dich zu verbürgen. §. 3. Um iliein und eines 272 Pahdect. L. XVII. Tit. 1. Mandat! vul contra. Andern willen, z. B. wenn ich dir auftrage, meine und des Titius Geschälte zu besorgen, mir und dem Titius ein Grund" stück zu kaufen, für mich und den Titius dich zu verbürge"' §. 4. Um dein und meinetwillen, z. B. wenn icli dir auftriig e > Einem, der in meinen Angelegenheiten Geld aufnimmt, g e .K' el Zinsen zu leihen. §. 5. Um dein und eines Andern w»' 0 '. 1 ' z. B. wenn ich dir auftrage, dem Titius gegen Zinsen zu » eI " hen. Trage ich dir aber auf, ohne Zinsen zu leihen, 8° lS der Auftragscontract nur um eines Andern willen eingegangen' §. 6. Hingegen um deinetwillen kann er vorkommen, *• wenn ich dir auftrage, dein Geld lieber auf Ankäufe v ° Grundstücken zu wenden, als auf Zinsen anzulegen, oder " ,n ' gekehrt, lieber es auf Zinsen zu geben, als auf Ankauf ^"' Grundstücken zu wenden. Ein Auftrag dieser Art ist " ie .. ein Math als ein Auftrag und daher nicht verbindlich; "* vel Niemand durch Ertheilung eines Ilaths sich verpflichtet, ^'fl, auch derselbe demjenigen, welchem er gegeben wurde, *" , frommt. Denn es steht ja Jedem frei, bei sich zu erwäge»! ° der Bath ihm zuträglich sei. j 3. PAUL. lib. XXXII. ad Ed. — Ausserdem liegt W cb dieses im Wesen des Vollmachtvertrags, eins« die Lage ° e Vollmachtgebers bald ') nicht besser werden kann, bald b e9 ,' «er, niemals aber schlimmer. §. 1. Und zwar wenn ich "' eine Sache mir zu kaufen aufgetragen und über den P re ,V Nichts bestimmt Labe, du aber sie gekauft Last, so ejn , s<<' 1 ■beiderseits ein Klagrecbt. §. 2. Falls ich den Preis bestiM"*) und du (heitrer gekauft, so haben Einige geleugnet, da» 8 die Auftragsklage Labest, wenn du gleich bereit wärest, »; macht sind also sorgfältig zu beobachten; denn wer sie ""^ schreitet, tlmt etwas ganz Anderes. §. 1. Und wenn er <*^ l/ebernommene nicht vollführt, so ist er verantwortlich. 9' Also wenn ich dir aufgetragen habe, das Haus des Sejns <• Hundert zu kaufen, und du das des Titius weit theurer, °y auch um Hundert, oder auch wohlfeiler erkaufest, so kann Auftrag nicht als ron dir erfüllt gelten* §. 3. So auch W e "' 1) Intcnlum, nach Haloander und der VuJgala. Die Fl 01 '"' 1 ' tinische Lesart interim zerstört den Sinn. Pandect. L. XYH. Tit. 1. Mandat! vel contra. 273 ,c «i dir aufgetragen Labe, mein Grundstück um Hundert zu verkaufen, du aber es um Neunzig verkauft Last und ich nun a,, f das Grundstück klage, so wird mir keine Ausflucht entgegenstehen, dafern du nicht das Uebrige, was nach meinem Auftrage mir fehlt, mir gewährst und in Allem mich schad- °s hältst. §. 4. Auch wenn ein Herr seinem Sclaven befoh- eu hat, eine Sache für eine gewisse Summe zu verkaufen, "J'd dieser sie für eine geringere verkauft, kann gleichfalls der *f er r dieselbe mit der Eigenthumsklage zurückfordern (vindi- c,re «), und durch keine Ausflucht zurückgewiesen werden, jvenn ihm nicht Entschädigung geleistet wird. §. 5. Besser '»gegen kaun die Lage des Vollmachtgebers werden, wenn, a du ihn wohlfeiler erhandelst, oder um gleichen Preis, doch > dass zu dem Sclaven etwas zugegeben wird, denn in bei- i e ?'Fällen hast du entweder nicht über den Preis, oder iirner- ua, b des Preises gebändelt. eh H* ULP " libi XXXL ad Ed ' ~ Wenn zur Ver g elt " n S ' "onorar gegeben wird, so findet die Auftragsklage Statt. • »• Wenn Jemandem aufgetragen wird, Geschäfte zu verwal- . so wird er mit dieser Klage zu belangen sein. Unrich- S Wurde die GeschäftsführungBklage gege Qe »: dm... „_ •_. • Ia J_______....... 1..-..J1 ) so wird <»r mit rliVsir Kl.ve zu belangen sein. ^^^^^^^^^^^^^ v «n ihn angestellt wer- «cb'p er ,st u * cut deswegen verbindlich, weil er die Ge- üh besorgt bat, sondern deshalb , weil er den Auftrag l e Ml °umien hat, und er ist auch verantwortlich, wenn er nichts siel ***■■■ §' 2 * ^ r ich aus dem Anftragscontracte verbindlich, und so- 0( i J ucut Jemaud für einen Andern wider dessen ^Willen, ein«- , Absicht zu schenken, oder als Geschäftsführer 2 ) Statt CU i8tl ^ interce>1 ""t bat) so findet die Auftragsklage es i' ^' 3* Veher gchiiudUche Dinge gilt kein Auftrag-, und \y U, J deshalb mit dieser Klage nicht geklagt werden. §. 4. ffet," 1 '^ Se1leu soll est; so habe ich gegen dich die Auftragsklage, "nd V e ^ s,,s ,m siebenten Buche seiner Dfgesten schreibt, eh» lne » n e*seus dir verpflichtet. §. 5. Freilich wenn ich. dir S (a( as a,| ftrag'e, was dich angeht, so findet keine Auftragsklage * s ni'l ^ euu lucut auc " ich dabei betheiligt bin-, aber falls du S*« i-' 1 setüan ua J>en würdest, wofern ich es dir nicht aufgetra- d; e c U< ! e ' so ist die Auftragsklage zulässig, wenn gleich mich t e „ r> , e nic "ls anging. §. 6. Beim Julianus im dreizehn- _^J^he der Digesten wird die Frage aufgeworfen: [was r ■ b. ohne dass es der Schuldner wusste und wollte. ^orp. JMJ . 4 ^ u 18 ■ I 274 Pandkct. L. XVII. Tit. 4. Mandat} vel contra. Rechtens sei,] wenn der Eigenthüiner einer Summe GeU ei seinem Bevollmächtigten geheissen hat, selbige zu nehmen «" auf seine Gefahr auf Zinsen auszuleihen, so dass er nur S* wisse Zinsen dem Eigenthüiner bezahlen, wenn er aber »o- Lere erlangte, selbst den Gewinn haben sollte. Dies of' sagt er, als ein empfangenes Darlehn anzusehen. Wenn )^' doch dem Empfänger die Verwaltung aller Geschäfte des «'" genthümers übertragen gewesen, so sei jener allerdings a ,,c mit der Auftragsklage zu belangen, so wie sie gegen ° [für die Bürgschaft] "ausgemacht, auf solche Weise den Proce 9 käuflich übernommen hatte ''). Marcellus äussert sich BP 3) Er versprach nämlich dagegen, das ganze Judicatum, " a L Inhalt, lies künftigen Urtheils, ohne Kegrcss zu bezahlen; ', der Hoffnung, dass Daphnis in ein Geringeres verurt hel ■werden würde. . , 4) Als durch jene gewisse Summe gedeckt waren. Cujaci" (F~, obs. 21) versteht majores von den doppelten Friicli'*" die der pmnrfo erstatten niiiss; was mir nicht zum Sinuo " e Ganzen zu passen scheint. 5) M. Anrelins und L. Verna. . . „ 6) Ich verstehe den Fall so : Marius hat sich gegen ProviS'if.j wegen eines gewissen Geschäfts oder Rechtsverhältnisses *'' den Daphnis auf eine inibeHilmmte Summe verbürgt. -*[, diesem Geschürte wird mm Daphnis auf 1000 Thlr. I >ela ".j]\() Marios, der sich überzeugt hält, dass Daphnis nur etwa "", Thlr. zu bezahlen schuldig sei, lässt unter eines Andern M g men diesem anbieten, gegen Bezahlung von 700 Thlr- "' > Gefahr des Processes zu übernehmen. Daphnis, der zu W e rem verurtheilt zu werden fürchtet, geht dies ein. Wi totgt die Verurthcilung in 1000 Thlr., oder doch in mehr 700. MflrilW nmss diese bezahlen und will sie durch *' Mandatsklage von Daphnis zurückfordern. Dies wird Mj? e abgesprochen, und er kann also nicht mehr erhalten, als j 1 ' 100 Thlr., die Daphnis dem Dritten bezahlen inuss, weh* 6 H % Pandect. h. XVII. Tit. 1. Mandatt val conim. 275 ''ber de,,, welcher gegen Geldlohn sich gebürgt hat, so: wenn das Geschäft dahin ging, dass er auf seine Gefahr bürgte, habe er keine Klage, wenn aber dieses nicht verabredet worden, so '»»cliie ihm wohl eher eine abgeleitete (ulih's) Klago zustehen. Diese Ansicht ist dein Vortheil der Geschäfte angemessen. 7. PAPINIAN. lib. III. lirspomorttm. — Wenn eine Einern Sachwalter ausgesetzte Belohnung im ausserordentlichen (summarischen) Process eingeklagt wird, so ist zu betrachten, "b der Client die Müho habe belohnen wollen lind deshalb de* Verabredung Genüge geschehen müsse, oder ob der Sachwal- ,er » gegen die guten Sitten für einen höhern Geldlohn die Ge- lahr des Processes auf sich genommen habe. 8. CLP. lib. XXXI. ad Ed. — Wenn ich einen Such- "Walter bestellt habe und er mir die Urkunden, die im Pro- Ces »e angewandt worden, nicht zurückgibt: welche Klage "abe ich gegen ihn? Labeo meint, die Auftragsklage; nicht be 'ziipllichteu sei der Meinung derjenigen, welche dafür hiel- ! e "> dass in diesem Falle aus dem Hinterlegungscontracte gejagt werden könne; denn bei jedem Contiacte sei dessen An- ™H> und Grundlage zu berücksichtigen. §. 1. Auch wenn ««•öh Collusion des Sachwalters der Gegner losgesprochen ^ ir d, habe gegen jenen die Auftragsklage Statt; wenn er ""er incbt zahlungsfähig sei, so sei, sagt er, gegen den Be- k'aglen, der durch die Collusion losgesprochen worden, die ^eföhrdeklage {actio de dolo) zu geben. §. 2. Dass er auch z " Ausführung eines Processes, den er zu vollenden übernom- »nen l lat) „, lt aer Auftragsklage angehalten werden könne, ist ü . Us g'einacht. §. 3. Wenn Jemand einem Andern die Geschäfte emes Dritten, der sie ihm Belbst aufgetragen, auftrögt, so hat ? r üe Anftragsklag'e, weil er selbst verbindlich ist; und er |st verbindlich, weil er klagen kann. Denn obwohl gewöhii- ** gesagt wird, ein Sachwalter könne vor der Liüscontesta- , '°'> keinen pVach-]Bevollmächtig;ten bestellen, so hat doch die ^ftragsklage Statt; denn er kann dies Mos zum Behuf des "•"ocesses nicht. §. 4. Wenn Vormünder ihrem Mitror- «uinde aufgetragen haben, dem Mündel einen Sclaven zu kau- 3 und jeuer ihu nicht kauft: üudet die Auftrag-sklag-e Statt? ~"»■ insoweit zuständig, als ihm daran gelegen ist. Zum Beisp'f ich habe dir aufgetragen, ein Grundstück zu kaufen, lag ,n "' 7) Non ist wohl die richtige Lesart; denn gibt gleich bei dessen 'Weglassung die Stelle einen noch angemessenem Suu»» so niüsste es doch, dem Zusammenhange nach, dann s' a "j eist mnndassent, tenerentur, vielmehr heisseu: eis! man** 11 " ticrini, lencri, oder auch etsi mandaverunt, tenentwr. 8) D. h. ohne seine freie Geburt zu kennen. 9) Der Beauftragte und Käufer. 10) Dem Verkäufer und vormaligen vermeintlichen Herrn des Sclaven. 11) Ebenderselbe. 12) Der losgekaufte vermeintliche Sclav als Cessionar des Käufer»- Pandect. L. XVII. Tit. 1. Mandat! vel conlru. 277 daran, dass es [durch dich] gekauft würde, so wirst du verpflichtet sein; wenn ich aber dasselbe Grundstück selbst gekauft habe, oder ein Anderer für mich und dies keinen Unter schied macht, so fällt die Auftragsklage weg. Ich habe dir aufgetragen, gewisse Geschäfte zu besorgen, ist nichts verloren gegangen, so findet, wenn gleich Niemand die Geschäfte besorgt hat, keine Klage Statt; oder wenn ein Anderer sie gehörig verrichtet hat, fällt die Auftragsklage [auch] weg. Und »•» ähnlichen Fällen wird ebendasselbe zu billigen sein. §. 7. Wenn Bürgen, da sie nicht wussten, dass der Schuldner schon bezahlt hatte, oder durch Acceptilatiou oder Vertrag befreit Sei > aus des Schuldners Vermögen Zahlung geleistet haben, so siu d sie mit der Auftragsklage nicht belaugbar. §. 8. Dies 6'j't auch von der Klage des Bürgen, und ist zu ersehen aus einem Rescripte der kaiserlichen Brüder 13 )> welches folgeu- derinaassen lautet: An den Catnllus Julianus. Wenn diejenigen, die für dich gebürgt haben, in eine grosse,.,» Summe, als nach Beschaffenheit der Schuld sich srebührte, verurtheilt, mit Wissen •^uiers Schutz linden. ji.iso wenn mo es uivm v» ..»*.- eu > wird ihre Unwissenheit entschuldigt, wenn sie es wussten, 8 innen ob, zu appellireu; sie Laben aber eiue Gefährde bergen, indem sie nicht ap])ellirten. Wie aber, wenn Armutli jj 8 ihnen nicht gestattete? Dann gibt ihre Mittellosigkeit Ent- c »udigung. Aber auch wenn sie dein Schuldner ausdrücklich dcuriclit gegeben haben, damit er appellirte, wenn er es gut » a, j , halte ich sie für gerechtfertigt. §. 9. Als böslich han- , "d erscheint hingegen, wer nicht erslattet, was er erstatten *L Un ' §• 10. Also wenn ich dir aufgetragen habe, einen lö ." SCu en "') zu kaufen und du ihn g-ekauft hast, so bist du • * n dessen Herausgabe verpllichtet. Aber auch wenn du »oser Absiebt ihn zu kaufen unterlassen hast, nämlich et- \Va 1*' (i . mr breld eiiiem Andern gewichen bist, damit er ihn kaufen r"n!! te .' °der aus grober Fahrlässigkeit, wenn du etwa aus a'Iigkeit einen Andern ihn hast kaufen lassen, so bist du erantxjvortlich. Aber auch wenn der Sclav, den du gekauft s a f' kaufen ist, sofern dies durch bösen Willen von deiner eite geschehen ist, biBt du gehalten, wofern weder böse Ab- I ,. C ' U0CH Fahrlässigkeit untergelaufen ist, so bist du nicht ver- ,m *3) S. o. Note 5. V *J Einen Sclaven. 278 Pandeot. L. XVII. Tit. 1. Mandat! vel contra. '"•vi, ermatten zn wollen, wenn er in deine Gewalt kommen sollte- Wenn du ihn aber erstattest, mtisst du ihu auch übergeben; und wenn dir wegen Entwehrung Caution geleistet worden ist, oder du solche «och verlangen kannst, so halte ich f |ir hinlänglich, wenn du mir diese Klage abtrittst, so dass "" mich als deinen Bevollmächtigten in meiner eigenen Sache be- stellst, und nicht mehr leistest, als du selbst erlangen würdest- 9. PAUL. üb. XXXIJ. ad Ed. — Auch wegen deine' eigenen Handlungen musst du Sicherheit bestellen. 10. ULP. lib.XXXI. ad Ed. — Eben das gilt von einein Grundstücke, wenn der Beauftragte ein solches gekauft ha' j denn wer einen Auftrag besorgt, braucht nichts weiter zu le J " sten, als Redlichkeit. §. I. Aber auch wenn dem Beauftrag" teil wegen der Gesundheit des Sclaven Sicherheit bestellt wo'" den ist oder noch bestellt werden kann, oder wegen andere' Fehler ist dasselbe zu sagen; falls er aber aus Fahrlässigkeit sich keine Sicherheit hat bestellen lassen, wird er verurthei»* $. 2. Wenn mein Machthaber aus einem Grundstücke, das er mir gekauft hat, Nutzungen gezogen hat, so muss er auc' 1 diese zu gewähren vom Richter angehalten werden. §- 3* Wenn mein Beauftragter mein Geld bei sich hat, so wird et wir allerdings wegen Verzugszinsen bezahlen müssen. Ab et auch wenn er mein Geld zinsbar ausgeliehen und Zinsen e'* hoben hat, wird folgerecht zu sagen sein, dass er jeden JVi'** zen, der ihm zugeflossen, gewähren müsse, ich mag ihm """ solches aufgetragen habeu oder nicht; denn das ist der Re"" Hchkeit angemessen, dass er nicht aus fremdem Gut GeW"" ziehe-, hat er da» Geld nicht angelegt, sondern in seineu N»'* zen verwendet, so wird er auf die Zinsen zu belangen seift die gesetzlicher Weise landüblich, sind, lindlich sagt Pal' 1 " oianiiS, der Bevollmächtigte müsse, auch wenn er Zin» el1 erhoben und in seinen Nutzen verwendet hat, Zinsen ' 5 ) g c " währen. §. 4. Wenn Jemand dein Titiiis aufgetragen hal, v° n seinen Verwaltern Geld zn borgen, go werde er, schreibt P a " pinianus im dritten Buche der Responsa, die Auftragsklag* nicht haben, weil 7'itiu.s ihm aus dem Darlehn verbindlich i*G daher könne er nicht, als aus dem Auftrage, Zinsen fordern, wenn nicht eine Stipulation darüber geschehen ist. §. 5. D er ' gelbe Pawinianus sagt in demselben Buche, einein Bürgen, der deshalb gehnrgt hat, weil Jemand seinem Bevollmächtig^ 6 " aufgetragen hatte, Geld zu erborgen, sei, wenn er verurtheil'» eine abgeleitete (ulilis) Klage zu gehen, die quasi-institoriscl'" (Factorklage), weil auch die» so zu betrachten sei, das» die«'" 15) Von den Zinsen. Vergl. Fr. 7. {.12. Fr. 6«. {.1. D. de ad»'- et peric. tut. (.XXVI. 7.) Pandkct. L. XVII. Tit. i. Mamlati vcl contra. 279 Machtgeber jenen gleichsam über die Aufnahme des Darlehns gesetzt habe. §. 6. Wenn ich Einem aufgetragen habe, vom TiÜM etwas zu stipuliren, so kann ich den, den ich beauflagt, durch die Auftragsklage dazu anhalten, dass er Jenen «iniuire, wenn ich dies will; oder, wenn ich lieber will, dazu, dass er mir, oder wenn ich sonst will, denselben überweise (delegire). Und Papinianus schreibt in demselben Küche Wenn eine Mutter für ihre Tochter eine Aussteuer gebe, und dieselbe in Auftrag der Tochter entweder sogleich, oder auch '>achher,.stipnlirt habe l,i ), "• sei sie ans dem Auftrage zu belangen, wenn gleich sie selbst die Aussteuer gegeben. §. 7. Wenn Jemand vorgeschrieben hat, dass dasjenige, was sein Bevollmächtigter und seine Sclaveu betrieben, erst dann gültig 8e 'n sollte, wenn es unter Dazwischeuknnft des Sempro- ■*» geschähe und nun Geld Übel ausgeliehen worden ist, so ** Sempronius, der nichts mit bösem Willen gethan hat, "■cht verantwortlich- uud es ist wahr, wer nicht in der Ab- J ic ''t, einen Auftrag zu übernehmen, mitgewirkt hat, sondern freundschaftliche Dienste, durch Erinnern und Berafhen der Bevollmächtigten und Verwalter, versprochen hat ,7 ), ist nicht «er Anftraggklage ausgesetzt; wenn er aber etwas ans böser ^»icht gethan hat, so wird er auch nicht mit jener, sondern .Vielmehr mit der Geführdeklage zu belangen sein. §. 8. VVenn ."«nnelir mit der Getührdeklago zu ueiangeu bciu. y. "• ■' .— '* meinem Bevollmächtigten aufgetragen habe, dem ItflM , Ge 'd unzinsbar zu leihen, er aber nicht mizmsbar geliehen J?t, «o fragt sich's, oh er ' ' "*- "—......."" M m ""™- ""A Labeo schreibt, er »•eich ;>iilVctr:i"'ii linbe. di mir auch die Zhiseu erstatten müsse, inügge sie erstatten, wenn ich ihm , aufgetragen habe, das Geld unentgeltlich herzugeben <•); »Wohl, wenn er auf »eine Gefahr ausgeliehen hätte, die Aut- Iragsklagc, wie Labeo sagt, in Hinsicht der Zinsen weg- «ien würde. §. 9. Derselbe Laheo sagt und es ist richtig, da*« diese Klage n „ch Abrechnungen zulässt; und! Bo Wie cm "•Whthaber die Früchte erstatten mun, so hat er auch den A «fwand, den er auf die Erhebung der Früchte gemacht, abziehen-, aber auch wen« er zu seinem Fortkommen bei I5e- «•eisung. der Güter Aufwand gemacht hat, ßo halte ich dafür, l r müsse auch diesen abrechneu können; er wäre denn besot- * et und mit ihm ausgemacht, dass er aus eigenen Mitteln, das "eisst von seinem Gehalte, die Kosten dieser Reisen bestreiten Sollt e- §. 10. Derselbe sagt, wenn ein Bevollmächtigter et- 7 a «, ohne Auftrag, zum Vergnügen gebaut habe, so »«ihm ^»senHinwegwahme, so weit sie ohne Schaden des lMgen- *&) Nämlich die Wiedererstattung derselben nach getrennte* }£> Vergl. oben Fr. 2. f. 6. h. U ">) Vergl. Fr. 5, <;, 5. Fr , 10. $, 3. h. f. Ehe. "Il-Jlt » 280 Pandect. L. XVII- Tit. 1. Mandati vel contra. tLiimers geschehen könne, zu gestatten, wenn der Herr s«* die Kosten nicbt anrechnen lässt. §. 11. Bürgen und Auflr' 1 ?' geber (Mandatoren) ,9 ) haben, auch wenn sie ohne vorgiingig' eS Urtheil und Recht gezahlt haben, die Anftragsklage. §. 12. f® Allgemeinen, sagt Julianus, hat ein Bürge die Anftragsklage» wenn er für seine Person eine Ausflucht, welcher der Schul''' ner selbst sich nicht bedienen konnte, vorzuschützen unterlasse 11 Lat, weil sie nicht ehrbar ist; hat er eine solche, die de' Schuldner gebrauchen konnte, unterlassen, so hat er die Au*" tragsklage nicht, wenn er es wissentlich gethan hat^ und da* hei im Stande war, den Schuldner zu benachrichtigen « ntl aufzufordern, dass er lieber selbst, in eigenem Namen ode" in Vollmacht, die Führung des Processes übernehmen sollt 6, §. 13. Wenn ein Bürge in der Absicht, ihm zu schenke»» vom Gläubiger quittirt worden ist, so hat, glaube ich, o er Bürge die Auftragsklage, sofern ihn der Gläubiger hat bei"' 1 ' nen wollen und noch mehr, -wenn der Gläubiger die Quittn"f> [als Schenkung] auf den Todesfall bewirkt, oder ihm die B e ' freiling' von dieser Schuld vermacht hat. 11. POMPON. Hb. III. ex Plaut. — Wenn ich, » ]i Bürge rerurtheilt, in der Folge der Erbe dessen werde, '" dessen Gunsten dies geschah, so Labe ich die Anftragsklage- 12. l/LP. Üb. XXXI. ad Ed. — Wenn aber der GW«* biger nicht in der Absicht, zu belohnen, sondern als eine f" el * Schenkung (principaliler donando) dem Bürgen den Auspriif" erlassen hat, so wird dieser die Auftragsklage nicht haben. §• *' Mar cell us aber gibt zu, dass, wenn Jemand, um dem Bürge 11 ein Geschenk zu machen, für ihn den Gläubiger bezahlt b»'» der Bürge diese Klage habe. §. 2. Wenn iudess, sagt «"> ein Haussohn oder ein Sclav Bürge gewesen ist, und ich G' r diese, um ihnen zu schenken, bezahlt habe, so kann der V»" ter oder Herr nicht aus dem Auftrage klagen; und zwar deshalb , weil derjenige , der bezahlt hat, nicht dem Vater [noc« dem Herrn] schenken wollte. §. 3. Wenn hingegen der büf gende Sclav bezahlt hat, so kann der Herr allerdings die A«*' tragsklage anstellen. §. 4. Derselbe Marcel Ins sagt eben daselbst: wenn derliaussohu ohne Geheiss des Vaters gebürg' Lat, so fällt die Auftragsklage 20 ) weg, dafern kehl Sonde''" gut vorhanden ist; wenn aber auf väterliches Geheiss oder i>" 8 dem Sondergut gezahlt worden ist, so hat der Vater um s ° mehr die Anftragsklage * '). §. 5. Wenn ich einem Ifati*' söhne aufgetragen habe , für mich zu bezahlen, so kann , s a K N erat in s, der Vater aus dem Auftrage klagen, es mag """ 19) S. unten Note 103. zu Fr. 62. 20) Gegen den Vater. 21) Actio mandati contraria. S. unten '. 7. Pandkct. L. XVII. Tit. 1. Mandat; vcl contra. 281 j* selbst, oder der SoLn aus dem Sondergut, bezahlt .haben; vvas vernünftig ist; denn es kann mir nichts verschlagen , wer bezahle. § % g # Wenn ich einem Haussohne aufge- •"agen habe, für mich zu bezahlen , und er nach seiner Ent- assung ans der väterlichen Gewalt bezahlt, so ist es richtig, as s dem Sohne die Klage aus meiner Handlung (w* factum') zn 8 e ben ist, der Vater aber, wenn er nach der Entlassung ahlt, die Geschäftsführungsklage hat. §. 7. Die iliickklage yitatcium contrarium ) stellen diejenigen an , die einen Auf- S übernommen haben, zum Beispiel, die Besorgung eines pw mehrerer Geschäfte. §. 8. Daher wirft Papinianus e * ra ge auf: Wenn ein Patron ein Gut, das er gekauft, und °ranf er zwe ; Drittheile des Kaufschillings bezahlt hat, sei- ' m h reigelassenen übergeben lässt, auf dass dieser dagegeu K . a,l %eldsriickstand bezahle, und dann, nach gezahltem q "'ffelde, der Patron mit Genehmigung des Freigelassenen dag fr ver kauft: ob dann der Freigelassene das Drittbeil des ^«Ipreises zurückfordern könne ? Und er sagt, wenn der Frei eelass, ene von Anfang damit einen Auftrag übernommen, und » • ■ • "■■ J » I I I C " I i j^ lllllll II 1,1111-" J&lllll UU IIWI^lllUllIIIIVU < IMIU Kcl 'n- C " 1 ^ escuen ^ empfangen habe, so könne er den Rauf- Hing durch die Rückklage zurückfordern, soviel davon nach ,. 7 j l, g der Pachtgelder, die er mittlerweile erhohen hat, übrig °'J habe aber der Patron dem Freigelassenen ein Geschenk •p na °ht, so sei auch anzunehmen, dass auch nachher der m; gelassene den Patron beschenken gewollt. §. 9. Wenn du j.. au %etragen hast , dir eine Sache 7.u kaufen , und ich sie j e 1 J le '» Geld kaufe, so habe ich die AiiflragskJage zu Wie- q . f ,a,, gung des Kau&chillings; wenn es aber auch für dein a , S esc hah, ich hingegen redlicher Weise Kosten auf den de ai \ € ' er Sache gewendet habe, findet die Iliickklage aus „j | Auftrage Statt; oder auch wenn du die gekaufte Sache auf a,ln ehmen willst. Ebenso, wenn da mir etwas Anderes j,j ?* tra gen hast und ich deshalb Aufwand gemacht habe; und allein was ich ausgelegt habe, sondern auch Zinseu davon nuiss ich erlangen. Zinsen sind aber nicht hlos des Ver- We' 8 Y,^ en z «lässig; sondern der ilichter muss sie ermessen, *u>4 jj r ") von seinem Schuldner [ein Capital] einzieht hat/ ^ e7 -ahlt, da er 2 ") sehr reichliche Zinsen bekommen in en .' ' denn es ist sehr billig, hierauf Rücksicht zu ueh- Reiio " °^ et " vv ' enn er 8e\hst auf schwere Zinsen Geld auf- Scj,,. ,' nen ""u* davon bezahlt hat. Aber auch wenn er den ,^____^»er* s ) nicht von Zinsen frei gemacht hat, seihst jedoch 23s H'nh'ch ein Beauftragter. 34\ v„ \ hesei » Capital eine Schuld des Machtgchers. 25 n„ 'P" 6 " 1 "einem Schuldner. ' "eu Auftraggeber. 282 Pamdkct. L. XVII. Tit. 1. Mandat! vel contra. auch Zinsen elnbiisst, oder wenn er ihn mir von genüge 01 frei gemacht, selbst aber auf höhere Geld geborgt hat, «'" »ein Wort zu halten, so zweillo ich nicht, «las» er durch die Auftragsklage auch die Zinsen erlangen müsse; und, wie fest' gesetzt ist, wird der Richter dieses Alles «ach Billigkeit ermessen. §. 10. Ich habe dir Geld gegeben , um es meine" 1 Gläubiger auszuzahlen; du hast es nicht gethan; also wirst «" mir Zinsen zu entrichten haben, falls der Gläubiger auch vo" mir das Geld mit Zinsen zurückzuerhalten hatte; und so ha Kaiser fi e v e r u s an den II a d r i a n u s D e m o n s t r a t e s resc°' birt. §. 11. Wenn ein liederlicher Jüngling dir aufträgt, »" eine Buhlerin dich zu verbürgen, und du, dies wissend, de Auftrag übernimmst, so hast du nicht die Auftragsklage 5 "" es dasselbe ist, als ob du wissentlich einem Geld geliebe' hättest, der es verlieren inusste. Aber auch wenu er ferne" - dir aufgetragen hat, der Buhlerin unmittelbar Geld zu leinei") ist er nicht mit der Auftragsklage zu belangen, indem die gleichsam als ein der Kadlichkeit zuwiderlaufender Auf' 1 ' 8 » gilt. §. 12. Da Jemand au seiuen Freund einen Brief diese» Inhalts geschrieben : Ich bitte dich, dir meinen Fr e« 11 "' den Sextilius Crescens, empfohlen sein zu lasse"' »o ist er nicht aus einem Auftrage zu verklagen, weil d» e9 mehr zu Empfehlung jenes Menschen, als um einen Au« r!1 " zu geben, geschrieben ist. §. 18. Wenn jemand Auftrag e |' ■I- theilt , einem Ilaiissohn Geld zu leihen, das derselbe M' 0 wider den Senatsbeschlusa 2 6 ) aufnimmt, sondern in einem »° clien Ver/iä'hniss wo der Vaier wegen de» Sondergiits °", WP-jea Verwendung in seiuen Nutzen , oder au» »einem l" e ' heisa verbindlich ist 27 ), so ist dies ein erlaubter Auff ra jj.' Noch mehr sage ich : wenn , da ich darüber, ob er das t" e , wider den Senatsschluss aufnehme oder nicht, ungewiss> ,lW . in jenem Falle nicht Willens war, es ihm zu geben, Je""' 1 dazwischentritt xind sagt, er' iS ) nehme es nicht wider de»*" 3 nalsschluss : leihe ihm auf meine Gefahr, du leihe* wohl ~ u )i 8 ° halte ich dafür, dass eiu solcher Auftrag * ta haft, und Jener mit der Auftragsklage zu belangen sei. §• * Wenn ich, nachdem ein Darlehn schon vorgestreckt war, de' Gläubiger auftrage, es vorzustrecken, so ist, sagt J'hji in'""",. sehr richtig, der Auftrag nichtig. Iudess , wenn ich dir *" getragen habe, zu warten, und den Schuldner der Zahl« 1 "«' wegen nicht zu drängen , sondern ihm Frist zu gehen, '" 26) Den Macedonianischen. S. oben B. 14. Tit. 6. 27) S. oben «las fünfzehnte Buth, 28) Der Haiissohn. 29) D. h. sicher. Pandhct. L. XVII. TU. 1. Mnndctti vot contra. 283 eesn s t habe, das Geld solle auf meine Gefahr stehen, so halte 1 flir richtig, dass die ganze Gefahr der Forderung denAuf- f^eber tretf «- §• 15. Derselbe nagt, wenn ein Vormund '") «trag gebe , ein Cajiital, das er nusgelieheu, anzunehmen iC i-' ir SUt zu ual,en > so sei cr »'«Auftragsgeber verpflichtet, ^" lllc '>_ seinem vormaligen Mündel oder dessen Curator. §. 10. e 'niich, Geld einzutreiben, Auftrag gegeben und nachher I ' anders besonnen habe: steht dann mir oder meinem Er- e » die Auftragsklage zu'.' Marcellus sagt, sie falle weg, '"- ,l durch die Willensänderung der Auftrag erloschen ist; e "n du jedoch Auftrag (Vollmacht) zur Eintreibung gegeben, l""> diese verboten, das eingetriebene Geld aber angenommen scT'- S ° ' St der Sehnldner befreit. §. 17. Derselbe Marcellus 'l' 0 [ e,,Jt . : Weu " Jemand Auftrag gegeben hat, nach seinein ' ° ein Denkmal zu setzen, so kann sein Erbe die Auf- anklage anstellen. Derjenige aber, der den Auftrag über- M ,'""" e " üat, kann , glaube ich , auch aus demselben klagen, aiifü" er es *" r sel " ej S fi " ^* c ' u «ethnn hat, und ihm nicht j- .*> e,ra gen war, dass er das Denkmal für sein eigen Geld er- U,!,'' 11 So ^ ,e j denn er konnte auch gvgen den Auftragsgeber '&e>i, dass er ihm zur Errichtung Geld gebe, zumal wenn "'»<>» zu di eser Errichtung Einiges angeschaut hat. a'icb **AJ. Hb. Jf. ad Ed. prov. — Dasselbe gilt , c ?'Wenn ich dir aufgetragen habe, nach meinem Tode mei- " (Men e ;„ Grundstiick ... „.,...„=.,.*.... zu kaufen. ],.. l *. m.V. IIb. XXXI. ad Ed Dass der Eibe des ke!'* , ' J "' Wenn er bezahlt hat, die Aufträgst Jage Labe, leidet j " e " Zweifel, lis fragt sieb aber , ob er diese Klage auch z iMt i C ' We " n er ^ e ß r ' JSCua ^ t verkauft ««u* der Fünfer be~ \t \ ' a *- Und Julianus schreibt im dreizehnten Hut-he, der Kd")'i '° deswegen die Auftragsklage, weil er mit der *»id l " ""'-''''alten werden kann, seine Klagen abzutreten, d desv v z ,„ - -*c > es n 'tdxt zu kaufen, und du, ehe du wusstest, es untersagt, es gekauft Last, so werde ich dir ans ich Vorm (,e [ Ucc ! 1 """ß" lS ''d>'effung und Erstattung nach geendigter M! 284 Pandkct. L. XVII. Tit. 1. Mandat! vcJ contra. dem Auftrage verbindlich seiu; damit nicht der Uebernel> mer dos Auftrags in Schaden komme. 16. ULP. lib. XXXI. «d Ed. - Wenn Jemand *»j aufgetragen hat, auf meinem Eigenthum etwas zu machen» ° B ich es gemacht habe, so hat man gefragt, ob die Auftragskla? Statt habe. Und es sagt Celsus im siebenten Buche der I"' gesten, er habe dieses geantwortet, als ihm vorgelegt \yorde^> dass Aurelius Qnietus seinem Gastfreunde, einem A rZ » aufgetragen , in den Gärten, die derselbe zu Ravenna ha" ' und wohin er alle Jahre sich zurückzuziehen pflegte, ein B 8 ' haus und heizbare Zimmer; und gewisse zu seiner Gesund» 1 dienliche Vorrichtungen auf seine Kosten anzulegen. Er kbo» also, nach Abzug dessen, was dadurch seine Gebäude anW*y" gewonnen, mit der Aufträgsklage das mehr Ausgelegte W 18 ihn einklagen. f 17. PAUL. lib. VII. ad Sabin. — Wenn ich dir »•* getragen habe, vom Titius Zehn zu erheben , uud schon * deren Erhebung dich aus dem Auftrage verklage, so ist »* , gemacht, dass du [dennoch] zu verurtheilen sein wirst, S°' ,a du sie vor rechtskräftiger Entscheidung der Sache erhebst 18. ULP. lib. XI. ad Sabin. — Wer zugibt, das» ei' 1 Anderer den Auftrag 1 gebe, ihm zu leihen, der wird als ^" Iragsgeber angesehen. . 19. Idem lib. XL11I. ad Sabin. — Bei dem E<*£ wenn mein Sclav Jemandem auftrüge, ihn, zum Zweck se'° Loskau tu ng , zu erkaufen, spricht P o in ponius schön < l j die Frage: ob derjenige, der den Sclaven gekauft hat, Verkäufer darauf belangen könne , dass er den Sclaven * riieknehme; weil die Anftragsklage gegenseitig ist 3I ). ?. ei" et'i ponius sagt, es sei Lochst unbillig, wegen dessen, was •>•' Sclav gethan, mich zur Zurücknahme des Sclaven zu zwi' 1 ?', den ich auf immer veräugsern gewollt; uud ich kann '" u chem Falle eben so wenig auftragsmüssig verpflichtet »ei») dazu, ihn dir zu verkaufen. . 20. PAUL. lib. XI. ad Sabin. — Aus dein AidW* darf dem, der denselben übernimmt, kein Gewinn bleibest wie er auch keinen Schaden leiden darf, wenn er ausgelieu" Geld nicht eintreiben konnte. §. 1. Der Bürge hat u ie *J scliäftsfiihruugsklage, wenn er für einen Abwesenden g' e "'' "L hat; denn die Auftragsklage kann ihm uicht zustehen, da k e Auftrag vorhergegangen ist. 3/) Da hier keine der Voraussetzungen denkbar ist, »nter ^ . chen ein Herr durch die Handlungen seines Sclaven ve ( ' v je lieh wurde, (s. oben Vr. 12. J. 13.) so ist es auffallend, , diese Frage aufgeworfen werden konnte. S. aber «' Fr. 54. Pandkct. L. XVII. Tit. 1. MimdaH vel contra. 285 21. ULP. lib. XLVII. ad Sabin. — Da ich in Auf- ra g eines Andern für dich gebürgt Labe, kann ich gegen dich ,u «»t die Auftragsklage haben; gleichwie einer, der aus Rück- j 10 " 1 a "f den Auftrag eines Andern ein Angelöbniss geleistet a * (spospondit); wenn ich aber nicht gerade aus Rücksicht ®"f des Einen, sondern auf beider Auftrag es gethan habe, so ^erde ich die Auftragsklage auch gegen dich haben, so wie, wenn Zwei mir aufgetragen hätten , dir zu leihen , beide mir Verbindlich sein würden. 22. PAUL. lib. XXXII. ad Ed. — Wenn ich dir auf- » wagen habe, für mich auf eine gewisse Zahlungsfrist zu biir- 6 eD .> <"• aber ohne Zeitbestimmung gebürgt, auch bezahlt hast, 'st am besten zu sagen, du habest mittlerweile nicht, son- s e,- n erst bei Eintritt der Verfallzeit, die Auftragsklage. §. 1. Is t auch darüber gesprochen worden, wenn du, da ich auf u ln , e Frist schuldig war, auf solche Frist dich verbürgt hast, , d vor deren Eintritt bezahlst, ob du sogleich die Auftrags- sJ^ e habest. Und einige meinen, die Auftragsklage habe y ar . s °fort Statt, jedoch auf soviel weniger, als mir es ^theil gebracht hätte, dass erst bei Eintritt der Frist bezahlt "f. • Ware; es ist aber besser, zu sagen, dass mittlerweile j ch n >cht auf diese Summe ans dem Auftrage geklagt wer- . *°nne, da es doch immer noch nicht ohne Vortheil für ,c h ist, auch dieses nicht vor der Verfallzeit zu bezahlen, k' *• Bisweilen begegnet es, dass ich mein eigenes Geschäft esorg e? un( j ^ eniloc j 1 eme abgeleitete (jitilem) Auftragsklage £. e » Wie wenn mein Schuldner mir auf seine Gefahr seinen j "i ,er ''^erweist, oder wenn ich auf Ersuchen des BUrgen f> 0 °, "^"ptschiildner verklage; denn wenn ich gleich meine R ? e f" u S verfolge, so handle ich doch auch in Jenes Angele- a \, eit > was ich also weniger erhalte, inuss ich durch die Sa » >» s *' a {?e erlangen. §. 3. Wenn die, deren verpfändete 'b.n Ve ^ w, ^ t werden sollen, Käufer angestellt haben und Auf/ 1 a °^ ra ff e, »> «he Sachen zu kaufen, so wird dies als ein tra >■ ' >etrac htet, obgleich dein reinen Sinne nach kein Auf- •fter j 0 ^ aU ^ ei1 * at > t ' eU " wenn **" ^ eme ^ 8C ^ e kaufst, S0 ,st Hc i. de "«e Sache in deiner Person kein [wahrer] Kauf °ssen. ge- n er , - §• 4. Julianiis schreibt, dass auch hinsichtlich ei- trae» "i. erne hmer eines Auftrags gehörigen Sache eine Auf- li c {j ^rii'mdlichkeit Statt finden könne, bewähre sich Vorzüge _«uurcn. aas«. wYMin »ii('/iivm-/> JVfifArFipn pt-waa aus der &rbs U " """' aass > wenn melirere iuiteroen etwas aus aer k a „j. C laft verkaufen, und ich einem derselben auftrage, es zu auff e "' weil er ^ eu Auftrag übernommen, m fremden die Sache nicht ablässt, so sei es [iu der That] 286 Pandkct. t. XVII. Tit. 1. Mandati vel contra. der Redlichkeit gemäss, ihm Jen Preis zu gewähren, z" "? er verkaufen konnte; und im Gegeiitheil, wenn der Kauflusl'ff iclH hm zu dem Ankaufe einer ihm notliwendigen Sache deslialb n* geschritten war, weil er dem Erben geheissen hatte, sie ■ zu kaufen, so sei es höchst billig, dass ihm auf erhobene A" trngsklage der Vortheil, den er vom Ankauf der Sache geh, haben würde, ersetzt werde. §. 5. Einer, dessen Gül« 1 ' el " gezogen worden sind, kann Jemandem auftragen, sie zu ■** fen und wenn er sie gekauft hat, so wird, falls er nicht » el Wort hält, die Auftragsklage zweckdienlich sein; was *•* halb angenommen wird, weil das, was nach Einziehung Güter in der Folge erworben wird, dem Eisens nicht * fällt 33 ). §. 6. Wer zu Beraubung eines Tempels, zu * e wiinduug oder Tödtung eines Menschen einen Auftrag '"'*£ nimmt, kann, wegen der Schändlichkeit de» Auftrags, "" r die Auflragsklage nichts erlangen. §. 7. Wenn ich dir ' J ^ gegeben habe, um sie dem Titius zu geben, und du sie '" nicht gibst, sondern verthust, so bist du, sagt ProciiluB* ", Beauftragter und als Dieb verbindlich , oder wenn ich dir " Summe so gegeben habe, dass du ihm geben solltest, W»* ' wolltest, nur als Beauftragter. §. 8. Wenn ich deinem '' c ven aufgetragen Labe, in meinem Warnen dir zu bezahle"' was ich dir schulde, so schreibt iVeratius, obsclion " Sclav das Geld geborgt und als von mir empfangen, in d*"' liecJiiiuugeii eingetragen Labe, so werde doch, wenn er i" e vom Darleiher das Geld zu dem Behufe empfing, um e> . meinem JVamen [dir] zu geben ' J ), weder ich hefreit « el ' noch dir gegen mich die Allftragsklage zustehen; wem 1 aber das Gehl dazu geborgt Labe, um es in meinem J\<' l,ne zu zahlen, so gelte von Beiden das Gegentheil, und es ko'"" nichts darauf an, ob Jemand anders i '*), oder eben dieser 5 C * selbst in deinem JYamen das, was für mich bezahlt W" r . \ empfangen haue. Dies ist auch am richtigsten , weil, s ° der Gliiiibiger »ein eigen Geld «mpfektgt 3 J ), der Schuld' keine Befreiung erlangt. §. 9. Ein mir entlaufener Sclav •'' • während er hei dem unrechtmässigen Besitzer war, Ge\d e ^ worben und damit Sclaveu gekauft j diese hat Titius d« r Uebergabe vom Verkäufer empfangen. Mela sagt, ich ■wi"' de ' 32) Denn ausserdem würde der Anftragsgeher in keinem F R zahlmigsfä'hig sein können. .._(, 33) Denn in diesem Falle wäre ich, ausserdem aher du seu" durch deinen Sclaven, der Erborger. 34) Als dein Machthaber oder negotiorum gestor. ■ _,-_ e ji- 35) Das Geld, was ein Sclav erborgt, geht nämlich i' 1 ?, .'^„s- thum seines Herrn über, wenn ihm vom Darleiher niem » drücklich gesagt worden ist, dass er einem Andern es "° " Panokct. L. XVII. Tit. 1. Mandat! vd contra. 287 Wenn Titius dies auf Erguclien des Sclaven gethan hätte, durch die Auftragsklage erlange», dass er mir |die gekauften Sclaven] herausgeben iniisste, weil mein Sclav dem Titius aufgetragen hatte, sie durch Uebergabe zu empfangen; wenn aber der Verkäufer sie ohne dessen Willen dein Titius »'bergeben Labe, so könne ich die Kaufsklage anstellen, darauf, °ass der Verkäufer mir sie übergeben miissle, und der Verkäufer werde vom Titius mit persönlicher Klage ' 6 ) sie K$r •^"ckfordern, sofern er sie dem Titius übergeben hat, ohne ^" l verbunden zu sein, indem er glaubte, es zu sein. §. 10. eini ein Concursmassenvertreter die Güter verkauft Jiat, den laubigem aber das Geld nicht auszahlt, so soll, nach dem "'(achte,, des Trebatius, Ofilius und Labeo, wider ihn, e "en, die gegenwärtig gewesen, die Auftragsklage, denjenigen iir i die abwesend gewesen, die Geschäftsfiihrungsklage zu- * eben. Allein wenn er dies zu Ausführung- des Auftrags der ßgenwä'rtigeu gethau hat, so haben die Abwesenden nicht ' e '»eschäfisfiihrungsklage, es wäre denn wider diejenigen, le dein Vertreter Auftrag gegeben haben, weil sie gleichsam j* Abwesenden Geschäft damit geführt haben; sobald sie er solchen Auftrag in der Meinung, die einzigen Gläubiger l n seiu i gegeben haben, so ist gegen diese Auftragsgeber '""•*] die lvlag-e aus ihrer Handlung (in factum) zuzulassen. *• *'• So wie es aber Jedem freisteht, einen Auftrag nicht "j'ibenieliiiien, so miiss [hingegen] ein übernommener aus- lrt werden, woferu er nicht aufgekündigt worden ist. ' " aber [nur] so aufgekündigt werde«, dass dem Anflrags- <£ .* " n * unbeeinträchtigte Hecht bewahrt bleibe, dieselbo ' w tügli c ], selbst oder durch einen zu Stande zu bringe»; ^ Wem, •lerfcuigo, der den Auftrag übernommen, IXachthcil hl " \in& zwar wenn der, dein aufgetragen worden g ' VV;is einzuhandeln, es nicht erhandelt, auch nicht ;ml'f><'- uirl >Ut ' ^ ass cr es wicht kaufen werde, und dies durch seine, sei ^ ej " es Andern Schuld geschehen ist, so ist es an- kiii ° SSen ' das» er durch die Auftragsklage belangt werde» ^r 1,e > um so mehr aber wird die» der Fall sein, wie auch au j- a sc hreibt, -wenn er hinterlistiger Weise zu einer Zeit *B* e > wo er schon nicht mehr gehörig kaufen konnte, er * , H^HMOGEJV. 1; *>- IL juris Enitom. — Jedoch wen« OA * ° Aer Todfeindschaft, den ir, PAl/L - IB>. IL Senlcnt. — oder die Nutzlosigkeit J^asansteUung ") , api TT ■— i 37) Xv"•'\'' , ''?■' """llich indebiti oder fiirtiua oder sine causa. die « "änilich der Verkäufer den Handel nicht gehalten und •Arm k 16 herei ' s weiter verkauft habe, dabei aber wegen ""* von ihm nichts durch Klagen zu erlange» sei. -)> 288 Pandkct. L. XVII. Tit. f. Mandat! vel contra. 25. IIERMOGEN. Hb. II. .).,/•»* Epilom. — oder eine andere triftige Ursache zur Entschuldigung anführt, so ist er damit zu hören. 26. PAUL. lib. XXXII. ad Ed. — Unter die Ursache* das Aufgetragene zu unterlassen, gehört auch der Tod des A" J ' tragsgebers; denn der Auftrag erlischt durch den Tod; "W* D derselbe jedoch aus Unwissenheit ausgeführt worden ist, s nimmt man nützlicher Weise an, dass die Auftragsklage %xl ' stehe. Auch Juli an u 8 schreibt, durch den Tod des A« ' tragsgebers erlösche der Auftrag, das Verbindlichkeitsverhaltn'8 dauere aber bisweilen fort. §. 1. Wenn Jemand seinem Scbn'*' ner aufträgt, an den Titius zu zahlen, und nach seinem * 0<1 der Schuldner , ohne von diesem zu wissen, bezahlt hat, » inuss er befreit sein. §. 2. Wenn ein Bürge seinen Schul ' ner dem Gläubiger überweist (delegirt), so wird er angesebe' i als habe er das Geld hergegeben, wenngleich der SchuW ue nicht zahlungsfähig ist, weil der Gläubiger, der einen ''l>e * wiesenen Schuldner annimmt, die Schuld für gut erklär • §. 3. Wenn Jemand, der die Absicht hat, einem Bürgen e" 1 Geschenk zu machen, dessen Gläubiger zum Schuldner h»'» und nun demselben quittirt 38 ), so wird der Bürge sog' e,c die Auftragsklage 39 ) anstellen können, insofern es keii ,eB Unterschied macht, ob Jener dem Gläubiger das Geld ans» zahlt oder ihn quittirt hat. §. 4. Uebrigens ist zu bemerk 6 "' dass der Bürge durch die AuflragskJage aicht mehr erh«g e darf, als er bezahlt hat. §. 5. Ich habe zu Folge deines A<' irags für Zehn gebürgt und sie an den [angeblichen] JJevo mächtigteit des Gläubigers bezahlt; ist es ein wahrer Bevol - mächtigter gewesen, so kann ich gleich die Auftragsklag [gegen dich] anstellen; hatte er keine Vollmacht, so forde" ich das Geld \ou ihm zurück. §. 6. Wicht Alles , was elU Beauftragter nicht aufgewendet haben würde * °), kann er d e Auftragsgeber anrechnen, z.B. wenn er durch Plünderung v ° J?a'(iberii oder durch Schiffbruch Verlust erlitten, oder \veg e ^ Erschöpfung, die ihm oder den Semigen zugestossen, etv ^i, aufgewendet hat; denn diese Dinge sind mehr dem Zufall» a dem Auftrage , zuzuschreiben. §. 7. Wenn aber ein Sei" f ' den du in meinem Auftrage gekauft hast, dich beatoWenha» so sagt Neratina, du werdest durch die Aufiragsklage «J langen, dass dir der Sclav zur Sühne überantwortet (no## gegeben) werden müsse; sofern solches nämlich ohne den Schuld geschehen sei; wenn ich indess gewusst habe, <* a8 38) Damit nämlich dies dem Bürgen gutgerechnet werde. 39) Wider den, für den er bürgte. 40) Wenn er nicht den Auftrug übernommen hätte. Pandect. h. XVII. Tit. 1. Mandat! vcl contra. 289 er *clav ein solcher * ') Mensch sei, und es dir nicht vorausgesagt habe, damit du dich hüten könntest, so müsse ich dir aei »ei» sämmtlichen Schaden ersetzen" 2 ). §.8. Ein Hand- erker kaufte in Auftrag' seines Freundes einen Sclaven für ei > Preis von Zehn und lehrte ihu sein Handwerk; dann ver- - . aui ' e er ihn für Zwanzig', welche er auf erhobene Auftrags- . *) auszahlen musste ; hierauf wurde er, weil der Sclav LI. 'cht gesund gewesen, vom Räufer belangt und verurtheilt. a s;>gt, der Auflragsgeber brauche ihm deshalb nichts zu »■-Wahren, wenn nicht der Sclav, nachdem er ihn gekauft, ohne sein bösliches Ziifhim jenen Fehler bekommen habe ; e so finde das Gegenlheil Statt; denn dann müsse er auch e urgeld und Rostgeld bekommen, es wäre denn, dass er er- ,c ht worden, ihn unentgeltlich zu lehren. j 27. GAJ. üb. IX. ad Ed. prov, — Wenn Jemand an landen schreibt, er solle seihen 44 ) Schuldner quittiren, und Werde das Geld, was dieser schulde, bezahlen, so ist er o .. er Auftragsklage zn belangen. §. 1. Wenn ich dir einen veh mit j ei . Vorschrift übergebe , ihu nach meinem Tode 'zulassen, so gilt dieser Vertrag; es kann aber auch bei Jl >eiu Leben meinerseits ein Grund zu klagen eintreten, z. 1J. e j m es mich gereuete und ich den Sclaven zurückhaben j _• §. 2. Wer einen Auftrag- übernommen bat , der darf «. übernommene Geschäft, wenn er es zu verrichten im ■ uae ist, niebt aufgeben, oder er wird in soviel, als dies m Auftragsgeber Schaden thut, verurtheilt; wenn er aber in ' ?* s * er s °l c hes Geschäft nicht verrichten könne, so s » er dieses sobald als möglich dem Auftragsgeber anzeigen, de x. e r sewe ) wenn er will, sich der Mühwaltung eines An- gi " be dione; bat er, da er ihm die Anzeige machen konnte, er s UDle ^ a ssen. so wird er dem Auftragsgeber zum Scliaden- "' c ' l tet sein-, falls er aber aus irgend einer Ursache Anzeige nicht bewirken konnte, so ist er anspruclufrei. ■Wi l ' durch den Tod dessen, dem etwas aufgetragen' ist, 2nVi* a * CTn ^ erse ^ oe stirbt, ohne einen Anfang damit gemacht "nd -" ^''"^S'i'O adhuc maitclaio, I, der Auftrag aufgehoben, Auf! 861 " ^ r ^ c ^ ltvt 5 wenn er gleich denselben ausführt, die tra». ra ^ s ^' a S' e nicht. §. 4. Kosten, zu Aasttihrnng des Auf- ^J5»n%ewendet, müssen, wenn sie redlicher Weise gemacht Ül l fa , 'h'ebischer. S 1 •(*• i cdoch ** 61. §. 5- D. de fiirth (47. 1.~) und meine S c mn: die lehre von der Erwerbsgeseilschaft (Leipz. 1815). 45?" a te - 44I ^" *? M vorerwähnten Freund. GW . mllth ''es MeSsarpfahgefi Schuldner. *• jur, civ. H. iq \ II i 290 Pamdect. L. XVII. Tit. 1. Mandati vel contra, •worden , allerdings erstattet werden , und es thut nichts _ z,u Sache, wenn der, welcher den Auftrag gegeben hat, bei eig _ ner Verrichtung des Geschäfts, geringeren Aufwand bcdw hätte. §. 5. Wenn du in Auftrag meiner dem TitiuS " c ' geliehen hast, nnd nun die Auflragsklage gegen mich erheb 8 1 so darf ich nicht anders verurtheilt werden, als unter der Ij j ' dingung, dass du die gegen den Titius dir znstäudigen W a S e mir abtretest; klagst du hingegen wider den Titius, so bin i dadurch nicht entledigt, wiewohl nur für soviel, als du V» Titius nicht erlangen kannst, dir verbindlich. 28. ULP. üb. XIV. ad Ed. — Papinianus sagt i£ dritten Buche der Quästionen, der Auftragsgeber des Schi» ' ners befreie diesen, durch Zahlung für ihn, nicht von selbS > denn er bezahlt wegen seines Auftrags und für sich sel bs ' daher glaubt Papinianus, es müssen ihm die Klagen g e » e den Schuldner abgetreten werden. r 29. Idem Üb. VH. Disput. — Wenn ein Bürge fß erhobene Klage seiner Bürgschaft wegen bezahlt, da er " ,c wusste , dass dem Schuldner das Geld nicht ausgezahlt JW den war, so ist die Frage, ob er das Gezahlte mit der A° tragsklage einklagen könne. Und zwar erscheint, wen" die Ausflucht des Betrugs oder des nicht gezahlten GeW* wissentlich hat fallen lassen, seine Handln ugs weise als '""^ lieh; denn die höchste Nachlässigkeit (jlinsolula neglig&Q kommt der Unredlichkeit (dolus) nahe; hat er es hin&' e nicht gewusst, so kann ihm nichts zur Last gelegt wC"*.' Desgleichen, wenn irgend eine [andere] Ausflucht dem Seh«» ner zustund, etwa aus einem Vertrage, oder einem ai"" 8 Grunde, und er aus Unwissenheit diese Ausflucht nicht anW e " det, ist ihm die Auftragsklage zuzugestehen ; denn der Sehn' 1 ner konnte uud musste seinen Bürgen unterrichten, damit nicht etwa ans Unwissenheit die Schuld bezahlen möc» 1 ' %. 1. Nicht mit Unrecht kann gefragt -werden, ob ein B''ff>.'' f dein, nicht bekannt war, das» seine Verbindlichkeit iinff'""* sei, und bezahlt hat, die Auftragsklage habe? Und zV kann, wenn er Thatsachen nicht wusste, »eine Unwi»s en ' iel |als Aitsrede oder Kep/ik] angenommen werden; w ,,ss ' e aber das Recht nicht, so ist es ein Anderes. §. 2.'"Wenn « e Bürge, nachdem der Schuldner schon bezahlt hat, ohne "' zu wissen, bezahlt, so .hat er, glaube ich, die Auftragsklag^» denn es nniss ihm'zu Gute gehalten werden, wenn er n,c errathen hat, dass der Schuldner bezahlt habe, und dieser in«* dem Bürgen bekannt machen, dass er schon bezahlt habe, J»*' mit nicht der Gläubiger mit Falschheit zu Werke gehen, sei' Unwissenheit missbrauchen und die verbürgte Summe von »»• erpressen möge. §. 3. Eben dasselbe kann auch in Bett Kille) Pandkct. L. XVII. Tit. 1. Mandat! uel contra. 291 es bürgen gefragt werden, wenn er, nachdem er bezahlt "e, «lein Sclmlduer es nicht gemeldet, und nun dieser bezahlt a, j Was er nicht hätte bezahlen müssen; und ich halle dafür, enn der Bürge die Anzeige, da er sie macheu konnte, unter- rt *seii 1^ j, musg er m ; t j er Auftragsklage abgewiesen wer- e "i denu es kommt einer Unredlichkeit (dolus) sehr nahe, Wen davn i'iu U1 i me ; / §. 4. Manches kann der Bürge jedoch, obschon er I ' unerwähnt lassen , ohne eine Unredlichkeit zn be- jj. len ■> z. B. wenn er, wissentlich oder unwissentlich, eine Legitimation zum Processe angehende Einrede* 5 ) nicht •■geschützt hat; denn es ist hier vou gutem Glauben die e j Welchem es nicht gemäss ist, über RechtsspifzGndigkei- , zu _ breiten, sondern nur darüber, ob Jener Schuldi ^"er nicht. §. 5. In allen den jetzt aufgestellten Fällen u der Gläubiger entweder nicht gezahltes Geld oder gezahl- zweimal empfangen hat, findet die Ziirückforderung gegen "'att« es müsste denn die Zahlung in Folge einer Ver- enn er nach der Zahlung dem Schuldner keine Nachricht . von ff'ht; der Schuldner miiss jedoch die Nichtschuldklage '?'? " iir gen abtreten, damit nicht der Gläubiger das Doppelte ner sei Ilen aber, »rtueil seh Wer» ung geschehen sein; denn alsdann fällt, wegen des An- e "s rechtskräftiger Entscheidung, die Zuriickforderung zwar M er aber wird seiner Hinterlist wegen als Betrüger be- *•■ , §. 6. Wenn ein IJiirge , der durch. Ablauf der Krist c seine Person befreit ist, dennoch den Gläubiger bezahlt hat, Wird er gegen den Schuldner die Auflrngsklage mit Recht i ' | en können; denn ob er gleich als schon anspruchsfrei a ült bat, so hat er doch sein Wort gehalten und den Scbuld- ,. r bef re \t. Dafern er also den Schuldner gegen den Gläu- j z " Vertreten sich erbietet, so ist es höchst billig, dass l,r ch di e Auftragsklage das Bezahlte wieder erlauge, und alnr ist auch Julianus. s 30. JULIAN, lib. XIII. Digest. — Wenn ich dir einen U aveu übergeben habe, um ihn freizulassen, und sodann mein tti"t °i 'htigler dir die Freilassung untersagt, kann ich dich j J er A.nftragsklag'e belangen, weil du ihn freigelassen hast? ■rr ila "e geantwortet: wenn der Bevollmächtigte eine gerechte sache hatte, die Freilassung des Sclaven, den ich eben nur z jj oehuf der Freilassung empfangen halte , zn verbieten, s 'i • Wenn er erfahren hätte, dass derselbe in der Folge fal- de r "'"S' e " geschmiedet, oder seinem vorigen Herrn nach W ' . ,e " gestellt habe, so werde ich verantwortlich sein, euu lcl * der Vorschrift des Bevollmächtigten nicht gehorche; (JBfCtytfo pröcuratoria. Vgl. Fr. 62. I). de procur. et def. P* -5.) n,„/ fy. j, j # 4 n dü excepi . (44. i.) 19 * "Mi 292 Pandect. L. XVII. Tit. 1. Mandat! vcl contra. wenn alber dieser keine gerechte Ursache hatte, zu warnen» dass der Sclav nicht entlassen werde, so wird gegen nnc keine Klage Statt finden, wenn ich ihm gleich die Freihei gegeben habe. 31. Idem Hb. XIV. Diffeslm: — Wenn ich Einein, der mir vermöge eines Klagerechts aufs Vierfache, nach Abl» H eines Jahres aber nur aufs Einfache verfluchtet war* 6 )? " l6 Führung meiner Geschäfte übertrage, so wird er mir das vi e >" fache gewähren müssen, wenn ich auch erst nach einem Ja" 1 ' die Auftragsklage wider ihn erhebe; denn wer die Gescha» eines Andern zu verwalten übernimmt, der muss iii Hin» 10 " seiner selbst dasselbe leisten, als wegen Anderer * 7 ). . 32. Idem lib. III. ad Urscjum Fcrocem. — Wenn i cu eine Erbschaft nicht anders angetreten haben würde, als g e £^ das Versprechen der Vertretung wegen Schadens, und nuu_ el Auftrag dieser Art mir ertheilt worden ist, so findet meine Meinung nach die Auftragsklage Statt. Wenn aber Jcnia" Einem aufträgt, ein Vermächtnis» nicht auszuschlagen, äst c etwas ganz Anderes; denn Erwerbung eines Legats kow» Jenem nie zum Schaden gereichen, eine Erbschaft bring' &*• weilen Schaden. Ueberhanpt kann, wie ich dafür halle, "f allen Contracfeu, die so beschaffen sind, dass ihretwegen el * Jeder sich als Bürge verpflichten kann , auch die Verbind''«*' keit aus einem Auftrage Statt finden; denn es kommt nie« viel darauf an, ob Einer anwesend auf die [feierliche] Frag Bürgschaft leistet, oder ob er abwesend Auftrag ertheilt; >'" e r dies ist häufig' zu bemerken, dass verdächtige Erbschaften Folge Auftrags der Gläubiger angetreten werden, weil "W^R sie ohne allen Zweifel die Auffragsklage Statt hat. 33. Idem lib. IV. e.v Minicio. — Wer, uui seine Ve r ' bürgung ersucht, für eine geringere Summe sich verhiri<» ,c gemacht hat, ist verbindlich; wenn zu einer grössern, so ui' Juli an iis dieses für das nichtigere, wofür auch die 'Gut"'*' len der Meisten sind, dass wer für eine grössere Summe, a ' er ersucht worden, sich verbürgt hat, insoweit die Anft ra '' 9 klage habe, als er ersucht worden ist, weil er gelha» « a ' was ihm aufgetragen ist; denn bis zu der Summe, zu wel c " er er ersucht worden ist, hat, wie anzunehmen ist, der hrfi' cliende auf seinen Credit Rücksicht genommen. 3#. AFJUCAN. lib. VJII. Quaesl. — Ein Bevollmächtigter des Lucius Titius hatte von dessen Schuldnern Geld eM" gezogen und sandte ihm einen Briel, ihm anzuzeigen, das» et 46) Vgl. z. B. pr. Inst, de vi hon. rapt. (4. 2.) 47) Hätte nämlich ein Anderer jenes Vierfache zn leisten g e ' habt, so würde der Beauftragte binnen einem Jahre g»S e ihn klagen oder den Schaden tragen müssen. Pandect. L. XVII. Tit. 1. Mandati vcl con/m. 293 a «» seiner Verwaltung eine gewisse Summe in Händen Labe, Welche er ihm als Darlehn nebst sechs Procent Zinsen schulden wolle; hierauf wurde gefragt: ob unter diesen Umständen das Geld als Darlehn zurückgefordert, und ob auf Zinsen geklagt werden könne? Er (Africanus) antwortete: es sei *ein Darlehn «s); denn sonst würde folgen, dass aus einem jeden Contract durch blossen Vertrag ein Darlehn werden könnte. Auch sei es kein diesem ähnlicher Fall, dass Geld, ■Welches du zur Aufbewahrung gehabt hast, zum Darlehn wird, ^enn ein Vertrag, dass du es als solches an dich behalten *°u*t, hinzukommt; denn da wird das Geld, was mein war, das deinige. Eben so wenig, dass, wenn ich dich von meinem Schuldner Geld zu empfangen anweise, dies ein Darlehu wir d; denn dies ist aus Billigkeit so angenommen. Beweis "»ervon sei, dass, wer Silberzeug zum Verkauf gegeben hat, "«dem er ein Darlehn geben wollte, deshalb immer nicht als »"» einem Darlehn klagen könne, und gleichwohl das aus «e'ix Silberzeug gelöste Geld auf Gefahr dessen gehe, der das «»überzeug empfangen hat. In dem vorliegenden Falle sei also ^r Bevollmächtigte mit der Auftragsklage zu belangen, so «a«s er, obgleich das Geld auf seine Gefahr gestanden, doch d, e verabredeten Zinsen gewähren müsse. §. 1. Ich habe dir an %etragen, aus einer Erbschaft, an der du selbst Antheil hat- test > ein Gut zu kaufen; du hast es gekauft. Hinsichtlich der Amlieile deiner Miterben rindet unstreitig zwischen uns die Awftragsklage Slatt; wegen deines Antheüs aher kann, sagt er > gezweifelt werd'en, ob die Kaufs- oder die Aufträgst läge »«zxwtellen sei; denn nicht ohne Grund könne man annehmen, dass wegen dieses Tlieils ein bedingter Kauf geschlossen sei. JVse Frage ist, sagt er, von grossem Eiiituisä •, z.B. wenn Ic », ehe der Kauf geschlossen wird, Sterbe, iiud du, da du ■«einen Tod weisst, meines Auftrags wegen au eiuen Ander» «»cht verkaufen willst: ob dann mein Erbe dir deshalb verlmid- 1*5»« sei? „,,d nl „gekehrt, ob du meinem Erben verantwortlich ,VS wenn du an einen Andern verkauft hast.' Denn wird *"er ein bedingter Kauf als vorhanden angenommen, so kann e e Ui» g t werden, wie wenn irgend eine andere Bedingung nach ", e '" Tode eingetreten wäre; wäre aber eben so, aJs ob ich *'" fremdes Grundstück zu kaufen aufgetragen hätte, die Aul- J" a &sklag. e anzustellen, so wird, nachdem der Tod erfolgt, und " aie « gewusst, wegen Aufhebung des Auftrags jede Klage tischen dir und meinem Erben wegfallen. Wenn aber ancl, 48 ) Ein D ar iehn setzt nämlich in der Regel voraus, dass die «1 leihenden Geldstücken vorher im Rigo.ilhum des Darleihers gewesen und dieses Eigeiithum mif den Erborget »«ertragen wird. i« 294 Pandkct. L. XVII. Tit. 1. Mandat! vcl contra. die Auftragsklage angestellt werden miisste, bo ist dasselbe zu leisten, wie wenn ans dem Kaufe geklagt würde. 35. NERAT. üb. V. Membran. — Wenn ich dir abgetragen habe, ein Grundstück, an welchem du Antheil hast) mir zu kaufen , so ist es richtig , dass der Auftrag aut o'" Weise gelten könne, dass du mir nach dem Ankaufe de übrigen Antheile auch den deinigeu gewähren müssest. Ha| le ich nun dir aufgetragen, dieselben zu einein gewissen Preis zu kaufen, so würde, wie theuer du immer die Antheile de Andern gekauft habest, dein Antheil 4 '-') darauf beschränk'» dass die auftragsmässige Summe, wozu ich dir das Ganze z' kaufen aufgetragen, nicht überstiegen würde ; ging aber n"'" Auftrag- auf den Ankauf ohne Bestimmung eines gewisse" Preises, und du hast die Antheile der Uebrigen zu verschic« e ' neu Preisen gekauft, so muss auch dein Antheil mit eine' durch Ermessen eines Unparteiischen (viri boni arbi/ralu) % bestimmenden Preise dir bezahlt werden, , 3(>. JAVOJ.EN. lib. Vif. ex Cassio. — so dass er »" e Summen, die grossem, wie die kleinern, zusammenrechne "» dergestalt dem Uebernehmer des Auftrags seine Quote s u ) a " s ' werfe, was auch die Meisten hilligen. §. 1. Ebenso in d e,n andern Falle, wenn ich dir zu einem gewissen Preise zu *'''''' fen aufgetragen habe, du aber in lliusicht der andern Anthe» e mit JVntzen für mich gehandelt und wohlfeiler gekauft J' aS ' wird dir für deineu Autheil soviel gezahlt , als dein Vorth e ' verlangt, jedoch innerhalb des Preises, der im Auftrag" euüi*' teil ist. Was wird mm geschehen , -wenn die, mit denen <" das Grundstück gemeinschaftlich gehörte, durch häusliche IN 01 ' oder eine andre Ursache genöthigt werden, das Eigenthun» "J einen geringen Preis wegzugeben ? Keineswegs kannst auch ° u in denselben Verlust gebracht werden , darfst jedoch auch »"' dieser Ursache keinen Gewinn ziehen , da ein Auftrag im«' 11 ' geltlich sein soll. So ist dir auch nicht gestattet, den K»" deswegen zu verhindern, -weil du etwa erfahren hast, dass d e Käufer begieriger auf die Sache t ') sei, als er dir bei de» 1 Auftrag eröffnet hat. §. 2. Wenn ich dir aufgetragen habet ein Grundstück, welches in einzelneu Theilen feil ist, zu kaufen, doch so , dass ich an den Auftrag nicht anders gebui>" e »ei , als wenn du das ganze Gruudstück erkauftest, und dasS) dafern du nicht das ganze erkaufen könntest, du durch Ank»° einzelner Theile für dich selbst handeln würdest, du uiö'ge»^ mihi selbst Antheil an diesem Grundstücke haben oder wicht- 49) Au dem Preise. HO) Nach der Zahl der Theilhaber , womit die TofalsiM"""' der Preise dividirt. 51) Mehr zu ge-ben geneigt. Pandkct. L. XVII. Tit. t. Mandat! vel contra. 295 so Wird sich auch ereignen können, dass der, dem ein solcher Auftrag' gegeben worden ist, einstweilen auf seine Gefahr einzelne Theile kauft und wenn er nicht das Ganze an sich bri, 'St, die Theile wider seinen Willen behalten muss. Es »M aber am angemessensten, dass ein Auftrag allerdings mit solchen lästigen Bedingungen übernommen werden könne, und Vve «' einen Auftrag dieser Art freiwillig übernommen hat, der M«U eben sowohl beim Ankaufe der einzelnen Theile, als beim Ganzen, seiner Verpflichtung nachkommen. §. 3. Habe ,c h dir aber aufgetragen, mir das Grundstück S2 ) zu kaufen, |mne dass ich hinzugesetzt, an den Auftrag nicht anders gebunden sein zu wollen, als wenn du es ganz kauflest, und du cmen Theil oder einige Theile davon gekauft hast, so werden ^ r unstreitig beide gegenseitig die Auftragsklage haben, wenn 8'eich du die übrigen Theile nicht kaufen konntest. 37. AFRICAJV. lib. VIII. Quacst. — Ich habe für dich gebürgt euiPn gewissen Menschen S3 ) zu geben und habe denselben gewährt; wenn nun die Anftragsklage <">) angestellt %Vlr d, so ist dessen Wiirderung vielmehv auf die Zeit, wo l r gewahrt worden ist, nicht auf die, wo geklagt wird , zu be *ieUeu-, „„d daher ist diese Klage, wenn derselbe auch ge- ® ,0rb en ist, dennoch zweckdienlich. Anders wird es mit der a< H>ulaUon gehalten, denn da wird auf die Zeit gesehen, wo g 7'«fft wird, es miissle denn entweder an dein Schuldner &ele se „ haben , dass er nicht oin gehörigen Tage zahlte , oder J* «laubiger, dass er nicht da empfing-, denn keinem von e 'den darf seine Verzögerung Nutzen bringen. , 38. MABCKLL.. lib. sing. Resp. — Lucius Tum» ü . at(e dem Publius Mävius, seinem natürlichen Sohne, gestaltet, e "> ihnen gemeinschaftlich zuständiges Haus einem Gläubiger, ■"«« einer Schenkung weg-en, zu verpfänden. Nachdem hier- '« Mävius mit Hinterlassung einer unmündigen Tochter ge- . r 0l >n war, wurde den Vonniinderu derselben gegen den *j"«'s, lln d diesem, wegen ihrer gegenseitigen Ansprüche auf ««angen ein Hichter gesetzt 6S ). Nun frage ich, oh der * Ia «sau(üeil, welchen Titius seinem Sohne zu verpfänden ver- S«uut hat, n ac h dein Ermessen des lüchters frei 56 ) zumachen ^Ebendasselbe nämlich, welches nur in einzelnen Theile« z « kaufen ist; ausserdem würde die folgende luilschoidiinjr f'lers ausfallen müssen, denn wer, zum Auftrag des ***»™" »•eanliragi „ llr einen Theil häuft, leistet dem Auftrage mcM • GttnW ööt n- ,nir 8' e ß' en r gegen tuen. »k\ S" '• es entstand darüber zwischen ihnen Process. > Vo " der Hypothek. JlJ h£3% 296 Panukct. L. XVII. Tit. 1. Mattdali vei contra. sei? Marcel Ins antwortete, ob und wenn er frei gema c1 ' werden müsse , Labe der liichter nach den Verhältnissen u«" Schuldners, sowie uach den Verabredungen der Contrabenlb"' und nach der Zeit, wenn die Sache, wovon die Frage ist» verpfändet worden w ), zu beurlheilen. Denn in solchen talM findet richterliche Untersuchung 1 Statt, um die Sache au**"" inachen. §. 1. IVicht unähnlich ist diesem jener Fall, " e sehr häufig besprochen zu werden pflegt: ob der Bürge a,,c '' ehe er bezahlt hat, auf seine Befreiung von der Bürgschaft b > klagen könne ? Und es mnss nicht immer gewartet werde' t bis er bezahlt, oder nach geführtem Processe verurlheilt w > wenn etwa der Schuldner lange mit der. Zahlung zögert « oder doch sein Vermögen verschleudert; besonders wenn <* Bürge nicht so viel Geld im Hause hat, um den GiäulJ'ö bezahlen und dann die Auftragsklage austeilen zu können. 39. NGRAT. üb. VII. Membran. — Aristo goWoW als Ceisus der Vater nahmen an, es könne unter der » e diugung eine Sache hinterlegt oder ein Auftrag überiioinin ■werden , dass der Ueberuehiner der Sache oder des Auft rB £ die Gefahr der Sache trage; was auch mir richtig scheint. 40. PAUL. lib. XI. ad Ed. — Wenn ich in dei» er Gegenwart und wider deinen Willen für dich gebürgt Jj 8 " ' so findet weder die Auftrags- noch die GeschiiftsfüUrungskW" Statt. Einige glauben jedoch , es sei eine abgeleitete (u/ l j lS J zu gestatten; diesen kann ich nicht beipflichten; welcher IM 6 im ug auch Poni]>onius ist. . 41. GAJ. lib. III. ad Ed. prov. — Es kamt die A& tragsklage auch Mos einseitig zuzulassen sein ; denn wen» * e Bevollmächtigte den Auftrag überschritten hat , so steht « J selbst die Auftragsklage nicht zu; dein aber, der ihm " el Auftrag gegeben, steht sie gegen ihn zu. 42. ULP. lib. XI. ad Ed. — Wenn ich dir a«fg e ' tragen habe, die Kräfte einer Erbschaft °-°) zu untersuch 61 '' und du dieselbe , sie für geringer ausgebend, von mir gek»' hast, so habe ich gegen dich die Auftragsklage. Desgleich 60 ' wenn ich dir aufgetragen habe, die Umstände eines Mensc' 1 zu untersuchen, dem ich borgen sollte, und du mir ange* el S Lasf, dass er gut sei. 43. Idkm lib. XXlll. ad Ed. — Wer den A«f' rag 57) S. unten Note 59. ^^^H 58) Gegen den Hauptschuldner, das« er den «laubiger beza'» >?• 59) Insofern also kommt im gleich vorhergehenden Falle <>' Zeit der Verpfändung in Betracht, wobei aVso vorausgesei* ist, dass sie auf unbestimmte Zeh geschehen. Ihr soll da» nach richterlichem 1 Ermessen ein Kiel gesetzt werden. 60) Einer mir zugefallenen nämlich. «'bei Pandkct. L. XVII. Tit. 1. Mandati val contra. 297 •raommen hat, Geld auf gewisse Frist auszuleihen, und dies gethan hat, der ist mit der Auftragsklage zu belangen, damit * die Klagen, unter dein Zeitaufschub, abtrete. 44. Idem lib. XXII. ad Ed. — Es ist böser Wille rM 5 -wenn Jemand nicht verfolgen will, was er verfolgen a «m, 0 j er n i cu t eintreiben, was er eintreiben und bezah- Utt6i ) kann. . 45. PAUL. Hb. V. ad Plaut. — Wenn du in meinem uttrage ein Grundstück gekauft hast, fso wird gefragt] ob Lerst] nachdem du den Kaiifschilling bezahlt hast oder auch xe du ihn bezahlst, mich aus dein Aultrage belangen kö'n- ,,. st > damit du nicht [etwa gar] genö'thigt werdest, von deinem 'genthume zu verkaufen r ' 2 )? Und richtig wird geantwortet, e Auftragsklage gehe darauf, dass ich die Verbindlichkeit , er »ehijie, mit der du dein Verkäufer haftest; denn auch ich im gegen dich darauf klagen, dass du mir die Kaufsklageu » e gen ue „ Verkäufer abtretest. §. 1. Wenn du aber in mei- la •^■ u ^ ra 8' e e " ,en Process augefangen hast, so darfst du, so , S e dieser dauert, ohne gerechte Ursacbe nicht gegen mich » tfen, dass der Process auf mich übertragen werde; denn du i . den Auftrag noch nicht erfüllt. §. 1. So auch, weuu du v ' Fijhrupg meiner Geschäfte einem meiner Gläubiger etwas . rs l>roclioii hast, so ist das Richtige , dass du mich ehe du ^ u 'Ust, darauf klagen könnest, dass ich die Verbindlichkeit Ujich nehme; oder wenn der Gläubiger eine Veränderung j . r Schuld 03 ) nicht eingehen will, so uuiss ich dir Sicherheit ^ . °> «lass ich dich vertreten werde. §. 3. Wenn ich für 1 Erscheinen vor Gericht Bürge geworden hin und dich gestellt habe, so kann ich auch ehe ich zahle, die Anfrage gegen dich, erheben, damit du mich frei machest; ebenso § ? n J c ^ fi"" dich etwas als Haiij)(schiihl«er angelobt habe. 'i.' "Venn ich dir aufgetragen habe, au meinen Gläubiger zu ^ u > du aber die Verbindlichkeit selbst übernommen (expro- u ■ "■' "ast und deshalb vernrtheilt worden bist, so ist es bil- j a r ♦ a «ch in diesem Falle dich mit der Auftragsklage zuzu- q ,,"• §• 5. So oft aber, wie ohen gesagt, vor Zahlung des y a es die Auftragsklage Statt findet, ist der Beklagte zum daJ U ' ""^ n ' c ^* zum Geben, gehalten e ''); und es ist billig, sowie man eine in Jemandes Auftrag erworbene wicht '"•a&'skT; »aas man, *% S acn „ dein e * es nämlich eingetrieben hätte. G\) n Än "lniigsiniUel zu erlangen. 64 ( ~ er .Person des Schuldners. son 1 "icht zum Geben an den Beauftragten oder Bürgen, lern '! as zu thuii, wodurch derselbe «1er Verbindlichkeit Gpf 6 " Dl "'' te entledigt werde; was denn allerdings auch im el) en, au diese, heslehen kann. ,•"■1 298 Pandect. L. XVII. Tit. 1. Mandat! vcl contra. KJag-e abzutreten mit der Auftragsklage angehalten wird, ebenso auch, wenn mira aus gleicher Ursache sich verbindlich g c " macht hat, die Auftragsklage habe, um davon frei zu werden- §. 6. Wenn der Bürge die Summe, auf welche er £ e »™ r §Jj verg-rössert, weil aus gegründeten Ursachen Aufwand gemad 1 worden , so muss ilnn der , für welchen er gebürgt hat, ■*' Ganze gewähren. §. 7. Eine Summe, die du mir schuld'» warst, habe ich auf deine Gefahr von einem Schuldner 1 ' 5 ) inl angeloben lassen, (stipulirt.) JNferva und Atilicinus sag 1 *" 1 ' dass ich dich mit der Auftrag-sklage auf soviel, als ich y! jenem nicht habe erhalten können, belangen möge, obgle ,c dieser Auftrag deine '' *) Angelegenheiten betrifft; und mit jUecldj denn wer einen Schuldner anweist, wird [nur] dann befre' » wenn der Gläubiger die Forderung an ihn übernommen "" (seculus est), nicht wenn er auf Gefahr seines Schuldners v °' ihm sich Zahlung angeloben lässt (stipulirt.) §. 8. Dassel" ist Hechtens, wenn ich in Auftrag des Bürgen den llau|' 1 ' Schuldner verklagt habe, weil er [sonst] durch nachgefolg'"" Auftrag- der frühem Verbindlichkeit entledigt würde. 46. ItttM Jih. LXXIV. M J>: »ürgschaftsweise übernommen hat, dem Gläubiger (slipu- '"'"'•') einen fremden Menschen 71 ) übergibt, so entledigt er ^Veder sirl> »«/.!; j:„i. j«... V..i>li;nrllirhkf>it: und daher hat er * e "i oürgschaftsweise übernommen hat, dem Gläubiger (slipu- '"'«'(') einen fremden Menschen 71 ) übergibt, so entledigt er "Weder sich noch diel» der Verbindlichkeit; und daher hat er »•gen dich keine Auftragsklage. Daferu aber der Gläubiger ^''l'ttlator) diesen Menschen durch Ersitzung erworbei erst nach der Ersitzung Statt finden. s ..48. CELSUS üb. VII. Digest. — Qu in tu ^ ,v ola sagt, wenn Jemand für ein Darlehn iL --------------- hiir gt habe und nun der Hauptschulduer, gerichtlich belangt, Olli.. ___ *■ . . ' M t' fl i* "7? ______ ~...„.»K n .. -r.r*... ..______ ____ eU '' at » So ' s t, sagt Julianus, die Erledigung als geschehen nnzii- j.' en ; in dieseTU Falle wird also die Auftragsklage wider •"«» erst nach der Ersitzung Statt finden. s M u c i u s ______ ... „_ ..........__ „„ ________ . __ nebst Zinsen Scb ^'«'igiien wolle, dass das Darlehn auf Zinsen gegeben wor- vjV.'.der Bürge aber durch Bezahlung der Zinsen ihm die lü «'licLkei't des Ableugnen« benommen habe, so werde dieser *" CUcs Geld \om Hauptschulduer nicht zurückfordern können-, J Venu jedoch der Hauptschulduer dem Bürgen [mir] vorgegeben habe 7 -), zu leugnen, dass da» Geld gegen Zinsen Sehehen se i } m i a eser seines Credits wegen es nicht leugnen jrewollt, go wer j e eri waa er demzufolge bezahlt habe, vom ,, au ptschuldner allerdings wieder verlangen können. Dies bat e avola richtig bemerkt; denn im ersteren Falle handelt der Wr Se n \ cut lnit gehöriger Treue, indem er dem lia.uptscb.uld- ler die Möglichkeit entzieht, seines Hechts sich zu bedienen; ^äegen darf es im zweiten Falle dein Bürgen keinen Nach- ei1 »ringen, j ags er se j„ e Ehre zu bewahren gesucht hat. zV-\ ^ Veun ic h dir auftrage, für meine Rechnung Geld aus- (W en > "»9 (,e gehabt haben sollte (« quid ejus inlerjuissel'), weil er ' vielleicht nicht verkauft haben würde. Dagegen steht <> e [Titius als] Machtgeber 74 ), wenn er die Suche von jenem ' vindiciren will, die Einrede der Gefährde entgegen , u ,l( * Lat gegen den Verkauf nach dem Erbrecht die Kaufs' 4 -'' 1 » seines Testators 7 6 ). , 50. CELS. Üb. XXXVIII. Digest. — Wenn Jem?»"' der die Geschäfte eines Bürgen führte, dein Gläubiger 0"I"' lulori) so zahlt , dass er den Hauptsckuldner und den Biirß . der Verbindlichkeit entledigt, und dies zu ihrem Nutzen gereic » so hat er wider den Bürgen die Geschä'ftsfiihruiigsklag'e, " i es kommt nichts darauf an, ob derselbe es genehmigt hat od ' nicht; der Bürge aber würde, auch ehe er dem Gesehnt 73) Nach Vuhj. und Haloauder. Die Florenliiiische l e ^„ mihi gibt oifenbar keinen vernünftigen Sinn. Vgl. dag'-S c Fr. 2. §. 6. h. t. Zu dem Rath tritt, durch die TJehern»»^. der Gefähr, noch eine Schenkung 1 hinzu. Kein« von » den, sondern ein wahrer Auftrag ist aber vorhanden, v,r ich Jemanden für mich zu Raulen bevollmächtige. . .,, 74) In dejn zweiten Falle, wenn Titius, der eigentliche E>S e thümer, den Auftrag zum Verkauf gegeben hat. „ «^ 75) Von dein Käufer, dem ich in Auftrag- des Titius den *> c ven verkauft habe. , ot 7ö) Auf Entschädigung , gegen mich , weil ich dem Te ,'Imc einen fremden Sclaven verkauft haüej de« er dem Ti(i" s )J* ffÄ herausgeben müssen. Aduersus vehdtttonem wirJtt diese R ''^ insofern', als dadurch Titius die für ihn nachtheUigen F°'" 0 des Verkaufe wieder aufhobt. Oder will mm dies i" cni ' tt t, kann aduersus auch hier, wie manchmal (z. B. Ul nian ,,s . c jit XXVRI. 10 so viel Uelssen, als sccimhIuwi. Es ist also »»K nöthig, statt venditionem, venditorem zu lesen. — pi ß b „ e . tive teslaloris sui können übrigens nicht zu venditioncM £ hören, weil, nach der Annahme, der Testator nicht Verta» 11 ' sondern Käufer des Sclaven war. Sie müssen also mit ttd nem verbunden werden. Pxndect. L. XVH. Tit. 1. Mandaii vel contra. 301 "•"•er das Geld zurückgezahlt Latte, sobald er die Zahlung Seiiehmigt halte, die Anftragsklage haben. §. 1. Wenn der "■"ffe, da Getreide 77 ) zu liefern war, Africanisches 78 ) ge- feeben, oder wenn er zum Behufe der Zahlung mehr aufgewendet hat, als der Werth der entrichteten Sache beträgt, oder eni» er den Stichus 7 9 ) bezahlt hat und dieser gestorben oder all Schwäche oder Laster werthlos worden ist, so wird er s dies durch die Auftragsklage erlangen können. , 51. JAVOL. lib. IX. ex Cass. — Ein Bürge kann, «chon er aus Irrthnin vor der Verfallzeit bezahlt hat, das >—>l V -° U w,uS0 ) «'cht zurückfordern, und hat auch nicht ein- 'j~ die Auftragsklage gegen den Hauptschuldner, bevor der «•«MuO&stag gekommen ist. i. „ 52. Idem lib. I. Epist. — Ein Bürge , der Weizen zu . e ri>, ohne Hinzufügung der Güte angelobt hat, kann, glaube j» i durch Lieferung einer jeden Sorte von Weizen den. j "l'tschuldner befreien; von diesem aber kann er keinen an- i- ' "»eizen ersetzt verlangen, als den schlechtesten , womit ^Verbindlichkeit gegen den Gläubiger gelöst werden konnte. , llu a h>o der Hauptschuldner bereit ist, dem Bürgen das Sehen, durch dessen Entrichtung er sich gegen den Glänbi- «eireien konnte, und der Bürge das, was er gegeben hat, *'>iii C h bessern Weizen , einklagt, so wird ihm , glaube ich, ßniiede der Gefährde s ') entgegenstehen. ^ W. PAP1TSIAN. lib. IX. Quaesl. — Wer auf einen »>i 1 vi • S ' C ' 1 ver ' assen( '> f" r e » len Dritten, Gegenwärtigen und j, t Widersprechenden, gebürgt hat, dem sind beide nach dem vvid ^ es i ^"^ ra ff s verbindlich. Wenn er aber für Einen , ' e ^ dessen Willen oder ohne dessen Wissen, gebürgt hat, lan -andern Auftrag zu erfüllen, so kann er nur den be- ■j» » e ", der ihm. den Auftrag gegeben hat, nicht auch den scli" n SC '"'^ ller ' dagegen gr^ mir a " cu »»cht, dass der Hauptmauer durch das Geld des Bürgen der Verbindlichkeit ll\ H eberha "l't, ohne Bestimmung «1er Qualität. 'S) Das beste. Will man nun dies unbedingt verstehen, so steht br - 52, hier unten, gerade entgegen. Es niiiss also wohl dio "»chrolgeiule Einschränkung: ex necessitote solvcndi, imthier- f"» gezogen werde», so dassCelsus voraussetzt, der Bürge 'iahe zur Verfallzeit kein anderes als Africanisches Getreide gWUrejbeu können. Dann stimmt der Sinn vollkomnveu mit ?of r ^. 52 : 9"° pesstmo — Ucuit. S. a. oben Fr. 45. J. 6. $ guien Solaven. wj:ifitm Empfänger. _ r ... , öl ) Mithin bleibt dem Bürgen, wenn er nicht ans Gefährde («oJa malo) oder der ihr gleich zu sehätzenden culpa lala Kehannctt bat, wenn kein schlechterer Weizen zu haben war, Se »i Zuspruch üagehxänkt, nach Fr. 50. f> L 302 Pandect. L. XVJI. Tit. 1. Mandat! vel contra. entledigt wird; denn das geschieht ancli dann, wenn "" meinem Auftrage für einen andern bezahlst. 54. Idkm üb. XVII. Ouaesi.— Wenn ein Sclav ei»«* Fremden aufträgt, ihn zu kaufen, so ist der Auftrag nicht'?' Ist jedoch der Auftrag dahin gerichtet gewesen, dass de ^ c a freigelassen werden sollte , und er wird nicht frei gelass«') so wird sowohl der Herr, als Verkäufer, den Kaufsch'"'" 0 fordern können , als , insofern Zuneigung in Betracht ko'"" die Auftragsklage 8ä ) Statt haben; — man nehme z. l>- " ] dass der Sclav der natürliche Sohn oder Bruder [seines B err ' sei; — denn es erachten die Einsichtigen, dass die Zuueif" " hei Klagen guten Glaubens zu berücksichtigen sei. Wen" '' der Käufer den Kaufschilling von seinem eigenen Gelde " zahlt, — anders kann er nämlich den Verkäufer nicht kl a S ' stellen —■ so pflegt gefragt zu werden , ob er mit Erfolff , Sondergutsklage erheben könne; es scheint aber richtige" - '' erspriesslicher, [anzunehmen,] dass der Prätor an solche w*. tracte der Sclaven , wodurch sie sich selbst ihren Herrn »TO licher Weise entziehen, nicht gedacht habe. §. f. Wen" f freier Mensch, der vermöge guten Glaubens in Sclaverei ' ' Auftrag gegeben hat, ihn loszukaufen, und dies mit dem " e des Käufers geschehen ist, so ist gewiss, dass die A«'"*"'_ klage wegen der Ilückansprüche des Bevollmächtigten [co >'" . ria\ angestellt werden könne, doch so, dass die Klagen, der Käufer gegen den Verkäufer hat, abgetreten werden; » ,. nehme z. B. an, der Ka'ufer habe den freien Menschen '" freigelassen. , f 55. Idjsm lib. I. Besp. — Ein Bevollmächtigter, ^ nicht etwa verschlossene Sachen, entwendet, sondern ihm < ll j . ^ gebene nicht zurückgegeben hat, ist aus dein Auftrage, nl wegen Diebstahls, zu belangen. 56. Idkm üb. III. Jlcsp. — Wer Auftrag zu «i Darlehn gegeben hat, an den kann man mit Uebergehuug' Schuldners und ohne dass vorher die Pfänder veränssert f den , sich halten 8 3 ) ; ist nun , dass dies gestattet sein 8° ,. BclmCtlicb. ausgesprochen worden, so kann der Gläubiger L d0 , auch nach Veriinsserung der Pfänder auf jenen ziiriickfi* denn was zu Vermeidung von Zweifeln in Conlracte S e ^ e wird, ändert die gemeinen Rechte nicht. §. 1. Ein B'' r *j welcher vor dem Prätor {in jure) das Geld angeboten " wegen [minderjährigen] Alter» des Klägers versiegelt g erlC ineio 82) Von Seiten des Herrn des Sclaven gegen den Käufer, ^ iener insofern ein Interesse an der Freilassung hat. njitf- 83) Dies ist durch die Rechtswolilthat IV. cap. t.) aufgehoben. Pandkct. L. XVII. Tit. 1. Mandat! vrt contra. :w.\ lc » | niedergelegt hat, kannvsofort die Aufiransklage 84 ) anstellen. §. 2- JJcshalb, weil der Machtgeber, bei seiner Riick- Sj 8US t ' er l' rov '" z nach i'iinf Jahren , und im .Begriff, in ' aa «'angelegeuheiten [wieder] abzureisen, den Auftrag, ohne . Uechnung ablegen zu lassen , erneuert hat, nniss nicht j> l er «he zu einer jeden Zeit beobachtete Redlichkeit | des Yffhn&chtigten] geprüft werden; da es also in den PJIichten J'OYolliuijcljtinten lag, was er aus der erstem Geschäfls- , vva huug schuldete, auf die zweite Rechnung zu übertragen, . w *f-d er wegen der zweiten Zeit auf die alte Klage sich assen müssen. §. 3. Ein unbestimmt versprochener Gehalt ,' lu summarischem Verfahren (cxlra ordmem) nicht ein- s W» «nd eben so wenig mit der Auftragsklage die Aus- zung e ; Ileg (jjeijj,!^ gefordert werden. §. 4. Aufwand, der b"lem Glauben uöthiger Weise gemacht worden ist, muss, i . u gleich der Bevollmächtigte das Geschüft nicht zu Ende 8' e '» konnte, doch auf erhobene Auftragsklage erstattet " e ''uen. Voi Q 7 ' Il)liM lil) - X * Rtf' ~~ Ein Auftrag zum Verkauf In ^ c 'aven ist durch das Ableben dessen, der ihn übernom- j .i » "ustreilig erloschen. Weil jedoch dessen Erben, aus Voi "t"' "' c ' lt nu s betrüglicher Absicht , sondern in der, das VfL rstor beuen Unternommene auszuführen, die Sclaven fe, 3| " a tten, so wurde erachtet, dass selbige von den Käu- ,. Jessen seien; doch werde der Sclavenhändler nach sei- p | '. *j"ckkeJir aus der Provinz, nicht ohne Erfolg 85 ) die »lit l ^* axi * sic lie Klage austeilen, da nach Untersuchung der Sache Und Cr . P''k 86 ) des echten Eigentliums ihm vergönnt wird, Sc i s * ,c h nicht gebührt, dass, wer auf einen gewissen Mensis ? C '- U ^ e, ' ,, ' a,le,, gesetzt, durch den Irrthuiu oder die Un- e »neit seiner Erben Schaden leide. täg» d ^f^ 1 " lib * 1V - — Weim da in Folge Auf- «ein Titius als Sachwalter gedient hast, so sieht, wie 85] ]v'' ,er . <1 ''" Hauptschuldner. frei •ir '""'''"<-'>' > welcher von sehr vielen altem Ausleger« S nilljij.je,, n„(/ V0I , den Basiliken iiiitersti/'lzteii Lesart der 8a ^"S vor «1er gewöhnlichen non utiliter zu geben der Zu- e . ,ne, 'hang unwidersprechlich geluetet. Letztere dürfte daraus A«i S r'i"' e " SQ '"'i dass man exceptio im gleich Folgenden als v „ ?.." cht verstand , und daher glaubte, es sei dem Scla- "«andler ) der doch nicht im Besitz ist) hier die Klage ab- h sprocJien , weil er sich mit der Aus II ucht schützen ■souue. Vcrf CCpit0; vv ' {,er die Einrede der Ersitzung-: nlsi ht, wuln erw- 1* USUCc pr>'il; welche das Resultat gibt: usueepit; wird «JWiedert: ■uisi poliore jure pelUoris esset res. Ygt. Hugo to„ . , cl1 - uisi pohore iure pelilorn «echt S g. esd|f 10> 4(lsff< g 60 ^ z 18 I ' 304 Pandect. L. XVII. Tit. 1. ßfandari vel contra. ich dafür halte, ob er gleich gestorben war, da du dies «"* wusstest, die Auftragsklage wider den Erben des Titius o' 1 zu, weil durch den Tod der Auftrag, nicht aber auch die A u ' tragsklage erlischt. Hast du ohne Auftrag die Sacbführn' , r übernommen, »o hattest du gewissermaassen die Absicht, •;' Geschäfte des Verstorbenen zu verwalten, und so wie <" ' wenn du ihn auspruchsfrei gemacht hättest, die Geschäfts! 11 ruugsklage zustehen würde, so lässt sich behaupten, da»S auch der Erbe mit derselben Klage zu belangen sei. §. 1. Irf'" 11 ' Titius hatte seinein Gläubiger einen Bürgen 87 ) gestellt; "*' des Hauptschuldners Tode hat darauf der Prätor mit Ein'Vf 11 ^ gung der Mehrheit der Gläubiger, aber in Abwesenheit ° e jenigen, dem der Bürge (mandci/or) gestellt war, verfügt, da die Gläubiger von den Erben eine Dividende empfangen so ten; nun frage ich: wird der Bürge (mandaior) , ^ enV .t, belangt wird, dieselbe Einrede haben, wie der Erbe des Scü'" ■ ners? Ich habe geantwortet: wenn er 88 ) vor dem Prätoi" e schienen, selbst auch eingewilligt hätte, so wäre anzuneh" 1 * ' dass er aus gegründeter Ursache sich verglichen hätte, « n ^, \ Einrede hieraus würde sowohl dem Fidejussor, als dem ™ a dator zu gestatten sein. Da du aber angibst, er sei nicht * gegen gewesen, so ist es ungerecht, ihm die Wahl zu e n ' zl ' hen, sowie ein Pfand oder Vorzugsrecht dem, der solclj wenn er gegenwärtig gewesen wäre, hätte geltend ma ,,,. ]Iie man sagen, der Gläubiger sei abzuweisen, so würde * und das Decret des Prätors entbehren können; und Vf° nicht dem Erben genutzt, sondern dem Bürgen (mandetfort j! ßdejussori), welchem Jener vermöge der Auftragsklage diese' Dividende gewähren muss. Wenn der Gläubiger einen 'I* vom Erben angenommen hätte, ist gezweifelt worden, ob '" . die Klage anf das Uebrige gegen den Bürgen {fidejussor^ 1 " zu gestatten sei; er ist aber, weil er sich an den Erben e halten, als in die Verfügung des Prätors einwilligend, a sehen 59. Idem üb. IV. Resp. — Wenn Calpiirnii» in M 1 ' trag des Titius eine Summe Geldes, welche dieser zu forde hatte, bei nicht vorhandener Absicht einer Schenkung 8 9 ) * 87) Mandaiorem. Wer den Gläubiger veranlasst, auf Gefahr «lein Schuldner Nachsicht zu gehen, heisst uns chei gut Bürge, als der anfängliche Mitübernehiner der »a«li, schuld. Bei diesem schon ist ja der BegrilFfidejussor•, g allemal Stipulation voraussetzt, weit enger als der Sinn deutschen Worts. 88) Der klagende Gliinhiger. ... le 89) Die nämlich Titius dem Adslipulator Calpumius n» machen wollen. Pandkct. L. XVII. Tit. 1. T^andati vel contra puJirt tat 9 g0 hann er vom Erben des Titius mit der Auf- ra pklage auf Abtretung' seiner Klagen belangt werden. Dasselbe gilt } we „ u Calpurnius das Geld eingezogen Lat 9 °). *; *- Paulus hat begutachtet, ein Bürge, der von dem Gläu- 'ffer die demselben verpfändete Sache gekauft liabe, müsse, eun die ganze Schuld abgetragen worden , und er nun von 'jr ' ,en t ' es Schuldners mit der Auftragsklage belangt werde, Herausgabe der Sache mit allen Nutzungen angehalten wer- ') denn er sei nicht einein fremden Käufer gleich zu be- »eilen, da er bei jedem Contract mit Redlichkeit handeln . se r - _ §. 2. Paulus hat begutachtet: wenn einem Auftrage e •Äeit beigefügt ist, binnen welcher denselben vollziehen Wollen Lucius Titius schriftlich erklärt hat, so hindere ■l - lllc ht, ihn auch nach jener Zeit mit der Auftragsklage zu UaT'^ 6 "' ^* 3 ' P au l u8 Da * begutachtet, man könne sich » uelieben an Einen aus mehreren Auftragsgebern (»ta«- o» , es) wegen des Ganzen halten 91 ), wenn dies auch beim eii r &° nicht [ausdrücklich] gestattet worden sei; wenn aber k » erurtheilung gegen -zwei Personen gesprochen sei, so Hoil " nc * m " sstel1 s * e des rechtskräftigen Urtheils wegen Wendig ein Jeder auf die Hälfte in Anspruch genommen .erden, s a vi- ta-J-t-i ___ l_» j __ i>r __ j ___1—^....._ ra . §• 4. Ein Gläubiger hat das Pfand verkauft; nun der rJ.. ' °' J ' wenn dem Käufer der Besitz entwährt wird, "iei t|j Uu 'S ep den Kegress an den Bürgen ( mandulor ) neh- als ri?"" e ' ,,n< ^ inwiefern es einen Unterschied mache, ob er Wal. l • iger ' ^ verka » ft » oder auf gewöhnliche Art 9 3 ) [Ge- Wen, " 8 »' a "& e,0Dt üal>e !) '^ ? Paulus hat geantwortet, der» . ^ü'higer aus dem Preise der Pfänder seine For- "icLt i Ul erlangen könne, so sei der Bürge (manrfafor) d as , a . s entledigt anzusehen. Aus diesem Gutachten erhellet, b)'„/ e le . ^ ac he zur Entledigung mitwirke , insofern der Glän- N, j ,ucut der Entwährung halber verantwortlich sei Ö|;- . n ™* Grus's. Ich trage dir auf, meinem Schwager ?. u i** l * *everus gegen.dns und das Pfand Achtzig £i» l " eu » für welche Summe und alles, was an "'S r>ii ^^^^^ j. 'Sen d 'ch ni nzukoin men wird, ich als Auftrags geber So lan ^^^^^^^^^^^^ läsius Severns leben 90 ) vh~7~^ cht '"" *.'*»•• in« + *.v. «nter L. S °.'_ ''ckanntlicli , nach der episto7a liivi Hadriani, ö? ) näs T^" fidejus'sorM ______________________________ 46. A. ,. 188 '' ohne für Eiifwähning- zu stehen. S. Cod. 8. ^ Jnf,^. s, 'P'il'itio duplae etc. Promis "■ • ' ci'vditoris juva vcndulerh, an communt jure Iw teriHii"r ' U unMer Ausgabe steht mit Sinn entstellender Coi.1, • VCUon: an inters'u cn-ditork. jure v. etc. P-Jf>: cw. n. 20 306 Pandkct. U. XVII. Tit. 1. Mandat* vel contra. schadlos Laiton werde. Nachher hat dieser Auftrag 9 ' geber auf vielmalige» Angehen nicht geantwortet; und 1»" frage ich, ob er durch den Tod de» Schuldners entledigt s cl Paulus hat geantwortet, die Verbindlichkeit aus dem A"' trage dauere fort, wenn gleich beim Auftrage hiiiziigeli'S worden : ich werde dich a 1 s A u f t r n g s g e b e r so lang' als Bläsius Soverus lobt, schadlos halten. §• Paulus hat begutachtet, es sei dem Inhalte des Auftr ;l S' nicht Geniige geleistet, wenn, da beim Auftrage vorgeschne" worden, hinreichende Sicherheit vom Schuldner zu Yerlang e ' weder ein Bürge, noch Pfänder erlangt worden. . 60. SCAEVOLA lib. I. llcsp. — Ein Gläubiger **' den Bürgen (mamlalorein) verklagt, und dieser, vertirtlie 1 ' hat appellirt; hier fragt sich, ob während noch schwebe» 1 ^ Appellation der Gläubiger den Hauptschuldner belangen könn"- Ich habe geantwortet, er könne es. §. 1. An Einen, der » rathen wollte, schrieb Jemand folgenden Brief: TitiuS <* Se j us, Gruss Es ist dir bekannt, dass Sempro Bi' mir am Herzen liegt; daher , da sie meinem " !'„ sehe gemäss sich mit dir vermählen w i r d, m « ,c , ich dir gern die Gewiss heit geben, dass du <"', deiner Würde gemässe Heirath schliesscst, "' obgleich ich weiss, dass des Mädchens M"*' ( Titia dir auf zuverlässige Weise ein Heirath8f bestellen wird, so nehme doch auch ich, um " e> Gesinnung meinem Hause desto geneigter zu ' chen, keinen Anstand, mein Wort deshalb ' fl geben. Du sollst also wissen, dass ich " vvre . B it alles dessen, was du von ihr in dieser Hi» slC ■■ Stipuliren wirst, dafür hafte, dass es ungescb 1 lert dir werde. Hierauf gelobte Titia, die den Titius z" de . was er schrieb, weder beauftragt, noch es genehmigt hnttßi Heiratlisgut an ; nun frage ich, ob der lirbe des TitiuS, ^ .-, er, aus dem Gründe jeuer Bürgschaft (ex causa W' tn „$. t hat, den Erben der Titia mit der AuA*' 1 ' l •• ____1 T-l. IL-]—_____i_____i„» ____1. Jnrtl ' . solches entrichtet klage belangen könne? Ich habe geantwortet, nacli dem ^ getragenen könne er es nicht. Feiner ist gefragt worden t auch nicht mit der Geschäftsführuiigsklage 1 Ich habe ge a „ wortet, auch aus diesem Grunde könne er nicht mit i* , j klagen-, demiTitius spreche deutlich aus, dass er nicht s ° « im Namen und wegen der Titia , sondern weil er für Sache 05 ) sorgen wolUe, gebürgt hat (inanilaasc). Ferner» der Ehemann, wenn er gegen den Bürgen (7nan(ln lore , c ] > klagte, mit irgend einer Einrede zurückzuweisen sei / 95) Für die Ehre seiner Familie. Pandect. L. XVII. Tit. 1. Mandati vel contra ,e geantwortet, in dem Vorgetragenen liege kein Grund, Weshalb er zurückzuweisen wäre. §. 2. Jemand Lat zwei ( ersonen die Verwaltung seiner Geschäfte aufgetragen;, hier * gefragt worden , ob ein Jeder mit der Auftragsklage aufs aiize belangt werden könne ? Ich habe geantwortet, ein Jeder 1 ''Ulis Ganze zu belangen , dafern nur nicht von beiden zu- ^•'»iien mehr als der Schuldbetrag eingetrieben werde. §. 3. . e " M z \vischen dem Ehemanne und dem Schwiegervater, es ^ auch durch stillschweigendes Einverständnisse die Ueber- Kauft besteht, dass der Ehemann gegen Verzinsung des ^eirathsgutj, von "Seiten des Vaters den Unterhalt der Frau , 8°> so gibt es keine Klage 96 ), um dasjenige zurückzufor- . ') Was seiner Behauptung nach nicht 97 ) verwendet wor- " ls t; dafern aber der Vater erweist, dass er die Beslrei- ,, 8' des Unterhalts [dem Eidam] aufgetragen habe 9S ), so g ' ''■* die Auftragsklage Statt. §. 4. Lucius Tilius hat dem "'e seines Bruders die Verwaltung seiner Angelegenheiten , *°'gende Weise aufgetragen : 2&'iü) T&tvoj yalnEiv. 'Eyw <•"«"', loc xvni«) ovzi zwv euütv, eiiov navza xvnia «' zu vno aov yivo/iieva ryov/HEvou, xcu /uyoev cevztis- Q^ r °S Goi 7iQOQf.iridEi.dav Ttpaiiv. Seinem Sohne Sejus j£. USg > Ich halte es zwar der Natur gemäss, dass 8 P • ° r ^' e Geschäfte seines Vaters und der Söhne y ' >es Vaters fi!) ) besorge, ohne dass nach eher , . '""clil gefragt werde; dafern es aber einer de i\ en bedürfte, s,o trage ich dir auf, mit allen iUeijiig. e „ nach Belieben zu schalten, du mö- - ' »im verkaufen wollen, o der Verträge schlies- lie ' °^ er taufen, oder sonst etwas thun, als dem a j. '" Weiner AngelegenLeiten, indem ich solches dir ." .£ eilcnm halten, und bei keiner Handlung- Nun ist gefragt worden, ob, Xv en\ VVU ' erS1>rec,len werde - yy er etwas nicht in der Absicht, es der Verwaltung z « thiui, sondern betrüblich etwas veräusserl oder 8?« fcw - e» Unterhalt seiner Tochter. Vel - ei wir< ' also vorausg-eselzt, dass der Vater vermog-e z , e, ' e "i/viuifi seihst hierzu verbunden war, ima be zwar einen völligen Auftrag ertheilt, aber nur insoweit red" lieh verfahren werden sollte. Ferner frage ich, ob, da ,Sej<> s ) während er ein obrigkeitliches Amt verwaltete ' ° °) , etwa» schuldig worden, deshalb belangt werden könne, oder weg*^ der obigen Worte des Briefes sein Vermögen verhaftet W 1 , Ich habe geantwortet, er sei weder belangbar, noch sein » cr " mögen verhaftet. 61. PAUL. lib. II. ad Nerat. — Jemand hat, was ich ihm, da er Haussohn war, [einzucassiren] aufgetragen, uaC seiner Entlassung aus der väterlichen Gewalt eincassirt. Bi"" e einein Jahre werde ich mit Erfolg mich der SondergntskWg bedienen können. Paulus: aber auch der Sohn muss » e ' langt werden. , 62. SCAEVOLA lib. VI. Digest. — Da über die Er* schaft einer gewissen Verstorbenen zwischen dem eingesetzte Erben und dessen Oheim Mävins und Tanten Streit entstand*" war, schrieb dieser seinen Schwestern in einem Briefe, &" ' was er durch den Erfolg des Erbschaftsprocesses erlang e würde, sollte unter ihnen gemeinschaftlich sein; eine Stij»"' tion ist aber auf diesen Brief nicht erfolgt; da nun diese Mävins mit dein eingesetzten Erben einen Vergleich eiu» gangen war , so dasB er Güter und einiges Andere durch «" gen Vergleich erlangte: so ist gefragt worden, ob er a seinem Briefe von den Schwestern in Anspruch genoinio werden könne? Er hat geantwortet: ja. §. 1. Ich habe eii ,e Auftrag mit folgenden Worten ertheilt: Lucius Tit'" seinem Cajus Gruss. Ich bitte und ermächtig dich, für den Publius Mäviug bei dem Seinpro'"' Bürgs chaft zu leisten, und mache dir durch die ge . meinen eigenhändigen Brief bekannt, daSS lC ' was Publins dir nicht bezahlt, dir haar entrichte werde. Ich frage: wenn er 101 ) nicht durch Slip"' 8 » Bürgschaft geleistet (Jidejussüsef) , aber dein Gläubiger a " __ getragen ' ° •) und [so] etwas anders, als ihm aufgetragen W° . den, gethan hätte, ob er dann mit der Auftragskloge *•• langen wäre? Er hat geantwortet: ja l0ä ). 100) Also nicht verklagt werden konnte. 101) Cajus. UÄ) Zu leihen. . r 103) Man sieht hier recht deutlich dos Verhältnis« von fi< l p n L» und mandalor. Nämlich weil zur förmlichen Rürgscluilt *' eine Stipulation erfordert wurde, welche oft (•'■• R . ^"^„c Entfernung' der Betheiligten) nicht wohl anwendbar war» Verbürgung durch einen einfachen Vertrag aber kein Jv' 3 e IUnukot. h. XVII. Tit. 2. Pro noch. 309 Zweitor Titel. Pro socio. {Von der Genossenschafts- (GeseltscJuifts-) Klage.) 1. PAUL. lib. XXXII. ad Ed. — Eine Genosseu- . uft (Gesellschaft) kann eingegangen werden entweder auf ' u 'ner, das Leisst auf Lebenszeit der Contrahciiteii, oder auf e 't, oder von einer Zeit an, oder uuter einer Bedingung-. .' *■• t "ei der Genossenschaft im ganzen Vermögen werden e dachen, die den Zusammentretenden gehören, beständig gemeinschaftlich, 2. GAJ. Hb. X. ad Ed. prov. — weil, wenn gleich einzelnen eine Uebergabe nicht Statt findet, doch solche 8 stillschweigend geschehen angenommen wird. se 3. PAUL. lib. XXXII. ad Ed. — Was aber in Ausständen besteht, bleibt iu denselben Verhältnissen, nur müssen e Klagen gegenseitig gewährt werden. §. 1. Wenn eine e uossenschaft ausdrücklich fürs ganze Vermögen eiugegan- ° * ,s t) so fällt auch eine Erbschaft und ein Vermächtniss d ^Was {Einem] geschenkt worden ist, oder auf irgend eine eise erworben wird, der Gemeinschaft zu. §. '2. Mau wirft «le Fr.-,,.... _..<- ____ ' _____ -..„ r. ......_..„_l.„r. J..l.:_ r—, schl **ra<>e auf, waB, wenn eine Genossenschaft dahin [geflossen ist,] dass jede dem Einen zufallende rechtmässige \JUtsta) Erbschaft gemeinschaftlich sein solle, für eine recht- ^"ässig-e Erbschaft zu achten ist; ob [nur] eine solche, die cu gesetzlichem Erbgangsrechte, oder auch eine, welche zu- ,° B' e Testaments anfüllt ? Und es ist mehr dafür, dass dies s auf e j ne gesetzliche Erbschaft zu beziehen sei. §. 3. Eine ar gVistiger oder betrügerischer Abstellt eingegangene Ge- _ *°n»clmfi ist von selbst {ipso jure) ohne Gültigkeit, weil * u er Glaube sich mit Betrug und Arglist nicht vertrügt. J(i 4. MODESTIN, lib. IIJ. Regul. — Dass mau sowohl (Vi ■ die TUat, als durch Worte, oder durch einen Boten ^ r,e 0 eine Genossenschaft eiiig-elten könne, leidet keinen , Weifel, §. i, |_)i e ( ^aellscbaft -wird getrennt durch Auf- *r '{?""& durch den od, durch Capitisdeininution und durch »erarmung IO "). »>• ULP. lib. XXXI. ad Ed. — Genossenschaften werden recht gewirkt haben würde, so wurde die Form des Auf- ", a ffs, als eines Consensiia/coiitracts, gewählt, tun Jen Bttfgeu »tute WeitlUufügkeit zu binden. Heutautage bedürfen wir "»es nicht, weil das Wort: ich bürg'e, ebensoviel gilt; daner erscheint uns die Bürgschaft in jener Form /ieitida/tig uu V ondcrW - 8 ioV' leiue Lehre vo " der Ei'werbsg'esellschaft (Leipz. 18*25) geschlossen entweder über das ganze Vermögen, oder übe' irgend ein Handelsgeschäft, oder einen Finanzpacht, oder aucb über eine einzelne Sache. §. 1. Eine Genossenschaft kann aber auch eingegangen werden und ist gültig zwischen Solchen, die nicht-'in gleichen Vermögensumständen sind, da g c " wohnlich der Aennere durch Arbeit ersetzt, was ihm bei Ver- gleichung des Vermögens abgeht. §. 'i. Der Schenkung halber kann eino Genossenschaft rechtsbeständig nicht geschlossen werden ' ^ ''). ' 6. POMPON. lib. IX. ad Sabin. — Wenn du mit »'ir ehre Genossenschaft, unter der Bedingung geschlossen ta«»i dass du die Autheile in derselben bestimmen solltest, so ,s die Sache dem Gutachten eines Unparteiischen (boni vi'ri) 7Al unterwerfen, und es liegt in dem unparteiischen Ermesse" eines Solchen , dass wir nicht schlechterdings nach gleicl' e " Theilen Genossen seien, z. ß. wenn Einer mehr Arbeil, i» CB ' Betriebsamkeit, mehr Geld in die Gesellschaft bringen soll u"" •Will l0C ). 7. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Eine Genossenschaft kann auch schlechtweg l07 ) eingegangen werden, u"" wenn nichts bestimmt worden ist, so gilt sie als für alh' s > was aus dem Erwerb herrührt, geschlossen, das heisst, >''"* jeden aus' Kauf, Verkauf, Pacht imd Verpachtung- fliesseiide" Gewinn; 8. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — denn Erwferb lieiwjt was durch die Thätigkeit (opera) eines Menschen erlangt \vi r "' 9. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Sahinus hat •ab*«' nicht Erbschaften, Vermächtnisse, und Schenkungen auf """ Todesfall oder nicht auf den Todesfall mit erwähnt; viell«' 0 " deshalb, weil sie nicht ohne Ursache ,os ) zufaLleu , son»<' r " durch irgend ein Verdienst {mcriluni) erworben werden l0 {' 10. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — und weil uns ä' c 105) Nach neuerin Rechte Uann sie es. Vgl. Glück Erläu*. ' Pand. Tb. XY1. S. 403. 106).Vgl unten Fr. 76. 7,in Testator eine Liebespflicht (quasi OT bitum) autlegen, die die eigentliche Ursache des '''A'..', Willens ist; wogegen bei den Fr. 7. geMtnnieii Geschalt dergleichen wesentlich Hiebt in Betracht kommt. Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro soch. 311 Erbschaft gewöhnlich von einem Ascendenten oder einem Freigelassenen gleichsam als eine Schuld zufüllt; 11. ULP. Hb. XXX. ad Sabin. — und so schreibt von ^schaft,' Venuächtniss und Schenkung [auch] Qu intus "1« c i« s. 12. PAUL. lib. XXXII. ad Salin. - Dagegen kommen auch keiue Schulden, ausser die vom Erwerb veranlagst wer- " en > in die Rechnung der Gesellschaft. 13. In km lib. XXXII. ad Ed. — Aber auch wenn Iiin- ^"gefügt wird, dass sie in Erwerb und Gewinn Genossen sein Rollen, ist auch dieser Zusatz auf keinen andern Gewinn, als * e ' aus dem Erwerb kommt, zu beziehen. 14. ULI», lib. XXX. ad Sabin. — Wenn unter den «eiiossen ausgemacht worden ist, dass eine gemeinschaftliche aaclie binnen einer gewissen Zeit nicht getheilt werden Bolle, So >st dies nicht anzusehen als ein Vertrag , dass keiuer von ae *- Genossenschaft abgehen könne. Wie aber, wenn dies ausgemacht ist, dass mau nicht abgehen könne, ist es gültig 7 1 0j, i]»oiuii8 schreibt sehr schön: ein solcher Vertrag- »ei »jnniitz; denn „ei dies aucu uiclit ausgemacht, so finde doch dle Genosseiiklage Statt, wenn die Gesellschaft zur Unzeit auf/ gesagt werde; und wenn auch bedungen ist, dass binnen einer Sewissen Zeit von der Genossenschaft nicht abgegangen wer- j?" «olle, und nun vor deren Ablauf aufgekündigt wird, kann du ) Aufkündigung rechtlichen Grund haben, und keineswegs >vird der/enige mit der GenossenUage belangt werden können, *? r de SUiMD uufgesagt hat, weil ihm eine Bedingung, unter der ^ Genossenschaft geschlossen worden, nicht gehalten wird, "der -wie, weun aer Genosse Bulches Unrecht und solchen Jjlachtheil zufügf, dass es [mit dem ZweckeJ unverträglich ist, ""» zu leiden, r 15. POMPON. lib. XIII. ad Sabin. — oder wmin der Uei >nss derjenigen Sache , um welcher willen das Geschäft Vernommen ward, nicht gestattet ist? 16. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Dasselbe wird zn * a Sen sein, wenn ein Genosse die Gesellschaft aufsagt, dem bevorsteht, in Swapgeschäften lange und wider seinen Wille« ab Wesend zu sein,........ ' '*----------*- <—- ------„„.«, ohwohl ihm mitunter auch eingewendet wer- ■ «ann, da SS er die Genossenschaft durch einen Andern fiih- re '> oder dies dem Genossen übertragen könne; dies jedoch a, j4erg nicht, als wenn der Genosse sehr zuverlässig (idontiis), J«er dem, J csgeu Abwesenheit bevorsteht, die Führung der . P ' no »seiwchaft auch durch einen Andern leicht ist. arismacht, nicht zu thoi'len, kann, wenn nicht eine gerechte u «"ick e dazu vorhanden ist "* --------*---»- —* unt "™ a «dere Weise die Theil ung weder verkaufen, noch auf eine lierbeifu'Lren; iiidess kann man • t 312 Pandect. L. XVII. Tit. 2. Pro socio. sagen, der Verkauf' l0 ) sei zwar unverwehrt, es werde jedocl» wider den Käufer eine Einrede gestattet, wenn er eher (heile '' ]> als der, welcher verkauft hat, theilen dürfte. 17. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — Aber auch der Genosse, der veräussert hat, und [den Kaufpreis] dem Vertrag zuwider empfängt, bricht den Vertrag (commillif), und ist w» der Genosseuklage oder mit der Gemeinschaftstheiluitgsklag' e zu belangen. §. 1. Wenn einein Abwesenden die Genossenschaft gekündigt worden, so muss so lange, bis derselbe e» erfährt, das, was der Aufkündigende erworben hat, in °] e Gemeinschaft eingebracht werden, der Schade aber trifft alle'" den, welcher aufgekündigt hat; was hingegen der Abwese 1 " 16 erworben hat, gehört ihm allein; ein Schade, den er gelitte"' ist Beiden gemeinsam. §. 2. Bei Eingehung' der Genosse"" Schaft liegt aber nichts daran, dass derselbe wegen der A">' kündiguug sich reversire '' 2 ); weil die unzeitige Kündig""» der Genossenschaft schon au sich (ipso Jure) in Anschlag kommt. 18. POMPON lib. Xm. ad Sabin. — Wenn ein ScM eine Genossenschaft eingegangen ist, so ist es nicht genug) wenn dem Sclaveu von seinem Herrn geboten wird, von dy Gesellschaft abzugehen , sondern es muss dem Genossen Bin" gesagt werden. 19. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Wer als GenoS»« aufgenommen wird, ist nur dessen Genosse, der ihn aufgeno" 1 " inen hat; und das von Bechtswegen; denn da die Genossenschaft durch Einwilligung geschlossen wird, so kann der w eltt Genosse nicht sein, den ich nicht dazu Labe haben wölk"' Wie also , wenn mein Genosse denselben aufgenommen hat * Er ist blos sein Genosse; 20. InEM lib. XXXI. ad Ed. — denn der Genosse meines Genossen ist nicht mein Genosse, 21. In em lib. XXX. ad Sabin. — und was er un* rer Gesellschaft wegen erwirbt, wird er mit dem, der ihn a"» re ' nominell hat, zu theilen haben, wir aber nichts mit ihm» gleichwohl wird der Genossenschaft für seine Handlungen g e " HO) Seines Antheils an der gemeinschaftlichen Sache. 111) D. h. eher auf Theilnng dringe. 112) Caveat \iaim hier nicht heissen: Sicherheil leiste» Wenn daran /tonnte, der bestehenden Verbindlichkeit mtgeaeb' tet, gar wohl etwas gelegen sein. Es muss also erfc»" werden, wie so häufig-. z. B. Fr. 25. L 4. ü. de probaW' •nibus (22, 3.), Fr. 27. D. depositi (16, 3.) const. ult. C f paeth conuenth (5, 14.") und hier unten Fr. 63. §. 4. das e" 1 * «urechende Substantiv cauiio erklärt wird und werden ini«*' Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio. 313 auden werden müssen, das Leisst, der Genosse 11J ) wird Igegen ihn] klagen und der Genossenschaft gewähren müssen, Was er von ihm erlangt. iL 1 **^' ' ib " Ä ( 'd Ed. prov. — Andererseits mnss er f" j- ^ a " c ' 1 ^" r a '' e Handlungen seiner Genossen stehen, wie i. le eigenen, da er selbst gegen sie die Klage hat. So «ert auch unstreitig nicht, dass zwischen dein Aufgenom- „ . !f n l,I, d dein, der ihn aufgenommen hat, die Genossenklage ... a,, ö''g gemacht werde, bevor sie zwischen diesem und deu 'H'™ anhängig wird. poi 23. ULP. lib.XXX.arfS«Ä«i. — Darüber zweifelt P oin- lu s, ob es genug sei, dass er lls ) seine Klage den Geile 8I n er l asse 1 so dass er, wenn jener unvermögend sei, ] 0 . e eu «ifchts weiter zu leisten habe, oder ob er sie schad- ilu la . . n niüsse; und ich halte ihn allerdings für den von ]• i alle m Aufgenommenen verantwortlich, weil man schwer-' y sagen kann , dass er nicht durch dessen Aufnahme eine ^ r *cuuldung begangen habe. §. 1. Derselbe fragt, ob der '••tzen i — ------------- "-ö-j — — r > "Welcher durch den [einseitig] zugelassenen Genossen Sei ',, en i st » gegen den Schaden, den derselbe durch seine all V Verur sacht hat, aufgerechnet werden müsse; und sagt: Seil •!"^ s " Die» ist aber nicht richtig; denn auch Marceil us ei» ' m sec h»ten Buche seiner Digesten, wenn der Sclav Sc | .. ™ er Genossen von seinem Herrn dein gemeinsamen Ge- •ttu« ' Vor 8 es etzt sei, und dabei eine Fahrlässigkeit begehe, so «leb 8 Herr, der ihn angestellt, der Genossenschaft dafür Op , un d nicht sei der Nutzen, der durch den Sclaven der lab ? ensc j ,a ft zugeflossen, gegen den Schaden aufzuheben; so "tarn

e ''Genosse, der dem Dritten sich verbunden bat, diesem. **6} IM*' Welcller den Fremden in die Genossenschaft aufnahm. J hi a r c ii s A ur e I i n s A ii t o n i n ii s , der Philosoph. 314 Panukct. L. XVII. Tit. 2. l'ro socio. gehabt Imt, nicht minder von ihm zu tragen; dies lia* " er Kaiser l ' 7 ) auf Appellation entschieden. 26. ULP. Hb. XXXI. ad Ed. — Daher wird, vvei«» ein Genosse in einigen Angelegenheiten der Genossenscua nachlässig gehandelt, in den meisten andern aber derseH - '' Vorlheil geschallt hat, das Versehen nicht mit dem Nul ze aufgehoben, wie Marcellus im sechsten Buche der Dig es ' e schreibt. 27. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — Alle Schulden, d ' c während bestehender Genossenschaft gemacht worden s |n ' müssen auf gemeinschaftliche Rechnung bezahlt werden, vve" die Zahlung anch erst nach Auflösung der Gesellschaft erlo'fe ' Wenn also auch ein Genosse ein bedingtes Versprechen g c o ben hat, und nach Trennung der Genossenschaft die Heutig 110 » eintritt, muss die Zahlung auf gemeinschaftliche Rechnung S scheheu; daher ist, wenn mittlerweile die Gesellschaft S trennt wird, [deshalb] gegenseitige Gewähr zu leisteu "? , 28. Idkm lib. LX. ad Ed. — Wenn wir Genossen »«»* und der Eine auf Zeit etwas schuldig ist us ), nun aber «i Genossenschaft getrennt wird, so darf der Genosse dies nu*» wie eine fällige Schuld, abziehen, sondern Alle müssen lüe ' () e . und den Genossen der Vertretung bei Verfall versichern ' * '' 20. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Wenn bei dem « e ' nossenschaflsvertrag die Autheile nicht ausgedrückt \ve"'" e ' so sind solche unstreitig gleich 121 ). Wenn aber nun beu c wird, dass Eiuer zwei oder drei Theile haben soll, der A dere einen, gilt dies? Ich halte dafür, es gelte, wenn '" der Eine in die Genossenschaft mehr Geld oder mehr ■A"j fl eingelegt hat, oder irgend eine andere Ursache vorhanden "' §. 1. Cassius ist der Meinung, eine Genossenschaft k 01 " so eingegangen werden, dass der Eine nichts vom Scha 11 tragen, der Gewinn aber gemeinschaftlich sein solle; dies k» aber, wie auch Sabinus schreibt, nur dann gelten, wen" ' Arbeit soviel werth ist, als der Schade; denn häufig ' sl ?, Thä'tigkeit eines Genossen so gross , dass sie der Gesellst'' mehr einbringt, als das Geld; so auch wenn er allein zur S geht, allein reist, Gefahren allein übernimmt. §. 2. •***■* erzählt, Cassius habe begutachtet, eine solche (ieseW» 0 ' 111 ' wo den Einen allein der Gewinn, den Andern der Seh» treffe, könne nicht geschlossen werden, und »Hege mW el 117) Scptimius Scverus. .■ „ 118) Cfwtiones inic.rpommlae sunt. H. oben Not. 112. und « ,el Lehre von der Krwerhsgesellschaft, S. 139 ff*. HSt) Für Rechnung der Gesellschaft nämlich. 120) 8. meine oben nngef. Schrift S. 144. 121) S. ebendof. S. öl. Pandect. I,. XV». Tit. 2. Pro socio. 315 eine Löwengesellschuft zu nennen. ( dass eine solche Genossenschaft, ^ellm&afl dieser Art ^jjj* ich gti, mno d ar in be Ur "> Iliner den Gewinn, der Andere aber keinen Gewinn, ei"" Tu c ' eu Schaden hätte, keine (tüchtig) ist. Denn das ist * «ochst ungerechte Art von Gesellschaft, aus welcher Einer Schaden, nicht Gewinn zu erwarten hat l ~ 2 ). vier- 3 ,°' I>A ' JIj - li ''- V1 ' a ' f ü>'<»- '• ' Mucius schreibt im Seil U ' e " '*" 0he » es könne eine Genossenschaft nicht so ge- q °[ ise * 1 werden , dass ein Genosse einen andern Theil an» d« V |!'"' eu,eu andern am Verlust habe. Servius sagt in ., ""■nerkungeu des Mucius auch, es könne eine solche ii;i I a '"cht eingegangen werden; denn Gewinn ist erst (je . " zu 8 - alles Verlustes und Verlust erst nach Abzug alles ^ Ini, s als vorhanden anzusehen. Aber dahin kann eine ssensrliaf( geschlossen werden, dass von demjenigen Ge- (. > Welcher nach Abzug des sämmtlichen Verlustes der y Ks enschaft übrig bleibe, ein verschiedener Antheil |dem jji . "J '«falle, und ein verschiedener von dem gleicher Weise 'S bleibenden Verlust | denselben] treffe ltJ ). ^lap■'«* ^ J ^ J ""*• XX3& ad Scthln. — Soll die Genossen- Jen ." linden, so muss eine Genossenschaft vorhanden sein; "icl i CS lsl "' r ''t genug, dass eine Sache gemeinschaftlich, wenn k;i m, ch eine Genossenschaft vorhanden ist. In Gemeinschaft \v» j U e ' nc Sache auch ohne Genossenschaftsverlrag geführt Seil/ 11 ' z ' '*• wenn man, ohne die Absicht einer Genossen- vvei ', z "^8"'ff i'» Gemeinschaft kommt, sowie es geschieht, Zw • e,Ue Sache Zweien vermacht wird, ferner, wenn von Sen !' n Zu 8"' e 'ch eine Sache gekauft wird, oder wenn uns Vy e " ,8c hafllich eine Erbschaft oder Schenkung zufällt, oder Zw ■ W ' r ' "' cu * " in ohne Genossen gein zu wollen, von en besonders den Antheil eines Jeden gekauft haben; S>eil II KM ^*. W« a 'l '*''• — t ' enu wenn ,,acu vorgängi ist "' ei "''audlungen eine Genossenschaft eingegangen worden 1,,,' Ro Uft t die Genossenklage Statt; wenn ohne Unterhandln«, *J erscheint die Gemeinschaft als in der Sache nud dem eScl '«ft selbst liegend; G e , n . ' * ük m üb. XXXI. ad Ell. — wie bei Pachtungen vom ''Wv 11WeSei1 ' nuc ^ b e i Käufen; Mehrere, die einander nicht Ab«, i." wollen, pflegen nämlich eine Sache durch einen loste , * eu in Gemeinschaft zu kaufen, was von der Ge- ei 0e 1>SCua ft Weit entfernt ist. Didier wird ein Mündel durch —_^^"e Autorität des Vormundes eingegangene Geuossen- vLm' 6 .. 1 .* 0 * "■ "• O. S. 426. Weher von der natürlichen ^S} Vi' $• S4. r>te Ausg. S. iU8. Sclirn' c, 2 ' 1 " s,m do soc ' e '«' ( <' C^ 2& 0 UU(1 »»eine angeführte Schrift, 8. 61. Note 316 Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio. Schaft nicLt verbindlich, wohl aber durch Führung einer " e " ineinschaft. „ 34. GAJ. lib. X. ad Ed. prov. — In diesen Fällen ü»' det, wenn etwa Einer auf solch eine Sache etwas gewendf» oder die Nutzungen oder Pachtgelder allein eingenommenen die Sache verschlechtert hat, nicht die Genossenklage. St»' > sondern unter Erben ist die Erbtheilungsklage, unter a>'" e . Personen die Geuieinschaftstheilungsklage anzustellen. A« unter denen, die vermöge Erbrechts eine Sache in Gern 61 schall haben, ist letztere Klage zulässig. 35. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Niemand kann Erben dergestalt eine Genossenschaft ausmachen, dasS * Erbe selbst Genosse sei; Gegen den Erben stebt aber <" Genossenklage zu, damit er redlicher Weise erfülle (ut bofl" 1 Jidem maustet) , ... 36. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — und zwar auch & Verbindlichkeit aus vergangener Verschuldung, welche & e » dem er gefolgt ist, zu leisten hätte; obwohl er t24 ) UIC Genosse ist. 37. POMPON. lib. XIII. ad Sabin. — Wenn indes» ** welche Erben der Genossen geworden sind, über diese ^ r schaft eine Genossenschaft zu errichten beschliessen, so beW r die neue Einwilligung, dass, was nachher geschieht, sich Genosseuklage eignet. 38. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — Der Richter in ei««* Process über eine Genossenschaft {pro socio arbilcr) inuss " Gewährleistungen wegen zukiiuftigen von dieser Genossen^? herrübrendeu Verlustes oder Gewinties Sorge tragen. *'' war Sa bin iis Meinung in Hinsicht aller Klagen guten Gl 8 " bens, sie seien nun allgemeine, wie die Geuossenscbaftsl-Iaf) ' die Geschäftsfiihniiig-sk.lag'e, die Vonnundscbaftsklage, oder »' Einzelnes gehend, wie die Auftrags-, Leih-, Iliiiterleg''i"8', klage. §. 1. Wenn ich mit dir in Genossenschaft stehe, u ° g-emeinsichafiliche Sachen habe, so kamt ich, sagt Pro cot'' was ich auf dieselben wende, oder was du anNutzungen *» aus gezogen Last, entweder durch die GenossenscLalwk" 1 » 124) Der Erbe. (Vgl. imten Fr. 63. §. 8. h. *.) Will man *<£ für eingeschoben und unecht halten, so würde hingegen «' Erblasser zn verstehen und dieses der Sinn sein- [ Erbe leistet nur ebensoviel, als der Erblasser leisten tn }"f & obgleich er ^ler Krblasser) Genosse war, d. h. obgle«* |, das bcnt'ficium compi-lmiiae hatte; also: der Erhe hat *' dieses beneficium- Dies erscheint aber nicht nur nach " ganzen Zusammenhange als gezwungen und anpassend, * '< dem widerspricht auch dem Fr. 63. §. 2. h. /. F«/. VFe* 1 ' 115. Note 3. S. 445. ^^^^m ■ Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio. 317 °äer durch die Gemeinschaftstheihmgsklage erlangen , und die eu *e Klage schliesst die andere aus 125 ). 39. POMPON. Hb. XIII. ad Sabin. — Wenn ich mit d >f ein Grundstück gemeinschaftlich habe und du in dasselbe *| ue " Todten begräbst, so habe ich gegen dich die Genossen- 40. I DEM lib. XVII. ad Salin. — Ist gleich der Erbe ** Genossen kein Genosse, so muss doch von ihm das, was ^Verstorbene angefangen hat, ausgeführt werden; und da- " e " kann seinerseits Unredlichkeit vorfallen. 41. ULP. lib. XX. ad Ed. — Wenn Jemand von sei- 5?» Genossen eine Strafe stipulirt hat, so hat er, dafern die . tra fe ebensoviel beträgt, als sein Schaden, die Genossonklage »icht. 42. Idem lib. XLV. ad Sabin.— Wenn er durch die Sti- ^'ationstlage die Strafe erlangt, so bekommt er nachher mitist der Geuossenklage um so viel weniger, indem ihm die tr afe aufs Capital abgerechnet wird. 43. Iuem lib. XXVIII. ad Ed. — Wenn die Gemein- ■* ha ftstheilnng 8 klage angestellt worden ist, so wird dadurch * le ^enosseiiklage nicht [unbedingt] ausgeschlossen, weil tote* ' et e auch auf die Aussenstände geht und auf Adjudication niclit pachtet werden kann; wenn aber nachher die Genossenklage erhoben wird, so er langt man durch dieselbe um soviel weniger, 8 man durch die erste Klage erlangt hat. 44. I D EM üb. XXXI. ad Ed. — Wenn ich dir Perlen 2"» Verkauf gegeben haT>e, so, dass du, wenn du sie für *eh n verkauflest, mir Zehn wiedergeben solltest, wenn für *p*t der Ueberschuss dein sein sollte, so scheint mir, dafern f es in der Absicht, eine Genossenschaft zu schliessen, verhnn- ? lt Worden ist, die Genossenklage Statt zu haben; wo nicht, e Klage praescriplis verbis. t 45- Idem Üb. XXX. ad Sabin. — Wegen einer gemein- JJw&lichen Sache kann gegen den Genossen die Diebstahb- J*j8e angestellt werden, wenn er sie betrüglicher oder bös- 4tl »er Weise unterschlagen hat, oder sie iu der Absicht, sie zu e ">ergen, an sich nimmt; er ist aber auch mit der Genossen- jTp zu belangen, und es schliesst die eine Klage die andere '"« aus. Dasselbe g-ilt von allen Klagen guten Glaubens. . 46. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — Dasselbe gilt auch bei *»iem p ac j J(er) be{ eineuif j er aes Andern Geschäfte führt "'d der unsern Auftrag besorgt, und hei einem Vormunde. *7. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Wenn ich aber die l% ) B. h. S j ft Jiöimen niclit zugleich angestellt werden. S. aber «"«er Fr. 43. 318 Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio. Diebstahlklage anstelle, so fallt die Genossenklage weg', sl iniigste denn mir mehr Nutzen gewähren. §. 1, Wen» Genosse eine gemeinschaftliche Sache beschädigt, so ,s *. schreiben Celans, Julia hu« und Pomp ouius, nach de A<|uilischen Gesetze verantwortlich; ,i 48. .PAUL. Hb. VI. ad Sabin. — er ist aber gleicht ,'iuch mit der (»enossenklage zu belangen. . 49. ULP. Üb. XXXI. ad Ed. — Wenn er durch soM» Handlung der Genossenschaft geschadet, z. 13. wenn er el " Sclaven,' der Geschäftsführer war, verwundet oder gctödlet l> a ' 50. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — Durch die Genossej'" klage erlangt er aber [so vielj, dass er die andere Klag« e ".. hehren kann {vi altera actione conlen/ns esse debcat)> t >i\. beide Klagen auf Verfolgung der Sache gehen, nicht, W' e Diebstahlsklage, nur auf eine Strafe. ■ 51. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Mit Hecht ist H 0 ' hinzugefügt, dass die Diebstahlsklage nur dann Statt "J 1 ' wenn er etwas betriiglicher und böslicher Weise auf die &e gebracht hat, indem er, wenn dies ohne böse Absicht gese" heu ist, mit der Diebstahlklage nicht belangt werden ka" ' und allerdings ist hei dem, welchem ein Theil der Sache S hört , meist anzunehmen, dass er vielmehr vermöge se" Hechts dieselbe gebrauche, als die Absicht des Diebstahls .•' §. i. Sehen wir daher, ob das Favische Gesetz ' 2 ü ) gegen ' anwendbar sei; und zwar ist Grund vorhanden, es nicht '"'' wenden; allerdings jedoch, wenn er ein Plagiuui hega"» oder gefehlt hat. . 52. Iura* lib. XXXI. ad Eä.' — Einer von zwei N aC "' harn, welche beide an ein [drittes] Grundstück grenzten, da dieses feil war, derjenige Theil,' der bst> den andern, dasselbe zu kaufen, so ",* an sein 127 ) Grundstück stiess, ihm .. zugeeignet werden sollte; darauf kaufte er, ohne Wisse» , Nachbars, selbiges Grundstück selbst. Es trugt sich """'.l. der Nachbar gegen ihn eine Klage habe. Julianus 8 ii«» die thntsiicMiche Frage sei verwickelt; wenn niimUcu " das verabredet ist, dass der Nachbar das Grundstück . Lucius Titius kaufen und mir daran die Gemeinschaft e , räumen sollte, so stehe dem Nachbar wider mich, ,l8 ( dem ich es [selbst] gekauft, keine Klage zu; ist hi»S e S verabredet, dass die Sache als ein gemeinsames Geschai» h führt werden sollte, so hin ich mit der Genossenklage » u 126) Eigentlich, das Fabiselu?, L. Ftibia de plagiarns. Im: perd. 3. unten B. 48. Tit. ff>. 177) An dessen Grundstück, iler den andern gebeten hatte. 128) Ebendemselben. 0|B Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio. 319 'igen, dass ich dir nach Abzug des Theils, wegen des- ?? n ic h dir Auftrag gegeben, die übrigen Tlieile abtrete. §. 1. s Wird übrigens die Genosscnklagc nach gutem Glauben be- ,r «heilt. §. 2. Es fragt sich daher, ob der Genosse blos für osen Vorsatz, oder auch für Fahrlässigkeit haften müsse und e lsus schreibt im zehnten Boche der Digesten Folgendes: c 'iossen müssen sich gegenseitig für bösen Vorsatz und für "'»rlassigkeil stehen. Wenn, sagt er, bei Errichtung der Ge- . * se "sckaft Einer zu einer kundigen Leistung oder Arbeit cl > anheischig gemacht hat, z. B. wenn man Vieh zur Aus- erung oder Feld an einen Landwirth * 29 ) zur Erzeugung 11 Früchten, für gemeinschaftliche Rechnung übergibt, aucli ?"» uingg er * '") für [jedes | Versehen haften; denn das» er r seine Arbeit belohut wird, verdunkelt hier | die Rücksicht . J dia Kenutniss ' ''). In dem Fall, wenn ein Genosse »er gemeinschaftlichen Sache Schaden zufügt, ist C elsus da- ,' r j dass er auch für Fahrlässigkeit haften müsse. §. 3. Schä- , n > Welche sich ereignen, ohne dass man sie voraus mite 13 2) } das Jieisst, zufällige Schäden, können die G . z " ersetzen nicht augehalten werden; wenn also Vieh ta- ./' "hergeben worden ist, und dasselbe durch Raub oder and verloren geht, so ist der Schaden gemeinschaftlich zu ' S e n, dafern dabei nichts böser Absiebt oder einem Versehen . 8se _», der das Vieh gewiirdert übernommen hat, zuzuschrei- ■ ' is '; ist hingegen etwas von Dieben entwendet, so trilli ** Schade allein den, der es gewiirdert übernommen hat; er es zu hüten schuldig war ' '')• Dies ist richtig und 1 Wird auch die Geuossenklage Statt finden, wenn anders das Meli ■- ■ .....~ '«'olu Peiüi sehen «eiios- m der Absicht, eine Genossenschaft zu schliessen, ob- gescliätzt, übergeben worden ist. §. 4. Zwei haben eine w^ujscaaftlicne TucUmöÄhujp errichtet; der Eine reiste, um ^»rtren einzukaufen, fiel unter Räuber und kam um sein Geld ■,.,'.,{ ''otitori. eigentlich, einen Verbesserer des Rodens. S) n 1 ' F ebe o«ehmer. ' '."''Ultimi enim operae arits est vc/amcnlum. Wer eine gewisse Kunde voraussetzende Leistungen übernimmt, ist sonst mr für dolus, wonniler aber culpa tote begriffen ist, verantwortlich. Fr. 1. §. 1). si men.sor Julsum m. d. (11 6.) Weil "er nn vorliegenden Valle ihm, in der antheiligen Bcnut- »l'.'.'ff fremden Eigeuthums, eine volle Entschädigung für seine nlie (pretiufrn), also mein - als blosses honoiuiriitiit oder nter- PM gewährt wird, so tritt jene Rücksicht hier in den ffiriter- » r,l "d, and er ihnss fä* jedes ahne bedeutende Schwierigkeit p . ^eriueulende Versehen (eulpam leuem) haften, Amlere ^'^"'"«gsveisucho s. bei Gothol'redus ad h. I. « C-,'" l " a i 9""" impi'udeniibus aeeidunt. S. meine aD^er. \£\ h l llt 5- 23. S. 34. Note. ° S J S. ebendaselbst S. 34 und 35. 320 Pandect. L. XVII. Tit. 2. Pro socio. und [anderes] Eigenthum, aucli wurden seine Sclaven ver* wuudet. Juli an us sagt, dieser Schade sei gemeinschai»'' [zu tragen], und daher müsse der [andere Genosse] die Ha' 1 des Schadens sowohl an Gelde, als an andern Gegenstände' i die der Genosse nicht mit sich geführt haben würde, wen» e nicht zum Waareneinkauf für gemeinschaftliche Rechnung 1 S e ' reist wäre, auf angestellte Genossenklage über sich nehme'' Aber auch wenn auf ärztliche Hülfe etwas gewendet yvorde ist, muss der Genosse dies antheilig tragen, wie Juli 3 ", 1 ' sehr richtig sagt, und eben deshalb wird auch falls durch Sei" bruch etwas verloren gegangen ist, dafern es keine and** Waaren sind, als welche zu Schiffe hergeschafft zu we r ^ e pflegten , der Schade auf Beide fallen; denn sowie der ** winn, so muss auch der Verlust, der nicht durch Schuld e»u Genossen entsteht, geineinsam sein. §. 5. Zwei waren a Geldwechsler in Genossenschaft; Einer davon hatte für » ,c allein etwas erworben und Gewinn gehabt; nun wurde gefr_ a £' ob der Gewinn gemeinschaftlich sein müsse; und der ka ,s Severus rescribirte an den Flavius Felix folgenderes!» 1 • Wenn gleich zum Geldwechsel eine Genosse Schaft errichtet ist, so ist doch unstreitigen Kf c , J tens, dass dasjenige, was jeder Genosse n> c " durch Geldwechsel erwirbt, nicht zur Gerne' 1 Schaft gehört. §. 6. Auch Papinianus sagt im dritte Buche der Responsa: wenn Geschwister die Erbschaften i ur Eltern deshalb beisammen gelassen haben, tun daran N«t* e , und Schaden, gemeinschaftlich zu tragen , so wird, was s anderswoher erwerben, nicht zur Gemeinschaft gebracht. §■ Derselbe sagt, er habe auf einen vorgelegten Fall folge'"" 3 Gutachten gegeben. Zwischen Flavius Victor und Velhc"^ Asianus war verabredet, dass auf einer mit dem Gelde »J • torg angekauften Stelle durch die Arbeit und Kunst des A*' uns Leichensteine gefertigt werden sollten, nach deren j e kauf Victor sein Geld, mit einer gewissen Summe dar«" > zurückerhalten , das Uebrige Asianus, der seine Arbeit *' Genossenschaft beigetragen, bekommen sollte: hier yvitd , Genossenklage Statt haben. §. 8. Derselbe Papinianus *p>^ in demselben Buche, wenn unter Brüdern eine freiwiJl'£ e e meinschaft errichtet sei, so miissten auch Sold und ai"» e Gehalte, auf augestellte Genossenklage in die Gemeinst» 19 gebracht werden; obwohl ein aus der väterlichen Gewalt e lassener Sohn diese Dinge seinein noch in der Gewalt stehet den Bruder nicht einzuwerfen brauche, weil er dieselben, a " f wenn er noch, in der Gewalt stände, im Voraus behal würde. §. 9. Derselbe hat begutachtet: eine Genossensc hat» könne nicht bis nach dem Tode ausgedehnt werden; da« ef Pahdect. L. XVII. Tit, ^"•J auch, keiner ' ä *) sich die Freiheit des letzten Willens Schränken, oder einen entfernlern Verwandten den nähern 'Ziehen können 13 5 ). §. 10. Derselbe hat begutachtet: ein "osso, welcher, da der andere oder die andern zögerten, zn n Aul heilen das [gemeinschaftliche] Miethhaus hat ausbes- ' Rissen, kann zwar das Capital mit gewissen Zinsen, bin- , Vier Monaten nach vollendeter Ausbesserung, wieder er- W UI "^ ' mt ^ e ' dessen Einforderung ein Vorzugsrecht oder \ v , 0 ' nmt nachher das Eigentlium an der Sache * ■» 6 ); gleich- ] I kann er auch die Genossenklage anstellen, um Schad- .! ung Zll erlangen; man setze den Fall, einige wiederhaben, als das Eigenlhum des Hauses des Kaisers M beschränkt nämlich die be- I»"' S »*• --- «.»lUilUI (7 J.I1«! VU* J M' .Ol, 111 C11IIV l KUMJIAV.il Uli: MO- j. '«ten Zinsen deshalb auf vier Monate, weil sie nach vier "aten das Eigenthum zuspricht. §. 11. Wenn eine Genos- iio |.. zum Finkauf geschlossen , dieser aber durch des Ei- [j | "°»en Willen oder Versehen verhindert worden Jj ,. "»streitig- die Genossenklage Statt. Wenn indcss die Uli i"^ un S' beigefügt ist: falls die Sache binnen der * i a % ar ei» einzukaufen, verreist ist, so kann er der Genosse,, j a ,,,lr diejenigen Kosten anrechnen, die für «Je aufge- Er wird also die Miethen der Gastwoh- ie t Worden aiud. B Keh or P- jur. du. II. w»d dieser Plnlz dem Einen überlassen worden ist, snossenklage Statt. §. 14. Wenn mehrere Genossenscliaf- 135% a r" er < ' er GöII °ssen, nämlich durch den Societätsrertrag. l^Vi a i' eU Fi>11 ' Sohne ein körperlicher Schaden zugefügt worden, einlegen ,'' §. 17. Derselbe sagt, der Genosse fürs ganze Vermögen WC nicht augehalten , einzulegen , was er auf verbotenen Weg erworben habe. §. 18. Auf der andern Seite wird bei « Alten auch die Frage aufgeworfen, ob der Genosse fürs g a " Vermögen, wenn er in Folge seiner Verurlheiluug an* * l r. Injurieuklage etwas zu bezahlen hat, dies aus der Gemeinsch' erhalten müsse, um es bezahlen zu können. Und Atilici 0 " ' Snbinns, Cassius haben geantwortet: wenn er durch ° gerechtes Urtheil verurtheilt sei, so müsse er es erlitt" ' wenn aber wegen seiner Uebelthat, so müsse er den Seha" allein (ragen; womit das Gutachten übereinstimmt, was & t fidius vom Servius berichtet: wenn gewisse Personen " nossen fürs ganze Vermögen seien, und nun einer, da er ,. <•- Gericht nicht erschienen, verurtheilt worden sei * 3 ! ')j s0 . ( er nichts aus der Gemeinschaft fordern; sei ihm aber in S e j! Gegenwart ein ungerechtes Urtheil widerfahren, so müsse >" der Schade aus der Gemeinschaft vergütet werden. , . 53. Idüm lib. XXX. ad Sabin. — Was aber durch D><^ stahl oder eine andere Missethat erlangt worden ist, darf *"', ( bar in die Genossenschaft nicht eingelegt werden, weil e \ Gemeinschaft für Verbrechen schändlich und abscheulich '.. Ist es indess eiugelcgt worden, so wird der Gewinn gcnie 1 schaftlicli sein; w 54. POMPON. lib. XIII. ad Sabin ____denn was eio.^ t iiosse als Frucht einer Uebelthat eingelegt hat, darf er °j c anders zurücknehmen, als wenn er deshalb verurtheilt W«*"'. 55. ULl\ lib. XXX. ad Sabin, — Wenn also der, *# eher die Uelielt/iat begangen hat, deshalb belangt wirdi . nimmt er das umgelegte entweder allein, oder nebst der SC* wieder hermis; allein nimmt er es, wenn man den Fall 9 e dass er es ohne "Wissen des Genossen in den Fonds d eV , nossenscLaft eingelegt; wenn es mit Wissen desselben g e!,c j, heu ist, so muss sich der Genosse auch die Strafe mit bei - « 138} Dasjenige nämlich, was er von dem Beleidiger 0<,el ',,.l Schädiger als Piivatstrate erlangt. S. oben B. 9. Tit. 1- " imien B. 47. Tit. 10. 139) Also seine« Ungehorsams wegen. Pandect. L. XVH. Tit. 2. Pro socio. 323 j'en lassen, denn es ist billig, dass, wer den Gewinn getlieilt " a t> auch den Schaden theile; 5G. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — und es kommt nichts darauf an, ob er während der Dauer der Genossenschaft, oder "ach deren Auflösung hat wegen des Diebstahls zahlen müssen. " a »selbe gilt von allen ehrenrührigen Riagen, wie der Inju- * leu klage, der llaubklage, der wegen verführten Sclaven und •«"■gleichen und von allen Geldstrafen, welche in Folge öifent- •clier Anklagen [einen Genossen] treifen. p 57. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Est ist auch, sagt oinponius, nicht zu übersehen, dass dieses nur insofern rieh'S 'st, als die Genossenschaft zu einem ehrbaren und erlaubten ^Wecke errichtet ist. Ist aber eine Gesellschaft für Uebeltha- eu geschlossen , so ist sie offenbar nichtig; denn es ist all- seinein angenommen, dass über unrechtliche Dingo keine Gesellschaft eingegangen Averden kann. 58. Idem lib. XXXI. ad Ed. — Wenn das, was Einer die Genossenschaft eingelegt hat, vernichtet ist, so ist zn ""ersuchen, ob er die Genosscuklage anstellen könne. Beim p e , S,IS " ü siebenten Buche der Digesten wird aus einem riefe des Cornelius Victor folgender Fall betrachtet: da 11 drei Pferde hattest und icli eins, haben wir uns als Genos- [' vereinigt, so dass du mein Pferd dazu nehmen und das lergesp-jjn, verkaufen, von dem Erlöse aber den vierten ueil m; r gebei) solltest. Wenn nun mein Pferd vor dem erkaufe stirbt, so bestellt, wie Celsus dafür hält, die Ge- fSeiiscIinft nicht mehr und du brauchst nicht von dem Erlöse »»er Pferde einen Theil abzugeben; denn die Genossenschaft nicht errichtet, um ein Viergespann zu halfen, sondern zu 'kaufen. Hingegen wenn die Verabredung so gewesen sein > dass wir ein Viergespann bilden und gemeinschaftlich be- z en -wolle,, ^ so s ;,„i yyfc ouue Zweifel noch Genossen. ' *• Derselbe wirft die Frage auf: wenn wir Geld zusam- G ,?? e ß'* haben, um Waaren einzukaufen , und nun mein c <* untergeht, wein es untergegangen sei? \Jnd er sagt: j es nach der Einlegung begegnet ist, dass das Geld hii- v»;j 8» was ohne die errichtete Genossenschaft nicht geschehen Gel ] ' S ° ^ e ^ e ^ as ^ e ^ beiden verloren, z. B. wenn das La l Unler S e Rangen ist, als es zum liinkauf der W^aaren über » \ pschalft wurde ; wenn aber solches vor der Einlegiiiig- h0 "»elieu ist, nachdem du dies Geld dazu bestimmt hattest, .äas^r 8 * *"' 8a *' t er ' uesna ^ D >" culs bekommen können, weil VV" e . '"Cut der Genossenschaft untergegangen igt. §. 1. "W-T'f Cln ^ aWBBOU - n eine Genossenschaft geschlossen hat und J e „ ft T V0ln Vater seiner Gewalt entlassen worden ist, so wird Juli au us die Frage aufgeworfen, oh dieselbe Geuossen- n* i M Vi 3'24 Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio. schall fortbestehe 140 ), oder ob es eine neue sei, wenn die Theilhaber etwa nach der Entlassung in der Geuossenscha» geblieben sind. Jn Hanns schreibt iin vierzehnten Buche d e ' - Digesten, es bestehe die alte Gesellschaft fort; denn bei die" gen Contracten sei auf den Anfang zu sehen; es seien aber zwei verschiedene Klagen anzustellen; die eine gegen den Vater wegen dessen, was vor der Entlassung aus der Gewal* fällig, worden ist — denn für die Zeit, während welcher di« Genossenschaft nach der Entlassung fortgedauert hat, braucht der Vater nichts zu leisten — wider den Sohn wegen beider Zeit' räume, also wegen der ganzen Genossenschaft; denn auch we»"> sagt er, der Genosse des Sohnes nach der Entlassung des Sohnes unredlich gehandelt hat, so ist deshalb nicht dem Vatei"» sondern dem Sohne die Klage zu gestatten. §. 3. Wenn 1»""' Sclav mit dem Tilius eine Genossenschaft eingegangen i"" 1 nachdem er veräussert worden, darin verblieben ist, so kau" man sagen, das» mit der Veräusserung des Sclaven die frühe 1-9 Genossenschaft beendigt und eine ganz neue begonnen wor« 0 " sei, und daher sowohl mir, als dein Käufer die Genowwnkteg 8 zustehe; gleichennaasscn sei sowohl wider mich, als wi<'" r den Käufer, wegen des vor dein Verkaufe Vorgefallenen, W e ' gen des andern aber nur wider den Käufer, die Klage /■"* zulassen. 59. POMPON. Hb. XU. ad Sabin. — Die Genosse«' schaft hört durch den Tod eines Genossen so gewiss auf, da*- man nicht einmal von Anfang den Eintritt des Erben in d' 9 Genossenschaft bedingen kann. Dies sagt S a b i n u s von ' rl " vatgenossenschafteü; bei gemeinschaftlichen Finanzpächten bleib hingegen die Genossenschaft auch nach dein Tode eines ""' nossen bestehend , obwohl nur dann , wenn der Autheil de« Verstorbenen auf seines Erben Person mit geschrieben ist, s ° das» er auch dem Erben überlassen werden nniss; was i' ac _ liewaiKhniss der Umstände zu bcurtheileii ist. Denn, ^" e weiin derjenige gestorben wäre , iu Hinsicht auf dessen I '"'' tigkeit die Gesellschaft hauptsächlich errichtet gewesen, °y { ohne Jeu sie nicht fortgeführt werden könnte? §. I. *' a ' ein Genosse im Spiel oder durch. Ehebruch verliert, kann <"" aus «fein gemeinsamen Fond» nicht nehmen; wenn aber «" se Genosse durch Unredlichkeit von unserer Seite Schaden geinten hat, so kann er den Ersatz von uns fordern. 60. Idejvi Hb. XIII.. ad Sabin. — Labeo sagt: ein Ge- nosse, der in Einzahlung des Gewinns, den er "wegen der w 140) D. h. ob der Vater «och immer, uacHBennuen quod _/**"£ de peculio, htstitoria, tributoria, de in rem verso, v pflichtet sei, und des Sohns Verbindlichkeit keine Aenderiwb erleide. Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio. 325 '•ossenschaft gemacht hat, Verzug verhängt, weil er dieses yeld fji r g ; cu verweime f I ia t, mnss auch Zinsen entrichten, je- °ch nicht als eigentliche Zinsen , sondern weil dem Genossen baden dadurch entsteht, dass Jener den Verzug verhängt li.-tf j Wenn er aber das Geld nicht für sich verwendet oder eme n Verzug begangen hätte, gilt das Gegentbeil l41 ). So ist »ch [sagt LabeoJ nach dem Tode des Genossen wegen '"'"Illingen des Erben kein dergleichen Schädenanschlag zu 1H chen, weil durch den Tod eines Genossen die Genossen- la tt sich auflöse. §. 1. Ein Genosse wnrde verwundet, in- m er den Sclaven der Genossenschaft, die feil geboten wur- ^ II und ausbrachen, Widerstand leistete. Labeo sagt, er uue die auf seine Heilung verwendeten Kosten nicht durch "»esellschaftsklage wieder erlangen, weil dieselben nicht lr die Genossenschaft, wenn gleich wegen derselben, aufge- e '»det worden; eben so wie wenn wegen dieser Genossen-' alt Jemand ihn nicht zum Erben eingesetzt , oder er ein ,r i»ächtniss emgebüsst, oder sein Vermögen nachlässiger ver- ., " e t hätte; denn auch der Nutzen, der ihm wegen der Se 'lschaft zugeflossen, würde nicht in gemeinschaftliche Kech- '{? kommen , z. 13. wenn er wegen derselben zum Erben 'Sfcsetzt, oder ihm etwas geschenkt worden wäre. 61. ULP. Hb. XXXI. ad Ed. Nach dem Julia uns ani » er aber auch das, was er den Aerzten seinetwegen ge- e " hat, zurückfordern; welches das Richtige ist. ^ 62. POMPON. lib. X11I. ad Sabin. — Wenn Titius, mit • c hem icfi in Genossenschaft stand, gestorben ist, und ich, «er Meinung, des Titius Erbschaft gehöre dein Sejus, mit a e ' n gemeinschaftlich die Sachen verkauft habe, auch das s dem Verkaufe gelöste Geld theils von mir, theils vom Se- .' a 'i sich genommen worden ist, so hielten Nerafius und 'sto dafür, dass du, als der wahre Erbe des Titius,' kei- "Weg» eineu Theil des mir zugefallenen Geldes mit der Ge- enklage von mir erlangen könnest, weil ich nur den Preis icf lne j uen Antheil empfangen habe, und eB einerlei sei, ob meine Antheile allein,- oder in Gemeinschaft mit dem , der v , ^ en ^igenihiimer der andern Theile ausgab, verkauft e ; > Sonst würde folgen, dass auch wenn zwei Genossen <* Sache verkauften, ein jeder da«, was auf ihn gekommen iiu'i 6 ' Mn Audern auf erhobene Genossenklage gewähren ,,, • Aber auch du brauchest wegen des Autheils, den du <» d «>"c u die Erbschaffsklage vom Sejus erlangst, mir nichts e 'sten, da, was auf den Sejus gekommen ist, der Erlös dei- U l) S. meine augel'. Schrift S. 27. Note. 326 Pandkct. L. XVII- Tit. 2. Pro socio. ner Antheile ist, und mir, der ich das Meinige schon habe, davon nichts zukommt. 63. ULP. lib. XXXI. ad Ed. — Richtig ist die Meinung des Sabinus, dass Genossen, wenn sie es auch nicht f» r das ganze Vermögen l * 2 ), sondern für einen Gegenstand sind» dennoch [nur] soweit sie leisten können oder arglistig, dass Sie es nicht könnten, bewirkt haben, zu verurtheileu seien 143 )' denn das ist höchst vernünftig, da die Genossenschaft gevt'is* Herinaassen ein brüderliches Verhältniss ist. §. 1. Es ist z" untersuchen, ob auch dem Bürgen des Genossen das Nämlicl'" zu gewähren, oder ob diese Ilechtswohlthat persönlich » el ' Letzteres ist richtiger. Wenn aber ein gewisser Bürge, a ' ä Vertheidiger '**) des Genossen auf die Klage sich eingelassen hat, so muss ihm die Ilechtswohlthat zu Gute kommen; den" Julianus schreibt im vierzehnten Buche der Digesten, " et Vertheidiger des Genossen müsse in soviel, als der Genosse leisten kann, vernrtheilt werden. Dasselbe gelte, sagt er, a" c 'J von dein Vertheidiger des Freilassers. Und allerdings "Wir" dies von allen gelten, die auf soviel, als sie leisten können, " e " langt werden 1 ' 45 ). §. 2. Dem Vater aber oder dem He rrtt des Genossen ist, wenn die Genossenschaft auf ihren Befe>» eingegangen worden, diese Einrede nicht zu gestalten ' * '' weil auch den Erben und andern Nachfolgern des Genosse" dies nicbt gewährt wird, wie auch nicht den Erben und Wacu' folgern der Uebrigen, die auf soviel, als sie leisten könne» 1 » zu belangen sind. §. 3. Wie ist nun das, was der GenoSS leisten kann, zu berechnen? Es ist angenommen, dass •*'? Schulden, die der Genosse zn bezahlen hat, nicht abz»zi e " e sind. Dies schreibt auch Marcellus im siebenten Buche " et Digesten, es miissie denn, sagt er, eine Schuld aus der C" e ' nossenschaft selbst herrühren 1 * 7 ). §. 4. So ist auch zu u"' tersuclien, ob auf eine Versicherung (cauliö), das heisst, ell,e blosse Zusage dessen, was der Genosse nicht leisten kann 4 ,-•# mit geklagt und gesprochen werden könne, was ich für 4? Richtigere halte. §. 5. Wenn aus einer Genossenschaft V° Dreien ein Genosse einen der Andern verklagt und sei' lC " 142) Nur diesen ertheilte nämlich wohl »las Edict die Ueclit*' wolüthat der Convpetenz. Fr. 1(5. D. de rc jud. (42. %■) ö ' meine nngef. S'chiift, S. 128. 143) Nämlich pro socio, wenn sie gegen einander Mag*?* 144) S. o. Fr. 35. $. 3.. Fr. 42. J. 7. I). de procur. et dcf. O M 145) S. Fr. lö. 17. 18. I). de re jud. (42. 1.) 146) S. o. Fr. 1. pr. 1). qnod v'issu. (45. 4.) 147) S. meine aiigHf. Schrill S. 127. 148) Darauf, dass der Beklagte einen schriftlichen Revers 00» stelle, sobald ev zu bessern Umständen gelangt sein W« 1 " ' den Klüger voll befriedigen zu wollen. tat e nicht Genosse ist. Pandkct. L. XVII; Til, ^^^^^^ Antheil ganz von ihm erlangt hat, darauf der dritte Genosse enselben belangt, und seinen Antlieil nicht ganz bekommen »im, ^veji d erS elbe nicht Alles leisten kann, wird dann der, "'elcher weniger erlangt, wider den, der das Ganze bekoni- e " ,Jiat, darauf klagen können, dass die Theile zwischen ihnen ßemeinschai'tlich gemacht, das Leisst, ausgeglichen werden, e u es unbillig sei, dass aus derselban Genossenschaft Einer e "'ffer,'der Andere mehr erhalte? Das Richtigere ist, dass durch die Genossenklage erlangen kann, dass Beider An- Rmi- gleich gemacht werden; für diese Meinung spricht die l'hgkeit. §, 6. Bei der Untersuchung, wieviel der Genosse taten könne, wird die Zeit der Entscheidung berücksichtigt. ?. j* Auch dasjenige, was leisten zu können sich Jemand bös- 'u verhindert hat, wird so angenommen, dass er es leisten jj. 0 ! 11 ) 6 » denn Keinem darf billiger Weise seine böse Absicht »eichterung schaffen. Dies ist auch bei den Uebrigen, die, Weit sie zu leisten vermögen, belangt werden, ouzuwenden. _ "och wenn er nicht aus böser Absicht, sondern durch ein ersehen ausser Stand zur vollen Leistung gekommen ist, ij, , r ^ e <" nicht verurtheilt werden. §. 8. Auch gegen den ■"oen des Genossen ist die Genossenklage zulässig, obgleich ? er Erb wenn . » so geht doch der Vortheil l49 ) auf ihn über, und in Be- t " er Zollnächte und anderer [dergleichen] Genossenschaf- uult mau es so, dass der Erbe [zwar] nicht Genosse ist, enn er nicht [in die Genossenschaft] aufgenommen wird, eicliwobl aber jeder Vortheil aus der Genossenschaft ihm lt J zufallt, und er gleicliermaassen auch den Schaden sich . eciinen lassen muss, welcher, es sei bei .Lebzeiten des Fi- c ! z P ac bt-Genosseu oder nachher, entsteht. Dies wird bei der 'Willigen iso) Genossenschaft nicht eben so gehalten. *9) Nämlich der, welcher beim Tode des Erblassers schon Entstanden, oder doch, verursacht war. (S. u. Fr. 65. d ") Cu/az (/. X. ols. 9.) sagt: Die socielas vectigalium. ce- wojiii/kji,,. (fetliluum ~) sei nur in Beziehung auf den Bebet) *"»» voluntaria, weil dabei der Üebergnng auf diesen immer "ednngen wurde und gültig bedungen werden konnte (s. ooen Fr. 59. j»r.), andere Genossenschaften also deshalb vo- »ininriae, weil dabei das Gegentheil Statt fand. So drückte also die Bezeichnung-: non voluntaria (necessaria) eben das aus, ^as Hn Yorstehenden als B.echtsverhUUuiss der soclctas Wctigatium angegeben ist, voluntaria das Geg-entheil. Kann er Ulpianns haben sagen wollen: Socielas vectigalium "eccssai-i« est (heredi); ' Stimmungen .wegen der Echan gewesen, die man bei ' socieKts vectigaliuim gemacht hat. 151) Denn sonst würde es dein Sclnven selbst gehören- 152) Des Testators, der das Vermächtniss gemacht hat. 153) Des überlebenden Genossen. Pandkct. V. XVH. Tit. 2. i'ro socio. 329 geleitet worden ist, sei dieselbe aufgekündigt, sie möge nuu aber das ganze Vermögen oder über ein einziges Gescbäft geflossen sein. §. 1. Ebenso sagtLabeo, dass, wenn das Vermögen eines Genossen von den Gläubigern verkauft wor- Jf" ? die Genossenschaft aufgelöst werde. §. 2. Wenn eine Genossenschaft zu Erkaufung oder Erpachtung einer gewissen ^ache geschlossen ist, so ist, sagtLabeo, auch der nach dem "de eines [Genossen] entstandene Gewinn oder Verlust gemeinschaftlich. §. 3. Ich habe gesagt, durch Uebereinkuuft \"'**t'«sK) werde die Genossenschaft getrennt; das heisst so Viel; wenn Alle darüber einverstanden sind (ilissi-n/iiiii/). Wie , " 1 " > Wenn Einer aufkündigt? Cassius schreibt, der, wel- euer die Genossenschaft aufkündige , entledige seine Genosse« |"egeii sich, nicht aber sich gegen sie der Verbindlichkeit, "d so ist es auch allerdings zu halten , wenn die Auf kün- '?""«' in arglistiger Absicht geschehen ist, z. B. wenn, da lr eine (Genossenschaft für das ganze Vermögen geschlossen, a J"Uiif einer deshalb, weil ihm eine Erbschaft zugefallen, auf- j> e kündigt hat; daher wird zwar, wenu die Erbschaft Schaden ., "fft j dieser den treffen, welcher aufgekündigt hat, de« "''•en aber wird er auf erhobene Klage mit dem Genosse« ° e,Ue "»scJiaftlich zu machen angehalten werden. Wenn er aber ■Weh der Aufkündigung etwas erwirbt, so ist es nicht ge- Ue, «»cLuftHc| I zu machen, weil hierbei keine Arglist begangen rden ist. §. 4. So auch, wenn wir eine Genossenschaft * u,r j Ankauf einer Sache schliessen, du aber nachher sie allein " Wnfen wünschest und deshalb die Gesellschaft aufkündigst, " n sie allein zu kaufen, so wirst du mir meinen Schaden er- *ed dem stimmt auch julianuH bei. §. 5. Ia«r G e ° aber schreibt in den Büchern Posteriori), wenn einer der ^ ei »OHsen die Genossenschaft zu einer Zeit auf kündigt , wo Sei- ,,eil der Genossen davon anhing-, dass sie nicht auf fan,*' Würde, so mache er sich in der Geuossenklage sach- j. $» nämlich wenn wir unter Eingehung einer Genossen- Ml -Sc/aven gekauft haben und du mir dann dieselbe zii hafT- *** aufsa 8' 8t i W> «er Verkauf der Sclaven «nvortheil- lai ,S '' J " ( ' em *"af/e He '" it Weil du mich in eine liachtheiligere Lage setzest. ( J j r ° c,l, "8 sagt, dies sei insofern wahr, wenn es der |g-aiizen| lii 8 mft ,,ic ' a / " ( «' ;i K 1 '>ch sei , die Genossenschaft aufzu- dTV< den " " ,,,ner ist nl '^ t " ,IS z " beobachten, was einem ^ ««nossen für seine Person nützlich ist, sondern was der »ossenscUaft Vortheil bringt; dies ist so zu verstehen; wenn 330 Pandect. t. XVII. Tit. 2. Pro socio. deshalb bei Eingehung der Genossenschaft Nichts verabredet worden ist. §. 6. So entledigt auch der, welcher eine Genossenschaft auf Zeit eingegangen ist, durch Aufkündigu»? yor der Zeit den Genossen gegen sich, nicht sich gegen den Genossen der Verpflichtung. Wenn also nachher ein GeWi« 11 gemacht worden ist, so zieht er davon keinen Theil; we" n aber Schaden entstanden, so hat er nach wie vor seinen A 11 " theil zu tragen; es müsste denn die Aufkündigung aus irgend einer Notwendigkeit geschehen sein l54 ). Ist die Zeit abg c ' laufen, so steht ihm frei abzutreten, weil dies ohne b ü " e Absicht geschieht. §. 7. Die Aufkündigung einer Genosse 0 * Schaft kann auch durch Andere bewirkt werden, und daher heisst es, dass auch ein Bevollmächtigter die Genossenscha' aufkündigen könne. Gilt das aber von dem, welchem d' e "Verwaltung des ganzen Vermögens überlassen ist, oder vo" dem, welchem dies insbesondere aufgetragen ist, oder ka |lD inau durch beide rechtsbeständig aufkündigen? Dieses ist da» .Richtigere; es müsste denu der Herr ihm die Aufküiidig 1 " 1 ^ besonders verboten haben. §. 8. So steht auch geschrieben» es könne mein Genosse auch meinen Bevollmächtigten atl kündigen; wozu Servius beim Alfenus bemerkt: es steh" in dem freien Willen des Machtgebers (domin!), ob er, we" 0 seinem Bevollmächtigten aufgekündigt worden ist, dies geneh» halten wolle. Derjenige, dessen Bevollmächtigtem an Ige*" 11 digt worden ist, erscheint also als der Verbindlichkeit eutl«'*' Ken; von ihm wird aber abhängen, ob auch der, welcher de" 1 Bevollmächtigten aufgekündigt hat, entlassen sein soll; wie vVJ von dem, welcher dem Genossen aufkündigt, gesagt habe''* §. 9. Durch den Tod eines Genossen wird die Geuossenscba 1 aufgelöst, wenn sie auch durch Einwilligung Aller geschlo»»^ 0 ist und noch mehrere übrig sind ; es müsste denn bei krriC' tuug derselben ein Auderes verabredet sein; auch tritt » e jErbe des Genossen nicht für ihn ein; für das aber, wa* al . gemeinschaftlichen Sachen nachher erworben wird, und so ail c iVir Arglist oder Versehen bei dem, was von früher g^eniacbt« 1 Geschäften abhängt, lnuss sowohl der Erbe den Genossen, a diese ihm , gerecht werden. §. 10. Eerner hört die Ge»° ' senschaft auf, wenn sie für ein gewisses Geschäft <""» gangen und. dieses beendigt ist-, wenn aber; , da noch -^ ,. angethaa ist, der Eine stirbt, und dann das Geschäft, W^' a , sie die Gesellschaft errichtet haben, zu Stande kommt, so 'W ,r da« 8 derselbe Unterschied Anwendbar sein, wie beim Auftrage! die Genossenschaft, wenn der Tod des Andern unbekannt war t* s )i 154) S. ineine angeführte Schrift S. 96. 155) Dein, der das G-esch'ät't nach seinem Tode ausführlc. Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio. 331 W'rksam bleibe, wenn er bekannt war, unwirksam sei. *' 11« So wie die Genossenschaft nicht auf den Erben es Genossen übergeht, so auch nicht auf den Adrogirenden, am «t man nicht sonst wider Willen eines Andern Genosse ^ r de, den man nicht zum Genossen mag. Der Adrogirte ?. JSt bleibt aber Genosse , denn auch ein Haussohn, der der a tedichea Gewalt entlassen wird, bleibt Genosse. §. 12. CM, er habe ich gesagt, dass auch durch Confiscation die Gesellschaft aufgelöst werde; dies bezieht sich auf die Ein- euung des ganzen Vermögens, wenn die Güter eines Genos- en eingezogen werden; denn da ein Anderer 1SG ) sein Nach- ger wird , so wird er als todt betrachtet. §. 13. Wenn ein e, «oss e nach getrennter Genossenschaft auf eine geineinschaft- "ache ( etwas gewendet hat, so kann er dies nicht mit enossenklage einklagen, weil mau nicht sagen kann, jj . er dies als Genosse oder für die Gemeinschaft gethan a . . ' ai, f erhobene Gemeinschaftstheilungsklage aber wird jj _, "leser Umstand berücksichtigt werden; denn äst gleich Sa 1 nossensc l>aft getrennt, so bleibt doch die Theilmig der Sei ^ U ,,0C ' 1 ''brig. §• 14- Wenn einer der Genossen das y euisc haftliche Geld bei sich hat , und einer der Genossen Jen "r> * t ' e ' i s <> hat er nm * gegen den zu klagen , bei dem de» S a ^ liegt; nach Abzug desselben können danu wegen §. )r ""i wns e ' n Jeder zu fordern hat, Alle klagen. Se ' "isweileu ist es auch während der Dauer der Genos- ein S r^ ''"'^'ff? wider den Genossen zu klagen, z. 13. wenn Ul ,. " e "°sseiiscliaft über einen Finauznacht eingegangen isl, ha Y*\ . Ave S en verschiedener Vertrüge keinem Genossen zu- ciilp . IS '« von der Genossenschaft abzugehu, dabei aber, was § ir eui S enon »incn hat, von ihm nicht eingeschossen wird. (; e * »»enii einer der Genossen ein Ehemann ist, und die «Uli ° SSeusc l xa ft Während der Daner der übe getrennt wird, so de,.-' . bemann Jas Heiraihsgnt voraus wegnehmen, weil , leiiigo dasselbe bauen mm«, der die Lasten [der Ehe! trägt. ffelöst £"• aber die Genossenschaft nach schon getrennter Ehe auf- > so ist das Ileiratliscut an demselben Tage zurückzu- * n > wo es zahlbar ist 1 " 7 ). die r ^^' iih ' " X "' arl ^' V rM ' — * st 7M Jer Zo''t, wo U . " euo »seuschaft getrennt wird, ein solches VeruäUmss ein- ■ ,►. u » Wodurch es gewiss wink dass dasllebathfignt weder >W Z R , ' OC k ZU1U TUeil zurückgegeben werden müsse , so muss Richter dasselbo unter den Genossen (heilen. "7. l'AUG. üb. XXXII. ad Ed. — Wenn einer der Der l'.s. ug^l^^^^^^H ') ». meine angeführte Schrift S. 86. 332 I'anjjkct. L. XVli. Tit. 2. Pro socio. Genossen eine gemeinschaftliche Sache mit Einwillignng _, andern Genossen verkauft, so lnnss bei Theiluug des lirwS ihm seiner Schadloshaltung wegen Sicherheit geleistet vv* den. Hat er schou einen Schaden gelitten, so ist ihm dcrsel zu vergüten; falls aber der Erlös ohne Sicherheitsbes eV( V stehenden Klage sich zu entziehen, sein Vermögen verg« 1 ' 1 ' oder auch von einem, der eine Gelegenheit des Erwe rb * unbenutzt lässt, gesagt werden kann, er setze sich **' ausser Stand, da» Ganze zu leisten'; lUchtiger ist aber, da '^ der Procomul "'") \mir\ den meine, der sein Vermöge» v geudet, «"d dies können wir aus deu Iuterdicteu abnel> me ' 158) Z.B. wegen Entwahrungs- (.livicüons-)An8prüchcn de» K* 1 fers. 1f><>) S. meine angeführte Schrift S. 41. Note, 1(30) Der Verfasser des lidicts. Pamdbct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio. 333 "'Welchen es heisst: was du, aus böser Absicht, zu e »>tzen aufgehört hast. 69. UEP. üb. XXXII. ad Ed. — Ist eino Genossen- ■ " zum Einkauf geschlossen und dabei verabredet worden, r** Einer den Andern die Marktkosteu, das ist, die Zehrung 'MnUinas t/ rpulas) erstatten und so sie der Genossenschaft .i, llSSe " Su " (! l(il ), so kann, wenn er solches ihnen nicht bell "*> Wider ihn sowohl die Genossenklage als die Verkaufs- "ge angestellt werden. G 7 0. PAUL. Hb. XXXIU. ad Ed. — " en °ssenschuft auf ewiff findet nicht Statt. Eingehung einer l , '*■ Idem Üb. 111. Epilomamm ^ilfcni Tilgest. — Zwei , ?'' e ine Genossenschaft geschlossen, um in. der Gram- se i ^" iprr,c hi zu geben, worauf, was sie durch diese wis- s ,.' c " a ftliche Leistung erwerben würden, gemeinschaftlich MM j °' s 'e haben, wie sie es damit gehalten wissen wollten, da m ^ enoss enschaftsvertrag schriftlich aufgezeichnet , und rj|' lu * s 'ch gegenseitig• folgende Stipulation gemacht: alles e '""eilende, wie es niedergeschrieben, also zn> del 6U UI1 ^ zu ' n,,n ; auch dawidftr nicht zu han- „ ™> falls solches Alles nicht so gegeben und üan würde, Zwanzigtausend zu geben; nun ist Ho "^ Worden, ob, wenn dagegen gebandelt würde , die Ge- e uklag e anwendbar sei? Er llji ) hat»geantwortet: wenn s 0 ' . nacu Schliessung des Vertrags über die Genossenschaft, tj, *™l*tlä* hatten: gelobst du dies so zu geben, zn t n ' ') ? so würde, falls sie dies in der Absiebt der Neue- staid ^ el ^ im » die Folge sein, dass die Genossenklage nicht V« ' s °ndern das ganze Geschäft als in eine Stipulation Wandelt anzusehen wäre 1B *). Weil sie aber nicht so sti- tl ( ^ a "en: gelobst du, dies so zu geben und zu *ftj st >"dern so: falls solches nicht so gctkait s elL ' ^ e ""zn geben; so scheine ihm nicht das Geschäft \\e ' BO,, dern nur die Strafe Gegenstand der Stipulation ge- d e(| S ^ a8,,eue errichteten eine Genossenschaft des Gewinns, .^'"'Vert)«, J eg Vortheils; nachher ward vom Freilaaner der lli',] ^{Verlangen nämlich. S. meine angeführte Schrift S. iß f. U&( d/'euus Varus. Im! ut «ämlich die iibereinstimmeiule Antwort: ich ge- ein r Würde ex slipu/nlu zu hingen und der Vertrag als ^ontract strengen Hechtens zu beurtheilen sein. ■'» 334 Pandect. L. XY1I. Tit. 2. Pro socio. Eine zum Erben eingesetzt, dem Andern ein Vermacht« 1 * 1 zugetheilt; hier ging sein ies ) Gutachten dabin, dass ke 1 ' 1 von beiden [ das ihm so Zugefallene ] in die Genossenscba einschiessen müsse. 72. GAJ. lib. II. Quotidianarum rerum, s. aurcoru»'-'^ Ein Genosse ist seinem Genossen auch für Versehen vera« •wortlich, das heisst für Trägheit und Nachlässigkeit. paä Versehen ist aber nicht auf die genaueste Sorgfalt zu beziehe > denn es ist hinlänglich, in gemeinschaftlichen Aiigelegenhe 1 " eine solche Sorgfalt anzuwenden, welche mau in seinen e ^ nen Sachen anzuwenden »liegt; weil, wer einen nicht w länglich sorgfältigen Genossen erwählt, dies sich selbst z" schreiben hat. 73. ULP. lib. I. Respons. — Gutachten an den JM*^ minus: Wenn Personen eine Genossenschaft der ga" 7- Vermbgen geschlossen haben, das heisst, auch alles des» was nachmals von einem Jeden erworben werden wi'' ,( l e ' . ist auch eine irgend Einem von ihnen zufallende Erbschafj die Gemeinschaft einzuschiessen. Desselben Gutachten an " selben: Wenn Personen eine Genossenschaft der ganze 11 * mögen in der Art errichtet haben, dass alles, was ausgeg' el J lind verdient würde , zu gemeinsamem Avifwand und GeW 1 gereichen sollte, so ist auch das gegenseitig einzurechnen» \ auf Erwerbung von. Ehrensteflen für die Rinder eine» J e Von ihnen gewendet wird. . . 74. PAUL. lib. XII. ad Ed. — Wenn Jemand »^ Genossenschaft geschlossen hat, so wird doch das, %va3 ,-.J einkauft, sein , und nfcht gemeinsames Eigenthum ; er , aber durch die Genossenklage angehalten, dasselbe ein/ scliiessen ' (i n ). Wenn eine Geno««^ 75. CELS. lib. XV. Digest. schalt auf die/enigen Antheile, welche Titins nach seine" 1 , er sein Ermessen ausgesprochen, mit. Tode abgeht, so « messen bestimmen sollte , entgangen, ist , und nun Tun 1 *» die VerLandlung nichtig; denn eben dahin ging die Verabred' dass die Genossenschaft nicht anders, als wie Titius erm esS würde, bestehen sollte. . 0 76. PHOCUL. lib. V. Episl. — Du hast mit n»* e " e , Gesellschaft errichtet , unter der Bedingung, dass iiii*>' er »T, in.eiiiscb.aftlich.er Freund IMerva die Antheile der Ge»° ssC Schaft festsetzen sollte; Nerra hat festgesetzt, dass <"». einem Dritttheile, ich zu zwei Dritttlicilen Th.eilha.ber sein so ' nun fragst du, ob dies nach dem Hechte der Genosse»» 0 165) Des Alfo ji iis Variis. 166) S. meine angeführte Schrift S. öl. Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio. 335 giallg ge | ? 0( ] er 0 |, w j r gleichwoLl zu gleichen Antheilen bedhaber seien ? Ich halte dafür, du würdest richtiger s o Selragt hahen, ob wir zu den Antheilen Theilhaber seien, die ei |er festgesetzt hat, oder zu denen, welche ein Unparteiischer v"*»" bonus) hätte festsetzen sollen. Denn es gibt zwei Arten u Schiedsrichtern: erstens solche, denen Folge geleistet wer- u muss, es sei dies nun billig oder unbillig; wie es gehal- Wird, wenn man sich durch Comproniiss einem Schieds- Wer unterworfen hat; und dann in der Absicht ernannte, dass die ' Werd Sache durch unparteiisches Ermessen ausgemacht e 5 Wenn gleich eine Person, nach deren Ermessen dies geschehen solle, namentlich erwähnt ist 1 " 7 ), '/• PAUL, lib. IV. Qtiacsl. -— wie wenn im Gedinge- tract ausgemacht ist, dass die Arbeit nach dem Ermessen Verdingers gemacht werden soll I0S ). p . '"• PllOCUL. lib. V. Eplxl. — In dem vorgelegten |r e a "er muss, glaube ich, um so mehr dem Ermessen eines Parteiischen nachgegangen werden , weil die Genossenklage 8Ule « Glaubens ist. g 79« PAUL. lib. IV. Quacsf* — Wenn also der Aus- Jz , lc ^ "es Nerva so verkehrt ist, das» er offenbar als ungerecht die ü t erscheint, so kann er mittelst angestellter Klage 1 U9 ), eu Glaubens ist, venbessert werden. fest-, P] iOCUL. lib. V. Epis/.— Denn wie, wenn Nerva a * esc tet hatte, dass der Eine zu einein Tausendtheil, der ^ a ete z u zwei Tausendtlieiien Antheil haben sollte 1 Das n [freilich] unparteiischem Urtheil angemessen seiii) dass t R schlechterdings zu gleichen Theilen Genossen seien, B. (m '• " wenn Einer mehr an Arbeit, an Fleiss, an Credit WatuA m Gehl Dei<1 . a?eil 8oUte i7o )( tHr öl. PAP1NIAN. lib. IX. Ouacst. — Bin Genosse hat er d" e "' e ^ 0Cu ' er ei" Heiraihsgnt versprochen , ist aber, ehe las ' eSes a "szablte , verstorben, und bat sie zur Erbin hinlei- \Ve<» U ' Worai, f s ' e mit Jürem Ehemaiuie des Heirathsguts >»t i^'J " ,," ■ ein Stein, der auf beiden Grundstücken liegt', nachdem )*•"* umgehauen oder dieser gehoben ist, mich zu demjenigen -* theile eitlem Jeden \der (iruudbesitzerj gebore, mit welcl> el er eine« Jede/i Gruudsiiick berührte; oder oh, sowie ^ e zwei Massen, die zwei Herren gehören, xusamniciigeschinol«« werden, die ganze Masse gemeinschaftlich wird, so auch * Baum eben dadurch , dass er vom Boden getrennt wird »»' eine selbstständige, in Einem Körper bestehende Substanz »'^ det, um so mehr ohne Theililflg gemeinsc/iaA/ich sei, als p" Masse'} Es ist aber der Natur des Verhältnisses angemeB*'^! dass mich nachher ein Jeder ebensoviel Antheil am Bauine '" am Steine Labe, alt» er an dem Boden hatte. 84. LABKO lib. VI. Posterior, a Jcwoleno epilow- So oft nach Jemandes Geheiss eine Genossenschaft mit des* Sohn oder einem Fremden errichtet ist, kann unmittelbar g e S den "-eklagt werden , auf dessen Person man bei Eingeht' B der Genossenschaft gesehen hat. 171) Wegen des nur versprochenen Heirathsgutes. 172) S. meine angef. Schrift S. 87 f. 173) Zwischen zwei Grundstücken. ÜBERSETZT VON D *. C FEV ST in Bamberg unter der Redacüon des °^ RL FRIEDRICH FERDINAND SINTENIS. **•&. cw. n. ■... . i "1 2. Ü-i.tZ-4 , $-*t**-&^** -y+rn-tstc m frf* + n4 • • f" *\» 2 t &-t li/p-rt*- G- 3 t'/ -3 f^t4 *-«♦ d<» T* / ' i^HtXJt :/ l ■- j;f. % Achtzehntes Buch. ö e <*i f en 8 Erster Titel. c °nlrahcnda emtione , et de pactis intet n lovem et venditor em composilts, et quae res venire non possunt. X.ih ff w 'f cont '' ac t ut >d von den [JV ' eberi]vertrngen zwischen V<-'j' und Verkäufer und den unveräusserlichen Sachen.) fenf AUL - ,ib - XXXIII. ad Ed. — Der Ursprung des Ki 'md Verkaufeus begann mit dem Tausche; vor Allers fij l 0 ' 1 Rah es noch keine Münze '), nnd man hatte noch nicht p r . aa Kine den Namen Waare und für das Andere Kauf- dery 8 .' sondern ein Jeder vertauschte nach dem Bedürfnisse bar» " ""^ U" ,8 'ä"de ihm unbrauchbare Dinge gegen brauchen, ' . " a e s gemeiniglich der Fall ist, dass dem Einen dag '»iii] Was c ' er Andere übrig 1 hat. Weil es sich aber nicht ■tyjj r '" ,< ' nicht leicht traf, das» wenn du hattest, was ich s 0 u * e > B «ch ich dag-egen halte, was du erhalten wolltest; \y a , ""^ e e '" Sto/F ausgewählt , dessen allgemeiner und nn- ^"•cl, r| r - Cr Wörtl " deu Schwierigkeiten des Tauschhandels 6'';lo. 1.1 e,r ''' |p it des ihm durch das öffentliche Ansehen bei- (i|| ( ^,';" »Vertue» l ) abhelfen sollte; nnd dieser mit einem liDj fc,. " »Öpm'ge versehene Stoff verschafft uns Gebrauch alg .""'^"'humsrecht nicht sowohl durch seinen iunern Genalt, hi c l lt r, 0 . 1 Se i»P» öffentlichen Werth , und es be'mt fernerhin s °i>de e [was gegen einander gewechselt wird,l "Waare, ^'«ize" daS . Kine Ka ufprei». §. 1. Ob heutziitag-e ohne __^^^ Von einem Kaufe die Rede sein könne , darüber ist Xyj" ,tn ei " flt Humus = nullus omnino erat ntimus, Glück ' P> 2. n. 3, Di e Glosse ergänzt sicut hodie. Anmerk. des Redact. »nnthns, s. Glück a. n. O. n. & A. d. R. 22* 3 )p, , . -. «. StfSft^ de») 340 Pandkct. L. XVni. Tit. 1. De contvahenda emtione etc man nicht einig; wie wenn ich eine Toga hingehe, nm oa eine Tuuica zu erhalten. Sabiuus und Cassius sind Meinung, es sei solches ein Kaufund Verkauf 3 ); ^'z-, und Proculus aber, es sei ein Tausch, kein Rauf. . a uns führt den Homer an, welcher erzählt'*), wie sich • Heer der Griechen um Erz, Eisen und Sclaven Wein kau* > in jenen Versen: Dort nun kauften des Weins die hauptunilockten Achaier; Andere brachten Erz, und andere blinkendes .Eisen, Andere dann Stierhä'ut', und andere lebende Rinder, Andre Gefang'ne der Schlacht . . . Aber diese Verse scheinen auf einen Tauschhandel hinzu» ten, nicht auf einen Rauf, sowie jene 5 ): Doch den Glaukos erregte Zeus, dass er ohne Besinnung Gegen den Held Dioinedes die Rüstungen .... Wechselte .... Mit mehr Grund könnte für diese Meinung angeführt Vf &i was derselbe Dichter an einer andern Stelle sagt G ) : . . . gekauft hatte mit seinem Vermögen. Aber der Wahrheit angemessener ist die Meinung des W e ' . und Proculus; denn sowie das Verkaufen vom Kaufen», . der Käufer vom Verkäufer, so ist auch die Waare vom ^. y preise verschieden, während sich bei dem Tauschhandel n> unterscheiden lässt, welcher der Käufer und welcher der ^ käufer sei. §. 2. Der Rauf ist Vö'lkerrechteus, und des »" kommt er durch gegenseitige Einwilligung zu Stande» ,j kann selbst zwischen Abwesenden contrahirt werden, soVl mittelst eines Boten, als durch Briefe. | 2. UL.P. lib.I. ad Sabin ____Zwischen Vater und [H»«^ Sohn kann kein Kauf geschlossen werde», ausser über so Sachen, die zum Beutegut [des Letzteren] gehöreu. §• !• ~! ,» Kaufpreis findet kein Verkauf Statt; nicht aber die ^ \ e # des Kaufpreises, sondern [schon] die .Uebereiukunft bring 1 * t, Kauf, wenn derselbe ohne Verfassung eines schriftlichen •*• Satzes abgeschlossen ist, zur Vollendung. _, tg 3. Idem \ib. XXVIII. od Sabin. — Wenn eine * vnter der Bedingung - veräussert worden ist , Falle der Reue als njch^ »p.kauft gelten solle , so ist zvv ^ ohne nicht der Abschlug«, sondern die Wipdpraiifleäu" g- Kaufs von eitler Be.duieu.ng abhängig ir sinacht. ■ ,„ e j 4. POMPON. Hb. IX. ad Sabin, f Auch der Bj»««^ freien Menschen, eines den Göttern geweihten und elueS 3) 8. Amnerh i. z" Buch 19. A. d. R. 4) Hins Vit. Buch, V. 472 — 476. nach Voss; 5) Hins VI. Buch, V. 234. 235. 6) Odyssee l. Buch, V. 430. ^S De contrahendn emthne etc. egräbniss bestimmten Platzes, den man nicht besitzen kann, ir « als solcher betrachtet, wenn jene von einem dessen Un- fcundig-en gekauft werden, 5. PAUL. lib. V. cid Sabin. — weil ein freier Mensch °» einem Sclaven nicht zu unterscheiden ist. s 6. POMPOJV. Hb. IX. ad Sabin. — Aber Celsus der °'>n sagt, man könne keinen freien Menscben wissentlich • «teil, noch finde der Verkauf irgend einer Sache, wenn man Weren Unvcrausserlicbkeit] 7 ) kenne, Statt, wie den Göttern g Weihte und zum Begräbnis» bestimmte, oder solche Platze, e Jche sich ausser dem Verkehr befinden, wie öffentliche, all "'cht zu dem Genieindevermögen gehören, sondern zur gemeinen Benutzung- bestimmt sind, z. B. das Marsfeld. ..!. .• Wenn ein Landgut auf einjährige, zweijälirig-e oder drei- 'nge Frist unter der Bedingung- verkauft worden ist.'* dass. // t' \v "j Raufpreis bis zur bestimmten Zeit nicht gezahlt ff otden, d a8 Landgut als nicht gekauft gelten sollte; jass fer- ff «Hs unterdessen der Käufer das Landgut bebaut und die ff des if fer rf H Vt • 1 iiiiieraessen uer xvamer aas ■.anugui oeoaui und ai i, rr " Cu te davon gewonnen hätte, solche nach Aufhebung- de » j 8 . z '""iickerstnt(et werden und der Käufer dem Verkäufe den spater erzielten Mindererlös durch Verkauf an einen An- | vergüten solle;" so kann der Verkäufer, wenn bis zum stimmten Tage die Kaufsumine nicht berichtigt worden ist, . alb die Klage aus dem Verkauf anstellen. Auch dürfen * daran keinen Austoss nehmen, dass, ungeachtet der Kauf 8 ^andg-utos als nicht gescheiten befrachtet wird, die Klage , dein Verkauf Statt finden solle; denn beim Kauf xmd Ver- ]jt, lnuss lna " Ine ' ir ^ e Absicht, als die Worte [der Bethei- ,o "I beachten, und wenn jene Verabredung getroffen wor- j .. !* 1 •> so liegt es am Tage, dass die Absicht der Parteien tp y . "'''"'" ffi'ig-, dass, fallt; der Kaufpreis bis zur bestimm- y j*»* " lcut gezahlt worden, der Verkäufer dem Käufer nicht . 1* licJifet, keineswegs aber, dass beide TiieiJe von der ans g . Kaufe und Verkaufe entspringenden Verbindlichkeit frei de r * §• 2. Eine Bedingung, welche beim Absclilusse de V°"' rac ' s festgesetzt worden, kann später durch einen an- 2 n K * erlra ff abg-eändert werden; sowie man auch vom gan- ,. , Aa "ie abstehen kann , wenn die beiderseitigen Leistungen ° c * nicht erfüllt sind »). Sc] '• IJLP. Hb. XXVIII. ad Sabin. — Der Verlauf eines ^J^en in der Art, wenn derselbe nach Ermessen r ,,.? se . r Zusatz ist nach «1er richtigen Erklärung erforderlich, 8 ^luck a . a. O. p. 50. n. 53. A. «1. IV \vMi' n J 1 **^*" Vent&ndsÖMB Jnuss man liier gegenseitige Ei'n- !"Sung »1er Wiederaulhebung des Contracls hinzudenken, * '« O. Hl» Miir ,»4w 3« de ncsc. vend, A. <1. R. 34'2 Pamdkct. L. XVIII. Tit. 1. lic contrahendo, emtiono etc- seinem Herrn Rechnung abgelegt habe, ist ein b e " diugter; der bedingte Verkauf aber wird alsdann vollenden •wenn die Bedingung erfüllt worden ist. Ist aber diese Vef kaufsbedingiing auch dann vorhanden, wenn der Herr sein eige* nes Ermessen gemeint hat, oder blog wenn dasjenige eine rechtlichen Mannes ? Wenn wir das Ermessen des He rr " gelbst annehmen, so ist der Verkauf nichtig, gleichwie we"" Jemand in der Art verkauft hätte, wenn er selbst wo" 6 ' oder einem Stipulirenden ein solches Versprechen macht, W e •'' ich will, gebe ich dir zehu[tau se nd Sestertien] ')' denn es darf nie dem Ermessen des Verpflichteten überlasse werden, ob er verbindlich sei. Daher haben die Alten da»" erachtet, es erscheine solches mehr dem Ermessen eines recl» - liehen Mannes, als dem des Herrn anheimgestellt. Wenn de» - " selbe daher die Rechnung abgelegt erhalten konnte, soIc" jedoch sich nicht oblegen Hess, oder abgelegt erhielt und <" Gegeutheil vorgibt: so ist die Kaufsbedingiing erfüllt, und <| Verkäufer kann aus dem Kauf belaugt werden. §. 1. _ . Kauf der Art: so theuer du ihn gekauft hast, so D* Geld ich in der Kiste habe, ist gültig; denn der P»'" 1 ist nicht unbestimmt bei einem so klaren Verkaufe; die y° n ' traheuten nämlich kennen vielmehr blos den Betrag des K'" Schillings nicht, ohne dass solcher jedoch in der That i" ll,e ' stimmt wäre. §. 2. Wenn Jemand auf folgende Weis« S . kauft hat: das Landgut soll um Im ndert | t aH» e " SestertienJ und um wieviel höher ich d a 8 s e' wieder verkaufen werde, gekauft sein, so ist <| Verkauf gültig und gelangt sogleich zur Vollendung; den»" Preis ist bestimmt auf hunderttausend], erhöht sich aber, vf e " der Käufer das Landgut tlieiirer verkaufen wird. . 8. POMPON. lib. IX. ad Sabin. — Weder Kauf »«^ -Verkauf Jagst sich ohne eine Sache, welche verkauft ' vve tre «oll, annehmen, doch können künftige Nutzungen und "r".. güllig verkauft werden, so dass, sobald das Junge g^ QV t worden , der Verkauf als schon damals vollzogen bell'' 10 " wird, wo dag Geschäft contrahirt ward. Hat aber der ^ e kä'ufer die Gehurt oder das Wachsthum verhindert, so *.'!'„ er deshalb aus dein Kaufe belaugt werden. §. 1. Bis*' 01 wird 1 jedoch auch ohne eine Sache ein Verkauf nngeiio"'"'' ' wie wenn Einer gleichsam das Glück, kauft; dies ist der!*' 1 » ■wenn ein Fisch- oder Vogelfang-, oder was man von ö "' ! f r ■worfenen Münzen erhaschen werde, gekauft wird; denn » Kauf bleibt güllig, wenn auch nichts gefangen (oder eiha» c 9) Zahlen ohne Beisatz sind stets als soviel tausend Sesterj 1 zu verstehen. Avcnan. Ini. Jur. I. 24, A. <'• Pakbect. L. XVHI. Tit. 1. lic contrahcnda emtione etc. 343 p"j < '» Weil es ein Iloffnungskauf ist, und wenn die in jenem ,0 erhaschten Münzen entwährt werden, so entspringt liier- ?"? tfür deu Verkänferj keine Verbindlichkeit aus dem Kauf, V'dein solches als iu der Absiebt der Parteien liegend betrach- ,(; ' Wird, v 9. ULP. «b. XXVIIL ad Sahn. — Beim Raufe und wkaufe muss bekanntlich Uebereinstimmung herraclien , man '''ff also über den Kam»!.' selbst, oder über den l'reis, er über irgend einen aiialiurn Funkt «neinig sein, so ist der "1 nicht vollendet. Wfem. .ich demnach das Cornelianische zu kaufen vermeinte, <;)d" aber das Seinpronianisehe mir 1 verkaufen gedachtest, ho ist der Kauf nichtig, weil wir !<'• iT • ' Gegenstand selbst uneinig gewesen sind. Derselbe 'St es, wenn ich den Stichus zu kaufen, du aber den'ab- es «nden Pamphilus zu verkaufen im Sinne ■ hattewl; denn da ic ' Jer den Gegenstand uneius sind, so ist es klar, dass dei* nl\ ." i( ' 1 >'^l;■ sei. §. (. Wenn wir hinsichtlich des Namens »bereiustiinmen, aber über den Gegenstand einig sind, so erliegt es keinem Zweifel, dass der Kauf gültig sei; denn * 1,llu hinsichtlich des Namens ist von keinem Belang, j-, ei "» nian in dem Gegenstand einig ist. §.' 2. Nun ist die ,1 ^a* °' J ' vvenn n>an in dem Gegenstände einig ist, aber iu yy *>nbs ulMZ e j„ J n .|| ium obwaltet, z.B. wenn man Essig für . *'", Erz fü r Gold, Blei, oder etwas Anderes dem Silber ccH C ' leS ' für Silber verkauft, der Kauf gültig sei ? Marge- ! S . 8cur eibt im sechsten Buche der Digesten , der Kauf ft4u.li ^' wei * mnn m ** em Gegenstand einig gewesen ist, hi" . , l . ,,,a " sich Über den Stoff geirrt habe. Ich bin zwar VG ' a (*• »• dieselbe Substanz) ist, sobald der Wein ir. e Rixue r geworden ist; wenn aber der Wein nicht sauet Hu j° ",> sondern es vom A/ifange an Essig war , wie g'G-' «ls° '' 0r ^ 8S 'S l ") , so wird etwas Anderes wie daH Gemeinte; tl;if- C '"" ""gesellen ;■ '» den übrigen Fallen aber halte ich ■> es, wem» "» 'A°' c AVL " H ' b ' V " ad S ' Mm ' ~~ ***** ,S< tleij'^V ^ wa f» jedoch schlechteres, als der Kanter glaubte, "alsdann igt J er Kauf gältig. Um» • lJL,l> - Vlb - XXVUI. ad Sabin. — Denn wofür sol- °der /' r ""* Sousl aussprechen, wenn der KMnCer Wind war, A-U» 1 '" siclltlicu de » Stolpes eiu Irrtlmm obwaltet, oder in eUu »ff eines Individuums, das der Unterscheidung der Stoffe \ E t''n' mMa > Essi £ z " Speisen bereitet, s. Glück XVI. f 1.^ P- WO. n . 96 A. d. R. 344 Pawokot. L. XVIII. Tit. I. De contrahendo, cmtione etc nicht hinlänglich kundig ist ? Sollen wir annehmen , dass "" Betreif des Gegenstandes Uebereinstinimung geherrscLt habe- Wie kann solche bei demjenigen vorhanden sein, der IJM* gesehen hat? §.-1. Wenn ich eine Jungfrau zu kaufen glaub und dieselbe bereits Frau ist, so wird der Rauf gültig se" 1 ' denn es waltete in dein Geschlecht kein Irrthum ob. »Ven ich übrigens ein Weib verkaufte, du aber einen Sclavenknabe 0 zu kaufen glaubtest, so ist Kauf umI Verkauf nichtig, weil i° dem Geschlechte ein Irrthum obwaltet, «. 12. POMPOJN. üb. XXXI.j-hrf Sabin. — In dergleichen Fällen inuss man aber auf die Person des Käufers und V« 1 " käufers Itücksicht nehmen, nicht auf jene, für welche aus " el Vertrage ein Klagrecht erworben wird; denn wenn mein '' c ' a oder Sohn, der. unter meiner Gewalt steht, in meiner Au^®" senheit im eigenen Namen etwas kauft, so'kommt es i' 1 * auf meine, sondern auf die Meinung des Gontrahirenden an. 13. 1dkm. lih. IX ad Sabin. —■ Aber wenn du ineii>«"j Sclaven, oder 'demjenigen, welchem ich dazu Auftrag ertbe 1 habe, wissentlich einen entlaufenen Sclaven verkaufst, °' 1118 dass Erstere davon Kunde Laben, wohl aber ich solches V 6 * so bleibt es richtig-, dass du nicht aus dem Kaufe bela"» werden kannst. 14. UJLP. üb. XXVIII. ad Sabin. — Wofür sollen *J uns jedoch entscheiden, wem» sich beide Theile im Stoffe «>« der Beschaffenheit geirrt haben; z.B. wenn ich Gold zu ve '' kaufen glaubte, und du Gold zu kauten wähu(est, während Erz war 'i Z. B. es haben Miterben eine Armspange, die m e iür golden hielt, um einen ansehnlichen Preis einem ^ r ., verkauft, und es hat sich ergeben, dass dieselbe grossentbe 1 aus Erz sei? Dass der Verkauf gültig- sei, unterliegt des««' keinem Zweifel, Weil solche etwas Gold enthielt; denn -vV eW eine Sache mit Gold vermischt ll ) ist, so ist, obgleich ich d' e J selbe für golden hielt, der Verkauf gültig; weim aber l> für Gold verkauft wird, ist der Verkauf ungültig. 15. PAUL. üb. V. ad Sabin. — Wenn auch über de» Gegenstand selbst Einstimmung- herrschte, derselbe jedoch *° dem Verkauf zu Grunde gegangen ist, so ist der Kauf vicl'i'^ §. 1. Ein solches Nichtwissen, welches nicht einen nacblä» 9 * g-en Menschen verräfli, kommt dem Käufer zu Gute. §• r Wenn du eine mir eigenthüinKcbe Sache, ohne dass i cn , s ° rt ches wusste, an. mich verkauft, und auf mein Geheiss e ),lEl Dritten übergeben" hast, so geht, nach der Meinung des P° ponius, nicht mein Eig-enthumsrecht [auf den Dritte»] iuie ' 11) Diese Bedeutung hat hier inmrotum, s. Arena». ini-J I. i9, 7. A. cf. B. Pakdect. L. XVIII. Tit. I. De coAimhetula emtione etc. 345 Wei ' dies nicht meine Absicht war, sondern es geht gleichen dein Eigenthum auf ihn -aber 1 2 ) ; mithin gilt auch, wenn ! l Ttllr eine mir eigenthümliche Sache schenken willst, und «selbe auf mein Geheiss einem Andern übergibst, ein Gleiches l a,| s demselben Grandel. J" 16. POMPON. tibi IX. ad Sabin. — Der Kauf einer »"enen Sache ist ungültig, inair mag sie wissentlich oder un- »ssentlich gekauft haben; i-hat man indessen, unwissentlich \v i" •' S0 ^ a,,il lnan » "Was man gezahlt hat, zurückfordern, -*' eine Verbindlichkeit dazu -nicht vorhanden war. §. 1. • enn aber der Käufer. Mos den Niessbrauck an der Sache ' s « steht der Gültigkeit des Kaufs nichts entgegen; d 17. PAUL. üb. XXXIII. ad Ed. — doch wird [als- '«] der Preis vom Bichter von Amtswegen vermindert Verden, i •Sacl iik P0MP0N ' lib - IX> aä Sab!n - — Wenn aber i e,ie ae dem Käufer gemeinschafllich mit einem Andern zuge- n y «o nmss d er Kaufpreis nach dem Am heile gelheilt und , *vauf für den. einen Theil als gültig, für den andern Theil hei ,"" gi '. ll! 8' er klärt werden. §. 1. Wenn ein Sclav auf Ge- tn r Se, '" es Herrn , bei Bezeichnung der Grenzen eines ver- ' ' len Ackers , entweder aus Irrtkiim, oder aus Arglist , die . °" z e 7.u weit hinaus angewiesen hat, so ist dennoch die- c. 'Se als angewiesen zu betrachten, welche der Herr im £ ! Ue ' ia 'te; dasselbe behauptet Alfenns von der durch einen Sven geschehenen Uebergabe des Besitzes. 19. In km lib. XXXI. ad Quint. Mvc. — Was man \v i '' w,r< l erst alsdann Eigenthum des Käufers, Wenn ent- 0 j e ' j Uer KiiufpreiB an uns bezahlt, oder Bürgschaft geleistet, fleni Käufer ohne .Bürgschaft Credit gegeben worden ist. i(> « 1i>km lib. IX. ad Sabin. — Sabinus ertheilte auf ßefr; lab '» f 'H den Bescheid, dnss, wenn man eine Sache gemacht °\ui e " Wolle , z. 1$. eine Statue, ein Gefiiss , oder ein Kleid, etwas Anders, als Geld dafür zu geben, so sei dieses y , s e ''> Kauf anzusehen; denn es könne keine Verdingung anden sein, wo nicht der Gegenstand selbst von dem da- «oll £? ' werde , für den etwas davon gemacht werden a «f ; em Anderes sei der Fall, wenn ich den Platz hergebe, vn- !' " ei " Haus bauen sollst, weil alsdnnn die Substana *°n inj- i.„..i ' . w>r herkommt Dnnt- iL* ?AVL. lib. V. ad Sabin. — Labeo schreibt, dl etheit eines Vertrags müsse eher zum NacUtheile de» v der den Götlem geweihte oder zum Ijegräbniss besti» 1 " 1 Platz nicht gesondert verkauft worden ist, sondern in ** Kaufe des grössern 'l'heils mit begrilfen war. . , 25. htm üb. XXXIV. ad Sabin. --■: Wenn in der **, verkauft wird: diese ofle r jene Sache; so gilt dicje'J'S^ welche der Käufer., wählt, als gekauft. §. I . Der Verkth» -f —>=» /. braucht dem Käufer nicht das liigentlunn des verkauften U'" , J/ f/Yf guls zu verschallen, wie solches derjenige jimiss, der ein La" ,' ' gut im Wc^o der Stipulation versprochen hat. Ai 20. POMPON. lib. XVJI. ad Sabin. — Wenn ich *J sentlich von .Jemandem kaufe, dem («erichts wegen die \V rs ., ding 1 seines Vermögens untersagt j oder dein eine J Jeden*/' zur türkläriing über den llrbsohaflsanfiitt in der Art vers' ;l _ worden ist, dass er dieselbe zu vermindern keine I5elnj;' , ". t '. habe-i solle, so werde ich nicht Kigenthiimer. A/ulerS Vd ' es sich , wenn ich von ciuein Schuldner gekaull habe '"' ll mir nicht uiibekniiiit war, dass hiertliircJt dtHSfii Glä»"» iihcrvorlhcilt werde. , • <•. 27. PAUL. lib. VIII. ad Sabin. — Wer von ><****% eine Sache, die er für dessen iüigeiithum hält, knuff, der *" g im guten Glauben. Wer aber von einein Unmündigen, °_ lirmäcLtignng cles Vormunds , oder auf EmniisktlguBg e ' jSichtVorinunds , wissentlich, dass dieser nickt Voriunud. » e ' kauft, der scheint nicht im guten Glauheu zu kaufen, wie a SabiuuK schrieb. . 28. ULI', lib. XLI. od Sabin. — Es ist kein %**** dass man eine fremde Sache verä'ussem könne; ilci»* rS . Kauf und Verkauf vorhanden; aber die Sache kann dein af fer entwährt werden. . v 29. Iuem lib. XL1H. tut Sabin. — Wenn ein Sei» d p a«d*ct. L. XVIII. Tit. 1. De conlvalicnda cmtiono clc. 347 "tauft wird, so wird er nicht mit keinem Soudergule ver- ,.•',' f s mag 1 daher ausbedungeu sein, oder nicht, das« er »t mit seinem Sondergute verkauft werde , er gilt nicht als ■ ' seil >em Sondergute verkauft. Wenn daher eine zum Son- {? u te gehörige Sache von dem Sclaven untergeschlagen wor- p Wj so kann sie, gleichsam als gestohlen, mittelst der udictiou zurückgefordert werden; solches jedoch unter der "raiiselzmig dass die Sache iu die Hände des Käufers ge- la "Kt ist. 30. Idkm üb. XXXII. ad Ed. — Ich aber glaube, dass l'iis" el)ensowoul die Klage auf Auslieferung, wie die Klage - s dem Verkaufe anstellen könne. a«ch ■ P0MP °N. !'•>. XXII. ad Sabin. — Es muss aber ,„ eia späterhin sich etwa ergebender Zuwachs des Sonder- Iv e "* Verkäufer zurückgegeben werden, z. 15. Kinder Sei-' v< '"l und was aus den Dienstleistungen eines Unter- iiven vereinnahmt worden ist. 0(Ie *>. üLP. üb. XUV. ad Sabin. — Wer Wechsler-, ]> , ail( Iere Läden verkauft, die auf öffentlichem Grunde und ,| e '' ste üen , verkauft nicht Grund und Doden , sondern die |; . haftende Gerechtigkeit; denn jene Lüden sind öifeut- •iigeiitlnun , deren liemitzung blos den Privaten zusteht, im K POlVIPOiV - lib - XXXIII. ad Sabin. — Wenn es ; u ^ aufco »lract so heisst: Abfluss und Traufe sollen bo- lre,n derinaligen Zustande verbleiben, und nicht e r.st j etZl ' st ' welcher■Abfluss oder Traufe, so muss man vor- «icl i '' r '"'^ 8e heu, was die l'arteien beabsichtigt haben : ist dies An I ZU critutteul > »0 wird die dein V erkä ufer naohlheiligere .^""fi" angenommen; denn der Ausdruck ist zweideutig. Kauf • PAUL " lib - XWIU. ad Ed. — Wenn bei dem So |[ , ei "es Laudguts bedungen worden ist, der Sclav .Sticlius ln l azu gehören, und nicht zu entnehmen ist, welcher von ">et u- ^ eM1 JVamen führende« Sclaven | als dazu /jcliöri^, (.-„, ' ' u,e t werden solle, | indem Käuferund Verkäufer jeder 4* L*j i U m Sinne yoliabt^ so ist dennoch der Verkauf 18Se derjenige Stichus gegeben werden, welchen der Ver- <&*n \S e " le,n ^ üa (»e; es macht auch keinen Unterschied, wef- d\ e ii e, "" , der Zubehör habe, ob er mehr, oder weniger als '"Ä'eUe * wertn He, i t ' e ' J " VJe '° Gegenstände kauft man "eine« "m We & eu ihres Zubehörs, z. B. wenn eiu Haus wegen §. ^ 4 ,, rm °, rs ' seil,er Stadien und Gemälde, gekauft wird, "der 1 . Gegenstände, welche man eigenthümlich haben, kai,f. ' Rvl/ - e ", oder klagbar verfolgen kann, können gültig ver- Ya<„ r _ ^ er " en ; der Verkauf solcher aber, welche nach dem oder Völkerrechte, oder den Staatsgesetzen dem Verkehre in +d Stücken erfüllt; wenn es dagegen der Verkäufer weiss» Käufer aber nicht, so werden beide Tkcile verpflichtet. 348 Pandkct. L. XVIII. Tit. 1. De canlrahenda emtione cic entzogen sind, ist nichtig. §. 2. Einen freien Menschen kau" man wissentlich nicht kaufen; selbst ein Kauf oder eine ojj" pulation der Ari ist unzulässig, wenn er Sclav wirdj oD " gleich wir behauptet haben, dass künftig entstehende Sacbe gekauft werden können; denn man darf den Eintritt golcI> e Fälle nicht erwarten. §. 3. Ebenso entsteht, wenn Kau te und Verkäufer wissen, die verkaufte Sache sei gestohlen, a keiner Seite eine Verbindlichkeit. Weiss es der Käufer alle 1 > bo wird der Verkäufer nicht verpflichtet; doch kann er a" dem Verkaufe keine Forderung ableiten, wenn er nicht sei" dein Uebereiukoimnen gemäss seine Verbindlichkeit aus «ei \ vfi* M so schreibt auch Pomponins. §. 4. Der Kauf der e 'p e '! e fl Sache ist in dem Falle gültig, wenn man ursprünglich ' Besitz, den zufällig der Verkäufer iune hatte y zu kaufen " ansichtigt, »im in einem Rechtsstreite über den Besitz der « siegende Theil zu sein. §. 5. Das Ausproben und Messen"^ verschiedene Zwecke ; das Ausproben bewirkt, dass der l^ 8 fer zurücktreten darf, das Messen aber bezweckt nicht, ° 9 , mehr oder weniger verkauft, sondern kund werden solle > viel gekauft werde. §. 6. Wenn derKunf so lautet: Stich 11, oder Pamphilug soll von mir gekauft sein; SO S« es in der Macht des Verkäufers, welcheii er will, abzng e " e ' wie bei Stipulationen, ist indessen der eine gestorben, muss der Ueberlebende abgegeben werden; daher hat die " fd/ir des Erstem der Verkäufer, jene des .Letztem der Ka" , zu tragen ; wenn aber auch beide sterben, so muss der ^ 8 ", e preis dennoch gezahlt werden, denn einer wenigstens ' e auf Gefahr des Käufers. Dasselbe gilt auch , wenn es de'" Ermessen des Käufers überlassen war, welchen er » a "wolle , wenn anders nur das «einem Ermessen über' 8 **,. ( blieb, dass derjenige, welchen er gewollt habe, als g eka °w gellen sollte; und nicht ob er überhaupt kaufen wolle, v* . Der Vormund kann eine Sache seines Mündels nicht ^■ 9U ' u diess muss auch auf ähnliche Fülle ausgedehnt werden , , fl auf Curatoreu , Geschäftsbesorger, und alle diejenigen , vf e,c die Geschäfte Anderer führen. r e 35. GAJ. lib. X. ad Ed. pmv. — Die beim k 8 !!J e läufig vorkommende Daraufgabe erfolgt nicht deshalb, als *•£ das Uebereinkominen oline ■ Daraufgabe ohne Erfolg 1 , 8°" f . zum hessern Beweise, dass man sich über den Kaufpreis *^ einigt habe. §. t. Darüber ist man einig-, dass das OeHC unvollendet sei, wenn der Verkäufer zu demjenigen, "^V^'t zu kaufen beabsichtigt, also spricht: so hoch, als du VVJ , als du es für billig erachtest, als du es schäl* 6 p AND JCT( L. XVI». Tit. 1. De contrahenda cmlionc etc. 349 »ollst du gekauft haben. §. 2. Mehrere sind der Mci- """sf, über Gift könne man keinen Kauf schliessen, weil we- er ein Gesellschaftscontract, noch ein Auftrag- zum Zwecke ,'"es schändlichen Unternehmens von Kraft sei; diese Meinung ai »> allerdings hinsichtlich derjenigen Gifte als richtig ange- ? en Werden, welche auf keine Weise durch Beimischung »»es andern Stoffes uns nützlich werden können; im Betreff c 1'* n, ff ei » aber , welche , vermischt mit andern Stoffen , ihre . 'adlichkeit "i dem Grade verlieren, dass aus ihnen Gegen- h .? lm ^ andere Heilmittel bereitet werden, kann das Gegen- . "11 bennill^fAtf- ™mwl.i.. & 3 Wo...» lami.lJ ont..n... »l.i.a Land behauptet werden. §. 3. Wenn Jemand seinem über gehenden Freunde aufgetragen hat, seinen entlaufenen «ven aufzusuchen , und im Falle er ihn fände, solchen zu Raufen, so vergeht er sich weder selbst gegen den Senats- inde "ss lJ ) ? d a iiicht er ihn verkauft hat, noch sein Freund, jr : . eui dieser einen anwesenden Sclaven verkauft; auch der p,-i U . ' ^ er e i ueu anwesenden Sclaven kauft, schliesst ein euit,g. eg Rechtsgeschäft ab. §. 4. Wenn eine verkaufte Sache j Cu Diebstahl verloren gegangen ist, so muss man vorerst a «t sehen, welche Uebereiukunft hinsichtlich der Verwah- j^ s der Sache zwischen den Contraheilten getroffen worden. ■y. "gelt es an einer solchen Uebereiukunft, so kann eine solche Wahrung- vom Verkäufer g-efordert werden, wie sie ein w er """ lu ' n seinen Angelegenheiten anzuwenden pflegt; n er diese geleistet, und dennoch die Sache verloren hat, ist er sicher gegen jeden Anspruch , doch muss er dem rii tf 61 " EigenthumgkJag-e , so%vie die Condiction [auf Zn- a 1 . eru,, g iles Entwendeten] abtreten; hieraus ergibt sich Sa I k'ilsclieidimg im Betreife dessen, wer eine fremde 0 a e verkauft hat. Da demselben keine Eigeiltkumsklage V e , ""'ction zustehen kann, so muss eben deshalb seine Sa l e, ' ,l "R' erfolgen; denn hätte er eine ihm eigeuthümliche auf J Ver ^ öu ^5 so wäre er im Stande gewesen, jene Klagen stiinl U ^"^ or *■ übertragen. §. .4. Bei denjenigen Gegen- •jj en > welche gewogen, gezählt oder gemessen werden , z. so' , e e / dem Ge 'feide, dein Weine, OeJ, Silber, wird es baZJ 4«n V •'" ' >sv ' e ^ e * "* eu "brigen , dass sobald als man über '»•a . reis "oereing-ekojnjnen, der Verkauf als vollendet be- xihp - G vvir d , bald so , diias, wenn man auch über den Preis W?? Sekom,neu > doch der Verkauf nicht eher als vollendet e-jri ' Wird, als bis die Zumessung, Zuwä'gung, oder Zu- •»« erfolgt ist. Denn ^ wenn aller Wein oder alles Oel, «.)„? acn "er Glosse ist hier ein Seiiatssehluss zn verstehen » Wonach der Kauf und yWftäur entlaufener Sclaven ,„i<#i# Verl i """«I.H «iei i\. Wenn hingegen zwischen Mann und Frau Schenkungs e r ein Verkauf zu einem niedrigem Preise abgeschlossen Wllr, ie, so ist solcher kraftlos. J)( , 3». JIJL. üb. XV. Dig, — Wenn der Schuldner sein 'Um von dem (»laubiger nn sich kauft, so kann er, als Küu- seiner eigenen Sache , aus dein Verkaufe nicht belangt -Kien, unt [ j em Gl uu biger verbleiben alle seine Rechte wie 'lier. §, -j, ] ( ] s ; g ( ^yahrschcbilich , dass derjenige, welcher "och am Bäume hangenden Oliven verkauft und dagegen \ !! '^"fpreis J sich [den Wertli von | zehn Pfund des Oels, ,es gewonnen werden wurde, slipulirt hat, den Kaufpreis Erstanden habe, was bis zu zehn Pfand wirklich gewon- 1 Werden würde; wenn daher | überhaupt] nur fünf Pfund Wonnen worden sind, so kann er vom Käufer nicht mehr M1rki' Re " ' a ' S |dG " VV, ' r,l,| vo " den f ""'' P '"" (l ° el ' welche ... ich S'ewoiinen '') worden siud; so wurde von den Mei- Meu begutachte.-. ) Bia Untersetzung' des obigen schwierigen Paragraphen, die °ui t'nter/.cichneten herrührt, ist dessen Ueherzeugtmg nach. oL-?S e der angestellten Yergleicluuig der KrkläniiigsviT- 'Ciie von Brencmann ( Go'tlinger C 1. Ausgabe in der wote) Glück (Comiufeiitar IV. 1»8. n. 11.) und der bei die- Z|J m . a .".!?elÜhrleii von "Westplinl und Pothier, die allein ' J ' s . s 'ge. Bleue mann sagt: tiiifi! viilctur Mit casus su/iessu; s -'i". "''/ qiüs J'rucliiiii oliuac pendcnlis , jirv.lii loco er <•« sii ' ■!'f , "^" l " s 10 pottdo o/ei , quod n fit mit esset , cura et W" '"" ''."' l '"'' s si/ii praestam!u•in, ,• s! plus ColHgitur quam ,. l' on la/Ufl1 erit, suis hiipensis praestabit ve/ii/i'/ori. AI/ein, c . Uuin den Fall stricte so verstehen , so wäre ja eine /o- stei'° c .°"^" c ''° und keine veiulitio vorhanden , oder wenig- vc, r •'" coni, '«clus iiinoiiiinaliis, und keinen Falls eine einlio "''-''°' ] u Glücks Erklärung ist Mos das richtig, dass der fett 'v> V "" y ' ;]>u ,, '" , "'<'" Oel gemeint sei. Allein des ha'ii- iade ..''.'"'"d'iehkeit ist nicht so zu versieben , als müsse er Ton ft" <1 '?' ^rjite möge ausfüllen wie sie wolle, den Preis '"'ew'T.' !'•' 13 '"'"' ^ cl erleffau (wozu Glück mir durch die 3 e ',. "["'"che Lesart cm/or' prlcrc polest, die den ganzen Sinn jeetu # V ' n iiclu '' bewogen ward; allein Pothiers Con- li ,_ r > ab CHitoni peiere potest, die unser Text mit Brenein aiin sönd." a ,"^' : " omiuc " bat", hat unstreitig sehr viel für sich,) Wen Cm er höchstens den von zehnen entrichten soll, ■''"en" Ge ''''• fir weniger gewinnt, natürlich den von diesen zu entrichten hat, ohne dann jedoch zu mehr verpflichtet *« sein. A. d. R. f *4'if' . ,%.' \ nnnni 352 Pandect. L. XVIII. Tit. i. üc coiitrduvidu vmtimte ctc- 40. PAUL. Iib. IV. Kpilom. Alfcni Dig. - Jemand, welcher ein Landgut verkaufte, hatte im Coutracte bestimm, der Käufer solle in den nächsten dreissig Tagen das Lanog" mismessen und über den Flächeninhalt desselben A«zeif^ machen , und [ er , 1 der Verkäufer solle seiner Verpffiehtn"» entbunden sein , wenn ihm vor Ablauf dieser Zeit nicht A°" zeige gemacht worden wäre; der Käufer zeigte innerhalb zur Messung bestimmten Zeit an, um wieviel er den FJa' c b e inhalt geringer glaube, und empfing deshalb eine Verhältnis massige Summe zurück: später verkaufte er dieses Lanog" und als er selbst solches seinem Käufer zumass , fand er " e Umfang des Grundstücks um vieles geringer, als er tgegl 8 ", hatte; nun entstand die Frage, ob er dafür, was dem ^J° B . stücke an Flächeninhalt fehle, von seinem Verkäufer h 1 * 9 , nachverlangen könnte ? Die Antwort war, es komme d 81 ' 8 an , wie der Contract laute; denn wenn so gesagt sei Käufer solle in den nächsten dreissig Tagen das Gran« der ausmessen, und dem [bisherigen] Eigenthümer Anzeige m aCB wieviel der Flächeninhalt des Landguts weniger betrage, werde es ihm , weil er nach Verlauf von dreissig Tagen Anzeige gemacht, nichts mehr frommen. War man aber hin übereingekommen, der Käufer solle in den M j e j Tagen das Landgut ausmessen, und den Flächeninhalt Ackers anzeigen, so könne er, wenn er innerhalb drei Jj Tagen Anzeige gemacht, der Flächeninhalt des Acker» geringer, selbst nach vielen Jahren noch Ersatz dafür f° r , el) um -wieviel der Flächeninhalt des Ackers zu klein S c '^ ,e - be , ist. §. 1. Im Kauf! contracte] über ein Grundstück wurde stimmt , es solle mich das Recht, aus einem Quell oder & ,. g neu Wasser zu schöpfen, dazu gehörig sein; nun entstand Frage , ob sei' auch eiu Fusssteig- zum Wasser damit verb» DL . [Alfenus] hat sich dahin ausgesprochen, ihm s c f eJ solches in der Absicht der Parteien gelegen zu haben, u '!.. er . müsse daher der Verkäufer auch den Fusssteig dazu >' geben. §. 2. Jemand, welcher ein Grundstück verkaufte» 8" » das Landgut enthalte achtzehn Morgen und stipulirte sie« /'eden Morgen, welcher zugemessen werde, ei/jeu bestim ^ Preis; es ergaben sich zwanzig Morgen; er [/,Alf c11 ." ' e , entschied [auf Befragen), dass für zwanzig der Kmrfv rei * ^ zahlt werden müsse. §. 3. Der Verkäufer eiue« Lanag hatte sich das ausgesäte Getreide vorbehalten , und es s l' r ' 0 ' gji auf diesem Landg-ute eine Saat aus den nicht auige xf e t' Aehren auf; es wurde nun angefragt, ob solche in dem . trage einbegriffen sei? Die Antwort war, es ^ 01Tane yJ! ot tcü sächlich auf die Absicht der Parteien an; nach den * „ übrigens sei der Aufwuchs aus den nicht auigeiesenen A Pan De ct. L. XVIII. De contrahendo emtione etc, e» so wenig einbegriffen, als was sich ans den Körnern, die ,l' s ,~ e j u Sacke eines Sackträgers herausgefallen, oder welche e Vögel ans der Luft hätten fallen lassen, erzeugt habe. *; "*• Als Jemand ein Landgut verkauft und alle Nutzungen °i vorbehalten hatte, wurde begutachtet, das Hohr und schlag- e Holz gehöre zu den Nutzungen. §. 5. In einem Falle < vertragsmässig festgesetzt, dass die Fässer auf dem Land- j> e, Welche dem Eigenthüiner gehörten, dazugehören sollten; Würde begutachtet, dass auch die, welche der Sclav, der ' Landgut bewirtlischaftete, aus seinein Sondergnte gekauft da \l Käufer abgetreten werden miissten. §. 6. Auch «ad, durch welches das Wasser heraufgezogen wird, ge- ebensogut zu dein Gebäude, als der Wassereimer. tand 1 J . ULIA]V ' lib - HI - ad Urs ' F eroc. — Jemand beul"' j e ' n ^n^gat von dem, der es an einen Andern verde n* (e 5 >" der Art, dass es gekauft sein solle, wenn Vo |i 8 entm ' luer ] es pfandfrei gemacht hätte, falls dies mir . üe m ersten Tage des Julius geschehe ; es wurde hier die . ra 8' e gestellt, ob er mit der analogen Klage aus dem Kauf , n .' dringen könne, dass der Verkäufer dasselbe pfandfrei von j Die Antwort war, mau müsse darauf sehen, was dem Käufer und Verkäufer gemeint worden sei; denn p.. m " ea hsichtigt worden ist, dass der Verkäufer auf jeden soll zum ersten Tage des Julius das Landgut auslösen 16« 6 ' S0 kann lmt der Klage aus dem Rauf auf die Aus- e ; '& ffeldagt werden; auch kai-u der Kauf nicht als unter der «•■• e< * u> 8 ul, o abgeschlossen angesehen werden, wenn z. B. La i , ^ er a "^ diese Weise [das Landgut] behandelt hat: das da» '* s °ü von mir gekauft sein, so dass du Pf j e °is zum ersten Tage des Julius von [der -Art- j er ' J ' 11 dlichkeit] befreien musst, oder in der j. • «ass du dasselbe bis zum ersten Julius von e 'u»e "?> e .' u 'ö'sen sollst. Wenn dagegen der Kauf unter Erf'/J "^""ff abgeschlossen ist, so kann man nicht auf ■nit S-'n" *' er Bedingung klagen. §. 1. Du hast mir einen a „ g »j l j r belegten Tisch, ohne dass auch ich solches wusste, (;„ *"«de für massiv silbern verkauft; der Kauf ist nfch- ßefoJ? ^ er Wesfalls' verabfolgte Kaufschüling kann zuriiek- ?* rt Werden. S c \ a * MAUCIAN. lib. I. Iiislll. — Die Herren können ihre Wed M ' 8e ' Dst Wenn sie eines Verbrechens schuldig sind, Kam. f * e ' noc h auch durch ihre (ieschäftsbesorger, zum Ka: e .""* wilden Thieren verkaufen. So haben auch die i i i c ii e ii Gebrüder verorduet. ^Hl» l FLOUE1NT - lih.VllI. Inslil. — Alles, wasznrEm- "g" bei Verkäufen gesagt wird, rerpUichiet den Verkäu- °*p. jltr. c ,- u- u ^ w® Wtm 354 Panukct. L. XVIII. Tit. 1. J)c contrahendo cmliom- «* der fer nicht, wenn es siniilicL wahrnehmbar ist, z.B. wen" Verkäufer sagt, der Sclav sei wohlgestaltet, das Haus g 1 gebaut; bat er aber gesagt, der Sclav sei Wissenschaft"» gebildet, oder ein Künstler , so uiiiss er dafür haften; de" eben deswegen verkauft er um einen höhern Preis. §. 1. ^ e manche Versprechungen verpflichten den Verkäufer nicht, "^f'j, die Sache so augenscheinlich ist, dass sie dem Räufer nie unbekannt bleiben konnte, z. 13. wenn Jemand einen Sclave mit ausgestochenen Augen kauft, und dessen Gesundheit s ' stipulirt. Denn er scheint mehr in Betreif des übrigen " 1( '' von dessen Körper stipulirt zu haben, als dessen, über '♦***' eben er sich selbst täuschte. §. 2. Der Verkäufer muss da" gutstehen, dass er sich keines Betrugs schuldig gemacht ha» ' ein solcher ist aber nicht nur von Seiten dessen vorhanden, " e ' um zu betrügen , sich dunkel ausdrückt, sondern auch desse ' der hinterlistiger Weise etwas verheimlicht. - 44. MAIICIAN. lib. IB. Rcgul. — Wenn Einer z* ve J Sclaven zusammen um einen Gesammtpreis gekauft hat, v " denen der eine vor dem Verkaufe gestorben ist, so be s '' auch hinsichtlich des am Leben Verbliebenen der Kauf nicht lo'' 45. In km lib. IV. Regnl, — Labe o schreibt im 0« < *jj seiner nachgelassenen Schriften, wenn Jemand anfgep" 1 '' Kleidungsstücke für neue gekauft habe, so müsse nach Meinung des Trebatius dem Käufer in dem Falle das * n r esse vergütet werden, wenn er ohne zu wissen, dass sie al _ geputzt seien, gekauft habe; diese Meinung billigt auch "° ponius, und auch Julian um theilt solche, indem er &$/ wenn der Verkäufer es selbst nicht wusste, so hafte er l.b' für die Sache selbst, wusste er es, [so haftet er] such *? dien daraus entspringenden Schaden; so wie er, wenn er Gefäss von Messing 1 , ohne es zu wissen, für Gold vei* 8 hat, dafür haftet, dass das Gold, welches er verkauft hat» geliefert werde. 46. Idkm IIb. sing, de Delator. — Es ist verboten» fr sing, de Uclafor. — li'S ist verboten, * solchen Gegenstanden, die man amtlich verwaltet, etwas s . zti kaufen, oder durch eine andere Person für sich kam ett lassen; im Uebertretungsfalle verliert man nicht nur die Sa c ' sondern kann auch auf den vierfachen Preis derselben, g el,h \ 0 der Constitution der Kaiser Severus und AntoninuS» Anspruch genommen werden; dies erstreckt sich auch &"* , I'rocurator des Kaisers. Es ist dies /edoch mit Ausnahme Falles zu verstehen, wenn mau hesoudere Erlauhniss daz» e theilt erhalten hat. 47. ULP. lib. XXIX. ad Sabin. — Wenn eine 'Wa« J leitnng zu einem Grundstück gehört, so geht dieses *} eC . auf den Käufer über, weun auch deshalb nichts bestu 11 Panoect. L. XVIII. Tit. 1. De contraliendo emiionc etc. 355 "•""de, sowie auch die Röhren selbst, durch welche das Wag- Ser geleitet wird, 48. PAUL. lib. V. ad Sabin. — wenn solche auch ausserhalb des Gebäudes sind. ^ 40. ULP. lib. XXIX. ad Sabin. — Und wenn auch das as serleitungsrecht nicht übergeht, weil es etwa verloren . Sangen, so geboren doch die Röhren und die Canäle, wenn , Laders auf den Käufer übergeben, demselben gleichsam als . ^ heil des Gebäudes; diese Meinung hegt auch Pompo- *" s im zehnten Buche. 50. Idem Hb. XL ad Ed. — Labeo schreibt: Wenn "m du Hur eine Büchersainmlun"' unter der Bediiiirmiff verkauft » uass die Campauischeii Decurionen jnir einen Platz ver- 'teu würden, wo ich dieselbe aufstellen könnte, und an mir ocliuld der Mchterlangung von den Cainpanern liegt, so e * keinem Zweifel unterworfen, dass eine Klage aus be- ( "«nuten Worten Statt linde. Meiner Meinung nach kann ,,.- *,. Klage aus dem Verkauf angestellt werden, als ob hl . *^ e Bedingung erfüllt sei, weil die Erfüllung dersel- e « in der Macht des Käufers steht. Vjt 51. PAUL. lib. XXL ad Ed. — Das [Meer- oder FIuss-] • e T> Welches sich bei dein verkauften Landgute belindet, wird «eil Flächeninhalt nicht mit eingerechnet, weil solches IVie- "dem gehört, sondern nach dem Völkerrechte Allen frei- ' , > ebensowenig öffentliche Wege, oder tleu Göttern geweihte, v, * zum Begräbniss bestimmte Plätze. Daher pflegt zum ° r 'heil des Verkäufers bedungen zu werden, dass Wege, li f U "^ "Hent'iche Plätze in den Flächeniuhalt mit eingerech- et Werden .solle,,. s .. "*« I»i:m lib. IAI. ad Ed. — Der Senat verordnete, Niemand ^ eei "llans oder ein Landhaus niederreissen lassen, um mehr , < us zu erlösen ; auch solle Niemand Geschäfts halber dergleichen (I? 1 « l °^ er verka »fen. Als Strafe wider den, der sich wider U ^enatsschluss vergangen , wurde festgesetzt, dass er dag l'pevte des Kaufpreises an die Schatzkammer zu zahlen haben, Solu *' e " ^ e, '' li " , ^ r aber, dass der Verkauf ungültig; sein ^ e ' Bast du mir den Kaufpreis schon gezahlt, so kannst kai, ^ en °^ J,,e -Austr-md, da du das Doppelte an die Schalz- Tl "2 er zu entrichten hast, zurückfordern, weil auch auf mei- •S'e, 6 ** er VeAanl Ungültig gemacht worden ist. Dieser j e ,' a ' S ^ cu ''I ss erleidet nicht blos alsdann Anwendung, wenn and sein eigenes Haus oder sein Landhaus, sondern auch, Jemand das eines Andern vertauft hat. U Ö >L GAJ. lib. XXYlll. ad Ed. V rov. — In Betreff des Kä!f Sa " es (Jfts E'genihmnB an der gekauften Sache auf den er 'st es einerlei, ob der Kaufpreis gezahlt oder dafür ein 23 * ■I 356 Pandect. L. XVIII. Tit. 1. De contrahendo emi'wne etc- Bürge gestellt worden ist. Der Ausdruck Bürge ist aber I» e in weiterer Bedeutung zu verstehen; gleichviel auf welcu Weise nämlich der Verkäufer wegen des Kaufpreises siehe 1 " gestellt wird, wie etwa durch einen Stellvertreter in der ; 6 . r ' bindlichkeit IS ) oder Pfandbestelluug, es steht dies der Zab' hing des Kaufschillings gleich. 54. PAUL. lib.I. ad Ed. Acilih ourul. - Ein im gute« Glauben abgeschlossener Verkauf kann nicht wegen einer •'"' erheblichen Ursache für ungültig erklärt werden. f 55. Iuem lib. II. ad Ed. — Ein blosser Scbeinverka«« wird als nicht abgeschlossen befrachtet; daher gilt auch di Sache nicht als veräussert. 56. Idem lib. L. ad Ed. — Wenn Jemand eine Sola«* unter der Verabredung verkauft hat, sie solle nicht ö'JI<'"" lC preisgegeben werden, und im Falle des Zuwiderhandele «i gestattet sein, sie wieder zu sich zu nehmen, so ist der e fS Verkäufer , wenn die Sclavin auch durch die Hände mehre* Käufer gegangen ist, befugt, sie wieder zu sich zu nehinen« 57. PAUL. Hb. V. ad Plaut. — Ich habe ein Haus ff«' kauft, ohne dass ich oder der Verkäufer es wnssten, Äass S°' ches abgebrannt sei. IVerva, Sabinus und Cnssius sag e ' der Verkauf sei ungültig, obgleich die Brandstätte noch ^° handen sei, und der bezahlte Kaufschilling könne zurückge*" dert werden. Wenn aber ein Theil des Hauses stehen g e "" bea ist, so kommt bei Lösung der Frage, nach der Beha"] tung des Neratius, viel darauf an, ein wie grosser *■" des abgebrannten Hauses übriggeblieben ist, so dass, weuii » grössere Theil des Hauses abgebrannt ist, der Käufer nlC gezwungen werden kann, den Kauf zu vollziehen; ja er k 8 ' 1 sogar, was er etwa schon gezahlt hat, zurückfordern, aber die Hälfte, oder noch weniger als die Hälfte abgebra'' D » dann ist der Käufer gehalten, den Kauf iu der Art zu <"", len, dass er, nach vorangegangener Ermittelung- der Abs 0 ".' 1 . zung nach dem Ermessen eines redlichen Mannes, um sovi » als der Werth des Hauses durch den Brand verringert, bei* 1 den wird, weniger zu entrichten hat. §. 1. Wenn aber Z" -------------------------- _ -----------------, ,,----------------------- h......- iL».*-..« -.«.. «-.-- - abgebrannt ist; ist aber ein Theil des Gehüudes, von '*r immer für Uinfang-, stehen geblieben, so ist der Verkaufs'" tig, und der Verkäufer inuss Arm Käufer [blosj das Intere»»^ vergüten. §. 2. Auf gleiche Weise inuss im entgegeag^ 6 ten Falle verfahren werden , wenn zwar der Käufer « aV ° 15) Expromissor. p ANflKcT. L. XVIII. TU. 1. De contrahendo umiione etc. 357 «nterricLtet war, der Verkäufer aber nicht; auch hier nämlich «* ni c l lt nur der Verkauf als gültig zu betrachten, sondern der Käufer muss auch dem Verkäufer den ganzen Kaufpreis, wenn ei " solchen noch nicht entrichtet hat, bezahlen, oder er kann, * e »n die Bezahlung erfolgt ist, denselben nicht zurückfordern, fj 3 - Wussten beide, der Käufer und Verkäufer, dass das /aus entweder ganz oder nur zum Theil abgebrannt sei, so m der Coutract ohne Wirkung, weil sich die Arglist gegen- !?% aufhebt, und eine aus dem guten Glauben entspringende ^'age i m Fall einer beiderseitigen Arglist, das Geschäft nicht '"»•echt erhalten kann. 58. PAPINIAN. lib. X. Quacs/. — Auch wenn Bäume v , on » Sturm umgeworfen oder dorch Feuer verzehrt worden j"nd, w j r j j er j^ an f d„ s Landgutes als nicht abgeschlossen fachtet, wenn das Landgut aus Rücksicht auf jene Bäume, ?""• einen Oelgarteu, erkauft ward, gleichviel ob es der Verkäufer wusste oder nicht. Ob 1(i ) der Käufer es aber gewusst abe oder nicht, oder er so wenig wie der Verkäufer, darüber jjjlf ganz dasselbe, was in den obigen Fällen hinsichtlich der a,,ser gesagt worden ist. . 59. CELSUS lib. VIII. Digest. — Beim Verkauf eines ' an utes hast du nicht versichert, dass solches ganz frei !.° M Dienstbarkeiten aller Art 17 ) sei; richtig sagt von aie sem Falle Quintus Mucius, dass das Landgut nicht frei V ° n jeder Dienstbarkeit, sondern lediglich in dem Zustande, V y° ru » es sich befindet, übergeben zu werden brauche. Glei- es g'Ht von städtischen Grundstücken. K 60. MAHCELL. lib. VI. Digest. — Es hiess in einem ^»ufcontract, dass dem Käufer sechzig Fässer dareingegeben rde n sollten; da nun deren hundert vorhanden waren, so ""= u sollten-, da nun deren hundert voruanaen waren, so ( J ;)r |J [auf Befragen] der Bescheid gegeben, es stehe dem Ver- uuf er frei, welche er hergeben wolle. . W. J DKM j ib , XX. üigesl. — Ich halte dafür, dass ich 'ein EigentUum bedingungsweise kaufen kann, weil ich etwa "'H-Uinanssn J~»~ ..Lku ,,.,f KXVoi» -mrorilc . mein Eipenthuin *« sein. »aasse, dass solches aufhören werde, mein Eigentuum p | Mansch und Bogen gekauft worden; so trägt der Käufer o\ Gefahr, wenn auch die Anweisung noch nicht erfolgt ist. 1)3. JAVOLEN. lib. VII. e.v Cassio. — Wenn ein He»* seinem Sclaven befohlen hat, eine Sache einer bestimmt" Person zu verkaufen; so ist der Verkauf ungültig, wenn ofi Sclav solche an einen Andern verkauft hat, als ihm aim" fohlen war. Dasselbe ist auch iu Ansehung einer freien I "'' son Rechtens, weil mit jener Person, au welche der Herr «' Sache nicht veräussern wollte, der Verkauf nicht zur Voll'' 1 * düng gelangen kann. §. 1. Wenn eine Beschreibung " e Grundstückes erfolgt ist, so ist es überflüssig, die Angren"j e zu benennen; werden dieselben benannt, so muss sich <* Verkäufer auch selbst nennen, wenn er etwa noch einen a ' dem angrenzenden Acker besitzt. 64. Idem üb. IL Epistol. — Ich habe ein Landgut i" mich und den Titius gekauft; besteht hier der Verkauf in ' 5C treff des ganzen Landgutes, oder nur der Hälfte, oder ib* , ganz ungültig? Die Antwort lautete: Die Person des 1'"" sei als überflüssig anzunehmen, und ich trete deshalb in Kauf des ganzen Grundstücks ein. 65y 1dkm lib. XL Epistol — Ich habe mit dir die lieber einkunft getroffen, dass du mir eiue bestimmte Anzahl D aC , ziegel um einen bestimmten Preis liefern sollst; ist die l jp Btung Kauf oder Verdingung? Das Gutachten lautete: V Kn wir die Uebereinkunft trafen, dass ich dir ans meiner Le"' 1 ? grübe '") verfertigte Ziegel liefern solle, so halte ich es ^ einen Kauf und nicht für eine Verdingung I9 )j denn die »e ding-iing einer Sache findet allemal dann Statt, wenn der sto J in welchem etwas geliefert wird, in seinem bisherigen ^' stände verbleibt; sobald derselbe aber verändert und fe _ äussert wird, ist vielmehr ein Kauf, als eine Verdingung a zunehmen. 66. POMPON. lib. XXXI. ad Quinl. Muc. — ße "" Verkauf eines Landgutes muss für Manches gehaftet werd e,, J obgleich solches nicht verabredet worden ist, z. IL dafür, " s das Landgut nicht selbst entwährt werde, oder dessen " l ^ 8 fasaoeb; für Einiges lediglich alsdann, wenn deshalb eine v e lfi) Fundus kann hier in dieser Bedeutung genommen werde eigentlich ist materia ex fwulo zu verstehen. A. «• *_:' 19) S. Note 1) zum folgenden Buche. *• d. **' -w^-*ÄaJwfe •'anukctt, l. XVIII. Tit. 1. De contrahendo cmtionc etc. 359 fednng getroffen worden ist, z. B. für die Bestellung eines al >rweges oder Fusssteiges , einer Uebertrift oder Wasserlei- luig D asse i|, e gilt von den Dienstbarkeiten städtischer Grund- "cke. §, f t Wenn, während den verkauften Grundstücken lue ^ieiistbarkeit zusteht, der Verkäufer davon keine Erwäh- |. "'S gethan, sondern dieselbe, obwohl er sie kannte, verheim- c 't hat, und deshalb der Käufer, aus Unknnde dieses Um- ' '"'des, durch den, während der gesetzlich bestimmten Zeit gesetzten Nichtgebrauch, der Dienstbarkeit verlustig gewor-, 1 J st, so halten Einige mit Hecht dafür, dass der Verkäufer gen seiner Arglist mit der Klage aus dem Kaufe belangt erden könne. §.2. Quintus Mucius schreibt, wenn es [in e m CoutractJ heisse: was herausgehauen und heraus- * graben worden ist und weder zu den Gebäuden, . c ' 1 zum Grund und Boden gehört, so liege darin • e 'Wiederholung; denn herausgehauen und herausgegraben das jeuige, was weder zu den Gebäuden, noch zum Grund Ul * Boden gehört. :. 67. 1dkm lib. XXXIX. ad Quint. Muc. — Wenn eine Ver- y * er > 6 S. l?ROCUL. lib. VI. Jiplslol. — Wenn du bei dem . Cr, rt»ufe eines Guts in dem Cputract bestimmt hast, dass das- vl-.^'f» Was du von dein Pachter als Pachtgeld einnehmen i . lrde st, dem Käufer zufallen solle, so glaube ich, daBs du So"! '"^'"'lern nicht nur mit üechtlichkeit zu Werke gehen, i. ef n auch. Aufmerksamkeit darauf verwenden, d. U. nicht §.°( S \ Arglist, sondern auch fn'r Verschuldung haften musst. f" " "laucUe fliegen diese Worte beizusetzen: der Verkiiu- ( r SolJe sich keine Arg-list zu Schulden kommen e ?^*M wenn es aber auch an diesem Ueisatze fehlt, so darf Üst dei "uoch der Arglist nicht schuldig' inachen. §« 2. Arg- 11 Sc beini ihm. aber dann nicht fremd zu sein, wenn es au 8if. ^ e 8 eu hat oder liegt, dass . der Käufer nicht zum Be- j^ «es Guts gelange. Ks findet deinuach gegen iJur die Zvv 8< ) aW * * em ^- au ^ e Sl alt ) unu zwar nicht zu dem Eud- geb^ a ? 8 ** er Verkäufer den ausschliesslichen Besitz iiber- „,-• .^ ** a ihm solcli.es durch mannigfache Veranlassungen im- S ich werden kann, sondern auf Schätzung' der Arglist, tun er etwas gethan hat oder thut. a|) yti 1dkm üb. XJ. Ephlol. — ttuülia Polla kaufte den L.aud" ler ^ C, *' e ''"Sendeu Sabatcnischen See «nd zehn Fuss e » um. deuseloen herum. Ich trage nun , ob, wenn die 360 Pandkct. L. XVIII. Tit. i. Da contrahendo emtione ett< zehn Fuss, welche damals zum See gehörten, unter Wass stehen, -weil der See gewachsen ist, die nächsten zehn v° Landes, vom Wasser an, Eigenthum der liutilia Polla sin Procnlns antwortete: ich glaube, dass der See, welchen « fl * tilia Polla erkauft hat, mir in jenem Umfange verkauft woi' de ist, den er damals gehabt, und mit ihm lediglich jene » eli« Fuss, die damals um denselben herumlagen; wenn nun ° See angewachsen ist, so kann sie ihn darum in keinem g roS sern Umfange besitzen, als worin derselbe erkauft worden« 70. LIGIN. KUFIN. lib. VIII. Regul. — Die Meist«». sind der Ansicht gewesen, der Kauf eines freien Menschen s gültig, sobald derselbe zwischen dessen Unkundigen abgesch' 0 ^ sen werde. Dasselbe wird behauptet, wenn solches der » e käufer, nicht aber der Käufer weiss; hat der Käufer wis_ seU lieh einen freien Menschen gekauft, so ist der Kauf nichtig 1 ' 71. PAPIR. JUST. üb. I. Comlütd. — Die Kaiser A*" toninus und Verus rescribirten an Septius Verus in folg* den Worten: Es stehe in der Willkür der contrahirenden «^ schäftsmäuner, nach welchem Maasse, oder zu welchem P rel , sie Wein einkaufen wollen; denn es werde auch Nieto** zum Verkaufe gezwungen, wenn er mit dem Maasse o™ Preise unzufrieden sei; zumal wenn solches nicht der Lai"' e gewohnbeit zuwider laufe. ( 72. PAPIN. lib. X. Quacst. — Ein verfragsmäs^ Uebereinkoininen , welches später errichtet , etwas von u Kaufe abzieht, gilt als Theil des Contract», nicht aber ein *" dies, das etwas hinzusetzt; dies hat Statt bei den Bestärk«"? mitteln des Kaufes, z. B. dass die Sicherheit des Dopi' e ' te nicht geleistet, oder durch einen Bürgen geleistet -werden soI Im Fall aber ein Vertrag ungültig ist, wenn der Käufer wenn der Verkäufer klagt. Ob sich Gleiches 'behaupten 1»* wenn der Kaufpreis später erhöht, oder vermindert yvotd & ^ ist nicht mit Unrecht gefragt worden, weil der Kaufpreis ' den Hauptbestandteilen des Kaufs gehört. Paulus bemerk ' wenn man vor Vollziehung des Kaufes ~°) über die Vergf" seruug oder Verminderung des Preises wieder eine neue V. bereinkunft getrolfen habe, so scheinen die Parteien vor« f° r .^ gen Contract abgegangen xu sein, und ein • neuer Kan* , Mitte zu liegen. §. 1. Papinianus sagt: Wenn im K^' contract [über ein Landgut] die Verabredung getrolfen wor» ' falls ein Theil Jen Göttern geweiht, oder z" __ Begrä'buiss bestimmt, oder öffentliches E«g e « lim m ist, soll solcher nicht mitverknuft sein» • 20) Glück IV. p. 262. n. 90. A. HS * ta •"andect. L, XVIII. Tit. 1. De contrahendo emiione etc 361 Was verkaufte Landgut] nicht öffentliches, sondern Eigenfb ^ s Fiscus ist, so ist der Verkauf desselben gültig', und der e «"känfer kann sich nicht auf die bedungene Ausnahme beru- Ien > Weil solche hier nicht Platz greift. 73. Ii>em Hb. III. Resp. — Wenn ein den Göttern ge- Pl tes Gebäude durch ein Erdbeben eingestürzt ist, so ist der atz } worauf das Gebäude stand, nicht profan, und kann also ß . ver k a "ft werden. §. 1. Die innerhalb der Mauer der grubnisse befindlichen reinen, zu Gärten oder sonstigen An- Sei» verwendeten Plätze gehören dem Käufer, wenn solche Verkäufer nicht namentlich ausgenommen hat. Ki... Idem lib. I. DeJIn. — Durch Einhändigung der ""ssel wird lediglich alsdann der Besitz der in den Maga- , . eu aufbewahrten Waaren übergeben , wenn die Schlüssel j ^ e " Magazinen überliefert worden sind; hierdurch erlangt i f, "icht Eigeuthum des Verkäufers gewesen, so beginnt von vaufer sofort Eigenthum und Besitz, wenn er auch die gazme nicht geöffnet hat; sind die darin befindlichen Waa- nicht Eigeuthum des und e an die Ersitzung. &nt 75. I1EKMOGEN. Iib. II. Jur. Epitom. — Wer ein Landein ^ tlir d'' 1 " Bedingung. verkauft hat, das* ihm solches um IV' r ^'»»»(en Pachtzins verpachtet werden, od»-r J utta de bedienen, deren sich sein Verkäufer hätte bedie- Können, auch auf die ordentliche Verjährung berufen, ^oii \ ^*? ^* auer des beiderseitigen Besitzstandes die in den "wtutionen bestimmte Zeit erreicht. Ka lv f J AVOLEN. lib. IV. er Posler. Ziobeon. — Li dem Sf 8j - ?°" tract «her ein Landgut waren die darauf befindlichen n a i r " c '»e, wo gie immer sein möchten, ausgenommen, und ^ord an B e| f Zeit auf diesem Landgute Steinbrüche gefunden ggjj-. » Ji'bero begutachtete, dass auch sie dem Verkäufer tj-ajj ^ n > L ab e o aher , es komme auf die Absicht der Con- jc^Tr 6 ' 1 a "' sei dieselbe nicht zu ermitteln , so erschienen ^aufö |™ fl>wic ne nicht als ausgenommen. Denn Niemand ver- btiiek i Me '"" e Etwas ans, was nicht vorliaudeii ist, Stein- "iclit 6 ■ t V - seie " a,s m °ht vorhanden zu betrachten, wenn sie wirklich schon da sind und bearbeitet werden j bei einer jM»' 'M)2 Pambkct. L. XVIII. Tit. 1. De- contrahendo emtione '■"■ anderen Auslegung' müsste man das ganze Landgut als Steinbruch ansehen, wenn etwa auf dessen ganzem Umfang unter der Erde Stein wäre; dieser Meinung sekliesse ich mich an. 78. LABEO lib. IV. Pilhan. a Javoleno epilotn. ~- *" einem Contracte war bestimmt worden, dass die Wasserrohren dem Käufer darein gegeben sein sollten. Es wurde angefragt) ob auch der Wasserkasten, aus welchem mittelst der Jioln'ei» das Wasser hergeleitet wird, als Zubehör anzusehen sei '! I c antwortete, es liege am Tage, dass die Betheiligten auch die* sen als Zubehör betrachtet haben, wenn gleich die Kaut' Urkunde solches nicht ausspreche. §. 1. Du hast ein Lands» von Jemandem gekauft, ohne noch zum Besitze desselben z gelangen, und später die Vormundschaft über den Sohn d c Verkäufers zur Verwaltung erhalten. Hier habe icb in ' c |auf Befragen] dahin ausgesprochen, du könnest dir selbst dei Besitz auf die Art übergeben, dass der Unmündige und desse Gesinde das Grundstück verlassen, und darauf du den Be sl antrittst. §. 2. Jemand, welcher ein Grundstück uuter der Bedingung' gekauft hatte , dass ihm nach Bezahlung des K aU preises der Besitz übergeben werden sollte, starb mit H"' ller ' lassung zweier Erben; wenn einer von diesen den S' AiX7 f ( . Kaufscbilliiig bezahlt, so erhält er [vom Andern] die Uä> dureb die Erbtbeilungsklage ersetzt; wenn er aber blos se '." ]t Theil zahlt, so kann er den Verkäufer aus dem Kaufe >» c belangen, weil eine der Art eingegangene Schuld nicht m c bar ist. §. b. Als du Getreide auf dem Halme verkaufte* ' versprachst du, du würdest, wenn dasselbe durch ein niia wendbares IMaturereigniss "') oder Uugewitter beschädigt wi' r ' den Schaden ersetzen; das Getreide wurde durch den Seh" "■ zu Grunde gerichtet; wenn der Schnee zu stark und ' gewöhnlich war, so findet gegen dich die Klage a« s dc Kaufe Statt. n , 79. JAVOLEN. Hb. V. ex Posterior. Lal>eon. — u ft Lagt die Hälfte eines Landgutes unter der Bedingung verM dass der Käufer die andere Hälfte, welche du behieltest,^'' Ja/ire laug 1 , um ein bestimmtes jährliches Pachtgeld i" ' ' , nehmen solle._ Laheo und Trehatius stellen in Ab 1 * 1 dass auf Erfüllung 1 dieser UebereiHkuuft die Klage an» Verkaufe erhoben werden könne. Ich bin der en.' §• *'• Nacli meiner Behauptung kauu das liecht «iifl werden, dass mir gestattet sein solle, die , '"einem Hause in das deinige hineingescho- en ?) B'alkeri so behalten zu dürfen, und es ,..t deshalb die Klage aus dein Kaufe Statt. §. 'i. Es war Ve'l '.' tz ""8J 2 '') ein[es] alle fünf Jahre schlagbaren Waldes anft Worden: nun wurde die Frage erhoben, welchem Ic|" ,d ai r jT c,ss ' l ' ass Seryiua begutachtet hat, man müsse vorerst sei ? ' ,s ' cnt der Betheiligten, wenn solche zu ermitteln sei, ji , n > Wenn über diese aber Dunkelheit obwalte, so gehörlen eh ,i V °" n " ocn ln ' c ht gefällten Bäumen herabgefallenen Fi- oein Verkäufer, diejenigen aber, welche zu der Zeit j,. <>ut den Bäumen befanden, wo diese gefällt wurden, dem tri 1 .Niemand kann als lli "l- w,;r '8 e " 5 auf den Käufer nicht .übergehen sollte; sondern es r, ' le » entweder eine Vermicthiing, oder eine andere Art \on ^ 0l, tract. er> 81 - SCAFVOLA lib. VII. Digest, — Titins gab, als 3 U ""d so viele Goldstücke verzinslich dargeliehen erhielt, U1) . Uute n>rande oder zur Hypothek mehrere Grundstücke, i„ , Ie 'he den Lucius jdsJiikgEit; diesem versprach er, \ ihn "VVpi CU Nächsten drei Jahren der Bürgschaft zu entledigen; We m , der I '/ Vci-l U deu Gläubigern verpfändeten Grundstücke [an ilm| Vau 'r ft . Se ''"-! ^h frage, ob, "ins njeht entledigt worden ist, die obenerwähnten Stucke als an ihn verkauft zu betrachten seien, im Falle Wen ei j ^'""ger hel'riedigt hat? Das Gutachten lautete: l;„i., . der Kauf uicht als auf den Grund der rPmnd-jVerbhid- '' *ta R-?* so ' c " es his zur bestimmten Zeit nicht gethan, und Kol|i 0 ur S® dem Gläubiger die Schuld bezahlt Iiabeu würde, sa pfändeten Grundstücke [ah ilm| wenn Lucius seiner Bürgschaft ucht, Mle, iger hel'riedigt hat? . 'er A.a (l ' 8 °udern dergestalt, das» ein wirklicher Kau f eint reten idst i d k iutöj* "il* "V-irh'Irmni" Tirrdm nfj nrr ti'""^ mrT •'''- ^erbindlichkeit contrahirt , [so dass die Klage aus s u ~ er Zusammenhang ergibt, dass projeetum hier für immis- Nm ,eS * at n ' ei ' hinzuzudenken, und zwar erstreckte sich die ««uzung auf den je fünf"jährigen Schlag. A. d. U. als Verkäufer einer Sache be nach der Absicht dor Be- 364 Panokct. L XVIII. Til. 2. De in dkm addktione. •lern Kaufe Statt findetl 2 "). §• *• Lucius Titius versprach, von seinem Landgute jährlich hunderttausend römische Scheiß Getreide an die Grundstücke des Cajus Sejus zu liefern; " der Folge verkaufte Lucius Titius dieses Landgut unter de» 1 Beisatze in dem Rechtszuslaude und dem Verhältnis»» wie sich die Gr undstii cke des Lucius Titius gege»" wärtig befinden, so werden sie verkauft, und 8 sollen sie besessen werden. Ich frage, ob der Kä'df dem Cajus Sejus zur Ablieferung des Getreides verbunden sei Das Gutachten war: den vorliegenden Umstünden zufolg e * der Käufer dem Cajus Sejus nicht verpflichtet. Zweiter Titel. De in diem addictionc. ( Vom Vorbehalt des bessern Gebots * 5 ). 1. PAUL. lib. V. ad Sabin. — Der Vorbehalt hessern Gebots geschieht auf folgende Weise: jenes La' gut soll von dir um hunderttausend Sestert' e gekauft sein, wenn nicht Jemand bis zum nach* kommenden ersten Januar ein besseres Gebot th" ' in Folge wessen die Sache vom Eigenthümer v" 6 der zurückgehen soll 28 ). 2. ULP. lib. XXVIII. ad Sabin. — Wenn ein I*»*j gut mit dem Vorbehalt des bessern Gebots verkauft wird, »° e _ steht die Frage, ob der Kauf unbedingt abgeschlossen aber & dingt wieder aufgelöst werde, oder ob er vielmehr beding' abgeschlossen worden sei. Mir scheint es am richtigsten, " a es auf die Absicht der Betheiligten ankomme; denn ging ° e '' Absicht dahin , dass , wenn ein besseres Gebot erfolge, ; Kanf rückgängig werden solle, so ist der Kauf unbedingt »' gegangen, wird aber bedingt wieder aufgelöst. War hing*? <■ die Absicht der Betheiligten darauf gerichtet, dass der K* vollendet sein solle, wenn nicht ein besseres Gebot erfc"£ e, UOt ist der Kauf ein bedingt eingegangener. §. 1. Wenn 24) S. Glück XIV. p. 101. A. d. »• 25) Ich- glaube annehmen zu dürfen , dass man Hiite»" diese" 1 >; icn- giauue auiieiiiueii zu (innen , «ass man iuhb — ^ Ausdrucke auch im Deutschen, die beiden übrigen Moi» e „ Rücktritt vonseiten des Verkäufers und 1>> 9 ß, einem bestimmten Zeitpuiict mit versteht. A- "' ^ 26) Domino abeat. Unter dominus ist nach der richtige' 1 4 j legung der Käufer zu verstehen. Glück XVI. J>. 2 . 4 ,, A. "■ "" Äff 27) Der Sinn, der hierin liegt, ist mit andern Worten der, oi ^ Kauf unter einer aufschiebenden oder auflösenden Beil"'» angeschlossen sei, A. d. «• Pandkct. h. XVIII. Tit. 2. De in dkm addiciione «ach unserer Unterscheidung, der Verkauf als unbedingt abschlössen zu betrachten ist, so kann, sagt Julian , derjenige, der unter Vorbehalt des bessern Gebots gekauft hat, e _Sache ersitzen, deren Nutzungen und Zubehö'rungen sich ,e 'gaen, und hat derselbe die Gefahr zu tragen, wen» solche * u Grunde geht, 3. PAUL. Hb. V. ad Sabin. — weil nach dem Unter- '8'e der Sache ein besseres Gebot nicht mehr erfolgen kann. v ,*• ULP. lib. XXVIII. ad Sabin. — Wenn aber der , r kauf bedingt eingegangen worden ist, s\> kann, nach der l"""ig des P o m |>o ni u s , der Käufer weder ersitzen , noch Mttiiliien ihm die Nutzungen. §. 1. — 5. — Derselbe Ju- ,. " wirft im fünfzehnten Buche die Frage auf, ob, wenu Zi r ! mter dem Vorbehalt des bessern Gebots verkaufte Sache li 1 " nc ' e gegangen, oder die Sclavin gestorben ist, hinsicht- s . c * er Jungen• oder Nutzungen ein besseres Gebot zulässig al i- " n ^ Vel " I,e i n t dessen Zulässig-keit, weil für eine andere, e veräusserte Sache selbst, ein besseres Gebot nicht zu- *pf- ? ei, . 2u werden pflege. §. 2. — 6. — Derselbe Julian Sd * * m "ämlicheu Buche [davon] : ob, wenn von zweien Ve ", welche unter Vorbehalt des bessern Gebots zusaiii- . l um z\vanzig[tauseiid Sestertien] verkauft wurden, der Ve , S^slorhen sei, und sich hernach für den einen am Leben ., ''ebenen ein Käufer gefunden habe, welcher mehr als ty a ' ,z '8['aiiseiid] biete, von dem ersten Contract abgegangen *orl kö'nue '' Dieser Fall, sagt er, sei verschieden von dem y 0 er S e uenden in Betreff der Jungen , und es könne daher Sc i . er steren Kauf zurückgetreten, und zu dem zweiten geig p en Werden. §. 3. Marcellns schreibt auch im fiinf- V ef i " Cüe der Digesten , dass , wenn ein Landgut unbedingt H.ii f a ^ er besseres Gebot vorbehalten worden sei, und der Verf^ . an demselben ein Vitterpfnnd bestellt habe, die Pftntd- Hie" " cu keit auf den Fall eines bessern Gebots erlösche, fii'n, aU . 8 ers 'eht man, dass der Käufer in der Zwischenzeit an] «eh; <»ner igt, sonst würde die Verpfändung [von Anfang J?fc £'"% sein. §. 4. — 7. — Derselbe Julian \v e i , lm achtundachtzigsten Buche der Digesten , derjenige, ka„«v e . r eiu Landgut unter Vorbehalt des bessern Gebots er- °de l •' k< ck- Ealle erstem Käufer verbleibe, Hede sein könne , ncl weder ein Kauf, der unbedingt eingegangen worden, "■" gängig wird, oder, wenn er bedingt eingegangen worden, Fall eines bessern Gebots, nicht zur Erfüllung kommt, neue Käufer aber blos fälschlich untergeschoben ist, von dW*"J behauptet Sabinus mit Hecht, dass die Sache ' ^ weil von einem bessern Gebote kd wenn kein wahrer Käufer da ist; •& , aber auch ein anderer Käufer vorhanden ist, derselbe jeafi kein besseres Gebot thut, so gilt dasselbe , als wenn e"i * eher nicht vorhanden wäre. §. 6. »'"■"» bqgseres- Gehflf a scheint v orhanden , wenn der Preis erhöht wird. Aber W \ auch der Preis um nichts erhöht, jedoch eine bequemet« W> frühere Zahlung desselben angeboten wird, so gilt solch«* ^ ein besseres Gebot. Wird ausserdem eiu gelegenerer Zahl" 1 '^. ort bestimmt, so gilt dies gleichfalls als ein besseres yP ^ und so schreibt auch Pom j> o uiu s im neunten '>" C ' |C «, er . dem Sabin us. Derselbe - son als Käufer eintrete P o in ]> o n i u s he sagt, wenn eine zuverlässigere i^ ii will , so scheine auch ein k eS * „ Gebot gelegt. Wenn sich folglich ein Käufer zu ae,nse c ),t, Preise findet, der aber minder schwierige Bedingungen ' n ; I,»' i Je oder keine Bürgschaft verlangt , so scheint ein besseres «r gefbau. Daher gilt mich ein Gleichen, wenn Jemand «'" ''^ niedrigen» Preis zu kaufen bereit ist, hingegen! dem V«J*^ die lästigen Bedingungen den frühem Kaufs erlassen > v ' 1 ' i^ji 5. POMPON. üb. IX. ad Sabin.— denn Alles, was ^ Verkäufer Nutzen bringt, muss für ein besseres Gebot g« b werden. . , ,,.,(e! 0. ULP. V.b. XXVni. ad Sabin. - Wenn b^Jj,- wurde, die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen S ^ ten dem ersten Käufer, so ist dies so oft richtig, als Sic» ^ Kiiuler, welcher eiu besseres Gebot thut, einfindet, °^ f e \# neue Käufer fälschlich untergeschoben ist; wenn sich ab" 1 ^, zweiter Käufer einfindet, so muss der erste Käufer u,e " „cl> gen zurückerstatten, nämlich dem Verkäufer; dies lehn EM W 291 Utile : dies erklärt die Glosse für cflicax, welche pi . rung Glück XVI. 1>. 250. n. 16. dem Ant. Faber »rr> B schreibt. Jt nie' Pandkct. L. XVIH. Tit. 2. De in dkm athlwtione. 367 "Gan im nchtundvierzigsten Duche der Digesten. §.1. Wenn °jra» Jemand einfindet , de* ein besseres Gebot thul, hierauf ■Der der erste Käufer denselben überbietet, und Ihm |die Sache| ' s Käufer verbleibt, so könnte ein Zweifel darüber entstellen, 1 er ( |; e mittlerweile gezogenen Nutzungen behalten dürfe, * Wenn gleichsam kein besseres Gebot erfolgt wäre, oder ob ' ' c »e dem Verkäufer gehören, -wenn gleich derjenige, welcher 18 bessere Gebot gelegt hat , eine und dieselbe Person | mit J' 1 » ersten Käufer | ist? Das letztere scheint der Vernunft h' ! "«iiss •/.„ se ;„. Joclt w i r J es [dabei auch I auf die Absicht tlgi. ■> .. ... 7 '>eilieili}>'ten ankommen 7. PAUL. lib. V. , so schreibt Pompon iu s. ud Sabin. — Dem Verkäufer ist r gestattet; wenn ein besseres Gebot gelegt wird, dem letz. Der Verkäufer aber '" Kiiuler zuzuschlagen, es sei denn, dass sich der Erstere e 'i>em gleichen Angebote"') bereit erklärte. lhu öl IdejA lib. XXXIII. tut IUI. — K.- »' wei| n ihm ein besseres Gebot gelegt wird , den ersten j ** davon benachrichtigen, damit auch er, wenn .ein An- ■ r ein besseres Gebot tlmt, das Seinige in gleichem Maasse ■ erhöhen im Stande sei. der v lJLP " lib " XXV,jI - ail Sal,in - ~ Sab in us schreibt, .. Verkäufer dürfe ein iliui gelegtes besseres Gebot aus- ., a S e n, und d as erstere Gebot, als wenn solches das bessere A |i ?' . c 'behahen ; dies ist Hechtens. Wie aber , wenn aus- lc MicU bedungen wurde, dass der Käufer beim Antrage di». " ess Pni Gebots vom Vertrage zurücktreten dürfe? Sei C ' n ^ fändete Sache unter Vorbehalt des bessern t»e- ), a , ^ er; mssert hat, so erscheint er nicht als im guten Glauben Yy. "<• 5 wenn er das bessere Gebot nicht annehmen will. Jjj '*° er j wenn ein zahlungsunfähiger Käufer lediglich zur In **f tf r ' re, ' J «"S' des Pfandverkaufs dazwischen getreten ist ? ai».i! * ailtt der Gläubiger unbedenklich dein frühem Käufer Schlage,,. b ' »heiaf 1 " ^ LP " Ub * XXV1H - ad Sabin. — Sabinus ver- s «fn "f * 8e '" e ^ e ^ n "Ptuug , dass ein unter Vorbehalt des bes- d, es " e "ots einmal verkauftes Landgut nicht nochmals unter lt 0I1 m Vorbehalte an den Besserbietenden verkauft werden e > durch folgenden Grund, indem er sagt: weil sonst in .!■'* nd P'™t'c; dies ist die einzig zulässige Uebersetzung «lesemtuuV dem folgenden Gesetze, s. GluckXVl. i>.°-58. A. d. 15. . tiMtfl fl 368 Pandect. L. XVIII. Tit. 2. De in dkm addktionc. der erste Käufer sofort Eig eiitln'i m er wird, in«« 81 nämlich ein besseres Gebot nicht als erfolgt 6 '' scheint, wenn dem zweiten Käufer das Gm 1 "' stück nicht unwiderruflich zugeschlagen W' r ' sondern derselbe ein abermaliges Gebotlegen S wärt igen muss. Aber Julian schreibt im fiiufze' 1 "' Buche der Digesten, es komme sehr auf die Absicht der t> 0 ' trahnnteiL an, und es stehe auch einer solchen Uebereink«" nichts im Wege, dass das Landgut mehrmals unter VorbeU des bessern Gebots verkauft werden solle, wenn nur " el _ ersten, zweiten oder dritten Mehrgebot der Verkäufer es L 1 ' 1 widerruflich] hingibt 31 ). §. 1. Ebenso ist die Meinung de Sabinus: wenn von dreien [gemeinschaftliehe' Verkäufern zwei das bessere Gebot annehme'^ einer aber solches ausschlägt, so gelte der-A,. iheil des Letztern als an den frühem, der Ant" e _ jener,hingegen als an den spätem Käufer v* kauft, lediglich in dem Falle richtig, wenn [die Verkä"'" ihre Antheile um verschiedene Preise veräussert Laben, ,. 12. POMPON. lib. IX. ad Sabin. — wenngleich d ' e Antheile der Verkäufer ungleich gewesen sein sollten. 13. ULP. lib. XXVIII. ad Sabin. - Wenn sie aber** einen und denselben Preis verkauft haben, so verbleib ganze Sache dem frühern Käufer verkauft; gleichwie v/e „ Jemand mir ein ganzes Landgut unter Vorbehalt des bes> Gebots verkauft, dann aber, nachdem ein besseres Gebot folgt ist, die Hälfte einem Andern verkauft hat. C e 1 s " * '" 9 auch iin achten Buche der Digesten an, Mucius, B ru ' und Labeo seien hierin gleicher Meinung mit Sab*" Ceisus selbst theilt dieselbe Ansicht, und setzt hinzu, erVf ''| fl dere sich, daSs Niemand bemerkt Labe, dass, wenn der e . Käufer in der Art contrahirte, dass er nur das ganze ^ r '!' „ stück kaufen wolle, er den Kauf auch hinsichtlich desje"j"L Theils nicht zu halten brauche, welchen einer von den *■ -a. Labern dem spätem Käufer nicht mit verkaufen will. §• *'. a ist aber richtig , dass auch einer von deu Verkäufern f» e ein besseres Gebot legen kann; deun wir können mit der g zen Sache auch ungern Antheil daran kaufen. . <•.,• 14. PAUL. lib. V. ad Sabin. — Wenn der VetW* p falschlich vorgegeben , es sei ein besseres Gebot getbatt £ ^ den, während er um. einen niedrigem oder um deuselben l »sw! i 31) Julians Meinung ist also Mos eine Ausnahme ( wll ",rf.i" die des Sabinus Kegel bleibt) für den Fall, dass "^„„r- kä'ufer beim ersten Verkmil', den Zuschlug unter «' er ' v0 H fication vorbehalten hat, im Fall eines bessern Gebot» ^ Neuem mit demselben Vorbehalt verkaufen zu dürfen. A * die Pandect. L. XVIH. Tit. 2. De. in dicm addictionc. 369 |j" einen Andern verkauft hat, so wird er beiden Käufern auf da * Ganze verpflichtet. §. 1. • Wenn aber der Käufer einen "dern, unzuverlässigen Käufer untergeschoben und diesem das ajidgut verkauft worden ist, so sehe ich, sagt er (Sabin u s), 0 ' ein, wie solches dem erstem verkauft sein solle, da doch .? *, e ' n zweiter und gültiger Verkauf erfolgt ist. Soviel , w ist richtig, dass dem hiutergangenen Verkäufer wider , ersten Käufer die Klage aus dem Verkaufe, auf Erstattung "Interesse zustehe; durch diese Klage kann der Verkäufer *>_ die Nutzungen, welche der erste Käufer bezogen hat, i V ! e , die von dem Käufer, aus Verschuldung oder absichtlich, ]u . n *-te Verschlechterung der Sache ersetzt erlangen; dieser 1V] UU ? silm auCn Labeo und Nerva. §. 2. Hat aber kein sti' 1 emeu Käufer untergeschoben , es ist jedoch das Grund- j ." m einen höheren Preis Jemandem verkaufet worden, licht zahlungsfähig ist, so ist der erste Kauf rückgängig, £el • ' ei,er K a "f als der bessere gilt, den der Verkäufer gut 8 C ii e,SSeu uat j da es in seiner Macht stand, solchen auszu- >tv" l^- 611 ' §* 3- Aber auch wenn ein Unmündiger, ohne Er- j f .""gnng von Seiten seines Vormunds , später einen höhern d s geboten hat, so wird, falls der Verkäufer eingewilligt, Sei 6rS ' e ^ ai, f rückgängig. Gleiches gilt bei einem fremden jj . eu - Ein Anderes ist es, wenn der Verkäufer seinem jj i n 5 oder seinem Sohne, der noch unter seiner Gewalt y e , ' °der dem Eigenthümer der Sache aus Irrthum dieselbe yy a,lft hat, weil in diesen Fällen kein Kauf Statt findet. für f" • er hingegen die Sache einem fremden Sclaven , den er Seit fei '" e ^> verkauft hat; so wird der Nachtheil auf seiner i Vve - i' ' ^' e ^ acne ebenso zu betrachten sein, als wenn der s er l ® Kaufer arm wäre. §. 4. Der Käufer, welcher ein bes- Sf an ■ e " > °t gelegt hat, erhält nichts, als den verkauften Gegentor s elbst. §• &• D° cu g'ft > wenn ein Anderer den nüm- j^ e v yf's zahlt, dieser Umstand deshalb allein, weil der d; e . Käufer auf diejenigen Nutzungen keinen Anspruch hat, Oebn»? 1 j ersleren verblieben wären, noch als kein besseres in ,i ' denn dies lag weder in der Absicht des Käufers, noch a( * d eg Verkäufers. «fiel . P0MPOJ V- lib - 1X - «ä Salin. — Wenn ein Gmnd- 4^ lmt dem Vorbehalt des bessern Gebots verkauft wor- Todg V der Verkäufer ror der darin bestimmten Zeit mit *'cU . ^^""gen ist, und entweder erst nach jenem Zeitpnncte r »ndr-7 ^ e < * esse N )en > °der gar keiner vorfindet, so gilt das Sei- es (-.'', a ^ s a " den frühern Käufer verkauft, weil ein bes- *°Md 1 * t Äa * ^ m li'igentuümer zusage , nicht denkbar ist, aler. ; , ■Käufer nicht mehr vorhanden ist. Wenn sich • unerhalb der festgesetzten Zeit ein Erbe vorfindet , ho **>' jur. cw, n. 24 '■" . . ■ : '■ wmam M 370 Pakdect. L. XVIH. Tit. 2. De in tUcm addictione. kann ihm ein besseres Gebot getkan werden. §. 1. W el " ein, unter Vorbehalt des bessern Gebots verkauftes, Laiiuff" unter der Bedingung an einen Andern höher verkauft W 0 den ist, das» Einiges, noch dazugelegt werden solle, was oe' ersten Käufer nicht zugefallen wäre; so gilt der erstere •k 8 ".' wenn nicht der Werth des Hinzugekommenen geringer ist, w der Betrag, um welchen das Gebot von dem zweiten R ! 'i«' ' erhöht wurde, indem es nicht als ein besseres Gebot Wjljr sehen wird, wenn jenes nicht 3 '') einen geringem Werth " ' Auf gleiche Weise ist zu entscheiden, wenn [ dem zW«' Käufer] eine längere Zahlungsfrist gestattet worden, s0 . ,,. in diesem Falle ermittelt werden mu.sx, wieviel der Verk" 11 während jener Zeit au Zinsen [von dem baargezahlten e rS Kanfgelde] hätte beziehen können. 16. ULP. XXXII. ad Ed. — Der Kaiser Se^er«» rescribirte : So wie der Ertrag eines unter Vorbeh 8 des bessern Gebots veräusserten Hauses dem » käufer zurückerstattet werden muss, wen» e besseres Gebot gelegt worden ist, so ist es a n rer Seits billig, dass der frühere Käufer di e e weislich in derZwischenzeit gemachten noth^ digen Verwendungen, aus den Einkünften in behalten, oder, wenn solche dazu nicht hiiirei' c Zahlung vom Verkäufer fordern könne. Ich k'"'' der Kaiser habe hierbei die Klage aus dem Kauf und v« 1 '* im Sinne gehabt. oe- li e") ln<>l>e> ,iit 17. JUL. üb. XV. Diff. Wenn zwei Sclaven ui''° r half' firiHi Vorbehalt des bessern Gebots, jeder besonders um ze send Sestertien] verkauft worden sind, und Jemand attl,n lj welcher für beide zusammen dreissigftausend] gibt, so * 0 ' \, es darauf an, ob er den Preis eines einzigen von ibne 0 eehnflausend], oder den Preis eines Jeden derselben j fünftausend] erhöht. Im ersteren Falle gilt der frühere ** desjenigen Sclaven als aufgehoben, dessen Preis erhöht J* ,^ den ist; im letztem gehören beide dein spätem Käufer. " es ungewiss, wessen von beiden Preis erhöht wurde, s ° scheint der früJiere Kauf nicht als rückgängig geworden- „ v 18. APRICAL, üb. 111. Qucmt. — Wenn zweie« J^ sel/schaftern ein Laiidg-ut unter Vorbehalt des bessern ^f ( verkauft -worden ist, und einer von ihnen ein besseres " e i et gethan hat, so ist mit vollem Grunde anzunehmen, da« s 1 V 31) Nach Uebereinstimmnng fast aller Ausleger ist (s. ^J%t- XVI. p. 243. n. 4.) hier non zu lesen. Brencinanns « i9 t fertigung der Florentüie in der Göttinger C J. Ausga» mir unverständlich. A. "• ii# --ü ■■ ^^JxSf f * "",' tu» Oe' Pahdeci. L. XVm. Tit. 3. De lege commissoria. 371 «cttritt vom ersten Verkauf auch hinsichtlich Beines eignen Antheilg erfolge. 1«. JAVOLEN. Üb. II. ex Plattlio. — Wenn für ein iiiter Vorbehalt des bessern Gebots verkauftes Landgut in der °'ge ein höheres Gebot g-ethan worden ist, und der Verkäufer, c "dem er noch ein anderes Landgut damit verbunden, es "i zweiten Käufer hingegeben hat, so bleibt er dem frühern «wer nicht verbindlich, falls er solches nicht aus Arglist ge- '"• Denn wenn gleich das, unter Vorbehalt des bessern otg verkaufte Landgut nicht allein , sondern noch ein alleres mit verkauft worden ist; so gilt doch die Verbindüch- Y § e B" en den.frühem Käufer als aufgehoben, sobald der ■"k-äufer ohne Arglist handelt; deun man muss lediglich dar- p sehen, ob der Zusatz zum ersten Verkauf 33 ) im guten Wa <'ben geschehen ist. 20. PAP1N. Üb. III. Rcsp. — Der frühere Käufer kann, ^enn ein besseres Gebot gethan worden ist, wegen des be- an den Verkäufer bezahlten Kau fschillings- Autheils den U e " en Käufer ohne im Wege der Stipulation eingegangene "Herstellung 3 4 ) desselben nicht belangen. Dritter Titel. De lege commissoria. {forn Nebenvertrage des Verfalls.) t ULP. ],b. XXVIII. ad Sabin. — Ist ein Landgut '. Nebenvertrage des Verfalls verkauft worden , so ist di ,„ ^ >r Grund anziinehineii, dass. der Kauf unter einer Be- J> *T. ull f? SÜeder_auljjelö'st. seiu solle, als dass solcher unter einer -Säffigimg abgeschlossen worden sei. V«*?' POMl> ON. lib. XXXV. ad Sabin. — Hat sich der '«ter eines Landgutes im (Joiilract ausbedungen, dass '"Ich es 9l» nicht gekauft gelten solle, wenn bis "estiinmten Zeit die Zahlung des Kaufschil- iii»; a j "* 'licht erfolgt sei, so ist hlos alsdann das Landgut kiii hÜ^* 8et;u,rt anzunehmen , wenn es der Wille des Verein' 6rS '**» ^ en -Kauf a ' 8 aufgehoben zu betrachten, weil sol- «in Z " ,n ^ r ° rl l ie 'l des Verkäufers bedungen -wurde; denn bei abä r RU . ° ^ e "' ,,n 8' stäude es, wenn das Landhaus [z. B.J re »nt, in der Macht des Käufers, durch Nichtbezahlung des sei •"r" 01 * 1 ' Rven cmanns Cou)ectur vetidilioni ist wahr- «miich anzunehmen; schon Accursius interpretirt eben- 34) /» 7 . A - ''• K * Hi ii fffll, ° crlau be ich mir so zu übersetzen; es ist die Wallung, vermöge deren der Schuldner an seiner Statt dem launiger einen ander n stellt. A. <). /!. 24* . t» *\\\ 372 Pamdect. L. XVIII. Ti(. 3. De lege commissoria. i Kaufschillings den Kauf Jos Landguts , dessen Gefahr ihm zU tragen oblag, rückgängig 7.11 machen, 3. ULP. üb. XXX. ad Ed. — denn den Nebenvertrag des Verfalls, wenn solcher bei Verkäufen vorkommt, mag " cr Käufer nach seinem Belieben geltend machen; gezwungen «H zu kann er nicht weiden. 4. Idem lib. XXXII. ad Ed. — Ist ein Landgut m» dem Nebeuvertrage des Verfalls verkauft worden, d. h., das» solches als nicht g pjtanft gelten solle, >J_enii_ nicht djgrJ&,8JJt SShUUüJj innerhalb ejuer bestimmten Zejt__.bezab.lt worden, s " ist die Frage , welche Klage dem Verkäufer sowohl im w** trelf des Landguts , als der davon bezogenen Nutzungen , s wie wenn das Gut durch Zuthun des Käufers verschlechte worden, zustehe ? Der Kauf gilt zwar als aufgehoben ; doch ist es eine entschiedene Sache, dass ihm die Klage aus d e > Verkaufe zukomme, wie solches in den Rescripten der K» 19 ^ An ton in 11 s und Severus sich ausgesprochen findet. .§• ' Ahcr auch die Behauptung des Nc rat ins ist begründet, " a dem Käufer zuweilen die Nutzungen zu Gute kommen, vf*' er des bezahlten Kaufschillings verlustig wird. Die Meto* 9 " des Neratius, für welche die Billigkeit spricht, erleidet a 1 ' dann Anwendung, wenn der Käufer einen Theil des K» 11 Schillings entrichtet hat. §. 2. Richtig gehreibt Papinia 1 "^ iin dritten Buche seiner Gutachten, der Verkäufer müsse , * bald die Verbindlichkeit ans dem Nebenvertrage des Verf» verwirkt ist, »ich erklären, ob er den Vertrag geltend niacue » oder lieber den Kaufschilling einklagen wolle, und könne e .' nach Erwäblung des Erstem nachher nicht zum Andern g f . fen. §. 3. In den Nebeuvertray des Verfalls pllegt auch «° c die Bestimmung eingeschaltet zu werden, dass. wenn jgXJj-'j käufer das nämlich e La ndgut wieder verka ufen sollte., erj»"' MindgrerjflS vom Käufer solle exieizLxsdäugeo könjieu. """ steht ihm also deshalb die Klage aus dem Verkaufe R c & denselben zu. §. 4. Marcell bezweifelt im zwanzigsten B«P*M ob der Nebcnvertrag des Verfalls erst alsdann Anwendung e leide, wenn der Käufer auf ergangene Mahnung nicht 7< a " ' oder aber schon, wenn er nicht unaufgefordert die Zab '"'.* anbietet. Ich bin eher der Meinung, er müsse von selbst Zahlung anbieten , wenn er «ich der Wirkung des Hieben^ trags des Verfalls entziehen will; ist Niemand vorhanden, de« 1 er das Anerbieten machen kann, so steht er sicher. t 5. NERATIUS lib. V. Membran. - Ist beim Vertag eines Landguts bedungen worden, dass, falls innerhalb em e die bestimmten /'<■;< der K.uf/selii/.i,.., "/'< (j( gezahlt wiii'ilc' 1 ., ( Sache als nicht i-ekaul't gelten solle, so ist hinsichtlich Jet ! der Zwischenzeit vom Käufer gezogeneu Nutzungen auzi'U Panükct. L. XVIII- Tit. 3. De lege commissoria. 373 n * n 5 die IJetheiligten hätten beabsichtigt, dass der Käufer So ehe für sich, und als sein Eigenthum einstweilen beliehen solle, füllt aber das Gut an den Verkäufer zurück, in diesem alle 5 meinte Aristo, stehe dem Verkäufer deshalb eine a &? gegen den Käufer zu, weil aus einem Rechtsgeschäfte, obei derselbe sein Wort nicht gehalten, ihm nichts ver- blei »en dürfe. ß C. SCAEVOLA lib. II. Resp. — Auf eine Anfrage im e lrelF des JYebenvertrags des Verfalls ertheilte er (Scävola) ,n > vxutachten: wenn es am Käufer gelegen habe, dass diesem •"trage nicht nachgekommen worden, und der Verkäufer sich i denselben berufen, wolle; so seien die Güter fl]s "j c|i{ ge- j^-'ll!_ zu hetrachten, und was als Daraufgeld oder unter- ande^ I'enennung gegeben worden , verbleibe dem Verkäufer. »' I. Derselbe begutachtete : wenn in Folge des Nebenver- ,8* des Verfalls der Kauf von Landgütern aufgerufen wor- i..' se i, so habe der Käufer auch auf die versprochene Zube- •"J'iigen keine Ansprüche. §. 2. In einem Falle hatte, nach * lauf der in dem Nebenvertrage des Verfalls bestimmten j/, J der Verkäufer einen Theil des Kaufsr-hillingsresleg ati- r^jüilüioji. [Scävolaj sj>rach sich darüber dahin aus: wenn Verlauf der zur Zahlung des Kaufschillingsrestea fest- I Se,z len Zeit der Verkäufer den besagten Vertrag nicht gel- ^ " gemacht und einen Theil des Kaufscliillingsrestes ange- y n »iien habe, so werde angenommen, als sei er von dem «•(rage abgegangen. y 7 ; HEKMOGEN. lib. II. Jur. Epilom. — Wenn der füll a "' er nach Verlauf der in dem Webenvertrage des Ver- , s les tgesetzten Zeit den Kauf Schilling einklagt , so wird an- Kii!°"" ne "' er verzichte auf den Vertrug, und er kann seinen , "cnluss nicht mehr ändern und sich wieder auf denselben b «Meu, u 8. SCAEVOLA lib. VII. tilg, — Eine Frau hatte j, Uer an Cajus Sejits verkauft, und nach Empfang einer ve", n ' Ue . ?' S D araufgeld für die Zahlung des Kaufschilh'ngs- ih T " vsten bestimmt, wobei sich der Käufer anheischig ge- de n '' ^ ass » wenn er solche nicht innehalten werde, er „ i ara «fgelde.s verlustig gelin , und die Landgüter als nicht ^ ault gelten sollten. Am besfiinmten Tage erklärte der K aufer vor Z engen , dass er bereit gewesen sei , den ganzen jr -I. «-^»geii , uaa» er ucrcii ^cneacii »ei , ucii gon/.c« eh ~^> n ffSfiickstand zu bezahlen, versiegelte ancli ein Sack» es {' k * dem ® elc ' e mit Jeu Siegelringen der Zeugen , allein Wa I -i aM der ^ttrläiiferin gefehlt; am folgenden Tage aber, dem. J " 1 ,m ^ amen €,es Fwes gerichtlich vor Zeugen be- his • ' ^ er ^ rlvu Ulcut «her das Geld verabfolgen z.u lassen, s, e d.en Fiscus befriedigt habe. Es wurde nun die Anfrage . XV11I. Tit. 4. De hcred. val actione vcndUa- gestellt, ob das Rechtsverhältniss im Betreff jener Güter m« 1 so gestaltet sei, dass dieselben, gemäss der Verkaufsüberein- kunft, von der Verkäuferin eigenthümlich zurückgefordert v»' er " den könnten ? Das Gutachten lautete: den vorliegenden L)" 1 " stünden zufolge habe der Käufer den Nachthoil aus dem Nebe"* vertrage des Verkauft nicht verwirkt. Vierter Titel. De hereditate v cl actione v endit «• {Vom Verkaufe der Erbschaften und Klagen.) 1. POMPON. lib. IX. ad Sabin. — Der Verkauf dj Erbschaft eines noch Lebenden, oder nicht Existirenden , ' nichtig. , weil der verkaufte Gegenstand in der Wirklich^ 6 nicht vorhanden ist. 2. ULP. lib.XLIX. ad Salin. — Der Erbschaftsverka«j fer braucht keine Bürgschaft für Entwehrung zu stellen, W e der Käufer und Verkäufer blos beabsichtigt haben , das« •*« Käufer weder mehr noch weniger Rechte erhalten solle» * der Erbe selbst gehabt haben würde; wohl aber kann derse' angehalten werden, für seine eigenen Handlungen Biirg sc '' a zu stellen. §. 1. Beim Erbschaftsverkauf ist zu untersuch'' ' ob dgr^n Grös se zaif Jß fa des Absterben» des Erblassers, °& zur Zeit des Erbschaftsautrittg, oder zur Zeit des Erbsch»*' verkauft in Betracht komme? Die riebtigere Meinung is'i komme mit die Absicht der Contrahenten aii^iii de« m6J*' I. Fällen aber scheint die Absicht derselben dabin zu geben,_S^ j alles .alsverjtaiift gelten solle , was bis zur Zeit des Verk<>" 8 I ghschlusscg zu der Erbschaft gcla mrt igt ' '). §. 2. Die Er*» ' Jässl sielt noch aufstellen.) ob, wenn derjenige, welche 1 aß Erbschaft des Testators verkauft hat, auch einem Unmündig .. subslituirt ist, aueb hinsichtlich dessen, was von der Erbsch* des Unmündigen an den ErbschaftsverkiiuLer gelangt '*'».. , e Klage aus dem Kaufe Platz ergreife"} Es spreebeu mehr Gr" n .. dafür, dass dies nicht in den Verkauf einbegriffen sei, Js£-|J solches eine midere Erbschaft ist, denn liegt aueb nur e Testament vor, so sind doch zwei gesonderte Erbschaften v °^ banden. Ist indessen die Absicht der Parteien darauf % e %\-„ gen, so kann man nicht umhin, zu behaupten, dass auch Erbschaft des Unmündigen in den Verkauf mit eiiigescj itgiS^' sei, zumal wtmn u \ e Erbschaft nach bereits erfolgtem .AfiS^ der Erbschaft des Unmündigen verkau/it worden ist J ")• §* 35) Ex hered. pervenit in id lempus; nach Ciiincins» II. 30. und Glück XVI. p. 324. A. d. »• 36) Zum richtigen Verstämlniss dieses §. verweise ich Glück XVI. p. 310. A.d.B. 9«f i^pl ''amdkct. L. XV11I. Tit. 4. He hcrcii. vcl aclionc vcnd'ita, 375 ^ s fragt sich, was unter dem Gelangen nn den Erbschaftserkäufer zn verstehen Bei? Ich bin der Meinung, bevor er Verkäufer den Besitz der zur Erbschaft gehörigen Gegen» " luuc 'e erlangt hat, gelten solche insoweit für an ihn gelangt, >jls er Zll deren gerichtlicher Verfolgung Auftrag ertheilen, und ' e Jdesfallsigen] Klagen abtreten kann; hat er jedoch den esitz schon ergriffen oder die Schulden eiugezogen, dann sind le als im -vollen Sinne des Worts an ihn gelangt zu betrach- "• Aber auch wenn er die Kaufgelder für vor dem Erb- »attsverkaufe verkaufte Gegenstände eingenommen hat, so gel- ■'•') offenbar auch diese Kaufgelder für an ihn gelangt.. Mieren ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das an ihn gelangt e,l > als in der That geschehen zu verstehen sei, und nicht °s dem Anscheine nach ■"); -was Jemand daher als Vermachtes entrichtet hat, gilt nicht als an ihn gelangt; auch Ton '"Hchaftsschulden oder sonstigen andern Erbschaftslasten muss , c hes mit Hecht verneint werden. Dass aber auch der Werth ein blos er j Was an den Erbschaftsverkäufer, sondern mich dasjenige, 3 H au dessen Erben von der Erbschaft gelangt ist, muss dem, '.'Ufer herausgegeben werden; und nicht nur dasjenige, was , °" an gie gelangt ist, sondern auch das, was wenn immer erst j, s 'e gelangen wird. §. 5. Auch dasjenige muss dein Kä'u- ec ersetzt werden , was arglistiger Weise von ihnen verhin- er * Worden ist, dass es an sie gelange; dies wird dann als SCu ehen angenommen, wenn der Verkäufer etwa» veränssert, * Jemanden durch Annahme an Zahliiupstalt Befreiung St-"i ° l ' er arglistiger Weise den Erwerb eines ErbschafU- , "ckes hinierlrieben, oder eine ihm mögliche Erlangung des Sl( zes verhindert, hat. Aber auch wenn er nicht arglistiger i ei *e, sondern durch grobes Verschulden dergleichen verübt J* 5 HHiss er schlechthin •'dafür haften; was hingegen ohne w j' ^ es Verkäufers verloren gegangen oder vermindert**') die a ist ' bra,,c "' ,M ' Cul er * ctzt z " werden. §. 6. Es wurde Aufrage gestellt, ob der Erbschaftsverkäufer dasjenige, was j* Vor dein Erbschaftsverkaufe verschenkten Gegenstände de 7'»fer ersetzt werde, erfordert die Billigkeit. §.4. Nicht hl Böer. ■•.,__ T T." ii J r. 1 ■• r 1 11. • „• fito iU se ' uer Gewalt noch stehender Sohn oder Sclav dem K : " r SSer ' dessen Nachlass er verkauft habe, geschuldet, dem ^ er erstatten müsse? Man nahm als richtig an, er brauche , ■> »»soweit ein Sondergut des Sohnes oder Sclaven vorlinn- \ oder oine Verwendung in seinen Nutzen erfolgt sei, Er- ^^leisteu. §. 7. Es pflegt die Frage aufgestellt zu wer- 'n P Glück XVI. p- 527. ^ hemintttum ; hierunter ist nach Glück XVI. 528.-u. 80 »erlust durch Ersitzung zu verstehen. A. d. R. . iil'Wf 376 Pandect. h. XVIH. Tit. 4. De hercd. vel actione vendil»' den, ob der Verkäufer auch den Gewinnst, welchen er durc die Erbschaft gehabt, dem Käufer zurückerstatten müsse ? D'« s Frage findet sich bei Ju Hanns im sechsten Buche der Dig e " sten abgehandelt, und ist derselbe der Meinung, es sei de"j Erben erlaubt, eine vereinnahmte Nichtschuld zu behalten, «" eine von ihm bezahlte Mchtschuld dürfe er nicht in Rechuui'r bringen; denn so werde es gehalten, das» der Erbe eine e'"* gehobene Mchtschuld dem Käufer nicht herauszugeben brauche) aber auch von ihm eine bezahlte Nichtschuld nicht ersetzt ve f ' langen könne. Hat er jedoch nach vorgängiger Verurtheil»; 1 » gezahlt, so genügt es schon [für die Ersatzansprüche] des »r ben, dass er, ohne dass ihn dabei der Vorwurf der Arg' 1 trilft, verurtheilt worden, und sollte auch derjenige, zu dess el Gunsten er verurtheilt worden ist, durchaus keine Fordern"» gehabt haben; diese Meinung scheint mir die richtige. §• Dem Käufer müssen aber nicht blos die ererbten' Klagen, S°" dem auch diejenigen Verbindlichkeiten * °) abgetreten wero 6 '' welche der Erbe selbst erWorben hat. Hat er mithin *<• einem Erbschaftsschuldner einen Bürgen gestellt erhalten» s muss der Erbe auch diese ihm zustehende Klage.dem Käu» 6 abtreten. Ist er aber eine Erneuerung der Verbindlichkeit eI gegangen, oder hat er die Klage scbon anhängig gemacht, muss er die Klage, •welche er erhalten hat 4u ), gleichfall» »"" treten. §. 9. Sowie aller Gewinn dem Krbschaflskäiifcr £ bührt, so muss derselbe auch den Schaden tragen. §.10. A l,c wenn der Erbe eirte zur Erbschaft gehörige Sache [an eI 'J Dritten! verkatift hat und deshalb* 1 ) verurtheilt worden' 9 ' So steht ihm desfaJ/s keine Klage wider den Käufer zu; o?" er wird nicht in seiner Eigenschaft als Erbe, sondern als v c kanfer venirllieilt. Hat er aber den Preis der verüiisser' el Sache dem Erbschaftskäufer eingehändigt , so ist die Frag ' 39) Obligatio. Ich kann hei dieser Gelegenheit eine " acn '' h a jP liehe Bemerkung' machen, die 'zwar schon i« der ^e" Setzung der fnstitutionen hätte stehen können, indessen ' ( mir damals für überflüssig gehalten ward. Um iedocU ^ u missverstaiideii zu werden, erkläre ich hiermit ansdriiek" C J dass ich das Wort obligatio ( s. Hugo Magaz. I. Bd. S. ^' m. Bd. S. 389. und Y. Bd. S. 99 ff.) überall, um co«»" qnent in der Vehersetzung und im Ausdruck zn bleiben, ' Verbindlichkeit übersetzt habe. Denn mir scheint " serer Sprache keine Gewalt darin angethan zu werden," 6 bindlichkeit auch als Resultat für den Gläubiger z" ** stehen, d. h. die Verbindlichkeit eines Andern geff e ihn. A. d. n. 40) Dies verstehe ich von der impefratio actionis. A. d> il ' 4^ Die Glosse erklärt dies von versprochener Sicherheit ^ c g'en des Doppelten auf den Fall der läntwähnwg. A. d. i»« p andect. L. XVIII. Tit. 4. De hered. vol actione vendita. 377 °» die Klage ans dein Verkauf Platz 1 ergreife. Ich sollte 8'auben, dass dem so sei. §. 11. Hat der Verkäufer selbst, 0( *er sein Geschäftsbesorger, oder sonst Jemand statt seiner, ' s _ sein Geschäftsführer , • eine Ausgabe für die Erbschaft bebten , so findet die Klage aus dem Verkauf Statt, wenn '"■ dein Erbschaftsverkäufer dadurch etwas eutgelit; entgeht "1 Verkäufer aber nichts, so muss mau folgerecht behaupten, as * ihm eine Klage nicht zustehe. §. 12. Bei Julianus fin- Sich die Behauptung, wenn der Erbschaffsverkäufer sich 1011 Sclaven - ohne dessen Sondergut 'vorbehalten habe, und ' ,e gen einer Schuld desselben wider ihn die Klage wegen des "derguts oder der Verwendung in seinen Nutzen angestellt V^rde,," Mi, so könne er bloss dasjenige ersetzt verlangen, was i ln öezugauf das Sondergut gezahlt, wofür der Käufer zu len habe, oder was zum Besten des Erblassers verwendet j 0r l e " sei; denn in diesen Fällen berichtigt er eine Schuld v " Käufers, in den. übrigen wird er in seinem eigenen'Namen ^'/"'^«ilt. §. 13. Wie nun, wenn der Erbschaflsveikawfer dp jf'nen Sclaven sammt dessen Soiidergut aiisbeiluugeu, mit 1, ^**B* wegen des Souderguts belangt worden ist und Zah- .£ geleistet hat? Marcel Ins schreibt im sechsten Buche "'gesten, es stehe ihm desfalls keine Klage auf Krsntz zu, jj 1>n a »ders bestimmt worden sei, dass er, was von dem !»,," S"<« Übrig bleibe, behalten splle. Bei einer entgegen- %H 6B Verabredung aber, behauptet, er, könne derselbe mit Ht Ur salz |seiuer geleisteten Zahlung] verlangen; ist aber Den a,,Sl "' l 'cklichu Uebereinkunft deshalb zu Stande gekom- li 11(l ' *°nderii um- des Sondergiifs Erwähnung' geschehen, so ^Bt •°, ffen,lar die Klage aus dem Verkaufe nicht Statt. §i 14. >.„ s W dar Erhschui'tsreikänfer ein Haus vorbehalten, in Be- Wftin'rc MMilc,lcs e,u Versprechen wegen drohenden Schadens 4.i s ; c j ac ' loai ') gemacht worden war, so kommt es auf die L {' t l er Betheiligten an: denn hat sich der Verkäufer das- Ah, *ft\b, j)„j a( . m <*er Art aiisbeduiigen, dass er auch die ans der Sfi- »ib er . (' We g"en drohenden Schadens entstehende Verbindlichkeit f°rd«.l ln J e . n wol 'e, so würde er keinen Ersatz vom Käufer K. **** unfe,. ki ;^iicLk «icfct onneii; ist hingegen ausgemacht worden, dass der «ese Schuld Wichtigen solle, so fällt diesem dieVer- ■" c ot ,? Sej * a " S ^ er ^' , / ) "' a ' ,0H zur Last; lüsst sich die Ab- U<,L . ^ Parteien nicht ausmiltcln , so ist solche wahrschein- ei,,g, ln gegangen, dass fiir den bereit« vordem Verkauf V K t' e,len Scnatlen der Käufer, für den in der Folge aber ^ii>h La f te " so11e - §' 15, Wel,n Tlü " s die Erbschaft des ge Se , ' S a " Se/"s verlauft hat, hierauf von Sej'us als Erbe einhat * "Worden ist und dessen Erbschaft an Attius verkauft 5 aiui er da aus dem erstem LVbschaftsverkaufe wider »• » 'H. 378 Pamdect. L. XYIII. Tit. 4. De kered. vel ucliona vendiM- Attius Klage erlieben? Juli onus sagt: was der Erbschafte" verkäufer vou jedem andern Erben zu fordern befugt gewesen» das könne er auch vom Erbschaftskäufer ansprechen; v/ are nämlich Sejus von einem Andern beerbt worden, so hätte « e Verkäufer sicherlich alle für die Mävianische Erbschaft b e " strittenen Leistungen mit der Klage aus dem Verkaufe von o* 1 " Erben ersetzt verlangen können; denn wenn ich mir v<>" W 1 den doppelten Werlh eines Sclaven, auf den Fall der Entwal»' rung desselben, stipulirt, ihn beerbt, und die Erbschaft a Titius verkauft hätte, so würde ich auch, falls der Sclav e' 1 ' währt worden , vou Titius den versprochenen Ersatz forde r können. §. 16. Hat der Erbschaftsverkäufer für Staalsabg' 8 bei» eine Zahlung geleistet, so muss man folgerecht behau"' 61 ' dass der Käufer dieselbe über sich nehmen müsse; denn gehören solche auch zu den Erbschaftslaslen; hat er etwa e» Ausgabe an Steuern bestritten, so gilt ein Gleiches. §• ,, Kanu der Erbe, wenn er nach bWillXieioheubegÜngiüsB die'*'' _ schalt verkauft hat, die Leichenkosten vom Käufer ersetzt >0 ' langen'.' Labeo behauptet, der Käufer müsse die Luid'" kosten erstatten, weil solche, wie er sagt, auch eine i' J schaftsausgabe seien; diese Meinung hält auch Javole" i für wahr, und ich bin gleicher Ansicht. §.18. Wenn Jef 8 '^ «ei«£JL ftchnVIper beerbt hat, so erlischt »eine JEfirdjyaiug. d' ir ^ die Vereinigung; hat er jedoch die Erbschaft verkatifV.» *° ij 6 scheint es höchst billig, das« der, Erbschaftskäufer die " des Erben vertrete; er muss deshalb auch dem Erbsc' 1 ^, Verkäufer halten , £g__ina2_ luiu die Schuld dos prf , es mag nun die Smliuld des Erblasser» .-. Zeit seines Todes schon verfallen gewesen sein, und Hll S e8 f(g , let dessen, dass nach seinem Ableben und erfolgtem ErbSCÜ 8 aiitrilte von Seiten des Verkäufers die Forderung erlo^.*^_ ist, aigx e« maf eine an einein bestimmten Termine erst V ^ werdende, oder eine bedingte Schuld gewesen und späte 1- Bedingung in Erfüllung gegangen sein; jedoch nur ' nS0 ,,. f . als "wegen jener Schuld eine Klage wider den Erben I" Jiaupl] Statt findet, ohne dass ans solchen llechtsverhälli> lS9 ^ r welche keine Klage gegen den Erben begründen , der K» u belangt werden kann, §. 19. Hat der eingesetzte Eibe » 0 ^ ( den Erbgchaftsanü-itt Dienstbarkeiten [, die einem iL/n S .„, gen Grundstück wider ein erbschaftliches fcustehen ,1 ver '° r r e t so kann er auch mit der Klage aus dem Verkaufe. zurückgefordert werden. Miftf 8 * JA -VÖLEN. lib. II. c.v Plaut. — Wenn dem Verde,, p ® lne Erbschaft nicht zugehörig war, so sind hinsichtlich g eil . r °; sse der dem Käufer gebührenden Entschädigung fol- 8 i(i e i . " e zu unterspheiden tVist eine Erbschaft vorhanden, ^ertl a- r ' ' , ' ,er ^ em V er kä"kr nicht, so entscheidet deren l)p lf !"' ist keine Erbschaft vorhanden, welche als Gegenstand Wft p*. Wer ^ en könnte, so mag der Käufer blos seinen Vo, u S ^ I " , ng un d seine desfalls etwa bestrittenen Ausgaben v erkiiiifer ersetzt fordern, v ern.;w'-. "^Li. üb. XXXIII. ad Ed. — auch sein Interesse "st d eiUe * verlang-en. Aoj,, .?, a,lf beabsichtigt worden, wenn der Verkäufer fErb-1 Rc Wt 8 °*. '? A Y9 LEN - 1; b. II. er Plaut. — Ist bei einem Erh- ■ (HCl »'cht zu leisten , weil olleubar die Absicht der Parleltro ''h. 380 Pandkct. L. XVIII. Tit. 4. De hered. vd actione «<**'* dahin ging, dass auf den Käufer nicht blos der Vortheil, dern auch die Gefahr des Handels übergehen solle * 2 ). , 11..ULP. lib. XXXII. ml Ed. - Denn ein Verkauf^ Art ist zulässig: wenn eine Erbschaft vorhanden; ^ goll sie dir verkauft sein, und gilt als lloirii«"| eine Erbschaft; es soll nämlich eben eine ungewisse verkauft werden, wie z. B. ein Fischzug. , 1oS 12. GAJ. lib. X. ad Ed. prov. — Dies ist jedoch w so zu verstehen, wenn der Verkäufer es nicht wusste, ^ ihm die Erbschaft nicht gebühre; denn ausserdem wi' rtl wegen seiner Arglist haften. ,„fl 13. PAUL. lib. XIV. ad Plaut. — Ist eine %V*^ vorhanden und^nicht ausgemacht worden, dass der KS» wL Ansprüche des Verkäufers so, xvin s!w sbiph " V erhalte" s _° .,,, so niuss Letzterer dafür halten, dass er wirklich Erbe 'S i y'aber jener Beisatz gemacht, so wird der Verkäufer frei) " ihm die Erbschaft nicht gebührt. .i e , . Irrt.« üb. XXXIII. od Ed w J: ~ iUn v einen Maussohn zustehenden Forderungen' verkauft hat, auch diejenigen Ansprüche, die ihm wider dessen V«' er s kommen, abtreten. §. 1. Bei einem Erbschaftsverkam der Verkäufer die zur Erbschaft gehörigen Gegenstände geben; auf den Betrag- : der Erbschaft kommt es nicht a "> ,| 15. GAJ. lib. X. ad Ed. prov. — wenn er nicM' deren, Bestand Versicherungen getban ha(. ,•[,. ■IG. PAUL. lib. XXXU1. ad Ed. — Wenn du ein" ^ schalt als Erbe verkauft hast, während dir dieselbe i» i,c " {l Trebeilianischen Seitatsbeschluss herausgegeben worden »o hast du dem Käufer sein Interesse zu vergüten. .. > 17. üLP. lib, XLIM. ad Ed. — Forderungen a» *^. «iget», die unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung * ^, den, kann man auch kaufen und verkaufen; denn der «* \^ stand ist von der Art, dass er gekauft und. verkauft W kann. /,. 18. JULIAN, üb. XV. Digest. — Wenn einer von ^ rem Miterben, bevor die übrigen die Erbschaft anträte" ■> r e Gehlschuld, zu deren Zahlung sich der Testator bei ' |t verpflichtet hatte, ganz berichtigt und die Erbschaft v® . )|C n hat, von seinen Miterben aber wegen deren Dürftigkeit ' (# Ersatz zu erhalten vermag, so kann er den Erbschaf 19 ^ mit der Klage aus der Stipulation oder dem Verka» 42) Glück erklärt dieses Gesetz als emtio spul, von e ( , e p.,ii-' ! wegen NichteinlriU» einer Bedingung) noch nictu & ^..^ Erbschaft. . , ,. i,.i„.^'i- ^ 4.5) Quicqwd juris haberet vendttor, emior haltt w , & p , also eine Sicherheitsclausel. ■*' auf V üi »st, so kannst du von mir mit der Klage aus dem •lo.. i^ ."8* werden. §. 1. Dasselbe findet noch unstreitiger asdsct. L. XVIII. Tit. 4. De hered. vcl actione vendka. 381 Krl° *i ^ a "S en ; denn «'"'S 9 die ganze Summe iu Betreff der Sol |° . 8 ezanlt worden ist, ist daraus einleuchtend, weil diir V. 6 1Ult ^ er Erbtheilungsklage geltend gemacht werden kann, j e C ~,Welche ein Miterbe Ton den andern nichts weiter, als ffff. " rsalz desjenigen fordern kann , was er als Erbe ausge- b ° e n hat. Unt .* DEM hb. XXV. Digest'. — Es ist ein wichtiger 0 j rsc _«ied, ob eine Verbindlichkeit unter einer Bedingung, Im eiUC bedingte Verbindlichkeit unbedingt verkauft wird. j.,, »reret» Falle ist der Verkauf nichtig, wenn die Bedin- ftf UlCßt eintritt; im letzteren besteht der Verkauf sofort zu ej„ ' "eiin wenn dir Titius zehntausend Sestertien] unter s 0 > ei "ügung schuldet, und ich dir diese Forderung abkaufe, d afa '" lc h sogleich die Klage aus dem Kaufe anstellen, etwa "'> dass du die Schuld als gezahlt annehmest 4 *). Ev Vb AFIIICAN > Iib - VIL Qunest. — Wenn du mir die ii ef i . des Lucius Titius verkauft und hernach dessen Schuld- i„ £ "e |a "8't werden. §. 1. di e vi Statt, wenn Jemand seinen Gläubiger beerbt und ^bschaft verkauft hat. ku„ f * p AUL. Iib. XVI. Quae/tt. — Ein Erbschaftsver- 8el|, er y er kaufte, während eine Stipulation in Betreff der- die : l '" Mitte lag-, eine zur Erbschaft gehörige Sacbe, «iclj : Seil,e Hände gelangt war, an einen Dritten. Es fragt l'licl't Z " we ^ c hen Leistungen er in Folge der Stipulation ver- die g sei '■> denn eine zweifache Verbindlichkeit, so dass er \vi Ss . j M, "l deren Kaufpreis zu entrichten hätte, kann geeist , ' durch die Stipulation verwirkt werden. Ist nun, d'oi, 5 j bewerkstelligtem Verkaufe der Sache , die Stipula- Gejf e . ° ^ > so gilt 5 nach unserer Meinung, der Kaufpreis als Und d v < ' er Stipulation; ist die Stipulation vorangegangen, tildet A' ""Käufer später zum Besitze der Sacbe gelangt, so den,,, , xe ""che den Gegenstand der Verpflichtung. Wenn er ist, ^ einen Sclaven verkauft bat, und derselbe gestorben iiiand | S Cl ",^ a dessen Kaufpreis entrichten? Denn, wenn Je- ^'•fde 6ft ' ca,is versprochen und ihn verkauft hätte, so fall eil . ' falls derselbe gestorben und kein Verzug vorge- > keine Verbindlichkeit der Art haben. Aber wenn &ch.,n er ^ a " ,st davon zu verstehen , dass der Käufer dem ih m «^ mit »einer Schuld ein Geschenk machen, d. h. sie 45 ) /V ,' ,S ' se " wi "- Glück XVI. j». 380. n. 87. A. d. ,R. "'rniro er '' lV "" 1 '- H "ach Glück XA'I. p. 334. n. 96 zu con- «a» ,, Dle ""agHchö Stipulation erklärt die Glosse dahin: Werde*"'! *''' "erVerkäufef, noch an Erbschaftgsucheii > «cm Käufer aushändigen zu wollen. ' erhalten A. d. lt. 382 Pahdect. L. XVIII. Tit. 4. De hered. vel actione veiid'i"- ich eine Erbschaft, und hernach nochmals einen Gegen 8 davon verkauft habe, so kann dies so angesehen werden, ich vielmehr ein Geschäft für den Käufer als für die ErbSO führe"'). Dies lässt sich jedoch hei eiuer einzelnen Sache nicht annehmen; denn -wenn ich dir einen Sclaveu ve .' , habe, vor dessen Ueberg'abe ihn aber auch an einen D<> verkaufe und den Kaufschilling empfange, der Sclav ' stirbt, so ist es einleuchtend , dass ich aus dem Kaufe *■ Verbindlichkeit gegen dich habe , weil ich keinen VeW'S . sichtlich der Ucbergabe mir zu Schulden kommen Hess: Preis des verkauften Sclaven wird nämlich nicht von Gegenstande selbst, sondern [unmittelbar] aus dem Hano e zielt, und es gilt deshalb ein Gleiches, als ob ich an den *> . ten überhaupt gar nicht verkauft hätte; denn der Gege" 8 meiner Verbindlichkeit gegen dich war eine Sache, ni c '' , •,,( Klage. Wird hingegen eine Erbschaft verkauft, so * c . eine stillschweigende Uebereinkunft getroffen worden z & wenn das Gebäude abgebrannt ist. Je« 1 22. SCAKVOLA lib. H. Resp* ~r Jemand 1,a " a] , e ,i, Kaufschilling für eine verkaufte Erbschaft zum The» erl ^\- als der Käufer den Ueberrest nicht zahlte, so wurde 01 g |, frage gestellt, ob die zur Erbschaft gehörigen Gegenst« 11 4fi) So nach Cnjaz, s. Glück XYt. 335. n. 98. \\oii^f. 47) D. h. bei einem über eine einzelne Sache abgeseni ^ ,i ( e simpeln Rauf, wenn von dem einer Erbschaft g« 1 ' ' . p. Rede ist. -*: „. 33*' 48) Ueber das terthtm comparationis s. Glück a. o. «• ' Pa *okct. L. XVJTI. Tit. 5. Jie rescindenda venditionc elc. 383 fa "d vorenthalten werden könnten? Mein Gutachten war, die 0r eetrageuen Verhältnisse rechtfertigten allerdings diese Vorhaltung. Kl 23. IIE11MOGEN. lih. II. Jw. epit. Wer seine zum Erbeu eingesetzt. Ich glaube , dass du Eni • ] U ^ ec ' l(e ,n i* der Klage aus dem Verkaufe auf Erb "j "S Weg Vermächtnisses] dringen kannst, weil die Kii'i/ . aes wegen wohlfeiler verkauft worden ist, damit der Sc |j , r Jenes Vennächtuiss entrichte, und es keinen Unterem«. e £ rii »det, ob dem Attius , welcher dich zum Erben Verb" ji?* ' ^' e zu e 'M>iclitende Geldsumme aus einer Schuld- "aUchkeit, oder als Vermächtniss gebührt. f|~--~j aJ* SBalimn eines zur Erbschaft V e , ff'Keg verkauft worden, und hat späte Vy,, , a,,: fer in Bezug auf dieses Landgut ein ,„, ""Dir Erbschaft gehörigen r der e Er- S '' 9 ) gemacht, so muss er solche dem Erb- s käu£er herausgeben. Paulus: im Gegentheil, C"o n < 'l" 111 ' ^' er a l' eina ^ darauf an, worauf die Absicht der Un, 8 leu 'ei» gegangen igt; ist diese nicht nuszumitleln, so Verkäufer die [erworbene] Sache dem Käufer her- Seina t*" '' f" u s ' e ' s ' ebeu so gut als ein durch die Erbschaft Erbsd r wer k zu betracheu, als wenn der Verkäufer beim ausverkaufe jenes Landgut nicht ausgenommen hätte. ö Fünfter Titel. Sc wdcnda vcnditionc et quando licet ab ' emtionc discedere. e \ Wlederaufhebnng des T'erl-rnrß, und den Fällen, «« welclien man vom Kaufe abgehen darf.) Soll* P0MP0 N. lib. XV. ad Sabin. — Celsus der —^J^^M Meinung, wenn mir ein Haussohn eine zu •"ehe» * st e ' ne dergleichen aus der frühem Zeit zu ver- "» z- B. ein Canon, s. Glück XVI. p. 331. A. d. R. (Po, ;,«## I 38-i Pandect. L. XVHI. Tit. 5. De rescindenda vendhhne <*<■ seinein Sondergutc gehörige Sache verkauft habe, m»a , Uebereinkunft getroffen werden wolle, dass der Verkauf '" c gängig werden solle; so müsse solches zwischen dem va und Sohn und mir Statt finden, damit nicht, wenn ich ' _ dem Vater allein vertrage, der Sohn noch als verpflichtet 0 trachtet werden könne, und Veranlassung zu der F ra f5®5ü., stehe, ob die letztere Uebereinkunft gar keine rechtliche "' kung habe, oder ich zwar von der Verbindlichkeit frei W 6 " ' der Sohn aber verpflichtet bleibe? wie etwa der Uuinüi»" 1 » ' welcher ohne Ermächtigung des Vormunds einen Vertrag ' schliesst, selbst zwar [seiner Verbindlichkeit] entledigt v> 1 ' nicht aber auch derjenige, der mit ihm den Vertrag eI "» gangen ist 50 ). Denn die desfallsige Behauptung Aris ,| man könne ein solches Uebereinkommen treffen, dass eil»* ^ verpflichtet bleibe, ist unrichtig, weil durch eine Uebereink" nicht einer der Contrahenten vom Kaufe abgehen kann» , wenn daher blos von einer Seite der Contract abgeändert^ so ist ein solches Uebereinkommen nicht als gültig z ° ,. t trachten; allein [es tritt hier der Fall ein, dass] wenn , Vater die Uebereinkunft schliesst und der Gegner seine»' J , pffichtung frei wird, auch der Sohn nebenbei seiner Ve»" 1 lichkeit entledigt wird 5 '). ,t e 2. Idem lib. XXIV. ad Sabin. — Wenn ich diesj f Sache, welcbe ich von dir gekauft, dir wiederum theurer wohlfeiler abkaufe, so sind wir vom früheren Kaufe * » gangen; denn, so lange der Contract noch von keiner ,■ erfiiilt ist, kann durch gegenseitige Uebereinkunft der ■ , ( ungeschehen gemacht werden, und der letztere Kauf " e e . ebenso gut zu Recht, als ob ein anderer gar nicht ▼° r *V ( gangen wäre. Dieser Grund ist jedoch nicht anwe " 1 / !1 ,if wenn nach geschehener Bezahlung des Kaufpreises der »*■' wiederholt wird, weil man nach erfolgter Berichtigung 1 Kaufpreises den Kauf nicht ungeschehen machen kann, ^j 3. PAUL. lib. XXXIII. ad Ed. Sowie äet durch wechselseitige Uebereinstiinmung abgeschlossen W 1 kann derselbe auch vor der Erfüllung durch eine entg e o K.9'" rd, 90 e en«f setzte Uebereinstiinmung wieder aufgehoben werden. Es ^f*. Jj deshalb auch die Anfrage gestellt, ob, wenn der Käufer el Bürgen gestellt erhalten hat, oder eine Stipulation von ~. e ! e ;t des Verkäufers erfolgt ist, die [gegenseitige] Verbind"" 0 ' durch den blossen Willen wieder aufgelöst zu werde» , g möge? Julianus behauptete, die Klage aus dem Kaul ü Air 50) Hier wäre eigentlich einzuschieben: aber diese sieht ist falsch. A. "• il ' 51) Ueber dieses Gesetz s. Glück XVH. p. 13. p AKn*CT. L. XVIII. Tit. 6. />e rescindenda vemlitiaiw etc. 385 ^ en 'gstens nicht Slatt, -weil bei einer Klage guten Glaubens le a «s einem Vertrage entspringenden Einreden vom Richter * na «fgefordert S2 ) berücksichtigt werden müssten. Ob aber ^ Bürgen die Einrede von Nutzen sei, bleibt «och zn untcr- u «l»en. Ich bi„ der Meinung, dass, wenn der Schuldner von j^ r Verbindlichkeit frei werde, es auch der Bürge werde. Jjtoae mnss der Verkäufer, wenn er mit der Klage aus der ^ 'Pulation auftritt, durch jene Einrede, zurückgewiesen wer- e e 'M dasselbe ist auch Hechtens, wenn der Käufer sich die kaufte Sache durch Stipulation zusicbern Hess. ^ *• Lib. VIII. Big, Jul. PAUL, notat. — Wenn, etwa ^ er eine Toga oder eine Schüssel, ein Kauf contrahirt wor- ^" is ') und sich der Verkäufer bedungen hat, den Kauf eines f^T beiden Gegenstände solle nicht bestehen bleiben, so Q^be i cu ^ ,ji e Verbindlichkeit werde nur hinsichtlich dieses Auslandes aufgelöst, y 5. JULIAN, lib. XV. Dig. — Wenn der Käufer dem »i_ a,, fer, oder der Verkäufer dem Käufer seine Verpflichtung gleistet annimmt, so zeigt sich hierin die Absicht beider dass vom Handel abgegangen und die .Sache so an- «>t eien , \\iM t We rdeu soll, als wenn eine wechselseitige Uebereiu- ,v 9s ' r °ffen worden wäre, dass keiner au den Andern et" So .. w ,*°rdern haben solle: um jedoch deutlicher zu reden, Vec,J-. 'P diesem Falle die Annahme als Emj>fangen nicht km,iv ^ e * Ur er eigenen Natur, sondern in Folge der Ueberein- dei. ' „»• !• Der Kauf wird durch blosse Uebereinkuuft wiegelest. lol » >«. wenn die Erfüllung noch von keiner Seite er- ^ka „" »• 2. Stirbt aber ein [verkaufter] Sclav, so ist der erf 0 j , ebenso zu betrachten, als wenn dessen Uebergabe siifU "^äre; der Verkäufer wird nämlich frei, und der Sclav Kl aRe eui Käufer [zum Nachtheil]; daher bleiben auch die »öijjgj ans dem Kaufe und Verkauf, wenn nicht eine recht- fi I rau f bezügliche] Uebereiukunft getroffen worden ist. ^'"•offe, UL ' lib> IL ad Ed ' — Wenn die Übereinkunft l»alb e - ' Wor( l e n ist, dass die verkaufte Sache, wenn inuer- 8ej e ]j e ei " "Stimmten Zeit der Kauf gereuen sollte , zurück- ^iu,, Verden könne, so findet, nach der Meinung des Sai ^ittei' j V ^ e aws dem Kaufe oc ' er d ' e derselben zunächst 7 I ^ la £ e a "f das Geschehene Statt. H u u 'b e j* EIVI 1i,J - V- Quaest. — Wenn ich dasjenige, was * a Uf e IU&t gekauft habe , nochmals unter einer Bedingung §• 1, 'y$° ua * der letztere Kauf keine rechtliche Wirkung. J!nn die Person eines Unmündigen im Spiel ist, der C >J> Noodt Op P . T. I. p. 320. n. vr Pjur. dv. II. 25 !•*<## f _______H •iC 386 Pandect. I.. XVIII. Tit. 5. De rcscindanda vendittone vorher oline Ermächtigung des Vormundes, später aber ^ diese Ermächtigung gekauft hat, so bewirkt, obwohl iliu ^ Verkäufer schon vorher, nicht aber diesem der Unnu ^ il KIHIVl o\,«u*» »w»f^ •} «..um* H"W *»*^ W u.t» ww-. rpllichtet war, doch erst der erneuerte Verkauf, aasS jT gegenseitige Verbindlichkeit eintritt. Wenn hingegen die roächtigung des Vormundes vorher erfolgt ist, und F-* e ' 1I1.U IJU^ UM£ \*^K» » VI1MU1IUCD .V1UW V. lUlg. »I , *■"»* ». mündige] nachher ohne dieselbe gekauft hat, so ist der leW Rauf ungültig. Ferner liisst sich noch die Frage aufwe» » ob, wenn der Unmündige ohne Ermächtigung des Voru»"<> ' den Vertrag eingegangen ist, dass vom Kaufe wieder a"6 gangen werden solle, dies dem gleich stehe, als ob er spriiuglich ohne Ermächtigung des Vormundes gekauft hatf e > dass er selbst nicht daran gebunden ist, aber auch, we ' ,U 0 '/ klagt, ihm [die erkaufte Sache] vorenthalten werden »a Nicht ohne Grund darf man aber behaupten, dass es w 1 ' j fl guten Glauben unvereinbar sei, nachdem wrsprüngli 0 !' rechtsgültiger Verkauf abgeschlossen worden ist, eine v e „ einkunft aufrecht zu erhalten, welche für den einen der traheuten verfänglich ist, zumal wenn dieser durch eine«? schuldigung verdienenden Irrthuin verleitet wurde. ..e ti . 8. SCAEVOLA lib. II. Mesp. - Titius, der Ga&^ beBorger des Sejus , wurdo , als letzterer starb , von ih» 1 ' jn Erben eingesetzt, und unterzeichnete , ohne davon K n lgi erhalten , als ein zur Erbschaft gehöriger Sclav ein l" al .1 } . verkaufte, den Contract in seiner Eigenschaft als Ges c "., ^ besorger. Es wurde nun die Aufrage gestellt, ob i etS ((e) nachdem er jenes Verhältniss in Erfahrung gebracht '' j noch vor Vollendung des Kaufs vom Verkaufe abgehen kö< in'' V Es wurde zum Gutachten ertheilt, Titius könne, wenn er ^ selbst den Verkauf abgeschlossen habe, darum noch « lC _ ^j einer bürgerlichrechtlichen Klage belangt werden , dass e ct von dem Sclaven abgeschlossenen Verkauf mit unter« ^ liabe, allein es finde gegen ihn wegen [der Handlu»S J Sclaven eine prätorische Klage Statt. fc$ 9. Idkm lib. IX. Big. — Ein Landgut, welche» fl]) , Lucius Titius gehörte, wurde wegen rückständiger »« begaben verkauft; als sich nun der Schuldner Lucius l« 1 reit erklärte, den ganzen Abgabenrückstand zu bezahle »^ das Grundstück unter dem Betrage der geschuldeten ^ verkauft worden war, so hob der Provinzialprusiden a ii Verkauf auf, und befahl die Zurückgabe des Landgi^«. Lucius Titius. Hier entstand nun die Frage, ob ^.ß.ignie^ Landgut, sofort nach erlassenem Ausspruch des Prasi j e $ und ehe noch die Zurückgabe erfolgt ist, zum Vermöge ^ ^^^^^^^^ nicht P»??»J wenn dem Käufer der Kaufschillung zurückerstattet Y Pand A> '*«•• L. XVni. Tit. 6. De perkulo et commodo etc. 387 i/» falls solcher vom Käufer noch nicht bezahlt ist, der "gabenriicksfaiid getilgt sei. f ■.. *"•_ Ibem üb. VII. Dig. — Sejus erkaufte von Lucius e j ' S , eiu . Landgut unter der Verabredung, dass, wenn bis zu das r ,i; es '' mmte, > Zeit der Kaufschilling nicht bezahlt würde, Ta 1 6 a ' s mcüt gekauft gelten sollte. Sejtis zahlte, als der den ! era "' iain 5 einen Theil des Kaufpreises, und wurde, nach- ßeu Verkäufer mit Tode abgegangen, dessen hinterlassest» ,,n ' n «indigen Söhnen , neben Andern, als Mitvormund be- *cliill* "'* e jedoch weder seinen Mitvormündern den Kauf- deiis 1?^ ^ er S'e'roffenen Verabredung gemäss , noch trug er a B»nf 6n " n c '' e Vormundschaftsrechnungen ein. Es wurde War fa ^ t ' °^ ^ er ^ au ^ ungültig geworden sei? Die Antwort als ' "i "* en vorliegenden Verhältnissen gelte [das Landgut] diij- S' eItailf< - §• *• Der Käufer einiger Gruudstücke be- Slfg-.. 81 '" > a «s Besorgniss , dass Numeria und Sempronia ihm ■Wi s eilten erregen möchten, vom Verkäufer, dass eine ge- 8 °Ue ,. " nme des Kaufschillings in seinen Händen bleiben te f ' i ' 8 * am der Verkäufer einen Bürgen gestellt habe; spä- 2ii . a " e te der Verkäufer die Bedingung ein, dass, wenn bis Wäi- e ' 6r esH,n,n f en Zeit nicht der ganze Kaufpreis bezahlt &' c lu ' "!"* > e «", der Verkäufer den Verkauf der Grundstücke te n j eür halten wolle, der Kauf als nicht abgeschlossen gel- G e „,. . • Unterdessen trug der Verkäufer über eine jener er s j . nnn en den Sieg Rechtens davon, mit der andern verglich Anf e „i ' so dass nun der Käufer die Grundstücke ohne alle Wed er U . n *> ^esass. Hier entstand die Frage, ob, nachdem so Un S bestellt worden', und solches nicht geschehen W>"n ne d er i e t z tere Theil des Vertrags nicht zur An- a rjj^ j^nunen, weil es nicht in des Käufers Macht stand, e Burgschaftsbestellnng] bewirkt werde. Sechster Titel. V c r t c oder einen andern Fehler bekomme Weu S j * ä,lt ller Schaden dem Käufer zur Last, ebenso, 11 *** Wein wegen Zerbrechung des Gefässes , oder 9Ä * 388 Paädkct. L. XVin. TU. 0. De po-iculo et commodo W> durch eine andere Veranlassung ausgelaufen wäre. Wenn a der Verkäufer die Gefahr übernommen bat, so liat er so auf so lange zu tragen, als er sich derselben unterzogen : Ist keine Zeit bestimmt worden , so muss er die Gefa f lange tragen, bis der Wein ausgeprobt 63 ) wird, und z ^ aus dem Grunde, weil nämlich erst alsdann der V er vollendet wird, venn die Ausprobung erfolgt ist. Es ist " ^ nach entweder eine Uebereinkunft getroffen worden, wie la ° er die Gefahr des Weines tragen solle, und alsdann ha solche bis dahin zu tragen, oder es mangelt an einem » 0,c _ Uebereinkommen, und dann hat er dieselbe bis zur A» s ) ^ bung zu tragen. Wenn aber der Wein vom Käufer nicht ausgeprobt worden ist, derselbe jedoch seine Sie?" die Fässer oder Gefässe angelegt hat, so müssen wir "'','„, ungeachtet folgerecht behaupten, dass die Gefahr noch . ( Verkäufer zur Last falle, wenn nicht ein Anderes vera« worden ist. §. 1. Aber auch für die Verwahrung nil . e . Verkäufer bis zum Tage der Ziimessung zu haften; de" 11 j, vor der Wein zugemessen worden , mag derselbe kaum ■ als verkauft gelten; nach erfolgter Ziimessung hat der käufer die Gefahr nicht mehr zu tragen, und selbst vo „ Zumessung wird derselbe davon [in dem Fall] befreit, ' j, SM Aiiimessuug' v»im uhsbi»» v.«,.,.. l .~ . er nicht auf Zumessung, sondern etwa flaschen- ° ö- e »e fässerweise verkauft hat. §. 2. Hat der Käufer seh» ~ . c , an das Fasg angelegt, so, behauptet T r e b a t i u s, sei s ° . j|. •als übergeben zu betrachten; Labeo behauptet das Ge£ e , e l Die letzte Ansicht ist die richtigere: denn man pflegt die mehr deshalb anzulegen, um einer Vertauschuug vorfd" -y e{ . als um die Uebergabe damit zu bezeichnen. §. 3. " er e ]„e käufer darf aber sogar den Wein ausschütten, wen» er |, a lb Zeit zur Zumessung festgesetzt hat, und solche nicht ""' f0 - jener Zeit geschehen ist; doch kann er den Wein fl'£ e u gleich ausschütten, bevor er nicht dein Käufer vor ^ - r , angezeigt hat, er möge den Wein wegschalfen, oder $ „ f tigen, dass solcher ausgeschüttet werde. Schüttet er » n .$ obgleich es ihm freistand, den Wein nicht aus, so g 0tlC b ihm solches um so mehr zum Lobe. Er kann desh al tf j Miethsgeld für die Fässer verlangen, jedoch nur alsdann» j, e . er bei der Ausleerung der Fässer, worin sich der "j^eH fand, ein Interesse hatte, z. B. wenn er sie vermiethet ef würde, oder andere Fässer zu miethen genöthigt war. ^gp, ist es indessen für den Verkäufer, sich Gefässe zw ,m "----------- ~~~ t „QU »' jf 53) Beiläufig sei bemerkt, dass diese Entscheid""? \'ß- y Auslegern für falsch erklärt wird. S. Glück * VI, A J d- p ' A1u >kct. L. XVIII. Tit. 6. lie perkula et commodo etc. 389 s eii Ivr " eni nicht eher herauszugeben, bis ihm der Käufer Yy- "yethsgeld ersetzt hat, oder wenn er den Wein mit Ge- so,y ■ afti £ keit verkauft, d. h. sich bemüht, dem Käufer, in So solches ohne seinen eigenen Nachtheil geschehen kann, in f^ D,g: a,s möglich Schaden dadurch zuzufügen. §. 4. Wenn gäbe" 8 * 6 " 1 Südlicher Wein gekauft und wegen der Ueber- (i„., '" c hts verabredet wird, so scheint die Absicht derBethei- d eiJ " ar auf gegangen zu sein , dass die Fässer geleert wer- Vy; r i , n > bevor deren Gebrauch zur Weinernte nothwendig " a cli 'rl * S ' e , " cut gel©«»** worden , so muss der Verkäufer Gemfi 6r s ^ e """ig der Alten verfahren, den Wein durch ein tli eil s ) messen und auslaufen lassen; denn die Alten rie- Italk' Weuu »icht bekannt sei, wie viel der Wein messe, des- " flll all ^u» K« c " eu zu messen, um dadurch zu erfahren, wie viel aufer zu Grunde gegangen sei. f Hti...' ™^ % Hb. II. quotidian, rer. — Dies ist insofern (> e f u - b ' Wenu der Verkäufer obne eine neue Weinlese, die '"cht uö'lhig hat; ist er hingegen ein Kaufmann, der \V 'as.se eiu 'T3'U»1---------------- Od ----- r Zeil R* i . u ^ eu ,ll, d zu verkaufen pflegt, so muss auf jene ka U f e lu * s 'cht genommen werden, wo der Vortheil des Ver- Se '»en S j>. l . e ^ e S sc balfiuig erheischt. §. 1. Wir wollen nun hjjjtj f .; ur welchen Grad der Verschuldung der Verkäufer de r '/ ' der Verwahrung der Sache vor dem Zeitpunkte Ve fg ! l,l J ess ung zu haften hat, ob für den ganzen Umfang der ""'Ss """ff, so dass er auch für Aufmerksamkeit haften ^a'iifgj, er »ljt-u ,cueu Grad der Verschuldung hinsichtlich der Vermache ,5i- r ^ ac he haften, wie diejenigen, welchen eine "'^taa l' 6 - " Wo, ' c ' en > st » so dass er für eine lleissigerc Auf- ac litp< eit > als er bei seinen eigenen Angelegenheiten beob- 1 z « haften hat. ^iue* ULP - Hb. XXVIII. ad Sabin. — Wenn Jemand "''"nnte V y au ^ Ullu deren Ausprobung innerhalb einer be 1 - " l|| Ss A v'' bedungen, hierauf jedoch solche verhindert hat, tra Se u ^ Ver käufer da nur für diesen Zeitraum die Gefabr \ ac b. y ^ v ' enn der Wein sauer und kahmig wird, oder auch y^lauf 6 ] " f desse l°« u ) «o dass, wenn etwa die Weine nach ef U(,f Cr Ausprobuuggzeit verdorben sind, die Gefabr dem H. ^olT** *™ r *"«« fiillt? oder gilt vielmehr der Kauf als eu > wie wenn der Verkauf unter einer Bedingung ge- H d4) C 'o»-6; s , s . Glück XVII. p. 183. n. 42. 390 Pandkct. L. XVIH. Tit. 6. De periculo et commodo ei schlössen worden wäre, wenn näinlicli die Ausprobung jener Zeit erfolgt sein würde? Es wird darauf ankom^ «frecli'i was die Betheiligten beabsichtigt haben; lässt sich dieS_ ^ ausmitteln, so bin ich der Meinung, der Rauf bleibe auir die Gefahr aber falle dein Verkäufer, auch über die zur A probung bestimmte Zeit hinaus, zur Last, weil er diese hindert hat. §. 1. Ist der Wein in Bausch und Bogen f kauft worden, so braucht nur für die Verwahrung gebalte werden; hieraus erbellt, dass, wenn der Wein nicbt u Vorbehalt der Ausprobung verkauft wird, der Verkäufe' der für das Sauer - noch das Kahmigwerden zu haften o. sondern alle Gefahr auf den Räufer übergehe. Es ist | e . selten, dass Jemand ohne Vorbehalt der Ausprobung ,. v ist daher eine Zeit zur Ausprobung nicht festgesetzt ^ ot i so kann der Räufer dieselbe vornehmen, wann er W«*j ,,. bis er solches gethan , hat der Verkäufer die Gefahr z u . . gen, wenn der Wein sauer und kahmig wird; denn t lS «r of , Zeit zur Ausprobung festgesetzt, so entsteht dadurch ein i theil für den Räufer. §. 2. Ist der Wein im Bausch y. ( Bogen verkauft worden, so erledigt sich die Verwahrung der Zeit der Wegschalfuug. Dies ist von dem Falle z" stehen, wenn eine Zeit festgesetzt ist. Ist indessen solche nicht festgesetzt, so bleibt zn untersuchen, ob d er X, käufer auf unbestimmte Zeit ins Unendliche für die * er ( .j,ei rung haften müsse. Die richtigere Meinung ist demzu ^ was wir oben gezeigt haben, es komme entweder auf <" e ^ sieht [der Betheiligten] hiusichllich der Zeitbestimmung ■, oder der Verkäufer müsse den Räufer auffordern, dass^ er «en Wein fortschaife; auf jedeu Fall lnnss der W« 111 jjg ehe die F asser zur Weinlese uothtfO 1 geschalft werden, 5. PAUL. Hb. V. ad Sabin. — Wenn es am K» l,I %< Iegen hat, dass der Wein bis zur bestimmten Zeit ¥,lC ,. )fiir ** geschalft wurde, so hat alsdann der Verkäufer nur o ;s t, haften, was von seiner Seite mit Arglist begangen wo'» j j0 „. Sind z. B. von dem Weine, der sich im Reller he fi,,de ^„,1*' dert Flaschen verkauft worden, und sollen diese erst «J»» y ef - sen werden; so hat, bis zum Erfolg der Zumessnug, de g0 j c l)e käufer alle Gefahr zu tragen, wenn nicht der Käufe' verhindert hat. xtiefiH mit Ausnahme der saueren und kahmigen, gekauit u ^_ ^ ___________ _______________________ J,e$ hau nicht 6. POMPON. Hb. IX. ad Sabin. — Ausnahme der saueren und kahmigen, gekauft n« es mir Nutzen bringt, auch die saueren zu erhalten» ^ ptet Proculus, die sauereu und kahmigen We« 1 ^y lt in den Verkauf mit eingeschlossen, obgleich ^^ e» uahine zum Vortheile des Käufers festgesetzt worden; ** a *d*ot. L. XVIII. Tit. ü. De periculo et commodo etc. 391 ar e .Unbillig, wenn dem Verkäufer «icLt gestattet würde, . e Weine auch an einen Andern zu verkaufen, zu deren "•»ahme er den Käufer wider dessen Willen nicht zwin- t,Cu kann. „t ?• PAUL. üb. V. ad Salin. — Wenn nach dem Ab- Y "sse des Kaufes ein Landgut durch Anschwemmung eine r ff r ossernng erhalten, oder eine Verkleinerung erlitten hat; Be „ ,st der Voitheil und Nachlheil auf Seite des Käufers: denn Vo S j We " u der ganze Acker nach Abschluss des Kaufes i - • «• • ^' rolne eingenommen worden wäre, hätte der Käu- Ee'li' 6 ^ aur zu tragen; folglich inuss auch der Vortheil ihm , 'iren, §. j. Alles, was verkauft wird, muss in den Flä- fli "l, ,a ^ des Ackers mit eingerechnet werden, wenn nicht \vo , e S® n 'heiI beabsichtigt wurde; was aber nicht verkauft c , e " ist, darf nur alsdann eingerechnet werden, wenn sol- 0 j Belade beabsichtigt wurde, wie öffentliche Wege, Raine, Von l • ' Ue ' welche das Landgut berühren. Ist jedoch kein» «ff 1 6 ' k esl > m,nt Worden , so darf die Eiurechming nicht jj bßn; daher pflegt man ausdrücklich zu bedingen, dass W j Uii ^ ölfentliche Wege, welche auf dein Landgute sich ,[ e e "> insgesammt in den Flächeninhalt eingerechnet wer- siel j' *" KM lib * XXXIII. «^ &ät — Vor A,,ein ,n,,ss lnau tra 1 ' m er verständigen, wann der Kauf als vollendet zu be- Oef 1 " Se '' denn erst alsdann kann man wissen, wer die dii n „ Zu ' ra gen habe: sobald nämlich der Kauf zur Vollende I klangt, geht die Gefahr auf den Käufer über. Ist der J> t . au ' s S'egenstand, dessen Qualität und Quantität, sowie der ist «T a ", SSer Zweifel, und der Verkauf unbedingt erfolgt, so v erk T f "^ vollendet. Ist eine Sache unter einer Bedingung ist i ? Vor den und solche nicht in Erfüllung gegangen; so l'ed" er nichtig, ebenso wie eine Stipulation. Tritt die u Us 'f""* a ' ,er c ' in > so behaupten Procnlus und Octave- t e j ,', Ua °e der Käufer die Gefahr zu tragen; gleiches behaup- g c j """l'onius im neuuten Buche. Stirbt während des Ob- \v er j e s der Bedingung der Käufer oder der Verkäufer, bo V er .. e . n . °"enbar, falls die Bedingung eintritt, auch die Erben abi>. e l, ' a ' s 'Wenn der Kauf schon für die verllossene Zeit ''ens , Sen Worden wäre. Erfolgt während des Obschwe- ^a'uf e ' " e d»'gung die Uebergabe der Sache, so kann der Scbüi^ S °' c ' le n ' cut a ' 8 Käufer ersitzen, und was vom Kauf- hQj ."^ gezahlt worden ist, kann zurückgefordert werden, el) ei)s ' e ^'"Zungen der Zwischenzeit gehören dem Verkäufer: We,^* ^* e Stipulationen und bedingte Vermächtnisse erlöschen, t^und^ , end des Obschwebens der Bedingung die Sache zu e Seht. l s t jedoch die Sache noch vorhauden, wenu- i HP': 392 Pandkct. I. XVIII. Tit. (i. Da pcrkido et commoäo cic- gleich im verschlechterten Zustande, so lässt sich bebaui>i e i dass der Räufer den Schaden zu tragen habe. §. 1« _** e ein Verkauf in der Art abgeschlossen worden ist: ) en Sclav soll gekauft sein, es mag ein Schiff*' Asien kommen, oder nicht kommen; in diesem I meint Julia uns, sei der Verkauf sogleich vollendet, \veil^ sen Abschluss keinem Zweifel unterworfen ist. §.2. , kaufst du mir den Niessbrauch, so ist zu unterscheide») du mir einen dir zustehenden blossen JViessbrauch, oder Niessbrauch an einem dir gehörigen Gegenstände verka" ' denn im erstem Falle hat, wenn du auch sofort stirbst, Erbe keine Verbindlichkeit gegen mich, wohl aber hat, 1* du am Leben bleibst, mein Erbe eine Forderung; im Ie ,z ";. Falle hat mein Erbe keine Forderung, wohl aber dein ^ eine Verbindlichkeit. . 9. GAJ. lib. X. ad Ed. prov. — Es wurde die Fi* gestellt, ob, wenn nach Besichtigung eines Gutes , vor o Raufsabschlusse , Bäume durch die Gewalt des Windes " gerissen worden sind, solche auch dem Käufer übergeben * den müssen. Sio wurde verneint, weil der Räufer diuseJ nicht gekauft habe , indem sie vor dem Raufe des I>ni' "'i ef aufgehört hätten, zu demselben zu gehören. Wussle aber . Räufer nicht, dass die Bäume umgerissen worden seien, "" hingegen der Verkäufer, ohne ihn darauf aufmerksam z " r . r e chen, so muss das Interesse des Käufers, wenn er beim ^ beharrt 6S ), in Anschlag gebracht werden. 10. ULP. lib. VIII. Disput. — Wenn bei einem bcd"« f ten Verkaufe sogar verabredet worden ist, dass die Sache ' Gefahr des Räufers aufbewahrt werden solle; so halle ic» , Vertrag für gültig. §. 1. Im siebenten Buche von J n 1 * a *', fi Digesten bemerkt S c ä v o 1 a : Beim Raufe eines Gutes »' dein Räufer kein Rlagerecht [auf Entschädigung] zu, ^* e j, bevor die Ausmessung erfolgte, ein Tlieil des Gutes ,, Ueberschwemmung oder durch einen Erdfall, oder ander" fall zu Grunde gegangen sei. t . 11. ALFEN. VARUS lib.n. Digest. — Wenn ei» ^ kauftes Gehöfte abgebrannt ist, was ist alsdann, da e ' u ,," ],. ohne irgend eine Verschuldung nicht entstehen kann, ' tens? Antwort: da ein solcher ohne Verschuldung des ' , '". l „ vaters entstehen kann, und wenn derselbe durch Wachla' s ^ ( keit der Sclaven veranlasst wird, den Herrn darum noch >_" der Vorwurf eines Verschuldens trHI't, so hat der V er ^"\\[c für ein Ereignis» der Art keine Haftung, wenn er 8JW . Verwahrung des Gehöftes diejenige Aufmerksamkeit ver> 55) VenU, s. die Glosse. ^"DRCT. L. XVIII. Tit. 6. De pcriculo et commodo etc. 393 hat, die man von rechtschaffenen und sorgsamen Mensche» u forden, berechtigt ist. «. PAUL. lib. III. Alfeni Epil. Dig. — Ein Aedil hatte a »ue Bettstellen, weil sie auf öffentlicher Strasse standen, • schlagen; sind solche dein Käufer bereits übergeben wor- e P ' °° er hat es an ihm gelegen , dass die Uebergabe nicht 1 *>.T_ lst » so muss der Käufer die Gefahr tragen, ihm • JüLIAN - lib - XI11 - ad Urse J- Veroc. — und es steht Wider den Aedilen die Klage aus dem Aquilischen Ge- j. i zu > 'Wenn derselbe rechtswidrig dabei gehandelt hat; oder Zw ? e ^ e " deu Verkäufer eine Klage aus dem Kaufe, zu dem dj C J^' °ass er ihm die demselben wider den Aedilen zusläu- ^ Wage abtrete. j, **. PAUL. lib. III. Epif. Alfeni Djg, — Ist deren Ue Äbe Weder erfolgt, noch der Käufer die Veranlassung zur , Serung derselben gewesen, so trägt der Verkäufer die (Tab r ' ^' *' ^ st er kaufles Bauholz, nach geschehener Ueber- dj e ',] *'"rch Diebstahl verloren gegangen, so hat der Käufer 8'elt zn n dessen Veriniethuug bis zur Bezahlung des "' c hls ,,eS ""gesucht hat, so kann er durch diesen Sclaven gilt j rwei 'hen, weil ein solcher Sclav nicht als übergeben he,, ; s( e i' Besitz durch die Veriniethuug dem Käufer verblie- ' n Sof er ' Gefahr jenes Sclaven hat der Käufer zu tragen, Sefiil..!' Solche nicht durch Arglist des Verkäufers herbei- '"'' forden ist. hi^W JOMPOJV. lib. XXXI. ad Quinf. Mvc. — Es ist zu '""cht ' l " ' Menn der Käufer sich des Verzugs schuldig der,, |'| ,:i ", Verkäufer nicht mehr für Verschuldung, son- l'er „„^J."'* Arglist zu haften habe. Befinden sich Verkäu- Käufer im Verzug, so schreibt zwar Labeo, es 394 Pandect. L. XVIII. Tit. 7. De servis exjwrtandis etc. schade der eingetretene Verzug vielmehr dem Käufer, und nj dem Verkäufer; es bleibt jedoch zu untersuchen, ob ihm •"_ der Schaden zur Last falle, wenn sein Verzug- der s P uterc ,'J Wie nämlich, -wenn ich den Verkäufer gemahnt habe, '""* mir die erkaufte Sache nicht ausgehändigt hat, hierauf a ' als er mir später die Erfüllung anbot, ich die Annahmei ? weigert habe? In diesem Falle würde ich wohl den '' c .. den [, welcher durch den Verzug entstanden ist,] tragen « l j neu. Ist jedoch der Verzug vom Käufer ausgegangen und der Verkäufer später, als noch Alles im unversehrten Zu»* 8 ... war, sich einen Verzug zu Schulden komineu lassen, ^ v fl rend er [seine Obliegenheit] zu erfüllen im Stande S^ e -, v wäre, so ist es billig, dass der spätere Verzug den S" 18 auf den Käufer wälze. . ^ 18. PAPINIAN. lib. III. Rcsp. — Ist die [auf »J^ verkauften Hause ruhende] Last des Wohnens durch den de? Freigelassenen erloschen, so erwächst hieraus für den W' käufer keine Verpflichtung gegen den Verkäufer, wenn "' weiler festgesetzt war, als dass, neben dem Kaufpreise» , Willen des Erblassers gemäss, den Freigelassenen das » . f nen gestattet werden solle. §. 1. Hat sich vor Bezahlung Kaufschillings ein Rechtsstreit über das Eigenthum entsp 01 " so kann der Käufer zur Zahlung des Kaufschillings n ' c . Le zwungen werden, wenn ihm nicht vom Verkäufer *' IC Bürgen für die Gewährleistung gestellt werden. 19. HERMOGEN. lib. H. Jnr. Epit. - Hat »» cU 'j* Käufer bei Bezahlung des Kaufschillings einen Verzug ,u$ den Verkäufer zu Schulden kommen lassen, so hat er j Zinsen vom Kaufschilling zu entrichten , nicht aber alle* jeden Erwerb dem Verkäufer zu ersetzen, den derselbe . f Eintritt des Verzugs hätte erzielen können; z. B. we'"' .j. Verkäufer ein Handelsmann war, der, wenn ihm der * Schilling gezahlt worden wäre , durch Waaren mehr als Ben Ziuseuertrag hätte verdienen können. Siebenter Titel. De servis e.vporlandis vcl si ila maneip 1 " venierit, ut manumittutur vcl contra- (Von [dem Nehciwerirag~\ der Fortschajfung [ver/raufl tien, und dem 1erkauf eines Sclaven unter der Beding 1 D ihn freizulassen oder nicht.) , ( i. ULP. lib. XXXII. ad Ed. — Ist ein Sclav unter ^ Bedingung verkauft worden, dass derselbe sich an et tt \^0 Stimmten Orte nicht aufhalten dürfe , so kann der ' el j, a4 ju nach Willkür diese Bedingung erlassen , und ihn Rom [zu] behalten [dem Käufer erlauben]. Dies scM . hat ^ p akdect. L. XVIII. Tit. 7. De serms ejrportandis etc. 395 s jl >,n ian im dritten Buche ausgesprochen; denn, sagt der- ~ e > diese Bedingung wird zur Sicherheit des Herrn beob- C tet > damit ihm keine Gefahr drohe. g 2. MAUC1AN. lib. H. Publ. — Ist ein Sclav unter der ingung verkauft worden , dass er aus Italien fortgeschafft er den müsse, so darf derselbe in der Provinz sich aufhalten, Un solches nicht namentlich untersagt worden ist. g 3. PAUL. lib. L. ad Ed. — Ist ein Sclav unter der te v^. Un £ verkauft worden, dass ihm innerhalb einer besliinm- s . e 't die Freiheit ertheilt werden solle, so wird er , wenn >.. e Freilassung nicht erfolgt ist, doch frei, wenn der Ver- d 'Uer bei seinem Willen beharrt, so kommt es auf den Wil- n »eines Erben nicht an. m 4. MARGKLL. lib. XXIV. Digest. — Wenn Jemand l. e f r z waiuig> Jahren alt dir einen Sclaven zu dem Ende ver- T und übergeben hat, dass du demselben die Freiheit sehende a *' so ' st ^' e Übergabe unwirksam, sollte sie auch in erf i ' Cut geschehen sein , • dass die Freilassung erst alsdann rii i,^ en solle, wenn der Verkäufer das zwanzigste Jahr zu- et | e ' e 8't Labe; denn es begründet keinen Unterschied, dass q ,e Gewährung der Freiheit aufgeschoben hat, weil das ten Se * u eni Entschlüsse, als einem noch nicht festbegründe- ' £ u< R-egeiis1and. Vg 5. PAPUSIIAN. lib. X. Quaest. — Wem durch eine l e f ra i?sljestiminung des Verkäufers der Aufenthalt auf dem St T ' a, "ue sfi ) ausserhalb und innerhalb der Ringmauer einer Seil Unitn. ciJ lenttil ' P ostm oeriuiri interpreiantur esse. Est autem magis itt 1)lln , ll 113 7/lMlfi 1W...II .'.. *'/■!.!* 1,111,1 .V .H>y:i7.>IL' Jllltlll ,} ,1 III. Liv. I. 44. Pomocrium verbi vim solam £ — iiiurum locus, quem in condendis urbibus quondain c > i quo inurum ducluri ermil, ceriis ~ o consecrabant, ut neque inferior quac nunc vulgo eliam conjungunl, (li.,.. * 'J.i\r nulluni 11111,11111 1,111111 ., tL/ Ift3 MIHI €1,11111111* «'■ "io "'.? /0 conscevabant, ut neque interiora parte aedißeia et emt »ts coniinuareniur, quac nunc vulgo eliam conjungunl, Hor Xtn " S - Ct " s 1 ""' ! al '9 u ' d no humano cullu paierel so/i. «ob s P ni! ."m, quod neque habiiari, neque urari fas erat, id ""**'" qw>d post mumm esset, quam quod tiiurus post m 'P 0 "ioerium Momani appellarunt, ei in tirbis incre- '«(•i,- >*V?$ er > quuntum niaenia processura erant, iantum '*»» lu consecrali profcrebimtur. 396 Pandkct. L. XVHI. Tit. 7. Do scruis cxportandis ctc lieh preisgegeben, uud wenn auf irgend eine Art der »er» redung zuwider gehandelt würde, der Käufer derselben y lustig, oder die Sclaviu als frei erklärt werden, und eine s<'l ,u lirte Conventionalstrafe solle gefordert werden dürfen, s° * '". ben Einige, es stehe [in der letzten Beziehung] ihm die Li»f e der Arglist entgegen ; S a b i n u s behauptet das ,^a,-. «heil. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass die j 5 ' pulation schon an und für sich keine Verbindlichkeit i'< ' Fülle bewirke, wenn ausbeilungen worden ist, dass die ** , vin nicht freigelassen werden solle, denn es ist ungla» b1 )'' : dass man die Handlung des Freilassers L a h> solche], und i'j vielmehr die wohlthätige "Wirkung der Freilassung berück 8 ' iigt haben sollte 57 ). Wenn übrigens ausbediingen wurde, die Sclaviu nicht öffentlich preisgegeben werden sollte, stellt kein Grund im Wege, warum die Strafe nicht sollte g fordert und eingeklagt werden können, da der Käufer JJl nur die .Sclaviu beschimpft, sondern auch vielleicht die liebe des Verkäufers verletzt und zugleich die Schamhafte beleidigt hat; denn selbst in einem andern Falle der Art» eine Stipulation nicht vorhanden war, wurde entschieden?" , die Klage aus dem Verkaufe Statt habe. §. 1. Wir waren e "".'!- der Meinung, dass, wenn der Käufer, der beim Verkaufe ge' r ° nen Verabredung zuwider, etwas gethan oder unterlassen '"' .' der Verkäufer wegen Nichtvollzugs einer dein Sclaveu a , erlegten Strafe lediglich alsdann die Klage aus dem VC K anstellen könne , wenn er ein peeuniäres Interesse dabei hab«» B. weil er [einem Andern] eine Conventionalstrafe *'* sichert hat; ausser diesem Falle gezieme es sich nicht für eX rechtlichen Mann, anzunehmen, der Verkäufer habe ein *" esse dabei, dass sein ltachegefühl keine Befriedigung e r " a „ habe. Aber die Meinung des Sabinus überzeugt mich' vom Gegentheile, welcher eine analoge Klage darum l" r ' lässig hält, weil der Sclave darum wohlfeiler verkauft "ff den sei. ,.„ (er <* er ÖialW 7. Idkm lib. X. Quac.it. — Ein Sclave wurde untC Bedingung verkauft, dass er sich nicht in Italien aulU' sollte; auf den Fall des Zuwiderhaudelns wurde ohne *"J, Jation verabredet, dass der Käufer eine Geldstrafe z" e " 4 .V C f e r ten habe : hier lä'sst sich nicht behaupten, dass der Verk al deshalb mit einer Straf klage auftreten könne; wohl aber s ihm eine analoge Klage zu, wenn er durch die ]\ ich teil»" 1 '. . der Bedingung in die einem Andern versprochene Conve» 571 Dies will soviel sagen, dass, da die Freilassung onue - n tre' kung ist, der Fall der vorbehaltend» Strafe gar "ich' °1 ten kann. A. d. **' p andkct. L. XVIII. Tit. 7. De aerws ejrpoi'landls etc. 397 "»•strafe verfallen int. Kino Folge hiervon ist es, dass ihm ! ,r '"soweit eine Klage zusteht, als er einem Dritten sich zn !i er .k e ' st ""ff verpflichtet hat; denn was darüber hinaus- |*V ist Strafe, nicht Schadensersatz. Wenn verabredet wor- 11 ] *it, der S;lav solle nicht zur Strafe fori geschafft werden, Ai "" , "' 1 Becht imc ^ ;UIS hlosser Vorliebe für denselben jj. '"ht werden. Hierin liegt noch kein Widerspruch, da jeder u >sch, als solcher, ein Interesse dabei hat, dass seinem Mit- ' lil jschen eine Wohlthat angedeihe; aber der Unwille über htverhängung einer Strafe ist nichts als unempfindliche o. In'BM lib. XXVII. Ouctesl. — Es wurde die Anfrage 'eilt, ob Jemand, der seinen Stlaven unter der Bedingung, '■ derselbe binnen einer bestimmten Zeit freigelassen werden t : . ,> verkauft, und hernach seineu Willen geändert, der Iv'll • »her ihn nichts desto weniger freigelassen habe, des- •S-i ei " e ' v ' a R' e erheben könne? Ich entschied, dass weuu der epi^' se "' s t trotz der W r illeiisändcrung des Verkäufers, freisten worden, die Klage aus dem Verkauf erloschen sei. itj, J' PAUL. lib. V. Qntteat. — Titius verkaufte einen u Ve n unter der Bedingung, dass, wenn derselbe sich zu «oll a hielte, er ihn eigenmächtig zurückzunehmen befugt sein .. e i der Käufer verkaufte ihn an einen Andern unter der »11,1 i°. Bedingung; der Sclav entlloh dem zweiten Käufer e . hielt sich zu Born auf. Ich frage, ob und wem hier die jr> e nniü cul jg e Zurücknahme zustehe? Antwort: wenn der v nächtig wurde, so ist ohne Zweifel der Vertragsbesthn- & ß nicht zuwider gehandelt worden, weil derselbe sich a (l f , r se, "em Herrn entziehen kann, noch, während er sich bi« '''"cht befindet, dort selbst sich aufhält. Wenn er Sei f en ,n ' t Willen des zweiten Käufers einen vertragswidrige ^ enlua ' t '»at, so ist derjenige, welcher der Urheber der J, 6( , rn » s kcstimmiii)g war, zur eigenmächtigen Zurücknahme \y utigt; der spätere [Verkäufer] erneuerte nämlich mehr zur »„ f " ,lu g des Räufers und um sich jeder Verantwortlichkeit ^ec» lv, ' ^' e ' nm g el "achte Bedingung, und es konnte V e a "f keine Weise die von seinem Verkäufer gemachte lieb 8 k est ' ,n,,lu ng, deren Voraussetzung eingetreten ist, aufhält ' Mn er bleibt sogar, wenn er eine Strafe versprochen fyj.,' Zu derselben verpllichtet, obgleich er sich auch selbst JSh'af 6 ' ^'" e S( " cue stipulirt hat. Aber beim Versprechen einer "«tat j^U z wei Klagen Statt; die eigenmächtige Zurück- a er me des Sclaven hingegen erfolgt wider ihn selbst. Wenn die «T*/ 6 .^ er känfer unter der Bedingung verkauft hat, das »oll*. , !u > wenn sie öffentlich preisgegeben werde, frei sei ISS sein „Nd## > der zweite aber, dass er sie eigenmächtig zurückneh- 398 Pandkct. h. XVIII. Tit. 7. De seruls exporlandU ctc men dürfe, so gellt die Freilassung der eigenmächtigen Zur» c nähme vor. Wenn aber in der ersteren Verabredung «' eigenmächtige Zurücknahme , in der letzteren die Freiheit de Sclavin bedungen wurde, so wird wohl die ihr günstigere Ü» Scheidung gefällt werden müssen, das» sie frei werde, " e beide Bedingungen zum Vortheile der Sclavin gemacht v?« den, und die Freilassung sie eben so gut, als die eigen" iaC tige Zurücknahme, vor Beschimpfung schützt. . 10. SCAEVOLA lib. VII. Digest. — Jemand verkauf die Pauiphila und den Stichus , und traf bei dem Verkauf d * vertragsmässige.Uebereinkommen, dass diese Sclaven, Painp ul und Stichus, welche er um einen geringem Preis Ter {jf''i e habe, nur dein Sejus als Sclaven untergeben, nach dessen 1° aber frei sein sollten. Es wurde angefragt, ob diese Sei»*® ' welche den Gegenstand der zwischen Räufer uud Verkä'' 1 getroffenen Uebereinkunft bilden, nach dem Tode des Kä" 1 dem Hechte selbst zufolge frei würden? Das Gutachten l a "' tele: nach der hierüber erlassenen Constitution des K-3' se Hadrian seien Pauiphila und Stichus, welche die Auß" a » veranlasst haben, nicht frei, wenn sie nicht freigelassen v?" den. Claudius [setzt hinzu]: der Kaiser Marcus set«< e , den engern Senatssitzungen fest, dass, wenn beim Vei*® den Sclaven vertragsmässig die Freiheit zugesichert \\ot a sei, solche auch ohne Freilassung zur Freiheit gelangen, ^ ,e °, i gleich der Verkäufer deren Freiheit bis zur Zeit des *-° des Käufers aufgeschoben habe. £ DRITTER THE IL DER andecten. NEUNZEHNTES BUCH. UJJEKSETZT TON U C 4RL FRIEDRICH FERDINAND SINTENIS. fr««. Neunzehntes Buch. ö Erster Titel. Uctionibus c vi t i et v e n d i t i. 6 n den Klagen aus dem Kaufe ') und aus dem Verkaufe.) £?*: lib - XXVHI. ad Sabin. — Wenn eine verkaufte Klan. aicu * übergeben wird, kann der Käufer auf das Interesse Sacl le °en, d. h. um wieviel ihm an dem Besitze der ^'eii .F e S' en ist; dies übersteigt zuweilen den Kaufpreis, für ! 'wehr daran gelegen ist, als die Sache werth, oder tä tt fe V,< "? el sie erkauft worden ist. §. 1. Wenn der Ver- v efs , r "* e Verbindlichkeit zu einer Dienstbarkeit wissentlich iiicjj. Stegen bat f g 0 entgeht er der Klage aus dem Kaufe liat - j So " a W der Käufer deren Vorhandensein nicht gekannt Jj e(l , . euu bei der Klage aus dem Kaufe kommt Alles in V erg j ' Was dem guten Glauben zuwiderläuft. Wissen und __ "' e, 8'en versteht man von Seiten des Verkäufers nicht A*?? 8 P roc ^ Bne Behauptung kann begreiflich auf den obigen y e J"'. lc '5 nicht bezogen werden, weil unter.demselben zwei fiiulpt e '' c,le Begriffe zu verstehen sind. Ganz derselbe Fall koimi,*" 11 fol äj enei sondern es ist zur Gewährung der Nutzungen [die Klage] JJ's dem Kaufe vorhanden. §. 2. Wenn ich einen Fusssteig, ehettrift, Fahrweg oder Wasserleitung über dein Landgut j, rka "l't habe, so findet keine Uebergabe eines ausschliesslichen ■"»Uzes Statt; daher uiusst du Sicherheit bestellen, dein Gesuch meiner Seit» kein Hinderniss entgegensetzen zu wollen. *\ 3 - Wenn durch den Verkäufer von Wein dessen Ueber- Sabe verzögert worden ist, so muss er dazu vernrtheilt wer- j ) e "> zu welchem Zeitpunct der Wein am meisten gegolten ^ > ob ZU1 . z, e \i [der in Folge] des Kaufabschlusses [Statt fin- C ^ U Ho »enden Uebergabe 3 ),] oder der Entscheidung des Pro- , S ? es durch Verurtheilung; ingleichen an welchem Orte er jj tt gegolten, ob da, wo er verkauft worden , oder da, wo £ . n 8' e erhoben worden ist. §. 4. Hat die Verzögerung auf ^ Wtt des Käufers Statt gefunden , so muss der Werth zur ^'' der Erhebung der Klage in Auschlag gebracht werden, ^ a " Welchem Orte er geringer war. Verzögerung wird iiii' 1 \v" ! ' e " 0 " lme "' we,m deln Verkäufer keine Schwierigkeit er Ve «e steht, die Uebergabe zu bewirken, besonders wenn „j^" Jeder Zeit dazu bereit gewesen ist. Ingleichen muss ^ , "er an dem Orte, wo Klage erhoben worden, Statt fin- [j e , e P'eis berücksichtigt werden, sondern der dessen, wo die g f er gabe des Weins geschehen muss. Denn der ausserhalb *) ^ "" d " s 'um [z. B.] verkaufte [,jedoch daselbst übergeben wer- aud S0l ! e "d e ] 5 ) Wein muss, wenn gleich der Kaufabschluss ■Wer![ Warts geschehen, dennoch zu Brundusium übergeben lnir *■ PAUL. lib. V. ad Sabin. — Wenn du wissentlich 4, e " ,en Sclaven, der gestohlen oder eineNoxa begangen hat, t|„ . ass »ch davon etwas wusste, verkauft hast, so haftest ^alll"' ^ enuocn i selbst wenn du mir das Doppelte [auf diesen J>e] e Ters l"" oc üen hast, aus dem Kaufe zu soviel, als mir daran ""alb^ 6 ^- W * r ' es gewusst zu haben, weil ich wider dich des- a] s ,. e Klage aus der Stipulation nicht eher erheben kann, frljfck ls . »»ich wirklich ein Verlust trifft. §. 1. Wenn der ist j 6 . 111 "' 19 '* eines Stück Landes geringer befunden wird, so i\l 0 ''"" der Gewährmann zu der [angegebenen] Zahl der bef„r; 11 Y erplli c ht et , weil da , wo der Flächeninhalt geringer lande . wird > die Giite des K °d eus » wegen dessen Wichtvor- ab er e, '* e f us > ,,icl it geschätzt werden kann; der Verkäufer kann ta 11( j e niC ' . ,j1os 5 wenn der Flächeninhalt des ganzen Stück geringer ist, verklagt werden, sondern auch wegen <)!i jj lücli xm - 8- 292. 5) G , ^'indusio R, G1 o s S e. 26 : •Jll., 404 Pandect. L. XIX. Tit. 1. De actionibus emti et vend'* 1 ' dessen einzelner Theile, z. B. wenn die Morgenzahl der Weinberge oder Oelbaumpflaiizimgen auf so und soviel a "». geben werden, und geringer befunden wird. Daher kann diesen Fällen die Schätzung auch nach der Güte dest» 0 ' 1 geschehen. _ . n 5. Idem Hb. V. ad Sabin. — Wenn dem Erben * Testamente der Verkauf einer Sache aufgegeben worden > > und er dieselbe verkauft hat, so kann wegen des Zubel:io ' was der Folge nach in dem Rauf begriffen ist, sowohl Klage ans dein Raufe als die aus dem Testamente ' w ^ er , 1 11 erhoben werden. §. 1. Wenn er aber in dem irrigen Gla"" zum Verkauf verurtheilt zu sein, verkauft hat, so kann vv» ihn nicht aus dem Raufe geklagt werden, weil der R la <' , e durch die Einrede der Arglist abgewehrt werden kann, ^ wenn jeuer in dem irrigen Glauben, zum Verabreichen tj** Sache] verurtheilt zu sein, sie versprochen hätte, er den IvV mit der Einrede der Arglist würde abwehren können. & l sagt Pomponius, könne er die Condictio», des Unbes' 110 ten zur Erlangung seiner Befreiung erheben. .. f. r 6. POMPON. lib. IX. ad Sabin. — Der Verk»^ haftet aus dem Raufe auch dann, wenn er nicht wusste, , |( der Flächeninhalt ein geringerer sei. §. 1. Wenn ich d« ^ Gehöfte um eine bestimmte Geldsumme und mit der Benins ^ der Ausbesserung eines andern mir gehörigen Gehöftes ver habe, so kann ich auf die Ausbesserung ans dem Kaufe *Wv wenn aber das Uebereinkoinmen in der Art getroffen W° g0 ist, dass du blos die Ausbesserung übernehmen solle» 1 » wird, wie auch Neratius schreibt, kein Rauf als a * „ schlössen angenommen. §. 2. Wenn ich aber einen ** ^ Platz um einen bestimmten Preis an dich verkauft, ,,n . e ,,i unter der Bedingung übergeben habe, mir die Hälfte mit ci darauf erbauten Gehöfte zurückzugeben, so kann ich &■ (( , aus dem Raufe sowohl zu dem Zweck des deiner » el ct . unternehmenden Baues, als der Zurückgabe des Erbaiiete' heben; denn so lange noch etwas von dem verkauften "J^e Stande in deinen Händen ist, habe ich bekanntlich die i*^ aus dem Raufe. §. 3. Wenn du einen Ort zu c' ine . ,n ^.l gräbniss gekauft hast, und bevor ein Todter daselbst beig e ' g( , worden, dem Orte zu nahe vom Verkäufer ein Gebäiin richtet worden ist, so kannst du an denselben den ^ * genehmen. §. 4. Wenn du mir ein Gefäss verkauft und' ^ e , geben hast, es fasse ein bestimmtes Maass, oder habe eu ^, stimmtes Gewicht, so kann ich die Rlage aus dem Rat»'' jj der dich erheben, wenn du mir weniger gewährst, VV eD r mir aber ein Gefäss unter der Versicherung, es sei ganz» ■ j, kauft hast, so musst du mir, wenn es nicht ganz i»* > III P andkct. L. XIX. Tit. 1. De actionibus cmii ei »enditi. 405 fsjeuige ersetzen, was ich dadurch verloren habe; ist es aber lc bt ausgemacht worden, dass es ganz sein solle, so brauchst . u Wos die Arglist zu vertreten. Labeo hingegen ist der "sieht, es komme hier einzig und allein darauf an, dass, . ^ ,,l > nicht das Gegentheil ausgemacht worden, das [Gefäss] h " Falls als ganz vertreten werden müsse; und er hat echt. Dass dies auch in Ansehung verinietheter Füsser zu ^•h-eten sei, darüber führt Minicius ein Gutacheu des Sa- j 1 \ ,,Us an. §. 5, Wenn ich dir einen Fusssteig verkauft e ) so kannst du mich nur dann als Gewährsmann benennen, Cl!" daS Landgut dir gehörte, für welches du eine Dienstbar ^ as ' erw erben wollen; denn es ist unbillig, dass ich 6f teu solle, wenn du deswegen die Dienstbarkeit nicht hast te^r^ 6 " können, weil du nicht Eigenthümer d£s benachbar- Lanj" uu " s "'cks gewesen bist. §. 6. Wenn ich dir aber ein CanJ verkauft und dabei versichert habe, dass zu diesem iede r e ' u F ,issis 'eig gehöre, so hafte ich wegen desselben G es . a . ' s ) weil ich gleichsam als alleiniger Verkäufer beider eitle s' ande verbindlich bin. §. 7. Wenn mir ein Haussohn \v 0 i.' ac " e verkauft und übergeben hat, so haftet er ebenso Vef ka r ei " Hausvater. §. 8. Wenn der Verkäufer au der den, fr' CI J Sache etwas in böser Absicht gethan hat, so steht verka. die—- *"/er deshalb die Klaffe aus dein Kaufe zu; denn bei >Ka VVe e , r Wage muss auch die böse Absicht in Anschlag gebracht Xva eD > so dass dasjenige dem Käufer gewährt werden muss, der v ^ er käufer zu gewähren versprochen hat. §.9. Wenn ä'ufer wissentlich ein mit einer Verbindlichkeit be- aiiSj^. °, * nm nicht gehöriges (Landgut] verkauft hat, und ljal) e . , ' worden ist, dass er deshalb nichts zu vertreten de h ; ? » so muss seine Arglist dennoch veranschlagt wer- (ilo'jj' em dieselbe bei der Kaufklage, als einer Klage guten Bei dein Verkauf eines 7 , nie im Spiele sein darf. '• Wm üb. X. ad Sabin. - ^^^^^^^^^^^ ef «eU." 1S ""' Ah7.ug dessen Wiessbrauchs , hast du angegeben, We*.. , Nomine dem Titius zu, während er dir verblieb. La d, Bq j". d " auf diesen Messbrauch Klage erhebst, so kann ich "icltt deinen Kegress nehmen, so lange Titius lebt, oder '''»i »S -. eiue La & e fferäth , wo , litin* -° rt > _ er iuu verlieren würd wenn anch der Wiessbrauch lt ; - .—-j "r »un verlieren wurde; denn alsdann, d.h. wenn bei, • e ' ne Standesrechtsverändeiung erlitten hat, oder gestor- ,st » kann ich an dich als den Verkäufer den Kegress m ■*.'. Dasselbe ist Rechtens, wenn du den Niessbrauch für '"us gehörig ausgibst, während er dein Sejus gehört. W/ f lAXJL - Vlh - V. ad Sabin. — Wenn ich dir ein ( S h.'* ei " freie » übergeben habe, dahingegen ich es, zu "»enstbarkeit verpflichtet, |uur also] hätte übergehen •Jörnen «ei R1 ^## * k ''% 406 Pandkct. L. XIX, Tit. 1. De aetwnibus emil et vend'«' dürfen, so steht mir die Condiction des Unbestimmten zu, du dir die Auferlegung der schuldigen Dienstbarkeit geial lassest. §. 1. Habe ich ein Landgut bei der Uebergabe W dienstbaren gemacht, was ich dir als freies hätte überge» müssen, so hast du die Klage aus dem Kaufe auf Erlasä Dienstbarkeit, die du nicht zu leiden brauchst. 9. POMPON. lib. XX. ad Sabin. — Wenn derjenige der Steine von einem Landgute gekauft hat, sie nicht hii'W n nehmen will, so kann wider ihn auf Hinwegnahme aus « Verkaufe geklagt werden. 10. ULP. lib.XLVI. ad Salin. — Es ist nichts W*j dass zwei Verbindlichkeiten in derselben Person in ,,.„ derselben Sache zusammentreffen; denn wenn derjenige, Jemand als Verkäufer verpflichtet ist, Erbe eines Andern b^ worden ist, dem derselbe Verkäufer verpflichtet ist, s0 itreffende MW und.«» klar, dass zwei iu derselben Person zusammen! vorhanden seien, eine eigene, und eine erbschaftliche, - ,. ( miiss der eingesetzte Erbe, wenn er des Vorlheils " ^ Klagen getrennt geniessen will, den eigenen Schuldner ,, dem Erbantritt belangen, und nachher nach geschehenem . f antritt den Erbschaftsschuldner; hat er die Erbschaft .''„ angetreten, so kann er zwar eine Klage anstellen, jedoc, w dass er durch dieselbe den Nutzen aus beiden Contracteii ■ Im umgekehrten Fall, wenn ein Verkäufer Erbe des aU 1, geworden ist, ist es gleichfalls klar , dass er beide hü" ' rungen zu vertreten habe, u$ 11. Idem lib. XXXII. ad Ed. — Der Klage o«? " Kaufe bedient sich der Käufer. §. 1, Vor Allein »* , C) wissen , dass nur dasjenige Gegenstand dieser Klage ^ j,, über dessen Gewährung man übereingekommen ist; de" , dieselbe eine Klage guten Glaubens ist, so ist dem g s Glauben nichts entsprechender, als die Leistung dessen» s Ton den Parteien beabsichtigt worden ist; ist nichts liest" s ausgemacht worden, so muss dasjenige geleistet werde") # der Natur der Sache nach in den rechtlichen Wirkungen ,m Klage begriffen ist. §. 2. Vor Allem muss nun der \ er y e( . die Sache selbst gewähren, d. h, sie übergeben; ist de* j, käufer deren Eigenthümer gewesen, so macht dieselbe ^ den Käufer zum Eigenthümer; wo nicht, so verpflic»■ ^ den Verkäufer blos- in Bezug auf die Entwehrung, soba ^ der Preis gezahlt oder deshalb Sicherheit bestellt worde« Der Käufer hingegen wird genöthigt, die Geldstüc ke ^ e Verkäufer eigenthümlich zu behändigen. §. 3. Dass , aIlC j all |)l Wandelung Gegenstand der Klage aus dein Kaufe seI ' , S ;j c ii- sowohl Labeo als Sabinus; eine Ansicht, die wir \ cre i> §. 4. Der Verkäufer von lebendigen Wesen muss ß' r ■■■■^■B Pa "dect. L. XIX. Tit. 1. De actionibm emti et vcnditi. 407 es «ndueit einstellen; daher pflegt der Verkäufer von Zugvieh '. Ver sprecheu abzulegen, dass es fresse und saufe, , e es sich gehöre. §. 5. Wer in dem Glauben, eine wTi - U ZU kaufen, e ' ne Frau gekauft, während der Verkäufer j ° l ' wi ssend , dass jener in Irrthum sei, dies hat geschehen Im e "' ^ 6r ^ auu zwar ans diesem Grunde nicht auf Wande- ■yy 6 ) dringen, doch kann er die Klage ans dem Kaufe auf ji.. "^aüfhebung des Kaufes erheben, dergestalt, dass nach s.zahlung- des Kaufpreises die Frau zurückgegeben wird. g' • Jemand, der Wein gekauft halte, zahlte eine bestimmte Ka f° e . a ' S ^ arai, fgeld; nachher kam man nberein , dass der ]>■■ , '"cht gelten solle; hier, sagt Julia uns, könne auf We j^ 8 ^ es Daraufgeldes aus dem Kaufe Klage erhoben a »f A„u, ""ISS ei S und es finde auch die analoge Klage aus dem Kaufe osung des Kaufes Statt. Ich frage min, welche Klage Reb an S es tellt werden, wenn ein Ring als Daraufgeld ge- fifV lm ^ Ilac ^ erfolgtem Kaufabschlüsse und Zahlung ,des jjj es > sowie nach geschehener Uebergabe der Sache, der WS? Ulc ut zurückgegeben wird, ob die Coudiction, als sei er g einer Bestimmung gegeben worden, die erledigt sei, "ie Klage aus dem Kaufe? Julianus würde sagen, es e Klage aus dem Kaufe anzustellen; doch kann auch die -j e tion angestellt werden, weil sich der King nunmehr "«in lväufer ohne Grund befindet. §. 7. Der Verkäufer da« '"'. sa £t IVeratius, dein Käufer auch dann dafür stehen °lin CIU ^ c ^ av kein entlaufener sei, wenn er einen solchen j. es zu wissen, verkauft hat. §.8. Ingleichen, sagt N er a- «uU. „, v-i— —= ■• -»-- - dagg j "et die Klage aus dem Kaufe Statt, zu dem Ende, b es , i, n Käufer wegen des ungestörten Besitzes Sicherheit Vy e , ' jedoch auch dass demselben der Besitz übergeben Werd 6 " ^' 9 " ^ erse " ,e sagt: wer die Uebergabe nicht leiste, H a e f u dem Interesse vernrtheilt; wer aber als Gewahrsam' ü * ZI,r Bürgschaftsstellung 7 ) schreitet, der miiss das ti u «f^°? ste Interesse vertreten. §. 10« Ferner sagt Nera- z„ | .* ■ ln a "*en diesen Fällen genüge es, das höchste Interesse Kl aB , n > dergestalt, dass der Streit nach den nachfolgenden d«n i *' * mt Abrechnung dessen, was bereits entrichtet wor- dägg ' S e würdert wird. §. 11. Auch sagt er ganz richtig, ' We,m etwas hiervon nicht geleistet werde, während das GnmJ ,niudst der W a ndelklage , weil diese eines andern '" bedarf. tio ist nach der Glosse hier für imda promissio. 7 ^>»'. denn er könne, gleichviel ob er den Sclaven in der Noxalk-' b vertreten hat oder nicht, weil es ausser Zweifel lag, jener den Schaden angerichtet habe, nichts desto wenig er wohl aus der Stipulation als aus dem Kaufe klagen. §• ' Nicht minder, sagt Neratius, der Verkäufer müsse bei u eD gäbe der Sache dem Käufer dafür Gewähr leisten, das» er einem Process über den Besitz Sieger bleibe; JulianuB fünfzehnten Buche der Digesten sagt aber, die Ueberg werde gar nicht als geschehen angenommen, wenn der l* al nicht im Besitze Sieger bliebe; es wird also die Klag e . dem Kaufe Statt finden, wenn dies nicht gewährt wird. §• Cassius sagt: wer in Folge der Stipulation des DoVl£, t die Streitwürderuug erlangt habe, der könne in Betreu andern Beziehungen, deren wegen bei Verkäufen Sicl' er bestellt zu werden pflegt, nichts fordern; im Falle aber Stipulation auf das Doppelte nicht eingegangen worden, g' Julianus, müsse die Klage aus dem Kaufe erhoben W e ^ §. 15. Endlich sagt er im zehnten Buche bei MiW CI & wenn Jemand einen Sclaven unter der Bedingung verk habe, [auf den Fall der Ent Währung] binnen dreissig * a » f , das Doppelte erlegen, nach dieser Zeit aber gar nichts treten zu wollen, und der Käufer binnen der bestimmten zu fordern unterlassen habe, so hafte der Verkäufer nur , p nicht, wenn er einen fremden Sclaven ohne es zu y*" s ( , verkauft hat; denn in diesem Falle sei er [nur] insoweit ^ pflichtet, dass er und sein Erbe, soweit es von ihnen abb» 1 '» dem Käufer für den ungestörten Besitz einstehen m>' ss , wer aber einen fremden Sclaven wissentlich verkauft . ( der, sagt er, handelt arglistig und haftet daher mittels* Klage aus dem Kaufe. §. IG. Die Ansicht Julianus h a ^ ich auch in Ansehung der Pfänder für richtig; denn wer * möge seines Rechts als Gläubiger [ein Pfand] verkauft \ der haftet, wenn dasselbe nachher entwährt worden ist». 8 ,. nicht auf Ersatz des Preises mittelst der Klage aus dem k 8 ' 1 ' das ist durch viele Constitutionen so begründet worden. "^ list muss der Verkäufer natürlich vertreten; darum m«' s gf auch versprechen , wegen der Arglist haften zu wollen; haftet aber auch aus dem Kaufe, wenn er dies nicht verspro" ' jedoch wissentlich, dass ihm die Sache nicht verpfä ,me *> Pa »dect. L. XIX. Tit. 1. De uctloiiibus crnii cl vciulkl 409 lc ut dem gehörig sei, der sie ihm verpfändet, dieselbe ver- "ii hat, weil er , wie wir gezeigt haben , Arglist vertreten '»iss, §, j_qr ; \y enil Jemand eine Sache verkauft, und ver- c >ert hat, dass dieselbe ein Zubehör habe, so ist zwar alles * 1 Was wir von dem Verkaufe der Sache (selbst] gesagt £ en > auch in diesemPuncte zu beobachten, jedoch dergestalt, ss Wegen Elitwährung nicht für das Doppelte gehaftet, son- K:- ,. lu,r insofern eine Verpflichtung begründet wird, dass dem j, e r der ungestörte Besitz gesichert werde, und zwar nicht ji Voa «einer, [des Verkäufers] Seite, sondern von Seiten als V* 181 ""** §' **** Was ,1,,,s8 aDer derjenige vertreten, der bin , er k ai| fer für den ungestörten Besitz gutgesagt hat? Ich die • "^ us ' c ^* ■> ^ ass es e ' n grosser Unterschied sei , ob er Y ln Ansehung seiner und der Person seiner Nachkommen liai • ' ^ ass keine Beunruhigung vorfallen solle, oder über- Sei ,D ■^ ,lse huiig jedes Dritten. Wenn nur in Ansehung l f . r > so kann nicht angenommen werden, er müsse es ver- Ses l" i ^ 3SS *^ e Fntwährung nicht von Seiten eines Dritten Und ■ 6 ' ,nu ' er ua f' et mithin , wenn die Sache entwährt, der " aus dem Kaufe [verurtueilfj nur dasjenige zu ersetzen»' wieviel weniger ich dafür, es zu kaufen, gegeben haben W<" wenn ich diesen Umstand gekannt hätte; hat er es aber VT sentlich verschwiegen , und den Käufer betrogen , so mus s ^ dem Käufer jeden aus dein Kaufe ihm erwachsenden Na c " , 9 vergüten. Wenn also ein Gebäude durch den Fehler Balken eingestürzt ist, so muss der Werth des Geba" wenn Vieh durch Ansteckung des kranken Viehes g e ' a ist, das Interesse ersetzt werden, was man dabei hatte 5 » sundes gekauft zu haben. §. 1. Nicht minder muss der(e.(. halten kann , und der Verkäufer also gleichsam weg en ^ . (1 , Währung haftet, den Dieb aber kann man fwenigstensJ Besitz behalten. §. 2. Wenn wir sagen, soviel als " ^ Käufer daran gelegen war, nicht betrogen zu y.u 0 \ den, so liegt darin sehr viel, z. B. wenn er Andere mi' ' zu entfliehen angereizt, oder Sachen mit sich forlgeiioi»" 1 hat. §. 3. Wie aber, wenn er zwar nicht wusste, »ass ein Dieb sei, aber versichert hat, er sei von rechtlichem » v ^ del und ehrlich, und ihn theuer verkauft hat ? Haftet ei aus dem Kaufe ? Ich glaube ja. Er hat es aber doch i" gewusst! Er hätte aber nicht leichtsinnig etwas versicü , sollen, was er selbst nicht wusste. Zwischen diesem Na 1 I torl S , e»^l»alft, auch nach der leirV Von S a,,z gfWingem Wertli le Ht d a **dsct. L. XIX. Tit. 1. Do ncliombiis nmi et vendhi. 411 -'S der es weiss, ist also der Unterschied, dass der letztere e uevorworten müssen, [der Sclav) sei ein Dieb, der erstere Sei r • D1Cn * leicLtsiimig- zu einer unüberlegten Versicherung j feiten sollen. §. 4. Wenn ein Verkäufer es arglistig da- gebracht hat, dass er eine Sache theuerer bezahlt erhal- ^ » z. 1$. von der Kunstfertigkeit [eines Sclaveif| oder über a * Se '' Sondergut gelogen hat, so haftet er durch die Klage er r . m ^ ai, f e z,lln Knsatz dessen an den Käufer, wieviel Wirklich] mehr für den Sclaven gegeben haben würde, jr er eiu solches Sondergut gehabt, oder in einer solchen Jj 8 " e 'tigk«it erfahren gewesen wäre. §. 5. Derselbe Julie! US Gehandelt einen Fall entgegengesetzter Art, ob nä , i nachdem Terentius Victor mit Hinterlassung seines 15 zum lirben -verstorben war H>b| ""* "-" lJCI1 verBiorweu war, iiuu ein gewisser Vellicus hp- ,* re ZUm Nacblass gehörige Sachen, Documenta und Sclaven en Entfremdnn: zu sein schien, [jene«) m;.< , az " beredet hatte , ihm denselben zu verkaufen , dieser 'l^lst der KU,™ - ■ *-- aus dem Kaufe hafte? und beantwortet sie > es stehe die Klage aus dem Kaufe auf so hoch zu, als öiel SCu aft mehr werth sein würde , wenn diese Sachen j. entfremdet worden wären. §. 6. JVicht minder, sagt Ju- f 0 j Us > ]>llege die Arglist vom Verkäufer auch in Fällen "der Art vertreten zu werden : wenn der Verkäufer *» dass ein Landgut mehreren Stadtgemeinden zu Ver- ^ l,< -utii lsSeu verpflichtet, und im Contract geschrieben hat, dass <[ e '!T einer Stadtgemeinde dazu verbindlich sei , aber nachher t;,,... i envertrag abgeschlossen hat, dass wenn ja eine Y«f> ^ef 'li * zur Entrichtung von Steuern , Zoll oder jährlichen dj es ® n > oder zum Beitrag zu einem Wege vorhanden sei, l la r. r 'Käufer übernehmen, berichtigen und leisten solle, so betf W WennoCh] aus dem Kaufe, als habe er den Käufer lf lv n o( ;"i diese Meinung ist richtig. §. 7. Wenn aber der ftfi; eiH "'«U, dass Vormünder bei dem Verkaufe von ihren s^ e C i- Seho'rigen Sachen so gehandelt haben , so , sagt er, zu V S l'rage, ob der Mündel die Arglist seiner Vormünder ßesclil e ' " ^ aDe - Haben die Vormünder den Kauf selbst ah- d e , h .? SSieu , so unterliegt es keinem Zweifel, dass sie aus "«te -i haften müssen; hat aber der Unmündige den Kaul als, , ' \ r ' r ''Ermächtigung vollzogen , so haftet er auf so hoch, a «f I , ,rcu - t'-ieher geworden ist, während die Vormünder d e „ »r D , Cst »lleinal verurtheilt werden müssen, weil auch auf \v as " miil >digen nach Erreichung der Mündigkeit dasjenige, Wi r(1 , " It Arglist der Vormünder geschehen , nicht übertragen he], ' ^*, 8- ^ enu aer Käufer aus dem Kaufe Klage, er- Wl 'l J so muss er sich zur Zahlung des Preises erbieten, !*•«## '■MUl/Wi ii "11 412 Pakdect. L. XJX. Tit. 1. De actlonlbus ernti (H «*"** wenn er dalier die Hälfte des Preises anbietet, so ist noch keine Klage aus dem Kaule; denn der Verkäufer W die verkaufte Sache wie ein Pfand innebehalten. §• 9. " a V. ist es die Frage, ob, wenn die Hälfte des Preises bezahlt, _ Sache übergeben, und nachher entwährt worden ist, derjenin ' welcher aus dein Kaufe Klage erhebt, den ganzen Wer" 1 Sache verlangen könne, oder blos soviel, als er gezahlt u Meiner Meinung nach blos das, was er gezahlt hat, Il:lin . ( wegen der Hinrede der Arglist. §. 10. Wenn ein Acker reifen Friich ten verkauft worden ist, so ist es uubezw«' dass dein Käufer auch die Früchte zufallen , es niüsste de» 11 der etwas Anderes ausgemacht sein. §. 11. Wenn ein ** ,C i. r [der] verpachtet ist, [verkauft wird,] so kommt demjenige" Pachtzins zu, der ihn verpachtet hatte; dasselbe findet * n j fl seliuug der städtischen Gruudstücke Statt, es niüsste den» Fall sein , dass eine ausdrückliche Uebereiukunft darüber b troffen worden wäre. §. 12. Wenn aber der verkauften »* • ein Schadeu anderer Art zugefügt worden ist, so ist dein 1*' fer nach Befinden die Klage wegen drohenden Schadens, ° die wegen Aufhalleus des Kegeuwassers , oder die A<) 111 ■ oder das Iulerdict Was mit Gewalt oder hei niÜ 0 ' 1 ' ertheilen. §. 13. Ingleichen inuss dein Käufer dasjenige y , geantwortet werden, was aus den Diensten der Sclaveii» , dem Frachtlohu des Zugviehs oder von Schilfen verein" a worden, auch wenn dein Sondergute [verkaufter Sclave"J was zugeflossen ist, jedoch ausgenommen dann , wenn es . des Verkäufers Vermögen herrührt. §. 14. Wenn Tili"* , Landgut, welches neunzig Morgen enthielt, verkauft uat ,' lU im Kanfcontract gesagt worden ist, das Landgui enthalte Im»' Je") dert Morgen, und bevor der Flächeninhalt festgestellt W« ra zehn Morgen durch Anschwemmung zugewachsen sind, *>° K fällt mir des Neratius Ausspruch, der sich dahin ä'U*' dass wenn jener wissentlich verkauft hat, die Klage aus Kaufe wider ihn, ungeachtet des Zuwachses der zehn "*VL. zuständig sei, weil er arglistig gehandelt hat, und die * list 8 ) nicht entschuldigt wird; hat er hingegen verkauft? ° ( es zu wissen, so findet die Klage aus dem Kaufe nicht » §. 15. Wenu du mir ein dir nicht gehöriges Landgut verK . hast, und dasselbe mir aus einem bereichernden Grunde z«s> fallen ist, so steht • mir nichts desto weniger wider die'» , { Klage aus dem Kaufe zu. §. 16. In Betreff dessen, vfa» l ^ der gekauften Sache gewährt zu werden pflegt, inns» ''' meiner Ansicht nicht blos Arglist, sondern auch Verseht» 10 / • fi' 8) Unser Text hat hier durch einen Druckfehler sol*"> B dolus. i etat' a »»kct. L. XIX. Tit. 1. De actionibus cmti et venditi. 413 r feten werden; denn auch C e I s u s hat im achten Buche Wer Digesten berichtet, dass , wenn man dahin übereinge- mmen^ der Verkäufer solle früher gefällig gewesenen Mieth- j j j 1s einziehen und dem Käufer überantworten, derselbe nicht « ^Arglist, sondern auch Verschuldung vertreten müsse, de l? ^ e ' Sus behandelt ferner in demselben Buche folgen- Xii ^ ass der Käufer iu demselben Verhältniss bleibe, "»eii eS ^ a " so ' n würde, wenn wider ihn selbst die Gefiel!i le ^""gsklagc erhoben worden wäre; hat aber der- m; er das Landgut zwischen dir und dem Titius nach be- d !(s * en Antheileo getheilt, so unterliegt es keinem Zweifel, "His t ' euv Käufe' ") die zuerkannte Hälfte herausgeben Vor a ^' *"• Was der Verkäufer einem verkauften Sclaven Vv 1 er Uebergabe geschenkt hat, muss auch herausgegeben ^Vorli "' ' ! '8'' c ' c heu die [inzwischen] durch den Sclaven er- s c l,j , Ueu , Erbschaften und alle Vermächtnisse, ohne Unter- ]\i c r. ' , lu Ansehung wessen sie hinterlassen worden sind, den Ul, "der muss dem Käufer dasjenige herausgegeben wer- liat' ^ V8s ^ er Sclav dein Verkäufer aus Diensten erworben ^niiii 8 !* 861, Welm der Tag der Uebergabe dem Vertrage nach hi„ . " la,,s geschoben worden ist, damit die Dienste bis da- d e , n y m Verkäufer verbleiben sollen. §. 19. Die Klage aus ■ksien!» U *" e 8teut ^ em Verkäufer zu dem Ende zu, um z, i erlangen , was ihm vom Käufer geleistet werden as Jeuig e "'118 alle n ' l i'*®' Gegenstand dieser Klage ist Folgendes: vor g] e ; c i er . re js , um den die Sache verkauft worden ist, in- de üll e Zinsen des Preises vom Tage der Uebergabe BD ; __ AVeun der Käufer die Sache benutzt, so ist es auch bil- Gö'tünL ??' hat das Komma hinter cmlort, Sowie die WehenT» J- -Ausgabe; mir sclieint es jedoch vor emfort »ar«Wkl m . S8en ' "Wie alle audem Ausgaben (auch die RUS- rt '«sehe) h a } )en# b *Mt} 414 Pahdect. L. XIX. Til. 1. De acfionibus emti et i>«" rf '"' Hg, dass er die Zinsen des Preises entrichte. §. 24" Uebergabe des Besitzes muss auch dann als geschehen 1 standen werden, wenn der Besitz bittweise verstattet ist; man mnss dabei einzig nnd allein darauf Rücksicht nein" : ob der | Käufer | die Fähigkeit hat, die Nutzungen zu z' e !i e |j §. 2'.'. Ausserdem kann man mittelst der Klage ans dem kaufe auch die Kosten erlangen, welche in Ansehung der > kauften Sache erwachsen sind, als z. B., wenn auf vcika" Gebäude dergleichen verwendet worden; denn Labe 0 Trebatius schreiben, dass dieserhalb die Klage aus dem v kaufe Statt finde; ferner wenn auf Heilung eines k™".,., Sclaven vor der Uebergabe desselben etwas verwendet W° r ist, oder auf Unterricht, vou dem es wahrscheinlich wa<"» auch der Käufer ihn würde haben ertheilen lassen. U" 1 mehr, sagt Labeo, könne man auch, wenn auf die Le lCÜ bestattung eines gestorbenen Sclaven etwas verwendet "* .j den, dieses mit der Klage ans dem Verkaufe erlangen, s ° er nur ohne Verschuldung des Verkäufers zu Tode gekon" sei. §. 23. JMicht minder könne Klage aus dem Verkante hoben werden, wenn bei Abschluss des Verkaufes ausg e, " n 'jj worden, dass ein tüchtiger Bürge gestellt werden solle, " , hierzu geschritten w r erde. §. 24. Wenn zwischen dein K"' 1 und Verkäufer von Grundstücken ausgemacht worden is*, wenn der Käufer oder sein Erbe dieselben Grundstücke tl> rer verkauft hätte, er dem Verkäufer die Hälfte dav°" ■ 8 ausgeben solle , und der Erbe des Käufers diese Grunds" theuerer verkauft hat, so wird der Verkäufer mitte»» . } Klage aus dein Verkaufe die Hälfte davon , um wie v _' r*. (heitrer verkauft worden, erlangen. §. 25. Wenn e,n . ( Schäftsführer verkauft und dem Käufer Sicherheit bestell' so fragt es sich, ob die Klage dem Eigenthüiner und y } . denselben ertheilt werdeu müsse; und PnpiiiianuS ,S o e r dritten Buche seiner Gutachten der Ansicht, es könne ^ den Eigenlliiimer die analoge Klage ans dem Kaufe nat ^ der Factorklage erhoben werden, vorausgesetzt, dass e r .„ cl>' Verkauf der Sache Auftrag ertheilt hat; mithin kann ,,,a !. , e t umgekehrten Fall auch behaupten, dass dein Eige»" 1 j. selbst die analoge Klage aus dem Kaufe * °) zuständig §. 26. Ebendaselbst führt Papiuianus an, er habe si c '' ß ' „ achtlich dahin ausgesprochen, dass, wenn ein Uebereink 01 in der Art getrofleu worden sei, es solle dem Verka ■wenn der Preis bis zu einem bestimmten Tage nicht S e ' e( worden, [vom Käufer] dass Doppelte gezahlt werden, Zusatz als zur Umgehung der [betreffenden] kaiserlichen 10) Emto ist mit der Glosse für vendilo zu nehmen« il" gilt' nie» a1 ">Kct. L. XIX. Tit. 1. • De uetionibus emil <•/ wiuliil 415 s e . .. nen gemacht betrachtet werden solle, weil er die ge- "»aasigen Zinsen übersteigt , und von dem Nebenvertrau-e Y »erlalls durum verschieden sei, weil im letztern keine Mdlichkeit zu verbotenen Zinsen eingegangen , sondern de • e . r ^ au ^'e Gontractsbediiigung enthalten sei. §. 27. Kann „• ,eu, ge, der mit meinem Geschäftsbesorger ins Kiuverstund- lieh V0M " ul1 etwas erkauft hat, Klage aus dein Kaufe er- d .') * Ich glaube ja, aber mit der Beschränkung: entweder •lern ract zn halten, oder davon zurückzutreten. §. 28. Auch <„j »Wer einen Minderjährigen iibervortheilt hat, verstauen g e j Ie Klage aus dem Kaufe [mir] mit der im vorigen Fall y c 'iten Beschränkung. §. 29. Wenn Jemand von einem W " & en ohne dessen Vormundes Ermächtigung gekauft iuj' , So Gesteht der Contract von einer Seite; denn der Käufer s - em Unmündigen verpflichtet, dieser aber jenem nicht. w, wenn der Verkäufer das Wohnen [in einem verkauf- Wnl r,ln ^ s *"ckJ aiisbedungen hat, damit ein Miethsmann darin eiup e "' 0c ' er uaS8 you seinem Pachter die Benutzung bis zu Se r . s *' lll, «»tei» Zeitpunct gezogen werden dürfe, so hält •leb '"" *" r r ' cn *'ger, dass 1 ,im Fall diesem zuwider gehan- sa n ^J^e,! die Klage aus dem Verkaufe Statt finde. Auch a^ . "' , ero: wenn der Pachter in diesem Falle Schaden 4m K et 1,at > so konne der Ru '" fer mittelst der Klage aus d ei ^ !l, 'fe den Verkäufer nöthigen , wider den Pachter aus ] ail ae h'coiitracte zu klagen, damit er dasjenige, was er er- v,.,.^, a,)e ■> dem Käufer erstatte. §. 31. Wenn ein Gebäude als °^ er vermacht worden ist, so pflegen wir dasjenige ^"len'Vi . m ^" e " )all ^ e gehörig zu betrachtet! , was gleichsam VorL i desselben bildet, oder was wegen des Gebäudes u »nde n 14. " ,g t, z. B. ein Bruuiienkasten, d-L.*"*"-: 15 - — POMPON. lib. XXXJ. ad Quinl. Muc. - • Womit ein Brunnen überbaut wird, dan,;, 61 * Wasserbecken, Statuen, aus denen Wasser springen, Weit ZMsa " l,ueu "iinge«ue Röhren, gehören, auch wenn letztere ii)£l e y' SSer "alb des Gebäudes laufen, doch zu dem Gebäude; te f ^ ,'. eu Cauäle. Fische aber, die sich in einem Fischbehäl- «beiiQ 6 eu » gehören zu dem Gebäude oder dein Landgut "sowenig y al 8 ijjj- — 17. — POMPON. lib. XXXI. ad Quinl. 3Iuc. — 'mer und andere auf dem Landgute befindliche Thiere. UnAl . ~~ 18 « — ULP. lib. XXXII. ad Ed. — Zu einei eil >ein "p f.?^* 1 nichts , als was der Erdboden enthält. Zu \Va 8 u . eliau de aber, innss man wissen, gehört mancherlei, ^toss 1 » a - n tlemgelben befestigt ist, als z. B. Schlösser, el > Riegel. Vielerlei andere Gegenstände werden, mich 416 Pandkct. L. XIX. Tit. 1. De acilonibw emti et tUtm wenn sie in die Erde eingegraben siud, wie Weingefässe Keltern, dennoch nicht als Zubehör eines Landgutes oder lJ a Iiauscs augesehen, weil diese mehr zu eiuein bestimmten werbe gehören , selbst wenn sie mit dein Gebäude verbu" sind. §. 1. Dass Wein und bereits gewonnene Früchte n> zu einem Laudhause gehören, ist bekannt. §. 2. We' lU Landgut verkauft oder vermacht worden ist, so gehört Dünger und die Streu dem Räufer und Verinächtnissiub«' ,e ~J das [vorräthige] Holz aber . dem Verkäufer oder dem w ti \ weil es nicht zum Landgute gehörig, obwohl zu diesem A» e angeschafft ist. In Betreif des Düngers ist aber die l"»f Scheidung des Trebatius zu billigen, dass wenn er zur l" gung des Ackers augeschalft worden ist, er dem Käufe' fällt, wenn aber um ihn zu verkaufen, dem Verkäufer, ' ( ausgesetzt, dass nichts Anderes ausgemacht worden; aucj> ^ es einerlei, ob er im Stall oder auf einem Haufen liegt« *' Gemälde, die anstatt der Ziinmerweissung befestigt v»'0 r , sind, sowie Marmorbekleidung, gehören zum Gebäude. »',, Wetze an Säulen, Pulte [die] an den Wänden [befestigt *"■. sowie härene Vorhänge gehören nicht zu einem Gel"" §. ö. Ebensowenig wird dasjenige, was eines Gehöftes ^ ^ angeschafft worden, sobald es noch nicht fertig ist, u'**. zu einem Gebäude gehörig angesehen, wenn es sich a" c , e , dem Gebäude befindet. §. 6. Wenn dasjenige , was au» Erde gegraben und herausgehauen worden, vom Verkamt j geschlossen worden ist, so wird das als ausgegraben al "i sehen, was herausgegraben worden ist, wie Sand, Kreide^.^, dergleichen # len und dergleichen. Gallus Aquilius, dessen M e) " Mela anführt, sagt richtig, das Herausgegrabene und B er •] gehauene werde umsonst in den Kaufcontract inbegriffen» * ^ wenn es nicht für sich besonders verkauft worden, ° eS g, anf Auslieferung geklagt werden könne; denn wegen L a " ? |, grabenem] Lehm, oder Backsteinen, oder Sand brauche ^ der Verkäufer ebensowenig Sicherheit bestellen zu lasse" ».^ im? ■an*" wegen anderer kostbarerer Sachen. §. 7. Ueberhaupt, s i e p L a b e o, gehöre dasjenige , was sich zum iinmerW'hre Gebrauch in Gebäuden befinde , zu dem Gebäude; vfa» f. ^ nur für den Augenblick, gehöre nicht dazu; so z. B. & e . j Röhren, die nur auf eine bestimmte Zeit angebracht s nicht zu dem Gebäude, wohl aber, wenn es für immer * , schaben ist. §. 8. Bleierne Rö'hrkasten, Brunnen, Bf" 1 " , kästen, angelöthete Röhreusnunde, oder was in die E«"», ' j gerammt ist, gehört, auch wenn es nicht [an dem Ge» u f. , befestigt ist, dennoch zum Gebäude. §. 9. Ebenso S' e '"j.. (( . bekanntlich Medaillons, Säulen und Statuen, aus deren » ^Ndkct. L. XIX. Tit. 1. De actionibus cmti et venditi. 417 a ' rn Wasser zn springen pflegt, zum Gebäude. §. 10. Was s einem Gebäude hinweggenommen worden ist, um wieder gesetzt zu werden, gebort zum Gebäude, was aber angefer- s ist, um [erst] eingesetzt zn werden, gebort nicht dazu. ''. „ * Pfähle, die des Weines wegen angefertigt worden, §. 1 ° ren nicbt eber znm Landgute, als bis sie an Ort und »irl e ' u geschlagen sind, diejenigen aber, welche in der Ab- 1 ausgelesen worden sind, sie einzuschlagen, gehören dazu. diicl "7 19, — JAVOLEN. lib. VII. ex Cassio. — Körnen !f' ^'° nns Uretern «»gefertigt zu werden pflegen, gehö- Urd m 7 " t ' en Gebäuden, wenn die Pfähle derselben in die to r e ^ e j r ' eDen sind; sind sie über der Erde befindlich, so ge» « . * le zu dem Herausgehauenen und Herausgegrabenen\ w \ " a cbziegel, die noch nicht auf die Gebäude gehangen »m *"' S euore n, wenn sie auch herbeigeschafft worden sind, "od U 2Um decken zu brauchen, zn dem Heratisgegrabenen H, e era "sgehauenen; anders ist es mit denen, die abgenom- »pi... * Vor den sind, um wieder aufgelegt zu werden, denn diese °72 *« den Gebäuden. ö 'eAl ~~" 2 °" — GAJ ' ad E<1 ' Pract ' liu d e Publican. — ^aiif bedienten sich der [besondern] Benennungen für den und fü r d en Verkauf willkürlich, c^g J~\ — 21. — Idem lib. XXI. ad Ed. prov. — Inglei- b eiin Pacht und dem Verpacht. ei "e s; "^ a2 -~~ PAUL * Ub " XXXIIL ad EiL — Wenn fr„ c i', c ' a '<'in , deren ungeborues Kind verkauft worden, un- fe f " ar oder über fünfzig Jahr alt ist, so haftet der Verkäu- §, J ./j? n der Käufer dies nicht gewusst hat, aus dem Kauf. Ken ai ln der Verkäufer eines Grundstücks wissentlich des- eg, 0 i 8"aben verschweigt, so haftet er aus dem Kauf; hat er ef Wl n- 68 Zn W' 886 " i nicht vorhergesagt, etwa weil es ein Mi l . llcue s Grundstück war, so haftet er nicht. §. 2. Wiegen i T eben g esa gt haben, dass, wenn man in Betreff des »chigj a "des übereinstimmt, über dessen Eigenschaft aber ver- Sej " er Ansicht ist, ein Kauf als vorhanden zu betrachten ^ e 8v K - ' nUSS dennoch der Verkäufer dazu haften, um wieviel «eil, ' a "" il '] daran gelegen ist, nicht betrogen worden zu \Ve llu Ucu Wenn der Verkäufer nichts davon weiss, z. B. §. 3_ ^ n Tische für zilronenholzene kauft, die es nicht sind. Wir v i enn es an t ' em Verkäufer gelegen hat, dass er zur Mti . der [verkauften] Sache nicht geschritten ist, so ^alj 6r £ ai,ze Vortbeil des Käufers in Anschlag gebracht, ' Or eo n.^ »«mittelbare Folge davon 11 ) [für letztern ver- ^^Soneeii] ist, D enn wenn er z , ß, mit [erkauftem] ll) Q - Co^"" e c "' Cft rem »iw«» consistit. s. Glück IY. p. 443. ^' Jur, civ, U. 27 ••' 418 Pamdeot. L. XIX. Tit. 1. Do actiombus cmti cl M«W Wein ein Geschäft hat machen und einen Gewinn ziehen MJ nen , 80 ist dieses ebensowenig in Anschlag zn bringen , (dl wenn er Waizen gekauft, nnd weil dieser nicht fw»r re< .j e „ Zeit] übergeben worden ist, sein Gesinde hit Hunger IV müssen; den» man erhiilt bjos den Werth des Waizeiis, MjjJ den der vor Hunger gestorbenen Sclaven; und die ver VP» lichkeit wird durch dio Verzögerung nicht ausgedehnter» \ | wohl [deren Gegenstand an sich] wachsen kann, wenn v- ^ der Wein jetzt thenrer ist; nnd zwar nach Gebühr, J^ eilj de« wenn er übergeben worden wäre, ich ihn ala Käufer würde, wenn aber nicht, er wenigstens jetzt gegeben vFß !l (| inuss , indem er schon längst hätte gegeben werden *° §. 4. Wenn ich dir einhandgut verkauft habe, derge«!« dass e» mir um eine bestimmte Summe verpachtet werden «■ ' so steht mir diesfalls die Klage ans dem Verkauf z "' . ( ,|, "wenn dies Abkommen ein Theil des Preises wäre. §. &■ •f v wenn ich dir ein Landgut unter der Bedingung verkamt " es au keinen Andern, als au mich wieder zu verkanten, ■ wenn du es einem Andern verkauft hast, deshalb die J**^ 6. Jemand, der ein ÖS»" vef bedung sich das Wohnen auf Lebenszeit oder a"j " zehn Jahr aus; der Käufer wollte im erste» ,'{ MPtl aus dem Verkauf begründet Laufte, Sondere z,eiiu umir miaj «inj- tuiuicr wvmo tui ■ w nw~- . jj lieber die zehn Jahre gewähren, im zweiten aber das W°] fanf Lebenszeit]; Trebatius sagt, es stehe ihm frei» st ' . |6 Willen zu ändern, und er könne in jedem Jahre noch das , oder das andere gewähren, und es finde, so lange er *•" dem bereit sei, keine Forderung Statt. i e t 22. — Ü3- — JULIAN, üb. VII. Digest. — W^g Verkäufer in Befrelf der Beschaffenheit eines Landgn' e * tf sehe Angaben gemacht hat, und nicht in Ansehung' d |(1 ,i Flächeninhalts, so haftet er dennoch dem Käufer; den" , setze den Fall, er habe angegeben, es seien fünfzig "'• '„J Weinberge und iiiuf/.ig Morgen Wiesewachs vorhanden» e ,i das» es zwar im Ganzen hundert Morgen, jedoch in '' mehr [als fünfzig! siud. J 23. — 24. — 1»k.m IIb. XIII. Digest. — Wenn J*J^ einen Sclaven , den er mit seinem Solidergute verkauf , (( , freigelassen hat, so haftet er nicht blos in IJetreif des * ,0 " (lor lief guts, welches der ScJav zur Zeit der Freilassung besas«. «lern auch dessen, was derselbe nachher erwirbt, und e noch ausserdem dafür Sicherheit bestellen , dass dasjeing ^ ausgegeben werden solle , was aus dem [dereinstigenj , e , lass des [nunmehrigen] Freigelassenen an ihn gelangen ^ ( . Marcellus bemerkt; der Verkäufer muss aus dein K* ^i jenige leisten, was er haben würde, wenn der Scl» v ^ freigelassen worden wäre; es wird mithin dasjewg 9 der **d*ct. L. XIX. Tit. 1. Do acliotiibus cmii ei vendlii. 419 VVord, r,n für begriffen erachtet, was , wenn er nicht freigelassen e >» wäre, er aucli nicht erworben hüben würde. s 24. — 25. — JULIAN, lib. XV. Digest. -- Wenn ein ^ CaT » a« dem dir der jXiessbraunb. geholte, ein Landgut ge- r« i ' Ulm du vor der Zahlung des Geldes eine Standen- ^ c ^Veränderung erlitten hast, so wirst du, selbst wenn dn ..''' ' reis gezahlt hast, wegen solcher Slandesrechlsver- 'ciiing. °l i,1 ° dies zu wissen, von einem Diebe im •So !' ''"d>eu gekauft; dieser hat mit dem dir zugehörigen isi-i •*"''' e ' uen Sclaven gekauft, der mir übergeben worden ' "J'r kannst du, hat Sabinus gesagt, diesen Sclaven von Mittelst der Condictio!! in Anspruch nehmen; wenn mir «nir üb. et aus dem Geschäft, was jener geführt hatte, ein Schaden Kl» " ' sl ' so kann ' cu a "f der andern Seite wider dich dp« c We 8 en des Sondergiitcs erheben. Cassius bestätigt da 2. W, *bimi S Meinung als richlig, und ich trete ihr auch bei. enu ein Sclav einen andern Sclaven verkauft, so muss «,, — ~... ..,....., v....... .......... .^.....,... ............ „_ —..... r den Verkauf eintretende Bürge alles dasjenige vertre Reb'^ 02 " er verpflichtet sein würde, wenn er für einen Freien Ki„ r ^ t hätte; denn es wird mich wider dessen Herrn die I.iiim r Art crtheilt, dass der Räufer ganz dasselbe er- I"re ' W! ' s er hätte erhalten müssen, wenn der Verkäufer ein ft Wr j ^ eweSe " wäre. Ueber die Taxe des Sondergutes wird der H err u ; c j lt Ye rtirtlieilt. S tock l ••""" 26, ~ Idem lib " L1V * I)! ^ cst - ~ Wer eine nm 1t 1 n 8' eu de Weinlese gekauft hat, und am Abnehmen der "elb' ^ V0Ul Verkäufer' gehindert wird, kann sich wider den- i>eu?"' Wenn er den Preis klagend fordert, der Einrede bedie- S ac . AVe «n das geklagte Geld nicht für diejenige dem Käufer dennoch zu den Fässern verpachtet sein. 27 * ^ 420 Pandbci- I» XIX. TU. 1. Da actiontbu» emtt et vend'*'- 27.^-28.— PAUL. lib. III. Epi/om. Alfcn. - A 1 ^ Was der Verkäufer als Zubehör benunut bat, miiss unverse und unverkürzt übergeben werden; so z.B. nniss er, we " n Fässer als ein Zubehör augegeben hat, dieselben nicht eu)„ fallen, sondern ganz übergeben, 28. — 29. — JULIAN, lib. III. aä Ursej. Feroc ^ Dn hast mir Grundstücke verkauft nnd es ist dabei ausgei» 3 worden, dass ich etwas thun ' 2 ) solle, widrigenfalls » c " e ' fl Strafe la ) versprochen habe; er (Urseius) hat [über * ie . Fall] folgendes Gutachten abgegeben: der Verkäufer kann, vor er die Strafe aus der Stipulation fordert, Klage aus ■ Rauf erheben; hat er soviel erlangt, als zur Strafe stI P"i et worden ist, so kann ihm, wenn er dann die Klage » llS Stipulation erhebt, die Einrede der Arglist entgegengesetzt w den; hat man aber die Strafe mittelst der Klage aus i ßt « e pnlatiou erlangt, so kann man, dein Hechte selbst zufolg e > . , Klage aus dein Verkauf nicht erheben, ausser darauf, u w . ^ viel man dabei mehr betheiligt war, dass dasjenige g esC [, was ausgemacht worden war]. i 29. - 30. — Idem lib. IV. er Minicio. — J e,n ' af , dem eine Sache unter einer Bedingung vermacht worden hatte sie unbesonnener Weise vom Erben gekauft; hier , der Käufer den Preis mittelst der Klage aus dem Kauf & ^ ten , weil er die Sache nicht auf den Grund des Ven na nisses besitzt. d , v 30. — 31. — AFRICAN. lib. VIII. Quaest. — EfoajJ,, den du von mir mit dem Sondergute gekauft hast, hat, » ^ e er dir übergeben ward, mich bestohlen. Wenn hier a ucn j e Sache, welche er gestohlen hat, verloren gegangen ist, s° ^ - 0 ich, sagt er, nichts desto weniger deshalb am Souderg>" e „ Zurückbehaltungsrecht haben, d. h. das Soudergut isl y L), jener That, dem Rechte selbst zufolge, vermindert, " a e \a dadurch , dass er aus dein Grunde einer Condiction ' ) >]) Schuldner geworden ist; denn wiewohl ich, wenn e r . (6) erst nach der bereits geschehenen Uebergabe bestohlen " entweder überhaupt deshalb keiue Condiction wegen des . derguts haben, oder sie wenigstens nur insoweit haben v? ^ als dasselbe durch die gestohlene Sache vermehrt worden ^ so werde ich doch im vorliegenden Fall sowohl das Recht , Innebehaltens haben, als auch, wenn das gesainmte Son« e bereits in deinen Händen ist, eine Condiction erheben *- oD . |)i wie wenn ich mehr gezahlt hätte, als ich dir gchuW'S 12) Beides ist hier als Aequivalent des Kaufpreises z" stehen. 13) S. Glück XIII. S. 195. n. 32. v ef- d* »llt 4! ">kct. L. XIX. Tit. i. De aciiontbus emli et w.ndhi. 421 jj.? aem gemäss kann man behaupten, dass wenn du diejenigen ln *eu, welche mir jener Sclav gestohlen hatte, ohne mi „ llt Sen ' dass sie gestohlene seien, wie wenn sie zum Sonder- d I ^horten, an dich genommen und verbraucht hast, mir gel •'. . 'wider dich eine Condiction zustehe , als sei eine mir ■yy. ri ee Sache ohne Grund in deine Hände gekommen. §. 1. cbtig ist, dass der Verkäufer [blos] dafür stehen l)] e ;i ' ° a ss dein Käufer der ruhige Besitz der Sache ver- id„. ' n >dit aber, dass er ihm [dieselbe] zu eigen mache , so hörjp, 5 n " oc h derjenige, der wissentlich eine ihm nicht ge- li at , ^ache an Jemanden, dem dies unbekannt war, verkauft list' Drum haften, weil er dafür stehen muss, dass keine Arg- l e0l "jWahe. Dies ist besonders dann der Fall, wenn er an t'l»u] f e " f e * nen Sclaven] verkauft hat, der in Begriff steht, ■■«zulassen oder zu verpfänden. i ll!r JJ: — 32. — KEHAT1ÜS üb. HI. Memlran. — Wenn Hi llg e ) ei >ige Sache , die ich in Folge eines Kaufs gewähren ">ic f' lfl '' Gewalt genommen worden ist, so ist es , obwohl ich j eten Verwahrung oblag, dennoch angemessener, dass d(< fs i,' n Käufer nichts weiter als die Klagen zur Verfolgung %y enio. en ..^«treten brauche, weil Verwahrung wider Gewalt n!, cb. b rl ? ,, '* t » diese Klagen brauche ich dir aber nicht blos lr eten 6lue,n Ermessen, sondern auch auf deine Gefuhr abzu- §, 1 ' "° dass aller Gewinn und aller Verlust auf dich fällt, fecbte v . nn * cu emen Sclaven verkauft und ihn nicht zur )eni«. e .' übergeben habe l1 )], so muss ich nicht nur das- io'gg r *> evv ähren, was ich durch denselben [während der Ver- Kli„f e W erworben habe , sondern auch dasjenige , was der "Wii re ' w enn ihm derselbe bereits damals übergeben worden Rellj Q 'g er Worbeu haben würde. §. 2. Wir haben beide die- f enj d 8 K V ° m Nichteigenthümer erkauft, und sie ist, wäh- deti. * KaMfabschluss ohne Arglist erfolgte, übergeben wor- ''•»eitt J? , ,n °S eu s > e nun beide von demselben, oder jeder von *''*] zu "l ""' er ^ a " f< haben, es ist derjenige von uns [im Be- *«er st putzen, der zuerst denselben ergriffen hat, d. h. wem sie Voi U Ej" er j>fhen worden ist; hat sie aber der eine von uns v^™"»'»« gekauft, so ist dieser jeden Falls zu schützen. «nd' e ttL n i Z " sa<7 - erfordert der Zusammenhang. Die Vulgate Ua loander haben ihn im Text. ^#«#1 422 PAttDKCT. L. XIX. Tit. 1. Do acilonlbits emti et vciid' 1 '- ml ff 32. — 33. - ULP. üb. XL ad Ed. — Wenn Jen* _ von mir gekauftes Oel mit falschen GewicLten zngewoge» ' halten hat, so dass er mich im Gemäss betrogen, 0( * er ,| ( Käufer vom Verkäufer mit leichterm Gewicht iibervortu« 1 ^ worden ist, so, sagt Pomponius, könne der Verkäufer ■* langen, dass ihm der Ueberschuss zurückgegeben -werde; hat Grund. Mithin hat auch der Räufer die Klage aus « e Kaufe, womit er zufrieden sein kann. . 33. — 34. Idem IIb. XXIII. ad Ed. — Auch «» mehrere Sachen um einen Preis gekauft worden sind, *■ wegen jeder einzelnen Klage aus dein Kaufe und aus Verkaufe erhoben werden. , j 34. - 35. — Idem Hb. XVIII. ad Ed. — W«"°* dem Verkaufe eines Landgutes in- Ansehung der Bescl> a heit der Morgen ein Betrug vorwaltet, so findet die *■ aus dem Kaufe Statt 35. — 3G. — Idem IIb/ LXX. ad Ed. inand ein Landgut gekauft hat, als stehe Niemandem ein r . , wegsrecht über dasselbe zn , »nid in einem Interdict üb«* ^ Fahrweg unterlegen hat, so wird er die Klage uns detn^^, haben; denn wenn auch die Stipulation wegen der Ii°' f ruug nicht iu Wirksamkeit getreten, weil über das Re cl1 u,. Dienstbarkeit nicht in einer dinglichen Klage erkannt v? ist, so findet dennoch die Klage aus dem Kaufe Statt. p ( , r Sü- 36. 37. — PAUL., üb. VII. ad Plaut. Verkäufer eines Hauses inuss vor dessen Uebergabe d' e f pulution wegen drohenden Schadens eingehen , weil er, fer . er zur Uebergabe des ausschliesslichen Besitzes schreite') ?|l Währung und Aufmerksamkeit zu vertreten hat, uno ^ ct dieser gehört, jene Stipulation einzugehen-, wenn er sie vernachlässigt, so haftet er dem Käufer. . e j 37. — 38. — I»™ üb. IV. ad Plaul. — S . 0%vl e i„e» billig ist, dass dem Käufer im guten Glauben die Ai'gl' st ,^ (l i Andern nicht schade , ebenso ist es unbillig , dass d ,;I " seines Verkäufers Arglist zum Vortheil gereichen solle- ^ 38. — 39. — CKLSDS Hb. VIII. DSg. — ]?%*» Verkäufer eines Sclaven angegeben hat, er habe ein 3° ^j e . gut von zehntausend Sestcrtien], und es werde dasselb 6 . ( mand in Anspruch nehmen, so muss er, auch wenn es . ( enthält, dasselbe grtnz herausgeben, es müsste denn m,s £ e e „ii worden sein, dass er nur zehntausend) herausgeben solle; es aber weniger enthält, so muss er [dennoch] £"* ** * fo/fl send] stehen, und dafür, dass der Scluv von der Art st' 1 » -^ er soviel an Sondergut besitzt. §. 1. Wenn die Verz»^ f0 der Uebergabe eines Sclaven ai> dem Käufer gelegen "" ' e „eH schreiben Sextus Aoliua und Drusus, könne »na» itt Cl'" *\xd •ct. t. XIX. Tit. 1. i>« actionibus emti et vemlitl l 423 Ih'i """ S cü adlosstelIuiig durch ein schiedsrichterliches Ur- le| l erhalten; ihre Ansicht scheint auch mir dem Rechte voll- 0, >i»nen entsprechend. §. 2. Firmus befragte den Proculns "'lUibp* „i_ t n i .____ n.'_____ u-i '"er, ob, -wenn unter der Erde aus einem bleiernen Höhr- en laufende llöhren Wasser in einen eingemauerten Kessel k, fiib üoi e Wag ****> dieselben als zu dem Gebäude gehörig, oder als Her- •£>etiaueues und Herausgegrabenes , und als nied- und nagel- i.. ) zu betrachten seien, was nicht zu dem Gebäude ge- Derselbe antwortete schriftlich: es komme darauf an, ausgemacht worden sei. Wie nun, wenn weder Käufer Sn l' ""Käufer daran gedacht haben, wie es meistentheils bei 'en dieser Art zu geschehen pflegt, ist es da nicht auge- eia^ e " er ' ^ ass w * r ^ as ' waB '" ein Gebäude eingefügt und Seschlossen ist, als Zubehör desselben betrachten? o)) a!) . — 40. — MOD ESTIN, lib. V. Resp. — Ich frage, 1, ' w *nn Jemand ein Landgut unter dein Beisätze verkauft > «ass dasjenige als verkauft betrachtet werden solle , was •lag " <;r |' a 'b der Grenzinahle besessen habe, und wissentlich, &r A* ,r » e " c ' einen bestiinmteii Theil nicht besitze, den Käu- Kla aV ° n n ' lcu ' i" Kenntniss gesetzt hat, derselbe durch die Reu • UUS ^ em Kaufe gehalten werde, indem doch dieser all- | Je eill ° Beisatz nicht darauf, was ihm, dem Verkäufer, im "om bekannt war, und er nicht [vom Verkaufe] ausgebe! U "* a '» bezogen werden darf, weil sonst der Käufer gta ^ e " We rdeii würde, der wahrscheinlich, wenn er dies ».,, • lsst i entweder den Kauf gar nicht, oder nur zu einem lj e . ^ ern Preise eingegangen sein würde, wenn er von dem .... u,lleu Orte Kenntniss gehabt hätto , zumal dies auch dessen so berichtet worden ist, Verseien, enn die !* d *> Alten in Ansehung q^j, . -...wi in xiilBCXlliilg u~»a^ii D" M'JI'llll.l ihm« f,^; 61 ," 0 Bedingung also gestellt hatte: dass wenn die , tu *ff en üii Dienstbarkeiten vorhanden s hV,i.. " übernommen werden müssten. De '"ach V Ve s Selehrlen haben sich dahin begutachtend ausgesprochen: iu ac i' < J ei ' Verkäufer den Käufer nicht darauf aufmerksam ge- l>ere 1 . ' "lass diese oder jene Personen zu Dieustbarkeiten jj eil ."8* seien, so hafte er aus dein Kaufe, indem diese all- d er -y e «edingnng nicht darauf bezogen werden dürfe, was 1ac i ef, r gereicht nicht dem. Verkäufer zum Vortheil, sonder» Käufer, nnd der Verkäufer inuss haften, wenn der ^'* c l e)I t inhalt geringer befunden wird. Es dürfte jedoch 1)b nachdem von beidem mehr oder weniger angegeben wor- ^"J» während der Gesainmtllächeniuhalt richtig ist. Mit der . a S e j die in Auselmng zweier Landgüter erhoben worden, f f ^ * ucu ^ le znsaminenfallen, wenn Jemand zwei Bedingt- * e , e ' n en Preis verkauft und angibt, dem einen sei auf- zef 6 ' zeu «[t a usend Sestertien] zu zahlen, da er doch funf- ( ,"'L ,a »send] zu zahlen hatte; denn auch hier haftet er mit- jj ., " er Klage aus dem Kaufe, wenn auch der Käufe ist ^ U zusam uien zwanzig)tausend] erhalten sollte. All j I fc ^«w | z.u '/-.iiucu uuiic, ueuu um.u «icr juuici ei mit- i «er Klage aus dem Kaufe, wenn auch der Käufer von Er - u , z,,s y ric "tiger, in allen obgedachten Fällen den Schaden mit dem tye 1 .gegenseitig aufzuheben , und wenn dem Käufer ent- ^ j r a m Flächeninhalt oder an der Güte des Bodens etwas & e M, i UIn j^g zu erge i zen# Ji e *»; ■— 44. — Idem lib. V. Quaest. — Titius hinter- ind j- Seniem Ableben der Seja den Stichus, den Pamphilug sbp j '^ Tese nsa vermittelst eines Fideicommisses , stellte es Sei eu Treue anheim, alle binnen Jahresfrist zur Freiheit JCjV .Sr e i» zu lassen; während die Vermächtnissinhaberin das Jf , 1Co,n niiss abgelehnt, dennoch aber den Erbeu von ihrer ail er,I »g nicht befreiet halte, verkaufte derselbe jene Sclaven 1„ ^ ij kempronius, ohne der fideicommittirten Freiheitserthei- Kj j ^wähinutg zu thun; nachdem ihjn die obgedachten Sclaven ^ re re Jahre lang gedient hatten, ertheilte der Käufer der Vo j Usa die Freiheit, und als darauf auch die übrigen Sclaven, tfe'l • ? rD ^ assers Verfügung unterrichtet, die fideicommittirte W f Cl ' * n Anspruch genommen und den Erben vor den Prätor a «cl *!! ^ alten » wurden sie ebenfalls vom Erbeu freigelassen; i Ml tr . Scusa hatte nun erklärt, sie wolle den Räufer nicht Hin 1 '' asser haben; als darauf der Käufer vom Verkäufer C| *sa ■ Klage aus dem Kaufe auch den Preis für die Ares- l'ia Zuruc ^ Te rlangte, ist ein Gutachten des Doinitius Ul- ci ls " s Verlesen worden, welches des Inhalts war, dass Areg- fiife i .. au ^ dag Rescript der kaiserlichen Constitutionen be- \v 0 j| U ^o'iue, wenn nie den Käufer nicht zum Freilasser haben 8 ttn e ' dahingegen der Käufer nach der geschehenen Freilag- b e j . ° m Verkäufer nichts mehr fordern könne. Da mir Lier- de, n l^e 1 > dasg Julianus der Meinung sei, die Klage aus Bi^ ^"fe dauere auch nach der Freilassung fort, so fragt es ^"■»t'at^ 6 Ansicht die richtige sei? Auch wurde ferner die *Wf e der auf den Unterricht eines derselben durch den g e f 0 , r Ver wendeten Kosten in dem gedachten Fall von diesem c»i Sa ert " Endlich fragt e» sich, wessen Freigelassene Ares- e f J lei { ' eWor den sei, wenn sie den Käufer als Freilasser ouzu- cli e jj Uen verweigert, und ob sie die Verinächtuissinhaherin, al s s 1 f 1 < ' ocu n «cht die Freiheit ertheilt hat, oder den Erben > r ##l solch. en anerkennen könne; dena die beiden übrigen sind UJajfj 426 Pandkct. t. XIX, Tit. 1. De actlonibus cmti d vei'dil'' vom Erben Gutachten d wirklich freigelassen worden. — Ich habe '>' _ahin gestellt: ich bin stets der Meinung -J"*'-, uns gewesen, welcher glaubt, [die Klage ans dein ** ,jj gebe durch die auf diese Weise geschehene Freilassung " verloren. Was die auf den Unterricbt eines Sclaven Käufer verwendeten Kosten betri/ft, so reicht, meiner JM* h, für diesen Pnnct die Klage aus dem Kaufe eben hin; denn dieselbe begreift nicht Mos den Preis, sondern voi» irlit falls überhaupt das Gesammtinteresse des Käufers bei der Entww" " des Sclaven. Wenn du freilich angibst, dass er eine 11 ^ ausserordentlichen Werth erlangt habe, dass der Verkäi ». hörigen freien Platz verkauft hast, und ich darauf ein " .,ij< aufgeführt habe und mir es sodann der Eigeiithümer eii'v*'' 1 ^ denn weil ich den klagenden Eigenthünier, sobald er «i e , sten für das Gebäude nicht bezahlen will, mit der Einrert e , Arglist abwehren kann, so folgt daraus, dass dieser ^'"n^- nicht auf die Gefahr des Verkäufers gehen kann. ' ron dem Sclaven, der von einem Andern als s ' s gar sollte gilt von nein ociaven, aer von einem iiiiuvru «■» nicht dessen Freiheit in Anspruch genommen wird , s» . |( Geier Herr desselben [verausgabtes] Lohn und Kosten U 1 " - Unterricht] ersetzen muss; besitzt aber der Käufer da» j bände oder den Sclaven nicht, so steht ihm die Kl»*' 3 .-j dem Kaufe zu. In allen diesen Fällen inuss jedoch derje"» der wissentlich etwas ihm nicht Gehöriges verkauft hat, ) ■ Falls haften. §. 2. Es ist nun nur noch die dritte * übrig, wessen Freigelassene die Arescusa sein soll, °"' jj Käufer dafür nicht anerkennen will. Und hier wird > ,lH " ^ (( Kecht sagen können, sie müsse dessen Freigelassene sei") ^ sie verkauft habe, ct. h. des Erben , weil dieser selb"* . durch die Klage aus dem Kaufe haftet; dies natürli*» ^ dann, wenn sie nicht den Käufer sich zum Freilasser erv ' jerf«» Frag e > ..... ' " 2 Hl" 0 " , lll' r a "Dbct. L. XIX. Tit. 1. IIa acthnibns emti et vendtti. 427 ) denn in diesem Falle bleibt sie sowohl dessen Freigelas- '"*) »'s es hat derselbe auch die Klage ans dein Kaufe nicht, ei1 er weiter kein Interesse hat, sobald sie seine Freigelassene ist. nirl 4 °" ~~ 47 * IuEM Vlh ' XXIV ' (>""'■■"•'• — Wer eine i,n " jj'. c "' gehörige Sache verkauft hat, und inzwischen Erbe deren _f> e «tuttntier* geworden ist, wird zur Erfüllung des Verkaufs ,« *7- — 48. — Idkm lib. VI. Itosp. — Lucius Titius ein- jy. S eine Zahlung- für verkauftes Bauholz, | welches er | bei ' ri »eidniigJ einer bestimmten Strafe für den Fall, dass er es ganz und gar binnen einer festgesetzten Frist abliefern de, [versprochen hatte] und starb, nachdem er die Ablie- j "'S desselben erst zum Theil bewirkt halte; kann hier, da , Testator das Uebereinkonunen wegen der Strafe eingegan- „ .. ^ Var , sein Erbe, wenn er das übrige Bauholz nicht »48- ,„ ,^y sowohl wegen der Strafe, als wegen der Zinsen au- sdl " vve rdeii, besonders dann, wenn der Käufer das Geld h. geliehen hat und schwere Zinsen zahlen muss? — ;i» 1 ' lil1 geantwortet: aus dem fraglichen Contracte kann «es Verkäufers Erbe auf die Strafe belangt werden, und ^ "'iss bei der Klage aus dem Kaufe der Richter von Amts- p Sei» nach Fintritt des Verzuges auch auf die Zinsen des '»es Rücksicht nehmen. ^ 48._4i). _ SCAEVOLA lib. II. %. — Titius, der fül, * Sempronius, verkaufte dem Sepficins ein Landgut ^»>eudergestalt: das Sempr onianisc he Landgut, »o- di 'i... 08 ^ es Sempronitis Rechtens gewesen, soll g . tl 'r so und so viel ari baarein Gel de verkauft o ■> und übergab den ausschliesslichen Besitz, ohne die j^. Zei » Weiter zu bezeichnen ; es fragt sich, ob er durch die Sc j & „ e i,ns dem Kaufe genb'thigt werden könne, aus den erb- Jirl'l en Bocumenten nachzuweisen, was für Hechle der lUich j* fi ,<; haht habe und die Grenzen anzuzeigen? Ich habe foni " a "sges])rochen: es müsse aus diesen Schriften das- ■VV'e* 6 ^ ew **hrt werden, was beide im Sinne gehabt haben-, t;ii f' * herüber nichts ermitteln lasse, so müsse der Ver- Hu I r s °Wohl die das Landgut angehenden Docninente, als f>ut> n ® rei,2eu nachweisen; denn das ist einem Coutract " ^ lu «Vns entsprechend. <'«i ii.' ~ «ERBitÖGrEN. lib. TT. Jm-.Jiplt. — Wer a ,, ,""Kä"'er zu betrügen, mittelst Einverständnisses einen Und 1C " l>iicMter aufgestellt hat, der haftet aus dem Kauf, Um eS , s 1 mi. 1,,er /u bemiintelu, für den Pächter und die fünf- 'Sen Pachte selbst gutsagt. §.1. Wenn das Capital des «n># ,, 428 Pandkct. L. XIX. Tit. 1. De actionibus emti et «*»**• Preises, obgleich erst nach, einem Verzngc, gezahlt wordeu können die Zinsen mittelst einer eigenen Klage nicht geford ^ werden, da diese auf keinem besondern llechtsgrundo ' ) ruhen, sondern [ nur ] vermöge der richterlichen Amts»" 10 entrichtet werden müssen. 50. — 51. — LABEO Hb. IV. Posterior. aJavoleno^ 1.07ii. — Der gute Glaube gestattet nicht, dass, wenn der Ka" * vermöge eines Gesetzes aufgehört hat, zur Zahlung des Preises eine verkaufte Sache verpflichtet zu sein, bevor die Sache sei übergeben worden ist, der Verkäufer zur Uebergabe ge""' .* werde und seine Sache verlieren solle; wenn aber der 1>^ 9 übergeben worden ist, so wird der Verkäufer die Sache ebe sowenig 18 ) verlieren, wenn nämlich dem [in diesem * gen, insofern es beim Verkauf ausgemacht worden ist, di j wenn das Unterbleiben der Zahlung am Käufer liegen s . i, er die Strafe der Bedingung sich gefallen lasse; dies ha"* auch für richtig, sobald der Verkäufer dabei nicht argü» ll ß Werke gegangen ist. 17) S. Glück IV. p. 428. n. 96. ic b 18) Aeque amhteret. Diese Stelle hat Schwierigkeiten, die Ljt nicht völlig und evident lösen lassen; die G1 o s s e verWic .,_ «ich darüber schon in unverständliche Erklärungen. I" 1 . " i e r gen verweise ich auf die Göt tinger C. J. Ausgabe >" io „ Note zu «lieser Stelle; das aeque ist jeden Falls als Neg» 1 zu verstehen. ... 19) Lege. Glück XVI. S. 582 versteht hier dio lex c°"""%. ria, nn welche zu denken keine Spur vorhanden ist. (S. "..... ' Wahrscheinlich hat Gl ück "')*• ,„iisti> $on. v. lex, vorletzter §.) sehen, dass der {. anfängt: quodsi fundum ea lege e !"':"'^ denn er citirt die Stelle ohne fliese Worte, die vor je" Misagi iff bewahren würden. P *»okct. L. XIX. TU. 1. Da acltonibus emti et vendtti. b . tt 52.-53. - SCAGVOLA lib. VII. I)!g. - Ein Gläu- ei^n T er ^ ai, ^ e em 'hin verp lande tes Landgut, von -welchem ..""ntungen über von dem Schuldner friiherhiu berichtigte .,.„ en iu Händen hatte, an den Mävius unter der Bedinge ^t-.. wenn rückständige Abgaben vorhanden wären, sie "jfer übernehmen solle; dasselbe Landgut wurde wegen * Weit« abgeführten Rinder Feldilu- 'e, um [das Gruudstiick] vom Gläubiger einzulösen, 8 dem Ehemanne schuldenfrei zuzustellen? Man hat von dem Pächter der öffentlichen Ab- , worin das Landgut lag, zum Anschlag fra i"""' un ^ von demselben Mävius erstanden und bezahlt; es od 6 * Uun » °^ d er Räufer mittelst der Klage aus dem Kauf „i j Uler andern Klage von dem Verkäufer die Heraus- kö'i Quittungen über die obgedachten Zahlungen verlangen itr K' an uat geantwortet, es könne der Käufer mittelst Uni 6 aus f ' em Kaufe die Auslieferung der fraglichen Ur- Vat CU ver ' a "gen. §. 1. Es ergab sich , dass ein von einem dl;. f r 'anweise als Mitgift für seine Tochter bestelltes Grund- er i , e, oem Gläubiger verpfändet war; es wurde die Frage fc e £j , e "» ob der sich im Besitze des väterlichen Nachlasses gib . e ^°hn, indem die Tochter, zufrieden mit ihrer Mit- ^ '„ SlCu dessen enthalten hatte, mittelst der Klage aus dem Julien, Ret fr U ^ er c > nes Diensteinkommens war die Uebereinkuuft b en > n Worden, dass der von irgend einer Person zu bezie- f ra baore Gehalt dem Käufer mitiiberlasseu sein solle; es ^a'uf * Ilun ' e ' ne w ' e S™ 86 Summe und von wem der Ve f ],- r r * Diensteinkommens einziehen solle, und was der \y a r n ' er dem Käufer aus einem Vertrage der Art zu ge- di e .. ^ habe ? Man hat geantwortet, der Verkäufer müsse §, , j* degfallg zustehenden ausserordentlichen Klagen abtreten. l{ a ' LJeinand] erbaute vor einem dicht am Meere gelegenen lind "^'"elst Befestigung von Werkstücken einen Uferdamm, 9l > d u ^ (e das Hans, so wie es von ihm besessen worden, V 0re j. ^ a J" 8 Sejus; ich frage , ob der Uferdainm, der vom deg ir '^ er '"it dem Hause verbunden worden war, vermöge dabin.j S nnc ^ ** eln Kä'ifer zukomme? Die Antwort lautete * ef ka'r " s werde als in demselben Rechtsverhältnisse den. j, l ""gesehen, in dem es vor dein Verkaufe gestan- Ka„ f g 3, — .54. — LABEO üb. I. Pithanon. — Wenn dem Malli/ Ve " ic «ert worden, es werde zu einem Gehöfte dessen ^»eiip acutz ' U8 als Zubehör verkauft, so muss dem Käufer &a "ze r a ,°.!! lsnmn,e vertreten werden. Paulus: wenn du das e» Ue jj-o" 2 ofte "*» Ganzen verpachtet, und der Pächter es um °aere Summe verafterpachtet hat, und du beim Verkaufe - geantwortet. §. 2. Zwischen dem Verkäufer und n Käufer •**J 430 Pakiikct. L. XIX. Tit. 1. Do aclionibus crnti ei u«'«''"' desselben erklärt Last, dass der Pachtzins dein Käufer «" wiesen werden solle, so wird diejenige Summe als Zii" el ^ befrachtet, welche dir der Pachter des ganzen Gehöftes f schuldet. :,§. i. Wenn du ein Landgut, auf dem du einen i>* gräbnissplafz gehabt, verkauft hast, olme dir denselben a« ' drürklich vorzubehalten , so hast du in diesem Piincle u" v ° sichtig gehandelt. Paulus: nicht im Mindesten, sobald "" zu dein Begräbnisse ein öffentlicher Weg führt. §• 2. "TjT in dem Kaufcontracte [über ein Haus] für dessen UeWO»' das Wohnen vorbehalten worden ist, so wird dies f"' - * ohne Unterschied, mit Ausnahme des liigenlhiiiners als ge 8 * hen betrachtet. Paulus: im Gegentheil, wenn du Jeiii;ui« c in dem verkauften Gehöfte das Wohnen umsonst gestalte' l ' den Vorbehalt so gestellt hast: l'iir die Bewohner od so lange eines jeden Miellize.it wahrt, Bft «BS»' j iinvorsiclitig gehandelt, denn der Vorbehalt musste in V*„ ( jedes Finzclneu namentlich geschelien; daher kann der fr 3 ' den Bewohnern das Bewohnen des Gehöftes ungestraft f wehren. . , 54. _ 55. — Idkm lib. II. Pllhan. — Wenn ein Sc«J den du verkauft hattest, etwas auf dein Geheiss gelb«» i " f in Folge dessen das Bein gebrochen hat, so geht ^'"' s .\t f dann auf deine Gefahr nicht, wenn du etwas befohlen " ^ was er vor dem Verkaufe auch zu thuu «liegte, und w ilS ... ( , befohlen haben würdest, auch wenn du ihn nicht verkam' & test. Paulus: mit nichten, denn wenn er vor dem Vc ij etwas Gefährliches zu tliiiu gewohnt war, so wird eS ß1 durch deine Schuld herbeigeführt betrachtet; z. B. wej ,B ein solcher Sclav war, der auf eine/u ausgespannten Sc 1 ' gehen, oder in einen Cloak hinabgerissen zu werden |>' . e . Derselbe Fall ist dann vorhanden, wenn du ihm etwa 8 Äl1 , e( , fehlen pflegtest, was ein kluger und aufmerksamer Ha» s ' t dem Sclaven nicht befohlen haben würde. Wie aber, "Vigf in Ansehung dessen ein Vorbehalt geschehen? Dann ' 0 er dem Sclaven etwas Neues befehlen, -was er nicbt_b el ° „ h <** haben würde, wenn er ihn nicht verkauft hätte, z. B- ' du ihm befohlen hast, zum Käufer zu gehen , der w cn 'ß C . wärts belindet; denn (lies darf wenigstens nicht auf de» 1 " .^ fahr geschehen; daher muss hierbei Alles hlos nach boset ^. sieht und Verschuldung beurtheilt werden. §. 1. "We 111 gegeben worden ist, dass achtzig eingegrabene Fässer zu e Landgute gehörig seien, und mehr als jene Zahl VO rj ( sind, so kann er dem Käufer davon geben , welche et ^ sobald sie nur ganz sind; sind es aber gerade achtzig» *°,Mt lea sie alle an den Käufer, ihr Zustand mag sein, ^ e ha'" 1 ?!' Scl» r » Uli» nur Pamdkct. L. XIX. Tit. 2. Lncatt canducii. 431 ■Will, unn j ( , r Verkäufer braucht uim ^" r schadhafte nichts zu ersetzen. Sc] 55> **" 56, ~ POMl'ON. lil». X. Epistel — Wenn ei,» "clT' ^ ve, '^ au1 "' °der versprochen worden, sich in feind- ^ er Gewalt befindet, so hielt Octavenus dafür, dass der l^.."j Und die Stipulation von Gültigkeit sei , weil /.wischen f i''i" ? f ""d Verkäufer Verkehr Statt linde; denn die Schwie- B liege vielmehr in der Leistung, als in der Natur [des 0, ' c idts|, wiewohl die Gewährung desselben vom Richter Aints We g. cu j,; g Jaliiu hinausgeschoben werden müsse, bis "»»'glich werde. Zweiter Titel. Ij o c a 1 i co n d u c I i. "'on der X7«i;c] aus dem f'erpaehl und dem Padu.) Illld *.' 1> AUL. lib. XXXIV. adj'.d. -■-- Der Pacht, als nalur- Sei> p . f rre .chtli'cn, wird nicht mit Worten, sondern durch e, t>ge Einwilligung - eingegangen, wie der Kauf. d em il ft A.J. lib. II. Her. quoh'ä. — Der Pacht steht zunächst öeun i" ' ""^ w ""d »ach denselben Rechtsregeln beurtheilt. P re - e _ e _"sowie der Kauf vollzogen ist, sobald man über den 'et s V 1U S ist, so wird auch der Pacht als vollzogen befrachte] »■ ,naw "^ er den Pachtzins einig ist. §. 1. Kauf und friill S '."^ so nahe miteinander verwandt, dass in manchen ^hetl Frage erhoben zu werden pflegt, ob Kauf oder diiljj Voi 'handen sei, z. 13. wenn ich mit einem Goldarbeitcr V 0u i geschlossen habe, dass er mir aus seinem Golde Ring'? '">d J lmi »ter Form und bestimmtem Gewichte macheu solle, hat • Se 7 - B. dreihundert [tausend Sestertien] empfangen hat «• i ,. e ' n Kauf oder eine Verdiugung vorhanden 'l Man ''aud e . r dahin entschieden, dass nur ein Geschäft vorder A Se ", V "änue, und es vielmehr ein Kauf sei. Habe ich Min,,, , as *"old dazu gegeben, wahrend für die Arbeit ein bereif T" ' festgesetzt worden ist, so unterliegt es keinem ) dass eine Verdingung vorhanden sei. *«rp a( J p OMPON. lib. IX. ad Sabin. — Wenn ein Landgut liuij,. | 1 u "d dabei dem Pächter, der zur Erzeugung, Berei- iassen • ua ^ uu 'g der Früchte uö'thige Redarf laxweise iiber- ht ijj,'■ "_» So > 8i »gt Proculus, sei dieser Bedarf dem Pärh- ^ v «irde Ve utt zu betrachten , ebenso wie es der Fall sein » "Wenn etwas iaxweise zur Mitgift bestellt wird. Reg G es f DEM !' lb " XVl - afl Sabin. — Ein Pacht oder bittwei- VViU ea j Ueu '" der Art eingegangen, dass dessen Dauer vom ef lUcl>. . Verpächters oder des Gestattenden abhängen solle, aeut *U dessen Tode. LP* 432 Pandect. L. XIX. TU. 2. I^ocati conducti. 5. ULP. lib. XXVIII. ad Ed. Wohnung vermiethet Labe , und kurz darnach den Pac erlasse, so kann [den Umstünden nach dennoch] Jvlage Wenn ich <Ürj ; «jJ 0 dem Pacht und dein Verpacht erhoben werden. ... 6. GAJ. lib.X. adEd.prov. — Wer eine Sache #*» thet hat, braucht dasjenige nicht herauszugeben, was er. gen der Sache mit der Diebstahlsklage erlangt hat. -p 7. PAUL. üb. XXXII. ad Ed. — Wenn ich *rjj mir nicht gehöriges Gehöfte für fünfzig [tausend Sestei verpachtet habe, und du dasselbe für sechzig [tausend] an Titius verafterpachtet hast, und Titiug vom Eigenthiim er ^ der ßewohnung gehindert worden ist, so wirst du, 1(Ve, " , ijj t , Klage aus dein Pacht erhebst, sechzig [tausend] fordern fen, weil du dem Titiug zu soviel verbindlich bist; ; t 8. TRYPHONIJXUS lib. IX. Disput. — Doch m» gse " f ^ bemerken, dass weder [blos] die sechzig[tauscnd] noch die *"" '" [tausend] zu vertreten sind, sondern vielmehr soviel» # B j^ Interesse am Geuuss der Pachtung austrägt, und mitbin der Mittlere ebensoviel erhalten, als er selbst demjenigen u t treten lnuss , der wiederum von ihm gepachtet hat, V?ej , zur Erwerbung eines grösseren Pachtzinses berechnete "fJijj der Pachtung eine Vergrössenuig der Verurtheilung ° e .^jjr Der erste Verpächter hingegen kann die funfzig[tauseudj _ , e „ der in Gegenrechnnng bringen, die er von jenen» *' ^ würde, wenn der Eigenthiimer des Gehöftes nicht dein l e Pächter das Bewohnen gewehrt hätte; dies ist Rechtens- , p 9. ULP. lib. XXXII. ad Ed. — Wenn mir i"»» 0 *^, im guten Glauben gekauftes Haus oder Landgut verpachte' und dasselbe ohne Hinzukommen von Arglist oder Schul«■ . wahrt worden ist, so, sagt Pomponius, hafte er de" 1 in ter nichts desto weniger aus dem Pacht, so dass ihm de Genuss des erpachteten [Hauses oder Landgutes] gewährt den niiiss. Wenn freilich der Eigenthiimer dies nicht will und der Verpächter bereit ist, eine andere nicht ^.fa bequeme Wohnung zu verscha/fen, so, sagt er, sei es _ den Verpächter freizusprechen. §. 1, Hier kann noch I* 1 ( gesetzt werden, was Marcellus im sechsten Buche s Digesten geschrieben hat, dass nämlich, wenn der Niess eher das [betreffende] Landgut auf fünf Jahre verpachtet und [hinneu dieser Zeit] mit Tode abgegangen ist, sein ebensowenig zur Gewährung des Genusses angehalten y? e ^ kann, als der Verpächter eines Gehöftes, wenn dasse'b gebrannt, dem Pächter verbindlich ist. Ob aber der \^ c ^ aus dem Pachtcontract auf Entrichtung des Pachtzinses *"* - g Zeitraum, wo er im Genuss gewesen ist, verpachtet ist» , J# er es sein würde, wenn er die Dienste eines IViesskraö Pandect. L. XIX. Tili 2. Locati conducti. 433 c 'aven oder eine Wohnung gemiethet hätte, diese Frage nn- er sucht Marcellus und findet deren Bejahung zulässig; dies s .' >m höchslen Grade hillig. Ingleichen findet sich bei ihm r! e * r age, ob, wenn er in der Hoffnung, fünf Jahre lang den ,, en uss zu ziehen, Kosten an das Landgut gewendet hat, er ^«selben zurückfordern könne? — Er verneint sie aber, weil w. ,e Möglichkeit dieses Falls hafte vorher bedenken sollen. ie aber, wenn der Niessbraucher nicht als solcher an ihn pachtet hat, sondern wie wenn er Eigentlüimnr des Land- ™ es wiire? — Dann haftet er auf jeden Fall, denn er hat j> J* achter betrogen; so hat der Kaiser Antonin u 8 mit dem Q i S .f r Severus rescribirt. Auch in Ansehung abgebrannter aude, verordneten, sie, sei der Pachtzins für die Zeit, da im f 6 "' 81 "* 6 "' z " e,, ' ricnten • §• 2 * — 10. — Juli an us sagt / U1| fzehuten Buche der Digesten, dass, wenn Jemand ein a . S"' unter der Bestimmung verpachtet habe, dass ihm aln* > eill 8' e gewahrt werden solle, was sich durch ein nn- j, «iidbnres IS'alurereigniss ereigne, es bei dem Vertrage sein *tti i> eiu ' eu hehalte. §.3. Wenn den Pächtern von Grundstücken i; ac btcontract auferlegt worden ist, mit dem Feuer vorsich- . "»zugehen, und ein Zufall die Ursache zu eiuer Feuers« W'?!• herbeigeführt hat, so braucht der Pächter 2 °) den Schale tet h •Hebt zu ersetzen; wenn aber Verschuldung desselben 20 ), ! zu vertreten hat, den Schaden herbeigeführt hat, so ei " haften. §. 4. Als eine Heerde, die Jemand gepach- 4 ' lt* »n achten Buche seiner Digesten: auch Un- °de» ' e '' ' sf der Schuld beizuzählen; wer Kälber zu weiden, i>o„. Was auszubessern und zu reinigen in Verdingung ge- 9ii s rj U * ■> der innss Verschuldung vertreten , und was er «i u ^ Uer ' a hrenheit versehen hat, ist Schuld , weil er es als \V fi0l '"'^verständiger in Verdingung genommen hat. §. 6. Un^[ . ' m >r ein dir nicht gehöriges Haus vermiethet hast, »clj j- lr aas »elbe vermacht oder geschenkt worden ist, so hafte VVj e . r aus dem Verpacht nicht zur Zahlung des Miethzinses. es at cr in Ansehung der verflossenen Zeit, wenn vor 2 ") L Co ocator, s. Glück XVII. S. 485. n. 24 u. 25. ,r Pjur. civ. II. 28 «j 434 Pandect. L. XIX. TU. 2. Locaü conducti. dem Anfallo des Vermächtnisses ein Pachtrückstand geWiel"" 1 ist 1 Dieser muss meiner Ansicht nach gezahlt werden; 10. _ 11. — JULIAN, lib. ad Fcrocem. - « ,,d 'J, kann mit Recht uns dem Pachte auch darauf klagen, dass mir [von meiner Verbindlichkeit] Befreiung ertheilest. ,, 11. — 12. — ULI», lib. XXXII. ad Ed. — Es >J d ' r Frage, ob der Pachter die Schuld seiner Sclaven u»d «***j die er [in das crpachtetc Grundstück] eingeführt, und M" fern er sie zu vertreten habe, ob er nämlich die Sclavei» Schadens Statt ausliefern könne, oder ob er in eig"e»»ei» . t ■neu hafte, und'ob er wider diejenigen, welche er eing el ' hat, blos die Klagen abzutreten brauche , oder gleichsam ^ gen eigener Schuld hafte? Nach meiner Ansicht musB e ' Schuld derjenigen, welche er eingeführt hat, im eigenen inen vertreten, auch wenn darüber nichts ausdrücklich »" *. macht worden ist, sobald er bei deren Einführung insol e f' Schuld ist, dass die Seinigen, oder seine Gäste derg> e,c . Menschen sind [, die Schaden befürchten lassen; ] hier» Bit lvienscnen suw |., nie oenauen Deiurcmen lassen; j -•■ . ,. c j stimmt Pomponius im dreiundsechzigsteu Uuche zu« 1 ^ überein. §. 1. Wenn bei einer Verpachtung ausgemacht den ist, [der Pächter] solle kein Feuer halten t fen, und er dennoch etwas gehabt hat, so haftet er, , wenn ein Zufall [daraus] eine Feuersbrunst herbeigeh'h" ^ weil er kein Feuer halten durfte; etwas Anderes ist ^'..„iir unschädliches Ferner zu haben, dann ist zwar die R" , i, f eines Feuers, aber eines solchen erlaubt, das keine v , bringen kann. §. 2. Ingleicheu muss der Pächter dara"' ^ ten, dass das Recht der Verpachteten] Sache oder s» e ' s jg nicht durch irgend etwas verschlechtert werde, oder, «_ „j es werde, zulassen. §. 3. Wer den Transport von ^ re ' tt . c l)' Cainpauieu [z. 13.] verdingungsweise übernommen, und ' . dem ihm von Jemand [darüber] Streit erhoben worden, de (/ ben mit seinem eigenen und dem Petschafte eines AndC 1 . |(1 siegelt in einem Magazine niedergelegt hat, haftet au» ^j Pacht, dergestalt, dass er dem Verdingenden den " e *lr„j,ei" Weines olme Streit verschalfe , ausser wenn er, der \ , (er nehmer, ohne Schuld ist. §. 4. Zwischen einem Verp a j eI)) nnd einem Pächter war das Uebereinkommen getroffen ~^° e1 . das» in einem städtischen Gebäude kein Hen aufbewahrt j, den solle; er thnt es dennoch, worauf es ein ScIaV j, Feueranlegen in Brand gesteckt hat; hier, sagt Babeo»^, tot der Pächter aus dem Pachte, weil er dem Ueberei" inen zuwider die Ursache dazu selbst herbeigeführt hat; . f j 12. —13. — HERMOGEN. lib. II. für. epit. — ei \tf aber auch, wenn irgend ein Dritter das Feuer »°S Pandkct. L. XIX. Tit. 2. Looati comhicti. }\t der Schaden in der Klage aus dem Vernachto berücksichtigt. 13. — 14. _ ULP. lib. XXXII. ad Ed. — Ebenso wird |^ n gt, [was Rechtens sei,] wenn ein Wagenlenker, d. h. ein ^»tscher, in der Absicht, den andern vorzufahren, den Wagen "Wirft, und einen Sclaven sl ) quetscht oder tödlet; meiner e " !, d dieses Schiff an der Mündung des Flusses ergegangen ist, so haftet der erste Schiffer; Labeo sagt liak ' Aveun e * ohne Schuld sei, brauche er nicht zu haften, *u • Cr es a ^ er ouno Einwilligung des Eigenthüiners, oder n (. e '" er Zeit gcthnn, wo er es nicht hätte thun sollen, oder V« ?.'" 'weniger geeignetes Schiff verladen, dann kann aus der Ca /J ,n S un (y Klage erhoben werden. §. 2. Wenn ein Schilfs- f«n i, füll as * eu » HU d dasselbe bei entstandenem Sturme nicht hat '«i 1"" C '" ■^ c "'"' '" einen Fluss hat ohne Steuermann einlau* füll asseu » »md dasselbe bei entstandenem Sturme nicht ha Sie CU . ,1I,en ""d es untergegangen ist, so haben die Passa Jei ° ^'der ihn die Klage aus der Verdingung. §. 3. Wem iu e e iuen Sclaven zu unterrichten in Vcrdinguug iibernom -?ei a Un ^ *^ n au9 wärts fortgeführt hat, nnd derselbe vom find gefangen worden, oder ums Leben gekommen ist, so {j t . "er Annahme nach die Klage aus der Vcrdinguug Üb ' ^»"ausgesetzt, dass er die Verdingnng nicht in der Art cl le °"»men hat, ihn ausser Landes zu führen. §. 4. Inglei- Öi» " e ^' Julianus im sechsundachtzigsten Buche seiner s e j ®"» dass, wenn ein Schuster einem Lehrburschen, der 8„ ? kache nicht recht machte, mit einein Leisten dergestalt a e „ * n Kopf geschlagen hat, dass er ihm ein Auge eingestos- "Wi m ^ a ' er desselben Klage aus der Verdinguug zustehe; Vi» ^ Venn auch den Lehrmeistern eine leichte Züchtigung er- l»ab*> * ei I So ^-abe doch dieser alles Maass überschritten; auch lc e j, , ,VIr oben von der Aquilie gesj)rochen. Die Zuständig- ia j er "»jurienklage leugnet Julianus, weil jener es nicht lijj «»sieht zu injuriiren, sondern tun zu belehren gethau fce a ,°* Wenn ein Juwel zu fassen oder zu stechen gege- > und derselbe zerbrochen worden ist, so findet, wenn es LS**" ,,lu »8 sich hier nämlich den Fall denken, dass ein an- verletet 1 |i l,er Lonukul8clliei ' den im Wagen sitzenden Sclaven 28* 436 Pandect. L. XIX. Tit. 2. Loculi conducii. durch einen Fehler am Steine geschehen, die Klag« n" s ' Verdingung nicht Statt, wohl aber, wenn durch Unerfalir« heit des Arbeiters. Dieser Meinung ist noch hlneuzuftig 6 ' ausser wenn der Künstler auch die Gefahr auf sich genom" ie hatte; denn dann findet die Klage aus der Verdingung » l, ° Statt, wenn es an einem Fehler des Steines gelegen. V 1 ' Wenn ein Kleiderwäscher Kleider zu reinigen übernommen ' und dieselben von den Mäusen zernagt worden sind , so u» er aus der Verdingung, weil er sich davor hätte in Acbt »' inen sollen; auch wenn ein Kleiderwäscher einen Mantel > wechselt und Jemandem den eines Andern gegeben, halte mittelst der Klage aus der Verdingung, selbst wenn er , ohne es zu wissen, gethan hat. §. 7. Ein Pächter entHob Annäherung der Armee, worauf die Soldaten Fenster U. &■ aus dem Quartiere forttrugen; hat jener, ohne dem liig e " . . mer davon Anzeige zu machen, die Flucht ergriffen , t° ü - er aus dem Pachte; Labeo sagt aber, .er hafte dann, vtj er Widerstand hätte leisten können und ihn nicht geleistet " diese Meinung ist richtig; auch wenn er ihm keine A"B ^ machen konnte, haftet er, meiner Ansicht nach, nicht.' >' Wenn Jemand Gemäss gemiethet, und eine obrigkeitliche l „ son befohlen hat, dasselbe zu zerbrechen, so unterscheidet binus, ob, wenn es unrichtig gewesen, der Miether e 9 K^ wusst habe, oder nicht; wenn er es gewusst, so fi" ,• Klage aus der Vermiethung Statt, -wo nicht, so falle sie * ^ sei es aber richtig gewesen, so hafte er nur dann, ^ jLij der Aedil in Folge seiner [des Miethers] Verschuldung S e e j so schreiben auch Labeo und M e 1 a. §.9. Es könne" ■* Theilnehmer am Pachte auf das Ganze haften. §. !<'• „ in dem Contracte über die Verdingung eines Werkes a" " macht worden ist, dass, wenn es bis zu einem bes'" 1 ", ;, Tage nicht vollendet sei, dessen anderweite Verding' 1 "!? stehen solle, so haftet der erste Uebernehmer aus der * er „ gung nur dann, wenn es ganz unter denselben Beding'"'• f wieder verdungen worden ist; auch kann es nicht eher W verdungen werden, als bis der Tag, wo es fertig- sei« *" |,i- verstrichen ist. §. 11. Wenn Jemand nach Ablauf der * a H , zeit in der Pachtung geblieben ist, so wird nicht ***'. jgfi nominell, dass er wieder gepachtet habe, sondern auch °' e ' e f, stellten] Unterpfander als fortdauernd verpflichtet Delr "!\ ll0 g Letzteres jedoch nur dann, wenn bei der frühem P a , „n nicht ein Anderer das Unterpfand für ihu gestellt hat; ^ dann ist dessen fernere Einwilligung erforderlich. Der» Fall ist dann vorhanden, wenn Grundstücke des Staats ^ pachtet wordeu sind. Wenn wir aber sagen, dass durch ^ Stillschweigen beider Theile angenommen werde, es habe Pandkct. I«. XIX. TU 2. Locatl conducti. 437 ^achter wieder gepachtet, 80 ist dies so zu verstehen, dass J e Erneuerung der Pachtung _alp für das fahr geschehen be- dj vi' Werde, indem sie geschwiegen haben, night auch fur_ ^- ""iftitf"" fflhrr j selbst wenn ursprünglich ei« fünfjähriger j f Rnn » für die Pacht bestimmt worden ist. Auch wenn im e 'ten Jahre nach Verlauf des fünfjährigen Zeitraums nichts j u ^nwiderlanfendes geschehen, wird die Pacht für dieses de f S > ? l< * auen,tt betrachtet; denn die Einwilligung wird aus j , ~'''lschweigen selbst gefolgert, und so ist dies fernerhin si' v . *' aure zu beobachten. In Ansehung städtischer Gruud- . , K e ist es anders Hechtens, indem Jeder, je nachdem er ~j- gewohnt hat» verpflichtet wird, es wüsste denn eine be- "jte Miethszeit schriftlich ausgemacht worden sein, lest —^" — I°em Hb. LXXI. ad Ed. — Wer auf eine tlei ' mmte Zeit pachtet, ist nach deren Verlauf auch Pächter; J , "Wenn der Eigenthümer den Pächter fernerweit auf den»_ file ~^' e ^ö'sst , so wird angenommen , als verpachte er von Stbrir MU ^ ^ onlrac te dieser Art erfordern weder Worte noch ,y ' sondern bestehen durch die blosse Einwilligung. Wenn 8est r j. ^'g e " lu ümer mittlerweile wa!'«shinig_geworden, oder ^y-J"P?n_ist, B0 , sagt Marc e Mus, könne die_Verpachtung *■"■*■ Ä?euert' werden.; und er hat Recht. a« lg j| — 16. — Idem üb. XXXII. ad Ed. — Die Klage die lk" 1 ^ acute wird aem Pächter ertheilt. §. 1. Es wird 5SSEäifil!» das» er davon Geimss ziehen kann x §. 3. Als •' e,n '!' »ich auf den Brand eines Landgutes 22 ) berief und Erlass* derte, ward ihm rescribirt: wenn du das Grundstück angebat hast, so miiss dir wegen eines plötzlich entstandenen Bra« nach Gebühr zu Hülfe gekommen werden. §. 4. — 17. —" pinianus sagt im vierten Buche seiner Gutachten, Jj* ' wenn Jemand seinem Pächter in einem Jahre wegen ™* achs Erlass gegeben, und in den folgenden Jahren eine g r0 w Fruchtbarkeit eingetreten sei, eo steht der Erlass dem "'^.|, thiimer nicht entgegen, sondern er kann dann die ganze l aC summe auch von dem Jahre, für welches er sie erlassen, e ' fordern. Dasselbe sagt er auch vom Schaden in Ansehung Zollpachtnng. Dies gilt, selbst wenn der Eigenthümer . Erlass wegen des Misswachses in jenem Jahre namentlich Geschenk bewilligt hat, als wenn es keine Schenkung, 8° n ein Vergleich wäre. Wie aber, wenn das letzte Jahr &&* j fruchtbare war, für welches er ihm den Erlass zugestand 6 ■ liier ist es richtiger, dass, wenn auch die vorigen fr" , f i gewesen nnd der Verpächter dies gewusst habe, der \V& C < doch nicht zur Ausgleichung aufgefordert werden könne. ?' Wenn sich Jemand über die Geringfügigkeit der Früchte klagt, so darf, wie in einem Rescript des Kaisers An* ° fl n u s enthalten ist, darauf keine Rücksicht genommen wer* 1 Ingleichen steht in einem andern Rescript: Dein ^ e % r gen, dass dir wegen Alters der Weinstöcke j lass gegeben werde, ist unzulässig. §. 6. t^ minder ist, als Jemand, da sein Schiff untergegangen war V_i- vorausbezahlte Frachtlohn zurückbehalten wollte 23 ), vom ^ ser Antoninus rescribirt worden, der Procurator des ftai* könne von ihm das Frachtlohn mit allem Rechte zuriickfora« J da er die Verpflichtung zum Transport nicht erfüllt habe; ' ist in Ansehung oller Personen gleichinässig zw beobacu ' §. 7. üeberall jedoch, wo aas den vorhergedachten Gründe» Erlass Rücksicht genommen wird, erlangt der Pächter ui 22) D. h. ein Brand des Korns uuf «lern Halme u. s. W. v yjj, 23) llcpetcret; dies ist wenigstens der Sinn, s. GlücK > S. 41Ö. ii. 50. Pandkct. L. XIX. Tit. 2. Locati conducti. 439 d "8 Interesse, sondern verhältnissinässige Befreiung vomPacht- *»; denn der Schaden an der Anssaat trifft, wie oben schon eror- «« worden ist, den Pachter. §. 8. Wenn.freilich der E.gen- *8mer den Gemss nicht ziehe» lassen Will, ™S er selbst ^achter sein, oder ein Anderer ein ihm «.cht gehöriges lL »ndeutl oder als Geschäftsbesorger, oder gleichsam als seu «'genes [verpachtet haben], danu musi.das Intere sse vertreten Verden; die« hat Proculns in Betreff des Geschaftsbesorgers "'«gesprochen. §. 9. Zuweilen wird ans dem Verpacbt dar- ttnf Klage erhoben , dass Jemand von der Verpachtung befrei We *e, wie Jnli'anns im fünfzehnten Buche der Digesten treibt, z . B. [im folgenden Fall]: ich habe dem Titms ein La ''dffut verpachtet, und dieser ist mit Einsetzung eines Un- ^»digcu zum Erben gestorben, und als der Vormund [dessel- H »ich dahin entschieden hatte, dass sich der Umnund.ge Vw » der Erbschaft lossagen solle, habe ich das Landgnt theu- I* *er,,achtet, worauf der Unmündige in den väterlichen Nacb- **" Wieder eingesetzt worden ist; hier kann er [mittelst der ^ la 6e] ans dein Pacht weiter nichts ausrichten , als von der Pachtung befreit zu werden, denn ich hatte eine recht- 'ftussige Ursache zur [anderweiten] Verpachtung. 16.-18.-JULIAN, hb. XV. Dig. - Jndeu. zu die- " et Zeit keine Klagen wider den Unmündigen Statt fanden; v 17. _ 197- ULP- >*• XXXII. ad Ed. -wider den ; or «»md aber sa-t er, kann er die Vormuiidschaftsklage er- ""V wenn er [der Erbschaft] nicht hätte entsagen sollen, 18. - 20 - JULIAN, lib. XV. Dig. - »« welcher * Ucl » der Umstand begriffen sein kann, dass er aus der Fach- '""6 des Landgutes hätte Vorlheil ziehen können. , 19. - 21. _ ULP. lib. XXXII. ad Ed. - Man kau» fr *n dem Ausspruch Julians noch hinzusetzen dass, wenn ft >»« dem Vormund in Einverständnis* gehandelt fcabe^ic* '."""eist der Klage] aus dem Pacht dem Mündel zur Erstattung de8 Interesses hafte. §. 1. Wenn Jemand, ohne es zu wis- V»> schadhaftes Gefäss vermiedet hat, und nachher der Wem ''^«»gelaufen ist, so wird er auf das Interesse haften, und ! ,ue tWissenheh findet keine Entschuldigung; dies hat tas- Sl! 1 » auch gelehrt. Etwas Anderes ist es , wenn du einen ^idelleck verpachtet hast, wo schädliche Kräuter wachsen; * en » hier das Vieh gefallen oder schlechter geworden ist, so *"»t du, wenn du davon wnsslest, das Interesse e^etze», >» du ober nichts davon wusstest, so kannst du Mos de lad,.,:------,,. „ , Wcr . m Btiimne „ Servius, L.aneo ta —-...„ ..„ cl ™. §. 2. Es steht zu mitersuclK , ^ eu » Jemand ein Landgut verpachtet hat, er dem Pachter als ,"-"•» uicut loraern; murin ol ......-~..------•-- - "" d Sabin«« überein. §. 2. Es steht zu unters«che., was, ^ eu » Jemand ein Landgut verpachtet hat, er dem Pachter Be ^rf lur Erzeugung, Bereitung und Erhaltung der Fruchte 440 Pamdkct. L. XIX. Tit 2. Locati canducti. zu gewähren habe, und wesfalls er im entgegengesetzten l . aus dem Verpacht hafte. Hier ist nun ein Brief des ^ j e . r j tius an den Aristo vorhanden, [worin es heisst,] dem l aC ter müsse das Gefäss gegeben werden, sowie die Keltern fl Oelpressen mit den [erforderlichen] Seilen versehen, «nd w« letzteres nicht der Fall sei, so müsse es der Eigenthümer sorgen; auch müsse derselbe die schadhaften Keltern aus» gern lassen; sei aber durch Schuld des Pächters etwas dav verdorben worden, so hafte er aus dem Verpacht. Dieft-° r aber, die man zum Auspressen der Oliven braucht, muss, y N erat ins schreibt, der Pächter selbst anschaffen; wird a das Oel zwischen Scheiben ausgepresst, so muss der hig , thümer die Presse, die Winde, die Scheiben, das Rädervf« und die Haspel, mittelst deren die Presse in Bewegung J\ setzt wird, anschaffen; ingleichen muss der Eigenthümer kupfernen Kessel, worin das heisse Oel gewaschen wird» wie die übrigen Oelgefässe, und die Weingefässe berge" welche jedoch der Pächter zum jedesmaligen Gebrauch pichen muss. Dies Alles ist jedoch nur dann so zu nehm ^ wenn nicht etwas Anderes ausdrücklich ausgemacht W0 r ist. §. 3. Wenn sich der Eigenthümer bei der Verpacht« j> aiisbediingen hat, ihm eine bestimmte Quantität Korn. umji--^' festen Preis zu liefern , und derselbe weder das Getreide nehmen, noch den Betrag im Gelde vom Pachtzins abrec»' ^ will, sc kann er zwar die ganze Summe mittelst der J>' ? aus dem Verpacht fordern, allein es ist consequent, aniSl " , j e s inen , dass der Richter von Amtswegen auf das Interesse Pächters Rücksicht nehmen müsse , was er dabei halte , . ausgemachten Antheil vom Pachtzins vielmehr in Getreide, in baarem Gelde abzuführen. Ganz dasselbe gilt auch, ^ e Klage aus dem Pacht erhoben worden ist. §. 4. Welche ^'|? ir findet Statt, wenn der Miethsmann in ein Gebäude eine > l oder sonst etwas Anderes eingesetzt hat? Labeo hat '^. wenn er sagt, es stehe ihm die Klage aus dem Pacht auf J>-^ derhinwegnahme zu, jedoch dergestalt, dass er wegen drob den Schadens Sicherheit bestellen muss, bei der Hinvvegn 8 " die Beschaffenheit des Gebäudes nicht zu verschlechtern, 9 ^ dem deren vorige Gestalt wiederherstellen zu wollen. §' •, Wenn der Miethsmann einen eisernen Kasten [in das «»^ hat schaffen, und .der Eigenthümer [darauf] den Eingang dem Gebäude enger macheu lassen, so haftet der letztere '" telst der Klage aus dem Pacht und der auf Auslieferung, ^ mag davon gewusst haben oder nicht; denn der Richter H* ihn von Amts wegen nö'thigen , dem Miethsmann den ^°£L. und die Möglichkeit zu verschaffen, den Kasten wieder ' wegzunehmen, und zwar auf seine, des Vermiethers, & 08 Pandect. L. XIX. Tit. 2. Locali coiulucti. 441 *• 6 > Wenn Jemand eine Wohnung auf ein Jahr gemiethet '« flu> Pachlsumme für das ganze Jahr vorausbezahlt hat, dar- a ' , cr das Gehöfte schon nach sechs Monalen eingestürzt ^ er p a l>gebramit ist, so kann er, schreibt Mela sehr richtig-, , e la chtsuinine für die übrige Zeit mittelst der Ringe ans j 1 1 acht zurückfordern, als eine Wichtschuld kann er sie aber ' condiciren , denn er hat nicht aus einem Inihum mehr j,. a j"t, sondern zu seinem eigenen Nutzen in Betracht der Sp . ^* twas Anderes ist es, wenn man für zehntausend iiii v rl ' en ^ S e »»iethet und funfzehn[taiisend| bezahlt hat; ist als II ^ e,zte, ' es aus Irrthum und in der Meinung geschehen, jr. al >e man für funfzehnftausend] gemiethet, so hat man die ^ So ans dem Pacht nicht, sondern die Condiction allein; 'tili* CS ' St e ™ S r08Ser Unterschied, ob man ans Irrthum ge- w oder die ganze Pachtsnmine Torausgezahlt hat. §. 7. ?( „"' »emand verdingungsweise übernommen hat, eine Frau dem *o wohin zu fahren, und nachher [von derselben | auf KinJ .'^ e em K-ind geboren worden ist, so braucht für das \f r . "'chts weiter bezahlt zu werden, indem weder dessen ? racln v °n Belang, noch es etwas dessen bedürftig ist, was 1\].. etla »'f der Passagiere angeschafft wird. §. 8. Dass die L° au * dem Pacht auch auf den Erben übergehe , ist be- dem ' ^' ®' -^ s em Geschwindschreiber seine Dienste Jeman- Sen Ve, " ,n i et uet, und nachher derjenige, welcher ihn in Dienst Kai men hatte, mit Tode abgegangen war, so rescribirte der tzhxv* 't 011 inus mit dem Kaiser Sevenis auf des Gc- daa SCm, eibers Antrag folgendergestalt: Da du angibst, An,"! 68 an t '' 1 " "' c ' 1 ' gelegen habe, dem Antonius t fa a die verdungenen Dienstleistungen abzu- *elb M ' 8o ' s * es » vorausgesetzt , dass du in dem- b;ji. n » a hre von keinem An dem Lohn empfaiipen, jj 'S, dass der Contract erfüllt werde. §. 10. — Gm a ~7 a l>inianus schreibt auch im vierten Buche seiner de« B •" ' ^ ass ' wenn em I je g at des Kaisers gestorben ist, \v er( i e,si(z ern für die noch übrige Zeit der Gehalt entrichtet jjl e j c i ■ ,m 'sse, wenn sie nur nicht nachher mit Andern zu 9n Beisitzer gewesen sind. W ~T 23 - — PAUL. IIb. XXXFv". ad Ed. — Wie der 20. vauf , fe'escli'i ai,c '' ^ ie Verpachtung unter einer Bedingung S^Ratin. ^" ^' Schenkungsweise kauu sie aber nicht ein- Ve f p[ ( j ? j n werden. §. 2. Zuweilen wird der Verpächter nicht Küuf c l r ! et > wäfcfend es der Pächter wird , z. B. wen* der lli mii lt r ,.° m Verkäufer] das Landgut auf so lauge in Pacht ' b 's er il, m d en p reis b eza l,| t . ein hmi~~ 2 *" ~~ J AVOLEN. lib. XL Ephloh — Als ich "«gut verkaufte, wurde verabredet, dass der Käufer bis [ % 111* 442 Pandkct. L. XIX. TU. 2. Locali conducti. zur gänzlichen Abtragung des Preises dasselbe am einen stimmten Pachtzins in Pacht nehmen solle; muss mm, "W die Zahlung des Geldes erfolgt ist, der Pachtzins auch als * nfangen angenommen werden? — Die Autwort ging " a ' ' der gute Glaube erfordert es, dass dasjenige geschehe, VI" man übereingekommen ist; der [Käufer] braucht aber Verkäufer nicht mebr zu bezahlen, als für diejenige Zeil, die Zahlung des Kaufpreises erfolgte. ., „ 22. — 25. — PAUL. Hb. XXXIV. ad Ed. — "Jj auf den Fall der nicht erfolgten Zahlung der Kauf ö}ä3^ geschehen betrachtet werden soll, dann findet die Klag* dem Verpacht Statt. §. 1. Sobald aber etwas für ein i^ dein gegeben wird, ist eine Verdingung vorhanden, v* Wenn ich den Bau eines Gehöftes iu Verdinguug gebe» j dass der Uebernehraer Alles auf eigene Kosten verrichten so überträgt er zwar die Eigenheit daran auf mich, es i» 4 . { dennoch eine Verpachtung vorhanden; denn der Bauin el verdingt seine Dienste, d. h. die Notwendigkeit zum H a "r ef , §. 3. Gleichwie es nach dem Naturrecht beim Kauf und ~ kauf erlaubt ist, dasjenige, was mehr werth ist, zu einein b ringern Preise zn kaufen, und was weniger werth ist, ' .i „ zu verkaufen, und sich dergestalt gegenseitig zu übervor'ne 80 ist es auch Rechtens beim Verpacht und Pacht, 23. — 26. — HKKMOGEN. lib. II. Jur. Epitoi* darum kann eine Verpachtung, unter dem Vorwande, *' f , um eine zu niedrige Summe geschehen, nicht aufgehoben „ den, sobald keine Arglist des Gegners [bei Abschluss o eS schäfts] erwiesen werden kann. ««/»nfl 24. — 27. — PAUL. üb. XXXIV. ad Ed. ~ "J,, in einem Verdingungscontract ausgemacht worden '»*'. rl) [vollendete] Werk solle von der Genehmigung des [Bau-]' ,^ abhängen, so ist dies so zu verstehen, wie wenn man »"' e Ermessen eines rechtlichen Mannes übereingekommen ^ ' , Dasselbe gilt, wenn es von dem Ermessen irgend eines A 1 y abhängig gemacht worden ist; denn der gute Glaube el . e ,n es, dass ein solches Ermessen gestellt werde, wie es e .$ redlichen Mann zukommt, und welches auf die Beschau«' des Werkes , nicht aber auf die Verlängerung der nad» f Contract abgelaufeneu Zeit Rücksicht nimmt, ausser WC»" ,^ diesen Punct im Contract selbst etwas bestimmt worde» Hieraus folgt, dass eine von Seiten des Verdingende" il(1 Arglist gestellte Erklärung nicht geuiigt, um auf den e ju der Verdinguug Klage erheben zu können. §• *• «a& Pächter das [erpachtete] Landgut verafterpachtet hat, s" ^ e( . den die Sachen des Afterpächters dein Eigenthiiiner nie" „ ü( |, pfändet, allein die Früchte behalleu ihre Eigenschaft <*l» l —- 0l)l ? iii> f Pandeot. L. XIX. Tit. 2. Locati conducli. 443 Q es der Fall «ein würde, wenn sie der erste Pächter ge- {jij" f " ,en HaMe « §. 2. Wenn ein Hans oder eiu Landgut auf und j r " m Abstimmte] Pachtsumraen veri)achtet worden ist, der Pächter oder Miethsmann die Wohnung verlassen, die Be\ ode de V- ew " rtu schaftiuig des Gutes [unterlassen] hat, so kann ^ f ^'Sentuiiiner wider dieselben auf der Stelle Klage erheben. ^ • Desgleichen kann in eben der Art Klage wider sie tiiu^ ei> ^ essen erhoben werden, was sie gleich Anfangs haben dieV° lle "' z ' **• die Errichtung irgeud einesWerk.es 24 ), oder Erweiterung von Anpflanzungen. §. 4. Der Pacht« ^gen k hin- der 1*1 ' f' m angenommenen Fall], weun ihm in Ansehung gi . , e, "'tzung ein Hinderniss im Wege steht, ebenfalls so- Kla ' " l ' 1 Berücksichtigung des ganzen fünfjährigen Zeitraums die Ti er "eoen , wenn auch der Eigenthiimer des Landgutes ti» e . n ." ,zu "g für die übrigen Jahre gestatten will; denn der hoE-• ner wird nicht immer [von Verbindlichkeit] dadurch l en | | Werden, wenn er die Benutzung im zweiten oder drit- p a j e geschehen lassen will; auch derjenige, wer ans einer "icl '1"^ Vei *trieben eine andere angetreten hat, indem er zwei l'Hicli k a,,I1 > " st wegen der Pachtsummen nicht verjag e *' '«nd kann sogar den Gewinn, den er in den einzelnen stell ^ ezo S' en haben würde, verlangen; denn wenn die Freibad t"^ ^ er Benutzung erst dann angeboten wird , wenn der H, e i 6r ,> "" andere Verbindungen getreten, die Benutzung nicht PacLf Zle " eu kann , so kommt sie zu spät. Wenn [der Ver- "Wn * S ' c ' 1 aner nur wenige Tage lang widersetzt, und dann i» j ""Belassen hat, und für den Pächter noch Alles ganz ^e * ""selben Zustand ist, so vermindert ein Verzug von j ua " e > legte seinen Erben im Testamente auf, dem iln n V ^ e ««ss unentgeldlich zu belassen; wenn der Erbe \vil| r „ en Genuss die übrige Zeit hindurch nicht gestatten *hzf *? ß "det die Klage aus dem Pacht Statt; gestattet er es •tan T ne en Pachtzins erlassen zu wollen, so haftet er aus i«, 4,|' "~. 28 - — GAJ. lib. X. aä Eä. prov. — Wenn ,e n Ye ?emci »en ein Pachtzins nach dem Ermessen eines Drit- Co, 'trj 4 h" S, » rOC ^ ien worden ist, so wird ein Pacht gar nicht als 5 «)Dle •"•genommen; wenn aber von dem Betrage, wie ihn Glosse sagt: z. B. das Heben der Gräbcu. 444 Pahdect. L. XIX. Tit. 2. Locuti conducli. ist J'e eine bestimmte genannte Person veranschlagen wird, so lS Pachtung unter der Bedingung von Bestand, dass, wenn namhaft gemachte den Pachtzins bestimmt hat, dieser Falls nach dessen Schätzung entrichtet werden miiss, und d> e Pachtung gelangt zur Wirklichkeit; wenn jener aber den!ra zins nicht hat bestimmen wollen oder könneti , dann i s _ . Pachtung ungültig, gleichsam als wäre kein Pachtzins best« worden. §. 1. Wer die Benutzung eines Landgutes oder Wohnung au Jemanden verpachtet hat, und das Landgut das Haus aus irgend einem Grunde verkauft, der inuss Sorge tragen, dass dem Pächter die Benutzung und dem ■" ^ ,. mann die Wohnung auch bei dem Käufer unter denselben tractsbestiininuugen vorbehalten bleibe, denn sonst kann jenige, wer daran verhindert wird, wider ihn Klage aus Pacht erheben. §. 2. Wenn die Heilung eines Stockvv durch den Bau des Nachbars verdunkelt -wird , so hafte Vermiether [desfalls] dem Miethsmann; dass wenigstens Pächter oder Miethsmann freistehe , die Pachtung in k' ,c . f lassen, unterliegt keinem Zweifel. Auch in Ansehung 1 Pachtzinses |fiir die verflossene Zeit] miiss, wenn \Vid er ^ geklagt wird, Rücksicht [auf das ihm gebührende l"' e genommen werden. Dasselbe verstehen wir auch daun, ' .^ der Venniether zu sehr verdorbene Thüren und Fenster ausbessern lässt. §. 3. Der Pächter muss überall dem * s contract gemäss handeln , und vor Allem der eines La ,,(l h . dafür sorgen, dass die Feldarbeiten zur gehörigen Zeit ve' . tet werden, damit nicht unzeitige Bewirtschaftung das ***-^ gut verschlechtere; ausserdem muss er sich die Besorg«"' , ( , Gebäude angelegen sein lassen, so dass er sie in unve' 1 * t «em Zustande erhält. §. 4. Seiner Verschuldung Wir« . n der Umstand beigezählt, wenn sein Nachbar aus Fein« 9 g( Um ne nmgehauen hat. §. 5. Er selbst aber haftet, V? e , ff dergleichen nmgehauen, nicht blos durch die Klage a«> , j, Verpacht, sondern auch aus dem Atpiilischen Gesetz, "" v Zwölftafelgesetz wegen diebischer Weise gefällter l>;n"nß ? ^j^. wie durch das Interdict Was mit Gewalt oder heim '^ |ff jeden Falls aber muss der Richter, der in der Klage a«* , Verpacht erkennt, dem Verpächter von Amtswegen die w> ^ Klagen abschneiden. §. 6. UnabwendbareNaturereig'"^ welche die Griechen Qeov ßiav (göttliche Gewalt) ne' ^ dürfen dem Pächter nicht zum Schaden gereichen, WC" 1 ^ g( , Früchte dergestalt verheert worden sind, dass es nicht ?" (et schmerzen ist; denn einen massigen Schaden muss der » ., schon übernehmen, da ihm selbst der grösste Gevvi»» .^ ||t entzogen wird. Es ist aber ersichtlich, das» wir von - . solchen Pächter sprechen, der gegen baare Zahlung g e " Pandkot. L. XXI. Tit 2. Locati conducti. 445 Itat ?, M > denn derjenige Pächter, der um einen Antheilan der 'rnte gepachtet hat« theilt gleichsam nach dem Rechtsverhältnis. ^^^^^^^^^^ J', Ss der Gesellschaft sowohl Schaden als Gewinn mit dem '''g'enthüiner des Landgutes. §. 7. Wer den Transport, einer »»de in Verdingung genommen hat, braucht, wenn dieselbe eiin Aufheben oder beim Fortschaffen, oder beim Niederlegen ^■brocheu worden ist, den Schaden nur dann zu ersetzen, e »n es sich durch seine eigene, oder die Schuld derjenigen • l ' g ^ ra £en hat, deren Dienste er dabei gebraucht hat; Schuld dann nicht vorbanden, wenn Alles geschehen ist, was jeder r» s o Aufmerksame gefhan haben würde. Dasselbe ver- " wir auch dann, wenn Jemand Fässer oder einen Balken j. raus portiren in Verdingung genommen hat; auch kann jS auf an j ere g ac ] ie „ bezogen werden. §. 8. Wenn ein eiderwäscker oder Schneider Kleidungsstücke verloren , und ^Ü *"* deu Eigeutbümer entschädigt hat, so muss der Eigen- ..'"" !r demselben die Eigenlbumsklage und die Condictio« ßa 2t5 ' ~~ 29 ' ~ ULP - lib ' U - Ihs l u ~~ Weun man zwei •na a,11 ° e ""» !l l i« Verdingung übernommen hat, so muss * den zuerst befriedigen, der ihn zuerst verdungen hat. dii „ 27 ' — 30. — ALFE1Y. lib. If. Mg: — Die Bewohner Jf"i^veiin der Gebrauch eines Theiles von einem Stockte] 1 "' t eu,i g en wenigen Unbequemlichkeiten verknüpft ist, jj ' gleich einen Abzug vom Pachtzins machen; denn man ^*ol mt r eJu g eiu ; e(ue ( es Haus] unter der Bedingung, dass, Seil '!. n .etwas in die Quere kommt, weshalb der Eigentümer •fliM ' Se "' "»öehte, etwas einzureissen, man auch ein kleines * ^"Bequemlichkeit ertragen müsse, freilich nicht in der \ve r V We,u » der Eigentümer denjenigen Theil eines Stockina 1 "^ a ' ,c »eckt, woyoii der Bewohner hauptsächlichst Gebrauch ienL"' ^' 1- Auch ist aie Frage erhoben worden, ob derlei, j', Wur a,| s Furcht ausgezogen, den Pachtzins zu entrichten p ° der I » icI,t - Die Antwort ist dahin gegangen, das», so ,). u "'»reichender Grund zu Besorgnissen da gewesen, HU. ' m ,? re die Verbindlichkeit zum Miethzins nichts desto we- feer tort. 28 - — 31; ll'"" 1 ' LABEO üb. IV. Poslerior. a Javoleno »oii« ^ a ' a ^ er ^ er Miethsmann die Bewohnung eines be Zu rj S dein, »ngeaehtet fortgesetzt, so muss er den Mielhzins m, lHg "• §• 11 Auch der Miethzins für ein baufälliges Haus, ist P ', se »>ep Ansicht berichtigt werden. §. 2, Dasselbe ecl »tens, wenn [der Vermiether 1 'Gelegenheit gehabt hat, ,## 446 Pandbot- V. XIX. Tit. 2. Lacati coii>lucii. [dem Mietimmann eine ebenso bequeme] Miethe zu verschaff»^ und den Miethzins dafür entrichten wollte. Wenn hingeg^ der Vermiether dem Miethsmann keine Gelegenheit, ein »** zu roiethen, verschalft hat, uud dieser selbst eine andere JMie zu suchen genöthigt gewesen ist, so inuss demselben, u seiner (des Ja volenti») Ansicht, soviel ersetzt werden, alt ^ ohne dass Arglist im, Spiel ist, dieselbe hat theuerer beza u müssen. Hat er endlich eine Wohnung umsonst eiugcran erhalten, so kann er auch von der Miethe des [erstem] Ha' nach Maassgabe der Zeit einen Abzug machen. . m 29. _ 32. — ALFGN. lib. VII. üig. — In "J Pachtcontract hiess es so: Der Pächter soll den " 8 nicht umhauen, noch abschälen, noch abbreun noch abschälen, umhauen, oder abbrennen 1***,.« hier entstand die Frage, ob der Pächter, wenn er g es * . das» Jemand etwas dieser Art gethan, denselben davon a>> ten, oder den Wald in so genaue Obhut nehmen müsse, Niemand dergleichen thun könne? Ich habe mich dahin 8 gesprochen: der Ausdruck lassen bezeichne beides, a'' eI .^ sei anzunehmen, dass der Verpächter dabei vielmehr das Sinne gehabt habe, der Pächter solle nicht nur denjenigen halten, welchen er zufällig beim Umhauen von Bäum*" 1 = trollen, sondern überhaupt dafür Sorge tragen uud Acht ba dass es keiner thue. t e , 30. — 33. — Idem lib. III. Dig. a Paulo cpti- j, e j inand, der ein Gehöfte für dreissig[tausend Sestertien] g em * e e , hatte, vermiethete wiederum die einzelnen Stockwerke " e k ( gtalt, dass aus allen im Ganzen vicrzigl tausend] cinkawe"» i Eigenthüiner des Gehöftes riss es darauf unter dem ^° r ^j e r ein, es sei baufällig; nun entstand die Frage, wie hoeü Streit gewürdert werden dürfe, wenn derjenige, der d a9 £' ( Gehöfte gemiethet, aus dem Pacht Klage erhebt ? Die •"■.-# hat gelautet: wenn ein baufälliges Gebäude notUwc" , et Weise habe eingerissen werden müssen,'-so werde fo Summe, wofür es der Eigeuthümer vermiethet, der verb« 1 . j massige Antheil für den Zeitraum, wo die Bewohner ^ [im. Hause] wohnen konnten, abgezogen, und der ^' re !.,i 1 ig hoch gewürdert; wäre aber dag JYiederreissen nicht n ° - Ä - gewesen, sondern habe er es blos gethan, um es besser ^ der aufzubauen, so müsse er zu soviel verurtheilt wefl eU '. c j,t der Miether dabei betheiligt war, dass die Bewohner ' ^ zum Ausziehen genöthigt gewesen wären. §. 1- ^ ,tt #* hatte in einer Stadt Bäder zu dem Ende gemiethet, " ! * S c |, e n Einwohner für das Jahr unentgeldliclien Gebrauch davon '""„„t sollten; als dieselben schon nach drei Monaten abge 'jj e r waren, so sprach [Paulus] sich dahin aus, es könno * mmmr - Pandkct. L. XIX. Tit. 2. Locati Donducti, 447 1 Y» fu a ® r a "^ Zurückgabe des [vorausbezahlten] Mielhgeldes den Zeitraum , wo er den Gebrauch des Bades nicht ge- j,,j l j e " können , aus dem Pacht geklagt werden. §. 2. Je- sie ^ e . r Maulthiere [unter der Bedingung] vermiethet hatte, sie ^ ^' H auf ei " ' jestimmte 8 Gewicht zu beladen, fragte, als „, p r Miether durch schwerere Belastung verdorben halte, tan wegen der Kluge; man hat ihm geantwortet, er l'iicl 1° l° Wo ^' aus dem Aquilischen Gesetz als aus dem Ver- ^vid ? en 5 aus dem Aquilischen Gesetz könne jedoch nur l r j i " e " Klage erhoben werden, der die Maulthiere über- (] le " " a *) aus dem Verpacht hingegen kanu wider den Mie- d 0 a a,,c " dann geklagt werden, wenn sie ein Anderer ver- v ei .j '• §• 3. Jemand, der die Erbauung eines Gebäudes B a "S eu hatte, hatte im Gontract gesagt: insofern beim dem n e ' no erforderlich sind, wird der Bauherr j„ Ua, i meister für Material und Arbeit auf jeden di e t, s,e ben[tauseud Sestertien] gut thun; es ward Sei,,. A \r° er ' 10 ' le "j ob der Bau [in dieser Beziehung] erst nach JVl ail i * "Wendung, oder schon vorher vermessen werden müsse ? ""Voll £ ean 'vvortet, [es könne geschehen,] auch wenn er noch i sei. §. 4. Ein Pächter hatte ein Landhaus unter 4 l !ä det 8ta U( i 'S u 'ig überkommen, dasselbe im unverdorbenen Zu» sicli 7 . z, "'' c kzugeben , ausser [was] Gewalt und Alter [mit hj n ll "ge]; ein Sclav des Pachters steckte nuu das Landhaus l|jj ( | a ^i «ud zwar nicht zufällig; diese Gewaltlhatigke.it, er- »nd '" "lus|, sei nicht als ausgenommen zu betrachten, Selb e Se ' 1Ucut ausgemacht, dass wenn ein Hausgenosse das- " es eliü *• B. wenn einem Goldschmidt geschmolzene» ee 8eb en Ur . j ^rtigung von Gefässen, oder Gold zu Bingen ""'•«er ^' r iln er8teu F a U verbleibt die Sache dem Eigeu- » ,m zweiten aber (ritt das Verhältnis» eines Darlehua ''*. 448 Pandkct. L. XIX. Tit. 2. I^ocaii conducti. Dasselbe ist Rechtens bei der Niederlegung; ein. Dasselbe ist uecmens Dei cter mieaenegung; denn ^ " Jemand gemünztes Geld [Irgendwo] in der Art niederlep dafes er es weder eingepackt noch versiegelt übergibt, so" aufzählt, so braucht derjenige , bei dem es niedergelegt W den , nur dieselbe Summe zurückzuzahlen; hiernach i»> , sichtlich, dass das Korn dem Saufeius zu eigen geworden und er es rechtlicher Weise habe weggeben dürfen. ' hingegen eines Jeden Getreide abgesondert in Ver» cu _'» Säcke oder Fasser geschüttet gewesen , so dass untcrsc» 1 werden konnte, welches einein Jeden gehöre, dann hätten keine Verwechselung begehen können, sondern es hätte dessen Rom der Schiller weggegeben , freigestanden, « aSS ) mit der Eigenlliumsklage zurückzufordern; er (A'' e1 ' ß missbillige daher die Klage wegen untergeschlagener k a " jj, weil, es mögen nun die Waaren von der Art sein, r^ Uebergabe in der Absicht geschieht, dass sie sofort »ein ei»^ werden, und der Kaufmann in das Vcrhältniss eines Gla"" ". | r treten solle, die Ladung [in diesem Fall] nicht als nntergesc gen betrachtet werden kann, indem sie ja dem Scu»' e hörte , oder derselbe Gegenstand , welcher übergeben V ot ,^ zurückgegeben werden sollen, indem dann dem Verding . die Diebstahlsklage zustand, und mithin die wegen untcrg es ,„ gener Ladung überflüssig war. War die Uebergabe unter , eben Verhältnissen geschehen, dass die Zurückgabe , e Gegenstände ähnlicher Gattung geschehen konnte, so " r ,^ der, welcher [deren Transport] in Verdiugung genom« 180 „ blos Verschuldung zu vertreten; denn bei dem im h" .j, beider Theile eingegangenen Geschäft brauche [blos] ■ • , e i0 düng vertreten zu werden, und der Umstand, dass er e',^, [der: Interessenten seinen Antueil] von dem Getreide *" , j, gegeben habe, begreife gar keine Verschuldung, weil er iiothwendiger Weise mit der llückgabe an einen den ka« 1 ' inacheii musste, wenn auch dieser dadurch besser weg als die übrigen. tii 32. — 35. — JULIAN. Hb. IV. ex Minicio. " J gtarb Jemand, der die Bewirtschaftung eines Landg n ' e . e ui mehrere Jahre verpachtet hatte, und vermachte dasselbe l e j Dritten]; hier, sagt Gassius, könne der Pächter I. v0,n i e pt nicht zur Bewirtschaftung des Landgutes gezwungen W ^ji indem der Erbe kein Interesse dabei habe. Wolle hing ^ der Pächter das Gut bewirt/iscLafteu, und werde er dar» 0 '^ dem verhindert, dem dasselbe vermacht worden ist, "° federn erstem die Klage wider den Erben zu, und es tte e i,0 sen den Schaden, gleichwie der Erbe, wenn der KrbIaS* er ^, Sache, die er verkauft, aber uoeb nicht übergeben, einet» Pandect. L. XIX. Tit. 2. Locati conducti. 449 «ei" ,&* de ■™ vermacht hat, dem Käufer sowohl wie dem Vermächt- ««nhaber verpflichtet sei. ein r "*" 36 ' ~~ AFRICAN. Hb. VIII. Quaest. — Wenn ist n< *£ u t, das du mir verpachtet hast, coniiscirt worden ß ß > so haftest du durch die Klage aus dem Pacht, mir den Uli 'I?* Z " versc halFen, obwohl es nicht in deiner Macht steht, \ve 8 zu S ew i>' ir e 11 . Der Eall i gl derselbe , sagt er, wie Und j ^ en ^ au emes Gehöfts in Verdingung gegeben hast «leg* Grund und Boden eingestürzt ist, indem du nichts j ai) ' We »iger [aus dem Contract] haftest; denn du haftest auch Und j 8 " 8 t ' em Kauf, wenn du mir ein Landgut verkauft hast, dasselbe C <>Ufi; e vor der Uebergabe des auschliesslicheu Besitzes ido 1°"' Wo, "den ist. Die rechtliche Wirkung hiervon ist Preis U " r *^ e ' t ' ass c ' u c ' ew C etwa sc hon entrichteten] Kauf- "»n xJ• ." c 'Sehen, nicht aber auch dasjenige gewähren musst, g e j e levi el mir an der Uebergabe des ausschliesslichen Besitzes a,| ch u • ,var " Ebenso muss es nun meinein Erachten nach den f" 61 t ' er Achtung gehalten werden, so dass du nämlich be fe |." r < " e Zeit, wo ich den Genuss nicht gezogen habe, in U8 . Von mir entrichteten Pachtzins wieder herausgeben P ac jj t ' , Zu etwas Weiterem aber durch die Klage aus dem G( en n ' c ut genöthigt wirst. Denn wenn dein Pächter am day 0n ^ es Landgutes von dir selbst, oder von Jemandem, den du ihm s, • a ' ,eu konntest, gehindert worden ist, so musst du l»ii, a ° Vl . e * gewähren, als ihm am Genuss gelegen war, wo- J^and se «» Gewinn gerechnet wird; wenn er aber von Nat„ e | n gestört wird, den du wegen eines unabwendbaren ^"ust '^sses , oder seiner Uebermacht nicht davon abhalten * tt erla' S ° hauchst du ihm nichts weiter, als den Pachtzins 3 S 6D » oder zurückzugeben, Vcb. • ^7. GAJ. lib. X. ad Ed. prov. — wie wenn es « ue " Einbruch von Räubern herbeigeführt worden ist. 38. — AFRICAN. lib. VIII. Quaest Dieser lad f ast ® en tspricht ganz dem, welchen S er vi us aufstellte, fiit e ; ^" e annehmen , dass , wenn der Eigenthümer eines e. ne s 68 "Wcl j nine m Bausch und Bogen verpachteten Gehöfts * de n* 88en hauliche Ausbesserung dahin gebracht habe, i fa >if a l ucu,ei * den Genuss nicht davon ziehen könne, eg . ^ e od» onune , ob er es aus Notwendigkeit niedergerissen *'Ues q„j .. niCn '» Denn ist es nicht einerlei, ob der Verpächter ^' rd \ od ° j we 8 ,eu dessen Alters zur Ausbesserung genöthigt J'ekeit d 6 ' Verpächter eines Landgutes sich die Ungerech- ,e " kT*** e ' efaIlen 'assen muss, den er nicht davon ab- '^ied au UU * Es versteht sich aber, dass wir diesen Unter- Com * auf den anwenden, der sowohl den Genuss eine» **'jur. „•„, „. 29 ,#i ''Hin 450 Pandect. L. XIX. TU. 2. Locail conducti. ihm gehörigen Grundstücks verpachtet, als auch das Gesc i> • im guten Glauben contrahirt hat, nicht aber auf den, der J trüglicher Weise ein ihm nicht gehöriges Landgut verpacu > und nur dem Eigenthiimer keinen Widerstand hat leisten *» nen, dasg er nicht den Pächter am Gemiss hindere. §• 1« t hatten ein nns gemeinschaftlich gehöriges Landgut, und *f*L übereingekommen, es ein Jahr um das andere für eiueubesli |U ten Preis Ton einander in Pacht zu nehmen; als dein Ja"' ^ Ende ging, hast du absichtlich die Früchte des folgenden * res verdorben; hier kann ich beide Klagen wider dich erb« . sowohl die aus dem Pacht, als aus dem Verpacht, deu» peu ü der Klage aus dein Verpacht kommt blos der mir allen» K ■ llc" rige Theil, bei der aus dem Pacht aber blos der dir • J, gehörige in Betracht. Hierauf bemerkt er noch : we 6* insofern es ineinen Antheil betrilft, von dir im Wege der meingutstheiliingsklage Schadensersatz erlangen? " 5 ) rj.j Bemerkung ist zwar richtig, dennoch aber halte ich au c , sj ScrviuB Ansicht für wohlbegründet, wenn er hinzusetzt, j wenn ich mit der einen Klage von beiden zum Ziele g e sei , die andere erlösche. Derselbe Fall, nur wenig er , ^ wickelt, ist auch dann vorhanden, wenn man anuiinm'» i, zwischen Zweien, deren jeder ein ihm allein gehörige» *• gut hatte, das Uebereinkouimen getroffen worden sei) t jeder an den Andern das seine dergestalt erpachtet » solle, dass die Früchte statt des Pachtzinses gerechnet W" 36.-39.- FLOKENT1N. Mb.\U. Instit. — Ei».JJJ der für eine Summe in Bausch und Bogen auf Geneh' nl !»^ 8 j verdungen worden ist, geht auf Gefahr des Baumeisters- eJ aber dergestalt in Verdingung genommen worden ist, da r nach Fuss und Maass gefertigt werden soll, geht insofe' '■ .^ des Baumeisters Gefahr, als es noch nicht zugemessen i s '^j beiden Fällen aber trifft der Schaden den Besteller, we"' ..^ Nichtgeschehen der Genehmigung oder des Ausmesseiis "' pj lag. Wenn hingegen das Werk, noch bevor die Geneb» 1 ''' e „ erfolgt, durch ein unabwendbares Naturereigniss untergefc » „ ist, so geht es auf des Verdingenden Gefahr, es inüssie ^ darüber etwas Besonderes ausgemacht worden sein; * ei> $ braucht dem Besteller nichts weiter gewährt zu werde" > ^ was er durch eigene Sorge und Bemühung erlaugt haben ^ " 25) Glück XVHI. S. 53. eignet diese Bemerkung:, »^'fJV Grund dazu anzugeben, dein .TuHanns zu, wotar i e ;p« setz durchaus keine Veranlassung zu finden, wiewol" ju» leuchtend ist, dass sie von einem Andern als dem Se ausgehe. Pandect. L. XIX. Tit. 2. Locnli condudi. 451 da W* — 40*— JAVOLEN. üb. VIII. t» Cassio. — Wenn . Werk, bevor es vom Besteller gebilligt worden, durch ^ffend einen Zufall vernichtet worden ist, so trifft der Schaft ° j^ D er8terl1 dann, wenn das Werk von der Art war, dass die Genehmigung ertheilt werden musste. jj. 3 8. — 41, — PAUL. lib. sing. Rcgiil. — Wer seine enste verdungen hat, muss den Lohn für die ganze Zeit er- ] e "' Wenn die Nichtleistung derselben nicht an ihm gelegen s >'. §• 1. Auch Advocateu brauchen den empfangeneu Ehren- sch'T • z,,l ' HC ' iz "gebeu > wenn die Nichtbetreibung des Ge- aI, s nicht an ihnen gelegen hat. and 39 --42.— ULP. lib. II. ad Ed. — Vermietung ver- rt das Eigeuthum in der Regel nicht. die V°* ~~ 43, ~" GAJ- lib ' . V - ad Ed ' P roV ' ~ Wer f "' r '»n» erwaurui, g' irgend einer Sache einen Lohn empfangt, der auch die Gefahr deren Verwahrung übernehmen; ^Ue 41 — 44. — ULP. lib. V. ad Ed. wegen eines von U, "ritten angerichteten Schadens kann aber, sagt Julia- Xy e j j '"cht wider ihn Klage erhoben werden; denn durch \yjj e * erwahrung würde er es erreicht haben, dass kein \y e , rrec ' 1 *licher Schaden von irgend Jemand hätte angerichtet l en , en können? Doch, sagt Marcel Ins, könne es zuweise f ^ sein, er möge nun [die Sache] vor Schaden haben a„ e ■"?" können, °der der. [bestellte] Verwahrer diesen selbst beinn- i e * na beu; dieser Meinung des Marcellus inuss man «nie« licht 42. eu. 45. PAUL. lib. XIII. ad Ed. — Wenn da *=i .}' — ------------- — — — — s °Wn) l • verm i e 'heten Sclaven stiehlst, so kann wider dich erlnK Klage aus der Vermietbuug als wegen Diebstahls b |» Werden. ei "ei. i ~~ 46> ~ Idem libl XXL aA E(l — Wenn in ge I( , lr T ermietheten Sclaven verwundet hast, so findet we- a| 8 r *Vuude sowohl die Klage aus dem Aquilischen Gesetz inii j S . u Miethcontract Statt; jedoch muss sich der Kläger ^'cht f e "' e " von beiden begnügen , und es muss hierauf der ^"ird ' Vor < * em d' e Klage aus der Venniethung verhandelt ' Von Amtswegen sehen. kei, p - 47. ~ ULP. lib. VII. ad Ed. — Eine Dienstbar- an « Niemand verpachten. ei„ g« — 48. — PAUL. lib. XXII. ad Ed. — Wenn ich «iii eil 'J ls ! au dich vermiethet habe, und meiue Sclaven dir dir „; . clu, d«n zugefügt oder dich bestohlen haben, so hafte ich VchV durch die Klage aus dein Miethcontract, sondern dle Noxalklage. §. 1. Wenn ich einen Sclaven an dich 29* 452 Pandect. L. XIX. Tit. 2. Locati conducti. zu dem Zweck vermlethet Labe, ihn in einem Laden anzu ', „ len, und [dich] derselbe bestolilen Lat, so kann Frage erb""^ werden, ob hier die Klage aus dem Miethcontract hinreiche sei, indem es doch weit entfernt von allem guten Glauben j » dass du sogar Schaden durch den gemietheten Gegenstand den sollest, oder ob das Verbrechen des Diebstahls ausser allen» übriS e » ii'l' Zusammenhang mit der Miethung stehe, und dasselbe ei besondern Rechtsverfolgung unterliege ; das letzlere ist ricbt> 0 46. _ 49. — ULP. lib. LXIX. ad Ed. — Wenn JemJ etwas um eine einzige Münze gepachtet hat, so ist keine * tung vorhanden, denn dies steht einer Schenkung gleich- 47._50._ MARCELL. lib. VI. Digest. - "Wen" £ Käufer oder Pächter [einer Sache dieselbe] an Mehrere kauft oder verpachtet, so dass alle Einzelnen eine Person treten sollen, so können die Einzelnen nur dann zur Ü n ' ., ^ tung ihrer Antheile genöthigt werden, wenn es sich er » ( dass Alle zahlungsfähig sind, obwohl es gerechter sein «w , j auch wenn Alle zahlungsfähig sind , dem Kläger die -i\ nicht zu entziehen, [auf das Ganze] zu belangen, wen ^^ sobald er sich nicht weigert, seine Klagen wider die abzutreten. 48. _ 51. — Idem lib. VIII. Digest. — W«»^ Jemandem das zu thun in Verdinguug gebe, was ich * übernommen habe, so habe ich die Klage aus der Ver*""£». §.2. Wer einen gemietheten Sclaven oder eine andere be ^ liehe Sache nicht zurückgibt, wird zu soviel verurthei» > zur Streitwürdermig geschworen wird. ^ 49. — 52. — MODESTIN, lib. VI. Excmatinn. — \£ münder und Curatoreu dürfen vor der Rechnungsablegn"? - ttl , Pächter des Kaisers werden, und wenn einer, dies ve i a fft lichend, sich die Pachtung kaiserlicher Grundstücke ver« ^ hat, so wird er wie ein Verfälscher bestraft; die» ha Kaiser Severus befohlen. §. 1. Demnach sind < '' e ' eU ig r ai> welche eine Vormundschaft oder Curatel führen, auch behindert, Grundstücke vom Fiscus zu pachten. s 50. — 53. — Idem lib. X. Pandect. — Wer, das Werk ist fehlerhaft gemacht worden; kann Hei a ' lS ^ er Verdingung Klage erheben ? Die Antwort hat 1, u,et: Wenn du das Werk unter der Bedingung bestellt tau ' j- s ^ er Uebernehmer für dessen Güte stehen solle, so \Vo i derselbe auch dann , sobald es fehlerhaft gearbeitet e ;, 1 eu > haften, wenn ausgemacht worden ist, dass für die j_ >en Dienste ein bestimmtes Geld gezahlt werden solle; Preis im Ganzen, I -p uic einzelnen [dabei geleisteten] Dienste bestellt wird, ge . * dein Werkmeister erst die Vollendung des Werks im ben ^ £ anzen Umfang oblag. Es kann daher wider densel- \y ? ,,s der Verdingung Klage erhoben werden, wenn er das ein* 1 hlerhaft gemacht hat, ausser wenn der Lohn für die "ach "j n ^ r ' >e '' en darum bestimmt worden ist, dass das Werk d an d ein Ermessen des Bestellers gefertigt werden sollte; \y , taucht der Uebernehmer dem letztern für die Güte des r * s nicht zu stehen 2 6 ). We n , .~~ 55 -—■ POMPON. Hb. XXXI. ad Quint. Muc.— l'achi" < " r e "' Landgut für zehn[tausend Sestertien] ver- a u e » un d du in dein Glauben stehst, es für fünf [tausend] icjj y< c en ) 8 « ist die Verhandlung ungültig; aber auch wenn •"ehr Wem £er zu verpachten gedacht habe, du hingegen für "»ehr 2U P ac h ten [geglaubt hast], beträgt die Pachtung nieht »als ich geglaubt habe. S ick 1>a a ^ s ß" r S e *" r einen Pächter öffentlicher Grnnd- > Welche der erstere an den letztern verpachtet hat, sich «de f 8 * '"' einerlei, ob ein Werk um einen int. «. die einzelnen [dabei geleisteten] Die 26) w Wfd gefolgert 'wird nicht ein Wjii "ä'mlich die Genehmigung dann, insofern ffeioi erSp '"" c h_ auf der Stelle gleich geschieht, stillschweigend Glosse. 454 Pandect. L. XIX. Til. 2. Locati canducti. ob des verpflichtet, der wird dem Staate nicht verbindlich; aber Früchten verbleibt ihre Pfandeigenschaft. 54. — 57. — PAUL. üb. V. Resp. — Ich frage, der für eine Pachtung' gestellte Bürge auch für die Zinsen^ uicht gezahlten Pachtzinses hafte, und ihm nicht die k a,9e , liehen Constitutionen zum Besten gereichen, wodurch vero net wird, dass diejenigen , welche für Andere Geld zahle blos das Capital anzuerkennen brauchen? Paulus hat ? ea wortet: wenn sich der Bürge für den ganzen Umfang 1 Pachtung verpflichtet hat, so muss er so gut wie der 1 aC selbst, die Zinsen für den von diesem zu entrichten ver . 7 '°5i a . ten Pachtzins bezahlen; denn wenn auch die Zinsen bei J* gen guten Glaubens nicht sowohl aus der Verbindlichkeit se entspringen, als vom Richter von Amtswegeu zuerkannt vv den, so erscheint es doch, wenn sich der Bürge für " en ...v sainintuinfang [der Pachtverbindlichkeiten] verpflichtet hat, •>' » dass er auch die Beschwerdung wegen der Zinsen libernM" müsse, gerade wie wenn er sich so verbürgt hätte: * sprichst du auf so hoch, als jener dem guten "' 8 . ben zufolge verurt hellt werden muss, selbst o' ^ gen zu wollen? oder so: willst du mich seh a ,. r stellen? §. 1. Zwischen dem Verpächter und dem l aC .' r eines Landgutes war ausgemacht worden, dass der 1 aC . Sejus innerhalb der Pachtzeit wider seinen Willen nicht dem Landgute vertrieben werden solle, und wenn er veroj - ' 1 » würde, der Verpächter Titius an den Pächter Sejus zu«" ,„„ zehntausend Sestertien] erlegen, oder der letztere an ,, tf erstem , Wenn er binnen der Zeit der Pachtung aussehe 1 wolle, ebenfalls zehntausend] entrichten solle, und stip" lir , f dies gegenseitig von einander; ich frage nun, ob, vff" 111 ,, ^ Pächter Sejus zwei Jahre hinter einander den Pachtzins '" . ständig geblieben ist, derselbe ohne Besorgniss vor der *> " [aus der Pachtung] vertrieben werden könne? Paul" 8 v. wortet: obwohl bei der Stipulation wegen der Strafe üb er , gj Zahlung des Pachtzinses nichts erwähnt worden ist, so 8* doch wahrscheinlich, dass das Uebereinkominen in Betr e " , el) binnen des bestimmten Zeitraums nicht geschehen solle ^ Vertreibung des Pächters nur unter der Voraussetzung &?$$ fen worden sei, dass der Pachtzins richtig abgetragen u ° j e; Bewirtschaftung so, wie es sich gebührt, betrieben f et wenn dalier derjenige, wer den Pachtzins nicht richtig »f tragen, auf die Strafe Anspruch machen will, so werde ^ Verpächter die Einrede der Arglist von Nutzen sein. 9- Paulus hat sich dahin ausgesprochen: ein Sclav, der i» n - Taxe der Pächterin übergeben worden ist, geht auf die Pandüct. L. XIX. TU. 2. Locati conducti. 455 r «er Pächterin , und darum inuss der Taxwert!» desselben, u « er gestorben ist, von dem Erben der Pächterin vergütet " e 'den, «liii — ^' — ' DKM ,ib ' ' I# S c » ,c " 1wr ' — * )er K'be»- ^'mer T01l W'aareiilagerii haftet, wenn in dieselben eing-e- ^ c >en und sie ausgeraubt worden , nur dann , wenn er die y ^btiiig- derselben übernommen hat; doch können die Scla- Iv 8 , mit dem contrahirt worden ist, wegen ihrer . "inss der Gebäude zur Untersuchung gezogen werden. el ' '"" der Pächter auf einem erpachteteu Landgute irgend jj...' ls a,ls Notwendigkeit oder des Nutzens kalber durch eigene \Vp Vf "*mehrt, oder gebauet, oder eingerichtet, so kann er, Jen"»' ,'" )er keine Uebereiukunft getroffen worden ist, um dag- ' os ^' e K' a £ e ans ^ em Verpacht Statt, "Wcl '* ^' e Aufhäufung (der Erde] selbst, sondern die da- tlie Kl e,1,ste ^ en de Feuchtigkeit den Schaden verursacht hat; ty ftfte a ^ e wegen widerrechtlichen Schadens aber nicht dessent- li er j •' ** findet, wodurch Jemand vermöge einer von aussen «lies ,".',l" 8:e,so " 1| ne"en andern Ursache in Schaden gekommen ist; »»uge ich vollkommen. 456 Pandect. L. XIX. Tit. 2. Looati conducti. % " %t> ■ , 58. — 61. — LABEO IIb. IV. Posterior, a J««** epilom. — Du Last ein ganzes Gehöfte um einen Prei* Ganzen vermietlict, und dasselbe unter der Bedingung v * kauft, dass der von den Mietksleuten zu entrichtende JJ* 1 * ' zins dem Käufer gehören solle; wenn hier auch der M«e dasselbe anderweit für einen höhern Preis vermiethet hat j fällt doch nur dasjenige an den Käufer, wozu der Mietber verpflichtet ist. §. 1. Bei der Bestellung eines Werks * bevorwortet worden , es solle bis zu einem bestimmten *J 6 fertig sein und es hatte der Uebernehmer dabei, wem» es D fertig wäre, dem Besteller soviel [als Entschädigung] T ^ sprechen, als er dabei betheiligt wäre; hier ist meiner A»s> nach die Verbindlichkeit insofern eingegangen zu verste als ein rechtlicher Mann den Zeitraum schätzt, weil enge" ; men wird, dass das Uebereinkommen in der Art g e ' r0 i worden sei, [das Werk] solle [wenigstens] binnen eines chen Zeitraums fertig sein, ohne welchen dessen Volle 001 , unmöglich war. §. 1. Es hatte Jemand in einer Mnn'JJP Stadt den Gebrauch eines Bades für jährlich zwanzig ", j stücke gemiethet, und dabei war ausgemacht worden, ^ e zur Ausbesserung des Ofens, der Bohren und ähnlicher st' 1 ihm hundert verabreicht werden sollten; diese hundert fo rd nun der Miether; meiner Ansicht nach brauchen ihm ^j ese . ,. nur gegen Sicherheitsleistung, das Geld wirklich auf ° ie ,, besserung jener Gegenstände zu verwenden, ausge/-»" 1 ' werden. ^ 59. — 62, — JAVOLEN. lib. V. Posterior. T>ahc°n- Marciug hatte vom Flaccus die Erbauung eines Hauses in ^ dingung genommen, und es war, nachdem ein Theil des *> vollendet worden, das Gebäude durch ein Nachsinken Bodens wieder eingestürzt; Massurius Sabinus [ uB , e{ diesem Fall erklärt], dass wenn etwas durch die Gewa l _ Natur, wie durch ein Nachsinken des Bodens, sich ereig der Schaden den Flaccus treffe. r J, 60. — 63. — LABEO Postertor. Hb. V. a J a ^ epit. — Wenn ein Haus auf mehrere Jahre vermiethet den ist, so muss der Vermiether dafür stehen, dass der ^"! e je))i nicht nur von dem contraetmässigen Anfang darin w .' c r »oiidern auch, wenn er sonst wolle , es an eine« Be w0 *,, zu seiner Zeit vermiethen könne. Wenn daher das fla" s \ g9 ersten Januar an gestützt den ersten Juni noch in denise Zustande ist, so dass man es weder bewohnen, noch J e,n dem zeigen kann, so braucht der Miether dem Vennietbei 6 nichts zu zahlen, ja er kann nicht einmal zur Bewohn«"? » g- nöthigt werden, wenn das Haus den ersten Juli wieder Pandkot. L. XIX. Tit. 2. T.ocati conducli. 457 sesserl igt, ausser wenn der Vermietber sieb bereit erklärt j e , ihm ein anderes bequemes Haus zum Bewohnen [einst- , eile "] z« verschaffen. §. i. Der Erbe des Pächters besitzt, Obwohl er nicht Pächter ist, nach meiner Ansicht, dennoch w desto -weniger für den Eigenthiimer. §. 2. Ein Kleider- g . asc W hat deine Kleidungsstücke verloren, und du könntest nid n ^ es ' tzer l zurückfordern, willst aber nicht; du klagst din * es '° weniger'wider den Kleiderwäscher aus der Ver- 1^.. » lln g;. Hier wird es aber vom Ermessen des Richters ab- »iin -°^ du n ' cnt vielmehr wider den Dieb klagen sollest, w. v . on ihm deine Sachen, natürlich auf Kosten des Kleider- flj ^zurückzuerhalten; wenn er aber einsieht, dass dir tyä ".""^S" 0 « fallen dürfte, so wird er dir zwar den Kleider- a jj er verurtheilen, dich jedoch anhalten, ihm deine Klagen eiu f ?' eu ' §• 3. Es war die Erbauung eines Hauses nach ^ortl l ' m,n,en Vorschrift unter der Bedingung verdungen dem n ' ** ass ^' e ^ en ehmig-ung oder Nichtgenehmigung bei •Her > se • e '" es Landhauses ausführen könnest; du hast mir S eg . e, j>*» die Kosten würden sich auf zweihundert!tausend s tim M ^ helanfen; ich habe dir den Bau darauf für den be- da» » en * reis in Verdingung gegeben, und nachher erfahren, "'eilt aU u " könne nicht unter dreihundert[tausend] herge- z »Ult en ? mm waren dir aber schon hunderttausend] ge- a„ s ' ,u, d ich verbot dir, da du davon schon die Hälfte ver- &ak Attest, die Fortsetzung des Baus; hier hat sich h etzu 6 °^ ^ u ^ iu ausgesprochen, dass , wenn du auf die Fort- Ilera '^ s,eues t, ich ans der Verdiiignng wider dich auf §, r. ls £ a "e des übrigen Geldes an mich Klage erheben könne, dem'j ^ ast e '" e l^ ru ' e unter den Augen des Pächters, in* »ei r " Se " r Wohl wusstest, dass es eine nicht dir gehörige das p r ^ e p SCua fft; hier, sagt Labeo, könne der Eigenthiimer "»4 i re ,\. e you dir mittelst einer Condiction zurückfordern; Kl as , r l ächter , um den Eigenthiimer dazu xn nöthigen , die 'her ei a " S dein PacLt wider ihn erheben. §. 6. Der Vermie- "öd I> l6 | r ^' ,e derlago hatte sich vorgenommen , Gold , Silber als er r" U ' cllt iui{ se!ne ^ efaur z " "hernehmen; nachher, erfuhr, dass dergleichen Sachen hiueingebracht würden, 458 Pandkct. t. XIX. Tit. 2. Locati conducti. Hess er es geschehen; mithin, habe ich gesagt, werde er verbindlich sein, wie wenn er seinen Vorsalz aing e ff hatte 47 ). §. 7. Du hast meinen Sclaven zum Mairfeseltre«» gemiethet, und es ist durch seine Nachlässigkeit dein M"" e ^ umgekommen; hätte er sich selbst venniethet, so Win*"* nur mittelst der Klage ans dem Soudergnt und der Nu< 7 ' Wendung, dir den Schaden zu ersetzen, angehalten vve' , können; habe ich ihn aber selbst venniethet, so brauche dir nicht weiter zu haften, als dass meinerseits keine Arff oder Verschuldung im Spiele sei; hast du aber von mir J» Mauleseltreiber, ohne eine bestimmte Person zu bezcicu gemiethet, und ich dir jenen gegeben, der durch seine* , f lässigkeit dein Zugvieh hat umkommen lassen, so lnnss ich & iiii),iii;i>i.ii mt.iii /jii^ t i' ii lim iiim\wiiiiin ii xunovu. n" «»»»—— . auch die darin liegende Verschuldung vertreten, dass i cU ^ rade den erwählt habe, der dich in einen Schaden der .^ gebracht hat. §. 8. Du hast einen Wagen gemiethet, >" n , dir gehörige Ladung zu verführen und mit dir eine H e " „ machen ,' und es forderte der Brückenpächter beim Uebeig über eine Drücke von demselben deri ■Brückenzoll; eS . Li sich nun, ob [der Fuhrmann] auch für den Wogen iille' 11 ^ Brückenzoll zu entrichten habe ? Meiner Ansicht nach ' der Fuhrmann denselben entrichten, wenn er hei der * C thuiig des Wagens gewusst hat, dass er daselbst üb e gLAi werde. §. 9. Die Verwahrung der Sachen, welche der 1 . Her eine» Magazins den Pächtern [einzelner TheileJ desse würde vertreten müssen, braucht der Verpächter des ff' 1 „ Magazins dem Pächter desselben nicht zu vertreten, o( . nicht bei der Verpachtung etwas Anderes ausgemacht den ist. fö „ 61. — 64. - SCAEVOLA lih. VII. Dig. " ..J er Pächter hatte, ungeachtet, dass im Pochtconträct nichts d'' r ' j festgesetzt war, auf einem Landgute Weinberge angelet 1 '" .„ es war wegen des Einkommens davon der Acker um ' Goldstücke jährlich theuerer verafterpachtet worden; we» 11 , g der Eigenthiimer jenen Pächter, nachdem er aus dem ' ji '", L,|, vertrieben worden, wegen rückständigen Pachtzinses vc< - » kann derselbe da mittelst der Einrede dar Arglist die <"•* ^ ' legiing der Weinberge nützlicher Weise verwendeten ^ gt in Geg-eurechnmig bringen? Die Antwort hat g-ela»< et - '17) Nach allen Vergleichuiigen der Versuche, welche die *$i (s. d. (iöttinger C. i. Ausgabe^ über diese Stelle a,,,J j^ e „de hat, sehe ich doch kein anderes Mittel, als das lol *L t fr vidcltir mit Huloaudcr und der Vulgatc herfli 1 werfen. Pandkct, L. XIX. Tit. 3. De aestimaiorii 459 l . . ,le entweder die Kosten verlangen, oder brauche nichts au j 1 " 2U bezahlen. §• t» Jemand hat «in Schilf zur Fahrt stin ^yrenensischen Provinz nach Aquileia für einen be- t , n j lmt ? n Preis gemiethet, und es mit dreitausend Tonnen Oel der r , a " sei, d römischen Scheifeln Getreide beladen; nun trat der n - e ' n ' ^ ass ^ as Geladene Schiff neun Monate lang in leb rov '" z zurückgehalten, und die Ladung selbst als ge- Y e "kTelt confiscirt ward; hier entstand die Frage, ob der Cont' metl ' er da8 FracllUoln, '> welches der Miether dem Mieth- J)j . 2 nfolge zahlen sollte, von demselben fordern könne? ]j e 1 - m Wort hat dahin gelautet, er könne es unter den vor- ' d „ en Umstünden allerdings. G fab 02 - ~ 05. ■ — LABEÖ lib. I. Pitkak. — Wenn ein v 0f , n > den du zu ziehen übernommen und gezogen hast, be- i nt i esse n Genehmigung [von .Seiten des Bestellers] erfolgte, de,, ^"" ! " Erdriss verschüttet worden ist, so geht der Scha- ^'fcl j- Me Rechnung. Paulus: im Geg-entheil, erfolgte es de f o i le '"»günstige Beschaffenheit des Erdbodens, so trifft \y e 'i a< * eu den Besteller, wenn aber durch einen Fehler des es > *o ist es mi deinem Nachtheil. Dritter Titel. I) c • aestimatoria. {Von der TrÖdcMIage.) Utidi' • lILP - 1Jb - XXXII. ad Bit — Die Klage aus dem ö (> ,st zur Beseitigung von Zweifeln begründet worden. $8 C l cs «nd ein grosser Streit darüber Statt, ob, wenn eine ■W ee , m einen bestimmten Preis zu verkaufen gegeben ward, ""de bestimmten Preises die Klage aus dein Kauf Statt oder aus der Verdingung , als wenn der Verkauf der .. lu Verdingung gegeben zu betrachten sei, oder aus der de) ll( j" fi '""g'8übernahnie , als habe man die Dienste |der han- däW'i I>er80u J gemiethet, oder aus dem Auftrag. Es schien di e j> " ess er, diese Klage einzuführen, und wenn man über ^"erKT' 1 " 1 "^ emes Contracts uneinig war, und die Ertheiluug '«n W a ^ G au 8' e,n essen erschien, die Trödelklage aus bestimm- Gegpl :r f zu ertheilen ; denn es ist eiu biirgerlichrechtliches °"cli n - v ^ zo g' e " worden, und zwar im guten Glauben, weshalb K.lH» en r es dasjenige zur Anwenduiig kommt, was wir bei den tr act ... S«ten Glaubens gesagt haben. §. 1. Der Trödelcon- '"'erno ''**' die Gefahr auf den, der [die Vertrödeluiiff] Vßf dori nWen tat ' Cr " n,ss als0 e " t,we,ler dio Sadrt selbst un- Vv ord». 6 " zur "ctgeben, oder den Preis, um den mau einig ge- e U lBt. S . » •She *# "*»l M 460 Pandect. L. XIX. TU. 4. D« verum patnutaiione. 2. PAUL. IIb. XXX. ad Ed. — Diese Klage ist «"' wendbar, auch wenn ein Lohn ausgemacht worden ist. Vierter Titel. De verum -permutatione. {Vom Tausch.) i. PAUL. lib. XXXII. ad Ed. — Sowie Kaufen et Anderes ist, als Verkaufen, und der Käufer ein Ander« der Verkäufer, so ist auch der Preis etwas Anderes ab uer r ci aoilici , ou ist ouvu ui;i xicia cmao ühuüi«- , Waare; aber beim Tausch kann nicht unterschieden 'V er ,j e wer von Beiden Käufer und wer Verkäufer sei, "°. i e „, |' gegenseitigen ] Leistungen sind [ davon ] sehr verSC . r J e ii Denn der Käufer haftet aus dem Verkauf, wenn er die l Kaufpreis bildenden] Geldstücke nicht zum Eigenthnin . Empfängers macht; für den Verkäufer ist es genügend» für Entwährung verbindlich zu machen, den Besitz zu '' geben, und von Arglist fern zu halten; sobald daber der I kaufte] Gegenstand nicht enlwährt wird, ist er zu nichts pflichtet. Beim Tausch 28 ) hingegen müsste, wenn von " ü ^ t Seiten Zahlung eines Preises anzunehmen wäre, OttlieJI uauiuug CIUCB 1IC1SCB Ull£llllBUlIieU VYMrc j w g Eigenthum eines Jeden werden, wenn aber [die Verabrei 0 einer] Waare, keines von Beiden; da nun aber sowo« 1 Waare als ein Kaufpreis vorhanden sein muss, so ist ^„«f- möglich zu bestimmen, was von Beidem Waare und was . „J preis sei, und dass eine und dieselbe Sache sowohl Gege" jj des Verkaufes als Kaufpreis sein solle, macht die » er . c jj unzulässig. §. i. Wenn daher diejenige Sache, wel°~ f0 gegeben oder empfangen habe, nachher entwährt wi' 1 *' j, muss eine Klage auf das Geschehene ertheilt werden. »' „ Iugleichen wird der Kauf wie der Verkauf durch deu '' .j,,. Willen der Uebereinstimmenden geschlossen; der Tauscu gegen stellt den Anfang der Verbindlichkeit erst y°" c |, Uebergabe der Sache; bei andern Geschäften sagen W> r ? jj e ■wenn die Uebergabe der Sache noch nicht erfolgt ist, da* lüg"' Dl Verbindlichkeit schon durch die blosse gegenseitige KinW""» ,j begründet werde, was jedoch nur bei denjenigen [Co n ' r ?- aI ,f, der Fall ist, die ihren bestimmten Namen haben , W' e '„e Miethe und Auftrag. §. 3. Darum, sagt Pedins, ^ l)C b. ihm nicht gehörige. Sache übergebe, contrahire keinen l aU 28) Paulus will in den folgenden Worten nur den Unter* lr Zwischen Tausch und Verkauf hervorheben; man ,n " be ji» her hinter den Worten: da nun aber, hinzudenken: " Verkauf. P AHD «CT. L. XIX. Da praescripth vcrbh etc. ll t' '" daher der Eine, wenn Ton der andern Seite die e erg a b e geschehen, nicht ebenfalls zur Uebergabe schreiten, J> »-ann man nicht [nur] 50 ) auf das Interesse wegen Nicht- P* an gs der Sache, worüber man übereingekommen , klagen, fd" . es *i ,l det [auch] eine Condiction auf Rückgabe der ^•esseitg bereits übergebenen] Sache Statt, gleichsam wegen cu * erfolgter Gegenleistung. T» 1 * DEM " D * V. aä Plaut. — Aristo sagt: weil der a" j l mehr an den Kauf grenzt, so muss auch [z. B.] in Soll e 8' ^es ans einem solchen Grunde übergeben werden in rl! Sclaven vertreten werden, dass er gesund und nicht 11 ülebüläl.!- -J._ TW____________!.l -1. _.i Soll, n 8' ^es aus einem solchen Grunde übergeben werden 'ebsta'hle oder Noxen verwickelt sei. ß Fünfter Titel. P r aescriptis verbis et in factum acl ionibu s. ow den Klagen aus bestimmten Pforten und auf das Geschehene. ) ein *,' PAp IN. Hb. VIII. Quacst. — Zuweilen tritt der Fall aus' •i s ' "wenn die vorhandenen gewöhnlichen Klagen nicht find" ' ^ sind, und man keinen besondern Namen dafür aus- j c i »machen kann, man zu denen greift, die auf das Ge- f e vi ° e ne genannt werden. Damit es nicht an Beispielen ^'Seiuh S machen kann, man zu denen greift, die auf das Gebe n e genannt > Will ich einige anführen. §. 1. Labeo schreibt: deni gerVj' mer ^ er Ladung sei gegen den Schiflscapitain eine bür- es ecut «che Klage auf das Geschehene zu ertheilen, wenn zu n ^ ewis * sei, ob er das Schilf gemielhet, oder die Ladung 'ein *j . ren verdungen habe. §. 2. Ingleichen ist, wenn Unt e em e>n Andern eine Sache gibt, um ihren Werth zu ''aud "° ' we der eine Niederlegung noch ein Leihen vor- liij r n ' s °ndern wenn hier unredlich gehandelt wird, ist eine o uchrechtliche Klage auf das Geschehene vorhanden; die ^^LSUS üb. VIII. Dig. — denn wenn den Klagen iftiig" ew °hnlichen und gebrauchlichen Namen ermangeln, so »se u ■ le aus bestimmten Worten angestellt werden; Hi an ' JU LIAN. lib. XIV. Dig. — zu einer solchen muss 1u, u j a le,n al dann seine Zuflucht nehmen, wenn Contracte vor- Iudo.,. ? ln ^' f" r welche dag bürgerliche Recht keine Benennen hat^ JVah,?* J . lJ ^ P -. lib - XXX. ad Sabin. — denn es liegt in der < a hir j ► p*ache, dass es mehr Geschäfte als Namen dafür gibt. dei n S ] *^. liD - V. Quacst. — Mein natürlicher Sohn ist ftien u C t av ' ""^ dein natürlicher Sohn der meinige ; wir kom- ^__™* e,c einander dahin überein, dass du den meinigen frei- 39 >61o 8se . 462 Pandkct. L. XIX. Tit. 5. De praescrylh verbis ctc- lassen sollest, und bell den deinigen ; ich Labe dies 8 >e ' '.i_ r lier nicht; nun entstiind die Frage, was für eine Klage dich zu erheben sei ? Zur Beantwortung dieser Frage kö'm> en wir hier jedes Uebereinkommen, welches über etwas zu e» bestimmten Zweck Gegebenes getroffen wird , einzeln du gehen; es begreift dieses folgende Arten. Nämlich, j c " £ entweder dir etwas, damit du mir etwas gebest, oder ich g dir etwas, damit du etwas thuest, oder ich thue etwas* da du mir etwas gebest, oder ich thue etwas, damit du e Z thuest; in allen diesen Fällen fragt es sich, was für eine biudlichkeit entstehe. §. 1. Gebe ich Geld, nm eine * ac i l8 i e erhalten, so ist ein Kauf vorbanden; gebe icb aber eine * a um eine Sache zu erlangen , so entsteht, weil man sie" gegen erklärt bat, dass der Tausch ein Kauf sei, om»e ' .(. Zweifel eine [besondere] bürgerlichrechtlkhe VerbindiH** bei der desfalsigen Klage kommt es nun nicht auf Ri' clv »' des Empfangenen, sondern darauf an, dass du mir z,,r iS j i8 - des Interesses verurlheilt werdest, was icb dabei habe , . /"enige, worüber wir uns geeinigt, zu erhalten, oder, wei"' .ij das, was ich schon gegeben habe, lieber zurücknehme 1 * auf dessen Rückforderung als etwas wegen einer vor8 J^ „n setzten und nicht erfolgten Gegenleistung Gegebenen. ' . fl ich dir aber Becher gegeben habe, damit du mir dageg* c " „ Sclaven Stichus geben sollest, [und dieser gestorben ist)- 1 trifft der Schade mich, und du brauchst blos Verschuldm'fe vertreten. Hiermit ist das Uebereinkommen, gegen etW aS , ( gebenes Etwas zu geben, erklärt. §. 2. Wenn ich d' r „ etwas gebe, damit du etwas thuest, und diese Handlun» ff der Art ist, dass sie gewöhnlich in Verdingiing S e S e . wird, z. B. eine Malerei auszuführen, so ist, wenn Ge »".*,, zahlt worden, eine Verdingiing vorhanden, sowie im t °C / - er « Fall ein Kauf; wenn aber eine Sache , so ist es keine , fl diiiguug, sondern es entsteht entweder eine bürgerlichrecn Klage auf mein Interesse, oder eine Condiction auf ",. t ja deiung. Ist es hingegen eine solche Handlung, die "' l fe \. Verdingung gegeben werden kann, z. B. einen Sclaven zulassen , so kann wider den [Versprechenden], es "* a «_-^i eine bestimmte Zeit hinzugefügt sein, binnen deren die lassuug geschehen soll, und diese, obwohl der F rei, , aS ^ er - nichts entgegenstand, wahrend der Sclav am Leben blieb, flössen , oder nicht hinzugefügt worden , jedoch ein so ,a "j l(e Zeitraum verstrichen sein, dass die Freilassung geschehen *■ und musste, die Condiction erhoben, oder Klage aus beHU« ^ teu Worten angestellt werden ; dies ist dem , was wir g' haben, entsprechend. Wenn ich dir aber einen Sclave» Pandkct. L. XIX. Tit. 5. De pmcscriptis verb!s etc. 463 |pen habe, damit du deinen Sclaven freilassen sollest, und "jScu freigelassen hast, darauf aber derjenige, den ich dir ge- ^"«ii Labe, enlwiihrt worden ist, so wird, schreibt Julia uns, J*"> ich ihn wissentlich gegeben habe, die Klage wegen r Siust -wider mich ertheilt, wenn ich aber nichts davon , Mlsste , die biirgerlichrechtliche Klage auf das Geschehene. Soll' ^ euu ic ^ al) er etwas thtie, damit du mir etwas geben ***, und du, nachdem ich es gelhan, deinerseits saumselig «eben bist, so wird keine bürgerlichrechtliche Klage erleb '""' tlani,n findet die wegen Arglist Statt. §. 4. Wenn Vfij * etwas thue, damit du auch etwas thuest, so sind zu- «erst mehrere Arten dieses Uebereiukommens zu unter- ei < u,la du auf dein, ineinigen etwas bauen sollest, Fall Schauet habe, du aber nicht, so erscheint im ersten (; ue ? ew * 8ser,n aassen ein Auftrag enthalten, indem ohne sollen Geld in fremdem Namen nicht eingezogen werden kann; fe W«an auch die Kosten damit verbunden sind, so gewäh- Aufi^ 1 * uns doch eine gegenseitige P/licht. Auch kann der Nai ra ^ au *" den Grund eines Vertrages die Grenzen seiner Ml überschreiten; denn so kann ich dir auftragen, mir so- Wi* Verwahrung zu vertreten, als anch auf die Einzie- *ii t Forderung] nicht mehr als zehnpausend Sestertien] a t if„, rvv enden; haben wir nun beiderseits gleichviel Kosten t ai , c e , w ^'det, so findet kein Zweifel Statt; [man kann] aber Kos« a übereinkommen,] dass wenn der Eiue grössere s e j ^'egt, auch hier ein Auftrag als vorhanden anzusehen dei Ul . w ir die Kosten gegenseitig uns erstatten wollen; Aufi'* ■^•"selniug deiner eigenen Sache kann ich dir keinen ba„ j> er 'lieilen. Allein es ist sicherer, in Betreif der Er- '' e sii,, 1 _, VOn >i 3 ' euo ^ eH u "d der Einziehung von Schulden aus u esi; r '"" «euoiien w i.i £? *"UJ der Klaire •e zu erheben; diese Klage wird [im , - «wj aer jviage aus dem Auftrage ähnlich sein, sowie \Vena ° bsedacate » Fällen der Miethe und dein Kaufe. §. 5. ist U,ln a l so ein solches Uebereinkominen getroffen worden kai'„ ( ° es auf ein Handeln von beiden Seiten ankommt, so gel te '! lan a »ch in der vorliegenden Frage ganz dasselbe als Aoijg j lau Pten, und es folgt daraus nothwendig, dass der l)in ) , e dazu verurtheilt werde, um wieviel ich dabei betheiligt \Vi e< j ',' Sclaven, welchen ich freigelassen habe, zu besitzen. *um j. . ei das i u Abrechnung gestellt werden, dass ich ihn ^ü> P /c'f ?lassene » tabe? — Nein; dieser Umstand unterliegt wer Schätzung. mm 464 Pandkct. L. XIX. Tit. 5. De praescriptis verbis eic 6. NERAT. üb. I. Resp. — Ich Labe ein Gehöfte & dich unter der Bedingung verkauft, dass du ein anderes dag gen aufbauen sollest; dies, hat man erklart, sei kein » kauf, sondern es muss eine bürgerlichrechtliche Klage Unbestimmten erhoben werden. , 7. PAPINIAN. lib. II. Quacst. — Wenn ich dir ti^ [tausend Sestertieu] gegeben habe, damit dn den Sticbus " , lassest, und du nicht dazu schreitest, so kann ich gleie« . Klage aus bestimmten Worten -wider dich erheben, mir 80 zu zahlen, als ich dabei betheiligt bin, oder wenn ich kern teresse dabei habe , die Condictio!» wider dich auf RücKg meiner zehn[tausend Sestertieu] erheben. , fl 8. Idem lib. XXVII. Quaest. — Wenn der Herr ei»^ Sclaven, der des Diebsthahls beschuldigt wurde, nachdem vorher taxirt worden, zur Einleitung der Untersuchung a** liefert hat, und über denselben nichts hat ermittelt werden *° nen, derselbe aber nicht zurückgegeben worden ist, 8° * , deshalb die bürgerlichrechtliche Klage erhoben werden, wohl derjenige, der den Sclaven empfangen, ihn znweil e ° rückhalten darf. Dies nämlich dann, wenn der Herr euW . den Taxwerth Statt seiner erwählt hat, oder [der SclaVJ der That ertappt worden ist; im letzteren Falle ,mls8 r eB , Herr sogar den schon an ihn gezahlten Taxwerth zurückg e Man hat aber Frage erhoben, mit welcher Klage der '* wenn er den Betrag im Gelde vorgezogen, diesen en "° r . e . könne? — Ich habe geantwortet: wenn gleich der J* ^ gegenständ zwischen den Betheiligten nicht mit Worten e ,. g Stipulation fest bestimmt worden ist, so kann doch, we" 0 ^ Contractsbestimmung am Tage Hegt, die Klage aus bestim'" ■ Worten wegen etwas Unbestimmten auch hier erhoben, es kann niemals ein blosser Vertrag angenommen werden, _ bald die Verpflichtung zum Geben aus einem contractma gS » Uebereinkominen nachgewiesen werden kann. - t» 9. Idem lib. IX. Resp. — Wer durch Annahme an ^ lungsstatt deshalb von seiner Verbindlichkeit befreit "^"'f;. ist, dass er dagegen eine Forderung an seinen Schuldne* ,^ tius abtreten solle, und das Versprechen des Contract» n . erfüllt, wird durch die Klage wegen des Unbestimmten g e . (e ten. Der Richter stellt daher von Amtswegen nicht die Verbindlichkeit wieder her, sondern er sorgt für die Erf»' ' der versprochenen, oder es erfolgt Verurteilung [in ° a * Iafprsp 1 i ' 10. JAVOLE1V. lib. XIII. Ephlol. - Es hat JemJJ. den Niessbrauch vom Dritttheil [seines Nachlasses] verw 80 ^ ■eine« Erben Vermögen ist von dessen Gläubigern versteig p Andkct. L. XIX. Tit. 6. Do praescrfpih verbis etc. 465 "Wden, wonach rdie mit dem Vermächtniss bedachte] Frauens- Se »>er P PROCUIj - lib * XL £/»*»"*______________ g e - , an Landgüter verkauft hat, und beim Verkauf geh;;.., i ^"'den ist, dass, wenn die Elie zwischen ihnen j .--—* . — tj~»» — »,«-—, — — D - ------ 7 —....■ te j, e ' *ran der Benutzung wegen überlasgene Geld von de- J c i - rbeu zurückgefordert werden und mit welcher Klage? L». geantwortet, es müsse eine Klage auf das Gesche- Ue " e ertheilt werden. Weil J- P0MP0N - lib ' XXXIX. ad Quint. Mucinm. — So d 'e Zahl der [besondern] Klagen nicht ausreichend ist, e ffo . en deshalb meistentheils Klagen auf dag Geschehene g r d. i 6rt '. Auch diejenigen Klagen, welche durch Gesetze beucht s 'nd, vervollständigt der Prätor, wenn das Gesetz ge- d; e . ,m " »othwendig ist, in dein, was dem Gesetze fehlt; "tan lk" Cr ' >e ' ^ em Ac|iiilischen Gesetze durch Ertheilung von dem analog gebildeten Klagen auf das Geschehene, in- ^ die Nützlichkeit des Gesetzes erfordert. Wenn der Ehemann aus- seiiört 1. t-----~ """' ~"™*' "-----—------ ""• -----------*"*"— an *" \y 0 ]i. uab e, die Frau jene Landgüter dem Mann, wenn dieser 4i ls ; i' um denselben Preis zurückgeben solle , so ist meineidig. * »ach eine Klage auf das Geschehene zu ertheilen; jjjj' auch von andern Personen. S »cl»e l,LP> lib - XXX * ad Sabin ' ~ We ' m ich iW eine v ef v gegeben habe, um sie für einen bestimmten Preis zu du S ' U , ' t ,n 'd mit dem Beifügen,] dass du das, um wieviel ''"det lerer verkaufen könnest, für dich behalten pollest, so S( a |. We der die Auftragsklage noch die Gesellschaftsklage Ci esc ! .* 0l, dern die auf das Geschehene, wie wenn ein anderes em e |,:' geführt worden wäre, indem ein Auftrag sowohl un- Hit . Ic '' geschehen muss, als auch eine Gesellschaft nicht n ' c ht l" 8 ' 8 eu, gegangen betrachtet werden kann, der dich *icü • Mitgenossen des Verkaufs angenommen, sondern für J«li 1Ueu bestimmten Preis bedungen hat. §. 1. — 14. — di r j* U p* schreibt im elften Bnche der Digesten: wenn ich &eti. e , e j'genthum über meinen Hof unter der Bedingung ab- tßn r. . ,, a "e, mir einen Theil davon mit einem darauf erbaueich a °" e zurückzugeben, so sei* dies weder ein Kauf, weil *"'«ckei-l l Preises einen Theil meiner eigenen Sache zu- «cJiigjj. a e > M °ch ein Auftrag, weil er nicht unentgeldlich ge- ein eg A ao ?^ eine Gesellschaft, weil Niemand durch Eingehung aufhört eS( ^ cliaftsc0l ">acts Eigenthümer seiner Sache zu sein Vi^ a * *; enn ich dir aber einen Knaben in die Lehre, oder Co» Weide, oder einen Knaben aufzuziehen , unter p - )ur. du, n 30 466 Pandkct. L. XIX. Tit. 5. Do pracsa-iptls verbis Weder Bedingung gegeben habe , dass wenn er nach einem stimmten Zeiträume verkauft worden, der Rauf preis unter «' getheilt werden solle, so soi dieser Fall vom vorigen W»" verschieden, dass hier der vorige Eigeuthümer gar mt' 1 '' hört, dies zu sein; es fiude daher. die Gesellschafts«-'»!? Statt. Habe ich liingegeu den Knaben dir zu eigen g en \ aC , J go gelte dasselbe, was vom Hoframn gesagt worden, "Wei Eigenthum dem ersten Eigeuthümer nicht zuständig i: e Wie ist es nun also? — Julianus glaubt, es miisse Klage auf das Geschehene ertheilt werden, d. h. aus ^ esii !° M ten Worten. Wenn also Jemand das Eigenthum von 8' eine« 1 «.(311 | | UI l« . I I • 1 f i . i in im,"* >r ' iikiiiu UUü a-rfi^i ■ilHiini i — — toll Hofranm nicht auf dich übertragen, sondern blos ' / "S e £ < V s ( hat, dass du dergestalt bauen sollest, dass er entweder se oder der Preis gemeinschaftlich werden solle, so wird Gesellschaft vorhanden sein; ingleichen wenn er das "u t thuni von der Hälfte des Hofes übertragen hat, und von , , andern Hälfte nicht, und dich unter derselben Bedingung el Bau hat aufführen lassen. r 14. _ 15. _ I DEM üb. XLI. ad Sabin. — ^ er Zf Erhaltung seiner eigenen Waaren fremde ins Meer g eVf t e hat, haftet durch keine Klage; hat er es aber ohne U r * a , dazu gethan, so haftet er durch die auf das Geschehene, "_ mit Arglist, wegen Arglist. §. 1. Auch wenn Jemand cl fremden Sclaven [seiner Kleider] beraubt hat, und dies e " ,, e Kälte nmgekominen ist, kann wegen der Kleider 7/Vva ^i nir 6 Diebstahlsklage erhoben, wegen des Sclaven muss aber ^'j, auf das Geschehene angestellt werden, "während die Cm 1 " \ stnife wider jenen vorbehalten bleibt. §. 2. Auch W« ,,n . u maud einen silbernen Becher, der einem Andern gehört, n in gewinnsüchtiger Absicht, sondern blos um Schaden a , g richten, in die Tiefe geschleudert hat, kann wider ihn» . Pomponius im siebzehnten Buche zum Sabinus g eS ,, { , ben hat, weder die Diebstahlsklage noch die wegen « . rechtlichen Schadens, wohl aber die auf das Geschehene j ben werden. §. 3. Wenn Früciite von deinem Bai" 1 ' . mein Landgut fallen, und ich dieselben durch hinge lr * e vfr Vieh auffressen lasse, schreibt Aristo, erwächst f'"" , ir i 2;e, die du erheben könntest 25 )! e ,i keine gesetzmäsBige Klage, es kann weder die Klage aus dem Zwölffafelgesetz ]j,,|/ Abweideu des Viehes angestellt werden, indem es n' 0 * 1 fl0 deinem Grund und Boden geweidet hat, noch die weg en w, Thieren angerichteten Schadens , noch die wegen wi' ,erre 25) TJIpianus wechselt, wie öfters hier die Personen» Klarheit des Sinnes beweist dies hinlänglich. Pandect. L. XIX. Tit. 5. Do prnescrqüia verbis etc. 467 ''tuen Schadens; daher muss Klage auf das Geschehene erho- be '> werden. 15. —16. _ Idem lib. XLII. ad Sabin. — Diejenigen, Reiche wissen , dass entlaufene Sclaven irgendwo verborgen 8lnd > pflegen gewöhnlich deren Herren Anzeige zu machen, *° »ie «ich versteckt haben; dieser Umstand lässt sie nicht j ,s Diehe erscheinen. Denn sie erhalten gewöhnlich einen Miu dafür, und zeigen es dann an; ebensowenig kann das, ^ a » dafür gegeben worden, als etwas Unerlaubtes angesehen ^•"den. Deshalb braucht der Empfänger, der aus einer Ur- * ac " e ) und zwar aus keiner zu missbilligenden, etwas erhal- en l»at, keine Condiction zu fürchten. Wenn nun aber nichts gezahlt, allein wegen der Anzeige ein Uebereinkoimneu einsangen wor j en j gt; „ämlich dahin, dass wenn er es mir an- ^eigt haben, und der entflohene Sclav ergriffen worden sein d Ul ^ e ) ihm etwas Bestimmtes gegeben werden solle, kann er «Klage erheben? — In der That ist jenes Uebereinkoinmeu e 'n blog Ser [Vertrag], so dass man etwa entgegnen könnte, aus *|»ein Vertrag entstehe keü>e Klage, sondern es begreift j."' e Art von Geschäft in sich; mithin kann auch eine biirger- Yy Gütliche Klage entstehen, d. h. eine aus bestimmten ° rte n, man müsste denn auch in diesem Falle der Klage e ?en Arglist als zuständig erwähnen, sobald Jemand der r glist beschuldigt wird. . 16. _ 17. _ poMPON. lib. XXII. ad Sabin. — Du j!"" »ur Kreide aus deinem Acker zu graben unter der Be- ^ n gTing gestattet, wenn ich den Ort, woraus ich sie genom- eu > Wieder ausfüllen würde; ich habe dergleichen nun zwar gegraben, aber die Ausfüllung unterlassen; was hast du j^ fu > eine Klage? Ohne Zweifel die bürgerlichrechtliche 8 a ^e des Unbestimmten. Hast du aber die Kreide verkauft, *cl l " 1Wt d " m,s dem Raufe kla S en '■> Labe ich aber nach 8:e " "ebenen, Ausgraben der Kreide den Ort wieder ausgefüllt, «Willst du mir die Hiuwegnahuie derselben nicht gestatten, . kann ich auf Auslieferung klagen, weil sie mein geworden Beb i lttdeiu da « Ausgraben derselben mit deinem Willen ge- .ü "' §• 1. Du hast mir erlaubt, auf deinem Landgute zi ZU ^; I»" d zu ernten; nun habe ich gesäet und du willst mir .Hinwegnahme der Früchte nicht gestatten; hier, sagt «b Ä* t0 ' linde teiue bürgerlichrechtliche Klage Statt; auch Rez öllf das Geschehene zu ertheileu sei, kann in Zweifel °gen werden; aber die wegen Arglist findet Statt. 17. „ i 8 . _ ULP- lib# XXV11I. ad Ed. — Kann ich, jj a » ich dir eine Wohnung unentgeldlich eingeräumt habe, e l ilnllfl \VfilSJ* wenn ich nicht weiss, wo sie sich befindet; denn we |SS es gewiss , dass sie in deinen Händen sei, so kann ic" , Diebstahlklage erheben , oder die Condiction , oder auf •* lieferung klagen. Hiernach muss mir, wenn ich J en,aD r eI i etwas entweder sein oder unserer beider wegen zum " e *-*t fX . gegeben habe, des Nutzens wegen sowohl Arglist als ,j t schuldung vertreten werden, Zufall aber nicht; gab ich e s aber blos meinetwegen , so braucht blos Arglist [vertreKj 0 . werden], weil dies der Niederlegung nahe steht. §. 3. '*. wir, ich und mein Nachbar, die wir jeder einen Ochse» sitzen, übereingekommen sind, dass wir uns die Ochse" ^ wechselnd auf zehn Tage leihen wollten , nm unsere f arbeit damit zu bestellen, und der Ochs des Einen beim dem gefallen ist, so findet die Leihklage nicht Statt, vf« 1 ' „ Leihen nicht umsonst geschah; ans bestimmten Worten k aber Klage erhoben werden. §. 4. Wenn ich dich, nac» . du mir Kleider zum Verkauf angeboten, ersucht habe, » ie mir zu lassen, um sie Jemandem zu zeigen, der es besser steht, als ich, und dieselben kurz darnach durch Feuer, ein anderes unabwendbares Naturereigniss verloren & e f> a, .'| ) ,; sind, so brauche ich den Schaden keineswegs zu rer ' r tf fl ilj doch erhellt hieraus, dass ich die Verwahrung jeden * übernehmen müsse. §. 5. Wenn Jemand einer eingegang^ Wette wegen Ringe erhalten hat, und sie dem Sieger ta zurückgibt, so findet wider ihn die Klage aus be8tiW "Lii Worten Statt. Denn des Sab iniig Ansicht, dass aus nie» Grunde Klage und Condiction wegen Diebstahls erhoben " den könne, kann man nicht billigen, wie sollte nämlich^ Sieger wegen einer Sache, deren Besitz er so wenig, w« e Eigenthnin an derselben gehabt hat, die Diebstahlsklage er Pandkot. L. XIX. Tit. 5. Depraescripth vevtfi^ctc. 469 U| en ^'unen? Wenn freilich der Gegenstand der Wette ein "»«ständiger war? B0 8teut fa J,1 0S die Rückforderung »eines Ki nges za ich O 8 * ~- 2 °." ~ 19# ~ IuKm ,ib ' XXX - ad Ed. — Wenn a ,'" hei dir niedergelegt habe, damit du es an den Titius fiick if U 80 " est > wenn er einen mir entlaufenen Sclaven zu- {,1 j 6°"<"acht haben würde, und du es ihm, weil letzteres unteren. Cn ' u ' cut gegeben hast, mir es aber auch nicht zunicken i' S ° * S * es a,, gemessener, Klage aus bestimmten Worten Sei rie ..f n 5 denn wir haben nicht beide, [d. h.| ich und der ftjj., e "Jäger, dag Geld niedergelegt, so .dass es als bei einer icli e ,f' ,ersou niedergelegt betracJitet werden könnte [, sondern a llein,i IQ 'nicli 19—21.. / J.n 20. — Ibum Üb. XXXI. ad Ed. — Du hast kein i!" 11 e ' U Barlehu angesprochen, und ich habe dir, da ich u»it j . 8 Geld hatte, eine Sache zu verkaufen gegeben, da- licht U deren Preises bedienen mögest; wenn du sie erhalt Van ^' ot ' er zwar verkauft, aber das Geld dafür nicht Uli, ® u hast, so ist es sicherer, wie Labeo sagt, aus be- geneg I I, , ;" Worten Klage zu erheben, indem gleichsam ein ei-: <• w, ^outractsgeschiift zwischen uns verhandelt worden ist. enn ich ein Landgut für dich verpfändet habe, nach- Uf*l. I ---- *\*n ..in . ji. i.v.w,... ji... uilii icijuauuvi iiiiuvj j.m^j.— j„ t , er zwischen »ms das Uebercinkomuien getroffen worden "icl't * ^" M " r e '" en Bürgen stellen sollest, und du dazu schreitest, so igt es angemessener, aus bestimmten Worten den g ni) Be ' n ; in diesem Falle findet die Klage aus der Verdin- ", klagen, es müsste denn ein Lohn verabreicht wor- dort gelassen hat, und du dasselbe, da es dir nicht g« !l deinem Sclaven zum Zurücktragen gegeben hast, es aber oh» 6 i»!> Arglist und Verschuldung deinerseits verloren gegangen so trifft der Schaden den Goldschmied, weil es seinetweg geschickt worden ist. Die Schuld derer aber, denen «" zur Verwahrung und zum Zurücktragen gegeben hast, t0 \., du natürlich vertreten, sagt Labeo; und ich glaube, das« falls die Klage aus bestimmten Worten Statt habe. . „ 21. — 23. — 22. — Idkm üb. II. Disp. — So oft« 1 " Klage oder eine Einrede mangelt, findet eine analoge J*' » oder eine analoge Einrede Statt. 22. — 24. U1UICUC UlUll« - -. 23. —GAJ. lib.X. adEd.prov. — \Z ich dir Kleider zn reinigen und auszubessern gegeben *• und du diese Mühe umsonst übernommen hast, so ist die biudlichkeit aus einem Auftrage vorhanden; ist aber ein *■ . gegeben oder ausgemacht worden, so findet ein Miethsv« 1 ^ »iss Statt. Wenn du aber dies Geschäft weder umsonst übernommen hast, noch sofort ein Lohn gegeben oder ansge' na Sondern dasselbe in der Absicht eingegangen worden ist» nachher soviel au Lohn gegeben werden solle, wie w"' . s einigen würden, so nimmt man an, dass eine Klage an» ' Geschehene, wie bei einem besonderen Geschäfte zu erlb e sei, d. h. aus bestimmten Worten. i 0 23. - 25. — 24. — ALFEN. Hb. III. Dig. a PJJ epitom. — Als zwei längs der Tiber hin spatzieren S, g r , aeigte der Eine dem Andern, der mit ihm ging, auf 8 el " i(1 J suchen einen King zum Besehen; jenem entfiel der ^' n ?-„ie rollte in] die Tiber; [Alfenus] hat behauptet, es ^^ wider den Andern die Klage auf das Geschehene erb 0 werden. ., 24. — 26. — 25. — AFRICAN. üb. VIII. ^ me f'i e > Titins gab dem Sempronius dreissigftausend Sesterticnl "" , kamen beide überein , dass Sempronius aus dem Einkou' von diesem Gelde die Steuern, welche Titius zu entric ^^_ Labe, bezahlen solle, so dass die Zinsen zu sechs vom Panbkct. L. XIX. Tit. 5. J)c pvuescripth verbis etc. 471 »I berechnet werden, and was dann weniger au Abgaben "'nebtet worden, als der Betrag dieser Zinsen sieb belaufe, r dem Titius zurückzahlen, was aber darüber gezahlt worden S "vom Capital abgerechnet werdeu, oder wenn die Steuer* ■ 0lIne Capital und Zinsen überstiege, Titius dem Seinpronius n Ueberschuss vergüten solle, ohne dass Jedoch darüber eine ' 'l"'Iatioii eingegangen worden war. Es fragte nun Titius y.' mit Welcher Klage er dasjenige, was Seinpronius aus den ■* u »en mehr vereinnahmt als an Steuern entrichtet bätte, von '•»selben fordern könne? — Die Autwort hat gelautet: eine Tmchtung zu den Zinsen eines Darlebus entstebe zwar all •' y mu g ic Gegenstand einer Stipulation geworden seien, ein " 1Ul - & e ff el, wä"rtigen Falle frage es sich , ob nicht sowohl auf Zius ausstehendes Darlehn anzunehmen sei, als vielem zwischen den abgeschlossener Auf- — .»uwu um LInteressenten] „ ?' uus genoimnen, wenn der [Beauftragte] y das, was er über ß s vom Hundert erhalten würde [,für sich behalten soll]. »lr "l 6S '" me J a nicht einmal die Rückforderung des vorge- d;i C ^! en Kapitals [als solchen] Statt, indem, wenn Seinpronius «d " ohne hinzugekommene Arglist entweder verloren, fdi» ° une Zinsen davon zu ziehen hätte liegen lassen, er es * , ' D zu keiner Vergütung verbindlich Bei. Mitbin sei yy lcl »erer, eine Klage auf das Geschehene aus bestimmten „ « en zu ertheilen, besonders da mau auch darin überein- 0l mnen sei, dass dasjenige, was über den Zinsertrag ent- ■ Worden sei, vom Capital abgehen solle ; denn dieser überschreite das Rechtsverhältnis» und den Grund «Ate» J| ^ta„d , ^ Öarlehns. j 25 > -7 27. — 2ö. - MARC1AN. lib. III. Regtd. — Wenn eiu ' ^'° künstlerischen Dienste seines Sclaveu gegen die bei "l auderu "» gleichem Verhältnisse tauschweise gege- jji . | '- so kann er Klage aus bestimmten Worten erheben, bei C i^' e es ^ er ^" a ^ sem w " r ^ e 5 wenn er Oberkleider gege- Mel » I,na dagegen Unterkleider zu empfangen. Und es jv dem auch nicht entgegen, dass, wenn aus Irrthum solche v 1 e überlassen worden sind, wozu keine Verpllichtuiig »en • eu war > dieselben nicht zurückgefordert werden kö'n- l,j ,' denn man kann sich nach dem Völkerrechte dazu ver- Z( .. ?"■ Wachen, gegen Empfang des Einen etwas Anderes Wo ° 1 . Cn 7M "wollen. Wenn aber etwas gegeben wird, ■yy , l lce ine Verpflichtung vorhanden war, so lnuss es ent- s elh f r 6 '-nriickgefordert werdeu, oder ebensoviel von der- JJ e( e " " at n>ng, -was in keiner dieser doppelten Beziehungen in Von Diensten geschehen kann. -«>. —28.— 27. — POMPON. lib. XXI. ad Sabin. — 472 Pandkct. L. XIX. Tit. 5. De praescrrplis vcrbis etc. Wenn ich die Becher unter der Bedingung gegeben habe» mir dieselben wiederzugeben, so findet die Leihklage »< at ' wenn aber, mir dasselbe Gewicht in Silber zurückiugebe"' was sie enthalten, so kommt die Rückforderung dieses " e * wichts durch die Klage aus bestimmten Worten, jedoch auf in eben so gutem Silber, als die Becher waren, zur A«W en " düng; ist ausgemacht worden, dass du entweder dieselbe' Becher, oder Silber von gleichem Gewicht zurückg e " e sollest, 80 gilt dasselbe. I), VIERTER THEIL DBB ANDECTEN. ZWANZIGSTES BUCH. UBKHSETZT VON U U C 4HL FRIEDRICH FERDINAND SINTENIS. S-iJM == rat ?i 5i i v G M Zwanzigstes Buch. ö, ir, Ei'ster Titel. "noribus et hypothecis, et nuali t er p actis eorutn. ecl eontrahanturet dt Pfändern und Hypotheken, deren Vontrahirung und darüber eingegangenen Vertragen.) '»ei, I*APi N . üb. XI. Jiesp. -Ei in allgemeines Uebereinkom- b en "' uetrelf der Pfandbestellung auch an erst später erwor- ^ 0 Vei *"iö{jensstiick.eii ist zulässig; wenn aber das Ueberein- J e * u eino dem Veri)fiinder nicht gehörige Sache im Besou- I{ e . be,r i/ff, und derselbe auch nicht einmal ein | persönliches | iandung eines Grundstücks ward ausdrücklich ausge- de r t'. ass a,, ch die Früchte mitverpfändet sein sollten; hat zu j a "* er im guten Glaubeii dieselben verzehrt, so kann er "'cht 6n "'Verstattung ,n i' der analogen Servianischen Klagt* fevear| { ' eZVVU " gen wer ^ el1 5 denn die Pfandeigenschaft wird in u e : 8 °" )8t durch Ersitzung nicht zerstört, weil die Frage »Ug» .. * "es Pfandverhältuisses ganz von den Eigenthums- '" di" C 'j" verscD ' e den ist; allein in Ansehung der Früchte «er **. .™ ar,,r n anders , weil sie niemals dem |ersteii( Schuld- "•««s \v" 0rt liabe "; §• 3. In einem Vertrage ward festgesetzt, ^ficlr e " n ^' e ^' n8el * b ' 8 7 " einem bestimmten Tilge nicht 'S' wären, die Früchte eines verpfändeten Landgutes 476 Pandkct. L. XX. Tit. 1. De pignorlbus et hypoiltecis etc- für denselben bis auf den Betrag des* gesetzmässigen Zinsfusse gerechnet werden sollten. Wiewohl nun ursprünglich geriu- gere Zinsen stipulirt worden waren, so wird dieses Weberei kommen doch nicht als ungültig betrachtet, indem, wenn # ? geringeren Zinsen bis zu einem bestimmten Tage nicht beric p tagt werden, dem Stipulirenden ohne Zweifel die gesetzinas» gen höhern versprochen werden konnten. §. 4. Eine * r ' die ihrem Mann ein Grundstück geschenkt, welches die wiederum verpfändet hatte, forderte nach geschehener " Scheidung den Besitz ihres Grundstücks zurück, und verf>»' dete dasselbe wegen, der Schuld ihres Mannes; hier wird Pfandverbiudlichkeit von Seiten der Frau nur bis auf a ' e ' e 'fj II Summe als gültig übernommen betrachtet, welche sie Mann wegen Verbesserung des Landgutes zu erstatten y pflichtet war, vorausgesetzt natürlich, dass sich die [auf I verwendeten] Kosten höher belaufen, als die von dem i"*'\ ans dem Grundstück gezogenen Nutzungen; denn es wird r" sichtlich dieser Summe angenommen, als habe die Fra» eigenes Geschäft besorgt und nicht das eines Andern "" nominell. . ■>. 2. Ibem lib. III. Resp. — Wenn ein Bürge, der W*»J£ oder Hypotheken [vom Gläubiger] angenommen und dag e & Zahlung geleistet hat, wegen Auftrags Klage erhebt oder lclncvt vviivl an miiau fvnn flAnlßr Si»i(i>l pllpllftn \vw» voll " . klagt wird, so muss [von seiner Seite] ebenso wie von der des Gläubigers Verschuldung berücksichtigt werden; »"' . Klage, die wegen geschehener Pfandbestellnng begründe« kann er übrigens nicht angegriffen werden. u t die« 3. Idem Üb. XX. Qitaest. — Wenn der Schuldner? eine Sache als sein Eigenthum in Anspruch nahm, weil et nicht beweisen konnte, den Process verloren hat, so wird Gläubiger trotz dem die Servianische Klage erhalten Vi® ^ sobald er beweist, dass die Sache zu der Zeit, wo der "' 9 coutract errichtet ward, zu dessen Vermögen gehörig g eAlV j, sei; auch wenn der Schuldner eine Erbschaft in An«! 1 V f , nehmend, unterlegen hat, muss der Bichter in Betreit" der vianischen Klage, ohne Kücksicht auf das Erkenntnis« »^f. -^ Erbschaft, das Pfandverhältniss beachten. Anders freili c b es mit den Vermächtnissen und Freilieitsertlteilimgeii j „. für den, der die gesetzmässige Erbschaft in Anspruch g e " j t ineu hat, erkannt worden ist. Der Gläubiger kann u» er . ^ den Veraiächtnissiuhabern durchgehend» nicht wohl W* \$af. werden, indem Vermächtnisse zwar nicht anders besteh«» nen, als wenn ein gültiges Testament vorhanden ist; dal»'"' neu, tti» Virzin, vom ^iinigcii ■ uKitiiiieiii vurnciiiucui »»"7 ^00 gegen aber wohl ein Pfaud rechtlicher Weise angenoUJ worden sein , und dennoch der |Besteller desselben] »» *' jj Rechtsstreit den Kürzern ziehen kann. §. 1. Jemand, ie p AXdect. L. XX. Tit. I. De pignoribm et hypoihctis etc. 477 r ^igenthiiinsklage wegen einer Sache durch Ungerechtigkeit '«erlegen, verpfändete nachher die Sache, -welche er in Au- ^l'ruch genommen hatte; hier kann der Gläubiger nicht mehr j,^ eu 5 als der Verpfänder selbst hatte; darum wird er mit der '»rede der entschiedenen Sache abgewiesen werden, selbst e i" u der Obsiegende nicht einmal selbst eine eigene Klag» eben könnte; denn es kommt nicht dasjenige in Betracht, *s der letztere nicht gehabt hat, sondern was der Schuldner de f verpfändeten Sache gehabt hat. ^vi j GAJ. Hb. sing, de formul. hyp. — Eine Hypothek \v e ™urck ein vertragsmäßiges Uebereinkommen contrahirt, »in. n r , Slc ^ "ähnlich Jemand anheischig macht, dass ihm gehö- Ve r r ^ e Senstände wegen einer Verbindlichkeit als Hypothek Vv j a "oet sein sollen; und es trägt zur Sache nichts aus, mit j; p , en Worten es geschieht, sowie bei den Verbindlichkeiten, ■Wir 1 "• S^ff 6118 ^'^ Einwilligung contrahirt werden. Darum es i 61 ? ^" e g ei, stand auch dann verpflichtet, wenn man, ohne ■tan ,!, * cu abzufassen, über die Bestellung der Hypothek an '»an ." eu übereingekommen ist und es beweisen kann; denn licli ,,IBm ' die [Bestellung der Hypotheken- blos] darum schrift- "ni ' um damit dasjenige, worüber verhandelt worden ist, (Ji e . 'dichter beweisen zu können., und es gilt auch ohne- ■y^ , s J e »ige, was verhandelt worden ist, ' sobald es erwiesen Sc ] . f e " kann , sowie auch die Ehe gültig ist, obwohl keine 'neben Gezcugnisse aufgenommen worden sind, an e - * ^ARCIAN. lib. singul. de formul. hyp. — Es kann jej e ^ m Gegenstände eine Hypothek für eine Verbindlichkeit gif t J * rt bestellt werden, es mag ein Darlehn, oder eineMit- 'üiip, ^ ei, J °der ein Kauf contrahirt werden, oder eine Pach- di ll2 ,.' °j*er ein Auftrag, und die Verbindlichkeit mag imbe- tg-eai'i) er a "f einen bestimmten Tag eingegangen, oder bedingt Vor a , ' ' dein Coutracte selbst einverleibt, oder demselben )i e „ .^S^gen sein; auch für zukünftige Verbindlichkeiten köu- 1 Hypotheken] bestellt werden; ferner nicht [blos] für die 2al,l derggi^ e h»er Gesammtsumine, sondern auch für einen Theil » gleichviel, sei es aus einer bürgerlichrechtlichen, rechtlichen 0( j ep nur lla t, lrrec litlichen Verbindlichkeit; »iicj, t .'"fften Verbindlichkeiten tritt jedoch die Verpfandung ist. a ' er m . Wirklichkeit, als bis die Bedingung eingetreten * er Vni' i w,scue " Wand und Hypothek findet kein nnde- tatl >» m S,alt ^> als der des Nwncns - §• 2 - Hypothek ''clko.-* n . n sow °hl für eine eigene als eine fremde Verbind- Keit bestellen. 1\ Gii/" 1 , 10 ^,' 11 Ansehung der daraus entspringenden Klage. w <-k xiV. p. 5. n . 9. 478 Pamdkct. t,. XX. Tit. 1. De pignoribus et hypolhccls eic- 6. ULP. Hb. LXXBI. ad Ed. — Unter einer alljT meinen Verpfändung seine» ganzen Vermögens, das man sitzt oder besitzen -wird , wird dasjenige nicht als begri verstanden, wovon es wahrscheinlich ist, das» man es i» habe ausdrücklich verpfänden wollen , z. ß. Ilausgeralh; gleichen inuss dem Schuldner seine Kleidung gelassen wer und von seinen Schwan diejenigen, welche er zu einem chen Gebrauch gehabt hat, dass sich mit Bestimmtheit c Jfen cW forde") sol- nehuien lässt, er würde sie nicht verständet haben; ro ' ve :findet in Ansehung derjenigen, welche seine ganz nothweu » Bedienung bilden, oder zu denen er eine besondere liebe hat, „, 7. PAUL. IIb. LXVIII. ad Ed. — oder deren «JjJ täglichen Gebrauch bedarf, die Servianische Klage nicht ~ 8. ULP. lib. LXXHI. ad Ed. — Auch sind b ekal " 2)) lieh Conciibinen, natürliche Kinder und Kinder von Conciibi« eI und andere dergleichen Sclaven in allgemeine Verpfänd" » nicht begriffen. .(, 9. GAJ. lib. IX. ad Ed. prov. — Dasselbe gM *£ von denjenigen Sachen, welche zu der Zeit, als der * e .,.„ eingegangen ward, erst zu [des Schuldners] Vermögen £ e . . geworden sind '). §. 1. Was Gegenstand des Ka«i e * kann auch Gegenstand der Verpfändung sein. ., er 10. ULP. lib. LXXBI. ad Ed. — Wenn ein Schul* ^ sein Vermögen Zweien auf einmal verpfändet hat, so d" f j Beiden auf dag Ganze verpfändet sein soll, so kau" l* ^ jeder Einzelne die Servitute wider Dritte auf dag Ganze er» - wenn aber unter ihnen gelbst Streit entsteht, so ist der ^ sitzer im Vortheil; denn es wird demselben die Eil" -60 j r theilt: wenn nicht ausgemacht worden ist, *l a8 2«r e iin dieselbe Sache auch verpfändet »ein soll- <^ aber ausgemacht worden ist, dass die [fraglichen] Gege** 8 .^ nur je für die Hälfte verpfändet »ein sollten, so fin nr j|te analoge Klage sowohl zwischen ihnen selbst als wider ^ Statt, in Folge deren jeder die Hälfte vom Besitz *« * el Antheile ergreift. 2) Alumnus, s. B r i s s o n. ad h. v. $. 2. .. .]\ e S^ 3) ()uae in banh habuk. Glück XVIII. p. 211. erk,i "!ii e iii er Gesetz mit Bezug auf Saminet. Opusc. p. 144. ,„111«' kann dieses Citat unmöglich gelesen haben; de»» ?, /„. $ erklärt sowohl eil. loco als in seiner H erineneuti K 11 f \e Ed. Born. 1801. Lpssg.) die angerührten Worte so, v. 6 e- oben übersetzt sind. Glück hingegen will die 1» ^ e d^ setzen 6. 7. und 8. genannten Sachen verstehen, vva» ter » den entferntesten Sinn gibt, noch die graminalig« 1 ^ jje- pretatiou, noch der nicht Stall findende Zusammen»»"*' ser Gesetze mit Gesetz 9. znlässt. a *dect. L. XX. Tit. 1. De pignoribus et hypothecia etc. 479 jen . 11 MARCIAN. lib. sing, ad form. Jnjp. — Wenn der- kt^P- W . Cr ** liler ful * e '" e Stadt, als dazu berechtigt, verwal- »el'b < " ese ^ e enl Darlebn aufnimmt, so kann er auch der- lis j eB ffe '""'ff e Sachen verpfänden. §. 1. Wenn ein antichre- di e Cr , er,ni g *) eingegangen worden, und [der Gläubiger zu ist em ^" ae -l '" enl Landgut oder Maus eingeführt worden bj '., So behalt er den Besitz an Unterpfandes Statt so lange, Nut- 8e '" ^* e 'd- zurückgezahlt worden ist, während er die ai 'ttmt oder der Bewohnung [zieht,] statt der Zinsen ein- •icn U, j' Weua er daher den Besitz verloren hat, so pflegt er de f v. r Khge auf das Geschehene zn bedienen. §. 2. Ob tau i*lf 88 ' ,rauc I» als Unterpfand oder Hypothek bestellt wer- taf i° nue ' darüber ist Frage erhoben worden , gleichviel ob *i«k *> en ' le 't 8 herr, oder blos der Niessbraucher das Ueber- ßiicl° m, "* n & euo ^ en na *« Papinianns schreibt im elften tan 8e >"er Gutachten , der Gläubiger müsse geschützt wer- l le i' """ wenn der Eigenheitsherr wider denselben Klage er- l ei| 'Wolle, er habe kein Hecht, wider seinen Wil- PWif e u Niessbrauchzu ziehen, so werde ihm der z \vi i""' ^ er 'Anrede zn Hülfe kommen, wenn nicht ly. c hen dem Gläubiger und demjenigen, dem der 8ef ssb •"auch gebührt, das Uebereinkommen Statt dass der Niessbrauch verpfändet denn wenn der Prätor den Käufer des Niess- »ehr, schützt, warum soll er da den Gläubiger nicht auch * e ll) en ' Aus demselben Grunde wird auch dem Schuldner stlij.. l nre de entgegengesetzt werden. §. 3. Die Rechte 5 ) tafiii i Grundstücke können nicht verpfändet werden; *'"cr I . '"" man auch nicht ausmachen, dass sie die Stelle 'ypothek einnehmen sollen. Ma„d . PAUL lib ' LXV1JI - ad Ed - — ° b aber n ' cL * e!u K ((Sg , ei8e * Uebereinkommen in Betreff eines Fahrweges, liab e ?'j> e8 » «der einer Uebertrift oder Wasserleitung Statt \v ei( ' . 8 1 »agt Pompouiu«, sei doch die Frage, [%. B.] 8ic ü . e,n uebereinkommen in der Art getroffen worden, dass bi e ,. ^ r Gläubiger bis zur Rückzahlung des Geldes dieser gut j ar *eiten, vorausgesetzt, dass er ein benachbartes Landsting, ' .fdienen, und wenn die Zahlung bis zu einem be- ten i»ge nicht erfolgt sei, dem Nachbar freistehen solle, 4 ) A tetut^"^ lasst sicn ,,,c,lt »'hersetzen; es ist derjenige Ver- Üntpt Y eri > li) 'g e dessen der Gläubiger von dem ihm gestellten zahl..! . e 0ie Nutzungen statt der Zinsen bis zur Rück- 5) ö '"'S - d«r Sch„ld ziehen soll. • h. Dienstbarlteiten. "%p «..„ 480 Pamdbot- L. XX. TU. 1. Do pignoribus et hypothecis etc- sie zn verkaufen; diese Ansicht ist des Nutzens der Cont«' fairenden wegen zulässig. 13. MARCIAN. lib. sing, ad form. hjp. — ,. ""^ eine Heerde verpfändet worden ist, so haften die später jjj worfeuen [Jungen] mit; aikch wenn nach dein Absterben a frühern Stücke die ganze Heerde aus spätem zusainmeiig e ' e ^ ist, bleibt sie nichts desto weniger verpfändet. §• *• A . ein Bedinglfreier kann zum Unterpfande gegeben werden, « wohl dann das Pfandrecht nach dem Eintritt der Beding" " erlischt. §. 2. Da bekanntlich eine zum Pfände bestellte Sac ^ [vom Gläubiger] anderweit verpfändet werden kann, L s0 , zn bemerken, dass] ein solches Pfand dem zweiten Gl»" 1 ''».j so lange haftet, als das beiderseits darauf empfangen« nicht zurückgezahlt worden ist, und es ist sowohl ei« e a ^ löge Klage als eine analoge Einrede daraus zu versta Hat der Eigenthümer aber seine Schuld berichtigt, so er < s auch das Pfandrecht. Nur konnte hier noch die Frage ern» werden, ob dem [zweiten] Gläubiger in Bezug auf die Folge der ersten .Verpfändung] zurückgezahlten Gelder analoge Klage zu verstauen sei, oder nicht; denn wie» * i [der Gegenstand der Verbindlichkeil] eine Sache [um» ,„ entrichtet worden war? Hier hat Pomp onius recht, % ' er im siebenten Buche zum Edict schreibt, dass, ~ vrea1i ^ rt f jenige, in dessen Namen das Pfand [ursprünglich] bestell' den war, baares Geld schuldig war, der [zweite] Gla'' " ,, wenu er es eingezogen, dagegen seine Forderung a"" 1 D( J müsse, wenn aber jener eine Sache zu entrichten gehabt» dieselbe [an den letztern] abgeliefert habe, dieselbe an v ^ pfandes Statt dem zweiten Gläubiger verbleiben werde. ^' ver Auch in Ansehuug von Erbpachtsgiiteru kann der Gl*" J^, rechtlichermaasgen wider jeden Besitzer auftreten, i na |. 0 . ein vertragsmässiges Uebereinkoinmen in Ansehung der / ,, thek Statt . gefunden haben,. oder auch der Besitz ük^iiy- worden und nachher verloren gegangen sein. §. 4. "} e -tf e f pothek bleibt fortdauernd, auch wenn der Gläubiger die urtheiking des Schuldners herbeigeführt hat, weil ^jf ,■',•,/, theeärische Klage an bestimmte Bedingungen gekuüp» g ( , nämlich wenn die 1 Zahlung der Schuld, oder [«onstig e J ^ gft iiugthiinng erfolgt ist; ist keins von beiden der Fall, so j[e sie fort; habe ich wider den Vertreter [des Schuldner» \^ persönliche Klage erhoben, so bleibt selbst dann die iyP r unverändert, wenn er mir Bürgschaft gestellt hat, ,n / r 0 rt' theilt worden ist. Um so mehr bleibt also die Hvpo' B * ^„et dauernd, wenn die persönliche Klage wider den Sc» 11 ( oder den Bürgen, oder wider beide zur Hälfte erhoben v^° .j, wenn auch Verurtheilung erfolgt isi; und es wird ^ p *ndbct. L. XX. Til. 1. De pignoribus et hypoiJiccis etc. 481 cut angenommen, als sei dem Gläubiger Befriedigung' zu eu geworden, dass er die Klage -wegen de» Erkannten hat. • d - Wenn eine Hypothek für eine bedingte Schuld bestellt Kj u * st i so kann vor dem Eintritt der Bedingung keine &e erhoben werden, indem bis dahin noch keine Verpflich- c M vorhanden ist; sobald aber die Bedingung der bedingten e „ e ' u 8'etreten ist, kann Klage erhoben werden. Ist hin- lie b Mi Schuld selbst unbedingt, die Hypothek aber bedingt die 1 Wor ^ en » un ^ wird dann vor dem Eintritt der Bedingung sei ■ V ' )0tuecar hiche Klage erhoben, so kann es zwar richtig ü | i' " ass keine Zahlung erfolgt ist, allein die Hypothek kann de«R- au ^ e ^ I ''^ en werden; daher müssen hier nach Ermessen «ichters Sicherheitsleistungen dahin getrofl ■w e ö ^u uimiu getroffen werden, dass eintreten und die Schuld ezahlt werden sollte, Gewährung der Hy- er folgen solle, wenn deren Gegenstand Will b di ' Hthek ö °cli • w, In der Welt vorhanden wäre. §. 6. Wenn auch *ttcli j- Zinsen Hypothek bestellt worden ist, so müssen fl'ese berichtigt werden. Dasselbe gilt von der Strafe. «»■kob ULP * 1Ib ' LXXIII. ad Ed. — Man hat die Frage Vetfi"' "k» wenn der Zahlungstag noch nicht gekommen, die 3n v ^ UU S des Pfandes auch in der dazwischen liegenden Zeit J>f a , rs,a 'ten sei? Meiner Ansicht nach ist die Verfolgung des "Um 6S 2u 'ässig, weil ich ein Interesse daran habe; hiermit laiü,) 1 . , a " Cu Gelsiis überein. §. 1. In den Fällen, wo eine i. ," r 'ichi " icli < e Verbindlichkeit besteht, dauert ein Pfand bekauut- u 'ort. ka, Ul * »AJ. IIb. sing, de form. hyp. — Zur Hypothek den ig« dasjenige bestellt werden , was noch nicht vorhan- Siiijg ' er entstehen wird , so dass also hängende Früchte, «och » i° n Sclavinnen, Jungen vom Vieh, und Alles, was kn\ iü . b ,. 0re « werden wird, als Hypothek verpflichtet werden üb er 'j es gut, gleichviel ob der Eigeuthümer eines Landgutes Werjg Sse '* Wiessbraiich, oder dasjenige, was noch geboren oder der Niess- "'auch ».' W ' r< '' em Ueberemkommen trifft, de« j s . ' Wie Juli an us schreibt. §. 1. Wenn gesagt wor- tf eif ei ■' e Jj "laubiger müsse den Beweis führen, dass die [be- '""ffen i , ue zur Zeit des Uebereinkommens zu dem Ver- as ieuj~ e ' S rT Schuldners gehörig gewesen sei, so betrifft dies "icln; d . . ereu, kommen, was im Besqndern geschehen ist, Vef 'eilit ^ e,U £ e ' Was alltäglich den Sicherheilsbestelluugcn einlud, ZU ^v^deu pllegt, nämlich, dass, während an einigen i, Wig. e a,,8d «"ücklich Hyj)othek bestellt worden, auch das "° u e, ^ esamm *e Vermögen des Schuldners verpflichtet sein a " e die c" Wart ' ees uu ^ z "kiinf4ig:es , und als wären mithin Co*»* 6 - acueu besonders verpfändet worden. §. 2. Wer P-Jur. cht. II. 31 «*' 482 Pandkct. h. XX. Tit. i. De ptgnoribti« ei hypothecis ihm gehörige Sachen bereits verpfändet hat, und diese' einem andern zweiten Glaubiger verpfänden will, bevorWOf gewöhnlich, um der Gefahr [der Strafe] zu entgehen, ^ e , c diejenigen betrifft, die dieselben Sachen mehrmals ver P^jS dass die Sache z. B. keinem Andern als dem Lucius >' verpfändet sei, so dass also die Sache insoweit verpl' lC wird, als sie die erste Verbindlichkeit [an Werlh] <' DerS ' el | e J und mithin dasjenige an die Stelle des Unterpfandes oder Hypothek tritt, wag sie mehr werth ist, oder auch ga ,,z .. gar, wenn sie von der ersten Schuld befreiet worden Nur würde sich hier noch frageu, ob sich dies so vern c r einkunft begriffen erachtet, sobald sie vom ersten ",.".,? befreiet worden ist. Also nicht etwa ein Theil der»« 1 Nein; es ist, wie wir vorher gesagt haben. „,) lö. MARCIAN. lib. sing, ad form. hyp. — ^ e O einem Landgute eine Hypothek bestellt, und dasselbe d f , Anschwemmung vergrössert worden ist, so wird es B fll '* ve u< pfändet. §. 1. Wenn eine Sache ohne Wissen des j^» el) . thüiners zum Unterpfande bestellt worden ist, und der f*?.^ thümer nachher seine Genehmigung ertheilt hat, so Wi** j, e . Genehmigung als rückwärts auf diejenige Zeit bezöge" ^ trachtet, wo das Uebereinkommen [der Verpfändung] 8. f V ei> worden ist; es wird hierbei natürlich nur der Wille ° cr ' 'i^u- als gültig erachtet, die überhaupt eine Sache verpfände" $■ nen. §. 2. Wenn eine Sache, an der Hypothek bestell* j )e . den, eine Veränderung erlitten hat, so kommt die hyP ß, carische Klage nichts desto weniger zur Anwendung; ' ^ weon an einem Hause Hypothek bestellt, und da«" 0 "* e j e ji Garten gemacht worden ist, oder wenn man über einen , ef Platz übereingekommen und ein Haus dahin gebanet» wenn über einen freien Platz , wo nachher Weinberge legt worden sind, §. 3. Bei der Verfolgung eines ""Ljl pf(ll .d«» kommt es darauf an , ob der Beklagte den Gegenstand, ^ eher zum Pfände bestellt worden ist, besitzt oder nichrochen werden; thut er aber Keines von beiden, »° „ folgt Verurtheilung. Will er ihn aber herausgeben, "»" ^t es blos darum nicht, weil derselbe nicht gegenwärtig ■> l 6 weit entfernt oder in den Provinzen ist, so pflegt die (t durch Sicherheitsbestcllung erledigt zu werden; denn W e p andkct. L. XX. Tit. 1. De pignoribtts et hypothecis etc. 483 aun wegen se { ner Herausgabe Sicherheit leistet, so wird er "gesprochen. Wenn er sich aber des Besitzes mit Arglist ledigt bat, und der grössteu Anstrengung- ungeachtet die ^ausgäbe nicht bewirken kann, so wird er zu soviel verteilt werden, als der Kläger zur Streitwiirderung geschwo- • kat, wie es bei allen andern dinglichen Klagen der Fall A ' c e " n wenu er zu soviel verurtheilt werden sollte , als j. Schuldbetrag sich belauft, was würde da die dingliche h : ' £ 6 helfen, da er dann durch die persönliche dasselbe Ziel J e erreichen können ? §. 4. Zuweilen inuss der Richter sein g . e8Sen auch auf die Nutzungen erstrecken, so dass er [deii j ^ er l auch zum Ersatz derselben von Zeit der Erhebung q Streites verurtheilt. Denn wie, wenn das [verpfändete] ?o * n " c ' t weniger werth ist, denn wegen der bereits geilt ne " Nutzungen kann er nichts entscheiden , ausser wenn der E' v °rhauden sein und der Gegenstand [zur Befriedigung ^. '"Mermj] nicht hinreichen sollte, als darauf verschuldet die "i ^' ^' ^ s ' st ^' e ^ ra 8 e > a,| f welche Weise ein Gläubiger lan durch ein Unheil zuerkannte Hypothek wirklich er- •liii l n das Eigenthum daran kann er mittelst der Eigen- 1,,, slt 'age nicht in Anspruch nehmen. Allein er ka «UZ, e carische Klage erheben , und wenn ihm von dem Berg n i. r . er zuerkannten Sache eine Einrede entgegengesetzt wird, §• R C, -\ etl : wenn nicht für mich erkannt worden ist. *u i enn der Schuldner wegen Nichtberausgabe des Pfandes 'als * Vei "urtheilt worden ist, als die Berechnung des Capi- Vy e uu ° der Zinsen austrägt, wird die Hypothek da getilgt, (]; e ^ er soviel bezahlt, als er schuldig war? Wenn ich hier b e ( r reu ge des Gesetzes und das Gewicht eines Erkenntnisses ist c. - so kann ich dies zwar nicht billigen; denn die Sache tu,, ,aa * big zur Verurdieiluug gediehen , und die Verpflich- i 8 ( , Zur Zahlung des Geldes dadurch begründet. Allein es i Ufc i er Billigkeit entsprechender, dass der Schuldner schon 8,l "ii v> Ber * cn -tigui»g der [ursprünglichen] wahren Schuld- fr e , ö j e Bef reiung von der Hypothek bewirkt. §. 7. Eine din SS sicl1 im " Becüt am Uuterpfande nach der feesit 2e l\ er ^°rderung richte. Wenn aber Beide wider den «»ach g r . kla 8' en > wie [hat da] jeder [seine Klage einzurichten,] der Q e e '" em "^•" tnei l* oder auf das Ganze, wie wenn Beiden genstand ganz verpfändet worden wäre? Das letztere 3t* 484 Pandect. L. XX. Tit. 1. De pignaribus et liypothecis *' c ' findet dann Statt, wenn Jedem an demselben Tage sein Pf»" recht besonders bestellt worden ist, wenn aber zugleich f" e einen und dein andern, so kann nur jeder dann auf das «»" klagen, wenn es ausgemacht worden ist; wo nicht, je» er seiuem Antheile. §.9. Eine Hypothek oder ein Pfand kann Jij-py ter de r Bedingung gegeben werden f dass , wenn d\ 8 Schuldner mittelst der Publiciane. , ., 19. ULP. lib. XXI. ad Ed. — Wer mehrere S»«^ zum Unterpfande empfangen hat, wird nicht zur ^ e rjJ. einer einzigen genö'thigt, so lange ihm nicht seine ganze derung zurückgezahlt worden ist. •... 20. Idem lib. LX1II. ad Ed. — Wenn das UjJfJ,. kommen getroffen worden ist, dass derjenige, wer zur »V ' herstellung eines Gebäudes Geld vorgeschossen hat, a ,lS .. Miethsgeldern nuterpfandsweise sein Darlehn wiederhe r , ef ziehen solle, so wird er auch aus der Handschrift, welche Schuldner ihm zum Pfände gegeben hat, analoge Klagen W die Miethsleute erhalten. . .0 21. Idem lib. LXXIII. ad Ed. — Wenn *«f# meinem Pächter und meinem Gescbäftsbesorger ein De " a g kommen in Uetreff eines Pfandes getroffen worden ist» ich entweder genehmigt, oder Auftrag dazu ertheilt h a " e, 0 wird dasselbe wie zwischen mir und meinem Pächter s , eingegangen betrachtet. §. i. Die Serviane findet a ™j?L,# Betreff eines Sclaven, .den der Schuldner vom Nichteige 11 '""' im guten Glauben gekauft und verpfändet hat, aber nicht geben will, [wider den Verpfänder] Statt, und wenn der« dem klagenden Gläubiger eine [darauf bezügliche] Einrede gegensetzen wollte, so kann letzterer dieselbe mit der I ' der Arglist entkräften. So lehrt Julianus und er hat ft . f §. 2. Was ein Pfand zufälliger Weise Vorteilhaftes?^ Nachtheiliges betroffen, geht den Schuldner an. §• 3" j; 8 eine verpfändete Sache nicht herausgegeben wird, so fi u " e »kot. L. XX. Tit. i De pignoribus et hypothecis etc. 485 ^"^'twürdernng wider den Besitzer Statt, jedoch mit eiuem «■schied, je nachdem es wider den Schuldner selbst, od^r r *. e " jeden dritten Besitzer geschieht; denn wider den ersinn» lj ,!, der Streit] nicht höher [geworden] , als die Schuld sich Vi We *' ^ as Interesse sich darüber nicht erheben kann; 11 , er dritte Besitzer hingegen [kann sich dieselbe] auch höher jji a "' e u], iiud es muss dann der Gläubiger dasjenige, was er Üb. ' Betrag seiner Forderung erlangt hat, dem Schuldner Ty e er ? ,Uw <>rteu, [und kann dazu] mit der Pfaudklage [genöthigt 4 Ä M0D ESTI]X. lib. VII. Bifcr. - Wenn ich Erbe 'itnis geworden bin, der eine mir gehörige Sache ohne in 1 . sseu seinem Gläubiger verpfändet hat, so tritt zwa^r w *J dieses spätere Ereigniss das Pfand nicht unmittelbar in kl» m ^ e '*> allein es wird dem Gläubiger, dte analoge Pfand- 8 e ertheilt. T eit>f- ' ^ DEM '"'■ "'* ■R c &'rf' — Der Gläubiger darf die ihm Pacl, e ' en Grundstücke auf den Grund der Verpfändung ver- Ab * U " ^' *" Eine Pfandverbindlichkeit kann auch zwischen ^senden in Folge eines Coutracts eintreten. ^. **• Idkm lib. V. MeguL — In demjenigen Landstrich, Ve en,a ndem verboten ist, etwas zu kaufen, ist es ihm un- *" r t, ein Pfand anzunehmen. fgjjj ■*«• Idem lib. VIII. Ilcgul. — Wenn ein Pfandcontract tun y" °der ungültig abgeschlossen worden ist, so findet kein y 0 £. eu 8talf > selbst nicht wenn des Gläubigers Vermögen *' Sc us in Beschlag genommen wird. der • i * UEM '* D - IV. Rcsp. — Ein Bürge erlangte es von i« j c,, ' e rlichen Gewalt, dass er, ehe er zur Zahlung schritt, die V\- ■ S ' tZ ^ er I* w "der gesetzt würde, indem er vorgab, d ara( ') a,, »iger befriedigen zu wollen, und that dies nicht; kurz die nvf * rt B ' lc h der Erbe des Schuldners zur Zahlung au ^e j^ffer bereit; kann-, frage ich, der Bürge zur Heraus- di , f r Pfänder genöthigt werden? — Modestinus hat d e „ e > a «et. §, f t Ei u Vater überredete seinen Sohn Sejus, er i,/^" 8 der Gewalt entlassen hatte, dass er [für ihn], da ci(i s l " e griir stand, ein Darlehn von seinem Gläubiger Septi- le u Ü eu, l J fangen, mit eigner Hand den Schuldschein aussfel- *War° C . ' Wel ^ er se ^ u8t am Schreiben verhindert sei, und al s Ir lBlt t ' em Bemerken, dass ein dem Sohn gehöriges Haus ob $ '! ter l ,fan d bestellt sein solle; es entstand nun die Frage, terl,' c i "* ' ," acu dem [der Vater gestorben und] er sich der vä- Übrig. en Erbschaft entsagt, mit eben dem Rechte wie sein "Od nf f nn ö'ff e, 'i auch dieses Haus im Besitz behalten könne, ef de "\ t '" e ^ esor & I,,ss daraus allein erwachsen möge, dass u Schuldschein im, Auftrag des Vaters mit eiguer Hand LP* 486 Pandect. L. XX. Tit. 1. De pignoribus et hypotliech etc- aufgesetzt Labe, indem er doch seine Einwilligung mit seine Vater weder durch sein Siegel noch durch eine andere Sehr) > bekräftigt hatte? — Modestinus hat sich dahin ansgesp^ chen: wenn Sejus mit eigener Hand geschrieben hat, dass » Haus als Unterpfand haften solle, so ist es einleuchtend, d^ er zu dieser Verbindlichkeit seine Einwilligung gegeben ha» J §. 2. Lucius Titius hatte Grundstücke nebst den daranf "' lindlichen Sclaven verpfändet; seine Erben theilten die Gru» stücke unter einander und schafften an die Stelle der diu" den Tod abgegangenen Sclaven andere an; darauf verkaj' der Gläubiger die Grundstücke mit den Sclaven; es tragt 8 1 kann der Räufer die nunmehr auf den Grundstücken, ^° die Hypothek bestellt worden, befindlichen Sclaven rechtlich maassen in Anspruch nehmen? Modestinus ^^Vf«' wenn die Sclaven weder selbst verpfändet, noch von verp deteu Sclavinnen geboren sind, so sind sie den Gläubigern rteswegs verpfändet. , fl 27. MARCELL. Hb. V. i% — Jemand, der e"^. Sclaven zum Unterpfand bestellt hatte, legte denselben einem ganz leichten Vergehen in Ketten, Hess ihm diese kurz darnach wieder abnehmen, und als darauf der Glä""'v' weil jener die Schuld nicht bezahlte, zum Verkauf des ^ ( ven schritt, erhielt er weniger dafür; ist hier dem ^"'.li ,re eine Klage wider den Schuldner zu ertheilen , weil die J* , ( wegen des Darlehns nicht hinreichend G ) ist, um das F e " i e( zu erlangen? — Wie, wenn er ihn gar todtgeschlagen , e() Hätte er ihn tuns If ein Auge ausgestossen hätte ? [r,oi» A< gebracht, so würde er durch die Klage auf Auslieferung Ersatz des vollen Interesses 7 )] haften; hätte er ihm ein ausgestossen, so würden wir eine Klage wegen gleichsam derrechtlicheu Schadens anf das Interesse [des Gläubiger*-* ,*„, statten, dass er die Verfolgung des Pfandes durch die Sclaven zugefügte Beschädigung oder [die in Folge der] , tenstrafe [ihn treffende Beschimpfung] vereitelt habe. q. a j| man an, dass die Klage aiif das Darlehn nicht mehr ^ finde, weil [der Gläubiger] etwa sachfällig geworden t*"'' „d halte ich doch dafür, dass die Sache der Berücksichtig" 1 ^ ^ Abhülfe von Seiten des Prätors würdig sei. U1 p i a " u " ^„„i merkt noch: ist das Anlegen der Fesseln geschehen, » ,n ^ Gläubiger Schaden zn thun, so haftet der [Schuldner] a ffa* 6) Glück XIV. l). 138 deutet hier auf die Erklärung «1 er jjjii siliken hiu, und nimmt Erlöschung dieser Klage an. -" in Ketten gelegter Sclav verlor au Werth. 7) Ad exhibend. s. I. Band S. 40 Amncrk. 21). Pakdkct. L. XX. Tit 1. Du pignorlbus et hypot/iecis etc. 487 *e»erh.alb; wenn es hingegen der Sclav verdiente, so braucht er nicht zu haften. 28. PAUL. lib. III. Quacst. — Wenn der Vater für »einen Familiensohn wegen eines demselben bedingungsweise pterlasseneu Vermächtnisses vom Erben eine demselben ge- hor 'ge Sache zum Pfände erhalten hat, und nachdem der Vater ,,u « Tode abgegangen, oder der Sohn aus der Gewalt entlassen J^den, die Bedingung des Vermächtnisses eingetreten ist, so "ebt die Verpflichtung zu dem letztern gegen den Sohn an, «nd der Vater kaun so wenig auf das Pfand Anspruch ma- f^, w ; e der So | u|? j er nml ers t die Klage erhält, und aus det vergangeneu Zeit her kein Recht am Pfände haben kann, 8o ^ie es in Betreff des Bürgen der Fall ist. 29. I„ EM üb. V. Resp. — Paulus ertheilte [auf gesehenes Befragen] die Autwort: es reiche zwar ein allge- '«eines Uebereinkoinmen zur Begründung meines Pfandrechts J" n > allein dasjenige, was nicht zu dem Vermögen des Erb- ««sers gehört hat, sondern nachher von seinein Erben aus j " er andern Ursache erworben worden ist, kann der Gläubiger ""* Testators nicht in Anspruch nehmen. §. 1. Wenn Scla- y° n verpfändet worden sind, so treten auch die von ihnen gereuen Kinder in dieses liechtsverhältniss; wenn wir aber ??S e «, dass die Kinder haften, es mag nun ein besonderes ^ereiukommen deshalb getroffen worden sein oder nicht, so Se '*en wir natürlich dabei voraus, dass das Eigenthuin an den- S ? lb «a auch dein Verpfänder oder dessen Erben zusteht; sind 8, . e ,°ei einem andern Herrn geboren worden, so werden sie U ' cu t verpfändet sein. §. 2. Ein zum Unterpfunde bestelltes 7 1S ist abgebrannt, und Lucius Titins hat die leere Stelle gekauft und ein n ang darauf erbauet; es entstand nun Frage i! e eeu des Pfandrechts; Paulus sprach sich dahin aus: die v erfolg uug des Pfandes dauere fort, uud darum sei anzuneh- *j ,ei »> dass das Rechtsverhältniss des Grundes und Bodens auf b/> was darauf erbauet worden, übergehe, d. h. mit der 1 ^Verbindlichkeit; Besitzer im guten Glauben können jedoch S ,r Herausgabe des Gebäudes an die Gläubiger nur unter der «edinguug genöthigt werden, dass ihnen die auf die Erbauung ^■"Wendeten Kosten auf so hoch, als die Sache werthvoller forden, erstattet werden. §. 3. Wenn der Sclav mit Vor- vvissen „nd Einwilligung des Herrn ein allgemeines Pfand- re «»t au dessen gesammteui Vermögen bestellt hat, so wird er Se W, der diese Sicherheit bestellt hat, nach Pfandrecht verfehlet. ., 30. I DEM üb. VI. Resp. - Die Gefahr für eines abge, Sc Uossenen Verkaufs wegen bestellte Pfänder trifft den Kau- 488 Pandkct. L. XX. Tit. 1. Da pignoribus et hypotliecis eU- fer,- sobald die geschehene Verpfändung der Gegenstände wiesen werden kann. 31. SCAEVOLA üb. I. Resp. - Einem Zinsacker tr« die Bedingung gestellt worden, dass, wenn der Zins bis ' einer bestimmten Zeit nicht entrichtet worden wäre, das La» gut an den Eigenthiimer zurückfallen solle; dieses Landgut nachher vom Besitzer verpfändet worden; es entstand nun Frage, ob die Pfandbestellung als zu Recht beständig geschehe zu betrachten sei? — Die Antwort ging dahin, dass, vv . e 'i. Geld darauf gezahlt worden wäre, auch eine Pfandverbiualie keit vorhanden sei. Es fragte sich ferner, wer vorgehe, V e sowohl der Gläubiger als der Schuldner mit der Entricht'" 1 » des Zinses saumselig geblieben seien, und deswegen a I,s | sprochen worden wäre, dass das Landgut dem Contract S eto t . an den Eigenthiimer zurückgefallen sei? —- Die Antwort "' gelautet, wenn sich, wie die Frage die Umstände angibt, der Eigenthiimer, da der Zins nicht gezahlt worden, seines B ee " bedient habe, so sei auch das Pfandrecht erloschen. 32. IflBM lib. V. ftesp. — Ein Schuldner hat sie" n T heischig gemacht, dass Alles, was in die verpfändeten G r " fl stücke hineingeführt, geschafft und getragen, oder daselbst g boren und bereitet worden, an Unterpfandes Statt sein s°" e, g ein Theil dieser Grundstücke war ohne Pächter, und <" übergab der Schuldner seinem Verwalter zur Bewirlhschfl'"" ". mit Ueberweismig' der dazu nothwendigen Sclaven; es fr»?' sich nun, ob auch der Rechnungsführer Slichus, und die »» ( gen zur Bewirtschaftung dahingeseiidefen Sclaven, sovvi e de* Sticlms Untersclaven verpfändet seien ? Die Antwort hat f> lautet, es seien blos diejenigen verpfändet, welche von dass Tag und Jahreszahl nicht hinzugefügt, bi» e le Urkunde nicht besiegelt werden ist. §. 2. Ein Gläu- er j ^l'fing von seinem Schuldner Alles zum Pfände, was P fa vermögen hatte, oder haben würde;' es entstand die Von '• diejenigen Geldstücke selbst, welche der Schuldner Min • 1Uein Andern geborgt hat, da sie zu seinein Vermögen |j||j c i lff geworden, dem Gläubiger an Unterpfands Statt ver- e t seien? — Die Antwort hat bejahend gelautet 6 ). i5 - — 36. w, e nu LABEO üb. I. Pilh. a Paulo epit. ^elj ei . . ei , n "ehöfte, dessen Verkauf dir einem vertragsinässigeii lla cldi 0,nn >eii zufolge zustand, in Feuer aufgegangen, und So ba v °n deinem Schuldner wieder aufgebauet worden ist, du an dem neuen Gehöfte dasselbe Recht. /„ Zweiter Titel. flu»/ l °Ws caussis pignus vel hypotheca tacile y n contrahitur. midien Fällen ein Pfandrecht oder eine Hypothek stillschweigend begründet wird.) ^iser JVf ^' *">• X. Resp. — Das durch einen unter dein a« e - * a 'cus errichteten Seuatsbeschluss demjenigen Gläubiger Hing. 6 ? U " eu ofte gegebene Pfandrecht, der zur Wiederherstellst anc/ neS a,, ^ zl,I >'hrenden Gebäudes Geld vorgeschossen hat, 8«Uljjjj nu ^ den ausgedehnt worden, der im Auftrage des Eifers dem Bauunternehmer die Gelder ausgezahlt hat. 9 ) Ueb <* dieses Gesetz s. Ar eh. f. civ. Praxis IV. S. 31 ff. 490 Pawdect. L. XX. Tit. 2. In guibus causste uel ltyp- etc 2. MARCTAN. lib. sing, ad form. hyp. — Po Ä! niiiK schreibt iin vierzigsten 1 in che seiner vermischten Sc ten: es hafte dasjenige, was von einem Mietlismann «> * Miethswohnung hineingeschafft und gebracht worden, nicht für den Miethszins unterpfandsweise, sondern auch wen" die Wohnung selbst durch seine Schuld verschlechtert habei so dass desLaib wider ihn die Klage aus der Vennietbuiiff gründet ist. . . 3. TJLP. lib. LXXIII. ad Ed. — Wenn eine Nieder^ rdeo A oder eine Herberge, oder ein leerer Platz gemiethet v * r ° ist, so glaubt Neratius, es finde auch hier ein stillscu ^ gendes Üebereinkommen in BetrelF des Hineingeschafn eD Hineingebrachten Statt; die» ist richtig. . ä 4. NE11ATIUS lib. I. Membran. — Es ist ^ ecb ^ lt i dass Dasjenige, was in städtische Grundstücke hineing' e j fl «nd geschafft worden ist, als verpfändet angesehen wir"' . e j wenn man stillschweigend dahin übereingekommen wa re ' g 8 ländlichen Grundstücken ' °) findet das Gegentheil Statt. §■ *'. eP kann Zweifel entstehen, zu welcher Zahl von Grün 1 "'". ,, 9 Ställe im offenen Felde, welche nicht mit andern »*. ,;e zusammenhängen , gerechnet werden sollen; städtische s ' 11 ]lt nun auf keinen Fall, indem sie von andern Gebäude" e abgesondert sind. In Beziehung auf die Frage weg eU u$ solchen stillschweigenden Pfandrechts, sind sie jedoch VO Städtischen Grundstücken in nichts verschieden. .„j 5. MARCIÜS lib. tmg. ad form. hyp. — Poml' 0 ^,,, schreibt im dreizehnten Buche seiner vermischten Sc" . dass, wenn der Mietlismann mir wiederum das Wohnen " . ^ geldlich verstattet, dasjenige, was ich hineingebracht haP e > j„. Eigenthümer des Gebäudes nicht verpfändet werde. §• j e « gleichen, sagt er, ist zu bemerken, dass mit Einwilfiff 1 /"? e . Eigentümers ein Pfand auch unter der Bedingung hm« |j schafft werden könne, dass es nur für die Hälfte der " < haften solle. §. 2. Wenn Jemand eiue Bürgschaft über" 1 ^ während eine ihm gehörige Sache von dem, für den pies« 10) Praed- rustict/m, das dem urbanum entgegensteht. Bezeichnungen haben in Bezug auf das Pfandrecht eI . .jiei'i dere Bedeutung, als in der Lehre von den Dienstbar^ j, rusiieum. Sind" beide Arten von Grundstücke" ■ ., pachtet worden, also z. B. Aecker u. s. w. mit da* 0 — gjjjei praed hörigen Gebäuden, so bleibt trotz dem der CharaK' (f j, praed. ruslici vorherrschend (s. Glück XVII'- !'• * bel i i" 1 Dies zum richtigen Verständnis» dieser Ausdrücke Q Text Pas Dec t. L. XX. Tit. 2. In quibus caussh vel hyp. etc. 491 Verh" srefi"^' vei *Pfändet worden ist, bo wird hieraus ganz richtig °gert, dass er durch die Bürgschaftsübernahme selbst ge- freU- e | m - aaSSen A " ftra ff zur Verpfändung ertheilt habe; sind ^o A ^ m S e ^° r 'ff e Sachen erst nachher als Pfand bestellt « n j so werden sie nicht verpfändet sein. Von «. TJLP. hb. LXXIII. ad Ed. — Wiewohl in Ansehung seh 8 ! i *^ , ' sc ' len Grundstücken das Uebereinkommen als still- 8c ] ( ^'S e "d getroffen angenommen wird, dass das Hineingehen ,,n< ^ Hineingebrachte so verpfändet sein solle, wie «in» Xr * a, " ,lu °" c klich ausgemacht worden wäre, so steht doch g e Ver l>fänduiig dieser Art der Freiheitsertheilung nicht entsag. ' hiermit stimmt anch Pomponius überein; denn er e ; n ' Ww Umstand,] dass [ein Sclav] wegen des Bewobneng ■yy Hauses verpfändet sei, stehe geiner Freilassung nicht im der £ P 9 MP0N - 1Lb> XIL ex var - ^clion. — In Betreff tfjj . ant »h*chen Grundstücke werden die darauf gewachsenen s c l ( , e a '* dem Eigenthiimer des verpachteten Landgutes still- c ''«s f,'^ en ^ verpfändet angesehen, auch wenn kein ausdrückli- al) B .^'einkommen darüber getroffen worden ist. §. 1. "Wird gej, ," e *» Was [in städtische Grundstücke] hineingeführt oder \y a . " Worden, als verpfändet angesehen, oder blog dasjenige, "oll?" 1 ^ er Absicht dahingebracht worden, dass es da bleiben ""- Das letztere ist zu bejahen. e 'n .*>• PAUL. lib. II. Senlenliar. — Wenn der Schuldner v 0n a "ehn unverzinslich erhalten hat, so kann der Gläubiger a Uf Ii'i V ^ rtra £ e der ihm verpfändeten Sache die Zinsen big olie des gesetzmässigen Ziiisfusses abziehen ''). \J nte J « Ioem Hb. sing, de off. Praet.Vig. — Es igt > 2 ) ein n n i * Cu ied zwischen dem wegen Miethzinses Verpfändeten, pfa n if m > Wag übereinkunftsweise als ausdrückliches Unter- f r „jj " a ftet, weil man [ausdrücklich] verpfändete Sclaven nicht n, ir s . 8en kann; wenn man aber ein Haus bewohnt, [mithin ,,n d H- ^'^kweigeudes Pfandrecht an dem Hineingegchafften la Sg ne '»gebrachten besteht,] so kann man die Sclaven frei- scjjj ' *° ^Dge nicht wegen Miethsrückstände gerichtliche Be- Pfan • ° lmten wegen Miethzinses festgehaltene Sclaven Zeigeng auf sie durch das Fenster freigelassen werden. äJ} , . e ' ' v V ie ,nich diinkt, vortreffliche Erklärung dieses so wi- ^ f »vrechmi,l scheinenden Gesetzes s. bei Gluck XIV. p.5l. 12) »t erk1art die Befngniss des Zinsenabzugs vom Verzug. ' Vu * cr Text hat durch einen Druckfehler statt Est, Et. 492 Pandect. L. XX. Tit. 3. {)uae res plgnori vel hyp- & 10. SCAEVOLA Hb. VI. Big. — Der Erbe eines Vormundes hatte sich mit dem Erben eines Mündels anf el Summe verglichen, und nachdem er den grössten Iheil « a gezahlt hatte, für den Ueberrest ein Pfand gegebeu; es e . stand die Frage, ob die Sache in Bezug auf den alten 9 0 "/.(. als zu Itecht verpfändet betrachtet werden könne? D' e . . wort hat gelautet: den vorliegenden Umstünden nach se* als verpfändet zu betrachten« • Dritter Titol. Quac res pignori vel hypolhecue dalae obltg non possunl. , (Von den Sachen, die zum Unterpfand oder zur llypotw gegeben nicht verpflichtet werden.) . 1. MARCIAN. Üb. sing, ad form. hyp. — Ein M ö jJ kann ohne Ermächtigung' seines Vormundes keine Hyp 0 . bestellen. §. 1. Wenn ein Familiensobn oder ein Sclav c zu seinem Sondergute gehörige Sache einem Andern terp» ^ hat, so findet keine Verpflichtung in Ansehung derselben s wenn sie auch die freie Verwaltung ihres Soudergnts ha ' ebenso wie sie auch keine Schenkuug machen dürfen; ,', (< ho weit erstreckt sich die ihnen zuständige Verwaltung "^ Doch ist die Frage, inwieweit ihnen die Verwaltung ' . . Sonderguts verstattet sei, [nicht Rechtens, sondern betrilf'J . g Thatsache. §. 2. Die Sache, welche Jemand nicht * 8 . . kann, weil sie nicht Gegenstand des Verkehrs für ""' kann er auch nicht zum Pfaude empfangen, wie der **• Pius an den Claudius Saturninus rescribirt hat. Wie e „ wenn Jemand ein streitiges Grundstück zum Pfände emv*,_^ hat, kann er da mit einer Einrede abgewiesen werden Octavenus glaubte, dass die Einrede auch in Ansehung' , Pfändern Statt habe. Die Zulässigkeit dieser Einrede, Jj Scävola im dritten Buche seiner vermischten Abhandln"» erstreckt sich auch auf bewegliche Sachen. , 0 2. GAJ. lib. sing, de form. hyp. — Wenn Je«» 8 " j,,,, eine Frau, die sich verbürgt hat, oder für einen Familie" 8 dem dem Senatsbeschluss zuwider Geld vorgeschossen ^f'ifjn Hypothek bestellt hat, so ist die Frage, ob diesem zu p^ sei? In Bezug auf den, der für eine Frau eine ihm 8 e fj e „; Sache verpfändet hat, ist die Frage leichter zu entechei denn man kommt ihm ebenso zur Hülfe, wie dem für ^ ie « oC b eingetretenen Bürgen dieselbe Einrede ertheilt wird« ,~ ir wird auch in Betreff dessen, der eine ihm gehörige SacW ^ einen Familiensohn verpfändet hat, dasselbe als ff""'^cjalt Lauptet werden können, was in Ansehung seines Bürgen findet. 4 Ndkct. L. XX. Tit. 4. Qut j>otiores in pignore vel etc. 493 N 3. PAUL. lib. III. Quacst. — Aristo schrieb nn den Ver -ttiug Priscus: Wenn auch Zwischen einem Schuldner ""d einem Andern] ein Contract in der Art abgeschlossen wor- . eu is '> dass ein voranstehender [Glaubiger mit dem von dem pj'dem vorzuschiessenden Gelde] befriedigt werden solle, so "S' "hin der letztere in das Pfandrecht doch nur dann nach, en » man sich dahin geeinigt hat, dass ihm dieselbe Sache er pfä'ndet sein solle; denn wer sich selbst das Pfand uicLt ""bedungen hat, darf dem erstem in sein Recht nicht nacli- , 'gen, i u welchem Fall es besser sein würde, die Sache zu , 9,| ten. Auch wenn der frühere Gläubiger mit dein Schuldner " le » besondern Vertrag über den Verkauf des Pfandes einsangen i»t 9 J cr «achherige Gläubiger aber diesen Vertrag er den Verkauf nicht eingegangen war, und zwar nicht Wa > Weil er es vergessen hatte, sondern weil es ausgemacht ot den war, dass er nicht solle zum Verkauf schreiten kö'n- .j» en > is ' es noch die Frage, ob sich behaupten lasse, dass das e cht des frühem | Gläubigers] auch insoweit auf ihn übergehe, ^ S8 ihm der Verkauf des Pfandes freistehe? — Ich glaube °k' > denn oftmals kann man das durch einen Dritten haben, as »lan durch sich selbst nicht hat. j... »• InEivi V. Resp. — Als Titius im Begriff stand, vom i * v i»s ein Darlehn aufzunehmen, bestellte er demselben Sicher- !'' u nd bestimmt«! ihm einige Sachen als Unterpfand zu über- g* * u 5 nachher, als er einige davon verkauft hatte, empfing t y e Zahlung j es entstand nun die Frage, ob die früher ver- law ^ acueu dem Gläubiger auch hafteten? — Die Antwort ' e,e dahin, dass, wenn es in der Gewalt des Schulduerg jjf-äüdenjjabe, „ ac li Bestellung der Sicherheit das Geld [noch] ^'■"nehmen Qjdex nicht, (li '' Pfandvcrhiiiellirlikeit | ers< ] von q , n ^"genblick an eingegangen zn betrachten sei, wo das d gezahlt worden ist, und mithin darauf llücksicht zu ueh- degV 6 '' welc '»e Sachen der Schuldner zur Zeit der Zahlung «eldes besessen habe. tai .*{• I»em üb. V. Scntent. — Der Gläubiger, der einen ^ n »uensohn von dessen Vater wissentlich als Pfand nugcnoin- . ^at, Wird verbannt. Qu Vierter Titel. 1 Potiores in pignore vel hypolheca habean- * u r } et de his, qui in priorum erediiorum in locum succedunt. Ort ,; w , B evorzvl y 1f , n ; m pfände und der Hypothek, ««<* ne »en, die an die Stelle früherer Gläubiger nachfolgen.) £,. *• PAPIN. lib. VIII. Quaest. — Jemand, der für eine 1 eine Mitgift versprochen hatte, wegen der ihm künftig 494 Pandect. L. XX. Tit. 4. Qui potiores in pignore vel e' c ' zu leistenden Herausgabe derselben ein Unterpfand oder■ Hypothek empfangen l *); nachdem darauf eine ab»cklag f Stückzahlung erfolgt war, Latte der Ehemann denselben genstand einem Andern verpfändet, worauf bald nach uer , s Zahlung des ltestes erfolgte; nun entstand Frage wegen Pfandes. Wenn nun aber derjenige, der die Mitgift ver«P chen hat, auf den Grund seines Versprechens zur Zahlung ganzen [versprochenen] Summe geuö'thiyt wird , so dürfen * die verschiedenen Zeifpuncie der einzelnen Zahlungen u berücksichtigt werden, sondern blos der Tag der eingeff 8 "» neu Verbindlichkeit; denn dann kann man nicht mehr » a 8' dass die Zahlung des Restes in seinem Belieben stehe, »° ., die Frau als geringer ausgestattet erschiene. §. 1. An < ** r * f freilich das Verhältniss dann, wenn Jemand ein Pfand *"f Höhe der Summe empfangt, welche er binnen einer best|' ten Zeit zahlen würde, und dann vor der Zahlung die * einem Andern als Unterpfand eingeräumt worden ist. „,_„,). 2. Idkm üb. HL liesp. — Wer ein allgemeines ist Ar recht an dem Vermögen des Schuldners erhalten hat, --^ durch vor dem bevorzugt, dem nachher ein zu diesem , , mögen gehöriges Grundstück [zum Unterpfand] gegeben ■" wenn der erstere auch aus den übrigen Sachen sein Gel» der einlösen kann. Wenn mit dem erstem hingegen die " e ,^ einkunft getroffen worden war, dass die übrigen GM ef ' „ Schuldners] nur dann erst pfandweise haften sollten, ". , aus denen, die er zum allgemeinen Unterpfaude emp[a»S e1 ' }eS keine Befriedigung erfolgt sein sollte, und die Bedingung U fernerweiten Uebereinkommens nicht eingetreten ist, 8° , flö der zweite Gläubiger in Bezug auf das ihm nachher ** Pfand nicht sowohl als bevorzugt, sondern vielmehr als ger PfandgJäubiger befunden werden ' *). e jp 3. Idem lib. XI. Resp. — Ein Gläubiger, der ber« w.^ Pfandrecht erworben Latte, erhielt, nachdem einem zV t e , Gläubiger [an denselben Gegenständen] ein Pfandrecht ei , iumt worden, [und er von JVeuem Geld dargeliehen,! t räumt ... eine Erneuerung der Schuld getroffen worden war, z< 1 9 „, e . frühern Hypothek eine anderweite; hier hat man aber a » iiommen, dass der ältere Gläubiger die frühere Rango r "" 1 e{ [in Ansehung seiner altem Forderung] behalte, wie y^ 611 "^ gleichsam in seine Stelle wieder einträte. §. 1. Titi«*' ^j den ein Geschäft geführt worden war, hatte auf den ** 13) Die Erklärung dieses Gesetzes s. bei Glück XIX- 0 j ere U bandelt sich blos um das Alter der Hypothek, resp- Anfang und davon abhängenden Vorzug. m$ 14) Die vortreffliche Erläuterung dieses schwierigen G es s. bei Glück XVIII. p. 345 ff. p AKD£c T . L. XX. Tit. 4. Qui potiorcs in ptgnore vcl etc. 495 «»«es dazu erlLeillen Auftrags ein Recbt auf ein Grundstück; verpfändete es, noch bevor ihm dessen Besitz übergeben foen war, ml( j nacü dem dies geschehen, nochmals an einen » ern; a ; er erschien die Forderung des Erstem bevorzugt, g ,.^ are denn der Fall, dass der zweite Gläubiger dem Ge- "ilsfiihrer das Kaufgeld vorgeschossen hätte, dann wird er ^ Sehen, jedoch nur bis auf Höhe der gezahlten Summe sainmt Si n" 6 "' T venn nicht der erstere dann durch Abfindung an seine Yy. . e Wtt; hat aber der Schuldner die Zahlung auf andere [ei*"? bewirkt» so & e ht der erstere vor. §. 2. Nachdem tyo ■ u< *S ,l t] unter zwei Brüdern nach Antheilen getheilt ' e boben bat, so wird in Folge dessen angenom- (•i; c v' Wie wenn dem frühem Gläubiger seine Forderung x\i- °der j * Worden wäre; denn ob sie baar zurückgezahlt Cj, . au rch Gogeiirecbniing getilgt -worden ist, ist einerlei; " -( * also nur der zweite Gläubiger der bevorzugte. (J'äuV ULp. ]j D . Jjf Disput. — Zuweilen geht der spätere g e v .'Sw dem frühem vor, z. B. wenn der vom zweiten dar- Ve f\v eDe ^ or * Cu, M« "wf die Erhaltung der verpfändeten Sache ^«rnf- U j Wor den ist; man nehme den Fall, es ist ein Schiff" «er u , UI > u,, u >cb habe zu dessen Ausrüstung oder Ausbes- & etwas vorgeschossen; K n M lib ' LXXIH - aä Ed. — denn sein Geld hat \Va s '"", ■^"frechterhaltung des ganzen Pfandes selbst gedient, "Wen Ucu '» dem Falle für zulässig erachtet werden kann, st,. ec i es z,| r Verproviantirung der Scliifrsmaniiscbaft vorge- beb al( forden ist, ohne welche das Schiff nicht hätte wohl- Ug w . ei ' ' an seinen Bestimmungsort] gelangen können. §. 1. \V aar ' r ^»er derjenige, der auf ihm dagegen verpfändete en -«u deren Erhaltung, oder zur Berichtigung des Fracht- 496 Pandect. L. XX. Tit. 4. Qui potlores U pignoro vcl ** lohus ein Darlelin vorgeschossen hat, ein Vorzugsrecht g j 6 Mitteln hergegeben habe, weil eine mit verpfändetem s gekaufte Sache nicht dadurch allein auch verpfändet wi rd > das Geld verpfändet gewesen ist. ., e f 8. Idem lib. VII. Dlsp. — Wenn das Gemeinwene" el s0 Stadt ein besonderes Pfandrecht eingeräumt erhalten ha i , f iniiss dasselbe dem Fiscus vorgezogen werden, v/e ^S Schuldner demselben nachher verbindlich geworden ist > [in diesem Falle] demselben auch Privatleute vorgehen. „^ 9. AFR1CAN. lib. VIII. Qiutcst. — Jemand, der ein ^ vom Ersten des nächsten Monats an gemiethet hatte, hatte da» ^ kommen getrolfeu, dass der Sclav Eros dem Vermietn lange verpfändet sein solle, bis die Entrichtung des M* e x ot ses erfolge; derselbe verpfändete nun den nämlichen Ero ^ dein ersten Juli einem Andern für ein Darlehu ebenfa»*» . e fragt, ob der Prätor den Vermieter wider die ^" SJ ' r ' (e (a des zweiten Gläubigers in Schutz nehmen müsse, antW" ^ rAfricauus] beiuhend; denn wenn gleich der ^ clar j e f einer Zeit verpfändet worden wäre, wo noch keine a " S iisS e Vermiethung entsprungene Schuld vorhanden war, so «i^ dennoch [des Vermiethers] Anforderung für bevorzugt "j 1 ^^ werden, weil Eros bereits damals in ein solches Verl' 11 getreten sei, dass das Pfandrecht an demselben Wi" er ^ Vermiethers Willen nicht gelost werden konnte. §• * so mehr, glaubte er, müsse der Gläubiger [,dem ein pfau" Pa »okct. L. XX. Tit. 4. Qui poiioves in plgnoro vcl elo. 497 w cl1 '] unter einer Bedingung [eingeräumt worden,! wider den »»«schützt werde- J ------- **—' ------- ~**— — •-*— -»— tzt, dt ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ —••■s wider den Willen des Schuldners unmöglich ist. ..-.»en, dessen Forderung später entstanden war, j, ^"sgeselzt, dass die Bedingung nicht von der Art ist, deren f *«lluilff \vim> tiiunnmlinii Sa* Y - Auch wenn der Erbe wegen bedingungweise crtheilter stellt,' i.ii aea tnisse an einer ihm gehörigen Sache Hypothek be- v 0 ' '''"* nachher dieselben Unterpfandsgegenstände geg die ftjj. Senes Da, " Iem » anderweit ver])fändet hat, und en ein darauf An» - i f> ,ln i> der Vermächtnisse eingetreten ist, inuss seiner '«cht nach ■!<»;■.«;»<. J~.~ J» o..i. Pfo«j„„„i,* k„,..„iu ^ord eK derjenige, dein das erste Pfandrecht bestellt «i c i. ~> geschützt werden. §. 3. Titia verpfändete ein ihr Viiis or 'S es Landgut zuerst dem Titius, nachher dem Mä- Selhp " 'Vergab e * darauf, nachdem sie Eigenthümerin desolat *> evvor den war, ihrem Ehemann nach geschehener Ab- {je Za ]/ 11 »' au Mitgifts Statt; wenn hier dein <> Titius sein Geld Viii s "^""den ist, so wird deshalb das Pfandrecht des Mä- re c ht T n i. cuts m ehr an Gültigkeit gewinnen; denn das Pfand- bes( at - 6S ^weiten wird, wenn der Erste wegfallt, nur dann " e »s i'. , Weim der Gegenstand zum Eigenthum des Schuld-: de». jJjj 0 r '& befunden wird. Im vorliegenden Falle tritt aber Wejj r j man « an die Stelle des Käufers, und es kann daher, |)fä n . ^ as Landgut] weder damals , als es dem Mävius ver- V erm ?. ' Uoc h als dem Titins Zahlung geleistet ward , zu dem \v er j & eu der Frau gehörte, gar kein Zeitpuuct aufgefunden ltöu u n » Vro des Mävius Pfandrecht hätte Gültigkeit erlangen »tann".' CS Wu "d l" er kei natürlich vorausgesetzt, dass der Ehe- Ei^!. as 'axirte Grundstück im guten Glauben als Mitgift in Rljjy- u £ genommen, d. h. nicht gewusst habe, dass es dein j« Ve ""l>fändet worden sei. 8c ^eid lib * '* R CS P' — Wenn eine rechtliche Ent- Gf Ull , l S erfolgt, und bei der Hülfsvollstreckuug auf den eiu e a er Ermächtigung dessen, der dazu die Gewalt hat, da« p» Us ' ) * a ' l, dung' erfolgt ist, so wird der Erbe dessen, für den fol &e . ' eCttt begründet wird, durch deu Vortritt der Zeiten! Vorzugsrecht erhalten. ^ a 'lebi ^' l'h- sing, de form. hijp. — Wer zuerst ein *"&* im p° 1 ' e ' estrecltt u "d Hypothek' erhalten hat, ist bevor- •ttit e ; randrecht, wenn auch [von Seiten des Schuldners] geti> 0 jp ein Andern schon früher dahin ein Uebereinkommen balj eu ' . Wor den war, dass, wenn er Geld von ihm empfangen "»d er urt * e > ihm eine bestimmte Sache verpfändet sein solle, fcing. YOu ia,n späterhin dergleichen erhalten hat. Denn es Scl ltt | (Jii Un S: e achtet des frühern Uebereinkommens, nicht vom das Se ]i ler ö ^) das Geld in Empfang zu nehmen. §. 1. Ist dui gten e s atlc n daun Rechtens, wenn bei Eingehung einer be- OW . lm,lati °n eine Hypothek bestellt worden ist, während v r P' jur. cw. H. 32 loch "•"■'%, 498 Pandkct. L. XX. TU. 4. (hti potiores wi pignore vel «*' deren Obschwebena ein Anderer ein Darlebu unbedingt *<"" gestreckt und dieselbe Hypothek erbalteu bat, und darauf ' Bedingung eintritt, so dass der spätere Gläubiger vorg«) Hier dürfte sieb die Sache anders verbalten; denn wen« el " Bedingung einmal eingetreten ist, so wird die Sache *° trachtet, wie wenn zu der Zeit, wo die Stipulation eingeg 8 "^ worden igt, dieselbe unbedingt geschlossen worden wäre; ° ' ist auch besser. §. 2. Wenn ein Pächter sich dazu versl^' den hat, dass dasjenige, was in das [erachtete] Landgirt ff^ führt und geschafft, sowie was daselbst jung werde, an vo pfands Statt sein solle, er aber, bevor er Etwas Wneiogw' einein Andern daran Hypothek eingeräumt, und daraul ' selbe erst in das Landgut hineingefiibrt hat, so wird der)e> bevorzugt sein, dem unbedingt ein besonderes Pfandrecht geräumt worden ist, weil [der fragliche Gegenstand] , erstem nicht in Folge der Uebereiukunft verbindlich v sondern durch die Einführung desselben [in das Landgut!» . . später geschehen ist. §. 3. "Wenn man übereingekommen ' dass eine_ erst entstehende Sache an Unterpfands Stell* f solle, an dura« 1 z. B. die Leibesfrucht einer Sclavin, so kommt es , , oh die letztere zur Zeit der Uebereiukunft zum Ve r,n jj n . des Schuldners gehörig gewesen ist; ebenso kommt es i" .^ sehung von Früchten, wenn das Uebereinkominen g etr „{ worden ist, dass sie an Unterpfands Sfelle sein sollen, d j, lS an, ob das Landgut, [worauf sie gewonnen worden,] °'j e . jj. Hecht des IViessbrauchs zur Zeit der Uebereiukunft dem S c ^ ner gehört habe. §. 4. Wenn der hintere Gläubiger S ,c „j Zahlung dessen an seinen Vordermann bereit erklärt » ^ dieser zu fordern hat, so fragt es sich, ob ihm, ' vVC " ( \\e erstere Gläubiger die Annahme des Geldes ver\veig er ' > Aj hypothecarische Klage zustehe ? Ich behaupte, dass o ,e ' ,| lU , dem ersten Gläubiger nicht mehr zustehe, weil es _ a jp liegt, das Geld anzunehmen [, mithin also dem zW e " e kommen müsse]. jjin 12. MAKCIAN. üb. sing, ad form, hypolh. """^„n, Gläubiger, der zuerst eine Hypothek empfangen bat, , e . wenn er im Besitz derselben ist, und ein Anderer die uJI" u ; carische Klage erhebt, sich der Einrede mit Erfolg ^'j'^ef- wenn mir die Sache nicht schon vorher als y - }i \ pfand oder Hypothek verpfli chtet worden i*.'» et . hingegen ein Anderer im Besitz und der erste Gläubig ^ e hebt die hypothecarische Klage, so kann er, dafern je° e „ Einrede vorschützt: wenn nicht das Uebereinko'» getroffen worden, dass ihm die Sache n' |c ) e „\j- pfändet sein solle, in der vorgedachten Art daraul „ ciren; wenn aber der zweite Gläubiger wider einen ai XX. Tit. 4. Qui potiorcs in pignorc vcl etc. 499 l( *ifzer Klage erhebt, so siebt ibm deshalb nichts im Wcte. m es k altere Gläubiger dann wider ihn Klage anstellt, so wird ße es kann ihm die Hypothek zuerkannt werden; allein wenu "k G ^' a ' ,u >'gcr dann wider ihn Klage anstellt, so wird halb daS Pfaild entwinden. §. 1. Wenu der Besitzer des- q > «ass er sich nicht zur Herausgabe eines verpfändeten gengtanJes verstanden, auf die vorgedachte Weise verurtheilt [• . ' re *twürdermig erlegt hat, so entsteht die Frage, ob er in lei f B sen » wie wenu dem ersten Gläubiger Zahlung ge- kön 0r °* n i ,1,in vom zweiten Gläubiger angegriffen werden «iu ° '°k halte dies allerdings für zulässig. §. 2. Wenn '«ad rS ' er ^'""higer, der Geld ohne Hypothek vorgeschossen, fj e ">em zweiten, der sowohl Geld vorgestreckt als eino hat eingeräumt erhalten , selbst eine solche empfangen h*t V ] S °- ' St ei oune Zweifel in der Hypothek der Zweite. \] i S''ch mit demselben wegen der Hyj>othek ein [bedingtes] eiiip re,n ' tom, "en getroffen worden, [dergestalt, dass sie] von teil [""hestiiiimteiij Tage [anheben soll], so unterliegt es £„•, l Zweifel, dass er bevorzugt ist, wenn auch vor diesem «iük m ' li e ' uem au dern Gläubiger ein unbedingtes Ueber- ty. , n,n en in Ansehung desselben Gegenstandes getroffen •ehj, ist ' *)• §• 3 ' Wenu derselbe Gläubiger zwei Dar- J a Vo,- gestreckt hat, das eine vor einem zweiten Gläubiger, efs( a, 'dere nach demselben, so geht er iu Ansehung der e r , f^rderung- dem Zweiten vor , in Betreff der andern ist ven *"" ' lte - §• 4. Wenn ein Schuldner mit dir einen Pfand- n; ( £ Sc hliesst, und darauf mit deiner Einwilligung auch ä ers pi l ," eia Andern, so ist der letztere der Bevorzugte; ob aber d e „ .?> Wenn dem zweiten Gläubiger Zahlung geleistet wor- \v e 'j lr »icht von Neuem hafte , das kann mit Recht gefragt di e .°" H'er kommt es auf die Erledigung einer Frage an, de tt s Tatsächliches betrifft, nämlicb , was zwischen bei- e r J; tt *6emacht worden ist, ob, dass der erste Gläubiger, als Vo!, . '"Williguniy zur Verpfandung an den zweiten ertheilte, o4 er eiUe 'n Pfandrecht ganz und gar habe zurücktreten wollen, Gli-,,1.. ' d,e Heihenfolge Luhe Statt finden, uud der erste ^'aiib.ge,. »Pin nur an die Stelle des zweiten treten sollen. fcig er ,an "S schreibt im elften Buche: wenn der erste Gla'u- di e :i' ,,ac "deiii eine Erneuerung der Schuld Statt gefunden, Wiejg •. i * sc hon bestellt gewesenen Pfänder mit andern aber J er halten lmt, so tritt er wieder an seine Stelle; wenn 4bfi u ] r 2vve ''e Gläubiger sich gegen den ersten nicht zur ^_""S' erhietet, so kann zwar der erstere zum Verkauf Ein tri!!' *'i er Anfm S <*»«" Hypothek des erstem dann mit dem Sch : ir« Bedingung auf die Zeit des Abschlusses des Ge- a, w zunichbezogen wird. 32* 500 Pandect.'L. XX. Tit. 4. Qui potiores in pignore vel etc- [des Pfandes] schreiten, allein er erhält dann nur sein früher 6 * Darlehn, nicht auch das fernerweite, indem er den Betrag» u welchen der Erlös aus dem Pfände sein erstes Darlehn , ' ber ' steigt, an den zweiten herausgeben muss 10 ). §. 6. Es '*' z . bemerken, das dem zweiten Gläubiger I7 ) das Pfand an wider des Schuldners Willen sowohl für sein Darlehn, als ' des ersten Gläubigers , und ebensowohl für seine eigenen l> ^ sen, als diejenigen hafte , welche er dem ersten Gläubiger zahlt hat; von den Zinsen aber, die er dem ersten GlöuP'S gezahlt hat, kann er keine Zinsen verlangen, denn er nicht das Geschäft eines Andern geführt, sondern viebn sein eigenes; so lehrt Papiuianus im dritten Buche *f.. Gutachten, und er hat Recht. §. 7. Wenn der zweite ™* y biger ein Uebereinkommen über eine Hypothek ohne ff el , Beisatz eingegangen ist, so kann er sie jedem andern l> esl entwinden, ausser dem vorangehenden Gläubiger, und d der von ihm gekauft hat. §. 8. Jemand, der vom l'' lU * . Darlehn erborgt, hat, hat mit demselben den Vertrag erric" dass ihm sein Grundstück als Unterpfand oder Hypothek ten solle; darauf nahm derselbe vom Müvius anderweit Darleim auf, und traf mit diesem das Abkommen, dass^ ^ das Grundstück aufhörte, dem Titius verpachtet zu sei"' ihm haften solle; endlich lieh ihm ein Dritter Geld, ' lin ., in Titius Zahlung zu leisten und machte dabei aus, daSS , dasselbe Grundstück als Unterpfand oder Hypothek hafte" er an dessen Stelle treten solle; geht hier der Mittle*"* ^ (1)( Dritten vor, da er ausgemacht hat, dass wenn dem *' sein Geld gezahlt worden, die Bedingung in Erfüll»' 1 ? * e •„- solle , und hat sich der Dritte dann wegen seiner Nacbln* * keit zu beklagen? Nein! auch hier wird der Driüe ^^IL« dem zweiten vorgehen müssen. §. 9. Wenn der dritte , „, biger den Verkauf der ihm gestellten Unterpfänder « u ,, fried'X""? aus im elften Buche seiner Gutachten * lehrt, wirklich und der zweite Gläubiger hat überhaupt kein anderes > ie gJ| als dass er dem vorgehenden Zahlung anbieten kann , ,l " 1 Q . »eine Stelle zu treten. §. 10. Wenn dem ersten eine *v l ^ ( thek eingeräumt, wegen des Verkaufs aber nichts aHS S e "^ et . worden ist, ein zweiter Gläubiger hingegen wegen des 16) Es ist hier natürlich Unzulänglichkeit des Erlöse» Deckung aller hypothecarischen Schulden anzunehmen. 17) Nämlich wenn er den ersten abgefunden hat. i»t Pa «dkct. L. XX. Tit. 4. {>u! pollorcs in pignovc vel etc. 501 «io ] if ine ^ eI) ereInkunft getroffen hat, so Ist der erste den- °w» bevorzugt; denn es findet ja mich in Ansehung des jj ail(, rechts selbst, wenn der erste über das Pfand [blos] über- , V ein Uebereinkommen getroffen, und wenn auch dem St f!i j ^ er Gegenstand übergeben worden Ist, das Nämliche a,t > dass der erste vorgeht, üö'fl PAlJL - >*• V. od P/«k/. — Ich habe dir ein Ge- e e v erkauft und dabei bedungen, dass der Pachtzins vom a i' n «ahre davon noch mir zufallen , der von den folgenden ,,£. . "'s lII »d das Recht an den vom Pächter gestellten Unter- $/ ern zwischen uns beiden gemeinschaftlich sein solle; „; , Va un< l Proculus [sagen], dass wenn die Pfänder da 1} ZU ^ em ganzen Pachtzins ausreichend seien, \ve'i G - * au a '^ cn Pfändern zunächst mir zustehe, Ran u, ? ut ausdrücklich gesagt worden sei, ob die lj c i Ze Summe aus allen Pfändern gemeinschaft- Wa .. Ua ^ u Verhältniss berechnet werden solle; betr'ff" ,' l S sei, falle an dich. Paulus sagt: die Frage i>i d' e ' ne 1' uaou, dass derselbe Gegenstand von verschiedenen d er . ei & e,1{ b.»mern verpfändet sei, derjenige hesser daran ist, den, C lhKM lib ' LXV,1L c " 1 El1 ~ Auch der an frem ' ,)( ail ,"«*"«id und Roden Statt findende Erbpacht kann als Unter- *biin te ^* werden, jedoch dergestalt, dass der Grundeigen- < ot . v °rgeL.t, wenn ihm der LYbpachtszius nicht entrich- dete d- 6 ' PAUL - Vih - m Q^est. — Claudius Felix verpfän- «l e , n ,|J 88e lbe Landgut Dreien , zuerst der Eutychiana , sodann ^ui i •" ' und endlich einem dritten Gläubiger; als nun Cp ss 1I . a . ua ' « ur Recht in Anspruch nahm , verlor sie den Pro- Tii^i, ,. deu dritten Gläubiger und appellirte dagegen nicht; ce as " m ßegen , der vor einem andern Richter auch in Propra n.« 6 *^^^ 1 worden war, hatte appellirt; nun entstand die dräng,.' I *' er dritte Gläubiger, der die erste Glä'ubigerin rer- A'uib " e ' mic ^ < * eu Turbo überwinden müsse, oder ob da t ( u °} nacl «dem jene ihren Platz verloren, auch dem Dritten erst cil . Vor e eue ? Wenn der dritte Gläubiger freilich den 8o | r ;# t lmUel8 . t Befriedigung seiner Forderung abgefunden hat, er mit derjenigen Summe au seine Stelle, welche er 502 Pandect. t. XX. Tit. 4. Qu! 2>otiorcs in pignoro vcl ** demselben berichtigt hat; nun Behaupten Einige, dass der tIrl Gläubiger auch hier bevorzugt sei; mir aber bat dies dur cu ®. nicht einleuchten wollen. Denn man nehme den Fall an '^ erste Glänbigerin erhebt Klage wider den dritten Gläubig^ und ist von demselben mit einer Einrede oder anf irgen" e ' andere Weise besiegt worden. Kann sich hier der drj Gläubiger, der die erste überwunden hat, wider den I u* ' der als zweiter sein Darlehn vorgeschossen, der Einrede, rechtlich entschiedenen Sache bedienen , oder kann umgebe der zweite Gläubiger, wenn er nach der ersten Klage, ^° die erste Gläubigeriu gegen den dritten Gläubiger «nte rie » hat, wider den dritten Recht erhalten hat, die Einrede r rechtlich entschiedenen Sache gegen die erste Gläubige 1 " 111 stellen ? Ich dächte, auf keinen Fall. Mithin tritt der Welche er demselben Schuldner nachher vorge- "Bossen hat. Pfiiqd S(JAEV0LA Iio - XXVII. Big. — Titius vereine r- '^ e ' a we ff en einer Summe, zu der er ihr aus s e ; *" e geführten Vormundschaft vernrtheilt worden war, he r ^® nze s gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen; nächst " l er vom Fiscus ein Darlchn auf, verpfändete ihm Sei n anzes Vermögen, trug an die Seja einen Theil der ab, uuc | yersprach ihr die übrige Summe von Neuem, wie id die vort, 61 e "' e En, e«erung derselben geschah, und deshalb l f r a ' e! " Pfandvertrag errichtet ward; nun entstand die VofTi' ° b Se )' a dem Fiscus nucu iu Vetren' derjenigen Sachen sess e ' We,cLe Titins z " r Zeit der ers,eu Verpilichtnng be- Y * u > sowie derienicen, welche er nach Eingehung der ersten * e fbindl:„ii .. ' b . , . . • •____:i___________ V«-J 0 - bi "uiicLk —.,— b —, ,.------ -- a tQh» "~"""«*eit erworben hat, bis sie zu ihrer ganzen *orde i 5? ^»"«'.«'--elangt sei? Die Antwort hat gelautet: es sei vorhanden, weshalb sie nicht vorgehen sollte. . * -..- ..... . *»r__ 'Uiiii. —"«vcii erworueii uat , u« »»^ «•»« "> »» " *)•*"■—" ^em p ieder Kelangt sei? Die Antwort hat gelautet: l t ^"«nd vorhanden, weshalb sie nicht vorgeher l'fii I Gläubiger hatte einem Manuorhändler unter Ver- «leih r S derjenigen Blöcke, deren Preis an die Verkäufer mit •elm e ' de des Gläubigers berichtigt worden war, ein Dar- 2in e Vor e e8c "ossen; derselbe Schuldner hatte kaiserliche Magader ee l ,a ? u( et, und nun erstreckte der Procurator des Kaiser«, b e| * nr M liin zielmng der für mehrere Jahre rückständig geblie- n llc ." Mi ethsgelder Auftrag erhalten hatte , seine Amtspflicht ob d auf _, a e» Verkauf der Marmorblöcke-, hier fragte es sich, "Hab* Glä »«higer dieselben vermöge seines Pfandrechts inue- »tiini d " rfe? Die Autwort lautete: den vorliegenden Um- l *»d eu uacbj ja , 504 Pandect. L. XX. Tit. 5. Do dhtract. pign. et hypo^c- Fünfter Titel. De distractione pignorum et JiijpotheoaruW' {Vom Verkauf der Pfänder und Hypotheken.) 1. PAPJN. lib. XXVI. Quaest. — Derjenige Gläubig der an Grundstücken ein Unterpfandsrecbt eingeräumt erba und nach einem andern Gläubiger, der [ bereits ] i'" er , kunftsweise ein Pfandrecht an dem gesammten Vermöge" Schuldners erlangt, ebenfalls ein solches Uebereinkom«> en Bezug auf dessen ganzes Vermögen, sei es wegen desse oder eines andern Contracts getroffen hat, hat vor der findung des zweiten Gläubigers kein Recht, das [ausser . ihm verpfändeten Grundstücken] noch übrige Vermögen ^ den Grund des Pfandrechts zu verkaufen; alleiu weuu ._ gethan, so steht [auf der andern Seite] dem [zweitenJ Gl» g ger, wenn er seine Pfänder wieder haben will, auch * persönliche Klage wider ihn zu; ebenso wenig ist eine &J" 1 .",, zu verstatten, noch kann in Betreff von beweglichen ^ a , etwa die Diebstahlsklage erhoben werden, weil ange» 0 "' |, wird , als habe jeuer daran sein eigenes Interesse , nur , einen Irrthum über die Rangfolge geleitet, verfolgt, hai'1" 8 " lieh da der zweite Gläubiger den Besitz, den er nicht ' ^ gehabt, nicht durch Diebstahl verloren haben kann; *" g unbesorgt kann er sich auf die Klage wegen Ausli e j e ,[, einlassen, weil er sich weder im Besitz befindet, " ocl1 j le arglistig desselben entledigt hat. Hieraus folgt, dass der *« Gläubiger die Besitzer [der Pfänder] selbst angreifen """"'„et 2. Idem lib. II. Rcsp. — Ein in Anspruch geno» lin ^ Bürge hatte es durch die richterliche Amispflicht er l aD £ ,, la „f- dem Gläubiger zum Unterpfaud eingeräumtes Grundstück ,, weise annehmen zu dürfen; hier hat ein [etwaniger] l Jf \, Gläubiger, der nachher gegen Verpfändung desselben « ^ Stücks ein Darlehn vorgeschossen hat, die Befug' 118 '' .^(g Bürgen mittelst Zahlung des von ihm verausgabten k a l samrnt Zinsen der in der Mitte liegenden Zeit abzu'i" , ( denn ein Verkauf dieser Art geschieht in der R e S e ^ t Folge einer rechtlichen IVothwendigkeit zur Uebertragu"S Pfandrechts. . . e t 3. Idem lib. III. Rcsp. — Wenn der erste GI»Ä ) in Folge geschehener Uebereinkunft das Pfand verkam« ^ ho bleibt dem zweiten Gläubiger das Recht, Zahlung' * ^ bieten , nicht vorbehalten. §. 1. Wenn jedoch der ^ ",,£,11- ohne Zutliun des [ersten] Gläubigers zum Verkauf des { des geschritten ist, und den Erlös davon dem ersten "' a !' zl i, gezahlt hat, so steht [dem zweiten Gläubiger] das R eC . 1^,1 dem Käufer dasjenige saimiit den Zinsen von der dazvF P ANdkct. L. XX. Tit. 6. Do dtstract. pign. et hypolhoc. 505 e genden Zeit anzubieten, was der erste von dem von diesem gezahlten Kaufgelde erhalten hat; denn es ist einerlei, ob der couldner einen verpfändeten Gegenstand verkauft, oder ihn anderweit verpfändet. »• Idem IIb. XI. Resp. — Wenn der Zahlungstag: durch i n Vertrag hinausgeschoben -wird, so wird das Ueberein- y Wen als getrolfen angenommen, dass die Befugniss zum saute des Pfandes nicht eher ausgeübt werden soll. • MARCIAN. Hb. sing, ad form. hyp. — Wenn der St li "^ ,1B *£ er mittelst Abfindung des ersten an dessen . e getreten ist, so kann er sowohl wegen dieser Zahlung v ,. Seil >es eigenen Darlehus zum Verkaufe [des Pfandes] mit |. eir > -Hechte schreiten. §. 1. Wenn aber der zweite Glän-' t> t oder ein Bürge nach geleisteter Zahlung die Pfänder an- , muten haben , so kann auch ihnen Abfindung , und selbst / n geboten werden, wenn eu Besitz gekommen sind. .. ». MODBSTIN. lib. Till. Regtü. — Wenn der zweite geboten werden, wenn sie auf den Gruud des Kaufs in Gt aiüY "Jiger das Pfand vom ersten gekauft hat, so wird ange- e '"£"' als habe er dies nicht sowohl um das Kigenthum zn r e „i en gelhan, als vielmehr zur Erhaltung seines Pfand- «■.!.• S ' uu d darum kann der Schuldner auch ihm Abfindung >b, eten. .. , 7 ; MARCIAN. lib. sing, ad form. hyp. — Wenn der " b> ger ein Pfand oder eine Hypothek unter dem Nebenver- ■yy» Verkauft hat, dass ihm die Rückzahlung des Geldes und „ e j rer Ianguiig des Pfandes freistehen solle, wird der Schuld- erll:- ' Weim ei " sicn zur Zurückzahlung des Geldes bereit die i ' ^' es m,ca verlangen können? Julianiis beantwortet pf 'J 1 elften Buche seiner Digesten dahin, dass zwar das übt-' *> anz rechtmässig verkauft worden sei, im Ab £ e " aber könne nur wider den Gläubiger auf H e !L etun g seiner etwanigeuKlagen an den Schuldig , ^' a ge erhoben werden; was Jiiliainis vom Pfände t Ult ' S'lt jedoch auch von der Hypothek. §. 1. Es ist zu "u'tt i" 1 ' ou t ' er Schuldner eine verkaufte Hypothek ver- V e ,.v geleisteter Zahlung wiederverlangen dürfe. Ist der Jjj'pi u "*er der Bedingung geschlossen worden, dass, wenn Sezall ,en einer bestimmten Zeit vom Schuldner zurück- ei„ n r;. Werde, der Rauf wieder aufgehoben sein solle, so J{ y % er > weun Zahlung binnen derselben erfolgt ist, die Nrik 0 zurück; ist aber die Zeit verstrichen , oder kein ""^nvertra, " er mii] Vv ese„d r ag der Art eingegangen , so kann der Kauf auch ' r ." c ^gängij;- gemacht werden, es müsste denn der Schuld- biiJ • * g oder ""mündig, oder in Staatsgeschäften absein, oder sonst in irgend eiueui Verhältuiss stehen, 506 Pandbct. t. XX. Til. fl. De dhtracl. pign. et hypolhec- wo ihm durch das Edict zu Hülfe gekommen wird. §• 2 *_ ist die Frage, was Rechtens sei, wenn von dem Gläubige ausgemacht worden ist, dass der Schuldner das Pfand oder di Hypothek nicht solle verkaufen dürfen, und ob ein solche Vertrag, als den Rechten zuwider, ungültig sei, und daü dennoch der Verkauf Statt finden könne? Es ist keine"" Zweifel unterworfen, dass es bei dem Vertrage , der Verkam solle nichtig sein, sein Bewenden behalte. r 8. MODESTIN, lib. IV. Regia. — Es ist dem ermessen des Gläubigers anheimgegeben, von den ihm verp» a deten Gegenständen , um zu seiner Befriedigung zu gelai'g ' zu verkaufen, was er will. 9. PAUL. lib. III. Quacst. — Es ist die Frage aufijPj worfen worden, ob der Schuldner von Verbindlichkeit^« werde, wenn der Gläubiger vom Käufer des Pfandes den fr a preis nicht erlangen könne? Meine Ansicht ist die, dass, 'W e dem Gläubiger keine Schuld aufgebürdet werden könne, _ Schuldner verpflichtet bleibe, weil der nothweudiger "" e geschehene Verkauf den Schuldner nur dann befreiet, ^f das Geld dafür vereinnahmt worden ist. §. 1. Poinpo"' schreibt im zweiten Buche seiner Lectionen folgendes: der S wohnliche Znsatz bei geschehender Pfaudübergabe, dass Schuldner dem Gläubiger den Rest, um wieviel das Pf" 1 ,\. 0 ter dem Betrag der Forderung verkauft werde, nachz a " zui°'» solle, ist ganz überflüssig, weil dies dem Rechte selbst auch ohne diesen Zusatz Statt findet. 10. Idem lib. VI. Resp. — Obwohl derjenige, Folge eines Statt findenden Pfandrechts [das Pfand] E e g,, hat, wegen geschehender Eiitwähruuj? desselben sich n\ als dem Gläubiger zum Gewinn; der Schuldner wird • -»«r ir ,„:.., lc h jJes_Eigentbümers der Sache, wenu noch keine Ent- Zwar in Ansehung des Gläubigers befreiet, allein rück ,.m jes Ei * hr «»g des 1' ?faudes geschehen ist, oder des Käufers, wenn We °^ Cüe Statt gefunden , haftet derselbe mittelst einer ana- ß ' ^-lage, um nicht aus dem Verlust eines Andern einen etty ""' zn ziehen. Denn so mnss auch der Gläubiger, der lein n. e ^'" se n Beines Capitata] übersteigende Nutzungen den ^ a "Jes | vom Besitzer erlangt hat, dieselben ganz auf d ef p'|| fordern habenden 11 auptstamm abrechnen; und wenn He r . a, 'kiger dem Eigenthiimer die Sache, welche dem Schuldig icbt gehörte, in Folge einer Ungerechtigkeit des Richters, steh* " re B ' e ' Uln verpfändet, entrissen hat, und Frage ent- "er ' ? dieselbe nach Bezahlung der Schuld au den Schuld- v 0 i Zur,ic kgegeben werden müsse, so mnss, wie unser Scä- dei-D. rt > deren Rückgabe erfolgen. Hat er sie aber nicht I>rei Sta ** Ve «'kaufl, dass ihm bestimmt und jeden Falls der Kauftet i Ver ^leibt, sondern er zur Herausgabe desselben verpflichte! ,' s <> kann er, meiner Ansicht nach, zwar einstweilen bleibt , " e Anforderung an den Schuldner erheben, allein es W dann die Befreiung obschwebeud; wenn aber der Gläu- G 6vv -. '"> «nU der Klage aus dem Kaufe belangt, dem Käufer top i geleistet hat, so kann er wider den Schuldner seine *** ii"l"^ 8 ,e ' ten d machen, weil sich dann ergibt, dass letzte-. <«>t befreiet worden sei. foU„ '. l>AlJ L. lib. I. Beeret. — Der Gläubiger, der in ,r *tei 8eilles Rechts ein Pfand verkauft, muss sein Recht abfeile. E> " m ' Wenn er das Pfand besitzt, muss er dou Besitz \Y ]h 'Vergeben. z,,j ^*\ SCAEVOLA lib. VI. Big; W 0r ,j e, ' l,n g einer Erbschaft zwischen mehreren Erben bestellt &«th e uj ' h ^j,. * — -wv iixiuilNginil aiiüiiii/iiciiutif ivmciiiii^uu e... fe^ 8a<>-% a *"iche Schuldner den einzelnen Erben im Ganzen ange- es entstand die Frage, ob jeder derselben gegen den ihm Schiedsrichter, welche ehreren Erben bestellt waren , hatten die erbschaftlichen körperlichen Sachen •ttei...-!*' '""' die verschiedenen ausstehenden Forderungen an ge- Wi Sl sen fcet t „«. eSu "^> um aer Besamung säumigen acniiianer aas cur tut l)j e ^" ^"rderung im Ganzen gestellte Pfand verkaufen könne': ja, er könne es. enen mit der Bezahlung säumigen Schuldner das für die Autwort lautete: fttW 508 Pxvidkcj. L. XX. Tit. 6. Qutbus modis pigms vcl etc- Sechster Titel. Qutbus moäis pignus vcl Tiypollieca 8oJv* lu ' ( Von der Art und Weise, wie das Pfandrecht oder die Hypothek erlischt.) 1. PAPINIAN. lib. XI. Resp. — Der Freund eg| abwesenden Schuldners führte dessen Geschäfte und ° Pfänder, ohne zum Verkauf zu schreiten , mit seinem » e wieder ein; hier wird das ursprüngliche Recht des ^ e . thiimers für wiederhergestellt betrachtet. Mithin kann der schäftsführer die Ertheilung der analogen Servianischen J* *" nicht für sich verlangen; wenn er sich aber im Besitz findet, so kann er sich mit der Einrede der Arglist sei)' 1 17, §. 1. Als ein Verkäufer, nachdem ein Theil des Kaufg e für ein verkauftes Grundstück an ihn abgetragen worden f dasselbe selbst [für den Ueberrest] zum Unterpfande einge 8 erhalten, und darauf dein Käufer mittelst an ihn erlns se ^ Briefe den Ueberrest vom Preise geschenkt hatte, nach o eS ^ Tode aber die Schenkung auf gewisse Weise als ungül'J» funden ward, so forderte der Fiscus, der an des Verk»' 1 ^ Stelle getreten war, das Grundstück vermöge seines " ü. ef rechts vergebens; denn man nahm an, dass der Vertrag dieses Pfand durch den ersten Willen der Schenkung »" ^, Loben worden sei, weil ein Gesetz die Schenkung des " . ungültig macht, was aber auf die Befreiung des Pfandes nen Bezug hat. §. 2. Der Vertreter eines Abwesenden s Sicherheit für die Zahlung einer Summe, wozu eine ve i eIl iheilung erfolgt war; wenn nachher diese Sache wi° er ,„ Hauplinteressenten fortgesetzt worden ist, so haften die Vertreter desselben gestellten Bürgen ebensowenig we£ el) Verurtheilung, als die von ihnen gegebenen Unterpfänder* . e( 2. GAJ. lib. IX. ad Ed. prov. — Wenn der Ol»«^ 0 . ein Pfand mittelst der Serviauischen Klage wider de" g ( , sitzer in Anspruch genommen, und der Besitzer sich z ".i fle r legung der Sfreitwürderung erboten hat, und der Sein' ^ wider denselben die Eigenthumsklage wegen der Sache ^ heben will, so wird er hierzu nur dann gelassen , VCC" ihm zuvor seine Schuld angeboten hat. lie t 3. ULP. lib. VW. Düp. — Wenn eine Sache # der Bedingung verkauft worden ist, [dass es dabei »« lD 0 j e t> wenden behalten solle,] wenn nicht bis zu einem besU"»'^ Tage annehmlichere Bedingungen geboten worden war« 0 ' < ll6 deren Uebergabe erfolgt ist, und etwa der Käufer, bevor solche geboten worden, die Sache verpfändet hat, so » ^ Marcellus im fünften Buche seiner Digesten, erli» c j g ii Pfandrecht, sobald eine bessere Bedingung angetragen vf p andect, L. XX. Tit. 6. Qulbits modis ptgnus vcl de. 509 *» obwohl er, wenn die Sache unter der Bedingung' verkauft a . n ' 8t 5 dafern sie dem Käufer nicht missfalleu sollte, der ls 'cht igt, dass das Pfandrecht bestehend bleibe. de Ss lDEM lik LXXI11 ' ad Ed. — Wenn der Schuldner, ka T a * enno 8: en verpfändet war, einen Sclaven , den er ge- let ' Verkäufer wegeu eines Mangels, womit er behaf- ,„1 z " r i'ckgegebeu hat, fallt da die Serviane weg? Es spricht •yyjj.r t " r die verneinende Meinung, ausser wenn es mit Ein- (j\:- f. ln *> des Gläubigers geschehen ist. §. 1. Wenn der g e 1 '^ er '" den Verkauf eines Pfandes eingewilligt [oder zu- ta.f . e "'' hat > dass der Schuldner den Gegenstand hat ver- geben dürfen, so wird L *and befreiet, ausser wenn er in den Verkauf u. S. w. cüadet seines Pfandrechts gewilligt hat; denn es wird da» Pf"' versc "enken, oder zur Mitgift | «iilio i befreiet, ausser wenn er in den Verkauf u. S. w. '. a< let seines Pfandrechts gewilligt hat; denn es wird f:"' 6 ^'"willigung der Art mit Vorbehalt des Pfandrechts Wenn der Gläubiger aber selbst verkauft, jedoch abgeschlossen hat , dass er sein Pfandrecht unter oft i e !£esialt MjUj. a,, dern Bedingung aufgebe, als dass ihm dagegen vollen, s® Befriedigung geworden , so steht ihm keine Einrede liin ? en > wenn er hingegen zum Verkauf des Pfandes seine \v; r j '"'""Hg nicht ertheilt, aber den Verkauf genehmigt hat, sejj dasselbe [wie oben gedacht] Statt fiuden. §. 2. Sehr lt a| f s jm»ig ist die Frage erJiobeu worden, ob, wenn der Ver- t e j t e,I >er ausdrücklich verpfändeten Sache nicht von Gültig- ,S c jl .""»den werde, dieser Umstand dein Gläubiger insofern liiit en ere iteu dürfe, als er seine Einwilligung dazu ertheilt Alji- z " "• wenn ein ltechtsgrtind den Verkauf verhindert? dag Pfandrecht bleibt doch bestehend. I'°tliek ^^AN- lib « «"g 1 ' ad form. h/p. — Eine Hy- \vi r j er "»cht auch dann, wenn auf dieselbe Verzicht geleistet «ej,, A °der der Gläubiger sich vertragsweise dazu versteht, b e |, " nicht fordern zu wollen , es miisste denn derselbe «i Ufi . "P le ", es sei dieser Vertrag blos in Ansehung der Person {*e, n | "8' en Worden; und wie dann, wenn, während dies aus- \V 6 , C worden, ein Anderer die Hypothek besessen hat? ko, lu nian aber erwägt, dass ein verlragsinässiges Ueberein- aii(,j , e " e i'»e immerdauernde Einrede begründet, so lässt sich ^W? dleSem Fal1 der Scl,1,,ss ziene]B ) dass auf die Hypothek *ect fa & eIe 'Stet worden sei. §. 1. Wenn der Gläubiger sich ^fder ' 8e ^ azu versteht, sein Geld binnen einem Jahre nicht die Jj zu w °l'en, so wird dieses Uebereinkommen auch auf bi ger y P°t«ek ausgedehnt verstanden. §. 2. Wenn [der Gläu- de r jr" a " Schuldner] mit einander ausgemacht haben, das Statt ^Vofj e yp ? 1 k e k eiu Bürge bestellt werden soll, und bestellt ^ht^t 1St ' S ° ^ r ^ " 1S0 ^ ern Befriedigung als geschehen be- > dass Befreiung von der Hypothek angenommen wird. 510 Pamdkct. L. XX. Tit. 6. Oidbus modis pignus vcl <#c> Etwas Anderes ist es , wenn der Gläubiger seine Fordern ä verkauft und sein Geld dafür erhalten bat; dann bleiben » Verbindlichkeiten unversehrt, weil dasselbe als Kaufpreis «' nicht als Zahlung betrachtet wird. §. 3. Befriedig" 1 '» . Gläubigers wird auch dann angenommen, wenn [dem Schi"'<■" der Eid angetragen und geleistet worden ist, dass der [betreue« Gegenstand pfandweise nicht verpflichtet worden sei. , . 6. ULP. Üb. LXXI1I. ad Ed. — Es erlischt ferne/ * Pfandrecht, wem» die Schuld bezahlt, oder dafür Sicherheit stellt worden ist. Dasselbe findet auch dann Statt, wenn Pfandrecht durch Zeitablauf beendet, oder die [darauf beziig' licLd Verbindlichkeit auf irgend eine Weise erledigt worden ' ist. rd E'"' §. 1. Wer zur Zahlung bereit ist, von dessen Seiten Wi lö'sung des Pfandes als geschehen angenommen; wer sicu nicht zur Zahlung, sondern zur Sicherheitsbestellung k ere *.. -. klärt, ist nicht in demselben Fall. Mithin ist zwar die ü 1 ' ^ Schaftbestellung' insofern von Nutzen, als es sich der Gw" 5 ef lediglich selbst zurechnen muss , wenn er dieselbe ^',. Zahlung angeuommen hat; allein wenn derselbe keine P Schaftsbestellung angenommen hat, sondern auf Zahin"" j, e j steht, so kanu ihm nichts zur Last gelegt werden. §• "' i„, der Biirgschaftsbestclluug nehmen wir übrigens nicht die sieht des Atiliciiius an, welcher glaubt, dass, wen" y g( dein für eine bestimmte Summe Bürgschaft bestellt wer" 6 ' sein Pfandrecht aufgeben müsse. , ve r 7. GAJ. üb. sing, ad form. hyp. — Wenn der ^ lW % t in den Verkauf gewilligt hat, so erlischt die Hjpothe^'...j e „ Einwilligung' eines Unmündigen wird jedoch in diesen P . nur dann Statt gegeben, wenn er dieselbe in Gegenwar' * e ^ Vormundes, oder dieser sie an seiner Statt selbst eriheu ,j vorausgesetzt, dass der Richter daraus für ihn einen *° j er oder Befriedigung wahrgenommen hat. §. 1. Wird, w"e u ^ Geschäflsbesorger für eines Andern gesammtes Vermögen, ein Verwaltersclav, dein auch [gültiger Weise] % : .'.'y rU ng leistet werden kann, und der dazu bestellt ist, die EinvvU ,| 8 ^ ertheilt hat, dieselbe [für de« Gläubiger] von Verbindbc»^ sein ? Nein, nur wenn ein ausdrücklicher Auftrag dazu er ^ ist. §. 2. Wenn aber mit dem Geschäflsbesorger des * c *^. ners das Uebereinkoiumen getroffen worden ist, dass eiu . j e1( i stand ferner nicht verpfändet sein solle, so wird dies ^. Schuldner selbst [, nöthigen Falls] vermöge der Einrede der ^ list, von Nutzen sein. Wenn aber das Uebcreinkom'" 01 ' j^j, dessen Selaveu getroffen worden ist, so muss dasselbe ^ die Einrede des vertragsmäßigen Uebereinkoinmcns 8e . .i;;)[te linden. §. 3. Wenn man sich dahin geeinigt, dass die ' (| [des Pfandes] als uugetheilt veräussert werden solle, *° Pahdect. L. XX. TU. 0. {hiibua moiUs pfgmts vcl etc. 511 "»Wenn der verkaufte Gegenstand eine bestimmte Sache a f> behaupten, dass sodann nur in Betreff der andern Halft« £e erhoben werden könne, ohne dass eine Einrede ent- ma Se " steat - §• 4. Das ist aber zu bemerken, dass, wenn Je- «cl n- Hälfte au e » n er [ihm mit einem Andern] gemein- T|, V & elj <> r igen Sache zum Uuterpfande bestellt hat, und „; / UU S' zwischen ihm und seinem Mitgenossen erfolgt ist, 1, & er ade die Hälfte, welche dem zugefallen, der das Pfand d; vp. " at ■> dem Gläubiger verpflichtet ist, sondern es bleibt «alfte au beiden Antheilen ungetheilt verpflichtet., "ud ft ™^*GIA]Y. !"»• sing, ad form. hyp. — Sowie Pfand 6an ^."^ek an einer körperlichen Sache mit deren Unterbau i er '° scaen •> so ist es auch beim [Erlöschen des] Niess- V s de«* Fall. §. 1. Der Gläubiger kann darüber einen I{ v a j> eingehen, dass [an einer Sache] kein Pfandrecht oder k,L e * Statt finden solle; und wenn er daher mit einem dem a " m - übereingekommen ist, so ist dieser Vertrag auch njg i Voa Nutzen , dem derselbe in Gemässheit des Trebellia- Vy e U ^ e, >atsbeschlusses die Erbschaft herausgegeben hat. §. 2. ei™. er (»eschäftsbesorger des Schuldners dies zu seinem l ra ." 'nteresse ist, so ist ein der Art eingegangener Verfehl. e ' W Gläubiger ohne Zweifel zum Nachtbeil [von Gültigen, ' e "euso wird auch der mit einem von Seiten des Gläu- a V , ^^etenden Geschäftsbesorger für sein eignes Interesse sj c i. c "*°ssene Vertrag die hypothecarische Klage meiner Au- d ar Ua ch insofern ihrer Wirksamkeit berauben , dass eine n i\t ^ e ff r 'i"dete Einrede dem Eigenthüiner des Streites selbst Von ä ?t, d. Waärt ,. ,e 'l ist. §. 3. Wenn man dahin übereingekommen det „ ? S *^ e Hälfte [eines Landgutes] ungetheilt nicht verpfän- S| lf „ ■ " Solle, so wird die Hälfte desselben niemals in Au- \v e i c j genommen werden können , gleichviel welche und von •clinl i es ' lzer sie gefordert werde. §. 4. Wenn jnehrere KCl; »Uldl Gl^*V! Uneir ein Unterpfand] ungetheilt bestellt haben, und der er] as ° er wit einem dahin übereinkommt, dass die Hypothek Sp fll i * eiu solle, nachher demselben aber doch darauf in An- l^anj 1Mlmt ) so kann ihn dieser, wenn gleich er das ganze an das ss nur ^aiid). ""•■*") so Kann mii aieser, wenn gieicn er aas gau^Y ""getheilt besitzt, dennoch nicht abhalten, sich t '* Bei jl u ^i' ut zu halten, weil er ihm das Zugeständnil ob ein'» s f ines Theils gemacht hat. §. 5. Es ist die Frage, ■Walt,, . lniliei| sohn und ein Sclav, denen l8 ) die freie Vertrag, j f l'hres Sondergutes] überlassen worden ist, einen Ver- «»Bg, 6 ^ . ' eingehen können, dasB eine Sache, welche sie •Won 'f .*' lres Sondergutes zum Uiiterpfande empfangen haben, ei sein solle; dürfen sie ebensowenig als sie etwas * 8 ) Um e * Text hat durch einen Druckfehler ie statt ei. ■ 512 Pamdect. h. XX. Tit. 6. {hiibiu modis pigiws vel eUÜ verschenken können, anch nicLt dahin abschliessen, dass e ' Hypothek wegfallen solle? Allein es ist ihnen dieses na«« gelassen, vorausgesetzt, das» sie einen Preis für dieses Ue cinkoinmen erhalten, also gleichsam verkaufen. §• 6. ein Landgut mit Einwilligung des Gläubigers veräussert vv den ist, so würde das Verlangen des Gläubigers , sich dar halten zu wollen , unverschämt sein , vorausgesetzt, dass Wirkung des Verkaufes erfqjgt ist; denn ist der VcrK8 nicht zu Stande gekommen, so ist der "Wille, es zu verkam ' nicht hinreichend, um den Gläubiger abzuweisen. §. 7» ' , . der Schuldner selbst im Besitz des [verpfändeten] GegenS'*" , ist, so ist die Frage überilüssig, ob der [z. 13.] ansdrii«* verpfändete Acker mit Erlaubniss des Gläubigers verkauft ^ , den sei, es müssle denn der Fall eintreten, dass der ^ \ „ ner mit Erlaubniss des Gläubigers verkauft, und nachher Gegenstand von dem Käufer selbst, oder einem Andern» den derselbe durch Erbgang gekommen, zurückgekauft " oder sei dass der Schuldner selbst des Käufers Erbe gevvof de« Wenn aber die Schuld nicht bezahlt worden ist, so , steht daraus der Verdacht der Arglist, der auf die Gog CI,w bezogen wird, so dass der Gläubiger [dem Schuldner» TJe er sich einrede weise auf die ertheilte Erlaubniss zum^" 21 * g ä bezieht] die lleplik der Arglist entgegensetzen kann. §• '.# ist die Frage, was Hechtens sei, wenn der Schuld" er .. -„j [ein Pfand] mit Einwilligung seines Gläubigers an denW 11 ^ oder denjenigen verkauft hat, von dem es Mävius W' ei "j „f kauft hat, uud Mävius Erbe des Titius geworden, und —- , vom Gläubiger in Anspruch genommen worden ist 1 , ,„- aber unbillig, wenn der Gläubiger den Gegenstand von . fl jenigen sollte in Anspruch nehmen können, der nicht a" , Rechtsgrund des Erbgangs, sondern auf andere Wei» e j, selben erworben hat; auf der andern Seite lässt sich j e ^ wenn eine Arglist des Titius dabei im Spiele gewesen >* » „ mit der Gläubiger vom Besitzer sein Geld nicht bek° „n solle, behaupten , dass es die grösste Unbilligkeit sei, , ef jener ihm auf diese Weise mitspielen dürfe. §. 9. ^^"l-eiiifl Mävius Jemandem ein Landgut verpfändet hat, dem noC ß eS i<* Befriedigung zu Theil geworden , und dieser sich im et . befindet, so ist es wiederum billig, dass die Einrede ™ a j e s greife: wenn dasselbe nicht mit EinwiUiS"" s auC l» Gläubigers verkauft worden ist; denn wen" ^ dann eine Arglist des Schuldners insofern im Spiele '"'/jjgj- er nicht Zahlung geleistet hat, so hat doch der zweite ^ biger, dem dasselbe verpfändet worden ist, einen * °gj|ju- §. 10. Sicherer ist es jedoch, wenn der Schuldner ^ e ",.. r f e ii, biger um Erlaubniss bittet , das Pfand verkaufen zu d " Pandect. L. XX. Ti«. 6. Qtubus modis pigrnts vcl etc. 513 «im Befriedigung gewähren zu können, sich zuvor von S" I ' l ^ eu tverpfäudelen] Gegenstand kaufen will, dafür «cl '?, bestellen zu lassen , dass er die dein Gläubiger ge- g u et werdende Summe vom Kaufpreise [abschlägig an die- ab e .^ zahlen wolle. §. 11. Der Ausdruck Verkauf inuss m grö'sster Ausdehnung verstanden werden, so dass, auch Se j er die Erlaubuiss zu einem Venuächtuiss ertheilt hat, Zugeständuiss von Gültigkeit ist; dies ist jedoch tu , so ZII -landrecht wieder in Gültigkeit tritt. §. 12. Wenn der „"'"due l as P&l dass wenn das Vermächtiiiss ausgeschlagen worden, S ac r" ,üer [mit Bewilligung des Gläubigers] eine [verpfändete] Glaub verkauft, aber noch nicht übergeben hat, wird der r da nicht abee wiesen werde«. Twenn er auf das S —!-■ »■ u^'en cluildn Pf , ff er da nicht abgewiesen werde«, | wenn er auf d des « i ' l8 l )r,ic h erhebt,] als gehöre es noch zum Vermag' l rac | c ' 1 nldners, oder wird das Pfandrecht als erloschen be »im J ' Weil f der Schuldner als Verkäufer] mittelst der Klage \ v „ e * Kaufe haftet? Das letztere ist zu bejahen; wie aber ^Vüiif Verkäufer den Kaufpreis nicht erlangt hat, und der e aber zur Mitgift bestellt, so wird, in Betracht Sekef 1 1 der Ehe, dies als ein Verkauf angesehen. Im nm- tdie v en *" a U» wenn der Gläubiger Erlaubuiss ertheilt hat, Verl. P^iudete Sache] zu verschenken, und der Schuldner sie den,, » , > wird der erstere abgewiesen werden; er müsste hab e . a,, l>ten, dass er das Verschenken darum gestattet Sei, '^ e, I der Beschenkte ein Freund seiner, des Gläubigers, *ebi,r ( ^" Hat der Gläubiger deu Verkauf [des Pfandes] für [ta ( , Sei , !* eim Sestertien] erlaubt, jener aber dasselbe für fiinf- '""Sek 1 Ver * a,, ^> s° wird der erstere nicht abgewiesen. Im QlÜ^j ,r ' eu FaH, wenn er dasselbe theurer verkauft, als der '"' d '■ t a,ls ' ,e dniigeii hat, kommt die Frage von der Gültig- Scbuij 68 rItaufs gar nicht in Betracht. §. 15. Wenn der Vef '«aiiiv ei i öber das l >fi >" ( l [Mos] mit Vorwissen des Gläubigers •loiw *at» so wird keine Einwilligung des letztem auge- ^eil e!*' H,dem er deu Verkauf darum hat geschehen lassen, ''leibp. 1 w,,S8 'e> dass ihm sein Pfandrecht überall vorbehalten »en, °*p. er hingegen den Kaufcontract etwa mit nnter- *o Wird seine Einwilligung daraus gefolgert, es jur. civ. ii. 33 514 Pandect. h. XX. Tit. 6. Quibus modis pigms vcl etc. miisste denn klar am Tage liegen, dass er betrogen v '° r .ß, dies gilt auch , wenn er seine Einwilligung »i cut sc rl { Wenn dem Schuldner der V*Wg und sein Erbe erst dazu gesehnt« •was <- er sei; lieh ertheilt hat. §. 16. zugestanden worden ist, ist, so kann Frage über die Thatsache entstehen, Gläubiger gemeint habe? Allein man wird mit Recht ' )e ' 1 * Ul )D ten, dass diesem der Verkauf auch freigestanden habe, d *-•. i VC» dergleichen Spitzfindigkeiten werden von den Richtern worfen. §. 17. Wenn der Schuldner, nachdem ihm der kauf zugestanden worden , den Besitz verloren , und der i Besitzer verkauft hat, wird das Pfandrecht da fortdauern, habe der Gläubiger die Erlaubniss blos auf die Person e" 1 » t schränkt? Allerdings; wenn aber 10 ) der Gläubiger d' e .^ laubniss zum Verkauf dem neuen Besitzer selbst, nnd ' , dem Schuldner, der ihm die Hypothek eingeräumt, er ' ue) i^ e pp so findet auch eine Einrede, wider ihn Statt. §. 18. ' ,.^ aber der Gläubiger die Erlaubniss zum Verkauf binnen ^ eines oder zweier Jahre ertheilt hat, so wird ihm [der » °} j ner] durch einen später Statt gefundenen Verkauf das nicht entziehen. §. 19. Wenn der Gläubiger die hyp<"^ ^ rische Klage angestellt, nnd vom Besitzer [des PfaudesJ , t Streitwürderung erlangt hat, und vom Schuldner [da" 1 ' .<$ mals] seine Anforderung verlangt, so wird ihm, meiner A nach, die Einrede der Arglist entgegenstehen. i c \e 9. MOD ESTIN, üb. IV. llcsp. — Titius verpf«»^,, dem Sempronius ein Landgut, und dasselbe nachher 9 j Cajus Sejus; hierauf verkaufte es Titius dem Seinproii' 0 . et Cujus Sejus für die gesaminte Summe, wofür er es v .x f jedem einzeln im Ganzen verpfändet hatte; wird, ^"'«„Ige durch diesen Verkauf das Pfandrecht erlöschen, und i» a „j dessen zwischen ihnen beiden nur das Rechtsverhältnis e[| , dem Kauf vorwalten? Modestinus antwortet: ^ aS r'ru"^ lhum gebührt den in Rede stehenden Personen auf den y gf , des Kaufs, und da sie gegenseitig ihre Einwilligung 7 - u " j',e kauf gegeben haben , so könne keiner wider den An" e ^ Pfandklage erheben. §. 1. Titius hatte dem Sejus v el ^ ein Landgut vorgeschossen; da dieses Landgut schon Y ^ einer Stadtgemeinde verpfändet worden war, so bezahl dem Mävius die dingliche Klage zustehen? Modesti- Wili- antworlet: wenn er in Betreff des Pfandes seine Ein- ■Sung ertheilt hat, so kann er sich an dasselbe nicht halten. Pfa rf . PAUL - Iib « HL Quacst. — Der Schuldner hat das ist' In '. t Einwilligung des Gläubigers verkauft, und darauf r mit dem Käufer dahin iibereingekoinmen, den Kauf te i er a, ilzuheben; hier verbleibt dem Gläubiger sein Pfand- a >icL , UnTer ^ ,lrzt » de'"> ebensowohl als dem Schuldner wird er j-. em Gläubiger sein voriges Recht wiederhergestellt; auch b) der Gläubiger das Pfand nicht ganz und gar, sondern demV • n ^ a "'» dass der Käufer die Sache behält, und.sie ^a'uf» a "" ,r "'cht zurückgibt. Wenn auch mithin der Ver- dj e l'j L vo "i Käufer] belangt und freigesprochen, oder weil er ist e er {? a he nicht geleistet, zum Interesse verurtheilt worden ef l»ali ° Av ' 1- d dein Gläubiger sein Pfandrecht dennoch aufrecht \v ei) u »leiben; denn dies hätte sich doch zutragen können, hät( e ei " a ' ICu lncut ""' Einwilligung des Gläubigers verkauft hat ' ** Auch wenn der Gläubiger das Pfand verkauft od ei , . der Verkauf wieder rückgängig gemacht worden ist, k e W 'I 1 Sclav wieder hat zurückgenommen werden müssen, in * as Eigenthum zum Schuldner zurück. Dasselbe findet ni c |j t Se ""ng aller derer Statt, denen der Verkauf einer ihnen Kä" tl r "Vorigen Sache zusteht; denn sie erhalten das Recht des tl» «nfe, um nicht darum von demselben zurück, weil sie das Eigen- anfg e , "'* "in übertragen, sondern die Sache iriit, wenn der Kauf oben worden ist, überhaupt in den vorigen Stand wieder ein. tV a „ * 'dem ]ib. IV. Rcsp. — Lucius Tiliiis, der seiner j> der (j a j a g e j a ^ gegen Pfand oder Hypothek an Grund- etxyas verschuldete, gab dieselben Grundslücke znsam- e l>ti j en,er Frau, der Seja, für ihre beiderseitige Tochter Sfift. !* der en künftigen Ehemann, dem Sempronius, zur Mit- \v at c hdem hierauf Lucius Titius mit Tode abgegangen scl la ' ft * n * sa ete sich seine Tochter Septicia der väterlichen Erb- r\»lu au " die Mutter derselben nun ihre Hypothek ausklagen? ^ftbe r< . s l ,r pch sich dahin aus: es sei zwar anzunehmen, als Grii n( j J a "eja sich ihres Unterj)fandsrechtes an denjenigen *"* Hr-. . en ' zu deren Bestellung von Seiten ihres Ehemannes TU»«. Vi . lrer gemeinschaftlichen Tochter sie ihre Einwil- SUl)n. | ,— ™* geiiieinsciiaiuiciieii x uuuier bic iure liiiiwu- De fo t *'> begeben, allein die persönliche Verbindlichkeit : ' lieh r a " ert; die Rla S e wider die Tocbler i J ^ 'en Erbschaft entsagt habe, sei jedoch nicht , u " lDEM Hb. V. Btap. — Paulus sagt i VUt «riicl' Ht die Klage wider die Tochter , die sich der zu verstatten. in einem Gut- • ««Weh, dass Se !' Seh empronius, der ältere Gläubiger, wenn V will / die8ell,e Sache einem dritten Gläubiger verpfän- ' Se,ne Einwilligung dazu ertheilt, wird angenommen, 33 * l#l 516 Pandect. L. XX. Tit. 6. Quibus madis plgnus vel etc. als habe er sich seines Pfandrechtes begeben , allein an sei" Stelle trete der dritte nicht, und mithin verbessere sich dadurc die Lage des mittlem Gläubigers. Derselbe Fall ist auch d al1 " vorhanden, wenn eine Stadtgemeinde ein Darlehn als dr»t* e Gläubiger vorgeschossen hat. §. 1. Wer eine Sache auf "^ Grund eines Pfandrechts verfolgt, den kann der Beklagte t0 dem Angriff der Hypothek in der Kegel dadurch abhaltej» wenn ihm der Besitzer, es sei dies,, wer da wolle, Zau |u » anbietet; denn sobald das Recht des Klägers durch A»fl« s '"" des Pfandes abgewendet wird, braucht das Recht des Be»» 2 gar nicht in Betracht gezogen zu werden. .. 13. TRYPHONEV. lib. VIII. Düp, — Wenn der »' J biger dem Schuldner den Eid augetrageu, und dieser in" j hin geleistet hat, dass er zu nichts verpflichtet sei, s ° ^ i, das Pfand gelöst, weil in Folge dessen die Sache so betr tet wird, wie wenn er durch Erkenntnis» freigesprochen v den wäre; denn es wird ja das Pfand auch dann be» 6 , 1 wenn der Schuldner vom Richter, wiewohl ungerechter " freigesprochen worden ist. ,.j 14. LABEO lib. V. Pos/er. a Javoh epit. — D'/ ?„ mit deinem Pächter dahin übereingekommen , dass dasp '^ was er [in das erpachtete Gehöfte] gebracht und £ e > C fie- habe , bis zur Zahlung des Pachtzinses oder sonstiger »* , e)1 digung verpfändet sein solle, und darauf hast du dir f" r .j er Pachtzins von dem Pächter einen Bürgen stellen lasse»; ist dir, meiner Ansicht nach, Befriedigung zu Theil g-eW° r ^ und darum hört dasjenige, was hiueiugeschafl't worden >s'j verpfändet zu sein. ' ., ,j 15. SCAEVOLA lib. VI. Big. — Es war der N« cJ J k des ersten Gläubigers, der an Grundstücken eine Hyi )0 , .„. eingeräumt erhalten hatte, und der eines zweiten, dem eil"« IV* Glä»" derselben Läudereien pfandweise eingeräumt worden ^ ^ an eiue Person gefallen; der Schuldner erbot siel diejenige Summe zu zahlen, welche er vom zweiten —- erborgt hatte; [auf geschehenes Befragen] erging das ^"' aC .. ( i ) ,vt der [nunmehrige Gläubiger) müsse zur Annahme S e '\.i c rii werden, jedoch vorbehaltlich seines Pfandrechts aus de" 1 '"' Contract. -^-n dem Augenblick, da ich dieses niedergeschrieben, erfahre ich das am 20. Januar 1831 erfolgte Ableben des •^rühmten Rechtslehrers zu Erlangen, Dr. CHRISTIAN FRIEDRICHS ton GLÜCK. Ich kann nicht umhin, öffentlich hier meinen aufrich- §sten Dank gegen den Verewigten dafür auszusprechen, etchen wesentlichen Dienst sein Pandectencommentar r bei der gegenwärtigen Uebersetzung des Corpus Juris s e eistet hat, eine Erfahrung, welche die übrigen Herren l *beiter gewiss mit ebenso grosser Anerkennung, als ich Heb > gemacht haben; denn es gedenkt ja jeder Bogen der ei "setzung seines Namens mehr als Einmal! — Er " a rf keines Denkmals von fremder Hand, denn er hat t selbst ein solches aufgeführt, wie es in unsern Zeiten " Weiter gefunden wird; allein Hochachtung und Dank- *eit sei i nm von uns jjj[ er gedeiht und ein Zeichen e i«er se i j eaem ü i eses Blatt, der es liest. — Ehrfurcht ne m Namen von jedem deutschen Juristen! — Du. SINTENIS. ^^ fr deu Buchbinder: Dieses Blalf ist S. HiG einzuheften. M#i ^^H• 'PI VIERTER THEIL DER andec-ten. Ki JVUNDZWANZIGSTES bis FÜNFUNDZWANZIGSTES BUCH. ÜBERSETZT VON M. ROBERT SCHNEIDER, "vatdocenten der Rechte an der Universität Leipzig, unter der Redaclion des I Professor Dh. C. E. OTTO. Einundzwanzigstes Buch. Erster Titel. ae dilicio ciliclo et rcdhibitione el quanli miliaris. °n dem aedilicischen J-Jdict, der Nöthigung zur Zurücknahme *) und der Minderung\skhige\ 2 ). •tag *-*"• üb. I. ad Ed. jicdil. curul. — *-^ abeo schreibt, Vfo) 1 ^' ci der curuliscben Aedileu von deu Verkäufen so- a» 1 " er Jemgen Sachen, welche dem Erdboden angehören, als lia n r i en '»en, welche bewegliche oder sich bewegende [sind,] Sri §• i" Die Aedileu sagen: Diejenigen, welche n . a ven verkaufen, sollen die Räufer in Kennt- p » setzen, welche Krankheit oder [welchen] 0( j e ^ ein jeder habe, welcher ein Flüchtling » gewesen wäre, so werden wir auf das, was d ' 6 T. e ^ebersetzung schien passender, und namentlich auch c . r Erklärung von redliibere in der L. 21. pr. h. t. entspre- ftffi- * zn sem ' a ' s < ' er Gebrauch von wandeln für red- °^*% von Wandel klage für actio redhibitoria und wohl «V* """delung für rcdhibitio. Ueber diese deutschen Aus- 2 "fucke s. v. Glück Erl. d. Fand. XX. S. 134. in lG nCt '° 9 uant > °der ijiituilo miliaris hat daher ihren Na- cin 1 '' ^ eil sie «"f soviel gerichtet ist, als die Sache wegen dar* ehlen * »der einer Krankheit weniger, als «I er Käufer diur gegeben hat, werth ist. Sie heisst auch in diesem Ti- C1 zuweilen aestimatoria. MW '» r„ "iti 520 Pandkct. fc. XXI. Tit. 1. Do aidil. cdicto et redh. M deshalb wird sollen geleistet werde« müssen, de« 1 Käufe rund Allen, welche diese Sache an geht,e» 11 Klage geben, damit [von dem Verkäufer] j en ? Sclav zurückgenommen werde. Wenn er aber > Etwas nach dem Verkauf und derUebergabe durc ' das Zuthun des Käufers, der Familie, oder « e ^ Geschäftsbesorgers desselben schlechter gew<"" den sein wird, oder wenn Etwas von ihm » aC dem Verkauf geboren 3 ) [oder] erworben sein vf» r ' und wenn sonst Etwas beide in Verkauf zu \ hinzugekommen s ein wird, od er wenn irgend ei' Frucht aus einer solchen Sache an den Rä' 1 * gekommen sein wird, so soll [derselbe] dies ■* les zurückerstatten, ingleichen, wenn [der R a fer] selbst irgend etwas Hinzugekommenes a u ß schafft haben wird, so soll er es zurückerhält " Ingleichen wenn ein Sclav ein Capitalverf> r , chen 4 ) begangen haben, [oder] um sich den * 0 ^ zu geben, Etwas gethan haben, oder um zu k 0 "^ pfen, in den Kampfplatz zu Bestien hineingela seil «ei» wird, so sollen [die Verkäufer] dies ■* les bei dem Verkauf anzeigen; denn au» die» Gründen werden wir eine Klage geben. F er !\ r wenn Jemand diesen [Bestimmungen] zuvf« wissentlich mit bös er Absicht wird sollen * e kauft haben, so werden wir eine Klage g e ".. §. 2. Der Grund, dieses Edict aufzustellen, ist, damit den triigereien der Verkaufenden begegnet und allen Kauf«"]' ' Hülfe gekommen werde, welche etwa von Verkäufern hi« gangen worden sind; nur müssen wir wissen, dass ein *,. käufer, wenngleich er das, was die Aedilen zu leisten be ^ Jen, nicht gewusst hat, gleichwohl gehalten sein müsse. & ist dies nicht unbillig, denn der Verkäufer hätte das vv' s . ^ macht es ja für den Käufer keinen Unters«» öde' können; auch warum er getäuscht werde, ob durch die Unwissenheit, "^ durch die Verschlagenheit des Verkäufers. §. 3. H aS "V,^ man wissen, dass dieses Edict die fiscalischen Verkäufe «^ e betrifft. §. 4. Wenn jedoch irgend eine Stadt einen ^^fa vornehmen sollte, so wird dies Edict Statt haben. §. Ö« A" bei Verkänfen von Miindelsachen wird dag Edict Statt h" ^ $. 6. Wenn man den Fehler, oder die Krankheit des Sei»" 3) Da dag Wort vicvncipUim, dessen sich die Aedilen bedie« .^ sowohl männliche, 'als weibljchc Sclaven bezeichnet, s Q hier natürlich eine Sclavin zu verstehen. 4) Capilalem fraudem. S. unten h. 23. §. 2. Pa nu K ct. L. XXI. Tit. 1. Do aedil. edlcto et redh. etc. 521 V " e .' lmen kamij wie sich gewöhnlich die Fehler durch ge- S M Zeichen zu erkeuuen zu geben pflegen, so kann mau pn, d ass j.^ i^ ct wegfalle; denn es ist nur darauf zu tc ") dass der Käufer nicht hintergangeu werde. §. 7. Aber kl'," "»«HS wissen, dass Krankheit beim Sabinus so er- sei: ein widernatürliches Befinden irgend eines Körpers, „ c les die Brauchbarkeit desselben zu dem Zweck verringert, „ 1 Senw '" eu ,I11S die Natur den Gebrauch dieses Körpers Nr) , - e " Dies ereigne sich aber bald im ganzen Körper, K(i 1U . e ' uem Theile, — denn eine Krankheit des ganzen 13|-' 1 * rs < 'st z. ]J. Schwindsucht, Fieber, eines Theiles s. B. "nd ■ '' We,ln gleich ein Mensch so geboren sein sollte, — Wjp ei " Dehler unterscheide sich vielfach von eiuer Krankheit, li a jv z " "• Wenn Jemand stammele, denn der sei mehr fehler- 2,'... "-rank. Ich aber glaube, dass die Aedilen nm [jeden] 8e«- u "d Vivianus sagt, dass ein solcher nichts desto b e ; «, gesund sei; auch miissten wir ja, sagt er, Manche sagt '""'"sfelilern für nicht weniger gesund halten; sonst, ^'riirl ' Av '' r( l e es geschehen, dass wir auf diese Art uriauf- ^^^ von Vielen sagen würden, dass sie nicht gesund seien, 5) p a , . s en'p"-" vvar en eigentlich Priester, welche bei ihren religiö- l> ro * eieir keiten, unter auffallenden Bewegungen des Kopfes, BÖ'tfti ? ze,nn ? en auszusprechen pflegten, gleich als halten sie hier Eingebungen erhalten. Daher wird dieser Ausdruck 'eUV" 011 emeui Sclaven gebraucht, welcher zuweilen von liehet- 08 ^! - Schwärmerei ergriffen, unter vermeintlicher gött- a a o K f ' e,> """ r B *^ as l>rophozeiet hatte'. S. v. Glück 522 Pandect. L. XXI. Tit. 1. De aedil. edklo cl redh. etc. z. B. von einem Leichtsinnigen, von einem Abergläubische ' von einem Jähzornigen, von einem Ungehorsamen, und was sonst noch für ähnliche Gemiithsfehler gibt; denn es vr0t .. [von dem Verkäufer] mehr in Bezug 1 auf Gesundheit des ft- 0 ™ pers, als in Bezug auf Gemiithsfehler ein Versprechen g e » ben. Zuweilen jedoch, sagt er, verbreite sich ein körperhc Gebrechen bis auf das Gennith, und mache dasselbe fehlen) 9 » wie sich dies bei einem Wahnsinnigen ereigne, insofern in"* in Folge von Fiebern zugestossen sei. Was findet also o' 8 ' wenn irgend ein Gemiithsfehler von der Art vorhanden * sollte, dass derselbe vom Verkäufer [bei dem Verkauf] u "" e .^ „ vorgehoben werden müssen, und der Verkäufer doch densel" obgleich er ihn kannte, nicht angezeigt hatte ? [V i v i a nu s sag' er sei aus dem Kaufe gehalten. §. 10. Derselbe Vivianus sa » ' dass es kein Fehler sei, wenn Jemand, obwohl er eheina" den Heiligthümern geschwärmt und Weissagungen ausges] eben habe 0 ), dies doch jetzt nicht thue; und es findet d eS 0 weil er dies ehemals gethan hat, keine Klage Statt, e " e ° et wie wenn er ehemals ein Fieber gehabt hat. Sonst, wen" nichts desto weniger in diesem Fehler beharre, so dass e . den Heiligthümern zu schwärmen pflege und gleich W"* , Unsinniger weissage, so sei es, wenn gleich dies aus "f.. wille geschehen ist, doch ein Fehler, aber ein Fehler des müths nicht des Körpers, und darum könne man nicht Zurücknehmen nöthigen, weil die Aedilen von körperu Fehlern sprechen; jedoch lässt [Vivianus] die Klag 1 ' „ dem Kaufe zu. §. 11. Dasselbesagt er auch in Betreu d , f welche ungewöhnlich furchtsam, gierig und geizig siud, ° jähzornig, x, 2. PAUL. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. — oder melaiicuoI'*y 3. GAJ. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. — oder iw^fjj oder buckelig, oder krumm, oder grindig, oder krätzig» '"» chen stumm und taub [sind;] ell 4. ULP. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. — denn «"* u( dieser Fehler, sagt [Vivianus,] finde keine Möthigi ,l, 8 ^ Zurücknahme Statt, es gibt [aber das Edict] die K' a 8 . fi»** §. 1. Aber wenn ein Fehler des Körpers auf das Gemüfh äussert, etwa wenn [SclavenJ weg-- Fiebers Fremdartiges sprechen, oder wenn sie durch die &"' SM«' .laufend,] nach Art Uusinniger Lächerliches sprechen *°^ ie ~'ijet> bei auf diese Art ein Fehler des Gemüths in Folge eines * c .„. e ,i. des Körpers entsteht, so könne man zur Zurücknahme »° ? e jJ §. 2. Ingleichen sagt Pomponius, dass Einige zum Besclie" 6) Circa fana bacchatus sil et responsa reddiderit. S. w 0 hergehende Amn. V nur auf den Körper zu beziehen scheint; für einen Fehler * «emiiths aber wird der Verkäufer nur dann stehen, wenn er ^ leg ] Versprochen hat, wo nicht, [so wird er] nicht [dafür stete J jl U1 >d darum hebt man [bei einem Verkaufe eines Sclaven den "1er, dass er] ein Herumstreicher oder Flüchtling [sei,] namentlich rj^or, denn dies ist ein Fehler des Gemüths, nicht des Körpers. »Wegen haben Einige gesagt, dass scheue und zum Ausschla- j ü geneigte Zugthiere den kranken nicht beizuzählen seien, . o so etwas sei ein Fehler des Gemüths, nicht des Körpers, so t' ^ Urz » wenn nur e ' n Fehler des Gemüths vorhanden ist, fcann man n ; c i lt zum Zurücknehmen nöthigen, ausser wenn u "St Worden ist, dass derselbe nicht vorhanden sei, und er vor- [de \ ,St ' man ^ ann ) e doch aus ^ em Kaufe klagen, wenn v »erkäufer] wissentlich einen solchen Fehler des Gemüths liaid gen ,lat; ist aber ein Fenler des Körpers allein vor- j l ?») oder ein gemischter Fehler sowohl des Körpers, als liafc In "ths, so wird die IVöthigung zur Zurücknahme Statt Ali 611 ' §• 5. Das wird zu bemerken sein, dass [im Edict] im eemei nen von Krankheit geschrieben ist, nicht von einer All d as ' ' an kheit (morbus sonticus). Und Pomponius sagt, V 0n . Cuei ne nicht wunderbar zu sein; denn dort wird uicbt 1^,,. ," ler solchen Angelegenheit gehandelt, welcher gerade eine eine ,leit ^ er ^ rt entgegensteht. §. 6. Derselbe sagt, nicht s *attl '!■ Krankheit mache die Nöthigung zur Zurückuahme b e j * ' z - B. eine unbedeutende Triefäugigkeit, oder ein un- s cb\v -,en ^ a ' m " °d er Ohrenschmerz, oder ein massiges Ge- ^'eb e> ^ enu,acn se i nicht ein jedes noch so unbedeutende 5 p firenslani1 dieses Edicts. Tj n j ' "AUL. lib. XI. ad Sabin. — Und wie gross der Kot)A> le ^ tischen den Fehlern, welche die Griechen xa- d en x etcc (Fehlerhaftigkeit) nennen, und zwischen xa&oc, (Lei- ist, . w »wog (Krankheit), oder atäwüa (Kränklichkeit) tr e ^ e,Ue e ben so grosse Verschiedenheit ist zwischen solchen '»and*-- '™ d einer Kra, * Jie i t der Art, in Folge welcher Je- Weniger passend zum Gebrauch ist 7 ). 7)P , a »Ius will! hier sagen, dass es bei Fehlern und Krank- re «en nur darauf ankomme, ob sie den Gebrauch des Scla- (itäl 524 Pandect. L, XXI. Tit. 1. De acdil. edkto et redh. W 6. ULP. Hb. I. ad Ed. Aed'd. cur. - Pornj-oin» 8 sagt richtig, dass dies Edict sich nicht nur auf immerwährend^) sondern auch auf vorübergehende Krankheiten beziehe. §• ' Trebatius sagt, dass ein Räudiger nicht krank sei, we« er das Glied, an welchem sich die Ilaudo befinde, ehe" gut gebrauche; und mir scheint die Meinung des Trebati" wahr zu sein. §. 2. Mir scheint es wahrer zu sein, dass Zeugungsunfähiger nicht krank sei, auch nicht fehlerhaft, so dem dass er gesund sei, sowie der, welcher nur eine "° hat, welcher auch zeugen kann; 7. PAUL. lib. XI. ad Sabin. — wenn aber Je" ,an l? r , zeugungsunfähig ist, dass ein so notwendiger Theil des pers ihm ganz fehlt, so ist er krank. 8. ULP. lib. I. ad Ed. Acdil. cur. — Wenn 3er&* dem die Zunge abgerissen sein sollte, so fragt es sich, •?»• gesund zu sein scheine. Und es steht diese Frage beim u lius, da sie bei demselben in Bezug auf ein Pferd vorg e , gen war; er sagt nämlich, ein solches [Pferd] scheine ni gesund zu sein. , 9. Idem lib. XLIV. ad Sabin. — Sabinus sagt» . (je ein Stummer krank sei; denn es leuchtet ein, dass es . Krankheit ist, wenn man ohne Stimme ist; aber wer scu redet, ist nicht krank, auch nicht wer undeutlich redet; lieh wer unarticulirt redet, der ist jeden Falls krank. ... 10. Idem lib. I. ad Ed. Acdil cur. — Derselbe y^ lius sagt, dass, wenn einem Menschen ein Finger abger'S oder irgend ein Glied zerfleischt sein sollte, er, obW o u geheilt sei, wenn er jedoch wegen dieses Umstände» 1 [Glied] weniger gebrauchen könne, nicht gesund zu sein sC J ie . 1 ( , l0 §. 1. Ich lese, dass auch Gato schreibt, dass der, W e,c ein Finger von der Hand oder [eine Zehe] vom Fnss » b schnitten sei, krank sei; und das ist nach der oben ^ e ^. - r Unterscheidung wahr. §. 2. Aber wenn Jemand mehr ""iL, [als gewöhnlich] an den Händen oder [mehr Zehen] al , gll Füssen haben sollte, so ist, wenn er durch die Zahl <* >f& an Nichts verhindert wird, kein Grund zur Nöthiguug 7 , eV rückuahme vorhanden; und deshalb ist nicht darauf zu s ° ^ welches die Zahl der Finger [oder Zehen] sei, sondern * g ohne Hiuderniss entweder die mehreren, oder die v/0 '"ß..- e n gebrauchen könne. §. 3. In Bezug auf einen Knr/si cU 'j^ hat man gefragt, ob er gesund wäre? Und ich ghi"' ,c ' *u. man [den Verkäufer] nöthigen könne, einen solchen *> iru ven hindern, oder nicht, indem nur wegen jeuer der kä'iüer verantwortlich ist. Vei" Pamdeot. L. XXI. Tit. 1. »o acdil cdicto & rcdh. eic. 525 "nehmen. §, 4, Dass aber auch ein Blö'dsüchtiger krank sei, bekannt, das heisst, wenn ein Mensch weder znr Morgen- , l zu «• Abendzeit sieht, welche Krankheitsgattung die Grie len WxvültoTta nennen. Einige glauben, dass ßlödsüchtigkei I f vorhanden sei, wenn ein Mensch bei Licht Nichts sieht, «ad • • " ^ at S' e f ra ?t, ob ein Stotterer, und ein Stammler,. e 'u Schwerredender 8 ) und ein solcher, welcher langsames j^'' 0 .' 1 '' u,u ' e ' n Krummbeiniger und ein Grätschler 9 ) 1 sei? Unj ; cu glaube, dass sie gesund seien. 2aL t ^ l ' > " ''"'. XI. ad Sabin, — Derjenige, welchem ein Sch ' ' ***■ nicht krank; denn ein grosser Theil der Mennig ei »behrt irgend eines Zahnes und doch sind sie darum J 0 1 *rauk; znmal da wir ohne Zähne geboren werden, und Son . . r,,ln nicht weniger gesund sind, bis wir Zähne haben; ^wäre kein Greis gesund. Nf" ■* ^"P. W>- '• "d Ed. Acdil. cm: — Wer eine na- Na« ' Ul ^ e Geschwulst I0 ) hat, ist krank; aber auch wer ein c jj e pschwiir hat. §. 1. Pedius schreibt, dass der, wel- (j r .. as e 'ne Auge, oder die eine Kinnlade grösser hat, wenn ■iclip- 8e I"'' c der] gehörig gebrauchen könne, gesund zu sein 4 er / e ' c« 1 sagt nämlich, dass die Ungleichheit der Kinnladen, e 'it?'V'' en ' der Arme, wenn sie der Dienstleistung Wichts i r *» die Nöthigung zur Zurücknahme nicht begründe (e.v- teinV- l bitio>icm cs.se). Aber auch eine kürzere Seite oder "»an Urzerer l Schenkel kann ein Hinderniss abg-eben; also wird lifl' U i . " m Zurücknehmen eines so beschaffenen [Sclaven] 110- «der 1. ,I,en - §• 2 - Wenn Jemand von Natur einen Kropf, ölc üt 1t" ■' "" ' D 8 , ' e, ' c ^ en ""'ss man wissen, dass ein Linkischer t],j u ^ u zum Zurücknehmen eines so beschaffenen [Sclaven] nü- können. §. 2. Wenn Jemand von Natur einen Kropf, ■ Vorstehende Augen haben sollte, so scheint er gesund " §• 3. Ingleichen innss man wissen, dass ein Linkischer *ank oder fehlerhaft sei, ausser wenn er wegen Schwach- 1. 'yP"s; über die Bedeutung dieses Wortes ist viel geschrie- 440 f Vor(l - e "' S- y ' Gluc H a - a> °" s .: 127, Aum - ti uud S " Ph 1' "^' e Uehersetzung ist der Erkläniiig der Glosse des heil " ns: ^oyiXcäoj, gemäss. Nach der Etymologie „,i?. u . lct (>.iv, im; wohl einen solchen, der die Worte nicht 9)7; nor 'S ausdrücken kam». \ Ve r ['* l " !i eivathit). Unter ersterem ist ein solcher zu verstehen, w»i« eu, wär!g, unter letzterem ein solcher, welcher aus- A,„" s gebogene Füsse hat. S. v. Glück a. o. O. S. 128. 10wS" 7 - "• 8 »■ S- 4«. C („ avui "". Nach der Beschreibung des 0,'elsns V. 28. >'«t \^>\"\ S ° v ' e ' a ' s Warze, namentlich an den Füssen, Leichdorn ; sei» m,,ss dieses Hebel besonders gefährlicher Art gewesen krat 1 S0Ust . Vf " r< Je ein damit behafteter Sclav hier nicht für n acl " tc, 'klärt worden sein, undSiliuS Italiens sich nicht, ep,,.' */»•». Hl. eii. 7., wegen der Unlieilbaikeit eines cluvus fordet haben, 's. Brisson. s. h. v. 526 Pandect. L. XXI. Tit. 1. De aedil. edklo et redh. etc- heit der rechten Hand reit mehr Stärke die linke gebrauch'» doch ein solcher ist nicht linkisch, sondern gebrechlich. §. 4. ol ,_ hat gefragt, ob der, welcher aus dein Mund riecht, gesund sel ' Trebatius sagt, dass Einer, welcher aus dem Mund rieci' e > nicht krank sei, [ebenso wenig] wie ein nach Schweiss " n den Armen Riechender, [oder] ein Schielender; denn das, i da _ ^ Jemand aus dem Munde riecht,] pflege in Folge von Uij re f lichkeit des Mundes zu geschehen; wenn es jedoch in ^° D eines Fehlers des Körpers geschieht, z. B. weil die ' je0 ' oder die Lunge, oder sonst etwas auf ähnliche Weise gcbuie so ist er krank. . i 13. GAJ. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. — Ingleicte" 1S ein Lahmer krank. , . 14. ULP. lib. I. ad Ed. Aedil cur. — Es frag« » ,C J ob eine Frau, welche immer todte [Kinder] gebärt, »* sei; und Sa bin us sagt, dass sie, wenn sich dies wegen e" Fehlers der Gebärmutter ereignet, krank sei. §. 1« eB eine schwangere Frau verkauft worden ist, so k 0 ' nU> . s Alle [darüber] iiberein, dass eine solche gesund sei; den"^ ist das grösste und vorzüglichste Geschäft der Frniifiiisi)el S2S-'i [ zu empfangen und das Emp fangene m niilirp.n. §. 2. A< eine Kindbetterin ist gesund, wenn nur nichts von Aussen sich zuträgt, was ihren Körper in irgend eine Krankheu setzen könnte. §. 3. Cälius sagt, dass Trebatius > n treff einer Unfruchtbaren unterscheide, dass, wenn S' e ■ Natur unfruchtbar sei, sie gesund sei, wenn durch eine» * ler des Körpers, nicht. §. 4. ungleichen fragt es sich >° eil er deswegen nicht ungesund sei, ~^ e . .< ken (pressus), oder auch aus Trag 1 trelf eines solchen, der den Urin nicht halten kann; un dius sagt, dass er schlaf- und weintrunken um nicht aufzustehen, den Urin im Bette lä'sst; wenn er wegen eines Fehlers der Blase das gesammelte Wasser "_' halten kann, so könne man zur Zurücknahme nöthigen» n xvftil er #]pm Urin im I \i>iti* lji'cst. «Aitiforn -tVAil #»r fiilie t" ., . aber M cht weil er den Urin im Bette lässt, sondern weil er eine ilbe hafte Blase hat; und das ist wahrer. §. 5. Wenn ^"a,, Pedius sagt, dass, wenn Jemands angeschwollener # a i , f abgeschnitten sei, [dies] die Nö'thigung zur Zurücknahme >". aufhebe, als begründe, weil die Krankheit [dadurch] gen« 11 .^ wird, so glaube ich, dass, wenn die Krankheit aufbort? Nöthiguiig zur Zurücknahme nicht Statt finde, wenn aber ^ Fehler bleibe, die Nö'thigung zur Zurücknahme Statt « n §. 6. Wenn Jemand mit zusammengewachsenen Fiiig ern » boren werden sollte, so scheint er nicht gesund z" *, g , aber nur dann, wenn er bei dem Gebrauch der Hau* Lindert wird. §• 7. Es ist bekannt, dass eine j e0 welche so eng gewachsen ist, dass sie nicht Frau W er p ±Ndect. L. XXI. Tit. 1. De aedil. edkto et redh. cic. 527 ,. n " ')> nicht gesund zu Bein scheine. §. 8. Wenn Jemand k' e Mandeln haben sollte, so fragt es sich, ob man [den Ver- ■ *] uöthigen könne, denselben als einen fehlerhaften zurück- ■ "eUmen. Und W eun es solche Mandeln sind, welche ich nie, das heisst, eingewurzelte, und [solche] Geschwülste an in ■ e » welche nun nicht mehr zertheilt werden können, ist der, welcher die Mandeln hat, fehlerhaft. §. 9. Wenn »erkaufer irgend eine Krankheit namentlich herv ln fiezug auf das Uebrige gesagt oder versprochen haben , , _ ei "*-äufer irgend eine Krankheit namentlich hervorgehoben, ,,, ,n f>ezug auf das Uebrige gesagt oder versprochen haben *> dass [der Sclav] gesund sei, so miiss man bei dem, \vol i W . lnau "hereingekommen ist, stehen bleiben; denn denen, \ve •' Klagen erlassen, ist der Regress nicht zu geben, ab " i n . 1C ^ er Verkäufer eine Krankheit, welche er kannte, r . u ' u ch verschwiegen hat; dann nämlich ist die Gegenein- Kr tT e ?' en ^ er ' J0Sen Absicht zu geben. §. 10. Wenn eine Sol l namentlich nicht hervorgehoben sein, es jedoch eine Jji- e Krankheit sein sollte, welche Allen hat sichtbar sein [ein e "' Z * ^' es wur ^ e e ' n blinder Mensch verkauft, oder ■Vvei* er 'l welcher eine sichtbare und gefährliche Narbe entlad r a ' n K°P^' oc ' er au einein andern Theil des Körpers Hielt' S ° Sa ^' Gä'cilius I2 ), dass [der Verkäufer] deshalb Jj e Schalten sei, ebenso als wenn die Krankheit namentlich {,|i|. ° r & e I»ol>eu gewesen wäre; 'denn man muss [die Meinung] t e ^ ei> ' < * ass das Edict der Aedilen sich auf solche Kraukhei- od e . Dehler beziehe, welche Jemand nicht gewusst hat, Wicht hat wissen können, im J:'*' PAUL. Hb. IX. ad Sabin. — [Eine Sclavin,] welche c[, e ° n , at zwei Mal gereinigt wird, ist nicht gesund; inglei- "icht • lne S0 ^ cue »J welche gar nicht gereinigt wird, wenn dies l n Folge ihres Alters geschieht. *elch 1>0MP °N. üb. XIII. ad Sabin. — [Ein Sclav,] £„ . e *: so geheilt worden ist, dass er wieder in den früheren H a j ?* Ersetzt wurde, ist ebenso anzusehen, als ob er nie- *rauk gewesen wäre. li„ l7 \ULP. lib.I. adEd.Acdil.cur. — Was ein Flu cht- de«, u" 61 ' e «"klärt Ofi 1 ius. Ein Flüchtling ist, wer ausser —__ause des Herrn um der Flucht willen, damit er sich l )e '.'"''retn ita aretam, ut mutier ficri non possit. Mtiliar t e „ ei ? nn et an der ersten Stelle das Geschlecht, an der zweite ' ,,e aus der Bestimmung dieses Geschlechts entstehende 12) ^" sc »»?ft, also Mütter. «Us r Vlellnehl * Cälius zu lesen und Cälius Sabi- zii 1 Z " versten eu sei, welcher einen weitläufigen Coniiuenlar 8c m vS, 1 . 11 | !l '- der cur. Aedilen geschrieben hatte und in die- Vjgj. ,,l, \ l mehrmals erwähnt wird, haben Haloander und u (Ut ™"dere angenommen und ist von K ä m in e r e r Obscr- • jvr. ciu. c. 1. p. 15. sepj. bewiesen worden. i 1 r, m "%■>■• 528 Pandect. h. XXI. Tit. 1. Da ocdll. cdicio et rcdh. ■ ^ Sclav] von dem geflohen sei, dem er geliehen war, W e "'. wegen derselben Ursache geflohen sei. Dasselbe nimmt V'» n u s auch [dann] an, wenn [jener] zu grausam mit dem [ScIavenJ fuhr. Dies linde dann Statt, wenn er von jenen geflohen uu seinem Herrn gekommen wäre; sonst wenn er nicht zu nein Herrn gekommen wäre, so sagt er, scheine er obue ' ^ Zweifel ein Flüchtling zu sein. §. 4. Dasselbe sagte * cnlus, als er wegen eines solchen gefragt wurde, "W e , s zu Hause sich verborgen hatte, in der Absicht iiämlic"» ,j er sich entferne, wenn er eine Gelegenheit zur Flucht « r hätte; er sagte, wenn gleich es scheinen könnte, d aSS , . .... .. . , „. . . ir]el C ' welcher zu Hause geblieben wäre, nicht fliehe, so sei er g wohl ein Flüchtling gewesen; wenn er sich aber nur s° verborgen hätte, bis der Jähzorn seines Herrn verbraiist lang" so sei er kein Flüchtling; sowie nicht einmal der, ^ e .^ sich, da er bemerkte, dass ihm sein Herr Schläge geben v* ^ ot . eilend zu einem Freund begeben hätte, um denselben » UT J .. » bitten herbeizuführen. JXiciit einmal der sei ein F^" c,, ^ ( , welcher in der Absicht, um sich [von irgendwo] liinabz« 1 t _ zen, fortgegangen ist. Sonst würde man auch den einen * '. e , liug nennen, welcher zn Hause auf einen hohen Ort bii'' -1 ^ e stiegen wäre, um sich hinabzustürzen, und ein solcher sich [doch] mehr den Tod geben wollen ; denn das, ^"jLrt, wohnlich, sagt er, von Unwissenden gesagt zu werden V » dass der ein Flüchtling sei, welcher einmal des Nacht» ^ r> den "Willen des Herrn ausgeblieben wäre, sei nicht sondern es sei dies nach der Gemüthssfimmung eine» t zu ermessen. §. 5. Derselbe Vivianus sagte, als & p akdect. L. XXI. Tit. 1. De aedil. edicio ei red/t. etc. 529 "rde, ob ein Knabe, wenn er Ton seinem Lehrer fortgegan- ? n Un ^ Wieder zu seiner Mutter gekommen ist, ein Flücht- j » Ware, dass er, wenn er um sich irgendwo zu verbergen, ei i? » r n ' Cut zu seinem Herrn zurückkehrte, geflohen wäre, , Flüchtling sei; wenn er aber [geflohen wäre,] damit er y cu seine Mutter eine leichtere Abbitte wegen irgend eines (J • J> euens haben möchte, so sei er kein Flüchtling. §. 6. Auch clip IU - S scnre ' D t> wenn du einen Sclaven gekauft habest, wel- sich in den Tiber gestürzt hat, so sei er kein Flüchtling, jj n er nur mit der Absicht, zu sterben, von [dir, seinem] z „ ,,"' "weggegangen wäre; aber wenn er zuerst die Absicht "Un 'p. u gehabt, nachher nach geändertem Entschluss sich in «im gestürzt hat, so bleibe er ein Flüchtling. Dasselbe ß f j. , er auch iu JJezug auf den an, welcher sich von einer ' st Yvl wua bgestürzt uat - D'es Alles, was Cälius schreibt, 'ein Tr*' ^' '" derselbe sagt, wenn dein Sclav, als er floh, t erg ," Un tersclaveu mit sich fortgeführt hat, so scheine der Un- isi 8V t' Wenn er wider Willen oder wider Wissen gefolgt Wet i ' a ' s er *" e Gelegenheit, zu dir zurückzukehren, er- Vc es a,te ) sie nicht vorübergelassen hat, kein Flüchtling ge- 6e\y Z " se 'u. Aber wenn er entweder damals, als er floh, "äcLl ' was f von ^ eln Sclaven] beabsichtigt wurde, oder w, ' erfahren hat, was [von demselben] beabsichtigt worden Uö ' ; ^gleich er es konnte, nicht hat zu dir zurückkehren wol- 8i,f . hude das Gegentheil Statt. Dasselbe glaubt er in Bezug be r f en solchen sagen zu müssen, welchen ein Mcnschenriiu- ScJ av ff e *»'hrt hat. §. 8. Derselbe Cälius sagt, wenn ein LauH] . er s ' ca a "f [deinem] Grundstück befand, aus dem liiit( t ls ln der Absicht fortgegangen wäre, um zu entfliehen, Xv Ür» Inan ^ ihn, ehe er aus deiueiu Grundstück fortgegangen ^Oq 'j- Y ^ r n üi *tte, so scheine er ein Flüchtling zu sein; $. g_ »I e Absicht mache, dass Jemand ein Flüchtling sei. ■tyel c i er _ se 1be sagt, auch der sei allerdings ein Flüchtling, *" 'auf e '" ^* aar Schritte, um zu fliehen, gemacht, oder auch He rr , e V an gefangen hat, wenn er [gleich] dem ihm folgenden ^'eiuA 1 ' e, "S' euen kann. §. tO. Derselbe sagt richtig, es ,r >au g . f^ Tt > Ton Freiheit, wenn man geflohen sei, das heisst, ? "«i p* r Jetzt von der herrischen Gewalt befreit. §. 11. Ein ef tn "i S e gebener Sclav hat zwar den Schuldner zum äfeiibf \ er ' v,enn er, nachdem der Gläubiger sein Hecht aus- e 'H l?jjj i'.. Vou diesem sich heimlich entfernt hat, so kann er als ^iu« vf ai, g eg ehen werden. §. 12. Dehn Lobeo und *ei, 0| j ^''d gefragt, wenn Jemand an eine Freistätte geflohen i'." e &en ei " , in sic h begebe, wohin die [Sclaven] zu kommen ff sei'-» t Cu0 ve, '^ a "ft z " werden verlangen, ob er ein Flücht- C(w . u glaube, dass der kein Flüchtling ist, welcher ü °»3>, M du. II. 34 ""'*<# 530 Pandkct. L. XXI. Tit. 1. De acdil. edklo et redh. etc- das thnt, was man nach seiner Meinung- insgemein thun dar' Nitlit einmal den, welcher zur Bildsäule des Kaisers g-eflobe^ ist, halte ich für einen Flüchtling, denn er thnt dies nicht m der Absicht, 7.11 fliehen. Dasselbe glaube ich auch in ''®' r . 6 f desjenigen, welcher an eine Freistättte oder sonst wohin nie » weil er das nicht mit der Absicht, zu fliehen, thut; we"" fl aber erst geflohen ist, und nachher sich dahin begeben "'>',, hört er darum nicht mehr auf ein Flüchtliug zu sein. §• ' Ingleichen schreibt Cä'lius, man nehme an, dass aueu ein Flüchtling sei, welcher sich dahin begebe, von woher der Herr nicht wiedererlangen könne; und dass noch vie ,m der ein Flüchtling sei, welcher sich dahin begebe, von vi er nicht weggeführt werden könne. §. 14. Einen "- e ^. n „ Streicher erklärt Labeo so: er sei ein kleiner Fl" c '\ ' und umgekehrt sei ein Flüclitling ein grosser Hernmstrc'C . aber eigentlich erklären wir den Herumstreicher so: " er l. nicht flieht, aber häufig ohne Ursache herumschweift, und >' , ( dem er die Zeit auf läppische Dinge verwendet hat, z" jL nach Hause zurückkehrt. §. 15. Beim Calius steht ge*'f' n ben: der Sclav eines Freigelassenen, welcher bei seine" 1 * * ^ so wohute, dass die ganze Wohnung desselben unter einzigen Verschluss war, ist in der Absicht, um nicht z" ' ^ zurückzukehren, ausserhalb der Wohnung des Freigela sS |, aber innerhalb des Hauses des Patrons gewesen, und W JJ... [,(- die ganze Nacht verborgen; C ä 1 i 11 s sagt, er scheine ei" * ^ gt . ling zu sein. Freilich wenn jene Wohnung keine solcb e . Währung gehabt und der Freigelassene in einer solchen 1 mer gewohnt hat, zu welcher der Weg mit mehrere" „g, mern gemeinschaftlich und nicht unterschieden ist, so WS ef i lins, und glaubt Labeo, dass man das Gegentheil a»" e j, müsse. §. 16. Derselbe Cälius sagt, dass ein V° l w nein Herrn in die Provinz geschickter Sclav, wenn er S . )t , hätte, dass jener g-estorben, und er im Testament als i r e{ . terlassen worden wäre, und fwennj er in derselben Die" t \j riclitung verblieben wäre und nur angefangen habe, » lC ^ Freier zu benehmen , kein Flüchtling sei; auch hat *>* ' e ,| ( durch, dass er sich fälschlich für frei ausgab, nicht ang el8 "|i e - ein Flüchtling zu sein, weil er dies ohne die Absicht % g ;, hen gethan hat. ' §. 17. Wenn die Aedilen sagen: v0 ." t du» nein Scliä'denansprnch nie h t befreit sei, s ° ' j„|J so zu verstehen, dass man nicht das anzeigen lött***» ^ [der Sclav] keinen Schaden angerichtet habe, sonder" ^ dass er von [jedem] Schädenansprnch befreit sei; <" aS w «f dass er keiner Schädenklage unterworfen sei, also vj ^ einen Schaden angerichtet hat, [dieser aber] nicht [inehrj chiitzungs-, das heisst, mit der Minderungsklage klagen; Sc! ' ^ ve "" Wer Verkäufer] versichert haben sollte, dass [der 8 . V J beständig, oder arbeitsam, oder sehn eil laufend, wachsam e " n Gegenthcil als leichtsinnig, iiiufhwillig, trag, Ali *>' ^ a "l) langsam, essgierig befunden werden sollte. Dies V l .. S "' [aber] darauf zu beziehen zu sein, dass das, was der &p 1 j u, ^ er etwa versichert hat, nicht allzu streng, sondern mit eini- e( "taass von ihm gefordert werden müsse, so dass, wenn er lirl« v e rs ichert haben sollte, dass [der Sclav] beständig sei, «in G n G - vo '" to,n, "ene Festigkeit und Beständigkeit, wie von J^i n Philosophen, verlangt werde, und wenn er versichert ,„. s °Htej dass er arbeitsam nnd wachsam sei, nicht eine f 0r j" tei * J,r °chene Arbeit, Tag und Nacht hindurch, von ihm ge- n. *'* Werde; sondern dies Alles dem, was gut nnibillig ist, 888 Erlangt werde. Dasselbe werden wir auch bei dem ) Da er «lieser Strafe unterworfen war, vgl. L. 10. C. de. Poems 9. 47. 34* -J i "l(i. "4111 532 Pawdkct. L. XXI. Tit. 1. Z)» redhioiioriis acHotnbus sind hier überhaupt ^ ädilicischen Klagen, also ausser der rcdhibUoria Mich die V' %n. minoris, zu verstehen. S. v. G1 ü c k a. a. O. S. 133. f. A- P 4»D *ct. t. XXI. Tit. 1. De acdil. cdicto el vedh. elc. 533 Mabrenen, so dass man es weder so versteht, als müsse [der °lav] von vollendeter Wissenschaft, noch so, als dürfe er ganz, gelehrt in Bezug- auf die Kunst sein; es wird also genügen, s» er ein solcher sei, wie man sie gewöhnlich Künstler nennt. ** 6« Sodann sagen die Aedilen : dem Käufer und Allen, siehe diese Sache angeht, werden wir eine a ffe geben; sie versprechen dein Käufer »nid den Nach- gern desselben, welche in das gesammte Hecht [desselben! ac ufolg e „, eine Klage. Unter dem Käufe r inussen wir einen eben verstehen, -welcher um einen Preis gekauft hat; aber vi'" ma, 'd getauscht haben wird, so inuss man sagen, dass \v j *- *-' 0I » ei ' t ' er Nöthiguug zur Zurücknahme aber enthält sechs "■ «echtsverfolgung] dienliche \ °) Monate (memes u/iles); 8o j" Tnmi a ' )er t ' e " Sclaven zurückzunehmen nicht nöthigen sollte, [zi e |»" m '' ^ cr Minderniig[sklagej klagt, so ist [die Zeit] ein jj y fchtsverfolguug] dienliches Jahf (annus ulilk ,r ); aber \ r* e,t der Nöthignng zur Zurücknahme läuft vom Tage des So j. a,, fs an, oder wenn Etwas gesagt oder versprochen sein Ve 6 ' von ^ em [Tage] au > au welchem Etwas gesagt oder Jochen worden ist. der 7 ' **^J. ''°' '• ad Ed. Acdil. cur. — Wenn aber vor f '•eit des Verkaufs Etwas gesagt, sodann nach einigen Mi " , e,ne Stipulation eingegangen sein sollte, so, schreibt (!ä- liali ■ "^inus, könne [der Käufer| aus dem früheren Ver- ty , lss > Welches sogleich, sagt er, als jener Sclav verkauft *"} ist, angefangen hat, deshalb klagen 17 ). («opZ ÜLP " lih 'J' ad Ed. Acdil. cur. — Rcdhihcre WJ-."'"'"''cknabiue nöthigen) heisst machen, dass der Verkäufer (,, f( y e . r üa be, was er gehabt hat, und weil das durch Zurückgeben (Jjjj.J''"'/«) geschah, deshalb hat mau [diese Handlung! redhibilio r(i c i "S'Hig zur Zurücknahme) genannt, gleichsam reddilio (Zu- v °«i K" ' $' '• Poinponius sagt, dass, wenn ein Sclav e^ •*, ^ a,, fer dem Verkäufer zurückgegeben wird, demselben '"'•l j ers '"' ec ' lei ' wegen böser Absicht gegeben weiden müsse, du,,,;. as . 8 die Sicherheitsleistungen durum nothwendig seien, «^ffeb IH • e ' wa entweder der Sclav vom Käufer zum Pfand e 'i sei, oder auf Befehl desselben [von dem Sclaven) Je- 1f\ 3 ,, - n - *• '• Vvei', 0 ^n'ähiuntf der act. rrdhihU. wird also in dem Fall, mit l StipuiaÜo« wegen der Eigenschaften oder Fehlet doch Ve, '' lu "lc ! ' »och vor dem Kaufe eingegangen war, tlio r erst vo » derZeil des Kaufes selbst an gerechnet, lieber ^«strucüon dieser Stelle s. v. Glück a. a. O. S. 157. '4i I **>** 534 Pandeot. t. XXI. Tit. 1. De aedil. edicto et redh. W inand bestohlen oder Jemandem ein Schaden zugefügt 8e j' §. 2. Derselbe Pomponius sagt, dass zuweilen auch dopl' e Sicberbeiten bestellt werden müssen, einige für die Verga genheit, andere für die Zukunft, z. B. wenn der Käufer o e der Geschäftsbesorger desselben wegen des Sclaven, wehj 1 zurückgenommen werden soll, einen Process übernommen h» > entweder weil gegen ihn geklagt wurde, oder weil er » el ■wegen desselben klagte. Er sagt aber, man müsse Siebern geben, dass, wenn der Käufer ohne böse Abs lC in Etwas verurtheilt sein, oder Etwas geg e " J( haben sollte, in diesen Fällen [für jeden Scba von dem Verkäufer] 1S ) gehörig gestanden W er ^ solle, oder dass, wenn Etwas von dem, w° rD [der Käufer] geklagt haben wird, auf ihn gekoini" sein sollte, oder [wenn] durch böse Absicht o Verschulden desselben bewirkt sein sollte,* 1 es nicht [an ihn] kam, [dies] an denselben 1 a f„ [an den Verkäufer] zurückgegeben werden sol' e , §. 3. Derselbe sagt, dass wegen der zukünftigen Zeit deni) V* eher wissentlich [eine fehlerhafte Sache] verkauft hat, Sic uer „ K ] geleistet zu werden pflege. [Z. B.'J wenn der [verk»' . Mensch ohne Verschulden des Käufers auf der Flucht is'» . der Verkäufer nichts desto weniger verurtheilt wird, dann i' lieh müsse der Käufer Sicherheit geben, dass er den " „ e . Beben verfolgen, und, wenn er ihn in seine ^ walt zurückgebracht habe, dem Verkäufe 1, rückgeben wolle; _ _ e j 22. GAJ. Hb. I. ad Ed. Aedil. cur. — und da*» liß' Weder durch ihn, noch durch seinen Erben g eSC e „ heu werde, dass der Verkäufer jenen Men» c nicht habe. i; ö 23. ULP. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. — Wenn aj»* Zurücknahme auf Nölhigung geschieht, so wird der &- a „ wenn der Sclav entweder am Gemütli oder am Rö'rp? .Indern Käufer schlechter gemacht worden ist, dem Verki« lter für sieheu, z. B. wenn er geiioth/.iicbtigl sein oder wejff ?ll Härte des Räufers angefangen haben sollte, ein Flücbth»>& «ein; und darum soll, sagt Pomponius, möge er aus vV e 18) His rebus rede praes/ari. S. L. 71. §. 1. I). de verb- W e , •wo diese Worte erklart werden: damit der Stipulator au» ser Sache keinen Nacbtheil oder Schaden leide. . flh- 19) Iisdem diebus reddi. Die Vermiithung von Cu 1 ^'„iclie* seruat. XVII. c. 21. ex. , dass iisdem, diebus aus id, ^ ia ll e " man für zwei nicht zusammengehörige Buchstaben g '^c und auf jene Art erklärt habe, entstanden sei, ist sehr schejnlich. S. auch v. italverbrechen begangen habe, werden ^ Idann] annehmen , [ wenn es] aus böser Absicht und aus "^chtigkeit [geschehen ist;] sonst wenn Jemand [Etwas] «oll uum > wenn Jemand [Etwas] durch Zufall gethau haben . le > so wird das Edict wegfallen; deshalb sagt Poinpo- l *j dass weder ein Unmündiger, noch ein Rasender so an- Se hen werde, als habe er ein Capitalverbrechen begangen. i* *• Es wird auch der ausgenommen, welcher, um sich 1, n * ° d zu geben, Etwas gethau haben wird; man . den fj; r e j uen geblechten Sclaveu gehalten, welcher Etwas z R Uln ' s ' c ' 1 ^ eu u,ens chlichen Angelegenheiten zu entziehen; ' ' s i c h aufgehängt hat, oder ein Arzneimittel anstatt Gifts he V M ' lat 5 0< ler von einem hohen Punct sich kopfüber j ab 6 e *türzt, oder sonst Etwas gethan haben wird, in Folge de" 86 ** er ^ eu Eintritt ^es Todes gehofft hat, gleich als ob . -^«les gegen einen Anderen wageu würde, welcher dies ^j? e « sich gewagt hat. §. 4. Wenn der, welcher verkauft j ' -^ ltt Sclav oder Haugsohu sein sollte, so steht gegen j, Herrn oder Vater wegen des Sonderguts die ädilicische . Zu i denn obwohl | die üdilicischen Klagen] Straf klagen sein scheinen, so imiss man gleichwohl, weil sie in Folge n j s ^ontractg entstehen, sagen, dass sie auch wegen derje- gen, welche in fremder Gewalt sind, zustehen, deshalb muss ^_^Wenu eine Haustochter oder ScJavin verkauft hat, auf > E , s , nm,,s also der Käufer dem Verkäufer die Zugaben, mit welche,, die Sache verkauft wurde, und unigekehrt, derVer- "" er «e»» Käufer die von diesem später angeschafften SKu- |,ai>en, ausantworton. S. die Worte des Edicts im L. 1. {. *■ h. t. ■'» f,l "*> ;l Ni 536 Pandect. L. XXI. Tit. 1. De aedü. edicto et redh. et* gleiche Weise gesagt werden, dass die ä'dilicischen Klagf Statt Laben. §. 5. Diese Klagen, welche ans diesem fc dlC entstehen, stehen auch gegen alle Erben zu. §. 6. Auch 'W en uns die freien Menschen etwa, oder die fremden Sclave 1 » welche verkauft haben, im guten Glauben dienen werden» » kann man sagen, dass auch diese in diesem Edict begrm sind. §. 7. Julian us sagt, dass der Process [in Folge] de Klage auf Zurücknahme Beide, das heisst den Verkäufer * ' den Käufer, gewissermaassen in den vorigen Stand wieder ej ' setzen müsse. §. 8. Wenn daher der Sclav, sei es den tv»"' fer, oder irgend einen Andern, bestohlen, und der Käufer v* gen dieses Diebstahls Etwas geleistet haben wird, 8° W ihm nicht anders den Menschen dem Verkäufer zurückztiers» ten befohlen , als wenn [der Verkäufer] ihn schadlos geha' ,e Laben wird. Wie nun, sagt Julianus, wenn der Verkauf den Menschen etwa nicht hat zurücknehmen wollen? Er sag \ dass er nicht zu zwingen sei, Etwas zn leisten, — er W* auch nicht in mehr, als in den Preis verurtheilt werden, und dass der Käufer diesen Nachlheil durch sein Verscl«» de ^ erleiden werde, indem er, da er den Menschen zum Scha» e ersatz ausliefern konnte, lieber Labe den WertL des strei"^ Gegenstandes leisten wollen; und es scheint mir Julian» 8 ' ? seiner Meinung billiger zn sein. §. 9. Wenn ein Sclav 8 Nöthignng zurückgenommen wird, so inuss, wenn Etwas den Käufer gekommen ist, oder durch Verschulden desse'" nicht gekommen ist, dies ausgeantwortet [oder ersetzt] wer". ' nicht allein, wenn er selbst Früchte gezogen hat, oder k 0 von dem Sclaven oder dem Mielher des Sclaven erhalte» * ' sondern auch wenu er [Etwas] von dem Verkäufer desD* wird erlang* Laben, weil [ dieser] ihm den Menschen z» ''' ausgeantwortet hat; aber auch wenn der Käufer von j ede<» andern Besitzer Früchte erhallen hat, so wird er sie a«* an*' cht« Worten müssen. Aber auch -wenn er Etwas wegen der Fr" 1 erlangt hat, so nuiss er das leisten. Ingleichen wenn ei» f, gat oder eine Erbschaft dem Sclaven zugefallen sein W' Auch macht es keinen Unterschied, ob der Verkäufe 1 " "'^ hätte erlangen können, oder nicht hätte [erlangen] können, vv<< er den Sclaven nicht verkauft halte; wir wollen nämlich Fall setzen, er sei ein solcher, welcher aus einem Tests" 1 ^ Nichts hätte erwerben können; dieser Umstand wird »> lC fl schaden. Peditis glaubt, dass auch darauf nicht z" * e ^ r sei, auf wen der Testator Rücksicht genommen habe, als , den Sclaven zum Erben ernannt oder ihm [Etwas] ^ e »' rt TrJ ■weil auch, wenn der Verkauf unterblieben wäre, dieser »taud dem Käufer nichts genützt hätte, und umgekehrt,. ■ & ' er, weu/i der FaU vorgelegt würde, dass [der Sclar] i" ^'" c Pa *dect. L. XXI. Tit. II De aedil. edicto et redh. etc. 537 V ■ ^ en Verkäufer [zum Erben] eingesetzt sei, so würden jj 5 Sieichwohl sagen, dass der Räufer dem Verkäufer jdie Hai /l n icht ausantworten müsse, wenn er zur Zurück- m ^ dieses [Sclaven] nicht nö'thigen wollte. 11)e . «**. GAJ. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. — Und im Allge- W» en . lm,ss man sagen, dass es gerecht zu sein scheine, dass, Ve f • ,r 8' ent ' Ftwas nicht durch das Vermögen des Käufers i> 0 i '"«st des Sclaven erworben worden ist, dies zurückge- S* 8 » werden müsse. •«. ULP. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Woll Die Aedilen w ' u ' " a ss der Käufer auch dafür stehe, wenn der Sclav in ag er erlitten haben würde, auch wenn er nicht verkauft ^«it . War e, werde dem Käufer die Auslieferung seines Scla- \v as , "^ Schadenersatz gestattet; und in Folge dessen, sagt er, ty^v er Geschäftsbesorger begangen hat, werde ihm blos die also e,,di ffkeh, die Klagen abzutreten, auferlegt. §. 5. Wie !>d' Se ' AT enu der Sclav durch Verschulden, nicht auch durch I$r w j c ^* des Käufers schlechter geworden sein sollte? 6l) et . "~ a "f gleiche Weise verurtheilt werden. §. 6. Dag «uf 1 **.*_ der SclaY schlechter geworden ist, ist nicht blos *iel, e . v l >er > sondern auch auf Fehler des Geiniifus zu be- W\ j ' !£,.*$• wenn er durch Nachahmung der Mitsclaven W e ; u '" ^ a »fer so gowordeu ist, etwa ein Spieler, oder ei» Ca ; st rin *er, oder Herumstreicher geworden ist. §. 7. Aber Grjjyj aw bemerken, dass es dem Käufer nicht erlaubt ist, aus 6u " er Alt seinen Sclaven zum Schadeusersatz auszulie» P* < hl i I '- N i|| 538 Pandecx. L. XXI. Til. 1. Do aedil cdicto et redh. ** fern, den« er steht ja [in diesem Falle] nicht für eine *»" hing seiner Sclaven und des Geschäftsbesorgers. §• 8. "'k,. | chen muss man wissen, dass er für dies Alles, was in» »^ der Aedilen ausgesprochen wird, stehen müsse, wenn e» . der Einlassung' auf die Klage geschehen ist; deshalb »""" ist es nöthig gewesen, dies aufzuzählen, damit, wenn e davon sich vor eingeleitetem Streit zugetragen hätte, es S ele»' die stet würde. Sonst nach der Einlassung auf die Klage w " ganze die Ausantwortuug des Menschen [betreuende] »* e , a Sache Gegenstand des Streites, uud sowohl die Früchte "W e berücksichtigt (veniunt), als das, um wie viel er scb le , eIll geworden ist, und das Uebrige wird berücksichtigt; den»» ..^ Richter liegt sogleich, sowie er Richter geworden » s '> .^ Pflicht ob, auf alle Dinge, welche nur immer Gegenstand Streites sind, [ Rücksicht zu nehmen; ] das aber, was v° ,. tf Klage sich ereignet, gehört nicht wohl vor ihn, wenn e " ^ uicht namentlich auferlegt gewesen ist 2l ). §. 9. Aus» e ,j •wird im Edict Folgendes (sie) beigefügt: und das . r welches für diesen Menschen [von dem K»°, . gezahlt, oder für das Hinzugekommene g' e ff Bein wird, wird uicht zurückgegeben "vy e ": 1 de»' oder von der Geldschuld, auf welche Jema»- Käufer) deshalb verbindlich sein wird, 'W ,r j e t nicht befreit werden 22 ). §. 10. Die Aedilen bab f^ e t Ordnung gemäss gehandelt, dass der Käufer dein » er JJ vorher alles das, was oben geschrieben ist, leisten «°''> so hernach den Preis erlange. . i oC li 26. GAJ. lib. L ad Ed. Aedil. — Es möchte'« -.1 . .. 1_ /)l« l» ■{Vi' U1.J " wohl unbillig sein, dass der Käufer genölhigt würde, "' kaufte] Sache (corpus) von sich zu lassen, und er «ir ^ auf das Erkannte verwiesen würde, wenn wegen Aex * keit des Verkäufers unterdessen nichts geleistet wir* 1 ! «e r ', in' 1 c 211 Das officium judicis, oder die Pflicht des Richter»», f $ halb der Grenzen seiner richterlichen Befugnisse e,, ! , J, n jtd#f Antrag der Parteien oder von selbst zu handeln, "™*li* (ß' s Anfange des Processen, der von eingeleitetem S cantestaiio) an gerechnet wird, iu Kraft. Was vor <' ,4"' lang des l'rocesses sich ereignet hat, kann ernur^a» ^;» des Civilprocesses. S. 229 ff. jj iU i *" 22) Es ist zu ergänzen: wenn er nicht vorher das, vva» . ß $f leisten obliegt, dein Verkäufer geleistet haben W»™- v klärung «lieser Worte s. in L. 27 u, 29. h. t. u/«f ,&' 4 Söect. L. XXI. TU 1. De aedil «dlcio et redh. etc. 539 oelite wohl die Sache vielmehr so anzuordnen sein, dass der '»er Sicherheit gebe, er werde den Sclaven ausautworten, u " ihm innerhalb einer gewissen Zeit das Geld gezahlt Word ei» sei. d **• ULP. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. — Er mnss aber ), I* zuriic kerhalten, welches er für den Menschen gegebe l 0c ^ er wenu er Etwas für das Hinzugekommene [gege- ^ ua J>] Uuter dem, was gegeben wird, werden wir Dicht blos das verstehen, was dem Verkäufer ausgezahlt ^ ' ''■• B. den Preis und die Zinsen davon, sondern auch die ", was " m d ß s Kaufes willen ausgegeben worden ist; ■y^ aber wird nur dann in Rechnung gebracht, wenn es dem den r" ^ es Verkäufers gemäss gegeben wird, sonst wenn man ei«. Erlegen sollte, dass [von dein Käufer] Etwas nach feti 6ni Willen gegeben worden sei, so wird es nicht ange- Re<» u*' Wer den; denn was Jemand nach eigener "Willkiihr als 6l> ^ at > uar ^ er lncut von dem Verkäufer fordern. Wie - I« ad Ed. Aedil. cur. — Wenn der Ver- lii 1 6f , We 8' e » dessen, was im Edict der Aedilen enthalten ist, jr. Sicherheit geben sollte, bo versprechen sie gegen ihn die j^. 6' e auf Zurücknahme innerhalb zwei Monaten, oder [die Laif? 6 a,u ° s °viel,] als das Interesse des Käufers beträgt, inner- m sechs Monaten. w - *"• ULP. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. — Das mnss man 4; e en ' dass, wenn der Käufer dem Verkäufer das, was bei ft j c i r Klage verlangt wird, nicht leistet, der Verkäufer ihm Ka f Vernr 'heilt Werden könne; wenn aber der Verkäufer dem t e * jenes nicht leistet, so wird er ihm verurtheilt werden. der r £' e ' cueu ist dem Käufer das zu leisten, dass er von W . ^ sc 'mld 24 ), wegen welcher er verbindlich sein wird, A . " Werde, möge er dem Verkäufer selbst, oder auch einem lutt n . ereU ver1lm dUch sein. §. 2. Es wird aber die Verurthei- also " sov i e '> als jene Sache werth sein wird, geschehen; \j ll( . "°"en w ir sehen, ob sie den Preis übersteige, oder nicht. das fr ei,,u ^ t die Verurtheiliing [, jeden Falls] den Preis und ir; u Uzu eekoinmene; ob [aber der Käufer] wohl auch die •ere ' Heises erlangt, gleichsam als müsse er »ein In- Se erhalten, vorzüglich da er selbst auch die Früchte zu- ^■We er nämlich, um den Kauf eingehen oder die Ausgaben säender Sache bestreiten zu können, hat übernehmen liiüs- sen - S. v. Glück a. a. 0. S. 94 540 Pandect. L. XXI. Tit. 1. De aedil. cdicto et re> ah. «"■ rückerstatfet ? Und man nimmt an, dass er [die Zinsen J laugen werde. §. 3. Wenn er jedoch irgend einen Scua erlitten, oder wenn er Etwas für den Sclaven aufgewendet > so wird er es nach dem Ermessen des Richters erlange" > . jedoch, nicht dass ihm der Verkäufer deshalb verurfheilt vj' > wie Juli an us sagt, sondern dass er dem Verkäufer den" sehen nicht anders auszuantworten genöthigt wird, als ^ [jener] ihn schadlos hält. .. „ 30. PAUL. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. — W«^ wenn der Räufer wegen des auf Nöthigung zürückzuueb" 1 den Sclaven sich in eine Klage eingelassen oder selbst ^^L, desselben [eine Klage] dictirt hat 24 ), so wird von b e ' Theilen Sicherheit zu gebeu sein: dass man, wenn L .. Käufer] in Etwas ohne böse Absicht veriirtb e . Bein sollte, oder wenn Etwas von dem, W° r . er geklagt haben wird, an ihn gekommen s _ .. sollte, oder durch seine böse Absicht he\V> r sein sollte, dass es nicht an ihn kam, dies z,, X!!f e r geben wolle. §. 1. Den Aufwand, welchen der nach eingeleitetem Streit, nothwendig für die Heilung des ven gemacht haben wird, wird er [dem Verkäufer] anrec| Scla- [niei>; hne" dass der früher gemachte Aufwand namentlich zu erW aU sei, sagt Pedius 2S ); dass aber die dem Sclaven g e B e , flU Nahrungsmittel nicht anzurechnen seien, sagt Aristo; ,j, es werde auch von ihm (dem Küufer) nichts [als Kots« ' gung dafür] gefordert, dass [der Sclav] in seinem Die° st * Wesen ist. i. r 31. ULP. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. — Wenn aber ^. Verkäufer etwa den Menschen nicht zurücknehmen will) s ° , g er, sagt er, dem [Käufer] nicht auf eine grössere Suinin e > . auf den Preis zu verurtheileu. Wegen der Schäden also, ^ •$ [der Käufer] um des Sclaven willen erlitten hat, werde» 1 ihm blos das Hecht zur Zurückhaltung des Körpers (Sclaven) g e /» Sonst 2Ü ) würde der Verkäufer die [ihm obliegende] Le ,s , umgehen können, wenn er den Menschen etwa nicht zuri'C ,v men wollte. Auf jene Weise aber wird er die blosse Lei* ' ° des Preises und desjenigen, was zu dem Preis gehört, ih' c ' j ' 24) D. h." angestellt hat. 8- L. 1. §. 1. 1). de edendo 1- & le0 25) Die vor der litis contestatlo auf die Sache verwe" 0 uf . Kosten inuss also der Käufer in der Kluge namentlicn ^ führen, so dass sie vom Magistratiis in die Iwttructio» cll , Richters aufgenommen werden können, die nachher ? r . ,„,(1 senen aber berücksichtigt der nichter schon ex oj/icto ^ daher sind sie nicht namentlich zu erwähnen, S. d. Bei •. ( L. 25. §. 8 , ferner T-. 29. §. 3. h. t. u. v. G1 ii ck a. a. O. »• (e . 26) Wenn der Verkäufer nicht den Preis zurückgeben m» 3 p 4Wdkct. L. XXI. TM. 1. De aedil. edicto et redh. etc. 541 cli eU J ^' ** ^ eun der Verkäufer angekündigt oder verspro- aiig 11 . en wi rd, dass [der Sclav] kein Dieb sei, so ist er s , I se " n em Versprechen gehalten, wenn der Sclav einen Dieb- «ie o a,, o en '»at; man muss jedoch in diesem Fall annehmen ' "»cht nur der ein Dieb sei, welcher einem Frem- floi' St " M auc h der, welcher seinein Herrn Sachen wegge- Sfeu mei> ^ lat " §' ^* Wenn eine Sclavin auf Nöthigung zuriiek- j e ~' n «>» werden sollte, so wird auch das, was von ihr nach e a . er kauf geboren sein wird, zurückgegeben werden, mag auc) e,nz 'ges Kind, oder mögen es mehrere seiu. §. 3. Aber »nrr ' Vreün etwa der Niessbrauch dem [verkauften] Eigeuthuin g ea " ac hsen sein wird, so wird unbezweifelt aucli dieser aiis- • gj tet werden. §. 4. Wenn [der Sclav] bei dem Käufer 0l >dergut erworben hat, was werden wir in Bezug auf i. ~ es sagen? di, a8se » ist «ei Und wenn es aus dein Vermögen des Käufers °minen ist, so muss man sagen, dass es bei ihm zw f; Wenn es wo anders her angewachsen ist, so ist es d es K;. , a «fer nusziiantworlen. §. 5. Wenn mehrere Erbeu alle • a f rs vorhanden sein sollten , so wollen wir sehen, ob Vj n j p " Ie Nöthignug zur Zurücknahme einwilligen müssen. 2u r jj , 0,11 I>oniug sagt, dass sie alle in die IVöthigung zur b(. st ,. " a hme einwilligen, und einen einzigen Geschäftsbesorger " etwa der Verkäufer ein Unrecht efleid ?"" ssen ) damit nicht e *ui.:; i ' '"dem er von dem Ei ^iick, inen einen Theil des Menschen tyj f j *"'alt, dem Andern in einen Theil des Preises verurtheilt \v er .(J V n soviel nämlich,] als der [verkaufte] Mensch weniger ftl ei| . lstl §. 6. Derselbe sagt, dass, wenn der [verkaufte] Sei .• *> es 'orben oder auch auf JYölhigniig zurückgenommen Si e e ">zeln nach Verhältniss ihrer Antheile richtig klagen. V ef j j; .. r 5 en aber den Preis und das Hinzugekommene nach \v er j u ' ss des Antheils [eines jeden] zurückerhalten, aber es 8cli; t( j. ' ai,c « die Früchte, das Hinzugekommene und [die Ent- *clj| e ?""i? dafür,] wenn der Mensch in irgend einer Hinsicht 'lieij s l*. r S^worden ist, von ihnen nach Verhältniss des An- Sar-l-i les jeden | geleistet werden, wenn nicht etwa [die »ach "I ein v. j 0n der Art ist, dass sie keine Theilung zula'sst, z. 11. °Wl e,I,er Sclavin; denn bei einem solchen muss dasselbe ^"Wl tet ^ ver ^ eu > vvas Dei der verkauften Mutter selbst [zu tyj'r „ ' ,s f,J zu deren theilweiser Zurücknahme man, wie Ce\^ u sa 8't Uabeu, nicht nöthigen kaun. §.7. Auch Mar- '■^Ve 8cure, '°t, dass, wenn ein gemeinschaftlicher Sclav einen ► u »oib - ^ U ^' ^ahe und einGruud, zur Zurücknahme desselben ^'""iieit ^f"' Voruai) den sei, ein einziger von seinen Herrn zur v'Sen. ]"■• ,ue des Sclaven nach Verhältniss seines Theils nicht iiö- ^tif ers °" ne ' n 'cht mehr, sagt er, als wenn Mehrere Erben des. ffevvorden sind und nicht alle in die Jüötiiigung zur Zu- ii Äif | H^ 542 Pandict. t. XXI. Tit. 1. De aedU. cdkto et vedh. 0 rücknnhme einwilligen. §. 8. Derselbe Marcellus sagt, " der eine von zwei Eigenthümern es nicltt mit der Klage ans Kaufe erlangen könne, dass ihm der Verkäufer nach Verlw" desAntheils [am Eigenthum Etwas von der Sache] übergebe,^. 6 . itit er nach Verhaltniss seines Antheils den Preis geben > v ' nnd das, sagt er, müsse bei den Käufern beobachtet vt' e '\ denn der Verkäufer behält das, was er verkauft hat, an ' ^ des Statt so lange zurück, bis der Käufer Geniige thut. _ »' Pomp o u i us sagt, wenn einer von den Erben, oder o' e . ( inilie, oder der Geschäftsbesorger des [Käufers] durch Verse»" j oder böse Absicht die Sache schlechter gemacht habe, ' t es billig, dass er nach dem Ermessen des Richters auf* " Erb« 0 habe»; gehalten sei; dies aber sei ohne Bedenken, wenn alle einen einzigen Geschäftsbesorger zum Klagen bestellt ''« dann nämlich 2? ) haben, wen» der Sclav durch das *e^ . r den eines von den Erben in irgend einer Hinsicht schie geworden und dies bezahlt worden ist, die übrig e0 <, Klage auf Theilung der Erbschaft gegen ihn, weil sie r ""\.A. netwillen Schaden leiden und verhindert werden, zu«" ^"'tf e r' nähme zu nöthigen. §. 10. Wenn Mehrere Erben det r . f , känfers geworden sein sollten, so wird jeder Einzelne z"'., rücknahme des Sclaven nach Verhaltniss seines Erbse"" theils genöthigt werden können; und wenn ein Mehrer e . gehöriger Sclav verkauft sein sollte, so wird dasselbe zu *\# sein. Aber 28 ) wenn Einer von Mehreren [gekauft ha $ man den einen zur Zurücknahme nöthigen, gegen den a „|i aber mit der Minderung[sklage] klagen könne, lngleicbe" , (| | mehrere Einzelne Theile von Einem kaufen sollten, Jan" , ; ein jeder von ihnen nach Verhaltniss seines Theils ve" ug aber wenn sie aufs Ganze kaufen sollten, so wird ein m aufs Ganze zur Zurücknahme nöthigen. §. 11. \^ t Sclav, welcher auf Nö'lhigung zurückgenommen werden "'"^ gestorben sein wird, so wird man darnach fragen, " ^ Mensch etwa durch Verschulden des Käufers, oder der V»" p „ oder des Geschäflsbesorgers desselben gestorben sei; & ettr> r . f )c — j ----- 1. 17'„»c^l..,lJ„„ j-------ii— _____..__i___ ._ A __; a # «r i"' er durch Verschulden desselben verstorben ist, so ist er 0& 27) Nach der Lesart HaIoanders und der Fulg, statt et. . j, r is 28) Warn steht hier für sed, wie in anderen Stellen bei » son. *. h. v. Hr. 4. Jas« ,0» p 4Ndsct. L. XXI. Tit. 1. Do ttcdil. etlicto et rc>lh. etc. 543 j"}'& zu halfen, und es muss alles das geleistet werden, was eistet werden würde, wenn er lebte. §. 12. Unter Verluden werden wir ein jedes verstehen, nicht blos ein ei v' HU ^ ^ esna " J nniss man sagen, dass der Käufer, wenn er i era "lassiiiig, es sei, welche e» wolle, zum Tode gegeben e ' gehalten sein müsse, auch wenn er keinen Arzt zugezo- »cll '?'' ^ am '' [der Sclav] geheilt werden könne, oder einen Ab . eu zugezogen hat, aber durch sein Verschulden. §. 13. las werden wir sagen, wenn [der Sclav] vor der Einfall "^ 8U ^ c " e ^ a £ e verstorben ist; sonst, wenn man den Y e Vo "egen sollte, dass er nach der Einlassung auf die Klage lie' V se '' dann "wird es dem Ermessen des Richters an- „, , a "en, auf welche Weise er gestorben sei; denn wie es 'Sil 1 . m P e dius scheint, das, was sich nur immer nach der t er , e " lln & des Streites zuträgt, bedarf des Ermessens des llich- h ' »• 14. Was wir bei dem Geschäftsbesorger gesagt ha- Sa ' " a 88elbe wird auch bei dem Vormund und Curator zu d er \ 8e ' 1 », und bei den übrigen, welche aus Pflicht für Au- k antreten; und so sagt P e d i u s, und fügt hinzu, dass der die! •"° ""billig gezwungen werde, dafür zu stehen, dass ist 1 '^ e, '> Welchen die Verwaltung des Vermögens [übertragen is a ' Vo " Verschulden frei seien. §. 15. Derselbe Pedius Sb'l ' rcu die Benennung Familie würden auch die Haus- d e '* ^zeichnet; denn das Edict hat gewollt, dass der mit der a & e l auf Zurücknahme Klagende für die Handlungen typ Zn Seu,eD1 Hause Gehörigen stehe. §. 16. Weun Jemand kW* 0 ^ er ^" Cüt eines [gekauften] Sclaven mit der Minderungs- geif ^k'agt haben sollte, sodann wegen der Kraukheit kla- H,jj So '"e, in wie viel wird wohl die Verurtheilung geschehen ?ei» l» ^ n & £ ' ass man °fte r s m '* der Miuderungsklage kla- D,jj Kon "e, igt nicht zweifelhaft; aber Julianus sagt, man '•ad e . ara, 'f achten, dass der Käufer keinen Gewinn mache ^'OeK zvve * ina l < * en Werth derselben Sache erlange. §. 17. i„ **' a ge anf das Geschehene steht zn, um den Preis Wieder "ein a . n ^ en » wenn der Sclav auf Nöthigung zurückgenommen ein r. ^ 5 «nd bei derselben wird nicht darnach gefragt, ob d e „ r,,n d, zur Zurücknahme des Sclaven zu nö'fhigen, vorhan- %l leu se ') sondern nur darnach, ob er auf Nöthigung es & en o«nmeu worden sei. Uud nicht mit Unrecht; denn dn f i e ""billig sein , wenn man, nachdem der Verkäufer e Zurücknahme des Sclaven anerkannt hat, dass ein ■•den ^h di "ei I ' ZUr ^ ul "ücknahme desselben zu nöthigen, vorh Seno«) 8 - 1111 fra & en wollte, ob zur Zurücknahme desselben habo ^eit "f* Wer ^ en dürfen, oder nicht; auch wird nicht nach der ^Utf^t * Wer ^ en 5 ob innerhalb der [gesetzlichen] Zeiten zur °knahme desselben genöthigt zu sein scheine, §. 18. Das ■w t.li 544 Pandbct. t. XXI. Tit. 1. De aedil. edlcto et redh. » freilich erfordert diese Klage, dass er auf Nöthignng zurücKg^' liommcn worden sei, sonst wenn er nicht auf Nö'thigung rückgenommen sein sollte, so fällt jene Klage weg, W e gleich man durch blosses Einigsein angenommen haben s°_ ' dass er auf Nö'thigung zurückgenommen werden solle; also "jj die Uebereinkunft über die Zurücknahme bewirkt, dass <" Klage Statt habe, sondern die Zurücknahme selbst. §• **•• g muss aber bei dieser Klage auch das, was zu dem Scia bei dem Verkauf hinzugekommen ist, ausgeantwortet ^ et c ( » §. 20. Weil die Stipulation des Doppelten 20 ) häufig ^ findet, deshalb hat man angenommen, dass man auch ans _ Kaufe klagen könne, wenn der Verkäufer des Sclaven "' das Doppelte als Sicherheit bestelle; denn das, was der S und Gewohnheit gemäss ist, muss bei Klagen guten Gla |lD berücksichtigt werden. §. 21. Diejenigen, welche & c *l verkaufen, müssen den Volksstamin eines Jeden bei den» kaufe anzeigen; denn gewöhnlich lockt der VolksstaW" 1 ^ Sclaven den Käufer entweder an oder schreckt ihn ab; desl" liegt uns daran , den Volksstamin zu wissen ; denn inaij angenommen, dass einige Sclaven gut seien, weil sie von e " nicht tibelbertichtigten Volksstamin sind; andere schied», , sein scheinen, weil sie von einem solchen Volksstainm s ' , welcher übler berüchtigt ist. Wenn aber [von dem Verka" * in Betreif des Volksstammes nichts auf diese Weise ang^f ?, sein wird, so wird dem Käufer und Allen, welche diese & a angehen wird, eine Klage gegeben werden, durch welche Käufer zur Zurücknahme des Sclaven nöthigt. §. 22- Etwas so verkauft sein sollte, dass es, wenn es nicht g e " ■0" * liabe, inuerlialb einer bestimmten Zeit auf Nöthigung z ,ir " » genommen werden solle, so wird eine solche Ueberci»*™ gebilligt; wenn man aber in Betreff der Zeit über Nichts n " e eingekoinmen sein wird, so wird dem Käufer eine Klag* da» Geschehene innerhalb sechzig [zur Rechtsverfolgungl ( liehen Tagen, um zur Zurücknahme zu nölhigen, gegeben* längere Zeit [aber] nicht; wenn man aber übereingeko| n sein wird, dass die Nöthigung' zur Zurücknahme beständig 8 scheuen könne, so glaube ich, dass diese Uebereinkunft £ . Ingleichen wenn die für die Nöthigung zur Zurücknahme ^ stimmte Zeit von sechzig Tagen vergangen ist, so wird ° 29) Es war zwar schon durch das EJkt selbst dem V^flc- die Notwendigkeit, wegen dessen, wofür er dem E ' llf ' , 0 f mäss stehen musste, ^Sicherheit zu bestellen, auferlegt J»^ den (s. L. 2S. h. t.) , dass aber gerade das Doj>l>e> l ° , ef Sicherheit bestellt werden musste, war nach vol '' ie ?,ijug Stelle durch Gewohnheit eingeführt worden. S. Schi 11 Beinerftuiigeii S. 121 f. Pandk "■. L. XXI. De aedil. edicto et redli. etc. I "lersuchmig der Sache eine Klage gegeben werden. §. 23, • . e ' se ^ er Untersuchung der Sache wird aber das liegen, eia Verzug auf Seiten des Verkäufers Statt gefunden hat, «' l "icht gegenwärtig gewesen ist, dem [die Sache] zu- . K S e geben werden sollte, oder irgend ein rechtmässiger Grund 'getreten ist, weshalb [der Verkäufer] innerhalb der be- rK-" l ' eU ^ e *' zur Zurücknahme des Sclaven , welcher dem Wer] mehr missfalleu halte, nicht genb'thigt worden ist. (4 Sein **• «ei diesen Klagen aber wird dasselbe zu beobachten da ü- Was "' jer c ' as t Ton emer Sclavin] Geborne, die Früchte, „ j Wlu:tu gekommeiie und was über die Nö'thiguug zur Zurück- öi "« C " les £ es torbeiieu [Sclaven] gesagt worden ist. §. 25. de jl ecu ' 8 kiindigen haben dafür gehalten , dass das , was bei /,• ,^ au f hinzukommt, ein Theil der gekauften Sache (vcndi- l0fl *s) sei. °W i* **AJ. **. H' a ä ^« -dedil cur. — Sowie daher Ull , , eiu Verkäufer befohlen wird, Krankheit oder Fehler San. Uebrige, was dort bemerkt worden ist, vorher zu der «' '""' "kerdies vorgeschrieben wird, dass er verspreche, ftll . öc '*v befinde sich nicht in solchen Zuständen, so wird er 3uk ^' 6n ' , '' u 'ff'> wenn ein Mensch zu einer andern Sache hin- «ul "> lin '' dasselbe sowohl vorher zu sagen, als zu versprechen; Hai ""ISS mau nicht blos in dem Fall so verstehen, wenn tfra e ,'.' Cu beigefügt wird , dass der Mensch Slichus zu dem \c e c ." ei1 ] Grundstück hinzukommen werde, sondern auch *lü l7 " n allgemeinen alle Sclaven, welche sich in dem Gruud- "efinden, zu der verkauften Sache hinzukommen. Po m ^ LPl lib ' L ad El1 -<*«*& CW« — Deshalb sagt \Yo ' , ° U ' U8 > es sei ein gerechter Grund vorhanden, dass das, t v , u ,ua n gesagt hat, dass es bei dein Verkauf hinzukommen g e i . e ' eben so in gutem Stande geleistet werde , als das hat i,j. ! e ' Werden müssen, was als Hauptsache verkauft worden dein v" n ,lacu dem bürgerlichen Recht iiudet die Klage aus g es ^ a «fe Statt, dass das in gutem Stande sei, wovon man "»an '"ken wird , dass es hinzukommen werde, z. B. wenn Siilr &esa 8t haben wird, dass Fässer zu dein Grundstück hin- 4 °'l»mei. «.-■-•.. J— TX--,. J--_ r/»_J-„ J_.._ rC.,.,,, _____ ?>an e n würden. Doch dies [findet] dann [Statt,] wenn koy, ^ e8a S t haben wird, dass ein bestimmter Körper liinzu- V( H- e ? Wer de; denn wenn ein Sclav mit dein Sondergut «eh: sein wird , so braucht der Verkäufer nicht dafür zu den 1. '(■ die Sclaven, welche sich in dem Sondergut wer- d agSi e * lm den haben , gesund seien, weil er nicht gesagt hat, Ui„ s ^. m bestimmter Körper hinzukommen werde; aber er Art '"• ein ^°"dergut, als solches stehen, und auf eben die gut»' ■ er u ' cIit fiir eine bestimmte Quantität des Sonder- zu stehen braucht, so auch nicht dafür, [dass die Sclaven °*P' jur. ciu. H. 35 • 546 Pandect. L. XXI. Tit. 1. Da acdil. cdicto et redh. ** gesund seien.] Pomponius sagt, dass eben der Grund d wirke, dass, auch wenn die Erbschaft oder das Sondergut ■ Sclaven verkauft sei, das Edict der Aedilen nicht in » e ' re der Körper Statt habe, welche sich in der Erbschaft °™ T . n dem Sondergut befinden. Dasselbe billigt er [in dem »■ JJ wenn ein Grundstück mit dem [dazu gehörigen] Gerätbe kauft sei und unter dem Geriithe sich Sclaven befinden soll^'j ich halle diese Meinung für wahr, wenn man nicht den * vorlegen sollte, dass etwas Anderes besonders beabsic" h worden sei. §. 1. Wenn zur Zurücknahme einer verkfl" ' Sache genöthigt werden sollte, so wird auch zur Zurückn*" des Sclaven, welcher zu jener Sache'hinzugekommen «■*> * nöthigt werden, wenngleich kein Fehler an ihm sein sol" e 34. AFKICAN. üb. VI. Quaesf. — Wenn nie hrere olK«"' ei"' Sachen derselben Gattung zugleich verkauft werden s ■/.. B. [bei Sclaveu einer Gesellschaft] Schauspieler oder CJhor Sänger und Tänzer, so, sagt [Africanus] , macu" einen Unterschied, ob für alle zusammen, oder für jede» . seinen ein Preis festgesetzt werde, so dass man es "'""..!,, bald so ansehe, als ob ein, bald so, als ob mehrere ver*' l _ , contrahirt wären; und dass man darnach frage , beziehe vorzüglich darauf, dass, wenn einer von ihnen etwa R oder fehlerhaft sein sollte, zur Zurücknahme aller zugleich fc nöthigt wird. §. 1. Zuweilen ist es , auch wenn für l e .j einzelnen Kopf ein Preis festgesetzt worden ist , S^ e \ \ cn ein einziger Kauf, so dass wegen eines Fehlers eines k |,lZ ■ zur Zurücknahme Aller genölhigt werden kann , oder '" ' nämlich wenn es olfeubar sein wird, dass Jemand nur ■* . gekauft oder verkauft haben würde, wie das gewöhnlit* [einer Gesellschaft] Schauspieler oder einem Viergespann ., fl einem Paar Maulthieren zu geschehen pllegt, so dass *> CI nur daran gelegen ist, alle zu haben. ,. j, 35. ULP. lib. I. ad Ed. AeAlh cur. — Gewö'» 1 !^ wird wegen kranker Sclaven auch zur Zurücknahme der ' kranken genöthigt, wenn sie nicht ohne grossen Nachthell [nur] mit Verletzung der Ilücksicht auf Liebe getrennt ^ den könnten. Denn wie, wenn man mit Zurückbehält"«? 0 Sohnes, lieber zur Zurücknahme der Eltern hätte " # 0 ']' c j, wollen? Und dies muss man auch bei Brüdern und bei Sclavenehe unter einander verbundenen Personen beobach" 31 brer« «o» 36. POMPOIV. lib. XXIII. ad Sabin. — Wenn mf Sclaven für einen einzigen Preis verkauft sein und v " f ] ., . wegen eines derselben der ädilicischen Klage bedienen *° so wird nnr dann nach der Güte desselben der Wer"'^ e j s schätzt werden, wenn tiir alle Sclaven zusammen der . wird festgesetzt gewesen sein. Wenn aber, nachdem ein P *ndect. t. XXI. TU. 1. De d , aufrichtiger und zu Diensten passender, und in j *> er m, d zu jedem Dienst geschickt seien; viel gebrauchte Mit) Sclaven aber umzubilden , und nach seinen Sitten zu ib ' st sc hwer. Weil also die Sclavenhändler wissen, dass '" leicht zum Kauf von jungen [Sclaveu] schreite, deshalb ^ ze, J sie die alten zu und verkaufen sie für junge; und dass j, * »icht geschehen solle , verbieten die Aedilen durch dieses ^ Ic 'j Und darum wird, wenn etwa ein [Sclav] ohne Wissen Seil '^ ers so ver kauft worden ist, zur Zurücknahme [des- ei '] genölhigt werden San. * Idem ffen : D jj . en offen [und] gehörig sagen, welche Krank j '' u, »d [welchen] Fehler ein jedes habe; und ge- a e sowie sie um des Verkaufs willen schön « 'geputzt sein werden, so werden sie den Riin- So rn «hergeben werden. Wenn irgend Etwas nicht geschehen sein wird, so werden wir auf Aus- lib. II. ad Ed. Acdil. cur. — Die Aedilen lej enigen, welche Lastthiere verkaufen, 4 **' 0 , "osmij des Kaufes innerhalb sechs Monaten, ^ r auf soviel, als sie damals, als sie verkauft '«en, weniger werth gewesen sind, innerhalb (j. es Wahres eine Klage geben. Wenn ein Last- e . er P.aar zugleich verkauft worden und eins in eg Ue,n solchen Zustand gewesen sein sollte, dass auf JVöthigung zurückgenommen werden muss, Verden wir eine Klage geben, auf welche beide ' ' cicrator pro novkio; s. darüber L. 65. §. 2. h. t. 35* 548 Pandkct. L. XXI. Tit. 1. De acdil. ediclo et redh '& I auf Nöthigung zuriickgen ommen werden solle'' §. 1. Es sprechen die Aedileii in diesem Edict von der " Nöthigung- zu bewerkstelligenden ZurückuaLme der LastÜu er ' §. 2. Die Veranlassung aber zu diesem Edict ist dieselbe, ^ VI bei der auf Nöthigung' geschehenden Zurücknahme der SclaVC ^ §. 3. Und was Krankheit oder Fehler anlangt, so gilt bei »' sen fast dasselbe, was bei den Sclaven [galt]. Was wir »' dort gesagt haben, wird hierher zu ziehen sein; und v? e ein Lastlhier gestorben sein wird, so wird zur Ztirückuab 1 desselben auf gleiche Weise genöthigt werden können, y , [dies dann] bei einem Sclaveu [geschehen] kann. §• 4' aber iu der Benennung Lastlhiere alles Vieh enthallen * ' wollen wir untersuchen. Und schwerlich möchte es darin <' Lallen sein; denn etwas anderes bezeichnen Lastlhiere, e l anderes -wird mit der Benennung Vieh bezeichnet. §• f ° • fl her ist diesem Edict ein Ausspruch angefügt Avorden , •* eS . f Worte so lauten: Was wir von der Gesundheit " Lastlhiere gesagt haben, das sollen die Verk»"'_ auch in Betreff eines jeden andern Viehes t^J §. 6. Daher hat mau aufgehört zu zweifeln, ob in diesem Edic' auch die Ochsen enthallen seien; denn dass sie unter ä^ u nenuuug' Lastthiere nicht enthalten seien, ist der Wal' r g-emässer, aber unter der Benennung- Vieh werden s> e Latten sein. §. 7. Es gibt aber einige [Zustände,] wel cuC Menschen zwar als Krankheit gellen, bei Lastthieren ni 0 ' 1 ' ' z. B. wenn ein Maulthier versclmitlen ist, so scheint es v der einen' Fehler, noch eine Krankheit zu haben, weil tr der Stärke, noch der Brauchbarkeit desselben Etwa* .^ zog-en wird, da es nie zum Zeugen geschickt ist. A"« 1 , u; lins schreibt, dass nicht alle verschnittene Thiere eben halb fehlerhaft seien, ausser wenn sie g-erade durch d' e , .„ schneidung- schwächer geworden sind; uud darum se , 1 , 4 „t [verschnitteues] Maullhier nicht fehlerhaft. Derselbe hericu J Ofilius habe geglaubt, dass ein verschnitlenes Pferd g eS sei, sowie auch ein Zeugungsunfähiger gesund ist; aber W es der Käufer nicht gevvusst hat, der Verkäufer es weis?) '^ linde die Klage aus dem Kaufe Statt; und es ist wahr, , Ofili./s rilarifbr]. §. 8. Man hat gefagt,' ob ein MauWJ wenn es die Eigenschaft habe, dass es nicht anders geBP* ^ werden kann, g-esund sei? Und Pomponiiis nagt, ^ s \ ft gesund sei; so sein auch die meisten Zugthiere von der ' dass sie nicht anders gespannt werden können. §. 9* j selbe sagt, wenn ein [Maafthier] mit solcher Eigenschaft " [solchem] Körper geboren sei, dass es kein anderes Joch "".'^ so sei es nicht g-esund. §. 10. Wicht nur aber weg"» *« Krankheit »der eines Fehlers wird die Nöthigung- zur ZW*» Pai *decx. L. XXI. Tit. 1. De aedil. edieta et redk. de. 549 , ,ne hei Lasllhieren Statt haben, sondern auch wenn sie 5*' Was gesagt oder versprochen worden igt, zuwider be- c 'aIFcu sind, wird die Nö'thigung zur Zurücknahme ebenso je bei den Sclaven Statt haben. §. 11. Als um des Verkaufs in ausgeputzt aber, sagt Ciilius, werde ein Lastthier jj 'P se hen, nicht wenn es um die Zeit des Verkaufs, das sst zwei Tage \or dem Verkaufe, sondern wenn es gerade dem Verkaufe ausgeputzt sei; oder [wenn es] darum sagt , ' weil es verkauft werden sollte, so ausgeputzt worden ist, / " es so betrachtet würde ''); und stets ist, wenn vor dein jj . s P u 'z gehandelt wird, sowohl bei der Klage, als im Edict , belugt worden; dass [die Lastthiere] um des Ver- , u ' s _ willen ausgeputzt vorgeführt seien; denn ' Wird ein Lastthier [auch] um einer Beige willen ausge- ui i or, f''hren, und sodann verkaufen können. »neb., §. 12. Wenn r rer e Lastthiere verkauft sein sollten, so wird nicht zur \v l uaun,e »Her wegen des Ausputzes eines einzigen gend'lhigt W» • ,n " ssen i denn wenn auch ein einziges Gespann fehler- em das Se jn sollte, so wird doch um dieses willen nicht zur Zu- uie der übrigen genö'thigt werden. §. 13. Wenn etwa espann von Maulthiereii [verkauft] sein sollte, von denen eine fehlerhaft ist, so wird nicht nach dem Preis des 'haften'Mos, sondern nach [dem Preis] beider zu berecii- «e u v. . Sei » > wieviel weniger [das Gespann werth'] sei; denn da i, , Q «m einen einzigen Preis verkauft worden sind, so ist der !,.*.'* »»'cht zu theilen, sondern [soviel zu fordern,] um wieviel ni l 6 ' Ö ^ S 8 ' e verkauft wurden, weuiger werth gewesen sind, I das eine, welches fehlerhaft war. §. 14. Wenn aber d»» " e, 'l' aar e verkauft werden, so ist im Kdict bestimmt, es > Wenn eines in einem solchen Zustande sich befinde, dass JVjj.i . ■"'öthigung zurückgenommen werden müsse, beide auf So "£"»>£ zurückgenommen werden sollen; und dabei wird Ji 1 *' ir < * en Kliufer, als für den Verkäufer gesorg», indem ^ y . jas tthiere nicht getrennt werden. Aul' uhuliche Weise Ranze V auch , wenn ein Dreigespann verkauft sein sollle , das an * Nöthigung zurückzunehmen sein , und wenn eh» $>® s P8ttu [verkauft sein sollle], so soll es auf A'ölhigung Ivn v en< " lllnen werden. Aber wenn zwei Maulthiernaare haf! i"!^ Se ' n s °l"w> »'»« ein Maiiltbier oder ein Paar fehler« y , .. & . ei " sollte, so wird das [eine] Paar allein auf Köllifgimg Mor.i v 10ui,nen werden, das andere nicht; wenn sie jedoch hii, ' , -" a ' S ' >a;)re eingerichtet sein sollle», sondern schier lil- vier Maulthiere um eiuen einzigen Preis verkauft sein i„ "■' ? " d "°. iiiquii, »cnule quum esset, sie onuilum inspicei'C- '"'• ö. v . Glück a, a. O. ti. 3X Aiun. t. 550 Pak üect. L. XXI. Tit. 1. Do acdit. cdicto et redh. <*' "Vf. sollten, so wird [nnr] die Zuriickiiabme einer einzigen M»"' eselin, nicht aller auf Nöthigung Statt linden; denn auch W*"" eine Stuterei verkauft sein sollte, so werden wir sagen, o 8, das eine Pferd, welches fehlerhaft ist, nicht die ganze Stute«" auf JVöthigung zurückgenommen werden müsse. Dies yrert e wir auch bei mehreren tun einen einzigen Preis verkauf' Menschen sagen , ausser wenn sie nicht getrennt werden k° neu, wie tragische Schauspieler, oder Geberdeukünstler, 39. PAUL. lib. I. ad Ed. AediL cur. — oder Bi-tW' 40. ULP. lib. II. ad Ed. Acdih cur. — denn &#[ werden nicht zu trennen sein. §. 1. Sodann sagen dieAedne' 1, Niemand soll einen Hund, einen Eber oder *' kleineres wildes Schwein, einen Wolf, e 1 " 6 Haren, ei n eu Panther, c i n en Löwe n, .. 41. PAUL. lib. II. ad Ed. AediL cm: — und im A"* gemeinen : oder ein anderes schädliches Tbl*' mögen sie nun frei oder fso] aiigebtinden se V däss sie durch die Banden nicht [davon] zur" 0 gehalten werden können, Schaden anzurichten» 42. ULP. lib. II. ad Ed. AediL cur.— da, wo L*«' 8 gewöhnlich gehen werden, so hallen, dass e» Jemand ein schaden oder Schaden zufügen ka" ' Wenn man hiergegen gehandelt haben und ein freierMe» 9 . in Folge dessen umgekommen sein wird, so S° mau i n z w e i h u n d e r t G o 1 d s i ii c k e, w e n n einem f r e , . Menschen wird geschadet sein sollen, iiisoVi*' als es dem 11 ich t er gut [und] billig scheinen W'' r ' verurtheilt werden; wegen der übrigen S aC ,. t in das Doppelte des Schadens, welcher zuge*"& oder verursacht worden ist. 43. PAUL. lib. I. ad Ed. AediL cur. — Die B«*j*J sagen, dass ein Ochse, welcher stösst, fehlerhaft sei; iii£' e|C * Maulthiere, welche rückwärts gehen; man sagt, dass nuCB _ , jenigeu Lastthiere, welche ohne Grund wild werden und » l , selbst losreissen, fehlerhaft seien. §. 1. Wer zu einem Fr fl '"| fl seines Herrn geflohen ist , um [bei demselben für sich] cl Fürbitte einzulegen, ist kein Flüchtling; ja auch vre"" \ die Absicht haben sollte, dass er, wenn er keine Hülfe erl» °*' habe, nicht nach Hause zurückkehre, ist er noch kein ^'.y ling; weil sich das Wort Flucht nicht blos auf die Ah*" c ' sondern auch auf die That bezieht. §. 2. Wer auf Z t 1)e acdli C(lictü ct red/li ctv 55j . e * u }c\\t wissend , so ist er ein Flüchtling, wenn er dies j! . ni der Absicht, zu mir zurückzukehren, gethan hat. §. 4. er,p | n 'a e thut Etwas, um sich den Tod zu geben, ''Iclier wegen Schlechtigkeit oder schlechter Sitten oder irgend '"«>' schändlichen That, welche er begangen hat, sich hat den od geben wollen, nicht, wenn er dies darum , weil er den . »nerz des Körpers nicht aushielt, gethan haben wird. §. 5. Bp . e " u Jemaud einen Sclaveu gekauft haben wird und da der- |d e J? eraimt wal "> mit der Klage wegen Raubs das Vierfache »iÜM • erlnes J erlangt hat, sodann zur Zurücknahme des Sclaven e »'en wird ein Sclav auch auf Nüthiguug zurückgenom- *'"■ Zurücknahme desselben genöthigt i2 ) wird. §.9. Wen» %Pl e VOU ,,em Kä'»'er vor der rodhibillo auf die ffekaufte st7i S ele K te » Lasten bleibet! auch nach der redhibiiio be- »enen, weil das Eigentluim des Käufers kein von Anfang an Ti' ■'''«'llichcs war. Da jedoch nach der redhibiiio jeder v« i v wiei l er haben soll, was er gehabt hätte, wenn der * erHaut gar nicht geschehen wäre, so kann der Verkäufer ijtP. 552 Pakdect. L. XXI. Tit. 1. De aedil. cdiclo et redh cic< "Item Sclav unter einer Bedingung gekauft sein sollte, so w " ,'J mit der Klage auf Zurücknahme vor eingetretener Beding" 11 » ohne Wirksamkeit geklagt, weil ein noch nicht vollende Kauf durch das Ermessen des Richters nicht ein vollendeter werden kann; und, darum wird man, auch wenn man • dem Kauf, oder Verkauf, oder mit der [Klage auf] Zurii<*' nähme vorher geklagt haben sollte, nach erfüllter Beding' 1 "» wiederum klagen können. §. 10. Zuweilen ist ein Verka" i wenn er auch unbedingt sein sollte, wegen einer llechtsbcdil>g' l ' ,l » noch unentschieden, z. B. wenn ein Sclav, an dem Einö de ' Afiessbrauch, ein Anderer das Eigeuthum hat, Etwas gek»" haben wird; denn während es ungewiss ist, aus wessen * e mögen er den Preis zahle, ist es unentschieden, wein L* 1 Gekaufte] erworben sei; und darum steht Keinem von l» el die Klage auf Zurücknahme zu. „ 44. Idem Üb. 11. ad Ed. Aedil. cur. — Ganz der ^ rechtigkeit gemäss haben die Aedilen nicht gewollt, das» Mensch zu einer solchen Sache , welche weniger wertli vt' a hinzukomme, damit keine Umgehung entweder des "'" oder des bürgerlichen Rechts Statt finde, wie PediuS *?»' wegen der Würde der Menschen; soust würde dasselbe * Lä'Itniss auch bei den übrigen Sachen Statt gefunden ba^' es sei aber lächerlich , dass ein Grundstück zu einem UP kleid hinzukomme. Sonst steht es frei, bei dem Verkauf el " Menschen jedes Beliebige 34 ) hinzuzufügen; denn es W wohl gewöhnlich mehr Werth in dem Sondergut, als »''. Sclaven, als auch zuweilen der Untersclov, welcher ""Vi kommt, mehr werth, als der Sclav, welcher verkauft V" §. 1. Aus diesem Edict wird eine Klag'e gegen den aulg efi * der den grössten Antheil an der verkauften Sache gehabt ha" wird, weil die Sclavenhä'ndler gewöhnlich eiue Geselte 0 '* so eingehen, dass sie Alles , was sie thun, auf gemein» 0 •** liehe Rechnung zu thun scheinen; es haben also (cntin). Aedilen dafür gehalten, dass es billig sei, dass nur gegen elü j von ihnen, dessen Antheil grösser oder nicht kleiner a/s i { S „ ein [anderer] wäre, die ädilicischen Klagen zxistäuden , "f der Käufer nicht gezwungen würde, mit Vielen zu streik l fordern, dass der Käufer die Sache von den darauf ff e %e,i Lasten, oder, wenn er sie verkauft hatte, von den -A" s I"'"f,,ch des zweiten Käul'ers befreie, oder den Schaden ersetze. ~^ c n kann er deshalb Sicherheitsbestellung verlangen. S. L. 21. §. i. ■■■■■.. ..„e 33) In der Floreut. Handschrift steht imperfecta; doch lSt " „, Zweifel mit Haloander und der Vulg. perfecta * n ,e . j,t da imperfecta den Sinn zerstört und die Sjlbe ttU lc aus der vorhergehenden ?s entstanden sein kann. 34) Sei es auch noch soviel werth. p A»dect. L. XXI. Tit. 1. Da acdil. edicto cl rcd/i. etc. 553 Wohl die Klage aus dem Kauf gegen jeden Einzelnen, nach erfiultniss des Theils, zu welchem er Gesellschafter gewesen q> geht; denn diese Gattung Menschen ist vielmehr geneigter, e Win u ? und sei es auch auf schändliche Weise, zu macheu. ■2. Bei der Klage auf Zurücknahme oder der Schätzung[sklage] £ 8 " n ln an zweifeln, ob [der Verkäufer,] weil er einen fremden a ven verkauft hat, sowohl wegen der Entwehrung, als ?$ e " einer Krankheit etwa oder der Flucht zugleich gehalten da ' ann ; denn mau kann sagen, dass dem Käufer nichts ' au . liege, dass der gesund sei, kein FJüchtliug sei, welcher jj. Wahrt worden ist. Aber es hat dem Käufer wegen der v n *te daran gelegen, einen gesunden zu besitzen; auch nimmt sei i r k' na '' c hkeit nicht in Folge dessen, was nachher ge- »eheu ist■, ab, denn sogleich, sowie der Sclav übergeben j "' en ist, verfällt die Stipulation auf soviel, als das Interesse ■Käufers beträgt. fcaril i **^' lib ' '* a ^ EiL Aeilil. cur. — Die Klage auf Wi A a ' 1,ne hat eine doppelte Verurtheilung, bald nämlich 'ifll .^ er Verkäufer in das Doppelte, bald in das Einfache ver- „ , ei "- Demi wenn er weder den Preis, noch das Uinzu- Ma ( |p n J Ueue zahlt, noch den [Käufer] , welcher deshalb ver l) ü J 1 s ein _ wird, befreit, so wird befohlen, ihn in dag l e „ l e "leg. Preises und des Hinzugekommenen zu verurthei- hii c i' .^en» er a jj ei . j eu p r eis und das Hinzugekommene zn- l^p ° ' ■> oder den [Käufer], welcher deshalb verbindlich ist, * ' so scheint er in das Einfache verurtheilt zu werden. *«r *Ü" .. P , OMp ON. hb. XVIII. ad Sabin. — Wenn du mich so brauchst du i,; c j 1( ^" ri 'cknahine [eines Sclaven] nöthigest, 9 de,. Zu VerK l )rec hen, dass er von Diebstahl[skln ^8tU>« nge] und Scbä- Hl°' , " S|), "' ICue " befreit sei, ausser wenn er es auf deinen IJe- l'ub °^ r . ' auf BefeW] desjenigen , welchem du ihn verkauft »eo du ^virst, getlAUI - hb. XI. ad Sabin. — Wc Si0 VvolV .. U8cuen freigelassen hast, so, sagt Labeo, sei dir einen ge- ^11*^ * U Tersa g en •> sowie die Klage auf das Doppelte zu de Ss ffe^en würde 3S ); also wird auch die Klage wegen z„ , e , n > Was dem Gesagten oder Versprochenen zuwider ist, llcib "1 e Seheu - §•' Jl Nacb Aem loi deS Meusclie " aber °«' *"* ädilicischen Klagen, köui: untersucht werden. §. (3. Diese Klagen stehen blos wegen Sclaven , sondern wegen eines jeden ThiereS Ztl) so dass sie, auch wenn ich den Niessbrauch an einem M«" 80 , { gekauft haben werde, zustehen müssen. §. 7. Wenn W» , Klage auf Zurücknahme * 7 ) wegen der Gesundheit £ , „ wird, so ist es zu erlauben, dass man wegen eines e> nZ » ( Fehlers klage und voraussage, dass man, Wenn nachher e ein anderes zum Vorschein gekommen wäre, wegen dess« wiederum klagen würde. §. 8. Es ist in Gebrauch, " aSS ,f geringfügiger verkaufter Sachen 38 ) willen die ]\6'thig' in o Zurücknahme nicht Statt findet. ., 40. ULP. lib. VIII. Disp. — Es ist keineswegs fjj v.iss, dass auch bei einem verkauften Grundstück eine Nöthig zur Zurücknahme angehe, z. B. wenn ein ungesundes .! jj. stück verkauft sein sollte; denn es wird auf Nö'thigung' z " r ''„t, genommen werden müssen. Und es ist billig, wenn wa« 1 "], dass die Einforderung der Steuer für die künftige Ze>' . der JYö'lhigiing zur Zurücknahme gegen den Käufer we»'' 1 , e( 50. JÜL. lib. IV. ex- Mlnkio.— [Ein Sclav,] vf^ voll Krampfudern ist, ist nicht gesund. il' Inf* dass der Verkäufer einer Sache, deren Felde 1- ' )ie n Zeichen offenbar war, aus dem Edict nicht P c '. 0 ii' 36) D. h, UUSSefö „vivhcii uiiciiimi vy«i 9 ans nein uuiti ■*»*«••• r- ,j sei und also der Klage aus dem Edict die Einrede emS *v r setzen könne: dass der Fehler dem Käufer bekam" wesen sei. 37) Rcdiiibitoriu actio steht hier für ädilicische Klaff 6 baupt und begreift also auch die Minderungsklage. Gl tick a. a. O. S. 133. Anm. 20. JS> Simplariarum venditionum causa S. v. Glück >*■ S. 45 f. iii><> r ; Pa Ndkct. L. XXI. Tit. 1. Do toem. Sondergut oder für seinen Herrn t e a "'' üahe, und ob er einen bestimmten oder nicht bestimm- 8< >W I i* Ve "J '" l Auftrag denselben gekauft habe, weil dann •ftit ^ em S' uten Glauben gemäss ist, dass der Sclav, «ei , Cüein das Geschäft geführt worden ist, nicht betrogen "•eiih r> aucü wiederum ein Vergehen desselben,' welches er 4lj 0I1,ra biren begangen hat, seinem Herrn schaden uiuss. g e v Wenn der Sclav im Auftrag des Herrn einen Menschen Wi • en W' r d, : von dem der Herr wusste, dass er fehler- d ef p Se ') so ist der Verkäufer nicht gehalten. §. 1. In Betreif da P erSo " e '"es Geschäflsbesorgers, [der einen Sclaven kaufte,] e 8 . Se " 1 »t wusste , dass er krank [oder] fehlerhaft sei, sei in| t | " Zl1 bezweifeln, dass er, obwohl er selbst dem Herrn eb e . r Auftrags- oder Geschäftsführungsklage verbindlich ist, "'clit ^ Veill S deshalb klugen könne 39 ); aber wenn er selbst Uer Wlsst;l "l) dass [der Sclav] fehlerhaft sei, im Auftrag des (U,f .,' "Welcher dies wusste, gekauft haben und mit der [Klage] 'V ,". riic ' u,i, ' ,me klagen sollte, so glaubt [Africanns,] dass abn. i . ■ ll Geschäflsbesbrger ) eine aus der Person des Herrn b "eto analoge Einrede nicht entgegenzusetzen sei. 5 ' J - MA.RCIAN. Hb. IV. Reirul. — Wenn ein "ein Scla "="ieu fi ..... —o-"- ■• ----- — di es , / ie rrn beslohlen haben wird, so ist es nicht nötliig, ^U 3 ' ^VOLKN. Hb. I. ex Poshrior. Lob. «las p 6 "»«"ch das «Ireitä'gige oder viertägige Fie "'es 1 • d| es e * " e "i Verkauf des Sclaven anzugeben , auch findet aus \y e U "fnude keine Nöthigung zur Zurückgabe Statt; aber Vvi P( i er Kesagt haben wird, dass dieser kein Dieb sei , so. e f p er a "s jenem 'fheile [des Edicts] gehalten sein: wenn J Vas gesagt oder versprochen hat, — Diejenigen, —■■>-« uas ureuagige oaer viertägige rieber, oder durch \vj r( i lla b' r a geplagt werden, oder welche die Epilepsie haben, Iieit a 1 ? U ."' c ' 1 ' einmal an den Tagen, au welchen die Krank- »Weiht, richtig gesund nennen. f| ' ic W PAP1 NIAN. lib. IV. Resp. — Die Klage auf Zu- -^__^^ Ule findet nicht Statt, wenn ein unter guten Bedingungen possl't' 'll'^undum, quin -r- nihilo magia co nomine agcre "clini' r MS!i < ' ils 9 u * n — nihilo magis verneinend sei, bat der (lleGlo 8se bemerkt, und dass also der Sinn sei: dass <\ariii ,r0c '"' alor s ° wenig als der Principal klagen könne, C«Lr* »■ v - Glück a. 8. O. S. 54 f. C'eg! s, on s. 108 f. und Mühlenbruch "" •* 556 Pandect. L. XXI. TH. i. De acdil. edicto et redh. «'* gekaufter Sclav gellohen sein wird, welcher vorher uicW b flohen war. 55. Idkm lib. XH. Rrspom. — Da sechs zur R« 1 ^ Verfolgung 1 dienliche Monate','* in welchen die Möglich***» _ verfalireu vorhanden gewesen ist, der Klagte auf Zurückn» , gegeben werden, so wird Tder Käufer!, welcher den vcrlx"* neu Felder eines Flüchtling* nicht gekannt hat, nicht so ' gesehen werden, als habe er die Möglichkeit zu verführen s Lobt ,i0 ); deswegen darf man jedoch nicht feine nits S' r0 Nachlässigkeit hervorgegangene 'Unwissenheit entschuldige' 1, 56. PAUL. lib. I. Quacsf.--' Latin „s LurguS j>f?!j ich frage, ob man den wegen des Kaufs |bestellten] "'"",„ zur Zurücknahme des Sclaven nöthigen könne? Ich habe Bescheid gegeben: wenn der Bürge für die ganze Sac« e genommen sei, so gttfttbl Marcellus, könne man aueb Bürgen zur Zurücknahme nöthigen. Si\ Idkm lib. V. Quaöst. — Wenn ein Sclav eij Sclaven gekauft hat und der Herr mit der Klage auf ^"", , ti nähme klagen sollte, so wird ihm der Verkäufer nicht '"' . Etwas geben, als wenn er Alles geleistet haben wird, V a dieser Klage enthalten ist, und zwar das Ganze, nicht W° t weit das Sondergut reicht; denn auch wenn der ll err . c j,| dem Kauf klagen sollte, so erlangt er Wichts, wenn er ., den ganzen Preis gezahlt haben wird. §. 1. Wenn , ^i,,»e Sclav oder [IIaus-]Sohn verkauft haben wird, so steht •'' 'jl; auf Zurücknahme auf soviel, als das Sondergut enthält»,,^, in dem Sondergut wird aber auch der Gegenstand der '- jXl ,. $i < liahme enthalten sein *'); auch macht uns das nicht \} n ~\.J| ( Meinung] wankend, dass , ehe der Sclav zurückgegeben. j e r er sich nicht im Sondergut befindet, denn es kann t" t Sclav, der noch dem Käufer gehört, sich nicht im So» 1 j r j befinden, aber der Gegenstand der Zurücknahme selb" 4 -.j f zum Sondergut gerechnet * 2 ). Wenn daher ein S clilV je CHI' 1 40) Es soll also die Zeit, in welcher der Käufer nicht i'"' ' ,./i, war , die Mängel des gekauften Sclaven kennen ? u . in weiV dieser geflohen war, nicht in die sechs Mo« 1 " °]w$ welchen die Klage auf Zurücknahme verjährt, eingen werden. 4 411 In pecuVo mitcm et causa rcdJnbilionh conti'nabitur- ., fi[ ist mit Cujac. Commcnlar. in lib. V. Quaestion. fjptfjl «reis» h. 1. (O/m. posi, T. II. v . 1077.) so zu erklären : «." %flfc welchen der Käufer mit der ad. rcdliibitoria erlange) geholt zu dem Sondergut des Verkäufers. . f |i«' 4'2) V. Glück a. a. O. S. 102. Nur der für die S» 0 ! \\i\o- zahlte Kaufpreis ist daher die causa rad'i> u ^ e ]- nis, d. h. er macht den Gegenstand aus, « m Pa *dkct. Li XXI. Tit. 1. De acdil. edicto ei rcdh. etc. 557 eI ">(angend. [oder] Fünftausend gekauft Bein sollte * % so wer- j " Wir sagen, dass sich auch diese [Summen] im Sondergnt be- dei ^' es t ua 'l < * 8Jm rSlat*!, wenu [der verkaufende Sclav] r m Herrn nichts schulden sollte, oder [ihm] das Sondergnt de u m ^ em| ] "icht entzogen worden ist; wenn er aber Herrn mehr schulden sollte , so wird es sich ereignen, , [der Käufer] den Menschen leisten muss und Nichts ^ * ' DEM !'»• V. Mcsp. — Ich frage, ob ein Sclav, Jj i er bei dem Käufer gelloben ist, und man ausgesprochen „ i ' 'Wird, dass er sich in einem zur Nöthigmig zur Zurück- aiis feeeigneten] Zustande befinde, nicht eher dem Verkäufer Y 0 *> ea,,, wortet zu werden brauche, als bis er den Werth der l'a 11 em ^ c ' aven fortgetragenen Sachen geleistet haben wird. *W " * ^ at znm Descheid gegeben, dass der Verkäufer zu So , &eu *ei, nicht nur den Preis des Sclaven zurückzuerstatten, w ru auch den Werth der fortgetragenen Sachen, ausser Sf er bereit sei, für dieselben den Sclaven als Schadens- •vy * Zu überlassen. §. 1. Ingleichen frage ich, ob der Sclav, Sacl Verkäufer] etwa den Werth und die Preise der JO n uicht zurückerstatten will, zurückzubehalten sei, und eine auf £ r .? Ve £' en des Sonderguts oder **) wegen des Preises des des ^"tuiguug zurückgenommenen Sclaven aus der Stipulation Seb "PPelten zu geben sei. Paulus hat zum Bescheid ge- Mel " , .' We 8 eH der Zurückforderung des Preises des Sclaven \y eine Klage auch aus der Stipulation des Doppelten zu. ß,, h , n , "er diebischer Weise fortgetragenen Sachen ist schon "* gegeben worden. §. 2. Ich habe einen Sclaven un- "tipulatjon des Doppelten * s ) gekauft, und der hat "weggenommen und ist damit geilohen , bald darauf als ' ef der (( . "<=''* ( '' ie ' gegeben: wenn auch andere Anzeigen einer früher vorgeko» 1 ' menen Flucht nicht fehlen, dann muss man auch der A«W° des Sclaven glauben. 59. ULP. üb. LXXIV. ad Ed. - Wem, sich der *j kaufte Sclav in einem solchen Zustand befindet, dass er a " Nolhigung zurückgenommen werden muss, so ist es tft dass der Verkäufer den Preis für die auf Nöthiguug z "'"^i zunehmende Sache erlange'"'). §. 1. Wenn Jemand z * j -V Menschen für einen einzigen Preis gekauft haben wir« ,. der eine sich in einem solchen Zustand befindet, dass zur rücknahme [desselben] genöthigt wird, sodann [von dem käufer] der ganze Preis gefordert werden sollte, so wir ^-ju, Einrede entgegenzustellen seiu; wenn jedoch ein Theil des ' «es gefordert werden sollte, so wird man vielmehr sage») die Einrede [dem Verkäufer] nicht schade, wenn nicht e * eiu solches Verhältniss vorhanden sein sollte, in welche» 1 gen des Fehlers des einen beide Sclaven auf JVolhigung z" r " zunehmen sind 60. PAUL. lib. LXTX. ad Ed. — Nachdem di« P Je» rücknahme auf Nöthigung geschehen ist, so wird Alles '" vorigen Stand wieder* eingesetzt, ebenso als wenn weder Kauf, noch ein Verkauf eingetreten wäre. . c r 61. ULP. lib. LXXX. ad Ed. — So oft weg«» S Dienstbarkeit * 7 ) geklagt wird, so muss der besiegte [¥#■ j, fer] soviel leisten, um wieviel weniger der Käufer [das vr' Btück] gekauft hätte, wenn «r gewnsst Liille, dass diese U' 6 barkeit [demselben] auferlegt sei. .», 62. MODESTJIV. lib. VJ«. Blßrenf. — Man.«"«*£ ^ gen, dass sich das Kdict der curulischen Aedilen nicht otl «chcnkle Sachen bezieht; denn was verspricht der ^ c " e U/^ zurückerstatten zu wollen, da ja kein Preis vorkommt? u ebe« also, wenn eine Sache von demjenigen, dem sie g esCUi; " |l f worden ist, verbessert sein sollte, wird wohl der Scheut'"' ' soviel, als das Interesse desjenigen, welcher sie verbesser' ' beträgt, belangt werde/) ? Das ist keineswegs zu sage"» "''' , nicht in einein aolchen Fall der Schenker für seine Freig«"" 46) Hat also der Käufer einer «lein Edict zuwider *e rkatt Le» Sache den Preis noch nicht bezahlt, so kann er s> ch ?%\n den Verkäufer, der auf Zahlung dringt, mit der ^Lbe schützen: dass er den Verkäufer zur Zurücknahme üer ="* nöthigen wolle. fe e 47) Welche der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufe'' schwieg, von diesem gegen jenen. T— r akdkct. L. XXI. Tit. I. Du aedil edielo et redh. etc. 559 teit ' eine Strafe leide; wenn dalier eine Saclie geschenkt wer- Wa' *i • 6 ' 80 lv ' rc * es uicut u "' u, & Be "'' *' as ZM Yer8 l' r echen, freT i ^ eu Sachen zu versprechen, die Aedilen befehlen; Sei' v We £ en der höseu Absicht muss sowohl als pilegt der er en *er sich verbindlich zu machen, damit er nicht das, was jj. J°'"Wollend gegeben haben wird, in betrügerischer Absicht viede r entziehe. Ben 63- UJLP. Hb. I. adEä.Acilih cur. — Man muss wis- Scl-' dieses Edict sich blos auf Verkäufe, nicht nur der 9 W 1V-' Sou dern auch der übrigen Sachen bezieht. Warum w "uchtg über Vermiethimgen im Edict gesagt wird, schien zu sein; es wird jedoch dieser Grund angegeben, .'""lerbar •»eilg l) ar i . 'vveil jene (die Aedilen) niemals hierüber eine Gerichts ■yj, " hatten, theils weil Vermielhungen nicht auf gleiche p Wie Verkäufe, geschlossen werden. *ei»n i P0Ml>0JV - lib - XViI - &liaoL — Labeo schreibt, ) las , du für einen einzigen Preis mehrere Sclaven gekauft b e ; ■""* wegen eines einzigen etwa klagen willst, so müsse al 8 , f **erthschätzung der Sclaven ebenso verfahren werden, ^ür/ 1 Werthschätzung der Güte eines Ackers verfahren j» e Li ' 'Weun wegen eines entwährteu Theiles des Grundstücks V e , ^' wird 48 ). §. 1. Derselbe sagt, wenn du mehrere Scla- d as '."" einen einzigen Preis verkauft und versprochen hast, g es j le gesund seien, und nur ein Tbeil derselben weniger '■'cht' * e, " n s °l' te ) *° werde [von dem Räufer] in Betreff alier * n Vrf ^ e ^ a & t » dass s ' e dem Gesagten [und] Versprochenen liast.p 1 " ^schaffen seien]. §. 2. Ebendaselbst sagt er, dass ein kl a „, u 5 r ,. n erumschweifen und Uieheu könne und man doch nicht *oiUie, dass es herumsch weilendes oder flüchtiges [Thier] sei. V ^ 5 - V EI\ULEJ. lib.V. Aclion. — Es ist mehr ein Fehden § S - m,l, hs, als des Körpers, wenn [ein Sclav] z. B. häufig a, icli i-' e zusehen will, oder Gemälde eifrig betrachtet, oder of ( „J'^j oder mit ähnlichen Fehlern hehaflet ist. §. 1. So «an. Korfa. agt r, Us Jtonlicus (eine Ifauptkrankheit) genannt wird, so, \Ve) c j ass >ws, werde eine solche [Krankheit] bezeichnet, ^ e lch , la de; man verstehe aber [unter einer Krankheit], "°lcl le e Bc " ade » eine solche, welche beständig ist, nicht eine Sc ''ei'u ' ? Ve ' c ' Je ,n, < ^ er 2eit aufhöre; aber morbvs mnlicuit ,la cli cltcid 1. ULP. lib. XXVIII. ad Sabin. — Mag nun eine & de» Sache, oder ein Theil entwährt werden, der Käufer h at ... j Kegress gegen den Verkäufer, jedoch wenn ein Theil eU . ..(. wird, so hat er, wenn nämlich ein intellectueller Ibeu währt wird, den Kegress nach VerhältnJss der Grösse entwälirlen Theils. Wenn aber ein bestimmter Platz e»W, sein sollte, nicht ein intellectueller Antheil des Grundst" so wird der Kegress nach Verhältniss der Giile des platze* mo wuu uur xiuyics» iitiuu v erutuuuiaa uer umi; "^" .*$ Statt linden. Wie nun, wenn das entwäbrt sein sollte» an dem Acker das kostbarste gewesen ist, oder was a° „ Acker das schlechteste gewesen ist? Es wird die liescba ^ heit des Platzes geschätzt werden und so der Kegress finden 6l ). S J) 2. PAUL. lib. V. ad Sabin. — Wenn das Doppel'«.^ nicht versprochen wurde, uud deswegen geklagt werden " so ist der Beklagte in das Doppelte zu verurtheilen. ^ t( , 3. Ideiw lib. X. ad Sabin. — Obwohl man bei dem jj kauf eines Sclaven das Sondergut immer als [von dem \ et ^ ausgenommen versteht, so hatte [doch] ein solcher Mens c , dem Sondergut eine gewisse Summe mit sich forJgenoJ • c (P" sed für non solum — sed cliam stehe, darüber s. Cu) a VIR. 0. Vgl. auch oben L. 37. ^ e aC« 50) Nam nee oh id vetcraiorem esse. Das nee ist zwai",^",,/, derJJasil. XIX. 10. 27. p. 405. xta' ttvto ioino t^Tilw verdächtig, iyt aber nach dem Zusammenhang der Stell zubehalten. . ^r 51) Wenn ein inteUeclnelJer Theil (pro indluho) entwa«""' ..^t den ist und ^ nach seiner Güte und Besohalreiiheil »■•esrhätzt. S. **. nimmt, so wird der Theil im Verliältniss zum Ganzen, et nach seiner Güte und Beschaffenheit geschätzt. 1 — 3. h. t. "hriii'p' 52) Dem Käufer vom Verkäufer auf den Fall der EntvvW" S. L. 37. A. t. 4 »dkct. t. XXI. Tit. 2. De eviction. et duplae stijml. 561 R : n ? w egen dieser Sache mit der Diebstahlsklage gegen den de v *» e k' n ff* worden ist, so kann der Käufer nicht gegen jj Verkäufer in Folge der Stipulation des * Doppelten den ^?fess nehmen, weil [der Verkäufer] nur dafür zu stehen ••ablr 1' ^" SS ^ er ^ clav ] zur ^ eit des Verkaufs von Dieb- a i gen uu< * Schädenansprüchen] befreit sei, diese Klage nachher erst begründet worden ist. Wel ] U f P ' ,ib - XXXII. ad Ed. — Das fragt sich, ob der, 'Eni -T emen Sclaven verkauft hat, einen Bürgen wegen der «Wiiiig stellen müsse, welchen man gewöhnlich den zwei- irsinann 6i ) nennt. Und man hat berichtet, dass er (> s . Wänramuiiu --) iieum. uiiu inuu iwi uencuiei, aass er ist ,n *'sse, wenn es nicht namentlich ausgemacht worden ffitttr *' ^ enn e i° Vormund im Namen eines Unmündigen s afi , t l s J verkauft habe, und eine Entwährung erfolgt sei, so \y er , a Pinianus im dritten Buch der llcspnnsa (Bescheide), *ia e 6 *> e f> en den, dessen Vormundschaft geführt worden sei, w . na 'oge Klage gegeben, aber er fügt hinzu, nur auf das, \v 0 > n die Rechnungen desselben als empfangen eingetragen * a lili ° lst » a ^ er 0D [dann] aufs Ganze, wenn der Vormund ic[, "Ssiiuf ähig S ein sollte, wollen wir sehen. Und das glaube ,fa Wt ' ^ eun es vvird i a ""* Vormündern nicht übel con- Scl av 6, PAUL - hh - XXXIII. ad Ed. — Der Verkäufer eines \v e „ en . ua t gesagt, dass ein Sondergut hinzu kommen werde; M'eM ei » Uutersclave entwährt sein sollte, so sagt Labi Scl avl . er Verkäufer nichts leisten, weil, wenn [der Unterste],. i. S "icht [wirklich] im Sondergut befunden hat, er hal) e _ "'^"ffekoininen ist, wenn er sich aber darin befunden a "ders^ V ' r ^' ^ er ^*nfer vo,n Richter ein Unrecht erlitten hat; ein fi | a Wenn [der Verkäufer] namentlich gesagt hätte, dass da Ss , av hinzukomme, dann nämlich miisste er dafür stehen, e f*elbe sich im Sondergut befinde. siii c ^ ' .-^J. üb. X. ad Ed. provinc. — Wenn ein Grund« leif j ™ verkauft worden sein, so umss nach der Gewöhnet ^i„ r - r r reee "d» in welcher das Geschäft geführt worden ist, y ■| ,1 >twährung' Sicherheit gegeben werden. *I«udel . LlMi - üb. XIII. Digesior. — Wer von einem e men demselben snbstitnirten Sclaven gekauft haben Aiijg.. e '! 1 seeundum. Auetor heisst der, welcher auf einen Jiaft ei . e " e,n Becht übertrug und deshalb für die Entwehrung ' e »«m r" 8 '' ^«ctor seeundus ist also der, welcher nach Se) ue ki • Entwährung- stehen iniiss, sich also für die- a,| f (1 """"'ch gemacht hat, obgleich er die Sache nicht stebe, dass es [dem Käufer] vergönnt sei, den verkauften >■ sehen zu behalten, so innss er auch dem Käufer dafür 8> e ' . dass [dieser] das, was durch jenen (den Sclaven) hat erW° r werden können, behalte. 9. PAUL. lib.LXXVI. ad Ed. — Sabinus sagt, *J wenn du mir den Sclaven des Titius verkauft habest, k er "'. r Titius mich als Erben hinterlassen habe, die Klage \vege n Entwährung verloren sei, weil der Sclave nicht entwährt " den kann; aber [ich] mugg zu der Klage aus dem Kaufe "• Zu/fucht nehmen. J 10. CELS. lib. XXVII. Digest. — Wenn mir J<""| r das Recht durch ein Grundstück, welches er mit e '" e,n .i e n, dem gemeinschaftlich hatte, zu gehen [oder Vieh] * n * re> „J gleich als ob er der alleinige Eigenthümer wäre, verkauf* abgetreten haben wird, so wird er, wenn die übrige« &'' , thümer es] nicht [auch] abtreten, mir wegen der EntW» B gehalten sein. J. 11. PAUL. lib. VI. Respons. — Lncins Titius hat Wf^ stücke in Deutschland jenseit des Rheins gekauft inw ' ,$ Theil des Preises bezahlt; als der Erbe des Käufers aU L rC il rückständigen Betrag belangt wurde, so hat er dagegen s . erhoben, indem er sagte, dass diese Besitzungen in Folg e ^ kaiserlichen Befehls theils verkauft, theils den Veteran^ 1 ^ Belohnung angewiesen worden seien; ich frage, ob ^' e ./* „iii dieser Sache den Verkäufer treffen könne? Paulus g'&' „. Bescheid, dass die künftigen Fälle der Entwährung M j-ge" trahirtem Kauf den Verkäufer nicht träfen und darum "f"^- mäss, was vorgelegt wird, der [rückständige] Preis u er ^ or |« stücke gefordert werden kaun. §. 1. In Folge dieser ] e t der Stipulation des Doppelten oder Einfachen: dass d> ^ Mensch, um den es sich handelt, von [jedem] s „ denansprnch befreit sei, kann der Verkäufer f» 54) Tgl. L. 60. und 70. D. h. t. a Nokct. L. XXI. T». 2. De emotion, et dt/pltte stlptil. 563 j , Wenigen Schäden, welche öffentlich hegtraft zu werden pfle- se "i nicht belangt werden S5 ). di B"^' ^^EVOLA lib. IL Rcsjions. — Jemand, der auf st" v ^' e z " lu ^ rDen eingesetzt war, hat die gesammlen Grund- n "j e verkauft und die Miterben haben den Preis erhallen; di iu- m ^ ese [Grundstücke] entwährt sind, so frage ich, ob i , "l'terben auf die Klage aus dem Kauf gehalten sind? Ich , , Zlll| i Bescheid gegeben, wenn die Erben gegenwärtig nicht anderer Meinung gewesen sind, so scheine ein Jeder ei " e n Theil verkauft zu haben. Hchti **-^JL. lib. V. ad Sabin. — Proculus glaubte rj .'$; dass wenn ein Theil entwährt wird, eine Schätzung ™ ) e uigen] Güter [des entwährten Theils] zu machen sei, Wu a Z " r ^ e ' t ^ es Verkaufs, nicht als [der "Theil] entwährt ac i vorhanden gewesen wäre; * 14. ULP. üb. XVIII. ad Ed. - nicht auf den halben etra edes Preises; er, wenn narh- auf die Zeit, Wenn der Niess- L er Jp. PAUL. lib. V. ad Sabin. — dass abe tyn as durch Anspülung hinzukommen ist, zu sehen sei. §. 1. Wl, 6 ) hinzukommt, Sei:- eulw »hrt wird, so ist nach der Güte der Früchte die l>a i . "S 2 " machen. Aber auch wenn eine [dingliche] Dienst- So 1 e " 5 °) entwährt werden sollte, so ist der streitige Gegenstand de-ii Zu schätzen, um wie viel weniger das Grundstück esha ]° werth ist. W P °MPON. IIb. IX. ad Sabin. — Wenn eine ver- w j ,*ache entwährt worden ist, so wird wegen dessen, e ), ~!" z "gekommeu ist, aus dem Kauf zu klagen sein; auf da» <1 ' e Weise, auf welche das Einfache geleistet wird, wenn kom S zu einem gekauften Grundstück namentlich hiuzuge- J a ,öe ) 1 ist, entwährt sein sollte. §. 1. Mau sagt, dass d ei r' 6 Stipulation des Doppellen verfalle, wenn die Sache \y | 0r derndeu ausgeantwortet ist, oder [der Käufer] in die i s( ^Schätzung des streitigen Gegenslandes verurtheilt worden \v' ?" er der von dem Käufer belangte Besitzer freigesprochen ö 0 en ist- §. 2. Wenn ein Sclav, wegen dessen wir da» si c v' * e stipulirt haben, uns entwährt sein sollte, so fragt es l| n ' j 'wir niclils desto weniger deswegen, weil er ein Flücht- ^»'• 1 u a nagt, es möchte wohl auch dieser Unterschied sein, ob damals entwährt worden sei, als er der meinige [noch] UI geworden war, oder damals, als er der meinige geW<"' - war; in dem Falle nämlich, wo er der meinige geworden ' ' beträgt mein Interesse sogleich soviel, um wie viel er de»W schlechter ist, und die Klage, -welche ich einmal aus der » pulatiou zu haben angefangen habe, werde weder durch Entwehrung, noch durch den Tod, noch durch die Freilasse »' noch durch die Flucht des Sclaven, noch durch irgend el . ähnliche Ursache verloren; aber wenn er nicht zum GegenS' meines Vermögens geworden ist, so bin ich deswegen, » er ein Flüchtling ist, um Nichts ärmer geworden, da er \ nicht zu meinem Vermögen gehört. Wenn ich aber stip" hätte, dass er gesund wäre, dass er kein Herumstreicher vl ' a so betrage mein Interesse soviel, als [dies] S7 ) auf den S^.u wärtigen Gebrauch [des Sclaven] Einfluss hätte, wenn S iel dies noch unbekannt ist, da wir ja nicht wussten, wie " ' "^ wir ihn behalten würden, und ob es geschehen würde, " i ihn Jemand mir oder dem, welchem ich ihn verkauft» " welchem ich auf ähnliche Weise [Etwas] versprochen b» . entwähren würde. Der Hauptinhalt seiner Meinung 8" er ij dieser, dass ich soviel in Folge jener Stipulation erlange, mein Interesse betrage oder nach der Stipulation betragen ua dass jeuer Sclav kein Flüchtling sei. 17. ULP. lib. XXIX. ad Sabin. Es ist Niemand* zweifelhaft, dass der Verkäufer, welcher die Sache , •" . ■ selbst verkauft hat, vindicirt, durch die Einrede der bösen _ siebt 58 ) zurückgewiesen werden könne, obwohl er aus e " andern Rechtsgrund das Eigenthum erworben hat; denn i e wagt auf eine unredliche Weise die von ihm verkaufte J> a ,. zu entwähren. Es kann aber der Käufer wählen, ob er Sache zurückbehalten will, nachdem er den Autrag [des genden Verkäufers] durch die Einrede entkräftet hat, odet er lieber, nachdem ihm die Sache weggenommen worden aus dem Grund der Stipulation das Doppelte erlangen 'W™ ',.. 18. PAUL. lib. V. ad Sabin. — Aber auch wenn ^ Einrede unterlassen worden ist, oder obwohl sie entgege<'o stellt war, [der Sclav] nichts desto weniger entwährt wof ist, so kann [der Verkäufer] auch aus der Stipulation des I"* pullen oder aus' dem Kauf belangt werden. n0 19. ULP. lib. XXIX. ad Sabin. — Aber auch 1»JJ keine Stipulation eingegangen gewesen wäre, so werde" 57) Dass er nicht gesund, ein Herumstreicher ist. „,„(, 58) Es ist hier die exceptio rei vendhae et traditae genM 1 " von welcher der folgende Titel handelt. Pak ni °*- L. XXI. Tit. 2. De evfction. et duplae stfpul. 565 ^n der Klage aus dem Kauf dasselbe sagen. §. 1. Wenn ,0 freier Mensch, welcher in gutem Glauben diente, mir toi» ff . lus verkauft sein sollte, und Titius ihn, gleich als wäre er Üb'' Z " m ^rben eingesetzt haben, und er selbst gegen mich «olh Selnen ft ecu, szugtand Streit (*'"' — conirovcrst'am) erheben ' e > so -wird er selbst mir seinetwegen verbindlich sein 59 ). Gf 20. POMPON. lib. X. ad Sabin. — Wenn ich mein ^«»dstiiek [als Pfand] verbindlich gemacht, sodann an dich s ^»ssert habe; damit du deshalb nicht verbindlich werdest, Kclr'' Wenu * cu ihn hernach von dir kaufe und du mir Bürg- 1, ' Wegen der Elitwährung gibst, von der Sicherheitsbestel- den a ! ISzui, ehmen, dass er für mich verbindlich geniecht World» Se '' We ^ ' cu ' ai,cu wenn ^ies n ' cut ausgenommen wäre, Jjj jJ Wenn ich deshalb gegen dich klagen würde, durch die e de der bösen Absicht abgewiesen werden könnte. Wte ~ LP< lib " XXIX - ad Sabin ' — Wenn ein ver " *'ff'H . v verstorben sein sollte, ehe er entvvälirt wird, so d efn . "'e Stipulation nicht, weil Niemand ihn entwährt, son- d 0c r Ul ^-reiguiss des menschlichen Schicksals; man wird je- jei | A.b s ; i e ^ eu ^er bösen Absiebt klagen können, wenn eine bö'se li a vorgekommen sein sollte. §. 1. Deshalb bestimmt Ju- da Sg * In > drei und vierzigsten Buch auf eine feine Weise, S ac i e Stimilation des Doppelten dann verfalle, so oft die d er p, So verloren wird, dass es dem Käufer gerade wegen *Wn aur «Sb e!In ,„„_ j-----------, ,_, ._.!. ,r_.i.. Mer Jsf) ai , ch nicJlt __________________ de« „________________„__.. Da also dem Käufer wedle §? S »clie, noch das [dafür gezahlte] Geld fehlt, so darf Ven n i'j ' on '»'cht verfallen, obwohl man annimmt, dass, )ie s ; e L er Käufer] sich selbst auf die Klage eingelassen hätte, ». B worden wäre und den Werth des streitigen Gegengeleistet hätte, die Stipulation verfalle , wie auch J n - selbst in demselben Buche geschrieben hat. Denn es di e ^ SDesoi *ger, der zugleich auch Verkäuier ist, au Stf ei(-I' flraf?8 ^ laffe ^ at ' " m von tle,n Kk " ufer de " Werth de f ^"Gegenstandes zu erlangen. li ist ea »in ^ e Kn ^ e ' n ^ a "f er ] nicht vergönnt, den zu behalten, der vom \V ef .] r ? Ve Kg en oininen [werden] würde, wenn man nicht den ^^J|esselbeii gegeben hätte; denn es ist so gut, als wenn a]«T 61 - 1 er nämlich Erbe des Gewährsmanns geworden ist und (t ^ worden waren, freigesprochen worden wäre, so w" r " e . .„ Stipulation nicht anders verfallen, als wenn er den Me"' c ^ ergriffen «nd eingeantwortet hätte; wenn er also den ^y' !( des streitigen Gegenstandes geleistet hat, so genügt es, P' „ die Stipulation verfalle,] wenn er den Besitz [des S e ^° 0 Sclaven] ergreift, wenn er Sicherheit gegeben hat, [so * erl sie] nicht eher, als bis er ihn auch ausgeantwortet hat. j 22. POMPON. lib. I. er Plaut. — Wenn ein Vo«** für eine Sache seines Mündels, welche er gekauft hat, ^ Werth des streiligen Gegenstandes nicht von dem Gel« (0 Mündels, sondern von dem Seinigen geleistet haben s° ll ' e .'j e l verfallt die Stipulation wegen der Eutwähruug dein '*",;,(. gegen den Verkäufer. §. 1. Wenn eine Frau wegen der% Währung eines Grundstücks, das sie gekauft hat, B«'ff sC " erhalten und dasselbe Grundstück zur Mitgift gegeben » a ^ «odann Jemand dasselbe ihrem Ehemann durch eine Kl»S c j^ zogen hätte, so kann die Frau sogleich gegen die weg e0 „j Kaufs [bestellten] Bürgen klagen, gleich als oh sie *°" „n an eine kleinere Mitgift, oder auch gar keine Mitgift <; „J. [nämlich] ihr Ehemanii soviel geleistet hatte, als das «*' stück werth war) gehabt hätte. ' e0 « 23. ULI», lib. XXIX. ad Sabin. — Aber auch « [das Grundstück] nach dem Tode der Frau entwäfc-i* ^ e L t t sollte, so wird der Regress zur Stipulation de» Doppel««» %) finden; weil der Ehemann aus dem Versprechen L^ er f' > gegen die Erben der Frau klagen kann, und diese «elbs» der Stipulation klagen könne. 60) I». H. des Käufers, gegen welchen, als Besitzer «c j p .s kauften Sclaven, eine Klage, deren Zweck Abstrcit«»«» g [ U Sclaven ist, angestellt worden ist; Besitzer ist hier, w» soviel als Beklagter. Pah , Je* den "«CT. L. XXI. TU. 2. Do euklion. vi duptat, stipul. 567 24. AFRICAN. Iib. V. Quaestion. — Jedoch folge dar- nicht, dass mau auch [dann,] wenn sie in der Absicht, l Wahren] Herrn [eines von ihr gekauften Sclaven] selbst «e'rathen, [demselben] den [Sclaven] zur Mitgift gegeben sage, die Stipulation verfalle, obwohl die Frau ebenso ob Vt- e ' stipulation verlalle, obwohl «he trau ebenso da C pf' He " 1 "wird, weil nämlich, auch wenn es wahr ist, do I 6S . ^ r n ' cnt vergönnt ist, den Sclaven zu behalten, das «ei- • IU "wahr ist, dass derselbe durch eine Klage entwährt V ', ,> e doch hat die Frau die Klage aus dem Kauf gegen den Scla 2 5. ULPIAN. Iib. XXIX. ad Sabin. — Wenn du einen Seh e "' We 8 ,eu dessen du dir das Doppelte stipulirt hast, freier) sen haben wirst, so kannst du nichts aus der Stipulation Ve t| gen, We ;j er n ; c jjt eutwährt wird, so dass es dir nicht Sonnt - Wäre, [denjenigen] zu behalten, welchen du selbst 9ß ln '* ae ' I,em Willen verloren hast. J (lö j* PAUL. Iib. V. ad Sabin. — Aber deswegen, weil keli"! '■ emen gekauften Sclaven] nicht zum Freigelassenen kr ' er a ' e Klage aus dem Verkauf, wenn der Verkäu- ALp nS8 ' ' ,at > ^ ass er e ' nen fremden [Sclaven] verkaufe. g e , auc h wenn der Käufer in Folge eines Fideicouimisses Kl» m,gen se ' n wird 61 ), ihn freizulassen, so wird er die s l a «s dem Kauf haben. "Ws p OMPON. Iib. XI. ad Sabin. — Dies gilt als Recht, Re»' ^ Vettu Einreden, welche aus der Person des Käufers ent- 8ef i'^ esle Ut sind, entgegenstehen, der Verkäufer ihm nicht b Ci : i e " ,s tj wenn sie aber auf die Person des Verkäufers sich Sl e r '* n sollten, [so verhält es sich] gerade umgekehrt; gewiss li, ( j 0 ^ ln Käufer weder aus dem Kauf, noch aus der Stipu- il), n . e8 Doppelten oder des Einlachen eine Klage zu, wemi em lue a "s seiner eigenen Handlung entgegengesetzte Einrede ecgengestanden haben wird "•). ^J°« ULP. Jib. LXXX. ad Ed. — Aber weun aus der ^penn wenn dein Erben vom Testator aufgetragen worden K u r? einen Sclaven freizulassen (ßtleicommt'sstiria fil/ertas,) Wp]^ 6 ^ et Sclav da< /> 4n e r sezwu,, S en ward. 8. L. 24. $. «7t. 1). de fidcic. tonf W i also ben hätte, dass du, wenn du aus dem Verkauf klagtest, mir den Preis erlangen könntest', gleich als ob es mir ver ^°\. i wäre, die Sache zu behalten, weil sowohl dies dem g" Glauben nicht entspräche, als auch ich die Sache aus e ' . andern Grund hätte. §. 1. Wenn der Stipulator des D"!'!"^ ten aus einem Besitzer ein Fordernder geworden und b e * " sein sollte, da er doch die Sache, wenn er sie besässe, zurückbehalten können, sie aber nicht mit Wirksamkeit l ihm] wird gefordert werden können 64 ), so wird der VerSP eher des Doppelten entweder von Rechtswegen gesichert* oder sich wenigstens mit der Einrede der bösen Absicht slC ■ 8 können; aber [nur dann,] wenn der Besitz des Stipulator 9 ^ Doppelten durch Verschulden oder freiwillig verloren sein V^. §. 2. Zu jeder Zeit kann man es dem Verkäufer ankündig eD dass er bei der Verhandlung über die [verkaufte] Sache gegen sein solle, weil in einer [wegen der Eiitwähru«» ., gegangenen] Stipulation keine bestimmte Zeit festgesetzt v* wenn es nur nicht zur Zeit der Vertirtheiltmg' selbst ges c " 1 30. Idem lib. XIX. ad Sabin. — Wenn derjenige der [det Erbe eines Räufers, welcher sich stipulirt hatte, da** l gekaufte Sclav] von Diebstahlklagen und Scliüdenanspr" , 0 befreit sei, geworden sein wird, den der Sclav bestohleö h" ^ wird, so hat derselbe von da an die Klage aus der ä*M* tion auf eben die Weise , als wenn er selbst einem An° e fwegen eines Diebstahls Etwas] geleistet hätte. 63) So jedoch, dass du mir den Kaufpreis crcdiiirtest. 0* 64) Der Käufer hat den Besitz verloren; statt dass er ^"q^be her von dem Dritten, der einen Anspruch an die »' machte, hatte belangt werden müssen und ihm dann die. tt t theile des Besitzes zu Theil geworden wären, inuss er ) , als Kläger gegen den Dritten auftreten und verliert den \ . cess, weil er als Kläger eben jene Vortheile des B e «i nicht hatte. . fle) n 65) Der Käufer ist nämlich in der Regel verpflichtet, s f\ 0 n Gewährsmann den Process, in welchen er wegen det .^ diesem auf ihn übertragenen Bechts verwickelt Wor« e ' ^. anzuzeigen (renuntiarc, denuntiarc), damit derselbe in«* . tt stehe. S. L. 53. f. 1. L. 55. §. 1, L.Ö6. 6- 5.6. L.63, />•'" p AKdect. fc. XXI. Ti«. 2. De emotion, ei duplae silpul. 569 , 31. ULP. lib.XLII. ad Sabin. - Wenn Jemand einem, r sich es slipulirt, dies angeloben sollte: dasg [derSclav] sesuud sei, kein Dieb sei, kein Todtengraber 6< >) > > und so weKer, so gebeint Einigen die Stipulation unnütz j, ef Seiu > Weil, wenn sieb Jemand in einem solcben Zustand siel •'' ^ 8S ' WaS vers P rocuen wird, unmöglich ist, wenn er , nicht darin befindet, es vergeblich ist; aber ich halte es J"f "Wahrer, P»eb ' H ist . rer, dass diese Stipulation: dass [der Sclav] kein g ei, kein Todtengräber sei, gesund sei, nütz- ... —'S denn es ist das darin enthalten, dass es einen Unter- 'ed macht, ob Etwas hiervon Statt findet, oder Etwas Lier- .. nicht Statt findet. Aber auch wenn einer von diesen S?ih j- °' 3un 8' e n.] beigefügt sein wird: man stehe dafür, so rochen e»l ' St ^ ann e '" e einzige Stipulation vorhanden, oder [sind J mehrere? Und ein vernünftiger Grund bewirkt, dass es i„ * ere seien. §. l. Also geht auch das an, was Julianus [ei '^'.nnteu Buch der Digesten schreibt: es hat, sagt er, titelt u ^ er i ™>t der Minderungsklage wegen der Flucht des \ ,""en] Sclaven geklagt, hernach klagt er wegen einer de» *>'* [desselben]; man lnuss so verfahren, sagt er, dass J e l a,| fei" keinen Gewinn mache, und nicht zweimal wegen «fln Fehlers die durch Abschätzung bestimmte Vergütung Hol '^" ^' r wollen uns denken, [ein Sclav] sei um Zehn L> ft Worde Sek en, der Käufer würde ihn aber um Zwei weniger W . l! >ben, wenn er nur gewnsst hätte, dass er ein Flucht darauf V se [Zwei] Labe er wegen der Flucht erlangt; bald «r w. j , er erfahren, dass [der Sclav] nicht gesund Bei; latg luu auf gleiche Weise um Zwei weniger gekauft \vü re .' Wenn er mit der Krankheit nicht unbekannt gewesen \Ven„' er w ' r d wiederum Zwei erlangen müssen; denn auch Vviif^ er Reffen beider [Mängel] zugleich geklagt hätte, so ^ er Vier erlaugt haben, weil er vielleicht einen solchen, BiV„!5 peW,0 ' ,e "'- Dieses Wort (bei den nicht juristischen Clas- 444 f lves J>Mp) . hat v< ^'»ek «• «• O. S. 34 f. A. 2. u. S. er wi ^ vei ^ä"ßJS - erklärt tuid die angenommene Bedeutung l|lf jss^g HIN NmSHHPH 570 Pamdkct. L. XXI. Tit. 3. De cviction. et duplae stlp^ der sowohl nicht gesnnd als auch ein Flüchtling war, nur Jfiif Sechs würde gekauft haben. Diesem gemäss wird öfter » der Stipulation geklagt werden können, denn es wird ja nlC aus einer einzigen Stipulation, sondern aus mehreren gekWo' 33. Idkm lib. LI. ad Sabin. — Wenn ich einen Sclave» gekauft und denselben verkauft haben werde, hernach de Käufer deshalb werde vernrtheilt worden sein, weil ich L Sclaven,] da er entwähft worden ist, nicht habe iiberge" können, so verfällt die Stipulation des Doppelten. . . 34. POMPON. lib. XXVII. ad Sabin. — Wenn i* e J e Sclavin unter der Bedingung gekauft haben wirst, das» nicht Preis gegeben werden solle, und dass wenn sie t gegeben worden wäre, sie frei sein solle; so scheinst du, ^ . sie zur Freiheit gelangt ist, weil du gegen die Bestii' 1 " 1 des Verkaufs handeltest, sie gleichsam freigelassen zu n * ,j nnd darum wirst du keinen Regress gegen den Verk» haben. §. 1. Wenn gegen mich mit der Theilungskl»g e , , geklagt worden wäre und dem Gegner der Sclav ztigesp r ° c . Bein sollte, weil er bewiesen hat, dass derselbe ein g eI f e schafllicher sei, so werde ich [gegen den Verkäufer] die ***,-, aus der Stipulation des Doppelten haben , weil es keine" .« terschied macht, durch welche Gattung von Klage [der S c entwährt wird, so dass es mir nicht vergönnt ist, ibn 7Al . m halten. §. 2. Die Stipulation des Doppelten bezieht * ,c ,. i.| ,nd« wäbrt haben wird, sondern auch [auf die], wenn er " blos auf eine einzige [Art der] Entwährung, [auf die näu . wenn Jemand das Eigenthuin einer Sache gefordert « n ", w Servianischen Klage verfahren sollte. 35. PAUL. lib. II. ad Ed. Acdil. cur. — Pta scheint aber von dein Gläubiger 6S ) dann entwährt *" wenn die Hoffnung, ihn zu behalten, abgeschnitten wor ^i^« Dalier verfällt zwar, wenn er durch die Servianiscbe** . entwährt sein sollte, die Stijmlation, aber weil [der K a ^ den Sclaven, wenn das [schuldige] Geld von dem Schulu"f bezahlt worden ist, behalten kann, so wird sich der VcrM 1 ( wenn er nach gelöstem Pfand belangt werden sollte 7 /> Einrede der bösen Absicht bedienen können. „ m 36. Idem lib. XXJX. ad Ed. — Wenn ei» Sc,li ;'..°^ ein Haus gekauft worden ist, so sieht man die einzelnen " Ii Vj,4 steine oder Breter nicht als gekauft an 7l ), und daro« 1 67) Auf Theilung eines gnbauften Sclaven. (i hat er das aber nicht gethau, so werde er nur das di P 'i'^.? 11 ' t ' ass 'hm das versi)rocheu werde, was weniger iu filiere Stipulation gebracht worden ist. c v "9" ' DEIV i üb. II. Disput. — Bei einem Gläubiger, wel- e r em Pfand verkauft hat, kann man darüber verhandeln, ob di» v'? nn < h' e Sache entwährt worden ist, wenigstens dazu [auf gehalten ist 7 *), dass er die. Klage, Oage begründete, wenn das Ganze, oder ein solcher Theil es Ganzen, an welchem auch nach der Trennung dag Ganze ^""hannt werden kann (ein homogener Theil) entwährt wor- 7 2 ? e " ist S. v. Glück a. a. O. S. 221. u. 345. , ' c »lis serwa so genannt von den Seren (Seres), einem Volke "mens, welche den StoiE zu den Kleidern von den Bäumeil ^'''^»iiiileii. S. Brisson. h. v. '' "• ".das Doppelte zu versprechen. Wegen der Entwäh- '">{? eines Sclaven war also das Versprechen gerade des "°PPel(en durch das Gesetz selbst dem Verkäufer zur Pflicht «eiuaclu, anders, als bei der stipulatio wegen der Eigenschaften und Fehler des Sclaven. S. die Bern. z. L. 31. J. 20. des ^ln rj?eh ' Tit "• Schilling a. a. O. 8. 121 f. J üenn für die Entwährung steht der Gläubiger, welcher _"»e ihm verpfändete Sache kraft des ihm zustehenden Hechts veritaii/i hat nicht. S. L. 10. 1). de dlstr. pfgnor. 20. 5. JL l >st als blos gehalten, die Gegcnpfandklage, Welche auf 'P'gutung der auf die Sache verwendeten Kosten und des "teresse.s, wenn der Pfandschiildner in dolo oder culpa war, V*> B. eine fremde Sache verpfändete,) gerichtet ist, und auch «Tlf 572 Panmct. L. XXI. Tit. 2. De eviction. et duplae stip» 1 % h welche er gegen den Schuldner hat, [an den Käufer] abtrete er bat aber die Gegenpfandklage. Und es ist mebr dafür, da er sie abtrete; denn wem wird das uicbt billig zu sein scn nen, dass der Käufer wenigstens das erlange, was ohne » cü den des Gläubigers gescbeben wird? 39. JULIAN. Üb. LVII. Digest. — Einer, der j«»^ als fünf und zwanzig Jahre ist, hat dem Titins ein Grundsl" ^ verkauft, Titius dasselbe dem Sejus; der Minderjährige " bauptet, dass er bei diesem Verkauf verkürzt sei und ~W\ eine Untersuchung [der Sache] nicht nur gegen den l«j ' sondern auch gegen den Sejns ans; Sejus verlangte bei d Prätor, dass ihm eine analoge Klage aus der Stipulation wegen der Entwährung gegen den Titius gegeben werde; glaubte, sie sei ihm zu geben. Ich habe zum Bescheid g e » ben: Sejns fordert eine gerechte Sache, denn wenn ihn» , Grundstück durch die prätorische Untersuchung [der Sa* i genommen sein wird, so wird es billig sein , dass durch «• selben Prätor auch die Klage wegen der Entwährung ' 6 )_l V n , der hergestellt werde. §. 1. Wenn dein Sclav einen ™ sollen gekauft und denselben dem Titius verkauft und W e ß desselben das Doppelte versprochen haben wird, auch du _L Doppelte] von dem Verkäufer des Sclaven stipnlirt haben f» wenn [ferner] Titius den Sclaven gefordert haben und dar besiegt sein sollte, weil deiu Sclav bei dem Uebergeben ° s ei» deinen Willen das Eigenthum an dem Menschen nicht b» übertragen können, so wird die Publicianische Klage übrig . und deswegen die Stipulation des Doppelten ihm nicht V er len; deshalb wird auch dein Verkäufer dich, wenn du au» , < Stipulation klagst, mit der Einrede der bösen Absicht z» r " Weisen können. Sonst aber wenn ein Sclav einen Me" sc j gekauft haben, und das Doppelte stipuliren, sodann dense lbe» ■btt verkauft haben und [der verkaufte Sclav] dein Käufer envW »ein sollte, so steht dem Herrn [des verkaufenden Sclaven] *\ f gegen den Verkäufer die Klage aufs Ganze zu, dem J^ al aber gegen den Herrn nur [die Klage] wegen des Sondcrg 11 Der Käufer miiss aber dem Sclaven, nicht dem Herrn f" „ m . ben] wegen der Entwährung Anzeige machen 77 ); dann » a lieh wird er, wenn der Mensch entwährt worden i»'> Wirksamkeit wegen des Sonderguts klagen können; wenn » der Sclav g-estorben sein wird, dann muss es dem Herr» l" e nach dein Verkauf des Pfandes zusteht, dein Käufer al>z u " . , ,,, 75) TJtüem — stipulationem i. e, utilctn ex stipulatu acUO'w S. Brisson. *. h. v. vro. 6. 76) Dies bedeutet hier wohl: emotionem restitui. 77) S. die Bern, zu L. 29. §. 2. h. t. p andkct. L. XXI. TU 2. De cwction, et dupUe stijml 573 tl •} U ^ . an S eze 'gt werden. §. 2. Wenn du von mir zwei Dritt- le, 'e eines Grundstücks, von Titius ein Dritltheil gekauft ha- •} Wirst, sodann Jemand von dir die Hälfte des Grundstücks ordert haben wird, so wird Titius nicht gehalten sein, wenn i 'ich aus den zwei Dritttheilen, welche du von mir erhalten th T*' c " e ^"" ,e gefordert sein wird; wenn aber das Dritt- Vo j we ' cues Titius dir übergeben hatte, und ein Sechstel £ef j " zwe * Dritttheilen, welche du von mir erhalten hattest, auf • rt Se ' n w ' r *'> so werden wir [beide, und zwar] Titius siel e ' U ^"f^eil, > c h a,| f e i u Sechstel dir für die Entwährung er • eU ' . ^' '• ^ m Vater uat wissentlich seinen Sohn, welchen n «einer Gewalt hatte, einem Käufer, der nichts [davon] fu ste > verkauft; man hat gefragt, ob er wegen der Eutwäh- s gehalten sei? [Julianus] hat zum Bescheid gegeben: inen eslialb Sem i au ^ haben wird, wegen der Entwehrung verbindlich g ea j 1 ' 1 §• 4. Wer einen bedingt Freien übergibt, wird we- g, e er Entwährung immerwährend verbindlich, wenn er nicht \y * haben wird, dass derselbe ein bedingt Freier sei. §. 5. a„ , eil »en verkauften Sclaven übergibt, und sagt, dass Sejns j, r . ns elben den lYiessbrauch habe, da [dieser] doch dem Sem- eb e ,US gehört, ist, wenn Sempromus den Niessbrauch fordert, d 9s S ° ffehalfeu, als wenn er beim Uehergehen gesagt hätte, »ei. er A/Ve i? e M des Niessbrauchs gegen den Sejus nicht gehalten Set-i '? Wenn Sejus in der That den JViessbrauch haben, [die- \v e ., *° 'egirt sein sollte, dass ihn Sempronius haben sollte, gehören, so wird [der, wenn Sempronius den einen freien Menschen wissentlich oder unwissentlich als el «icht zu stehen braucht. #. 574 Paudkct. V. XXI. TU. 2. De evktion. et duplae W Und' ilie 1 gewesen war, entwährt sein sollte, keine Klage gegen Bürgen Statt findet. 41. PAUL. lib. II« ad Ed. Acdil. cur. — Wenn ^ der Erbe desjenigen geworden sein sollte, welchem ich f elU Sclaven] verkauft und das Doppelte versprochen habe, da selbst mir durch dieselbe Stipulation Sicherheit gegeben W > 80 verfällt, wenn der Mengen entwährt worden ist, die S''P liition auf keiner Seite: denn [der Sclav] scheint ja v? e mir entwährt zu werden, da ich ihn verkauft habe, noch de dein ich mich als Versprecher stellte, weil es wenig I )asse i (6 sein würde, wenn man sagte, dass ich mir selbst das DoPP leisten müsse. §. 1. Desgleichen, wenn der Käufer Erbe [wahren] Herrn des Sclaven geworden seiu sollte, verfällt Stipulation des Doppelten nicht, weil er demselben nicht währt werden kann, und man es nicht so ansehen kau») . entwähre er [den Sclaven] sich selbst. In diesen Fällen v*^ de'' man daher aus dein Kauf klagen müssen. §. 2. Wenn jenige, welcher ein Grundstück gekauft, und Bürgschaft 1 ve » a der Entwährung erhalten und dasselbe Grundstück vei* haben wird, Erbe seines Käufers geworden sein sollte, , umgekehrt der Käufer Erbe des Verkäufers geworden . sollte, so fragt es sich, ob [ein solcher Erbe,] wenn das t» r Btück entwährt worden ist, gegen die Bürgen klagen * o, . (g 0 Ich glaube aber, dass die Bürgen in beiden Fällen £ , a ,-„. seien, weil man auch, wenn ein Schuldner Erbe seines " bigers geworden ist, ein gewisses Verhältniss zwischen Erben und der Erbschaft annimmt und es so ansieht, als *°' ,, eine grössere Erbschaft au deu Schuldner, nachdem g' elCl 'j e j das Geld, -welches [von ihm] der Erbschaft geschuldet ^'«r-j, gezahlt worden ist, und als sei dadurch weniger in dein , a mögen des Erben; und umgekehrt, wenn der Gläubiger , gf seiues Schuldners geworden ist; so scheint er weniger > , |]t Erbschaft zu haben, gleich als ob die Erbschaft selbst Erben gezahlt habe. Mag also der, welcher wegen der , Währung Bürgschaft erhalten hafte, Erbe des Käufer», j ef chem er selbst [die gekaufte Sache .wieder] verkauft hatte» ^ g mag der Käufer Erbe seines Verkäufers geworden »ein» ^ Bürgen werden gehalten seiu, und wenn die Erbscha a Verkäufers und.des Käufers einem und demselben ang e a sein wird, so wird man gegen die Bürgen klagen könne -^ 42. PAUL. lib.LHI. ad Ed. — Wenn eine »&**\ x . Sclaviu verkauft und übergeben sein sollte, so kanu der .^ käufer, wenn das, was sie geboren hat, entwährt worden ^ wegen der Entwährung nicht belaugt werden, weil da borene nicht verkauft worden ist. . :„er 43. JULIAN, üb. LVIII. Bigcstor. - Der Käufer p andbct. L. XXI. Tit. 2. Da emotion et duplae stipul. 575 u 'i kann, wenn das Kalb, welches nach dem Kauf geboren orden ist, entwährt werden sollte, nicht aus der Stipulation k s Doppelten klagen, weil weder sie selbst, noch der Niess- auch [an j| ir ] (ususfruclm) entwä'hrt wird; denn wenn wir lj *> en > das Kalb sei die Frucht der Kuh (fruclum esse vaccae\ so zeichnen wir [damit] nicht ein Recht, sondern eine Sache, ebenso j, e wir das Getreide von Grundstücken und den Wein richtig cut (Jructus!) nennen, da es doch bekannt ist, dass eben nicht richtig Nießbrauch (ususfruclus) genannt werde 70 ). fe **. ALFEN. lib. IL Digest, a Paulo epilom. — [Al- . u >] hat zum Bescheid gegeben, dasa ein Boot kein [Theil v , S J Schiffes zu sein scheine und gar nicht [mit demselben] •Scl'ip U se '' denn em l^°°t sei für sich selbst ein kleines \ 1 ° n ' a ^° Gegenstände aber, welche mit dem Schiffe verfiel' < en Waren > wie das Steuerruder, der Mastbaura, die Seggen, das Segel, seien gleichsam Glieder des Schiffes. j *"*• Idem lib. IV. Digeslor. a Paulo epitom. — Jemand, d e ' n Grundstück von hundert Morgen übergeben hatte, hatte *ei l ^ er die Grenzen [desselben] viel weiter hinaus gelle,. ' '-•A-lfenns] sagte, wenn Kl was ans diesen Grenzen n a , u * e, »twührt würde, so sei dem Käufer [Entschädigung] ob ei *wältuiss der Güte des | entwährten Theils] zu leisten, V °U das, was übrig bliebe, hundert Morgen enthalte. ,, ü W. AFßlCAN. üb. VI. Quaest. — Du hast ein Grnnd- u„l \ an welchem Attius den Niessbrauch hatte, mir verkauft di e mcat & e satft, dass Attius den Wiessbrauch habe; ich habe Ü) es [Grundstück], mit Abzug des Niessbrauchs, dem Mävius Ü, |( j *> eq en; [Africauns] sagt, dass wenn Attius eine Ver- i,j c i r ""g seiner Rechtsfähigkeit erlitten habe, der Niessbrauch e s j.. aa "lieh, sondern an das Eigenthum zurückkomme, den» i, e ~ ja der Niessbrauch [für mich] zu der Zeit, wo er ei- ^o'n u< k ru gehörte, nicht bestellt werden können; jedoch (fen . dich, den Verkäufer, wegen der Entwährung belaufe ' , Vve '^ es > billig sei, dass meine Lage dieselbe wäre, welche e i»e A 6Sen se,n würde, wenn der Niessbrauch damals nicht d 1( -Wideren gehört hätte. §. 1. [Africanus] sagt, wenn r eine Fahrwegsgerechtigkeit durch ein fremdes Grund- Eiit Cr -?' nn ''ieser Stelle ist der: der Verkäufer muss fiir die ein l ,D g s °wohl der ganzen verkauften Sache, als eines »teh eM Rec ' , t es an derselben, also auch des usus fruetus wäh-i'* " , - ,n W'^de das von einer Kuh geborne Kalb ent- kuii r ^*'" S ,lennt man zwar fruetus vaccae und ein Un- y; ,u, ger könnte dies vielleicht so verstehen, als sei usus- Vei .| ..'" vaccae gemeint, üin einen solchen Missverstand zu Re II '' bemer kt Julianus, dass fruetus hier nicht ein ec nt, sondern eine Sache bezeichne. 11 576 Pandkct. L. XXI. Tit. 2. De eviction. et duplae stip» 1 stück bestellt Labest, so werdest du [mir] wegen der Entwaß' rung verbindlich; denn in eben dem Fall, in welchem ' Fahrwegsgerechtigkeit richtig bestellt wurde, wenn sie dar , das dem Bestellenden eigenthümliche Grundstück gestattet vr° den wäre, werde die Verbindlichkeit zum Ersatz für die ^ n Währung begründet, wenn sie durch ein fremdes [Grnndst» c J gestattet wurde. §. 2. Als ich dir den Stichus verkaufte, DJ* ich gesagt, dass er ein bedingt Freier [und] unter dieser P dingung freigelassen sei: wenn das Schiff aus ■^ s '.f, gekommen sein wird, er war aber [unter der ",\ gnng:] wenn Titins Consul geworden sein W ir freigelassen worden; man fragte, ob [der Verkäufer] W«? der Eutwährung gehalten sei, wenn das Schiff zuerst a . Asien gekommen sei und nachher Titius Consul werde « [der bedingt Freie] so in dem Zustand der Freiheit entW» 1 worden sei? [Africanns] hat zum Bescheid gegeben, da [der Verkäufer] nicht gehalten sei; denn der Käufer hai> a ' [wenn er klage,] mit böser Absicht, da jene Bedingung * ü eingetreten sei, als er [den bedingt Freien] wegen der l 10 Währung freigegeben habe. §. 3. Iiigleichen, wenn ich g eg ", habe, dass der nach zwei Jahren frei sein werde, welcher J> 8 einem Jahre die Freiheit erhalfen haben wird, und er " zwei Jahren in den Zustand der Freiheit entwährt "W eT sollte, oder wenn ich gesagt haben sollte, dass der, wel cJ ' zehn [für die Freiheit] zu geben befohlen war, fünf \S e . müsse] und er, nachdem er zehn gegeben, zur Freiheit ge'jj' " sein sollte, so sei mehr dafür, dass ich auch in diesen l al nicht gehallen sei. j 47. Idkm üb. VIII. Quaestion. — Wenn ich von d' r *^„ Sclaven einen jeden für Fünf kaufen und der eine von ih" e entwährt werden sollte , so werde es durchaus nicht zvV«' liaft sein, dass ich deshalb richtig aus dem Rauf klagen vr' 1 ' . obwohl der andere Zehn werth sein sollte, auch mache e* , neu Unterschied , ob ich einen jeden einzelnen besonders ° beide zugleich g-ekaiift Labe. t, 48. NERAT. lib. VI. Membran. — Wenn ein Gmf stück indem es [von dem Verkäufer] als Yor«"& lieh gut beschaffen hervorgehoben wurde 80 )j t> 80) Uti optimus macctmunque est. Diese Formel, durch W e '' „ vorzugsweise die Freiheit eines Grundstücks von rechtnc tasten bezeichnet wird, ist in der L. 59. D. de conir- e ^ 18.1. so wiedergegeben worden: ganz frei von D'?" ue ii barkeiten aller Art; doch ist dies nicht beiben« 1 ^, worden, weil die Formel mehr umfässt (s. z. B. L- ?- I). de imtrueto vel. inslr. leg. 33. 7.). Vcrgl. über dies« noch L, 75. ü. h. U u. L. 126. D. de verb. i'gn. 50. V)' p AKDECT. L. XXI. Tit. 2. De eviction. et duplae stipul. 577 äiift worden ist, nnd der Käufer wegen irgend einer entehrten Dienslbarkeit Etwas vom Verkäufer erlangt bat, her- cü das ganze Grundstück entwährt wird, so inuss wegen ■eser Entwehrung das geleistet werden, was Ton dem Dop- I 'ten noch übrig ist; deun wenn wir etwas Anderes beobacb> , n Wollten 81 ), so würde der Käufer, wenn einige Dienst- .. Ken uud bald darauf das Eigenthum entwälirt worden ...* re > niehr als das Doppelte von dem, wofür er [das Grund- uc «-] gekauft Lat, erlangen. R:- r ^-A-J. 1*°. VII. ad Ed. provinc. — Wenn von dem es j ^ er Niessbrauch gefordert werden sollte, so muss der r . em Verkäufer ebenso anzeigen, als der, von dem ein Theil mes Grundstücks] gefordert wird. ik 50. ULP. lib. XXV. ad Ed. — Wenn Pfänder durch 0 , "^ichtsdiener des Prätors, welche die Urtheile auf ausser- „ l'^'^hem Wege vollstrecken 82 ), verkauft werden, so hat ,. Niemand gesagt, dass gegen sie eine Klage zu geben ' Wenn die Sache [nachher] entwährt worden ist; aber p , n *ie aus böser Absicht die Sache um einen geringeren Sa 1 Verscu l e »dert haben, dann wird dem Eigentümer der e gegen sie eine Klage wegen der bösen Absicht gegeben.' ei u "' Id£ m 'Jh. LXXX. ad Ed. — Wenn der Käufer J" Sache durch Unklugheit oder Irrthuin des Richters _____________ fc be- G e w, Tt ' 0l ' ( ' en 'st, so behaupten wir, dass es der Schaden des oK j. r S'nauns nicht sein dürfe; oder welcher Unterschied ist es, d es p? piche durch die Niederträchtigkeit oder durch die Einfalt Ehlers zu Grunde gegangen ist ? Das Unrecht nämlich, wel- ri,„ h - Wenn wir dem Käufer das ganze Doppelte zuspre- 8Ä wollten. Mei' l"ü nc "" a veneant per apparitores Praetoris, extra ordi- S r^ ntent ' as seguentes. Hellt er Institut, des Civ. Proc. h'ch er ' s 'ä'rt das extra ordinem so, dass es dem gewöhntsten ? ^ re ff e zu geschehen pflegte, entgegengesetzt sei, g 0 j , m "er Magistrat nur im dringendsten Fall statt eines iil, Ien exoeutor einein apparilor oder viator die ,Exeriiliou p r ;J lra gen habe. Dagegen sagt Kimm ern Gesch. des Koni. h e(J u R> B - 3. S. 268. A. 14., dass obige Worte nur soviel den \ ■' ( ' ass ^ie (im ord en tl. Pr ocess entstan- \Ver l ^. enten z (wie immer) extra ord. exequirt durch •' ' "'"' scne,] "' n ' so eine jede executio, mögesie -^iisirV.f 1 " 6 ' 1 CTVCUior 0< l ei ' viator oder apparitor (nach seiner l e „ ht lll, i* verschiedene Namen eines und desselben Officia- haj. ' a,a °- Anin. tS.) geschehen, insofern für extra ord. zu tttni» V » sie ,,icht durch den Richter, sondern unter Lei- n » ,\ "^B' 8 *™*» auf ein Decret desselben vollzogen wurde. ^jur. dv. II. 37 578 Pakdict. L. XXI. Tit. * De cviction. et duplao Slip» 1 che« dem Käufer znffofü»t wird, darf den Gewährsmann nie' treffen. §. 1. Wenn Titiua den Stichus, der, einer Veror' innig [des TitiusJ gemäss, nach dem Tode desselben frei * den soll, verkauft haben, und nachdem er hernach gesto f P äst, Stichus zur Freiheit gelangt sein wird, ob dann wohl über die Entwehrung eingegangene Stipulation haftet? v Juli an us sagt, die Stipulation verfalle, denn obwohl «• Titius in diesem Falle wegen der Entwäbrung keine Aii ?eI », hätte geschehen können, so hätte es doch dem Erben des ben angezeigt werden können. §. 2. Wenn Jemand *'' Platz verkauft haben nnd derselbe Verkäufer von seinem »t mit dem Willen des Käufers daselbst begraben sein wWi geht die Klage wegen der Entwäbrung verloren; in die Falle wird nämlich der Käufer das Eigenthum verlieren- 9' V Es ist aber nicht wunderbar, dass, wenn ein [gekaufter] M el . entwährt worden ist, der Erbe wegen der EntWährung S e ten ist, obwohl der Verstorbene nicht auf gleiche Weise pflichtet gewesen ist, da auch in einigen anderen Fälld' vollständigere Verbindlichkeit gegen den Erben oder dein zusteht, als dem Verstorbenen zugestanden hatte, Wie ■40 ein [gekaufter] Sclav nach dem Tod des Käufers zürn ^ rf eingesetzt worden ist und auf Befehl des Erben des I ,„» die Erbschaft angetreten hat; denn auf die Klage an» , Kauf muss [der Verkäufer nach der EntWährung des * to1 - anch] Ersatz für die Erbschaft leisten, obwohl dem » er f heuen nur dazu die Klage aus dem Kaufe von Wulzen lav übergeben würde. §. 4. Ijabeo sagt, " damit der Sclav übergeb , seie"' Vor mehrere mir aufs Ganze wegen der Entwehrung gehaltc' 1 » , ich sodann nach der Entwäbrung gegen den Einen vei'i'' 1 haben werde, so sei ich, wenn ich gegen die Uebrigen kl"» wollte, mit einer Einrede zurückzuweisen. j a 52. Idem Hb. LXXXI. ad Ed. — Man muss wisse", ' es keinen Unterschied mache, damit die Stipulation de» , pelten verfallen könne, wegen welchen Verhältnisses, au» ehern Grund sie eingegangen sei, ob wegen eines i»a' hültnisses, oder wegen eines anderen. . i e ,n 53. PAUL. lib. LXXVII. ad Ed. — Wenn, n»^. ein Grundstück übergeben worden, ein Theil [desselbenJ , ^ währt werden sollte, [und] die einzelnen Morgen « m & .^ bestimmten Preis verkauft sein sollten t dann ist der ScM* ^ ersatz nicht nach der Güte [des entwehrten ThöiWJi s011 j c ]je nach dem Preis, für welchen die einzelnen [Morgen,] W<* 9 entwährt worden sind, verkauft sein werden, zu leisten» ,j, auch die, welche die bessern gewesen sind, entwehrt »ei» , ten. §. 1. Wenn der Käufer, da er seinein, Gewäh fg ■ -■ , : -' . «d- cht ei^ Panduct. L. XXI. Tit. 2. De cvictwn. et duplaa utipul 570 A «z<%c *•) machen konnte, sie nicht angezeigt hatte, und der- e, »e besiegt worden wäre, weil er wenig [zur Verteidigung] ' "sgerüstet war, so scheint er eben dadurch mit böser Absicht " ' la "delü, und kann nicht ans der Stipulation klagen. fr 54. UAJ. lib. XXVIir. ad Ed. provinc. — Wer eine e, nde Sache verkauft hat, hört nach der Verjährung der lan- o " Aeit oder der Ersitzung anf, dem Käufer wegen der Ent- wahrmtg. gehalten zu sein. §. 1. Wenn der Erbe einen be- tii"^ ^" re 'en, der unter der Bedingung, dass er Geld gibt, nach , ^ s testators] Verordnung frei sein soll, verkauft und gesagt |». ,1" so 'he, dass eine grössere Geldsumme Gegenstand der Soll ""^ Se '' a ' s i ' im ^ er ^ c ^ av 3 nacu ^ er Verordnung geben ,. 5 *o ist er aus dem Kauf gehalten, wenn es nur eine Be- i !S m 'g der Art ist, dass sie auf den Käufer überging, das Ji " ist > Wenn dem Sclaven befohlen worden ist, dem Erben Sehen: denn wenn ihm befohlen worden ist, einem Anderen Sehen, so wird [der Verkäufer], obwohl er die wahre Geld- "iiiie gesagt hat, gleichwohl, wenn er nicht bemerkt hat, ~., s Mein Sclaven] befohlen worden ist, einem Anderen zu ! c ") wegen der Entwährung gehalten sein. halt, 55 * VLP - m - U ' " (l E>h AcAl1 ' CUr ' ~ Wenn deS " Segen den Käufer erkannt worden ist, weil er abwesend ,- \ Ve8e » ist, so verfällt che Stipulation nicht, denn er scheint lr Wegen der Abwesenheit besiegt worden zu sein, als weil , ew e schlechte Rechtssache gehabt hat. Wie also, wenn 2 War, gegen den erkannt worden ist, im Gericht nicht zn- Gege 'gewesen ist j ein Anderer aber zugegen gewesen ist, > a, e Sache geführt hat, was werden wir [dann] sagten? ^ ,* Beispiel man hat sich in die Klage zwar mit dem Miiu- a , I selbst | unter Ermächtigung- des Vormunds eingelassen, o > da der Mündel abwesend war, hat der Vorimtnd die '»che geführt, inid es ist gegen den Vormund erkannt worden; \»r„ ö~*"un, uiiu es isi ^egeii ue« r vrinunu emaiim woruen; ^ '"n Wollen wir nicht sagen, dass die Stipulation verfalle \j , enn dass die Sache geführt worden sei, ist ja offenbar — '! jj „ es ist genug, wenn von einem solchen, der das Recht Jjj acue zu führen gehabt hat, sie geführt worden ist. §. 1. die '? Seewärtigen Verkäufer aber ist Anzeige zu ma- is» 1 wenn er aber entweder abwesend oder gegenwärtig Jtl ', ""d es durch ihn bewirkt wird, dass keine Anzeige ge- l^ird, so wird die Stipulation verfallen. .56. PAUL. lib. II. ad Ed. Avdll. cur. — Wenn bei ) Von dem Process, in welchen er wegen der Sache so verwickelt worden ist, dass eine .Kiitwährwig zu »eliirchten 84w ht \. S ' die »ein. zu L. 29. &. 2. h. t. 7 ». die vor. Auin. 37* '**%< 580 Pamdbct. t. XXI. Tit. 2. Da eviction. et tluplae st>P» h dem Verkaufen gesagt sein wird, dass das Einfache versprochen werden solle, oder das Dreifache, oder Vierfache versprochen werden sollte, so wird man ans dem Kaufe mit einer immef" währenden Klage klagen können. Es muss jedoch nicht, 'VJ' 1 man gemeinhin meint, der, welcher das Doppelte versprich') auch Bürgschaft gehen, sondern es genügt ein blosses Verspre' chen, wenn man nicht über etwas Anderes übereingekoinin* sein wird 8S ). §. 1. Wenn ich mit meinem Gegner über "' Wahl eines Schiedsrichters übereingekommen sein werde ) nnd der Ausspruch [desselben] gegen mich ausgefallen 8 el wird, so ist mir keine Klage wegen der Entwährung geg e den Verkäufer zu geben; denn ich habe das gethan, ohne »aS eine Notwendigkeit dazu zwang. §. 2. Bei der Stipnla" 0 des Doppelten ist es nothwendig, wenn ein Mensch verkau wird, [über die Entwährung] eines Theiles Etwas hinzuzufüg eD ' weil der Mensch nicht als entwährt angesehen werden kan > wenn ein Theil desselben entwährt worden ist. §. 3. W* n der Käufer, da er [die gekaufte Sache] ersitzen konnte, l* 1 ' nicht ersessen hat, so scheint er das durch sein Verschi''" e gelhan zu haben; daher ist der Verkäufer nicht gehalten, vve" der Sclav entwährt wordeu ist. §. 4. Wenn in GegeftV? 8 des Versprechers, welcher wegen der Entwährung [Etv? 8 -J versprochen hat, und da er es wohl wusste, dem Geschah besorger [desselben] Anzeige gemacht 87 ) sein sollte, so ist ° Versprecher nichts desto weniger gehalten. §. 5. Auf üh»'' c Weise ist auch der gehalten, -welcher dafür gesorgt hat, "»* ihm keine Anzeige gemacht werden könne. §. 6. Aber »'[ wenn der Verkäufer nichts dagegen that, [damit ihm ke'" Anzeige gemacht werde,] der Käufer [aber] nicht hat erfahrt können, wo [der Verkäufer] sich befinde, so verfällt die 3 pulation nichts desto weniger. §.7. Trebatius sagt, *» a . es als billiger angenommen worden sei, dass dem Mündel s'J ohne Ermächtigung des Vormundes in Folge der Slipu^J.' 0 des Doppelten Anzeige gemacht werden könne, wenn der » inund sich nicht sehen lässt. , . i 57. GAJ. üb. II. ad Ed. Aedil. cur. - Es stA«* auch [dann] dem Kaufer vergönnt zu sein , die Sache zu " halfen, wenn der, welcher den Käufer hei der Entwä« 1- " » der Sache besiegt hat, ehe er die Sache wegtrug oder v^eff führte, ohne Nachfolger gestorben sein wird, so [jedoch] da das Vermögen weder an den Fiscus kommen , noch p" va ' 85) TJeber diese Stelle s. v. Glück o. n. O. S. 282—288. 86) Si compromhero, nämlich iu einem Streit über eine b kaufte Sache. 87) S. die Bemerkung zu L. 53. §. 1. h. 1. p amdkct. L. XXI. Tit. 2. De eviction. et duplae stipul. 581 °n ^ en Gläubigem verkauft werden kann 88 ); dann nämlich eht dem Käufer keine Klage aus der Stipulation zu, weil es «n vergönnt ist, die Sache zu behalten. §. 1. Und da sich e * so verhält, so wollen wir sehen, ob auch wenn die Sache •> dem, welcher gesiegt haben wird, dem Käufer geschenkt e r legirt sein wird, auf gleiche Weise zu sagen ist, dass die a ?e aus der Stipulation nicht entstehe; [allerdings,] nämlich _ em » [der Sieger] , ehe er sie wegführte oder wegtrug , sie » c «enkt oder legirt haben wird, sonst kann eine einmal ver- e 'ie Stipulation nicht wieder in Kraft gesetzt werden u; 58. JAVOLEN. Iib. I. ex Plaut. — Ein Erbe hat einen , „ "* namentlich legirten Sclaven übergeben und wegen der \v' 8 | en [Etwas] versprochen, nachher ist der Sclav ent- urt worden; der Legatar wird gegen den Erben aus dem i es,ame| it klagen können, obwohl der Erbe nicht gewusst > dass es ein fremder Sclav sei. 5 9. POMPON. üb. II. ex Plaut.— Wenn eine Sache, j. c ' le _ ich vom Tilius gekauft habe, von mir als Legat zu , *n ist, g 0 kann der Legatar, wenn er von dem Eigenfhiimer oache belangt worden ist, meinem Verkäufer keine An- ,j> e machen 8 ")j wenn ihm nicht die Klagen [gegen deu- en Von mir] abgetreten sein werden, oder er zufällig Hy- l'°«»eken hat. v , W). JAVOLEN. Iib. II. ex Plaut. - Wenn bei dem di t"' n * c ' 1 ' g e8a S* 8em sollte, wieviel der Verkäufer für liitwährung leisten müsse, so wird der Verkäufer Nichts IVat 6r ^ em Einfachen -wegen der Entwährung leisten und der ™* der Klage aus dem Kaufe gemäss das Interesse. <*i. MAHCELL. Iib. VIII. Dig. — Wenn du das, was ich v ^ von dir gekauft und dem Tilius verkauft habe, mit meinem «en dem Titius übergeben haben wirst, so nimmt man an, _ . du i n ; r W egen der Entwährung gehalten seist, ebenso t'ik wenB ich die Sache [von dir] erhalten und [dem Titius] ""^Seben hätte. w 6?« CELS. Iib. XXVII. Big. — Man nimmt an, dass , Uiiii " '. < " r e " ,e ^ ac ' ie » welche sich bei dir befand, verkauft w?'. 10 ' 1 we ffe u der Entwährung verbindlich gemacht werde, 1 »ie für übergeben gehalten wird HO ). §. 1. Wenn ineh- ' Wenn also weder der Fiscus von seinem Recht, «Ion erbosen; Nachlass an sich zu nehmen, innerhalb der gesetzlichen „'erialirigen Frist Gebrauch gemacht hat, «och die Gläubiger, "ii Befriedigune zu bekommen , deu Nachlass haben ver- 8 ' 4 *'"en müssen. 00 * ". e Bem *■" L 53. {. 1. A. t. > »• die Bern, zu L. 9. $. 8. D. de reb. credit. 12. 1. 582 Pandect. L. XXI. Tit. 2. De emotion, et dupluo slip« 1 - rere Erben desjenigen, welcher mir [Etwas] verkauft hat, g e " worde» sind, so findet eine einzige Verbindlichkeit wegen «» e Entwehrung Statt und [es muss] allen Anzeige gemacht v/ e f' den 01 ) und alle müssen vertheidigen; wenn sie mit Fle> B nicht ins Gericht gekommen sein werden, einer von ihu e jedoch in dem Streit ausgelialten hat, so siegt er für alle ° e °eue u Morgen [Laudesj hat die Gewalt des Flusses zwei- "ndert weggerissen; wenn nachher |uochj zweihundert, als ^"ellectueller [Theil des Grundstücks,] entwährt werden soll T J u .' s » wird die Stipulation des Doppelten für den fünften, 1 den vierten Theil geleistet werden, denn das, wag unterfangen j gl) ] jat ttem Käufer, nicht dem Verkäufer Schaden y e ""acht' 11 ). YVenu das ganze Grundstück, welches derFlnss U j^' e '»ert hatte, entwährt sein sollte, so wird die Verbind- Ui I Zllm Schadensersatz für die Eni Währung mit Hecht , ' vermindert werden, nicht mehr, als wenn durch Ver- „.., a * 8 'gung ein Grundstück oder ein Sclav wach der Ueber- j e Sc hlechter geworden sein sollte, denn es wird auch von. \y-.i ai, deru Seite die Grösse des Schadensersatzes für die Ent- . a wung nicht vermehrt, wenn die Sache verbessert sein wird. ', • »Veiin aber zu der ganzen Fläche Landes, welche iiber- j. ' B u gewesen war, zweihuudert Morgen durch Anspülung d e Z "|o e koinirien sind und nachher ein intellectueller (und zwar] fiiif , te Theil vom Ganzen entwährt sein sollte, so wird der de i ^eü eue,1S0 geleistet werden, als wenn Mos zweihun- «iud V ° U i eueu tausend Morgen, welche übergeben worden f a j ' entwährt gewesen wären, weil der Verkäufer die Ge- J^jks Angespülten nicht trägt ni ). §.2. Mau hat gefragt, i, Ex praescripiione. , d. h. wohl wegen des Ablaufes der 94^ r » St ' "merhalb welcher ai>pellirt werdeu inuss. *> fcs waren also 1000 Morgen verkauft, wir wollen annehmen für eineu Preis von 1000, und da das Doppelte als Er- * at z für die Entwähruug versprochen war, so betrug die ''"'schäiligungssuuiiiie für das Ganze 2000. Durch die Wasser- "" verlor der Käufer 200 Morgen , es blieben also 800. «Ulli Später wurden 200 Morgen entwahrk Es fragte sich nun: f°." dafür i der Entschädigungssumme, also 400 vom Verkäufer —*--- ■ • '" ««<*^^^^^^^^"<— Theil Käufer geleitet werden , "weil die 200 Morgen der Stufte der ganzen verkauften 1000 Morgen sind , oder soll „„'""f^mnine, also 500, gezahlt werden, weil nämlich, seit- m 200 Morgen durch die Gewalt des Wassers weggerissen ffn. 2ftn ""' , " ,r " ocn 80 ° Mol "«°" '"'riff sind und die eufwährte» * u 0 Morgen den vierten Theil davon ausmachen? Vapinia- |\ ws entscheidet sich aus dein von ihm angegebenen Grund ,''"■ das Erslere. S. v. Glück a. a. O. S. 333 fF. Die 1000 verkauften Morgen waren durch Aiispüluiig^anl 95) 1200 vermehrt. Es wird 4} entwährt, also nicht mehr 200, »widern mit Einrechnung des Angespülten 240. Es frefft «'eh: «* der Verkäufer Entschädigung für 240, oder für 200 leisten «WM? Di,, i.; ll( ,s,hei(liiiig ist: nur für 200. Denn die ange- »l'ulteu 200 hatte der Verkäufe« nicht verkauft, also braucht 584 Pandect. L. XXI. Tit. 2. De eviction. et duplae st!?« 1 Wenn von taugend Morgen, welche übergeben worden wa re > zweihundert zu Grunde gegangen wären, bald darauf die A« 9 P lung au einem andern Tlicil des Grundstück» zweihundert »"» setzt hätte und nachher ein intellectueller [und zwar] der f<'" Theil entwährt worden wäre, auf welchen Theil der Gevt'a ur mann gehalten wäre ? Ich habe gesagt, es sei dem Obig entsprechend, dass weder der Ersatz für den fünften Theil " tausend Morgen, noch für den vierten Theil [von dem Gewa" r mann] wegen der Entwährung [geleistet werden] müsse, 9° dem der Gewährsmann ebenso gehalten sei, als wen» v jenen rückständigen achthundert [Morgen] blos hundert«* sechzig entwährt gewesen wären; denn die übrigen VI er ''''' rd*" 96). welche Ton dem ganzen Grundstück abgekommen sind, we r ' verhäitnissmässig auf da» neuangesetzte Land gerechnet §. 3. Sonst wenn irgend ein abgesonderter Theil des Grundst« entwährt wird , so wird der Ersatz für die Entwährung» , gleich eine bestimmte Anzahl Morgen übergeben worden doch nicht nach Verhältnis» der Grösse, sondern nach » Läliniss der Güte des [entwährten] Landes geleistet. §• *'. *., inand, der nur einen Morgen Landes als intellectuellen ■"■..„ [mit einem Andern gemeinschaftlich] gehabt hat, hat deusel übergeben; den Meinungen Aller gemäss hat er nicht ganze Eigenthum, sondern die Hälfte des Morgens Übertrag, ebenso, als wenn er einen bestimmten Platz oder eil} l stimmtes] Grundstück auf gleiche Weise übergeben hätte. , " per'' 11 65. Idem Üb. VIII. Quacst. —• Eine als Pfand ve H,e« er auf keine Entschädigung für die Entwährung derse zu leisten. Dies ist der Sinn der letzten Worte d' cS g. alluvioms pcriculum non pracstat venditor. S. v. Glück O. 8. 339 f. Ae9 66) Dieser Fall ist aus den beiden vorhergehe»^, ge mischt, und daher nach eb en den selben G r ' |je sätzen en tschieden. Zufolge derselben sn 1 ',-,! 200 Hufen , welche der Fluss geraubt na ''i,|iet» Käufer zu (Jrunde gega ngen. Diese abgerec" , . muss also angenommen werden, die ) e .. v i Masse bestehe aus 800 Rest des Erkaufte»^ tl8 . von uet » "- , v 0 1 len Länderei entwährt, und diese mache« s je» den noch übrig gebliebenen 800 Morge» ta , r o« aus. Müsste er i von 1000 Aeckern , oder % ( d ein Rest der 800 Mor gen vergüten, so m"» 8 „- ja etwas vergüten, was er ni cht verfca 11"'..„fc »> (lern der Fluss erst angesetzt hat. So v. <* lu / d a. O. S. 341. a *dect. L. XXI. Tit. 2. Do eviction. et duplae si)pul 585 gemachte Erbschaftssache haben die Erben verkauft und tr^> en der Entwehrung nach Verhältniss der Erbschaftgtheilo j, „ w . as 3 angelobt; als der eine [Erbe] das Pfand für seinen Theil j, fe « hatte, so hat der Glaubiger die Sache entwährt; man »tta °k ^eide Erben belangt werden können ? Und das nahm Bll w «geu des untheilbaren Rechtsverhältnisses des Pfandes die' 1?• UC '* scuien kein Hechtsmittel Statt zu haben , damit auf da« 7,""" e ^ e der bösen Absicht dem ,. welcher dem Gläubiger üi e . S e geben hat, die Klagen abgetreten würden, weil »er U ' C e ' n ^" a " aufgestellt würde, wo zwei Correalschuld- ^ v - ,& e Worden sind, sondern die Erbtheilungsklage deshalb "tan v' n **'' ^ el,n welcher Unterschied ist es , ob einer von fiir . n ^ as Pfand aufs Ganze befreit hat, oder aber nur d Se "' en Antheil, da die Nachlässigkeit des [einen] Miterben m andern nicht schädlich sein darf? i eu so steht dem Besitzer eine analoge Klage wegen ein ^ w ährung zu. ingleichen wenn eine Civilperson von l]jn-\ .oldaten. [ein Grundstück] fordern sollte, so ist derselbe de r ?, ' ts grund vorhanden, dass dem Käufer die Klage wegen ^'Währung wieder hergestellt werde "). §. 2. Wenn „,7 as '«t mit einer utilis in rem actio. S. L. 1. §. 1. T). si b'ev' ^ct'Xali*, i«'• ede'J a *°sct. L. XXI. Til. 2. De evielion. et duplac stipul. 587 j ei) Ss ^p n ] fortgeführt hat, denselben Sclaven nach der Zeit dag ^ er «'»bietet, schützt er sich nicht gehörig dagegen, •*■ das Inieresse des Käufers leiste. "°- Iuem lib. XI. Res». — Wenn ein Pfand unter der m iZ°?. Wl S Verkauft wird, dass der Gläubiger nach erfolgter e f ^""»ng nichts leisten solle, so wird der Käufer obwohl Sj c /" p reis nicht gezahlt, sondern dem Verkäufer [deshalb] »■ed. ' " tt 1 *" "*^*** ^/.illlli . iM/MIII III UCIU » '-I JVIUIICI |Ui,ni»«»| l.Ji. lt ^Seben hat, nach erfolgter Entwährung keine Ein- ■« «ab p,„, e e ", damit er den Preis nicht zahle. §. 1. Ein Gläu- for/' We ' c her für [sein dargeliehene*] Geld lieber eine Schuld m S de» Schuldners durch Ueberweismig hat annehmen oig et ' Wird, wenn die Pfänder, welche der frühere Gläu- kuig. em l'' a "8'en hat, entwährt sind, keine Klage gegen deutle! We,c,ler befreit worden ist lul ), haben. öi s> j' SCAEVOLA lib. H. Qucwsl. — Wer das Verhält- Ve5 r( | r er -Freil»eit bei dem Verkaufe ausgenommen hat ,ü2 ); »elhgi , e S eu der Freiheit des verkauften Sclaven, mag [der- ge\y e , " damals, als er übergeben wurde, ein freier Mensch Klan. " sem > 0< ^ er nm S er »ach Erfüllung einer Bedin- «iif l> Reiche in einem Testament aufgestellt gewesen ist, talt e C . '' ßelangt sein , JN'ameus der Entwährung nicht ge- ten c i 8e " K §• !• Wer aber bei der Uebergabe [des verkaufst) an ave "J denselben einen bedingt Freien nennt, der wird liei| ° ese hen werden, als nehme er nur diese Art der Freifing r ."' We lche aus einem Testament nach erfüllter Bedingung da flII / ll ? ein Grunde] der Vergangenheit eintreten kann; und Xvew ,! st de»" Verkäufer wegen der Entwährung gehalten, ^ e ?eb 6 e '^ eit °l ,ue Ncbenbesthninung durch ein Testament beJi,, *? e ' u wird und er angegeben hat, dass [der Sclav] ein ^dhip,* * < re i e '' sei. §. 2. Umgekehrt wird der, welcher einem »Bg e * re ien übergibt, wenn er eine bestimmte Bedingung die lf .^ u baben wird, nuter welcher demselben, wie er sagt, «ei Ue j' Ue 't gegeben ist, so angesehen worden, als habe er 4in sl J 2ß e _ verschlechtert , weil er nicht Jeden Grund der be- tyjYd * re 'heit, sondern nur den, welchen er angegeben haben •Ua n j us ffenommen zu haben scheinen wird ; z. B. wenn Je- befojji * esa S* haben wird, dass dem [zu verkaufenden] Menschen »ali Pe Worden sei, Zehn zu geben und derselbe nach, einem \y e ; g Ur Freiheit gelangt sein wird, weil die Freiheit auf diese Ja Ur Sieben worden ist: Stichus soll nach einem * r ei sein, so wird er aus der Verbindlichkeit zum euiA' £' 8e ''"en frühem Schuldner, der ihn durch Abtretung 102\ {? Forderung befriedigt hat. y"' n. wer gesagt hat, dass er nicht dafür stehe, wenn ^ Verkaufte Sclav frei uud dadurch eutwährt werde. HHMMHHHMHHMHHH 588 Pandbct. I* XXI. TU. 2. De euiction. vi duplae^¥' Schadensersatz wegen der Entwährung gehalten sein. §• 3 W' e also, täuscht der, welcher angibt, dass der, welchem ^ e, . ( jii geben befohlen worden ist, Zwanzig geben müsse, n,c ^ Bezug auf die Bedingung? Es ist wahr, dass mich dies« Bezug auf die Bedingung täuscht, und djlrnm haben * Aber e« fll»' geglaubt, dass auch in diesem Fall [der Verfall der] *»i'P ^ tion wegen der EntWährung begründet werde. das Ausehen des Servius mehr gegolten, der da ineu» e ' { diesem Falle linde die Klage aus dem Raufe Statt, ^ , eIll nämlich glaubte, dass der, welcher angegeben hätte, datf .^ Sclaven, zehn zu geben, befohlen worden sei, [dock ) Falls] eine Bedingung ausgenommen habe, welche > n , e | Geben bestände. §. 4. Es ist [in einem Testament] l et °, .jjj worden, dass ein Sclav nach abgelegter Kechnung "f , ^ »olle; diesen hat der Erbe übergeben und gesagt, es 8el .• Jig gelben befohlen, Hundert zu geben; wenn nichts riicK-* j, ist, was der Sclav etwa geben miisste, und er desbal"..^ angetretener Erbschaft frei geworden ist, so wird die * e , Jj lichkeit zum Schadeusersatz wegen der Entwährung _ da t begründet, dass ein freier Mensch wie ein bedingt Freie 1 " ^ geben wird. Wenn er mit Hundert im Rückstand ]S ' e , kann der Erbe so angesehen werden, als habe er » 1,c „* täuscht, weil, wenn Jemandem befohlen worden ist, J> eC jje abzulegen, es so verstanden wird , als sei ihm beföhle' > Summe Geldes, welche aus den rückständigen Posten *'.' pj, ineiigerecbiiet wird, zu geben; und dem ist es entsi' fe , ^ dass, wenn er mit weniger, als Hundert, iin Bückst» ^ . z. B. blos mit Fünfzig, und lü3 ), da er dies Geld £ e # ß Lat, zur Freiheit gelangt ist, wegen der übrigen JFu»** 1 «» „J Klage aus dem Kaufe zusteht. §. 5. Aber auch wem» •'* ■$ heim Verkaufe [den Sclaven] nur obenhin einen beding»' ^ genannt, die Bedingung der Freiheit aber verschwiege" jj e i wird, so wird er auf die Kauf klage gehalten sein, v* ,e " ,^ (die Bedingung) der Käufer nicht gewusst haben wir") .^j in diesem Falle findet das Anwendung, dass der, wel cue , r ^ Sclaven] einen bedingt Freien genannt, und keine Be"'.%{» angegeben hat, zwar wegen der Entwährung nicht £ c ,' „ e . ist, wenn der Sclav nach erfüllter Bedingung zur FreJh e '^ eI . langt sein wird) aber auf die Kauf klage gehalten ist» %ve f Pa noecx. L, XXI. Tit. 2. De cviction. et duplae stipul. 589 tf'f ^ ie Fusssteigsgcrechtigkeiten, die Vieh- ß Utli £ercchtigkeiten anlangend, so wird [das „/»"»dstückl in Beziier auf die, welchen sie zu- , efi nde'n, und in dem Zustand, in welchem sie sich gehörig übernommen, zwar wegen der ^-"uürung befreit, aber, weil er den Käufer hintergangen v erk a "^ ** ie K a,, f k lage gehalten ist. §. 6. Wenn bei einem tand " . M ^ nu, dstück der angegebene Flächeninhalt nicht vor- g en n IS *' So wird ein Theil von dein Preis [dem Verkäu ^wäk äufer] jn e nme », und der ganze [Preis] wird aus [den Preisen] aller l^ enei » Morgen zusammengerechnet 104 ). *Väh, PA ^L. lib. V. Qnaest. — Wenn eine Sache ent- *tir Vror den ist, so steht die Klage aus dem Kaufe nicht lot er '"" ' e dererlangung des Preises, sondern [auch] auf das & e W S j 6 Zu ' daher wird es auch, wenn sie weniger werlh Jen ist, der Schaden des Käufers sein los ). t 0c L ' * U1£ M lib. XVI. Quuesl. — Ein Vater hat für seine „.., r ein Grundstück zur Mitgift gegeben; wenn dasselbe >M I) Worden ist, so zweifelt man nicht mit Unrecht, ob °ni l e ^ ai,s dem Kaufe [zustehe,] oder die Stipulation des •n an j| teu verfalle, gleich als ob der Vater Schaden leide, gejj-- * a "n nämlich nicht ebenso, wie die Mitgift der Frau "icbi ' a " C ^ sa g en ) dass s ' e dem Vater gehöre; auch wird er digjj.^Wungen, eine von ihm gekommene Mitgift, so lange •»an e ' )eate bt, »einen Brüdern 10ü ) einzuwerfen. Doch möchte clj eg ^""l mit mehr Wahrscheinlichkeit sagen , dass auch in da ta 'alle die Stipulation verfalle; denn es liegt dem Vater e'in st \. e,ue ausgestattete Tochter und die Hoffnung zu haben, Tocjj. Ie Mitgift vvieder zu erhalten , jeden Falls , wenn [die re ' s von 2, verkauft worden. Das Grundstück eut- > )r . — u * nur 80 Morgen. Es wird also von dem Gesauimt- 2(1 a» Von 200 , soviel weggenommen , als auf die fehlenden 105) n° r g en kommt, d. h. 40. S. v. Glück Th. 16. S. 87. »o i wenn sie nach dem Verkauf verschlechtert wurde, g ?. as s sie zur Zeit der Entwälirung weniger werth war. 1%) £'* B ,em. zu L. 66. $. 3. h. t. 107) £ der Beerbimg ihres Vaters in die Erbschaft. j ' «nnn «ämlich. wenn die Ehe durch den Tod der Tochter 5i lr f"»t Wird. S. L. 6. pr. D. de jure doU 23. 3. L. 10. pr. ' 4o <- mair. 24. 3. 59Ö Panbkct. L. XX?. Tit. 2. De evktion. ei ihiplae Mitgift hiiile zurückfordern können, wenn das Grunds!««* B1 ' entwährt worden wäre? Oder liegt auch in diesem Fi» 1 a Vater daran , eine ausgeslattete Tochter zu haben , so ° iS * c t den Versprecher sogleich belangen kann? Und dies bri"?' väterliche Zuneigung mehr mit Mich. , . tt 72. CALLJSTK. lib. II. Qnacst. — Wenn jn^J Grundstücke besonders und namentlich , so [jedoch], dass i-j einzige Kaufurkunde aufgesetzt wurde, verkauft sein V^j .^ so scheint durchaus nicht das eine Grundstück ein Tl* 1 .^ andern zn sein, sondern viele Grundstücke sind in eine" 1 zigen Kaufe enthalten; und auf eben die Weise, auf vf e , . s wenn Jemand mehrere Sclaven zusammen , so [jedoch] > , (1I eine einzige Kaufurkunde aufgesetzt wurde, verkauft D ^ wird, die Entwehrungsklage bei jedem einzelnen Scl» v ^ [ Betracht kommt, und so wie auch, wenn ein einzig e ' .^ von mehreren andern Sachen zusammen geschlossen [undJ ^. einzige Kaufiirkunde aufgesetzt worden ist, es aber sovi e ' ,^ währungsklagen gibt, als auch einzelne Individuen von &* , { j vorhanden sind, welche in dem Kauf begriffen sind, *f*_. ge n auch im vorliegenden Falle der Käufer, wenn eins von '' jj Grundstücken entwährt worden ist, [dadurch] dtircnao» ^ abgehalten werden, den Verkäufer zu belangen, das* e .^ mehreren Grundstücke, welche er gekauft hat, in einer«"" " Kaufverschreibung zusainmengefasst hat. nf"vi< 1 ' ) 73. PAUL. lib. VII. liesp. — Seja hat das gfjji ■tische und Sejanische und andere Grundstücke zur M'*?' j^n geben; diese Grundstücke hat [ihr] Maiin Titius beim J ^ der Seja ohne Streif besessen; sodann nach dem *° . n {ji Seja hat Sempronia, die Erbin der Seja, angefangen) t M Streit über das Eigenthum eines Grundstücks zu erhebe» ^ fch frage, ob Semprouia, da sie selbst Erbin der Seja ' ' ^ Recht Streit erheben könne? Paulus hat zum Besehe f geben, dass Sempronia, welche Erbin der Seja, weg ew , , $tt man fragt, geworden ist, zwar aus einem eigenen, n ,c '' ^t aus einem Erbschaftsrecht einen Streit wegen der Gri!" ^t^t erheben könne, aber, wenn die Grundstücke [auf diese^ ^ von ihr] eutwährt wären, könne dieselbe Sempronia, *L.. nf e(l< der Seja, belangt werden oder sie könne durch die & der bösen Absicht zurückgewiesen werden. «la" 74. HERMOGEN. lib. II. Juris Epilom. — W«»jJ ^ übereingekommen sein wird, dass mehr oder wei"g er > 108) Der Mann hatte hier die behalten. — Die am Ende Mitgift nach dem Tode °K*Ä i dieser Stelle erwährtc <**. ^,r doli mal! ist ebenso, wie in L'. 17. A. /. die c.vccpl'O ditae et traditae. Vgl. L. 1. $, 1. im folgenden TU« 1 ' fr» 1 ' Slif 1 *A*D- *«•• L. XXI. Tit. 2. De avkiion. nt dupJa« slijvil. 591 d & 0 ,sf ' -e- Bl» 11 Fi'»," tyeM *'* £ R £ e ' ,en ' ia '> nncu erfolgter Ent Währung gegeben «in s °lle, so ist der Vertrag- zu beobachten. §. 1. Wenn fcen " e fehl des Ilichters wegen entschiedener Sache weg- »ncbi nin ' en,BS Pfn,ul d " rch die tJerich,sdie,,er verkauft lu «), Ka r entw < : ilirt werden sollte, so wird |die Klage] aus dem ist u ^e&en den, welcher durcli den Preis befreit worden Ol yj* nicht auf das Interesse, sondern nur auf den Preis und typ , Jl " sen desselben, mit Rücksicht auf die Früchte, gegeben ty e |. eu > nänilicn wenn [der Käufer] dieselben nicht dein, ty Cler entwä'hrt hat, nothwendig ausantworten musste. §. 2. "nt '? e '" ^' re '* erregt worden ist, so kann der Verkäufer d ef ** es sen ' l ») nicht, damit er den Preis zurückerstntte, son- \y sei; wenn aber der Käufer eine Fahrwegs- oder Sel^i.' '"Serechtigkeit fordere , so könne der Verkäufer nicht i\ lH et .' se »», wenn er nicht namentlich gesagt habe, dass die ^^^ ei gs- oder Viehtriftsgerechtigkeit hinzukommen werde, HO) n ' 1. ULP. üb. LXXVI. adEd.— MarceUns seb^j wenn du ein fremdes Grundstück verkauft habest, und ei, " .. naebher das deinige geworden war, fordern solltest, s0 fi. e r du mit Recht durch diese Einrede zurückzuweisen. §• *• ^ { . auch wenn der Eigenthümer des Grundstücks Erbe des K, kä'ufers werden sollte, so wird dasselbe zu sagen sein. »'^ Wenn Jemand meine Sache in meinem Auftrag ver - r haben wird, so wird mir, wenn ich die verkaufte Sache dicire, diese Einrede schaden, wenn nicht bewiesen wird) ich aufgetragen habe, dass [die Sache]' nicht übergebe» ä den sollte, bevor der Preis bezahlt werde. §. 3. CeU' sagt, wenn Jemand meine Sache um weniger, als > cu r | aufgetragen habe, verkauft hat, so scheint sie nicht vera»' g0 zu sein , und wenn ich sie fordern sollte , so wird mxr .^»r el \i\ Einrede nicht entgegenstehen; und das ist wahr. §• 4< .;,i ein Sclav Waaren für Sondergutsgeld gekauft, sodann ? .^ Herr, ehe er das Eigenthimi au den Sachen erlangt» |(II J Testament verordnet haben wird, dass er frei sein * < "' e 'y'er' ihm das Sondergnt vorweg legirt haben wird, und der ^ kä'ufer nun von dem Sclaven die Waaren fordern W' »^ e( wird eine Einrede auf das Geschehene Statt haben, ^ t ,i>, damals, als er contrahirt hatte, Sclav gewesen W at ------- 1 ---—------ 1—' ------------- m J. üf" 1U) Auctorhaiem. S.v. Glück Th. 20. S. 179 ff. " ntlXJ J le ftr«' h o 1 z n e r ausführl. Entwickl. der gesammt. Verjährung B. 1. S. 35. 0\ Hb) Und deshalb das Eigenthnm nicht erwerben koi"»*' n ; c bi gleich dies aber auch von seinem verstorbenen H err ^jck' erworben worden ist, der Verkäufer also die Sachen * anfordern könnte, so wird doch der Billigkeit wegen ei ,,„( rede gegeben, welche blos auf einer Thatsacne, ,u dem Kechtsprincip beruht, daher exceptio in factum- Pajtd £ ct. t. XXI. Tit. 3. De except. rei vend. et tradit. 593 •; d - Wenn Jemand eine Sache gekauft baten , sio ihm aber •JM übergeben sein wird, sondern er den Besitz ohne Fehler r an gt haben wird, so hat er die Einrede gegen den Verkäufer, >« nicht hat, etwa der Verkäufer einen rechtmässigen Grund Warum er die Sache vindicirt; denn auch wenn er den V -S j- Z . 'Vergeben haben, aber ein rechtmässiger Grund zum »Jciren vorhanden sein wird, so wird er sich einer Gegenrede gegen die Einrede bedienen. , !a 2 ; POMPON. üb. II. ex Plaut. — Wenn du Tom Ti- i , ein Grundstück, welches dem Sempronius gehörte, gekauft Da Ij Wu " 8 ' unt ' dasselbe dir übergeben sein wird, Titius aber, Quem, der Preis bezahlt worden war, Erbe des Sempronius Ve i f ° r ^ en se ™ nn & eDcn dasselbe Grundstück dem Mävius es K-T- nnt ' übergeben haben wird, so sagt Juliantis, dass f •.. ""ffer sei, dich als den frühem zu schützen, weil auch Än'J 8 ' y enu er selbst das Grundstück von dir fordern würde, ^ c ' 1 eine Einrede zurückgewiesen würde und du es , auch f n .j° es Titius besitzen sollte, mit der Publiciauischen [Klas-el ***»* würdest. »ed e HE1 ^MOGEN. üb. VI. Juris epilomat. — Die Ein- j e " ei " verkauften und übergebenen Sache wird nicht blog den j^ Ve ' CUein die Sache übergeben worden ist, sondern auch j Nachfolgern desselben und dem zweiten Käufer, wenn auch Selben die Sache nicht [vom ersten Verkäufer] übergeben d ' l y^'rd, nützen; denn es liegt dem ersten Käufer daran, »1 . ." e, n zweiten die Sache nicht entwährt werde. §. 1. Auf üe Weise wird sie auch den Nachfolgern des Verkäufers > mögen sie in das gegaininte Recht, oder nur in diese l c We n Jj« i ' """geii sie iu ^ nachgefolgt sein. lor P- jur. dv. ir. 38 C»1 J #* 9 r A **>t a ^ e " Hinzugekommenen 2 ) und dem Verzug. ) 1. PAPINIAN. Hb. II. Quaest. — Wenn mit einer B*£ guten Glaubens gestritten wird, so wird das Maas» ^ er B J, durch das Ermessen des Richters nach der Sitte der " e *. c ),t wo contrahirt worden ist, festgesetzt, so jedoch, dass er gegen das Gesetz verstösst. §. 1. Wenn eiu Gese" sc - t , darum zu verurtheileu sein wird, weil er sich' des g eI j schädlichen Geldes bemächtigt, oder es zn seinem y e v g verwendet hat, so werden jeden Falls, auch wenn kein » . eintrat, Zinsen geleistet werden. §. 2. Jedoch wird oer ter bei einer Klage guten Glaubens nicht richtig befehle"' ^ e Sicherheiten bestellt werden sollen: dass, wenn der Veri ,r e(1 de dem Urtbeil zu spät gehorcht habe , Zinsen für die 1° » ^ e9 Zeit gezahlt werden sollen, da es [ja] in der Bl» c ^ Klägers steht, das Erkannte einzuklagen. Paulus " ,g [hierzu]: denn wie gehört eine in der auf die Vernr ,u , ^ folgenden Zeit [Statt findende] Verhandlung in den K rel ----------------------- e ;ner 1) Causa heisst bei den römischen Juristen Alles, wa» z ' e joe Sache gehört, namentlich aber der Nutzen,welche! , (e „ Sache gewährt. Es hegreift daher causa die Kigeiisc ^ oder Rechte, welche zu einer Sache gehören, el ? e "p..jjcli llJ was vou aussen zur Sache hinzukommt, feiner die * j e p, derselben, aber auch die auf die Sache verwendeten **\ re h in sich. S. L. 20. 1). dereivind. (j. 1. L. 31. pr. 1>- <"■ credit. 21. 1. „gjeU 2) accessio heisst das, was zu einer andern Sache von < ^t worden ist, doch nach eingeleitetem Streit die Zubehör eistet werden müsse; und als Grund dieser Meinung gibt '?. an > weil [das Schuldige] in solcher ReschaJl'eiiheit, iu U A f 6S ' st > weun es gefordert wird, gegeben werden niiiss P deshalb müssen die nachher gezogenen Früchte und das euUer] geborene [Sclaven-]Kind ausgeantwortet werden, y 3. Idem lib. XX. Quaest. — Als bei der gerichtlichen flolgjmg e j Iles Fideicominisses der Erbe nach dem Urtheil Richters sich einen Verzug hatte zu Schulden kommen ^ Sse ") so hat der Kaiser Marcus Antoninus befohlen, \ ** init Uebergehung der gesetzlichen Zeit, welche den Verteilten gewahrt wird *), der Fideicoinmissar die Vortheüe r oache] bis zu dem Urlheil erhalten solle; und dieses De- h. «>ngs so verstanden werden, wenn vor dem Urtheil des ffp i kein Verzug eingetreten ist, obwohl es nicht leicht " c hehen kann , dass man, wenn kein Verzug vorherging, a i 1 Richter kommt; aber setze den Fall, es sei die Rücksicht • das Falcidische Gesetz vorgekommen 5 ). Sonst, wenn der vP as ^ffi c ' um judicis erstreckt sich ebenso wenig auf das, ™ a s sich nach der Entscheidung der Sache zugetragen hat, S' r *.»nF «Jas, was vor der litis coutestalio geschehen ist. S. L. 4 x^-. 5- 8. L. 31. §. 13. B. de aed. ed. 21. 1. 2. L. 10. 1). h. i. ' u 'e auf Geltendmachung eines rechtskräftigen Urtheils abdeckende judicati actio kann nämlich erst nach Ablauf der •y e »t angestellt werden, welche den Yerurtheilten zur Leistung \ f Gegenstandes der Verurtheilung gelassen werden muss, Vf ac h dem neusten römischen Recht hei persönlichen Klagen »«er Monate.) Die während dieser Zeit gezogenen Früchte »ollen also in dem Falle unserer Stelle dein Kläger nicht ge- g, b "hren. ; (? er Erbe zweifelte, ob er nach Aiisantwortung des Ver- '"«chtnisgeg das Viertlieil der Erbschaft, welches ihm nach °-eui Falcidischen Gesetz frei bleiben muss, ungeschmälert 38 * Ni 596 Pandkct. L. XXII. Tit. 1. De usuris, et fructibus, etc. Erbe, ehe man zum Richter kam, in Verzug gewesen is» und deshalb die Früchte zu leisten nothwendig verpflichtet IM anf welche Weise wieder in aller Welt, da er auch d " rc das Urtheil besiegt ist, durch [jenen] gesetzlichen Zeitra"^ von der Leistung der Früchte befreit werden , da jener * ■ leisten; sicherlich ist [aber] die Zeit nach rechtskräftigem theil vor der Leistung der Früchte frei. §. 2. Zuweilen ' r *^ es sich zu, dass, obgleich die Früchte einer Erbschaft, die Zinsen von Geld nicht namentlich hinterlassen W ot „ sind, [sie] nichts desto weniger geleistet werden müssen, * wenn Jemand gebeten werden sollte, Alles, was nach sei Tode von dein Vermögen übrig sein wird, dem Titius a» ' antworten; denn sowie [dann] das, was im guten t»«" 1 [ans der Erbschaft] vermindert worden ist, im Fideicoin' nicht begriffen ist, wenn es nach Verhältuiss des übrige 0 inögens [des Erben] vermindert wird, so wird das, waS . s den Früchten übrig sein wird, nach dem auf dem Wille» L Verstorbenen] beruhenden Rechte ausgeantwortet werden gen "). §. 3. Als Pollidius von seiner Verwandtin zum .-j eingesetzt [und von derselben] gebeten worden war, der ter [dieser] Frau Alles , was aus ihrem Vermögen an 'J 1 » kommen wäre, [dann,] wenn das Mädchen ein best»» ■ Alter erfüllt hätte, nusziinntworteii, und [ferner] die Mi l "^... g Testament bemerkt hatte, dass ihr dies darum so gefallen l> damit das Vermögen nicht den Vormündern der Tochter, dem lieber einem Verwandten (jtecessitudini) anvertraut W r| hüben würde, und zögerte also wegen der anzustel ^gt ' Berechnung mit Aiisantwortimg des Vermächtnisses. | jC „, «Uli der Verinächlnissnehiner in diesem Fall gegen " c ", j n Juso findet eine Klage ohne vorhergegangenen Verzug risti.schem Sinne des Worts Statt. a „f- 6) Wenn dem Erben alsFideicommiss das auszuantworte" ^ erlegt war, was nach seinem Tode von der Erbsen;» ^ übrig sein würde, so durfte er nach vorjnstiniaiiischem ^j, darüber zwar nicht eine letztwillige Verfügung mache»» ' |( ,j„ keine Veräu*8emBg«u in'böser Absicht, d. h. um «las aho r commiss zu verkleinern, bei Lebzeiten vornehmen, wo le j c (j Veräusserungen aus guten Gründen, nur mussten sl , „„vei'- auch das eigene Vermögen des Erben treffen un ( ' I|ffC r»' hältuissmässig dieses und die Erbschaft zugleich y«r . ^ e S. L. 54. I). de. Jiänic. heved. 36. 1. Anders verhalt ft< Sache nach Nov. 108. c. 1. p AN» KCT , L< XXIL Tü j. De mur ; S) et fructibus, etc. 597 und s, e [ endlich auch ] verordnet hatte, dass eben derselbe p ""»iis ein Grundstück zurückbehalten sollte, so habe ich die „ r " c f c vli praclirris überredet, dass die Früchte , welche in em Glauben von dem Pollidius aus dem Vermögen der Ver- eneu gezogen wären, ausgeantwortet werden müssten, sei i We il ^ e Muttor ihm nur das Grundstück vorweg legirt g. e 5 oder weil sie der Bedenklichkeit der Vormundschaft die „ ^heit des Fideicoinmisses vorgezogen hatte. §. 4. Wenn I rbe, 'etes Gold oder Silber durch ein Fideicoinmiss hinter- \ä -a ^'d* 11 "»d Verzug 7 ) vorgekommen ist, so pflegt man Radien b' zu verhandeln, ob eine Schätzung der Zinsen zu sei. Freilich wenn [der Testator] jenen StolF darum . er 'assen hat, damit, wenn er verkauft und Geld [dafür] od i 0111 " len worden wäre, Fideicommisse [davon] bezahlt 1 . a 'irtni. n 'mni(f#»l ^pleisf Pt würden . Kn um«« mnn 711m Hp- straf. 'bruugsmittel geleistet würden, so inuss man zum Begeben , dass die Verzögerung [des Erben] nicht nnge- • sein dürfe; wenn er ihn aber etwa darum hinterlassen > "aniit [der Fideicommissar] diese Gefässe gebrauchen sollte, nid . ( ' cn nicht ohne Erröthen Zinsen verlangt und darum 1 e »igeklagt werden. lab I,)EM lib- X ^VII. Qnacst. — Wenn du stipülirt dp ", So 'l te st: dass [dir] eine Sache gegeben und j " "«sitz [derselben] erledigt übergeben wer- ili s °Hte, so spricht ein vernünftiger Grund dafür, dass du der o C . er gezogenen Früchte auf die Klage auf Unbestimmtes aus q, ''Piilation wegen der letzteren Worte 8 ) erlangen wirst. Rii •t' 0811 ^ asse| be in Betreff des von einer Sclavin geborenen reu V\f ^Worten könne, ist zu erwägen; denn was die erstehe * > > rte hetrilft 9 ), mögen sie die Handlung des Versprechers, Uel Wirkung des Uebertragens des Eigenthums durch Kii A ^ . Je enthalten , so ist das [von einer Sclavin] geboreue Vi ./"cht darin enthalten. Aber wenn der Käufer von dem v er 'j'wer iu der Absicht, zu erneuern , so stipülirt hat, so &eb 6lt 1Y } m a ' es 80 ' a ' s ^ a ^ e er d * e 'J'imlliiiig des Ueber- VeHt* s ''P"l!rt, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass der a uler mehr versprochen habe, als er auf die Kauf klage Erbe ^ usai,t Wortung des Fideicoinmisses von Seiten des iji ass — der Besitz [derselben] erledigt (vacutim) stii, ftel>en "werden sollte; deiin darin liegt die Be- S i t7 lln ""g, dass Niemand aussei' dem Stipiüator die Sache be- rn lv .' e "' also !, iicb er nur die Früchte ziehen solle. \v P 1 " 1 i irh llt<-.; unter der Handlung des Versprochers ist Sehergabe der Sache zu verstehen.' ■ : ■ ■ - ; 598 Pandkct. L. XXII. Tit. 1. De Wtris, et fructibus, etc. zu leisten genöthigt wurde 10 ). Jedoch wegen Jener Worte- und dass der Besitz erledigt übergeben werden sollte, kaun inau sagen, dass auch in Bezug auf das [vo« einer Sclaviu] geborene Rind die Stipulation des Unbestiui» 1 " ten ' l ) verfalle; denn wenn die Sclavin übergeben worden wäre, so hätte der Slipulator das nachher geborene Rind " seinem Vermögen haben könuen. §. t. Wenn nach conti' 3 " liirtem Kauf vor eingegangener Stipulation l2 ) ein Kind \y° der verkauften Sclaviu] geboren, oder irgend Etwas dem Verkäufer durch den Sclaven erworben worden ist, was er ai der Stipulation nicht wird erlangen können 13 ), so erlangt es durch die Kauf klage; denn das, was nicht in das Erneu rungsverhältniss übertragen wird, kanu man aus dein frühe' Recht fordern. 5. Idem lib. XXVIII. Quacst. — Es ist ^S emeS ^l im Allgemeinen zu bemerken, dass eine Klage guten GlauBe eine Leistung gegen die guten Sitten , welcha verlangt "WJf » nicht in sich aufnimmt. . 6. Idem lib. XXIX. Quacst. — Als wegen des '" Nutzen Verwendeten gegen den Erben des Vaters oder i* e geklagt und Streit wegen der Zinsen erhoben wurde, *° der Kaiser Antoninus ' 4 ) entschieden, dass Zinsen aarl zu zahlen seien, weil sie der Herr oder Vater selbst la ^ Zeit geleistet Latte. §. 1. Auch unser Kaiser SeveruS hat befohlen, dass der Tochter des Flavius Athenagoras, 10) Dies würde aber der Fall sein, wenn sich der *' t 'l' 1 ' ,). die Uehertraguiig des Eigenlhiims hätte versprechen 'y e n denn hierauf geht der Kaiifcontract ni&at , sondern " e C, es ;(z käufer ist in Folge desselben nur gehalten, den freien * ^ zu überliefen), so dass der Käufer in den Stand g c . ßlt wird, die Sache für sich zu behalten und durch ufj^ J,e das Eigenthuiu daran zu erwerben. S. !■• 25. §• *• n ' Je contr. emt. 18. I. und L. 11. f. 2. und L. 30. §■ *• JJ ' aett. emli et vend. 19. 1. ... rtisü' 11) Partus quoque rationc (Flor, rationem) committi nicen pulalionem (Flor, slipuluilonc) mit Haloaoder. ( y, e 12) Welche hier in der Absicht eingegangen wurde, " y cr - ßchon bestehende und durch den Kaiifcontract begrunuew ^ ß bindu'chbeK in eine verborum obligatio umzuwandeln, soviel als novatio, Erneuerung. rieht"* 13) "Weil dieselbe mir auf die Sache fdie Sclavin] gT, ag . e , war, so dass also diese zwar nicht mehr mit der Ko« . Jlt welche durch die in der Stipulation enthaltene novn : wohl anu mommen war. . a jjeiii hier Marcus A u r c 1 i u's A n t o u i n u S, regie Grunde gegangen ist, gefordert werden kann, was nicht in die Stipulation aufgenommen wf 14) D. i. hier Marcus Aurclius A n t o u i n u von 169 — 17« nach Chr. 15) D. i. Septimius Severus, regiert allein von u. Chr. 193 ~-l9» *AH0ect. t. XXII. Tit. 1. De umris, et fructibus, etc. 599 a Vermögen von dem öffentlichen Schatz eingezogen worden ^ Var » aus dein Fiscus zehnmal Hundert[tausendJ als Mitgift ar nm ausgezahlt werden sollten, weil sie angeführt hatte, ss de r Vater die Zinsen der Mitgift • G ) geleistet hätte, e , '' J»em lib. II. Resp. — Ein zu Zinsen verpflichteter ( cl juldner hat dem Gläubiger das [schuldige] Geld angeboten, dasselbe, da [der Gläubiger] es nicht hatte annehmen °Uen, versiegelt und niedergelegt; von diesem Tage an wird } ln ® «»cksicht auf Zinsen genommen werden. Wenn er aber Y Uu er, d a er belangt wurde, dass er zahlen sollte, sich einen rzug sollte haben zu Schulden kommen lassen , so werden «eider von der Zeit an nicht unfruchtbar sein, p. 8. Ibem üb. VII. Resp. — Wenn Stuten durch ein Y ei commiss hinterlassen worden sind, so wird nach einem lf..,. 1 ?"? C von Seiten des Erben] auch das [nachher geborene] „ , en a ls Frucht geleistet werden, aber das von dem Füllen p orene Füllen 17 ), als Zubehör, ebenso wie das von einer au (Sclavin) geborene Kind. Seb ^ DE3 « lib. XI. Resp. — Ich habe zum Bescheid ge- e - e "> dass die [auf den Fall], wenn die Schu ld innerhalb ^r-l--S£gti ininten Termins nicht gezahlt * e ' > [eingegangene] in t> 0l1 des Doppelten von verzinslich ausgeliehenem Geld, sei i- ezi, *> ^ aas Doppelte, so weit es über das Maass der ge- Sf ', ." Zinsen hinausgehe, nicht gelte; daher wird die de v M '° n ^ ra ^ e haben, wenn das, was zu viel ist, nach fjj ^fhähniss einer jeden Zeit abgezogen worden ist. §. 1. j,: ■ ^''Pulation von Zinsen verfällt, obwohl der Schuldner lieb „etangt wird, auch scheint die Stipulation der gesetz- "djjp—• fingen nicht unnütz zu sein , wenn sie unter der Be- 'in a ^6' e ^ asst ' st: wenn die [versprochenen] ge- 8b-* [Z in gen] zu de in Termin nicht gezahlt dei 1 i V ^ er ^ en > dem» es wird keine Strafe, sondern [es wer- si ü °o.ere Zinsen auf rechtmässige Weise von dem Hanpt- Ijj Versprochen. Wenn jedoch nach dem Tode des Gläu- koiiiüü. ^ ,ejllau d da gewesen ist, dem man das Geld zahlen tonnte. £ .--"= , so ist es bekannt, dass der Verzug während dieser ij . e j t «»tadelhaft sei; darum wird die Einrede der bösen Absicht als a- ,lllvv ' r ksam entgegengesetzt werden, wenn höhere Zinsen, *•« früheren, gefordert werden sollten. l6 i W f che er versprochen hatte. Aus der Zahlung «1er Zinsen ward hier auf die Bestellung der Mitgift geschlossen, und «eshalb der Fiscus als successor des Bestellers zur Auszah- ."">«• der Mitgift verurlheilt. „ m _, i>. m" secuutiu3 > nadl de " BasiL xx,n * b 3l c " '* 1TP / e . e * se gezahlt würde; ich frage, ob diese Worte: V diese Bedingung ferner bei jedem einzelnen "'"ugstermine, wenn die Zinsen unter der an- arl nen ß edingung nicht gezahlt würden, beob- etw • weru< eJi sollte, sich darauf beziehen, dass, obwohl ein erste Stipulation verfallen sei , [Seja] doch nicht auf eu grösseren Betrag an Zinsen belangt werden könne, als 8cn . II J e ues Postens, welcher den festgesetzten Termin über- j en riU * n hat ~ 0 )? Paulus hat znra Bescheid gegeben, dass lein. (C'I'"! 3 *' 011 , welche wegen der Leistuug höherer Zinsen So J 6 ^ Worden ist, mehrere Bedingungen enthalte, das heisst, ob i- S8 e ' jedem einzelnen Zahhinggterinine auf die Bedingung, Res /° S er ingereu Zinsen zu ihrer Zeit nicht gezahlt wären, • he , en Werden müsste; und darum könne die Strafe der fol- n Zahlungstermine vermieden werden. Vo **• SCAEVOLA üb. I. Resp. — Jemand, der Sechs ,[, 'hindert als Zinsen versprochen hat, hat viele Jahre hin- 1' 0 , geringere [Zinsen] gezahlt; der Erbe des Gläubigers "er l CUs vo,n Hundert, obwohl es nicht an dem Schuldig j? ele gen hat, dass er die geringeren [Zinsen] nicht zahlte * l )j d eg p S 18 ^ ob [dein Erben] die Einrede der bösen Absicht oder g e jj act "ins ~ 2 ) entgegenstehe? Ich habe zum Bescheid ge- ||, e . ' «ass , wenn bei der Zahlung der durch den Gebrauch Seh Iu ' 1,,en ] Zinsen die ganze Zeit hindurch kein Verzug von rjinsi'- Schuldners Statt gefunden hat, den angeführten ^hm 1 en na ch, eine Einrede entgegenstehen könne. §. 1. tat gefragt, ob [ein Geschäfts!'iihrer] auf die" Geschäffs- UjV. n ' oh sie, wenn sie zwar am ersten Termin die Zinsen •Hin ^? zau !'i i' 1 " a '«o überschrittein habe, die folgenden Ter- auch innegehalten habe, Mos wegen jenes Termins oder 2.1) jj "Wegen der folgenden höhere Zinsen zahlen müsse? •■eu v-* °' JW °hl der Schuldner bei der Zahlung der geringe- W» Seu sicl1 keinen Verzug hat zu Schulden kommen dass 0,> *' cr Schuldner den Einwand entgegensetzen könne: Zinx " w "' 1 zwingen, das von derselben geborene Kind auszuantvvo wenn es nicht damals geboren worden wäre, als er sich ^ Alisantworten des Fideicommisses einen Verzug _ba" ^_ Schulden kommen lassen; und ich glaube, dass es ' te,neU p r j,- terschied mache, ob eine Sclavin ins Besondere, oder e me schaft Gegenstand des Fideicommisses sei. r> e . 15. Idem lib. XVI. Resp. — [Derselbe] tat zx " n „ a cb scheid gegeben , dass weder von den Früchten , we' cue u . eingeleitetem Streit der Pflicht des Richters gemäss 2 ) { , antworten sind, noch von denen, welche früher gezo gen ,.. ge0 den sind, nnd welche man gleichsam von einein Besitze 1 " Glaubens condicirt, Zinsen geleistet werden müssen. „ 16. 1dkm lib. 1. Decretor. — Von einer Scheo*^ welche einer Stadt gemacht worden ist, werden keine J [ic fc gefordert. §. 1. Als von Jemandem, welcher ein Gm« ^ vom Fiscus gekauft hatte, Zinsen von dem Preis [desse TX) Positam habuisset, nach den Basilicis , d- «• mcn liehen. . . tpt s ei" cr •24) D. h. in Folge des tJrtheils, in welchem der Hi«J 1 ' ° S j 1 ,-eit» Pflicht gemäss auf die von der Zeit des cinge'«".•''j M neb' an bis zur Entscheidung gezogenen Früchte Ruck» inen lnuss. S. Anni. 3. p Andkct. L. XXII. Til. 1. De usims, et fructibus, etc. 603 ij e °- - Wui "den , und der Käufer behauptete, dass ihm der . »« nicht' übergeben sei, so hat der Kaiser 25 ) entschieden, tV' 1°* ""^"'8' se '> Winsen von dem zu fordern, welcher keine cute [von der gekauften Sache] gezogen hätte, *■'• Iuem Hb. sing, de Usur/'s - -~ 2 "rückbringen wird. Diese Constitution geht über öi e o estimm te Maass hinaus 11 y Was [findet] also [Statt]? 'J'a~ a ° ue ' 8I so anzuordnen , dass nur für die Zukunft vom g e ij °® r Jsuumuiss an die Zinsen wachsen. §. 1. Der höchst- *e C l "'s hat so rescribirt: Du forderst eben nicht \ v : lft assig aus früherer Zeit Zinsen, welche du, fo» i r la'ige Zwischenraum [wo du sie nicht »i e ert «st,] anzeigt, hast fallen lassen , indem du 8 e i, v °" deinem Schuldner, um nämlich bei dem« e " beliebter zu sein, nicht hast fordern w o 1- 35) «{ V^ept. Severus oder Antoninus Caracalle: s. die 36) ß ' zu ?«• 24. D. de compens. 16. 2. 27) 77 "• die Zinsen nicht gezahlt waren. j,*tftec_ constitnlio ad finiium modum e.vccdh. So liest die •"■eutinische Handsclirift, jedoch ist von einer spätem Hand ■«v • 1 , "^'"'"" t corrigirt. jene Lesart ist darum bedenklich, / eu i abgesehen davon, dass ad jinilus sonst nicht vorkommt \" Brisson. s. h. v.) , jene Constitution nicht über «las Soi' i Ue b er einkunft festgesetzte Zinseuinaas hinausging, de« im? °' e Worte derselben vielmehr auf eine Verminderung- JW*5 U n,,u 'euten. Deshalb schlägt Brencmann vor: ad hat r* m °dum excidit i. e. resecat sc. ■nimias usiiras. llorli hi» / ese Aenderung, namentlich in Hinsicht der Goaatrtictioo, i. f.. ' Bedenken. Der Scholiast zu den Basti. Tom. III. i; •*»• c. sagt, nachdem er die Constitution milgetheilt •'*»/ aP \ au I 1 ' 1 '' "l duiwiis aauffms »• e. et luu:c gui'dam can- einp « °^ sc " ra cst - Sollte dies nicht darauf hindeuten, dass den |* e . me, kung von gleichein Sinn im Lateinischen gestan- con " e \ ""d ' zu nehmen, und dem Fiscus zu leisten sei; also wird auch «er Gewinn au Zinsen dem Erben genommen. §. 3. Der hoch«*' selige Pius hat rescribirt, dass wenn einem Mündel, weil et keinen Vormund hatte, ein Fideicommiss nicht hat ge zab , werden können, der Erbe nicht in Verzug gekommen z" se "! scheine; also wird auch demjenigen nichts [wegen Verzng*J geschuldet, welcher [das ihm hinterlassene FideicominissJ "' hat fordern können, weil er von Staats wegen abwesend g^ Wesen oder durch einen andern rechtmässigen Grund, *° welchem Wiedereinsetzung [in den vorigen Stand] gege»^ wird, verhindert gewesen ist; denn was kann man [in ^ iese ', Fällen] dem Schuld gebeti, der nicht hat zahlen können, ^ eI " gleich er es wollte? Auch kann das nicht hiermit vergieß"®*! (siiiule viäeri) , dass mau angenommen hat, dass den M"'""® jährigen auch in Bezug auf das, was sie nicht ervl /„ haben, zu Hülfe gekommen werde; denn die Zinsen v,er . a uicht wegen des Gewinnes derer, welche fordern, »o utler ' wegen des Verzugs derer, welche zahlen, auferlegt. §•,,' Wer aus dem Vermiethuiigscontract belangt wird, braue » wenn man nicht darüber übereingekommen ist, dass er ' das zu spät gezahlte Geld Zinsen leisten sollte , nur in F 0 ? eines Verzugs Zinsen zu leisten. §. 5. Der Fiscns g' bt bei den vou ihm eingegangenen Contracten keine Zins e "> *,« er selbst 30 ) erhält [Zinsen], z.B. von den AbtrittmietherB » welch das [Mieth-]Geld zu snät zahlen , ingleicheri we£ e ". g( [zu spät gezahlten] Abgaben; wenn er aber in die Stelle « _ Privatperson * 2 ) eingetreten ist, so pflegt er auch [^ 1,,s a | 9 geben. §. ß. Wenn Schuldner , welche geringere Z'mse" Sechs vom Hundert leisteten, [Schuldner] des Fiscu» z" s 28) Jn iacilo fideicommisso, d. h. bei einem solchen, vf c ^j e der Testator einer erb unfähigen Person heimlich und "" ,,i- Gesetze zn umgehen, hinterlassen und der Erbe l>n ?.\iet Worten versprochen hat. In einein solchen Falle W»" YO u Vierlthe.l der Erbschaft, welchen der Erbe eigen'! 1 "? dem Fideicommiss hätte ziiriicltbclialteu können, coiiiis« 29) Nämlich als Schuldner. Uebrigens ist hier von Verzugs«' 1 ?: cfc die Kode, wie aus dem Folgenden hervorgeht R v - to a. a. O. XXI. S. 42. Aum. 45. 30) Nämlich als Gläuhiger. ^^^^^^^^^ 31) A forkariis. Ks pflegten nämlicli hei den flottier» ^ öffentlichen Abtritte, «leren sich jeder auf dem Joru« ^ e( . den Strassen gegen ein Eintrittsgeld bedienen konnte* > > iniethet zu werden. S. Glück a. a. O. 32) Als Schuldner. S. r. die P *Ndkct. L. XXII. Tit. 1. De usims, et fructibus, etc. 605 Üb n £ eD haben 33 ), so sind sie, seitdem sie an den Fiscug s f y e S^ogcn sind, zu zwingen, Sechs vom Hundert zu leisten. ' '• Es ist hinlänglich bekannt, dass diejenigen, welche \v j° *^ er Verwaltung des Vermögens einer Stadt belangt he' l °' ^ ,nsen f zu leisten] verpflichtet sind. Dasselbe wird uen Aufsehern über die [öffentlichen] Bauten beobachtet, fG ij ' ihnen Geld zurückgeblieben ist. Aber bei dem >hi Welches sie den Baumeistern zugestellt haben, werden „ i " le Zinsen erlassen , auch wenn sie es nachlässig ge- tti *"j ' )en 5 dies findet aber nur dann Statt, wenn kein Be- bjjA ™ ar &etljan wird, sonst werden [ihnen] auch Zinsen aufge- Jj rf . et Werden. §. 8. Wenn von denen, welche [Geld] zur 'fe ' . ln ff von Statuen und Bildern legirt ' *■) haben, kein Prü n ' n \^ er Errichtung] bestimmt worden ist, so ist von dem d e H eme ^ e '* festzusetzen, und wenn die Erben [innerhalb Hin j 8 ' ejl '" cnt errichtet haben , so zahlen sie Vier vom aert ä *) aJg Winsen an die Stadt. ei,, ?"• Idem lib. III. Itesp. — Wenn man im Anfang über- tyiib lnmen * 8t ' ^ ass > weun ^' e [verkauften] Lündereien ent- z «fi' V ^ r ° ra ' en 'wären , der Verkäufer [dem Käufer] den Preis £in talten sollte, so werden nach der Entwehrung auch J e J 1 fi^fe'stet werden, obwohl der Käufer seit dem Anfang *Ws l ' s über das Eigenthum [seinem] Gegner die Früchte ist ^"'wwtet hat; denn der JVachtheil der Zwischenzeit 3 6 ) lj e i 6r ^ CUi >de des Käufers. §. 1. Wenn der Verkäufer nach Reiniv e ** es ß es * tzes l aer verkauften Sache] verstorben und i e ; t ^. ac hfolger ungewiss ist, so werden auch für die Zwischenist 3 7 v lnseu von dem Preis, welcher nicht niedergelegt gewesen k geleistet werden. seh 19. GAJ. lib. VI. aä heg. XII. Talmi. - Wir wollen -^_ __ >.w der Besitzer (Beklagte) bei allen Sachen, welche 33) "VV" - " --------- Gl.- i'"' a,so ( ' er Fiscns in die Stelle einer Privatperson als 34) ( ',-J'ffcr eingetreten ist. V'« statuas vel imagines pönendas locaverunt. S. v. Glück 35) & 0. S. 8. Aura. 21. vsque ad iertiam ceniesimac , also \ von 12 p. Ct. -— 4 3fi ' bis ' **' der Zeit rom J *"fi lD ff ,,es Streites (litis cottiestatio) p al j Zur Entscheidung der Sache (res judicala\ d.i. in diesem iWr • zur Entwährung. Die Früchte müssen von jenem r en 1 '!■ an .'' em E"twähreuden ausgeantwortet werden, wäh- hat l ?" lnsen erst von diesem an zu laufen anfangen; also j te ; e r,Käufer für die in der Zwischenzeit geleisteten Früchte 37) lj e Entschädigung an Zinsen. h e V"f rf " l causa depositi non fuii. Denn durch Niederlegung h i eit f * r Schuldner sieh voii den Strafen des Verzugs. S. Gläni • 3 " Ä> '• Die Zwischenzeit ist hier vom Tod des •»"»igers bis zum Antritt der Erbschaft. G06 Pandkct. L. XX». Tit. 1. De tisun's, et fructibus, eic- gefordert worden sind, auch in die Früchte verurtheilt ve ' denn wie, wenn [der Kläger) Silber, oder ein Kleidung'» 8 ", oder eine andere ähnliche Sache, wie ferner, wenn ? c . Niessbrauch, oder das blosse Eigenthum, indem der Niessbr» einein Andern gehört, gefordert haben wird ? Denn w | kann je irgend eine Frucht an dem blossen Eigentbum, s ° , t nämlich der Name des [blossen] Eigenthums betrifft, S e ^ werden, noch wird passend am Niessbrauch wieder"" 1 g^ Frucht berechnet werden 3 s ). Wie also, wenn das bh> ss f ^ genthum gefordert sein sollte? Die Früchte werden oei Forderung von der Zeit an geschätzt werden, wo de«" . j jCl , braucher den Niessbrauch verloren haben ,9 ) wird. 1°& . » wenn der JViessbrauch gefordert seiu sollte, sagt Pro«" ^ werde [der Beklagte] in die [Vergütung für die] f> ez ° B j aS g, Früchte verurtheilt. Ferner glaubt Gallus Aeli" 8 ' zrt wenn Kleidungsstücke oder ein Becher gefordert seien» ^ e den Früchten zu rechnen sei, was man, wenn eine ..^ Sache vermiethet worden wäre, an Miethzins habe ziehe , nen - iig »en. §. 1. Auch wenn eine Fusssteigs- und Viehtru< s 8 ^ e Jgkeit gefordert sein sollte, so kann man kaum itg e ° ^ Frucht berechuen, ausser wenn Jemand den Vortheit , e „ Früchten rechnen sollte, welchen der Fordernde ge» a " . ( ( g , würde, wenn er gleich zu jener Zeit, wo er geforder .^ nicht verhindert worden wäre, die Fusssteigs - und Vi gerechtigkeit auszuüben; und das ist zuzulassen. j^gs, 20. PAUL. lib. XII. ad Sabin. — Es ist heka«»^ ^ wenn unerlaubte Zinsen mit dem Haiiptstamm verznisc _- p(« nur sie selbst nicht geschuldet werden, übrigens sie de' .stamm nicht ungültig machen. «r!ss e "' 21. ULP. lib. XXXIV. ad Ed. — Man miu«> "J ^ dass nicht Alles, was, um [die Zahlung] J> ll ^ z " 8C ^}.^,JibU" gie beiz« zat einem ganz guten Grund geschieht, dem Verzug ist; denn wie, wenn der Schuldner Freunde sucht, - ^ e ( entweder bei der Bezahlung der Schuld zu gebrauche '. e ,id zu bitten, dass sie Bürgen seien, oder [wenn von ih' D J y e[i ug eine Einrede vorgebracht wird? Er scheint nicht m gekommen zu sein; itK 38) Neqnc ususfpucius rursus fruetus elegant^ r ,11" titur. Diese Paronomasie geht im Deutschen ver ^erdf'J ltann mir dadurch einigennaassen wiedergegel' 0 u e i" wenn man übersetzt: am Niessbrauch wi e " Nutzung u. s. w. . i aS hl°* t 39) Und derselbe also an den, welcher bis a j 8 »<- er nun auch die Früchte ziehen konnte uinl AUL - üb. XXXVII. ad Ed. — Wenu Jemand sich las ' ^ er Zahlung einen Verzug hat zu Schulden kommen 8o ^ . S ' C ^ a ' ,er a "'" < ' ,e ■^' a 8' e einzulassen bereit gewesen ist, chemt er nicht in Verzug gekommen zu seiu, jeden Falls, fal U ' W aus e ' nem gerechten Grund auf das gerichtliche Ver- Y e n angetragen hat. §. i. Wenn der Schuldner sich einen jj i Zu ff zu Schulden kommen lässt, so ist auch der Bürge ge- g . "• §. 2. Es wird so angesehen, als ob man sich gegen »oa 6n "laubiger einen Verzug zu Schulden kommen lasse, Scl^r' nan S' e s e " ' un selbst, oder gegen den, dein er [seine Ge- u-i. e 1 aufgetragen hatte, oder gegen den, welcher die Ge- iu rl' es8e 'hen fiihrle, in Verzug gekoininen sei; auch scheint j "• e * 6 n» Fülle durch eine freie Person Nichts erworben, son- i ft . ei " Dienst geleistet zu werden, ebenso wie Jemand, der er °.Geschäft führt *'), wenn er Einen, der mich bestiehlt, [iii e - t ' ln ' r die Diebstahlsklage erwirbt. Ingleichen wenn v 6r ■• Geschaftsbesorger den, welcher mir eineu Menschen Klaj> ° " halte, gemahnt haben wird, so macht er meine „ a " 8 der Stipulation zu einer immerwährenden. d ags 5 " J ULlA.N. lib. VII. Digestor. — Der, welcher weiss, hab e * e,n ^'""ds'ück mit einem Anderen gemeinschaftlich \v; f j' IUac ut die Früchte, welche er aus demselben gezogen haben. »aaifca W ' der Willen oder Wissen des Gesellschafters (Milei- al g "'ers) nicht zu einem grösseren Theil zu den seinigen, "Wh n > z " welchem er Eigenlhiimer des Grundstücks ist. He]l s ■ '* ac ht es keinen Unterschied, ob er selbst, oder der Ge- »»icjjj alte '", oder Beide dieselben gesäet haben, weil alle Frucht des R er, nöge des Rechts an dem Saainen, sondern vermöge -^__*^"- s an dem Boden gezogen wird; und auf eben die ßfcV! e »»t>»W» esse, d. h. ohne Aufforderung von Seilen des il) yj-'Hers. S. die Bein, zu L. 32 pr. h. 1. »„„? . ,s t nur beispielsweise angerührt, denn auch wenn lr- ? e »u ein a„.i„.. U„„ t«:„u ----JLsc. erwirbt er dem Besloh- l l elie« 6 r' A " ll erer den Dieb ergreift, erwirk luan „„}, Pjehs'ahlsklage. S. Vinnius ad §. 3. I.deoblig. e?/ x d «l- 4. t. «0*7 2. und über die ganze Stelle Müh- '»ruch d. Lehre v. d. Cession d. Ford. S. 90 f. .«• *«*l 608 Pandkct. L. XXII. Tit. 1. De usuris, et fructibus, etc. Weise, auf welche Jemand, Tvenn er wissentlich ein g anz Grundstück, als ein fremdes, besitzt, die Früchte zu kein Tlieil zu den seinigen machen wird, so wird der, -welclie 1 " e gemeinschaftliches Grundstück besitzt, die Früchte zu dem in nicht zu den seinigeu machen, zu welchem das Grundst" seinem Gesellschafter gehören wird. §. i. Ich habe auf eine /j fremden Grundstück, welches Titius in gutem Glauben g ekaI hatte, Getreide gesäet, ob Titius, der Käufer guten Glaube ' die gezogenen * 2 ) Früchte wohl zu den seinigen macht, habe zum Bescheid gegeben: was die Früchte betrifft, vvei aus einem Grundstück gezogen werden, so muss mau « a denken, dass [ dieselben ] demjenigen sehr ähnlich sind, vv Sclaven durch ihre Dienste erwerben, weil bei der Fru« 1 ">■ hung mehr auf das Recht an dem Körper, aus welchem ' gezogen werden, als [auf das Recht] an dem Saameu> . welcbe.m^sie entstehen, gesehen wird; und darum hat Niemahtt gezweifelt, dass, wenn ich auf meinem Grün"i, 1 . e dein Getreide gesäet habe, die Saat und was durch " ie . |» e - zusaminengebracht sein wird, mein würde. Ferner bat ein sitzer guten Glaubens in der Frnchlziehnng dasselbe ** welches den Eigenthümern der Grundstücke ertheüt vvo . g ist. Ueberdies da die Früchte, seien sie gesä'et, von we . ■wollen, dem Niessbraucher gehören, um wie viel mehr man dies bei den Besitzern guten Glaubens annehmen, " nie U noch mehr Recht bei der Fruchtziehung haben, da sie ja ^ eher Eigenthum des Niessbrauchers werden, als bis s l ,«, ihm gezogen werden, dem Besitzer guten Glaubens aber S ^ ren, wenn sie auf irgend eine Art von dem Boden g e worden siud, ebenso wie die Früchte Eigenthum < k s { eD jL|- welcher ein erbpachtliches Grundstück inne hat, sogleich ^ den, sowie sie vom Boden getrennt worden sind. §• _ 0 g, Käufer guten Glaubens hat gesäet und, ehe er die Frücu . erfahren, dass das Grundstück ein fremdes sei; es f ra S - 0 \. ob er die Früchte durch die Ziehung [derselben] zu .1—„fer gen mache? Ich habe zum Bescheid gegeben: ein , „ge guten Glauhcns muss, was die Fruchtziehung anlangt, 8° ^ so angesehen werden, als das Grundstück nicht entwäb r ^ wird; denn auch ein fremder Sclav, welchen ich 'W » des 42) D. h. die, welche dnrch irgend einen zur Ergreif» 0 ^^ Besitzes geeigueten Act in den Besitz des zur Erticn r( | C n bung berechtigten gekommen lind. Diesen Früchten Je jic im Folgenden die separat! entgegengesetzt, d. b. *' ie » e t r en»' auf irgend eine Art von der fruchtbringenden Sache i, . gS . sind. Durch diese Trennung erwirbt der bo m <- J l .^[us sussor, durch jene Ergreifung des Besitzes der «*"/**" die Früchte. Pandhct. L. XXII. Tit. 1. De usuris, ei fructibus, etc. 609 auben gekauft Laben werde, wird für mich so lauge mit fiinem Vermögen, oder ans seinen Diensten erwerben, als er * «och nicht entwährt sein wird. , 26. Idem lib. VI. ex Minicio. — [Minicius] bat be- "Ptet, tl agg j; e J a g.j nicht Frucht eines Grundstücks sei, en " nicht die Frucht eines Grundstücks in der Jagd bestehe. 27. AFKICAN. lib. VIII. Quaesiion. — Wenn man sich i ben einen Hausvater einen Verzug hat zu Schulden kommen , en > so wird bei dem Erben desselben nicht weiter nach SelK rz "ö gefragt 4J ); denn [die Entschädigung für] den- z en Wird dann dem nächsten Erben vermöge des Erbrechts ÜK 6 Hn< * darum auch so weiter auf die übrigen [Erben] "^«•getragen. jj i **^J. l^- H. Her. rjuotid. sive jinrcor. — Zu der di C ^. Yon Thieren gehören auch die Jungen [derselben], sowie , ft ■'"»eh, das Haar und die Wolle [derselben]. Daher kom- d,j . j' e Lämmer, die jungen Ziegenböcke und die Kälber so- de ivt ""' vo "em Recht dem Hesifzer guten Glaubens und ,,. i.. " es sbraucher zu. §. 1. Das Rind einer Sclavin aber den n ' Cu t zur Frucht, daher gehört es dem Eigenthiimer; gi .. es schien widersinnig zu sein, dass der Mensch zur Frucht n 0 „° re > da die Natur «m der Menschen willen alle Früchte efe »et hat. «ie n 2 °' MARCI AN. lib. XIV. Insliliil. — Man hat angenom- »et / s > möge Jemand Zinsen über das [gesetzlich] festge- „„' ? "I»ass, oder Zinsen von Zinsen gtipulirt haben, das, was ten hinzugefügt worden ist, für nicht hinzugefügt gehal- o, e n »d die erlaubten [Zinsen] gefordert werden können. d0 - PAUL. lib. sing. Regulär. — Auch aus einem lj e v " "actum werden den Städten für die Yon ihnen darge- "su Gelder Zinsen geschuldet. S«Reb ^V] AN. lib. I. Respons. — [Ich habe znm Bescheid ty 0 , en >] dass das, was bei einer Stipulation so beigefügt ^c» i st . nn ^ jj e Winsen, welche [dir] etwa zu- 43) r» i ! n e • "• c« wird nicht weiter" darnach gefragt, ob der Schuld- ffeir^i aucn m 1!e,re ff des Erben in Verzug befinde, es ir.»;,"^ f ' '' ass dem Erblasser das Schuldige nicht zur gehörigen 44) s «fW»t« wurde. Wef'h'' 6 S ' e ß' eDore " s '"d- Bei Früchten dieser Art nämlich, juim- '\' c ! 1 ' duröh Menschenhände eingesammelt werden (z. B. h es ^ ew Thieren), bedarf es zu ihrem Erwerb überall keiner fi'leiri' eu Besitzergreifung, vielmehr gilt es dW pertepiio Retr %ve "" • 25 f eselbe ist > anders, als bei Früchten anderer Art; 8. * • S- 1. h. i. und rtlie Anin. dazu. L Corp jur. cii/. ii. 39 610 Pahdect. L. XXII. Tit. 1. De muris, et fructibus,>.*& gestanden haben werden, nichts gelle, wenn nie'» bestimmtes Maass [der Zinsen] beigefügt werde. . i 32. MARCIAN. üb. IV. It*guh — Der Verzug ,J*»» nicht als von selbst, sondern als durch eine persönliche * 1 '"', lang entstehend angesehen 40 ), das heisst, wenn [der ac '"' ^ iier j , nachdem er an einem passenden Orle gemahnt vfor ist, niebt gezahlt hat; und dies wird beim Richter m>tersa |C ^ werden. Denn, wie auch Pomponius im zwölften J' 1 der Epislolac (Briefe) geschrieben hat, die Bestimmung j , Sache ist schwer. Auch der hüchslselige Pius hat al [ ' Tullius Baibus rescribirt, dass [die Frage], ob man anne '"' |, könne, dass ein Verzug Statt gefunden habe, weder <" irgend eine Constitution, noch durch eine Untersuchung , Rechtsgelehrten entschieden werden könne, da dies inetir ^ einer Thatsache, als auf einem Rechtssatze beruhe. §• *• c i„, es genügt nicht zum Beweis des Verzugs, wenn an den ven eines abwesenden Schuldners von dem Gläubiger °" e *. „| Geschiiftsbesorger desselben eine Aufforderung [zur Za' 1 ^ ergangen ist, da es auch, wenu an den Herrn selbst, » a o j ft eine Aufforderung ergangen ist, übrigens [aber] nachher»^ derselbe sich stellte, die anhaltende Zurückforderung der » ^ unterlassen worden war, nicht sofort so angesehen v/ - , lC u habe sich der Schuldner einen Verzug zu Schulden »- 0 r( , n lassen. §. 2. Bei Contracten guten Glaubens werden W 6 des Verzugs Zinnen geschuldet. §. 3. Wie also, we' 1 \, wohl ein llaussohn, als der Vater wegen der Person ^ ■ ben gehalten ist, sei es weil auf Befehl desselben c°" ' , et wordeu ist, oder weil [Etwas] in den Nutzen de» * aler jj. r goH in das Sondergut Yerwendet worden ist, auf wessen ■ wird in Betreff des Verzugs gesehen werden'.' ^" '„es nur der Vater belangt werden wird, so ist er weg e " ^„ e Verzugs nicht gehalten, gegen den Sohn wird aber eine ^ ( darauf gegeben werden, dass der Sohn das leiste, ^ ^ fl j j0 Klager zu wenig vom Vater erlangt hat; wenn aber ° e . ge n, »ich einen Verzug wird haben zu Schulden kommen -^ dann wird der Kläger entweder gegen ihn selbst au« oder gegen den Vater nur soweit das Sondergut rei cht,.^"" 0»" a 45) Mora ßnri fitteWgifur non ex ra, sed ex P c r son'•• »•. e \ n fßU ex persona aber ist «1er Verzug, welcher daduref» ..j^eit dass der Schuldner zur Erfüllung seiner V«'_ " hu " .■ ,iiiS- geinahnt wird. S. L. 38. cit. Die ersteie Art tritt «« f J(J 2. nahinsweise ein. S. Mühlenbrucli t/oc/r. ^/"." ' y'et^ Diese Eintheiluug bezieht sich natürlich nur auf aet des Schuldners. Pandect. L. XXII. Tit. 1. De usuris, et fructibus, etc. 611 Kl j la ffe] Laben. §. 4. Aber wenn zwei Correalschuldner vor- ajiden sein sollten, so schadet der Verzug des einen dem an- ? tn "iebt. §. 5. Ingleichen wenn ein Bürge allein sich hat Weh Verzug zu Schulden kommen lassen, so ist er nicht ge- allen, ebeuso wie wenn er den versprochenen Sclaven getödtet . ">en wird; aber es wird eine analoge Klage gegen ihn gege- Dei » Verden. — Wenn ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ dürfen die ner wegen [der Zahlung] des Haup(stammes nicht beun- . 33. ULP. lib. sing, de Ojfwio Curaforis Rcip. ^"entliehe Gelder gut angelegt worden sind, so Schuld »•«Im,, Jfft werden, und vorzüglich [dann nicht], wenn sie Zinsen en werden (parlcnl;) wenn sie keine [Zinsen] zahlen ""den, g0 nmsg der Präses der Provinz für die Sicherheit . , *|adt sorgen, wenn er sich nur nicht als einen harten und 1» fallenden, sondern als einen gemässigten, nnd bei [aller] »,. ''''ffkeit güligen, und beim anhaltenden Fordern menschlichen •"derer zeigt; denn zwischen einem sorglosen Uebermuth einer nicht erkünsteheii Emsigkeit ist ein grosser Unter- G lj ^' ** Bebrigens innss er dafür N sorgen, dass ölfenlliche i «er nicht oline sichere Faugtj'fänder oder Hypotheken dar- «»eitehen werden. S( Idem üb. XV. ad Ed. — Die Zinsen vertreten die ue der p r ji c {j( e un ,i dürfen rait Recht nicht von den Früch- »hgesondert werden; und das wird bei Legaten und Fidei- iuV Sen ' ,,n *' ^ei ^ er Vormundschaftsklage, und bei den , 'S e '> Klagen guten Glaubens beobachtet. Eben dasselbe wer- Wlr auch bei den übrigen Einkünften sagen. fort 35 " PAlJL - lib ' LV11 ' aä E,L — Die Zinsen lnufen ) [auch] * G ) wenn der Streit eingeleitet worden ist. «adf^' XJLP * lib " LXI< ad ElU ~~ Die Mie,1, S elder von 'sehen Grundstücken werden als Früchte augesehen. (y **'• Idem lib. X. ad Ed. — Auch bei der Gegengeschäfts- •"er "I'^^lage kommen Zinsen in Betracht, wenn ich [als Fiih- *tt 1"J er Geschäfte] Geld geborgt habe, um deinen Gläubiger V e „^'ffen, weil er [sonst] entweder in den Besitz deines «ab D °^ ens eingewiesen sein, oder [deine] Pfänder verkauft a „ g e " w 'irde. Wie, wenn ich [Geld] im Hanse hatte, und •ch r t \*" 1Se " >e " Grunde gezahlt habe? Ich glaube aber, wen» 'öan Von u ' nem grossen Nachtheil befreit habe, so müsse ab e Sa *> e . n » dass Zinsen in Betracht kommen , von der Höhe d eu Iri^ 16 s * e ' n der Gegend häuiig vorkommen, wie es bei -.^J^agen guten Glaubens verordnet worden ist; aber wenn LP: »•.der Zinsenlauf wird durch die Htt's contrstatio , ob- VviiV SIe eine novalio enthält, nicht unterbrochen. S. Jiasil. 8 n II: H 3 - c - 3- r >- Tom. III. p. 384. v. Glück a. a. O. IV. °- ^49- Aiun. 51. XIII. S. 104. Amn. 57. 612 Pawdict. L. XXII. Tit. 1. De usuris, et fructibus, etc. ich [Geld] .geborgt und [dann dem Gläubiger] gegeben habe» so werden Zinsen von der Höbe, wie ich sie selbst zahle, »• Betracht kommen, jeden Falls, wenn ich dir mehr Vorthw geleistet haben werde, als jene Zinsen betragen. 38. PAUL. lib. VI. ad Plaut. — Wir wollen im Allgemeinen untersuchen, wann bei einer Klage, welche gege" eine Person Statt findet, auch die Früchte in Betracht M»»" inen? §. 1. Und wenn nun ein Grundstück wegen eme Sache 47 ) gegeben worden ist, z. B. als Mitgift, und da» schwägerschaftliche Verhältnis» aufgekündigt worden [ist] /' so sind auch die Früchte zurückzuerstatten, jeden Falls «i > welche zu der Zeit, als man auf das schwägerschaftliche »® hältuiss 40 ) noch hoffte, gezogen worden sind; aber auch «ji späteren sind, wenn der Verzug von selbst Statt gefunden hat h z. B. von dem, welcher [das Grundstück] zurückgeben in" 8 *» auf jeden Fall zurückzuerstatten. Aber auch wenu es an " Frauensperson gelegen hat, dass die Ehe nicht vollzogen w» rcl ' so ist mehr dafür, dass sie die Früchte zurückerhalten nu'*', \ „ich» hm Der Grund ist aber dieser, weil, wenn der Bräutigam [darauf] belangt würde, die Früchte zurückzuerstatten, es l erlaubt sein würde, das Grundstück zu vernachlässigen. §• ' Ingleicheu wenn ich ein Grundstück iingeschuldet geleistet ha ^ und es zurückfordere, so darf ich auch 'die Früchte zurück! dem. §. 3. Und dasselbe findet Statt, wenn ein GruudtipL auf den Todesfall geschenkt sein und der, welcher es gesche" hat, wieder gesund geworden sein, und so die Condictio» el , stehen sollte. §. 4. Auch bei der Faviauischeu sl ) Klag« *, bei der Paulianiscben, durch welche das, was zur ßevof^', lung der Gläubiger veräussert worden ist, widerrufen ^.[ werden auch die Früchte zurückerstattet; denn der Prätor »ea 47) D. h. in Beziehung auf eine künftige Gegenleistung l**^ Bern, zu h. 1. pr. D. de condict. ob turp. v. inj* c' lUS 7.« 5.), in diesem Falle also wegen der Ehe. 48) D. h. die Ehe nicht vollzogen worden ist. S. die Bern- j L. 8. B. de condict. causa d. c. n. s. 12. 4. u. ßasu- »• c. 37. Toni. III. p. 385. u. Schob Vi z. p- 447 fg. 49) D. h. die Eingehung der Ebe, s. die *wher£ehena« .A' 50) S. die Bern zu L. 32. pr. h. t. Es bildet aber luC .'.. „,,.• mora er re dann Statt, wenn der Bräutigam nach 4."^ „icW des Verhältnisses das zur Mitgift gegebene Grundstock ' ^rückerstatten will. Deifti er ist «laiin ein Besitzer » ■ Glaubens und wer als solcher zur Zuri/ckerstatturig ^ Sache gehalten ist, braucht nicht gemahnt zu werde»- Mühlenhruch doctr. Fand. §. 192. • as 5. ■' 51) S. fit. I>. sioiiid in fraudem patroni factum Sit. io. L. 6. D. de probau. 22. 3. Pandkct. L. XXII. Tit. 1. De usnris, et fructibus, etc. 613 ichtigt [dabei] das, dass Alles ebenso sei, als wenn Nichts er äussert worden wäre; und das ist nicbt unbillig'; denn auch er Ausdruck: du sollst zurückerstatten, welchen der rutor bei dieser Sache gebraucht hat, hat eine weite Bedeu- Iu, fs) so dass auch die Früchte zurückerstattet werden solle». »•"• t' darum sind dann, wenn der Prätor will, dass zu- ^ "^erstattet werde, z. B. bei dem Interdict: Von wo [du] »/• t *' a " ^' e Früchte zurückzuerstatten. §. 6. ln- 5 eichen wenn ich eine Sache durch Gewalt oder durch Furcht f llot higt] übergebe, so scheint [ der, welchem ich die Sache ergeh,,,, habe,] nicht eher mir zurückerstattet zu haben, als im er mir die Früchte zurückerstattet, auch entzieht mir n | eiM Verzug Nichts. §. 7. Wenn ich eine Klage haben sollte, j *''! 8 *u erlangen, was nicht mein gewesen ist, z. B. aus , ®«pnlatioD, so werde ich die Früchte nicht erlangen, wenn / C ,. em Verzug Statt gefunden hat. Wenn man sich ober *, <*ie Klage eingelassen hat, dann, glauben S a b i n u 8 und j' S! | ,u s, seien der Billigkeit gemäss auch die Früchte seit Einlassung auf die Klage zu leisten, so dass das Zubehör geantwortet werde; und ich glaube, dass man richtig so „ * ' §-8. Auch in Folge eines Kaufes sind die Früchte aus- la "lWorten. §. 9. Aber bei Gesellschaften sind die Früchte ^'»eiuschaftlicb. zu machen. §. 10. Wenn ich den natürlichen *'t« zurückfordern sollte, so bleibt das Eigentlnnn mein; wir °Ue n mitersuchen , [was] in Betreff der Früchte [gilt]. Und 6 .. ein Wiederlegungs- und dem Leih-[Contract] sind auch die " e ute zu leisten, wie wir gesagt haben. §. 11. Auch bei j ?. nte rdicl: Was mit Gewalt oder Leimlich, ist mehr ■ " r > dass alles Zubehör und die Früchte zurückerstattet wer- n ''"'ssen. §. 12. Auch >lie vor der Ehe gezogenen Früchte Z| .. ,*'*8'ft| gehören zur Mitgift und werden mit derselben j, "'«torstattet. §. 13. Dasselbe Verhältnis» findet bei den ^"chlen von städtischen Grundstücken Statt. §. 14. Inglei- ,j e "' Wenn ich ein [ gemeinschaftliches] Grundstück mit dir e ' fJ will, du es nicht willst, und ich es bebaue, [so fragt den" C . °k *^ e Früchte'nach Abzug der Kosten getheilt wer- . Hiüssen ? Und ich glaube, dass sie zu theilen sind. §. 16. Fr" l den "krigen Klagen guten Glaubens werden die Vo" 8Uf ' eden Fal1 S eleistet - §• 16> Wenn eil,e Mi, S ifl •"Weg legirt sein wird, so kommen die Tor der Ehe gezo- S e " Früchte mit zu dem Legat. diirl . MODESTIN. lib.IX. DUTercntim: - Wenn Stuten eil _ e,u Fideicommiss vermacht worden sind, so müssen nach WeT Verzu 8' T0 " Seiten des Erben auch die Füllen geleistet «"tten, wenn aber eine Stuterei vermacht worden ist, so 614 Pandkct. h. XXII. Tit. 1. De usuris, et fructibus, etc. kommen die Füllen, auch wenn kein Verzug eintreten sei i zu dem Zuwachs der Heerde hinzu. 40. Idem lib. IV. Regulär. — Bis auf den Taff» *° der Gläubiger die Plunder verkauft hat, wird richtig' eine P rechnung' der Zinsen Statt linden. i 41. Iüem Hb. III. Beapona. — Eia räurtheilter Voran«* hatte durch Appellation die Vollstreckung- des Urtheils hiug e zogen; Hnreiminus Modestinus bat zum Bescheid ge?" ben, dass der, welcher über die Appellation erkannt bat, W er bemerkte, dass eine grundlose Appellation, [blos] um L , Sache] zu verzögern, eingelegt worden sei, denselben a wegen der Zinsen der Zwischenzeit habe verurtbeileu k° nI ' ' ' §. 1. Lucius Titius hat, da er Hundert und die Zinsen einige Zeit schuldete, weniger Geld, als er schuldete, ver .^ gelt; ich frage, oh Titius für das Geld, welches er versieg hat, keine Zinsen leisten müsse? Modestinus bat Besebeid gegeben: wenn das Geld nicht unter der Be<" 1, o 1 ' dargeliehen worden ist, dass es erlaubt sein sollte, auch ' weise das Empfangene wieder zu bezahlen, so werde die J Stung der Zinsen für die ganze Schuld dadurch nicht gehen» 1 » wen» der Schuldner, welcher mit der "Wiederbezabliuig Ganzen säumte, da der Gläubiger bereit war, das Ganze «" nehmen, blos einen Tbeil niedergelegt hat. §. 2. Vom ^" reB Agerius hat Cujus Sej'us eine gewisse Summe als Darlebu S " diesen Schuldschein erhalten: Ich Obengenannte' ' kenne [hiermit] schriftlich, dass ich empfang habe, und ich habe in derThat von jenem e, "l ..„, gen Zehn, als Darlchn und baar, welche ich ' am nächsten Ersten mit ihren von uns durch bereinkunl't festgesetzten Zinsen wiederge werde; ich frage, ob aus einer solchen Urkunde Zinsen h fordert werden können, und welche? Modestinus ^ \ e Bescheid gegeben, dass, wertu es nicht erhelle, über W e Zinsen die l/ebereiiiktiuft geschlossen worden sei, S' e " gefordert werden können. .;- 42. Idem lib. XL lUspona.' — II er e im in us Mode* Ulis hat zum Bescheid gegeben, dass die Früchte, W6 ^ or - nachdem das Eigenthum in Folge eines Fideicommisses e 5..j e |- beu worden ist, aus dem Lande gezogen werden, dem *j ef connnissar gehören, wenngleich man anführen sollte, das» grössere Theil des Jahres, ehe der Termin des Fideico" 1 " 1 ' zu laufen angefangen habe, verflossen sei. M j e - 43. Idem lib. XVIII. Respom. — Hereniii»«»» 0 ^, 8 tinus hat zum Bescheid gegeben, dass der, welcher n»^ ihn» vom Fiscus übertragenen Klagen verfährt, für die welche, seitdem der Fiscus die Schuld bekommen hat, a » p anokct. L. XXH. Tit. I. De ÜSVriS, et fructibus, etc. 615 ■aufen ist, die Zinsen, welche nicht in die Stipulation gebracht Worden sind, fordern könne »/). 44. Iokm üb. X. Pandect. — Niemand kann anstatt der ^"leii eine [Geldstrafe über das erlaubte Zinseninaass hinaus Mi pnliren. f 45. POMPON. üb. XXII. aJQuhil.Muc. — Eine Ehe- lr , a <> oder ein Ehemann macht dadurch, dass sie [oder er] aus einer geschenkten 5J ) Sache Früchte zieht, [dieselben 1 zn den luriwpi, i„.i_„ _ • •___i •___ _____:,„.,...., u «voli-lin si« Inder erl ""•igen [oder seinigen], jene wenigstens , welche sie [oder erl *p""cu il lre [oder seine] Arbeit erworben haben wird, z. B. *** Säen; denn wenn sie [oder er] Obst gepflückt, oder lUolz] aus feineln YValde geschlagen haben wird, so gehört es *"clit ihr [ 0( i er \i im ^ ebenso wie auch nicht irgend einem Be- l'J Z ? r Sntea Glaubens, weil eine solche Frucht nicht durch die Tätigkeit desselben entsteht. . 40. ULP. üb. LXII. ad Ed. — Mau zweifelt nicht, das» " as > Was auf das Einsammeln der Früchte aufgewendet worden s > die Fiii c [,t e selbst vermindern müsse. R 47. SCAEVOLA üb. IX. Dtg. — [Sca'vola] hat zum ^scheid gegeben, dass der, welcher bereit sei, sich auf die ^ ,a Se einzulassen, sich keinen Verzug zu Schulden kommen 211 kssen scheine, wenn von dem Gegner gesäumt worden ist. ». 48. I DEM üb. XXII. D!g: — Ein Ehemann hat seiner ^ Ue frau den Niessbrauch an einem Dritttheil [seines Vermögens], {""} Wenn sie Rinder gehabt hätte, das Eigenthum [daran] le girt; die Erben haben diese Ehefrau wegen verfälschten fc- j a, öentg und anderer Verbrechen angeklagt, mid durch diesen Ul »staud ist die Forderung der Legale verhindert worden; un- . er desseu hat jene Frau auch einen Sohn geboren und dadurch jj" die Bedingung des Legats eingetreten, mau hat gefragt, f . ' d a es sich ergeben habe, dass das Testament nicht ver- .^ sc "tsei, auch die Früchte der Frau geleistet werden müssen ? Wc > er dag Meer zu versendenden Darlehns gemahnt werden iö»nf' so müsse man eben dies in die Protestation aufnehmen, da«"* es als Forderung gelten könne ss ). 3. BIODGSTIJV. lib. IV. Regulär. — Bei einem See- darlehn «ej trUh die GefaIjr den G]ä(|biffer yon dem Tage &, an welchem das Schiff nach der Uebereii.kuuft absegelt. 4. PAPIN. lib. IU. Respons. - Es macht keinen Üf r ' schied, ob man ein über Meer zu versendendes Darlehn, oh» e 54 l P.'! es 7 er ..^ e,n lateinischen nachgebildete Name, welche» * «,«. i ° S rV el>ra «cht, schien zur Bezeichnung der W*Z passend zu sein, welche von einem Darlehn zu c«'««*", £rl!, 1 . , e "tweder selbst, oder in Waaren, welche der aäTte*Ä » cknnft hat ' iiber Se e zu versenden ist; j* dass der Gläubiger die Gefahr des Verlustes übernimmt (>"" jecticiapccunm). Auch werden diese Zinsen an einer Atel'« (i>. 0. n. t.) jener Üebersetzung noch entsprechender ws»" ™™m 8> y> - dc co •7" 0 besonders eingegangen worden ist, an den gesetzlichen r Sen fehlen wird, das kann durch die audere Stipulation egen Vergeltung] der Dienste ergänzt werden, ein it SC AEVOLA üb. VI. Resp. — Es findet auch dann ° e Vergütung [für die Ueberaahme] der Gefahr Statt S ' J ), 0 } OjscusSo prviculo. Ein über See zu versendendes Darlehn j s .t im juristischen Sinne nur dann vorhanden, wenn der Glän- •nger tiie Gefahr trügt. Dann kann er sich höhere Zinsen, a 's die gewölinlichen, versprechen lassen, und zwar vor J u- s ''"i anus so, dass » Wirksamkeit trat, so sen "':^ , / s ."l'" ll '''e, »ach unserer.« lül la ,".....'"* ,: ' "»«s "ich Vei>r, entbc J lrt e, war es gewöhnlich, dass der Gläubiger als Da ^'' lun S für die entbehrten Dienste sich Etwas stipulirtc. aber erst nach Beendigung der so sollte das, was der Gläubi- st'n ni k*""'i 1 """ lti » "«cu uiiseier Stelle die gewöhnlichen Zin- Ut Voi ! " 1)( ' r , srll ieiten dürfen. Der letzte TheU dieser Stellen "orli V m Fil ' 1 ''" verstehen, wo der Gläubiger sirh auch Gelahr . z, ,'* sz " ls e", wenn der Schuldner nach geendigter S. v pi« ! /ur gehörigen Zeit, zahlen würde, stipulirte. 5ö ) Diesi» «f ,, a - *• ° XX1 - s - 105 - 188 - "• 197 JF - c »e »teile handelt von einer Ausdehnung der bei der i ■■ ■ .-^-v WSs ""I^HHBHHIIHHBBl 618 Pamdect. L. XXII. Tit. 2. De nautico foctwrc. wenn du auf den Fall, dass eine Bedingung, sei es auch e Straf- [Bedingung], nicht eintritt, das, was du gegeben W* wirst, wiedererhalten wirst und überdies noch Etwas aus ^ dem Geld, wenn L das Geschäft ] nur nicht in eine Art ver teneu Spieles übergeht, wie z. B. die [Geschäfte nicht veruo_ sind], aus welchen Condictlonen Uo ) zu entstehen pllegen, W wenn du freilassen solltest, wenn du das i' lC thun solltest, wenn ich nicht werde gesund W e , den und so weiter. Auch wird man [über den Fall] Bedenken tragen, wenn ich einem Fischer, der für die VV zeuge [zum Fischfang] eine Ausgabe machen will 5 T ' e * : r [unter der Bedingung] gegeben haben sollte, dass er « s [nur dann,] wenn er [Etwas] gefangen hätte, wiederg e sollte, und [wenn ich] einem Wettkämpfer [Geld], i nlt . chem er [die Kosten für] seiueu Unterhalt und seine kö'rpe" 1 Uebiiiigcii bestreiten sollte sc exMberel exerceretque. Die ailileiae püeS 1 Kl , u i durch besondere kräftige Kost und durch ^'"'".^gg, ■•" Wettlcampf vorzubereiten. S. v. Glück a. a. O. »• ^ e il In diesen beiden Fällen kann lieh also der Glä"b'S' er ' j && er sein Geld verliert, wenn der Fischer Nichts langt u Wettkämpfer nicht siegt, höhere Zinsen stipulireii. Pandkct. L. XXII. Tll. 2. Do nautico focnore. 619 jj ''brigen Schilfen zugelassen werden könne. Ich Labe zum Pf. , m gegeben: sonst gehört zwar eine Verminderung des uudeg 2UIU Schaden des Scbuldiiers, nicht auch des Giäubi- , i aber wenn Geld, welches über das Meer versendet wer- i soll, so dargeliehen wird, das» dem Gläubiger die For- jj c i'!!'ff desselben nicht anders zustehen solle, als wenn dag Sei ' Woü -lbehalteu iuuerhalb der festgesetzten Zeit angelangt V» j,• " e ' so scheint, wenn die Bedingung nicht eintrat, die dar * . c kkeit des Darlehns selbst weggefallen zu sein. Und ail i lst auch die Verfolgung der Pfänder untergegangen, t[ a o der )euigen, welche nicht verloren gegangen sind, wenn ■ty CÜJ " innerhalb der bestimmten Tage zu Grunde gegangen Kef-n" es 8Cue int auch die Bedingung der Stipulation weg- \ » n z « sein, und darum fragt man ohne Grund wegen der •U» l f "'S der Pfänder, welche in andern Schilfen sich befun- Snii» > Wann liätte also wohl der Gläubiger zur Verfol- di e f>'j Uer Pfänder zugelassen werden können? Dann, wenn d ag pf, '"£"»£ der Verbindlicbkeit eingetreten gewesen, und z u j "d durch einen andern Zufall verloren gegangen oder d e , ° u «eil verkauft wäre, oder wenn das Schilf nachher, seit- i S | er für die Gefahr bestimmte Termin verflossen gewesen 1 «runde gegangen wäre. d en • 'oem lib. III. ad Ed. — In einigen Contracten wer- g es . Uc "- Zinsen [in Folge eines Pactuins] auf eben die Weise 2 e ] ' w, ' e vermöge einer Stipulation; denn wenn ich fj e jj j Welche übers Meer versendet werden sollen, [unter der Woj,!."'.'"^ gegeben haben werde, dass ich sie, wenn das Schiff ""''ckp] taugelangt sei], mit den bestimmten Zinsen zu- S( a , ü lal |en «olle, so inuss man sagen, dass ich den Haupt' J ntt den Zinsen zurückerhalten könne, die s/ Jr^l 1 . üb, LXXV1I. ad Ed. — Serviiis sagt, dass Ve fs , e a ) wegen eines Darlehns, welches über das Meer Uli ( | et "Worden ist, nicht gefordert werden könne, wenn es S(i Ul ^'Üubiger gelegen hülle, dass er es innerhalb der bc- ö n Ze >t nicht erhalten hat. bej £ L ABKO Üb. V. Pkhan. a Paulo epi/om. — Wenn e ' l *e Si ^» Welches über das Meer versendet worden ist, ist, g0 V* » w i e es zu geschehen jillegt, versj>rocheu worden die 1} Ka,,n > obwohl an dem Termin, welcher der erste für \VeI c l. au / u ug des Geldes gewesen ist, Niemand gelebt hat, r Jenes Geld schuldete, gleichwohl die Strafe ebenso VerÄ " 65) Es hafte Jemand einem Andern versprochen, ein *' . if/»r iniss an eine erbunfähige Person auszuantwoilei', •*, jj r b- von diesem zum Erben eingesetzt. Nachher macht ^jjjgiJB lasser ein anderes Testament, in welchem er t 6 " 6 ."^,, i'idei' am Erben einsetzt. Der Fiscus, von dein heimlich"- Er j, e n- coinmiss in Kenntnis» gesetzt, belangt desbajl» ! S\ ,\ et V« f ' 21. 1.) klagt und die Klage darauf gründet, dass« kaufte Sclav ein Flüchding sei. p 4»0Ect. t. XXII. Tit. 3. De probation. et praesumtion. 621 5 ^clav, um welchen es sich Landelt, ein Flüchtling gewesen " e, > ehe er Um kaufte. «cL -j lDKM lih ' IX# R es P om - — [Paulus hat zum Be- | e i« gegeben,] dass von dem streitenden Theil, welcher be- , 'I >,e t, sein Gegner sei von irgend einem Rechte besonders i '* ein Gesetz oder eine Constitution ausgeschlossen, dies weisen müsse. §. 1. Derselbe hat zum Bescheid gegeben, Väf V Weni " Jemand behauptet, dass eine Entlassung aus der «elli " ^ ewfl l* nicht gehörig geschehen sei, den Beweis "«führen müsse. *»mR SCAK VOLA lib. II. Respons. — [Scävola hat thi * sc heid gegeben,] dass ein Palron augenscheinlich dar- j, 'misse, dass sein Freigelassener, um ihn zu bevortheilen, Z|l . 8 Weggegeben habe, damit er einen Theil dessen, was, um ihn ^ortheilen, weggegeben worden wäre, widerrufen könnte 8 7 ). f f jj| * "AUL. lib. II. Senteitt. — Wenn der Beweis der dg. , ren Flucht [eines Sclaven] mangelhaft ist, so muss man de« " ^' e Folter erwirkten Aussage des Sclaven glauben; jj e r scheint [in diesem Fall] über sich, nicht für seinen oder gegen seinen Herrn befragt zu werden. **• Idkm lib. XVIIII. ad Plaut. — Wenn ein Sohn {(„l l''et, d ass er g ; cu nicht in der Gewalt seines Vaters be- d a ' So entscheidet der Prätor nach Untersuchung der Sache, Sen j ,°hn zuvor dies darthun solle, sowohl weil dies we- z„ i ei ", Ehrerbietung, welche er dem Vater zeigen muss, so t| as n ,s '> a ' s a,,c ' 1 we 'l er gewissermaassen behau]>tet, tfgji f \ re « sei; darum nämlich wird auch dein, welcher die 0 <■!" "^-" s P r " c h nimmt, befohlen, sie zuvor darzuthun. ge 8c hi' tKL SUS lib. I. Digest. — Wenn ein Pactum enden vorgeuonunen, um jenen Theil zu schmälern IHl,.,. Ben, r '«i>irt^ a " Z zu vere ' te '"i so konnte der Patron mit Jen. na °ß cv Valuhiana die Veräusserung anfechte] der ad. !usserung anfechten. S. die L. 38. I 4 ' il 1 J" 40, &• *• D. de pign. aci. 13. 7. und zu 68) |E ."• *» usur. 22. 1. v. Glück a. a. O. S. 264 ff. Ward » r ei " Er l a ssimgsvertrag geineint; in demselben te| e »i Erl)en keine Erwähnung geschehen, dieser behaupten toi \ ,lnss auc ' 1 » ,,m durch denselben die .Schuld erlast o,i ei , ,, *j s fragt sich also: soll dies der Erbe (Beklagter), v. ft | !: ls . & «gentheil der Gläubiger (Kläger) beweisen? S. b| »ck a. a. O. S. 283 ff. '%i 622 Pandect. L. XXII. Tit. 3. De probailon. et pracsumiio»- ■wird, beweisen müsse, so innss dennoch Tin diesem I'aüeJ 7 _ ' _ L _ _ l.;j'.'.l. cbüC''' 11110 Forderer (Klüger) nicht der, -welcher die Einrede vors beweisen, dass man nur iu Betreff [des Erblassers] selbst» nicht auch in Betreif des Erben desselben eine UebereJiiK'"^ getroffen habe, weil wir gewöhnlich sowohl für unsere Ü r ' als für uns selbst durch Verträge sorgeu. 10. MARCELL. üb. III. DigfSt. — Der Senat bat«* ordnet, dass die Census-Verzeichnisse und öffentlichen vt inüler '■ n ) mehr gelten sollen, als Zeugen. . i» 11. CELSUS üb. XI. Digest. — Ein Mündel hat gj nb'thig zu beweisen, dass die für den Vormund bestellte 0 gen damals, als sie angenommen wurden, nicht zuverlässig 1 B i denen zu fordern, d / r „. wesen seien, denn der Beweis ist von denen zu forden Pllicht es gewesen ist, dafür zu sorgen, dass dem MH° cherheit gegeben würde. 12. Idkm üb. XVII. DisesL — Es sind dir i° re« de»» ; blie f Testament Fünfhundert legirt, eben dasselbe ist in den ° ac aufgesetzten C'odicillen vermacht worden, es kommt daran ob [der Erblasser] das Legat hat verdoppeln, oder nur wi holen wollen,' und dies [darum] gethan hat, weil er ver ^. l 6 > hatte, dass er [jene Summe schon] im Testament legirt q' c j,e von -welchem von Beiden 7 u ) ist also der Beweis diese 1 " ^ zu fordern ? Auf den ersten Anblick scheint es biH'S ^ e , sein, dass der Forderer (Kläger) das, was er behaupte » ^ weise, aber zuweilen werden auch gewisse Beweise vo' ^ Beklagten gefordert; denn wenn ich ein Darlehn forder r ^ [Beklagte] antwortet, das Geld sei schon gezahlt, so ist g zwingen, dies selbst zu beweisen; und in diesem rö»" 1 .-j ( nlso da der Forderer zwei [letztwillige] Verordnungen v° ., ^ der Erbe [aber behaupte!], die spätere sei unwirksam, de selbst dies dein Richter beweisen. »jjef 13. I»vm lib. XXX. Digest. — Als über «^ kleines Menschen gestritten wurde, so bat unser Kaiser 69) Censua et mortumenla publica, tinter census sind "' g rll ii(l' die Register, in welchen unter Anderem auch e /7 f0 i- st 7. G v d richtet zu werden. 289 ff. diese Worte. e „ de" 70) Von dein Legatar, welcher auf zweimal 500 £ * ^viH ; Erben klagt, oder von diesem', welcher nur 500 ?,'j a n"*' 71) Entweder .Nervo, oder Tra j o uns, oder Ha«' e< > denn unter diesen dreien schrieb C el sus der Ji'°b Zimmern Gesch. d. Rom. Priv. R. Bd. 1. §• 88 - An »sct. L. XXII. Tit. 3. Da prdbulion. et praesumiion. 623 & ei >tlerraaas«en rescribirf. Es ist sowohl hart, als unbillig, dass, e "n über das Alter (Verhältniss) irgend Jemands gestritten lt & und versebiedene [Geburt»-]Angaben 72 ) vorgebracht wer- e " j man sich vorzüglich an den hält, welcher schadet; man nss vielmehr nach Untersuchung der Sache die Wahrheit r "len und die Jahre hauptsächlich nach der [Urkunde] berech- »• ■ i "Welche der grösseren Wahrscheinlichkeit nach in dieser "e eine vorzügliche Glaubwürdigkeit verdient. des 14. ULP V lib. II. de Officio Conmlis. — I« Betreff . Sen i welcher behauptet, dass er sich nicht in dem Stand j 8 freigelassenen belinde, sondern ein Freigeborner sei, ist \v Zu sehen, wer die Rolle des Klägers habe 7d ). Und de c ^ er ' "' )er nes8e " Stand gestritten wird,] in dem Besitz , blandes eines Freigelassenen gewesen ist, so wird er selbst •fti" 6 We 'f e ' J'e Sache der freien Geburt führen und darthuu jj . eu » dass er ein Freigeborner sei; wenn er aber in dem Avi I freien Geburt ist und [von einem Anderen] behauptet Rei '-i er em Freigelassener, nämlich dessen, welcher ge- Vv . | u den Streit erhebt, sei, so muss der dies beweisen, Wel | ' J ehanptet, dass jener sein Freigelassener sei. Den» d e >er Unterschied ist es, ob Jemand behauptet, dass [ein An- a jj J sein. Sclav, oder dass er sein Freigelassener sei? Wenn den i> nail< l in» Vertrauen auf seine freie Geburt freiwillig ein f- CVVe ' s a "f s ' cn nehmen will, zu dem Zweck, damit er dair"' d ' e ^ie Geburt sprechendes Urtheil erhalte, das heisst, tai n a,ls ffesprochen werde, dass er ein Freigeborner sei, so i Ult j . man darüber verhandeln, ob man ihm willfahren dürfe? d ass SJanbe, dass es der Sache nicht unangemessen sei, "o r „_ an ' u, n, wenn er beweisen will 74 ), er sei ein Freige- i>f..i ' ^'"'fabre und dass das Urtheil zu seinen Gunsten zu reu dürfe? 'eineggen sei, Bö " eil sei, da hierbei keine Rechtsverfäii^lichkeit vorkommt. eUici M ° DESTIN - lib - XIL &&&>> — Jemand hat sich, C'ai lts « ll , a ' s wäre er ein von der Seja geborner Sohn des ^ et >iä )•'"*' ^ a Cajns Brüder hatte, der Erbschaft des Cajtis ^^^ "ff') und den Brüdern desselben, gleichsam in Folge K^yesswncs. S. v. Glück a. a. 0. S. 307 ff. und vgl. L. 73 )UnuV 9 - M..,ft«. /• iudi«- ii ?° beweisen müsse. Wenn nämlich bei solchen Prä- dei ,™ a ff e " (s- «I. Bern, zu L. 35. $. 2. I). de procur. et gesivii ' In " welcn er über den Kcchtszustawkeines Menschen Sers l i w,lr beweisen müsse, so wurde der als Kläger aniL.ürl? n > welcher den bisherigen Besitz verä a. a, ndern und einen S. L,. 8. u. 18. a, >dern i» V "" , e jlt er das nicht beweisen kann, so wird er mit Hecht veru r werden. r»:„iis Wenngleich in einer Einrede, muss darthun, dass [der An- ere ] sich habe böse Absicht zu Schulden kommen lassen. 2. Der Beweis einer vor Gericht geschehenen Frage muss dem Kl- ger auferlegt werden, das heisst dem, welcher behauptet hat, der vor Gericht Befragte habe geantwortet, er sei r alleinige Erbe, oder wenn behauptet werden sollte, der ragte habe geschwiegen, so wird ebenso auf gleiche Weise sag eu sein, dass der Beweis nicht dem werde auferlegt raen '9)^ welcher die Einrede vorgeschützt hat, dass er 'geantwortet habe, sondern dem Kläger. *"• Iuem lib. VII. Dispuiat. — Bei Einreden muss Juan seit Sa{ \ eD ' dass der Beklagte die Rolle des Klägers habe und st die Einrede, wie eine Klaffe (infentionem). beweisen «»iisse: j) - 3 'j z. B. wenn er sich der Einrede eines abgeschlossenen . , U1 ," S hedienen sollte, so muss er darthun, dass das Pactum j, . Cu fhgschlossen sei. §. 1. Wenn Jemand versprochen > dass er sich vor Gericht stellen wolle, und behauptet, ■i um des Staats willen abwesend gewesen und habe sich m nicht gestellt, oder es sei durch böse Absicht des Geg- jc s j^wirkt worden, dass er sich nicht stellte, oder eine Sei ' °der die Witterung sei ihm ein Ilinderiiiss gewe- s - .' j° "inss er das beweisen. §. 2. Aber auch wenn Jemand r ' 6t Geschäftsbesorgereiurede insofern bedienen sollte, dass stoll ail Ptet,j der Gegner hätte keine Geschäflsbesorger be- die a' °^ tr ^ eiu Geschäftsbesorger werden dürfen, so muss Üa» il*"' ' vve l <; üer die Einrede entgegensetzt, Beweisen. §. 3. d ei * * Wird man sagen müssen, wenn Geld gefordert wer- aiifi- » u "d [von dem Beklagten] behauptet wird, es sei Vr^ eC ' §• 4 - Fel » er > wenn [die Einrede] der rechts- tlan-t eu,sc ü'"edeuen Sache [vorgeschützt], oder [von dem Be- ■Wag • öeu anptet werden sollte, es sei ihm der Eid über das, t| e „ p *' gefordert wird, angetragen worden, oder wenn [von ^■escl :-r . soll attch im Präjudicimn als solcher MÄ '"'>- 20. JÜL. lib. XLIU. Digest. — Wenn Jemand ei» c " freien Menschen geraubt oder in Banden gehalten hoben sollte» HO würde er höchst unwürdig den Vortbeil eines Besitzer» erlangen, weil man nicht wird beweinen können, das« " e [fragliche] Mensch zu der Zeit, als der Streit zuerst angeoiuiie wurde, sich in der Freiheit befunden habe. 21. MAKCTAN. "lib. VI. Inslü. — Ich glaube, das»«» wahrer sei, dass der, welcher klagt, selbst, das heisst, der habe» ich» Legatar, beweisen müsse, dass der Verstorbene gewinnt er legire eine fremde oder [als Pfand] verbindliche Sache, i>" dass der Erbe beweisen müsse, dass (derselbe| nicht 8 eW "'. habe, dass es eine fremde oder [als Pfand] verbindliche Bf c aei; weil die Notwendigkeit, zu beweisen, immer dein obli e B*> welcher klagt 8 '). 22. ULP. lib. I. Ilespowt. — [Ulpianus hat « n Jj Bescheid gegeben,] dass der, welcher behauptet, dass [Je" 18 seinen Willen geändert habe, dies beweisen müsse. 23. MARCIAN. lib. sing, ad formul. Injpolhcc Vor allen Dingen ist zu beweisen, dass zwischen dein ** genden und dein Schuldner die l/ebereinkunft getroffen "* v0 ^ ist, dass [die fragliche Sache] zum Pfand oder zur ByP°^ dienen solle; aber auch wenn der Kläger dies beweisen *° so lniiss er auch das noch beweisen, dass die Sache B* I . ( Zeit, wo man über die Pfaudbestellung übereingekomiue" ,. fl dem Schuldner, oder [dem] gehörte, mit dessen Wil' c " Hypothek bestellt sein soll. . ;„ 24. MODESTIIV. lib. IV. Regulär. — Wcnnyle'«' 1 JJ Schuldner, wenn der Schuldschein durchstrichen Woro e " ^ nach der Verinnthung von der Verbindlichkeit befreit /•" . f scheint, »o wird er doch auf den Beirag, welcher, ^ ie . j Gläubiger durch augenscheinliche Beweise gezeigt haben diesem noch geschuldet wird, richtig belangt. ioe r 25. PAUL. lib. III. Qmtcslhn. — Wenn in Betreu w.^ Nichtschuld gefragt wird, wer beweisen muss, dann muss der, welcher die Gelder empfangen hat, j, V Ve '' Seu ' ^ ilS8 er s ' e " w °kl empfangen habe, und sie ihm e '|""det gezahlt worden seien, und, Avenn er das nicht naili- { j , lese >i haben wird, sie zurückgeben. §. 2. Aber dies hat ' 1 """.l dann Statt, weun der, welcher [das Geld] gegeben Zall '"P'en sollte, dass die ganze Summe ungeschuldet ge- ), I Wor< ' eM » e i; wenn er sich aber nur wegen eines Titeile» ist lv ^ ei "'» ^ a »» ein Theil des gezahlten Geldes nicht geschuldet abe ° ^ as * es Anfangs zwar eine Schuld gewesen ist, er a , ' eut weder nachdem die Schuld getilgt gewesen igt, nachher °W ll V '* Se "« eit sie nochmals gezahlt hat, oder [dass eil, Jj e ,j er _durch eine Einrede gedeckt war, aus Irrllium über Sgjjj ? die Gelder gezahlt hat, so muss er jeden Falls dies W * a Weiseu ' uasi ' er entweder mehr als die Schuld gezahlt Wd 1 r e '" e 8cli0 " bezahlte Geldschuld aus Jirlhum durch Eiur^ Zaul ""& bezahlt ha(, oder, obwohl er durch eine "ehle 1 Sedeckt war, [dies] nicht wiggend, sein Geld ver- da gg "f. ert ta '» J er allgemeinen Regel gemäss, welche verlangt, ,e , Welche versichern, dass Einreden entgegenzustellen 40* 628 Pawdkct. h. XXII. Tit. 3. De prolaifon. et praesumtion. seien, oder belianpten, dass sie Schulden bezahlt haben, dies nachweisen. §. 3. In allen Fallen aber, welche wir aufgestellt haben, ist dein, weichein die Beweislast obliegt, die Freiheit zu gestatten, seinem Geguer über die Wahrheit der Sache den Eid anzutragen, indem er selbst zuvor für Gefährde s 2 ) schwört, so dass der Richter, der Glaubwürdigkeit des Eides folgend» sein Unheil darnach einrichten kann, indem er dem [Gegner] das Recht bewahrt, [jenem] den Eid zurückzuschieben. §• 4 * Aber dies [gilt von dem Fall], wenn die Frage die Zahlung einer Nichtschuld betrifft. Wenn aber behauptet werden sollte, dass ein Schuldschein ungeschuldet ausgestellt sei, und [derselbe] unbestimmt abgefasst ist 83 ), dann wird der, welchem der Schuldschein ausgestellt ist, angetrieben, nachzuweisen, das» das, was [der Andere] in den Schuldschein gebracht hat, eine Schuld sei, wenn nicht der selbst, welcher den Schuldschein ausgestellt hat, [in demselben] besonders erklärt hat, woff» er denselben aufgesetzt hat; dann nämlich muss derselbe seine™ Bekenntuiss Folge leisten, wenn er nicht bereit ist, durch d' e augenscheinlichsten in Schriften enthaltenen Beweise iiäcbz«' weisen, dass er dies ungeschuldet versprochen habe. 26. PAPINIAJV. IIb. XX. Quacsl. - Als Procula ei« Fideicommiss von ansehnlichem Betrag, welches ihr von ihre"' Bruder geschuldet wurde, nach dem Tode desselben in ier Rechnung mit den Erben aufrechnen wollte, man aber von der andern Seite anführte, dass sie dasselbe von ihrem Bruder, 8° lange er gelebt, niemals verlangt habe, obwohl der Rechnung?" führer fi ') der Procula oft aus verschiedenen Gründen in die Rechnung ihres Bruders Gelder gezahlt hätte, so hat der höcli»t- selige C o in m o d u s , als er über diese Sache erkannte, ° ie Aufrechnung nicht zugelassen , gleich als ob dem Bruder da» Fideicommiss stillschweigend erlassen geweseu wäre. 27. SGAEVOLA lib. XXXIII. Dig. — Jemand , ° er ein Testament machte, hat [dem Titius] einem solchen, |W e '" eher nur bis auf eine bestimmte Summe [ein Vermächtnis»] nehmen konnte, den erlaubten Betrag legirt; sodann hat er so gesprochen: dem Titius gebe [und] legire ich auch die Hundert, welche er mir überbracht [und anvertraut] hat, und über welche ich ihm darum keinen Schuldschein gegeben habe, weil ich da» 82) S. die Bern, zu L. 16. D. de jurejur 12. 2. 83) fnf/i'scvrfi: loqiihur, «I. h. keinen bestimmten Grund der Schuld angibt. Dann muss der angebliche Gläubiger beweisen, dass wirklich eine Schuld vorhanden sei; ist aber ein Schuldgrund angegeben, so muss der Aussteller des Schuldscheins, der angebliche Schuldner, die Nichtschuld beweisen. 84) Ratio, s. r. Glück XXI. S, 391. fi Anm. 3. Pandect. L. XXII. Tit. 3. De pfobntion. et praesumtion. 629 |auze Gut und Vermögen, welches er von seiner Mutter erhalten hatte, ohne irgend einen Schuldschein in meinem Gewahrsam gehabt habe. In- &'eichen will-ich, dass demselben Titius aus mei- n em Vermögen die Hundertundfnnfzig wiedergegeben und gezahlt werden sollen, welche ich a,, s dem Ertrag seiner Grundstücke, von denen ,c h die Früchte gezogen und verkauft habe, in- ß'eichen von den zum Ausleihen bestimmten Geldern ss ) , welche Titius von seiner Mutter erbal- e » hatte, in meinen Nutzen verwendet habe. Ich Ir *ge, ob Titius dies fordern kann? [Scävola] hat zum Be- c ueid gegeben, dass es gefordert werden könne, wenn Titius «abe beweisen können, dass das Obige aus seiner Rechnung u den Testator gekommen sei; denn [letzterer] scheint darum, weil jener nicht mehr [ als Vermächtniss ] nehmen konnte, z, 'r Umgebung des Gesetzes dies im Testament hinzugefügt z u haben. ^ 28. LABEO üb. VII. Pilhanon a Paulo epllovt. — *»eini der nach seinem Ermessen verfahrende Richter (arbiler) "'Versuchen innss , ob eine Erinnerung an die [Zeit der] Er- Ic kUing eines Werkes 8G ) vorbanden sei, so imiss er darnach l ^ a gen, ob sich irgend Jemand erinnere, dass jenes Werk erachtet sei. Paulus: Vielmehr wird, wenn bei der in das ^•"messen des Richters gestellten Klage gefragt -wird, ob eine Erinnerung an [die Zeit] der Errichtung des Werks vorhanden 8ei , oder nicht, nicht darnach gefragt, ob sich Jemand erin- n 6re, an welchem Tage , oder unter welchem Consul es erratet sei, sondern ob dies einigermaassen bewiesen werden Könne, um welche Zeit jenes Werk errichtet sei; und dies so, ^'o die Griechen zu sagen pflegen, ti> nXätai s7 ); denn sv 8 '>) De Culendario, s. v. Glück IX. S. 178. SO) Wenn nämlich auf einem Grundstücke sich eine Anlage befindet, durch welche der Lauf tles Regenwassers zum Schaden des benachbarten Grundstücks ohne den Willen des Eigentümers des letzteren und ohne rechtmässigen Grund verändert wird, so kann dieser gegen denKigenthüiner jenes Grundstücks nur dann mit der actio, oder, wie es hier heisst, «lern uvbltrium (s. §. 31. I. de act. 4. (i.) aquae pluviae ar- cendae (s. d. 3. Tit. des 30. Buchs der Dig.) auf Wegrau- inung jener Einrichtung klagen , wenn sie noch nicht über Menschengedenken hinaus bestanden hat. Dies muss also der Richter untersuchen. S. v. Glück XXI. S. 412. ff. 87) Ilieser schon in der L. 3. I>. tlt: cond. tvit. 13. 3. vorgekommene Ausdruck wird in der h. 12. {. 2. J> : rem ™'™h hub. 40. 8. erklärt: cum laxammto et aviphtiidinc , also im Allgemeinen, ohne dass man ängstlich auf die einzelnen Momente sieht. Im Folgenden ist die Uebersetzung nach W IIB ' 630 Pandect. L. XXII. Tit. 3. De probation. et praesumtion- tikatsi kann man das im Gedächtniss Laben , z. B. dass di [Zeit der] Errichtung in eine gewisse Reihe von Jahren falle h obwohl Niemand da ist, welcher sich erinnert, unter welcne Consuln er es gesehen habe. Aber wenn Aller Meinung dahin geht, dass sie weder gehört, noch gesehen haben, als je" 6, Werk errichtet wurde, auch es nicht von denen gehört habe»» welche es gesehen oder gehört hatten , und dies auf gleicb Weise immer weiter aufwärts bis ins Unendliche gehen Wir » dann 8 9 ) würde keine Erinnerung an die Errichtung des Werl 16 vorhanden sein. 29. SCAEVOLA lib. IX. Dig. — Dia Kaiser Anjo- ninus und Venu, die Erhabenen (stugusti), haben au de Claudius Apolliuaris folgendermaassen rescribirt: Es '*' f schiedrn worden , dass die Beweise, welche über die l*" 1 Schaft (de ßliis) geführt werden, nicht blos auf der Versicherimg von Zeugen beruhen, sondern dass auch Briefe, welche L v0 _ Ehemännern j an Ehefrauen geschickt worden wären und o gebracht würden, wenn ihre Glaubwürdigkeit ausser Zw*» wäre, einigerinaassen die Slelle von IJeweismittelu vertrete §. 1. Eine geschiedene schwangere Frau , hatte in Abwese' heit des [geschiedenen] Ehemannes einen Sohn geboren ••" denselben als einen unehelichen in den Acten angegeben^ J» man hat gefragt , ob er in der Gewalt seines Vaters »e J " auf Befehl desselben, nachdem die Mutter, ohne ein Testaw e gemacht zu haben, gestorben ist, die Erbschaft der Mutter » ' treten könne, und die von der Mutter im Zorn gemachte ■* einer doppelten Aenderung des Textes gegeben_ wor<' e ' Erstlich ist das Iv nh&tti wiederholt worden (s. die Gri |U dafür hei v. Glück a. a. O. S. 418. Amn. 92), und zwei' e '^ ist das ;(o« teneri mit Heineccius in contincri verwa"' 1 worden. Zwar widerspricht dieser Aenderung das Sei '°y. Basil. T. III. p. 47. not. h. Allein dass dieses Sclio' 1 " von wenig Bedeutung sei, hat Unterholzner ausl' 1 ' 1 * Entwicht 4. yer,ähriingsl. B. 1. S. 504. Amn. 504. bemt-'"^ Auf der andern Seite spricht aber sehr viel l'ür die Aiun""^ eines affirmativen Sinnes, wie schon von Anderen C^p-j Glück a. a. O. S. 410. Amn. 89.) gezeigt worden ist. »» sich übrigens das, was v. Glück zur Erläuterung des nega" v Sinnes sapt, mit dem ganzen Zusammenhang der Stelle v- einigen lasse, ist dem üebersetzer wenigstens dunkel 8 blieben. 88) Intra annum puta factum, d. h. man weiss zwar, da. das Werk seit einer gewissen Reihe von Jahren_ besten^.t kann aber nicht sagen , in welchem Jahre es errichtet s • Sollte nicht vielleicht vor annum eine Zahl, z- B. I» m '' gefallen sein? . n , 89) Tum oder tunc Statt quutn. S. v. Glück a. a. O. »• ** ' Amn. 95. ünterholzner a. n. O. Amn. 607. 90) S. die Bein. z. L. 16. h. t. Pandkct. h. XXII. Ti«. 4. Du fide htstrumcnioruin etc. 631 £''j>e niclit entgegenstehe? [Scüvola] Lat zum Bescheid gegeben, d asg jj e Wahrheit aeil Vorzug haben werde. 30. |29.j Idkm Üb. I. Rcsp. — [Derselbe] hat dem Festus -"in Bescheid gegeben: wenn es eiue Sola via gewesen ist" 1 ), *° scheine si e nicht iu Freiheit gesetzt zu sein , weder wegen e * Beweises , dass ihr ein Fideiconnnisg hinterlassen worden 8ei » n »ch weil ihr als Amme der Unterhalt gegeben worden ist. j, 31. [30.] I UK m lib. II. [Rcsp.] — Derselbe hat dem *' e rnus Sabinns zum Bescheid gegeben , dass die in einem . """»schein geschehene Erwähnung vo4i Geldern, welcLe aus »ein andern Grunde geschuldet werden sollen, die Kraft einer v Kindlichkeit nicht habe. Vierter Titel. c jide inslrumcntorum et amissione corum. Won der Glaubwürdigkeit der Urkunden und dem Verluste derselben.) 1. PAUL. lib. II. Scntent. — Unter dem Wort instru- ''"/'"" ist alles das zu verstehen , wodurch der Beweis einer ec 'ilssache geführt werden kann ° 2 ); und darum begreift man Wohl [schriftliche] Zeugnisse, als Personen unter [dem Wort] hei '"»entum. <• Idkm lib. V. Scntent. — Ein Jeder, der Tom Fiscus 'klangt wird, ist nicht ans dem Auszug oder der Abschrift fffiiid einer Urkunde, sondern aus dem Original zu belangen; es [ündet dann Statt], wenn die Richtigkeit des Contracts • . Cü g , ewiesen werden kann; sonst ist es nicht passend, das« " e falsche [wenn gleich Original-jUrkunde Kraft im Gericht ""lange. 3. Idkm lib. III. Resp. — [Paulus hat zum Bescheid j> Sehen,] d agg der Schuldschein zwar auf einen zurückgesetz- » iyg B3j M icht hatte ausgestellt werden sollen, dass aber ') Welcher ein Fideicoinmiss hinterlassen worden ist. Weder «lieser Umstand , noch der, dass die Sclavin hessereu Unterhalt als wenn man ohne eine Urkunde übereingekommen ist, dass ei Sache [Gegenstand] einer Hypothek sein solle, nnd man [»'f -j wird beweisen können, die Sache, über welche man überei gekommen ist, [als Hypothek] verbindlich sein. Man » e * aber darum Urkunden über solche [Geschäfte] auf, damit_ da > was verhandelt worden ist, durch sie desto leichter beW» ese werden könne; es gilt aber auch ohne dieselben das» w verhandelt worden ist, wenn es bewiesen werden kann, s"" anch die Ehe besteht, wenn gleich die Erklärung [der ""*" willigung] nicht schriftlich geschehen ist. 5. CALLISTIt. Üb. IL Quaest. - Wenn ein vo'jj fallenes Geschäft auch ohne schriftliche Aufzeichnung lB ., Wahrheit sich bewährt, so wird es darum, weil keine künde über dasselbe dabei vorgekommen ist, nicht weniger ff« ' 6. ULP. lib. L. ad Ed. — Wenn man über die Wie d "" legting von Testamentsschriften verhandeln und zweifeln s° .J bei wem sie niedergelegt -werden müssen, so werden immer einen Aelteren einem Jüngeren, einen von gros* 6 / Ansehn einem Geringeren, einen 'Alaun einer Frau, und ein Freigebornen einein Freigelassenen vorziehen. Fünfter Titel. De t e s t i b u s. ( Von den Zeugen. ) 1. Aß CAD. qui et CHARTS, lib. sing, de lestib. Der d l»'» e Gebrauch der Zeugnisse ist häufig und nothwendig, nnd L Bind] von denen vorzüglich zu fordern, deren Glaubwürdig* . tf nicht schwankt.* §. 1. Es können auch Zeugen nicht blo» Willigung des Gläubigers und wurde dadurch keinem ,^ n \ iet reu geschadet, so kann keiner den anderen als Verl als ^ anklagen, am wenigsten der Schuldner den Gläubiger. »• Glück XXII. S. 15. f. -, ;,i 04) In unserem Text ist die Lesart der Florent. Hdscli. Ji (i „ sit verwandelt, in L. 4. I). de pignor. 20. 1. aber fi l . w ^ ü \- halten. Zu einer Acnderung jener Lesart ist wohl kein reichender Grund vorhanden. Pandect. L, XXII. Tit. 5. De testtbus. 633 Peinlichen Rechtssachen, sondern auch in bürgerlichen Rechtsstreiten 9 5 ), sowie es die Umstände verlangen, gebraucht wer- deil > und [zwar] solche, welchen nicht untersagt ist, ein Zeug- ") s s [abzulegen], und welche durch kein Gesetz eine Entschuldung gegen die Zeiignissablcguug haben. §. 2. Obgleich lurch einige Gesetze eine sehr grosse Zahl von Zeugen festgesetzt worden ist, so wird doch in Folge kaiserlicher Consti- utionen diese Freiheit auf eine genügende Zahl Ton Zeugen Schränkt, so dag die Richter es anordnen und nur das Vorordern derjenigen Zahl von Zeugen, welche sie für nothwen- 'S gehalten haben werden, dulden sollen, damit nicht bei ''gebundener Erlaubnis* zur Plage der Menschen eine über- "ssige Menge von Zeugen herbeigezogen werde. . 2. MODESTIN, lib. VIII. Jiegul. — Bei den Zeugten j s t aber die Würde, die Glaubwürdigkeit, die Sitten, ' e Festigkeit [der Zeugen] zu prüfen, und darum sind die "gen, welche zum Nachtheil der Glaubwürdigkeit ihrer Aus- a Se schwanken, nicht zu hören. _ 3. CALLISTR. lib. IV. de Cogmlwmb. — Die Glaub- '""digkeit der Zeugen ist geuau zu prüfen. Und darum wer- . n Hl Betreff der Person derselben vorzüglich die VerLä'Ilnisse ''* s jeden auszuforschen sein , ob er ein Decurio , oder ein e " e Jer sei, und ob er von ehrbarem und tadellosem Lebens- •Vsudel, oder mit einem Schandfleck bezeichnet und tadelhaft, 0,lei " ob er reich oder arm sei, so dass er sich leicht Etwas "l eines Gewinns willen zu Schuldeu kommen lä'sst, oder ob ein Feind desjenigen sei, gegen den er das Zeugniss ab- ." > °der ob er ein Freund desjenigen sei, für den er Zeug- * gibt, denn wenn das Zeugniss frei von Verdacht ist, so- . ''! in Belreil der Person, von welcher es abgelegt wird, em gi e elirijar ist, als auch in Betreif des Grundes , weil p er 2 te . Buchung sogleich an eine einzige Art des BeW »es binden müsse, sondern dass du nach dem* inneren U e b e r z e n g u n g abwägen miis.il, vv a * entweder glauben, oder für zu .wenig bewi ese halten sollst. §. 3. Derselbe ho'chstselige Jladrian", hat an den Junius I tulinus, Procousul von Maccdonicn, reSC birt, dass er den Zeugen, nicht den [schriftlichen] Zciig» isli glauben würde. Die hierher gehörigen Worte des Schreibe sind diese: Weil Alexander bei mir dem Aper \ e . . brechen vorgeworfen hatte, und weil er sie i |,c bewies, auch keine Zeugen vorführte, soi' *. sich [schriftlicher] Zeugnisse bedienen wollte, " bei mir nicht gelten, — denn ich pflege [die Ze«S e Reibst zu fragen — so habe ich denselben au " Präses der Provinz verwiegen, damit dies>e r J* 1 Glaubwürdigkeit der Zeugen untersuchen »<»" ' und tAlexander,! wenn er das, was er behauP* hatte, nicht bewiesen hätte, relegirt würde. >' Derselbe Kaiser hat mich an den Gabiuius Maxiinus folff en " Jiiaassen rescribirt: Die Beweiskrait gegenwärtig Zeugen is-t eine andere, nls die von [schri ftlicn Zeugnissen, w r elche vorgelesen zu werden»! gen; daher überlege dir [die Sache], damit d•' " . [Zeugen], wenn du sie zurückbehalten willst, "' Konten ersetzen mögest. §. (>. Durch das Ji«l ,s £ Gesetz von der Gewalt wird bestimmt, dass es folgenden * Konen nicht erlaubt sein soll, ein Zeugniss gegen den " a diesem Gesetze Angeklagten 9 Geld erhalten habe. Denn Einige sind wegen , "Wiirclit der Personen 97 ), Andere wegen ihrer Uube- ß f* ,sa rokeit im Ueberlegeu, nnch Andere wegen des Schand- "s und der Infamie ihres Lebenswandels zum Zeugniss nicht "lassen. §. 6. Die Zeugen sind nicht ohne Grund weither jj "'ordern; und noch viel weniger sind Soldaten von ihren , eic heu uud Diensten abzurufen , um ein Zeugniss zu A, en 1 und das hat der höchstselige Hadrianus rescribirf. , r auch die höchstseligen Brüder haben rescrlbirt: W a s f Q s Vorfordern der Zeugen betrifft, so ist es , e Senstand der] Achtsamkeit des Richters, sich , *»ach zu erkundigen, welche Gewohnheit in j ** r °vinz, in welcher er richtet, gegolten habe; g j 111 wenn es bewiesen werden wird, dass oft „. r »Jele nach einer andern .St a il t um e i ne s Ze 11 jr- j_'. C8 willen vorgefordert worden seien, so ist t ™ hedenken zu tragen, dass diejenigen aufzu- t en seien, [deren Gegenwart] der, welcher rich- e ,' a ' s nothwendig bei der Untersuchung selbst r *an„ t i laben wird> Durch das nicken) Processen Juli ?' P , AÜL ' lib - 1L ml ll '^ J " 1 ' et Paf> - cüe Gesetz von den öffentlichen (peinlic «oll . l ' m,nt > dass Niemand wider "Willen genöthigt werde» v ' ein ^ e,l gnis8 in einem Process gegen seinen Schwieger- Scl f •' " c hwicgersohn , Stiefvater, Stiefsohn , die Anderge- otl ,s ' er kinder und die Kinder von Andergeschwisterkindern, a v . s °fche, welche noch auf einem früheren Grade stehen, e £en; ingleichen dass nicht der Freigelassene desselben !,s ), 1 V- h. wegen der von ihnen dem Angeschuldigten zn er- -eigenden Ehrfurcht, z. B. freigelassene im Verhältnis* zum Jf^lasser. ' b L 1 u h ' * Erforschung- der Wahrheit nicht vorhanden ist. , 8. SCAEVOLA lib. IV. Regul— Greise, K M "^ oder Soldaten, oder solche, welche mit einem Magisj' -at ' des Staats willen abwesend sind oder solche, welche u ' c .i. r Gericht kommen können, werdeu nicht gezwungen» ^ Willen ein Zeuguiss abzulegen. , r 9. PAUL. lib. I. ad Sabin. — Für den Sohn ist <* Vater, oder für den Vater der Sohn kein tauglicher Zeug • 10. POMPON. lib. I. ad Sabin. — Niemand W""« 1 eigener Angelegenheit für einen (anglichen Zeugen geha" e "' 11. In em lib. XXXIII. ad Sabin.— Zum Beweis e "j"„ Vorfalls halt mau auch einen nicht [zur Ablegung eines & e " nisses] berufenen Zeugen [für zulässig], i. r 12. ULP. üb. XXXVII. ad Ed. - Wo die ZaW» Zeugeu nicht beigefügt wird, da werden auch zwei S' e ""y M denn wenn man von der Mehrzahl redet, so ist man mit der *" von Zweien, zufrieden. Jl>a) , 13. PAPINIAN. lib. I. de adultcr. — Ich weif, ^ mau darüber gestritten hat, oh die, welche wegen ^ JjC f.^f Ilt offoiitliclieu Processen venutheilt worden sind, in einem ° , et liehen Process ein Zeuguiss ablegen können? Aber W^ werdeu sie durch das Ileuunischc Gesetz davon abgehalten, in Verhältnisse steht, und daher nicht zum Zeugnis» gern» werden kann. . gl i 09) Wenn es nämlich eine Frauensperson ist, welche aus angegebenen Gründen nicht wider Willen zum Zeug" lSS » nöthigt werden kann. Pandect. L. XXII. Tit. 5. De leslibits. 637 baben die Julischen Gesetze von der Gewalt, vom Amtswiss- rauch und von der Entwendung öffentlichen Eigen Unnas ver- ote n, dass solche Menschen ein Zeugniss ablegen dürfen; jedoch ™ lr d das, was in den Gesetzen übergangen worden ist, von e r Gewissenhaftigkeit der fliehtet-, nicht übergangen werden, 11 deren Pflicht es gehört, auch die Glaubwürdigkeit eines I c 'ien Zeugnisses, welches ein Mensch von unbescholtenem ule abgelegt haben wird, zu untersuchen. 1*. Idem üb. sing, de adidter. — Ich weiss zwar, dass an darüber verhandelt hat, ob bei einer Testamentserrichtung- ,' U wegen Ehebruchs Verurlheilter |als Zenge| gebraucht wei- j " könne? Und in der That wird einem solchen die |in Ab- guug] eines Zeugnisses [bestehende] Dienstleisluug rechlmas- Ser Weise untersagt Werden. Ich glaube also, dass ein äjauient, zu welchem ein Zeuge der Art gekommen ist, j. oer nach bürgerlichem Rechte, noch nach prätorischem e . Cite ) Welches an das bürgerliche Hecht sich anschüesst, j. ' e t So dass [ aus einem solchen Testament ] weder eine r schalt augetreten, noch ein Nachlassbesitz gegeben wer- e " kann. i *5. PAUL. lib. III. Sentent. — Ein wegen Amtsmisg- ^ "chs Verurlheilter kann weder bei einem Testament, noch . e "iem Zeugniss [als Zeuge] gebraucht werden. §. rauch dessen Ji in ihm regt 10 °). *6. In em lib. V. Sentent. — Diejenigen, welche falsche . e mem Zeugniss [als Zeuge] gebraucht werden. §.1. Ob j ^y/Uter bei einem Testament [als Zeuge] gebraucht wer- j." könne, zeigt die Beschaffenheit des Geschlechts an, dessen ^gienle 8 i cu iu }h m re gt l °"). »der iei icUti Tl •? Verscu iedenartige Zeugnisse abgelegt, od u- , " verrätherisch gehandelt haben lul )> W< oder au beiden werden von den tern angemessen bestraft. ^ . | '• UEP. üb. sing, liegul. — Ein Vater und ein Sohn, i\v *• i R ' c ' 1 ' u ^ er ^" ewa ' lt desselben befindet, ingleichen Ciitl' t ' er > welche sich in der Gewalt desselben Vaters be- j n ' können Beide Zeugen bei demselben Testament oder «heL Geschäft werden, weil es nichts schadet, wenn „ c i .' ere a «s einem Hause als Zeugen bei einein fremden Ge- mt gebraucht werden. J tt i. j • PAUL. üb. IL de advltcr. — Daraus, dass das Ve j Gesetz yon den Ehebrüchen eine [wegen Ehebruchs] ___ __ *>eil(e Frauensperson davon abhält, ein Zeugniss abzn- j ' y'wlttas sexi/s incalescenth (vgl. L. 10. D. de statu Jiom. ••»•), so dass sie, wenn sie. männliche Begierden haben, in 10l< e ^ m .Falle Zeugen sein können, sonst aber nicht. ) Utrique parti prodide.runt, d. h. nach der Ei-filärimg der sitS : , 1,: vuu jeder Partei bestochen, für jede günstig ausgehst haben. Vgl. v. Glück a. a. O. S. 248. Anm, 94, I', ■*fc 638 Pandkct. L. XXH. TU. 5. De tcstibus. legen, schliesat man, dass [in anderen Fällen] rucL Frauen** personen das Recht haben, ein Zeugniss vor Gericht abzuleg«' • 19. ULP. Hb. VI 11. de aß Procom. - Die Pächter öffentlicher Einkünfte, ingleichen der, welcher, nicht um l° e Ablesung'] eines Zeugnisses auszuweichen, sich entfernt ha" ' ungleichen der, welcher die Lieferung' für das Heer & e P a ^" e haben -wird, legen wider Willen kein Zeugnis» ab. §. 1'« A auch Mü'udel können nicht [zur Ablegung] eines Keügn»** genölhigt werden. 20. VENULEJ. Mb. II. de Jml jmU. — Ein ÄokMjJ darfeinen solchen, welcher in einem öffentlichen Process a^ geklagt sein wird, oder welcher jünger als fiiufuudzW» D ' Jahre sein wird, nicht zum Zeugniss herbeirufen. ... 21. ARU AD. m.i et CIIAHIS. lib. sing, dclcmib.— ^» Wegen eiuer Schmähschrift Verurlheilter wird zum Zeug unfähig I02 )- §• 1. Auch das ist unbezweifelt, dass, W« 0 * ^ die Umstände fordern, nicht blos Privatpersonen, sondern a Mogistrate , wenn sie gegenwärtig sind , ein Zeugnis« a jL... . | müssen]. Ingleichen hat der Senat verordnet, dass der * r in einem Process wegen Ehebruchs ein Zeugniss a " j „ müsse. §. 2. Wenn die Lage einer Sache so sein sollte» wir auch einen Fechter * OJ ) oder eine ähnliche Person Zeugen zuzulassen gezwungen werden, so ist dem Ze"f> ^ desselben ohne Tortur nicht zn glauben. §. 3. We' 11 » Zeugen von derselben Ehrbarkeit und bürgerlichen A<'j»' sein sollten und die Beschaffenheit des Geschäfts «"d *" nere Ueberzeugunir des Richters mit ihnen übereinstimmt» • cr ei«'- !b i» ; gleicher Zahl, so inuss man das, was der JVafur des G esC j ef ..c.^. w~-«r..»«.KW>5 »« IHUIKUI Hill. «u.x... ..mv.w.«-- .^ inuxs man alle Zeugnisse berücksichtigen; wenn aber & * unter ihnen verschieden auseresag-t haben . wenn gleich » . angemessen und von dein Verdacht einer Feindschaft, einer Gunst frei ist, glauben; und es wird der Richte«" ^ innere Ueberzeiigung durch Schlüsse, und Zeugnisse, und I .^ das], was er als der Sache entsprechender und der W» ^ g gemässer erfahren haben wird , bestätigen , denn ma" g nicht auf die Menge [ der Zeugen | , sondern anf die » al1 ^ Glaubwürdigkeit der Zeugnisse, und auf die'Zeugnisse S denen das Licht der Wahrheit mehr zur Seite steht.___^ 22. VKTSULEJ. lib. Jl de off Procorls. __ Die lebe gistrate eines jeden Ortes sollen dafür sorgen, denen, W .„ auc» 102) Iniestabilk, d! h. sowohl kein Zeugniss ablegen, «■»■ kein Testament machen, wobei Andere Zeugen sind. g() j, 103) Arenarmm; namentlich bezeichnet dieses Vfort e ", ;; m| ,ft. chen, welcher in den Schauspielen mit wilden Thieren t -[ c i,tig e Solche Personen waren infam und daher eigentlich nnti Zeugen. Pandect. L. XXII. Tit. 6. Do juris /ti facti ignorantia, 639 a !» Geschäft vor Zeugen begeben wollen , sowohl ans ibrer «'«eilen Mitte, als auch andere Zeugen und Besiegter , '" 1 ) zu ^"•schaffen , damit die Geschäfte desto leicbter vollzogen wer- dci > ,-i '' 01 " hatte nämlich eüie Frist bestimmt, in welcher w, 1 ," ''»nächst Berechtigten die bonorum possessio agnoseivt «ir! f m " ss ' e - S - $• War dies Nar'n s ' escn . en - e » "'><' den eingesetzten Erben den Nachlassbesitz verspricht, so Ja" fitri! ihn die Zeit, weil er sich über einen Rechtssatz i" '• Dasselbe findet Satt, wenn der von demselben Vater erzeug Bruder eines Verstorbenen glaubt, dass ihm die Mutter [i» e IfamHin g desselben] vorgehe. §. 2. Wenn Jemand « 1C , weiss, dass er ein Verwandter sei, so irrt er sich zuwe» en # Betreif eines Rechtssatzes, zuweilen in Betreff einer Thatsac > denn wenn er weiss , dass er sowohl frei sei, als buch. seine Ellern seien, aber nicht weiss, dass er die Hechte Verwandschaft habe, so irrt er sich in Bezug auf einen lx« c ' salz. Aber wenu etwa Jemand ausgesetzt war, und ''.',„ nicht weiss, wer seine Eltern seien, vielleicht auch Jeman _ dient, in der Meinung, dass er ein Sclav sei, so irrt er s mehr in Bezug auf eine Thatsache, als in Bezug auf eU llechtssatz. §. 3. Ingleicheu wenn Jemand zwar weiss , j einem Andern der Nachlassbesitz angetragen sei, aber' 11 weiss, dass für diesen die Zeit [zirr Annahme] des Nacu'^ besitzes abgelaufen sei, so irrt er über eine Thatsache. }r selbe "findet Statt, wenn er glaubt, das jener den Nach ^ hesitz angenommen habe. Aber , wenn er weiss , dass ) B um [den Nachlassbesitz] nicht gebeten habe, nnd für dense die Zeit abgelaufen sei, aber nicht weiss, dass ihm [selbst.1 Nachlassbcsiiz dem über das Nachrücken , handelnden ~MJ.- [des EdiclsJ gemäss zustehe, so -wird für ihn die Zeit * a L weil er sich in Betreff eines Kechtssatzes irrt. §• 4- . r .selbe -werden wir sagen , wenn ein aufs (ranze eilige* 6 . 0 Erbe glaubt, dass er vor Eröffnung des Testaments " ttl rVac/i/assbesitz nicht bitten tonne; wenn er. aber nicht Vf * dass ein Testament vorhanden sei, so irrt er sich iuBez"? eine Thafsache. -\. tt 2. NEU AT. lib. V. Membran. — Der Irrthum W> einen llechtssatz wird nicht überall dem Nichtwissen y Thalsache gleichgestellt werden dürfen, da das Recht s °*. er bestimmt sein kann, als es sein nwss, in der Erklärung n Thatsache [aber] sich oft auch die Klügsten täuschen. 3. POMPON. lib. III. ad Sabin. — , Es ist ein _ gj grosser Unterschied, ob Jemand von einem ßflcitaY WiW oder einer Handlung eines Andern nichts weiss, <) " ,; sein eigenes Hecht nicht kennt. § richtet, dass S ab in us geglaubt habe, es sei unter dem wissen das eines nicht: ganz ui sorglosen Menschen zu verstehen sei"" be- . Aber e*V*$*fr ■■■■ Paitdiot. L. XXII. Tit. 6. De juris et facti ignorantia. 641 «j. *• Idem lib. III. ad Sabin. — Man sagt, dass das 'chtwissei« eines Recktssatzes bei der Ersitzung nicht utze l07 ) ; dass aber das Nichtwissen einer TJbatsache nütze, m bekannt. g 5. TERENT. CLEM. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. — * scheint, dass es sehr unbillig sein -würde, wenn Jemandem i 'eiinehr] das Wissen eines Anderen, als sein eigenes schaden .... » oder wenn das Nichtwissen des Einen dem Anderen "". Ibem lib. I. Definit. — Der Irrthum über eine That- ji .! e sc hadet nicht einmal Männern bei Verlusten und Vor- . ' en , ein Irrthum über einen Rechlssatz- aber nützt nicht "nal p rauen jj e ; VorlUeilen; übrigens schadet durchaus JXie- u üein ein Irrthum über einen Rechtssatz bei [der Abweu- S von] bevorstehenden Verlugten des Seiuigen. - Es ltechtssatzes gj|j ,.' ^AUL. lib. sing 1 , de Ji/r. et fctcli ignor, e ; n le «egel, dass zwar das Nichtwissen eines I{ci.nnn.iu<:s j,j c i u " e den schade, das Nichtwissen einer Thatsache aber l e _ s cbade. Wir wollen daher untersuchen, in welchen Fül- l)gi le «tatt liaben könne, nachdem wir zuvor 1 vorausgeschickt li, . ' " as s es denen, welche jünger als fi'infiindzwaiizig Jahre ■w' , a,, bt ist, das Recht nicht zu kennen — was man auch ij,,. 5, n Eraueu in gewissen Fallen wegen der Schwachheit Y„ V* esc hlechts sagt — und darum werden sie da, wo kein *atz '.' voruant ' e " ist, sondern ein Nichtwissen eines Rechtstier ••' "' verletzt. Aus diesem Gruude kommt man Einem, J l, nger als fünfundzwanzig Jahre ist, wenn er einem Haus» fin ' i?i ' sc,)! "' e • ^ er a,so z - B - von einem Mündel ohne n , n ^chtigung des Vormunde« eine Sache kauft, in der Mei- ji '? ■> »•ass der Mündel allein verkaufen könne , kann die ««je durch Ersitzung nicht erwerben. Vgl. L. 2. §. U>. D. rlP' h - scha( 'et. S. die vor. Aiim. tw 3». jur. «V. U. 41 1 NU 642 Pamdkct. L. XXII. Tit. 6. De juris et facti ignorant' 11 - söhn dargeliehen haben wird, zn Hülfe, so dass es so angC c " heu wird, als habe er nicht einem (lanssolin dargelieliß'' §. 1. Wenn ein Uaussohn, der Soldat ist, von seinem meraden zum Erben eingesetzt ist und nicht weiss, dass _ auch ohne seinen .Vater [die Erbschaft] antreten dürfe, s0 ,' es ihm kraft kaiserlicher Constitutionen erlaubt {pot6*t)i Recht nicht zu können; und darum lauft ihm der Termin - Antretung nicht. §. 2. Aber das Nichtwissen einer Th"' ,ar . schadet Jemandem nur dann nicht, wenn ihm nicht die HOT '• Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann; denn wie,-^ , alle in der Stadt wissen sollten, was er allein nicht we> s ' Und richtig bestimmt Labeo [dies so], dass man unter ' Wissen weder das eines höchst sorgfältigen, noch das e ' ganz nachlässigen, sondern das [Wissen] desjenigen versi müsse, der die |Jragliche] Sache dadurch, dass er fleissig "' . forschte, hätte wissen können. §. 3. Dass aber das J-' 1 wissen eines llechtssatzes nichts nütze (schade), i .i Labeo, sei so zu verstehen, wenn der [NichtW'* 86 " Gelegenheit, [Belehrung] durch einen Itechtsgelehrlcn t erhallen,] gehabt hätte, oder selbst [Rechts-] Kenntnis* M* so dass [nur] dem, welchem es leicht sei, [das Hecht I .j kernten, das Nichtwissen eines llechtssatzes zum ™ ac Jl, ,,, gereiche. Dies ist aber selten anzunehmen lo9 ). §• 4- .•■ Jemand nicht gewusst hat, dass der Verkäufer «Wf» 6 ". e mer der [verkauften] Sache sei, so gilt die wahre l» e * c „ fenheit der Sache mehr, als die blosse Meinung, "ild „ i )e j wird er, obgleich er glauben sollte, dass er [dte <]iii- nicht von dein Eigenthümer kaufe, dennoch zum Eig' e ' , , mer gemacht, "wenn [ sie ] ihm vom Eigenthümer ü» er S . . t wird. §. 5. Wenn Jemand sich, weil er das Hecht > ■ kannte , "des Falcidischeu Gesetzes nicht bedient hat, s0 pj u s det ihm das, wie ein Schreiben des höchstselige" s sägt. Aber auch die Kaiser Severus und An' 01 B , haben folgendermaassen rescribirt: Was bei ^* t. e ii heit eines Fideicom misseg ungeschuldet g e S ^ worden ist, kann nicht zurückgefordert vf eI , e j wenn es nicht aus Irrthiim [über eine 'J'V'V"^» gezahlt worden ist, deshalb verlangen zu beziehen und der Sinn derselben ist: die von "' ^ n - aufgestellte Einschränkung der Regel wird selten z ^ ^, Wendung- kommen. Vgl. Mühlen hruch im Are"- Pr. Bd. 2. S. 382 f. M Pawdkct. L. XXII. TU. 6. Do juris et facti ignorantin. 643 ? en * desselben gemäss zur Anlegung einer ^asserleitung Geld an das Gemeinwesen der lf, «nser gezahlt hatten, die Sicherbeitsbe- ' 611 u i) g, w e 1 c h e gewöhnlich vorzukommen jj fl egt, das s as j Was sie mehr genommen hätten, als kraft 6 * Falcidischen Gesetzes erlaubt . a r e, zurückgeben sollten, nicht b en, S «mme gewöhnlich [nämlich] die Municipalbiirger was gewesen gefordert ha- \v t haben, dass jene anderen Zwecken nicht verwendet ^•■den sollte, und mit Wissen und Bedacht ge- "*det haben, dass jenes [ganze] Geld zur Anle- » l "ig einer Wasserleitung angewendet wurde, — •'Seblich, dass ihnen [Etwas] von dem Gemein- sondern nur s t i j) u 1 i s en der Cirtenser zurückgegeben werden solle, "We s eich als ob sie mehr, als was sie schuldig ge- ■ Xv ?. Se,1 j gegeben hätten, da beides unbillig sein . '""de, [sowohl] wenn das Geld, welches zur An- S uiig einer W asserleitung gegeben worden ist, , ''"ckgef ordert werden würde, als auch wenn , s Gemeinwesen aus seinem eigenen Veriuögens- > es ' a >id, [Etwas] auf ein solches Werk verwen- j, "sollte, welches ganz und gar [nur] fremde . re '8'ebigkeit verherrliche. Wenn sie aber darum k "HecLt z u rZu rück forder nn gjenes Geldes zu ha- t > n glauben, weil sie aus Unkunde sich der Wohl- > at des Falcidischen Gesetzes nicht bedient ha- e j ' s o mögen sie wissen, dass das Nichtwissen „,. er Thatsache, nicht dag eines Rechtssatzes ] r /e » und dass man nicht Einfältigen, sondern jsj i "den zu Hülfe komme. Und wenn gleich in diesem Mi Ü* D I,llr ^ er Municipalbiirger Erwähnung geschieht, so fco v ocu dasselbe auch in BetrefF einer jeden anderen Person fachtet werden. I), Man inuss aber auch nicht [deshalb], weil Trtr ^ er Fall vorgelegt wird, dass Geld zur Anlegung einer die«* 8 ,tnn S hinterlassen worden sei, sagen, dass blos in d et , ' n 'all das Recht zur Ziirückforderung wegfalle; denn ^ a "'ang j,, r Constitution ist allgemein, er zeigt näinlicb, JV ^ Venn ein Fideicommiss nicht aus Irrthiim [über eine ^Ve» C - £ eza blt worden sei, das, was nicht geschuldet ge- ht n | S *' 1, ' c ' ,t zurückgefordert werden könne. Desgleichen Vy e ] V' C " der Satz auf gleiche Weise allgemein, dass die, Falc'r a " S Nichtwissen des Rechts sich der Woblthat des ^ e »-ii'l ,SC ' leU ^ ese,zes ,11Cüf bedient haben, nicht zurüclfor- «•onnen; so dass mau demgeinäss sagen kann, dass, wenn 41 * 644 Pandkot. L. XXII. Tit. 6. De juris et facti tgtiorantia. auch das Geld, welches durch ein Fideicommiss hinterlasse» worden ist, und welches gezahlt worden ist, nicht zu irg en einem Zweck hinterlassen worden ist, und wenngleich e noch nicht verbraucht worden ist, sondern hei dem, dem « gezahlt worden ist, noch vorhanden ist, das Recht zur Zuriick- fordernng wegfalle. 10. PAPINIAN. lib. VI. Resp. — Unmündige, welche ohne ihren Vormund handeln, werden so angesehen, als konU' ten und wüssten sie nichts. '/ <*e t//l0~nif/-/.S+''»"J >, 6 #2. r; G G d sind, gehalten wird, oder wenn sie [das Geschehene] Silber genehmigt haben. »»Und lJ ? jP * llb * XXXVL a(l Sali "' ~ WelU1 die Vor " ^i | r ej "es Mädchens,' um das Verlöbniss [desselben] aiif- , u i en > e >ne K.üudiguug haben ergehen lassen, so möchte ich die j,^ " e,, j f lass eine solche Kündigung genügen würd loüuung der Ehe aufzulösen, [sowie ich] ebenso ' wenig ,'• '"'""> et rrpromissio fiituvarum nuptiarttm. Die Fassung' 'eser Definition ist wo'lil aus der sonst dabei üblich gewesenen Stipulation zu erklären, iadem <\rr künftig« Ehemann •i.l'J Fra " slipulirte, der, welcher im Namen der Frau v-PJ!?*» s ' e z " geben gelobte. S. V. Gliicli Erl. d. Pand. AX »- S. 377 iE '«'• I* 646 Pandkct. t. XXIII. Tit. 1. De sponsalibus. [glaube], dass jene [Vormünder] allein ein Verlöbnis» [f" r da Mädchen] schliessen können, wenn nicbt etwa dies Alles « el Willen des Mädchens gemäss geschehen ist. 7. PAUL. lib. XXXV. ad Ed. — Bei dem Verlöbnis» macht es keinen Unlerschied, ob eine [schriftliche] Erklär«"» vorkommt, oder Jemand ohne einen schriftlichen Aufsafp S lobt. §. 1. Bei einem Verlöbniss ist auch die EiuvviU'n""» derer zu fordern, deren [Einwilligung] bei der Ehe verlang wird; Julianus schreibt jedoch, dass man immer anneb» ie > dass der Vater einer [sich verlobenden] Tochter eiuWiU'S" » wenn er nicht deutlich widerspricht. , 8. GAJ. üb. XI. ad Ed. provinc. — Dass Raserei [d* Eingehung] eines Verlöbnisses hinderlich sei, ist mehr als na« greulich, aber wenn sie nachher eintritt, so entkräftet sie Verlöbniss nicht. 9. ULP. lib. XXXV. ad Ed. — Es ist beim Jn'j'^J gefragt worden, ob es als ein Verlöbniss gelte, wenn die vor dem zwölften Jahre a ) eingegangen sei. Und ich habe s die Meinung des Labeo gebilligt, welcher glaubt, dass, vve ein Verlöbniss vorausgegangen sei, dies [Verhältnis«] forida« > obwohl [die Verlobte] im Hause [des Verlobten] a» 'tj* lichte sich befunden haben wird; dass aber, wenn kein l löbniss) vorausgegangen sei, dadurch, dass sie in da [des Verlobten] geführt worden ist, kein Verlöbniss gescm sen zu sein scheine; und diese Meinung billigt auch 1 8 1 10." Idem lib. III. Dispmtl - Wenn die Tocbtrf * der Gewalt des Vaters bleibt, so kann er an ihren verlo eine Kündigung ergehen lassen, und das Verlöbniss auil° , 0 aber wenn sie aus der väterlichen Gewalt entlasse» t v0 u igt, so kaun er weder eine Kündigung ergehen lassen» das, was als Hciratbagut [von ihm] gegeben worden ist» , diciren; denn die Tochter selbst wird dadurch, dass sie » ^ iher^ bewirken, dass [das von dem Vater Gegebene] e |D rathsgut sei, und wird die Condictiou vernichten, welche wenn die Gegenleistung J ) nicht erfolgt wäre, würde e«' s ^ können; wenn nicht etwa Jemand den Fall vorlegen 8° ^ dass der Vater für die aus der Gewalt entlassene Tochter ^ Heirathsgtit unler der Bedingung gegeben habe, dass er, v er in die Ehe, möge sie eingegangen sein, oder n»cu » eingegangen sein, nicht einwilligte, das, was er gegeben 2) Bei einer Frauensperson, oder vor dorn vierzehnte" ' . -^ bei einer Mannsperson. — Ueltcr "landen, wem» der Vater ihr einen moralisch unwürdigen Utl schimpflichen Verlobten wählen sollte. 13. PAUL. Hb. V. uä Ed. — Wenn ein Haussohn Verspricht, so kann im Namen desselben kein Veriöbniss "gegangen werden. di e r** M0DESTli ^ lib - IV - Dffircnf. — In Bezug auf liingehung eines Verlöbnisses ist das Alter derjenigen, a 6 es e '"gehen wollen, nicht bestimmt, wie bei den Ehen ; i rum ^"'>nen auch vom frühsten Alter au Verlöbnisse . '"lossen werden, wenn nur von beiden Personen verstanden , f( l» dass dies geschehe, das heisst, wenn nie nicht jünger U,s ^eben Jahre sind. i 15. Idkm lib. sing, de cnucl. casib. — Ein Vormund n " seine gewesene Mündel weder selbst zur Ehefrau neh- w'!'' ,locu seinem Sohn zur Ehe geben; man muss jedoch da "v' ^ ass t ' ns > was w * r yon ^ er Eue sa 8' en ) B ' c h auch auf Veriöbniss beziehe. der j* 6 .- ULP. üb. III. ad /<-,;. Jul. et Pap. — Die Rede *) in ji^ ai>,er Aii t oninus und Commodus, welche einige Ehen Voi j Z "^ a "^ ^' e Person "1 er Senatoren verboten hat, hat nicht , «en Verlöbnissen gesprochen; man sagt jedoch richtig, üiel . a " c " *lie Verlöbnisse in diesen Füllen von Rechtswegen fei U 8eiei1 , so dass [&ui diese Weise] das, was in der Redo mt > ergänzt wird. tft > ••' ^* AJ * lib * "' af * **8> JmZ " ct Pa P' ~ ° ft scl »eb e n y. ,.! Da * s 'fi , e und notwendige-Gründe [die Vollziehung'] eines uisses nicht blos ein Jahr oder zwei Jahre, sondern auch ."_ £ e * Kaiserzeit wurden die Senatsschlüsse in der Regel V'' !, 0, ''itiftiws, welche entweder der Kaiser selbst hielt oder sf 1 * ("f"*'' c(tu1,1 aber wenn der Vater rasend, der Grossvater bei Ver- j. "d sein sollte, so genügt der Wille des Grossvaters. §. 1. 5 dessen Vater von den Feinden gefangen worden ist, kann, . e " D [der Vater] nicht innerhalb dreier Jahre zurückkehrt, me Frau nehmen. Re 10. PAUL,. Hb. XXXV. ad Ed. — Man zweifelt mit . *> Was dann zu thun ist, wenn ein Vater so abwesend leb' S ° ' < * ass ,nan n,cut weiss, -wo er ist, und ob er noch e " Und wenn drei Jahre vcrllossen sein werden, seitdem " S' a "z offenbar unbekannt gewesen ist, wo der Vater lebt d<>\ -°k er lloc ^ am Leben sei, so werden seine Kinder bei- . ei Geschlechts nicht abgeLalteu, eine gesetzmässige Ehe '"zugehen l0 ). \v e „ 11 * JULIA ^ lib « LXH - Digest*»'. — Ich glaube, dass, ein Sohn desjenigen, -welcher bei den Feinden oder abfiel l ' S *' vor '' em Ablauf von drei Jahren seit der Gefan- "iei l oder der Abwesenheit des Vaters eine Frau genom- __** at » oder wenn eine Tochter [eines solchen unter den v ' 'ücht eine von dem Hause des Mannes, sondern eine 8) jy . m Manne, der nicht zu Hause war, Entfernte. '"' e "ie solche wird nämlich die Frau hier angesehen, weil wegen Abwesenheit des Mannes die eheliche Beiwohnung 9) h ? " lcht Stillt 8' e) '»" wohl aber nach kann er die, welche die Ehefrau seines Adoptivvaters 8 evv , ^ # ist, nicht heirathen, weil »io als seine Stiefmutter gilt- ? * ( IQ iege 1 " «(, Ingleichen wenn Jemand einen Sohn adoptirt haben Wir 1 wird er die Ehefrau desselben, welche als seine Schw>e rochier gilt, nicht einmal nach der Entlassung des Soli»" der Gewalt heirathen können, weil bio ehemals seine f» cU 11) Mairitnonwm vnl nuptias, s. die vorhergehende A ,,m 'i: c ser 12) O. h. civilrechtlieh. Vgl. Gaj. III. 10. Dur Sinn »^ Stelle ist der, dass in >ic,r Adoptivlhinilie "'"',''".'• "".(.Ik'p- ( welche mit «einem Sohn in einer Sclavenehe tn 1 ""den haben wird, gleich als ob sie seine Schwieg-er- uter wäre, nicht heirathen kann, ebenso wie auch JNiienuind "*u((er derjenigen, welche er iu der Sclaverei zur Frau r,. , hat, gleich als ob sie seine Schwiegermutter wäre, . ut heirathen kann;] denn wenn man eine Sclavenverwand- 8 i \ ttuuimmt, warum soll man nicht auch eine Sclaveu- •„.. ^^fschaü (innehiiicii? Aber in einem zweifelhaften Falle es sicherer und der SiKsamkeit gemässer, sich einer Ehe ist dei Hi a ?n e,,,ua '' e "' §■ 4. Nun wollen wir sehen, wie man Uu ? ^""drücke] : Stiefmutter, Stieftochter, Schwiegermutter Soi ' w ' w K erl °chter versteht, damit wir wissen, welche [Per- »n " 1 '"' " ,< '' lt heirathen dürfe. Einige verstehen unter Stief- & r | . a " m>( * f" r *' ,cu ^ Ehefrau des Vaters, und unter Ia. ,. le 8 er 'ochter die Ehefrau des Sohnes, uud unter Stieftoch- lf' die , ^«frau. j Cr ' ™ as * man -weder die Ehefrau des Grossvaters, noch Sj. „ e8 Urgroßvaters heirathen kann. Also zwei oder mehrere 'st 1 V ' ') wird mau nicht heirathen können; [und das ist j* 1 * wunderbar, denu uvich der, welcher eiu Adoptivsohn fra' i "•" We( ^ er «'es nalürlicheu, noch des Adoptivvalers Ehe- S'felr1 uen 5 »her auch wenn mein Vater mehrere Ehefrauen ^^t haben wird, go kann ich keine von ihnen heirathen. 14] J 01 } welchem wir hier sprechen, nämlich die Eheverbote. tatet rt »en heirathen. 'er rp ä von einem anderen Ehemann [gezeugte] Tochter der '• Aber was dieses VerhäJdiiss '') betri/lt, so ist es dl i) r» l welCuom wir hier sprechen, nämlich die ühevernote. an" Wenn Jemand zwei oder mehrere Stiefintiuer In der alle 2 • en we i tere " Bcdeutuug hat, so darf er keine von '■ '%, i|ir 652 Pakdect. L. XXin. Tit. 2. De rhu mipliarum. Dalier versteht man unter der Benennung Schwiegerimrtw nicht nur die Mutter, sondern auch die Grogsmutter »nd . Urgrossmutter meiner Ehefrau, so dass ich keine von ilmen heirathen kann. Auch in der Benennung Schwiegertochter '* nicht nur des Sohns, sondern auch des Enkels und des Urenke Ehefrau begriffen, wenngleich Einige diese Grossschw ; eg er * töchter nennen. Auch für meine Stieftochter hält mW '"•j. blos die, welche die Tochter, sondern auch [die, welche] die Enkelin oder die Urenkelin meiner Ehefrau ist, so dass sich kem e von ihnen heirathen kann. Desgleichen hat Augustn" erklärt, dass ich die Mutter derjenigen, welche ich zur Verlob' ten gehabt habe, nicht heiratheu könne, sie sei nämlich n» Schwiegermutter gewesen. . _ t 15. PAPINIAN. lib. IV. Resp. — Die, welche «»» die Ehefrau des Stiefsohns gewesen ist, darf nicht durcü Ehe mit dem Stiefvater verbunden werden, auch die S mntter darf nicht in die Ehe mit dem kommen, welcher Ehemann der Stieftochter gewesen ist. . j 5 \ 16. PAUL. lib. XXXV. ad Ed. — Durch eine Rede ^ des hö'chstseligen Marcus wird bestimmt, dass, ~ v,cV ^- iie Tochter eines Senators einen Freigelassenen geheiralhet u» keine [wahre] Ehe vorhanden wäre, und auf diese [R*° .„ e auch ein Senatsschluss erfolgt. §. 1. Wenn der Enkel Frau nimmt, so muss auch der Sohn einwilligen, we" n —^ eine Enkelin heirathen sollte, so wird der "Wille und die mächligung' des Grossralers genügen. §. 2. Käserei Jas» Eingehung einer Ehe nicht zu, weil die Einwillig« in £ U r i,-i. e l ist; aber [das Fortbestehen] einer gehörig- eingegangene» i J verhindert sie nicht. , 17. GAJ. lib. XI. ad Ed. p-ovhw. — Ein durch A<^ } llon entstandenes geschwisterliches Verhältnis« (J'ra/O'" i verhindert die Ehe so lange, als die Adoption dauert', , darum werde ich diejenige, welche mein Vater adoptf aus der väterlichen Gewalt entlassen hat, zur Frau " e . l können; auf gleiche Weise werden wir aticli, we»» 1 er , (e ,, aus der Gewalt entlassen, und jene in der Gewalt " e ^ t haben wird, durch die Ehe verbunden werden können. 5' ,, Daher wird dem, welcher seinen Schwiegersohn adoptire" - gerathen , dass er seine Tochter ans der Gewalt entla» se » g-Jeiche Weise wird dem, welcher seine Schwiegertochter ' ^ tireu will, gerathen, dass er seinen Sohn aus der GeW" Jasse. §. 2. Auch werden wir abgehalten, die Vatcnachw e und die Mutterschwester, desgleichen die GrossvatersscuW j y ^ und die Grossmutterschwester zur Frau zu nehmen, obw'o hl die 15) S. die Bern, zu L. 16. D. de sponsctlib. Pandkct. L. XXIII- Tit. 2. De rhu nuptiarum. 653 ri r °ssvatersschwester und Grossmntterschwester auf dem vier- en Grade stehen. Schlechterdings ober werden wir abgehal- "j die Vatersschwester und Grossvatersschwester zur Fraw zu ea men, auch wenn sie durch Adoption mit uns verbunden sind. 2 . 18. JULIAN, lib. XVI. Digest. — Eine [getrennte «nid] v 'schen denselben Personen wieder erneuerte Ehe wird nur am» f(j r rechtmässig' gehalten, wenn [sie] mit dem Willen der ,em [erneuert ist]. fii l9 ' MARCIAN. lib. XVI. Institut. — In Folge des j. .unddreissigsten Capitels des Ju tischen Gesetzes werden , ,eu, gen, welche die Kinder, die sie in der Gewalt haben, e rechtmässige Ursache abgehalten haben, eine Frau zu ueh- ff ° zu heiratheil, oder diejenigen, welche kein Heirsiths- * geben wollen, der. Constitution der höchstseligen Seve- p .. , Uua Anfoninus ' 6 ) gemäss durch die Proconsuln und ra»l ^ er Provinzen gezwungen, [jene Rinder] zu verhei- cL e ? 1°^ an s zu 8tatten; abzuhalten scheint aber auch der, wel- fceine Heirathsgelegenheit [für seine Kinder] sucht, jf ^0» PAUL. lib. sing, ad Orat. D. Severi et Coninu — i .. muss wissen, dass es zur P/licht eines Curators nicht ae- »iH ' ra,1 f zu sehen,] ob die Pllegbefohlene l7 ) heirathe, oder Schaft We '' ^' e ^Hlckt desselben in der Verwaltung- der Ge- fol 6 Gesteht; und so haben Severus und Anton in na mit g. e ? e * den Worten rescribirt: Zur Pflicht eines Curators j, „° rt die Verwaltung [des Vermögens] derPfleg- f 0 i P^lenen l7 ), heirathe« aber kann die Pflegbe- ' e »e ,7 ) nach eigener Willkür. Ei„ ff' TEIIENT. CLEM. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. — den a,,8s °hn kann [von seinein Vater] nicht gezwungen wer- • ~ We P*an zu nehmen, '"den»-. P®*.^' ilb - ^ V ' Digest. — Wenn [ein Waussohn], 'nein * sem Vater zwingt, eine Frau nimmt, welche er g> e j, 8 ew< >Hinien haben würde, wenn er nach eigener Willkür Sc he n "ätte, die Ehe jedoch eingegangen ist, welche zwi- ka Hn c ' len f die nicht wollen, nicht eingegangen werdeu ^_^>So scheint er dies lieber gewollt zu haben. irfw* V- G . Uick »• «• O. XXV. S. 55 ff. hatte die Lex Ju- «Hevr» ,l * tlr *tand&s ordtnilms den Zwang zur Einwilligung in den U1 " 1 Zl " -Ausstaflung eingeführt und als Behörde dafür Sev^' m/or tn 'l"i>"is festgesetzt. Durch eine Constit. von ° cubinat, sondern eine Ehe anzunehmen, wenn sie nicht 011 ihrean Körper Gewinn getrieben haben sollte. , 25. Idem lib. II. Regul. — Ein aus der Gewalt ^ Vatijrs entlassener Sohn kann auch ohne Einwilligung des ters eine Frau nehmen, und ein [aus dieser Ehe] gebore Sohru -wird sein Erbe sein. m 26. Idem lib. V. Resp. — [Modestinus] hat z«^ Bescheid gegeben, dass die des Ehebruchs angeklagten [l' rau : auch vor der Veruriheilung, wenu ihr Ehemann lebt, l Andleren] nicht geheirathet werden dürfen. 27. ULP. lib. III. ad leg. Jiil. et Pap. — Wenn manch; der sich im Senatorenstand befindet, eine Freig e ' aS zur Ehefrau gehabt haben wird, so befindet sich dieselbe .wohl sie vor der Hand seine Ehefrau nicht ist, doch '" Lage, dass sie, wenn er seine Würde verloren haben ■W ir(1 > fängt, seine Ehefrau zn sein. , „ 28. MARC!AN. lib. X. Institut. — Ein Patron K»^ seine Freigelassene, wenn sie nicht will, nicht zur Frau neu , 29. ULI», lib. III. ad leg. Jul. et Pap. — # vM ,JJe» Ate jus Capito während seines Consulats entschiede" ' „^ soll; dies ist jedoch [nur] dann zu beobachten, -wenn <* e tron sie nicht darum freigelassen hat, damit er sie "£ nt nehmen könne. nl) f 30. GAJ. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. — h}ne zum Schein eingegangene Ehe ist nichtig. ^ e s 31. ULI», lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. — ™ ^rf, einem Senator durch die Gnade des Kaisers erlaubt sex' g tmässigen Ehefrau zu haben, »° Je- ?en° ob- det aii- __ Jf»" eine Freigelassene zur rechtmässigen sie seine rech (massige Ehefrau sein. 32. MARCELL. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. muss wissen, dass ein Freigelassener, welcher sich ein" p a . geborenen in Adrogafion gegeben hat, obwohl er "> j )g<> milie desselben die Rechte eines Freigeborcneu erlang ^ doch als Freigelassener von Ehen mit Frauensperson ^ dem Senatorensland (a Senaforiis nupiiis) zurückzuvve' j e 33. In em lib. Hl. ad leg. Jul. et Pap. — Se J^jick- glauben, dass, wenn dieselbe Frau zu demselben Manne ^ kehre, dies dieselbe Ehe sei; und diesen stimme ich bei» ^_ sie, ohne dass viel Zeit dazwischen gelegen hat, w ' el , einigt sein werden, auch in der Zwischenzeit weder s et ue» Pandect. L. XXIII. Tit. 2. Da ritu mqrtiariim. 655 widern geheiratbet, noch er eine Andere [zur Frau] genom- ,ne " haben wird, vorzüglich wenn der Mann auch das liei- atlls K'»t nicht zurückgegeben haben wird. 34. PAPIJ\IAN. Üb. IV. liesp. — Dass auf eine all- ^"leine der Haustochter (gegebene] Vollmacht, sich einen Ebe- 'anii ku suchen, keine Ehe geschlossen werden könne, ist der er «unft gemäss; daber ist es nb'lhig, dass die Person dessel- n dem Vater gezeigt werde, damit, wenn er in die Ebe ein- | Willigt bnben wird, die Ebe eingegangen werden könne. *• Ein Mann wird nicht abgehalten, seine des Ehebruchs geklagte [Fraul, welche er kraft seines Rechts als Ehemann ^ geklagt bat, nach der Niederschlagung der Untersuchung von l l I. eitt z,,r Frau zu nehmen, aber auch, wenn er sie nicht , seines Hechts als Ehemann angeklagt hat, so wird die y ] e J Ebe mit Hecht eingegangen zu sein scheinen. §. 2. s clien zusammengebrachten Kindern kann eine Ehe einge- , gen werden, wenn sie anch einen gemeinschaftlichen aus . neuen Ebe der Eltern geborenen Bruder haben sollten. ," • Uie Tochter eines Senators, welche sich mit einem Frei- Y Ss enen verheirathet bat, wird durch einen Unglücksfall ihres de CrS u ' c l't z "r [rechtmässigen] Ehefrau [des Freigelassenen]; e : ' e [einmal] erworbene Würde ist den Kindern wegen * Verbrechens ihres Vaters nicht zu nebinen ' 8 ). ; 8t ,"«. Idkm üb. VI. Itesp. — Ein ILiussohn , der Soldat > kann ohne den Willen seines Vaters keine Ehe eingehen. Cura 30 ' PAL,L - ,ib - V> Q" apsf - — Ein Vormund oder a( ° r kann seine Pllegbefohlene nicht zur Frau nehmen, b e .. er Wenn sie von dem Vater [mit ihm] verlobt, oder [ihm] Hni .' n *i oder er ihr im Testament zum Manne ernannt sein s, e in diese Ehe gewilligt haben wird 5 J ). r al '• Idem üb. VII. Resp. — Der Freigelassene des Cu- «mes Mädchens darf dieselbe nicht zur Frau nehmen. j„ j r "• Idem üb. II. Scnlenf. — Wenn Jemand ein Amt » e t » eu d einer Provinz verwaltet, so kann er eine von dort H| c j. eue > oder dort ihre Wohnung habende [Frauensperson] "ich Z " r ^efrau nehmen, obwohl er nicht abgeballen wird, p ra mt derselben zn verloben; so nämlich, dass, wenn die ßj le ' nac bdem das Amt von ihm niedergelegt worden ist, die ^tah] l •'•' e ' n S euen will, sie dies thun darf, wenn sie nur die \yj r j " a 'ze, welche sie empfangen hatte, zurückgegeben haben -_ ' §• 1. Eine frühere 20 ) Verlobte in der Provinz, welche lö) V»; **\ 9 - T). de Senator. 1. 9.' und die Bein. dazu. „ es ,s t eine freie Uebersetzung der Worte: testamcnlovc «owwi a. n'"^ conditione nupth's secuta fUerit. 20) £l XXiv - S- 66 ff. Anm. 26. «»•«», schon vor Antretuiig- des Amtes. S. v. Glück a. '»., 656 Pandect. L. XXIII. Tit. 2. De rltu nuptiarum. Jemand verwaltet, kann er zur Frau nebmen, und das gegeben Heirathsgut verfallt nicht au den öffentlichen Schatz. §• 2. J' in eiuer Provinz irgend [eiu Ami] verwaltet, wird nicht a»g halten, in dieser Provinz seine Töchter zu verheirathen «' [für sie] ein Heirathsgut zu bestellen. 39. Idem lib. VI. ad Plaut. — Die Urenkelin mein« Schwester kann ich nicht zur Frau nehmen, weil ich in d f Verhältnis« als Vater zu ihr stehe. §. 1. Wenn Jemand ein von den [Frauenspersonen], die wir, zu Ehefrauen zu nehm » durch die Sitten 2 ') abgehalten werden, geheirathet ha» wird, so sagt man, dass er eine Blutschande begehe. 40. POMPON. lib. IV. e.v Plaut. — Aristo tat »«» Bescheid gegeben, dass man die Tochter der Stieftochter ebe wenig znr Frau nehmen könne, als die Stieftochter selbst. 41. MAKCELL. lib. XXVI. Digest. — Man niw^ an, dass auch auf solchen Weibern ein Schimpf haftet, v?e schändlich leben, und mit Jedermann, wenn auch nicht Ott lieh, Gewinn [mit ihrem Körper] treiben. §. 1. Und ^ sich eine in das Concubinat mit einem Andern, als mit J ^,. Patron begeben haben sollte, so behaupte ich, dass sie die ** barkeit einer Hausfrau nicht habe. - T 42. MODESTIN, lib. siug. de Rita nupt. — Bei ?££ bindiuigcii muss man stets nicht blos darauf sehen, "W a ' ', dürfe, sondern auch, wag ehrbar sei. §. 1. Wenn die ■» ler, Enkelin, [oder] Urenkelin eines Senators einen Fre'ff Tocfl el»»' ebeo seilen oder einen solchen, der die Schauspielerkunst geW hat, oder dessen Vater oder Mutter dies gethan haben vvi ' geheirathet haben wird, so wird keine [rechtmässige] Ehe linden. / - 43. ULP. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. — ^' c,, L e ; s von eiuer solchen, welche in einem Ilurenhause sieb ^ gibt, sondern auch, wenn Eine, wie es zu geschehen_P K ( iu einem Wirthshause, oder sonst wo ihre Schamhaftste" bewahrt, werden wir sagen, dass sie öffentlich mit ihren» per Gewinn treibe. §. 1. Oeffentlich verstehen W' r so: gemeinhin, das keisst, ohne Auswahl; nicht wenn , »ich Ehebrechern oder Ilureru hingibt, sondern wenn s ' e n j g ;, in dem Zustand einer Preisgegebenen befindet. §• 2. " e B ^j„ eben scheint [eine Frauensperson], wenn sie sich mit de neu und dem Andern, nachdem sie dafür Geld erhalten vermischt hat, nicht öffentlich mit ihrem Körper Gewi" u treiben. §. 3. Octavenus sagt jedoch ganz richtig■> . _ < 9 auch eine solche, welche sich ohne Gewinn öffentlich 21) D. h. nach dem auf Religion und Sitlliclilicit gegri« nlle «echt. S. v. Glück a. a. Ö. XXIII. S. 28!) if. < Pandect. V. XXIII. Tit. 2. De ritu nuptiarvm. 657 gegeben Labe, hierher hätte gerechnet werden müssen. §. 4, Wicht blos die aber, welche [mit ihrem Körper Gewinn] treibt, sondern auch die, welche [mit demselben Gewinn] getrieben j* at , und die, welche aufgehört hat, [solchen Gewinn] zu treten, w ird durch das Gesetz mit einein Schandfleck bezeichnet; e »n es wird ja eine schimpfliche Handlung dadurch, dass sie Schlier unterlassen worden ist, nicht verlilgt. §. 5. Einer L '''»ueiisperson], welche unter dem Vorwand der Armuth ein 8 a uz schändliches Leben geführt hat, ist [dies] nicht zu verüben. §, g, Hureuwirthschaft treiben ist nicht weniger, als 't dem Körper Gewinn treiben. §. 7. Ilurenwirthinueu nennen • r _ aber die, welche Weibspersonen um des Gewinns willen reig geben. §. 8. Als eine Hurenwirthin werden wir auch Ie ansehen, welche im JYainen eines Andern diese Lebensart jfeibt. §. 9. Wenn Eine Gastwirthschaft treibt und in dersel- *" Weibspersonen (corpora) hält, wie viele [Gastwirthinuen] eig gegebene Weibspersonen unter dem Vorwand, als ge- or 'eu sie zur Betreibung der Gastwirthschaft, zu halten plie- j> h so muss man sagen, dass auch eine solche unter der Be- . e unung einer Uurenwirthiu begrilfen sei. §. 10. Der Senat Verordnet, dass es sich für keinen Senator schicke, eine .'"' f^befrau zu nehmen, oder als solche zu behalten, -welche . e 'uem Öifentlicheu (peinlichen) Process vernrfheih sei; und einem solchen Process darf jeder aus dein Volke auftreten, ^ u "ser wenn Einer in Folge eines Gesetzes die Erlaubnis», in j, ei » öffentlichen Process anzuklagen, nicht hat. §. 11. [Eine j ra wen S p orsoi) ^ we ] c ]i e in einem Process, welcher wegen einer ist e ' Uem öffentlichen Process Statt gehabten Chicane angestellt j> ' Ve ruvtheilt worden ist, und eine solche, welche wegen «'(('', a ^' ca ' IOu 2 2 ) yerurtheilt worden ist, scheint nicht in einem rp "'bclien Process yerurtheilt worden zu sein. §. 12. Eine «ai • We ' cue oe " n Ehebruch ertappt worden ist, ist gleich- in einein öffentlichen Process yerurtheilt; deshalb wird, EliT ^ ^ a " 'vorg-eleg'i werden sollle, dass [eine Frau] im fclipi r " s l )rocess verurtheilt sei, sie nicht blos, weil sie [beim Het tU ^ ertappt worden ist, mit einem Schandfleck bezeichne/ S 1 0u . er " auch, weil sie auch in einem öffentlichen Process v 1 1 worden ist. Wenn sie aber nicht ertappt, aber Sch-j 6 ' wor( ' e " sein sollte, so soll sie deshalb mit einem p r """eck bezeichnet werden , weil sie in einem öffentlichen Hl Ces . s verurtheilt worden ist; aber wenn sie zwar ertappt, S Cu ,Uc ' u verurtheilt sein sollte, so wird sie [doch] mit einem der I? ^ bezeichnet sein. Ich glaube, auch wenn sie nach ^""'appung freigesprochen sein sollte, so müsse ihr doch eil' d - h Bem ' zu Ll *• O. de his, v ""*- jur. civ. II. !, q. not. inf. 3. 42 658 Pandkct. L. XXIII. Tit. 2. De riln nuptiarum. noch der Schandfleck 2 3 ) entgegenstehen, weil es wahr ist, das* sie beim Ehebruch ertappt worden ist, [undj weil das Gese« der That, nicht dem Urtheil einen Schandfleck, beigelegt hat. §. 13. liier 24 ) wird nicht, wie in dem Julischen Gesetz» über den Ehebruch beigefügt, von wem und wo sie ertappt s«» deshalb mag der Fall vorgelegt werden, dass der Eheina«» 1 » oder der, dass sonst Jemand sie ertappt habe, so scheint SJ mit einem Schaudfleck bezeichnet zu sein, aber auch wenn gl nicht im Hause ihres Ehemanns oder Vaters ertappt sein so» ' so wird sie [dennoch] den Worten des Gesetzes gemäss w einem Schandfleck bezeichnet sein. 44. PAUL. lib. I. ad leg. Jnl. et Pap. — I» de '" Julischen Gesetz wird folgendes bestimmt: Wer Seil a '° ist, oder w erder Sohn, oder der vom Sohn erzeng Enkel, oder der vom Sohn des Sohnes erzeng Urenkel irgend einer von den genannten [Per 8 , neu] ist, [oder] sein wird, soll wissentlich "" mit böser Absicht keine Freigelassene, oder kei solche, welche selbst, oder deren Vater 0( J Mutter die Schauspielerkunst treibt, oder g e, " rI ben haben wird, zur Verlobten oder Ehefrau » ben; auch soll die Tochter eines Senators, ° die vom Sohn [desselben] erzeugte Enkelin, ° die Urenkelin, welche von einem vom Sohn I." selben] erzeugten Enkel erzeugt worden i st >,. r einen Freigelassenen oder an einen solchen, selbst oder dessen Vater oder Mutter die Scb a Spielerkunst treibt oder getrieben haben vKj ^ wissentlich und mit böser Absicht nicht 'V er '? oder verheiratliet sein; auch soll keiner von dl sen wissentlich und mit böser Absicht eine soi zur Verlobten oder Ehefrau haben. §. 1. Durch a ^ ses Capitel wird ein Senator abgehalten, eine Freigelassene eine solche, deren Vater oder Mutter die Sclianspielerknns* 6 trieben haben wird, zu heirathen, desgleichen ein Freigel ner, die Tochter eines Senators zu heirathen. §. 2. Das s?Ii a nicht, wenn der Grossvater und die Grossmutter die ^ c Spielerkunst getrieben haben. §. 3. Auch wird nicht u» schieden, ob der Vater die Tochter in der Gewalt h»he, ° (|J nicht; jedoch, sagt Octavenus, sei unter dem * a(er . j, e rechtmässiger zn verstehen, unter der Mutter auch eine so 23) Wenn sie einen Freigeborenen heirathen will. ,, ül- 24) In der Lex Julia et l J apia Poppuea, welche hier rp ^ pianus erläutert wird. Uebrigens beziehen sich die " ^jj e ser ganzen Stelle vorkommenden Bestimmungen a,lt Freigebornen, die folgende Stelle aber auf die Senatore Pandkct. L. XXIII. Tit. 2. De ritu nuptiarum. 659 Welche unehelich empfangen habe. §. 4. Desgleichen macht * s nichts aus, ob es der natürliche, oder Adoptivvater sei. *• 5. Obwohl auch das schadet, wenn [der Adoptivvater], e ue er adoptirte, die Scliauspielerkunst getrieben liaben sollte, wild wenn der natürliche Vater, ehe die Tochter geboren Wurde, [diese Kunst] getrieben liaben sollte? Und ob man woli] [eine Frauensperson] nicht heirathen kann, wenn sie ein ""' diesem Schandlleck behafteter Mensch adoptirt, sodann aus er vaterlichen Gewalt entlassen haben sollte, und wenn ihr j'atiirlkher Vater, auf welchem ein solcher Schandfleck haftete 2?•"*)» gestorben sein sollte? Aber in Bezug auf diesen Fall jj a "btPomponius richtig, finde nach dem Geist des Gesetzes 8 Gegentheil Statt, so dasg er nicht hierher gerechnet werde. • o. Wenn der Vater oder die Mutter einer freigeborenen i elr au nachher die Scliauspielerkunst zu treiben angefangen e, > sollte, so würde es höchst unbillig sein, wenn man sich 11 ihr trennen müsste, wenn eine ehrbare Tühe geschlossen »j, or den ist und vielleicht schon Kinder erzeugt sind. §. 7. eilich, wenn sie selbst die Scliauspielerkunst zu treiben an- ?. a "geu haben sollte, so wird man sich schlechterdings von trennen müssen. §. 8. Solche, welche die übrigen Frei- o or enen zu Frauen zu nehmen abgehalten werden, können enatoren nicht heirathen. 45. ULP. lib. III. ad leg. JtiJ. et Pap. - In der Stelle ' , s Gesetzes ss ), welche bestimmt: dass wider Willeu g " * atrons eine Freigelassene, welche an den- »ati Verue i ratnet > 8t » eine» Andern nicht hei- ein ' e " könne, verstehen wir unter Patron, — wie in te e '^ Rescript unsers Kaisers und seines höchstseligen Va- n , ) enthalten ist, — auch den, welcher [eine Sclavin] *" der Bedingung gekauft hat, dass er sie freilassen solle, de k • Weun s ' e freig-elassen worden ist, für die Freigelassene e r . "fers gehalten -wird. §. 1. Wer aber geschworen hat, jSß! Patron, wird eben dieses [Recht] nicht haben. §. 2. gela eiIlln f 1 der darf [ ues A n t o n i im g C a r a c a 1 1 a und seines Taters S e p 11 - «i u s S e v e r u s; denn unter jenem schrieb U1 p i a n u s seine »weher zu dem Julischen und Papischeu Gesetz. S. Ziin- •weru a. a. " O. $. 100, a. u. $. 154. 42* II» I 6G0 Pakdect. L. XXIII. Tit. 2. De ritu nupriamw. zustehe, wenn er eine an dem bei Gelegenheit des Kriegsdienste erworbenen Sondergut gehörige Sclavin freigelassen haben Wir > denn er ist ihr Patron, den Constitutionen gemäss; auch s' e [in diesem Falle] seinem Valer dies Recht nicht zu. §; Dieses C'apitel bezieht sich nur auf eine verheirathete Freig lassene, auf eine 'Verlobte bezieht es sich nicht; und darin hat eine Freigelassene, wenn sie als Verlobte an ihren Patro wider dessen Willen eine Kündigung [des Verlöbnisses] , * vir haben ergehen lassen, das Hecht zur Ehe mit einem Andere §. 5. Sodann sagt das Gesetz: wider Willen des Patrons, unter einem, der nicht will, müssen wir einen solchen vers Leu, welcher in die Scheidung nicht einwilligt; deshalb mac sie sich von der Verbindlichkeit dieses Gesetzes weder dad' ,r frei, wenn sie sich von einem Rasenden scheidet, noch we sie sich von einem solchen geschieden haben wird, der L» dieser Scheidung] gar nichts weiss; denn richtiger werden von einem solchen sagen, dass er nicht will, als von dem» welcher nicht einwilligt. §. 6. Wenn mau den Fall vor ° ft sollte, dass ein Palron von den , 'so ii feinden gefangen sel .',' rathete Freigelassene] » ,oC ,V' libe fürchte ich , die [mit ihm verheirathete Freigel wenn sie [ einen Anderen ] heirathet, das Recht z' ir . haben 2 7 ), wie sie es haben würde, wenn er gestorben wa » und die, welche die Meinung des Juli anus billigen, '* ver sagen , dass sie das Recht zur Ehe nicht haben werde; glaubt nämlich Julianus, dass die Ehe einer solchen vf. gelassenen auch während der Gefangenschaft wegen der J> '■ furcht gegen den Patron fortdauere. Freilich, wenn der l a in eine andere Art der Sclaverei verfallen sein sollte» würde die Ehe ohne Zweifel aufgelöst sein. ... r 46. GAJ. üb. VJH. ad hg. JuL et Pap. ~ Dar, !^ 0 herrscht Zweifel, ob auch der, welcher eine geineinschai* ' Freigelassene zur Frau genommen haben wird, z" dl -j Rechte zugelassen werde? Javolenus hat es verneint, die, welche auch [die Freigelassene] eines Anderen ist, eigentlich »eine Freigelassene zu sein scheint. Andere >* a ^ das Gegentheil angenommen, weil mau nicht leugne« * a ' dass sie seine Freigelassene sei, wenn sie gleich anen Freigelassene eines Anderen ist; und diese Meinung haben Meisten mit Recht gebilligt. _, i.„ 47. PAUL. IIb. IL ad leg. Jul et Pap. - m \ l °Ze ter eines Senators, welche mit ihrem Körper Gewinn o' ler • • k 27) So wird der Sinn dieser- vielbestritlencn Stelle (•»▼ G pV e - a. a. O. XXIV. S. 77. Anm. &.) von Wächter über '^ Scheidungen bei den Römern S. 145. der lateinischen weise gemäss ganz richtig erklärt. Pamdkot. L. XXIII. Tit. 2. De rhu nuptiarum. 661 Jpiauspielerknnst getrieben haben , oder in einem öffentliche» »»■ocesg verurtheilt sein wird, heirathet ungestraft einen Freigelassenen; denn es wird ja die Ehre einer solchen nicht erhalten, welche sich in so grosse Schande gebracht hat. D 48. TKRENT. CLEM. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap.— ei n Sohn eines Patrons wird gegen die väterliche Freigelassene , di e zugleich se ine Ehefrau ist, dasselbe Recht, welehes e, a Patron selbst gegeben wurde, dem Geiste des Gesetzes Seinä'ss gegeben. Und dasselbe wird auch zu sagen sein, en n d er Sohn des einen Palrons bei Lebzeiten des anderen le freigelassene derselben zur Frau genommen haben wird. t i" ^ e,m e ' u Patron seine Freigelassene, die [durch ihren enswandel] beschimpft ist, zur Frau genommen haben Sollt e . so nimmt man ü» Ehe au , dass er, weil er gegen das Gesetz iiemann ist, diese Wohlthat des Gesetzes nicht habe. ■ *• Wenn der eine von zwei Söhnen die dem anderen an- o wiesene [Freigelassene] zur Frau genommen haben sollte, so 'um nicht dasselbe Kecht, wie dem Patron , zu ertheilen; h Avir d nä'mlich kein Kecht haben, weil der {Senat das ganze , c| it an angewiesenen Freigelassenen auf den übertragen hat, m «« Vater dies erlheilt bot. . 49. MARCELL. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. — ' Es ' * u bemerken , dass Menschen von geringerem Rang solche *rauen nehinen können, welche die, die von höherer Würde ,, U( *> Wegen ihrer Würde in Folge der Gesetze nicht heirathen j, e " j aber umgekehrt können Menschen von vorzüglicherem w|£ die nicht heirathen, welche die, die von niedrigerer " rd e sind, nicht heirathen dürfen. „ 0 i, "**• Iukm üb. 111. ad leg, Jul. el Pap. — Kürzlich j e öus(i(nirt worden sein , dass wenn Jemand seine Freige- haV. " e ' Nve ' cüe er in Folge eines Fiileicoinmisses freigelassen \*/-,.' z,ll 'Frau genommen habe, die Freigelassene wider seinen ni 1 '", e ' ne Ehe schliessen dürfe; ich glaube, -weil man dem j. , Uenes Recht] zugestehen konnte, welcher aus Nothwen- hat * ! n ' Cn * "ach seinem Gefallen freigelassen hat; denn er a i j* die Freiheit, die er zu geben schuldig war, gegeben, ®r Frauensperson irgend eine Wohllhat erzeigt. Will lj . 1C,N - llU *"- lib - *• Rfg«*. — Eine um der Ehe F r CU ^'ffelassene Sclavin kann von keinem Anderen zur Rel Senorameu -werden, als von dem, von welchem sie freien»« * ' woraon '»t, wenn nicht der Patron der Ehe mit ihr j, ( s "gt haben sollte. §. 1. Wenn aber ein Haiissohn am der- «ab NVill . en a,,f Befehl seines Vaters eine Sclavin freigelassen WeT MlVd ' 80 S'anbt Julinnus, das sie ebenso angesehen den • " ,S ob sie von Qenl Vater desselben freigelassen wor- Wäre; und darum kann er sie zur Frau nehmen. 662 Pandkct. L. XXIII. Tit. 2. De rilu nupiiarum- 52. PAUL. lib. VI. ad Salin. — Bei einer blutschänderischen Ehe findet auch kein Heirathsgut Statt, und darin" wird [dem Ehemann] Alles, was aus dem Heirathsgut gezogei worden ist, wenn [er es] gleich als Frucht [gezogen hat], S nominell werden. 53. GAJ. lib. XI. ad Ed. prov. — Es kann keine Ehe zwischen solchen Personen bestehen, welche in dem Verbat« niss von Eltern und Kindern stehn, mögen sie auf dem uacB" sten Grade [der Verwandschaft] stehen , oder auf einem eut- fernteren bis ins Unendliche. 5#. SCAEVOLA lib. I. Rcgul. — Und es macht keinen Unterschied, ob die Verwandschaft aus einer rechtmässig* Ehe herrühre, oder nicht; denn es darfauch Niemand «ei uneheliche Schwester zur Frau nehmen. 55. GAJ. lib. XL ad Ed. prov. — Ja es wird W6J' auch für/unrecht gehalten, wenn [Jemand] die zur Fran nnni>_» welche durch Adoption [seine] Tochter oder Enkelin z» '*' angefangen hat , so sehr , dass eben dasselbe Rechtens bleib'» "in j^ tniu^i.ii &««* * au .tiii * vn« r>n 1,1/1,11 ihi.toi.hm. iicv;U»v«" . wenn auch durch Entlassung- aus der väterlichen Gevvw' Adoptionsverhültuiss aufgelöst worden ist. §. 1. Die Mi» ' oder Mutterschwester, oder die vom Sohn erzeugte En^e meines Adoptivvaters kann ich nicht zur Frau nehmen , " lieh so lange ich mich in der Familie desselben befinde; so ' wenn ich von ihm ans der väterlichen Gewalt entlassen' " . werde , so verhindert ohne Zweifel nichts die Ehe , vve» nämlich nach der Entlassung ans der väterlichen Geiva't Fremder angesehen werde. . t 56. ULP. lib. III. Dhp. — Auch wenn Jemand *öj£ Schwester Tochter, wenn gleich sie eine Freigelassene zur Coiicubine gehabt haben wird, so wird eine BIut* CDa begangen. p 57. MARCIAN. lib. II. Imtitul. - Wer in einer »"^ vinz irgend ein Amt führt, darf auch nicht einwilh'g' eu » * __ »ein Sohn [eine Provinzialin] JR ) zur Frau nehmen will. §• ' • 58.— Im zweiten Buch des Papiuia 11 ti s von dem Ehe» bemerkt Marcianus 20 ): Der hö'cbstselige Maren» " Flavia Tertulla durch « Lucius, die Kaiser, haben an die Flavia Tertulla «— -- Freigelassenen Mensor so rescribirt: Wir werden iixe , 0 durch die Länge der Zeit, während welche 1 ", ^ des Rechts unkundig, dich in der Ehe mit de" Mutter Bruder befunden hast, theils dad»r 28) S. h. 38. pr. h. t. ; „rkii"' 29) Welcher zu des Pap i ni a n 11 s Schriften tadelnde BemM ^ gen geschrieben hatte. S. Zimmern a. a. O. §. J°. u Aiim. 22. Panukct. L. XXIII. Tit. 2. De rhu nuptiarum. 663 dass du von deiner Grossmutter [an denselben] Ve >heirathet worden bist, theils durcL die Zahl e «rer Kinder bewogen und bestätigen deshalb, ^eil alles dies zusammentrifft, den Rechtszustand eurer Kinder, welche in der Ehe, die [von euch] To * vierzig Jahren eingegangen worden ist, erzeugt worden sind, ebenso als ob sie in gesetz- 'ttässijjer Ehe empfanden gewesen wären. Pi« 58-----59. — I DKM üb. IV. Rcgul. — Vom höchstseligeu •,-«• ist rescribirt worden, das», wenn eine Freigelassene "Jen Senator getauscht habe , gleich als wäre sie eine Frei- j e oorene, und ihn geheirathet hat, gegen sie eine Klage nach e . ein Muster des Edicts des Prätors zu geben sei, weil sie aus '"ein. Heirathsgut, welches nichtig ist, keinen Gewinn «aben darf. 59. — 60. — PAUL. Hb. sing, de Assignal. libcrt. — In e, n Seiiatschluss, durch welchen verordnet worden ist, das» .' * orinund seine Mündel weder au Beinen Sohn noch au Cu selbst verheirathen solle, wird auch der Enkel [des Vorbildes] gemeint. vy 60. — 61. — Idem lib. sing, ad Oral. 1). Anl. et Comm. — f. i C1,M Jemand zwar nicht Vormund sein, ihn jedoch die Ge- a »" der Vormundschaft trelfen sollte, [so fragt es sich,l ob er 1 «er Rede 30 ) ihrem Geiste nach begriffen sei; z. B. wenn e '■'lüudel von den Feinden gefangen sein, oder er sich durch sclie Anführungen von der Vormundschaft entschuldigt haben .. » s o dass ihn deu kaiserlichen (sacri.s) Constitutionen ge- b,T* ^ le ® e f a kr der Vormundschaft trilft ? Und man inuss »eil, das» auch solche [Vormünder] dem Senatsschluss unter- f . " e n sind; denn mau hat angenommen, dass auch eine Ge- der Art zur Zahl der drei Vormundschaften gerechnet rde 31)_ |_ ^ Aber wenn wegen der Person eines Ande- ta" iT ,e " e ^ aflr [der Vormundschaft] auf ihn gekommen ist, so °cute er wohl nicht in dein Senatsschluss, dein Geiste des- en gemäss, begriffen sein, z. JB. wenn eine Magistrals- rs °n in die Gefahr der Vormundschaft verwickelt ist, oder Wand füf den Vormund oder Curator sich verbürgt haben lr «, weil diese Verhältnisse auch nicht in die Zahl der drei 30) S. oben Anm. 5. , . _. al > D. h. dass auch, wenn der Vormund zwar nicht mein Vormund ist, jedoch die Gefahr der Vormundschaft tragt, denn wenn sie angenommen wird und er sich en(schul dI &, Laben wird, so kann [der Vormund die Mündel] ' l »B e . s ' ra Leirathen, wenn aber [die Entschuldigung] nach beendig" Amt nicht angenommen werden darf, so Leiratbet er sie n' mit Recht. Und Pomponiua sagt im fünften 13ucl» Responsa (Bescheide), dass nach beendigtem Amt die W scbuldigung nicht angenommen werden dürfe, und .darum ( [Vormund] die Gefahr der vergangenen Zeit treffe; aber j 1 Ii.-ilte dies keineswegs für richtig, denn es würde unbillig s e _ ' wenn [der Vormund] wegen einer Verzögerung, welche vi leicht nicht durch böse Absicht, sondern aus Nothwendig eintritt, nicht entschuldigt oder die Ehe, nachdem die ^ n '* c jLV, digung angenommen worden ist, behindert wurde. §. J> . : wohl den Worten der Rede nach [nur] verordnet worden j » das ein Vormund seine Mündel nicht zur Frau nehmen S° * so ist doch anzunehmen, dass er sich wicht einmal mit verloben dürfe, denn mit einer solchen, mit welcher man p- e "^ Ehe eingehen kann , kann man sich gewöhnlich nicht _ elU, . n verloben, denn [nur] mit einer solchen, weiche man heil -3 ' kann, verlobt man sich mit Recht. §. 6. Wie also, wenn Adoptivsohn des Vormundes die Mündel unerlaubter W e,se *. heirathet haben und nachher aus der väterlichen Gewalt e lassen sein wird ? Man muss glauben, dass der Senat Adoptivsöhne, welche aus der väterlichen Gewalt en < et Bind, nicht gedacht habe, weil sie nach der Entlassung a,lS väterlichen Gewalt die Adoptivfamilie ganz und gar verg& Pandkct. L. XXIII. Tit. 2. De rhu nuptiarinn. 665 »• 7. Natürliche Kinder sind, wenn sie gleich in Adoption ge- S^jen «ein sollten, in dem Senatsschlnss mit begrilfen. §. 8. Wie also, wenn Jemand, der zum Vormund bestellt ist, [gegen dl e Bestellung] apnellirt hat, und nachher sein Erbe besiegt forden ist, so muss [dieser] für die Gefahr der vergangenen ^ e « stehen 5i ob aber wohl , wenn sein Sohn Erbe gewesen Sem wird und besiegt worden ist, [derselbe dem Inhalt] der «ede unterworfen ist ? Und es ist folgerichtig, dass man dies "uunmt, weil er Rechnung ablegen muss. . W. — 62. — PAPIMAN. lib. XXXII. Qimcst. ■— Wenn o ln Öeiralhsgut, weil die Ehe unerlaubt war, dem öffentlichen c "atz verfallen ist, so muss der Ehemann das leisten, was er u } die Klage wegeu des Heirafhsguts zurückgeben würde, llut Ausnahme der notwendigen Kosten, welche das Heiraths- * Von Kechts wegen zu vermindern pflegen. 62. _ 03. — Idem lib. IV. Reguh — Wenn gleich der l' er gewollt hat, dass es in dem Ermessen der Mutter stehen °j'te, wein ihre gemeinschaftliche Tochter zur Ehe gegeben J v, ' r( ' e , so wird von ihr doch vergeblich der zum Vormund estellte gewählt werden; denn man kann ja nicht annehmen, ass der Vater an die Person des Vormundes gedacht habe, da >|T ° atu m vorzüglich die Mutter gewühlt hat , um die Ehe der ochter nicht dem Vormund anzuvertrauen. §.1. EiueFrauens- l'erson verheirathet sich unrechtmässiger Weise mit dem Frei- ^lassenen ihres Mannes, der auch ihr Patron ist. §. 2. Ein prmund, welcher dem Curator Kechuung abgelegt hat, kann ein e Mündel vor der gesetzmässigen Zeit ihres Alters 32 ) ,c "-t zur Fran nehmen, auch nicht, wenn sie Mutter in Folge '"er andern Ehe geworden ist. c ^3.-64.— In km lib. I. Dcfmit.— Ein Präfectus einer y , " e °der der Heiterei, oder ein Tribunus hat gegen das erö °t eine Ehefrau aus der Provinz genommen , in welcher sein Amt führte; es wird keine [rechtmässige] Ehe Statt jj n 5 «nd dieser Fall ist mit [dem, was wir von] derMün- ,, feesagt haben,] zu vergleichen , indem das Verhältuiss der e Walt die Ehe verhindert. Aber oh auch, wenn eine Jung- g r *" e '"en solchen geheiratliet hat, [ihr] das nicht zu nehmen *'' ^as ihr [von ihrem Ehemanne] im Testament hinterlassen worden ist, darüber kann man Bedenken tragen. Es kann 32 ) Pupillam (s. v. Glück a. a. O. XXIV. S. 58. Amn. J2.) «««»» ante constitutum tempus aetatis ejus , die Ehe aufgehoben wird, wie bei dem adoptirten Wiegersohn gesagt worden ist, oder ob die Adoption ver- . * er t wird? Und das letztere ist mehr zu sagen, wenn äS ) ^»rator, während er die Cnratel führt, den lilieinaun des r Jm T. ext st eht et si, doch scheint das et, welches in melieren älteren Ausgaben fehlt, zu streichen zu .sein, indem «er ganzen Fassung der Stelle gemäss der folgende Satz von n «w an, wicht einen gleichen Fall, sondern einen Gegensatz enthalt, so dass während der Vormundschaft oder Curatel , r «bemann der Mündel vom Vormund nicht adoptirt wer- am ailn > wohl «»er nach beendigter Vormundschaft und.nach Anlegung der Rechnung. Anderer Meinung ist v. Gluck »• a. O. S. 74. ff., dessen Ideengang S. 80. etwas dunkel w. Er stützt sich auf das Schol. Basti. T. IV. p. 273. sq., ■welches auch in dem letzteren Fall die Adoption für unzulässig II ,. 668 Pandkct. t. XXHI. Tit. 2. De rhu nuptiarum. Mädchens , deren Gnrator er ist, adoptirt Laben wird; dein» wenn die Vormundschaft schon beendigt und das Mädchen an einen Anderen verheirathet ist, so fürchte ich, dass es onniu« sein möchte, die Adoption des Ehemannes des [Mädchens] z" verhindern, gleich als ob sie darum geschehe, um die Ablegung der Vormundschaftsrechnung zu hintertreiben, welchen Gruna zum Verbot der Eingehung der Ehe die Rede des höchstselig e " Marcus enthält. §. 4. Und wenn Jemand zum Gnrator f" c eine Leibesfrucht und das Vermögen [des Verstorbenen] bestellt worden sein sollte , so ist er dem Verbot desselben Senatsschlusses unterworfen, denn auch ein solcher muss I '**t' innig ablegen; auch darf uns die Dauer der Verwaltung wc ^ auf andere Meinung bringen, weil weder bei dem Vorin" nd > noch bei dem Curator ein Unterschied zwischen einer länger 6 oder kürzeren Zeit, während welcher Jemand in einem A' n der Art gewesen sein wird , gemacht worden ist. §. 6« •" man fragte, ob, wenn 'fitius die Vormundschaft einer Frauen** person verwaltet, oder als Curator die Geschäfte [derselbe' 1 ! geführt hat, und sie, nachdem sie die Rechnung noch nie angenommen hatte , gestorben ist und eine Tochter zur fc r '" hinterlassen hat, Titius dieselbe seinem Sohne zur Ehe g e " könnte, so habe ich gesagt, dass er es könnte, weil eine i>r Schaftsrechnung und also eine einfache Schuld Statt fände ■/» sonst miissfe jeder Schuldner abgehalten werden, die, w . er aus irgend einer Ursache verbindlich wäre, mit sich o seinem Sohn zu verbinden. §. 6. Aber auch der, Wö' c eine Mündel von dem [hinterlassenen] Vermögen ihres * a lossagt, muss Rechnung über diese Angelegenheit ablegen » es ist möglich, dass er J7 ) dies unüberlegt gethan hat und <* wegen verurtheilt werden muss; aber auch wenn er '" besten Absicht sich der Hülfe der prätorischen Gerichtsbnr* bedient hat, weil der Väter der [Mündel] zahlungsunfähig ß gtorhen war, so wird doch nichts desto weniger die Ehe Lindert, weil er dies im Gericht beweisen muss •, denn & , wer gut und treu die Vormundschaft verwaltet hat, ^ nichts desto weniger [von der Ehe mit der Mündel] ab{? e " ; ' c / 68. —09.— PAUL. lib. sing, ml SC. Turpilh — ^ dem Völkerrecht begebt der eine Blutschande, wer ans Zahl (ex gradii) seiner Vorfahren oder Nachkommen Frau genommen Laben wird, wer aber aus der Seitenverwa" 36) I). h. weil die Tochter der Verstorbenen die Ablegnng•&* Rechnung über die geführte Vormundschaft oder Ciu« 1 nicht als Pflegebefohlene, sondern alsKrbin fordert« ■, . (, 37) Im Text heisst es: nl etsi inconsultius hoc feecril; ' , & verdirbt das eist den Sinn der Stelle und ist wohl eutwe ganz zu streichen oder in si zu verwandeln. Pandect. L. XXIII. Tit. 3. De jure dothim. 669 scLaft »cüait eine solche geheirafhet Laben wird, mit welcher [die Jjhe] verboteu ist, oder eine verschwägerte, welch er nicht U'eirathen] darf, wird, wenn er dies ölfentlich gelhan haben ™' r d, leichter, wenn er es aber heinilich begangen haben wird, 'arter bestraft. Und der Grund dieser Verschiedenheit in lie- r ^ü einer Ehe, welche man mit Seilenverwandten unrecht- assiger Weise eingeht, ist der, weil die, welche sich öh°ent- _ cl » vergehen , als Irrende mit der härteren Strafe verschont, e > Welche heimlich so Etwas begehen , als Ungehorsame be- Btr »ft werden. Dritter Titel. De Jure dot ium. (ron dem in Ansehung des Heirathsguts geltenden Recht.) i *• PAUL. üb. XIV. ad Sabin. — Die Bestimninng s «eiratlisguts ist eine immerwährende, und es wird mit *" VViinsche dessen, der es gibt, so bestellt, dass es immer bei ,tt Ehemann sein soll. . *. In kai lib.« LX. ad Ed. — Es liegt dem Staate daran, 8 die Frauen ihr Heirathsgut gesichert haben, vermöge des- s, e heirathen können. 3. ULP. LXIII. ad Ed. — Der Name ITeirathsgut >.. nicht auf solche Ehen bezogen, welche nicht bestehea "neu, denn es kann ja kein Heiralhggut ohne Ehe Sfatt fin- eu 5 überall also, wo der Name Ehe nicht Statt findet, findet "»lein Heirathsgut Sfatt. jj. *. PAUL. lib. VI. ad Sabin, — Wenn zu dem blossen jy. ""'um, welches zum Heiralhsgnt gegehen worden ist, der ssoraiich hinzugekommen sein wird, so wird er als Zu- ls des Heirathsgiils , nicht als ein neues HeiralLsgut an- h<-Senen, Aminen 5. * e e Z"' 8 seii,e " 1 Vermögen herrührt oder auf seine Veranlassung bes istl " $• *■• Ma S daher der Vater oder der Geschäftsina <•• mae e r h rT *' esse " ,en e ' as Heirathsgut gegeben Laben, oder der -»- OÜ ' en haben, dass ein Anderer es geben solle, oder L a .. a ! er > da Jemand, der seine Geschäfte führt, es gegeben f e .. .' < " es genehmigt haben , so ist das Heirathsgut ein pro- VCl «cheg. §, 2> Wenn aber Jemand, um dein Vater ein l^°-f'' ci ' c ' n ; da dieser Ausdruck durchaus nicht übersetzt, diei"r " ur '""schrieben werden kann, so wird sich dadurch lasse aluuo desselbeu »"s Deutsche wohl rechtfertigen 670 Pamdbct. L. XXIII. Tit. 3. De jure doiium. Geschenk zu machen, [ein Heirathsgut für die Tochter desselben] gegeben hat, so hat Marcellus im sechsten Buch der Digesla geschrieben,. dass auch dieses [Heirathsgut] ? 0,u Vater herzurühren scheine; und [dies] ist wahr. §. 3. Abe auch wenn der Curator eines ilasenden oder eines Verschwenders, oder irgend eines Anderen ein Heirathsgut gegeben habet wird, so werden wir auf gleiche Weise sagen, dass das H el ' rathsgut ein profecticisches sei. §. 4. Aber auch wen" ' na den Fall aufstellen sollte, dass der Prätor oder Präses entschieden habe, wieviel aus dem Vermögen eines entweder vo den Feinden gefangenen, oder von den Strasseuräubern ziir» c gehaltenen Vaters der Tochter zum Heirathsgut gegeben we den solle , so scheint auch dieses ein profecticisches zu sel §. 5. Juli an ns sagt, wenn der Vater eine Erbschaft ausg e " schlagen habe, um ein Heirathsgut zu bestellen, etwa we« " Ehemann [ihm] substituirt war, oder weil derselbe auf "' Erbschaft ohne Testament hat Anspruch machen können , sei das Heirathsgut kein profecticisches. Aber auch wenn d Vater ein Legat darum ausgeschlagen hat, damit es bei d _ Schwiegersohn, welcher Erbe ist, bleiben möchte , und so e dies cht» Heirathsgut bestellt werde, so meint Julianus, dass _ nicht aus seinem Vermögen herrühre, weil der Vater m von dem Seinigen ausgegeben, sondern Etwas nicht erW<> r hat. §. 6. Wenn ein Vater nicht als Vater, sondern, da e Anderer ein Heirathsgut versprach, sich verbürgt hat, i' ncl Bürge [das Heirathsgut] gezahlt haben wird, so sagt JMe tius, dass das Heirathsgut kein profecticisches sei, wen" a ' der Vater von dem Bürgen das, was er gezahlt hat, nicht halten kann. §. 7. Aber wenn der Vater ein Heiratbsg' —. glC» fect>- versprochen und eiuen Bürgen oder einen Schuldner i« 1 " bestellt hat, so glaube ich , dass das Heirathsgut ein pro 1 _ cisches sei; denn es genügt, dass der Vater verbindlich sei es dem Schuldner, oder dem Bürgen. §. 8. Wen" Haussohn Geld geborgt und seinen Gläubiger angewiesen dass er [dasselbe] als Heirathsgut für die Tochter (des ** al sohns) geben sollte , oder auch er selbst das Geld enmfaog ^ uud gegeben hat, so, sagt Neratius, scheine das Heitathsß insoweit vom Grossvater herzurühren, als der Grossvater se" Enkelin ein Heirathsgut gegeben haben würde; den» scheine in den Nutzeil des Grossvaters verwendet zu seil» §. 9. Julianus hat im siebenzehnten Buche der D'&. eS n geschrieben, dass, wenn Jemand eine bestimmte Summe e» Vater unter der Bedingung geschenkt habe, dass derselbe 39) Weil derselbe seiner Enkelin ein Heirathsgut zu geben ve pflichtet war. Pandect. L. XXIII. Tit. 3. De juro doiium. 671 fii r se,,, e Tochter [als Heirathsgut] geben sollte, das Heiraths- S llt kein profecticisches sei; denn.[der Vater] ist [in diesem 'all] verpachtet, dass er [das Geschenkte] gebe, oder er ist, i Un er [es] nicht gegeben haben wird, auf die Condictio» eeUalteu. Dj eg? sagt erj 8e ; aucu ; n Betreff der Mutter Rech- ® ns > Wenn etwa die Ehefrau dem Ehemann unter der Be- '»ginig [Iit W as] geben sollte, dass er es für die Tochter dem ^ c uvviegersohn zum Heirathsgut geben sollte; auch scheine ' e Ehefrau dem Ehemaun kein Geschenk gemacht zu haben. r sa g1 also ganz richtig, dass die Schenkung [in diesem FallJ acü j ein bürgerlichen Recht nicht verboten sei; denn sie hat »nebt zu dem Zweck gegeben, dass er es selbst behalten, .Sinn.) . D . ° * __ _ ' «oud, "olle er n dass er es dein Schwiegersohn für die Tochter gebeu ai f ' • Bonacu ist er > wenn er es nicht gegeben haben wird, ; Gondiction gehalten. Es sei daher, sagt Julianiis, al ^i) e "' a t' is 8' ut «in adventicisches *"), und dies befolgen wir s . 'echt. §. 10. wenn ein Haussohu ein Heirathsgut [für „ C °chter] versprochen und , nachdem er eigenen Rechten» Pr f ° r( f eu > gegeben Laben wird, so ist das Heirathsgut ein o ec *»cisches; denn er hat nicht für die Erbschaft des Vaters ,. "'den bezahlt, sondern hat sich seiner eigenen Schulden, jr er i als er Haussohu war, übernommen hatte , nachdem er au *vater geworden, entledigt. §. 11. Wenn ein Vater für j, . e a «s der väterlichen Gewalt entlassene Tochter ein Hei- jj « s Sut gegeben haben wird, so ist es Niemandem zweifel- scl ' *' a8 Heirathsgut nichts desto weniger ein profectici- de e wr* e '' we ^ n i cut aas Recht der väterlichen Gewalt, soudern taa 1 e wenn er [das Heirathsgut] als Vater jf t b e « haben wird, sonst wenn er es, da er der Tochter j 8t a * schuldete, nach dem "Willen derselben gegeben hat, so s e ? ein adventicisches Heirathsgut. §. 12. Papinianu« » iin. zehnten Buche der Quaestiones (Itechtserö'rterungeii), l e U ein ^ater als Curator seiner Tochter, die eigenen Rechlich • ^ ewoi ' u eu war , ein Heirathsgut für sie bestellt hätte , so «ab lUß Cr "* as meur a ^ s ^ ater ) wS ms Curator gethan zu i)i~;' §• 13. Julianus sagt in» neunzehnten Buche der 'at£ CS ' a ' < * ass aucu em Adoptivvater, wenn er selbst ein llei- iab S& ' U ß ' e S' ebeH uaf > das Recht zur Zurückforderuug desselben tau, 6 ' ** 14 - Wenn Jemand für eine fremde Tochter ein Hei- s S«t versprochen haben und der Vater [derselben] Erbe des vn Adve ">''cia; von diesem Ausdruck gilt dns Nämliche, was von profecticia in der Anm. 38 gesagt worden Ml. Adven- "«« heisst aber die dos, welcher von der Frau selbst oder v °n einem Anderen um der Frau willen bestellt wird: 672 Pandkct. L. XXIII. Tit. 3. Da jure dotlum. Versprechers geworden sein sollte, so unterscheidet Julia 11 ' 1 so, dass es einen Unterschied mache, ob der Vater vor [Hingebung der] Ebe Erbe geworden sei und das Heirathsg 1 gegeben habe, oder nacbber; wenn vorher, so scheine da Heirathsgnt von ihm herzurühren, denn er hätte das Heirat" gut dadurch , dass - er eine Kündigung hätte ergehen las« e ' ungültig machen können y wenn aber nach der Ehe, so sei « kein profecticisches. 6. POMPON. üb. XIV. ad Sabin. — Durch das R**[ hat man dem Vater beigestanden, dass es ihm nämlich , Vfe 11 er seine Tochter verloren hätte, zum Trost gereichen s0 ' ' wenn ihm das von ihm herrührende Heirathsgnt zurückgeg ,e " würde, damit er nicht den Verlust sowohl der verloi" el1 Tochter, als auch seines Geldes fühlen sollte. §. 1. »"J der Vater ein fremdes, [von ihm] in gutem Glauben gekaut» Grundstück zum Heirathsgnt gegeben hat, so wird es als y0 ^ ihm herrührend angesehen. §. 2."Wenn bei der Bestell»'" 0 eines Heirathsguts Einer von Beiden 4 ') verkürzt sein S°" ' so muss man auch dem, der älter ist als fünfundzwanzig « , ,| zu Hülfe kommen, weil es dein, was gnt und billig ist, lllC ' entspricht, dass Jemand entweder zum Schaden eines Andef gewinne, oder durch den Gewinn eines Anderen Schaden l el 7. ULP. Hb. XXXI. ad Sabin. — Die Billig*»'.;*) heischt, dass die Frucht des Heirathsguts dem Manne S.\- müsse; denn da er die Lasten der Ehe trägt, so ist es "' °' dass er auch die Früchte ziehe. §. 1. Wenn die Fr» c .. \ während die Ehe bestand, gezogen sind, so werden sie 0> zum Heirathsgnt gehören; wenn sie aber vor der Ehe gez°f> sein werden, so werden sie in Heirathsgnt verwandelt, ^ nicht etwa der künftige Ehemann und die ihm bestimmte Ehe än>ß* frau über etwas Anderes übereingekommen sind, dann » au .^ werden die Früchte, gleich als ob eine Schenkung' 12 ) g e,n „ sei, nicht zurückgegeben, §. 2. Wenn der JXiessbrauch 7A Heirathsgnt gegeben sein sollte, so wollen wir sehen, °~ Früchte zurückzugeben 43 ) sind, oder nicht. Und Cel* sagt im zehnten Buche der Digcsta , es komme dara'" ',' was beabsichtigt worden sei; und wenn es nicht erhelle) etwas Anderes beabsichtigt worden sei, so glaube er, & &sS das Recht selbst, nicht auch die Früchte , welche S e ^ tt werden, Gegenstand des Heirathsguts seien. §. 3. ** las* 41) Der Geber oder der Empfänger. 42) Ton der künftigen Frau ihrem künftigen Manne» so n"»»: dieser also die vor der Ehe gezogenen Früchte nach der-* lö'sung der Ehe nicht zurückzugeben braucht. 43) Mach Auflösung der Ehe. Pamdkct. L. XXIII. TM. 3. De jure dotium. 673 fachen znm Heirathsgut gegeben werden, so glaube ich, dass *»e Gegenstand des Vermögens des Mannes werden und dass e «i Ehemann die Anknüpfung der Zeit, wahrend welcher die rau besass *♦), zu gestatten sei; es werden aber die Sachen LUigenthmn] des Ehemannes, wenn sie während die Ehe be- e "*, zum Heirathsgut gegeben werden. Wie also, wenn vor ^ r _ Ehe ? Wenn sie die Frau so gegeben hat, dass sie so- 8 «eh [Eigenthum] desselben werden sollen, so werden sie 5 Wenn sie sie aber unter der Bedingung gegeben hat, dass . e _ dann [sein Eigenthum] werden sollen, wenn sie ihn ge- lr athet haben werde, so werden wir ohne Zweifel sagen, *s sie dann [Eigenthum] desselben werden, wenn die Ehe /olgt ge j n ^jfj. Deshalb wird die Frau, wenn die Ehe clit erfolgen sollte, indem man eine Kündigung hat ergehen Se ° » dann , wenn sie die Sachen so gegeben hat, dass sie Bleich [Eigenthum] des Mannes werden sollen, dieselben "diciren müssen, nachdem die Kündigung ergangen ist; wenn . s, e aber so gegeben hat, dass sie, wenn die Ehe erfolgt .'» anfangen sollen [Eigenthum des Mannes] zu sein, so wird . e s ' e , nachdem die Kündigung ergangen ist, sogleich vindi- i« . W^nn sie s,e aber, bevor die Kündigung ergangen i Vtudiciren wird, so wird ihr, wenn sie vindicirt, eine Ein- r. > entweder die der bösen Absicht, oder die wegen des , es phehenen, schaden können; denn was zum Heirathsgut esl >mmt worden ist, darf nicht vindicirt werden; n . & CALLISTßAT. Iib. II. Quaest. — aber wenn dies „i augenscheinlich beabsichtigt sein wird, so muss man e D , es werde das beabsichtigt, dass die Sachen sogleich J£ enl uuin] des Verlobten werden, und, weun die Ehe nicht 8"' sei, zurückgegeben werden sollen. g 9 « ULP. Iib. XXXI. ad Sabin. — Wenn ich der Seja c uei> gegeben Laben werde, damit sie selbst dieselben in lV- e " ein ^ a, »en zum Heirathsgut geben solle , so werden sie I \Senthum] derselben werden, wenn sie gleich nicht zum ratJigg. U ( gegeben worden sind; aber sie wird [dann] auf ^°ndictiou gehalten sein. Wenn aber ich für sie Sachen te e ?> So '"' e 5 ""d zwar vor der Ehe, so macht es einen Un- ctued, nn j er welcher Bedingung ich sie gegeben habe , ob, n, l sie sogleich, oder damit sie nach erfolgter Ehe [Eigeu- > -Äccessioncm temporh... ex persona mulicris. War also geht, weil die Schenkung bis auf den Tag der Ehe s«n1f und [weil] , wenn die Bedingung der Ehe erfolgt, u ,lU , ' Eigenlhuin'bei dem Erben ist; und dass von diesem das >' j 'p thuin au den Sachen wider seinen Willen nicht abgehe« *». muss man zugestehen. Aber es ist billiger, dass we ff e !\ e ;t Begünstigung rfes Jleiratbsguts dem Erben die ÜXotliwend'S auferlegt werde, in das einzuwilligen, was der Vers" ,r ^ gethan hat, und dass , wenn er es verzögert haben , o" e * j weseud sein sollte, auch ohne, dass er es will, und vval> ^ seiner Abwesenheit, das Eigeiithum auf den Ehemann Hechts wegen Überträgen werde, damit die Frau nicht ° Heirathsgul bleibe. §. 2. Als um des Jleiralfisgufs wi llett S e thsg 1 gehen müssen wir aber das ansehen, was zum Heil* gegeben wird ' li ). §. 3. Sonst, wenn Sachen zu dem lif* ' tf werden sollten , was die Griechen mit dem Ausdruck. PTa C K .V^ B ü, (Vermögen der Frau, was nicht Haimthapii ist) bezei c " (er und was-die Gallier pcciiliuvi neniieii, so wollen wi r " . i suchen, ob sie sogleich [EigeutJuiml des Ehemannes wer '. flfl , l/ud ich möchte glauben, dass, wenn sie so gegeben v " 1 i ltl n dass sie Eigenlhum des Mannes werden sollen, sie E»g en , ( j f desselben werden; und wenn die Ehe aufgelöst sel " .* , n it so dürfen sie nicht vimlicirt, sondern condicirt und H» c ,j ar . der Mifg iftsklage gefordert werden, wie der htichsitdig* * c ii s und unser Kaiser mit seinem Vater 4 6 ) rescrihirt " a Freilich wenn dem Ehemann ein Verzeichniss der Sache" geben werdet» sollte, wie wir dies zu Korn gewöhnlich » 45) Was mit der Absicht gegeben wird , dass es He"' a ' ! werden solle. - m j 46) Antoniuns Caracalla mit seinem Vater Sep" Severus. S. Zimmern a. a. O. §. 180 «. o-iit 0» rrllt Pandkct. L. XXIII. Tit 3. De jure doiium. 675 Rucken seilen — denn die Frau pflegt die SacLen, welche sie "{»Hause des Ehemannes in Gehrauch zu haben pfleg* und "cht zum Heiratlisgut gibt, in ein Verzeichnis« einzutragen '"d dies Verzeichnis» dem Ehemanne zu geben , damit er es ""«»■schreibe, als ob er die Sachen empfangen habe, und l * Ehefrau behält es als einen Schuldschein desselben, J- äriibfcr nämlich, ] dass sie die Sachen, welche in dein e i'Zeichni8s enthalten sind, in sein Haus eingebracht habe, — Wollen wir sehen, ob also diese Sachen Eigenthum *' Ehemannes werden ; und ich glaube es nicht, nicht », " sie demselben nicht übergeben werden, — denn welcher ''lerschied ist, ob sie mit seinem Willen in seiu Haus ein- o facht, oder ihm übergeben werden? — sondern weil ich lt glaube, dass von dem Manne und der Frau beabsichtigt , r Ue, dass das Eigenthum auf ihn übertragen werden , son- j, " vielmehr, dass es gewiss sein solle, dass sie in seiu j, "s eingebracht seien, damit dies nicht, wenn einst eine "innig Statt finden sollte, geleugnet werde; und gewöhnlich rs Pncht der Ehemann die Bewahrung derselben, wenn sie c ^t der Aufsicht der Frau unterworfen sein sollten. Wir .° le n sehen , ob die Frau wegen dieser Sachen , wenn sie *" sun'ickgegeben werden sollten , mit der (Klage] wegen n , VVen deter Sachen, der Niederlegungs- oder der Auftrags- jf» e ] klagen könne. Und wenn dem Ehemanne die lie- alirmig anvertraut wird, so wird mit der Niederlegungs- oder r u . tl-a S'lsklage] geklagt werden können; wo nicht, so wird der Klage] wegen entwendeter Sachen geklagt werden, e «n der Ei, einaim dieselben mit der Absicht, sie zu ent- be k •" ' z,,r ückbehäU, oder auf Auslieferung, wenn er nicht sici nigt hat, sie zu entwenden, j *0. Idäm Uh. XXIV. ad Sah'n. — Gewöhnlich liegt c n Manne daran, dass die [cum Heiratlisgut gegebenen] q ?, ien nicht geschätzt seien, deswegen, damit ihn nicht die j, a ur der Sachen treffe, vorzüglich, wenn er Thiere zum di "», 8 S' n * empfangen haben wird, oder ein Kleid, dessen sich B - , ra " bedient; denn es wird [dann], wenn sie geschätzt lii I ' WU ^ ^' le ^' rau Sle abgenutzt hat, geschelien, dass der Mann ■yy ,s desto weniger den durch die Schätzung bestimmten Sa l "^selben leisten mnss; so oft daher nicht geschätzte l> . en z »m Heiratlisgut gegeben werden } so werden sie auf z u . nui, 8' der Frau sowohl besser als schlechter, §. 1. Wenn So lT." GWMtWe» Grundstücken Etwas hinzugekommen ist, fruit ° rt dies ziimVortheil der Frau, wenn Etwas davon abtue, mmen »**» so ist es der Schaden der Frau. §. 2. Wenn d«„ ^ lave " Kiuder geboren haben, so ist dies nicht Gewinn §. 3. Aber die Jungen des zum Heiratlisgut 43* 676 Pandect. L. XXIII. TM. 3. De jure dptium. gehörigen Viehes gehören dem Ehemanne, weil sie z" de Früchten gerechnet werden, so jedoch, dass der EbeJiian » zuvor das Eigenthum * 7 ) ergänzen inuss, und, nachdem er » die Stelle der verstorbenen Stücke andere ans der Zahl o Jungen gesetzt hat, die, welche von diesen übrig bleiben, * Frucht behält, weil die Frucht des Heirathsguts ihm geho/' §. 4. Wenn die zum Heirathsgut gehörigen Sachen vor o e Ehe geschätzt sind, so findet diese Schätzung gleicbsain » nte ^ einer Bedingung Statt, denn sie enthält diese Bedingung : y e die Elie erfolgt sein wird; wenn daher die Ehe erfolgt is'> wird die Schätzung der Sachen vollkommen und es entst ein wahrer Verkauf. §. 5. Daher kann man fragen, ob der Schaden der Frau sei, wenn vor der Ehe die geschah Sclaven umgekommen sein sollten und es ist folgerichtig) d man dies sagt; denn da ein bedingter Verkauf Statt findet, Tod aber, der sich während die Bedingung noch schwebt, eignet, den Verkauf aufhebt, so ist es folgerichtig, ^ asS .jj e t sagt, dass sie auf Rechnung der Frau gestorben seien, v^ 1 !» „ Verkauf noch nicht erfüllt war, indem die Schätzung »'* , g „ kauf gilt. §. 6. Wenn zwar geschätzte Sachen zum He ira . gut gegeben sein werden, man aber übereingekommen ' . wird, dass entweder der durch die Schätzung bestimmte »r oder die Sachen geleistet werden sollen * s ), so wird» ^ e hinzugefügt sein wird: welches von beiden dieEhe' will, sie selbst wählen , ob sie lieber die Sache, öde* durch Schätzung bestimmten Werth fordern will; abd' ?, eV man dies hinzugefügt haben wird: welches von b« 1 der Ehemann will, so wird ihm die Wahl s!l,s ' e i( (e oder, wenn nichts wegen der Wahl hinzugefügt werden s °, . so wird der Ehemann die Wahl haben, ob er lieber die S» c 47) Das Vieh, welches zum Heiralhsgnf gegeben w or( ' c "-.^//ö 48) Ks ist hier von einer sogenannten taacationis gratia ae.y<' e , die Rede, d. h. von einer solchen, welche in der Abs, ^ e ,ie» schiebt, damit der Werth der zum Heirathsgut fff^/i.e- Sacheu bestimmt und bei der Zurücklbrdernng nacb °"'&e loster Ehe gewiss sei, wieviel der Mann statt der zu « gg gegm genen oder verschlechterten Sachen leisten ml ' s * j 15., 10. und L. 17. J.l. D. /,. t. und vgl. v.Glück a. «■■ XXV. S. 15. ff. Pakdect. I. XXIII. Tit. 3. De jure doiium. 677 ?<*er deren Werth geben will. Denn auch wenn diese oder jene Sache versprochen wird, so hat der Schuldner die Wahl, Welche von beiden er leisten will. Aber wenn die Sache nicht vorhanden sein sollte, so wird der Ehemann jedenfalls d e» durch die Schätzung bestimmten Werth leisten; . IL PAUL. lib. VII. ad Sahin. — freilich wird er anch e '"e schlechter gewordene 4 9 ) zurückgeben können. 12. ULP. lib. XXXIV. ad Salin. — Wenn bewiesen Verden sollte, dass eine [zum Heirathsgut gegebene] Sache "acl, eingegangener Ehe in der Absicht einer Schenkung geschätzt forden sei, so ist die Schätzung nichtig, weil die &acl >e in der Absicht einer Schenkung auch nicht verkauft J^erden kann, da eine zwischen einem Mann und seiner Ehe- "au [Statt gefundene Schenkung] keine Wirkung hat; die Sache ^J r d daher Gegenstand des Heirathsguts bleiben. Aber wenn W' e s] vor der Ehe [geschehen ist,] so ist mehr dafür, dass die * c «eiikung auf die Zeit der Ehe bezogen zu sein scheint und *»rnm gilt sie nicht. §. 1. Wenn die Frau behaupten sollte, das s sie hintergangen sei und [daher] eine Sache geringer ge- j^bätzt habe, z. B. einen Sclaven, so wird sie, wenn sie darin ««'"ergangen worden ist, dass sie einen Sclaven gegeben hat s °), "'«ht bloa darin, dass sie ihn geringer schätzte, darauf klagen, Jf ss ihr der Sclav zurückerstattet werde; wenn sie aber in «etrelF der Grösse des durch Schätzung bestimmten Werths »>iutergangen worden ist, so wird es in dem Ermessen des *; üe mannes stehen, ob er den wahren durch [eine neue] Satzung bestimmten Werth, oder lieber den Sclaven leisten Wj, h Und dies [findet dann Statt], wenn der Sclav lebt; ^vein, er a j )er „. estor b en igt, so, sagt Marcel Ins, dass viel- itieh- • - - ------ • ■ ■ "' .i - - l-»-..— —: ab(j r «a S g .. —...hin 4 2 ) gegeben hätte, so würde er ohne Zweifel auf "W Gefahr, nicht auf die des Ehemannes sterben. Und das- p' be nimmt Marcel Ins „„ch ij e i e hier Minderjährigen, welche ''»«ergänze,, worden ist, an. Freilich wenn die Frau einen Käufer zu d em wa hren Werth gehabt hätte , dann lnuss man Bli f der durch Schätzung bestimmte Werth zu leisten sei, ^ Kr nicht der wahre, sondern der, welcher [früher] bestimmt ^den ist, weil sie es dem Glück Dank wissen miiss sl ), , er geschätzt eewesen ist; [denn] sonst, wenu sie ihn ?*lecluhi " ■•" • ' -------'— *---- MV1 - f —» «.11 uem wauren iie™ granui »««>. i "»......... -- ■«j$' e "> dass der wahre durch [eine neue] Schätzung besti yy erth zu leisten sei; und das, schreibt Marcellus, se sei nur y>) Nämlich ohne seine Schuld. --■/ »aiuucn onne seine »cnuin. ^°) Welchen sie eigentlich nicht hat geben wollen. f 1 ) Boni cotmderidebtt, : v. Glück a. a. O. S.23. Anm.69. j2 ) Nicht geschätzt. %ni 678 Pandect. L. XXUI. TU. 3. De jura dothnn. einer minderjährigen Ehefrau zu leisten '■') Scäroia beböse jhi;ijvi (tuvr jii ui:u< n uua i^ueiiiuiiuca , uciaa , wen» *" — Absicht desselben vorhanden gewesen ist, der wahre d" 1 ^ [eine neue] Schätzung bestimmte Wertli zu leisten se ich halte das, wag Scävola sagt, für wahr. §• 2. >Vein> die Frau mit ihrem Ehemann, der ihr Schuldner ist, pac ,s haben sollte , dass er das, was er schuldet, zum IIeiratu s s haben solle, so glaube ich, dass sie I*) mit der Heirathsg" klage klagen könne ; denn wenn er gleich nach dem s | reI1 f 5 \ Hechte von der früheren Schuld nicht befrei.t worden is* " so kann er doch eine Einrede gebrauchen (habere)' T «r na 13. MODIiSTIJV. lib. sing, de afferent, dal. —. J^J,, eine Frau nach der Scheidung, che sie aus der Stip"' . wegen des lleirathsguts klagt, zu demselben Manne *u r ' , gekehrt sein wird, so wird man folgerichtig sagen, dass m die Einrede der bösen Absicht die Klage aus der Stipi' la so lange unwirksam werde, als die Ehe dauert. ; ne 14. ULP. lib. XXXIV. ad Ed.— Wenn ^ eFra Vp B , geschätzte Sache zum Heirathsgut bestellt haben, [diese] s° ' , g da die [Frau] mit der Uebcrgabc in Verzug kam, zu " r . tg, gegangen sein wird, so glaube ich, dass sie keine Klage , e{ 15. I'OMPON. lib. XIV. ad Sabin. — Wenn es ■ • nicht an ihr gelegen hatte, [dass die Sache nicht «D er » j; e wurde,] so erhält sie den Werth ebenso, als wenn s 1 ^j 6 Sache] übergeben hätte, weil das, was 5G ) geschieht, ° Gefahr des Räufers geschieht. , se - lö. ULP. lib. XXXIV. ad Sabin. — So oft eine b^ schätzte Sache zum Heirathsgut gegeben wird , so i"" »r aU f Mann, wenn dieselbe entwährt worden ist, ans dein .^ gegen die Ehefrau klagen, und ihr, was er nur immer ;> . al Jis- " e» e erlangt haben wird, nach aufgelöster Ehe auf die ** gutsklage leisten; und daher wird, wenn etwa das iifaeJ an den Mann gekommen seiu wird, [nach aufgeloste g auch dies au die Frau zurückgegeben werden. ^"| r c lef Meinung hat die Billigkeit [für sich] , weil kein ei« ^ Verkauf, sondern ein in der Absicht [der Bestellm'SJ .--------- ■— — ■' — ■ — —- i"Ii6" 53) Diese Ausnahme findet nur bei einer minderjährige" J)e j frau Statt, die folgende von Scävola aufgestellte a» eiuer jeden Ehefrau. ,14) Nach aufgelöster Ehe. . . vx (\\^ 55) Indem ein pactum de non petendo die Klage nie" 1 0e und die Frau also eigentlich das Capital während . ^ ei \ e , fordern könnte, so kann sich doch der Mann mit der ' ?eI1 , dass ihm die Schuld zum Hrirafhsgut bestellt sei, sc ^ csU , 56) Nach dem Verkaufe; denn der Mann wird nach cme we r"' ** Panbkct. L. XXIII. Tit. 3. D« jure doiiuin. tJ7 l J «eiraflisgiilH eingegangener vorhanden ist, und der Ehemann ! "'S dem Schaden der Frau nicht gewinnen darf; denn es ge- ""8», dass der Ehemann schadlos gehalten wird, nicht mich [wird erfordern, dass er einen Gewinn mache. 17. PAUL. lib. VII. ad Sabin. — B« * e " Sachen, Welche zum Heirathsgut gehören, muss der Mann sowohl Jiir bo »e Absicht, als für Verschulden stehen, weil er das Heiraths- gM um seinetwillen erhält; aber er wird auch für die Be- «Hweuheit stehen, welche er in seinen eigenen Angelegenheiten »»Wendet. §. j. Wenn eine geschätzte Sache [zum Heiraths- e ' lt ] gegeben worden, und die Ehe nicht erfolgt sein sollte, s .° »M zu untersuchen, was zurückgefordert werden müsse, ob dle Sache, oder der durch Schätzung bestimmte Werth. Aber es scheint, als ob das beabsichtigt werde, dass die Schätzung '""• dann gültig sein solle, wenn die Ehe erfolge, weil kern »»derer Grund zum Coutrahiren vorhanden gewesen ist; es ,m, s» daher die Sache zurückgefordert werden, nicht der Werlh. . 18. POMPON. lib. XIV. ad Sabin. — Wenn du ge- ' z'e Sclaven zum Heirathsgut erhalten hasl, und ein Pac- „ geschlossen worden ist, dass du, wenn eine Scheidung 'Xatt gefunden habe, [dieselben] um den Preis, zu welchem ,, geschätzt sind, zurückgeben solltest, so, sagtLabeo bleijjg . - ' _...".. rri^ —u------.„ k:..,1 In.. ■*<->. I \J1UI *Jly. JID. ./VIV. IUI Ultimi. — ....—. - r o- sc »a"tz( e Sclaven zum Heirathsgut erhalten hast, und ein Pac " m geschlossen worden ist, dass du, wenn eine Scheidung ***** gefunden habe, [dieselben] um den Preis, zu welchem S,e »eschätzt sind, zurückgeben solltest, so, sagtLabeo, ,.— das von ihnen [während der Ehe] geborene Rind bei d,r > vi'eil auch die Sclaven auf deine Gefahr gestanden haben And w eu aucli die Sclaven am aeme »m»»< s ™.——» ---------- 19. ULP. lib. XXXIV. ad Sabin. — Wenn auch einem —dereu auf Befehl des Ehemannes das Heirathsgut gegeben ^den sollte, so wird der Ehemann nichts desto weniger ^egen des lleirathsguts verbindlich gemacht. 20. PAUL. lib. VII. ad Sabin. — Julianus schreibt, es £elte eine Stipulation der Art: wenn du 57 ) gestorben ■ein wirst, so soll als Heirathsgut so und soviel Ü e geben werde», weil man auch zu paciscireu pflege, dass das Heirathsgut nicht bei Lebzeiten [der Frau] eingefordert ^««•den solle; das aber halte ich nicht für gleich ; denn es ist e, Was Anderes die Einforderung aufschieben , als von Anfang- au »uf die Zeit stipulircn, zu welcher die Ehe nicht vorhanden p°"» wird und das nimmt auch Aristo und JVeratius und 1 oinponius an. "l>o mus an. , . »q 2L ULP. lib. XXXV. ad Sabin. — Es ist bekannt, dasg e - ........ «t— ji -....»« 11 "gm gescnieni , |biiuai:iiw«sig-eiiuj »....■>«--------<» - l,e : Wenn die Ehe erfolgt sein wird, und dass mir . **. \j\_.y. hu. AAA.V. aa naotn. — **» •» -—. - Uas » eine Stipulation, welche wegen [der Bestellung] eines "euathsgut geschieht, [stillschweigend] diese Bedingung ent- haho. _ .. ..; «... _ ._j .mit dnss nur halt da« • vy i. ii ii aie üue eriuigt-ocii» y. ---» M aus ihr geklagt werden könne, wenn gleich die Bedingung: W) Die Frau, welche hier auf die Zeit nach ihrem Tod dein Manne ein Heirathsgut verspricht. ™, *l 680 Pandect. L. XXIII. Tit. 3. De jure dotium. wenn die Ehe [u. 8. w.] nicht ausgedrückt sein sollte» bekannt; darum scheint, wenn eine Kündigung' ergehen sol > die Bedingung der Stipulation nicht eingetreten zu sein, 22. PAUL. üb. VII. ad Sabin. — und wenn gleich sie nachher denselben geheirathet haben wird , so lebt die »"P lation [doch] nicht wieder auf. 23. ÜLP. üb. XXXV. ad Sabin. — Weil aber 5» *j Stipulation des Heirathsguts die Hinznfügung [jener BediHff""°j nicht nothwendig ist 58 ), so glauben wir, [dass] a< icl1 dem Hingeben [des Heirathsguts] dasselbe [Statt finde]. 24. POMPON. lib. XV. ad Sabin. Wenn en>« Hanstochter, welche heirathen 'will, aus dem Sondergut, des- sen Verwaltung sie hat, dem Manne ein Heirathsgut g e £* hat, sodann, als sich ihr Sondergut noch in demselben hält»iss befand, sich geschieden haben wird , so wird ib' Heirathsgut richtig gezahlt, gleich wie von jedem a Dd Sondergutsschuldner [ihr Zahlung geleistet werden kann] 25. PAUL. lib. VII. ad Sabin. Wenn eine Frjj ■welche den, welcher [ihr] den Stichus schuldete, l» eir! j Stic"« 8 ' II in ang" will, mit demselben so paciscirt hat: für den welchen du mir schuldest, wirst du Zehn Heirathsgut haben, so tritt dein gemäss, was man iiommcn hat, dass [nämlich] Sache für Sache geleistet v^ könne, sowohl Befreiuug ein, als werden auch Zeh» " » , ^ Stand des Heirathsguts sein, weil auch eine Verwandiu ü o Heirathsguts durch Uebereinkunft geschehen kann. 26. MODESTIN, lib. I. Regul — Wir i^S dass das Heirathsgut während die Ehe besteht, dann ver j^ delt werden könne, wenn dies der Frau nützlich i«'» % ' j 0 wenn sie aus Geld in eine Sache, oder aus einer S a Geld [verwandelt wird], und das hat man angenommen; 27. ULP. lib. XXXVI. ad Sabin. — ««d wenn *J geschehen sein wird, so wird bewirkt, das» das Grün oder die Sache zum Heirathsgut gehört. 4 9\ 28. PAUL. lib. VII. ad Sabin. — Wach der . ^ h /L r ji, kann der Vater die Lage der Tochter nicht verschieb 58) Quin ... in siipulalione non est necessaria dotts rt ^ g0 ^u diese Worte sind, wie in derUchcrsetzung ff escne , •'#,//<;<:' construireu, dass dotis zu siljnitatione gezogen and " e ' jji'es*' tio snpplirt wird: condUionis. Denn diese Stelle » ^3, sich genau an die L. 21. au. S. v. Glück a. a. O. -j f. Anm. 92. und Hasse Güterrecht der Ehegatten. S. 315. ff. ., „ A %\%- 59) D. h. nach Auflösung der Ehe. S. Schol. Basti- a* 1. 24. not. r. p. 570. sq. ist Pakdect. L. XXIH. Tit. S. De jure dotlum. 681 Weil ihm auch das Heiratbsgut wider Willen der Tochter Dicht zurückgegeben werden kann. . 29. ULP. üb. XXXVI. ad Sabin. — Wenn ein Valer e,n Ileirathsgut für seine Tochter verspricht und das Heiraths- S»t legirt, so ist zu untersuchen, ob, wenn er es dem Ebe- ""»nn legirt hat, dies Legat gelte. Und ich glaube , dass es öicbt gelte, denn wenn der Schuldner dein Gläubiger das le- Hj; 1 ) Was er [ihm] schuldet, so ist das Legat nichtig 6o ). J»enn er es aber der Tochter legirt hat, so gilt das Legat; * en n das Ileirathsgut wird dem Versprecheu gemäss dein Ehe- j l>ai,n > das Legat der Tochter geschuldet. Und wenn die Toch- er nachgewiesen haben wird, dass der Testator die Absicht jpbabf] habe, ihr das Legat zu verdoppeln, so wird sie bei- , ^ baben , das Ileirathsgut, welches der Ehemann eingeklagt a«en wird ^ un ^ das L eg i r te iu Folge des Legats. Wenn ^ j* [der Erblasser] gewollt hat, dass sie eins von beiden a oeu solle, so wird der Erbe, wenn die Frau das Legat for- eru sollte, nachdem er die Einrede der bösen Absicht ent- j^engesefzt üa t, nicht anders gezwungen werden, ihr das Le- V* z 'i leisten, als wenn sie Sicherheit gegeben haben wird, ass d er g r j )e deshalb gegen den Ehemann, wenn dieser ans * m Versprechen klagen sollte, schadlos sein werde 5 aber P nn der Ehemann klagen sollte, so wird er wegen der ciiadloshallung keine Sicherheit geben müssen, sondern die J** wird, W emi sie nach ihm klagt, durch eine Einrede zn- "ckgewiesen werden, weil das Ileirathsgut einmal geleistet forden i 8t . d 30. PAUL. Iib. VII. ad Sahn. — Man mtisg sagen, ist" * l " e Mitgift, welche für die frühere Ehe gegeben worden ' ni cht anders in die spätere Ehe ül ) verwendet werde, als . eoi > dies beabsichtigt wird , indem wir annehmen , dass dies mer beabsichtigt werde, wenn nicht bewiesen wird, dass a " über etwas Anderes übereingekommen sei. g , ?1. PAPINIAN. üb. IV. Jicsp. — Wenn aber keine cheidung, sondern eine zeitige Trennung ß2 ) Statt gefunden » so wird das Ileirathsgut für dieselbe Ehe bleiben. *.. 3 2. POMPON. üb. XVI. ad Sabin. — Wenn der üe maun aus den Steinbrüchen eines zum Ileirathsgut gc- 61) Es wird hier der^FaU vorausgesetzt, wodie Ehe zwischen lenselben Personen erneuert wird. S. die folgende Stelle «i'd Schol Basti. XXIX. 1. 36. not. a. Tom. IV. J>. ^* B W«*Sfam (oder frigmculum) , d. fa. eine Tro......ng-, welche '»der Hi tze der Leidenschaft, «ber '«.'»''^Äj «wer immerwährenden Scheidung, geschieht, S>. YV acuter a< a < O. S. 61. «'*, 682 Pandect. L. XXin. Tit. 3. De jure dotium. hörigen Grundstücks Steine, oder [wenn er] Bäume, welc' lC nicht zu den Früchten gehören (i3 ), oder wenn er die a" einem zum Heiralhsgut gehörigen Gebäude zustehende S»l' er " hcies 8 . 4 ) mit dem Willen der Frau verkauft haben wird, s * sind die aus diesem Verkauf erhaltenen Gelder Gegenstani des Ueirathsguts. 33. ULI 1 , lib. VI. utl Sabin. — Wenn der, welcher ein Heiratusgut versprochen hat, ein Fremder sein, und der* selbe mit seinem Vermögen in Verfall gekommen sein so" 1 » so wird es dem Ehemanne zugerechnet werden, dass er de»" selben nicht belangt hat, vorzüglich wenn er aus Nothwend'l, keit'' 5 ), «»cht aus freiem Willen das Heiralhsgut versprochen Latte; denn wenn er es geschenkt hat, so ist der Ehcina" überall zu verschonen , wenn er den nicht zur schleun'g Zahlung angetrieben hat, der [das Heiralhsgut| geschenkt h ;l | ' und den [die Frau], wenn sie ihn belangt halte, nur in sov» ' als wie weit das Vermögen desselben reichte, halte ver» theilen lassen 116 ) können; denn das hat der höchstseligc "»" rescribirt, dass diejenigen, welche in Folge ihrer Freigebig" belangt werden, auf soviel, als ihr Vermögen reicht, zn w iirlheilen seien. Aber wenn entweder der Vater oder selbst das Ileirathsgnt versprochen hat, so schreibt zwar J 1 Hanns im sechzehnten Buche der Dlgcsltt , das«, V e gleich der Vater [es] versprochen hat , die Gelahr [doch] » , Ehemann trelfe; aber es ist das nicht zuzugeben. Es v j' 1 daber die Gefahr die Frau treffen müssen, auch wird der I'» c ter der Frau durchaus kein geneigtes Ohr leihen 8 ')> vve , sie sich beschweren sollte, dass [ihr Mann ibren] Vater, ** eher das Ileirathsgnt von dem Seinigen versprochen hat, nl cht Zahlung; gedrängt habe, viel weniger [wenn sie sich 63) Nach v. Glück 0 welche durch die Scfi n. o. O. S. 11?. Anm. 75.) Erklärt"?^ hol. Jiusil. bestätigt wird , bezieht «wj «lies auch auf die Steine, indem hiervon solchen Steinbro^j die Hede ist, in denen der Stein nicht nachwächst. »n' L. 18. I). de, funilo dot. 23. 5. Denn wächst der Stein «MW so gehört er zu den Flüchten und diese erwirbt der 31" für sich. ,. 64) Superfictem aedißeii. S. die Bein, zu L. 16. J. 2. D- a pig. nct. 13. 7. 65) Also wenn er ein Schuldner der Frau war, die ihn z ' Behuf der Bestellung des Heirathsr ochen werden sollte, und nachher, aber ehe der g. e i .. UauM [das Heirathsgut] fordern konnte, der Schuldner auflag haben sollte, zahlungsfähig zu sein, so nimmt man an, lij. le Gefahr mehr die Frau treffe; denn es scheine ja der ?.„ i ' nn die Schuldforderung nicht zu der Zeit übernommen VVe/ 6n ' Wo er [die Schuld] nicht wird einfordern können, gilt] " er ( ' er Schuldner schon damals, als er [das Heir.ilhs- Sei "" er e ' ,,e r Bedingung versprach, zahlungsunfähig gewesen ,ic h d*° c telle der Mal,n *" r die (iefaur > weil er wissent- hab e , ' e * c . uul dforderung in der Beschaffenheit t.bernommen zu ge w ' Scuei '«e, in welcher es beim Anfang der Verbindlichkeit Fr ai| Se '.' sei - §. 4. Labeo sagt, wenn der Schuldner einer hi ute . e,u Heirathsgut versprochen , und die Frau zur Erbin «ssen habe, so sei es ebenso anzusehen, als wenn die * 686 Pakdect. L. XXIII. Tit. 3. Do jure dotium. Frau selbst da« Heirathsgut versprochen hätte; und die W e J nnng desselben billigt auch Jul iauns, denn er sagt, es se' 1^ nicht billig-, dass [der Ehemann] ihr wegen des Geldes vern theilt werde, welches sie selbst schulde, und es genüge, 'V*' 01 gie durch Acceptilatiou [ von ihrer Verbindlichkeit J ben werde. rJ . 42. GAJ. lib. XI. ad Ei, Jirov. — Solche zum »^ rnthsgnt gegebene Sachen, welche nach Gewicht, Zahl, ol berechnet werden, stehen, auf Gefahr des Ehemannes , ^ sie zu dem Zweck gegeben werden , dass der Ehemann " sie nach seinem Gutdünkeu verfüge (dislrafiul,) und cntvve er selbst, oder sein Erbe einst nach aufgelöster Ehe aU von derselben Gattung und Beschaffenheit »«rückerstatten s 43. ULP. lib. HJ. Ditp» — Scävolasagt, *JJ D gleich dag Heirathsgut durch Acceptilatiou bestellt zu W . pllege 7J ), so sei gleichwohl, wenn die Acceptilatiou vor Ehe eingegangen und die Ehe nicht erfolgt sei , die , (er ler Ehe willen eingegangene Acceplilation bei nicht erW8 ili»! nichtig', und es bleibe darum die Verbindlichkeit i" ' g 0 [frühem] Zustand 7 ''); und diese Meinung ist wahr. §• \„. oft aber ein Fremder seinem Scbti/dner jdie ScLuIdf din' c " ceptilation erlasst , um [so] ein Heirathsgut zu bestelle"»_ wird, wenn die Ehe nicht erfolgt sein wird, keine l»''| re . " erfolgen , wenn er nicht etwa [die Schuld] so durch <" e t ceptilation erlassen hat, dass er [das Schuldige] der I'ran *> und gar geschenkt wissen will; dann nämlich ist aiizn" e d Ei hr] dem h dtf* prei- dass es kurzweg von der Frau empfangen und [von i Ebeniiinn gegeben -worden sei 7S ); sonst kann der Ililalion erlassen ist, ohne Nebenstimmung ist, die [Ver- "dlichlveii | selbst nicht wieder hergestellt, sondern das Hei- 'sgut in geinen [gesetzlichen] Terminen gezahlt werden »ss. Wenn es aber eine Verbindlichkeit unter einer Zeit- ^ s i!iniiimio. gewesen , und vor aufgelöster Ehe die Zeit der . indlichkeit nicht verJIossen ist, so ist die Verbindlichkeit \ v ■früheren Zeitbestimmung- wieder herzustellen , und, j ei11 ' es eine Schuld unter Bürgschaft gewesen «ein sollte, so hediugt gewesen und, während die Ver- ' »chkeit noch schwebte, die Scheidung' erfolgt sein wird, ■«viej, er » dass die Verbindlichkeit unter derselben Bedingung w-. r hergestellt werden müsse; aber wenn die Bedingung, di' 'p '" e ^ ue hestaud , eingetreten sein wird , so werden f l nn iue der Einforderung vom Tag der Scheidung an ge- sei,, **" JUL1AN - ,ib - XVI - I)! Z- — Weim ein Vater fiir jf, e 1 ochter ein Heirathsgut versprochen und sie vor der Y a,ls der väterlichen Gewalt entlassen hatte, so wird das frechen nicht aufgehoben; deun auch wenn der Vater vor Hue starb , so werden seine Erbe* nichts desto weniger e,n Versprechen verbindlich bleiben. §. 1. Eine [Fraiiens- w 0u i) Welche einen Jfaussohn zum Schuldner hat , wird, Vfi j* S '° se *"-ein Vater ein Ileiralhsgut so versprochen haben Sol ' ^ vas •'" >ni r schuldest, oder was mir dein !,; I u schuldet, wirst du zum Ileiralhsgut hauen, sie Ver ' >, '"dlich gemacht, sondern sie bewirkt, dass das, was *rh i°" ^ eui Vater auf die Klage wegen des Soliderguts hätte 1„ ' ^ n könuen, Gegenstand des Heirathsguts sei. Marcelos '- e "»erkt hierüber] 7 Worden ist, so ninss [der Betrag] des Sonderguts "IQ) lTi . z„ jf's.Marcellus hatte nämlich tadeln a n rl ■?£»#« des Julianus geschrieben. «oinlich auf Bezahlung der Schuld. ide Bemerkungen S. Zimmern 688 P and* ct. L. XXIII. TU. 3. De jure dotium. nacli der Zeit geschützt werden, wo die Ehe eingegangen wurde. 45. TRYPHOMN. lib. VIII. Disp. — Wenn sie aber, da sie einen Haussolin, der ihr Schuldner ist, heirathen wo" » nur die Klage wegen des Sonderguts [als Heirathsgut] ? e ^ sprochen hat, so wird das, was ihr aus diesem Grunde g schuldet wurde, nach der Zeit der Ehe beurtheilt. §. i« " e sie aber, da sie einen Anderen heirathen wollte, dem H a " ^ sohu, der ihr Schuldner ist, aufgegeben hat, von seinem J*° dergut ein Heirathsgut zu versprechen , so wird auf die *■ gesehen, wo das Heirathsgut versprochen worden ist, so «• soviel, [als damals vorhanden war,] als Betrag des Sonder?" 1 annimmt. .' 46. JULIAN, lib. XVI. Big. — Ebenso, wie «>» Sclav, welcher [Etwas] stipulirt hat, für seinen Herrn, W' dessen Willen erwirbt, so wird, wenn er sich im Namen Herrn ein Heirathsgut versprechen lässt, dem Herrn eine Y ^ biucJlichkeit erworben; aber der Herr wird weder für die fahr, wenn etwa ein Schuldner der Frau das Heirathsgut f e sprochen haben sollte, noch für Verschulden stehen nU'SS Auch durch die einem Sclaven oder Haussohn ges c b eue . Uebergabe einer zum Heirnfhsgut bestimmten Sache, W""" . ( Heirathsgut bestellt, so dass der Herr oder Vater weder _ ' die Gefahr, noch für Verschulden steht. Daher behaupte ' ' dass ein solches Heirathsgut auf Gefahr der Frau stehe, J__TJ___ -J... T7_i_„ 1_- TT________ I ____3__J!. 1T-l-»»n.abe ' liDesummien erlangen Könne, aass sie von ttem verB '""r e i- »freit werde. §. 1. Wenn eine Frau, da sie ihren Schuld»" 1 " ^ ithen, ihm ein Heirathsgut so versprochen hatte : das * a „ ^ n'r schuldest oder dag Semproniscbe Grunds*"' rirst du zum Heirathsgut haben, so wird uaB j| W - stand des Heiralhsguts sein, was von beiden die Frauke . der Herr oder Vater das Versprechen oder die Uebergabe genehmigt haben wird; und dass sie darum auch währen» Ehe noch fortdauert, die Sachen, welche sie übergeben ua wird, zurückfordern, desgleichen 7 fl ) durch die Condictio» Unbestimmten erlangen könne, dass sie von dem Versprec befreit"*— J " * * xv ____""• v ___ J " "-'*■—ci,..Mner t* 8 rathen, mir scuuidest oder das aempi-----------., _.-- 0 „ wirst du zum Heirathsgut haben, so wird das weg; tand des Heirathsguts sein, was von beiden die Frau W° nd wenn sie lieber gewollt hatte, dass die Schuld als Heir" gut bei dein Manne bleiben sollte, so kann sie sich 1"^ Einrede gegen den Ehemann schützen, wenn er das Grund» "' 78) Donatione™, steht in der Floren t. Handschr. Entweder ^ hier dieses Wort die Bedeutung von traditio dotis, ou . ist vielmehr statt desselben mit der Erlang. Hdschrlt., ^ loander und Anderen traditionem zu lesen, was auci Schol. Jiasil. Tom. IV. ]>. 589. not. d. unterstützt «Da y ganze Zusammenhang der Stelle rechtfertigt. S. a ,,c Glück a. a. O. XXV. S. 209. Anm. 92. i^uba-' 79) Wenn sie sie nicht übergeben, sondern nur versproenci imi üHiüi Pandect. L. XXIII. Tit. 3. De jure dotlum. 689 eä fordert; wenn sie aber das Grundstück gegeben halte, so wird 8l e das Geld von dem Ehemanne condiciren. §. 2. Ein Vater ^ lr d, auch wenn er in der falschen Meinung, er sei der Schuldner seiner Tochter, ihr ein Heirathsgut versprochen atte, verbindlich gemacht werden. 47. Iuem lib. XVIII. Big. — Wenn einem [vor Eingehung] j er jjjjg zum Heirathsgut gegebenen Sclaven Etwas or [Eingehung] der Ehe geschenkt oder legirt gewesen war, j? Wird das Heirathsgut vermelirt, ebenso wie durch die „föchte eines Grundstücks, welches Yor [Eingehung] der Ehe Vergebe;» worden ist. .. 48. Idkm lib. II. ad Ursej. Feroc. — Als eine Slipula- '°'i folgender Art eingegangen worden war: du versprichst e bii im nächstenJahre zum Heirathsgut zu geben? hat .man gefragt, von welcher Zeit an das Jahr zu rechnen , are j ob von dem Tage der geschehenen Stipulation, oder von j 6 ? 1 ^ a ge, wo ein Heirathsgut hatte Statt finden können, das e 'sst [von dem Tage] der Ehe? Und man hat zum Bescheid «pffeben, t l ags das Jahr vom Tag der Ehe an zu rechnen sei, J"nit es nicht, wenn wir etwas Anderes beobachten wollten, J,"J dem Falle,] wenn die Ehe innerhalb eines Jahres nicht er- . £' Wäre, scheinen könne, als werde ein Heirathsgut in Folge j er Verbindlichkeit geschuldet so ). §. 1. Ein Schwiegervater lalt e seinem Schwiegersohn so legirt: dem Lucius Titius 0,1 mein Erbe [als Heirathsgut] für meine Toch- e,: Hundert zu geben schuldig sein 6l ); Proculus ^jWas doch widersinnig sein würde, da ein Heirathsgut ohne ^"e nicht gedacht werden kann. Auf ähnliche Art erklärt "as Scfwl. Basti. Tom. IV. p. 592, uot. o. diese Stelle und s " S,,! 'H sich auch «las von llaloauder eingeschobene non 8l *'» unstatthaft dar. Py m nas esto. Diese Stelle ist aus dem vornistin. Recht zu »klären. Es hatte nämlich das legalum per davtnatfontm «he Wirkung, dass die legirte Sache fürs Erste bei dem Erben ll(,> , der Legatar aber eine persönliche Klage gegen denselben auf Herausgabe der Sache erhielt. Es war also das /J). r "iä'chtniss einer Forderung , aber einer so strengen, als Ware darüber bereits ein Urlheil gefällt. Hieraus erklärt es s . lc b, warum nach unserer Stelle "der Legatar die Sache fordern soll, und dass nach aufgelöster Ehe die Klage der Frau R'jgen - t-orp. j UVt „•„ n 44 { % H i,ir Pamdkct. L. XXIII. Tit. 3. De jure äot'ium. hat zum Bescheid gegeben, dass der Schwiegersohn dies Geh» fordern, das» das Empfangene als liegst empfangen eingetrage" werden müsse, dass aber, wenn eine Scheidung Statt gefu»o eD habe , der Frau die Klage wegen des Heirathsguts zu g^" ikjwc , «a^i «.'in» %**■ re aufgehört hätte, zahlungsfähig zu sein, so würden wir " a $ ' ob das Geld ohne Verschulden des Ehemannes nicht ei»(? e . dert worden wäre; da er es aber erlassen hat, so W» r . Gefahr ihn jedenfalls treffen, es ist nämlich ebenso gut» a er das Geld empfangen und dasselbe dem Versprecher gehenkt hülle. ' ,-, 50. AFRICAH. lib. VIII. Quaest. welche ein Grundstück zum Heirathigut hatte, hat als sie .. 1 ""^ 1 Statt gefundener Scheidung in die Ehe zurückkehrte, mit ib re ' ( Manne paciscirt, dass er Zehn zum lleirathsgut erhalte» «» hdem k- ihr das Grundstück zurückerstatten sollte, und naci Zehn gegeben hat, ist sie, bevor ihr das Grundstück zl,r "^ JI erstattet wurde, in der Ehe verstorben; das ist dem gj» Glauben gemäss und entspricht dein eingegangenen Gesc"? ' das« das Grundstück, gleich als habe es angefangen, ° £ Grund bei dem Ehemann zu sein, condicirt werde 8 ")- *' f '. Und dies wird noch deutlicher in Betreff der Pfandkh"T e ^ hellen; denn wenn ich, als ich dir das Cornelische Grnndst»^ als Pfand übergeben hatte, nachher einer Uebereinkunft S e,u * , dir das Titfsche Grundstück in der Absicht übergeben b»»^ sollte, dass du mir das Cornelische zurückerstatten * 01,le ]'j c h wird, glaube ich, gar nicht zu zweifeln sein, dass ich «°|' e k mit Recht mit der Pfandklage, um das Cornelische Grund»« 1 zurückzuerhalten, klagen könne. » e - älßULP. lib. H. Resp. — [Ulpianus hat »»"JJe, scheid Pgeben,] dass, wenn die Sachen, welche ein * ^ seiner aus der väterlichen Gewalt entlassenen Tochter gesch« ^ hat, dem Willen derselben gemäss nachher zum Heirat»»*" curriren. Vgl. über die ranze Stelle Hasse a. a. 321. ff. 82) 8. die Bein, zu tit. D. de conti, sine causa 12. 7. 0. Pamdbct. L. XXIII. TU. 3. De juro doli um. 691 . s * e gegeben worden seien, das Heirathsgnt von der Tochter, »icht von dein Vater gegeben zu sein scheine. . 52. MARCIAN. Iib. III. Regia. — Eine Frau hat »»cht nur a ] s e ;„ geschätztes , sondern auch als ein nicht geschätztes Grundstück zum Heirathsgnt gegeben worden ist, *w sonst, wo sie nicht nölhig hat, das Doppelte [auf den Fall e >" Eutwnhrung] zu vers])recben, [dasselbe] versprochen; weil ,lUn das Grundstück selbst Gegenstand des Heirathsguts ist, 0 Wird der Ehemann das, was er nur immer'wegen desselben °u der Frau erlangt haben wird, einst der Frau, wenn sie We ffen des Heirathsguts klagt, zurückerstatten. e 53. NEflÄT. Hb, 111. Membran. — Ein Mann hat, als Seiner Ebefraii Etwas schenken wollte, sich von einem cuiildner der Frau, welcher nicht zahlungsfähig war, ein Hei- "sg-ut versprechen lassen; diese Suche sieht nur insoweit, 8 Jener zahlungsfällig gewesen ist, auf Gefahr des Mannes; ö Wenn sich die Zahlungsfähigkeit des Schuldners in Etwas rineln-t haben wird, so wird die Gefahr bis zu der Summe, .. , he hinzugekommen sein wird, wachsen, und wird [so] ," e n, auch wenn der Schuldner wiederum ärmer geworden in wird, weil weder damals , als die Milgift versprochen ""''e, e j ne Schenkung geschehen ist, ausser mit dem Geld, e »ches man von dem Schuldner nicht erhalten konnte , noch e , ) als dieser angefangen hat, zahlungsfähig zu sein, das * eu kung8Y Cr liältuiss bleibt, da [daun] die Sache sich in der 8 &e befindet, in welcher sie sich befinden würde, wenn er Ca damals , als die Mitgift versprochen wurde, reich ge- Wes en wäre. Sa 1 ^' GAJ " aci Ed ' PrcteU •"** ilt ' d e P'wliaf. — Die len > welche für Geld , welches zum Heirathsgnt gehört, ° Sc ' J aiFt worden sind, scheinen zum Heirathsgnt zu gehören. g 55. PAUL. Iib. 1. ad Plaut. — Wenn Etwas um [der j e """g] eines Heirathsgnt« willen exproinittirt wird s J j, so "erdeswegen gegebene Dürge gehalten. t, 56. Idem Iib. VI. ad Plaut. — Wenn der, welcher der , u den Stichus schuldet, [von ihr] zum Heirathsgnt überdies *oII t , eD > und, ehe der Schuldner zahlte, Slichus gestorben sein hatte , dass er gen sich einen Hl -f' • es we( ^ er au dem Schuldner gelegen Y J nicht leistete, noch der Ehemann beim Kla o turfd" 8 ' l"*" 6 ZU Schulden kommen lassen, so wird Sficlms ^ die Gefahr Aer Frau sterben, obgleich der Ehemann, auch , eni » er ^hn Einfordern sich einen Verzug hätte zu Schulden sto"j!" eU lasseu » Stichus jedoch auch bei dem Ehemanne gerben sein würde , auf die Jleiralhsgutsklage nicht gehallen 83 > 8. L. 36. in. h. t. 44* 'II, % 692 Pandect. L. Xffll. Tit. 3. Da jure dotimt. wäre. §. i . Da mnss das Heirathsgut sein, wo die s ,•- der Ehe sind. §. 2. Nach dein Tode des Vaters gehe« «T .Lasten der Ehe sogleich auf den Sohn über , ebenso ' wie J Rinder, sowie die Ehefrau 81 ). §. 3. Wenn man sagt, das» die nothwendigen Kosten das Heirathsgut von Hechts wegen v mindern, so bezieht sich dies nicht darauf, dass, wenn etvva e Grundstück Gegenstand des Ileirathsguts ist, dies zu ir ff c einem Theile aufhöre, zum Heirathsgut zu gehören, sond darauf, dass, wenn die Kosten nicht ersetzt werden, entW* ein Theil des Grundstücks, oder das Ganze znrückbewu ■wird. Aber wenn auf das zum Heirathsgut gehörige Gnj' stück nach und nach soviel Kosten verwendet worden »" ' als das Grundstück werth ist, so, sagte unser Scä'vola, " dasselbe auf, zum Heirathsgut zu gehören, wenn nicht Frau von selbst innerhalb eines Jabres ihrem Ehemann Kosten angeboten habe. Wenn Geld und ein Grundstück Geg , stand des Heirallisguts und notwendige Kosten auf das W" .. stück verwendet sein' sollten , so, sagt Nervs, werdender Geld bestehende Theil des Heirallisguts vennindert. Wie a wenn die Frau die Kosten ihrem Ehemann bezahlt n wird, wird [dadurch] ein neues Heirathsgut bestellt 85 )» °, [das frühere] von JVeuem gegeben zu sein scheinen ? Und u hei findet der Meinung- unser» Sciivola gemäss in Betreu Grundstücks eine offenbare Unbilligkeit Statt 8G ); d enn .. We " f ( es aufhört, zum Heirathsgut zu gehören, so wird es vernus werden können. Wie wird es [aber nach der Verän-sser» o^ wieder Gegenstand des Ileirathsguts dadurch, dasB Geld fe geben worden ist 87 ), werden können? oder soll etwa *j Geld als Gegenstand des Ileirathsguts angesehen werden ' „ es ist mehr dafür, dass das Grundstück in das Verhältnis» el 84) Bei 'Lebzeiten des Hausvaters und bestehender v * ter J} g Hg- Gewalt trug jener nämlich die ehelichen Lasten des '.,',, Sohns und hafte die Gewalt über die Kinder desselben- ^lie- so hatte er nach dein älteren Recht die marws über dus wj . frau des Haiissohns. Von dieser scheint diese Siel ,e . ,„ ihrem ursprünglichen Sinne verstanden werden zu mU ?j e m wenn es heisst, «lass, ausser ehelichen .Lasten ,,m '. /- rl ii Recht an) den Kindern , auch (die Gewalt über) die E» ei „ auf den Haussohn übergehe. S. Schilling Bemerk. «">• R. G. S. 48. Anm. 90. . n? f 85) Vtrum crcscct dos. S. v. Glück a. a. 0. XXVH- »• 4U ' und über diese ganze Stelle S. 409 ff. , (lic lc 86) D. h. nimmt man mit Scävola an, dass das Grund»u zum Heirathsgut zu gehören aufhöre, sobald soviel K° ^ auf dasselbe verwendet worden sind, als es werth is l i entsteht daraus eine offenbare Unbilligkeit. r oetlt 87) D. h. dadurch, dass die Frau die Kosten wieder er» hat. Pandect. i., XXIII. Tit. 3. De jure dotium. 693 heirathsguts zurückkehre , aber unterdessen die Verä'usserung- "es Grundstücks verboten werde 88 ). 57. JAVOLEN. IIb. I. ex Plaut. — Wenn eine [Frauensperson] , die einen Haussohn heiratLen will, [ihrem künftigen] Schwiegervater ein Heirathsgut so versprochen haben wird: Jj a » dein Sohn mir schuldet, das wirst du zum heirathsgut haben, so glaube ich, dass es einen Unterschied mache, ob die Verbindlichkeit des Sohnes oder die For- erung gegen den Vater und das in den Nutzen [desselben] erwendete in dem Versprechen enthalten sei. Denn wenn as, -was der Sohn geben muss, bezeichnet worden ist, so wird ■_?* ganze Geld, auf welches der Sohn verbindlich ist, in dem ersprechen des Heirathsguts enthalten sein; wenn aber das , Zeichnet worden ist], was der Vater [auf die Klage] wegen 8 Souderguts oder wegen des in seinen Nutzen Verwendeten .'™ leisten müssen, so wird man berechnen müssen, wie el das, was versprochen wird, zu jener 8 au wessen Verbindlichkeit die Frau gedacht hat, so ist es a 'irscheinlich, dass die Veriniithiing die Schuld des Sohnes e Ue, wenn nicht das CJegcntheil ganz deutlich bewiesen -wer- de » »olKe. f . 58. CELS. lib. XIX. Digest. — Wenn du dem Titius ,l * die Seja, als [zwischen beiden] noch keine Verlobung: ge- ten worden war , ein Heirathsgut versprochen haben wirst, .. 8le ihn nicht heirathen wollte, so wirst du doch, wenn sie nachher geheirathet haben wird, die Mitgift schulden, \" u n icht eine andere Ehe dazwischen gekommen war. §. 1. enii eine Frau die Sclavin Pamphila vom Titius stipulirt ' s °daun, als sie ihn heirathen wollte, ihm erlaubt hat, das, . as ei " ihr scluildete, als Heirathsgut zu behalten, [so fragt es W 4 °^ Welm gleich die Pamphila dem Manne nicht gehören . r wo das Heirathsgnt bestellt wurde, gehabt haba — denn da" wird es scheinen können, als sei die Sache selbst [als « el rathsgutj an ihn gekommen — oder nicht gehabt habe? l' cD1 wenn er sie nicht gehabt haben wird, so ist mehr dafür? da. so vielmehr eine Befreiung von der Verbindlichkeit, als Sache selbst an ihn gekommen zu sein scheint; und ° ar " wird das von der [Sclavin] geborene Kind nicht geschuldet r 59. MARCELL. Hb. VII. Digest. — Wenn eine Fra« ein Heirathsgnt [ihrem Manne] so versprochen haben W r * du sollst oder Titius soll Zebu zum Heirathsg' 11 haben, so kann man in diesem Falle sagen, dass [die ' je auch dem Titius gegeben werden können, der Mann aber w gen des Heirathsgiils gehalten sei, ebenso als ob auf sein " e heiss f die Zehn ] dem Titius gegeben worden wären; n"" ist dies nicht wunderbar, da sie auch, wenn sie dem M" ein Heirathsgnt versprechen will, dasselbe einem Andern, W ■ sie der [Mann] an diesen überweist, versprechen kann, gleich man zu sagen fliegt, dass eine Frau keinem A"<* er ' als ihrem Ehemann wegen des Heirathsguts verbindlich W er könne. Denn in diesen Fällen wird das Heirathsgnt f Manne erworben; denn wir werden nicht glauben, das« J so versprochen habe, gleich als ob sie auch an die Ehe dem Titius dächte. §. 1. Ein aufs Ganze eingesetzter A< welcher [von dem Erblasser] gebeten worden war, einet * - drei Viertheile der Erbschaft wieder auszuantworten, " at Geheiss derselben das, was er [ihr] schuldet, ihrem Eheinf" 1 als Heirathsgnt versprochen; ich fürchte, dass er nicht ver . j, lieh ist, denn der Frau ist er dazu gehalten, dass er o" Ansaat Wartung der Erbschaft die Klagen, sowohl die, ^ er hat, als auch die, auf welche er verpflichtet ist, zu " , „ gen, und diese kann er auf eiuen Anderen, als auf *' en ' . j,f er das Fideicommiss schuldet, nicht übertragen. ^ C ' c n möchte [aber] Jemand sagen, dass man aufs Unbestimmte Sf8 ihn klagen könue, dass er den Werth des Fideicouiin«»' 1 90) Der Sinn dieser Stelle ist der: dass, wenn der £ ei W?<4ie der Sclavin zu der Zeit, wo ihm das, was er schulde* k Sclavin), als Heirathsgnt bestellt wnrde, die Sclavm wn i^ g hatte, diese selbst Gegenstand des Heirathsguts Wj ""' ( j; e ihr geborene Kind , dass aber, vveim r i>iii »3\ Statt der Lesart der Floren!. Hdschft.: muhen •!>*!'"\ d ™'$£ jussisaet , welche heinen passenden Sinn gibt, ist " durch, die />•„,;,. XXIX. 1 55. T. IV. 1». 52«i. «. *■ «JJ kp. 604. vollkommen bestätigte VerbWMrWg*»J'*!,« eins: mutier ipso, marilo do„. juss. belolg worden.Her Herr comlicirt also sowohl das, was *&£****< S5US ""ch das, was auf ihr Geheiss einem Anderen geschenkt Wor den ist. IN iM 696 Pandict. L. XXIII. Tit. 3. De jure dotiutn. 61. TERENT. CLEM. Hb. III. ad leg. Jul. et Pap- ** Wenn entweder ein allgemeiner Cnrator, oder ein [besonder Curator] zum Geben eines Heiralhsguts bestellt sein sollte n mehr zum Heirathsgut versprochen worden ist, als das » c mögen der Frau hergibt, so gilt das Versprechen von R ec ' wegen nicht, weil eine mit böser Absicht 9 *) geschehene I» ' mäclitigung durch das Gesetz nicht gebilligt wird. Es jedoch zu untersuchen, ob die ganze Verbindlichkeit, oder da > was mehr versprochen worden ist, als hätte versprochen W den müssen, entkräftet wird? Und es ist billiger, wenn n» a «agt, dass nur das, was zuviel ist, eutkräftet wird. §• *' _ solcher Curator miiss aber die Sachen als Heirathsgut u "* r ^. g ben, nicht auch sie an irgend Jemand verkaufen und den 1' derselben zum Heirathsgut geben. Man kann aber z\ve»» e ^ ob dies wahr sei; denn wie, wenn sie anders nicht sich f heirathen kann, als wenn sie Geld zur Mitgift gibt uu" '. dies mehr von Nutzen ist ? Nun können aber doch zum J 1 rathsgut gegebene Sachen gewöhnlich veräussert und das l" erhaltene] Geld in Heirathsgut verwandelt werden. ^ er um [jenes] Redenkeu zu heben — wenn der Ehemann " e Sachen zum Heirathsgut empfangen will, so ist nicht ^ vel ,.„ Bedenken zu tragen; wenn aber der Mann nicht anders Ehe eingehen will, als wenn Gelder zum Heirathsgut g e S e worden sind, dann ist es PHicht des Cnrators, zu J e,nS ,.„, Richter zu gehen, welcher ihn bestellt hat, damit derselbe* nach Untersuchung der Sache erlaube, dass er auch inA» neulich des Mannes, nachdem ein Verkauf der Sachen *?'_„ nommen worden ist, wiederum ein Heirathsgut bestellen du» 62. MODESTW. Üb. V. Resp. — Titia hat, ab*, jünger als. fünfundzwanzig Jahre war', den vierten The» 1 Erbschaft ihrer Mutter, welcher ihr mit ihren Brüdern S e ® & schaftlich gehörte, vertauscht, und hat für diesen Theil Grundstück erhallen, gleich als ob ein Kauf unter ihnen ^ gefunden hätte; dieses Gruudstück hat sie mit anderen .* C , el , ei» 1 in zum Heirathsgut gegeben; ich frage nun, wenn sie «■ ^ vorigen Stand wieder eingesetzt wird und ihren vierten erhält uiid das Grundstück zurückgibt, was dann der Ehe»? thun müsse, ob er mit den anderen Sachen, welche zum *?.„ rathsgut gegeben worden sind, zufrieden sein müsse? fte eben frage ich, wenn sie gestorben ist und ihre Erben " ,n Wiedereinsetzung in den vorigeu Stand wegen der Person selben Bs ) gebeten haben, und die [Erben] selbst den vier 04) Denn indem der Curator mehr, als das Vermögen dci (l gebefobleneu hergibt, versprich!, befindet er sich in ewi und diese wird dem dolus gleich geachtet. , nIlü te. %) I). h. weil die Verstorbene darauf Anspruch machen ku -.-.-. - .■<-!^-a,,-.-.r Pandkct. L. XXin. TU. 3. De jure dotium. 697 ■Jueil und jene (die Brüder) das Grundstück fordern, ob dann r Ehemann das Grundstück, zurückzuerstatten gezwungen werde, g 0 dass er bei der Zurückbehaltung des Gewinns vom ijeirathsgut mit den übrigen Sachen zufrieden sein muss ? *°degtinus hat zum Bescheid gegeben, dass kein Grund "geführt werde, warum dem Ehemanne das Heirathsgut zu 'Climen sei; sondern die Frau oder ihre Erben sind in den ossen durch Schätzung bestimmten Werth des Grundstückes . Ver «i"theilen, [und diese Schätzung ist] auf die Zeit zu beeilen, wo das Grundstück zum Heirathsgut gegeben worden ist. p b3. Idem lib. sing, de Hcitrcmal. — Die von einem finden wegen der Zurückgabe des Heirathsguts eingegangene j l"»ation verfällt sogleich u "), wenn eine Scheidung gesche- i ' lst , auch geht die auf diese Weise dem Stipulator erwor- \v".*! a ff e nicht zu Grunde, wenn die Ehe wieder erneuert j 7,'. as ist daher das Heirathsgut mit erneuerter Einwilligung ö "Pulators zu bestellen, damit die Frau bei der neuen Ehe Vn -i° Heirathsgut sei, wenn nur jenes Heirathsgut nicht ji """ selbst herrührt, und ein Anderer sich dasselbe mit lr laubui8s stipulirt hat, dann nämlich ist die Einwilligung' Selben nicht nothwendig. d,_ M- JAVOLEJV. lib. IV. Her nacfi , e.v Cassio. — Wenn . *atl eillm 'K der Ehemann, wegen [der Rückgabe] des Hei- . s SWs nichts versprochen hat und die Frau, nachdem sie j^. eu Anderen geheirathet hatte, nachher zu dem früheren «ei"" 6 - 2ur,ic ' t g'ekeljrt ist, »o wird ihm das Heirathsgut still- 'Weigenj erileiiert , z "m n- P0MP0N - lib - v - aä Q u >"i' Muc - — Wemi einem tri i ra< bsgut gehörigen Sclaveu durch ein Legat oder eine dri' Iv Etwas zugekommen ist und der Testator nicht aus- soll» •'Wfiirt *'J hat, dass dies dem Ehemaiine gehören ' 8o ist dies nach aufgelöster Ehe der Frau zurückzugeben. ftie i ' DEM llh - ^'"* m * Q"'" 1 - M" c - ~~ Wenn mir der 4l j i brauch an einem Grundstück, dessen Eigenthum die Frau go j, Ui *tte, vou dem Eigenthüiner als Heirathsgut gegeben werden Zxi ' 8 ° wird nach der Scheidung eine Schwierigkeit in i»e- WeY ^ er Frau zurückzugebende Hecht vorhanden sein, «ur T** 8esa 8' haben, dass der J\iessbrauch vom ]\iessbraucher \v e m Eigenthüiner abgetreten werden könne, und dass, dl«-».** einei » Fremden, das heisst, einem solchen, weichet «her f enl ' UUn ,,icut ' iat ' au e e< reteii werde, nichts auf diesen * S e,e J sondern der Wiessbrauch an den Eigenthüiner zurück- > We , |',] I> ' CS U1 " ss lieh -weil er geglaubt hat, dass die Frau frei «ei, so in ich mehr glauben, dass er es als Gewinn für sich erW« fcabe, jeden Falls, wenn er es ersessen hat, ehe [die Verb'" angefangen hat, eine [ wahre 1 Ehe zu sein-, und ich b»> .^ »elben Meinung, wenn er Etwas mit jenem Gelde ang eS gH hat, ehe es [ein wahreB] Ileirathsgnt -wurde, bo d» s * et weder besitzt, noch durch böse Absicht bewirkt hat, da es nicht besitze. v eJ i 68. PAP1NIAN. lib. X. Quaest. — Das Versptj* ^ eines Heirathsgufs wird darum nicht weniger gelten, vV \^ der Vater Anfangs Ton der Ehe nichts wusste, diese . g0 gültig gewesen ist, wenn er nur nachher eingevvi'i'ff ' e ;- wird, weil jedes Versprechen eines Heirathsguts die sti»» « en u gende Bedingung einer künftigen Ehe enthält (acciptoi)*. y e »uch wenn eine [Frauensperson], die jünger als zvs'° .r rS u'J ist', gleich als wäre sie älter [als zwölf Jahre, als " ^ heimgeführt worden ist, so wird [das Ileirathsgnt] . '"' nSe |- gefordert werden, wenn sie älter als [zwölf | Jahre bei ■ ^ Jen [Manne] geworden ist ° ■'); denn was man ge w ° ^ e Bagt, dass das Versprechen eines Heirathsguts nur ü' r ' . ief c, Ehe bestimmt werde, und die Verbindlichkeit nicht Ion __________;-------- ' ' gch'ci» o "' a ' ,0D gerächt worden sind, von dem Tage der zwei- f 0 i ) Ehe an nicht zu leisten seien, -weil nun auch die Ein- *cL ern, .'6' ° es Hanj)tstammes nicht Statt findet; für die Zwi- die im 6 '*' i01 ) werden sie Aber geschuldet werden. §. 3. Wenn Wo A ran m das Haus des abwesenden [Mannes] geführt »us j iat '" 2 ) " na a " f sie unterdessen ' ° ••) kein Aufwand Wo j^.^ 6 "" 0 '* 611 des Mannes für ihre Ernährung gemacht die e " ,st ' 80 fordert der Mann, wenn er zurückgekehrt ist, S c | l ^. t ' 8 > >roc henew Zinsen l0 *) unredlicher Weise. §. 4. Ein ej n .J^rsoliii hatte von seinem Schwiegervater sfiptilirt, dass e\ n eira thsgut nach dem Ermessen des Schwiegervaters an {j a i stimmten Tage gegeben werden solle, ohne dass die "otn ° der Betrag bezeichnet worden war; man hat ange« "iebf 6n ' ^ a8B wenn auc ^* da» Ermessen [des Schwiegervaters] er Wäuiit worden sei ,üS ), die Stipulation gelte, und es JOj ' y"' er denselben Ehegatten oingogangen Mm vt^schen der ersten und zweiten Ehe. genen. *0'*) n i "-------------......-------------7------ . . .j rad wenn sie den Mann in seiner Abwesenheit gehei- *03) ■w-£ aL S ' L> 5 - 6 ' "• 7 - J> - de rilu "*** 23, 2 - 104i v anrei, d «er Abwesenheit des Mannes. iioel | SC ' Zl ' ,ies rechen deg Heirathsguts enlhalleu sei, als was ^h Abzug der Schulden übrig ist. §.1. — 73. — P a u 1 u s hat ■ ii «escheid gegeben, dass in Betreif der Sachen, welche zum |j-. eira °der damit sie iliren armeu Mann l11 ), Bruder r i)', i ar,ne ] Schwester erhalte. - 76. - - HEKMOGEN. lib. V. juris EpitOVU — 't angenommen, dass, wenn eine Verlobte ein Ileiralhs- *'Ue rr n Uu< * ll ' cut geheirathet haben wird , oder (Jemand \ fr-,. | ra »ens|)ersoiiJ, die jünger als zwölf Jahre ist, als Ehe It">. ■ >M nach d n,,c Wht ein Muster des Heirathsguts der Coudiction aus auf die Begünstigung [des Heirathsgut«] das Privi- tL«;!»"' welches bei persönlichen Klagen Statt hat lls ) er- ue,It ^verde. - 77. — TRYPIIOMN. lib. VI. Disput. — Ob- U|,j fy b. die Schulden des Heirathsgut.q. 112) o lu dieser noch nuler der väterlichen Gewalt steht. ^eii" , s "" av 9 MC tllere. Diese ßedeutung hat Ilasse in der Ui) p J" f 'jffWlchlchtl. Rechfswiss. Bd. 5. S.318 ff. bewiesen. «ml un d" m idoneum, wenn sie zu irgend einem Zweck ein tU) „wegliches Pfand braucht. S. Hasse a. a. O. S. 327 IF. iiiif , se a> a> °- s - 322 ffi erklärt dies von dem Manne, nbe- cllom sie früher verheirathet war, von dem sie sich 115\ £ »"schieden hat. Vgl. L. 20. I). sot. matr. 24. 2. de* lu em persönliches Vorzugsrecht, wenn zum Vermögen »,. //"'»»es Concors ausgebrochen ist. S. L. 17. j. 1. L. 19. ^ • JJ. de rcb. auet. jud. jioss. 42. ö. 702 Pamdkot. L. XXIII. Til. 3. jDo jure dotium. wohl das Heirathsgut sich in dem Vermögen des Ehemann befindet, so gehört es doch der Frau >' 6 ); und man hat »> Recht angenommen, das», wenn sie ein nicht geschütztes farn stück zum Heirathsgut gegeben hat, wegen dessen sie ,. r . . nd d ieB dass das, was Gegenstand des Heirathsguts gewesen i»*> "' t entwährt sei, und weil man es so ansieht, als ob s ,e " . .. t die Entwehrung erleide, [und zwar] deshalb, weil sie 8nffc* hat, jenes [Grundstück] im Heirathsgut zu Laben. Auch " man an, dass sie während der Ehe, obwohl das Eig*° rij^ bei dem Ehemanne ist, eiu Recht an dem Vortheil [" eS v rathsguts] habe, da der Ehemann auch wegen ihr die ^ der Ehe trägt ' 1 "). der 76. — 78. — In em lib. IX. Dkpulat. - ^'"«pi- Vater der Frau auf den Fall seines Todes [dem Manne] e '" che» 1 rathsgut versprochen haben wird, so gilt das Versprec^ )( n denn auch wenn er es auf die Zeit, wo er sterben w" r(ie . [ jer versprochen hätte, so' würde er verbindlich werden- ^ wenn er wieder gesund geworden sein sollte, warum 9 ° „ denn die Verbindlichkeit nicht durch die Coiidictiou el ' ^ ( werden 12u ), ebenso als wenn irgend ein Anderer o e 116) Wenn dem Ehemann das EiVenthnm am Öejratbff j e f geschrieben wird, und dasselbe doch zu dein V er,n0 .° r pra" Frau gerechnet wird, so ist dies Letztere aus dem .-„. r iiu~ zustehenden und bei der Bestellung desHeira(/is'ff li '' s s L^ e jiii deten Hecht zur Zuiückfordcrung nach aufgelöster erklären. ( ■' , " f „hlerl>3 ft 117) Florent. Porro cujus interest; dass diese Lesart n . t j e e sei, zeigt der Zusammenhang der Stelle und best» j> liier Scholiast ZU den Jiasil. Tom. IV. j». 627. noi. q . ".„f. i»l befolgte Aenderung Ha loa n ders pro eo, quod eß 1 ,- lC ^ e \te9 dem Sinne und der Construction dieser etwas ^'j? y '*r£$. 9* Stelle entsprechender. m f. Anin. 15. S. auch v. Glück a. a 118) Der Mann hat das Eigenthum an dem Heirathsgut u» l f Bbe Vortheil davon, aber nur deshalb, um die Lasten g. e - zum Besten der Frau zu tragen, folglich muss aucn y or , wiss gewisserinaassen ein Hecht (poteslatem) an '« g. 88- theil (z. B. der accessio) haben. S. v. Glück a- a. • }J j,. tt. Noodt Commenlur. in XXVII. Zi'6. -öfe- W' 605. (/„. «. 1724.) ..... ,.„fcaiu.d! cl : 110) Die Schenkung Todes f kann nämlich •/*$' c j,ie bald aii bestimmte Todesgefahr, z. B. Krankheit, gestellt ^"„'fl»' bald im Allgemeinen auf den Tod überhaupt, " ve rden 120) Der Vater hatte auf den Fall seines To . ucS „fför« 1 rathsgnt versprochen, er wurde wieder gesund, " • „. e trel e " also, weil jene Bedingung der Bestellung nicht o» t> Pakbkot. L. XXIII. Tit. 3. De juro dotium. 703 send eme r ail j ere F ran ] e j n Heirathsgut dem sich dies still. ,ren den Manne versprochen hätte ? Denn sowie die Con- um wegen einer auf den Todesfall übertragenen Lörperli- üe " Sache o J> Wegen i be ist nicht in Bezug auf die Person d a e . u * a che oder wegen [übertragenen] Geldes Statt findet, so ° fn Wegen einer [auf den Todesfall begründeten] Verbindlich- ga "- Dasselbe ist nicht in Bezug auf die Person der Frau zu Ver 6 "' We,,n die F,au a,lf den Fall ihres Todes ein I leirathsgut die^f r ° ClleU ^' d ^ en s °l' te > weil, wenn das Heirathsgut nicht für tasten der Ehe dient, es kein Heirathsgut ist, p 77 ' — 79. — Idem lib. X. Dhput. — Wenn eine gjjj™» Welche ihren Schuldner, der [ihr Geld] unter Zinsen *|>r" | t6 ' k eiratIleu "wollte, demselben als Heirathsgut das ver- 'ür v' 1 ^ at,e ' was er 'b.r schuldete, so gehören die Zinsen »■all lC f< % e,me Zeit nach Eingehung der Ehe nicht zum Hei- e|, e ^'"> Weil jene ganze Verbindlichkeit aufgehoben wurde ' • '), i «m IT *' 8 wenn *^' e Schuld der Frau gezahlt und von ihr leirathsgut gegeben worden wäre. jr r 78 « — 80. — Idkm lib. IX. Dhpitlat. — Wenn eine- taa ' Welche an dem Grundstücke ihres Ehemanns den JViess- hat batle » denselben dem Ehemann zum Heirathsgut gegeben [p ' 8o hat der Ehemann, obwohl der Niessbrauch von der der ^gekommen ist, doch nicht den Niessbrauch 122 ), son- duc I Cr gebraucht sein Grundstück als Eigenthiimer, indem er das i Heirathsgut an dem Grundstück das volle Eigenlhum, kei/ 11 » * Vo,n Niessbrauch getrennt ist, erlangt hat; auch ist Sebr ,°8'h'chkeit vorhanden, dass ihn der Mann durch Nichtig a,lc h verlieren sollte. "Wenn aber eine Scheidung Statt ge- den IV- ' so wh-d er der Frau an demselben Grundstück der ^, ,e!isljt aucu bestellen. Wenn aber die Ehefrau während wird 12 3 ), so scheint der Ehemann \y e • yueu uuren aas Heirathsgut zu haben, weil, auch k e ; ne Ut ' vemtorhen sein wird 123 ), so seh \y e »'ortheil durch das Heirathsgut zu ha d 6r i er ' e,,e »icht zur Frau genommeii hätte, der Niessbrauch, a n , lrc ~ m ^ eu lod der Niessbraucheriu aufgehört hat , wieder as ^igenthum fallen würde; und deshalb trägt er auch Cn p » "ie Befreiung von der Verbindlichkeit mit der condictio 11\) £ ata > causa non secuta. S. 1). h. t. 12. 4. 15js n u er bezalut während der Ehe gar keine Zinsen. friirh, er gebraucht zwar sein Grundstück und geniesst " e , nl ! g o der Eheinaun den Niessbraucli nicht verloren haben VW 1 "'' e wird durch den Tod der Frau der Niessbrauch bei dein rfO lc ht beendigt l 3 °). Wenn aber eine Sdheidung Statt gefunden at , so wollen wir zuerst, sowohl in Betreff dieses 131 ), als v"]{ niu eren 132 ) Falles, untersuchen, ob die Früchte nach erhältuiss der Zeit in diesem Jahre 133 ) getheilt werden; J! das i s t z „ billigen. Die Zurückerstattimg desselben wird \ er So geschehen, dass der Frau, welche das Grundstück hat, r Messbrauch abgetreten, und dieser so mit dem Eigenthum /einigt wird. Aber auch wenn sie nicht Eigenthümerin deg * ril ii(lstuc]s.s sein sollte, so steht ihr nichts desto weniger die ^ e ' ralu sgntsklage zu, auf dass der Ehemann [ihr] den Niess- «cu abtrete; denn entweder ist die Frau noch auf die Klage sin i . ■^ a,, f e gehalten, dass sie den Niessbrauch leiste, oder tili" '' *' eu ^ er,u desselben zu erlangen ' 3 4 ) oder es ist fall'^L • s es ^ r freistehe > lieber irgend Jemandem eine Ge- «ilj '* ztl erzeigen, als bei ihrem Feind 13S ) ein von ihr J^ rlra £ e ne8 Hecht zu lassen. §. 3. Eine Ehefrau hat ihrem ,, e . Ue den Niessbrauch als lleirathsgut gegeben, sodann, wä'h- ftla l ^^ e bestand, demselben das Grundstück verkauft; liaL S'efrag't, was sie, wenn eine Scheidung Statt gefunden hal ' BU ^ t '' e Meirathsgutsklage 'wiedererlangen müsse ? Ich ® gesagt, es komme darauf an, für wieviel sie das Grund- j». ~* gekauft hätte; denn wenn eine Schätzung des blossen di 8 )i U !' ums 13B ) Statt gefunden hätte, so muss die Fra g n , ~ e,r äthggutsklage den Werth des JViessbrauchs erlangen. Was Frau auf storl, a lso Statt wenn der Mann vor eingeleitetem Streit ge- j e eu wäre? Die Erben desselben würden nichts leisten; ' Mich wenn irgend ein Anderer Käufer des Eigenthumg »"-vvorde.,, —.•-•_. _. _-._-.j- j._ i?_i_. j„„ a_ _____ j-_ r?___ Wäre, so würde der Erbe des Mannes der Frau 2 >ir" v ,' eu > nämlich -weil der Niessbrauch an das Eigenlhuin ^ ', S e ^lleu ist. Sonst wenn das ganze Grundstück verkauft des Nr-" Wure > ""d zwar um soviel, um wieviel er ohne Abzug »eh .. les ^ ,)rau chs verkauft werden muss, so wird es bo ange- des *•" vva're, und zwar um soviel, um wieviel er ohne Abzug *eh l)rau chs verkauft werden muss, so wird es bo ange- s(ail j"' a 's ob die Frau das iieiralhsgut, während die Ehe he- > z 'iriickprlinl(i»i« ..http. &. 4. Wenn ein p-p.inp.insrl-nfl.irVip« zurückerhalten hätte. §. 4. Wenn ein gemeinschaftliches vL't \ behält ihn so lange er lebt, weil der Niessbrauch erst 131) n To(1 hat. tlu ei der Frau geblieben ist. 1§A il l 'Welchem die Scheidung vorfiel. l'jr. .' °n dein, ilom cio <\aa Ci ni..!-.fM, li " 5 ) D. i, 48. 19 • ft cu . "»richtig sein würde, mit dem Cod. Erlang., Schot. t3ßw?v' Ha 'oander n. And. angenommen worden. r > Uh »e den Niessbrauch. »cicnem die ocueuiutig voruei. dein, dem sie das Grundstück verkauft hatte. ihrem geschiedenen Manne. S. L. 3!). Ii. de poen. Gleich darauf ist a sc statt ad sc, welches graninia- 'Kh sein sein, 706 Pandect. L. XXIII. Tit. 3. De j. dotium. Grundstück zum Heirathsgut gegeben sein wird, und der »U eigenthümer gegen den Ehemann mit der Theilungsklage S klagt haben und das Grundstück dem Miteigentümer zuerka 11 wird, so wird der Betrag Gegenstand des Ileirathsg» Ruf welchen der Miteigentümer dem Ehemauue verv theilt sein wird 137 ); oder wenn keine Versteigerung h"' ihnen] Statt gefunden haben und das Grundstück einem Fre» den zugesprochen sein wird, so wird der Theil des Fre'S » welchen [der Mann] erhalten hat ,18 ), [Gegenstand des * rathsguts sein,] aber so, dass das, was nach der Zahl her uet wird ,J9 ), nicht ebenso wie die Sache (das Grunds' 11 ^ beurthcilt wird, und [daher] nach erfolgter Scheidung' a0 S [der Frau] zurückerstattet wird, sondern so, dass es %n gesetzlich '*°) bestimmten Zeit gezahlt werden muss. ' . j aber dein Eliemanne das Grundstück zugesprochen »ein w ' 80 wird allerdings der zum HeirafLsgut gegebene Tiiei' t»*ff stand des Ileiratbsguts bleiben 5 nach eingetretener Scli el aber wird init der Ansaiilworlimg [dieses Tlieils], wege" ^ seil (der andere Theil] an den Ehemann gekommen i»U z "* 1« auch die des anderen Theiles erfolgen, nämlich so, das» * r Preis soviel von der Frau erhält, als er in Folge der »^' tlieiluug dem Miteigenlhümer gegeben hat; auch wir* .,.. von Beiden, wenn es diese Billigkeit zurückweist, gebor 1 den müssen, weder die Frau bei der Uebernahine, 1,oC n), Manu bei der Aiisanfworltiiig auch des anderen TheileS- . aber, während die- Ehe besteht, nicht blos der Theil zi" n . rathsgut gehöre, welcher zum Heirathsgut gegeben yvotdeü < sondern auch der andere Theil, wollen wir sehen. J" _'' ,J spricht nur >on jenem Theil, als zum Heirathsgul g-eliöriR» ._ ich habe im Auditorium 141 ) gesagt, dass blos jener z" ül 137) Demi wenn der Ehemann seine Hälfte dem Mitogen" 1 " abtreten muss, so inuss dieser ihn dafür entschädigen- - s 138) Prelii portio, guae distracia est, i. e. prethnii po*™ mariti, quae distracia est. , nC fO 139) Quod in numero est hier wohl soviel als qnod «" "«•*" = das dem Manne gezahlte Geld. „.pineS' 140) Für Sachen, welche zugezählt, zugewogen und i«s? j^f sen werden. Diese inussten nach vorjustin. Uecht "' )iCI - ein/ahngen Terminen, die übrigen Sachen sogleich z ""U eC lit stattet werden. S. Ulpian Fr. VI. 8.. Das Justm- ** s. in L. un. §. 7. C. de rei ujc. act. 5. 13. T 40 »«• 141) Ueber das Auditorium prineipis s. die Bern, zu L» * |j asS D. de reb.credl'2.1. Doch ist dazu noch nachzulr a « e "' ftc ///Ji nach Zimmern a. a. O. Bd. 3. {. 7. ex. der lr ,L\crO praetorio nicht statt des Kaisers den Vorsitz führte, * j an er vielmehr sein eigenes Auditorium hatte und dass es re r nach demselben Bd. 1. $. 99., ungewiss ist, ob 1« ,H Pandbct. t. XXIII. Tit 3. De füre dotfmn. 707 •"M'iKffnt gehöre. §. 5. Wenn Jemand, der durch eine Einrede gesichert war, dass er nicht zu zahlen brauchte, dein Ehemann, g er H ' c u als Heirathsgut Etwas stipulirte, dies versprochen hat, ° Vvird er gezwungen werden, es demselben zu leisten, und ^""d die Condiction gegen die Frau oder ihren Vater, welcher i°" beiden ihn [dem Manne] überwiesen hat, wegen dessen a be D , W as er als Nichtschuld dem Ehemann versprochen oder Stahlt Lat. V) . 7 9- — 81. — LABEO Hb. VI. Posterior, a Jtwoh Woin. — Ei„ Grossvater hat für die von seinem Sohn er- „ j^ te . ^ u ^elin dem Schwiegersohn ein Heirathsgut gegeben j x *' lr ' 1 <; Servius behauptet, dass das Heirathsgut nicht an ^ »ater zurückfalle, nnd ich bin mit Servius gleicher Meide, i we '' das Heirathsgut nicht als von ihm herrührend an- e >en werden kann, indem er nichts von dem [Gegebenen] •j| en 'hiiinlich gehabt hatte. §. 1. Ei« Vater hat für seine a er Hutidert so als Heirathsgut versprochen: wenn es da .'L aS8ena ' s 'e" sei" wird; Atcjua hat geschrieben, , ••' *ervius zum Bescheid gegeben habe, es müsse dann ge- , Werden, sobald es ohne Scliimnf und Infamie gegeben ^efden könne. ieo 80 * ~~ 82 ' — JAVOLEN. lib. VI. ex Posterior. Lu- •tkv? —' L a b e o sagt, dass, wenn der Schuldner einer Fran r e "VI Verlobten ein Heirathsgut versprochen habe , die Fran «nd j ^ ne von ^ em Schuldner jenes Geld fordern könne, y e ,. ,8S nachher deswegen der Schuldner dem Manne nicht So | " Cu sein werde; dies ist falsch, weil jenes Versprechen I "ge unentschieden ist, als die Verbindlichkeit in dieser '"ist >*J). 81. - 83. — PAPINIAN. lib. VIII. Qvaest. — Ein dar j- ^" r se ine Tochter fremde Gelder 1 * 3 }, welche er •"Üct . en » erhalten, oder [als Bezahlung} eines Darlehns zu- b r „ eru alten hatte, zum Heirathsgut gegeben; sobald sie ver- c /*' sind, so wird das Heirathsgut ein profecticischeg '**). Ehef .~~ * — »RGClHLl üb. V. Ephf. — Wenn eine cjj la " jhrem Mann aufgegeben haben wird, das Geld, wel- Ij e : e . r " lr schuldete, ihrer gemeinschaftlichen Tochter zum ich * S 1 "' zu geben, und er das gelhan haben soll, so, glaube ^* st darauf zu achten, ob er jenes Heirathsgut in eigenem Stelle das Auditorium des Kaisers oder des Papinianns I42?r\ eint seL 1 ; P; •>. so lange '. 11 eigenem [Namen gegeben Laben wird], so schuldet er^uic desto weniger seiner Ehefrau dag Geld , wenn in der Ehe' r Namen, so ist er von der [Verbindlichkeit gegen die] Ehe" 8 befreit worden. 83. — «5. — JAVOLEN. lib. VI. Posier. Laieon. T" [Ich behaupte lts ), dass,] wenn der Schuldner einer Frau L 1 " rem] Verlobten ein Heirathsgut versprochen habe, die Frau der Ehe jenes Geld vom Schuldner nicht fordern könne, y jenes Versprechen so lange unentschieden ist, als die Verb" lichkeit in dieser Lage ist. / 84. *m 86. ~ LATJEO lib. VI. Pitlmn. a Paulo W" lom. —- Wenn wegen eines versprochenen Heirathsguls S klagt wird, so darf der, welcher es versprochen hat, " fblos] auf soviel, als sein Vermögen beträft, verurtheilt \ den. Paulus: ja, soviel den fremden [Versprecher] b e ' rl so ist dies immer wahr; sonst wenn der Schwiegersohn Schwiegervater, während das schwägerschaftliche » cr niss l * B ) besteht, das versprochene Heirathsgut fordert, wird der Schwiegervater jeden Falls mir auf soviel, a,s Vermögen beträgt, verurtheilt werden; wenn sie nach. £ e * rB . , ter Ehe gefordert wird, so glaube ich, dass diese | llecht»^ that] nach'den Umstünden und den persönlichen Verh'«»'" 8 zu ertheilen sei; denn wie, wenn der Schwiegerv denen geschlossen werden, welche das Heirathsgut zu- r, 'ck.fordern können, und von welchen es zurückgefordert wer- j! e '' kann, so dass dem, welcher an einem solchen Factum nicht 1, » ei l genommen hat, dasselbe vor dem nach seinem Ermessen "kennenden Richter nicht nütze. , 2. ULP. lib den > Prätor Juuiaung zum uescueia gegeucii, «=»■ , » -•— ,nai > «hereingekommen gei, duss das Heirathsgut, möge die lihe {""gelöst sein, auf welche Weise sie wolle, wenn Kinder vorluden wären bei dem" Manne verbleiben sollte, weder ver- *»(Let werde '»), dass man |ni.f den Fall], wenn die Ehe durch 7 n Tod des Ehemanns getrennt sei, übereingekommen sei, ? as » dag Heirathsgut [bei dem Erben des Ehemanns) bleiben tsoU e] , noch , wenn man darüber [wirklich! übereingekommen ^ ure > das Pactum gegen [die Bestimmung] des Heirathsguls Zu «alten sei, wenn der Tod des Ehemanns erfolgt ist. p 3. PAUL. üb. 111. ad Sabin. — Solche abgeschlossene f ac 'e, welche auf die Zeit der Scheidung gestellt worden. sind, «abeu, weim a ie Scheidung nicht erfolgt ist, nicht Statt. . 4. ULP. lib. XXXI. ad Sabin. — Wenn man über- ei "Sekoinmen sein sollte, dass die Früchte [der zum Heirathsgut ßehörig-en Sachen] in Heirathsgut verwandelt werden sollen, l*o fragj es s i CUj i ob die Uebcreiukuuft gelte? Und Mar- *49) D. h. ob der Mann der Frau mit Recht das zum Heiraths- B«t gehörige Grundstück (ausser welchem der Vater "»" a, "Iere Sachen zum Heirathsgut gegeben hatte) — wanrtn der Khe zurückgegeben habe? ,. r _ r i,i_ ^O) Pacta dotalia sind diejenigen Verträjro, wl*« *»» '«'° l „. hellen Verhältnisse der Ehegatten, na in <> n 11 1 c n ">» B * U S auf das eheliche Vermögen, bestimmen.^_■ «<) JVeque convemsSB videri. Der Vertrag also *™"™*£™ Tode 'des Mannes das Heirathsgut der »«* > ebe, " le " l ' ldu mcht zurückgegeben werden solle, gilt nicht. 111 % 710 Pandecx. L. XXIII. Tit. 4. Do pactls doialibim. celliig sagt im achten Buche der Digesten, dass die Ueber- eiukunft nicht gelte, denn in Folge dieses Pactum« scheine die Frau beinahe ohne Heirathsgnt zu sein 1S2 ). Aber er unterscheidet so, dass, weun die Frau ein Grundstück, unter der Bedingung zum Heiratiisgut gegeben habe , dass der Eheina»«» die Früchte zurückgeben sollte, das Pactum nicht gültig « ei ' und dass dasselbe auch Statt finde, wenn sie einen Niessbrauc» unter einem solchen Pactum zum Heirathsgnt gegeben h»«j wenn man aber über die Zurückgabe der Früchte übereingekommen wäre, das heisst, dass die Früchte, welche nur imin el " [der Mann] gezogen hafte , Gegenstand des Heirathsguts sei» sollten, und [wenn also] das Grundstück oder der Niessbrauc» au dem Zweck, übergeben worden ist, nicht dass das Gm«"«* stück oder der Niessbrauch zum Heirathsgut gehören sollte» sondern dass [der Mann] die Früchte ziehen sollte, W« Gegenstand des Heirathsguts werden sollen lsJ ), so sei er lebe mit der Klage wegen des Heirathsguts zu zwingen, die Fr«"* zurückzugeben; es werden also die Früchte Gegenstand Heirathsgut sein, und der [Mann] wird die Zinsen genies» 6 ^ welche aus den gesammelten und zu einem Hauptstaiiijne g machten Früchten gezogen werden können. Ich glaube, da es in beiden Füllen einen Unterschied mache, in welcher ■» sieht das Heirathsgut gegeben Bei, so dass, wenn die Fra« J deswegen ein grösseres Heirathsgut gegeben hat, weil sie W°" ? dass die Früchte Gegenstand des Heirathsguts sein sollten, " der Mann mit dem Geld, welche« aus den Zinsen des Ertrag^ zusammengebracht wird, zufrieden sein sollte ls4 ), man sa S> , könne, dass die Uebereinkunft gelte; denn es scheint ja [<' a '"' das Heirathsgut nicht unfruchtbar zu nein. Mau denke *< ' es habe der [Mann] Vierhundert jahrlich als Ertrag» »* sonst, wenn man diese Uebereinkunft nicht getro/feu P*' ' nicht mehr als Dreihundert zum Heirathsgut erhalten 'W" r gewiss, er muss zufrieden sein, dass er ein eo reiches * rathsgut erhalten hat " 4 ). Und was sagen wir, we» n e 1*21 Denn . ULI», lib. IV. Od Ed. - Poinnonnis sagt, der Ehemann könne nicht pacisciren, dass er in Bezug aiii das U eiralh„ B „t' nur für böse Absicht stehen solle, i.a.nl.ch zum ß «»<* ihm ein lleirathsgut versprochen hat, ...cht auf »eine Ge- *»« stehen solle-, den« er billigt es auch, dM. ■**&£** P»ci S cire„ könne dass das lleirathsgnt auf die Gefahr der Frau "ehe tt solle und umgekehrt, dass das lleirathsgut, welches aui Gefahr der Frau steht, auf die Gefahr des Memannes stehen solle. 7. POMPON. lib. XV. ad Sabin. — Wenn em Hei- Glück XXV S. 355. Anm. 70. diese Werte richtiger, als man sie bisher verstand, indem man hinter CMSeOUtU ein ^SKSSr?« Bein, zu * 73. J. 1. im vorherg. Tit. JSwS'ÄÄT&S £A vor JMttaUjj »*gg£ ttitut der actio oder des Judicium d* v,or,bus z.''eziehe.^ Hatte nämlich der Man./oder die Frau sich Vergehen zw Schulden kommen lassen, so konnte der UMC '«ff«^ g£ &uf Scheidung «hingen und den schuldigen <•» «" f^Xr- Venniigens^rchtheile. Nach unserer Stelle soU gg^gS. einhuntt, dass der eine Gatte die schlechten Sitl«. * ^ deren nicht rügen wolle, ebenso wenig gelten, w ' ' ni;ht tum, daita jene Vern.ög.msnarh.l.e.lo vernumlert o e r « werden sollen. Das ferste« wird *be*■JTSSS^* «»«* "W ä c h te . a. a. O. S. 171.) bezweifelt. S. dagegen 158) Wrtclu.sä 7 henhungen unter Ehegatten verbietet. S. L. 1. 2. 1). de donat. int. v. et tuo. 24. 1. M7 * 712 Pandect. L. XXIII. Tit. 4. /><; 2>«c/w dotalibus. rathsgut [Ton dein Vater] für die TocLter gegeben wird, *° ist es am besten, wenn der Schwiegersohn mit beiden ei Pactum sckliesst, obwohl gleich zuerst, wenn das Heiratnsg' gegeben wird, der, welcher es gibt, jede beliebige Eediu?" 1 » [in BelrelF des Heirathsguts ] auch ohne die Person der i 1 ' 8 ^ vorschreiben kann. Wenn er aber, nachdem es gegeben v?o^ den ist, pacisciren will, so ist die Person beider beim Pacis ren uothweudig, weil die Frau dann das Heirathsgut sclio erworbeil hat; und wenn der Vater in diesem Falle allein ol "' n die Tochter paciscirt hätte, so wird, mag er aHein, 0 J* er . Vereinigung mit der Person der Tochter klagen, ihm allein abgeschlossene Pactum schaden und nützen, und wenn Tochter allein klagen wird, so wird ihm dies weder u' l schaden, dem Vater wird es aber auf keine Weise scüa „ e . 1 ' Wenn er nicht in Vereinigimg mit der Tochter verfahren sol ' Man muss sagen, dass die Tochter durch Pacisciren [über Heirathsgut] die Lage des Vaters in dem Fall nicht versch» ec tern könne, in weichein dag Heirathsgut, wenn die Tochter der Ehe verstorben sein sollte, an den Vater zurückkoinm Würde. ■ 8. PAUL. lib. VII. ad Salin. — So oft ein HanWrSWJ während [sein] Vater rasend oder von den Feinden P e j? ist, eine Frau nimmt, oder eine Haustochter [unter solchen ständen] sich verheirathet, wird notwendiger Weise aucn in.it ihnen eine Verabredung wegen des Ueirathsguts g' etr0 werden können. , 9. POMPON. lib. XVI. ad Sabin. — Wenn man «^ über übereinkommen sollte, dass, wenn bei Lebzeiten - Schwiegervaters die Tochter (Frau) gestorben sei, dem ^ cuW ' u) j gervater selbst, wenn nach seinem Tode, seinem Sohn, vv' auch nach dem Tode des Sohnes, seinem Erben das **• ^ zurückgegeben werden solle, so kann man nach einer billige« Erklärung es vertheidigen, dass die Stipulation wirksam sei> 10. Idem lib. XXVI. ad Sabin. — Ein Grossvater^ als er für seinen Enkel ein Heirathsgut erhalten hatte, ]' cirt, dass man das Heirathsgut nicht von ihm, auch *•' seinem Sohne fordern sollte, dass man aber von einem an Erben, als seinem Sohne, das Heirathsgut fordern s0 " t0 ' eU Sohn wird durch die Einrede der Uebereiukuuft zu » cJiU Pakdect. t. XXIII. Tit. 4. De pactls dolalibus. 713 sein, vml e8 gestattet ist, für seine Erben etwas ausznbedingen, "nd nichts entgegensteht, dass man für eine bestimmte Person, Wenn sie Erbe sein wird, Etwas ausbedingeu könne, wenn ^ a " auch in Betreff der übrigen Erben nicht dasselbe ausbe- """St; und so schreibt Celsus. s 11. ULP. lib. XXXIV. ad Ed. — Der höchstselige e verns hat verordnet, dass, wen« ein Vater ein Ileirathg- S. ut versprochen habe und so paciscire, dass das Heirathsgut ''cbt bei seinem Leben gefordert werden solle, auch nicht wahrend e ' Ehe gefordert werden solle, das [letztere] Pactum so zu Muren sei, als wenn beigefügt wäre: bei seinem Leben; *nii dies sei so aus Rücksicht auf die väterliche Liebe und , " Willen der Contrahirenden zn verstehen, so, dass auch , er letztere Theil der Uebereiukunft auf das Leben des Vaters zogen zu sein scheine, damit nicht die entgegengesetzte Mei- "5? die Früchte des Heirathsguts von den Lasten der Ehe i ."' lelS9 )) und das, was höchst unwürdig sein würde, her- e 'f"Ure , dass [nämlich] die Tochter kein Ueirathsgut gehabt 1 haben scheine; und durch dieses Rescript ist dies bewirkt . r * eu » dass, wenn die Tochter beim Leben des Vaters ge- i '^ en sein, oder sich ohne ihre Schuld geschieden haben wird, Ueirathsgut gar nicht gefordert werden kann, dass es aber, ei >n der Vater während der Ehe gestorben sein wird, gefor- ert "Werden kann. ein»?' PAXJL - lib ' XXXV - " (1 Eil - — Wen ™ em Vatet Meiratlisg-ut gegeben und paciscirt haben sollte, dass, wenn ■l . Rochier wahrend der Ehe gestorben sei, das Heirathsgut «em Manne verbleiben sollte, so glaube ich, dass das Pac- s .. *n halten sei, wenn auch keine Kinder vorhanden sein \;i eD * §■ 1. Unter den Pacten, welche vor [Eingehung] der j.. e » 0t ler nach [Eingehung] der Ehe geschlossen zu werden p S^n, beziehen sich einige auf das, was in dem Willen [der c 'Scenten] steht, [z. B.] dass die Frau mit dem versproche- j Heirathsgut sich ernähren und nicht eher, als bis sie ver- lr athet sei, das Ueirathsgut von ihr gefordert werden solle, er dass sie dem Manne eine bestimmte Summe leiste, und i ihm ernährt werde, und dergleichen andere beziehen sich U . as > "Was durch das Recht bestimmt ist, z. B. wenn das e eiratl 'Sgut gefordert werden solle, auf welche Weise";") 8 2 urückg e g e ben werden solle, und bei diesen Parten wird lj 9) Damit ,,i c i,t durch die entgegengesetzte Annahme die Kote« her].o.ig e ni| lrt würde, dass die Früchte des Heirathsguts nicht '»r che ehelichen Lasten verwendet werden Konnten, wejl es 16oT i rcnd • ' Mela sagt, wenn eine Frau ein geschätztes Grundstück z Heirathsgut gegeben und paciscirt habe, dass [auch] da», ' wie viel mehr es, [als der durch Schätzung bestimmte " e . beträgt,] verkauft sei , Gegenstand des Ileirathsguts sei" *" ^ ^ 80 «ei dies zu halten, da man umgekehrt auch darüber l _ eiukominen könne, dass sie selbst das, um wie viel W eMI ". es verkauft sei, leisten solle. §.4. Wenn eine Frau pä ciscl haben sollte, dass, möchte das geschätzte Grundstück um '" . oder um weniger verkauft sein, der Preis, um welche» I I iiO Sache verkauft sei, Gegenstand den Heirathsguts sein sot' e > inuss mau bei diesem Pactum stehen bleiben, aber -w enn durch Verschulden des Ehemanns uin weniger verkauft » e, > inuss die Frau auch das [Fehlende] erlaugen. ., 13. JULIAN, üb. XVII. Dfgeä. — Iuglel&en, ?** es nicht verkauft sein sollte, so wird der durch Schu (z bestimmte Werth geleistet werden müssen. . i g 14. PAUL. üb. XXXV. ad Ed. — I" B e wicht gelte. Und dieser Meinung ist es angemessen, *! ass man sagt, dass, weun durch ein Pactum ausgemacht wor- , is ', dass das Heirathsgut ebenso spät, wie es nach [Ein- eeluingj aer i£[ ie g e g e beu worden sei, nach der Scheidung zu- j^&egeben werden solle, das Pactum [dann] gelte, wenn [das ^eiratügg.,,,] i n früherer [Zeit], als es In Bezug auf die Rück- |*be des Heirathsguts [gesetzlich] festgesetzt worden ist, gege- 0en Worden ist, dass es aber nicht gelte, wenn [das Heiraths- Sut l in späterer [Zeit gegeben worden ist]. fo 18. JULIAN, lib. XVIII. Dig. — Wenngleich der . an n und seine Ehefrau, während die Ehe besteht, darüber l ?M «hereinkomme« können, dass das Heirathsgut an einem Paleren Termin zurückgegeben werden solle, so liiuss ein sol- ^ e » Pactum doch, [wenn es] nach der Scheidung [eingegangen w °»"den igt,] gehalten werden, wenn ein rechtmässiger Grund '** Uebereinknnft vorhanden gewesen sein wird. . 19. ALFEJV. lib. III. Dig. a Paulo epitom. — Etwas öderes ist es, wenn ein Vater für seine Tochter ein Heiraths- e,,t [unter der Bedingung] versprochen hat, dass das Heiraths- f * "> *W einjährigen Terminen 103 ) von ihm gegeben werden 8 , olle und man übereingekommen ist, dass das Heirathsgut in ae «welb en Terminen nach aufgelöster Ehe turückgegeben wer- ♦er n. a . 0.8. 18$ Anm. »>♦> redderciur (i.e. daretur^ wie o'ters). Betrog also die dos t. B. 500, so gab er jedes Jahr 100. 716 Pandect. L. XXIH. Tit. 4. De pacth doialtbus. den solle; denn dieses Pactum gilt dann, wenn die Tocnte Erbin des Vaters geworden, und unter ihrer Dazwischen*.«" das Pactum geschlossen sei« "wird. 20. PAUL. Iib. XXXV. ad Ed. — Auch eine dann, das heisst, nach der Scheidung wegen geschenkter oder en wendeter Sachen oder wegen der aufgewendeten Rosten g lrolfene Verabredung wird gelten. §. 1. Wenn ein Fremd von dem Seinigen ein Heirathsgut geben will, so kann erA" e ^ was er nur will, auch ohne Wissen der Frau pacisciren, e" e so wie auch sich slipuliren; denn er schreibt für seine eig e Sache eine Bedingung vor; nachdem er aber [das IleiratbsS" ■ gegeben haben wird, so inuss er mit Zustimmung der * pacisciren. §. 2. Wenn man übereingekommen sein ^ ich» dass man von der Frau oder ihrem Vater das Heirathsgut vv fordern solle, so wird der Erbe keine Einrede haben , aB , ■• ei» 1 lle, wenn man übereingekommen sein wird, dass es nicht währe der Ehe und beim Leben des Vaters gefordert werden so- so kann es nach dem Tode des Vaters sogleich eingel° rl werden und wenn der Ehemann es nicht gefordert ua Wird, so wird er wegen dieses Verschuldens gehalten » c ' wenn das Heirathsgut hätte gefordert werden können, i- e nicht etwa die Ehe früher getrennt sein sollte, als ihm Möglichkeit zu fordern gegehen war. . e 21. JULIAN. Iib. XVII. Dig.— Wenn eine Frau &» bestimmte Summe als Heirathsgut versprochen nnd »' a,t . J( selben Sclaven zum Heirathsgut unter der Bedingung'g e S> Laben wird, dass sie auf ihre Gefahr stehen sollten, ,in " .. ' das , wag von denselben geboren worden wäre , ihr gen bei dem Pactum stehen bleiben nwj" dass zwischen einer Ehe/ran «'"" w , »olle, so wird man Denn es ist bekannt-, mag »«nbwiu hu« uww ••— Manne die Ueuereinknnft getroffen werden könne, dass , Heirathsgut, welches in baarem Geld bestand, vertausch' in.Sachen verwandelt werden solle, wenn dies der trau Nutzen ist. n 22. Idem IIb. II. ad Urscj. Fcroc. — Jemand hatte ^ seiner Ehefrau als Heirathsgut ein Grundstück erhalten zwischen ihnen war die Uebereinkunft getroffen worden, .. der Mann der Ehefrau die Pachtgelder von diesem Grund« als Jahrgeld geben sollte; sodann hatte der Manni_ jenes^ r " (ill , stück der Mutter der Frau für einen bestimmten Pachtzins Bebauen verpachtet, und diese war, als sie die Pacing für jenes Grundstück schuldete, gestorben und hatte ihre ter als alleinige Erbin hinterlassen, und |unterdessen] war j ie Scheidung erfolgt; der Mann forderte nun von der Fra« Pachtgelder, welche ihre Mutter geschuldet hatte; lliaD %¥ i. angenommen;, dass der Frau die Einrede: es W" re Pandect. l>. XXIII. Tit. 4. De paclis dotalibus. 717 8c hen ü lr „„j [ihrem] Manne die Uebereinkunf t getroffen worden, dass ihr diese Paplit gelder als "'erhalt gegeben werden sollten S 6 ,t),. nicht gegeben Verden müsse, da es [sonst] geschehen würde, dass an'' g C - J VlHSe Arl Schenkungen zwischen einem Mann und seiner £he- . ra u bestätigt würden; denn was als Jahrgeld gegeben wird, m eine Art Schenkung. al 23. AFR1CA1V. üb. VII. Quacslhn. — Ein Vater hat, a er fij r geine Tochter ein Heirathsgut gab, paciscirt, dass, euu die Tochter gestorben wäre und ein oder mehrere Kiu- e * [derselben] sie überlebten, nach Abzug des dritten Theils, . »ihrige Heirathsgut ihm, oder nach seinem Tode dem oder ein von seinen Söhnen, welche er in der Gewalt hatte, j ''"^gegeben werden solle; sodann hat er sich stipulirt, s dies so geschehen solle; nach seinem Tode war die Erau hat reiU * t ' er gestorben und hatte Söhne hinterlassen; man gefragt,, ob jene aus der Stipulation zwei Dritttheile for- "ten; denn die Kraft dieser Stipulation bestehe darin, dass, der 6 f*.™£ t j.ol> Jene aus der (Stipulation zwei unimiuue xor- j^. Aouuen? Ich habe zum Bescheid gegeben, dass sie es vve " '• ^ enn die K-raft dieser Stipulation bestehe darin , dass, ratl' U '^' e Fm, l während der Ehe gestorben wäre, das llei- , ffut dem Vater zurückgegeben werden sollte, und ° eu so auzuseheu, als weuu°e'me solche Stipulation eingegan- , word en wäre: du s-clohst mir, dass mir oder nach. Tode dem Lucius Ti tius [Etwas] gesehen , le " soJJe, wenn das Schiff aus Asien gekoin- ° u sein wird? denn auch wenn nach dem Tode des Sti- V»l;Uors das Schiff gekommen wäre, so werde [das Yersnro- le,)e J dem Erben geschuldet, ein H.OIUiNTIN. lib. 111. Inslilul. — Wenn zwischen ^ e ) n Alaune und seiner Frau paciscirt worden ist, dass ein ^•'nunter TUeil des Lleirathsguts oder das gan/.e [von dem ^. a, ' Ile ] zurückbehalten werden solle, wenn ein oder mehrere jj "der vorhanden wären, so ist die Lfebereiukuuft auch in *at? US a " f die ^ iu d er » welche eher geboren sind, als das llei- »e, • S *"' gegeben wurde oder vermehrt wird, güllig; denn es 22*§'. ^ venn sie a,,s der ^" ue geboren werden, in welcher "•"'rnllisgut gegeben worden ist. j> 35, UU\ üb. 1. liespom. - [Ul planus hat zum iiri l 8' f, K' eueH > dass] die Uebereinkunft, welche über die " c kgabe de» lleiratbsguts, wenn es gegeben worden wäre, iei.1 j Fal, J getroffen worden ist, wenn die Tochter wau- * a «er Ehe gestorben wäre, auch darüber, dass [das Uei- lß *) Der Inhalt der Einrede ist im taloinischen negativ bedingt «%ednickt: ttc si inlcr se et virum von cotwemsset etc., welche » bekanntlich die übliche war. Vgl. auch V. Gluck *XYl. S. 117. i 1 718 Pandect. L. XXHI. Tit 4. T)e paciis dolalibiis. rathsgut] nicht gefordert werden solle, getroffen zu * gcbeine ,G1 ), und dass der Vater die Einrede des geschk«' 6 " nen Pactums, welche er so erlangt habe, auf seinen & r " übertragen habe. 26. PAP1NIAN. lib. IV. Rcspons. — Zwischen emj» Schwiegervater und [seinem] Schwiegersohn igt die fJeberei kunft getroffen worden, dass, wenn die Tochter (Frau) B gtorben wäre, nnd ein einjähriger Sohn sie überlebt hatte, Heirathsgut dem Manne gehören sollte; wenn aber der »° beim Leben seiner Mutter gestorben wäre, so sollte der .„j wenn die Ehefrau während der Ehe verstorben wäre, einen Theil des Heirathsguts zurückbehalten, die Frau ist im Scbitf- bruch mit ihrem einjährigen Sohne umgekommen; wel , f wahrscheinlich zu sein 16ü ) schien, dass das Kind vor Mutter umgekommen sei, so hat man angenommen, das» * Mann den Theil des Heirathsguts zurückbehalten könne« 9; Wenn ein Mann das Heirathsgut, welche» er in Folge e Pactnins wegen seiner Tochter hätte zurückbehalten "• 0,, V g J aus Irrlhmn nicht zurückbehalten hat, so ist es bekannt, ' die Tochter, welche die alleinige Erbin ihres Vaters, l aie , e j fein] ihrer Mutter faber] auf einen Theil geworden "*' . j^ dem nach seinem Ermessen verfahrenden Theilungsrichter unredlicher Weise verlange, das von ihrem Vater tfflfdt» ° zahlte Heirathsgut [vor den übrigen Erben ihrer Mutter J ? ,i wbl' zu erhalten. §. 2. Wenn zwischen dem Vater f" er „ das*» nnd seinem Schwiegersohn die Uebereinkimft getrolfen Wr, wenn die Tochter während der Ehe ohne Kinder ver» ° ^ sei, das Heirathsgut dem Vater zurückerstattet werde" 80 inuss man das als von den Contrahenten beabsichtig* ' hen, dass da» Heirathsgut, wenn die Tochter tritt Hfl«*''* -i^ von Kindern verstorben sei, [von dem Manne] zurück'' 6 ' ^ werden solle; auch wird der als Zngnhe gegebene '" c j,, Heirathsguts nicht [davon] getrennt werden, wenn inau ^ her nicht über etwas Anderen übereingekommen ist- ^ ot . Es ist [/.wischen Ehegatten] die Uebereinkuuft getroile» ^; n den, dass die Frau auf Kosten des Mannes überall nin > . tfe sie reisen würde, gefahren werden solle, und darum . j t Frau auf einen Brief des Mannes nach dein Pactum gern 1 nnd ist in die Provinz, in welcher er als- Centurio ^, 0 {t dienste that, gereist; wenn nun das durch die lieberen» ——' ---------~ "" - «ms^"^ 165) Hat also der Mann versprochen, er wolle das Heir ,, e? »o zurückgeben, wenn seine Frau während der Ehe s tc ' j,' a |tei» kann er, wenn sie stirbt, ehe er das Heirathsgut hat, dasselbe gar nicht fordern. „.„.Müh' 166) D. h. weil die Vermuthung dafür ist. S. darüber Jeu bruch Arch. f. d. civ. Pr. Bd. 4. S. 390 tt. Pandect. L. XXIII. Tit. 4. Do pactis doinJibus, 719 *> e gebene Versprecheu [von dem Manne] nicLt gehalten worden > .f*o igt der Frau, wenngleich keine directe Klage zusieht, °cn eine analoge Klage auf das Geschehene zu geben. §, 4. s eine Tochter für »ich ein Heirathsgut versprach, so hat ,e paciscirt, dass , wenn .sie während der Ehe ohue Kinder ? r «torben wäre, das Heirathsgut ihrer Mutter gezahlt werde» j£, ' durch das Pactum der Tochter wird der Mutter keine Ij"» 8 erworben; wenn jedoch der Erbe des Mädchen« der g 0 " lte . r < * as *" Geld bestehende Heirathsgut gezahlt haben wird, U 1*"'!' dew Manne, wenn er gegen das, was man durch jj. erei nkunft angenommen hat, das Heirathsgut fordert, eine tyc, rede ! m r We «' e s j ". 8 eme Tochter verheirathet verstorben wäre, sich stipulirt, Kl u das Heirathsgut gegeben werden solle; wahrend die Vvo , s ' an d, ist er wegen eines Capitalverbrechens verurlheilt Torf eu l8 '); wenn eine Scheidung erfolgt, oder durch den lj ,. " es Mannes die Ehe getrennt worden ist, so fallt die der |"f U "^ der Stipulation weg; wenn aber die Frau während Sli 1 6 - Vers ' or ben sein sollte, so würde dem Fiscus aus der ^: !' at ' on die lleirathsgulsklage erworben werden; wenn aber \Vo a Ilac ^ e,ner ernstlich gemeinten Scheidung erneuert ftirl * 8t ' 80 verfallt die Stipulation zum Besten des Fiscus ') wenngleich die Tochter während der Ehe verstorben ist, Wie Stipulation] sich auf die erste Ehe bezieht, aus V * * DEM 'i°* !• ücjinit. — Wenn eine Frau nach einer Ki A rs ' e lhiug [Statt gefundenen] zeitigen Trennung 1G8 ), da als e ^- Vor ^ an ^ eu waren, zurückgekehrt ist, und man gleich dass • ^ *' le ^" ,er - Gl ''"''£"'"»« , s. die Bern, zu L. 31. im vorherg. Tit. von Stell a- - a " °- XXV ' Si 4r>7, A,,m " 37 " 1)emerkt 7n dieser , "e: jBin jurgium wurde vennuthet, wenn Kin- 8 - r a ' l .s der Ehe vorhanden waren. Die Frau aber »nif* hier ein Di vo r tium, oderdrohete d a- „ ' "ml bewog den Mann, um sie wieder gut zu «ei C ' zu einem Vertrage, wpdurch er sich ,,.7 ei: Ansprüche auf das ihm versprochene Hei- 5M5f««r* begab. lß 9) Die Bast] 1 . XXIX. 5. 25. T. IV. p. 693. und d. Schal. 1. äiip e| kliiren dies So: dass der Ehemann die versprochene, dp/ Mocl1 ,,icht eingebrachte dos nicht fordern solle. Allere verstehen es so, dass der Mann das Heirathsgut heraus- w» ?" solle - °cr Grund, warum der Vertrag nicht gelte, ist, schi e 1 eil,e Schenkung enthält, und diese unter Ehegatten o Ln ?» durch die mores T verboten ist. S. v. Gluck a. a. O. ■ *oö. Anm. 39. 720 Pandect. L. XXIII. Tit. 4. De pacih dolalibus. kiinft der Beschaffenheit des Vorgefallenen gemäss in Bolge [des durch die] Sitten [eingeführten Rechts] zu verwerfen. 28. PAUL. lib. V. Qnaest. — Du fragst, ob das Factum gelte, wenn eine Frau entweder vor [Eingehung] der Ii|| e > oder nach [Eingehung] der Ehe paciscirt habe, dass der ula"* biger der Frau mit den Früchten des Grundstücks, wel c " e jj sie zum Heirathsgut gegeben hat, abgefunden werden «o" e Ich antworte, dass das Pactum gelte, wenn man darüber vo | Eingehung] der Ehe übereingekommen sei, lind dass auf die WeiBe ein geringeres Heirathsgut bestellt worden sei; 1186 . |Eingehung] der Ehe aber paciscirt der Ehemann, weil a Früchte [des Heirathsgnts] die Lasten der Ehe erleichtern «° len, schon über das Seinige, [wenn er verspricht,] den " . , biger (mit den Früchten] abfinden zu wollen, und es W* | also] eine reine Schenkung Statt fiuden 1 7 °). 29. SCAEVOLA lib. II. Mesp. — Als ein Eheina»»» welcher abgeschätzte Grundstücke zum Heirathsgut erhalte Latte, während die Ehe bestand, um die Frau zu verkürze" P ciscirt hatte, dass die Grundstücke als nicht geschützte gelten s° ten, damit er sie ohne seine Gefahr verschJechtern könnte ^ so hat man gefragt , ob die Grundstücke der frühereu sebri liehen Uebereinkiinft über das Heirathsgut gemäss fen» cl " a abgeschätzte gelten müssten und die Gefahr derselben den »» manu treil'en miisste. Ich habe zum Bescheid gegeben , ° a [die Gültigkeit] des Pactmns, wegen dessen man fragte, dar( nicht behindert werde , weil es während der Ehe gescblos 9 worden wäre, wenn sich das Heirathsgut [in Folge desseio J nicht in' einer schlimmem Lage befände, dass [aber] der W* mann, wenn er, nachdem dies Pactum zugelassen v* , ° r wäre , nichts desto weniger die Gruudstücke verschlechtert » deswegen auch auf die Hciralhsgiitsklage gehalten »ei. §• Titius hat für eine Frau ein Heirathsgut gegeben und 1«" sich auf den Fall des Todes [der Frau] und der Scheidung stipulirt; nach erfolgter Scheidung ist das Heirathsgut » |C zurückgefordert worden und Titius gestorben; die Frau mit dem Willen seines Erben die Ehe wieder erneuert; ' na Lat gefragt, ob er aus der Stipulation das Heirathsgut forder könne? Ich habe zum liescheid gegeben, dass der Erbe o e Titius, wenn er eingewilligt hätte, dass jener Betrag, ^f'^f" er aus der Stipulation hätte erlangen können, nachdem die l 1 ij» erneuert worden war, Gegenstand des Heirathsguts W'"' de > durch die Einrede des Pactuins zurückgewiesen werden koß» 170) Die bekanntlich unter Ehegatten verboten ist, daher g das Pactum dann nicht. 171; S. die Bern, zu L. 10. J. 6. im vorherg. Tit. Pandect. l>. XXIII. Tit. 4. De pactis dotalibus. 721 »• 2. Eine ,Fran tat in Betreff des Heirathsguts, welches sie Segeben hat, paciscirt, dass, wenn sie wahrend der Ehe verdorben wäre, dasselbe ihrem Bruder zurückgegeben werden *°Ute, und dieser hat es. sich auf diesen Fall stipulirt; die Frau J'W sterbend einige zum Heirathsgut gehörige Sachen ihrem ^bemann und Anderen legirt, einige von den zum Ileiraths- S"t gehörigen Sclaven hat sie freigelassen; man hat gefragt, ob der Ehemann wegen der Sachen, welche die Frau legirt, "nd d er Sclaven, welche sie freigelassen hat, dem Bruder der- «ben gehalten ist? Ich habe zum Bescheid gegeben, dass *j lc uls angeführt würde, warum er nicht gehalten sein sollte, ? a auch die Erben der Verstorbenen sowohl den Legataren als lu Bezug auf die Freilassungen verpllichtet seien. j 30. TKYi'HOOTiY. lib. X. Dkp. — Bäbius MarceUus J^te als Heirathsgut für seine Tochter dein Bäbius Moralins "»iidert versprechen, und es war zwischen ihnen die Ueber- JJ'k.unft getroll'en worden, dass jenes Heirathsgut während der 7 ,l ' e nicht gefordert werden sollte 17 ~), oder dass, wenn nach ??" 1 Tode des Vaters t73 ) die Tochter während der Ehe ohne Zunder verstorben wäre, die Hälfte des Heirathsguts bei dein Julius bleiben, die Hälfte dem Bruder der Frau ausgeant- ^•"tet werden sollte, und dies [Alles] ist auch in eine Stipu- a 'ion g- e [, rac ht worden. Als nun MarceUus gestorben, sein J?°hu una S eine Tochter noch am Leben und [von ihm] der ••«citer das ganze Heirathsgut vorweg vermacht war, so * at sich Marullus , nachdem [ihm] eine Tochter geboren war, frieden und [seine] Frau ist verstorben, indem sie ihren ~ r er aus der Person der Verstorbenen [abgeleiteten] Einrede schulen» sondern er selbst war in der Lage, dass er auch bei Lebzeiten der Frau, wenn man von ihm das lieirathsgiit gefordert hätte, den Marullus mit jener Einrede hätte abweisen können, weil ci"° Scheidung » 7 °) Statt gefunden hatte, und dieselbe Vertheidig'j"& behielt er auch nach dein Tode seiner Schwester. Daher « 8 man angenommen, dass er Ton jener Forderung freigesproej 16 werden müsse, so jedoch, dass durch dieses Urtheil keine* * ininderiing der Forderung des Fideicommisses Statt n ", sollte , welche Marullus, als Erbe seiner Frau durch * el Iiert Tochter, nach Erbrecht auf die Hälfte hatte. M. SCAEVOLA Üb. III. Quaesi. — Wenn ^n*^ einem Mann und seiner Ehefrau die Uebereinkunft S elr0 worden ist, dass dio noch nicht gezogenen Früchte des * \ r -\ t Jahres der Ehe ein Gewinn der Frau werden sollen, *° * ein Pactum der Art. 32. JAVOLEN. lib. VI. ex Posleriorib. LabeeH; -~~ Eine Ehefrau halte ihrem Mann ein zu Hundert geick 8** . Grundstück zum Ileirathggut gegeben, sodann hatte sie l0 ''., , P Manne das Pactum abgeschlossen, dass weun eine Sehe""' * Statt gefunden hätte , der Mann das Grundstück um deW» ;< Preis zurückerstatten sollte 1T1 ); nachher hatte der M» 0 " . dem Willen der Ehefrau jene» Grundstück für Zvreihu»» 8 ^ verkauft und es hatte eine Scheidung Statt gefunden? ' beo g-laiibt, das« dem Manne die Erlaubnis» gegeben v/ 8t _ . müsse, ob er die Zweihundert oder das Grundstück *° r ", . . geben wolle, und dass ihm das abgeschlossene Pactum »> erlassen werden dürfe. Ich glaube, dass La beo dies " e * zum Bescheid gegeben habe , weil das Grundstück m 1 ' # , Willen der Frau rerkanCt worden ist, sonst wäre auf l 8 Fall das Grundstück zurückzuerstatten gewesen. §. !• Y „ ein Vater.für seine Tochter eine bestimmte Geldsumme z 175) Pfic/i vulgaris, weil nämlich bei der Bestellung 1 « cs *[;» rathsguts für die Töchter üie Väter das Pactum: wenn o' Tochter während der Ehe verstorben sein W» r » hinzuzufügen pflegten. 8, Cujac. IV- Observ. 23. .... 176) Weil die Ehe nicht durch den Tod der Frau, auf welc ne ' Fall die Stipulation ging , sondern durch Scheidung beeiiu'fa war. . ß 177) Aestimatio iaratwms causa, g.. die Bern, zn L. 10. $■ L. 18. cod. Pandect. V. XXIII. Tit. ö. De fundo iloiali. 723 Heirathsgut versprochen IiaUe, und paciscirt hat, dass er es wicht wider Willen zu zahlen brauche, so glaube ich, «las« nichts von ihm zu fordern ist, weil das, was nach dem abgeschlossenen Vertrag- nicht wider seinen Willen gefordert wer- ^ ei > solle, nicht in dem RechtsvcrhälUiiss eines Heirathsguts fe « sein scheint. Fünfter Titel. De fundo dotali. {T^on dem zum Heirathsgut gehörigen Grundstück.) 1. PAUL. üb. XXXVI. ad Ed. — Zuweilen fällt dag " "tische Gesetz über das zum Heirathsgut gehörige Grundstück weg, [z. B.] wenn deswegen, weil der Ehemann wegen ®»nes bevorstehenden Schadens nicht Sicherheit gab, der Nach- b ar in den [natürlichen] Besitz des zum Heirathsgut gehörigen Grundstücks eingewiesen seiu , sodann [juristisch] zu besitzen ^gewiesen sein sollte ' 7 s ); denn hier wird der Nachbar •pgenthumer , weil diese Veräiisserung nicht freiwillig- ist. *• 1. Aber auch durch die Nachfolge iu das gesammte Verzügen [des Ehemannes] als Ganzes ' r °) geht das Grundstück, s °vveit es möglich ist, auf einen Anderen über, z. B. auf den ^'"ben des Ehemannes, jedoch mit seinem Rechte, dass es t l »üm\ich] nicht veräussert werden kann. 2. ULP. üb. V. de adiilt. — Wenn der Ehemann in Sclaverei g Cva tljen se in wird, so fragt es sich, ob [sein] Herr ei 'u MolcLes Grundstück nicht verä'nssern könne ? Und ich glaube, dass «lies wahrer ist. §. 1. Darum wird auch, wenn das Gruud- s *'oni- tarische mit der conditio usucapiendi, was hier durch possidere ausgedrückt wird. Vgl. v. Savieny d. R. «1. Besitzes 8- 176. u. 282. 1? 9) i> er unversitatem. S. Hasse im Arch. f. d. civ. Prax. Bd. 5. S. 41. 46* "H, 724 Pamdbct. L. XXIII. Tit. 5. De fundo dotali. 3. PAUL. Hb. XXXVI. ad Ed. — Ein Grundstück, welches einem zum Heirathsgut gehörigen Sclaven vermacht worden ist, ist dem Julis che n Gesetz unterworfen, gleich als ob es ein zum Heirathsgut gehöriges wäre. §. 1. So oit aber kann ein Grundstück nicht veräussert werden, als der Frau die Klage wegen des Heirathsguts zusteht oder überhaupt zustehen würde. 4. GAJ. lib. XI. ad Ed. prov. — Das Juli sehe Gesetz, welches in Bezug auf das zum Heirathsgut gehörige Grundstück dafür gesorgt hat, dass es der Ehemann nicht [al* Pfand] verbindlich machen oder veräussern dürfe, ist mit Ausdehnung (pleniiis) zu erklären, so dass auch in Bezug auf deU Bräutigam dasselbe Hechtens ist, wag in Bezug auf den E |ie ' mann [gilt]. 5. ÜLP. lib. IL de omnib. Tribunal. — Julian i'S hat im sechzehnten Buche der Digesta geschrieben, dass «1 er Ehemann weder die einem zum Heirathsgut gehörigen Gr"'"*' stücke zuständigen Dieustbarkeiteu verlieren, noch demselb e " andere aullegen könne. 6. Idem lib. V. Je adull. — Aber auch die [Ersitz""? der] Freiheit von einer Dienstbarkeit, welche einem zum U ci ' rafhsgut gehörigen städtischen Grundstück zusteht, ist niW gestattet, damit durch nichts der Zustand des Grundstück» schlechter werde. 7. JULIAN, lib. XVI. pig. — Wenn der Ehem»" n da« einem zum Heirathsgut gehörigen Grundstück dienende Grundstück des Titius erworben haben wird, so wird d> e Dienstbarkeit durch die Vereinigung 1S0 ) aufgehoben. Aber wenn der Ehemann dasselbe [Grundstück] dem Titius , ohne Wiederherstellung der Dienstbarkeit, zurückgegeben haben wird» so wird ihm dies angerechnet werden und er wird in diesem Falle den Wertb. des streitigen Gegenstandes leisten; wen" aber der Ehemann nicht zahlungsfähig sein wird, so werden der Frau analoge Klagen gegen den Titius auf Wiederherstellung der Dienstbarkeit gegeben. §. 1. Aber wenn die Ehefrau ein Grundstück, welchem die Grundstücke des Mannes durch eine Dienstbarkeit unterworfen waren, zum Heirathsgut gibt, so kommt das Grundstück an den Ehemann, nachdem die Dienstbarkeit verloren gegangen ist, und darum kann es hicht so angesehen werden, als sei durch den Ehemann das Recht des Grundstücks schlechter geworden. Was findet also 180) Des dienenden Grundstücks mit dem berechtigten unter einem Eigenthümer (confundiiur). Pahdect. L. XXIII. Tit. 5. De fundo äotali. 725 Statt? Es wird in der Pflicht des über das Heirathsgnt Richtenden liegeil, dass er befehle, dass das Grundstück, nachdem "> e Dienstbarkeit wieder hergestellt worden ist, der Frau oder "irein Erben zurückgegeben werden solle. 8. ALFEN. Hb, III. Bigcst. a Paulo epitotn. — Eiu "*ann hatte auf Bitten seiner Ehefrau auf dem zum Heirathsgnt gehörigen Grundstück eine Oelbaumpflanzung umgehauen, ja der Absicht, um wieder junge [Bäume] hinzusetzen; nach- * le, ' War der Mann gestorben und hatte der Ehefrau das Hei- '"•hsgut vorweg legirt; [Alfenus] hat zum Bescheid gegeben, «as's das Holz, welches aus der Oelbaumpflanzung ausgehauen Wa re, der Frau zurückgegeben werden müsse. 9. AFBICAN. lib. VIII. Qtiacst.— [Africanus sagt,] weun eine Frau ihrem Eheinaune, der ihr ein Grundstück zu •eisten schuldig ist, das , was er schuldet, zum Heirathsguf versprochen habe , so we'rde das Grundstück Gegenstand des " e iratlisguts. §. 1. Wenn sie aber dem [Manne], welcher *' n Grundstück, oder Zebu zu leisten schuldig gewesen ist, l«as, was er schuldet, zum Heirathsgiit}, verspreche, so stehe e * in dem Ermessen des Mannes , was Gegenstand des Ilei- Jj^usguig gein solle. §. 2. Wenn aber der Ehemann den *hclius oder ein Grundstück zu leisten schuldig gewesen ist, Mn d il lm das , was er schuldet, zum Heirathsgut versprochen Se,u 8oII( e , so sei, wenn Stichus gestorben wäre, das Grundstück Gegenstand des Heirathsguts. §. 3. Diesem sei ent- *l" , eclieiid, sagt er, dass, wenn dem, welcher [entweder) das, Y or öeüscb.e oder das Seinptonische Grundstück zu leisten schul- } S ist, das , was er schuldet, zum Heirathsgut versprochen "•"■den sei, das Grundstück Gegenstand des Heirathsguts sei, ^ e 'ches von beiden er zum Gegenstand des Heirathsguts haben °|'e, freilich werde er [auch], welches von beiden er wolle, ^äussern, [dann aber] könne das andere nicht ver'äussert wer- e "? Wenn er jedoch das veräusserte wieder kaufe, so sei es J'och i u 8emer Gewalt, ob er das, welches er zurückbehalten a "e, veräussern wolle; j 10. PAUL. lib. V. QuaesU — es wird also der Wille es Gesetzes veränderlich sein , weil es die das Heirathsgut Reffende Verbindlichkeit gewesen ist 181 ). Ob er also 18 *) Eni ergo poieslas legis ambulatoria, quin dotalis fuit °b/igntio, .1. h. sowie der Mann in Folge seiner Verbindlichkeit freie Wahl hat, was er tbtin wolle, so richtet sich auch «a» Gesetz nach seinem Willen. Cujnc. XI Observ. c. 28. Verbessert: quin doiis talis f. obl., Luza«. Observ. ad '■<■ ./»//. rf« f. a.z quia dotalis tatisf. obl. 'S- v. Gluck a. O. XXV. quia, S. 397. Aiun. 70. Sollte man aber nicht das 726 Pandect. L. XXJII. Tit. 5. De fundo dotali. wohl auch, wenn jenes [von ihm] noch nicht wiedergekäut* worden ist, auch das andere veräussern kann, weil er das an- dere wieder kaufen kann, oder ob man dies nicht annehmen darf, [weil es sonst geschehen würde,] dass gar keins iin Hei- rathsgut befindlich wäre ? Sicher wird [das eine Grundstück] in Folge dessen , was nachher geschehen ist , für mit Recht veräussert gehalten werden, wenn das [andere] nachher wieder gekauft worden ist. 11. AFRICAN. lib. VIII. Quaest. — Wenn aber ein geschätztes * 8 2 ) Grundstück zum Ileirathsgut gegeben «ein sollte, so dass die Frau die "Wahl 103 ) haben sollte, s» uat [Africanus] gesagt, dass das Grundstück nicht vcräiis»«" werden könne; wenn es aber in dem Ermessen des Ehemannes Stehen sollte, so sei es umgekehrt; . 12. PAPIJVIAN. lib. I. de adult. — wenn gleich nach getrennter Ehe das Grundstück als Gegenstand des Heiratlmg 0 ' 9 angesehen wird. §. 1, Der Wille des Schwiegervaters hn bei dem Verkauf eines zum Ileirathsgut gehörigen Grundstück» keine Kraft. 13. ULP. lib. V. de adult ------Unter einem zum He*" rathsgiir gehörigen Grundstück müssen wir sowohl cht städii" sches, als ein ländliches verstehen; denn das Juli sehe Geset wird sich auf jedes Gebäude beziehen. §. 1. In der Benenn«''? Grundstück ist auch ein Theil desselben begriffen. Desba' wird man nicht veräussern können, mag ein ganzes Grün - stück zum Heiratbsgut gegeben sein, oder ein Theil ein* Grundstückes; uud dies befolgen wir als Hecht. §.2. A» Gegenstand des Meirathsgufs sehen wir ein Grundstück «'"" an, weuu der Ehemann das Etgenthum daran erworben b» » 80 dass dann erst die Veräussening verboten ist. §. 3. A' |C dem Erben der Frau wird dieselbe Hülfe lS4 ) geleistet Verden, was der Frau geleistet wurde. §. 4. Wenn eine Ehefrau [von ihrem Manne] zur Erbin eingesetzt und ein z«_ Ileirathsgut gehöriges Grundstück [einem Anderen] legirt s« wird, so gilt das Legat, wenn die Frau nach Abzug der h^' gate deu Betrag des Heirathsguts in der Erbschaft haben ' w "\' wo nicht, go fragt es sich, ob das Legat gelte. Scävoi ambnlaloria aus der ersten Hälfte des Satzes in der zwcife" in Gedanken wiederholen lassen, ohne dass eine Aeuderin „ des Textes nöthig wäre? 182) Taxalionis causa. S. L. 10. $. 6. im vorherg. Titel. 183) Ob sie das Grundstück oder dessen durch die Schatzuig bestimmten "Werth zurück Indien wolle. ■. l , 184) Dass er nämlicfi den veräusserten fundus dataiis von 1 dem Besitzer zurückfordern könne. Panukct. L. XXIH. Tit. 5. Doßmdo dotuti. TZ7 Ha £t , auch wenn nicht das ganze [Grundstück,] sondern . nur ,r 8eud ein Theil desselben [von dem Legatar] vindicirt werden kö'nue, so bleibe , wenn nur irgend ein Tlieil, um das "eirathsgut vollständig zu machon, fehle, nur da» von dem Grundstück] bei der Frau, was an dem Betrag des Heiraths- S«t8 fehlt. 14. PAUL. lib. III. de adult. — Wenn eine Frauensperson , welche den Titius heirathen will, mit dein Willen "««selben ein Grundstück als Ileirathsgut dem Mävius über- S'pt, so wird das Ileirathsgut in der Lage sein, in welcher es Sem würde, wenn sie dem Titius selbst das Grundstück übertuen hätte. §. 1. Wenn Jemand für eine Frau ein Grund- *>"ck zum Ileirathsgut gegeben haben wird, so wird das Rundstück zum Heirathggut gehören, denn es scheint d'es "Mundstück wegen der Ehefrau au den Ehemann gekommen * w s ein. §. 5. Wenn ein Ehemann ein fremdes Grundstück tler Frau zu leisten schuldig sein, und die Frau ihm dasselbe a ' 8 Heirathsgut versprochen haben sollte, so wird es mioiit- * c hieden sein, [ob das Grundstück Gegenstand des Ileirathsgut» Y^de,] und es wird dann Gegenstand des Ileirathsguls wer- !j en , wenn es au den [Mann] gekommen sein wird. §. 3. "Venn eine Frau ein ihr Iegirtes Grundstück um [der Bestel- «lvigj eines Ileirathsgut» willen ausgeschlagen, oder auch , da Wir] Mann [ihr] substituirt war, eine Erbschaft oder ein Legat ""Zunehmen, unterlassen haben wird ie5 ), so wird das Grund- s, "ck Gegenstand des Heirathsguts «eiu. 15. PAPIN1AN. lib. III. Rem. — Blau hat angenom- 'oeji, ,i agg d er ]yj an n ein zum Ileirathsgut gehöriges Grundstück, essen Besitz er behalten hat, nachdem er an seine Ehefrau *j ln en Brief abgeschickt hatte, in welchem er erklärt hat, das» a * Grundstück nicht Gegenstand des Heiratlisguts sein werde, ac h dem -yyähreni 4 er l£\ ie erfolgten Tod der Frau behalte, ^ e il die Frau aus dein Pactum keine Klage gehabt hat ' 8 6 ). *&>) In dem ersten Fall war der Mann Erbe, die Frau Lega- *»rin, in dein zweiten war sie Erbin oder Legatarin, der Mann aber auf den Fall, dass sie die Erbschaft oder das Legat n i cn t bekommen würde, Erbe oder Legatar. In beiden * allen entsagte sie ihrem Recht, um dadurch ein Ileirathsgut zu bestellen, so dass im ersten Fall das Legat iu der Erbschaft blieb, im «weiten Erbschaft oder Legat an den Mann J 86) T) er p a u t ii eser Stelle ist folgender: Ein Manu hatte von «einer Frau ein Grundstück als dos erhalten, und nach dem vorjnstin. Recht (Ulp. Fr. VI. 5.) behielt er dies auch nach »«Igelöster Ehe. Während der übe erklärte er aber in einem 8 »ef seiner Frau, dass er auf das Grundstück verzichte. 728 Pandect. L. XXIII. Tit. 5. De fundo dotali. 16. TRYPHONIN. Hb. XI. Bisp. — Wenn eine Frau em Grundstück, welches Titius in gutem Glauben besass und durch langjährigen Besitz eigentümlich erwerben konnte, ah> das ihnge zum Heirathsgut bestellt liat, und der Mann unterlassen haben wird, dasselbe zu fordern, da er dies doch thun konnte '"), so hat er dies auf seine Gefahr gelhan. Denn wenngleich das Juli sehe Gesetz, welches verbietet, dass em zum Heirathsgut gehöriges Grundstück veräussert werde, sich auch auf eine Erwerbung: der Art » 8 8 ) bezieht, so unterbricht es doch nicht einen solchen Besitz, welcher lange Zeit hindurch ausgeübt wird, wenn [derselbe] schon angefangen Latte, ehe dag Grundstück zum Heirathsgut bestellt wurde. ytohch wenn nur noch ganz wenige Tage zur Vollendung der Verehrung übrig gewesen sind "> e) , 8 o wird dein Ehemann nichts angerechnet werden 17. MARCIAN. lib. VII. Big. _ Der Ehemann hat ein zum Heirathsgut gehöriges Grundstück verkauft und ube& geben; wenn die Frau während der Ehe verstorben »ein wird, und der Ehemann das Heirathsgut gewonnen Lat, so kann da» Grundstück dem Käufer nicht genommen werden. 18. JAVOLEN. lib. VI. ex Posterior. Lab. - D f mann hatte auf dem zum Heirathsgut gehörigen Grundstück Marmorbrüche eröffnet; es fragt sich, wem nach erfolgtet Ächeidung der Marmor, welcher gebrochen, aber nicht fortg*' schallt worden wäre , gehöre , und ob die auf den Steinbruch verwendeten Kosten die Frau, oder der Mann leisten inff«e? I-abeo sagt, der Marmor gehöre dem Manne-, im XJebrige» behauptet er, dass dem Manne von der Frau Nichts zu le'*' 6 " Bei, weil sowohl jene Kosten nicht notbwendig wären, als m icb das Grundstück [durch den MarmorbnichJ schlechter geworde» Ware. Ich bin der Meinung, dass wenn es ein solcher Steinb ruch ist, In welch em der Stein nachwachsen kann l9 °), ** cht Nichts desto weniger Hess ihm die Frau den Besitz des Grundstücks. Sie stirbt; können ihre Erben aus jenem Briete nur das Grundstück klagen? Unmöglich, da es nur ein pactum nulluni ist. 187) Da ihm die Fran die Vindicationsklage cedirt hatte oder cediren wollte. S. y. Glück a. a. O. S. 125. Anm. 6. 188) Unter «lern Verbot der Veräusserunir des fundus doW s war auch das Verbot der Ersitzung desselben von Seite« eines Dritten wahrend der Ehe begriifen. 189) So dass es dem Mann nicht mehr möglich war, durch Anstellung der Vindication den Besitz zu unterbrechen. ._ 190) S. die Bern, zu t. 32. D. de j. dot. 23. 3. und L. 7. §■ *?' sol. matr. 24. 3. Labeo spricht von einem Steinbruch, "* welchem der Stein nicht nachwächst, Ja vo lentis von einen» solchen, in welchem der Stein nachwächst. 1 Pandect. L. XXIII. Ttt. 5. De fundo dotali. 729 "'"■ die notwendigen, gondern auch die nützlichen Kosten tob ° e *" Frau zu leisten seien ; auch glaube ich nicht, dass [dann] * as Grundstück schlechter sei. §. 1. Labeo sagt, dass, wenn .l^ gehörten. Ich glaube vielmehr, dass der Mann die ri 'chte nach Verhältnis» seines Theiles behalten, die übrigen er Frau ausantworten müsse; uud dies Hecht befolgen wir. i 7, Pt //«»itfr*»< tut) Mf/. 1 - - y^ - /S 4U'ttXll■■■** , ^ M ^<^"r> . - -TP- Vierundz wauzigstes Buch. Erster Titel. De donati onibus inier vir um et uxoret • ( Von den Schenkungen zwiscJiem einem Manne und \setnef\ Ehefrau. ) 1. ULP. Üb. XXXII. ad Sabin. — Eg igt bei uns durch *e Sitten angenommen worden, dags die Schenkungen zyttiSC ,^ g einem Manne und [seiner] Ehefrau nicht gelten. Es >'"' aber angenommen worden, damit sie »ich nicht durch T stellte 1 ) Liebe gegenseitig berauben sollten, indem sie i« Schenkungen nicht das gehörige Maass hielten, sondern verschwenderischer Willfährigkeit gegen einander [wäre»]? 2. PAUL. lib. VII. ad Sabin. — und damit in »»"»^ der Eifer, lieber ihre Kinder zn erziehen, nicht auf" 0 ' möge 2 ). Sex tu» Cüciliu« fügte auch jenen Grund in" 1) Mutuato. Diese Lesart der Flor. Hdschr. hat K-i* mm . e A et Observ. j. lt. c. 1. p. 105 sq. vertlieidigt und in dem I» . t Uebersetzung angenommenen Sinn erklärt. Hai o an der > mutuo, ebenso viele alte Ausgaben: der Scholiast zu d. & . sil. T. IV. p. 743. bestätigt es und die L. 31. §• '• "' r , scheint auch mehr dafür, als für jenes zu sprechen- »■ . «älück a. a. O. XXV. S. 448. ff. Vielleicht bezog- sich.a"^ der Autaiig der L,. 3., welche ans demselben Buche Ulp»? „ entlehnt ist, ursprünglich auf das Ende der L. t. «""' a " wurden die in der L. 8. pr. am Ende aus der Oratio an* führten Worte die beste Erklärung für mutuato amore se» Denn der schlechtere Ehegatte ist der, welcher durch,J e stellte Liebe den Anderen zu Geschenken verleitet, V« e auch der Scholiast zu d. Bas. t. I. erklart. _ r j 2) Nee cesset iis Studium etc. stau nec esset rel. Jener; 1,eS j ia { welche freilich eine ungewöhnliche Redensart enthält, . Kämmerer 1. I. \>. 107. not. 17. den Vorzug ge£ cI,e "' lr h C r es spricht für dieselbe der Zusammenhang der Stelle, we» j ein negirendes Zeilwort verlangt, sowie der Scholiast z Basti.. I. *., auch steh! 1» der V'lorent. Hdgch. na cesset. Pandect. L. XX1T. Tic. 1. De ctonaiionibM tnier etc. 731 We 'I es oft geschehen -würde, dass die Ehen getrennt •würden, un der [Ehegatte], welcher es vermöchte, nichts schenkte, S?* Iweil] es auf diese Weise dahin kommen würde, dass die «•ken feil wären. "' 3. ULP. lib. XXXII. ad Sabin. — Dieser Grund ist " c h in der Rede 3 ) anders Kaisers Antoninus des Erhabe- ei» g-ewählt worden; denn er sagt so: Unsere Vorfahren ■ oeu die Schenkungen zwischen einem Manne und [seiner] / e *au verboten, indem sie eine ehrbare Liebe blos nach den ^ es |nnimgeu beurtheilteu, [und] indem sie auch für den Ruf p er Verbundenen sorgten, damit die Eintracht nicht durch einen []f? 1S er kauft * M werden schiene, auch nicht der bessere .Satte] in Annutb gcriethe, der schlechtere aber reicher ^."rde. §. f, VVir Wollen sehen, unter welchen [Ehegatten] e Schenkungen verboten sind. Es wird also, wenn die Ehe c h unseren Sitten und Gesetzen besteht, die Schenkung nicht en ; aber wenn irgend ein Hinderniss vorhanden sein sollte, "»88 überhaupt keine [rechtmässige] Ehe Statt findet, so * lr< * die Schenkung gelten. Also wenn die Tochter eines ei, atorg einen Freigelassenen gegen den Senatsschinss, oder . e "rovinzialin einen solchen , welcher dort in einem Amte c , » gegen die Mandate geheiratliet haben wird, so wird die Senkung gelten , weil keine [rechtmässige] Ehe Statt findet, .^ «8 ist [doch] nicht billig, dass solche Schenkungen gültig v ""j damit nicht die Lage derjenigen besser ist, welche sich p'Selien. Der böcbstselige Severus hat jedoch bei der ^'gelassenen des Senators Pontius Paulinns das Gegeutheil gesetzt, weil sie [von ihm] nicht mit der Zuneigung, als r, re sie seine Ehefrau, sondern mehr, als wäre sie seine si i' . ,,|,e » behandelt worden war. §. 2. Diejenigen *), welche j. in der Gewalt eben desselben [Gewalthabers] befinden, en sich nichts schenken, z. B. der Bruder des Ehemannes, be(' C r Slc ^ "' ^ er Gewalt des Schwiegervaters [der Frau] Vv .", ,det » Narf dieser nichts schenken.] §. 3. Das Wort Ge- 4 beziehen wir nicht blos auf Kinder , sondern auch auf ScU»- Veu ;,denu es ist mehr dafür, dass auch welche durch ir- 3 ) S. die Bern, zu L. 16. D. de sporn. 23. 1. Der Kaiser ist A,, t. Caracalia Mit Erläuterung dieses etwas dunkel ausgedrückten und der ,0l h- Paragraphen (2 — 8) ist hier die Kegel zu erwähnen, ««88 die Schenkungen, welche zwischen dem einen Ehegatte» und den Personen , welche der andere in seiner Gewalt hat, ?«er in deren Gewalt er sich befindet, oder mit welchen er I" der Gewalt eines und desselben Gewalthabers steht, Statt nndeu, ebenso ungültig sind, wie die Schenkungen unter »begatten selbst. 732 Tan dect. L. XXIV. Tit. i. De donationibus Inter etc. gend ein Recht dem Ehemanne unterworfen sind, nicLi schenken dürfen. §. 4. Diesem gemäss wird, wenn eine Mutte* [ihrem] Sohne, welcher sich in seines Vaters Gewalt befinde, schenken sollte, die Schenkung Ton keiner Gültigkeit sein» weil [das Geschenkte] dem Vater erworben wird; aber wen sie [ihrem] in Kriegsdienste gehenden Sohne Etwas gegen« 1 hat, so scheint die Schenkung zu gelten, weil [das GescheiikteJ dem Sohne erworben wird, und Gegenstand des bei Gelegen beit des Kriegsdienstes erworbenen Sonderguts ist. p aU , wird auch, wenn der Sohn, oder der Stiefsohn , oder irg e ein Anderer, welcher der Gewalt des Ehemannes unterWor w ist, [der Frau desselben Etwas] von seinem bei Gelegei" ie des Kriegsdienstes erworbenen Sondergut geschenkt hat, _ Schenkung nicht ungültig sein. §. 5. Es darf also auch weder einer Ehefrau, noch einer Schwiegertochter Etw a schenken, welcher sich in der Gewalt des Schwiegerva' e befindet , wenn nur der Ehemann sich in der Gewalt s elD . Vaters befindet. §. 6. Von Seiten einer Ehefrau oder Schi* 1 gertochter darf dem Manne oder dem Schwiegersohu ™' . geschenkt werden. Aber auch wenn denen, welche si cU . der Gewalt der [letzteren] befinden, oder in deren GevValt sich befinden, [von der Ehefrau oder Schwiegertochter] Et*? geschenkt sein sollte, so wird die Schenkung nicht g e " ' wenn nur der Manu oder Schwiegervater sich in der Gpvv eben desselben, oder der Manu sich in der des SchWi c £ -vaters befindet; sonst wenn sich der Ehemann in eiuer anu er , Familie befindet, so ist weder an den Schwiegervater, Jl ° , an den, welcher sich in der Gewalt desselben befindet, n ° an den, in dessen [Gewalt] er sich befindet, die Schenk» 0 » untersagt. §. 7. Es ist nicht verboten , dass der Schwieg" inutter von der Schwiegertochter, oder umgekehrt g escue0 ,j werde, weil hier nicht das Recht der Gewalt in Beim kommt. §. 8. Wenn mein Sclav, an welchem der Niessbrai^ einem Anderen zusteht, oder ein freier mir im guten ^ a ", s dienender Mensch meiner Ehefrau aus dem Soudergut, welc mir nicht gehörte, Etwas schenken sollte, so fragt es sich, die Schenkung gelte. In BetrefF der freien Person kann Schenkung überall zugelassen werden; die übrigen Person aber haben das Recht zur Verünssening des Sonderguts» dass sie schenken könnten, nicht. §. 9. Es könuen aber_ Ehemann oder eine Ehefrau und die übrigen Personen nie nur iu eigener Person s ) Nichts geben. §. 10. Man muss a° 5) Per «e; wozu zu ergänzen ist: sondern auch durchM» ____ personen, wie die Basti. T. IV. p. 734. ausdrücklich sn "^! efle Gleich darauf ist daro soviel als doiutre, wie denn <" I Pandkct. L. XXIV. Tit. 1. De donatlonibus inier etc. 733 "'ssen, dass eine Schenkung • zwischen einem Manne und weiner] Ehefrau so verborten sei, dass da», wag geschehen ist, Tou Hechts wegen nicht gilt. Deshalb gilt auch, wenn es 'Was Körperliches sein sollte, was geschenkt wird, die Ueber- 8 !| be nicht. Auch wenn [Etwas] Einein, der es sich stipulirt, ^»l'rochen , oder durch Acceptilation erlassen sein sollte, so p l es nicht; denn es ist das, was zwischen Mann und Ehe- ~**> in der Absicht einer Schenkung vorfallt, von Hechts wegen j" u keiner Gültigkeit. §. 11. Wenn daher Jemand [seiner | ^'eiran Gelder gegeben haben wird, so ist es oll'enbar, das« nicht Eigenlhiiin derselben werden , weil es bekannt ist, a, u 'chts körperliches Eigenthum derselben wird. §. l£t» ,. ''wenn er seinem Schuldner aufgegeben .haben sollte, 0 , 8 Schuldige] der [Ehefrau] zu zahlen, dann fragt es sich, jj „ ™! e Gelder Eigenthum derselben werden, und der Schuldner j reit ' Werde. Und Cclsus schreibt im fünfzehnten Buche , l))g es f n ^ man möchte wohl sagen können , dass sowohl j>. Schuldner befreit sei, als auch die Gelder Eigenthum des e "iannes , nicht der Ehefrau geworden seien; denn auch ^ I,u - die Schenkung durch das bürgerliche Recht nicht ver- g . e °"Würde, so würde dies der natürliche Gang des Vorfalls j. ■> dass das Geld an dich von deinem Schuldner, sodann- von . an die Em» kommen würde, denn durch die Schnelligkeit,' ' "Welcher die Handlungen unter sich vereinigt würden, j 6r " e eine Handlung verdeckt 0 ). Sonst würde der Schuldner es . 'anbiger, der Glaubiger der Ehefrau geben , auch sei a * Uc ht ii eu oder wunderbar, dass man Etwas durch einen Wel T en er '' a '' e ' Denn es ist bekannt, dass auch, wenn der, g e c . er »ich für den Geschäftsbesorger deines Gläubigers ausein r e ™ ^ >at ' vou deinem Schuldner auf dein Geheiss Geld d a J * n geii habe, sowohl du die Diebstahlklage hast, als auch ent selbst das deinige sei. '§. 13. Dieser Meinung ist es Öjo. "d » "was Juli an us im siebenzehnten Buche der cl) e h<>S "' f J [über den Fall] geschrieben hat, wenn ich dem, wel- e 8 2 . Ulr [Etwas] schenken wollte, aufgegeben Laben werde, dj e e,l, erEhefrau zu geben; es sagt nämlich Julianus, dass s eh e V ° U deiner Gültigkeit sei, es sei nämlich ebenso nnzn- fceinaM » „°k * ctt °' e empfangene und zu meinem Eigenthum ftj • lte Sache meiner Ehefrau gegeben hätte; und diese tm S ist wahr. W, »»ortei und iradere sehr oft gleichbedeutend gehraucht wer- alt . So ist in der L. 46. pr. du j. dot. 23. 3. donatio soviel K*V ad ' t! °> vgl. auch Tu. 9. §. 1. cod. und L. 11. "■ '• «ach dem natürlichen Gang waren zwei Handlungen nolhig, 'rtlurch a ber, dass der Schuldner gleich an die Brau gab, urae e "»e Handhuig erspart. 734 Pandect. L. XXIV. Tit. 1. De donalionibus inter etc. i. JULIAN. IIb. XVII. Diff. — Und dasselbe MJ auch Statt, wenn icü dem, welcher mir Etwas auf den Todesfall »übergeben wollte, aufgegeben haben sollte, es meiner»' frau zu übergeben, auch macht es keinen Unterschied, ob » Schenker wieder gesund geworden, oder gestorben ist; °"' darf man nicht glauben, dass ich, wenn wir gesagt nj llJ sollten, es gelte die Schenkung , nicht ärmer werde, wen ' entweder, wenn der Schenker wieder gesund geworden * wird, auf die Coudiction gehalten sein, oder, wenn er 6 ,. ben sein wird, wegen der Schenkung aufhören werde» Sache, welche ich iu meinem Vermögen gehabt haben "SV* 1 ' ' zu haben. xT 5. ULP. lib. XXXII. ad Sahin. — Wenn ein Verlobter, der seiner Verlobten etwas schenken wollte, eS Titius übergeben haben wird, damit derselbe es der Verl" 1 ' geben sollte, sodann Titius es nach erfolgter Ehe iiberg* Laben wird, so gilt, wenn der Ehemann denselben als M 1 " . ]>erson gestellt haben wird, die Schenkimg nicht, da *' e ' eingegangener Ehe vollzogen wird; wenn ihn aber die ? als Mittelsperson gestellt haben wird, so ist die Sehe" 1 " schon längst, das heisst vor der Ehe, vollzogen, und °" gilt die Schenkung, obwohl Titius [die Sache] nach e ' n » e ° ve j gener Ehe, übergeben hat. §. 1. Wenn ein Ehemann z ^ tlorrealschuldner haben sollte, den Titius und [seine] und er [seiner] Frau [die Schuld] iu der Absicht einer * c knng durch Acceptilation 7 ) haben sollte, so wird keiner beiden [Schuldnern] befreit, weil die Acceptilation nicht g und dag schreibt Juliauus im siebenzehnten Buche " e , gelten Freilich, wenn du mir den Fall vorlegen solltest' dem Titius [die Schuld] durch Acceptilation erlassen **'' . c j, wird er selbst zwar befreit werden, die Frau aber verbi bleiben. §. 2. Im Allgemeinen ist zu bemerken, nasS ^ was zwischen den [Ehegatten] selbst, oder solchen, ^l ; C W zu ihnen gehören, oder durch Mittelspersonen in der A #j| einer Schenkung geschieht, nicht gilt; dass aber, wen g anderes nicht mit Jenen Personen in Verbindung ste» e dingliches oder persönliches Verhältnis» [mit einer »" Schenkung] vermischt sein sollte s ), [und] es nicht [voi> ^ selbeuj getrennt werden kann, die Schenkung nicht v ® r j ag , wird, wenn es getrennt werden kann, das Uebrige g 1 '*' jj. was geschenkt worden ist, nicht gilt. §. 3. Wenn ein » c ner des Mauues der Ehefrau auf Geheiss des Ehemann" 8 7) S. die Bein, zu L. 9. §. 4 und 8. I). quod mct. c. 4. 2^ rt 8) ()uod si oliarutit exlriiisvcus verum personarinnve commixta Sit. Pandect. L. XX1Y. Tit. 1. Da dotiationibits intcr etc. 735 j'cliuldjg^-j Geld versprochen haben wird, so wird |dadurch| le hts bewirkt. §. 4. Jiiliauus sagt, das», wenn eine Ehe- ^aii dem Gläubiger ihres Mannes fdas Schuldige] in der Ab-r /y" einer Schenkung versprochen, und einen Bürgen gestellt abe, weder der Mann befreit, noch die Frau oder ihr Bürge j '"dlich gemacht werde, und es ebenso angesehen werde, " °h sie nichts versprochen hätte. §. 5. Auch in Betreff »'es Verkaufs sagt Julianus, das» ein um einen geringem eig geschlossener Verkauf von keiner Gültigkeit sei;:JXera- " s aber, dessen Meinung Pömponius nicht missbilügt, B ' »M das» ein in der Absicht einer Schenkung zwischen eir , I" Alaun und [seiner] Ehefrau geschlossener Verkauf von 'ne r Gültigkeit sei, wenn nur der Ehemann, da er die Ab- i 7* z « verkaufen nicht halle, den Verkauf deshalb erdichlel ' 6 i damit er schenken könnte; dass aber, wenn [der Ehe- , ,n J ihr, da er die Absicht zu verkaufen halte , Etwas von , ,n "reis erlassen hat, der Verkauf zwar gelte, der Erlass . ® r insoweit nicht gelte, als sie reicher geworden ist. Daher j"l < * •> Wenn eine Sache , welche Fünfzehn wertH war, um, " u ' Verkauft worden igt,' sie jetzt aber Zehn werlh sein " e , nur Fünf zu leisten "), weil sie um soviel reicher ge- JfL , n z " 8e i" scheint. §. 6. Wenn ein Mann oder eine ** e «*au in der Absicht einer Schenkung eine Dienstbarkeit IO ) 11 gebrauchen sollte, so glaube ich, dass die Dieustbarkeit l .. ' 0r eii gehe, aber nach der Scheidung condicirt werden « " Ue - §. 7. Wenn eine Ehefrau, oder ein Ehemann um einer e o*iiug- wi/Jen durch irgend eine Einrede hat zurück^e- e sen werden wollen ll ), so wird, weun von dem llichter f^eisprechung" erfo^t ist, das Urtheil zwar g'ellen, aber V. "''d [der eine Ehegatte] von dem [anderen,] dem [dadurch £ as l geschenkt worden ist, [dies] condiciren. §.8. Eins , et, kuiig z „ einem Begräbnis» ist gestattet; denn es ist be- j n *» dass ein Ort zu einem Begräbniss dein Ehemann von Ehefrau , oder umgekehrt geschenkt werden könne; un d j, . '* [der beschenkte Gatte einen Leichnam] hineingelegt 1 wird, so wird er den Ort zu einem religiösen 12 ) 10) vir")' 011 ansser den von der Frau schon gezahlten Fünf. lt\ n cile a "' dem Grundstück des anderen Ehegatten haftet. Im eine Ehegatte fordert Etwas, es w ird ilun eine Einrede '"'gegengesetzt und er lässt dieselbe, die er eigentlich wi- ' negen könnte, gelteiij um dem anderen Ehegatten den Gegen- 10\ ,!• »and gebeten sei, eine Erbschaft, nach Vorwegnähme eines 0s 'immteii Betrags, seiner Ehefrau auszuantworten , und der- »? " e sie ohne Abzug ausgeantwortet habe, so scheine der "S'nann mehr die Pilicht, das in ihn gesetzte Vertrauen zu ec «tfertigew, vollständiger erfüllt, als geschenkt zu haben, ™ telsus hat dieser Meinung einen richtigen Grund bei- jj. u 6't, weil die Meisten in einem solchen Falle mehr das in gesetzte Vertrauen rechtfertigen, a/s schenken, auch nicht ^ ail "en, il ass d a s von dem Ihrigen herrühre, was sie von •J^dem Vermögen reichlicher aiisantworten , indem sie dem . '" ei » des Verstorbenen Folge leisten; auch glauben wir oft ! lcllt mit Unrecht, dass ein Verstorbener Etwas gewollt, und Cu nicht darum gebeten habe. Und diese Meinung- hat noch Wut bei dem Grund, welcher gebeten worden war, ohne Ab- j ß des Vierthei/s die Erbschaft auszuantworten, und doch jnit ,," >te «ansetzung des Vorlheils des Senatsschlusses l7 ) das s a,,i! e geleistet hat; denn der hat in der That das in ihn ge- e zte Vertrauen gerechtfertigt, indem er dein Willen des ^«siators Folge geleistet hat. Dies findet dann Statt, wenn er , nicht in h'olge eines Ilechnungsfehlers gethan hat; sonst ist ri'., u .Zweifel, dass die Zuriickforderuiig des nicht geschuldeten Jj ö'ies des| Fideicouuuisses Statt finde. §. 16. Wenn also ric) ^ Tou ^ em Vermögen ausgegeben wird, so sagt man ^ v 'ff > dass die Schenkung gelte. UeberaU also, wo der, U 0 er geschenkt hat , nichts von seinem Vermögen wegge- üo| 1 j!" len ^ at > 0l * er wo ■> a,,cu weun er f^twasj wegnehmen Mif' .^ oc ' 1 uer ' welcher [es] empfangen hat, nicht reicher s ; , ' R'i't die Schenkung. §. 17. Marcellus untersucht im •iiiy e, |'! e " Buch der Dlgesla , ob die Schenkung gelte , wenn )jjji J * ra u das von ihrem Ehemaune erhaltene Geld, als Ge- a, ls ^ en p* ihren Verwandten * s ) an das Decurionen-CoIIegiuin *> e 8eben habe ? Und er sagt, sie gelte , auch scheine die S.^S 8 S °' Fc S'^nnum, s. ?. 5. u. 6. L de fideic. hered. ) Welcher Decurio geworden war und beim Antritt seines r nies sporlulac bezalüen musste. *"»*• jur. civ. II. 47 738 Pandkct. L. XXIV. Til. 1. De donalionibus inier etc. Frau nicht reicher geworden zu sein, obwohl sie l!1 ) ein Ge darlehn aufgenommen und für den Verschwägerten ausgege» B haben würde. §. 18. Man fordert aber bei den Schenkung^ welche durch das bürgerliche Recht verboten sind, das w schenk von dem oder von der, welchem [oder welcher] es g schenkt worden ist, so zurück , dass man , wenn die^ k ac , noch vorhanden ist, sie vindicirt, wenn sie verbraucht ist, ' soweit condicirt, inwieweit einer von den [Ehegatten] reicher geworden ist, C. GAJ. lib. XI. ad Ed. prnv. — weil, wenn EW aus einer nicht gestatteten Schenkung zurückbehalten 'v*' 1 man dies entweder als ohne Grund, oder als aus einein rechtmässigen Grund zurückbehalten ansieht; und aus » olc Gründen pflegt die Condictio!! zu entstehen. 7. ULI», üb. XXXI. ad Sabin. — Anf welche ^ man aber wohl sieht, [wenn gefragt wird,] ob sie reiche'' ß worden seien , ob auf die Zeit des eingeleiteten Streits , fdie der entschiedenen Sache ? Und es ist wahr, dass man a" Zeit des eingeleiteten Streits sehen müsse, und das bat " . Kaiser • ') mit seinem Vater rescribirt. §. 1. Marce schreibt im siebenten liuche der Digesta : 'Wenn ein ' mann seiner Ehefrau Geld zu Salben gegeben und dieselbe Geld ihrem Gläubiger gezahlt, bald darauf aber von ' Geld Salben gekauft habe, so scheine sie nicht reicher g e den zu «ein. Und derselbe [sagt]: auch wenn er " ir . Schale zu demselben Zweck gegeben, und sie die Scha> e halten, aber von ihrem Geld die Salben gekauft habe, so ^ die Vindicatio« weg, weil die nicht reicher ist, welche so viel auf eine vergängliche Sache verwendet hat. §• -*• > hat richtig angenommen, dass, wenn ein Mann n"d !.*' _ Ehefrau sich gegenseitig Fünf geschenkt haben, und der ' . mann es aufgehoben; die Ehefrau verbraucht habe, e " ,e .. i „(- reclmnng der Schenkungen Statt finde-, und das bat der n° , selige Jladriaims consfituirt. §. 3< Und derselbe (^. r e . Ins) sagt: auch wenn ein Mann [seiner] Ehefrau Gel schenkt, und sie davon ein Grundstück gekauft habe, so * j^ mau durch Schätzung bestimmen, um wieviel die Frau T . geworden sei. Deshalb werden wir, auch wenn die . . ,j„ Stücke heute von ganz geringem Werthe sind, foJff flrl . sagen , dass auf den Werth derselben zur Zeit des eiug e e 10) Wenn ihr Mann ihr nichts geschenkt hätte. Im ? o1 ?j"'iui wird der Verwandle der Frau nffinis genannt, namuoi Verhä'llniss zu ihrem Manne. 20) Nämlich >eue von Zehn erlangen müsse , so dass das, was von dem. »•eis verloren gegangen ist, zum Schaden Beider, sowohl des "emannes, als der Ehefrau, verloren gegangen ist. §. 5. [Für , en ^all,] wenn ein Ehemann sagen sollte, dass er die Schätzung e £ Sachen , welche er zum Heirat lisgut erhalten hat, in der laicht einer Schenkung erhöht habe, hat unser Kaiser iJ ) .•* seinem hö'chstseligen Vater ein Auskunftsmittel in einem •"cript gezeigt, dessen Worte so lauteu: Da du verteuerst, dass der Werth [der zum Heirathsgut ", e 8'ehe neu Grundstücke von dir] in der Absicht .,! 1>er Schenkung' erhöht sei, so wird der, welcher e r diese Sache erkennen wird, [in dem Falle,] "^nn dn den Geldbetrag zu leisten dich weigern ,r st, den Ausspruch thun, dass die Grundstücke * ei bat nach Abzug der berechneten Kosten au»- » e an twortet werden sollen. Es wird also in dem Erlasen deB Ehemannes stehen, -was er lieber leisten will. . a8 selbe ist JRechfens, wenn sich nnig-ekehrt die Frair über _.'? Zu geringe Schätzung beschweren sollte. Auch pflegt es cbt anders bei einer gelieheneu Sache, welche geschätzt »eben worden ist, gehalten zu worden, wie Pomponius ■tr , Tl erten Unche der J^arinc licctioncs schreibt. §. 6. Unser v " er 22 ) hat mit seinem Vater rescribirt: wenn eine Ehefrau v. n . "«"ein Ehemanne die Grundstüoke, welche sie wegen des ^ e,|, ath8giit s zum Pfand erhalten hatte, gekauft habe, und be- , "Ptet werde, dass dieser Kauf in der Absicht einer Schen- Pf'^j £ e * cu lossen sei, derselbe von keiner Gültigkeit sei, die ^"•»Verbindlichkeit jedoch fortdauere; und ich führe die Worte ei| SC8 e8cr 'Pt 8 darum an, damit man sehe, dass ein zwischen 8e ' en * Mann und [seiner] Ehefrau in gutem Glauben geschlos- ner Verkauf nicht widerrufen werde: Wenn dir dein , emann die wegen des Heirathsguts und wegen j '"püeheiien Geldes gegebenen Pfänder, nicht Wi j Al> sicht einer Schenkung verkauft hat, so r « das, was in gutem Glauben geschehen ist, 22 ) S. Anm. 21. 47* 740 Pamdkot. L. XXIV. Tit. 1. De donationibus inier etc. gültig bleiben; aber wenn es sieb ergibt, dass der Erwerbsgrund eine Schenkung sei, und [wennl e» darum feststehen wird, dass derVerkanf ungültig sei, so wirst du nach dem öffentlichen Recht I [nur] das Pfandterhältniss unverletzt erhalten. §. 7. Wenn eine Ehefrau eine Sache gekauft, und [ihr] k' ,e " mann den Preis für sie bezahlt hat, so muss man zuW e " e . sagen , dass das Ganze von der Frau zurückzufordern se_> gleich als ob sie daraus aufs Ganze reicher geworden S el » z. B. - wenn die Frau die Sache zwar gekauft hat, und <* Geld dafür schuldete, der Ehemann aber sie von [derVerbm iiehkeit gegen den] Verkäufer befreit hat. Denn welcher V terschled ist es, ob er es dein Gläubiger, oder dein Verkau zahlt? §. 8. Ein [Mann] hat [seiner] Ehefrau einen Scla^« unter der Bedingung geschenkt, dass sie ihn innerhalb "in Jahres freilassen sollte; [es fragt sich,] ob, wenn die l welcher [das Geschenk] erhalten hat; da also das Eigentum bei ihm bleibt, so ■ wird die Constitution keineswegs * haben. §. .9. Eine zum Behuf der Freilassung geschehe'' Schenkung feines Sclaven] gilt, wenn gleich nicht das^ b«a sichtigt wird, dass er sogleich, sondern dass er künftig ein in Freiheit gesetzt werden solle; deshalb wird [der Sei» J? wenn ihn der Ehemann seiner Ehefrau unter der ßedi"g' l " , & 23) Welches Schenlfimgen unter Ehegatten verbietet. J» " e L. 32. §. 24. h. t. heisst es jus wrigatmii. 24) Marcus Aiirel. Antoniiuis und sein Sohn Co «im <°~ d us verordneten, dass ein unter der Hediilguiig des Freua&e verkaufter Sclav schon mit dein Eintritt der dabei fest& setzten Zeit von Rechts wegen frei sein sollte. S. I" *• J£ 4. (i. ;>»•. J). qui sine munumiss, ad /!!>. pr.ru. 40. S. h. *•'' C. si maneip. ila fucrit etc. 4. 57. Die Juristen dehnten <" auf geschenkte Sclaven aus. L. 8. D. u. h, 1. C cod. Panjjbct. L. XXIV. Tit. i. De donalionibus intcr etc. 741 •'hergeben hat, dass sie ihn nach einer bestimmten Zeit freilassen solle, dann erst ihr Eigenthum werden, wenn sie [ihn], Nachdem die Zeit erfüllt ist, freigelassen haben wird. Daher bewirkt sie Nichts, wenn sie ihn Torher freilässt. Aber 2S ) *"|ch das muss man wissen, dass wenn Jemand seiner Ehefrau leinen Sclaven] geschenkt haben wird, damit sie ihn innerhalb * u, es Jahres freilassen solle, sie ihn sodann innerhalb eines J abres nicht freigelassen haben wird, sie dadurch, dass sie ihn Reiher freilässt, Nichts bewirkt. 8. GAJ. üb. XI. ad Ed. prov. — Wenn die Ehe früher, als der Sclav freigelassen wird, durch Tod oder Scheidung •"'»gelost sein wird, so wird die Schenkung wieder aufge- °beu; denn es scheint in der Schenkung die Bedingung eut- alten zu se i n } J ass e r während der Dauer der Ehe freige- 'assen werden solle. . 9. ULP. üb. XXXII. ad Sabin. — Wenn ein Ehemann ^iner Ehefrau einen solchen [Sclaven] schenken sollte , wel- * le r in der Lage ist, dass er niemals in Freiheit gesetzt wer- «n kann, so muss man sagen , dass durch diese Schenkung ""ernannt Nichts bewirkt werde. §, 1. Jul iaiius sagt, "Clin die |i" rai i [den Sclaven], nachdem sie [von ihm] Geld '•»pfangeu habe, freigelassen, oder ihm Dienste 26 ) auferlegt •►?. e , so werde sie ihm zwar rechtlich erlaubler Weise die •"'euste anliegen und es gelte die Verbindlichkeit, auch scheine ,e Frau nicht aus dem Vermögen des Mannes reicher zu Verden, da [der Sclav] die [Dienste] als Freigelassener verlache; wenn aber die Frau wegen der Freilassung einen re is erhalten, und dann freigelassen habe, so bleiben die Gel- j, r > WeiMi er sie ans seinem Sondergnt gegeben hat, dein anne, -\venu sie aber ein Anderer für ihn gegeben hat, Werden sie Eigenthum der Frau werden; und diese Mei- ""'? ist richtig. §. 2. Schenkungen auf den Todesfall zwi- le » einem Manne und [seiner] Ehefrau sind [als gültig] ankommen worden, <, 10. GAJ. lib. XI. ad Ed. prov. — weil der Erfolg der ' ch - en kung iu die Zeit fällt, wo sie aufgehört haben , Mann " nt * Ehefrau zu sein; 11. ULP. lib. XXXII. ad Sabin. — aber vor der Hand , e ™en die Sachen nicht sogleich Eigenthum desjenigen [Gat- d V s ' e gescheukt worden sind, sondern erst dann, wenn , er *od erfolgt ist; in der Zwisch.enz.pit bleibt also das Eigen- ""'ö bei dein, welcher [sie] geschenkt bat. §• 1. Aber wenn ldl > sagt, dass Scheukuugeu uuf den Todesfall zwischen einem •&) Viani für srd. S. v. Glück a. a. O. S. 28. ^ b ) Als Gegenleistung für die Freilassung. 742 Pandect. L. XXIV. TU. 1. De donatlonibus inter etc. Manne und [seiner] Ehefrau gelten, so ist dies so -wahr, das« nicht Mos eine solche Schenkung nach Julia uns gilt, welcu in der Absicht geschieht, dass die Sache dann Eigenthnm der Ehefrau oder des Ehemannes werden solle, weun der I od erfolgen wird, sondern eine jede Schenkung auf den Todeslal. §. 2. Wenn daher die Schenkung nicht zurückwirkt 27 )i s ° entstehen Abweichungen von der Regel 2S ), wie [sie] Maf- cellus in einem Fall folgender Art bemerkt hat. Ein Ehemann hat seiner Ehefrau Etwas auf den Todesfall schenke" wollen, die Frau aber ihren Haussohu als Mittelsperson geste' > damit derselbe die Sache vom Eheinanne erhalten und ihr hoc " geben sollte, sodann als der Ehemann stirbt, ist [der IlaussohnJ Hausvater geworden, [es l'ragt sich,] ob die Vebergabe g»'' 1 » sei? Und er sagt, dass es folgerichtig sei, dass man sage» Uebergabe sei gültig a 9 ), weil [der SoLnj zu der Zeit eig'« ue Rechtens geworden ist , auf welche die Uebergabe bezog wird, das heisst, als der Ehemann starb. §. 3. Derselbe »»£ * Ich weiss, dass die Sabinianer angenommen haben, . ' wenn ein Ehemann [seiner] Ehefrau, welche Haustochter w > Etwas übergeben wird, die Schenkung mit ihrem ganzen »° theil Eigeuthum derselben werde, wenn sie noch beim i-' e " des Ehemannes eigenen Hechtens geworden sein wird, «"" billigt auch Julianus im siebenzehuten Buche der U'r! rS §. 4. Deshalb werden wir auch, wenn eine Ehefrau i" re ' Ehemann , der Haussohu ist , Etwas auf den Todesfall "f* 6 geben , und derselbe eigenen Rechtens geworden sein » ol ' ohne Zweifel sagen, dass [das Geschenk] Eigeuthum desael werde. §. 5. Auch umgekehrt, wenn die Ehefrau auf d ® Todesfall ihrem Ehemann, der Hausvater ist, Etwas ge»chen * haben , und [derselbe] zur Zeit ihres Todes Haussohu gew« 27) Wie in dem Falle, welcher kurz vorher erwähnt wur< ^ wenn die Sache so geschenkt ist, dass das Eigeiilhi"" nach dein Tode des Schenkers auf den Beschenkten «•> gehen solle. In diesem Fall fängt nämlich die Gültigkeit Schenkung erst von dem Augenblick des Todes an. "'",•".,,,.• eine Sache so geschenkt, dass der Beschenkte sogleich»'« thiimer werden sollte, so wird, wenn durch den cnolf, Tod des Schenkers die Schenkung bestätigt worden ,s .*' e . Gültigkeit derselben auf die Zeit zurückgezogen, WO » ie » macht war. S. v. Glück a. a. O. S. ö. r v F. 28) Emerguni vitia. S. v. Glück a. a. O. S. 57. jj e 29) Dies ist eine Ausnahme von der Regel, nach we'?J] e ' el .„ rechtlichen Geschäfte immer nach dem Anfang 1 > e,ir .'' 1 " ,. l(ci>? den. Nach dieser Kegel würde die Uebergabe nicht S' e j t weil die Mittelsperson damals noch der väterlichen .? j c r unterworfen war. Allein sie gilt, weil die G ''"'«,< heilt Schenkung nach der Zeit des Todes des Schenkers bei*"« Wird. v Pandect. L. XXIV. Tit. 1. De donatiombus tnter etc. 743 * en sein sollte , wird für den Vater [desselben] erst von jetzt j* u der Vortheil erworben worden sein. §. 6. Folgerichtig bemerkt Scävola beim Marcellus Ju ), dass eben dies zu ha ?en sei, wenn eine Frau einen Sclnven als Mittelsperson gebellt bat, damit demselben die Sache auf den Todesfall überleben werden solle , und [wenn] derselbe , da er noch Sclav Y ar ' * ie der Frau übergeben habe, sodann zur Zeit des Todes e » Mannes frei geworden sei. §. 7. Derselbe Marcellus Rauptet, wenn der, welcher als Mittelsperson gestellt wor- e p ist, nachdem er der Frau die Sache gegeben habe, noch e "n Leben' des Schenkers gestorben sei, so erlösche die "jhenkung » weil [die Sache] einige Zeit Eigeuthum der Mit- ^«person werden ' '), und dann auf die Frau übergeben "sse. Und dies gilt dann, wenn die (Frau] , welcher g^J ^«eukt wurde, ihn als Mittelsperson gestellt hat, nicht der, lyi. er schenkte; denn sonst, weuu er von dem Kheuiann als Welsperson gestellt worden ist, so ist sowohl die Sache so- 8 eich. liig eu tlium desselben geworden, als hat auch die Ueber- »j, e ) wenn er vor dem Tode des Ehemannes [die Sache der ' a "l übergeben haben und [dann] gestorben sein sollte , Et- *s bewirkt, so jedoch, dass diese Uebergabe schwebt, bis 7* Tod [des Ehemannes] erfoigt §. 8. Wenn die Ehefrau *e Sache dem Titius gegeben haben wird, damit derselbe sie l'ureiuj Eueinamie auf den Todesfall übergeben sollte, und Ti- " 8 «ach dem Tode derselben gegen den Willen ihrer Erben J- * e Sache) dem Ehemann gegeben haben wird, so ist ein Uu- schied, ob Titius von der Frau , oder aber von dein Elie- , llUe j weichein geschenkt wurde , als Mittelsperson gestellt . > wenn er von der Frau gestellt worden ist, so wird er V | &u '- Q ie CJondiction verbindlich machen '•), wenn er die Je dem Ehemann übergeben haben wird; wenn er aber j, lft Ehemann gestellt seiu sollte, so wird nach dem Tode der u das Grundstück sogleich Eigenthum desjenigen werden, flehen der Ehemann gestellt hat, und der Ehemann selbst jfi p e,ue Klage gegen denselben haben. §. 9. Wenn eine •j *j rau eine Sache, wefche sie von ihrem Ehemann auf den egfall erhalten hatte, bei seinem Leben einem Anderen l^cävola schrieb Bemerkungen zu den Schriften (hbn 3|\^\ . J-Mgestor. u. a.) des Mar celIns. , . l ) \>um debent aliquo momenlo inleriiosilo (f. e. ei, qw htter- V&2™? <•'*<) ßeri. S. v. Glück a. a. O. S. CO. f. Anm. 40. ~> Weil der Auftrag mit dem Tode der Frau erloschen war. •« >st nämlich die Mittelsperson in dieser Stelle, nicht wie »u den vorhergehenden eine solche, welche die Sache für sich erwerben und dann auf den Ehemann übertragen soll, sondern ein blosser Bevollmächtigter. S. v. G1 ü c k a. a. O. S. 64. 744 Pandkct. L. XXIV. Tit. 1. De donationibus inter eic- übergeben Laben wird, so wird mit einer solcbeu Veberg Wichts bewirkt, weil die Sache vor dem letzten Lebcustag [des Mannes] nicht Eigenthum der Frau gewesen ist. trei' in den Fällen, in welchen man annimmt, dass die Scheu*" rückwärts gültig werde, wird auch eine spätere von der A geschehene Uebcrgabe unentschieden bleiben 33 ). §• 1'^ ' ein Ehemann [seiner] Ehefrau auf den Todesfall [Etwas] 8 schenkt und sie sich geschieden haben wird, ob dann vt die Schenkung aufgehoben wird ?- Juli anus hat geschrieU e » dass die Schenkung entkräftet werde, und nicht unentsckie sei 34 ). §. 11. Derselbe sagt, wenn eine Schenkung Scheidung wegen gemacht sei, so gelte sie, 12. PAUL. hb. VII. ad Sabin. — jedoch »'«• e !°J Solche, welche gerade zur Zeit der Ehescheidung, nie u ' ® solche, welche mit dem Gedanken au eine etwa künftige ^ Scheidung gemacht sei; , 13. CLP., Üb. XXXII. ad Sabin. — aber wenn *J Tod [des schenkenden Mannes] erfolgt sei, so schienen l > * * Julianus,] die [geschenkten] Sachen nicht Eigentum« Frau geworden zu seiu, weil die Schenkung auf einen an der Fall gemacht ist. §. 1. Deshalb wollen wir untersuchen, die Schenkung auch gehe, wenn der Ehemann [seinerj E°y r ^ • auf den Todesfall geschenkt haben wird und er eine »er nung auf eine Insel erlitten hat. Man nimmt nun sonst ' dass eine auf den Fall der Verbannung auf eine Insel gem«c Schenkung ebenso gelte, wie eine auf den Fall der Ehest düng 3 i ). Wenn also durch die Verbannung auf eine h'^ die Ehe .nicht aufgelöst 3(i ) wird, und keine Schuld der t dabei vorkommt, so ist es billig, dass eine Schenkung, ^ e , ursprünglich auf den Todesfall gemacht worden ist, l tlal ' wenn ein solches Exil erfolgt ist, ebenso bei Kräften er ha werde, als wie sie nach dem Tode des Ehemannes für ß" gehalten wird, so jedoch, dass dem Ehemanne die ?r el , r i sie zu widerrufen, nicht genommen wird, weil auch sein zu erwarten ist, so dass sie dann ganz Tollständige Kran ' wenn er von dieser Welt abgerufen ist, sei es nachdem^ zurückgekehrt war, oder als er noch der Strafe unterworfen 33) Bis die Schenkung durch den Tod des Mannes bestätig' J ' 34) AVeil Scheidung so gut, wie Widerruf der Schenk" 11 ? ' ^ 35) Weil durch Deportation die Komische Ehe ebenso Wie «^ Scheidung aufgehoben wurde.- Denn der Deportirte ve die Civilät. S. v. Glück a. a. O. S. 75. welche 36) Dies ist von einer Ehe Juris gentium 7M verstehen, "" (lc „ nach aufgehobener Rom. Ehe mit dem Willen der .^"fCSgm, fortbestehen konnte, aber nicht die Wirkungen einer ** Ehe hatte, Pandect. L. XXIV. Tit. 1. Do donationibus intcr etc. 745 ^ vai "- §. 2. Wenn Jemand Etwas erhalten haben -wird, damit er auf «einem Grund und Hoden baue, so kann man das nicht v <>n v ihm coudicireu, weil es ihm mehr geschenkt zu werde« 8c 'ieint. Und dies ist auch die Meinung des JNcratius gewesen ; denn er sagt, dass das, was zum Erbauen eines Land* '««ses, oder zum Besäen eines Ackers — was sonst der Em- Mäi)g er „; cut ge |] iail ], n0 en würde — gegeben sei, eine Art pn Schenkung sei; also werden solche Schenkungen zwischen «lern Mann und [seinerj Ehefrau verboten sein. ^ 14. PAUL. lib. XXXII. ad Sabin. — Wenn aber der an« [seiner] Ehefrau, deren Hans von einer Feuersbrunst er zehrt wordeu ist, zur Wiederherstellung desselben Geld ^f&eben haben wird, so gilt die Schenkung- insoweit, als die ^«wanuug des Gebäudes erfordert. 15. ULP. lib. XXXII. ad Sabin. — Es wird das, was dem Jahres - oder Monatsgeld, welches ein Ehemann | sei- r J trau gibt, übrig ist, dann zurückgefordert werden, wenn ... z u uumä'ssig ist, das heisst, die Grösse des Heirathsguts Ersteigt, §, 1, Wenn ein Ehemann [seiner] Ehefrau Geld P 'chenkt, und sie Zinsen ans dem geschenkten Geld gezogen 1 i1 tt Wird, so wird sie dieselben gewinnen; dies schreibt "'ianus so in Hetreif des Ehemanns im achtzehnten Huche v 16. TJIYPHONIN. lib. X. Disp. — Wie also, wenn , n den Hundert, -welche der Mann der Ehefrau geschenkt ,' > Fünfzig bei ihrem Schuldner verloren gegangen sein wer- ^ 'i «od die Ehefrau die anderen Fünfzig durch die Zinsen . Ppelt bat. Der Ehemann wird von ihr nicht mehr als F nul- fe Wegen dieser Schenkung- erlangen. 4 er 17. ULI», lib. XXXU. ad Sabin. — Auch in Betreif j * richte wollen wir untersuchen, ob sie, wenn [die Frau] jy. cl » di|» Früchte der Grundstücke, welche [ihr von dem y lne l geschenkt wordeu sind, bereichert worden ist, in das , r 'iaUniss einer Schenkung kommen. Und Juli a n u s bemerkt, s auch die Schenknng der Früchte, sowie die der Zinsen, «übt sei. §, i. Aber wenn der geschenkte ScJav Etwas Sc i^ 0roei » hat, so wird es dem [Ehegatten], welcher [ihn] geunkt hat, gehören. Uta . POMp ON. üb. IV. ex var. Lcclion. — Wenn der di e n r Sicl * der ^claven oder Kleidungsstücke der Frau, oder »n d " S ' Cl1 dei * aesMam,es bedient, oder [der eine Ehegatte] S-i !* Haose des landeren] gewohnt haben wird, so gilt die Senkung., f 19. ULP. lib. XXXII. ad Sabin. - Wenn eine Ehe- 11 [ihrem] Sohne, welcher sich in der Gewalt [seines] Va- *> des Ehemanues, beiludet, einen Sclaveu geschenkt, sodann 746 Pandkct. L. XXIV. Tit. 4. De donatlonibus inter etc. dieser Sclav eine Sclavin erhalten Laben wird, so wird « Frau das Eigenlhum [an derselben] erworben werden; aucu, sagt Julianus, mache es keinen Unterschied, mit wesse Gelde diese Sclavin gekauft worden sei, weil dein, welche" [ein Sclav] geschenkt wird, auch Nichts aus seinem VdrMWg durch den, der geschenkt wird, erworben werden kann; dei das ist deu Besitzern guten Glaubens gestaltet, der Mann aD besitzt wissentlich einen fremden Sclaven. §. 1. Derselbe "'^ (ersucht, ob der Ehemann, weun jene Sclavin aus dem mögen des Ehemanns angeschafft worden sei, gegen die W e o des Heiralhsguts klagende Frau den Preis [der Sclavin] ' mittelst einer Einrede zurückbehalten könne; und mau > ttn ' sagen, es könne der Mann sowohl nach der Meinung' des Bl cellus eiue Einrede haben, •wenn von ihm das Heiratuftg gefordert wird, als auch nach Julianus condiciren, we" n gezahlt haben wird. 20. JAVOLEN. lib. XI. Ephl. — Wenn der »<»■** welcher der Ehefrau auf den Todesfall geschenkt worden ' che der Mann starb, sieb Etwas stijmlirt hat, so glaube l ' dass das Verhältnis* der Verbindlichkeit uuentschieden 8 ' . g lange bis der Maun entweder stirbt, oder von der Gefahr Todes, wegen welcher er geschenkt hat, befreit wird; ^ aber etwas der Art vorgefallen sein wird, was die Sehen*-" » entweder zu Grunde richtet, oder bestätigt, so wird auch das Verhältuiss der Stipulation entweder bestätigen, oder t» lieben. i 21. ULP. lib. XXXII. ad Sabin, — Wenn J« 1 "^. für seine Ehefrau die Abgaben, welche auf einer Hei« 6 , zahlt zu werden p/legen, bezahlt hatte, so fragt es sich» eine Zurückforderung Statt habe, gleich als ob sie reicher B worden wäre, oder ob keine Schenkung vorhanden sei i ich glaube mehr, dass dies nicht untersagt sei, vorzügUs» 1 , w , sie um «einetwillen gereist ist; denn auch Paninianu* g im vierten Buche der Responsa geschrieben, der Mann k° den für die Ehefrau und ihre Dienerschaft auf einer um » e | . willen unternommenen Heise gegebeneu Fuhrlohn nicht zuT' fordern; die Reise scheint aber auch dann um des M»° willen unternommen zu sein, wenn die Ehefrau zum Bl» 0 gekommen ist; auch komme Nichts darauf au, ob wege« Fuhrlohns bei Eingehung der Ehe eine (Jebereinknnft S eir0 »ei, denn [der Ehemann], welcher bei notwendigen Laste« 1 Hülfe kommt, schenkt nicht. Also darf auch daun, wenn Frau mit Einwilligung- des Ehemanns wegen uotliwendige«" betreffenden Angelegenheit gereist ist, und der Ehemann Etwas für die Ausgaben gegeben haben wird, dies mC A 6 rückgefordert werden. §. 1. Wenn die Ehefrau dem M» u Pandect. L. XXIV. Tit. 1. De donatiombus intcr etc. 747 *"» Heirathsgut und Zinseu vom Heirathsgut versprochen haben J Vlr d, so miiss mau ohne Zweifel sagen, dass die Zinsen geordert werden können, da das keine Schenkung ist, weil [die f>usen] fü r die Lasten der Ehe gefordert werden. Wie jedoch, wenn der Ehemann der Ehefrau die Forderung- derselben er- 7»e« haben wird? Es wird <" " ™ - a '~" *~ J "" " U enk.ung unerlaubt sei. ta Und Julianus wurde dies ? a 8 e u, und das ist wahr. Freilich wenn mall die Uebereiu- «uft getroffen hatte, dass die Frau sich und ihre Menschen ^ c 'aveu) unterhalten sollte, [und | er es deshalb zugegeben , at > dass »ie die Früchte ihres Heirathsguts gemessen sollte, 0 ?' mt s"»e sich und ihre [Sclaven] ernährte, so wird die Sache '« Schwierigkeit Be iu; denn ich glaube, dass man das, was fo j erecuilet worden ist, von ihr nicht, als wäre es geschenkt, ***** kann. Vj ^2. Ii )EM üb. III. ad Sabin. — Jemand hat seiner s , e ^ a " einen Sclaven auf den Todesfall geschenkt und den- , " ei » mit Erdleitung- der Freiheit zum Erben eingesetzt; es "8* sich, ob die Einsetzung gelte. Ich glaube, dass, wenn i aus dem Grunde, weil er gesagt hat, dass ihn die Schen- toT** gereut habe, [den Sclaven] zuin Erben eingesetzt hat, die '"Setzung gelte, und der Sclar ein Zwangserbe seines Herrn erde - Sonst, wenn er ihn, nachdem er ihn zum Erben ein- jj 68e,z * hat, geschenkt hat, oder wenn er ihn vorher geschenkt ,?'> iedoeb nicht in der Absiebt, [ihn der Frau] zu entziehen, le Freiheit erlheilt hat, so wird die Schenkung- vorgehen. v - v , .23. Iu KM Ub. VI. ad Sabin. — Papinianus glaubte ^ U %, dass die Hede des höchstseligen Severus 37 ) sich So r ftuf»Schenkungen mit Uebergabe der Sachen JB ) beziehe; siT C » glaMl)te er > aass wenn der Ehemann seiner Ehefrau, die »i1 Was stipulirte, dies angelobt hätte, der Erbe desselben e ht belangt werden könne, wenngleich der Ehemann, w'ah- eu d sei« Wille noch derselbe war, gestorben sei. »ücl 24 ' PAUL - lib - V11 * ml **»** — Wenu zwischen e - * mit einander verheiratbeten Personen (inier exlrmtcos) j ° e 2 cue, »kung Statt gefunden haben sollte, und sie, ehe durch u Ablauf der gesetzlichen Zeit du» Eigeuthum erworben ge- '.*** ist hier dieselbe Kode gemeint, welche in der L.. 3. ju: "ein An ton in us Caracalla zugeschrieben wird. Sie «urde uä'uilich von dein Letzteren noch vor seines Vaters loa 2" ??• V- ''• '•) i»«> J- «5» *• Ch - Behalten, und man sagen, dass die Ehefrau sogleich zur Ersitzung derse' gelassen werde, weil auch, wenn er ihr nicht auf den *° fall geschenkt hätte, die Ersitzung nicht verhindert "W' ,r : denn das |üher das Verbot der Schenkungen unter Eheg*" . festgesetzte Hecht bezieht sich auf solche Schenkungen, " ,,rc welche sowohl die Frau reicher, als auch der Eheina"" / _ seinem Vermögen ärmer wird. Daher ist, wenngleich e . Schenkung auf den Todesfall vorkommen sollte, es [doch] eiuer solchen Sache, welche ersessen werden kann, we» . eine fremde ist, so anzusehen, als fände [die Schenkung'] z " sehen nicht mit einander verheiratheten Personen Statt. 26. PAUL. lib. VII. ad Sabin. - Wenn ich ««*' welcher mir eine Sache verkauft hat, aufgegeben haben «° ' sie meiner Ehefrau als Schenkung zu übergeben, und ders e den Besitz in meinem JVainen übergeben Laben sollte, ••/« . er von seiner Verbindlichkeit befreit sein, weil der Verka" wenngleich man annimmt, dass jene nach dem bürg er " c , , Hechte nicht besitze * 2 ), doch sicher Nichts hat, was er [ ,nI übergeben könnte. §. 1. Kcrva sagt, dass aus densel Gründen, aus welchen Schenkungen zwischen einem -i" a und [seiner] Ehefrau nickt gestattet sind, sie auch nicht 7A sehen dem Schwiegervater uvd [seinem] SchwiegersohnM _ [seiner] Schwiegertochter gestattet seien; also wird ein ScUW gervater |seinem| Schwiegersohn auf den Fall des Todes » der Scheidung schenken [können], aber auch ein Sckwieg ers0 39) Tempm's sutfragium, ä. h. die Ersitzung, die in dem eis'»" Fall bei der Eingehung, indem zweiten der Trennung " v Ehe noch nicht Vollendet war. u 40} Denn als die Schenkung gemacht wnrde, waren sie noc nicht verheiraliu't, also die Schenkung noch nicht verhole»- 41) Nämlich auf den Todesfall; dass dies hinzudenken sei, W das Folgende. icht so 42) D. h. wenngleich die Frau die geschenkte Sache nie besitzt, dass sie dieselbe naucapiren kann, obwohl sie "• • Hecht zu den Inlerdiclen hat. S. v. Savigny B. d. Bes. 52 -56\ Pandbct. L. XXIV. Tit. 1. De donttlionilms inier etc. 749 feinem] Schwiegervater auf den Fall seines Todes oder der ^heidung. 27. MODESTTN. lib. VII. Rcgul — Zwischen denn,,, Welche sich durch Ehe vereinigen wollen, besteht dem Hechte j> e, näss eine vor der Ehe gemachte Schenkung, wenn auch an '»selben Tage die Ehe erfolgt sein wird. 28. PAUL. lib. VII. ad Sabin. — Wenn das, was * e "chenkt worden ist, zu Grunde gegangen, oder verbraucht e,n sollte, so ist es der Schade desjenigen, welcher es gege- eu hat; mit Piecht, weil die Sache Eigenthuin dessen bleibt, sicher [sie] gegeben hat, und er [also] seine Sache verliert. *• 1. "Wenn ein Ehemann Etwas anr die von Sclavinneu, eiche zum lieiralhsgut gehören, geborenen Knaben verwendet ■ e n wird, entweder für den Unterricht, oder für den Unter- ') so wird dies dem Ehemann nicht erlialten * ä ), weil er sich Dienste derselben bedient; aber das wird [ihm] erhalten, , s [von ihm] der Amme zum Erziehen [der Knaben] gage- . " Worden ist, weil er [in diesem Falle] Etwas für das Le- "* [derselben] gegeben hatte, auf dieselbe Weise, wie wenn die zum Ileiratbsgnt gehörigen Sclaven von den Kalibern ein- j. Qst hatte. §. 2. Man hat mehr angenommen, dass wenn le Sclaven des Mannes der Ehefrau, oder umgekehrt, Dienste » eistet haben sollten, auf dieselben keine Kückaicht zu ueh- r! 16 " «ei. IJiid es ist in der That das Recht der verbotenen V e "kung nicht [so] streng nnd gleich als ob es unter feind- 'gen [Personen gelte], zu nehmen, sondern als unter solchen & "end], welche durch die grö'sste Zuneigung verbunden sind, **■ blos den Mangel fürchten. §. 3. Man hat beim P lau- 8 angenommen, dass, wenn eine Frau sich mit Zehn, trpV 6 ^ Br von ' urem Manne] geschenkt waren, einen Sclaven . a, "t habe, nnd derselbe Fünf werlh sei, Fünf zu fordern t» P ."' e kenso» wie Nichts gefordert werden würde, wenn er , or beii wäre ; wenn er aber Fünfzehn werth sein sollte, so . n nicht mehr als Zehn gefordert werden, weil der Scheuker Weit ärmer geworden war. §. 4. Wenn sie aber mit St i ' z wei Sclaven gekauft und der eine von ihnen ge- 2 .% der andere Zehn werth sein sollte, so pllegt mau ZW ], '! ' [»wie es zu halten sei]. Die Meisten, auch Pom- ttfc •*'* K^ a,löen » r eis , oder für verschiedene gekauft seien; wenn ^ e »>en, So Be ; en jj e ganzen Zehn zu fordern, ebenso "wie, » e * Uu ein e einzige gekaufte Sache schlechter geworden wäre, , e » eine Heerde, oder ein lleisewagen, und irgend ein Theil ^°n zu Grunde gegangen wäre; wenn [sie] für verschiedene 3 ) D. h. es wird ihm nicht ersetzt. 750 Pandect. L. XXIY. Tit. 1. Da donationibus htter etc. [Preise gekauft seien], so sei nur das zu fordern, für W dass wenn die Frau, ehe sie von [ihrem] Manne ein Jahrff^ erhielt, selbst Etwas von dem Ihrigen, oder auch Geborff aufgewendet hat, soviel schon aus dem Jahrgeld verbrauc zu sein scheint. §.7. Celsus sagt, dass das richtig bcba"!' worden sei, dass wenn eine Ehefrau jährliche Zinsen von Ileiralhsgut stipulirt habe, dieselben, wenngleich sie ihr >> geschuldet würden, doch, weil man gleichsam über ein Jn gnld übereingekommen sei, zwar nicht mit der Heirat''^", klage gefordert, aber aufgerechnet werden können; dasse werden wir also bei einem jeden wegen eines Jahrgeldes fc Hchlosseiif.il Vertrag sagen. . „ 2!). POMI'OiV. lib. XIV. ail Sabin. - F ,,lci "',,", hat geschrieben, da.ss, wenn eine Frau einen mit gesche»" 1 ^ Gelde gekauften Sclaven verkauft, und einen Anderen g e "' hiitte, der letztere auf die Gefahr der Frau stehe; dies ist nicht wahr, wenn er gleich nicht mit dem Vermögen de» jiianiifs gekauft ist. §. 1. Labeo sagt, wenn ein Maniil ^ nerj Ehefrau Wolle geschenkt und sie sich aus dieser * , 0 Kleidungsstücke verfertigt hat, so gehören die Kleidiuigss" der Frau; 30. GAJ. lib. XI. ail Eil. provinc, — dem stehe jedoch eine analoge Klage zu. 31. POMPON. lib. XIV. ail Sabin. — Aber wenn Manu" der Mann mit seiner Wolle für die Fran ein Kleidungsstück v *j fertigt habe, so gehöre es, obwohl es für die Ehefrau» "'^ durch die Besorgung der Ehefrau verfertigt worden sei, d ( dem Manne \ auch stehe das nicht im Wege, das» die Ehe r bei dieser Sache so gut wie eine Spinnineisterin * 4 ) ff eWe jj a sei, und das Geschäft des Mannes besorgte. §. 1. Wenn Ehefrau aus ihrer Wolle mit Gebrauch der Dienste der »« ^ viniien des Mannes weibliche Kleidungsstücke für sich * er e ^ tigt hat, so gehören sowohl die Kleidungsstücke der Frau, brauche sie auch dem Manne für die Dienste der Sclavi'j" "jj Nichts zn leisten ; aber die für deu Mann verfertigten ,nl ".'. fl liehen Kleidungsstücke gehören dem Manne, so dass derse 44) D. h. die "Wolle abgewegen und unter die Sclavinneu * e (heilt habe. i\9 Pandect. L. XXIV. Tit. 1. De donationibm inlcv etc. 751 Jjer Ehefrau den Preis der Wolle leisten müsse. Aber wenn ,e * rau Kleidungsstücke, die nicht männlich sind, für sich ^fertigt, aber dieselben dein Manne geschenkt hat, so gelte die ' cuenkung nicht, da sie doch dann gelte, wenn sie sie für ei » Mann verfertigt hat; auch ist es durchaus nicht passend, ass die Dienste der Sclavinneu des Mannes in Anschlag gefacht werden. §. 2. Wenn ein Mann [seiner] Ehefrau eine« e ien Platz geschenkt und sie auf demselben ein Einzelhaus fieuaut haben sollte, so gehört dieses Einzelhaus ohne Zweifel ei11 Ehemanne; aber man nimmt an, dass die Frau die Kosten ^ ,! >llen werde, denn wenn der Ehemann das Einzelhaus viu- lc "' e > so werde die Frau das Recht zur Zurückbehaltiing we- fc'eii der Rosten ausüben. §. 8. Wenn von zwei Sclaven ein . % Fünf werth sein sollte, aber beide zusammen für Fünf tle r Absicht einer Schenkung von einem Manne [seiner! Frau r »nigekehrt verkauft sein sollten, so wird man richtiger p'SPn, dass dieselben nach dem Verhültniss des Autheils am t , ei8e gemeinschaftlich seien, und dass gar nicht darauf zu '*'» sei , wieviel die Sclaven werth seien, sondern wieviel n dem Preise in der Absicht einer Schenkung erlassen sei. me Zweifel darf man von [seinem] Alaune oder [seiner] s ! e ' ri >u [Etwas] für weniger kaufen, wenn die Absicht zu jp'enken nicht vorhanden ist. §. 4. Wenn ein Mann seiner p '«irati, ol \er umgekehrt, Etwas um einen ernstlich gemeinten •"eis verkauft haben sollte und sie in der Absiebt einer Schen- j,. B pacisciren sollten, dass der Verkäufer wegen dieser Sache , ' ttH leisten solle, so ist zu untersuchen, wag mit einem sol- j '' * e >'kaufe zu machen sei, ob die Sache verkauft sei, und R»JUa Geschäft gelte, oder aber blos jeuer Vertrag ungültig tvVl . en8 ° wie er ungültig sein würde, wenn man nach con- p' ""tem Kaufe einen neuen Entschluss gefasst und ein solches p «m geschlossen hätte; und es ist wahrer, dass nur das Sei " m ""B"' 11 * se i- §• 5. Wenn sie in der Absicht einer \v i? ID £ P ac '*cirt haben sollten, dass sie nicht dafür stehen c v "^ Wenn der Sclav ein Flüchtling, oder ein Hernmstrei- jjj... . Sei > so werden wir dasselbe sagen, das heisst, dass die '^seilen Klagen, und die aus dem Kaufe unbenommen seien. „' ' '^as ein Mann [seiner] Ehefrau unter einer Zeitbestiin- >uü" e Scnu ' uet ? kann er, ohne eine Schenkung befürchten zu ten*] 6 "' So sleich zahlen, obwohl er, wenn er dfts Geld behal- § SVtr* deU Vortli eil der Ze >* l>ätte gemessen können ' ). das i, du mir % ir «> oder als Erbschaft hinterlassen willst, k »nnst du, von mir gebeten, meiner Ehefrau hinterlassen, 5 L D . h. obwohl er das Geld noch bis RH dem festgesetzten *eruuu hätte benutzen und Yortheä daraus ziehen können. 752 Pandect. L. XXIY. Tit. 1. De doiiaiionibus hitcr etc. und es sclieint dies keine Schenkung zu sein, weil nichts * meinem Vermögen vermindert wird; denn hierbei, sagt rr cii Ins, seien die Vorfahren dem Schenkenden zu Hülle g' kommen, damit nicht der eine [Ehegatte] durch die Liebe 1*1 u'Uli dem anderen beraubt würde, nicht aber [seien sie] gleiclis missgiinstig (gewesen], so dass der andere nicht hätte reic Werden sollen. §. 8. Wenn ein Mann [seiner] Ehefr«« a, £ ersten März *") oder Ritt Geburtstage ein unmässiges Gesche» gegeben haben sollte, so ist es eine Schenkung; aber W«" 11 der Krau die Kosten, welche sie aufwenden sollte, damit sich anständiger ernährte, [gegeben haben sollte,] so findet Gegenlheil Statt. §. 9. Eine Frau scheint nicht reicher g*'^ 0 *', den zu sein, wenn sie das ihr [vom Manne] geschenkte w e entweder auf die Zukost, oder auf Salben, oder auf die " ningsmittel für die Sclaven verwendet haben wird. §• Die Nahrungsmittel, welche der Mann den Sclaven oder « Lastthiercn der Khcf'ruii, welche in gemeinschaftlichem Gebra" waren, gegeben haben wird, werden nicht condicirt we r " j wenn er aber die Haussclaven oder die verkäuflichen [Sdave der Ji/iefrau ernährt hat, so glaube ich, müsse das Gegen'' 1 beobachtet werden. i 32. VLl\ üb. XXXUl aä Sabin. — Da der ZggJ der 'Schenkungen zwischen einem Manne und [seiner) Em 1 * 1 * «o war, wie wir ihn vorhin berichtet haben, so Jia* , ". 1 Kaiser An t o n i n u s , der Erhabene, vor dem Uintritt sei Vaters, des höclistseligen Severns, unter den Consnln V vi US, Aemilianiis und iViimmius Albin us, diircll im Senat gehaltene Rede, den Senat veranlasst, das» er , sch/oss, Etwas von der Strenge des lleclits mrcÄZ-oW*' §. 1. Die Hede unsers Kaisers über die Ljestäliguilg der S«», kungeit bezieht sich aber nicht blo» ertrf das, was vom ^ a '.i für [seine] Ehefrau angeschafft worden ist, sondern aut zwischen dein Mann und | seiner] Ehefrau vorgefallenen ScUen- kungen , so dass theils die Sachen von Hechts wegen tliuni desjenigen werden , dem sie geschenkt worden s Eige»' al» de" 1 auch die Verbindlichkeit eine bürgerliche ist, und von Falcidischen [Viertheil], da wo es Statt haben kann, die 1 e ^ sein müsse; und das glaube ich hat ebenso Statt, h' s Ave '^ das, was geschenkt worden ist, im Testament bestätigt W J den wäre. §< 2. Die Rede sagt: es sei billig, thW« *T „ der, weither geschenkt hat, es bereuen koitv l dass aber der Erbe vielleicht gegen den letzt ischen de» 46) Dieser Tag - wurde zur Erinnerung an den zwisc««' -j Hörnern und Sahinein geschlossenen Frieden geleiert, _ an demselben erhielten die Frauen von ihren Männern schenke. S. t. Glück a. a. 0. XXV. S. 428. Anm. 4J. Pandect. L. XXIV. Tit. 1. De donationibus inier etc. 753 */»llen desjenigen, welcher geschenkt habe, das geschenkte entreisse, sei hart und habsüchtig. »• 3. Unter Heue müssen wir eine bis zuletzt dauernde (sn- V*" c,n am) verstehen. Deshalb inuss man [dann], wenn ein Wann [seiner] Fhefran [Etwas] geschenkt, nachher es bereut, *'''d darauf aber aufgebort hat, es zu bereuen, sagen, dass die c 'ienkunggelte, so dass wirauf seineletzteMeinungsehen ; ebenso *vie ^vi,. [dj es j in Betreif der Fideicommisae und bei Legaten - " thun] p/legen, we"nn wir über die entgegengestellte Einrede er bogen Absiebt verbandeln, so dass der Wille des [Schenr * srs ] bis zum Ende des Lebens veränderlich ist. §. 4. Aber eiin es der Schenker einmal bereut hat, so ertheilen wir auch Hein Erben die Erlaubnis» zu widerrufen, wenn es erhellt, ss J er Verstorbene seine [frühere] Absicht deutlich wider- l e <» habe. Wenn es aber im Dunkeln ist, so inuss der Rich- , geneigter sein, die Schenkung- zu billigen. §. 5. Wenn 1 V, Ehemann das, was er geschenkt hat, zum Pfände gegeben j. eu sollte, so werden wir schlechterdings sagen, dass er die Senkung bereut Labe, wenngleich er das Eigenthuin bebalten • Wie jedoch, wenn er die Absicht Latte, das- r es noch f> e 8chenkt wissen wollte — man denke sie) Jj' u Besitz bis auf Widerruf gebliehen 'aub; eer Geniige zu tbun • ? Man inuss .o crau sei in sei bereit, dein sagen , dass die - «esiiz Dis aill piger Geniige Uenkung. g. e ] (e j d eim W euu er ihr gleich Anfangs eine [ala a "u] verbindliche Sache in dieser Absicht geschenkt hätte, Würde ich sagen , dass die Schenkung Kraft habe, so dass 1^.. ''au, wenn sie bereit ist, Geniige zu ihmi, die Einrede der „, , eu Absicht hat; ja, dass sie sogar auch, wenn sie Geniige i., a " hiitte, es durch die Einrede der bösen Absicht erlangen 6 : ", e i dass ihr die Klagen abgetreteu werden. §. 6. Wenn ^chenker Sclav einer Privatperson geworden sein sollte, so q s man sagen, dass die Schenkung nicht erfüllt, sondern zu b. "', Begangen sei, obwohl die Sclaverei dem .Tode gleich •WM 6 ] Wlr d; deshalb wird auch, wenn [die Frau] selbst, di C ^ er geschenkt worden ist, in Sclaverei gerathen sein sollte, Dp , ,, "kung erloschen sein. §. 7. Wenn ein Ehemann [sei- ■g ■* Ehefrau [Etwas] geschenkt und sich [dann] wegen des j, , ,,S8 tseins eines begangenen Verbrechens den Tod gegeben ^ e "j oder auch nach seinem Tode sein Andenken verdammt °b\v I 8e ' U sollle » so ' wir d me Schenkung widerrufen werden, »icl ° daS ' was er Anderen geschenkt hat, gilt, wenn er es [s e - m,f ien Todesfall geschenkt hat. §. 8. Wenn ein Soldat " mer] Ehefrau [Etwas] von [seinem] bei Gelegenheit des y '^sdienstes erworbenen Vermögen geschenkt haben und er aim] verurtheilt sein wird, so wird die Schenkung gelten, 11 es ihm erlaubt ist, über solches [Vermögen] ein Testament Corp, y MJ . t „•„ u 4g 754 Pandect. TL. XXIV. Tit. 1. , De donationibus inter elc. zu machen, wenn er nur, als er verurtheilt wurde, es erlang' ha«, dass er ein Testament machen dürfe; denn der, welchem es erlaubt is,t, ein Testament zu machen, wird auch auf den Todesfall schenken können. §. 9. Wenn die Rede sagt: e* verbraucht habe 47 ), so müssen wir dies so verstehen, dass der [Ehegatte], welcher die Schenkung erhalten hat, nicht reicher geworden sein darf; sonst, wenn er es geworden i»J> so wird die Wohlthat der Rede Statt haben * s ). Aber auch wenn er nicht reicher geworden sein, jedoch [dein anderen] einen ebenso grossen Betrag [,als er erhalten hat,] gegeben haben, uud dieser noch vorhanden sein sollte , so innss n> a " sagen, dass er, wenn der [andere Ehegatte] verstorben > s '> ■welcher reicher geworden ist, das, was er gegeben hat,' z "' riickfordern könne, auch nicht [gehalten sei,] das, was er verbrauch! hat, aufzurechnen, obwohl diese Aufrechnung Stai hat, wenn eine Scheidung erfolgt ist *''). §. 10. Wenn nacb der Schenkung eine Scheidung Statt gefunden hat, oder de'* welcher das Geschenk erhalten hat, früher verstorben » el " sollte, so bleibt man bei dem alten Rechte stehen, das heis*'» wenn der Ehemann [das Gegebene] der Ehefrau g escue . ,. wissen will, so gilt die Schenkung, wenn er es aber nien will, so erlöscht sie; denn Viele gehen in Güte auseinander Viele mit erzürntem Gemiith und in Feindschaft. §. i4« V? 6 also, wenn eine Scheidung Statt gefunden hat, sodann die li n wieder hergestellt wird, und bei der Scheidung der Wil'f <■** schenken] entweder geändert worden, oder derselbe gebliebe" 47) Es bestimmte nämlich die Rede, dass der Beschenkte, w*" 0 die Schenkung widerrufen sei, nur das zurückzugeben branene, wodurch er noch reicher sei, nicht aber das Verbrauchte- 48) 1). h. es wird nur Tod bestätigt, obwohl sie auch schon vor dem Tode <' es Schenken unwiderruflich war, weil das Beschenkte schon verbraucht war. S. Anm. 47. Fordert nun der Ueberleben«» das, was er gegeben hat, von dein Erben des Verstorbene' zurück, so braucht er das, was er selbst erhalten hat, »'« aufzurechnen. Ist aber durch Scheidung die Ehe g e(r i,ie worden, dann findet Aufrechnung Statt, weil in diesem * al1 keine vou beiden Schenkungen bestätigt worden ist. Pandect. L. XXIV. Tit. 1. De danationibus inter etc. 755 ' • st » nach wiederhergestellter Ehe jedoch der Wille des Schenkels wieder erneuert ist, ob dann wohl die Schenkung' ferner e *tehl, wenn der Schenker, während die Ebe bestand, gestor- ei » nein sollte ? Und man kann es verlheidigen, dass sie gelte. »• 12. Wenn aber keine Scheidung, sondern eine voriiberge- e»de Trennung s °) eingetreten sein sollte, so wird die Schen- ^" u 8' gewiss gelten, wenn die Trennung aufgebort hat. §. 13. e "ii eine Frau und [ibr] Ehemann zwar lange abgesondert 8 e W°lint haben sollten, aber sich gegenseitig eheliche Achtung zeigt haben, wie das zuweilen, wie wir wissen, auch unter (! 'sonen von (Jonsularrang geschehen ist, so glaube ich, das» d ' e Schenkungen nicht gelten ä '), gleich als ob die Ehe fortge- Uert hatte, denn nicht die Begattung, sondern die eheliche '"ejgiing. bewirkt, dass eine Ebe vorhanden sei; die Schen- 'S Wird jedoch dann gelten, wenn der Schenker früher ver- »torh e, > sein wird. §. 14. Was sagen wir [von dem Falle], ™ e un Beide von den Feinden gefangen sein sollten, sowohl er > Welcher geschenkt hat, als auch der, weichein geschenkt forden ist? Ich will zuerst Folgendes erörtern. Die Rede at bestimmt, dass wenn der Tod den, welchem geschenkt forden igt, eher getroffen habe, die Schenkung von keiner V "'"ftkeit sei. Was werden wir also sagen, wenn Beide [bei gelben Gefahr] gestorben sein sollten, etwa durch Schiff- °"*" c, i, oder Einsturz, oder Feuersbrunst ? Wenn e "ßrden /#»*»».______\ L««~ ..m. #l.»ii flniai «bpr nnfirp 80 Reu ______________________ erwiesen en {opparcre) kann, wer den Geist eher aufgegeben hat, ,s < die Frage leicht zn lösen , wenn dies aber nicht erwie- ^»4. so ist die Frage schwierig; und ich glaube mehr, . ■■■>«, so ]8 | aje rrage scuwieng; uuu icu giuuue meur, de r ^ cue,, kung gegolten habe, und ich vertbeidige [dies] aus "'Senden Worten der Rede; es sagt nämlich die Rede: wenn de r I li. b e ' w . e ' Cü er geschenk t erhalten hat, früher ges tor- B « i ii wird, es scheint aber der, welcher geschenkt erhalten j. •> »nebt früher gestorben zu sein, da sie zugleich gestorben sind. e *'»alb wird man ganz richtig sagen, dass beide Schenkungen f e ' teu > wenn sie sich etwa gegenseitig Schenkungen gemacht ^ abe « und dann zugleich gestorben sein sollten, weil keiner °ö beiden den andern überlebt hat, wenngleich die Rede an °'cbe, welche zugleich sterben, nicht gedacht hat. Aber wenn fner von beiden den anderen überlebt haben wird, so werden ,e gegenseitigen Schenkungen gelten, denn auch in Betreff . er feg ense i,j geu Schenkungen auf den Todesfall wäre folge- " Cn, 'g, zu sae-en. dass keinem von beiden die Condiction ge- L. Ehe- ™l &&WMW&« wird in eben dem Sinne, wie jurgium (s 2\ J>. de j. dot. 23. 3.) gebraucht. S- Wächter üb. h Scheid, b. d 11 S 61 öl ) Denn es ist eine wahre Schenkung unter'Ehegatten, die e «t durch den früheren Tod des Schenkers g«»>£ werden kann. 48 * 756 Pandect. L. XXIV. Tit. 1. De donationibus tnter e/c geben sei; sie werden also mit den Schenkungen bereicherte Erben hinterlassen. Ob wir nun diesem gemäss, ■wenn B0, | von den Feinden zugleich gefangen, und beide daselbst nicu zugleich gestorben sein sollten, auf die Zeit der Gefangenscn« sehen, so dass wir sagen, es gelten die Schenkungen, g' 0,c als ob sie zugleich gestorben wären, oder [ob wir sagen], " ai keine yoii beiden [gelte], weil bei ihrem Leben die Ehe beendigt worden ist, oder ob wir darauf sehen, welcber von be"» e früher verstorben sei, so dass in der Person die Schenk« 0 !» des [früher Verstorbenen] nicht gilt, oder welcher von beiw zurückgekehrt ist, so dass die Schenkung in der PersQ.ii °_ e [zurückgekehrten] gilt? Meine Meinung geht jedoch dal""» dass, weun sie nicht zurückgekehrt sind, auf die Zeit der » fangenschaft zu selten sei, gleich als ob sie damals geslor» wären ; wenn aber der eine zurückgekehrt ist, dieser [den »" deren] überlebt zu haben scheine, weil er zurückgekehrt ' §. 15. Wenn Jemand einige von den Sachen, welche er L sel Frau] geschenkt hatte, [derselben] legirt hatte, andere nicht, wird man es nicht so 1 ansehen, als hätte er gewollt, das» übrigen ihr nicht gehören sollten ; denn oft legirt man voru t i und schenkt nachher, oder es ist ein anderer Grund z«" 1 j 1 s giren vorhanden gewesen. §. 16. Die Hede begreift nicht* ' den Mann und die Ehefrau in sich, sondern auch die üb r, 8 ' welche wegen der Ehe nicht schenken dürfen, z.B. es » \. ( der Schwiegervater der Schwiegertochter, oder umgekehrt, ° der Schwiegervater dem Schwiegersohn, oder umgekehrt, , der Mitschwiegervater dem Mitschwiegervater, welche |. b ^' „ die durch die Ehe Verbundenen in der Gewalt haben; dem Geiste der Rede gemäss ist es auch diesen allen in ■ selben Falle i2 ) zu schenken erlaubt, und so hat auch I a 1'.^ nimms im vierten Buche der llcspwisu gedacht. Er scb nämlich so: Ein Schwiegervater hat [seiner] Schwieg*«* 0 * . fl oder [seinem] Schwiegersohn geschenkt; nachher ist sei» oder seine Tochter, während die Ehe bestand , gestorben, gleich das Hinderniss der Schenkung fortdauert 5i ), s° s ''' ffe . doch, wenn der Schwiegervater die Schenkungen nicht ° "j 8 fochten hat s "), nach dem Tode desselben der Sn |n ^ eT z it gegen die Erbeu [desselben den Beschenkten] zu Statte»^ kommen, denn derselbe Grund, welcher die Schenkung * er ten hat, wird die ertheilte Wohlthat '" 5 ) in Anspruch neW 52) In welchem es den Ehegatten selbst erlaubt ist, nä ffll wenn der Schenker vor dem Beschenkten stirbt. 53) Weil nämlich der Schenker noch lebt. . t 54) Nullam quaestionem iniulil, oder lassen wir, weil der ELemai.ii lebt, es [dann], wenn er [seine] Ehefrau überlebt hat, zu, dass die Schenkung: Krait «abe? Wenn der Ehemann alleiniger Erbe des Schwiegervaters geworden ist, so kann [die dem Schwiegervatergewehte Schenkung] als eine neue [von der Erau ibrem] lihe- »'»aune gemachte Schenkung' aufrecLt erhalten werden « 7 ), so *>">« jene aufgehört, eine andere angefangen hat-, wenn ober ^r Solu, nicht Erbe [seines] Vaters ist, 8« wird die Schenkung d ""-ch das neue Verhältnis* 5S ) aufgehört haben. §.19. Wenn ^'Schwiegervater an [seine] Schwiegertochter eineE.und.gung S0 'he haben ergehen lassen, so wird die Schenkung ungültig «icht mehr von den Erben des Schenkers ■ ™t™S™<™**™ •<»f, wenn die Schenkung von diesem nicht Wide>inferwo, den Var. Der Sinn ist also der: Sowie die Schenk «gen zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn odei Sjchwie feerSerS fem ä.tcren «echt £j«Ö*J3g*2K Waren, weil sie als Schenkung™ unter den Ehega e M I s ««Kesehcn wurden, so werde» s.e auch nachdem^neuer«• Recht der Wohlthat der Oratio the.llu.ll.g- werden, weil dieselbe den Schenkungen unter Ehegatten crtlie.lt worden ist. »fwdJilf ie X SrtiJ'«Dd de» Tod seines Vater«, weil der «aussohn in RHcksicht des casMMe^nA quasi oastrensejM- culhnn als Hausvaler ungesehen Wird. 5 ?) Die Frau konnte die Schenkung widerrufen, we.l 4» schenkte vor ihr gestorben war, s.e that es nicht ■"■*?£ Hess sie ihren. Khemaiiim; sie hat also diesem gleichsam eine neue Schenkung gemacht ülicmami, dass auch bei i«" 1 kung präsumirt werden konnte. 758 Pakdect. L. XXIV. Tit. 1. De donationibus inter de sein, obwohl eine Ehe, wenn der Mann und die Ehefrau einig sind S9 ), einem Rescript uusers Kaisers und seines Vaters } gemäss, für g-iillig- erklärt worden ist, aber es ist doch o' Ehe in Bezug auf die, uuter denen die Schenkung vorgetal e ist, beendigt worden. §. 20. Deshalb wird auch, wenn sie zwei Mitschwiegerväter gegenseitig beschenkt haben sol» el _> dasselbe gesagt werden müssen, dass [nämlich], wenn sie "^ der Willen [ihrer] Kinder eine Kündigung baben ergeben la«^ aen, die Schenkung unter ihnen ungültig sei. Bei einer so eben unter Schwiegervätern vorgefallenen Schenkung aber w" [zur Bestätigung derselben] der, während die Ehe bestand, "" das Hecht der Gewalt fortdauerte, erfolgte Tod des ^ en '^ug welcher geschenkt hat 91 ), erfordert werden. Und dass<= [gilt] auch bei denen, welche in der Gewalt derselben »tehe ™ «d es wird auch eine solche Freigebigkeit nach dem üecret ** Senats keine Wirksamkeit haben können, so dass die Ge- wlUouafUklage begründet werde; was [die Ehegatten] jedoch gemeinschaftlich gehabt haben,«!, wenn e.n best«^^eck ) vorhanden ist, nicht zurückzufordern. Deshalb wird o de Gesellschaftsklage «ich! Statt finden, weil keine Ge.eH.chaft in der Absicht einer Schenkung eingegangen werfen *» "> *«h nicht „„ter Anderen, und deshalb auch nicht tischen ei »e,n Manne und [seiner] Ehefrau. §• 25. Dasselbe Wird »** *n sagen sein, wenn ein Rauf in der Absicht einer beben- *<"»g contrahirt Sein sollte, denn er wird nichtig sein. §• -so- P'-eiUcU wenn eine Sache in der Absiebt einer Schenkung m Weniger verkauft, oder, nachher der Preis erlassen sein soll e, 80 werden wir es zulassen, dass die Schenkung dem benats- *^W gemäss gelte. §. 27. Wenn Jemand eine Verlobte Sebabt, dieselbe sodann zur Frau genommen haben sollte , da «? *«i doch nicht erlaubt war, so wollen wir untersuchen, ob die [ Zw!s chen ihnen vorgefallenen] Schenkungen gleich als **e« sie während des Verlöbnisses gemacht, gelten.. M.« handelt J„lian„s diese Frage in Hdrel? einer solchen, W«»ch e Ui„ Ker a l 8 zwölf Jahre ist, wenn sie, da ..e noch nicht Jf war, ifdas Haus ihres »»eigentlich so *^gf* ^«■Wne. heimgeführt sein sollte; er Mg. »»""»'«»•» d !? e 8e ' I** Verlobte, wen« sie auch keine Ehefrau sc. Aber es is « wahrer was Labeo glaubt, und was von uns und von *°rfen ist, dass, wenn ein Verlöbnis* vorausgegangen , I ee ««dauert, obwohl der, welcher sie geheirathet hat glaubt, .*»» sie schon [seine] Ehefrau sei, dass aber, wenn kein Ver- yNÄ vorausgegangen ist, weder ein Verlöbnis* vorhanden fe Weil es nicht Statt gefunden hat, noch eine übe weil eine gj «icht hat Statt finde» können. Und darum g,.t die Sehen- k «»g, wenn ein Verlöbniss vorhergegangen ist, wo nicht, so i««io nichtig, weil er sie an die Frau nicht, als wäre sie eine J^de, sonfenTals wäre sie seine Ehefrau gemacht hat, ,v£ «arum wird auch die Rede nicht Platz ergreifen. §. 28. Aber 63) Sie kann also auch nicht dadurch fP^TSf&SS^ «nter Ehegatten eingegangen wird. Y. M» « . d anie A. 74. erklärt das jure vulgato so : ,«re J^»^ » ber v iel- , Orationem Antonmi mofilms obtinmt. »*> n t b j !cum quod mehr y«* vulgatum soviel zu sein, als M» P ~ . 2 ^' Jjro paotis priuatornm mutari non polest. Vfc • • ..wc. 17. 2. L. 35. §• 5. I>. de •*«£*£ Absicht einer Schen- 64) D.h. wenn die Gesellschalt nicht* ™ ^eingegangen ist. kimg, sondern zu einem bestimmten Zweck einge^a fe 760 Pandect. L. XXIV. Tit. 1. De donattombus inier etc. wenn ein Senator sich mit einer Freigelassenen, oder ein Vo f * iiumd sich mit [seiner] Pflegbefohleneu, oder irgend ein Aiide re von denen, welcLe eine Ehe [mit einer bestimmten PersonJ nicht schliessen. dürfen, [sich mit einer solchen] verlobt, "'" sie geheirathet haben sollte, ob [dann] wohl die Schenkung» gleich als ob sie wahrend des Verlöbnisses gemacht sei, gj Und ich möchte glauben, dass auch das Verlöbniss zu ,DlSS " billigen sei, und dass das, was geschenkt worden ist, lü " gleich, als ob sie [desselben] unwürdig wären, entrissen « von dem Fiscus eingezogen werde. 33. Idem lib. XXXVI. ad Ed. — Wenn eine *rjj »ich ein Jahrgeld st/pulirt haben sollte, so kann sie das** während die Ehe besteht, [mit der Klage] aus der Slip»' 11 l nicht fordern. Aber wenn man den Fall vorlegen sollte, « j_„ t^i ________ —.vi_____i j__171..-------- * __i___ „-: .,„ klaube i c ''' der Ebemaiin während der Ehe verstorben sei, so glaube Ihal- dass man, weil in jeder Jahresleistung eine Schenkung* ett " teil ist 65 ), sagen könne, dass die Stipulation durch den » e " Bchluss bestätigt werde. §. 1. Wenn umgekehrt eine kbe r [ihrem] Ehemanns ein Jahrgeld geleistet Laben wird, so w ihr dies zurückerstattet werden , und sie wird das, \vas v banden ist, viudiciren können; ich glaube, sie wird aiic« viel, um wieviel er reicher geworden ist, condiciren kö»* 1 ' Weil ein Jahrgeld, was die Ehefrau dem Ehemanne ttf*|* nicht so gewöhnlich ist, als das, was der Ehemann der li' ,e ., leistet oti ), ja sogar unpassend und gegen die IVattir des l^ el B liehen] Geschlechts ist. §. 2. Und wenn etwa der Eben' 8 . von [seiner] Ehefrau ein solches Jahresgeld sti/iulirt haben, die Frau während der Ehe verstorben sein sollte, so wird i» sagen müssen, dass die Schenkung der Hede gemäss gültig v^e _ 34. Jdem üb. XLUI. ml Sabin. — Sowohl we«" e, g '! e Ehefrau [ihrem] Ehemanne Sachen geschenkt und dersei" 6 «um lieirathsgut für [ihre] gemeinschaftliche Tochter g e S . Latte, als auch wenn die Ehefrau nach der Schenkung, W e »ie dein Ehemann gemacht hat , zugegeben hat, dass er Geschenkte] für [ihre] Tochter zum lieirathsgut gebe, ,<:a " U J" ll g billiger Weise sagen , dass wenn auch die erste Schenk" ^ von keiner Gültigkeit ist, doch das Geben des IIeirathsg u. h. in ,1er durch die tex Julia de adullnrüs eingeführ- Jfn Form. S. L. 9. im folg. Tit. und Wächter a. a. O. r J*- HiO. II'. w >. Wenn die "•eschenkten Sachen noch in Natur vorhanden Sv, »d, so kaim b sie der Schenk*, wenn er die Schenkung widerrufen will, vindiciren. Will sie der Beschenkte nicht her- , v,s , UCSKzt. DIUlii »iiq ^v.o..... h —^ .....„.---- .- bestimmten Werths wird nun eleichsain ein Kauf eesentossen, !!.»«1 deshalb muss der Schenkel- wegen der Enlsvuhrung Sicherheit leislen. S. v. G lück XXVI. S. 187. ff. m \^d exhibendutn; diese Klage geht dann, yvenn dm Bc- kl ?S'te die Sache, 'wiche Klüger fordert, mala fide comu- J«rt, oder verdorben oder ihren Besitz dotpmedo aufgegeben «at, auf das volle Interesse. S. }. 2. /. quib.ahcn. hc. i. 8. ^dhlenhruch Dortr. rund. J. 694. f«o*. 11. 762 Pandect. L. XXIV. Tit. 1. De donationibus inter etc. hat der Ehefrau des Bruders einen Knaben geschenkt; [Alfj' uns] hat das Gutachten ertheilt, dass auf den Theil, auf ^ e1 ' chen jener Sclav, welcher geschenkt hätte, dem Manne (Bruder; gehörte, das Geschenk nicht Eigenthum der Frau gew 01 *.^ sei. §. 1, Dasselbe wird Hechtens sein, wenn von drei i> r dem einer eine Ehefrau hätte, und der Ehefrau eine [ihm "" den Brüdern] gemeinschaftliche Sache geschenkt hätte; de auf ein Dritttheil ist die Sache nicht Eigenthum der Frauig' worden, auf die übrigen zwei Drittllieile aber braucht die £ r [die Sache] nicht zurückzugeben, wenn die IJrüder es gev?" sst, oder, nachdem die Sache geschenkt war, es genehmigt h*J 39. JULIAN. Hb. V. c.v Minie. — Als ein **»£ fseiner] Ehefrau Geld schenken wollte, hat er ihr e , , J dass sie es sich von seinein Schuldner slipiilire; als sie getlian hatte, hat sie sich, bevor sie das Geld in EmpfimS, 0 noinmen Latte, geschieden; ich frage, ob der Man" ) Summe [von dem Schuldner] fordern dürfe, oder ob W e b Jenes in Folge der Schenkung [geschehenen] Verspre c ' ^ [des Schuldners] keine Klage Statt finde? Ich habe das «' achten ertheilt, dass jene Stipulation nichtig gevvese" , Aber wenn der Versprecher, der nichts [von der Schell»' * •wusste, der Frau das Geld gezahlt hätte, so kann e9 Schuldner, wenn es noch vorhanden ist, vindiciren; aber " . j er bereit ist, seine Klagen dem Ehemann abzutreten, so ^ \ er sich mit der Einrede der höaen Absicht schützen , gg darum wird der Ehemann dieses Geld, dadurch , dass im Namen des Schuldners viudicfrt, erlangen. Aber we"", Geld nicht vorhanden ist, uud die Frau [durch dasselbe] re geworden ist, so wird der Ehemann dasselbe fordern; , g man sieht es so an, als ob die Frau aus dem Vermöge" , Ehemannes reicher geworden wäre, weil der Schuldner init der Einrede der bösen Absicht schützen kann. f att 40. ULP. lib. II. Resp. — Was von einer Eb ^ of . [ihrem] Ehenianne zur Erlangung einer Würde gegeben den ist, ist insoweit gültig , als es zur Bekleidung / Würde nöthig ist; . igt 41. LIGTN. RUFIN. lib. VI. Rcgul — denn anefc J Kaiser Antoninus 7 ') hat verordnet, dass die Eheir«' den feierlichen Aufzügen [ihres] Mannes 7 2 ) ihm schenken ko 70) Dignhati suppTendae, d. h. um den Aufwand zu lies u leS welcher durch die Erwerbung oder Führung eines ■» veranlasst wurde. S. v. Glück a. a. O. S. 25- ff. 71) Cnracalla, s. v. Glück a. n. O. S. 15. ff Ai>de re 72) Ad processtis mV», 8. v. Glück a. n. O. S. 21. »• E j, re ii- verstehen das Wort processus von Beförderung *i' ümteru (processus ad dignilates et Jionores)- Pandect. L. XXIV. Tit. 1. De donationibus tnter etc. 763 ,. 42. GAJ. lib. XI. ad Ed. prvv. — Neulich ist durch je Gnade des Kaisers Antonin u« 7d ) ein neuer Grund zu *j ,ne '" [erlaubten] Schenkung [unter Ehegatten] eingeführt wor- eu > Welche wir [Schenkung] um einer Ehrenstelle willen ,le »ueii, wie 7> g #j wenn die Ehefrau dem Manne, daimit er * m das Ehrenkleid mit dem Purpurstreif 7 *) nachsuche, oder a mit er [Mitg-lied] des Kitterstandes werde, oder um der l"ele '«) w iH eil [Etwas] schenken sollte. , PAUL. Jib. sing. Reguh — Zwisckvi einem Manne , nd l'seiuer] Ehefrau kann eine Schenkung um des Exils wil- e * 7 B ) Statt finden. ei„ t*" NEIlAT - 1!,) - V ' Meinl»-"»- — Wen " em Fromder ^ " Sache des Mannes, nicht wissend, dass sie Eigentbum , Selben sei, der Ehefrau, die es [ebenfalls] nicht weiss,, und g, e * nic ht ein Mal der Mann weiss, dass sie die seiuigt; sei, e f • e,, *t haben wird, so wird die Frnu dieselbe unbeden klict j tt Sl, j ei *- Und dasselbe wird Rechtens sein, wenn der, welcher jj a der Gewalt des Mannes stand, in der Meinung, eir sei '•Svater, der Ehefrau seines Vaters geschenkt haben "ivird. se 8 er Wenn der Mann > DeTor die ^ ac,,e r yon der Fra "] er " , m ? e ". Wird, es g ewuss t haben wird, dass sie die «einige sei, 8 1 Sle _ wird vindiciren können, es aber nicht will, und dies br 0 l d ' e Pra " erfahren haben wird, so wird der Besitz miter- Scl U " VN ' er<1 en , weil nun [die von dem Fremden gemachte ^ ' e »kung] i n j ag Verhältnis« einer von dem [Manne] ge- 6er j eU Scuen kung übergegangen ist. Dass [aber] das Wissen ,,„ e «er Frau 77 ) kein Hindernis« zur Erwerbung des Ei gen- Sgt i "erbeifi'ihre, dafür ist mehr Grund Torhanden 5 den n es V e ™ Ehefrauen nicht durchaus verboten, [Etwas] ans dem ._____ ö * eu [ihrer] Männer zu erwerben, sondern nur [Et was] ) Nach v. Glück a. a. O. S. 15. ff. Ant. Pins, nach J5im- S rn.'J G esch. A. IV. Pr. R. B. 1. 5. 93. S. 345. und 5. 164. 74)'/ . Marcus Aurel. Anton. äiniir petendi gratin, d. h. nm die Senalorenwiirde; j„„"' me Tuiiica mit breitein Purpurstreif war Ehrenzeichen 7a ) W 1 "* toren - S. v. Glück a. a. O. S. 19. f. Inno* e tue m >* obrigkeitlichen Aemtern Bekleideten g.eben 7ß/s T n - 77) ?£* »3- J. 1. D. h. t. jj-^n« derselben allein , nicht auch ihres Mannes. In «er so : * & el sehen Ausgabe ist ebenso, wie in allen früheren, <; 0 . e . r P»"girt: quin transät in causam ab eo faetae dima- dip« ,ps '" s "wfcris scientia ; propius est, ut etc Dass aber da». ' nter Punction den Sinn der Stelle ganz zerstöre und 1111,1 • alt derselben hinter donationis ein Punctum zu setzen SaV p, " M eic - ZH t,em folgenden Satz zu ziehen sei, hat v. 1( j| 'S»y in der Zeitschr. f. gesch. Rechtswiss. Bd. 1. Nro. • ö > 270. ff, gezeigt. I» 764 Pandect. L. XXIV. Tit. 1. De donat'wnlbm inter etc. in Folge einer von den [Männern] gemachten Schenkung: l tV erwerben]. ... 45. ULP. lib. XVII. ad Ed. — Marcellus.achreib im siebenten Buche der Digesla, dass auch der [Eheni8i»'J | Ktwas] wegnehmen [könne, jedoch] ohne Schaden f" r Frau, und [er könne das] ohne Furcht vor dem Seuatsscul"* » welcher gegen die, welche den Handels wegen wegi ,euin01 ' gerichtet ist 7 "). 46. Idem lib. LXXII. ad Ed. — Zwischen ei»«« Manne und [seiner] Ehefrau findet auch keine Schenkung « Besitzes Statt 7U ). ..,, 47. GELS, lib. I. Big. — Ob der Mann das G ,,,, | seiner] Ehefrau führend, oder durch seine Pllicht als l^" 6 '" 8 .' bewogen, [Etwas] auf die Sache derselben verwendet ha ' ist eine Frage , die auf einer Thatsache, nicht auf den» ** e beruht. Ein mtithmaasslicher Schlnss in dieser Sache «« s Grösse und aus der Art des Aufwandes ist nicht schwer- 48. Ijjem lib. IX. ])iff. — Das, was ein Ebern««"' ^ welche schon mit ihm verheirathet ist , geschenkt hat, " Eigenthiira des Mannes, und er kann es vindiciren, a uC !« . „ de» schlägt es IVicbts, dass ihm reichliche Legate von der Linier lassen worden sind. M^^^^ 49. MARCELL. lib. VII. Dig. — S'nlpicfns &J£ Marcellus: Eine Frau, welche wollte, dass ein G" 1 ^,»1» an [ihren und iure« Ehemannes] gemeinschaftlichen Sohn» eher in der Gewalt [seines] Vaters stand, nach dem To" e , . VaterS kommen möchte, hat dasselbe dem Vater überg e 78) Diese Stelle, welche fast mit den nämlichen Worten, "£ in anderer Beziehung in der E. 43. §. 1. J). de leg- J \-^ e0 : derkehrt, ist nach Cujac. Observ. V. c. 26. so zu erh«» m Ein Ehemann hatte in der Absicht einer Schenkung" «'«..„/<> Grundstück seiner Frau Etwas gebaut [oder in »las p e ■ u „g der Frau Etwas hineingebauf]. Er wollte die Sehe n * en Widerrufen. Es fragte sich, ob er das Gebäude weg»"' )llS s dürfte? Man konnte daran zweifeln, weil ein Senats 8 "?»„ (nach C'tijas der in d. L. 41. {. 1. D. cod. erwähnte, • ^ den Consiilu Aviola und Pansa unter Hadrian ff eU, '', c ,,, die Hinwcgnahine von Gebäuden [oder vielmehr u S. t - was mit Gebäuden verbunden war] verboten hatte. .J^m* cell us entscheidet die Frage bejahend, weil sich der ?" ' „, Schluss nur auf solche beziehe, welche Etwas hinweg' 1 '"" um damit Handel zu treiben. S. auch L. 03. A um damit .Handel zu treiben. 8. auch E. (J3. "■ '• i,ci>k ,e 79) D. h. die Schenkung ist nicht giillig, allein der Besen « besitzt niclils desto weniger, nur nicht pro donato , « c > jp pro possessore. S. v. Savigny d. IV. d. Bes. ». „ ' gj S. 55. und S. 445. v. Gl ück a. a. O. XXVI. 8. 179, ;' ht i» steht also mit dieser Stelle die Beut, zu 20. pr. h. t. n Widerspruch. Pakdect. L. XXIVt Tit. 1. De donationibus inter etc. 765 damit es nach [ihrem] Tode dem Sohne ansgeanlwortet wer- ^ ei > möchte; ich frage, ob dir dies eine Schenkung zu sein scheint, so das« dadurch nichts ausgerichtet wird, oder ob es «War gilt, aber der Frau die Befugniss gegeben werde, es zu- •"»ckzufordern, wenn sie [es etwa] wicht [mehr geschenkt bissen] W ill? [Mar cellusj hat das Gutachten erlheilt: wenn *"» Anstrich oder ein Vorwand, um mich so auszudrücken, T die Schenkung gesucht worden ist, so wird die Uebergabe *«hta gehen , das heisst, wenn die Ehefrau das beabsichtigt .'" 8u ), dass der Ehemann unterdessen einigen Vorlheil aus ^ er Sache haben sollte; sonst wenn sie sich blos seiner "'«Istleistung bedient, und das beabsichtigt hat, dass es ihr «'"Weder freistehen sollte, [die Schenkung] zu widerrufen, oder Ua *» die Sache mit allem Vortheil hernach durch den Vater *«t' den Sohu übergehen sollte , warum soll das nicht ebenso *'jV'ff sein, als wenn sie mit einem Fremden ein solches Ge- *£biift geschlossen hätte , das heisst, einem Fremden Ldas '""dstiick] zu diesem Zweck übergeben hätte? M 50. JAVOLEN. lib. XIII. Epislolar. — Wenn ein , Ua » m , als [seine] Frau einen Sclaven für. Zwanzig gekauft ' a " e , Fünf zu diesem Kauf dem Verkäufer gegeben hat, so ^«rd d er Maun wm eine Sc heidung Statt gefunden hat, ,eden * al1 « «iese Summe fordern. Auch kommt nichts weiter darauf 7» ob j ener SclaY schlechter geworden ist , denn auch wenn * ffestorben wäre, so würde ihm die Forderung- von *unf flehen; es fragt sich nämlich, ob die Frau aus dem Ver- r 0 B e n des Mannes zu der Zeit, wo wegen des Heirathsguts * e *-'agt wurde, reicher sei. Sie wird aber als bereichert an- je , en , wenn sie durch den Eintritt des Mannes von ihren «Hilden befreit worden ist, durch welche sie noch hä'tle verrohtet sein können, wenn der Mann das Geld nicht gezahlt r? tle ; denn es macht auch keinen Unterschied, aus welchem —- vjiciu eruaiieu um, «"»»" *"^ l*"-j «.««»— ~------- >, a, "> Wird der Schaden, wenn der Sclav entweder gestorben, *?<* schlechter geworden ist, den Mann treffen, weil das, was * ,e soust nicht würde gekauft haben, wenn sie nicht Geld 1°* Manne erhalten hatte, [dann,] wenn es verbraucht ist, *•"»» Schaden dessen zu Grunde gegangen ist, der [das t*eldj 8 °) S! t wc egit für « Ä. exigit mit vielen alten Ausgaben, ** Gl „sie und dem Cod. Erlang: S. v. Gluck a. a. O. i Si?', 31 - A "m. 72. * L ) Und s , e i nn aaun getauft hat. PiA 766 Pandect. L. XXIV. Tit. 1. De donatitmibus httcr etc. e geschenkt hat, weun [das Gekaufte] nur aufgehört hat, a0 der Welt zu sein, auch scheint die Frau nicht reicher *• sein, welche weder von ihrem Gläubiger befreit ist, noch da besitzt, was sie mit dem Gelde des Mannes gekauft hatte. 54. POMPON. lib. V. ad Quint. Muc. — 9 ui "'j* M u eins sagt: weun es streitig wird, woher Etwas au ' Frau gekommen sei, so ist es sowohl der Wahrheit, als de | Anstand gemasser, dass man glaubt, dass das, wovon e * ,uC nachgewiesen wird, woher sie es habe, von [ihrem] M» 1 '" ' oder von dem , welcher in der Gewalt desselben war, »" . gekommen sei. Es scheint aber Q.uintus Mucius < * ,eS i ( -| lielreff der Ehefrau angenommen zu haben, um [den Veras eines schändlichen Erwerbes'zu entfernen S2 ). . „ 52. POMPON. lib. X. Quant. — Wenn ein JJJJ e [seiner] Ehefrau in der Absicht eiuer Schenkung; eiue^ * «m weniger vermielhet ljaben wird, so ist die Vertäte nichtig; weun aber etwas Niedergelegtes unter diesen ™ er * iu der Absicht einer Schenkung geringer geschätzt UV» r<1 » findet eine JViederlegimg' Statt. Dies [wird] darum *° . > t schiedeunrtig [bestimmt,] -weil zwar eine Vermiethung . , oLiie einen bestimmten Miothzius contrahirt werden kao'h l ;in] werden, und, weun sie nicht gegeben worden wäre, e»» c . fl etliung Niedergelegtes aber [Etwas] auch ohne Schätzung S e } werden kann. §. 1, Eine Ehefrau hat angeordnet, das» v u Mumie die Frucht eines Grundstücks von ihrem lirbeu g e f» he« he-. eben stimmte Geldsumme auf den Todesfall versprocti»-- solle-, w«im der Mann beim Leben der Frau gestorben »| i wird die Stipulation aufgelöst , wie die Uebergabe, we' cD j,, Auftrag der Ehefrau auf den Todesfall geschehen ist; ' y dem Falle, in welchem unter Fremden die Condictio» euts wird unter Ehegatten nichts ausgerichtet s '). .11 jna" 82) Der in dieser Stelle aufgestellten Yerinuthung £"" e ; 0 e heut 7.u Tage unter dem Namen praesumtio JSluCiM" ^qO. andere Beziehung. S- Mühleubruch Doctr. Van"" r not. 2. §. 281. ex. . verbe»' 83) (>i/o casit, inlc.r cocteros, (d. h. nicht mit einander * ^ a> railieten) condictio nascilur, int er maritos («. r. G>" c i c j,eJ» O. S. 67. f. Aum. 52.) nihil agitur. Demi wenn unter s» ^ a0 Personen, welche nicht mit einander verheiralhet sin"» Sehen vorfi liers enkiuig mit Hiicksicht auf eine Todesgefahr des &c " 0 .i e icli all!, so dass der Beschenkte die Sache zwar *° fe 0 j c ht habert, aher zurückgeben solle, wenn die Todesge»»»» )ie r eintritt, so kann, wenn der Beschenkte vor dem ~\ r 'Wenn der Schwiegervater gestorben ist, die Ehe nicht ^' gelöst wird, auch macht es nichts aus, ob der Vater seinen ku " °^ er Seil,e Tocün,cI » nehmen, durch welche ihr vom Manne die [ihr ■Vved -1 Schenkungen legirt sind, da eine Sache der Art geschenkt, noch genommen zu werden scheint s,i ). 54. I D , h;»j M,es elbeu EM üb. VIII. Rcsn. — Ein Manu hatte die Zinsen n «d A- Ters l >roc henenHeirathsgut» in eine Stipulation.gebracht, i. dieselben i,; c J,( gefordert; da er die ganze Zeit der Ehe i""Wc U die Ehefrau und die Sclaven derselben auf seine ffat e " '""erhielt, und da [von ihm der Frau] dag Iieiraths di e ^ We B vermacht war, aber auch die Schenkungen durcl „ *«e de« Fideicominisses bestätigt waren, so durch schie- ingen des Heiralhsgutg zwar nicht in dem Vermacht- Zu . . " a "en, aber aus dein Grund einer Schenkung erlassen l^enä" VA V Jj ' m ' VL P«"«*« — E 'me Ehefrau hat ihrem 'iiin * Geld geschenkt, der Ehemann Lat sicli mit dem an 8ehö *° '^ten Gelde eine bewegliche oder dem Erdboden '^ a Cüen '^ 6 ie a »gescIia/A , er ist zahlungsunfähig, und die «lud vorhanden; ich frage, ob die Frau, wenn sie die O o^ailte Sache vindicirt werden. S. v. Glück a. a. ein/ Wei1 ,,,er {,er Grund wegfällt, welcher bei jenem Fall ahi i ,n " 1 '» «*«ri Fa,le d 2 U 1 Scha , deu Ver *!'? a ." ch wenn die Sachen durch den Gebrauch der Hau 54^'echtert siud. L. 10. pr. eod. L. öl- &r soL matr - SchI lS / ,er Gestaltung des Gebrauchs kann man nicht auf eine «eulumg schliessen. 85) 3 4 768 Pandect. L. XXIV. TU. 1. ß« donatwnibus inter etc. Schenkung widerrufe, wirksam mit der Condic(ion[sklageJ verfahre? — es scheint nämlich der Ehemann, obwohl er za lungsunfa'hig ist, durch die Schenkung 1 reicher geworden sein, da die mit dem Geld der Frau angeschaffte Sache u vorhanden ist. Ich habe das Gutachten ertheilt: dass er dur c die Schenkung reicher sei, kann man nicht leugnen, denn > fragen nicht, was er nach Abzug seiner Schulden frei na » sondern was er aus dem Vermögen der Frau besilze; de"' 1 unterscheidet sich von einem solchen [Eheinanne], welche eine Sache geschenkt ist, blos dadurch, dass da die Sache genthuui der Frau bleibt, und direct viudicirt werden " Und es wird die Lage des Mannes schlechter sein, we«" , , ^ von ihm soviel Geld, als die Sache werth ist, jedoch " mehr, als das, was ihm geschenkt worden ist, condicn"'» , wenn er mit der Heirathsgutsklage belangt wird s r )'_ . . es steht nichts im Wege, der Frau auch eine analoge ding 1 Klage auf die Sachen selbst zu geben. , , 56. SCAEVOLA üb. III. Quaest. — Wenn ich ■«■» was mir Jemand auf den Todesfall schenken wollte, ['" f Ehefran unbedingt gegeben wissen wollte, so gilt das» W» s , mein GeLeiss meiner Ehefrau gegeben wird, nicht, vve' wenn jener wieder gesund wird, auf die Condiction S c ,, t bin, wen« er aber gestorben ist, nichts desto weuig er i bin, denn ich habe nicht, was ich gehabt haben würde- . 57. PAUL. üb. VII. Rcsp. — Eine [Frau], ^* von ihrem Eheinanne Geld in Folge einer Schenkung er ,.. Iiatte, hat an denselben einen Brief dieses Inhalts g ese g e , da mir, als ich dich [darum] bat, thenerste Meter, deine Gütigkeit Zwanzig zugesicl» er * z „ um einige meiner Angelegenheiten zu Sta» - bringen, und diese Summe mir unter d e r « e „ gung gezahlt worden ist, dass [ich], wen" Ä mir und meinen Sitten wird gelegen haben» j f die Ehe nicht bis ans Ende uns er s Lebens ^* *. Be m oder wenn ich wider deinen Willen aus " e !j cU , Hause weggegangen sein werde, oder an e ohne, irgend eine Beschwerde [zu haben]» ^ gg Kündigung werde haben ergehen lassen, "™ rC li bewiesen sein wird, dass die Scheidung i c J»o mich veranlasst sei, dann die Zwanzig» vre 87) Weil er bei der actio dotis das sog. bcncficium co»|P ge it iiae hat, nicht aber bei der condictio sinn cnuna C^ e kti ng der Oratio angestellt werden inusste, weil nun die »c ■ ^, ar , ungültig war; früher, als die Schenkung noch ver ^i uC U »• fand die condictio ex injusla causa Statt). S- v " ** a. O. VIII. S. 186 ff. XXVI. S. 187 fE. Pandect. L. XXIV. Tit. i. De donalionibus inier etc. 769 in Wir an diesemTage in derAbsicht einer Schen- k»ng hast geben wollen, [zurückgeben solle,] so gelobe ich, dass ich [diese Zwanzig-] dann ohne a Ue Zögerung geben [und] zurückerstatten werde, ** frage, ob dieselbe, wenn sie an den Titius, ihren Ehe- '"auu, eine Kündigung- wird haben ergehen lassen, das Geld «»ückeratatten müsse? Paulus hat das Gutachten ertheilt, da ss das Geld, welches der Mann der Ehefrau geschenkt hat, * u » «er angeführten Stipulation, [dann,] wenn die Bedingung gelben eingetreten ist, gefordert werden könne, weil es ans eme r Schenkung in dargeliehenes Geld verwandelt worden ist; J Ve "n es aber nicht bewiesen werde, dass die Stipulation ver- '»Uen sei, dann könne soviel gefordert werden, um wieviel Ble erweislich aus jener Schenkung: reicher geworden «ei. 58. SCAEVOLA lib. II. Re*p. — Wenn Grundstücke *j ni Sclaven, welche der Seja gegeben worden sind, ihr Eigen- r""> zu der Zeit, als sie sich im Coneubiuat [mit dem Schen- ffi befand, geworden sein sollten , und nachher zur Zeit der ^H nachdem sie andere erhalten hatte, zurückgegeben worden S " ,d > Was ist [dann] Hechtens 1 ? [Scävola] hat das Gutachten e,- <)ieilr, den angegebenen Umständen gemäss scheiuo viehneLr * lI > Rechtsgeschäft, als eine Schenkung Statt gefunden zu haben. l\ 1 ' ^gleichen hat er, als wegen der Nahrungsmittel der Je'aven gefragt wurde, das Gutachten ertheilt: die zur Zeit y Concabinate gegebenen Nahrungsmittel können zwar nicht * u '«"ckgefordert werdenj a ber auch nicht die zur Zeit der Ehe f. e pb enen weim j ene S c \ a ven der Ehefrau in gemeinschaft- ' 1 . c,le '»i Gebrauch gewesen sein werden. §. 2. Ein Sohn, wel- r"* sich der Angelegenheiten seiner Mutter anzunehmen pflegte, !) at ,n »t dem Geld der Mutter und mit ihrer Einwilligung Scla- l eu und Sachen erhandelt, die Kaufurkunden in eigenem Namen ^gefertigt, [und] ist iu der Gewalt seines Vaters gestorben; * a » hat gefragt, ob die Mutter gegen ihren Ehemann verfah- , eu «ud welcher Kla"-e sie sich bedienen könne? [Scävola] J at ^8 Gutachten ertheilt, wenn die Mutter gewollt hat, dass .*■ Sohn auf jenes Geld verbindlich sei, so habe, sie innerhalb «'neu Jahres, seit der Sohn gestorben ist, die Klage wegen des ^°ödergu( S gegen den Vater, in dessen Gewalt er sich, wie ""geführt wird, befunden hat. Wenn sie es dem Sohn geschenkt y at > »o könne soviel zurückgefordert werden, um wieviel der ater durch jene Schenkung reicher geworden ist. „, 59. PAUL. lib. II. Sollen/. - Wenn ein [Mann seine] ^efrau unter der Bedingung beschenkt hat, dass sie das, was | r geschenkt hat, zum Heiralhsgut erhalten solle, so Wird die Senkung gültig, w r enu er gestorben ist. \ 60. HKHMOGEN. lib. II. für» Epilom.— Ein »tiet- ^wp. j'tir. cw. II. 49 ins 770 Pandkct. L. XXIV. Tit. i. De donationibus inter etc. vater und eiu Stiefsohn werden durch die Rücksicht auf d' e Ehe nicht abgehalten , sich gegenseitig zu beschenken. §• ** Schenkungen um der Scheidung willen sind zwischen eine" 1 Manne und seiner Ehefrau gestattet: denn es geschieht oft, dass wegen Priesterthuing, oder auch [wegen] Unfruchtbarkeit» 61. GAJ. üb. XF. ad Ed. prov. — oder [wegen] hohe» Alters, oder Krankheit, oder Kriegsdienstes die Ehe nicht V 0 » 1 beibehalten werden kann ; 62. HERMOGEN. lib. II. juris Epilom. — und dar«"» wird die Ehe in Güte aufgelöst. §. 1. Wenn eine Scheid«^ Statt gefunden hat, nnd die Ehe nicht erneuert worden ist, s ° wird eine zwischen einem Manne und seiner Ehefrau vorg e ' fallene Schenkung nicht bestätigt werden; auch eine zvvi scueB einem Patron und [seiner] Freigelassenen vorgefallene Sehe»' kling macht dann, wenn sie sich von ihm ohne seinen Willen jreOl Man muss OST' das Gewicht scheiden darf, keine Ausnahme von dieser Regel, ^ [dennoch] eine Scheidung unter ihnen erfolgen sollte B8 )'.. n » das, was geschenkt worden ist, wird bei erfolgter Sehet ebenso angesehen, als wäre es nicht geschenkt worden 63. PAUL. lib. III. ad Ncrat. ^^^ dass wegen dessen, was der Ehefrau gehört,jiud in — eg bände des Mannes so eingebaut worden ist, dass es, ' wenn fl „g weggenommen wäre, einigen JVutzen gewähren könnte, „ dem Gesetz der zwölf Tafeln geklagt werden könne, ^ [sonst] keine Klage vorhanden ist, obwohl es nicht g' a " <.,,., ist, dass die Zehnniänner an solche gedacht haben, deren chen init ihrem Willen in ein fremdes Gebäude eingebaut den wären. Paulus bemerkt: aber es kann nur daran klagt werden, dass blos dje Vindication [auf den Fall], fl , die Sache (das Gebäude) eingerissen sein wird, der Fra" ^ stehen solle, nicht aufs Doppelte ans dem Gesetz der i Tafeln 89 )j denn es ist /a das, WM mit Wissen des E'ff en mers eingeschlossen worden ist, nicht gestohlen. -Rio 6*. JAVOLEN. lib. VI. er Posterior. Labern. ' 88) Nach der Florcnt. wird der lateinische Text so g«P*S'a und dem Decenas das Gutachten ertheilt, dass, wenn eu,e ernstliche Scheidung Statt gefunden Latte, die Schenkung !i}«8 sei, wenn eine scheinbare, das Gegentheil [Statt finde]. f he r es ist wahr, was Pro cuIns und Cäcilius glauben, das8 dann eine ernstliche Scheidung Statt finde, und die um üer Scheidung willen gemachte Schenkung gelte, wenn eine «"dere Ehe erfolgt ist, oder sie seit so langer Zeit ohne den niannoo) gewesen wäre, dass es nicht zweifelhaft sein würde, f as « eine neue Ehe Statt finde; sonst werde auch die Scheu- lUl S von keiner Gültigkeit sein. , 65. LABEO lib. VI. Posterior, a Javol. epit. — Ich «'»übe, d !lgg d a », was e ;„ Mann einer solchen, die [ihn], als *! e ."»eh nicht mannbar war, geheirathet hat, geschenkt Labe, e "'"e sein werde. <, 66. SCAEVOLÄ Hb. IX. Digest» — Se,a hat dem '^'tpronius, da sie [ihn] an einem bestimmten Tage heirathen ^*, ehe sie in sein Haus geführt wurde, und die Urkunden '?'• «Ins Heirathsgut besiegelt wurden so und soviel Gold- » ,l 5** geschenkt. Ich frage, ob diese Schenkung gültig sei? F? ia »e das Gutachten ertheilt,] es sei nicht nöthig gewesen, 7'» Fragen die Zeit, ob die Schenkung, ehe sie m das Haus £ e ? Mannes geführt würde, gemacht worden wäre, oder [die p'M wo die Urkunden besiegelt worden waren, welche gewö'hn- j C . , imch nach Eingehung der Ehe errichtet wurden, auszii- " f "T n: es gelte also die Schenkung nicht, wenn sie nicht !*.* Eingehung der Ehe, welche aus dem Einigsein erkannt ^ 1 ; d . gemacht wäre. §. t. f fein Mann] hat der Jungfrau 91 ), Reiche i n d le u: irlen 8») drei Tage früher, als die Hochzeit gelbst gehalten wurde, geführt worden war, da sie sich in *! nen » Zimmer abgesondert von ihm befand, am Hochzeitstage, BUe »ie z u ; uia hinüberging, und bevor sie mit Wasser und 8o ) Vidua; welches Wort hier in der weiteren Bedeutung gebraucht wird. S. L. 242. §. 3- 1). de v. sign. 60. 16. 0-k ^e'che er heirathen wollte. . , . 92 > »es Mannes. Eine solche dedueiio in horlos wird auch »9'Wt erwähnt. S. v. Glück a. a. 0. XXII. S. 401 ff. Anm. 5 .3- nass aber nicht Gärten des Mannes, ■° nd «^ CT „ V ™f'! •fer Rraul, oder zum Heirathsgut dnrselben gehörige gerne, t ■öen, behauptet zwar v. Glück a. a. O., paest aber nicht z « den folgenden Worten der Stelle. S. Hasse a. a. U. ». "3. Anm. 169. 49* e jne 772 Pamdect. L. XXIV. Til. 2. De divortüs et repudiis. Feuer empfangen 93 ), das heisst, die Hochzeit gefeiert W"«' > zehn Goldstücke zum Geschenk dargebracht. Man hat gefrs» ' ob die geschenkte Summe zurückgefordert werden könne, vv nach Eingehung der Ehe eine Scheidung vorgefallen W»* [ S c ä v o 1 a ] hat das Gutachten ertheilt, dass das, was > _?' angeführt würde, vor der Ehe geschenkt worden sei, vom* rathsgut nicht abgezogen werden könne. „. 67. LABEO Hb. II. Pithan. aPaulo epitom. — y^ eine Ehefrau mit den ihr von ihrem Manne, oder von d ' welcher sich iu der Gewalt desselben befand, gesehen Geldern einen Sclaven gekauft, sodann, nachdem er Eig*" 1 '' derselben geworden ist, eben denselben ihrem Manne )" . Absicht einer Schenkung übergeben haben wird, so W> r . Uebergabe gültig sein, obwohl sie in derselben Absiebt, andere Schenkungen geschehen ist; auch kann deswegeu lte Klage gegeben werden. Zweitor Titel. De divortiis et repudiis '* (Fort den Scheidungen und Kündigungen.) i. PAUL. üb. XXXV. ad Ed. — Die Ehe «'" trennt durch Scheidung, Tod, Gefangenschaft, oder vf etttt andere Sclaverei einen von beiden [Ehegatten] betrifft. _ 2. GAJ. lib. XI. ad Ed. prov. — Die S*b»»*J^ ist aber entweder von der Verschiedenheit der Ge*' . gen [so] benannt worden, oder weil die, welche die E» e _, fi j nen, sich nach verschiedenen Seiten wenden. §• V ft e $e Kündigungen aber, das heisst bei der Aufsagung, S1 " i g n Worte gebräuchlich geworden: du magst deine ^^ io e für dich behalten, ingleichen diese: du magst .„, Sachen mit dir nehmen 3s ). §. 2. Man hat angeim'» ^ dass auch bei der Trennung eines Verlöbnisse» eiue Anis b 93) üeber diesen Hochzeitsffehrauch s. v. Glück a. a. °'•-:,<* Ol) Divortium - sowohl vo gebraucht. gebraucht, wodurch die Trennung newirj« w»""^ r.. pudium miliare, dicerc, scribere u. dergl. in. S. V» a v. d. Khescheid. ,S. 66. v. Glück a. a. 0. 8. 231 »' Jje 95) Die erstere Formel sprach wohl die Frau zum ^ m i\:VJ' f- letztere der Mann zur Frau, wie auch die Basti- •*■-> q. t. 7. c. 9. Tom. IV. p. 328. andeuten. S. v. Glück »•«"'•n. XXIII. 8. 130. Mm. 61. - Wächter o. a. 0. 8. 1** *' tt de r aus einer Handschrift Und gestützt auf andere Grunde s ^ 0 ersten Formel (fi/fls res tibi habelo) lesen: «»«* ,, aufgesagt werde, der sich in seiner [oder ihrer] Gewalt bildet, oder in dessen Gewalt er oder sie sich befindet. 3. PAUL. lib. XXXV. ad Ed. — Eine [wahre] Schei- UllUn «*. lAUli, UD. AAA V . UU JL*u* — ---------- ... . -•'S ist nicht vorhanden, wenn sie nicht eine erusllicüe ist, We 'cke mit der Absicht, eine immerwährende Trennung zu Luiden, geschieht. Was daher, in der Hitze des 4orns en»- * et »er geschieht, oder gesagt wird, ist nicht eher gültig, als "J 18 ans der Beharrlichkeit erhellt hat, dass es der Auwprap üer Gesinnung gewesen sei; und darum scheint eine Ülieirau, VVenn sie, nachdem in der Hitze eine Kündigung ergangen Eb ' k " rz darauf """«ckgekehrt ist, sich nicht geschieden zu ■ *• ULI». Hb. XXVI. ad Salm. - JnjJaniu fragt iui "»«Wehuten Buche der Digest«, ob eine Rasende eine Kundi- «""g- ergehe« lassen, oder ihr gekündigt werden könne; und * r .schreibt, dass einer Rasenden gekündigt werden könne * ei1 »ie wie eine, die Nichts weiss, angesehen wird, dass !»« a^r nicht kündigen könne, weder sie -«'»■'. W n £™ ^«»Ünftigkeit, «och ihrCnrator; ihr Vater könne ,edocl, J* Kündigung ergehen lasse«. [Julianus] würde dies .her »«ht in Betreff der Kündigung erörtert haben, wenn esnteh , °i aD «t wäre, dass die Ehe [mit einer Uasenden] fortbestehe, " >d diese Meinung scheint mir wahr zu sein. v ., 5- Id EM üb. XXXIV. ad Ed. - Wen» «ne aus der gliche,, Gewalt entlassene Tochter sich deshalb geschieden ,aUe > damit sie [ihrem] Ehemann den Gewinn des Heiraths- S* ««wende, [ihren] Vater [um dasselbe] betrüge, der doch . as ProCecticische»») Heirathsgnt hätte fordern können, wenn 7°' Während die Ehe bestand, verstorben wäre, so ist darum T? Vater 2 « Hülfe zu kommen, damit er das Heirathsgnt %<** verliere; denn der Prätor inuss dem Vater nicht weniger 7 «em Ehemann zu Hülfe kommen; es ist demselben daher i' e Forderung des Heirathsguts au geben, gleich als ob üio Dehler, wahrend die Ehe bestand, verstorben wäre. . . 6. JULIAN. YA.hXll.Dise.slor. - Die Ehefrauen der- "»»igen, welche in die Gewalt der Feinde gekommen sind, *>6) Conditione Um non uior. Die Vujg- ]£*}.•?'']£; aufirekün- *») Ob ,1er Theil, dem die Ehe oder das Verlobmss autfeewin „„"'gt werde« soll. . . _, . n* t u venrl. L. 98 > S. die Bern, zu L. 5. pr. D. de ]■ dot. 23. i. n. vergi. i. O" pr. cod. I 774 Pandect. L. XXIV. Tit. 2. De dworlüs et repuäüs- können blos deswegen noch alg verheirathet angesehen werde > weil sie nicht leicht einen Anderen heirathen können. v _ im Allgemeinen ist zu bestimmen, dass, so lauge es g evV ' ist, dass der in Gefangenschaft befind liebe Ehemann lebe,_ Ehefrauen solcher [Männer] keine Erlaubnis» haben, zu e,n anderen Ehe zu schreiten, wenn nicht lieber die Frauen S e eine Veranlassuug zur Kündigung geben wollen. Wenn aber ungewiss ist, ob er noch lebendig bei den Feinden rückgebalteu w r erde, oder vom Tod getroffen sei, dann na' Frau, wenn fünf Jahre seit der Zeit der Gefangennehw»£; verflossen sein werden , die Erlaubuiss zu einer anderen zu schreiten, so jedoch, dass die frühere Ehe in Güte a .. löst zu sein scheint, und ein jeder [Ehegatte] sein Rec» , vermindert behält ,JJ ); dasselbe Recht ist auch dann zu beo »* ten, wenn der Ehemann im Vater/aud lebt und die Ehe gefangen ist. _. 7. PAPIMAN. lib. I. de aäult. — Wenn es den [JJJ gatten] gereut hat, welcher [Jemandem] einen Scheidung 8 gegeben hat, damit derselbe [dem anderen Ehegatten] '""^•iig» werde, und er aus Uubekanntschaft mit dein geänderten >r überreicht worden ist, so mnss mau sagen, dass die Ehe dauere, wenn nicht der [Ehegatte], welcher [den Scheid' b brief] erhalten hat, nachdem ihm die Reue [des anderen.) kannt geworden ist, selbst hat die Ehe auflösen wo"""' . j. nämlich wird durch den, welcher [den Scheidungsbriel] ten hat, die Ehe aufgelöst. rr a . 8. Iuf^i lib. II. de Mhdt. — Der höchstselige " fl (I rinn ii s hat Einen, der eine fremde Ehefrau von der S' ,, in sein Haus Reführt, nnd von da aus eine Kündigung at ren Ehemann hatte ergehen lassen, auf drei Jahre releg 1 "' . . 9. PAUL. lib. II. de adtilt. — Keine Scheidung■ gültig, wenn nicht sieben mündige Römische Bürger zug e ^ sind, ausser dem Freigelassenen dessen, der »ich scheiden Als einen solchen Freigelassenen werden wir auch .V.veii hen, der vom Vater, Grossvaler, Urgrossvater und den " ^ [Verwandten in] aufwärts [steigender Linie] freigelassen den ist. ist. J ei 10. MODESTIN, lib. I. Itcgul - Wider Wille» ^ ratrons kann die Freigelassene, welche er zur Ehe g e ;„e» sich nicht von ihm trennen, wenn sie nicht in Folge ^ Fideicommisses freigelassen sein sollte; daiui nämlich kan es, wenn sie gleich seine Freigelassene ist. nst b el 99) D.h. nichts von seinem Vermögen verliert, indem so '^„i. nicht gütlicher Scheidung Abzüge vom Vermögen ue? f digen Gatlen Statt fanden. S, Hassea. a. O. m W Pandect. L. XXIV. Tit. 2. De divoriUs et repudüs. 775 ; 11. ULP. üb. HI- ad leg. JuJ. et Pap. - Wenn da. besetz 'o U) safft: d ie Frei gelass ene, welche m,t [ih- '•«■] PatroTVerheira.het i.t, soll die Erlauf »/eh 2U scLeiden nicht ha he n, so schemt es d e S<*ei- *»&, welche nach dem bürgerlichen Recht d.. Ehe»«^»£ Pflegt, nicht „„geschehen gemacht » Laben; «nd ^*JJ *» wir nicht sa fe gen , dass die Ehe bertehe, da »'V**™^ Jonach schreibt Ji.l.anns, dass eine solche d ie ^f 0 TaI" d <* Heiralhsguts nicht habe; mit Recht hat sie daher SClabge, J ** Patron sie zu seiner Ehefrau *<*« ™ 11 ^ ™„ e £ iecht 2ur Ehe mit einem Anderen; denn we.l ^er Gesetzgeber gesehen hat, dass dnreh die Handlung 4er F *&£*£ S« Ehe gleichsam getrennt sei, so bat er «hr das Rech zu f-be mit einem Anderen entzogen. Mag eie daher ^«f« ****, wen sie will, sie wird für eine „.cht Verheirate!g* halt«, werden. Julianus geht noch weiter, .„dem er glaubt, ?<** sie auch nicht im Concnbinat mit einem anderen Patron l?ben köune. « 1. Das Gesetz sagt: Solangealsder J»tron sT; zur Ehefran haben will; er mm» .» «« Ehefrau hin wollen «nd Patron bleiben. Wenn er also zu- i? e hört haben wird entweder Patron zn sein, oder |sie zur E^rau iren7 ^woC so hat die Kraft des Gesetzes auf- 8*ört. a J J Da8 hat man ganz richtig angenommen, das. feWohlthat'die^ Gese-zes aufhöre, wenn es - -er Wd- ^usaussenu,™ S \ P mo >e beschaffen sein wie sie wolle, erkann, f b*.«,e] die'Gesinnung, gleichwie gegen eine gjj»»" ^». Deshalb hat unser Kaiser mit »einem ^bstseli^ Vat <* lül ) rescribirt, dass, wenn der Palron gegen *e *rei pWene, we !clseb wider seinen Wille» >on ihm geschiede» *»» es gerade daran erkenne, dass er sie nicht uieh™'J cb v «*heirathet wisse., wolle, da er jene Klag e oder e,»«»»*£ anstellt ™«lrl, P n „r in Folge der Scheidung zu entstellen »Nt'Ärwi- « * d t% EUeb Tt Sa Sd weit *<*ea eines anderen Verbrechens belangt haben wird welche "«»nend [seiner] Ehefrau vorwirft, mehr dafür, das* die* f«rennt sei; denn man muss sich daran er.nnem dass *»mm das Recht zur Ehe mit einem Anderen genommen W; *?U der Patron wüuscht, dass sie mit ihm » ocU /Anzeichen *«»• Wo man also auch nur ein «»bedeutende« £ ^ bemerken kann, dass er sie nicht mehr mit »>cn a«~ .1.= Vprirl. L. 45. D. d« 100) Das Julische und Papische. vergi. 10?Anr c 2 ara 2 calla und sein Vater Sept. Severu.. 776 Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Solulo matrimonio dos etc. wissen "will, so inusa man sagen, dass von da an die Freigelassene das Recht zur Ehe mit einem Andern zu Laben auiang DesLaib ist [dann], wenn der Patron sich mit einer Andere" verlobt, oder [eine Andere für sich zur Frau] bestimmt, "de nach der Ebe mit einer Anderen verlangt Laben wird, zu g ,aU " ben, dass er die Freigelassene nicht mehr mit sich verheiratn wissen wolle; und wenn er sich eine Coneubine genoinnie haben wird, so wird dasselbe anzunehmen sein. Dritter Titel. Solulo matrimonio dos q u e tn a d m o d u p et at ur, (Auf welche Weise nach aufgelöster Ehe das Hciratnsgu gefordert werde.) 1. POMPON. üb. XV. ad Sabin. — Das Verhol««"* des Heirathsguts ist immer und überall ein vorzügliches; Ae es bringt es auch das öffentliche Interesse mit sich, das« Heiralhsgut den Frauen erhalten werde, da es, um Nach*- 01 , no „ ,.. I _____ . • » vereinen zu erzeugen, und um den Staat mit Kindern zu ve«- gen, nothweudig ist, dass die Frauen ein Heirathsgut haben- JVach au4 re,oS ; . md der -- — ■>-, '"* 7 uuoo uto JL' IQIICU !_■ 2. VLP. Üb. XXXV. ad Sabin. ------------------- -■» * " «•<««' *.st(isi-tt» ----- 11(11» «»"O" . iihe muss das Heirathsgut der Frau gezahlt werden, und «er Ehemann kann nicht gezwungen werden, dasselbe einem -köderen, der es sich von Anfang an stipulirt, zu versprechen, ausser wenn ihm das Nichts schadet ; denn wenn der Ebeman» irgend.einen Nachtheil argwohnt, so muss man sagen, das» er nicht, gezwungen werden dürfe, einem Anderen, als der Ehefrau, [das Heiralhsgut] zu versprechen; dies [findet dann Sta»h wenn die Frau eigenen Rechtens ist. §. 1. Wenn sie aber n» der Gewalt [ihres] Vaters steht, und das Heirathsgut von dein' selben herrührt, so gehört das Heirathsgut ihm selbst und de Tochter. Sonach kann der Vater nicht anders, als mit den» Willen der Tochter dag Heirathsgut fordern, weder er für »"*» noch durch einen Geschaftsbesorger; dann also, sagt S8 ,* uns, müsse auch [das Heirathsgut vom Manne] versproc he " werden; dem wird es also versprochen werden müssen, de' es nach dem Geheiss Beider [versprochen werden] soll. S°°* wenn es der Vater allein geheissen hat, so wird der Tochter die Heirathsgutsklage nicht entzogen sein, wenn sie einm» eigenen Rechtens geworden sein wird. WleitShen wird, Wf eigenen Hechtens geworden sein wird. Ingle ._ -------------------.„.„procl.^.. .. dem Vater die Heirathsgutsklage unbenommen sein ein' nS ren: Ute» b- •h «cm vaier tue iieiraiusguisKiage unbenommen sein. ■»'"'* . wohl so, dass er auch allein klag-t, oder auch so, dass er a" c mit Zuziehung der Person der TocLter verfahren kann? lJ " ich glaube, dass auch die Klage nicLt verloren sei, welche mit Zuziehung der Person der Tochter haben kann; wenn a»e Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Soluto malrimonio dos etc. 777 .' e Tochter eigenen Rechtens geworden sein wird, so wird Y jene Stipulation schaden. §. 2. Ob wir aber den Willen "W Tochter, wenn der Vater wegen des Heirathsguts klagt, So verstehen, dass die Tochter einwilligen, oder aber, dass sie »'cht widersprechen müsse? Und es ist vom Kaiser Anto- ".""'B 102 ) rescribirt worden, dass die Tochter, wenn sie »vcht deutlich widerspreche, dem Vater beizustimmen scheine. U "d Julianns hat im achtundvierzigsten Buche der Digesla Schrieben, dass der Vater gleichsam mit dem Willen der * 0c h(er zu verfahren scheine, wenn er eine rasende Tochter , abe » denn wenn sie wegen ihrer Uuveraünl'tigkeit nicht wi- er sprecuen kann, so wird mau mit Hecht glauben, dass sie '»Willig e , Aber wenn die Tochter abwesend sein sollte, so ^""d man sagen müssen, dass das nicht mit ihrem Willen ge- ^•'uekeu sei, nnd dass von dem Vater Sicherheit zu geben sei, ^ a »s die Tochter die Sache genehmigen werde; denn wenn sie ^•"«iiiiftig. ist, so fordern wir, dass sie es wisse, damit sie nicht ^dersprecheu scheine. Je 3. PAUL. lib. VII. ad Sabin. — Wicht aber blos bei ^dersprecheu scheine. 3. PAUL. lib. VII. ---------...... " Forderung, sondern auch hei der Zahlung eines Heiraths- Mits, welches dem Vater und der Tochter gemeinschaftlich ge- X**» Wird nach dem Willen Beider gefragt •, und es kann der d 1Ue die Lage des Andern nicht verschlimmern. Aber wenn , as Geld, welches die Tochter erbalten hat, au den Vater ge- 0n,1 »eij ist, so wird die Klage Beiden genommen werden. Q , *• POMPON. lib. XV. ad Sabin. — Wenn der Vater Je die Einwilligung der Tochter das Heirathsgut vom Manne «fordert, ,„,a dasselbe einem anderen Manne derselben für de 6 vr 0cllter gegeben hätte, und die Tochter nach, dem Tode 8 . s Vaters gegen den früheren Mann klagen würde, so würde 6 •>«* der Einrede der bösen Absicht zurückgewiesen. Th 1 ^ P - lih - XXX « atl Sabin. — In Bezug auf die v e "ung [der Früchte] des Jahres, in welchem die Scheidung y "[Sefallen j gt fi-aet es sich, ob der Ehemann für sich die ®" vom Tage [der Eingehung] der Ehe, oder von dem Tage , > Wo das Grundstück dem Ehemann übergeben worden ist, (V?, e 5 und es wird bei den vom Manne zu behaltenden ^»uchteu schlechterdings weder der Tag, wo das Heirathsgut ^stellt »0 3) worden ist, noch der [der Eingehung'] der Ehe achtet werden, sondern [der], an welchem das zum Heiraths- der U Rehörige Grundstück besteilt worden ist, das heisst, wo e sitz übergeben worden ist. U\l\ £ arac alla, s. Zimmmern a. n. O. 5. 167- s - 61 *- . iUd >D. h. versprochen, also nur ein »ersouhches Recht he- «j'midet wurde, im Gegensatz berechnen wir die Zeit zu fünf Jahren 112 ). §. 9. Nicht blo» in Bezug auf ein Grundstück, sondern auch in Bezug auf das Vieh werden wir dasselbe sagen, so dass die Wolle von Schafen und das junge Vieh geleistet werden inuss 113 ). Denn -warum soll der Ehemann, wenn er Schafe, die in Kurzem gehären wollten, desgleichen kurz vor der Schur zum Heirathsgut empfangen haben sollte, [dann,] wenn sogleich, nachdem die Schafe geboren hatten und geschoren worden waren, die Sehe 1 " düng erfolgt war, Nichts zurückgeben? Denn auch hier müs- seu wir die Früchte auf die ganze Zeit, wo für sie gesorgt ■wird, nicht [auf die], wo sie gezogen werden, in Anschlag' bringen. §. 10. Auch bei einem Sclaven wird Rücksicht auf ein Jahr genommen, wenn die Dienste desselben etwa auf ein Jahr vermiethet worden siud, so dass [der Lohn für] die l'Jienste der vergangenen Zeit dem Manne, nach der Scheidung ttber der Frau gehören. §. 11. Auch von den Mietbgeldern städtischer Grundstücke gilt dasselbe, was bei den Früchten ländlicher Grundstücke [gilt]. §. 12. Wenn eine Ehefrau dem Manne ein Gruudstück zum Heirathsgut gegeben, und dersell> c daraus Bäume gefällt haben sollte, so müssen diese, wenn s" ! als Früchte angesehen werden, nach Verhältniss des Jahre* ?;urückerstaltet werden. Ich glaube aber, dass man, wenn di° lüäiune schlagbar oder Brenn- und lleisholz M- 4 ) gewesen tünd, sagen inuss , dass sie zur Frucht gehören; wo nicht, s° -wird der Ehemann, gleich als ob er das Grundstück schlechter j>'euiacht hätte, gehalten sein. Aber auch wenn sie durch den Sturmwind niedergerissen sind, so inuss man sagen, dass de* ]Preis derselben der Frau zurückzuerstatten sei, und dass si« wicht zur Frucht gehören, nicht mehr, als wenn ein Schatz g' e ' .1 undeii sein sollte; denn er wird nicht zur Frucht gerechnet, sondern die Hälfte desselben wird zurückerstattet werden, gleich als 112) D. h. es wird das mehr Geleistete verhältnissmässig o'" tiinl' Jahre vertheill. HS) D. h. so, dass bei der Theilung der Früchte vom letzten Jahre die in demselben gewonnene Wolle und geborenen jungen Thiere in Anschlag kommen. 114) Cremales, nach Andern gremiales, s.v. Glück a. a.O. XXV. S. 110 IT. auf Pandect. L. XXIV. Til. 8. Soltito nininmonio dos nie. 781 Wenn er auf einem fremden Grundstück gefunden wäre. §. 13. M'enu der Mann auf dem Grundstücke der Frau Marmorbrüche gefunden, und das Grundstück [dadurch] fruchtbarer gemacht haben wird, so gehört der Marmor, welcher gebrochen, aber nicht fortgeschafft worden ist, dem Eheinaune, und die Rosten sind ihm nicht zu ersetzen; weil der Marmor auch nicht zu der Frucht gehört, wenn er nicht von solcher Beschaffenheit sein sollte, dass der Stein darin nachwächst, Ton welcher Beschaffenheit es [Marmorbrüche] in Gallien, auch in Asien gibt ' 1 5 ). §• 14. Aber wenn sich Kalkgruben, Silber- oder Goldgruben, °) wenn ein Mann seine Ehefrau gel adlet habe, so sei die Hei" rathsgutsklage den Erben der Ehefrau zu geben; und mit lle« ;ut ' denn es ist nicht billig, dass der Mann durch seine böse i' ,a das Heirathsgut zu gewinnen helle. Und dasselbe ist auch m» entgegengesetzten Falle zu bestimmen. 11. — 12. — Idem üb. XVI. ad Sabin. — Wenn ei" e Frau eine fremde Sacbe wissentlich zum Heirathsgut gegebe 0 haben wird, so ist sie ihr zurückzugeben, gleich als ob *' eine ihr gehörige gegeben hätte; und auch die Früchte nac Verhältnis« des Jahres, iu welchem die Scheidung erfolgt 1* * 12. — 13. — ULP. üb. XXXVI. ad Sabin. — b9 ist ausgemacht, dass der Mann auf das, was er leinten ka""> verurtheilt werde; dass diese [Wohltun!] aber dem Erben ni cU zuzugestehen sei, ,. 13. — 14. — PAUL. lib. VII. ad Sabin. — yf eine solche Wohlthat persönlich ist, und mit der Person erlosch" U. — 15. — ULP. Iib. XXXVI. ad Sabin. - E ' tt anderes Verhältniss findet bei dem Verlheidiger [des ManneSJ Statt, denn man nimmt an, dass dieser hinlänglich vertheidig zu haben scheine, wenn er der Ehefrau soviel leistet, als s * der Pawdect. L. XXIV. Til. 3. Soluto matnmonio dos etc. 783 erlangen würde, wenn sie den Ehemann selbst belangt Lütte. §• 1. Passend fragt Pomponius im fünfzehnten Buche zum (<"*) Sa bin us, ob das Pactum aufrecht zu halten sei, wenn "er Ehemann paciscire, dass er nicht auf das, was er leisten *ö'nne, sondern aufs Ganze verurtheilt werden solle? Und er s agt, dass es nicht aufrecht erhalten werden müsse. Und das Scheint auch mir wahr zu sein, denn es ist richtiger, wenn 'nan sagt, dass dies Pactum gegen die guten Sitten sei, da es Ja offenbar ist, dass es gegen die gewöhnliche Ehrerbietung Streitet, welche den Ehemännern erzeigt werden iniiss. 15. — 16. — PAUL. lib. VII. ad Sabin. — Es wird a "f die Zeit der entschiedenen Sache gesehen, [wenn gefragt ) v 'r obgleich ich glaube, dass ihm, wenn er Nichts leisten kau« 1 » nur die böse Absicht schade, welche er wegen der Ehefrau ' I sich hat zu Schulden kommen lassen, damit er ihr nicht a aS Ganze zahle, nicht aber wegen eines jeden Andern. Ofili" 9 aber sagte, dass, wenn durch die böse Absicht des Ehemann^ eine zum Heirathsgiit gehörige Sache zu Grunde gegangen " u er sonst nicht zahlungsfähig wäre, er, obwohl $r Nichts °"' böser Absicht gethan hatte, um nicht zahlungsfähig zu » e1 "' doch wegen jener zum Heirathsgiit gehörigen Sache, bei ' v>e eher er sich eine böse Absicht halte zu Schulden koinii| e lassen, ebenso zu verurtheilen wäre, als wenn es durch sei" böse Absicht bewirkt worden wäre, dass er Nichts lei» te11 könne. Sonst, wenu in Betreff des Untergangs einer ^u»» Heirathsgiit gehörigen Sache eine böse Absicht und ein *'f schulden des Mannes nicht vorhanden sei, so seien blos •}' Klagen, welche er deswegen als Ehemann hat, der Frau aü ' c 1¥T) 'Wenn sie nach Auflösung der Ehe von ihrer Mutter a° Herausgabe des Heirathsguts belangt werden. , 123) JVon erat ab co culpa \i. e. diligentia] eoclgenda. Dern™ steht zwar in Bezug unf das Heirathsgiit für böse Al >slC und solche Beflissenheit, wie er sie auf seine eigenen An$. legenheiten verwendet. Fragt es sich aber, ob er s oV1 w„;. seinein Vermögen habe, dass er die Frau wegen des B« rathsgiits befriedigen könne, so wird nur erfordert, dass nichts mit böser Absicht in Betrelt seines Vermögens S ti . n habe, weil man es nicht verlangen kann, dass er in seine Sachen Beflissenheit anwenden müsse. S. Hasse Culp a °' 124) D. h. ob er bei der schlechten Verwaltung seines yerm« gens die Absicht hatte, der Frau einen Schaden zuzufÜg*"' Pandect. V, XXIV. Tit. 3. Soluto matrhnonio dos etc. 785 ^'treten, z. B. die Diebstahls-[Klage], oder die wegen wider- dass, rechtlichen Schadens. 19. — 20. — ULP. lib. XXXVI. ad Salin. — Wenn eine Frau sich geschieden haben, und, nachdem die Klage we- ß' ei > des Heirathsguts eingeleitet war, in die Ehe zurückgekehrt sein wird, so erlöscht die Klage nachdem die Ehe wieder erneuert ist, und Alles bleibt in dem früheren Zustand, 20. — 21. — PAUL. lib. VII. ad Sabin. — Wenn R »n es ein Theil des Heirathsguts [sein sollte], nach Verhält- B,Ss dieses Theils, oder, wenn es das ganze Heirathsgut »ein "ollle, [ganz]. Und noch vielmehr ist dasselbe zu sagen, das«, ^eun der Schwiegervater wegen de» Heirathsguts klagt, auf as > was auf ihn selbst verwendet worden ist, Rücksicht ge- 'wiimen werden müsse, mag dies der Ehemann selbst gethan, °<>er !" s klagen sollte, so wird dasselbe zu sagen sein; denn t da le Einrede der bösen Absicht in der Klage wegen des Hei- *25) in der L. 73. §. 1. D. cit. ist praedium idoneviH nach Hasse's Meinung' durch: ein Sicherheit gewährendes Grundstück übersetzt worden. Es ist aber wühl passender mit v. Glü ck a. a. O. S. 554 ff. ein solches Grundstück zu verstehen, welches tauglich ist, die Lasten der Ehe ZU erleichtern. Xi( j) Diese. Slelle ist mit der ihr genau entsprechenden, ebenfalls von Paulus herrührenden L. 73. j. 1. -W. de jure dot. 23. 3. zu vergleichen. S. über beide Stellen Hasse in der Peitsch, f. gesch. Uechtsw. Bd. 5. S. 311 ff n. v. Glück a. »• O. XXVU. S. 240. (,, >'7>. jur. au. II. 50 ii' I 786 Pawdbct. L. XXIV. Til. 3. Soluto matrimonio dos etc. falhsgut» enthalten ist, wie in den übrigen Ringen guten Glaubens 127 )» so kann man sagen, wie es auch dem CelsuS scheint, dass diese Rosten iu der Rlage wegen des HeirathS' guts enthalten seien, vorzüglich wenn sie mit dem Willen der Tochter aufgewendet worden sind. 22. — 23. — lütJM lib. XXXIII. ad Ed. — Wenn der Vater oder ein Fremder, als er für die Frau ein HeftStW gut gab, sich dasselbe auf einen Fall, entweder auf den Fall der Scheidung, oder anf den des Todes, paciscirt hat, so ttiuM man sagen, dass die Rlage läs ) für den Fall, auf welchen et es sich nicht paciscirt hat, der Frau zustehe. §. 1. We» 1 ' eine Haustochter, nachdem [ihre] Ehe aufgelöst ist, das ohne den Willen des Vaters eingeklagte Ileirathsgut verbrauch«* sollle, so ist für den Vater sowohl bei ihrem Leben, als naen ihrem Tode eine Rlage vorhanden, auf dass das Heirathsg" 1 ihm gezahlt werde. Und dies ist dann Wahr, wenn es i' ir > da sie es verschwenden will, gezahlt werden sollte; so» 8 '» wenn es ihr, da sie es nicht verschwenden will, und aus g e ' rechten Gründen gezahlt Sein sollte, so wird keine Rlage vor ' Händen sein, sondern, wenn der Vater gestorben ist, wer"« weder seiue Erben , noch die Frau klagen. §. 2. Wenn <■'« Frau nach aufgelöster Ehe einen dürftigen Schuldner das H« 1 " rallisgut durch Erneuerung betrügerischer Weise erhalten sol»«> ho wird ihr nichts desto weniger die Ileirafhsgulsklnge bleibe 0 ' §. 3. Wenn ein Vater, während seine Tochter abwesend > sf ' wegen des Heiralhsguts geklagt haben sollte, so mnss a" c "' wenn die Bestellung einer Bürgschaft wegen der Genehmig'" 1 '' unterlassen worden ist, der Tochter die Rlage versant wer'' e "' Wenn sie entweder Erbin ihres Vaters geworden ist,- oder einem Legat soviel erhalten hat, dass ihr wegen des Heirat»*" guts Genüge geschieht. Und so schreibt Julia uns an me reren Stellen, sie müsse, auch das Heiralhsgtit aufrechnen, >vn " ihr vom Vafer g-eg-eben wird; und es gereicht zu ihrem »° r ' theil, wenn sie soviel von ihm erlangt hat, als ihr wegen lleirathsgnls vom Ehemann geschuldet wird, welcher es de« 1 Valer gezahlt hat. §. 4. Wenn der Vater in Folge einer Vei - " 127) D. b. es braucht hei der actio de dofe, tmo* de« " br 'f^ bonac ßdei aciionas die exceptio doli nicht in die von «■«' Prätor «lern Richter zu eriheileiule Iiisfriiclioiisformel *Jwg* nominell zu werden, sondern der Richter miiss ohne da»_ dies geschehen ist, dieselben Rücksichten, wie im eulg e E e ",' gesetzten Falle , nehmen. Vgl. auch I,. 3, D. de resc- ven a - 18. b. Gewöhnlich versieht man dies allgemein von ]#>* exceptio, die auch nicht c.rc. doli ist, allein s. dagegen Hei'' ter Inslil. des Civ. ProC. S. 3S0. Anin. 2, r >. Zimmern a. a- u " Bd. 3. {. 69- a. 8. 100 ff. 128) Auf Herausgabe des Heirathsguts nach aufgelöster Ehe. Pandect. h. XXIV. Tit. 3. Soluto malrimonio dos etc. 787 «rtheilung zu Rom, wo das Heirathsgut gefordert wird , nicht sein darf, so inuss der Tochter wegen des Heirathsguts Geniige geschehen, so jedoch, dass sie Sicherheit gibt, dass " e r Vater die Sache genehmigen werde. §. 5. Die Tochter ""Ms aber dein Vater zu der Zeit beistimmen, wo der Streit ''"geleiiet wird. Diesem gemäss wird der Vater wirkuugs- lus klagen, wenn die Tochter sagen sollte, sie stimme «ein V a t er De j 5 ,„,d vor der Einleitung des Streits ihren Willen geändert haben, oder auch aus der väterlichen Gewalt entlassen sein sollte. §. 6. Auch das billigen wir nicht weniger, "Was Labeo annimmt, dass zuweilen dem Vater die Klage zu Versagen sei, wenn der Vater eine so schändliche Person sein So >Ue, dass zu befürchten ist, dass er das empfangene Ileiraths- S"t verbrauchen [werde], und darum intiss die Pflicht des Rich- *ers eintreten, inwieweit sowohl für die Tochter, als für den »ater angemessen gesorgt werden wird. Aber wenn die Toch- * r sich verborgen halten sollte, damit sie nicht gezwungen jVerde, einem solchen Vater beizustimmen, so glaube ich, werde dein Vater die Klage gegeben, aber nach Untersuchung der ^ache. Denn wie, weun die Tochter aus kindlicher Ehrfurcht (t'i'recuiule) durch ihre Abwesenheit ihrem Vater widersprechen sollte, warum wollen wir nicht sagen, dass dem Vater ( ' ,e Klage nicht zu geben sei? Wenn aber der Vater ein sol- *"er sein sollte, welchem die Tochter jeden Falls geziemender *»eise beistimmen inuss, das heisst von bewährtem Lebensmüde! , die Tochter [aber] eine leichtsinnige Frau, oder noch *?"* jung, oder allzugut gegen den Ehemann, der es nicht ver- ' eu *> so inuss man sagen, dass der Prätor vielmehr dem Vater *'l>uichien, und demselben die Klage geben müsse. §. 7. as zu thun sei, wenn der Ehemann oder die Ehefrau, wäh- e, »4 die Ehe besteht, zu rasen angefangen haben sollte, wol- *" Wir erörtern. Und das wird ohne Zweifel beobachtet, a ss uj e Person, welche von der RaBerei befallen ist, weil sie e " le Einsicht hat, keine Kündigung ergehen lassen könne; °* »her ibr gekündigt werden kann, ist zu betrachten. Und enn di e Käserei einen [lichten] Zwischenraum hat, oder die *><*ankUeit zwar immer fortdauernd, jedoch für die, welche «in die •"«sende Person sind, zu ertrag-en ist, dann darf die Ehe 11 keinen Fall getrennt werden; so dass die Person, welche e * Verstandes mächtig war und an den anderen Ehegatten, . J" s o, wie wir gesagt haben, rasend ist, eine Kündigung wird abeu ergehen lassen, wisse, dass die Ehe durch ibre Schuld j>" e ' r eniit sei. Denn was ist so menschlich, als dass der Ehe- "aim »,, dein zufälligen Unglück der Frau, oder die Ehefrau * u dem des Mannes Theil nehme ? W>nn aber die Ra- e fei g 0 gross, so wild, so achadenbringend ist, dass keine 50* 788 Pandkct. h. XXIV- Tit. 3. Solulo matrimonio dos ctc Hoffnung: mehr auf Genesung vorhanden ist, [wenn sie ferner] für die Dienerschaft schrecklich [ist], und vielleicht die andere Person (lihegatte), entweder wegen der Heftigkeit der Käserei, oder weil sie,keine Rinder hat, [und] ein grosses Verlang 611 hegt, Nachkommen zu zeugen, [die Ehe anlinsen will»] ' 2 # ' so wird die des Verstandes mächtige Person die Erlaubnis* haben, an die Itasende eine Kündigung ergehen zu lassen, *" dass die Ehe durch Keines Schuld aufgelöst zu sein scheint» auch keiner von beiden Theilen in Schaden verfallt. §• "• Wenn aber die Frau sich in der heftigsten Raserei befindet, nnd der Ehemann zwar aus Verschlagenheit die Ehe nicht trennen will, das Unglück der Frau aber verachtet, und nicht z" ihr hingezogen wird, und es ganz augenscheinlich ist, dass e f [ihr] keine ihr zukommende Sorge erzeigt, sondern das « el * rathsgut verschwendet, dann soll entweder der Curator, °° e [sollen] die Verwandten der Rasenden die Erlaubniss habe 1 '» den competenten Richter anzugehen, damit dem Ehemanne d' e Nothwendigkeit auferlegt werde, die ganze Erhaltung der Fr» 11 in der Art zu übernehmen, [dass] er sowohl ihr IVahriing8ini" e reiche, als auch für Arzneimittel sorge, und Nichts unterla* 86 ' was der Ehemann der Ehefrau der Grösse des Heirathsff 1 "* gemäss geziemender Weise geben inuss. Wenn es aber a"* gcnscheinlich ist, dass er das lieirathsgut so verscbleud erl ' werde, wie es sich für einen wirtschaftlichen Menschen n ,c lit gebührt, dann muss das lieirathsgut sequestrirt werden, danjj die Frau zugleich mit ihren Sclaven aus demselben eine geh 0 " rige Pflege habe, indem nämlich die Ehepacten, welche < |D ' e ihnen beim Anfang der Ehe eingegangen sein werden, in ibf* Zustand fortbestehen, und bis zu der Genesung oder dem ■k" 1 * tritt des Todes des anderen [Ehegatten] darin bleiben. §• .' Ingleicheu kann der Vater der Rasenden mit Wirksauik el darauf anfragen, dass ihm oder seiner Tochter das Heiralhsg" zurückgegeben werde; denn obwohl eine Rasende keine l v, j" diguug ergehen lassen kann, so ist doch gewiss, dass es '" Vater könne. §. 10. Wenn der Vater nach aufgelöster li" rasend sein sollte, so wird sein Curator mit dein Wille» " e Tochter das lieirathsgut fordern können; oder wenn kein K 1 rator vorhauden sein sollte, so wird es der Tochter zu erla"* hen sein, dass sie klage, und! sie wird wegen der Genehmig"''* Sicherheit geben müssen. §. 11, Desgleichen ist, wenn <* et 129) Diese Worte sind einzuschieben, um in diese Stelle d'® höchst wahrscheinlich von dem CoinniJafore» HHigearhe» e ist (h. Hasse Güterrecht d. Eheg. S. 401IF.), einigenZusaui- menhang zu bringen. Nach dem Schot y. Basti, XXY1>'- °" 22. T. IV. p. 38ö. sind die Worte: velit — repudium tn*' ierB ausgefallen. Panuect. L. XXIV. Til. 3. Soluto matrlmonio dos etc. 789 »ater von den Feinden gefangen sein sollte, zu entscheiden, dass der Tochter (pttellac) die Klage wegen Zurückforderung des Heirathsguts zu geben sei. §. 12. Wir wollen nun auf ? ei > Punct übergehen, das» wir untersuchen, gegen wen die Klage wegen des lleirathsguls zusteht? Und dass sie gegen den Ehemann selbst zustehe, ist offenbar, mag das Ileirathsgut 'bin selbst gegeben sein, oder einem Anderen, der dem Rechte desselben entweder unterworfen, oder nicht unterworfen ist, »ein Willen des Ehemannes gemäss. Aber wenn der Ehemann e "> Haussohn sein, und dem Schwiegervater das Heirathsgut &" e gebeii sein sollte, so wird gegen den Schwiegervater geklagt Verden. Wenn es aber [in diesem Falle] dem Sohn gegeben 8e in sollte, so wird, wenn [es] auf Geheiss des Schwiegervaters [geschehen ist], noch immer der Schwiegervater vollständig 13 o^ gehalten sein, wenn es aber dem Sohn nicht auf "eheiss des Vaters gegeben sein sollte, so haben Sabinus u,) d (' a s s i u s das Gutachten ertheilt, dass nichts desto weniger S e Sen den Vater geklagt werden müsse; denn es scheine " a s Ileirathsgut an ihn gekommen zu sein, weil sich das Son- " ef giit bei ihm beiludet; es genügt aber, dass er iu das zu y^rurtheileu ist, was sich im Sondergut befindet, oder wenn ktwas iu den Nutzen de» Vaters verwendet worden ist l11 ). Wenn aber [die Frau] dem Schwiegervater das Heirathsgut Begeben habeu wird, so wird sie nicht gegen den Ehemann Erfahren können, wenu er nicht Erbe seines Vaters geworden *eiu sollte. §. 13. Wenn eine Frau sich über den Rechtszu- Btand ihres Ehemannes geirrt, und geglaubt haben sollte, dass *•* frei sei, da er doch ein Sclav war, so muss der Frau ein Vuasiprivilegimn i J2 ) an dem Vermögen des Mannes gestattet yerden, nämlich so, dass wenn auch andere Gläubiger vorhan- *J en sein sollten, sie [denselben] in Ausehung der Klage wegen " e s Sonderguts vorgezogen wird , und , wenn der Sclav etwa * 6 >nem Herrn Etwas schulden sollte, die Frau demselben nur j'> Betreff der Sachen vorgezogen wird, welche entweder zum ^ e |rathsgut gegeben, oder aus dem Heirathsgut angeschafft sind, s'eich a jg 0 jj a „ cu diese zum Heirathsgut gehörten. 23. - 2*. - PAUL. lih, XXXVI, «d EH. - Und 130) Absolute, d. h. aufs Ganze, ir.\ Gegensatz der nachher erwähnten Verurteilung auf den Betrag des Sonderguis. S. v. Glück a. a. O. XXV. S. 205 ff. XXVII. S. 224. 1 31) In das, was der Ehemann in den Nutzen seines Vaters aus •' e, n Heirathsgut verwendet hat. „ , *32) S. I,. 74. />. de jure dot. 23. 3. Den Gläubigern des Scla- ven (Ehemannes) , welche mit der actio de peculio klagen, wird die Frau mit ihrer Forderung des Heirathsguts vorgezogen, nicht aber dem Herrn, ausser iu den genannten Sachen 790 Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Soluio matrlmonio dos etc. wenn Etwas anf ein solches Heirathsgut verwendet worden ist, und von der Frau iiicht zurückgegeben werden wird, s° wird es durch die Einrede der bösen Absicht erhalten werden. 24. — 25. - ÜLP. üb. XXXIII. ad Ed. - Wenn die Frau, während die Ehe besteht, wegen der Verarmung' des Ehemannes etwa klagen will, [welche Zeit] sollen vvrt festsetzen, von welcher die Eiuklagnng des Ileirathsguts [ibrenj Anfang nehme? Und es ist bekannt, dass die Einklagung des Heirathsguts von da an zustehe, wo es auf das Deutlichst 6 erhellt haben wird, dass das Vermögen des Ehemanns für d' e Einklagung des Heirathsgnts nicht zureiche. §. 1. Wenn « er Ehemann von seinem Vater enterbt worden ist, und die Fr«" wegen des Ileirathsguts klagt, so ist mehr dafür, dass die Eiuklagnng des Ileirathsguts für sie von dein Tage, W° " ,e Erbschaft des Vaters angetreten worden ist, anfange. §• *' So oft der Frau wegen der nach einer bestimmten Zeit p" bewerkstelligenden] Zahlung des Ileirathsguts Bürgschaft g'«S e ' beii werden inuss, [und] der Ehemann nicht Bürgschaft gebe 11 kann, dann wird nach Abzug des Vortheils der Zeit, das (Jebrig' e > worein [der Ehemann] verurlheilt wird, sogleich gezahlt l3 /' aber wenn der Ehemann, da er Bürgschaft geben konnte, e nicht wollte, [dann,] sagt Mela, sei er aufs Ganze zu ^ er ' urtheilen, ohne dass Rücksicht auf den Vortheil der Zeit genommen werde. Es ist daher der Pflicht des Richters aii£' e ' messen, dass er entweder bei gestellter Bürgschaft den &" e ' mann freispreche , oder mit Berücksichtigung der Aufrecbnui'o SIlC" .-olle ihn vemrtheile, was heut zu Tage mehr in Gebrauch ist; an ist die Frau nicht zuzulassen, wenn sie sageu sollte, sie VW" lieber einen Aufschub dulden, als einen Abzug bei der sogle ,c . Statt findenden Zahlung. §. 3. Mag aber das Heirathsgut a,lt die Gefahr des Ehemannes, oder auf die der Ehefrau gestände Laben, der Ehemann muss sie nichts desto weniger zur ges e ' liehen Zeit zahlen. §. 4. Wenn der Mann mit dem \Vü le " der Frau zum Heirathsgut gehörige Sclaven freigelassen baö e wird, so wird er, wenn ihn die Frau hat beschenken wo» e, J' auch nicht wegen dessen, was er [den Sclaven] um der t 1 " 6 '' heit auferlegt hat, [und] ihm zu leisten ist, gehalten sein, we" 1 aber ein Rechtsgeschäft unter ihnen geführt worden ist, si> . et 133) Deduclo commodo (L. 31. $. 6. D. de donat. int. vir v.T.), condemtutliorcsii/ui repriteseniatur, d.h. der Mann mj ,s ' zwar, weil er keine Bürgen für die Rückgabe des Heiratl» 9 ' g-uts stellen kann, dasselbe sogleich zahlen, kann jedoch vve' gen der auf diese Weise früher geschehenen Zahlung das /"' termurium abziehen, und wird nur in das, was dann no c übrig ist, verurtheilt. S. v. Glück a. a. O. S. 2ü'7 ff. l*>) )\ Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Solulo maMmonio dos etc. 791 Vvird er schlechterdings geballen sein, dass er nach der pflicht- i'iässigen Bestimmung des Richters Sicherheit gebe, dass er der *rau Alles, was aus dem Vermögen oder einer Verbindlichkeit des Freigelassenen an ihn gekommen sein würde, zurückerstatten werde. §. 6. Es ist zu untersuchen, ob der Ehemann, ■Wenn er gegen die zum Meiralhsgnt gehörigen Sclaven grausam gewesen ist, deswegen belangt werden könne. Und wenn ••! nur gegen die Sclaven der Ehefrau grausam gewesen ist, 80 ist es bekannt, dass er deswegen gehalten sei, wenn er a "er auch gegen die seiuigen so nach seiner Natur verführt, 80 muss man noch immer sagen, dass seine unmassige Grau- * a 'iikeit durch diese Klage zu bestrafen sei; denn obwohl die ^betrau nur eine solche Bellissenheit von ihm fordert, wie er s,e in seinen eigenen Angelegenheiten bewahrt, auch wicht "»ehr [fordern] kann, so ist doch die Grausamkeit, welche bei ''geilen [Sclaven] zu luissbilligen ist, bei fremden, das heisst e i den zum Heirathsgut gehörigen, zu bestrafen. §. <>. Es ist 1X1 untersuchen, ob die Ehefrau, wenn sie eine Sache des Mau- ,,t ** Verliehen haben, uud dieselbe zu Grunde gegangen sein *°llte, deswegen Aufrechnung erleideu könne. Und ich glaube, dass, wenn der Mann ihr zu verleihen verboten hat, sogleich e 'n Abzug geschehe , wenn er e» ihr aber nicht verboten hat, * u Verleihen, ihr, wenn sie Sicherheit leistet, «ach dem Ermessen des Richters eine massige Zeit nachgelassen werde. §• 7. Wenn das Vermögen der Frau zum Theil von dem ""entliehen Schatz eingezogen worden ist, so bleibt ihr die tViuklnoiing- des übrigen Theils des Heiralhsguts, ich glaube j'oeh mehr, es wird auch, wenn das Heirathsgut nach einge- lK "etem Streit zum Theil von dem öffentlichen Schatz, eingebogen worden ist, das Ermessen des Richters hinreichen, um le Veturtheilung auf einen Theil zu richten. Wenn über das ü'anze Jleiialhsgut von dem öll'entlicheu Schatz eingezogen sein 8u Ute, so wird die Klage erlöschen. . 25. — 2b. — FAUL. üb. XXXVI. ad Ed. — Wenn e ">ein [ tiiiissdlm ohne das Geheiss [seines] Vaters das Heiralhs- U«t gegeben sein sollte, so wird zwar [gegen den Vater] wegen des Sonderguts geklagt werden, aber es wird das Sonder- t? 111 entweder wegen der vom Haussohn [auf das lleirathsgut] Seinachten Verwendungen, oder wegen der vom Sohne [der ra u] geschenkteu Sachen, oder wegen der von der Frau entsendeten zum Sondergut gehörigen Sachen, gerade dadurch, «ass der Vater [ans diesen Gründen] aus der Person des Soh- ' ,w > eine Klage hat, grösser; und so ist das Ganze, was in "_ werde geleistet werden; es sei aber auch der Frau Sicherhe» zu geben, dass der Manu Alles, was er ausser dem erste" Jahre aus der Verpachtung erlangt haben werde, ihr zurück" erstatten werde. 26. — 27. - Idem lib. XXXVII. ad Ed. — We"« einmal [von Seiteu des Manues] ein Verzug Statt gefunden hat, und die Frau, wenn der Ehemann ihr nachher deu z" 1 " Heirathsgut gehörigen Sclaven anbot, ihn nicht hat annehme" wollen, und derselbe dann verstorben ist, so wird der Ehema"" oder sein Erbe den Werlh desselben nicht schulden, damit et nicht dadurch einen Schaden leide, dass die Frau, da er I de" Sclaven] nachher anbot, [denselben] nicht hat annehmen vvo" e "' 27. _ 28. — GAJ. lib. XI. ad Ed. provinc. — We«" die Frau nach der Scheidung gestorben ist, und der Erbe derselben- gegen den Ehemann oder dessen Vater klagen sollte, so scheint eben dasselbe in Bezug auf das Zurückerstatten " eS 134) Das Sondergut, ans welchem die Frau wegen ihre d° s Befriedigung verlangt, wird dadurch grösser, dass sie ''""p" Manne aus deu angegebenen Gründen Etwas schuldet. & kann aber der Vater des Mannes diese Forderungen "'. " geltend machen, wenn der Betrag des Sonderguts zur Be ' r |!?j! diguug der Frau nicht hinreicht, sondern er muss dann u» ßönderg-nt ohne alleu Abzug herausgebe«. S. v. Glüc» a. O. S. 226 ff. Pandkct. t. XXIV. Tit. 3. Soluto matrimonio dos etc. 793 Heirathsguts einzutreten, was beobachtet zu werden pflegt, Wenn die Frau selbst klagt. 28. — 29. — ULl\ lib. I. Institut. — Der Ehemann sebeint auch dag leisten zu können, was er von der Frau erlangen kann läs ); nämlich wenn ihm schon Etwas fehlr, weil W für die Frau Etwas ausgegeben, oder auf ihren Auftrag Seieistet hat; sonst, wenn es ihm noch nicht fehlt, z. B. er unter einer Bedingung verbindlich ist, so scheint er es noch ■»cht leisten zu können. 29. — 30. — Idkm lib. III. Disput. — So oft der Vater eiu Heirathsgut gibt und slipulirt, so trägt er nur dann die Klage wegen des Heirathsguts auf seine Person über, wenn e >" auf der Stelle stipulirf; sonst wenn er, nachdem einige Zeit dazwischen lag, stipuliren will, so wird er es nur mit Zii- Btiuiinuug der Tochter können, obwohl sie in seiner Gewalt «tehen sollte, weil er die Lage der Tochter in Betreif des Heirathsguts nicht verschlimmern kann, wenn sie nicht einwilligt. Freilich wenn er das Heirathsgut vor [Eingehung] der Ehe gegeben haben wird, so wird er nach einer Zwischenzeit, jedoch vor [Eingehung] der Ehe, und auch ohue den Willen der Tochter stipuliren können. §. 1. Wenn Jemand f"r eine Frau ein Heirathsgut gegeben haben, und man übereingekommen sein wird, dasg es, möchte die Ehe auf eine Art getrennt sein, auf welche sie wollte, ihm selbst gezahlt Werden sollte, nachher der Ehemann der Ehefrau das Heirathsgut gezahlt haben wird, so wird mau ganz richtig sagen, dasg die Forderung nichts desto weniger dem, welcher das Heirathsgut gegeben hat, gegen den Ehemann zustehe. 30. _ 31. — JULIAN, lib. XVI. Digest. — Eine [zum zweiten Mal] Verheirathete wird nicht verhindert, gegen den früheren Ehemann wegen des Heirathsgut zu verfahren. §•1. So oft es durch ein Verschulden des Mannes geschehen * st » dass das Heirathsgut nicht von dem Schwiegervater, oder j r gend einem Anderen, welcher es für die Frau versprochen haben wird, gefordert wurde, so ist hinlänglich bekannt, dass, Wenn die Tochter entweder während der Ehe verstorben sein, ?der , nachdem sie Hausmutter (eigenen Hechtens) geworden j 8 t> den, welcher das Heirathsgut versprochen hatte, zum Er- "*« eingesetzt haben wird, der Mann Nichts weiter leisten "Misse, als dass er jene von ihrer Verbindlichkeit befreie. 31. — 32. — Idjsm lib. XVIII. Digest. — Wenn der Ehemann in einem öffentlichen Process verurtheilt worden ist, und irgend eiu Theil seines Vermögens von dem öffentlichen 135) Die Verurthciliiiig in id, quod facere polest, hegreift auch die bcLou fäUigeu fcorderuugeu des Mauncs u» sich, 794 Pandect. L. XXIV. TU* 3. Soluio mairimonio dos etc. Schatz eingezogen werden sollte, so imiss noth wendig der FitCUS den Gläubigern desselben Genüge tlinn , unter welchen sich Blich die Ehefrau befindet. §. 1. Wenn der Vater, da er Zweihundert für seine Tochter als lieirathsgut versprochen hatte, paciscirt haben wird, dass nicht mehr als Huudert von ihm gefordert werden sollen, und nach aufgelöster Ehe geklagt haben wird, so werden die Hundert, in Betreff welcher ina» übereingekommen ist, dass sie nicht gefordert werden sollte"» auch nicht als Gegenstand des Heirathsguts angesehen. Wenn aber der Ehemann, nachdem der Vater gestorben war, gegen den Erben desselben zu klagen angefangen haben wird, so ■wird auch jenes Geld sich im lieirathsgut befinden ! 3 c ) # §. 2. Wenn mit dem Willen der Tochter ein von dem Vater bestellter Geschäftsbesorger den Streit wegen des Heirathsg»' 8 eingeleitet haben wird, und, nachdem die Sache zu sein e0 Gunsten entschieden worden ist, der Vuter verstorben sein wird, so wird man die Klage auf das Erkuuute vielmehr der Tochter, als den Erben des Vaters geben müssen. §. 3. Wenu dem Vater [des Ehemannes] das lieirathsgut gegeben worden wäx e » und der Sohn von ihm zum Erben auf irgend einen Theil UM ler einer Bedingung eingesetzt sein sollte, und, wahrend die Bedingung schwebt, die Miterben desselben das Heiralhsg' 1 ' «ach Verhältniss ihres Theils gezahlt haben sollten, so würd" der .Sohn um soviel weniger vom lieirathsgut leisten müsse»» weil er gegen die Miterben keiue Klage hat, um dieses Ge' 1 * wieder zu erlangen. §. 4. Wenn die Frau das zum Huiralbsg'" 1 gehörige Grundstück, ohne dass auf die Früchte nach Verlia'l- liiss des Jahres, in welchem sie nicht verheirathet gewesen war , Bücksicht genommen wäre, zurückerhalten halte , s ° könnte sie nichts desto weniger wegen des Heirathsguts Ü*1 gen, weil sie ein geringeres iieiratlisgut zurückerhalten bäUfii denn das gehört zur Vermehrung des Heirathsguts , eben 80 wie wenn sie die von den ScJaviunen geborenen Kinder, ow r die; nach der Scheidung durch die zum lieirathsgut gehörige" Sclaven dem Elieinanne erworbenen Legate oder Erbschaft" nicht zurückerhalten hätte. 32. — 33. — Idkm lib. II. ad Urse}. Feme. — Wenn der erste Ehemann als Schuldner der Frau dem zweiten das Heirau'*" gut als solches versprochen hätte, so würde nicht mehr, a ™ das, was er leisten könne, Gegenstand des Heirathsguts «W** 33. — 3*. — AFUICAN. lib. VII. Öutmt. - C Ei " e Fran, ] welche eine bestimmte Geldsumme als lieirathsgut versprochen hatte, hatte Einige zugezogen, welche stipuliren so»' 136) Weil jenes Pactum nur auf die Person des Vaters beschränk.'» ein pactum in personum war. Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Soluio matvimonio dos de. 795 aU ] nnd das Heirathsgut von dem öffentlichen Schatz eingezogen sein sollte, so ist der Ehemann dem Fiscug auf das, was er leisten kann, zn venirtbeilen , damit die Frau nicht Zum Verderben des Ehemannes bestraft sei. 37. — 38. — ULP. lib. 11. Resp. — [Ich habe das ''"(achten erfheilt,] dass der Vater das Heirathsgut mit dem yyillen der Tochter zurückerhalten zu habeu scheine , wenn t ' ,e Tochter keine Gründe Latte, ihm zu widersprechen, vor- ^J'g'ich wenn sie von ihm nachher init einer reichlicheren kninine ausgestattet worden sei. 38. — 30. — MARCELL. üb. sing. Res». — Lucius *>tius hat, als er ein Hanssohn war, mit dem Willen [seines] Vaters die Mävia zur Ehefrau genommen , und der Vater dag Heirathsgut erhalten; Mävia hat an den Titius eine Kündigung «"Sehen lassen; nachher hat der Vater des Sohnes, welchem geküudigt war, in der Abwesenheit desselben ein Verlö'bniss ^'t eben derselben für seinen Sohn geschlossen; Mävia hat «odann wegen des Verlöbnisses eine Kündigung ergehen lassen, nna aam , einen Anderen geheirathet; ich frage, ob, wenn 796 Pakdkct. L. XXIV. Tit. 3. Soluto malrimorio dos etc. Mävia gegen den Lucius Titius, der einst ihr Ehemann war, und vou »einem Vater als Erbe hinterlassen worden ist, wegen des Heirathsguts klagen, und es bewiesen werdeu sollte, dass die Ehe durch die Schuld der Frau aufgelöst worden sei, der Ehemann wegen der Schuld der Frau das Heirathsgut behalten könne? Marcel Ins hat das Guiachten ert heilt, dass, a» cu wenn Titius als der von seinem Vater eingesetzte Erbe belang* würde, gleichwohl, weuu er in das Verlöbuiss nicht eingewilligt hätte, die Schuld der Frau zu bestrafen sei. 39. — 40. — PAPIJMIAN. lib. XI. Qnaest. — Da der Mann und die Ehefrau gegenseitig ihre Sitten anklagten, so ist erkannt worden, dass beide Veranlassung zur Kündigung S e ~ geheu hätten; das muss so verstanden werden, dass keines von beiden in Folge des Gesetzes , welches beide verachtet haben, bestraft werde, denn gleiche Vergehen werden durch gegenseitige Aufrechnung aufgehoben. 40. — 41. — PAPIMAN. lib. XI. Quaest. — Nach- dein das Heirathsgut gegeben und die Ehe eingegangen W8 r » hat der Vater [der Frau] mit dem Willen der Tochter lJ ) sich sfipuliri, dass das Heirathsgut, wenn eine Scheidung er ~ folgt sei, [ihm] gegeben werden solle; wenn die Beding»"!» der Stipulation erfüllt werden, und nachher die Tochter ohne Kinder verstorben seiu sollte, so wird der Vater nicht dara» zu verhindern sein, dass er aus der Stipulation klage, wenn er aber beim Leben der Tochter klagen will, so wird er m» einer Einrede zurückzuweisen sein. 41. — 42. — Idem lib. XXXVII. Quaest. — "Wen" der Vater [der Frau], nicht wissend, dass sich seine Tochter geschieden Labe , das Heirathsgut in Folge des Verspreche»* ausgezahlt hat, so wird das Geld nicht durch die Condictio« eiuer ZVichtschiild, sondern durch die Klage wegen des He'" rathsguts gefordert werden. 42. «■ 43. — Idvm Mb. IV. Rcsp.— Wenn der Vater, welcher für die Tochter ein Heirathsgut gegeben hat, auf e,,,e Insel verwiesen worden ist, so gehört die Meirathsgntsklaß' 0 der Tochter. Auch wenn der Vater nach der Scheidung v ^ r " urtheilt worden ist, und derselbe [ das Heirathsgut ] mit Einwilligung der Tochter nicht gefordert hatte 1JÖ ), so gehört die Heirathsgutsklage auf gleiche Weise der Frau. §. 1. Mau bat angenommen, dass die aus den Grundstücken, welcho zu« 1 137) Dass hier vor filiaa voluntalo wahrscheinlich sine einz«' schieben sei, darüber s. v. Glück XXVII. S. 129. ff. 138) JVon peticrat nach der Glosse soviel als non exe^ef".' d. h. zwar geklagt, aber noch nicht erhalten hatte. Hierin' stimmt auch das Schol, Basit. m. T. IV, b. 397 üperem- b. v. Glück a. a. O. S. 218. Anw. Ol). PA.NDECT. U XXIV. Tit. 3. Solulo wctirimonio dos etc. 797 Heirathsgut gegeben zu sein schienen, in gutem Glauben gc* zogenen und für die Lasten der Frau vor dein Freibeitsprocess verwendeten Früchte nicht gefordert werden können , obwohl e s nachher offenbar geworden ist, dass sie eine Sclavin gewesen sei. Man ist aber darüber übereingekommen, dass die u othwendigen und nützlichen auf die Grundstücke, welche *"ni Heirathsgut zu gehören scheinen, verwendeten Kosten Uf >chdem die gezogenen Früchte [dagegen] aufgerechnet worden sind, soweit der Ueberschuss reicht, [dem Manne] erhalten werden läJ ). §. 2. Wenn der Vater [der Frau] die Zinsen T °u dem ausgezahlten Heirathsgut, nachdem seine Tochter wallend der Ehe verstorben ist, aus der Stipulation fordern sollte, So scheint der Schwiegersohn, welcher sich von dem rück- stuudigen versprochenen Heirathsgut Zinsen stipulirt hat ''*•)• "nr dann die Aufrechnung bis zu der Grösse des gegenseitig geschuldeten Betrags rechtmässig entgegenzusetzen, wenn er seine Ehefrau auf eigene Kosten erhalten hat; sonst wenn sie a "f Kosten des Vaters erhalten sein sollte, so wird die vergebliche Stipulation der Zinsen für die Aufrechnung nicht Von Nutzen sein. §. 3. Wenn die Ehefrau nach der Schei- *«ug zum Manne zurückgekehrt ist, so wird die Klage, [wel- c he] aus der Stipulation, die der Fremde, welcher das Heirathsgut gegeben haben wird, für sich eingegangen sein wird, [von •"«sein gegen den Mann angestellt worden ist, und] auf welche [der Mann] sich eingelassen hat, nicht aufgehoben, auch ist in "er Pflicht des Uichters keine Freisprechung enthalten '*'). 43. _ 44. — SCAEVOL.A Hb. II. Ouacst. — Wenn '^•"Ehemann auf das, was er leisten kann, verurtheilt worden * e, n sollte, und Schuldforderungeu [in seinem Vermögen] vorhanden sein sollten, so wird er die Klage nothwendig bis zum 139) Weil die Frau nur frei zu sein schien, in der That aber eine Sclavin war, und die Ehe also keine ji/stac mtptik» war, go waren die Grundstücke keine wahre dos , sondern schienen es nur zu sein. L. 3. u. L. 67. 1). de jure dot. 23. 3. Es kann jedoch die Frau die von dem Manne verwendeten Früchte nicht zurückfordern, und ebenso hat er ein Recht *''»■ die Kosten, welche nach .Abzug der Früchte übrig bleiben, - Ersatz zu fordern. , l4t >) Der Vater hatte sich von dem Theil der dos, welchen er gezahlt haf(e, auf «Jen Fall, wo sie nach dem Tode der Toch- Jer zurückgegeben werden sollte, Zinsen stipulirt, dasselbe hatte der Schwiegersohn für den anderen «och nicht gezahlten Theil der dos gethan. S. v. Gluck XXV. S. 186. 1 Hasse Güterrecht d. Ehegatten S. 405. ff. **1) Der Geber des Heirathsgut hatte sich den Rückfall desselben auf den Fall der Trennung «ler Ehe stipulirt. Diese war erfolgt und die Klage aus der Stipulation angestellt. Dnrch die Rückkehr der Frau kann sie nicht aufgehoben werden. 798 Pandect. L. XXIV. Tit. i. Soluio matrbnonio dos etc. Betrag des HeiratLsguts, aber nickt weiter [an die Frau] abtreten müssen * * ~). 44. — 45. — PAUL. lib. V. Quacst. — Nerva und Cato haben, wie vom Aristo im fünften Buche der Digcsla, beim Sexlns Pomponins berichtet worden ist, das Gut* achteu erlheiit, dass wenn der vom Schwiegersohn zum Erben eingesetzte Schwiegervater die Erbschaft angetreten habe, s° werde die Tochter, wenn einst ihr Vaier gestorben sei, geg el1 deu Erben desselben klugen; [Pomponius] stimmt daselbst dem Aristo bei. Also würde ich sagen, dass auch [der Vater I selbst, wenn er die, Tochter aus seiuer Gewalt entlassen hätte , belangt werden könne. §. 1. Lucius Titius bat für seine Tochter dem Canis Se;*us Hundert zum Ileiiatljsgi'* versprochen, uud es ist zwischen Cajns Sejus und Lucius 1» tili«, dem Vater der Frau, die Uebereiukunft getroffen worden» dass das Ileirathsgut von dem Manne beim Leben des Lucius Titius, das heisst deni Vater der Frau, nicht gefordert werden sollte ; hernach ist durch die Schuld des Ehemannes eine Scheidung erfolgt und die Ehe aufgelöst worden, und der Vater der Frau hat sterbend Andere zu Erben eingesetzt, nachdem er seine Tochter enterbt hatte; ich frage, ob der Ehemann das Ileirathsgut von deu Erben des Schwiegervater« fordern kann, wenn er es der Frau zurückgeben will ? I cB habe das Gutachten erlheiit: da die Tochter, nachdem Andere vom Vater zum Erben eingesetzt sind, die Klage, um ihr H«äl rathsgut zu erlangen zu haben angefangen haben wird, B0 wird der Ehemann ihr nothwendig entweder das eingeklagte Ileirathsgut, oder die Klagen abtreten müssen; auch werde" die Erben des Schwiegervaters keine Einrede gegen ihn haben» da es ungereimt sein würde, wenn man sagte, dass der w lt böser Absicht zu handeln scheine , welcher das lleirathsg'"' nicht für sich, wie mau übereingekommen ist, sondern, «m eS hinein Anderen zurückzuerstatten, fordert; sonst würde der Ehemann auch , wenn [die Frau] nach dem Tode [ihres] Vater» sich.geschieden hätte, da das i/eirathsgut noch nicht eingeklagt war, vou der Einklagung de» HeiratLsguts ausgeschlossen vre** 142) Dies scheint der richtige Sinn dieser bestrittenen Stelle z« sein , mit welchem auch die Baal. XXVlIf. 8. 41. T. •'• ]>. 337. U. das Schol. q. dazu p. 399. vollkommen übereinstimmen. Es ist dabei die von Fabrot, ii ynk ersh oR und And. vorgeschlagene und in unseren Text acifgenomiue« e Lesart: nexesse /inbublt, statt neque hob. befolgt worden. Die Erklärung, welche v. Glück XXVJI. S. 353. ff. g'"|» widerspricht dem wahren Siuu (s. Zimmern a. a. O. B' 1, 3. §. 141. Aum. 2.) der condcmnatlo in id, quod facere polest. Pandect. h. XXIV. Tit. 8. Sohito matrimonio dos etc. 799 den, was nicht zuzulassen ist; aber auch -wenn die Tochter lirbin ihres Vaters auf «"inen Theil geworden sein -wird, so "WW der Ehemann | das Heirathsgut von] ihren Miterben nach »erhiillniss des Theiles eines jeden einklagen , nnd der Frau zurückgeben, oder] ihr die Klagen abtreten müssen. 45. — 46. — Idkm lib. VI. Oiiac.sl. — Cajtn Sejns, "er mütterliche Grossvater hat für die Seja, seine Enkelin, Welche sich in der Gewalt ihres Vaters befand, einen be- s |'inin(en Gehlbetrag als Heirathsgut dem Lucins Tilius, ihrem ^bemanne , gegeben , und hat in die Urkunde über das Hei- r aihsgul ein Pactum und eine Stipulation des Inhalts -aufgenommen«,. |dugs,'|< -wenn zwischen dem Lucius Titius, dem Eher Joanne, und der Seja eine Scheidung ohne Schuld der Frau «rlblgt wäre", das ganze Heirathsgut der Seja, der Ehefrau, »der dum Cajtis Sejns, dem mütterlichen Grossvafer zurückbegeben und ausgeantwortet werden sollte. Da Sejns ,. der "üilferliche Grossva4er, sogleich, verstorben ist, uud Seja «ich "achher ohne ihre Schuld beim Leben ihres Vaters, in dessen "ewalt sie steht,, geschieden hat,'sofrage ich, ob und wem "'o Klage aus diesem Factum nnd der Stipulation zustehe, und °° dem'Erben des mütterlichen Grossvaters aus der Stipulation, *der der Enkelin? Ich habe das Gutachten ertheilt, in Betreff "er Person der Enkelin scheine «war die Stipulation un.wirk- "am abgefasst zu sein, weil angeführt wird, dass der müfter- 'iolie Grossvater für sie slipulirt habe; und weil dies so ist, s ° scheint dem Erben des Stipulators , -wenn sich die Frau c, "st geschieden haben wird, die Klage zuzustehen. Aber man jattss sagen, dass der Seja das Heirathsgut gezahlt werden *<>ime, — obwohl ihr die Klage direct nicht zusteht, — gleich a ' s Wenn der Grossvater slipulirt hafte, dass entweder ihm ?*er ihr |das Heirathsgutl gegeben werden solle *''■'). Aber e» ,! Jt der Enkelin zu erlauben, aus dieser grossva'terlichen Ueber- *'"kiuil't eine analoge Klage zu haben, damit sie nicht um oen Vortueil des Heiralhsguts betrogen werde; man inuss 'atiilich wegen der Ijegünstigiing der Ehe und vorzüglich wegen < * er Zaineigung der Personen zu diesem | AuskunftsmiUel 1 greifen. 46. — 47. — Iuem lib. XIX. D/jg. — Der [Ehemann 1, er [seiner] Ehe/ran , welche sich das Heirathsgut slipnh'r'e, dasselbe versprochen hatte , hatte derselben in seinem Testament Einiges legirt, damit sie das Heirathsgut von seinen Erben |M 14 3) Sie wird hiernach als eine adjeeta solutionis gratia angesehen, und daraus folgt, dass sie zwar keine Klage hat, ihr aber «las Schuldige gezahlt werden kann. S. \- 4. I. de inutil. stip. 3. 19. (20.) und v. Glück a. a. O. S. 191. 800 PANnECT. L. XXIV. Tlt 8. SoluJo matrhnonio dos etc. nicht fordern möchte; die Ehefrau hatte aber das, was leg" - » worden war, nicht erhalten können; ich habe das Gutachten erlheiit, es sei der Frau die Heirathsgutsklage gegen die Erbe« nicht zu versagen. 47. _ 48. — SCAEVOLA lib. XIX. Quacst. — Wenn eine Frau in Folge der Kuppelei ihres Mannes Ehebruch begangen haben wird , so wird von ihm Nichts aus dem H el " rathsgut zurückbehalten ; denn wie kann der Ehemann die Sitte" inissbilligfii, welche er selbst entweder vorher verdorben, oder nachher gebilligt hat? Wenn jedoch Jemand nach dem Gel«» des Gesetzes annehmen wird, dass der [Mann], welcher [seinej Ehefrau-verkuppelt habe, sie auch nicht [des Ehebruchs] an« klagen könne, so ist er zu hören. 4«. _ 49. — CALLISTllAT. lib. II. Quacst. — "Wenn in einer Urkunde über dag J (eirathsgut eine Stipulation so ein bei ich gegangen sein sollte, dass das Heirathsgut für die Kinder dem Ehemanne bleiben sollte, so wird das Heirathsgut 8" für die Eukel zurückbehalten werden. 49. — 50. — PAUL, lib. VII. JRcsp. — Moria hat ihrem Ehemannc unter anderen Heirathsgutssachea auch e,l,e Urkunde über zehntausend] Goldstücke übergeben, in welcl| er Otacilius derselben Mävia versprochen hatte, er werde > ü ' dann , wenn sie sich werde verheirathen wollen, Zehntausend geben; ans dieser Urkunde hat der Ehemann Wichts eingeklagt» weil er es nicht gekonnt hat, man hat gefragt, ob der E»e* mann, wenn das Heirathsgut von ihm gefordert werde, an? 11 ' treiben sei , auch jene Summe , welche in der Urkunde ei»" halten ist, ansziiantworten? Ich habe das Gutachten ertheiW» dass er zwar, da ihm die Klagen abgetreten sind, den Schi»' 1 ' ner habe belangen können , dass er aber, wenn er das Gel 0 ohne böse.Absicht oder Verschulden nicht hat einfordern können , weder wegen des Heirathsguts, noch mit der Auftrag 3 ' klage belangt werden könne. §. 1. Ein zum Heirathsgut S e ' ge.benes geschätztes '*'') Grundstück ist von einem vorgehend 6 ' Gläubiger in Folge eines Pfandes [dem Manne] genomi" e ' worden: man hat gefragt, ob die Frau , wenn sie den dui" c ' die Schätzung bestimmten Werth des Grundstücks zuriickfo 1 "' dere, durch eine Eiurede, zurückzuweisen sei — sie sag nämlich , sie sei deshalb nicht gehalten , weil ihr Vau* da» Heirathsgut für sie gegeben hat, dessen Erbin sie nicht geWOf den sei — "t Paulus hat das Gutachten ertheilt, dass wenu da» Grundstück ohne böse Absicht und Verschulden des Mann 6 * entwährt sei, der Frau, wenn sie den Werth fordere, <" e 144) Vcnditionis causa. S. die Bein, zu L. 10. jure dot. 23. 3. D. <*" Pandect. L. XXIV. Tit 3. Solulo matrimonh dos etc. 801 Einrede der bösen Absicht entgegenstehe; denn es würde eine a,l genscbeinliche Unbilligkeit sein, wenn sie den Werth des '"twiibrlen Grundstücks erlangen würde, da die böse Absiebt '«res Vaters ilir sebaden liiuss. 50. — 51. — SCAEVOLA lib. II. Rcsp. — Da genützte '" 5 ) Sachen zum Heiratbsgut gegeben waren, bat man "as Pactum geschlossen, dass, wenn das Heirnthsgut, aus welkem Grund es wolle, zurückgegeben werden müsse, die fachen selbst zurückerstattet werden sollten, mit Berücksich- ,G" u g der Vermehrung und Verminderung nach dein Ermessen e 'nes redlichen Mannes, für die aber, welche nicht vorhanden ^ären, der durch die Schätzung bestimmte Wertb derselben; "an b a t gefragt, ob wenn einige Sachen, welche der Ehemann erkauft hatte, vorhanden wären, dem Pactum gemäss auch jese der Frau gehörten? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass V». ^ acueu » welche vorbanden sind, wenn sie weder mit '•Heu, noch mit Genehmigung der Frau verkauft wären, *' Je »so zurückzugeben seien, als wenn keine Schätzung Statt Gefunden hätte. 51. — 52. — HERMOGEN. lib. II. Jur. Epit. — Die geschätzten 14(l ) Sachen werden auch durch den Gebrauch der ra aber wenn gegen den Sohn gelbst geklagt werden sollte, li«\ Taxatioma causa. S. die vorherg. Amn. li ») Pcndilionis causa. Vgl. auch dio Bern. •*■»• de donat. int. v. et ux. 24. 1. Lo n>< jur. du. II. zu L. 53. }. I. Öl H 'I »< < 802 Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Soluto matrimomo dos etc. so wird bei der Berechnung, wieviel der Sohn leisten könne, kein Abzug eiuer anderen Schuld Statt finden. 54. _ 55. _ PAUL. lib. sing, de jure sing. — M« B nimmt an, dass der Ehemann leisten könne, ohne dass d ie .Schulden abgezogen sind, ingleichen der Gesellschafter, desgleichen der Patron oder Vater; aber der, welcher aus eine 1, Schenkung belajigt werden wird, scheint nach Abzug a uer Schulden leisten zu können. 55. — 56. — Idkm lib. V. ad Plaut. — Wenn die Frau nach aufgelöster Ehe wegen der Zurückforderang <* e Heirathsgut klagt, so muss sie dein Ehemann, welcher w*ff e eines Hauses Sicherheit wegen eines zu befürchtenden ScJi a " dens gegeben, Sicherheit geben , wenn sie das [Heiratbsg 1 "! zurücknehmen will, damit sie die für den Ehemann vorbände 0 Gefahr entferne. 56. _ 57. — Idem lib. VI. ad Plaut. — Wenn j«J mand. von einem Ehemanne so stipuliren sollte: Wirst <" das Heirathsgut geben, wennTitia in irgendein 61 Falle aufgehört haben wird, mit dir verheiratu c zu sein? so wird bei dieser allgemeinen Bezeichnung "' Stipulation auch verfallen, wenn sie von den Feinden ge[ai'g e ' > oder auch wenn sie [auf eine Insel] verwiesen, oder Sclay 1 . 1 geworden sein wird; denn in einer solchen Fassung [der *' pulation] Bind. alle diese Fälle enthalten. Aber wieviel kow 01 wohl in die Stipulation, ob [soviel,] als wenn sie ge$l° r ^ wäre, oder [soviel] als wenn sie sich geschieden hätte '' '' Billiger möchte man sagen, das« das zustehe, worüber J" 8 auf den Fall des Todes übereingekommen ist. • 57. — 58. — MAUCELL. lib. VII. Big. - We"" [in dem Falle,] da ein IViessbrauch zum Heirathsgut geg e " e ist, eine Scheidung eingetreten sein sollte, und das Eigentl"" der Sache nicht bei dem Euemanne oder der Frau ist > ' [sagt man,] bestehe die Zurückerstattung des Ileirathsg« darin, das« der Ehemann Sicherheit gehe, dass er, so h»S e e leben werde, es dulden wolle, dass die Frau und ihr Erbe de" Niessbrauch ausübe; ob dies aber in Betreff der lL'nziifi'^"" 5 des Erben wahr sei, bezweifle ich. Es kommt darauf an l *' J' auf welche Weise der Niessbrauch zum Heirathsgut gegebe» Bei. Wenn die Frau, da sie den Niessbrauch hatte, de,a 147) D. h, soll man jene Fälle wie eine Trennung durch Sehe 1 ' düng oder wie eine durch den Tod beurtheüen? Pau'. 11 entscheidet sich für das Letztere, so dass also das eiiitf 1 '!» was man für den Fall des Todes verabredet hat. S. v. G 1 « c * a a. O. 8. 137. f. ,. _ 148) Man vergleiche L. 78. J. 2. I). de j. dot. 23. 3. mit dieser Stelle. er Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Soluto matrimonio dos etc. 803 jManne, welchem Jas Eigenthum an dem Grundstück gehörte, den Niessbrauch abgetreten Lat, so wird die Frau ihrem Erben "l'chts hinterlassen; denn es wurde ibr der Niessbrauch geduldet , welcher auf den Erben nicht überzugehen pflegt. *emi aber die Frau dem Manne den Niessbrauch an ihrem "fuudstück abgetreten hat, so inuss er von dem Mann zurückhattet werden ; denn er wäre mit dem Eigeiithum auf ihren ^■fuen übergegangen, wenn der Mann sich beim Zurückgeben, ^sselben keinen Verzug hätte zu Schulden kommen lassem yeun aber das Eigenthum veräussert sein, oder Jemand den 'essbrauch an seinem Grundstück auf Gcheiss der Frau ihrem *ainie zum Heirathsgut gegeben haben sollte , so ist erstlich " "ntersuchen, auf welche Weise er der Frau zurückerstattet "erden könne; es kann [dies] aber entweder durch Sicher- e 'tsbestellungen [geschehen], das« der Mann, so weit er kann, j^f Frau sein Recht abtreten und dulden wolle, dass sie den ■ le ssbrauch ausübe, oder [so, dass,] wenn der Eigenthümer <""eiii g ew iJii„. t J, at> , n ; t d em Willen desselben der Frau der 'essbrauch bestellt wird. Denn der [Eigenthümer] wird der !" a " entweder den Niessbrauch an dem Grundstück abtreten, er Etwas geben können, nämlich für den [Niessbrauch], so . Ie es unter ihnen ausgemacht sein wird; denn man stelle 11°.. Vor » dass die Frau eben dies (den Niessbrauch) demEigeu- a "'"er auch verkaufen könne, in welchem Fall der Mann, ich wenn der Erbe der Frau klagt, nicht unbillig gezwungen er den wird, [das Interesse] zn leisten '*"), weil ja, wenn j, 8 'ch keinen Verzug hätte zu Schulden kommen lassen , die i , r * u den Werth des Niessbraucus ihrem Erben hinterlassen de 6 i\- ^ e " n aDer <' ,e Frau keine Gelegenheit' gehabt hätte, I . Niessbrauch dein Eigenthümer zu verkaufen, so besteht die ulu tm f> ^ es M a,, " es J SWn, dass er duldet, dass auch ihr e die Früchte ziehe, sowie er das ihr selbst hätte leisten Uin 58- ~~ 59 - ~ MODESTIN, üb. sing, de Hcurcmal. — auf Befehl des Ehemannes die ^ -"-"uii entweder antreten, oder ausschlagen; aber damit der en( en,a "" dadurch, dass er eine [ihm] unbekannte Erbfolge «ei 6 leichtsinnig ausschlägt, oder unbedachtsain übernimmt, *o ,6r a '' M ' cut a "f die Heirathsg'utsklag'e verbindlich werde, zu rathen, dass die Frau [von ihm] vor Zeugen gefragt «9) J *$• facere cogclur. S. Sclwl. n. ad Basil XXVIII. 8. > J. aticntiam , quam pcrcipimidi fruetus ipsi praestare de- """, etiam heredi ejus praestat. 1 51 ■i\ 804 I^NUECT. L. XXIV. Tit. 3. Soluto matr'imonio dos etc werde, ob sie die Erbschaft anziiiicLinen unterlassen, oder BB neluneu wolle, und, wenn sie gesagt Laben sollte, das» sie sn' anschlage , so wird [der Sclavj sie auf Befehl des Ebeinanne» ohne Bedenken ausschlagen. Wenn sie aber die Erbschaft lieber hat anerkennen wollen, so ist von dem Ehemanne de' Sclav der Ehefrau unter der Bedingung zurückzugeben , «htf* er, wenn er auf Befehl derselben [die Erbschaft] angetreten haben werde, dem Ehemann wieder zurückgegeben werde. 3" wird sowohl für die Besorgniss des Eheinaunes Sorge getr»g e "> als auch dein Verlangen der Ehefrau gehorcht werden. 59. — 60. — JULIAN, lib. IL a d Ursej. FeröC - Der Mann hat an meine aus meiner väterlichen Gewalt entlassene und kranke Tochter eine Kündigung in der Ab»' 0 *)' ergehen lassen, damit er, wenn sie gestorben wäre, da» '* cl ' rathsgut lieber ihren Erben, als mir zurückgebe; Sabi»« 9 sagte, dass mir eine analoge Klage zur "Wiedererlangung die« 09 Meiraihsguts zu gebeii sei; Gajus [sagte] dasselbe. 00. - 01. - PHOCUL. lib. V. Ernst, - Wenn eioj verheirathete Tochter verstorben und der Vater ihr Begrab«« 69 besorgt haben wird, so wird, obwohl ihm der Schwiegersohn das Heirathsgnt nach einiger Zeit zurückgeben musste, " Schwiegervater doch, wenu er sogleich klagt, [das] erlang* 11 ' dass er die Kosten des Begräbnisses auf der Stelle wi ede erhält; [während] die übrigen Gegenstände des Heirathsg« ts lU festgesetzten Zeit gezahlt werden. 61. — 62. — PAPIN. lib. XI. Quacst. — Der »|JJ hat wider Willen der Ehefrau einen zum lleirafhsgut S^f 1 gen Sclaven freigelassen; es inuss der Mann, welcher von was er ihnen um der Freiheit willen auferlegt hat und » u zu leisten ist, gehalten sein; 63. — ö*. — PAUL. lib. II. ad leg;. J//7. et Pap- "T und es hört der Sc/av auf, Gegenstand des Heirathsguts z" s ® ' weil sie dem, dem sie um der Freilassung willen scheute ibi) Auf die in der L. 65. h. 1. erwähnte aus der Lex M' fl et Vapia fopp, herstammende Klage. S. C u j a c. II. 34. 152) Also erst nach getrennter Ehe. Obsef' der ,i 151 )' wen» bect. L. XXIV. Tit. 3. Soluto matrimonio dos etc. 805 , ""f'c, [dadurch] gewissertnaasseu schenkte, dass sie ihn» erlaubte, freizulassen. W e 64. — 65. — ULP. lib. VII. ml leg. Tul. cl Pap. — . euu ai JCr d er Ehemann, indem er ein Geschäft der Frau "'cht wider deren Willem führte, einen znm Heiratbsgut geigen Sclaven mit ihrem Willen freigelassen haben wird, so ""iss er Alles, was an ihn gekommen ist, der Ehefrau zurückhatten. §. 1, Aber auch wenn der Ehemann ihm Etwas <'m der Freiheit willen auferlegt hat, so wird er es der Ehe- ra <» leisten. §. 2. Freilich wenn Dienste, nicht der Werth 'erselben, dem Ehcmanue geleistet sein sollten, so würde es , Uc "t billig sein, wenn der Ehemann deswegen der Ehefrau IjSend Etwas leisten sollte. §. 3. Aber wenn einem solchen ""•^'gelassenen Etwas nach der Freilassung auferlegt sein wird, ,? '»t das der Ehefrau zu leisten. §. 4. Aber auch wenn der " e inauu einen Schuldner oder Mitversprecher [für den Frei- splasseuen] erhalten haben wird, so mnss er auf gleiche Weise ' Q _ Forderung gegen denselben [der Frau] abtreten. §. 5. In- j>'<-'icueii wird er Alles, was aus dem Vermögen des Freige- a **enen au ihn gekommen Bein wird, auf gleiche Weise zu ,e 'sten gezwungen werden, wenn es nur an ihn, als Patron, ^kommen sein'* wird; sonst, wenn kraft eines anderen Rechts, *° Wird er, es zu leistet), nicht gezwungen werden; denn er Sc buld e t ja der Ehefrau nicht die freiwillige Gabe (J>efiv/lclnm\ ^ ei che der Freigelassene ihm zugewendet hat, sondern nur as > was er kraft des Patrouatsrechts erlangt oder halte erlan- 'gen können. Aber wenn er ^von dein Freigelassenen! auf ^oen grösseren Theil, als [es geschehen] mnss, zum Erben "'gesetzt sein wird, so wird er das, was mehr ist, nicht lei- jj|? u ; und wenn ihn etwa der Freigelassene, da fderselbe] ihm >'cut a schuldete, zum ISiben eingesetzt hat, so wird er der 'hefrau Wichts ausautworten. §. 6. Kr wird aber, wie das esetz. l * J) sagt, das geben, was an ihn gekommen ist. Dass ^'WasJ an ihn gekommen sei, nehmen wir an, map,- er es chou eingeklagt haben, oder einklagen können, weil ihm die ^' a ge erthertt worden ist. §. 7. Es wird in dem Gesetz biu- J'£ e «igt, dass er auch, wenn Etwas mit böser Absicht [von ln l geschehen sei, damit an ihn Nichts, komme, gehalten sei. *• 8. Wenn ein Patron [seineu] Sohn enterbt haben und dem ohu] das Vermögen des Freigelassenen gehören sollte, so ist '" "ntersuchen, ob der Erbe [des Patrons der Ehefrau dessel- e °] deswegen gehalten sei. Und da weder an deü Patron, »°u» an den Erben desselben Etwas kommt, wie ist es mög- IICu i dass er deswegen gehalten sei 1 §. 9. Da» Gesetz spricht 1J >3) Die hex Julia ei Papia Foppaea. 806 Pandect. L. XXIV. Tit. 3. Sotulo tnatrlmomo dos etc. nur von dem Manne und dem Erben desselben, von dem Schwiegervater und den Nachfolgern des Schwiegervaters ist nichts i» dem Gesetze geschrieben ; und L a b e o bemerkt dies, glen» als ob es ausgelassen wäre. In den Fällen also , in welche" eine gesetzliche Bestimmung (/cor) fehlt, wird nicht eiuma' eine analoge Klage zu geben sein. §. 10, Wenn das Gesetz sagt: Wieviel Geld es sein wird 154 ), soviel ^ e . »oll er geben, so zeigt [dies], dass das Gesetz gewo" Labe, dass [der Ehemann] den Werth der Erbschaft, oder » eS Vermögens des Freigelassenen, nicht die Erbschaft selbst leiste» wenn der Ehemann nicht die Sachen selbst lieber hat übergeben wollen; denn das inuss man der Billigkeit geinässer zulassen. 65. — 66. — SGAEVOLA lib. sing, Quaesl. p" 1 ' 1 ' tretet. — Diese Klage x i ?j steht der Frau zu, auch während die Ehe besteht. 66. - 67. - JAVOLEN. lib. VI. e.v Posterior. W\ Leon. — Servius sagt, dass der Mann in BetrelE der » a * eben, welche er ausser dem baaren Geld zum Heirathsgut h*» für böse Absicht und Verschulden stehen müsse; dies ist <*' Meinung des Pub lins Mucius, denu derselbe hat in ßetre der Licinia, der Ehefrau des Gracchus entschieden, dass, vve . die zum Heirathsgut gehörigen Sachen iu dem Aufruhr, ' welchem Gracchus gelödtet worden war, zu Grunde gegang wären, [und] weil, [wie] er sagte, durch das Verschulden y Gracchus erregt wäre, [dieselben] der Licinia geleistet wer« inussten. §. 1. Ein Mann hatte den Sclaven der Ehefrau G e ' der zur Kleidung gegeben, und nachdem [eine solche] a "» schafft war, so hatte sodann nach einem Jahre eine Scheid 1 '"» Statt gefunden; Laben [und] Trebatius Laben angei"""' inen, dass dem Manne die Kleidungsstücke, sowie sie nach » Scheidung wären, zurückgegeben werden miissleii. Dassel würde Hechtens gewesen sein, wenn der Mann die Kleidung «tücke selbst gekauft und den Sclaven gegeben hätte. ^" el> aber die Kleidungsstücke nicht zurückgegeben würden, da werde der Mann den Werth [derselben] gegen das HeirathsS 1 ^ aufrechnen. §. 2. Eine Haustochter Latte, uachdem eine Sch el ' düng erfolgt war, [ihrem Manne] geheisaen, dass das Heirat'' 9 ' gut ihrem Vater zurückgegeben werden solle, sodann war de Vater, nachdem ein Theil des Heirathsguts bezahlt w ° r ' war, verstorben ; L a b e o [und] Trebatius glauben, <* aS 154) D. h. an den Ehemann durch die Freilassung gekom«» e sein wird. 155) S. die Bern, zu h. 61. h. t. Pahdec*. L. XXIV. Tit. 3. Soluto matrbnonio dos etc. 807 der filtrier! Theil, ■wenn er dem Vater weder überwiesen, noch jJJ der Absiebt, zu erneuern, versprochen gewesen wäre, der *rau gezahlt werden müsse; und das ist wahr. §. 3. Du hast geschätzte 15C ) Sclaven zum Heirathsgut erlialten, sodann ist Cl » Pactum geschlossen worden, dass du sie, wenn eine Scheidung Statt gefunden hätte, um den Preis, zu welchem sie gestützt sind, zurückgeben solltest, und der von den zum Hei- jwhsgut gehörigen Sclavinnen [während der Ehe] geborenen Binder keine Erwähnung gethan worden ist, so werden, sagt J j abeo, die Kinder die deinigen bleiben, weil sie für die Ge- lahr des Sclaven [,welche du trägst,] dir gehören müssten. I' 4. Ki ne Frau, welche Hundert als Heirathsgut bei [ihrem] Manne hatte, halte sich, nachdem eine Scheidung erfolgt war, Zweihundert von dem Manne, der sich im Irrthum befand, Jnpnlirt; Labeo glaubt, dass soviel, als das Heirathsgut betragen hätte, geschuldet werde, möchte die Frau wissentlich, ?^er unwissentlich sich mehr stipulirt haben; ich billige die Meinung des Labeo. §. 5. Eine Ehefrau hatte, nachdem e,I, e Scheidung erfolgt war, einen Theil des Heiraflisgufs zn- ru ckerhalten, einen Theil bei dein Manne gelasseu, sodauu einen Anderen geheirathet, und war, nachdem sie Wittwe geworden ^"r, zu dem ersten Manne zurückgekehrt, dem sie Hundert Uu d Zehn zum Heirathsgut gegeben hatte, ohne des Geldes, Welches vom früheren Heirathsgut rückständig war, Erwähnung z " Ann; Labeo sagt, das» der Mann, wenn eine Scheidung erfolgt wäre, das von dein früheren Heirathsgut Rückständige lu denselben Terminen znriiclsgebeii werde, in welchen er es z, ""ückgegeben hätte, wenn die frühere Scheidung unter ihnen J'cht Statt gefunden hätte, weil das "Verhältniss des früheren te 'ra(Iisguts in die spätere Heirathsgnts- Verbindlichkeit iiber- ra $en wäre; wnd das halte ich fürwahr. §. (5. Labeo sagt, jVeuu der Manu dem Schwiegervater, ohne Geheiss der Ehe- r &\\, während die Ehe bestand, das Heirathsgut durch Accep- H'Uion erlassen hätte, so würde, auch wenn dies wegen der ■^••"'nuth des Schwiegervaters geschehen wäre, doch die Gefahr a,, f dem Manne haften; und das ist wahr. §.7. Labeo ^SU dass, wenn Jemand für eine Frau dem Manne [derselben] m Heirathsgut versprochen hat, sodann verstorben sei, indem e f die Frau als Erbin hinterliess, die Gefahr des Heirathsgnts, Reiche auf dem Manne gehaftet hätte, zu dem Theil die Frau le, fe, zu welchem sie Erbin des [Versprechers] wäre, weil es nicht gut [und] billig wäre, wenn die Frau durch das, was *S8) Taxatioms causa. S. die Bern, zu L. 10. ?. 6. D. de jure dot. 23. 3. u. vgl. L. 18. JJ. eod. 808 Pandect. L. XXIV. TU. 3. Soluto matrimonio dos etc. der Mann von der Ehefrau nicht hätte einklagen können, zum Schaden des Mannes bereichert würde; und das halte ich für wahr. 67. - 68. - POMP01V. Hb. XX. Episl. — Ein Theil des zurückzugebenden Heirathsgnts wird das sein, was der Frau aus dem Sondergut eines Sclaven wird ausgeantwortet werden müssen; und darum m.iss der Ehemann sowohl für böse Absicht, als auch für Verschulden beim Erwerben «»«1 Erhalten eines solchen Sonderguts stehen, uud die aus demselben gezogenen Früchte werden auf eben die Weise, wie di« einer jeden zum Heirathsgul gehörigen Sache, dem Ehemanue gehören. )S elc. C6nae»i Ate icb ii Theil as der fwortet )hl f»r en und lemsel- vie die emanuc Fünfundzwanzigstes Buch. Erster Titel. De impensis in res dotal es fa et is. Won den auf die zum Heirathsgut gehörigen Sachen gemachten Verwendungen.) "• t/LP. Jib. XXXVI. ad Sabin. — Unter den Verwendungen sind einige nothwendige, andere nützliche, andere aber Mos verschönernde '). §. 1. Notwendige werden diejenigen Benannt , welche die Nothwendigkeit des Verwendens an »ich J'ag'en; sonst, wenn keine Notwendigkeit vorhanden gewesen ' s '» so werden sie nach einem anderen Recht beurlheilt. §. 2. * u Betreff der notwendigen Verwendungen inuss man da» Wissen, das« nur diejenigen Verwendungen das Heiratlisgut '^mindern, welche auf das Heirathsgut verwendet worden s, "d; sonst wenn sie nicht auf das Heirathsgut verwendet sein Rollten, ho eignen sie sich Qiabent in se) nicht zur Abrechnung. «; 3. Labeo sagt, das» zu den notwendigen Verwendungen •he in dem Meer oder einem Fluss aufgeführten Dämme gekö- *® n » aber auch wenn eine Getreidemühle, oder ein Vorrathsge- " ai 'de nothwendig errichtet worden sei, so sei dies, sagt er, *J* den notwendigen Verwendungen zu rechnen. Deshalb sagt "'einlas: wenn [der Ehemann.] ein baufälliges Gebäude, Welches zu behalten der Frau nützlich war, ausgebessert, oder ^•"Wüstete Oelbauwpflaimingen 2 ) wieder hergestellt, oder l'itwas] wegen der Stipulation wegen eines zu befürchtenden *) foluptariae. Die Uebersetzung entspricht dem Lateinischen •Ucht wörtlich genau: doch schien der gewählte Ausdruck der passendste zu sein. Die Bestimmung des Begriffs der im- Pensae voluptariae oder voluptuosae s. in L. 7. pr. L. 14. <,>'• h. t. L. 79. J. 2. L>. de verb. sign. *) piiueta rejeeta, S. v. Glück Erl. d, Fand. XXVII. S. 383. Aum. 25. 810 Pandkct. h. XXV. Tit. 1. De impensis in res dot. etc. Schadens, damit sie [nämlich] nicht verfalle, geleistet haben wird, 2. PAUL. lib. Vir. ad Sabin. — oder Etwas für die Krankheit der Sclaven verwendet haben wird, 3. ULP. lib. XXXVI. ad Sabin. ~ oder wenn er [statt der alten] Weinstöcke neue gepflanzt, oder für die Bäume Sorge getragen, oder Saamenbehaltnisge 3 ) zum Nutzen des Grundstücks angelegt haben wird, so wird er nothwendig« Verwendungen gemacht zu haben scheinen. §. 1. Wir werden im Allgemeinen bestimmen, dass es viel darauf ankomme» ob [die Verwendungen] zum immerwährenden 'Nutzen des Grundstücks, das heisst 4 ) zu einem solchen, welcher sie' 1 nicht auf die [Früchte] der gegenwärtigen Zeit erstreckt, oder aber auf die Früchte des gegenwärtigen Jahres [gemacht seien]? wenn sie auf [die Früchte des] gegenwärtigen [Jahres] gemacht sind , so ist dies gegen die Früchte aufzurechnen, wenn aber die Ausgabe nicht blos auf die gegenwärtige Zeit gerichtet gewesen ist, so ist es zu den uothwendigeu Verwendung" 11 zu rechnen. 4. PAUL. lib. XXXVI. ad Ed. — Und Im Ganze« scheint das unter den uothwendigeu Verwendungen begrille" zu werden, wegen dessen, wenn es vom Eheinanne unterlasse" worden sein sollte, der Richter ihn in soviel verurtheilen würde» als der Frau daran gelegen haben würde, dass solche Verwe"' diingeu gemacht würden. Aber der Unterschied findet Stat'» das» auf die gemachten [Verwendungen] Rücksicht genommen wird, wenn auch die Sache schlecht geführt worden ist h auf die nicht gemachten dauu, wenn deswegen die Sa c " 9 schlecht gedihrt worden ist c ). Wenn er daher ein naiifä" 1 * Einzelhaus gestützt haben nud dasselbe abgebraunt sein sollte» so erlaugt er [den Ersatz für] die Verwendungen; wenn e es aber nicht gethan haben sollte, so wird er, wenn es abgebrannt ist, für Nichts stehen 7 ). 5. ULP. lib. XXXVI. ad Sabin. — Wenn man «ag<. dass die notwendigen Verwendungen das Ileirathsgut veru»«' 3) Seminaria, nach den Basil. XXV1U. 10. 3. p. 417. «W fiaTQ&fjxas und nach der Glosse loca, ubi frumentum a " semtnandum reponilur. 4) Fei. S. v. Glück a. a. O. S. 377. Anin. 14. 5) D. h. wenn auch die Verwendungen ohne die Schuld^ " es Manues den beabsichtigten lirl'olg nicht gehabt haben. S- v ' Glück a. a. O. S. 385. ., 6) Wenn gerade darum, weil die Verwendungen nicht fi'"'" 3 .,,, worden sind, die zum Ileirathsgut gehörigen Sachen Schaue gelitten haben. S. v. Glück a. a. O. ' 7) Denn der Schaden ist nicht dadurch, dass er die Verwendung lücht gemacht, sondern durch das Abbrennen entstanden. Pandect. L. XXV. Tit. 1. De impcnsis in res dot. etc. 811 die äff'» dern, so wird dies nicht so zu verstellen sein, wie auch Pom- l'onius sagt, dass die Sachen selbst körperlich vermindert Werden, z. B. ein Grundstück, oder irgend ein anderer Körper ; denn es würde widersinnig sein, wenn eine Verminderung eines Körpers wegen Geldes Statt fände 8 ). Sonst 9 ) würde dieser Umstand bewirken, dass das Grundstück oder ein Theil desselben aufhörte, zum lleirathsgut zu gehören; es wird also der Ehemann die Sachen so lange iunebehalten ' °), bis ihm Genüge geschieht, denn es findet ja nicht eine Verminderung «er Körper, sondern des Ileirathsgufs ") von Rechts wegen *tatt. Wo lassen wir es also zu, dass eine Verminderung des Ileirathsgufs von Rechts wegen Statt finde? Wo nicht Körper [Gegenstand des lleiralhsguts] sind, sondern Geld; denn beim Geld lässt es die Kegel des gemeinen Rechts ' 2 ) z,1 i dass eine Verminderung Statt finde. Wenn demnach ge- Sc ha'tzte ' 3 ) Körper zum lleirathsgut gegeben sind, so wird jj a s lleirathsgut von Rechts wegen durch die nothwendigen .Verwendungen vermindert werden. Dies ist in Betreff der Verwendungen gesagt, welche auf das lleirathsgut selbst gedacht worden sind; sonst, wenn auf Etwas ausser dem Hei- 'ftthsgut selbst 14 ), so werden sie das lleirathsgut nicht verhindern. §• t. Aber wenn die Frau wegen der notwendigen Verwendungen Genüge gethan haben wird, ob dann wohl das lleirathsgut wächst, oder sagen wir, dass das lleirathsgut von ^euem [bestellt zu sein] scheine ' J ) ? Und ich zweiffe nicht, 8) D. h, nach v. Glück a. a. O. S. 398: es würde höchst un- jurisüsch sein, gegeu eine species mit einer Forderung auf Geld coinpensiren zu wollen. Vgl übrigens mit dieser Stelle t. 56. §. 5. J). de jure dot. 23. 3. •») Wenn man eine Sache wegen der Kosten vermindern wollte. *0) Manebit .... in verum detentuiione, k' 11 " gung, wenn sie nicht bereit sein sollte, es zu dulden, das» tlel Ehemann [den Aufwand] wegnimmt; denn weun die Fra«' (denselben] behalten will, so mnss sie dem Ehemann das, yv» s aufgewendet worden ist, ersetzen, oder, wenn sie das ulC " will» so inuss sie dulden, dass er es wegnimmt, wenn es i" lt zu einer Trennung geeignet ist. Sonst wenn es [zn el " solchen] nicht geeignet sein sollte, so muss es [bei der SacheJ gelassen werden; denn es ist [nur] dann dein Eheinaune * tt teilt, i'/ D. h. wird dadurch ein neues Heirathsgut bestem, >r blos das frühere, welches aufgehört hatte, Hejrathstf" tem i oder äu sein, wieder hergestellt 1 S. v. Glück a. a. O. .- n. L. öS. §. 3. J). de jure dot. 23. 3., wo dieselbeHedensa» vorkommt, die Erklärung aber in der Auin. stehen sollte. 16) Volupturiac, s. die Beut, zu L. 1, pr. D. h. t. «■■ Pandect. L. XXV. Tit. 1. De hnpensis In »vs dot. ct ,].) Pandect. L, XXV. Tit. 2. De actione rerum amotarum. 815 finde; und dieser Meinung ist auch Julian us ganz mit Rechte 2 "gethan; 2. GAJ. lib. II. ad Ed. Pract., til. de rcjvd. — denn zur Jiure der Ehe wird eine infamireude Klage gegen die Ehefrau versagt, 3. PAUL. lib. VII. ad Sabin. — und darum wird sie, Vyenn sie nach der Scheidung eben solche ~ °) Sachen weg- n, n»mt, auch auf die Diebstahlsklage gehalten sein. §. 1. Desgleichen können wir, wenn ein Sclav derselben einen Diebstahl {^Sangen haben wird 2 l ) , gegen sie mit der Diebstahl[sklage] "■lagen. §. 2. Aber es ist möglich, dass wir auch gegen Unsere] Ehefrau mit der Diebstahlklage] klagen, wenn sie ™ ei >> dessen Erben wir sind, oder uns, ehe sie uns heirathete, Gestohlen hat; doch behaupten wir, dass wegen der Achtung llr die Personen in beiden Fällen nur die Diebstahlscondiction, "cht auch die Diebstahlsklage, zustehe. §. 3. Desgleichen ist ** Wahr , -was O f i 1 i u s sagt, dass auch die Sachen , welche "'e Frau zur Zeit der Scheidung gegessen, verkauft, verschenkt, a »if irg eu d eine Weise verbraucht habe , in der Klage wegen entwendeter Sachen enthalten seien. §. 4. Mela [und] Ful- Clu ius sagen, dass wenn eine Haustochter [als Ehefrau] Sachen entwendet habe, die Klage wegen des Sonderguts [gegen *hren Vater] zu geben sei, weil mau es nicht für gut befun- e " hat, dass sie auf die Diebstahlklage verbindlich oder dass Segen s \ e selbst die Klage wegen entwendeter Sachen gegeben 'Verde. Aber wenn der Vater mit Zuziehung der Tochter yegen des Ileirathsguts klage, so sei ihm die Klage nicht an- er « zu geben, als wenn er die Tochter auf die Klage wegen "twendeter Sachen aufs Gauze und mit Bürgschaft verthei- p^ e 5 aber wenn die Tochter gestorben sei, so dürfe, sagt ^ ° c u I u 8 , gegen den Vater die Klage wegen entwendeter ac hen nicht gegeben werden, ausser insoweit er durch eine Cu e Sache reicher geworden sei, ., ,*. POMPON. lib. XVI. ad Sabin. — oder durch böse Sicht bewirkt habe, dass sie nicht an ihn gekommen sei. A ,5- PAPIN1AN. lib. XI. Quam. — Auch beim Leben ■y J °chter ist das, was von den entwendelen Sachen an den er gekommen ist, durch eine analoge Klage zu fordern, j. da ss diese Klage auch dem Schwiegervater £ ei » die Schwiegertochter zu geben sei. §. 1. So oft einen* festgesetzt habe ( jus si»gu7arc). S. v. Glück a. a. O. 3 *>-. 461. f. yj b ' 'il\ n" '"' , ' e,n Manne gehörige. ' u en Ehemann bestellten haben wird. 816 Pandect. L. XXy. Tit. 2. De actione verum amoiarutn. Hanssohn ein Heirathsgtit gegeben ist, so könne der Schwiegervater 2 -) wegen der in Rücksicht auf die Scheidung entwendeten Sachen nicht mit der Diebstahl[sklage] klagen. §. 2. Da die Klage wegen entwendeter Sachen auch gegen den Mann gegeben wird, [so fragt es sich] ebenfalls [dann]» wenn der Ehemann ein Haussohn sein sollte, ob die Klag 0 wegen des Sonderguts [gegen seinen Vater], oder gegen ihn selbst die Klage wegen entwendeter Sachen gegeben werden müsse? Wir werden dasselbe wiederholen, was wir von der Haustochter gesagt haben. §. 3. Wenn der Ehemann nach der Scheidung verstorben sein wird, so kann sich der Erbe desselben der Klage wegen entwendeter Sachen bedienen. §• ** Ingleichen wird der Erbe der Frau aus diesem Grund gehalten sein, sowie auf die Condiction aus dem Grund eines Diebstahls- §. 5. Aber wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns g e ~ trennt sein sollte, so wird der Erbe des Ehemannes durch die Erbschaftsklage, oder die Klage auf Herausgabe die [entwe"" deten Sachen) erlangen können; Aristo glaubt richtig, ° asS man (der Erbe) die Sachen von der [Frau] auch condicirC'J könne, weil sie sich ans einein unrechtmässigen Grunde bei ihr befänden. §. 6. Wenn sie aber, nachdem der Mann S e ' storben war, [Sachen] entwendet haben wird, so hat sie kei- neu Diebstahl begangen, weiJ an einer «och nicht in ße s '"' genommenen Erbsckaftssache kein Diebstahl begangen W' r und darum werden sie entweder vindicirt werden können o& e Gegenstand der Erbschaftsklage werden. . , 7. ULP. lib. XXXVI. ad Sabin. — Die Fran W" die Klage wegen entwendeter Sachen gegen den Manu hnoe > und die Frau kann gegen die Klage, mit welcher der E« e " mann wegen entwendeter Sachen klagen will, aufrechnen! 8. L'OMPON. lib. XVI. ad Sabin. — Wenn [von dem Ehemann], als der Frau [nach der Scheidung] das Heirathsg" gezahlt wurde, oder wegen des Heirathsguts Genüge gescua > nicht gesagt worden wäre, dass [von ihm] wegen entwende e Sachen werde geklagt werden, so kann nichts desto wenig 1 geklagt werden; denn auch wenn kein Heirathsgut vorha»" 6 wäre, würde dieselbe Klage gegeben werden. §. i. *' a ''! I, i" e sagt, wenn die Frau die Sachen, welche sie entwendet ba » nicht zurückgebe, so miissten dieselben so hoch geschätzt W e den, als sie der Mann eidlich gewürdert hätte; 9. FAUL. lib. XXXVII. ad Ed. — denn e» W" rde 22) Der Vater des Haussohns gegen die Ehefrau desselben- D §. 1. steht in genauem Zusammenhang mit dem im !»'• , sagten. Panbect. L. XXV. TU 2. De actione verum amotarum. 817 hicht billig seiu, wenn er seine Sachen wider Willen um "iren '[wahren] Preis verkaufen sollte, 10. POMPON. lib. XVI. ad Sabin. — und darum "fauche er auch Nichts wegen der Eulwährung zu versprechen, we ;i j ng W egen des Ungehorsams der Frau so geschehen sei "), . 11. ULP. lib. XXXIII. adEd. — Marcellus schreibt ™j achten Buche der Digesten, dass sowohl, wenn der Mann (,le Ehefrau, als wenn die Ehefrau den Mann aus dem Hause ptrieben hat, und sie [bei dieser Gelegenheit] Sachen entwendet ^a'ien, 8 i (! wegen entwendeter Sachen gehalten sind. §. 1. '»eiin der, welcher die Klage wegen entwendeter Sachen aufstellt hat, lieber den Eid antragen will, so wird der Gegner gezwungen zu schwören , dass Nichts in Rücksicht auf eine ' c'ieidung entwendet sei, wenn nur der, welcher den Eid an- r; '8l, zuvor gegen Gefährde ~ 4 ) schwört. §. 2. Es wird aber s °vvohl der Manu , als die Ehefrau zu schwören gezwungen "'erden, der Vater desseu aber, welcher entwendete, wird nicht ij e:r 'Wiuige!i zu schwören, da es unbillig seiu würde, wenn ^'naiid über eine fremde Handlung schwören sollte; der wird so gezwungen, zu schwören, welcher entwendet haben soll, ""<* deshalb wird auch der Erbe desjenigen [Ehegatten] , welker entwendet habeu soll, nicht gezwungen werden, zu schwö- rea - §. 3. Wenn etwa Jemand den ihm angetragenen Eid x «rUckschieben will, so scheint der Prätor das nicht erlaubt * n Iahen, > 12. PAUL. lib. VII. lirev. — nicht mehr, als wenn e «iaud dem, welcher mit der Diebstahl [sklage] klagt, den Eid 2u fück 8c hieben 2S ) sollte, ob er selbst der Dieb sei. * 13. ULP. lib. XXX11I. ad Ed. — Darum schreibt -; a beo, dass es der Frau nicht zu erlauben sei, den Eid zu- Uc kznscbieben; und so scheint das Edict obgefasat zu sein. ( U. PAUL. lib. XVIII. ad Ed. — Wegen enlwende- ^i. CUeu ist es dein Ehemann oder der Ehefrau zu erlauben, ' Cl " einige den Eid anzutragen, über andere den Beweis zu «'ihren (J; 15. ULP. lib. XXXIV. ad Ed. — Es macht keinen "'erschied, ob die Ehegatten zusammen, oder abgesondert gewohnt haben, da die Klage wegen entwendeter Sachen auch S'^en die Frau [zusteht], welche aus dem Hause Etwas weg- 1 D r h- we!1 er wegen des Ungehorsams der Frau zu ver- *>i, o n genöthigt worden sei. 25 7i ~ ie Br,u - zu l - 16 - *>' d <- W 12 ' \ v-toiii « ,7 ■<•>) liefcrat für referat. S. v. Glück a. a. O. XXVIII. S. 37. A »»m. 78. Q°>-p. jur. civ. II. 52 I >i »I 818 Pandkct. L. XXV. Tit. 2. De actione rerum amotarum- genommen hat, in welchem sie mit dein Manne nicht zusammen gewohnt hat. §. 1. Die Ehefrau, die Schwiegertochter und die Grossschwiegertochter kann den Manu, den Schwiegervater und den Grossschwiegervater bestehlen; auf die Dieb" sfahlsklage sind sie aber nicht gehalten, wenn nicht etwa der Sohn ans der väterlichen Gewalt entlassen sein sollte, da" n nämlich bestiehlt die Schwiegertochter den Vater desselben sowohl, als ist ihm auch auf die Diebstahlklage] gehalten. 16. HKKMOGKJY. lib. D. jur. Epilom. — Wenn da» Vermögen des Ehemannes an den Fiscus gekommen ist, *° wird die Ehefrau wegen entwendeter Sachen auf das Einfache belangt, obwohl Andere aufs Vierfache a6 ) verurtheilt werde» können. 17. ULP. lib. XXX. ad Ed. — Wenn eine Coucnbine Sachen entwendet haben sollte, so befolgen wir das ReeM» dass sie auf die Diebstahlklage] gehalten ist; folgerichtig werden wir sagen, dass überall, wo die [gesetzmäsaige] Ehe wegfällt, z. 13. bei der, welche ihren Vormund geheirathet bat» oder [eine Ehe] gegen die Mandate eingegangen ist 27 ), °^ er wo sonst noch die [geselzmässige] Ehe wegfällt, die K' a ä? 9 wegen entwendeter Sachen wegfalle, weil sie wegen der »Scheidung zusteht 2S ). §. 1. Entwendete 2 ") Sachen nennen W' r nicht Mos die, welche die Frau entwendet hat, da sie &f tt Entschlnss zu einer Scheidung gefasst hatte, sondern auch « ie > welche sie, als sie verheirathet war ä °), entwendet hat, wen» sie dieselben , als sie sich trennte, verheimlicht hat. §• "' Julianus sagt, dass nicht blos die Sachen, welche \orliaM Je,> sind, Gegenstand der Klage wegen entwendeter Sachen *e' c "' soudern auch diejenigen, welche aufgehört haben, auf der W e,t zu sein; auf gleiche Weise, sagt er, könnten sie auch thit, <- er Cöndicfiou des ßestimmten gefordert werden. §. 3. Eine [Frai'J» welche ihrem Manne zum Pfand gegebene Sachen entvve llllet haben wird, wird auf diese Klage gehalten sein. 18. PAUL. lib. VI. Qüaiat. — Aber auch dem Elg 8 *" thiimer ■") wird die C'ondicti'oii [gegen die Frau] tastetet*) aber es ist mir Einein von Beiden zu erlauben, dass er klaS e ' 26) Wenn sie nämlich ein furtum manifestum begangen habe»« S. v. Gluck a. a . O. fi/fc Anm. U, ,1) 27) S. L. 38. L. 57. pr. L. 63. I). de rilu nupt. L. 3. §• *• ' de don. int. v. et u. 24. 1. . 28 D.h. weil sie immer eine Scheidung voraussetzt, und dies bei einer nicht gesetzmässigen Ehe nicht Statt hat. - 29) Es ist zu ergänzen: In Rücksicht auf Sehe'""" 6 entwendete u. s. w. 30) Ohne eine Scheidung zu beabsichtigen. 3ij Der zum Pfand gegebenen Sachen. Pandect. L. XXV. Tit. 2. De actione rerum amotarum. 819 19. ULP. lib. XXXIV. ad Ed. — Aber auch wenn *ie zur Zeit der Scheidung- Diebe in das Hans des Ehemannes eingeführt, und durch dieselben Sachen so entwendet haben •Wird, dass sie selbst sie nicht weggebracht hat, so wird sie auf die Klage wegen entwendeter Sachen gehalten sein. Es ist daher wahr, was Labeo geschrieben hat, dass die Ehefrau wegen entwendeter Sachen gehalten sei, wenn auch die «ache nicht an sie gekommen sei. 20. MARCELL. lib. VII. Digest. — Wenn die Ehefrau eine Sache, welche der Ehemann in gutem Glauben gekauft hatte, entwendet hat, oder dem Dieb Hülfe geleistet, und dies in Rücksicht auf die Scheidung getban hat, so wird sie wegen entwendeter Sachen verurtheilt werden. 21. PAUL. lib. XXXVII. ad Ed. — Wenn eine Frau, da sie an dem Leben des Mannes verzweifelt hatte, [ihm] einige Sachen weggenommen und sich dann geschieden hatte, so ist dem Manne, wenn er genesen sein wird, eine aualoge Klage z « geben. §.1. Pedius glaubt, wenn ein Sclav der Frau a»f Befehl [seiner] Herrin in Rücksicht auf die Scheidung Sa- °b.en entwendet habe, so begehe er keinen Diebstahl, weil er Nichts um seiues Gewinnes willen wegbringe, auch scheine er "> c ht einem Stehlenden Hülfe zu leisten, da die Frau keinen Diebstahl begehe, obwohl ein Sclav bei schlechten Handlungen dein Herrn nicht aufs Wort hören müsse; aber es wird die Klage wegen entwendeter Sachen Statt linden. §. 2. Aber Wem» ein zum Heirathsgut gegebener Sclav den Mann bestoh- ' e " haben wird, so wird dem Manne, wenn die Frau gewusst haben wird, dass der Sclav ein solcher sei, der ganze Schaden er 8eut werden; wenn sie es aber nicht gewnsst haben wird, dann -wird sie nicht härter, als durch die Verurteilung [in Auslieferung] zum Schadensersatz zu bestrafen sein. §. 3. Die •Klage wegen entwendeter Sachen bewirkt den [Ersatz des] Sehadens sogleich 3 ~), wenngleich die Eiuklaguug des Heiraths- j?"'s erst nachher zusteht. §. 4. Es ist auch auf den Voriheil *"«cksicht zu nehmeu, wenn der Mann einen solchen dadurch. as * die Sachen entwendet wurden , cingebiisst haben sollte. »• 5, Diese Klage enthält, wenn sie gleich aus einein Verge- ^*'» entsteht, gleichwohl die Verfolgung einer Sache; und darum ^""d sie a ,,ch nicht durch ein Jahr begrenzt, wie auch [nicht] °- le Diebstahlscondiction. Ueberdies steht sie auch den Erben *"• §. 6. Weder dein Manne, noch der Frau nützt es bei 3 2) Damnum, reprnesentat, d. h. man kann sogleich nach getrennter Ehe auf hat geglaubt, dass, wenn nach erneuerter Ehe wiederum e» 16 Scheidung erfolgt sein wird, die Klage wegen der in Rü<*" sieht auf die frühere Scheidung entwendeten Sachen, iiigleicbe'j wegen der in der früheren Ehe gemachten Verwendungen "'"' Schenkungen bleibt. 24. ULP. lib. V. Rcgul. — Wegen entwendeter, sowohl dem Manne eigenlhümlicher, als auch zum Heiraths!," 1 ' gehöriger Sachen , steht dem Manne sowohl die Vindicatio 11 » als die Condiction zu, und es steht in seiner Gewalt, welc» er Klage er sich bedienen wolle. 25. MARCIA1V. lib. III. Regul. - Die Klage vf^e" entwendeter Sachen hat zwar dann Statt, wenn Sachen in f er Absicht einer Scheidung entwendet sein werden, lind ei» 8 Scheidung erfolgt sein wird; aber wenn die Ehefrau währe»" der Ehe dein Ehemann Sachen weggenommen haben wird» *° ----------.______1_ 33) Denn bei Klagen ans Delicten kann sich der Beklagte «i cht aut das ihm sonst zustehende sogenannte beiicficium conip e ' tentiae berufen. S. auch L. 52. Jj. de re jud. 46. 1. 34) Der entwendeten Sache welche sie behalten hat, W«'' S1 den Werth derselben geleistet hat 35) Die exceptio rci venditaa et tradilae. S. iit. D. 21. 3. f 36) V. Glück a. a. O. S. 43. Amn. 97. bezieht dies / Pandkct. L. XXV. Tit. 3. De agnoscettdis et alendis etc. 821 "■Min der Ehemann, wenngleich die Klage wegen entwendeter fachen wegfällt, gleichwohl die Sachen selbst condiciren, denn ich glaube, dass mau schon nach dem Völkerrecht Sachen von denen, welche sie nicht aus einem rechtmässigen Grunde beizen, condiciren könne. 26. GAJ. lib. IV. ad Ed. prov. — Die Klage wegen entwendeter Sachen ist eine Gondiction. 27. PAPINIAN. Hb. IV. Resp. — Die Klage wegen entwendeter Sachen wird wegen des Verbrechens des Ehebruchs, dessen die Frau angeklagt worden ist, aufgeschoben. 28. PAUL. lib. VI. Quant. — Wenn eine Ehefrau eine Sache des Mannes dem, welchem sie der Mann geliehen hatte, weggenommen haben, und derselbe belangt sein wird, 80 wird er die Diebstahlsklage haben, obwohl sie der Mann "icht haben kann. 29. TRYPHONIN. lib. XI. Disput. — Die Schätzung 'er entwendeten Sachen muss auf die Zeit, wo sie entwendet forden sind, bezogen werden; denn es findet in der That ein Diebstahl Statt, wenn auch die Frau gelinder bestraft wird. JWum werden ebenso die entwendeten Sachen auch von einem "esitzer guten Glaubens nicht ersessen. Aber wenn fdie Sachen], welche entwendet worden sind, mehr werth geworden *"id, und nicht zurückerstattet werden, so wächst die Schätzung, ^ie bei der Condiction einer gestohlenen Sache. 30. PAPINIA1V. lib. XI. Quaest. — Wenn nach aufgelöster Ehe die Klage wegen entwendeter Sachen gegen die •"au angestellt wird, so wird die Klage, wenn die Ehe wieder erneuert worden ist, aufgehoben. Dritter Titel. ** 0 agnoscendis et alendis liheris »>eZ p.arcnti- bus, vel patroiiis vel libertis. (^o» der Anerkennung und Ernährung fder Kinder, oder Eltern, oder Patrone, oder Freigelassenen.) 1. ULP. Hb.XXXIV. ad Ed. — Der Senatsscliluss J '), Reicher über die Anerkennung der Kinder errichtet worden ,8 A>. «mfasst zwei Fälle, der eine [betrifft} diejenigen, welche j^'nder] anerkennen, der andere diejenigen, welche ein falsches ^»nd unterschieben. §. 1. Er erlaubt also der Frau, oder dem "h wenn sie nachher anzeigen will, nach Untersuchung derS« c " e 38) In villa, vel in mumeipio. Basil. XXXI. 1il. fl. 1*,f- ' T. IV. p. 750. h' JMittfl, ?j noUxvn. Eine andere Erklo""'r s. bei v. Glück a. a.O. S. 90." Anui. 19., auch über hosj»' tium (Wohnhaus). 39) Vor der Geburt auf die Anzeige der Frau. 40) Vo'crcetur. Dies ist nicht von einer Strafe, sondern vo den Zwangsmitteln zu verstehen, welche Ulpianus «' c L. 1. §. 3. des folg. Tit. erwähnt. S. v. Glück a. a. O. »' 91. Anm. 20. Pandect. L. XXV. Tit. 3. De qgnoscendh et ulendis etc. 823' gehört werden müssen. §. 8. Ja sogar auch wenn sie die Anzeige ganz und gar unterlassen haben sollte, so schadet das, "wie Juli an us sagt, dein [Kinde], welches geboren wird, nichts. §. 9. Unter den dreissig Tagen müssen wir aber yoiu läge der Scheidung an ununterbrochen, nicht billig [zu berechnende] verstehen. §. 10. Passend wird aber heim Julianus U1 » neunzehnten Buche der Digcsta gefragt, ob der Senats- 8 chluss Statt habe, wenn die Frau dem Eheuiaime innerhalb dreissig Tagen Nichts angezeigt und innerhalb dreissig Tagen das Rind geboren habe? Und er sagt, dass der Plancia ni- 8c he Senalsschluss wegfalle, weil er au ein solches Kind nicht zu denken scheint, welches innerhalb der dreissig Tage geboren wird, weil ia der Senat die dreissig Tage zum Anzeigen -vorgeschrieben hat, aber ich glaube, dass dieser Umstand "cm Kind keinen JVuchlheil bringe. §. IL. Ebenso wie umgekehrt der Ehemann , wenn er auf die Anzeige der Ehefrau •"achter geschickt haben wird, sich keinen NachtbeU zuziehen w >rd; es wird ihm also freistehen, zu leugnen, dass das Kind v °n ihm erzeugt sei, uud es wird ihm nichts schaden, dass er !>. **) Grande praejvdicmm. S. v. Glück a. a. O. f>. 99. Anm. 35. Der Sinn des letzten Satzes ist der: die Anerkennung «es Yaters bewirkt keineswegs, dass das Kind ein suus heres 824 Pandect. L. XXV. Tit. 3. De agnoscendis et alendis clc. §. 13. Derselbe sagt aucb Ton dem entgegengesetzten Falle, wenn die Frau nacli erfolgter Scheidung das nicht gethan habe, was in dein SenatsbeschlusH vorgeschrieben wird, so dass es dem Vater freisteht, [das Kind] nicht anzuerkennen, so beziehe sich das nicht darauf, dass das geborene Kind sich nicht einen Notherben [des Vaters] nennen könne, sondern nur darauf, dass der Vater dasselbe dann zu ernähren gezwungen werde, wenn es gewiss sei, dass es sein Kind sei. §. 14. Derselbe Juli an us schreibt, wenn der Ehemann, da die Ehefrau anzeigte , dass sie schwanger sei, es nicht geleugnet habe, so werde das Kind nicht schlechterdings zu seinem Notherben gemacht, er sei jedoch zu zwingen, es zu ernähren. Sonst, sagt er, würde es höchst ungerecht sein, dass, wenn Jemand lange Zeit abwesend gewesen sei, und, nachdem er zurückgekehrt, seine Ehefrau schwanger gefunden, und deshalb vo» »ich gestossen habe, ihm [dann], wenn er Etwas von dem, was im Scnatsschluss enthalten ist, unterlassen habe, ein IVoth- erbe geboren werde. §. 15. Aus diesem erhellt, dass, sowohl wenn die Ehefrau unterlassen hat, was sie dem SeuafsschlnsS gemäss hätte beobachten sollen, dies für das Kind keine nachteiligen Folgen hat, wenn es wirklich ein Kind [ihres g e ' schiedenen Mannes] ist — nicht nur nicht in Rücksicht ai» das Recht eines Notherben, sondern auch nicht einmal in Rücksicht des Unterhalts nach dem Rescript des hö'chstseligen Pi«'* — als auch, wenn der Ehemann das zu thut» vernachlässig' hat, wag er dem Senatsschhisg gemäss lliim inuss, er jeden Fall* gezwungen wird, das Kind zu ernähren; übrigens das Kindwi rcl von sich weisen können. §. 10. Aber wenn er atif die A"" zeige der Frau geleugnet haben wird, dass sie von ihm gehwa™' ger sei, so wird er, wenngleich er keine Wächter geschieh' hat, es doch nicht vermeiden, dass gefragt wird , ob die Fra" von ihm schwanger sei. Und wenn diese Sache bei de» 1 Richter verhandelt sein wird, und [derselbe,] als darüber * er * handelt wurde 4 '), ob sie von ihm schwanger gewesen S el > oder nicht, ausgesprochen haben wird, dass [das KindJ in o ,(! " 1 Falle sei, dass es anerkannt werden müsse,, [so inuss n* 0 sagen,] dass es, mag es nun das Kind [des geschiedenen Ma"" desselben werde, denn er kann noch beweisen, dass es i' lC " von ihm herrühre, wohl aber begründet sie eine starke V. e( '. innthung für das Kind, wenn der Status desselben deren' 8 » angefochten werden sollte. . . 43) dgerelur statt agetur mit einigen alten Ausgaben. Es "L übrigens dieser Satz ohne Aeuderung der florcut. Lesart " aC , der C'onstruction, welche V o t h i e r angegeben hat, über»«' 1 worden. S. V. Glück a. a. 0. S. 89. Auin. 17. Es i»' ,« naf» ' " '*' ~ ^- Pandect. L, XXV. Tit. 3. De rtgnoscendis et alendis etc. 825 nes] gewesen seiu , oder nicht gewesen sein , ein Nolherbe [desselben! sei, 2. JULIAN, lib. XIX. Digest. — [und zwar] in allen Verhältnissen; darum wird es auch gegen seine Brüder als Von demselben Vater abstammend gelten 44 ); 3. ULP. lib. XXXIV. aäEd. — oder wenn [der Richter] das Gegentheil ausgesprochen haben wird , [so miiss man sagen,] dass [das Rind] kein Notberbe [des geschiedenen Mannes] werde, obwohl es wirklich sein [Kind] gewesen ist; denn man nimmt an, dass der Richter in dieser Sache das Recht l>ilde, und dies billigt Marcellus im siebenten Buche der t)igcs1a } und das Recht befolgen wir. §. 1. Weil derPlan- c >anis che Senatsschluss sich auf solche Kinder bezieht, welche Dach der Scheidung geboren werden, so ist eiu anderer Senatsschluss zu den Zeiten des hö'chstscligeu Hadrianus errichtet ■Worden, damit auch, wenn das Kind während der Ehe gebogen sei, wegen Anerkennung- desselben geklagt werden könne. §> 2. Wie also, wenn ein [Kind] nach dem Tode seines Vaters geboren werden sollte, während der Grossvater noch am Leben ist, in dessen Gewalt es komineu würde, wenn bewiese« würde, dass es von dem Sohne desselben erzeugt sei? Es ist zu sehen, was man sagen müsse; und es ist gewiss zu hilligen, dass gegen den Grossvater mit dem PräJudicium * s ) wegen Anerkennung des Kindes auf gleiche Weise zu klagen 8e "i. §. 3. Wie, wenn gerade das in Frage kommen sollte, °o es wahrend der Ehe, oder nachher geboren sei? Man l,1 »ss sagen, dass auch deswegen aus den Senatsschlüssen zu *lagen sei. §. 4. Und was soll Statt finden, wenn gestritteu Werden sollte , ob [die Mutter de» Kindes] die Ehefrau [des *atersj gewesen sei? Und Jn 1 ianus hat dem Cäcilius ■A-fricanus das Gutachten ertheilt, dass das PräJudicium Statt habe. §. 5, Das muss man beachten, dass diese Senatsschliisse "ach dem Tode des Vaters [dann] wegfallen, wenn ein solcher *«» Leben sein sollte, in dessen Gewalt [die Kinder] nicht kommen wurden * °). Was findet also bei der Erbschaftsklage Statt, welche das Kind anstellt? Es wird gefragt werden, ° D er von dem erzeugt sei, dessen Erbschaft er fordert, oder *■*) Fratribiis suis cottsan^umeus erit. *>) S. die Bein, zu L. 35. $, 2. I). de procur. 3. 3. n. L. 14. «• 18. 1). de probat. 22. 3. 40) B. h. wenn ein solcher väterlicher Adscendent noch am 1-eben sein sollte, in dessen Gewalt das Kind, auch wenn es Wirklich von seinem angeblichen Vater erzeugt wäre, nicht Kommen würde, z. B. der Grossvater, der seinen Sohn, den Vater des Kindes, einaneipirt hatte. 826 Pandect. L. XXV. Tit. 3. De agnoscendis cl alcndls etc. nicht. Dies ist so wahr, dass J u 1 i a im 8 im neunzehnten Buche der Digesla schreibt, das», wenn beim Leben des Vaters das Präjudicium ertheilt, und, ehe das Urtheil gefällt wurde, der Vater verstorben sei, zu dem Carbonianischeu Edict ' t7 ) überzugehen sei. §. 6. Desgleichen beziehen sich diese Se- natsschliisse auf solche [Rinder] , welche als Notherben anerkannt werden sollen; sonst, wenn sie etwa nicht in die Gewalt 'kommen würden, ist es wahrer, dass die Senatsschlüsse wegfallen . 4. PAUL. lib. IL Scnlcnt. — Nicht nur der scheint ein Kind zu tö'dten, welcher es erwürgt, sondern sowohl der, welcher es heimlich wegsetzt, als der, welcher [demselben] Unterhalt versagt, als auch der, welcher es an öffentlichen Orten für die Barmherzigkeit aussetzt, welche er gelbst nicht hat. 5. ULP. lib. H. ,le oßc. Cxtltsul. — Wenn Jemand verlangen sollte, dass er von seinen Kindern ernährt werde, oder wenn Kinder [verlangen sollten], dass sie von Ihrem Vater unterhalten werden, so wird der Richter diese Sache unter- michen. §• 1. Ob aber Jemand nur die Kinder, welche sie« •in seiner Gewalt befinden, oder aber auch die aus der Gewalt entlassenen, oder ans einem anderen Gruude eigenen Rechten* gewordenen zu unterhalten gezwungen werde , ist zu untersuchen. Und ich glaube mehr, dass die Kinder, auch wenn S' e nicht in der Gewalt der Väter stehen, von diesen zu ernähren seien, und sie umgekehrt die Väter ernähren müssen. §• 2 ' Ob wir aber nur den Vater, oder väterlichen Grossvater, oder Urgrossvater, [nämlich] den Vater des väterlichen Grossvaters», und die übrigen Vorfahren männlichen Geschlechts zu ernähren gezwungen werden, oder aber ob wir auch die Mutter, « u ™ die übrigen auch durch das [weibliche] Geschlecht verwandte" Vorfahren zu ernähren gezwungen werden, ist zu untersuche". Und es ist mehr dafür, dass der Richter überall eintritt, indem er [bald] der Noth Einiger, [bald] der Krankheit Anderer leicht zu Hülfe kommen wird, und da diese Sache in der Billig* e und der Blutsverwandschaft ihren Ursprung hat, so niiiss der Richter das Verlangen der Einzelnen erwägen. §. 3. Dasselbe ist auch bei den von den Eltern zu unterhaltenden Kinder" zu sagen. §• 4. Also werden wir auch die Mutter zwi"g e "' vorzüglich ihre unehelichen Kinder zu ernähren , uud ebenso diese, ]ene [zu ernähren]. §. 5. Desgleichen, bemerkt der hö'chsfselige Pius, wie auch der mütterliche Grossvater z" ernähren angetrieben werde. §. 6. Derselbe hat rescribirt, « ,|SÄ der Vater seine Tochter unterhalten solle, wenn es vor Gericht 47) S. til. D. de Cnrh. Ed. 37. 10. ■ Pandect. L. XXV. TU. 3. De agnoscendis et alendh etc. 827 erwiesen sei, dass sie gesetzmässig erzeugt sei. §. 7. Aber Wenn der Sohn sieb selbst unterholten kann, so müssen die dichter beurtheileu, ob sie ihm den Unterhalt zuerkennen dürfen. So hat zum Beispiel derselbe Pius rescribirt: Die von dir angegangeneu competenten Richter werden befehlen, dass du von deinem Vater nach Verhält- "iss seiner Vermögensumstände ernährt werdest, Wenn du nur, da du sagst, dass du ein Handwerker seist, dich iu einem solchen Gesundheitszustandbefindest, dass du der Arbeit nicht gewachsen sein kann st. §.8. Wenn entweder der Vater de» kohu ableugnet, und deshalb behauptet, dass er ihn nicht erführen müsse, oder der Sohn den Vater ableugnet, so müssen ">e Richter diese Sache in der Kürze untersuchen; wenn es lim erwiesen sein wird, dass er Sohn oder Vater sei, dann ^Verden sie befehlen, dass er ernährt werde , sonst, wenn es oicht erwiesen sein wird, so werden sie auch keinen Unterhalt z uerkenuen. §. 9. Man iniiss sich aber erinnern, dass auch, Wenn sie ausgesprochen haben werden , dass [der Sohn oder »ater] ernährt werden müsse, dieser Umstand dennoch der Wahrheit keiuen Nachtheil bringe; denn es wird ja nicht das ausgesprochen, dass er ein Sohn des Anderen sei, sondern dass e r ernährt werden müsse; und so hat der höchstselige Mar- c "s rescribirt. §. 10. Wenn Jemand von diesen [Personen] »ich weigern sollte , zu ernähren , so wird der Unterhalt nach Verhältnis« der Vermögensumstände festgesetzt werden; wenn e r aber nicht geleistet werden sollte, so wird er dadurch, dass * fander weggenommen und verkauft worden sind, gezwungen Verden, dem Urtheil Genüge zu thiiu. §. 11. Derselbe Richter ,J Wui8 beurtheileu, ob ein Vorfahr , oder ob der Vater irgeud e '"en Gruiiif habe, weshalb er jnit Recht seine Kinder nicht ei- i>iihren wolle; so ist zum Beispiel an deu Trebatius Mari- 1 "' s rescribirt worden, dass sein Vater ihn mit Recht nicht ernähren wolle , weil er [denselben] angegeben hatte. §. 12. * u Rescripteu ist es enthalten, dass der Vater vom Richter ge- ^Vfuugen werde, nicht nur die Kost, sondern auch die übrigen tasten der Kinder zu bestreiten. §. 13. Wenn der aus der v a'erlichen Gewalt entlassene Sohn unmündig sein sollle, so Wird er gezwuugen werden, den dürftigen Vater zu ernähren, denn man würde es mit Recht höchst unbillig nennen , wenn *& Vater hiilfsbedürftig wäre, während der Sohn sich in guten Vermögensumständen befände. §. 14. Wenn die Mutter den ^«»erhalt, welchen sie dem Sohn gegeben hat, vom Vater Zurück- Ordern sollte, so würde sie mit einer gewissen Einschränkung « 8 ) 48) Cum modo. S. v. Glück a. a. O. S. 216. Änm. 44. 828 Pandect. L. XXV. Tit. 3. Da agnoscendis et ulendia etc. I l z« Löreu sein. So hat der höchstselige Marcus an die Au- tonia Montana mit folgenden Worten rescribirt: Aber auch in wieweit dir wegen des Unterhalts, welchen du deiner Tochter notwendiger Weise gereicht hast, von ihrem Vater Etwa» geleistet werden müsse, werden die Richter beurtheilen; und du darfst das nicht erlangen, was du auf Antrieb der mütterlichen Zuneigung für deine Tochter ausgeben würdest, wen" sie auch yon ihrem Vater erzogen würde. §. 15. Dass die Eltern auch von einem Sohn, der Soldat, und in guten Vermögensumständen ist, zu unterhalten seien, fordert 49 ) der Grund der kindlichen Liebe. §. 16. Obwohl der Vater von seinem Sohne aus einem naturgemässen Grund ernährt werden muss, so ist gleichwohl der Sohn, wie rescribirt worden i»'> nicht zu zwingen, die Schulden desselben zu bezahlen. §. *»' Desgleichen ist rescribirt worden, dass die Erben des Sohne» zur Leistung dessen , was der Sohn bei seinem Leben au* kindlicher Liebespflicht gab, wider Willen nicht gezwungen werdeu müssen, wenn nicht der Vater in die höchste Dürft"»' keit gerathen ist. §. 18. Es pflegen die Richter auch zwi»ch e ° Patronen und Freigelassenen eine Untersuchung' anzustellen» wenn über die Ernährung derselben verhandelt werden soll* e > wenn [die letzteren] daher leugnen, dass sie Freigelassene seien» so werden [die Richter] es untersuchen müssen, und wenn e » erwiesen sein wird, dass sie Freigelassene seien, so werde" sie dann erst erkennen müssen , dass sie [den Patron] ernähren sollen. Es wird jedoch der zuerkannte Unterhalt den* Freigelassenen nicht die Möglichkeit nehmen, dass er mit einen» PräJudicium streiten könne, wenn er leugnet, dass er Freig e ' Jassener sei. §. 19. Der Unterhalt wird aber nach dem Ver- liältniss der Vermögensumstände zu reichen sein, nämlich du"' tigen Patronen ; sonst, wenn Etwas vorhanden sein sollte, wovo" sie sich unterhalten können, so werden die Obliegenheiten de» Richters wegfallen. §. 20. Oh aber nur die Patrone, "if mich die Kinder der Patrone zu ernähren seien, kann man '" Zweifel ziehen. Und ich glaube, dass die Richter nachUnt er ' Riichung der Sache erkennen können, dass auch die Kind« der Patrone , zwar nicht so leicht wie die Patrone, aber doen zuweilen auch sie zu ernähren seien; denn es iniiss auch i ,,c " blos den Patronen, sondern auch den Kindern derselben Gehorsam erwiesen werden. §. 21. Aber auch der mütterliche Freigelassene wird gezwungen, [die Kinder] zu ernähren. §• 2"' Wenn Jemand von dem Freigelassenen seines Freigelasse nen ernährt zu werden verlangen sollte, oder von dem, welche" <:r in Folge eines Fideicommisses freigelassen hat, und welchen 40) Exigit statt cjcisihnat. mit Haloa nder u. der Vulg- ' Pandect. L. XXV. Tit. 3. De agnosccndis et alendh etc. 829 er mit den eigenen Geldern [des Freigelassenen] gekauft hat 5 °), s » wird er nicht gehört werden müssen, wie auch Marcel- ' n 8 schreibt, und einen solchen [ Patron j dem gleichstellt, Welcher dadurch, dass er eine Geldabgabe [für die Freilassung] «orderte, das gegen die Freigelassenen [zustehende] Hecht verloren hat. §. 23. Aber er behauptet auch, dass des Patrone* Sohn, welcher den väterlichen Freigelassenen eines Ca- Pitalverbrechena augeklagt hat, nicht zu unterhalten sei. §. 24. Aber auch eine Freigelassene wird gezwungen, den Patron zu ernähren. §. 25. Wegen des Unterhalts des Patrons pflegt C| n nach seinem Ermessen entscheidender Richter gegeben zu Werden , welcher ermessen soll, -wieviel der Freigelassene im Vermögen habe, damit der Unterhalt darnach eingerichtet werden könne , welcher solange geleistet werden wird , als der freigelassene Etwas übrig, der Patron IN'ichis hat. §. 26. [Die Freigelassenen] werden, wenn sie selbst hinreichendes Vermögen haben, gezwungen, den Vater und die Mutter des 1 atrons , welche dürftig sind, wenn der Patron und dessen K-iuder nicht mehr am Leben sein sollten, zu ernähren. 6. MODESTIN. lib. sing, de Manw/im. — Wenn der freigelassene Unterhalt fordert, so wird der Patron, w r enn er "tu nicht leistet, mit dem Verlust des der Freiheit wegen [dein Freigelassenen] Auferlegten und der Erbschaft des Freigelassenen bestraft werden; er wird [den Unterhalt] aber wicht «otbwendig leisten müssen, auch wenn er es kann. §. 1. Mau führt eine Constitution de» Kaisers Coinmodus des Inhalt» ?f » dass , wenn es bewiesen sei, dass die Patrone vou den * reigelasseneu durch Beschimpfungen verletzt, oder mit schwerer Handanlegung geschlagen, oder auch, da sie au Armutli °4er Krankheit des Körpers litten , verlassen seien, [die Frev- ß e 'assenenj zuerst in die Gewalt der Patrone ztinickg-ebracut Und. gezwungen werdeu sollen, den Herren Dienste zu leisten ; ^venn sie aber auch nicht auf diese Art dazu angetrieben werfen golheu, so werden sie sogar vom Präses einem Käufer l a '* Sclaven] zugesprochen, uud es wird der Preis den Patronen ztigetheilt werden. , _ 7. Idem lib. V. Resp. — Ich habe das Gutachten er- he "t, dass, wenn der, welcher der Ehemann gewesen sein °" » behaupten sollte , dass keine Ehe eingegangen sei, so, aas er öere i t jg^ zu beweisen, die, welche behauptet [seine] ^hefrau gewesen zu sein, sei eine Sclavin, er zwar anzuhal- teu sei, den Kindern unterdessen Unterhalt zu geben, dass J °) Qucmque suis numtnis redemit. Vgl. I" ■* — 6 - -D. de ma- numiss. 40. 1., Zimmern Gesch. d. Köm. Pnv. R. Bd. 1. §• 217. S. 792. f. v. Glück a. a. 0. S. 256. f. 830 Pandect. t. XXV. Tit. 4. De inspiciendo venire etc. -aber, wenn es erwiesen sei, dass sie eine Sclavin gewesen sei, ihm, der für die Ernährung [der Kinder] gesorgt hat, daraus kein IVachtheil entstehe. 8. MARCELL. lib. I. ad leff. Jnl. et Pap. — Sowie die Rinder unserer männlichen Kinder zu unseren Lasten gehören, so findet es nicht auch bei den weiblichen Statt; denn es ist offenbar , dass das [Kind] , welches die Tochter gebärt, nicht dem Grossvater, sondern seinem Vater zur Last falle» wenn nicht der Vater entweder nicht mehr am Leben sein sollte, oder dürftig ist. 9. PAUL. üb. sing, de Jure pafronaf. — An dem Vermögen der noch am Leben befindlichen Freigelassenen haben die Patrone oder Kinder der Patrone durchaus kein Recht» wenn sie nicht den Präsides bewiesen haben sollten, dass « l9 so schwach und so arm seien , dass sie billiger Weise diircb .monatlichen Unterhalt toii ihren Freigelasseneu unterst»' 2 ' werden müssen. Und dies Recht wird so aus sehr viele" Constitutionen der Kaiser sichtbar. Viertel* Titel. De inspiciendo venire custodiendoque pari 1 *' (T^on der Besichtigung des Mutterleibes s *) und der Bewachung der Leibesfrucht.) 1. ULP. lib. XXIV. ad Ed. — Als sich zu den Zeiten der höchstseligen Brüder 52 ) dies zugetragen hatte, dass zW ar der Ehemann behauptete, seine Frau sei schwanger, die lib«* Iran (aber] es leugnete, so haben sie, um Ratli gefragt, an den Valerius Prisciantis, den Sfadlpräfor, in folgenden W° r ' ten rescribirt: Rutilius Severus scheint etwas Ne« 0 ' zu verlangen, dass er [nämlich.] seiner Ehefr»"' welche sich von ihm geschieden hatte, und a» s * sagt, dass sie nicht schwanger sei, einen Wäcu* ter bestellen kö'nne; und darum wird sich W'** in and wundern, wenn auch wir einen neuen R a * und [ein neues] Mittel an die Hand geben. W«»" er also bei derselb eil Forderung beharret ,»<> ,s es am passendsten, dass das Haus einer ganz ehrbaren Frau erwählt werde, damit D omitia in ^ aS ' selbe komme, nnd dort sollen drei Hebamme»» deren Kunst sowohl, als Redlichkeit bewährt i« wnd welche von dir dazu angenommen sein W er * den, sie besichtigen; und wenn entweder alle ode zwei ausgesagt haben werden, dass sie schwaiff 51) S. die Bern, zn L. i, {. 11. im vorherg. Titel. . M; Des Marc. Aurelius Auloninus U. Lucius Vorn •er Pandect. L. XXV. Tit. 4. De inspkicndo venire etc. 831 *>• sein scheine, dann wird man suchen müssen, die Frau zu vermögen, dass sie ebenso einen "achter zulasse, als wenn sie das selbst verlangt hätte. Wenn sie aber nicht niedergekommen sein 'Wird, so möge der Ehemann wissen, dass [dies] "«inen Ruf und seine Ehre betreffe, so dass man es nicht mit Unrecht so ansehen kann, als habe er dieses [Mittel] zu irgend einer Ehrenkränkung der Frau ergriffen. Wenn aber entweder alle °der mehrere ausgesagt haben werden, dass sie 11 lebt schwanger sei, so wird kein Grund zum Bedachen vorhanden sein. §.1. Aus diesem Rescript erhellt ganz deutlich, dass die Senatsschlüsse über die Anerkennung der Kinder nicht Statt gehabt haben, wenn die Frau es Ve rJ.'eimIichte oder auch leugnete, dass sie schwanger sei; und °icht mit Unrecht, denn die Leibesfrucht int, ehe sie geboren Wird, ein Theil der Mutter oder des Mutterleibes; freilich Nachdem die Leibesfrucht von der Frau geboren ist, so kann «Un tl er Ehemann in Folge seines Rechts durch ein Interdict a "S8erordenllich verlangen , dass entweder das Rind ihm her- öusgegebeu werde, oder dass es ihm erlaubt werde , dasselbe Wegzuführen. Daher kommt der Kaiser in einer nothwendfgen ^äche zu Hülfe. §. 2. Diesem Rescript gemäss wird die Frau *uin. Prätor vorgefordert, und bei demselben gefragt werden *°'imeu f 0 b gie sich für schwanger halte, und sie wird zum A "tworlen zu zwingen sein. §. 3. Wie also, wenn sie nicht Beantwortet haben, oder nicht zum Prätor kommen sollte, wenden wir dann die Strafe des Senatsschlusses an , nämlich *■ ,e ], dass es dein Ehemanne frei stehe, [das Kind] nicht aufkeimen. Aber man denke sich, der Ehemann sei damit c'it zufrieden, da er lieber Vater zu sein wünscht, als sein ■» '"d entbehren will. Sie wird also durch die pratorischen " e * zu zwingen »ein', sowohl vor Gericht zu kommen, als l>'r C ' Wenn sie gekommen ist, zu antworten, und es werden '"'der von ihr weggenommen und verkauft werden müsset), enn s i e ungehorsam sein sollte, oder sie wird durch Geld- '"en angehalten werden müssen. §. 4. Wie also, wenn sie ». "efragen geantwortet haben sollte, dass sie schwanger sei ? 'Wird die iu den Senatsschlüssen **) gegebene Vorschrift w°i Werden; wenn sie es aber geleugnet haben sollte, dann ""« der Prätor diesem Rescript gemäss Hebammen z'j/.iehen. j,- 5. Und es ist zu bemerken, dass es dem Ehemann oder der ,a " nicht erlaubt wird, eine Hebamme zuzuziehen, sondern ° 3 ) Dies ist nur von dem PlanrJanisr.hen Senalsschluss zu verstehen. S. v. Glück a. a. O. S. 308. Anin. 95. 832 Pandect. L. XXV. TU. 4. De inspk'wndo venire etc. dass sie alle vom Prätor zuzuziehen sind. §. 6. Desgleichen imiss der Prätor das Haus einer ehrbaren Frau wählen, n» welches die Frau kommen solle, damit sie besichtigt werden könne. §. 7. Wie also, wenn sie nicht dulden sollte, dass sie besichtigt werde, oder nicht in das Haus kommen sollte ? D' e Gewalt des Prätors wird auf gleiche Weise eintreten. §• 8' Wenn Alle oder mehrere ausgesagt haben sollten, das diö Frau nicht schwanger sei, ob sie wohl aus diesem Grund 8 wegen Ehreukränkungen verfahren kann ? Und ich glaub? mehr, dass sie wegen Ehieukriinkiiiigc.il klagen könne , dann jedoch , wenn der Ehemann jenes [Verfahren] verlangt hat» um ihr eine Ehrcnkränkung zuzufügen; sonst wenn er es nicM in der Absicht, ihr eine Ehrenkräukung zuzufügen, [getb'"' hat,] sondern weil er mit Grund geglaubt hat [dass » ie schwanger sei], oder von dem allzuheftigen Wuusck, Kinder zu haben , dazu veranlasst worden ist oder sie selbst ihn dazu verleitet hatte, dass er es glaubte, weil sie das während de Ehe vorgab, so wird es ganz billig sein, dass dem Ehern 81 ", 10 verziehen werde. §. 9. Mau muss sich aber erinnern, dass u dem liescript keine Zeit vorgeschrieben sei , obwohl in " cl Scnalsschluss über die Anerkennung der Kinder der l' 1 ' 8 , 1 dreissig Tage vorgeschrieben werden. Wie also, werdeu W sagen, dass es dem Ehemann immer erlaubt sei, die Ehefr aa zum Prätor vorzufordern, oder aber schreiben wir auch J_" dreissig Tage vor? Und ich möchte glauben, dass der Pr»>° «ach Untersuchung der Sache, den Ehemann auch nach o re ,' »ig Tagen hören müsse. §. 10. Ueber die Besichtigung deä Mutterleibes und die Bewachung der Leibesfrucht sprich 1 Prätor so : W euu eine Frau nach dem Tode des B" n , mnnnes behaupten wird, dass sie schwanger * e ' so möge sie dafür sorgen, dass es denen, w e *^ die.se Sache angehen wird, oder dem Gescbä* besorger derselben, zweimal im Monate a "^„ zeigt werde, damit sie, wenn sie wollen, ■^ rtlU i? g schicken, weiche den Mutterleib besichtigen, sollen aber nur fünf freie Frauen geschickt W ^ den und diese alle zugleich besichtigen, jed» soll keine von ihnen, wahrend sie besichtigt» . der denWillen der Frau ihrenLeib berühren. * fl Fran soll in dem Hause einer sehr ehrbaren r r gebären, welche ich bestimmen werde. Die •*,. soll dreissig Tage vor der Zeit, wo sie gl 8 ' 1 ' dass sie gebären werde, es denen, welche di e Sache angeht, oder den Geschäft sbesorgern «> selben anzeigen, damit sie, wenn sie W 8 ' ' [Männer] schicken, welche die Leibesfrucht Pandect. L. XXV. Tit. i. De insptdcndo venire etc. 833 "Wachen sollen. In dem Zimmer, in welchem die ■Frau gebären wird, «ollen nicht mehr Zugänge, a Js einer, sein; wenn mehr sein werden, so sollen s 'e von beiden Seiten mit Bretern versperrt werden. Vor dem Eingänge dieses Zimmers sollen drei freie Männer und drei freie iFrauen mit zwei *old nten ' 4 ) Wache halten. So oft dieFrau in dieses Zimmer, oder in ein anderes, oder in ein Bad Sehen wird, so mögen die Wächter, wenn sie Collen, dasselbe vorher untersuchen, und die, Reiche hineingehen werden, durchsuchen; die *y ächter, welche vor das Zimmer gestellt sein J'erden, mögen, wenn sie wollen, alle, welche in jj a » Zimmer oder Haus hineingehen werden, ""rch suchen. Die Frau soll, wenn sie zu kreis seil ''»fängt, denen, welche diese Sache angeht, oder "je" Geschäft «besorgter n derselben, es anzeigen, ai nit sie [Frauen] schicken, in deren Gegenwart s, e gebäre. Es sollen nur fünf freie Frauen geglückt werden, so dass ausser den zwei Hebam- ^ e n in jenem Zimmer nicht mehr, als zehn freie Leiber, und sechs Sclavinnen sein sollen. Die, Reiche darin sein werden, sollen alle in jenem *' "i m e r durchsucht -werden, damit nicht eine * Cu Wanger sei. Drei Lichter, und nicht weniger, ? °" e ii da sein, nämlich weil die Dunkelheit zum "terschieb en passender ist. [Das Rind,] wel- 'es geboren sein wird, soll denen, welche diese a die angeht, oder den Geschäft sbesor gern der- e lben gezeigt werden, wenn sie es sehen wollen. , s Soll bei dem erzogen werden, den der Vater . a '-" angeordnet haben wird. Wenn aber der Va- , er nichts angeordnet haben wird, oder der, bei i?" 1 er es wird haben erzogen wissen wollen, l0se Sorge nicht übernehmen will, so werde ich c h Untersuchung der Sache bestimmen, bei wem erzogen werden soll. Der, bei dem es erzogen 4 C|, den w ird, soll es, bis es drei Monate alt ist, g w ei in a 1 im Monate, von dieser Zeit an bis es jyj C «s Monate alt ist, ein mal im Monate, von sechs Ui ° na tcii an bis es ein Jahr alt ist, einen Monat ^ n den anderen, von einem Jahre an bis es reden n,l j einmal in sechs Monaten, wo er will, vor- ° 4 ) Vjim bims comhibus, s. Basti. XXXI. tit. 7. 1. Tom. IV. P- 755. Cor p. jur. civ. II. 53 (4 Pandect. In XXV. Tit. 1. üe (nspkiendo ucntro $tc. zeigen. Wenn man es Jemandem nicht erlaub* haben wird, den Mutterleib zu besichtigen, oder zu bewachen, oder bei der Geburt zugegen ?" Bein, oder wenn Etwas g e t h a n sein wird, damit das [Alles] so, wie es oben vorgeschrieben worden ist, nichtgeschehc, so werde ich de m [Rinde], welches geboren sein wird, nach Untersuchung der Sache den Besitz nicht geben. Oder wen" man CS nicht erlaubt haben wird, das [Kind], we'" ches geboren sein wird, wie es oben verordne' -worden ist, zu sehen, so werde ich die Klage"» welche ich denen, welchen aus meinem Edict d er Nachlassbcsitz gegeben worden ist, schlechterdings zu geben verspreche, demselben, wenn m» r ein gerechter Grund wird vorhanden zu s e J u scheinen, nicht geben. §. 11, Obwohl das Edict »e» Prä'tor ganz deutlich ist, so ist doch die Erklärung desselwe nicht zu vernachlässigen. §. 12. Es mnsg also die Frau A n " zeige machen, nämlich denen, welchen daran liegt, dass o> Kind nicht geboren werde, indem sie [dann] entweder »' ganze Erbschaft, oder einen Tlieil derselben Laben yvero&f sei es ohne Testament, oder ans einem Testament. §• * Aber Aristo schreibt, dass auch wenn ein Sclav [ au . *n Fall zum Erben] eingesetzt 'worden sei, wenn kein [K' u geboren sei, auch diesem Sclaven , obwohl nicht Alles, "° c Einiges in Betreff der Bewachung der Leibesfrucht nach " e Ermessen des Prätors zu gestatten sei. Und diese Mei» ul » halte ich für wahr, denn es bringt es das öffentliche lnte te *.. mit sich, dass die Kinder nicht untergeschoben werden, dami' hat,- sie möge beschaffen sein, wie sie wolle, gehört wer' indem er sowohl eine öffentliche, als seine eigene A"ge' e » e . die Würde der Slände und Familien gesichert sei; und ^ ar !' mch jener Sclav, da er die Hoffnung auf die Erbio h heit führt. §. 14. Es muss aber denen Anzeige gew* c werden, welche die nächste Ho/finnig zur Erbfolge b»" ' z. B. dem im ersten Grade eingesetzten Erben, nicht auch o »ubslifiiirteii, und wenn der Hausvater ohne Testament iS eS rf , ben] sein sollte, deneu, welche [bei der Erbfolge] ohne stament die ersle Stelle behaupten; wenn aber Mehrere gleich erben werden, so ist Allen Anzeige zn machen. §• , Wenn aber der Prätor sagt, dass er nach Untersuchung Sache den Besitz nicht geben, oder die Klagen versagen vfei" J so bezieht sich das darauf 55 ), dass, wenn aus Einfalt Et von dem, was der Prätor hat beobachtet wissen wollen, u" 55) D. h. so ist das so zu verstehen. Pandect. L. XXV. Tit. 5. Si ventris nomine mulierc etc. 835 \ lassen sein wird, dies dem Kinde nicht schade. Denn wie sollte man das nennen, wenn man dem Kinde den Nachlass- besitz versagen wollte, wenn Etwas von dem, was der Prätor Dur nebenbei zu beobachten verordnet hat, nicht geschehen Wäre? Es ist aber auf die Sitte der Gegend zu sehen, und e s inuss dieser gemäss sowohl der Mutterleib, als die Leibesfrucht, als auch das Kind, beobachtet werden. 2. JULIAN, lib. XXIV. Big. — Das Edict über dia Bewachung der Leibesfrucht ist eine Abänderung desjenigen, welches nacli dem Muster des Carboniani sehen Decrets nbgefasst ist s f ')- Aber es muss der Prätor hierbei zuweilen Nachsicht eintreten lassen, wenn es nicht durch Bosheit, sondern durch (Jukunda der Frau geschehen sein wird, dass der Mutterleib nicht besichtigt, oder die Leibesfrucht bewacht wurde. 3. PAUL. lib. XIV. ad Plaut. — Der, welcher dem Kinde im Mutterleibe substituirt, oder welcher eingesetzt ist, ,s t zu hören, wenn er die Leibesfrucht bewachen s 7 ) will. 4. SGAEVOLA lib. XX. Big. — Jemand, der, wenn e r ohne Kinder verstorben wäre, Alles, was an ihn aus dem Vermögen [des Erblassers] gekommen wäre, der Schwester desselben als Fideicommiss hinterlassen soll, ist verstorben, Nachdem er seiue noch ungeborene Tochter zur Erbin eingesetzt, "ud Andere substituirt hatte; man hat gefragt, ob, wenn die Ehefrau des Verstorbenen behaupten sollte, dass sie schwanger 8e >, der Schwester oder dem Geschäftsbesorger derselben zu erlauben sei, den Mutterleib besichtigen und die Leibesfrucht bewachen [zu lassen]? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass ,n einein Falle der Art, wie der fragliche, es scheine» könne, a ls mii SS e die Besorgnis» derjenigen, welchen das Fideicommiss Sieben worden, berücksichtigt und dag nach Untersuchung " er Sache festgesetzt werden. Fünfter Titel ™? ventris nomine mulierc in possessionem Misset; eadcvi possessio dolo malo ad alium translata esse dicatur, \IFenn eine Frau für ihre Leibesßmcht in den Besitz, eingewiesen ist, und behauptet werden sollte, dass derselbe Besitz in böser Absicht auf einen Anderen übertragen sei.) 1. ULP. lib. XXXIV. ad Ed. — In diesem Edict hat "<* Prätor ganz recht dafür gesorgt, dass nicht, während er ö6 ^ D. h. das Ed. de venire in possessionem, mittendo (tit. Big. rJ 7 -J X) - S- v. Glück a. a. O. S. 324. ff. °t) Servare. S. v. Glück a. a. O. S. 328. 53* J ■ - 836 Pandect. L. XXV. Tit. 5. Si vcntris nomine mulicre etc. zti Gunsten der Leibesfrucht den Besitz verspricht, dies Anderen Gelegenheit zur Beute gebe. §. 1, Darum hat er eine Klage gegen die Frau, welche diesen Besitz in böser Absiebt auf einen Anderen übertragen bat, festgesetzt. Der Prälor bestraft nicht blos die Frau, sondern auch den, in dessen Gewalt sie gewesen sein wird, nämlich wenn durch die böse Absiebt dieser [Personen] ein Anderer in den Besitz gelassen sein wird» und er verspricht gegen dieselben eine Klage auf soviel, als das Interesse dessen betragen haben wird , welcher verfährt. §. 2. Nothwendiger Weise hat der Prätor hinzugefügt, d aS * der, welcher durch die böse Absicht in den Besitz gekommen ist, gezwungen wird J zu weichen. Er wird ihn aber nicht mit seiner prätorischen Gewalt, oder durch die Hand [seinen Diener zum Weichen zwingen , sondern er wird besser "'"* billiger handeln , wenn er ihn durch ein Interdict zum ordeii'- licheu Bechtsyerfahren ' s ) verweist. §. 3. Es liegt aber »" dem Interesse dessen, welcher verfahrt, dass ein Anderer nie' 1 » in den Besitz gelassen sei, da derselbe vielleicht die gezogen 611 Früchte in gutem Glauben verzehrt hat, oder wenn ein wid el * rechtlicher Besitzer in den Besitz gekommen sein sollte , v0 " dein er [Ersatz für] die Früchte nicht erlangen kann , weil er nicht zahlungsfähig ist. §. 4. Diese Klage wird auch na 0 ' 1 einem Jahre gegeben werden, weil sie die Verfolgung ei'» 1 * Sache enthält. §. 5. Und wenn die, welche mit böser Ab' sieht gehandelt hat, eine Haustochter sein sollte, so wird geg en den Vater eine Klage gegeben werden, wenn Etwas au ""* gekommen sein wird. 2. PAUL. IIb. XXXVII. ad Ed. — JV.'cJ.t die Fr»« handelt mit böser Absicht, welche Einen, der in den Besit* kommt, nicht abhält, sondern die, welche, um Jemanden *" verkürzen, heimlich und durch eiu gewisses listiges Verfahr* 1 * in den Besitz einführt. §, 1. Wenn eine Handlung goW«" 1 des Vaters, als der Tochter, angeschuldigt werden wird, so ,s ' gegen einen von beiden, welchen der Kläger will, die Klaff 8 zn gehen; weil sie auf soviel, als das Interesse des Klagende** beträgt, gegeben wird; wenn darum das, was ihm fehlt, v°" dein, welcher sich in dem Besitz **) befindet, nicht erla»?' werden kann, so wird für ihn diese Klage, ausser in Betreu der Proccsskosten, unnütz sein. 58) Ad jus ordittariuttt. S. v. Glück a. a. O. S. 335. Ann 1 ' J *' 59) In possessione statt in potestate mit Hai o an der u. "D • S. Cujac. Observ. XXIII. c. 39. v. Glück a. a. O. »• 337. ff. Pandect. L. XXV. Tit. 6. Si mulier vcntris nomine etc. 837 Sechster Titel. Ä't mulier vcnlris nomine in possessionc calutn- niae causa esse diectur. {Wenn behauptet werden wird, dass eine Frau für ihre Leibesfrucht durch Cfiicanc im Besitze sei.) 1. ULI», üb. XXXIV. ad Ed. ~ Wenn über den Besitz für die Leibesfrucht gestritteu werdeu, und die Frau auf «eu Autrag des Erben geschworen haben sollte, das» nie Schwanger Sei, so ist der Eid in Kraft zu erhalten, und die J'rau wird nicht gehalten sein, ula wäre sie durch Chicane in •Jen Besitz eingewiesen worden, und es ist gegen sie nach «cm Eide keine Gewalt zu brauchen; -wenn sie aber geboren Jj a >S dann wird die Wahrheit untersucht werden, ob sie [näiu- 'ich] von dem [verstorbenen Manne] schwanger gewesen sei; "•euii einem Dritten ist der unter Anderen vorgekommene Eid ^veder von Nutzen, noch von Schaden, und daher wird er auch "er Leibesfrucht nicht schaden. §. 1. Und dies Edict rührt aus "'"iselben Grunde her, wie das vorige; denn der Prä'tor inuns ^en so, wie er in Betrell' des der Frau für ihre Leibesfrucht *■ gebenden J\ach/assbesi(zes willfährig- ist, ihre Chicane nicht '"»bestraft lassen. §. 2« (Die Frau] wird aber aus Chicane im '"sitze gewesen zu sein scheine«, welche, da sie es wohl ^yi'ssle und kannte, dass sie nicht schwanger sei, in den Be- * lt/ - hat kommen wollen. §. 3. Diese Klage verspricht aber *[ ei " Pra'(or innerhalb eines zur Rechtsverfolgung dienlichen ahres , Ijinger nicht, nämlich [weil sie] eine Slraf[klage ist]. *■ 4. Auf gleiche Weise verspricht aber auch hier der Prätor *">e Klage auf soviel, als das Interesse des Klagenden betragen "'inen vv i,d. ^ g t Auch gegen den Vater verspricht der JPra- 5 ,r die Klage , wenn es nur durch ihu bewirkt worden ist, ,ilss | Miterben, welcher die Leibesfrucht erwartet Uo ), oder > welcher [derselben] subslituirt gewesen ist, oder der Jein " ,e l'eslainent, wenn das Kind nicht gewesen wäre, hätte „ „ e " können. §. 7. Das Interesse «cheiut sich aber zuerst j! ,f [den Ersatz iür] den Unterhalt au beziehen , welcher für '"Leibesfrucht gegeben worden ist; denn es wird dieser Ucl >t anders zurückgefordert, als wenn [die Frau] durch Chi- W>) Welcher mit der Leibesfrucht zugleich erben würde, nnd flaher ein Interesse daran hat, wenn dieselbe nicht geboren Wird, indem dadurch sein lirbtheil geschmälert wird. "U 'U I 838 Pandect. L. XXV. Til. 7. Da concubink. cane in den Besitz gekommen ist. Sonst, wenn die Frau von Chicane frei ist, so wird sie Nichts leisten , wenn sie oliuc Grund unter dem Vorwande einer Leibesfrucht ernährt worden ist. §. 8. Zuweilen wird das Interesse erhöht werden, wenn etwa Jemand, weil er zweifelte , ob sie schwanger sei, von der Erbschaft ausgeschlossen sein sollte; denn Juli anus sagt, dass dem Erben desjenigen, der ausgeschlossen worden ist, diese Klage zu geben sei, wenn es auch in seinem Interesse gelegen hat, dass die Frau durch Chicane nicht in den Besitz gewiesen wäre; weil er, wenn dies nicht der Fall gewesen •wäre, dadurch, dass er als eingesetzter Erbe die Erbschaft angetreten hätte, seinem Erben seine Erbschaft reicher hiuterlas-, seil hätte. Aber auch das wird der Frau angerechnet, we ,,u Vieles in der Erbschaft verringert worden ist, weil dieser (der Erbe) aus Bücksicht auf die Leibesfrucht die Erbschaft «ich* berührt hat. §. 9. Derselbe J u 1 i a n u s sagt im neunzehnten Buche der Digesta: wenn der Substituirte, 'während die Frau im Besitze blieb, verstorben sein wird, so wird der Erbe desselben mit derselben Klage von der Frau de» Werth der Erbschaft fordern. §. 10. Ob aber die Legate und die übrigen Lasten der Erbschaft wegfallen, ist zu untersuchen- Und mir scheint es, dass man sagen könne, dass die Legatarien sich vielmehr gegen die Frau dieser Klage bedienen werden» weil es auch in ihrem Interesse gelegen hat, dass die Erbsch»" angetreten werde. §.11. Freilich der [im Testament den Sei»" ven ertheilten] Freiheit wird man gegen den zu Hülfe kommen müssen, welcher wegen der Erbschaft mit dieser KtoS 6 geklagt hat, nä'm/ich auf dass er, der doch jeden Falls c " [Freilassungen] stehe; aber ich glaube, dass der Präior »" c " den directen [Freilassungen] zu Hülfe kommen müsse, so da» er durch seine Dazwischenkiinft die Freiheit der [Sclave-nJ schützt. §. 12. Wenn eine böse Absiebt einer Haustochte' vorgekommen sein, nud der Vater an der bösen Absicht Tl> el genommen haben wird, so wird er auf eigenen IVamen g kalten sein. Siebenter Titel. He coneubinis. (Von den Concubinen.) 1. ULP. lib. II. ad leg. Jul et Pap. — Eine Fraue» 8 ^ person, welche sich im'Concubinat ihres Patrons befindet, ^ . sich von demselben wider seinen Willen trennen, und sicu die Ehe oder den Coucubiiiat mit einem Anderen hege > Ich billige es, in Betreif der Concubine, dass ihr das l\ e zur Ehe zu nehmen sei, wenn sie ihren Patron wider sei» Pandect. Jb. XXV. Tit. 7. De concubims. 839 Willen verlassen sollte, weil es Ja für den Patron anständiger J 8 ", seine Freigelassene zur Concubine, als zur Hausfrau zu nahen °'). §. 1. Ich stknme mit dem Atllicinus überein, >ind glaube, dass man nur die, ohne fürchten zu müssen, ein »erbrechen zu begehen, im Coucubinat haben könne, mit wel- c '*er kein Stripruin 62 ) begangen wird. §. 2. Wer aber eine ^egen j es Ehebruchs Verurtheilte zur Concubine gehabt hat, * e r ist, wie ich glaube, nicht durch da» Juli sehe Gesetz "»er den Ehebruch gehalten, obwohl er gehalten sein würde, ^yenn er sie zur Ehefrau genommen hätte. §. 3. Wenn eine [Freigelassene] im Concubinat mit Ihrem Patron gewesen j 8 » > sodann [in dem Concubinat seines] Sohnes oder in dem I deines] Enkels zu seiu angefangen hat, oder umgekehrt, so, glaube ich, handelt sie nicht recht, weil eine Verbindung der j* r t fast eine sündliche ist; und darum ist eine schlechte •Handlung der Art zu verbieten. §. 4. Eb ist allgemein be- a "nt, dass man eine Concubine von jedem Alter haben könne, ^enn Bie nur nicht jünger als zwölf Jahre ist. 2. PAUL. IIb. XII. ad leg. Jul. et Pap. — Wenn e 'n Patron, welcher [seine] Freigelassene zur Concubine hat, ""gefangen haben sollte, zu rasen, so ist es menschlicher, wenn ™* a u sagt, dass sie im Concubinat bleibe. , 3. MARCIAN. üb. XII. Insthut. — Im Concubinat *a>m sich sowohl eine fremde Freigelassene, als auch eine , e 'S en orene, und vorzüglich eine solche befinden, welche von ^edriger Herkunft ist, oder mit ihrem Körper Gewiun getrie- e «. hat j sonst wenn Jemand eine Frauensperson von ehrbarem Lebenswandel und von freier Geburt lieber sollte im Concubinat 9 oen Wollen , so wird es ihm ohne eine Erklärung vor Zeu- y n i durch welche er dies bekannt macht, nicht gestattet, son- ,? r n er muss sie entweder zur Ehefrau haben , oder wenn er l ^s nicht will, ein Stuprnm 62 ) mit ihr begehen. §. 1. Auch V'rd V0II e j nem Manne durch den Concubinat kein Aduhe- 1,1,11 6ä ) begangen-, denn weil de« Concubinat seine Gültigkeit "1") Der erste Satz dieser Stelle widerspricht dem zweiten, ttnfer den verschiedenen Aendernngsvorschlägen ist wohl der v «>n v. Glück a. a. O. S. 362. f. Inm. 5. vertheidigte, den R * r sten Satz in eine Frage zu verwandeln, der leichteste. w ) Der lateinische Ausdruck hat beibehalten werden müssen, Weil wir kein Wort haben, welches den unehelichen Beischlaf mit einer ehrbaren und freien Jungfrau oder Wittwe bezeichnet, und selbst auch, wie hier das aduhertum in sich begreift. S. v. Glück a. a. O. S. 403. ff. '») Auch hier ist der lateinische Ausdruck beibehalten worden, weil er hier in einem weiteren Sinne, als der deutsche: Ehebruch, gebraucht worden ist, indem er auch das sluprum begreift. S. Kimm cm Gesch. d. B. Pr. B. Bd. 1. §. 133. 840 Pandkct. L. XXV. Tit. 7. De concubinh. (nomcn) durch die Gesetze bekommen hat, so liegt er ausser der Strafe des Gesetzes, wie auch Marcel Ins im siebenten Buche der Digesta geschrieben hat. 4. PAUL. lib. XIX. Respom. — [Ob eine Frauensperson] eine Concnbine [sei], muas man blos nach der Besti« 1 ' inuny des Willens beurtheilen. 5. Idem lib. II. Scnlent. — Wer in einer Provinz irgend [ein Amt] verwaltet, kann aus derselben eine Concubine haben» S. 488. Anm. 20 ", welcher den Sinn unserer Stelle so angib' '• Da wo ein nach Acnleges (Jul. et Pap. PkfpP'' zulässiger Con cnbinat eingegangen ist, da fi»' den die auf das Stuprnin gesetzten Strafen de* lex {Julia de ttdulter.) keine Anwendung". "' auch v. Glück a. a. O. S. 414. f. er ausser siebenten Frauens- r Bestim- iuz irgend ue Laben. so angin" . Foj'V'i da fU»' treu det u n s- & " VIERTER THEIL DEK PANDECTEN. SEC1ISUNDZWANZIGSTES BUCH. ÜBERSETZT VON Dr. CARL HUNGER, Docculen der Rechte au der Universität Erlangen, unter der Redaction des Professor Dr. C. E. OTTO. Seclisundzwanzigstes Buch. Erster Titel. De Tutelia. ( Von den Bevormundungen. ) *• PAUL. lib. XXXVIII. ad Ed.— Y ormundschaft Ist nach **r Begriffsbestimmung ') des Servius eine durch das bürgerliche Recht übertragene und anvertraute Macht und Gewalt iib er eine freie Person dem zum Schutze 2 ), der wegen seines bringen] Alters »ich nicht selbst verteidigen kann '). §. i. Tutores (Vormünder) aber nennt man die, welche jene Macht i"^ Gewalt besitzen, und gerade nach dieser Eigenschaft ersten gie ihre Benennung. Deshalb heissen »ie iulorcs, S'eichsam lukores (Schützer, Aufseher) und Verteidiger, so- ^»e Personen, welche die Aufsicht über die Tempel haben, jfA'ftw' (Tempelhüter) genannt werden. §. 2. Ein Stummer * a »n nicht zum Vormunde bestellt werden, weil er sein Voll- *) Diese Definition des Servius geht freilich nur auf die Vormundschaft der unmündigen und la'sst die Gescnlechtstiitel ««beachtet. Deshalb wollten auch einige Juristen (Seger in Uistoria für. Rom. de tut. et cur. und Heine ceins in seinen notts adVinnii comment. adlnstil. ad h. §.) Erganzun- 2 ) Der SchützTwelchen Vormünder den Mündeln gewähren, besteht nach Ulp. Fragm. XI. 25. in dem ncgofia gerere und dein aurioritatem interpoliere. . . . 3)üeber diese Definition des Servius, welche mich „ den Basil. T. IV. p. 826. fast ebenso,.nur mit Weglassn.g der von Beck nach Haloand er reeipirten Worte: ««^*» übergetragen ist, verbreilct sich v. Gluck »''^" fi ™f der verschiedenen Meinungen darüber in •«"" " u "V n ™iL£ Pand. Bd. 28. S. 468-478. und Bd. 29. P ; * ~f; J™Ä 25-36 findet sich eine Widerlegung der v. Schrot ersehen eigenthüinlicheii Ansicht. 844 Pandect. L. XXVI. Tit. 1, De tutelis. wort nicht ertheilen kann. 4 ). §. 3. Viele Rechtsgelehrte und mich Pom])0.'iius im 60. Buche zum Edict führen den Beweis, dass ein Tauber niclit zum Vormunde gegeben werden könne, weil ein Vorimind nicLt nur die Fähigkeit zu sprechen, sondern auch zu hören haben miiss. 2. POMPON. lib. m. ad Sabin. — Von einem Mündel kann man es nicht fordern , dass er für sich um einen Vorimind anhalte, oder dass er sich selbst zu seinem Vormunde begebe. 3. ÜLP. Iib. XXXVII. ad Sabin. — Haben Münde! beiderlei Geschlechts einmal einen Vormund, und geratuen s°" dann in Wahnsinn , so verbleiben sie dieses Umstandcs tinge- achtet eben so, wie vorher, unter derselben Vormundschalt. Dieser Meinung war auch Quin! us Muciug, auch Julian»? gibt ihr seinen Beifall; bei uns ist es ein aufgenommener Kechtssatz , dass die Uuratel nicht eintrete, wenn das Alter noch einen Vormund bedarf. Haben nun Unmündige Vormünder, 8° werden sie bei eintretendem Wahnsinn nicht unter eine Curat«' gebracht, haben sie aber noch keine Vormünder zur Zeit, da s' e die Käserei überfallt, so kann man ihnen auch in diesem Fall Vormünder geben, weil man die Bestimmungen desZwö'lflsfelgesctzc* [hinsichtlich der Curatorenj durchaus nicht auf Unmündige bezogen wissen will. §. 1. Weil aber bei uns für Unmündige Keine Agnaten Curatoren werden dürfen, so sind wir der Meinung', dass auch einem Menschen, der noch nicht das fiii»- iiudzwanzigxle Jahr vollendet hat, im Zustande der Raserei zwar ein Curator gegeben werden soll, jedoch dies nicht auf dem Grunde , weil er in Raserei verfiel, sondern weil er ein Mensch ist, dein noch seine Minderjährigkeit Hindernisse macht« Wir werden also uns dahin erklären , wenn einen Mensche« sein Alter noch der Tutel oder Curatel unterwirft, so sei e» nicht uothwendig für diesen aus dem Grunde, weil er vva/iu- Hinnig igt, um. einen Gurator nachzusuchen '). So verfüg 1 " auch der Kaiser An toniuuH Augu stus '•) , indem m» u hierbei mehr auf das Alter, als auf den Wahnsinn, seine Aufmerksamkeit richten müsse. §. 2. Wenn ein unmündiges Kind mit seinem rechtlich bestellten Vormunde , oder der Vormund mit einem seiner PHegbefolilenen, einen Process führen will» | so entsteht die Frage, ] ob auf Verlangen der I'/fegbefohlene« 4) Das auetoritutem interpoliere und auetorem esse war eben das Unterscheidende der Vormünder von Unmündigen. ü) Ueber diese Stelle verdient verglichen zu werden An ton •S c h ii 11 i ii g ad (>«. Zu vergleichen »st auch Com. v. Hvnkersh. Obscrv. V. H. 1>- 230. .« 846 Pandect. L. XXVI. Tit. 1. öö fttfefo. derselbe Titins gegen einen Andern als Tutor auftreten, 8° das» ans verschiedenen Veranlassungen e i u e Person die Stelle zweier Curatoreu behauptet. Dies kann sich auch in der Per- gon eines und desselben Gegners treffen, nämlich wenn derselbe Mann zum Curator für verschiedene Rechtsstreite, und zu verschiedenen Zeiten, erbeten wird. 6. ULI», lib. XXXVIII. ad Sabin. — Dass stummen unmündigen Kindern ein Vormund gegeben werden könne, ist ei» wahrer Satz, ob aber für dieselben ein Vollwort ertheilt werden könne, unterliegt einigem Zweifel. Wenn nun [eine Erniä«"" tigung] bei einem, der schweigt, Statt finden kann, so ist di« s auch bei einem Stummen zulässig. Dass über für Personen, " ie schweigen, ein Vollwort ertheilt werden könne, ist die richtigere Annahme, wofür sich auch Julia uns im einuudzvvaU- zigsten Buche der Digesten erklärte. §. 1. BedingungsW° lse darf von den Statthaltern der Provinzen kein Vormund gegebe" werden, geschah dies aber doch, so ist es eine ganz ungültig 9 Handlung. Dies ist auch die Meinung des Pomponi« 1 ** Machen aber die Statthalter der Provinzen noch den Zusatz- Diesen bestelle ich zum Vormund, wenn er Sicherheit g e ' leistet hat; so soll hierin keine Bedingung , sondern vieli» eUt eine Erinnerung, enthalten sein, nämlich dass diesem nicht Ott' ders die Vormundschaft anvertraut werde, als wenn er Sicherbe' geleistet Labe, das ist, es werde ihm nicht anders die » cr * waltung übertragen, als wenn er dem Mündel dahin sie'" 5 gestellt, dass dessen Vermögen in einem guten Zustande v° bleiben solle. §. 2. Die Bestellung eines Vormuudes ist V? der Ausmiss einer Amtsgewalt 8 ), noch der Rechtsprechung' sondern kommt blos dem zu, welchem dies namentlich '-"' Gesetz oder ein Senatsbeschluss oder der Kaiser verstattet 0 ' §. 3. Einem Unmündigen, der taub ist, kann ein Von» 110 bestellt werden. §. 4. Bekanntlich kann einem Kinde, des» 0 Vater in feindlicher Gefangenschaft sich befindet, kein »° lnuud bestellt werden. Es kann aber die Frage entstehen, °» wenn [diesem dennoch] ein Vormund bestellt wurde, die «" tigkeit [oder Ungültigkeit] dieser Bestellung erst von der Ur kunft abhänge? Nach meiner Meinung ist diese Bevormundung ungültig. Denn kehrt der Vater zurück, so fällt das Kino! «° in seine Gewalt zurück, als ob er niemals in feindlicher « fangenschaft gewesen wäre. Man muss [hier] über die »er- mÖgensmasse einen Curator setzen, damit diese nicht mittl er Weile zu Grunde gehe. 7. ULP. üb. II. Disp. — Würde ein Familiensohn vo"» 8) Imperium ist die Gewalt, welche jedem Magistrats * on Amts wegen zusteht. Pandect. L. XXYI. Tit. 1. De tutclis. 847 de«sc» von Prätor zum Vormunde bestellt, so haftet der Vater, -wen» er die Vormundschaft |xfiihrung seines Sohnes als für ihn verbindlich] anerkannte, für das Ganze, that er das nicht, nur insoweit das Pecnlium reicht. Das Anerkennen aber erklärt sich daraus, e »tvveder wenn er die Verwaltung übernahm, oder seinem Sohne in diesem Bezug 1 seine Einwilligung ertheilte, oder überhaupt in eine Beziehung mit der Vormundschaft kam. Deshalb sagte ich, es liege auch eine Anerkennung, wenn Je- »isnul an seinen Sohn schrieb, er möge die Vormundschaft mit Achtsamkeit verwalten, in den von ihm gebrauchten Worten : da du weisst, dass jeder Schaden uns zur Last fällt. Freilich Wenn er seinem Sohne blos eine Ermahnung gab , so hat er dadurch nicht anerkannt. 8. Idem Hb. I. Opin. — Der Freilasser muss auch als Vormund seines Freigelasseneu seine Treue verbürgen, und Würde etwas Nachtheiliges unternommen, so darf nach den« gemeinen Hechte, obgleich es sich um einen freigelassenen Pflegebefohlenen handelt, doch auf Aufhebung [ eines solchen Geschäfts] angetragen werden. » 9. MARCIAN. üb. III. Imtit. — Bei denen findet eine ausserordentliche Strafe Statt, von welchen es erwiesen wird, dass sie durch Geld die Vormundschaft sich erkauften, oder dass sie bestochen die Bestellung eines tüchtigen Vormunde» hintertrieben, oder geflissentlich bei Aufzeichnung der Ver- «ib'gensmasse diese zu gering ansetzten, oder mit augenscheinlichem Betrüge die Güter der Mündel veräusserten. 10. ULP. lib. II. ad Ed. — Auch ein Municipalbürger «•ann zum Vormunde bestellt werden, wenn nur dies für eineu s «iner Mitbürger geschieht. 11. PAUL. lib. III. ad Vit eil. — Würde ein Wahnsinniger zum Vormunde bestellt, so kann man dieses als so bedingt verstehen, wenn er wieder zur Vernunft gekommen Sein wird. 12. Idem lib. X. Jtcsp. — Es war die Frage: ob die, Welche an die Stelle Jemandes, der des Staates wegen ablesend ist, als Vormünder bestellt würden, nach dessen Tode 10 dieser Eigenschaft fortbestehen, oder ob man um Andere °achsuchen müsse? Paulus beantwortete dies so: die, welche * u Vormündern an die Stelle eines Abwesenden bestellt wür- "?•», sollen , wenn dieser nicht zurückkehrt, in diesem Verhältnisse bis zur Zeit der Mündigkeit verbleiben. 13. POMP. lib. U. Enchir. — Man pflegt auch bisweilen einem Kinde, das einen Vormund hat, einen Curator zu geben, wenn der Vormund krank oder zu alt ist. Dieser ist aber •«ehr für einen Verwalter des Vermögens, ab» für einen Cu- .M\\ [< 848 Pandect. L. XXTI. Tit. 1. De tutelis. rator anzugehen. §. 1. Es gibt auch einen Gehiilfen (aiJJutor) 9 ) in der Vormundschaft, das sind Personen, welchen zu bestellen der Prätor gewöhnlich solchen Vormündern erlaubt, die zur Verwaltung der Vormundschaft nicht hinreichen, jedoch »o, dass sie diese Bestellung auf ihre Gefahr unternehmen ' ")• 14. ULP. Üb. XXXVII. ad Sabin. — Wurden Unmündige adrogirt, oder Pflegbefohlene verwiesen, so hören sie auf, unter der Vormundschaft zu stehen. §. 1. Ebenso beendigt sich die Vormundschaft, wenn der Mündel in Sclaverei verfällt. §. 2. Die Vormundschaft endigt sich auch auf andere Arten , wenn z. B. der Vormund oder der Mündel in feindliche Gefangenschaft kamen. §. 3. Wenn aber auch bis zu einer gewissen Zeit hin ein Vormund gegeben wurde , so endigt sich nach Ablauf dieser Zeit sein Amt. §. 4. Ueberdie» nimmt die Vormundschaft ein Ende, wenn der Vormund al» verflüchtig entfernt wurde. §. 5. Wenn aber auch ein Vormund bis zum Eiutritte einer bestimmten Bedingung gegebe» wurde, so hö'rt gleichfalls die Vormundschaft auf, wenn « |ö Bedingung eintritt. 15. /dem üb. XXXVIII. aä Salin. — Wurde ein Vormund zwar nicht von den Feinden gefangen genommen , sou- dem zu diesen als ein Gesandter abgeschickt, oder auch von diesen aufgenommen , oder er entfloh zu diesen , so bleibt er Vormund, weil er kein Sclav wird, aber inzwischen wird von den Statthaltern ein anderer Vormund bestellt werden. 16. GAJ. lib. XII. ad Ed. prov. — Die Vormundschaft ist meistens 1 ') ein Geschäft blos für Männer. §. 1. Mau im'* 81 wissen, dass keine Vormundschaft erbrechtlich auf einen A"" dem übergehe. Aber die gesetzlichen Vormundschaften kommen auf die Rinder männlichen Geschlechtes, wenn diese da» volle Alter Laben, herab. Dies ist aber nicht der Fall bei d efl übrigen Vormundschaften. 17. PAUL. lib. VIII. ad Sabin. — Es erfolgten viele Senatsbeschlüsse zu dem Zwecke, dass an die Stelle ei" eg wahnsinnigen, tauben, und stummen Vormundes andere Vor* miinder bestellt würden. 9) Ein adjtrtor wird zu anssergerichüichen, ein acior z«« 1 Process, ein procurator aber nur erst nach der Litiscontesia- tion gültig vom Vormunde allein bestellt. (C 11. C> ae procur.) 10) Die verschiedenen Emendations- und Interpretationsversiicne «lieser Stelle will ich hier nicht hersetzen, weil sie angeführt zu lesen sind bei v. Glück XXXI. S. 133. Anm. 20. 11) Dieses plerumaue, welches vielleicht auf die ausnahmsweise Vormundschaft der Mutter hindeutet, hält Wissenbach für ein Einschiebsel des Triboniau. P4Nt)ECT. V. XXVI. TU. 2: Do testameniaria ttticla. 849 18. NERAT. Hb. III. Rcgul. — Franen können nicht *fl Vormiiuderinnen bestellt werden, weil dies ein Geschäft *"«• Männer ist; sie miissten es sieb denn vom Kaiser besonders nusbitten, die Vormundschaft über ihre Kinder führen zu dürfen. Zweiter Titel. De, testameniaria tutela. (_F~on der testamentarischen JTormundschafl ' ')• 1. GAJ. lib. XII. ad Ed. prov. — Nach dem Zwölf- 'ofelgesetze l3 ) ist es den Vätern erlaubt, ihren Kindern, '"Üunlichen oder weiblichen Geschlechts, in ihrem Testamente Y or "»iinder zu geben, wenn diese (Kinder) nur in ihrer Gewalt *'ch befinden. §. 1. Ferner muss man wissen, dass auch nach- ffebornen Söhnen oder Enkeln, oder den übrigen Kindern, ihre "äter im Testamente Vormünder bestellen dürfen, nur müsleü s,e in einem solchen Verhältnisse sich befinden, dass sie, yvüreu sie noch bei des Erblassers Lebzeiten geboren worden, ,n seine Gewalt gekommen wären, und das Testament nicht ■ungestossen hätten. §. 2. Eben so ist zu bemerken, wenn Je- "mud, der einen Sohn, und von diesem einen Enkel zusammen in seiner Gewalt hat, dem Enkel einen Vormund bestellte, diege Bevormundung nur dann gültig Bei, wenn der Enkel ''ach seinem Tode nicht in die Gewalt seines Vaters zurückfallen wird; ein Umstand, der dann eintritt, wenn der Sohn e ' Lebzeiten deg Erblassers aufhört, in dessen Gewalt zu sein. 2. ULP. lib. l£. ad Sabin. — Auch kein Soldat kamt hindern, die iu [eine andere] väterliche Gewalt dereinst zurückeilen, einen Vormund bestellen. Dies rescrlbirten die höchsteigen Brüder. ^ 3. In km lib. XXXV. ad Ed. ■ — Für testamentarische »utoren muss man auch die halten , welche in Godicillen gegeben wurden, die im Testamente bestätigt sind. §. 1. Aber ÜUr die darf man für testamentarische Vormünder halten, wel- clle auf die gesetzliche Weise gegeben wurden. 4. MODESTIN, lib. VII. Dlffer. — Ein Vater kann , en zum Erben eingesetzten, oder enterbten Sohn bevormun- en > eine Mutter aber kann nur dem Eingesetzten einen Vor- ,n un4 geben, [und dieser scheint dann] mehr für das Vermögen, *** für die Person gelbst, zum Vormund bestellt zu sein. Man j'd aber auch gegen den im mütterlichen Testament bestell- , en Vormund eine Untersuchung [seiner Fähigkeit] anstellen J2) Vgl. v. Glück ausführl. Erlüut. «1. Pnnd. XXIX. S. 201. li ) Uli, ian führt die Worte des Zwölftafelgesetzes an im *r. xr. ji 14. Vorp. jur. civ. II. 54 III 850 Pamdkct. fcu XXVI. Tit. 2. Da testamentaria Mela. müssen, indem der vom Vater, wenn auch nicht nach den Vorschriften des strengen Hechtes, gehörig bestellte Vormund, doch ohne vorhergegangene Untersuchung, bestätigt wird; nur inuss der Gruud, welcher den Vater zu dieser Bevormundung bestimmte, sich nicht geändert haben, z. B. der Vormund aus einem Freund zu einem Feind, aus einem reichen Manne zu einem armen, gß' worden sein. 5. ULP. Hb. XV. ad Salin. — Bestellte Jemand [schlechthin] für seine Töchter Vormünder, so scheint er 8' e auch für eine iinchgeborne Tochter bestellt zu haben; weil unter der Benennung Tochter auch eine Nacbgeborne verstände 0 wird. 6. Idem IIb. XV. ud Sabin. — Wie aber ist es, wen» Enkel da sind? wurden auch für diese Vormünder besleHf» wenn blos der Name Söhne vorkommt'.' Die Meinuug ha* mehr für sich, dass auch die Bestellung auf diese sich bezieh«» wenn nur der Vater siel» des Ausdruckes : Kinder, bediente. Sagte er übrigens blos Söhne, so sind Enkel nicht dariii>t er verslanden; denn etwas Auderes versteht man unter der v e ~ nennung Söhne, etwas Anderes unter der Enkel. Gab et sie aber seinen Nacligeborneu , bo werden darunter soWob* naebgeborne Sohne, als auch die übrigen Rinder verstände" werden. 7. PAUL. lib. HI. ad Sabin. —. Die Vormünder gebe» nicht \om Erben , sondern gleich vom Erblasser aus, soM" nur Jemand Erbe gewordeu ist. Dem» es kann selbst de' Erbe und nach seinem Tode ein Anderer zrnn Vormunde be " Stellt werden. 8. ULP. lib. XXIV. ad Sabin. — Dem bestellten Vor- munde kann durch ein Testament oder Codicille diese Eig« 0 ' schuft wieder genommen wefaen. §. 1. Wurde beding'"" 1 ^' weise ein Vormund bestell*, so wird er, wenn die .Beding""" nickt eintritt, auch nicht Vormund werden. §. 1. Man t a,,t aber von einer bestimmten Zait an, und bis zu einer beslj"" ten Zeit hin, und unter einer Bedingung und bis zum Eil>' rl einer Bedingung hin, einen Vormund geben. §. 3. Mus» » na aber bei der, Bestellung eines Vormundes auf die Icicbje* oder auf die jüngste Bedingung, wie bei einem Vermächtnis» 6 ' Rücksicht nehmen? wie z.B.: Tiliiis soll Vormund sein, W e "'' es ihm möglich sein wird; Titius soll Vormund sein, vve ."V das Schiff aus Asien angelangt sein wird. Julian u s sehr'« im zwanzigsten Buche der Digesten: man müsse die uiug'S Bestimmung berücksichtigen. 9. POMP. lib. III. ad Quint. Muc. — Wennij mand die Erbschaft antritt, so hat nichts von dem im 1 e * " mente Verfügten Gültigkeit. Tritt aber von mehreren fc rbe Erb« 1 * Pandect. I» XXVI. Tit. 2. De icstammtaria tutcla. 851 Einer die Erbschaft an, so sind sogleich die Bevormundungen gültig, und man hat nicht die Antretung Aller abzuwarten. 10. ULP. üb. XXXVI. ad Sabin. — Wenn die Erb- Schaft, aus welcher ein Vormund erwartet wird , noch nicht angetreten ist, so ist die Meinung richtiger, dass ein Anderer bestellt werden könne, gleich als ob [zwar] noch kein Vormund vorhanden wäre, aber einer **) erwartet würde. §. 1. Bei testamentarischen Bevormundungen richtet man sich nach der jüngsten Bestimmung, und wurde mehrmals bevormundet, «o sieht mau blos auf die jüngste Schrift. §. 2. Wenn Jemand, der einen Sohn, und von diesem einen Enkel hatte, für den Enkel einen Vormund bestellte, so unterliegt es wohl einiger Bedenkliclikeit, ob denn in keinem Falle diese Bevormundung von Nutzen sei ? wie wenn man sich zum Beispiel denkt, der Sohn sei bei Lebzeiten seines Vaters gestorben, und der Enkel noch bei Lebzeiten seines Grossvaters in dessen (seines Vaters) Stelle ■ eingetreten. Und es liisst sich geradezu •"gen, das Junisch-Vellejische Gesetz bestätige auch eine solche Bevormundung. Denn auch Pomponius schrieb im sechzehnten Buche aus dem Sabinus, eine solche Vormundsgebung *ei gültig. Denn erhielt ein Testament Bestätigung, so wird folgerecht auch eine Bevormundung gellen, welche in diesem Srülti^en Testamente, das ist, worin ein Enkel entweder zum •rfceu eingesetzt, oder namentlich enterbt wurde, angeordnet Vvurdo. §. 3. Wenn ein -Wahnsinniger in einem Testamente *«ro. Vormunde bestellt wird, so ist nach der Meinung des "rocnliig die Bevormundung nur unter dem Beisatze gültig;: "Wenn er nicht mehr wahnsinnig sein wird; wurde er aber unbedingt gegeben , so hält P rocu Ins diese Bevormundung liir ungültig. Aber Pomponius sagt, und dies ist auch '•cutjger,' Jauch im letzteren Falle] wäre die Bevormrmdung ff'illijv und beginne dann, wenn der Vormund zu Verstände gekommen, sein wird. §. 4. Ein fremder Sclav kann so zun» *oriiiunde bestellt werden: Er soll Vormund sein, wenn er frei wird. Ja auch "weiin er unbedingt gegeben wurde, so Sc heint die Bedingung: wann er frei sein wird, dar/u enthaften zu gein. In dieser Beziehung liisst sich, es auch verthei- '•'gen, es wäre dem fremden Sclaven iideicommissarisch die Freiheit gegeben. Was ist es denn für Unterschied, ob Jemand "einen eigenen oder einen fremden Sclaven zum Vormunde ein- Se 'zfe, da man aus günstiger Berücksichtigung des Mündels ""d des öffentlichen Wohles die Ertheilung der Freiheit Ci * den [Sclaven] annimmt, der zum testamentarischen Vor- 14) Die Uebersetzung richtet sich hier nach der besseren Lesart sed } statt nee. 54* 852 Pamdect. h, JtXVI. TU. 2. l)e testamentarüt .tuicla- mundo bestellt wurde? Map kann deshalb auch für diese» | fremden Sclayen] die Freiheit, als iideicommissarisch gegeben,, Yprtheidigen, wenn nur der Wille [des Testators] nicht offenbar dagegen streitet. 11. Idem lib, XXXVII. ad Sabin. — Wenn Jemand bedingungsweise, oder von einer bestimmten Zeit an, einen Vormund gab, so miiss für die Zwischenzeit, auch wenn der (Mündel einen gesetzlichen Vormund hat, doch ein anderer Vormund bestellt werden, Dies mnss man sich ja einpriigeur dass, so lange nqch eine testamentarische Vormundschaft zu erwarten steht, die gesetzliche zurücktrete. §. 1, Wurde nu« einmal die testamentarische Vormundschaft übertragen, dec Vormund aber leimte diese ab , so sagen wir, auch in diesem Falle müsse an die Stelle des ablehnenden Vormundes ein von der Obrigkeit bestellter, nicht aber der gesetzliche Vormund kommen. §. 2. Dasselbe sagen wir auch dann, wenn er (der- Vormund) von, diesem Amte entfernt wurde; denn auch- die Entfernung dieses hat die Wirkung, dass ein Anderer bestell' wird. §. 3. Starb aber der testamentarische Vormund, *° kommt die Vormundschaft an den gesetzlichen; weil auf die' sen Fall der Senatsschluss sich nicht erstreckt. Wurde» aber zwei oder mehrere testamentarische Vormünder bestellt» so kann allerdings an die Stella des verstorbenen oder verbannten Vormundes ein anderer gegeben werden. We nn übrigens Keiner meLr am Leben ist oder im Staate sich b flf findet, so rückt die gesetzliche Bevormundung nach. 12. Idem üb. XXXVIII. ad Sabin. — Für bestimm*« Gegenstände oder Geschäfte kann ebenso wenig in einem Testamente ein Vormund bestellt werde», als Mos tat eine Person» ohne Einfluss auf deren Vermögen. -13. POMP. Üb. XVII. ad Sabin. — Würde aber >" solcher Beziehung ein Vormund bestellt, so ist dieses ga" 20 Geschäft ungültig, U. MARC. üb. IL Insiit. — weil eine Person « Vi nicht aber ein Vermögensgegenstand, oder ein Geschäft bevor- mundet wird. . 15. ULP. lib. XXXVIII. ad Sabin. — Wird jedoc« ein Vormund für das Vermögen [des Mündels], das in Afr' lca oder in Syrien liegt, gegeben, so ist dies zulässig; 0 ' e, " , es ist dies ein bei uns aufgenommener Rechtssatz. 16. Idem lib. XXXIX. ad Sabin. — Wenn Jemand s» bevormundete: Meinen Söhnen gebe ich den Vormund, s° ,s * diese Bestimmung von der Art, dass man annehmen kann, e f 15) Deswegen wohl, weil in dem Pupillen sich alle Vermögensrechte coiiccntrircii. er PSÜ«*kct. L. XXVI. Til. 2. JJc Icslatit'attaria tutela. 853 habe sowohl «eine Söhne, als seine Töchter bevormundet; denn 'inter der Benennung der Söhne versteht man aucK die Töchter. §. f. Jemand, der mehrere Sohne hatte, bestellte für seinen Sohn einen Vormund; nun ist die Frage: ob dies als eine Bevormundung' aller seiner Söhne angesehen werde? Poinpo- »i u s erklärt sich hierüber nicht bestimmt. Die Annahme einer 'Jevormunduug aller Söhne hat aber mehr für sich. §. 2. Wenn Jemand seinen Kindern oder Söhnen einen Vormund gab j so nimmt man an, er habe, wenn einige davon sich im feindlichen Lande befinden, auch diese mit bevormundet; es »uüsste denn seine entgegengesetzte Gesinnung deutlich bewiesen werden; §. 3. Wenn Jemand, ohne es zu wissen, dass fitius sein Sohn ist, »einen Söhnen Vormünder gab, so fragt es sich, ob man annimmt, er habe blös die, welche er wissentlich in seiner Gewalt hatte, bevormundet, oder auch den, Welchen er nicht als seinen Sohn kannte? Die Annahme, er "Übe dieSen nicht bevormundet, hat mehr für sich , obgleich der JVame Söhne auch diesen mit einschliesst. Allein weil er »icht an diesen denken konnte, so erstreckt sieb die Bevormundung nicht auf seine Person. §. 4. [Es inuss dieses ferner auch dann angenommen werden,] wenn er/ (der Erblasser) seinen ^olin 9 der noch lebt, todt glaubt; denn ein Mensch, den [der Erblasser] für todt hält, gilt nicht für bevormundet. §. 5. Der Erblasser gab seinen Nacbgeboruen Vormünder ', diese aber Werden noch bei seinen Lebzeiten geboren, nun ist die Frage, °° die Bevormundung gelte? Die Bejahung dieser Frage hat "ach billiger Erklärung mehr für sich, obgleich die Geburt dieser Kinder noch bei dessen Lebzeiten eintrat. 17. Idem lib. XXXV. ttrf Eil. — Dass testamentarische Vormünder nicht zu einer Sichcrheitsleistimir : es solle das "liimJelvennögen in gutem Zustande verbleiben; gezwungen Werden , ist mehr als ausgemacht. Wenn aber Einer davon Sicherheitsleistung anbietet, um allein die Verwaltung führen 2,1 dürfen, so ist er nach der Vorschrift des Edictes durchaus u >cht abzuweisen. Aber mit Recht trug der Prätor auch den Uebrigen diese Bedingung vor, nämlich, ob auch sie Sicherheit Risten wollen; denn sind sie hierzu erbötig, so dürfen sie nicht durch das Anerbieten des Einen von der Verwaltung ausgeflossen werden. Aber uatürlich ist nur dann die Verwaltung **ir Alle gemeinschaftlich; wenn Alle Siclierbeit geleistet haben. ^»11 aber Einer lieber sich Sicherheit leisten lassen, als die "erwaltnng mitführen, So ist er dadurch ausser aller Besorg- "ks. §. 1. Aber dem, welcher Sicherheit leistet, inuss nicht Serade ohne alle Ausnahme der Vorzug ertheilt werden. Wie ,st es nber in dem Falle, wenn es eine verdächtige, oder ^handliche Person ist, welcher die Vormundschaft nicht einmal 854 Pandjsct. L. XXVI. Tit. 2. De iestamcntaria Mala. unter [uofhwendiger] Sicherheitsleistung anvertraut werden darf, oder wie, wenn diese Person schon viele Schlechtigkeiten bei dem Vormundsamte beging? Muss sie da nicht vielmehr von der Vormundschaft entfernt und verwiesen werden, als dass sie allein die Verwaltung führen darf? Vormunde' dürfen auch nicht ohne Weiteres , wenn sie nicht Sicherheit leisten, entfernt werden; weil meistens bewährte uud tüchtig 8 und ehrbare Vormünder, auch ohne Sicherheitsleistung, nicht zurückgewiesen werden; ja man darf sie nicht einmal Sicherheit leisten hcissen. §. 2. Es gibt daher eine doppelte Untersuchung der Ursache; einmal in Bezug auf die Person dessen, der eine Sicherstellung anbietet, wer und von welchen Eigenschaften er sei, und dann welche Eigenschaften die Mitvor- miinder besitzen; ob sie vielleicht von solchem Rufe und solcher Ehrbarkeit sind , dass sie dieser Beschimpfung einer Sicherheitsleistung sich nicht unterziehen dürfen. 18. CALLISTR. lib. III. Ed. prov. — Sind aber Mehrere zur Sicherstellung erbötig, daun hat der Tüchtigere den Vorzug, jedoch so, dass die Person der Vormünder uu° die der Bürgen unter sich in Vergleich kommt. 19. ULP. lib. XXXV. ad Ed. — Wenn keiner der Vormünder zur Sicherheitsleistung auffordert, sondern Jemand, der nicht Vormuud ist, auftritt, und von den Vormündern Sicherheitsleistung", oder im Weigerungsfälle die Ueberlassung der Vorinundscbaflsführung begehrte, intern er zur Sicherheit*" leisluiig erbötig ist, so ist dieser abzuweisen; (jeuu es da" weder einein IVichtvormunde die Vormundschaft anvertraut, iio cB dürfen die testamentarischen Vormünder gegen das Recht ei» er Sicherstel/ung unterworfen werden. §. 1. Dieses Edict ii" et Sicherheitsleistung 10 ) hezjcht sich auf die testamentarische» Vormünder. Wenn abbr auch nacL vorlierg'eg'aiigeiier obr>S' keitücher. Untersuchung Vormünder bestellt wurden, so ■•"' nach Marcellus auch auf diese das Edict, sich beziehen, h 00 darauf weise auch eine Rede der göttlichen Brüder hin. De*" halb sind denn auch sie (die obrigkeitlich Bestellten) in ^ et C'lausel mit inbegriffen, dass nämlich der, für welchen de' grössere Theil der Vormünder sich erklärt, die Verwaltung nach dieser Wahl führe, obgleich die Worte des Edicts blo» auf die testamentarischen Vormünder gehen. §. 2. Wurde einem Nacbgebornen ein Vormund im Testamente gegeben» so beginnt seine Wirksamkeit erst mit der Geburt dieses PJW des. Es hat jedoch der Substitut des Mündels gegen ihn die Klage aus der Geschäftsführung (actio negotiorum gcslorum ")' 16) Haas sie die testam. Vormünder nicht trifft, , * 17) Nach Paulus im Fr.24. D. de tut. et rat. distralt. (27. 3-; hlos eine ui'dis actio. ^^| 2SS2 Pandkct. L. XXVI. TU. 2. De testamenlaria tut cht. 855 dieselbe Kluge findet auch dann Statt, wenn nach der Geburt des Embryo der Vormund, bevor er noch zur Verwaltung gelangte, von der Vormundschaft entfernt wurde; führte er aber Geschäfte nach der Geburt des Embryo , so kann er mit der Klage aus der Vormundschaft {actio ttttelae) auch wegen Seiner früheren Geschäftsführung belaugt werden. Diese Klage [erstreckt sich] auf die ganze Verwaltung. 20. PAUL. lib. XXXVIII. ad Ed. — Eine nngewisse Person 18 ) kann nicht zum Vormund bestellt werden. §. 1. *n einem Testamente kann man jede beliebige Person als Vor- •öiind geben , mag es nun ein Prütor oder Consul sein, weil das Zwölflafelgesetz dies bestätigt. 21. Iuem lib. VIII. Brcv. — Die können in einem •lestamente zu Vormündern bestellt werden, welche Testa- ^entsfähigkeit besitzen ,u ). 22. ULP. lib. XLV. ad Ed. — Wenn Jemand für seinen Sohn einen Sclaven , den er für einen freien Menschen hielt,' da er doch Sclav war, zum Vormund bestellte, so wird der Sclav dadurch weder frei noch Vormund. 23. AFKICAN. lib. VIII. Qvacsl. - Eine Bevormundung auf diese Art: Titius soll über diesen oder jenen *°n meinen Söhnen, über welchen er nur will, * ormund sein, ist ungültig; denn was wollte man annehmen , wenn Titius sich nicht erklären möchte , über welchen der Söhne er Vormund sein wolle? §. 1. So aber wird ge- hnrig glg Vormund bestellt sein: Titius, wenn er will, soll "ber jenen meinen Sohn Vormund sein. 24k JAVOLKN. lib. V. tvr Cass. — Wenn mehrere ■"'iloren bestellt wurde«, «o ist es iiberiliissig', vom Prütor eine» Rechtsstreites wegen einen Curator zu verlangen , weil der eiue Tutor wohl belangt werden kann, wem» der andere den "lündel ermächtigt. 25. MODESTIN, lib. IV. JPam?. — Wenngleich ein •°rinund, der zweien Mündeln bestellt wurde, die Vormundschaft des einen von sich ablehnen kann, so bleibt er dennoch 'oruiuud des anderen, wenn' das Vermögen getrennt ist. 26. PAPINIAN. lib. IV. Resp. — Nach unserem Hechte '"»erträgt ein Vater fruchtlos in einem Testamente der Mutter 18) "Wer solche (pcr.ionac fnceriae) unbestimmte Personen sind, sagt Gajus VommcM. II. ]. 238. und Juslinian. f. 25. I. du legal. (2. 20.) lis ist nach v. G1 üc k überhaupt B i n u ug e w i sser V«pruniml ein s o 1 r iie r, von welchem derTestirer zu der Zeit, da er «nn ernanute, selbst nicht wusste, wer es sein werde. ll J) Hier ist natürlich die passive Testauieutafähigteit xu verstehen. 856 Panbkct. L. XXVI. Tit. 2. De tertamcniaria iuteJu. die Vormundschaft über die gemeinsamen Kinder. Und wenn auch ein Statthalter der Provinz an« Unwissenheit für die Befolgung des väterlichen Willens entschied , so thut doch sein Nachfolger nicht wohl darau, einen Ausspruch zu befolget», den unsere Gesetze nicht zulassen. §, 1. Ein Vormund, dein nach dem Willen des Vaters die übrigen Vormünder, denen die Verwaltung iibertrageu ist, die J.iechuuug ablegen soll«»? ist nicht für einen Ehrenvormund anzusehen. §. 2. Gab der Vater sei ohne ein Testament verstorben, oder wenn ni» n im Name» des Mündels behauptet, dag Testament sei fal* cU > wenn auch gleich ein Vatersbruder vorhanden ist, der oh»e (das Dasein des väterlichen] Testaments gesetzlicher Voroi»»'J •ein würde; weil ja Niemandem, der schon einen Vorniu» bat, ein Vormund gegeben werden kann; denn viel ;paaseD» er ■wird der Prätor gerade den Vormund, der schon im Testa»* 1 , sich vorlinder, bestellen, damit ohne jede dem Reoh'ss"" eJ ' e selbst Toran gehen de Entscheidung der rechtlich bestellte *<"'" mmid den Mündel in diesem Rechtsstreite vertrete. Wenn c' ,er dieser Oheim [selbst] , welchen der Mündel für seinen ges'" w ' liehen Vormund erklärt, gegen den ihm untergebenen Uuni»" 1 ' digen eine peinliche Klage erhöhe und behauptete, er sei g e ' ■etzlicher Erbe, so soll man, nach Julianus, einen andere" Vormund verlangen. 28. PAPIMAN. IIb. IV. Resp. — Wer einer ihm testamentarisch angetragenen Vormundschaft, weil er sie geseU> lC ' ablehnen kann, sich nicht unterziehen wollte, dem sollen auc die Vermächtnisse, welche seinen Söhnen hinterlassen wnrd e »> entzogen werden, wenn mir die Sohne diese Vermach'» 1 ** nicht einer eigenthiiralichen Zuneigung gegen sie, sonder» eiue Beehrung, die dadurch ihrem Vater geschehen soll, verdanke"- §. 1. Wer iideiconimissnrisch freigelassen wird, wird nlCB rechtlich zum testamentarischen Vormunde bestellt. U 8 *.*' nun aber die Freiheit erlangt, so wird er nach dem Wi" e " ^ — - ■ — ■ ....... .. ■ — ------------■— 20) Durch diese Wendung fällt freilich das Ungewöhnliche der lateinischen Construction weg, welche deshalb auch seh» II n I oaml er und nach Andern mich von Lö'hr dahin verändern wollte, class sie, statt oui, lieber quem ei, «nW schieben. Pxndect. L. XXVI. Tit. 2. De icstctmmtaria Uitelu, 857 des Erblasser« zur Vormundschaft gerufen. Fruchtlos gibt der Freilasser seinem unmündigen Freigelassenen eiuen Vormund; Wird dieser (Vormund) jedoch in der Untersuchung für tüchtig befunden, so soll der Prätor den Willen des Freilassers befolget. 29. Idkm lib. XV. llesp. -~ Nach dem Sinne des Libo- niunischen Seuatsschlnsses soll der, welcher sich selbst im Testamente dem Mündel zmu Vormund schrieb, nicht Vormund Werden. Ist aber der Wille des Vaters, der sich darüber mr- »nittelbar mit eigener Unterschrift erklärte, ausser Zweifel gesetzt, so soll [dieser Vormund], nach meiner Ansicht, Curatör Werden, wenngleich andere Vormünder vorhanden sind. Dieser kat aber dadurch auch einen ihm etwa sonst nach dem öffentlichen Hechte zustehenden Entschuldigungsgrund verloren, weil er [die Uebernahroe der Vormundschaft dem Vater durch sein Niederschreiben] versprochen zu haben gilt, [jedoch] darf er auch nicht als verdächtig entfernt werden [wegen der eigenhändigen Erklärung des Vaters] 2 ')- 30. PAUL. Üb. VI. Quucst. — Es gibt zwei Titius, Vater nnd Sohn. . Ein Titius wurde zum Vormunde bestellt, aber es ist nickt deutlich,, welchen der Erblasser im Sinne hatte. Nim frage ich, was ist hier Hechtens? Antwort: der ist bestellt, welchen der Erblasser zu bestellen im Sinne hatte. ht aber dies nicht deutlich, bo liegt der Fehler nicht am Hechte, sondern am Mangel der Beweisführung. Deswegen ist keiner v Qii Beiden Vormund. 31. SCAEVOLA Üb. IV. Quais*) — Wenn ein Vater »einer enterbten Tochter Vormünder gab j;< nnd sein Testament durch die Geburt eines Posthumus für umgestossen erklärt wird, 8 <> ist es ain zweckmässigsten, dieselben [testamentarischen] Vormünder dem unmündigen Kinde zur Verfolgung der gesetzlichen Erbschaft zu geben 12 ). 32. PAUL. üb. TX. Mvspons. — Ich frage, ob nicht Jemand Bürger derselben Gemeinde als testamentarische Vormünder geben könne? Paulus befallt dieses. §. i. Derselbe **aulng ist der Meinung, dass auch der, welcher wegeu seiner Kenntnis* der Vermögensverhältnisse als Vorninnd gegeben '*vurde, ebenso wie die übrigen Testaments Vormünder durchaus sowohl wegen der Verwaltung ad ), als wegen der damit zu- 21) Üeber diese Gesetzstelle ist v. Glück o.a. O. zu vergleichen. S. 164-167. 22) Deu Sinn dieses Gesetzes hebt v. Glück a. a. O. heraus. 8. 81 Wd 82. 23) Nämlich wenn er den Verwaltenden nicht mit seinem Ra(h unterstützte. 858 Pandect. L. XXVI. Tit. 3. Da confirmundo tutore etc. sammenhängenden Geschäfte 3 4 ) rechtlich belangt werden könne. §. 2. Lucius Titius netzte seine unmündigen Söhne zu Erben ein und gab ihnen Vormünder mit diesen Worten: GajuS Mävius und Lucius Eros sollen die Vormünder meiner Söhne sein. Diesem Eros hatte er die Freiheit nicht geschenkt, er war aber auch noch nicht 25 Jahre alt. Njin frage ich, ob dieser (Eros) seine Freiheit gerichtlich verfolgen kann? Paulus bejaht es, weil man annimmt, der von seinein Herrn zum. Vormund bestellte Sclav habe [ eben dadurch ] der Freiheit sich würdig gemacht. Deshalb müsse denn auch der in Frage stehende Sclav ebenso benrtheilt werden, als wäre er zwar frei von der Erbschaff santrctung an, werde aber erst nach Erlangung des gesetzlichen Alters mit der Vormundschaft beschwert * 5 ). 33. JAVOLE1V. Üb. VIII. ex Pos/r,: Lab. - Vor- iniiuder wurden so gegeben: den Lucius Titius bestelle ich zum Vormunde. Ist aber dieser nicht mehr am Leben, so bestelle ich den Gajus Plautius zum Vormunde. Titius lebte «nd führte die Vormundschaft, darauf starb er. liier, sagt Trebatius, komme die Vormundschaft nicht ftn den I'lautias; Labeo behauptet das Gegentheil;, Proculus stimmt dem Labeo hei. Ich gehe der Meinung des Trebatius meine" Beifall, weil jene Worte ^des Erblassers] sich auf die Zeit seines Todes beziehen 2b ). M. SGAEVOLA üb. X. Digest. — Jemand gab an, deshalb gebe er in den Codicillen andere Vormünder, weil et erfahren, habe, dass von den testamentarischen Einige gestorben «eien, oder die Vormundschaft aus Gründen ablehnen könnte"- [Es fragte sich nun,] ob nichts desto weniger die , welche noch leben und dieses Amt nicht ablehnten, Vormünder blieben ? Die Antwort ist, es sei kein Grund vorhanden, war" 1 " sie nicht bleiben sollten. Dritter Titel. De c onfir mundo tulore vcl curutore. {Ion der Bestätigung des Tutor oder Curator.) i. MODESTIN. lib.VI. Ejocjis. — Um die Bestimmungen über Bestätigung der Vormünder nicht uuerörtert zu l» 8 " neu, wollen wir einiges VY eilige auch davon in Betrachtung 24) Unter dem accessio»!.* jus- versteht hier CujaciuS da» Hecht, nach welchem man einen solchen Vormund, nachdem die Verwaltenden ausgeklagt wurden, belangen kann. 2. r >) Uober ilie vielfache Interpolation dieser Stelle ». Zeitschrift für die geschichtl. Ilechtsw. Bd. 3. S. 287. 26) Vergleiche hierüber v. Glück a. a. 0. S. 225-227. Pahdect. L. XXVI. Tit. 3. De conflvmando tutore etc. 859 ziehen, §. 1. Einige Vormünder werden auf gültige Weisa iu» Testamente gegeben, d. i. von solchen, welche dies dürfen, auf die Art, wie man dies darf, und da, wo man dies darf. Ein Vater nämlich gibt seinen Söhnen und Enkeln, die *n seiner Gewalt stehen, auf gültige Weise einen Vormund, jedoch nmss dies in einem Testamente geschehen. War es aber eine zu diesem Geschäfte unfähige Person, wie die Mutier., der Freilasser, oder sonst ein Dritter; oder war es eine Person, die nicht so bevormundet werden kann, wie wenn •W Vater den Sohn , oder eine Tochter , die nicht in seiuer Gewalt stehen, bevormundet; oder wenn er [zum Vormunde] sagte: ich bitte dich , übernimm die Besorgung des Vermögens, oder wenn er einen Tutor oder Curator in nicht beseitigten Codicillen gab, so verwilligen es die kaiserlichen Gesetze in allen diesen Fällen, den Mangel durch die congularische "lacht zu ergänzen, und nach dein Willen [des Erblassers] die Vormünder zu bestätigen. §. 2. War es nun der Vater, der einen Vormund gab, so untersucht die Obrigkeit, wie meistens, Weiter nichts, sondern bestätigt diesen eiufach. Gab aber ein Auderer einen Vormund, so wird die Fähigkeit der Person untersucht, §. 3. Weil im Testamente vom Vater nicht gültig ein Curator bestellt wird, so ist ferner zu wissen, das« faiichj «in solcher Curator gewöhnlich, -von der Obrigkeit bestätigt wird« 2. JVEHAT. lib. III. lieg. — , Eine Frau gibt ihren Kindern nicht gültig im Testamente einen Vormund. That sie "ies doch, so soll der Vormund nach [vorgängiger] Untersuchung vom Prätor oder Procönsul bestätigt werden, aber Sicherheit , dass das Mündelvennögen in gutem Zustande verbleiben werde, soll der dem Mündel nicht leisten. §. 1. Wenn a ber gleich die Mutter für ihre Söhne'.einen Curator im Te- 8 » Testamente oder in' Codicillen nicht auf die rechtliche Weise ml Natürlich wird hier der Prätor nicht die erste Willens- aiisserung, von welcher der Erblasser zurücktrat, befolgen. 11. SCAEVOLA lib. XX. Digest. — Eine Grossinut- «er gab* ihren Enkeln einen Curator mit Hinterlassung, eiues Videicommisses. Nun entstand die Frage: ob dieser aur Verwaltung angehalten werden ; dürfe ? Die Autwort war: dieser Se i zwar als kein Curator zu betrachten, da ihm aber etwa» fo dem Testamente hinterlassen wurde, so könne er, wenn er die Curatel nicht übernahm, aus dem Fideiconunisse belangt Verden/ es miissle denn sein, dass er da» ihm,Zugedachte "'cht begehrte oder es zurückzugeben bereit wäre. Ebenso war die Frage: ob dieser Curator den Enkeln Sicherheit lejj- "*en müsse? Die Antwort war: als Curator wäre er dies nicht »«huldig da aber das Fideicommiss von ihm gefordert werden köim e} so müsse er, iu Beziehung auf diese«, Sicherheit Listen. 31) Z. B. in eine conduclio vectigalmm. C 5. 41. ne tutor vel curator vectigalia conducal. 32) Anders, als auf die geschehene Weise, vermochte ich es nicht, den Sinn des Gesetzes in der Ueberset/.ung zu geben. 862 Pandect. L. XXVI. Tit. 4. De legitimh Moribus. Vierter Titel. De legitim i s t u l o r i h ü 3 3 3 ). {Von den gesetzlichen Vormündern.) 1. ULPIAN. üb. XIV. ad Sabin. -*? Die gesetzlichen Vormundschaften •wurden nach dem Zwölftafelgesetze d u » Agnaten und vatergleichen (Geschwistern) Brüdern, ebenso den" Freilassen], d. i. denen zugewieseu, an welche die gesetzliche Beerbung gelangen kann. Dies zeigt von hoher Einsicht, a"* dass die, welche die Erbfolge, erwarteten, das Vermögen beschützten, damit es nicht verschleudert würde. §. 1. Bisweilen be/iudet sich die Erbschaft in andern Händen, als die Vormundschaft, wie wenn der Mündel eine vatergleiche 31 ) Schwester Lat; denn es kommt zwar die Erbschaft au die Agnati»> aber an den Agnaten die Vormundschaft. Ebenso Ist es anc« bei den Freigelassenen, wenn die Frau und der Sohn des Freilassers da sind. Denn die Vormundschaft wird der Solin, <>"> Erbschaft die Frau des Freilassers, erhalten. Dasselbe wir" der Fall sein, wenn eine Tochter und ein Hnkel des'' Erblassers vorhanden sind. §. 2. Wenn der Bruder in feindliche' Gewalt ist, so wird nicht einem entferntem Agnaten die Vormundschaft zugewiesen ; denn wenn der Freilasser in feindli" cher Gewalt ist, so kommt auch nicht die Vormuudschatt a" dessen Sohu, sondern es wird inzwischen vom Priilor ein Vormund bestellt. §. 3. Bisweilen wird die Vormundschaft oh" 0 Erbschaft, bisweilen die Erbschaft ohne Vormundschaft zugewiesen, wie dies bei dem der Fall ist, der sich verbarg, " a er ersucht wurde, seinen Sclaven frei zu lassen. Denn es re- scribirfe der ; LöcJist.seligo Pius an den»Auretiiis Bassiis ) "' Allgemeinen: ein Mensch [der sich, um nicht seinen Sclaven frei lassen zu könne», verbarg] solle nicht das Hecht des V*®' lassers haben. Seine Worte sind: Die bezügliche Abtuen» solcher Leute, Welche eine ßdeicommissarisch ertheilie Freien 4 dadurch vernichten wollen, soll damit bestraft werden, dass sie über den, welchen sie nicht in Freiheit setze'' wollen, sith keine Patronatsrechte erwerben. Dasselbe W"*" auch da eintreten, wenn einer Tochter ein Freigelassener [a d * signirt] wurde, Die Vormundschaft wird zwar, nach Ms r " cellus Bemerkung, bei den Brüdern verbleiben, die gesetzlich 0 Erbschaft aber an die Schwester kommen. 33) Ueberdie verschiedene Bedeutung dieser Worte g. v. Glück a. a. O. S. 315 — 320. 34) Siehe Vollai. leg. Mos. et Rom. XVI. J.Si (Schult. Jf- Antcjust. S. 797.) und Cii ja ejus Abb. XI. 2(i., wo er, den Accursius zurechtweisend, auch lehrt, dass die Co»" sanguinei nichts Anderes als die nächsten Agnaten sind. Pandect. L. XXVI, Tit. 4. De leffitimis lutortbus. 863 2. In EM Hb. XXXVII. ad Sabin. — Ohne Zweifel geht die gesetzliche Vormundschaft durch eine Veränderun" des bürgerlichen Zustandest von Seiten des Mündels verloren, auch wenn dies ohne Verlust des Bürgerrechtes geschieht. 3. Iuem lib. XXXVIII. ad Sabin. — Ueber die gesetzliche Vormundschaft, welche nach dem Zwö'lftafelgesetze den freilassen! zugewiesen wird, findet sich daselbst zwar keine eigeuthümliche nnd ausdrückliche Bestimmung", allein man richtete sich nach den Beerbungeu, welche nach diesem Gesetze den Patronen gestattet sind. §. 1. E» ist daher der Freilasser »ach dem Zwülftafelgesetze Vormund, mag nun diese Freilassung freiwillig oder nothwendig au» Veranlassung eines Fideicoininisses geschehen sein. §. 2, Wenn aber auch nuter der Bedingung ein Kauf geschlossen wurde, dasg er (der Käufer) [den Sclaven] freilasse, und dieser {Sclav),\ nach der Verfügung des göttlichen Mar cm» an den Aufidius Victori- nus, die Freiheit erlangte, so .Soll er (der Käufer) doch Vormund »ein. §. 3. Wenn aber freilich der Sclav etwa nach dem Riibrinnischcn.'Senatsschlusse 3S ) zur Freiheit gelangte, dann soll der, welcher [um die Freilassung] ersucht wurde, nicht Vormund werden, sondern dieser ,Sclav als Freigelassener des Orkus zu* Familie des Erblassers geboren 30 ). In diesem Falle fängt nun die Vormundschaft [zujetlt bei den Kindern des freilassers an, indem gie nie an die Freilasser selbst gelangt War. Dies aber findet bei nljen Frei« elassenen des Verstorbenen, die durch testamentarische Verfügung frei wurden, Statt. §. 4. Sind der Freilasser zwei oder mehrere,, so sind sie alle Vormünder. Beiludet sich aber eine Frau nuter ihnen, s <> sollen bjos die Mä/iuer die Vormundschaft iiberm*Iuiien. §• 5. Starb einer von den Frei lassern, so bleibt, obgleich [der Verstorbene] einen Sohn hinterliess, die Vormundschaft doch "ei den noch Uebrigen. Winde ein Freilasser von den Feinden gefangen genommen, so führen inzwischen die Mitfreilasser a Hein die Vormundschaft. Auf ähnliche Weise ergibt sich, das» die Uebrigen die Vormundschaft führen, wenn einer von >Wn Sclav wurde. §. 6, Starben aber alle Freilasser, dann er »t gelangt die Vormundschaft an ihre Kinder. §. 7. Wenn •'un einer von den Freilassern einen Sohn, der andere einen *-«kel hinterliess, [so fragt es sich,] ob blos an den Sohn, °der auch an den Enkel, die Vormundschaft komme, weil ja 35) Diel Worte dieses Senatsschlusses befinden sich im Fr. 26. §. 7. ./). de Jiitcicomm. iil>i-rt. (40. . r >.) . 36) Weil er nunmehr als direct von seinem Herrn freigelassen Ungesehen wird. Dieser befindet sich aber m der Unterwelt, folglich ist e legithnis tutoribus 865 Zuerkannt werden könne ? L a b e o sagt, auch ein Einziger könne zum Vormunde bestimmt werden, es könnten ja Eim'ge abwesend oder wahnsinnig sein. Diese Meinung muss man »hrer Nützlichkeit wegen aufnehmen, auf dass auch einem Einzigen die Verwaltung zuerkannt werde. §. 3. Können siel» aber nun auch diese Vormünder nach der obigen Clausel gegenseitig [zur Sicherheitsleistung] auffordern? Es hat die Behau|>- tung mehr für sich, dass auch bei diesen in dem Falle, wo nicht Sicherheit geleistet wurde, eiue Aulforderung dazu zulässig sei, "ämlich wenn nicht alle Sicherheit leisteten, oder die Sicher- ätelhing aufhörte [denn es wird bisweilen keine Sicberstellung Verlaugt], oder wenn diese aufhörte, oder wenn Municipal- oeamte von den durch sie gegebenen Vormündern keine Sicherheitsleistung erhalten konnten oder wollten. §. 4. Ist dies nun Buch von den Freilassern, vorzüglich da, wo keine Sicherheit *'i leisten ist, anzunehmen ? Nach meiner Meinung darf ein Solches Aulforderu, wenn nicht ein wichtiger Grund dazu vorhanden ist, bei den Freilassern keine Anwendung finden, da- *öit Niemand die Hoffnung zur Erbschaft, die zu erwarten steht, vermindere. Denn wurde ein Freilasser von der Mit- Verwaltung ausgeschlossen, so kann ihm leicht durch den Mit- Ireilasser, der allein das Vermögen des Pupillen schlecht vergaltet, ein Schaden erwachsen. §. 5. Erlitt der gesetzliche Vormuud eine Sclimüleruiig seines bürgerlichen Zustande» , so 8 °U seine Vormundgchattsfiihrung aufhören, und noch beendiget" Vormundschaft die Vormundschaftsklage Statt finden. 6. PAUL. lib. XXXVIII. ad Ed. — Stirbt der Vater °W ein Testament, so kommen die Agnaten zur Vonnund- 8t >haft. Ohne Testament gestorben ist aber nicht nur der t Welcher kein Testament machte, sondern auch der, welcher in 8 eiuem Testamente seinen Kindern keine Vormünder gab; denn "* Bezug auf die Vormundschaft hat er kein Testament gedacht. Eben dahin werden wir uns erklären, wenn der in e "»em Testament gegebene Vormund noch während der Unmündigkeit des Sohnes starb; denn es kehrt die Vormundschaft •fesselben zu deu Agnaten zurück. «^ 7. GAJ. lib. I. InstiU — Agnaten heissen die durcl» den "fannsstamm blutsverwandten Personen, als Abkömmlinge von ?*«em gemeinsamen Erzeuger, wie z. B. der von demselben Vater erzeugte Bruder, dessen Sohn oder Enkel, ebenso des v aterg Bruder, dessen Sohn oder Enkel. 8. PAUL,, lib. XXXVIII. ad Ed. — Wenn ich einen '•«mündigen Sohn und [zugleich] einen Bruder und einen En- *el von einem andern Sohn hinterliess, so werden bekanntlich dle «e beiden, wenn sie nur das erforderliche Alter haben, Vormünder, weil sie in demselben Verwandschaftsgrade Stehen. Corp. j ur , 0 -„, n. 55 866 Pandect. h. XXVI. Tit. 5. De tuioribus et curat, etc. 9. GAJ. Hb. XII. ad Ed. praxi. — Sind mehrere Agnaten da, so erhüit der JYächstverwandte die Vormundschaft; stellen mehrere in demselben Verwandschaftsgrade, so erhalte» alle die Vormundschaft. 10. HERM0GE1V. Hb. II. J,,r. Epil. — Eine nähervcr- wandte Frauensperson steht einem Agnaten bei Uebernehmung de* Vormundschaft über einen agnatisch verwandten Unmündigen nie' 1 * im Wege. Deshalb wird denn der Vatersbruder gesetzlicher Vor* jiiniirl seines Bruderssohnes sein, wenn dieser auch eine vatergleiche Schwester hat. Es hindert auch weder die VaterS- ■chwester den Grossvatersbruder, noch die Mutterschwester 3 ') die Bruderssö'hue, Vormünder zu werden. §. 1. Taube ihm» Stumme können ans dem Grunde keine gesetzlichen Vormünder sein, weil sie auch nicht in einem Testamente oder auf "ein* andere Weise mit Erfolg bestellt werden können. 11. PAUL. Hb. XVI. ad Plaut. — Einer, der schwer hört, kann Vormund werden. Fünfter Titel. i/i De tuioribus et curatoribus datis ab his, q jus dandi habent, et tjui et in quibus cansi* specialilcr dari possunI *■*). {Von den durch eine compctcntc Obrigkeit bestellten Vormündern') ferner welche zu solchen Vormündern bestellt, und aus welche* Gründen diese eigentlich bestellt werden können-) i. VLP. Üb. XXXIX. ad Sabin.— Einen Vormund beste!' leti wird der Proconsul, der Präses, auch der Präfect von A c ' gypten, oder der, welchem die Verwesung 1 de» Proconsii/fl' 6 '» oder die Leitung der Provinz zeitig, etwa aus dem Grunde, W el der Präses starb, oder ihm die Regierung 1 der Provinz anvertraut wurde, ' °) obliegt, können. §. 1. Auch der Legat des Procons»'* kann nach der Rede des köchstseligen Marcus einen Vorinun* bestelle». §. 2. Wenn aber der Präses der Provinz Vorni'"'" der bestellen kann, so erstreckt sich dies nur auf Person 8 ' 1 derselben Provinz, oder solche, die dort ihren Wohnsitz habe»- 2. Ii,km lib. XXXV. ad Ed. — Da einige von ' deicommisse , der eingesetzte Erbe aber wollte die Erbsch»» nicht antreten. In diesem Falle beschloss der Senat, der Erbe dürfe, wenn im Namen des Mündels dies verlangt werde , * ,lC Antretung gezwungen werden, doch so, dass von einer das» bemächtigten Person das unmündige Kind einen Vormund et" halte. Dieser soll im Besitze der Vormundschaft bis zur Rückerstattung der Erbschaft verbleiben, und sich vom Erben gege" jeden verschuldeten Verlust Sicherheit leisten lassen. Späterhin verordnete der höschtselige Hadrianns, dasselbe solle auch bei einem Bolchen Kinde, welchem unmittelbar die Freiheit geg e ' ben wurde, beobachtet werden. §. 1. Ob aber gleich v\d» so leicht vom Freilasser Sicherheitsleistung für den Münd e ' wegen [seiner] redlichen Verwaltung gefordert wird, so v/ at doch der Wille des Senates, dass ein solcher Freilasser, dett soviel an ihm lag, den Mündel auch, der Freiheit entzöge» hätte, ebenso wie jeder Andere behandelt werde. Es ist in'" zwar sein Recht gegen den Freigelassenen , weil er ,ihn au* dein Grunde i fideicommissarischer Verfügung frei gab, " ic ^' entzogen, aber die Vormundschaft wird ihm nicht ohne » ie Last einer Sicherheitsleistung anvertraut. Wie nun, wenn ef keine Sicherheit leistet? Ohne Zweifel wird er dann nie' 1 ' Vormund werden. §. 2. Hat ein Mädchen das zwölfte Ja» 1 " erreicht, so hat die Vormundschaft ein Ende. Weil jedoch Minderjährigen auf ihr Begehren Curatoren bestellt werdeDt Pandkct. L. XXVI, Tit. 5. Da tutoribus et curat, etc. 869 s » soll, wenn die Wahl [dieser] auf den Freilasser fiel, hier «uu die Glaubwürdigkeit der Untersuchung die Last einer Sicherheitsleistung vertreten. 14. Ioem üb. XII. Quacst. — Ein Freigelassener wird "ur- über solche Kinder des Freilassers oder der Freilasseriu gezwungen Vormund zu sein, welche die Patronatsrechte über »hn zu erwarten haben. ■ 15. PAUL. üb. II. ad Ed. — Zu jedem Geschäfte kanu au die Stelle des Vormundes, der des Staates wegen ™Weseud ist, ein Curator gegeben werden; 16. Idem lib. LXX1II. ad Ed. — es hört auch jener nicht an f, Vormund zu sein. Und dies ist so Rechtens bei allen, Welche bis zu einer bestimmten Zeit hin entschuldigt sind. 17. ULP. lib. IX. ad Ed. — Poinponius schreibt, •fem, welcher über seinen bürgerlichen Zustand noch in einem Rechtsstreite sich befindet, könne wohl ein Vormuud gegeben Verden. Dies ist auch wahr. Es gilt aber dann erst die Bevormundung, wenn für die Freiheit entschieden wurde. 18. Idem lib. LXI. ad Ed. — Auch ein Senator inuss einer Untersuchung sich unterziehen bei solchen Bevormundungen, welche dies erheischen. Dies sagte Severus in einein «eacripte. 19. PAUL. lib. XVI. ad Plaui. — Wenn die zu Bevormundungen gesetzlich bestimmten Personen abwesend sind, % £ liegt diese Nothwendigkeit den Decurionen ob, wenn mir ™( e Mehrzahl [dabei] übereinstimmt. Ohne Zweifel können **«»« einen Vormund aus ihrer Zahl bestellen. §. 1. Es unterliegt keinem Zweifel, dass MiiiMcinalbeamte einen Mittelteil zum Vormunde bestellen könneu * °). . . 20. MODESTUV. lib. VII. Dlff. — Einem Embryo kann ei >» Römischer Beamter einen Tutor, wohl aber einen Curator Sehen. Denn über die Bestellung eines Curators [in diesem * a lle] handelt das Edict. §. 1. Es steht keine Rechtsvorschrift 'J 1 Wege, das« Jemandem , der schon einen Curator bat, noch '" anderer Curator gegeben werden könne. 21. Idem lib. I. Excus. — Obrigkeitliche Personen •missen es wissen , dass sie Minderjährigen keine Weiber zu ^"»•atoreii wühlen dürfen. §. 1. Wenn eine Mutter Söhne ">te r der Bedingung: wenn sie von der väterlichen Gewalt re i sein werden, zu Erben einsetzt, so kann, wenn sie frei ™* Erben geworden sind, der Vater selbst, auch wenn er es w °Ute, nicht zu ihrem Curator erwählt werden, damit nicht 4 «) V. Glück a. a. 0. S. 462. lt. 463., wo er mit Cnjacjiis nnd Anderen gegen den Scipio Gen tili s die Wahrheit dieser Gesetzesstelle vertheidigj. 870 Pandect. L. XXVI. Tit. 5. De iutoribus et curat, etc auf einem anderen Wege Etwas gegen den Willen der Erblasserin geschehe. Dies wurde so vom höchstseligen SeveruS verordnet. §. 2. Es darf auch derjenige , dessen Wahl die Eltern ausdrücklich sich verbaten, nicht zum Vormunde g«" wählt werden. Würde er aber doch gewählt und machte keine Einwendungen dagegen , so kann er, jedoch ohne Ver- letzmig seiner Ehre *'), von der Vormundschaft zurückgewiesen werden. §. 3. Personen, die in Gesandschaften stehen, Bollen die Obrigkeiten nicht zu Tutoren oder Curatoren wäu- len, weil sie, während der Zeit ihrer Gesandschaft, für keine" Schaden haften. §. 4. Wenn eine Obrigkeit in Rom eine" gewesenen Präfect, der hei einer Gesandschaft sich befindet, z" in Vormunde gab, so wird er entlassen werden. §. 5. In Verbindung mit anderen rechtlichen Bedingungen inuss die _Obrigk- e " den Charakter der zu Erwählenden untersuchen ; denn es bürg*" weder Reichthinn noch Würde so für ihre Redlichkeit, wl ® eine gewissenhafte Wahl und ein edler Charakter. Jederze" aber inuss die Obrigkeit darauf sehen , dass sie nicht solch« wählt, die sich selbst der Wahl aufdrängen, oder Geld tft a< e * nein Zwecke geben; denn diese sind nach einer [kaiserliche"J Verordnung der Strafe verfallen. 22. Idem lib. V. jE.rciM. — Auch solche, die kein« Decurionen sind, können zu Vormündern über Rinder von V e ' curiouen erwählt werden, sowie auch Decurionen für <" e > Welche nicht von Decurionen abstammen. . 23. Ii.em hb. IV. Panel. — Es können auch ziigl<"' c " mehrere Vormünder bestellt werden. 24. PAUL. lib. IX. Resp. — Der höchstselige Marc"* und Verus rescribirten an den Cornelius Procnl« 8- Wenn einmal in der Gemeinde, wo der Mündel gebot e wurde, kein tüchtiger Vormund aufzufinden ist, so sei e Pflicht der Obrigkeit, in der benachbarten Gemeinde die em" barsten Männer aufzusuchen, ,uud ihre Namen dem Statt'" 1 ' ter der Provinz zu übersenden, nicht aber sollten sie sich o» Recht selbst zu bevormunden anniaassen. 25. Iuem lib. X. Resp. — Wurde ans was für Ita»" einer Veranlassung einem Unmündigen ein Curator g^ e ^ e '!' so soll diese Cnratel fortdauern bis zur Zeit der Mündigk- el > dies ist meine Antwort. Deshalb wird der Mündiggeworde» 6 sich dann einen anderen Curator zu erbitten haben. 2G. SCAEVOLA lib. II. Resp. — Einer gewissen Sef^j die schon das zwölfte Jahr zurückgelegt hat, wurde durch e) 41) Das griechische Wort t.nni/da veranlasste den Atfcar*' _ zu einer falschen Erklärung, Anton Angustin u" setzte es durch existhnatio. Aekb e» immer r s i" s iibei- Pandect. L. XXVI. Tit. 6. Qui petani Mores vcl etc. 871 prätorisches Decret nach vorrangiger Untersuchung ein Tutor a 's einer Minderjährigen gegeben. Nim frage ich, ob dieser »ich dagegen entschuldigen müsse? Meine Antwort ist, nach dem Gegebenen braucht er weder einen Entschuldigungsgrund anzuführen , noch befindet er sich deshalb in einem obligatorischen Verhältnisse, weil er die Vormundschaft nicht verwaltete. 27. HERMOGEN. lib. II. Jur. Epi/om. — Einem üo- kündigen, dessen Vermögen theils in Rom, theils in einer Provinz sich befindet, kann in Bezug des Vermögens zu Rom der Prätor, in Bezug des Vermögens in der Proviuz der Statthalter einen Vormund geben-. §. 1. Für einen Freigelassenen müssen wieder Freigelassene zu Vormündern bestimmt werden. Wird aber ein Freigeboruer gegeben , so wird er Vormund Weiben, wenn er die Vormundschaft nicht ablehnte. 28. PAUL. Üb. II. Decret. — Romanins Appulus berief sich, (appellirte) vom richterlichen Ausspruch weiter, 'ndeni er anführte, er habe nicht dem zum Mitvormunde gegeben werden dürfen, den er selbst, da er noch obrigkeitliche Person war, auf seine Gefahr vorschlug, damit er nicht in einer Vormundschaft zweifach für Schaden bafte. Der Kaiser entschied , es könne Jemand Bürge für den Vormund sein und "ichts desto weniger selbst zum Vormund bestellt werden, weshalb musste er auch Vormund bleiben. 20. Idbm üb. sing, de Coff». — Sind die, welche so Tutoren oder Curatoren bestimmt wurden, verreist, so sollen s, e nach einem Rescripte des göttlichen Marcus innerhalb dreissig Tage davon durch die Obrigkeit in Kenntnis» gesetzt Verden. Sechster Titel. Qui pelant tulores vel curalpres, et ubi pet antur **). Won denen, welche um Vormünder oder Curatoren nachsuchen iniissen, und wo d!es geschehen soll.) 1. MODESTW. üb. VII. Dißh-enl. — Es ist Pflicht der mütterlichen Sorgfalt, für ihren Sohn um Vormünder, nicht auch um Curatoren nachzusuchen; es müsste denn eiu Fall sein, vvo man für einen Unmündigen nm einen Curator nachsuchen inuss. 2. Idkm lib. I. Excus. — Wenn Minderjährige (Un- wüiiiti'ijve) nickt schon gesetzlich bestimmte Vormünder haben, So können, wenn das Alter Tutoren erfordert, um solche (Vormünder) Personen beiderlei Geschlechtes, welche mit den EI- te rn [der Unmündigen] durch Blulsvcrwaiidscliaft und Schwä- 44) Was lutores pelcrc heisse, zeigt v. Glück XXX. S. 79. 872 Pandect. L. XXVI. Tit. 6. Qu* petant mores vel etc. gerschaft in näherem Verhältnisse standen, nachsuchen. Es können anch Freuudo der Ellern und Erzieher dieser Rinder um Vormünder nachsuchen; §. 1. Bei Einigen ist es daher ihrem freien Willen anheimgestellt, um Vormünder nachzusuchen, Anderen liegt die Notwendigkeit, dies zu thun, ob, wie der Mutter, dem Freigelasseilen. Von diesen Letzteren erfahrt jene blos einen Nachtheil, diese aber verfallen einer Strafe, wenn sie es unterliessen, um Vormünder nach gesetzlicher Bestimmung nachzusuchen. Es verliert nämlich die Mutter das gesetzliche Beerbungsrecht ihres Kindes, indem sie durch ihre Nachlässigkeit, um einen Vormund anzuhalten, f'' r unwürdig erscheint, gesetzliche Erbin desselben zu werden. Aber dies tritt ein, nicht nur wenn sie es ganz unterliess, nin einen Vormund nachzusuchen , sondern auch dann , wenn sie zwar des äusseren Scheins wegen 4J ) [um gerechtfertigt *• erscheinen,] um einen Vormund, der aber verworfen werde" konnte, nachsuchte, und darauf nach erfolgter Verwerfung und Zurückweisung nicht wieder um eiuen Anderen oder geflissentlich t" 11 schlechte Menschen nachsuchte. Werden aber Freigelassene aus dieser Veranlassung beim Prätor angeklagt, so ist ihr 6 Strafe, verkauft zu werden, wenn es erwiesen ist, dass S' e ans Saumseligkeit oder Bosheit dies zu thun unterliessen. §. 2. Was aber von der Mutter gesagt wurde, das steht deutlich in dem Briefe des göttlichen Severus. Seine Worte Bind folgende: Der göttliche Severus dem Cuspius B°' finus [seinen Gruss]: Nach meinem Willen soll es Allen bekannt werden, dass ich allen meinen Verstand nnt- biete, Unmündigen meinen Beistand zu gewähren, da dies " e " genstand der Staatsfürsorge ist. Deshalb soll jeder Mutter« -welche nicht um tüchtige Vormünder für ihre Kinder nach" suchte, oder die nicht sogleich Andere vorschlägt, wenn die früheren sich entschuldigten oder verworfen wurden, das Recht entzogen sein, gesetzliche Erbin ihrer Kinder zu werden, we° 0 diese ohne eine Verfügung über ihr Vermögen sterben. §• *' Wenn aber ein Anderer entweder ein Gläubiger * 4 ) oder Ver- mächtnissnehmer, oder sonst Jemand, dem eine Bechtsverfolg' 1 "^ gegen den Mündel zusteht, vorhanden ist, so muss zwa f dieser selbst um keinen Vormund für den Unmündigen nachsuchen, sondern er soll die dazu Befähigten auffordern; unter- 43) Das griechische iaiag ^"Q"' «*t zwar in der versfo wilg tt } a (von Bnrgundie) mit puritatis gratia übersetzt, allein die» ist absurd. Augustinus setzt dafür defunctorie, was obenhin, auf eine nachlässige Art etc. bedeutet. »• _ «•■::_!. „ „ r\ a ai A...>, in v. Glüch'a. a. Ö. S. 84. Änm. 70. 44) &ctvtiaTt]t ist creditor, nicht foencraior, wie die versio li und von dem J erhiilliiisse derselben als Kläger oder ße~ klagte entweder einzeln oder in Mehrzahl.) i. ULP. Mb. XXXV. ad Ed. — Um den Vorn.."../ Wj Führung und Verwaltung der Vormundschaft anzuhalten, finden ausserordentliche Zwangsmittel "') Statt, §. 1. Jst der Vormund im Verzug, so thut er dies auf seine Gefahr von der Zeit ;in , wo er erfuhr, dass er Vormund wurde. Es wiir" e nämlich vom göttlichen Marcus Folgendes verordnet: e,u 40) Nach Cu j a cin r KiUlnrung (Recital. Solemn, in Tit. XXXVIj« Hb. V. Cod. de administr. tut. vel curat.) werden die Vormünder extra ordinem zur Verwaltung angehalten, v el keine ordentliche, weder civil- noch prtitorischrechllfcheKl8f. e dazu vorhanden ist, der Prätor oder Präses gebraucht im Zjo- garnagstitllB di» Zwangsmittel von Auspfändung o'ler Auflegung einer Geldstrafe {pignoris capto, mullae dielio). Pandect. L. XXVI. Ti». 7. De adminhtr. et per. etc. 875 Vormund , der es weis« , das« er Vormund wurde, und nicbt innerhalb der dazu bestimmten Frist seineu etwanigen Entschuldigungsgrund vorbrachte, solle auf seine Gefahr im Verzug Sein. §. 2. Mögen die Vormünder selbst, oder auf ihre Ermächtigung die Mündel dem Rechtsstreit sich unterziehen, so haben sie hierdurch ihre Pflicht ■vollkommen erfüllt. Auch sind sie als Vormünder nicht, wie andere Sachwalter, zu einer Sicherstelluug anzuhalten. Es ist daher ihrem Belieben überlassen, ob sie lieber selbst sich dem Rechtsstreite unterziehen, oder den Mündel stellen wollen, damit dieser auf ihr Vo]lwort uiu dem Rechtsstreit sich unterziehe, jedoch [mit der Beschränkung] , dass für solche , die noch nicht sprechen können, oder abwesend sind, die Vormünder selbst den Rechtsstreit iiberneh- •ften, für die aber, welche das siebente Jahr zurückgelegt haben, "ir Voll wort ertheilcn *') mögen. §. 3. In Rechtssachen Mündiger aber soll es den Klägern freigestellt sein, den Mündigen selbst, wenn er gegenwärtig ist, vor Gericht zu fordern , so dass er mit der Beistiinmiiiig seines Curafors belangt werde, oder gegen den Gurator zu klagen, dass dieser selbst dem Rechtsstreit sich unterziehe. Sind aber die Mündigen abwesend, so lnuss durchaus gegen den Curator geklagt werden« §. 4. ■Es ist aber den Tutoren und Curatoren nicht versagt, auch die Schuldner des Müudels oder Mündigen aus eigener Person i>n Betrachte ihrer Amtspflicht vor Gericht zu fordern, oder den Pflegbefohleneu, wenn diese es selbst thun wollen, ihre Beigtiminung zu ertheilen. 2. Inv.M Jib. JX. ad Ed. — Mag' der Rechtsstreit mm für*«) 0 d er gegen den Vormund entschieden worden sein, so w i>"d lieber dem Pllegbefohlencn und gegen denselben die Klage auf das Erkannte gegeben. Vorzüglich -wenn er (der Vormund) sich nicht zu dem Rechtsstreite drängte, sondern dem Pflegbefohlenen wegen Abwesenheit oder Kindheit sein Vollwort zur Uebernehmung des Rechtsstreites nicht ertheilen *°"nte. Dies verfügte auch der göttliche Pins, und darauf erfolgten viele Rescripte, welche erklärten , jederzeit müsse, wenn d er Vormund verurtheilt würde, die Klage auf das lür- kannte gegen den Pllegbefohlenen [selbst] gegeben werden, a " s genommen, wenn dieser der Erbschaft sich entschlägt; denn dn "» soll nach wiederholten Verfügungen diese Klage weder Segen den Mündel, noch gegen den Vormund, noch sollen zu vergleichen Zeitschrift für goseh. 44., wo Herr Prot'- l) n t e r h o I /. n c r läruiiff eibt; und auch v. Glück a. 47) TJeber diese Stelle ist zi Rechtsw. Bd.!. N. III. S. 4-r., eine eigeulhümliche Krklärung gibt; und a. O. S. 432. Anin. 46. *8) Vondcmnnre ist hier soviel als rffecil, vi condemnarelur, effeeit condemnurl. S. Kriss. v. condemnare. 876 Pandect. L. XXVI. Tit. 7. Da admmistr. et per. etc. gegen Letzteren Pfändungen Statt finden. §. 1. Ferner schreibt Mar cell ns im einundzwanzigsten Buche der Digcsta: Wenn der Vormund [den Erbschaftsgiäubigern durch Bürgen] Sicherheit leistete, bald darauf der Mündel die Erbschaft ausschlug, so müsse auch diesen Bürgen Hülfe geschafft [, d. i. B,e müssen befreit] werden. Schlug aber der Mündel die Erbschaft nicht aus, so inugg den Bürgen ebenso, wie ihm (dem Vormunde) selbst Hülfe gebracht werden, besonders wenn et für einen abwesenden Mündel, oder der noch ein Kind ist» Sicherheit leistete. 3. Idem Üb. XXXV. ad Ed. — Wenn mehrere C* ratoren bestellt wurden, so muss, wie Pomponius im achtiuid-. sechzigsten Buche zum Edict schrieb, auch die Handlung eines Ei"" zigenGültigkeit haben; denn es soll ja auch bei denCuratorenein eS Wahnsinnigen, damit dessen Vortheile Nichts im Wege stehe, der Prä'tor für die Geschäftsbesorgung eines Einzigen sich eni- scheiden, und einer nicht absichtlich schlechten Handlung des8 e l' hen Gültigkeit ertheilen. §. 1. Wenn der Gewalthaber odet der Vater iu dieser Eigenschaft in seinem Testament bestimmt 6 » Welcher unter den Vormündern die Vormundschaft führen «o"> so muss nach der Meinung des Prätors der Bezeichnete * ie führen. Mit Recht erfüllt man den Willen des Gewalthabers, der sicher gehörig für seinen Sohn sorgte. Ebenso verfän" der Prätor auch hei den Vormündern, welche der Vater z\va r im Testament bestimmte, er aber (der Prätor) bestätigte, *° dass der, 'welchen der Vater zur Verwaltung der Vormund" schaff bestimmte, allein diese führte. §. 2. Es werden daher die übrigen Vormünder nicht Theil an der Verwaltung nebinen, sondern sogenannte Ehrenyormi'inder sein. Aber es S e ' Ja Niemand der Meinung, als wären diese ausser aller Verant- wortlichkeit ; denn bekanntlich dürfen auch sie belangt worden» wenn vorher der Verwaltende ausgeklagt würde. Sie wurden ja bestellt als Leute, welche über die Handlungen des V et- waltenden die Aufsicht und Obhut haben sollen; und es wird ihnen zu seiner Zeit zur Last fallen, warum sie ihn (den Ver* waltenden), als Augenzeugen seiner schlechten Wirtschaft, nicht verdächtig machten. Sie müssen sich daher beständig von ihm die Rechnungen vorlegen lassen, und mit Sorgfalt a»' seine Wirthschaft merken, und wenn Geld zum Deponire« vorhanden ist, Sorge tragen , dass es zum Ankauf liegender Güter verwendet werde. Denn die, welche glauben, sie hafte 0 als Ehrenvormunder durchaus für Nichts, sind gegen sich selbst nllzngefällig, nein, sie haften nach dem eben Dargestellte' 1 - §. 3. 0 ; b aber gleich der Prätor sagt, er werde besonders dem, welchen der Erblasser dazu bestimmte, die Vormundschaft anvertrauen, so weicht er doch bisweilen davon ab, z. B< * 8 » Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De admbttstr. et per. etc. 877 Wenn ein Vater ohne hinlängliche Beurtheilnngskraft dies that, der etwa (ein Minderjähriger) jünger als fünfundzwanzig Jahrs ist, oder wenn er zu einer Zeit es that, wo der Vormund, der späterhin, ohne Vorwissen des Erblassers, ein schlechter Wirthschafter wurde, noch einen guten und nüchternen Lebens- WandeVzu führen schien, oder wenn ihm in Betrachtung seiner Wohlhabenheit, die er jedoch späterhin verlor, die Vormundschaft anvertraut wurde. §. 4. Wenn aber auch der Vater »ur einen einzigen Vormund gab, so fügt man diesem bisweilen noch Curatoreu bei. Denn unser Kaiser verfügte mit seinem Vater, man solle in dem Falle, wenn Jemand seine zwei Freigelassenen zu Vormündern bestellte, nämlich den Einen für das Vermögen in Italien, den Anderen für das in Afrika, diesen [noch] Cnratoren beifügen. Und hierin befolgten sie Wie Kaiser) nicht den Willen des Vaters. §. 5. Dasselbe, Was von Vormündern geschrieben wurde, inuss man auch bei Curatoreu, welche der Vater zwar in seinem Testament bestimmte, die aber der Prätor erat zu bestätigen hat, beobachten. §• 6. Daraus lässt sich nun deutlich die Sorge des Prütors ersehen, [die darauf ging,] dass nicht Mehrere an der Vormnnd- Schaftsfiihrung Theil nähmen; denn obgleich der Vater nicht bestimmte, welcher sie führen solle, so weiss er es doch so einzuleiten, dass ein Einziger die Verwaltung hat; denn es ist zur Vereinfachung des Vormundschaftsamtes viel leichter, wenn °itr Einer Klagen anstellt und Einreden vorbringt. §. 7. Wurde aber vom Erblasser Keiner zur Führung erwählt, oder der Erwählte will es nicht thun, dann soll der die Verwal- *»ng [der Vormundschaft] haben, für welchen sich die Mehr- 2a hl der Vormünder entschied. Deshalb wird der Prätor die Vormünder znsammenberufen lassen, oder wenn sie nicht zu- B aininenkommen vud trotz dieser Weisung sich nicht [für Ei- ae n] erklären wollen, eine Untersuchung veranstalten und selbst festsetzen, welcher verwalten solle. §. 8. Stimmen aber die Vormünder dem Prätor nicht bei, sondern sie wollen alle, ^eil sie zu dem Erwählten kein Zutraueu oder keine Lust haben , oder fremder Verantwortlichkeit sich unterschieben zu lassen, Theil an der Verwaltung nehmen, dann soll der Prätor *'leu die Führung überlassen. §. 9. Ebenso mnss man die * ormünder, wenn sie die Vormundschaft unter sich theilen Wollen, Gehör finden lassen, so dass die Verwaltung unter sie 4. Idem lib. IX. ad Ed. — entweder nach [gewissen] *lieilen, oder nach Bezirken vertueilt werde. Geschah nun e nicht Treue bei der Verwaltung [sondern Trug] bewiesen. Sie sollen auch in diesem Betracht [das , wozu sie verurtheilt wurden,] uiebt [als wäre ihnen dies] als Fideicommiss [gege- "'•"I, in Anspruch nehmen können, wie dies Julianus sagt; und diese Meinung ist auch wahr. Denn Niemand kann durch Solcherlei Maassregeln das öffentliche Hecht abbeugeu , 5 °), noch "ie von Alters her bestimmte Worin abändern. Aber [den Ersatz] jeden Schadens, den nur Jemand aus der Vormundschaft 'ropfand , kann man ihm vermiiehtuissweise oder fideicoromis- *ttrig C h hinterlassen SI ). §. 8. I'apiiiianug schreibt im l'iinf- * e « Buche seiner Jlesponsu : Ein Vater verfügte, die Vormund- Schaft über seine Söhne solle nach dein Käthe der Mutter geführt werden, und machte in dieser Beziehung die Vormünder frei [von Verantwortung-]. Es wird aber dennoch nichts desto Weniger die Verpflichtung der Vormünder eben dieselbe blei- " e u , nein, es steht ihnen nur als braven Männern zu, einen *J e ilsauien Bath der Mutter anzunehmen, obschou weder die vom * a !er beabsichtigte Verantwortungslosigkeit [des Vormundes], "och das Einwirken der Mutter, ihrer Verpflichtung irgend einen Ahbruch thut. §. 9. Es können aber Vormüuder die Befehle des Vaters insoweit unbeacLtet lassen, dass, wenn er die ^räusgeruug einer Sache, oder von Sclaven, oder eineB Kleides, oder Hauses, oder eines anderen der Gefahr unterworfenen ** e genstandes untersagte, sie den Willen des Vaters hierin unberücksichtigt lassen dürfen. §. 10. Ein Vormund »oll ^ ls &en, dass von der Zeit an, wo er erfuhr, er sei Vormund *9) Nämjich als läge in dem Verbot der Rechnungsablage stillschweigend der Wille des Vaters, diese Vormünder sollten, Wenn sie dennoch wegen ihrer Treulosigkeit veiurilieilt wurden, ihren Schaden so ersetzt erhalten, - drücklich vom Erblasser wäre bestimmt i °0) AVelches verbietet, jkeit verurtheilt wur- als wenn dies aus- e bestimmt worden. —/ >i enues vernietet, auf irgend eine Weise Jemanden zum beti-üglichen Handeln anzulocken. J l) Weil hierin vielmehr eine Schenkung, als Aufmunterung zum bezüglichen Handeln, lieft. üglicheu Handeln, liegt. 880 Pandkct. L. XXVI. Tit. 7. De admimstr. et per. eto. geworden, die Verantwortlichkeit für die Vormundschaft ihn treffe. Es reicht aber jede Kunde davon hin, und man braucht nicht in Gegenwart von Zeugen zu ihm zu kommen; dein» obgleich er ohne Bezeugung s 2 ) irgendwo her davon in Kennt- niss gesetzt wurde, so unterliegt es doch keinem Zweifel, dass die Verantwortlichkeit auf ihn falle. 6. Idem lib. XXXVI. adEd.— Dass aber der Vormund davon in Kennfniss gesetzt wurde, muss der Mündel beweise"* 7. Idem lib. XXXV. ad Ed. — Ein Vormund, welcher kein Vermög-ensverzeichniss T was man insgemein luveiilari njB nennt, errichtete, scheint dies aus böser Absicht getlian zu haben , wenn nicht etwa eine notbwendige ii ) oder rechtliche 5 '') Ursache angeführt werden kann, weswegen dies nie«' geschehen ist. Hat daher Jemand aus böser Absicht kein I"* ventarium gemacht, so hat er sich dadurch in die Lage gesetzt» dass er dein Mündel für das Interesse haftet; und dies vvi r * durch den Wiirderiingseid bestimmt. Er (der Vormund) " aT daher vor Errichtung eines Inveutarinms kein Geschäft vornehmen^ wenn es nicht der Art ist, dass es auch nicht " e " geringsten Aufschub gestattet. §. 1. Lässt es der Vormu" mit der Verä'usserung solcher Sachen , die mit der Zeit vet' derben , zu lange anstehen , so thut er dies auf seine Gefahr» denn er hatte sogleich seiner Pflicht nachkommen sollen. »»' nun, wenn er auf seine Mitvormünder wartete, die imVer* 0 ? sich befinden, oder auch Entschiildigungsgriinde anführen Vf°' len, wird ihm dies zu Gtite^ gehalten ? Dies igt nicht le' cü thunlich, denn er hätte seiner persönlichen Verpflichtung i»« 0 "* kommen und ebenso wenig allznbedachtsam zögern, als n"" Bonnen eileu sollen. §. 2. Es steht gegen die Vormünder die Vor* iniindsciiaßsfclage zu, wenn sie unvorteilhafte Vertrage schlösse* • d. i. wenn sie aus Geiz oder Vergunst untaugliche Grundstiic" erhandelten. Wie nun, wenn sie weder ans Geiz noch ans Verg«" 9 [handelten], sondern nur überhaupt kein vorteilhaftes Verhält"' 9- trafen? Da sagt man mit Recht, in vorliegendem s 5 ) * a müssen sie blos für grobe Fahrlässigkeit haften. §. S. y eD ' die Vormünder das zum Ankauf von Grundstücken besti"«" 52) Die Üebersetznng weicht hier von der von Anton F, a ^ gegebenen Erklärung des Wortes teslatio (vgl. Bd. 1. f>- *'' J N. 132. dieser Uebersetzung) aus einem leicht begreiU' cne Grunde ab. ^ M 63) Z.B. Krankheit. Ueberhaupt ist zu vergleichen Basti-1 ° m ' II. p. 831 — 833. fc 54) Z. B. Geringfügigkeit des Mündelvermögens. S. v. G1" a. a. O. S. 202 — 207. „ 55) Die Worte in Jiac parte stehen hier, tun die Ausnahme », 1 der Regel, nämlich in welchem Falle der Vormund blos <-»* pam iatam prästirt, anzudeuten. Pakdect. L. XXVI. Tit. 7. Da admMstr. et per. etc. 881 haare Geld, nicht zu diesem Zwecke verwendeten, so können sie wegen der Zinsen belangt werden. Denn obgleich sie der Prätor zum Ankaufe zwingen kann, so müssen sie doch auch Nö Zögeruugsfalle ihrer Langsamkeit wegen mit Ersetzung der «Winsen bestraft werden , wenn sie nicht etwa wegen des unterlassenen Ankaufes ausser Schuld sind. §. 4. Die Vormünder zahlen für das Geld, welches sie zu ihrem Gebrauche verwandten, die gesetzlichen Zinsen 56 ), aber dies erst dann, ^enn sie augenscheinlich überführt wurden, das Geld zu ihrem Nutzen verwandt zu haben. Uebrigeus hat nicht Jeder, der das Geld nicht auf Zinsen anlegte oder deponirte, dasselbe zu hinein Nutzen verwandt; und so entschied der höcbstselige S e- ^«rug. Es muss daher dargethan werden, dass er zu seinem Sitzen es verwandte. §. 5. Von dem, der als Schuldner T °n des Mündels Vater nicht bei sich selbst diese seine Schuld J*trug, nehmen wir nicht an, das» er zu seinem Nutzen das ueld verwandte. Denn dieser zahlt blos die Zinsen fort, Reiche er dem Vater versprochen halte. §. 6. "Wenn ein Vormund Mündelgelder auf seinen Namen verzinslich auslieh, B ° muss er dann erst die bezogenen Zinsen erstatten , wenn *?t Mündel die Gefahr der übrigen Schuldforderungen iiber- "'nnnt. §. 7. Musste das Geld zum Ankauf von Grundstücken Ver we«det werden, so sollen, wenn dies geschah, die Zinsen ö, cht fortlaufen, geschah es nicht, so sollen, wenn keine Dentition des Geldes vorgeschrieben war, Mündelzinsen geleistet ^erden; war sie aber vorgeschrieben und [doch] versäumt wor- ^, n » wie steht es hier mit der Bcinessuug (Berechnung) der Y"sen? Die Präforen drohen gewöhnlich, dass die gesetzlichen Zinsen geleistet werden sollen, wenn die Deposition gar. } c »t, oder allzu laugsam geschieht. Trat nun diese Androhung * ,n > so muss der jedesmalige Untersuchungsrichter die präto- *»sche Verfügung befolgen. §. 8. So verfahren die Prätoren j> e wöhiilich auch bei den Vormündern, welche behaupten, sie '* l ten nicht, wovon den Mündeln Alimente ausgesetzt werden *° n «len. Findet sich nun bei ihnen doch Geld yor, so zahlen J e dafür die höchsten Zinsen. Darauf muss bekanntlich der 'chter dringen, nebst noch anderer Strafzuwendnug. §. 9. "r rückständige [, d. i. bei den Vormündern befindliche und 'cut deponirte] Stimmen 'müssen Mündelzinsen geleistet wer- . e^ • §. 10. Was sind denn nun aber Mündelzinsen ? Sie -'d eine Bestimmung von Zinsen nach den gesetzlichen Zinsen l " r den Fall berechnet, wenn [ein Vormund Mündel-] Gelder u *eiuem Nutzen verwendet. Aber auch dann, wenn der Jß ) Die höchsten gesetzlichen Zinsen sind 12 Procent. S. V. eiück a. a. O. Bd. XXI. S. 80. t-orp. JUPt citlt n , 5(J 882 Pandect. L. XXVI. Tit 7. De ndmhustr. et per. etc. Vormund leugnete, dass bei ihm sich Geld befinde und der Prätor gegen ihn sprach, mnsg er die gesetzlichen Zinsen zahlen, oder wenn er mit der Deposition des Geldes im Verzuge ist, und der Prätor ihm Leistung der gesetzlichen Zinsen auf" erlegt, Aber auch dann haftet er für die gesetzlichen Zinsen, wenn er den Mündeln zur Bestreitung ihrer Lasten die JVoth" wendigkeit auferlegt, ein Gelddarlehn gegen gesetzliche Zinsen aufzunehmen, indem er behauptet, es befinde sich eine bestimmte Summe nicht bei ihm. Ebenso wenn er von den Schuldnern gesetzliche Zinsen erhob. Aus allen andern Griin- den wird er nach dem Brauche der Provinz blos 5 oder 4 P'°" cent s7 ), oder auch noch geringere Zinsen zahlen, wenn die» go herkömmlich ist. §. 11. Die Zinsen erhebt man nicht S°" gleich von den Vormündern , sondern zum Erheben und W" n Ausleihen ist eine Zeit von zvvei Monaten gesetzt. D ,eS pflegt man [auch] bei der Vormundschaftsklage zu beachte"' Aber diese Frist oder Erleichterung darf man nicht denen versta'' ten, welche Gelder der Unmündigen oder Minderjährigen zu ib ret Benutzung verwandten. §. 12. Wenn ein Vormund oder Curat™ erhobene Zinsen zu eigener Benutzung zurückbehielt, so müsse" sie diese verzinsen; denn es kommt fast auf dasselbe hiu a0SI ' ob sie ein Capital oder Zinsen von Mündeln zu ihrer Benutz""? verwandten. §. 13. Für Gelder, welcLe in einer Kiste v? a " ren , werden auch die Erben des Curators so lange Zi" se zahlen, bi3 sie den Antrag- machten, dass an die Stelle ^ Verstorbenen ein anderer Curator gesetzt werde. §. 14. W en ein Vormund für seinen Mitvormund verurtheilt wird, so fr 8 S sichs, ob er,auch auf die Zinsen zu verurtheilen sei? "* . ein Rechtssatz, wie dies in vielen Reskripten enthalten ist, u11 auch Papinianns im zwölften Buche seiner Quaesltot 1 ^ sagt, dass auch dieser auf die Zinsen zu verurtheilen sei, vve" er »ich darüber wegsetzte, seinen Mitvonunnd verdächtig 1 % 57) V. Glück lehrt (a. a. 0. S. 81.) die timrae centcsiin"^ (auch Icgitimae , maximae , gravissimae genannt) wären l'iocent gewesen, und fährt sodann fort: Wurden nun C ringere Zinsen bezahlt, so bezeichne te man d» selben nach den T heilen eines da, worauf ° Hö'mer immer das Ganze zu red uci reu pfleg' e . ^ dessen Theile sie bestimmen wollten. Ani's° lc Art theilte man denn auch die cettiesimae. nach Art tineB^. ses in VI Unzen ein, und nannte gelbst die ctnitcsimae^,, v* ' Groiiov bemerkt, uswrac asses. Daher wurden die '{ All \ ei unter den centesimar, nach den Benennungen der Theile 0 as, umrae detmee» -]', dextantes ■]'}, dodrantes Ä» ^""JLS' septunces j l} temsses oder semissales r \, quinpunce$-fo> i> '"- (i c ifM genannt. UV » - Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De administr. et per. etc. 883 Machen. Aber man muss ihn nur zur Leistung' der Zinsen anhalten, welche er auch bei seiner Verwaltung' zu leisten hat. §• 15. Mau muss wissen, dass ein Vormund auch nach ßeen- u 'gung seines Amtes die Zinsen bis zu der Zeit, wo er die Vormundschaft abgibt, zu leisten habe. 8. Idem lib. XXIII. ad Ed. — Wenn der gewesene Mündel die Vormmidschaftsklage anstellt, so muss man annehmen, dieser habe bisweilen die Zeit, auf welche das Geld Verliehen wurde, abzuwarten, wenn etwa der Vormund in des Mündels Namen das Geld auslieh, und die Zeit, wo es eingefordert werden kann, noch nicht gekommen ist. Freilich aber !*t das in Bezug [auf ein in der Art ausgeliehenes] Geld nur dann wahr, wenn der Vormund es verleihen konnte undinusste; war er übrigens nicht dazu verbunden, so wird nichts abzuwarten sein. 9. Idem lib. XXXVI. ad Ed, — So oft ein Vormund Geld verzinslich ausleibt, so muss eine Stipulation in dieser Ordnung Statt finden. Es muss nämlich der Mündel oder der Sclav desselben gtipuliren. Ist aber der Mündel noch nicht so a lt, dass er stipuliren kann, und hat er auch keinen Sclaven, dann wird dies der Vormund selbst, oder wer in dessen Gewalt ist, thim-, und in diesem Falle soll, wie Julianus mehrmals schrieb, der Mündel eine analoge Klage (actio utilis) erhallen. Aber auch dann, wenn «1er Mündel abwesend ist, ^»'ss ohne allen Zweifel der Vormund in seinem eigenen Na- 'len stipuliren. §. 1» Wenn ein Familienvater einen Men- Sc heu, fii r den er Bürgschaft leistete, seinein Sohne zum Vormunde gab, so kommt es der Amtspflicht dieses Vormundes zu, * e >>> Gläubiger, wenn die Zahlungsfrist vorüber ist, die Schuld 2,1 zahlen. Ist er aber im Verzuge und hat der bereits mündig 8 e wordene Pllegbefohlene an« dem Grunde der Bürgschaft ge- Za h/r, so wird dieser deshalb nicht mir die Auftrags - , sondern auch die Vormundschaftsklage anstellen können; denn es wird " e "i Vormund beigemessen, warum er seine Schuld nicht 7 -alilte. War aber dieser Vormund blos verbunden , [erst] zu e »ner bestimmten Zeit seine Schuld zu zahlen, so nehmen Ei- "'i 1 © an, dass hier die Vorinundschaffsklage wegfalle, wenn Ur diese Zeit erst nach Beendigung der Vormundschaft ein- raf> Erschien aber diese Frist noch während der Vormiind- ^' la ft, so glauben sie, es gehöre durchaus [die Belangung des '«rinundes] in die Vormundschaftsklage. Ich halte dies und " a » obige mir dann für wahr, wenn de« Vormund« Vermögen ■^zunehmen anfangt. War übrigens der Vormund ein tüchtiger Zahlbarer) Mann, so werde dies nicht mit der Vormundschafts- Klage verfolgt. Es glaube aber ja Niemand , dass dies ohne aUe «J Gehalt (Wirkung) sei, denn sagt man, es gehöre in die 56 * 884 Pajtdkct. L. XXVI. Tit. 7. Da atlministr. et per. etc. Vormundscbaftsklage, so erscheint der Mündel als privilegirt und die Bürgen werden haften , wenn Sicherheit für die redliche Verwaltung 1 geleistet wurde. §. 2. Ebenso inuss man annehmen, die Vormundscbaftsklage finde [auch dann] Statt» wenn der Vormund durch ein obligatorisches (mit dem Vater des Mündels eingegangenes) Vcrhültniss einer zeitbestimmten Klage unterworfen war, damit diese in eine perpeluelle Klag 8 umgewandelt werde, [wenn der Vormund nicht leistete, um die gegen ihn zustehende Klage zn präscribiren], §.3. Im AUg e " meinen ist der Vormund zum Nutzen des Mündels zu allen de» Leistungen gegen seine eigne Person verbunden, wozu er geg en Andere verbunden ist, vielleicht auch zu noch MeLrerem. DeuO eine unklagbare Forderung konnte er gegen Andere nicht verfolgen, wohl aber gegen sich. §. 4. Wenn er aber dem Vate' Geld unter höheren Zinsen, als die Mündelzinsen sind, schuldig war, ist ihm wohl da etwas beizumessen ? Wenn er zahl'«» »o ist kein Grund dazu vorhanden , denn er konnte dies J a thim, und sich von der Zinsinst befreien; zahlte er aber nie"'» ■o inuss er sich zu den Zinsen, die er von sieb bätte erhebe" können, verstehen. §. 5. Sowie aber der Vormnud als Schiild» er zahlen kann, ebenso kann er auch seine Forderung vom Mündel eintreiben, wenn er Gläubiger vom Vater des Mündels W» r » denn er kann sich selbst die Schuld abtragen, wenn nur GelUt wovon er zahle, vorhanden war. Sind aber die ihm gebühren* den Zinsen höher als gewöhnlich, so wird der Mündel davo" befreit werden, weil aucli der Vormund dieses Schuldverbä»" nisa hätte au/losen können, wie er auch Anderen zahlen ko"' 1 ' 6 und innsste. §. 6. Es hat aber [der Vormund] nicht iiö'l'»»» wenn er gerichtlich belangt wird, stets zn zahlen, denn 8C inus» die Sache des Mündels, wenn sie gerecht ist, vertbeid'" gen. Steht nun aber die Rechtssache des Mündels schlecb'i «o mnss er die Wahrheit anzeigen. Endlich hat der Kfl'S fi An tonin üb mit seinem Vater den Vormündern verboten, »ei» Mündeln Anwaltsgelder anzurechnen, wenn sie, belangt v 01 " wahren Gläubiger, in einen überflüssigen Rechtsstreit sich el»" liessen. Denn die Vormünder werden nicht abgehalten, " e * Schäfte anzuerkennen, die treu und redlich abgeschlossen W" r ' den. §. 7. Ein Vormund kann aber nicht blos sich selbst bezahlen, sondern auch ein Darlebu sich aussetzen, wie Mn r " cellus im achten Buche der Digettm schrieb; er kann » ,c durch ein Darlehn verpflichten , wenn er für sich eines einschreibt. §. 8. Bekannt ist, dnss der wegen des Vermöge" 8 ' anwachse» gegebene Vormund, z. B. wenn er für das »1 )U " ter hinzugekommene mütterliche Vermögen, oder für •f? J «nderen Zuwachs bestellt wurde, das frühere Vermögen nie mit zu verwalten pflege^ Gestraft aber wird er werden, v/ c0 tötkig» Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De adminhtr. et per. etc. 885 *' es versäumte, einen früheren Vormund nls verdächtig anzuklagen, oder Sicherheitsleistung von ihm zn verlangen. §. 9. Wurde aber im entgegengesetzten Falle dem Mündel schlechthin ein Vormund oder Curator gegeben, so ist dieser auch *«r den nachher erfolgten Anwachs [der Geschäfte] verantwortlich, obgleich hierzu gewöhnlich ein Curator bestellt wird. Dieser Umstand macht es auch, dnss der Zuwachs selbst noch z "r Besorgung der Früheren , welchen jeglicher Vortheil der Mündel obliegt, gehört. Wird daher ein Vormund bestellt, Ko wird die Verantwortlichkeit mit den früheren gemeinschaftlich; wird keiner bestellt, so haftet aus der Notwendigkeit der Verwaltung der friiherhiu bestellte. 10. In km lib. XL1X. ad Ed. — Ueberhaupt scheint e 'n Mündel keinen Beschützer zu haben, so oft der Vormund nicht im Namen des Pllegbefohlenen das that, wa» Jeder tüchtige Hausvater zu fhnu ji/legf; und der Mündel scheint "hne Schutz zu sein, mag nun der "Vormund es ablehnen, eine Zahlung zu leislen, oder ihn gerichtlich zu vertreten, oder [auf geschehene Stipulation^ zu geloben 5S ). li, Idem Jib. XXXIII. ad Ed. — In Hinsicht eines Mündels, dessen Vormund gerichtlich als Sclav erklärt wurde, v eWÜgte der göttliche Pius, dass in Bezug auf die Sachen, welche der Sclav mit dem Gelde des Mündels angeschafft hatte, ier Eigenlhüuier das Vorrecht des Abzuges 5U ) nicht in Anwendung bringen könne; dies gilt auch bei einem Curator. 12. PAUL. lib. XXXVIII. ad Ed. — Wenn Mehrere "je Vormundschaft führen, so wird keinem derselben g-egen e 'uen Mitvormuud eine Klage im Namen des Mündels gegeben. §• f. Geschäfte, die ein Vormund im guten Glauben (redlicher ■*">sirht) vornahm, haben auch nach den Verfügungen T r a j a n a '"'d II adri ans ihre Gültigkeit, nnd deshalb kann ein Mündel "'e Tom Vormunde auf gesetzliche Weise verkaufte Sache nicht Wieder als Eigenthum in Anspruch nehmen. Denn wird das, ^ a » sie (die Vormünder) bei der Verwaltung vornehmen, nicht gehalten, so fallt der Nachtheil auf die Mündel, weil, wie natürlich, Niemand etwas \oa ihnen kaufen wird. Ob der Vor- °8) Unter sliptdatianem datrectare versteht hier Vi vi an u s die «mterlassene caittio damniinfeclu Donellus (commeiU.jiir. et". Üb. XV. c. 19. §. 9.) die sali'sdatio, rem pupilli sftlvian fbrc findet Statt, wenn der Vormund als Kläger im Namen des Mündels auftritt — wenn als Beklagter, die: judicalum sohl; jedoch beides nur in dem Falle, wenn man im Zweitel »st über die Person des Vormundes. .... . 3») ». h. der Herr des Sclaven kann gegen den Mündel, der auf das Peculiuin klagt, nicht die dem Eigenthumer sonst zustehende Fraerogativa, von dem Peculiuin zuerst seine Forderung abzuziehen, anwenden. 886 Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De administr. et per. etc. inuiid zahlungsfähig ist, oder nicht, das macht keinen Unterschied , da das Veräusseriings[geschäft] gehalten werden muss, wenn es im guten Glauben (redlicher Absicht) geschlossen wurde; geschah dies aber im bösen Glauben (unredlicher Absicht), so ist die Veräusserung ungültig. §. 2. Die Erlaubnis« ist für den Vormund zu gross, nach welcher er in Rücksicht auf den Rang des Mündels von dessen Vermögen einen Aufwand bestreitet, den er nicht ehrbarer Weise von dem seinigen hätte bestreiten mögen. §. 3. Da ein Vormund nicht nur über das Vermögen des Mündeta, sondern auch wegen seiner inneren Ausbildung bestellt wird , so soll derselbe vor Allem den Lehrern ihre Belohnungen festsetzen, und zwar nicht die möglich geringsten , sondern wie es die Vermögeiisbeschaffei)heit uud der Geburtsstaud des Mündels erfordern. [Dann] soll er den Sclaveu und Freigelassenen, bisweilen auch fremden Per- Bonen , wenn dies dem Mündel frommt , Unterhalt reiche»; [ferner] den Ellern und Verwandten die herkömmlichen beschenke schicken. Aber einer Halbschwester vom Vater «* r darf er keine Brautgabe bestellen, auch dann nicht, wenn w e nur unter dieser Bedingung sich verheirathen könnte. De"" obgleich diese Handlung ehrenvoll ist, so beruht sie doch »"* einer Freigebigkeit und diese ist der BemtlieiJiing des Plteg' Befohlenen aufzubewahren. §. 4. Wenn der Vormund das Geld de« Mündels nicht ausleihen kann, weil sich kein Schi» 0 " ner dazu findet, so trifft dieser Schade den Mündel. 13. GAJ. lib. XII. ml Ed. prov. — Der Vorn»»* muss nach dem Range und Vermögen des Mündels die Zu"' der Sclaven , die künftighin ihn umgeben sollen , bestimmen. §. 1. Ein Vormund ist mit dem Vorbringen, er «ei deshalb mit dem Gelde des Mündels im Verzuge, weil er es mc»* sicher unterbringen konnte, abzuweisen, wenn dargethan wi ra > er habe uin dieselbe Zeit sein eigenes Geld gut ausgelieh 6 "» §• 2. Beim Auszahlen der Vermächtnisse und Fideicommis se muss der Vormund darauf merken, dass er Niemandem zahlt, W* er nicht schuldig ist. Er darf auch weder der Mutter noch Schwester des Mündels eiu Brautgeschenk zusenden. El«'"* Anderes ist es , wenn der Vormund etwa der Mutter oder Schwester des Mündels den nothwendigen Lebensunterhalt darreichte, da diese sich selbst nicht ernähren konnten; denn dies Handlung muss genehmigt werden. Denn das , worauf diese verwandt wird, ist ein ganz anderes Verhältnis«, als da»i W als Geschenk oder Vermächtniss aufgeht. 14. PAUL. lib. VIII. Brcv. — Auch das Handeln de» Mitvormuudes wird seinem Amtsgeuossen angerechnet, ^J" er ihn hatte als verdächtig auklagen können und sollen; bisweilen auch, weun er Sicherheitsleistung hätte abfordern *°" Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De administr. et pet: etc. 887 ' e '». Kommt aber »ein Vermögen plötzlich ins Verfallen, ko kann ihm (dem Mitvorinunde) nichts beigemessen werden. 15. Idem lib. II; Scntcnt. — Wenn der bestellte Vor- •wind die Schuldner, welche er vorfand, nicht belangte, und diese deshalb zahlungsunfähig wurden, oder innerhalb sechs "lonaten die Mündelgelder nicht auslieh, so wird er selbst VVegeu dieser Schuldforderung und wegen der Zinsen davon, "ie er nicht bezog, belangt. 16. Idem lib. VI. ad Ed. — Wenn bei der Vormund- ächaftsklage die Frage entsteht, welche Schuldverhältuisse, Tom Vormund begründet, der Mündel anerkennen muss, so *°Heu, nach der Meinung des Mar cellus, wenn der Vormund la seinem Namen das Üariehn gab und in seinem Namen sti- l'olirte, diese Forderungen, -wcnu sie gut stehen, dein Mündel ''"vermindert, die verlorenen aber und die zweifelhaften dem »ortiuuide gehören; aber die Mciuuug möchte wohl richtiger "ein 6 0) } dass der Vormund dein Mündel die Bedingung 'lachen könne (vorschlagen könne), die Handlungen, die er als *orniu n dass das Vermögen des Mündels so beschaffen sei, das» ^ Ur kein Geschäft darin vorfalle, welches die Ermächtigung " es Vormundes bedürfe? §. 1. Wenn zwei Vormünder sind, "|id d er e ; ue auS g e y a gt wurde, so wird dadurch der andere " lcl »t befreit werden. 19. ULP. lib. I. Rcsp. — Darauf darf man nicht drin- £ e . n » dass ein Vormund seiuem Mitvorinunde Rechnung über Se »n e Handlungsweise ablege; aber als verdächtig kann er vor «0) Die Florentina liest iwrä» « *>*«**>. Ha !.^f "ff.Lp Reck: vertu* esse pularhn. Nach der F 1 o ren t hatte Mar cell.is nachmals seine frühere Ansicht ^««tertl Bach dar Haloandriua stimmt Wo» Paulus nicht mit dem klar cell us fiberein. 888 Pakdect. L. XXVI. Tit. 7. De admtmstr. et per. etc. Gericht gefordert -werJen, wenn er nicht die Verwaltung mit ihm theilt, oder unredlich die Geschäfte führt. 20. Idem üb. V. de off. Proc. — Ein Vormund oder Cu- rator, dessen Berufung nach dem Rechte für nngegründet erklärt , oder dessen Entschuldigungsgrund nicht angenommen wurde, ist von der Zeit an, wo er die Verwaltung antreten sollte, in einem obligatorischen Verhältnisse. 21. MARCELL. lib. sing. Rcsp. — Lucius Tilius bestellte den Gajus Sejus zum testamentarischen Vormunde f'' r seinen Sohn. Gajus Sejus verwaltete mit Wissen und Zustimmen seines Vaters die Vormundschaft. Nun frage ich, ob nach dem Tode des Gajus Sejus gegen dessen Vater die Vor- mundschaftsklage und inwieweit sie zustehe? Marcell" 8 antwortete hierüber, nach dem Gegebenen sei gegen den Vater die Klage über das Soudergut [seines Sohnes,] (de pecidio) »""* über die Verwendung zu eigenem Zwecke (de in rem vefso) anwendbar. Auch sei in diesem Falle das Vorwissen und Zustimmen des Vaters, um ihn für das Ganze verbindlich *" machen , nicht von grosser Bedeutung , wenn er [der Vaten nicht etwa Bürgschaft leistete, weil ein Mitvonnund oder e ,B Anderer den Sohn als verdächtig belangen wollte, und so alle Verantwortlichkeit auf sich zog-. 22. PAUL. lib. III. ad Ed. — Ein Vormund kann zum Vortheile des Mündels Novation vornehmen und ei |,en Rechtsstreit erheben. Aber Schenkungen, die er machte, bringen dem Mündel keinen Nachtheil. 23. VLP. Üb. IX. ad Ed. — Es ist allgemein angenommen, dass ein Vormund, -wenn ° ') er den Rechtsstreit cr " lieht, uicht dafür Sicherheit stelle, dass der Mündel das Geschäft genehmigen werde. Wie jedoch, wenn es zweifelba*' ist, ob diese Person wirklich Vormund ist, oder ob seine Vormundschaft noch fortdauert, oder ob die Führung ihm anvertrat' ist? Vernünftiger Weise darf hierin der Geguer nicht hiö* e V gangen werden 62 ). Ebenso verhält es sich auch bei einen' Curator, wie Julian ns schrieb, 2#. PAUL, üb, IX. ad Ed. — Nach prätorischer Entscheidung darüber pflegt auch auf Gefahr des Vormundes eil' Sachführer (aclor) bestellt zu werden, so oft die Zerstreut''«*' der Geschäfte, oder die Würde, das Alter oder die Gesund" 61 " des Vormundes, dies erfordern. Kanu jedoch der Münde« 1> 61) Die Florentina liesst hier quin, Haloander «ndBcc lesen quam. Letztere Lesart ist vorzuziehen, weil hier m«* eine Zeitbestimmung, als ein ursächliches Verhültniss angedeutet wird. ,„ 62) D. i. der Vormund inuss Sicherheit leisten; vgl. Note o°- Pandect. L. XXVI. TU- 7. De admtnlstr. et per. etc. 889 noch nicht sprechen, so dass er einen Geschäftsführer (proett- rator) ernennen könnte , oder ist er abwesend, dann raus* »othwendig ei» Sachfiihrer (aclor) bestellt werden. §. i. Wenn vom Vater, oder von den Mitvormüudern oder von der Obrigkeit Zweien zugleich die Führung der Vormundschaft Übertragen wurde, so darf nach billiger Erklärung auch |>ognr| einer die Klage anstellen,. weil zwei zugleich dtes nicht thun können. , i t. • 25. ULP. lib. WH. ml Ed. — Wenn unter dem Beistände der Curatoren die Vormünder auf eine geringere Summe [alg sie hätten belangt Werden sollen] verklagt wurden, und deshalb der Mündel gegen die Curatoren Klage erhob, und diese ihm auf das Interesse verurtheilt wurden, [das er davon lialte,] wenn durch ihre Schuld die Vormünder nicht auf eine so geringe Summe verurtheilt worden wären , so fragt sichs, oh dadurch [die Möglichkeit] einer Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand gegen die Vormünder für den Mündel aufgehoben «ei? Papiiiianus sagt im zweiten Buche seiner Bc.sponsa, gleichwohl könne eine solche Statt finden; deshalb könnten die Curatoren, wenn sie noch nicht das, wozu sie verurtheilt wurden, Wählt haben, sich darauf berufen und durch die Einrede wegen Trng (doli) es dahin bringen, dass ihnen die Klagen gegen die Vormünder abgetreten werden. Wie aber wenn die Curatore,, dasUrtheil schon erfüllt haben? Nun w.rd dies für die Vormunder vorteilhaft sein, weil der Minderjährige, dem bereits sem Verlust ergänzt ist, mehr eine [widerrechtliche] Bereicherung «>■ Schadenersatz beabsichtigt; wenn er nicht etwa bereit ls *> die Riagen den Curatoren abzutreten. 26. PAUL. lib. XXIV. ad Ed. — Gegen einen Cnrator ««d Protutor kann auch während der Verwaltung geklagt Werden U3 ) „ 27. Idem Hb. VII. ad Plaut. — Ein Vormund, der die Vormundschaft führt, muss, insoweit darin eine türsorge für d ei Mündel liegt, als der Eigentümer angesehen werden. 28. MAJICELL. lib. VIII. Big. — km Vormund, der ßfr den Mündel vor Gericht gefordert wurde, leistete die gewöhnliche Sicherheit c, % Wenn nun während der Gerichts- verzögeruug. das Kind mündig wurde, so ist er (der Vormund) *eht mehr zu zwingen, den Rechtsstreit zu übernehmen. $• 1. Ein Vormund, der nach erlaugter Mündigkeit des rileg- 63) Das Fr. 4. J. 8. D. de tut. et rat. ^jS^T^A warum gegen den Cnrator eine» Fnr.oBU» wh 1 r l Atel geklagt werden könne, so an, weil toam&täwa** tutelac, sondern negotiorum gestorum, angestellt werde. 0/. Fr. 16. $. 1. cod. o*) Nämlich judkio sisti. 890 Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De admimsif. et per, etc. befohlenen die Geschäfte desselben zu verwalten aufhörte, ist von der Zeit an, wo er die Zahlung- seiner Schuld darbot, nicht mehr zur Zinsenleistung verbunden. Ja mir scheint auch dies gerecht, [nämlich] dass der, in dessen Macht es nicht stand, [die Vonnuudschaftsfiihrung von sich abfordern zu lassen,] nicht zur Zinsenleistung angehalten werde (Ulpianus bemerkt: das Anbieten ist nicht hinreichend, wenn er das Geld nicht auch versiegelt an einem sichern Orte niederlegte); 29. Ibkm lib. VIII. Dig. — besonders wenn die Sache den Erben des Vormundes betrifft, denn es ist höchst unvernünftig, wenn ein Mensch, dem es etwa nach zwanzig Jahren oder noch langer in den Sinu kam, die Vormundschaft zurück- zubegehren, auch noch die Zinsen [bis dahin] fordert. 30. Idem lib. XXI. Big. — Die Ilaupipflicht des Vormundes besteht darin, den Mündel nicht ohne Schutz zu lassen« 31. MODEST, lib. I. Excus. — Die hö'chsfseligeii Kaiser Severus und Autoninus dein Sergius Juliauus [ihren Gruss]. Die .Bestimmung-, nach welcher die einzelnen Vormünder , aus der Geschäftsführung eines Jeden uuter ihnen, bisweilen für da» Ganze hallen, findet nur [für die Vervva'" tung.l während der Zeit der Unmündigkeit, nicht auch ua cn erlangter Mündigkeit, ihre Anwendung. 32. Idem lib. VI. Resp, — Ein Vormund starb ohne einen Erben. Ich frage nun, ob der dein Mündel bestellte Co' Tutor den Bürgen des Vormundes aus seiner Stipulation a"* das Interesse des Mündels belangen kann, wenn derselbe 'We- •ierlnventarieii noch andere Urkunden vorzeigt? Modesti«'"* antwortete, auf das, worauf der Vormund belangt werde** konnte, kann auch der Bürge belaugt werden. §. 1. J»°" de s t i n ii s antwortete, der Schade, der etwa dadurch entstand» weil sich die Bescheinigungen für die erlegten Abgaben nicht fanden , treffe nicht den Vormund , dem dabei keine [Schuld! Fahrlässigkeit vorgerückt werden kann. §. 2. Modesti»"* antwortete, der Vormund müsse, hinsichtlich der Eiiikiii»' e > welche redlicher Weise vou dem Grundstücke hätten bezog e " werden können, dem Mündel Rechenschaft ablegen. §- 3 ' Eben so antwortete er, wenn ein Vormund einem Sclaven I .« c * Mündels,] der kein liederlicher Mensch ist, die Verwall'" 1 " anvertraute, und dieser weniger Früchte ablieferte, als man redlicher Weise aus dem Grundstücke hätte beziehen können, 80 soll das, was au» dem Sondergute des Sclaven zu erhallen »»'» dem Vormunde in Bezug auf seine Verbindlichkeit gegen de» Pffegbcfohleuen zu Gute kommen. §. 4. Mit Ziraiebnug e,ne!i Curalors verkaufte ein Minderjähriger an den Tifins ein I' a " s | vvubci er betrogen wurde] , nachher erkannte er den Betrug» Hess sich in den vorigen Stand wieder einsetzen, und sodaü" Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De administr. et per. etc. 891 U den Besitz einweisen. Nun frage icb, ob er dem Käufer den Kaufpreis nicht wieder erstatten müsse, wenn er durch diesen Verkauf sich weder verbesserte noch erwiesen wird, dass etwas [von dein Kaufpreise] zu seinem Besten verwandt Wurde? Modestinns antwortete, den Kaufpreis für das Vom Minderjährigen veräusserte Grundstück fordere der Käufer vergeblich zurück 6 5 ), wenn dadurch sich Jenes Vermögensumstände nicht verbesserten , auch darüber von dem Kichter, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Staud ertheilte, nichts bestimmt wurde. <§. 5. Eben so antwortete er: der Minder- jährige dürfe niebt mit Ersetzung des Aufwandes, den der Kaufe,, seines Vergnügens wegen [auf das Gebäude] machte, beschwert werden, jedoch dürfe der Käufer [seine Verschönerungen] wieder von dem Gebäude wegnehmen, wenn dies so geschehen könne, dass das Gebäude sein altes Aussehen, (d. i. Welches es vor dem Verkaufe hatte) dabei erhält. §. 6. fatj- ci "s Titius Miterbe und Curator seiner Schwester, hatte als Bürger einer Stadtgemeinde, In welcher die Gewohnheit herrschte, dass die Eigenthümer der Grundstücke selbst, und »icLt die Pächter, die Gefälle und jedesmaligen Abgaben tragen, »'«merfort diese Sitte und hergebrachte Gewohnheit befolgt, «»d „„mittelbar die Gefälle für die gemeinsame und ungeteilte Erbschaft abgetragen. Nun frage ich, ob bei Ablegung der Dehnungen den Curator ein Vorwurf trehen könne, als habe «* rücksichtlich des schwesterlichen Antheils nicht mit Hecht *«e Auslagen gemacht? Modestinus antwortete, das «ur *«»n der Curator der Minderjährigen in dem befragten *alle Rechnen, wag sie selbst hätte auslegen müssen, wenn sie ihr *«•*%» verwaltet hätte. §. 7. Zwei Vormünder verkauften di « Mündelsacl.en und theilten das Geld unter sich. flach gesehener Theilung wurde Einer von ihnen, ohne dadurch sein V °r.nundschaftsaint zu verlieren, verwiesen (relegirt). IVun «'«stand die Frage, ob der Mitvormund von dem Ssachfuhrer 65) Weil er es seinem Leichtsinne beizumessen hat, einem leichtfertigen Menschen den Kaufpreis gegeben z„ haben. Die Reweislaä de in rem versa pecuHut Jregt, wenn deniCurator gezahlt wiwdej nach Accursius dem Käufer ob, ^»*™ MtoderjairiMin gezahlt worden, diesem, ™«'"*.£?gME 'ssepeamiam in rem mam. Cujacius tadel d.eae Dwüuc- «on und verweist deshalb Bul den vorhergehenden §., wo es ein Vormund sich selbst beizumessen hat, V eo 9 emem MW» pevdUuro denn sie hätten durch Antragen auf Aushändigung des Fidei- commisses in der Provinz selbst das Rechtliche 7 u ) des Ver- 68) Den Grand hiervon enthält Fr. 6. §. 12. in e " schrankt, aber kein Geloben im eigenen Namen erfordert. 80) Gegen den Manu, der actione ex stipulata klagt, hat er keiue exceptio. 81) Es steht ihm nämlich gegen die Frau die actio ncgotion''" 1 gestorum zu. , 82) Die Frau inuss ihre dos, welche ihr Mann hat, conferireo, d. i. sie erhält um so Yiel weniger, als diese betrügt, a» 1 * der Erbinasse. Käaöss» Pandect. L. XXYL TU. 7. De admiwstr. et per. etc. 899 die Schuldfordernng stehen bleiben, weil sie bewirken kann dass die Schuld ihm (dem Vormunde von ihrem Manne) erlassen werde. Wenn nun die Frau ihren Vormund rücksicht- üch seines die Kräfte des Mündelvermögens übersteigenden Versprechens nicht befriedigen S3 ) kann, so wird zwar der Cnrator rücksichtlich des Mehrbetrages durch eine Einrede 84 ) befreit, die Frau aber inuss ihrem Manne Sicherheit leisten, ihm , weuu sie während der Ehe reicher werden sollte, das Doch Abgehende zn zahlen 8 s ). 44. Ibem üb. XIII. Quaest. — Die, welche Schuld- forderungen, die von früheren Vormündern oder Curatoren begründet wurden, anerkannten , tragen die Verantwortlichkeit auf sich über. §. 1. Ein Mündel dein nach erlangter Mündigkeit vom Vormund die Rechnung abgelegt wurde, verliert , wenn er für das Rückständige Zinsen annahm , dadurch sein Privilegium, das ihm beim Vernio'geusverkanfe de« Vormundes [zustehtj, nicht, denu der Prälor muss ihm dies Privilegium bewahren. 45. Idem üb. XIV. Quaest. — Wenn ein Mündel einen von seinen Vormündern nach erlangter Mündigkeit befreite , so wird der Versuch uuredlich sein , den andern in dessen (des befreiten) Manien anfordern zu wollen. Ebenso Werden wir uns bei zwei Beamten , als Amiagcnosseu , erklären , wenn bei derselben Lage der Dinge der Staat den einen von ihnen belangt. Aber dies irng ich gerade so vor, »U ob beide Beamte durchaus als Schuldner derselben Forde- rtiiig- zu behandeln wären, was nicht der Fall ist. Denn sind beide zahlungsfähig, so findet keine Auswahl Statt SG ). Der aber, welcher befreit 87 ) wurde, ist dem nicht ähnlich, welcher nichts hat, sondern dem, welcher seine Verbindlichkeit erfüllte Bs ). Denn es stehen ihm Einwendungen 80 ) gegen den Kläger zu Gebote. 83) Adhnplere steht für sohere. 84) Nach Cujazius lautet diese Einrede: sf tion plus promisi ncgoiia pueHae bona, fide gerens, quam facultates ejus fe- rant, quamque ipsa mihi reddere queat. 85) Die Florentine liest hier servel. Diese Lesart verlauscht schon Cujazius gegen die bessere, auch von Beck aufgenommene ■. soluat. 86) Sondern Jeder muss pro rata parte belangt werden. 87) Tempore muss hier trotz oller Rettungsversuche weggestrichen werden, Cujazius meint, es wäre von der folgenden Gesetzstelle heraufgekommen. 88) Es gilt die liberalio pro solulione, es fällt also die Klagab- tretung an den Belangten gegen den Befreiten weg. 89) Z. B. pacti conventi, doli. .57* 900 Pandect. L. XXVI. Tit. 7. Do admimsir. et per. etc. 46, Idem lib. IX. Rcsp. — Luciua Titius, der Curator des Gajus Sejus, vermiethete zur Zeit der Curatel das Corne- liauische Grundstück au den Sempromus. Dieser Seinpronius blieb mit einem Theile des Pachtgeldes im Rest. Der bereits volljährig gewordene Pflegbefohlene machte denselben Sempro- nius, der ehedem sein Pächter war, zu seinem Geschäftsführer. Nun frage ich, ob aus dem Grunde, weil jener [nun] in der Eigenschaft als Geschäftsführer handelt, der junge Mann die ganze Schuld anerkannt, und dadurch den Curator [von seiner Verbindlichkeit] befreit zu haben scheine ? Paulus antwortete, der volljährig Gewordene scheine dadurch; dass er seinen ehemaligen Grundstückspächter zum Geschäftsführer haben wollte» diesen dadurch nicht als seinen Schuldner | wegen des rückständigen Pachtbetrages] anerkannt zu haben. §. 1. Die Güter des Sempronius , der in Folge einer Versprechung Su ) in ei» Schuldverhältniss gegen sein Vaterland kam , nahm der Staat auf Befehl des Statthalters in Besitz, lieber diese Güter bestellte die Obrigkeit des Staates drei Curatoren, die bei de» Griechen irci/ieh^tai heisseu, diese theilten späterhin ohne die Zustimmung des Staates die Verwaltung der Sempronischen Güter unter sich. Einige von diesen blieben im [ZabJuiigs-JIlück- stand, und wurden so während der Zeit der Verwaltung selbst zahlungsunfähig. In der Folge erlangte der Mündel, der als Krbe des Sempronius [die Erbschaft] ausgeschlagen hatte, vom Kaiser in Hinsicht des väterlichen Vermögens Wiedereiusetzii»? in den vorigen Staud. Nun frage ich, ob aus dem "Vermögen der Zahlungsfähigen der Mündel schadlos gehalten werde» müsse, da ihnen die Verpflichtung' zur Curatel ungetheilt von def Obrigkeit auferlegt wurde? Paulus antwortete, wenn ma» dem Mündel Klagen gegen die Curatoren des Vermögens zugestehen wollte, so müsse [im vorliegenden Falle] für de» Thcil des Zahlungsunfähigen die Obrigkeit belangt werden. Denn eiu anderes Verhältniss ist das der Vormünder, ein anderes derer, welche Geschäfte des Staates verwalten 9i )' §. 2. Wenngleich ein Vormund Mündelgelder in seinem Namen zinslich auslieh, so scheint er doch nicht gegen die Ver' Ordnungen, welche es untersagen, Mündelgelder zu seine»» Nutzen zu verwenden, gefehlt zu haben. §. 3. Es ist di fl Frage erhoben worden, ob ein Vormund von dem Gelde, welches er selbst benutzte, dieselben Zinsen 0;l ) auch nach 90) Weil eine dem Staat gemachte poVicltcitio klagbar ist. 91) Den Grund dieser Verschiedenheit setzt Cn/azius in das Recht der Mitvormünder, sich gegenseitig als suspect belangen zu können. 92) Sc. usuras pupillares, d. i. 12 Proceut. Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De administr. et per. etc. 901 Beendigung 1 der Vormundschaft, big zur Zeit der Klaganneh- ntODg [oder der förmlichen Eröifuung de» Rechtsstreites] leisten müsse? Paulus antwortete: Nach beendigter Verwaltung gelte dieselbe Zinsberechnung, welche man auch bei der Vor- muiidschaflsklage annimmt. §.4. Paulus hat den Bescheid gegeben, der Bürge, welcher wegen redlicher Verwaltung (mlvatn rem fore) Sicherheit leistete, hafte nicht für die Verwaltung, welche der Vormund nach eingetretener Mündigkeit, ohne irgend eine Notwendigkeit, sondern blos nach eigenem Willen, fortsetzte. §. 5. Ein mit der Vonnundschaftsklage Belangter Vormund lieferte das Rechnungsbuch aus, wurde nach demselben verurtheilt und zahlte. Als nachmals der Mündel von den Schuldnern seines Vaters, deren Forderungen in dem Rechnungsbuche nicht enthalten waren, Gelder 9J ) erheben Sollte, so zeigten diese Quittungen vom Vormunde auf. Nun entstand die Frage, ob dem Mündel eine Klage gegen den Vormund oder gegen die Schuldner zustehe? Paulus antwortete: wenn die Schuldner zur Zeit der zu verwaltenden Vormundschaft dem Vormunde, der diese führte, zahlten , so Wären sie unmittelbar nach dem Rechts von aller Obliegenheit gegen den Mündel befreit. Ware aber gegen den Vormund schon geklagt worden, so könne der Volljährige in dieser Beziehung- die Vorinundschaftsklage wiederholt anstellen, ond gegen die Einrede: richterlichen Erkenntnisses {rci jvdi-< culae) 94 ) die Erwiederung, betrügerischer Absicht (doli "iciZi) as ) anwenden. §. C. Ein Mündel erhielt zwei testamentarische Vormünder. Da der eine von diesen starb, so "Wurde auf Verlangen der Mutter, an die Stelle desselben von der Obrigkeit, nach einer Weisung des Statthalter» der Provinz, ein anderer Vormund gegeben. Die Obrigkeit hatte sich auch Von diesem Sicherheit dahin leisten lassen, das Mündelvermögen aolle im guten Zustande erhalten werden. Der testamentarische Vormund klagte hierauf den nachmals bestellten [VormundJ als verdächtig an« Nun erhob sich die Frage: inwieweit dieser hafte. Paulus antwortete, der testamentarische Vormund dürfe nur nach seinem Autheile au der Verwaltung belangt werden. Was den Antheil des Mitvownundes hetriift, so müssen zuerst die, welche für ihn bürgte«< und dann die Obrigkeit, welche ihn bestellte, belangt werden. Konnte aber der Mündel das Ganze nicht erhalten, sodann 03) Beck hat hier: dncem. , .. ., 94) Sie waren ja schon einmal judicio iuielae verurtheilt Worden. 95) Weil sie, nach Cu/azius, diese getilgten Forderungen dolo nicht in den Rechnuugsbüchein bemerkten. 902 Pandect. L. XXVI. TU. 7. De admimstr. et per. etc. muss man die Pflichttreue des Mitvormnudes untersuchen , ob er ihn [vielleicht früher] hätte verdächtig machen sollen , besonders da er ihn als solchen vor Gericht forderte. Ausserdem , wenn die Obrigkeit mehrere Vormünder bestellt, kann der Mündel sich nicht früher an diese (Obrigkeit) halten , als bis alle Vormünder ausgeklagt 9 G ) sind. Da nun im vorliegenden Falle ein einziger von der Obrigkeit gegebener Vormund angenommen wurde, so hat es nicht den Anschein, als ob der Mitvormund, der ihn als verdächtig anklagte, und auch durchs Testament gegeben worden ist, eher belangt werden müsse. Und [überhaupt] müssen diese Vormünder so betrachtet werden , als ob jeder 97 ) zum Vormund auf die Hälfte bestellt worden wäre. §. 7. Denn Vormündern ist es gestattet, Geld von den Schuldnern des Mündels zu erheben , so dass diese unmittelbar durch da» Recht [von der Forderung] befreit wer- dei;. Schenken aber oder mit diesen zum Verluste des Mündels sich vergleichen, dürfen sie nicht. Deshalb kann denn auch der Mündel den, welcher dem Vormunde zu wenig bezahlte, auf das Uebrige belangen. 47. SCAEVOLA üb. II. Resp. — Jemand bestellte den Titius und Mävius unter folgender Beschränkung zu Vormündern: Ich wünsche und bitte, dass Alles nach dem Kalbe meines Bruders Mävlus geschehe , und was nicht darnach geschieht, wirkungslos sei. Titius erhob allein von den Schuld" Hern [Gelder], wurden diese dadurch befreit ? Meine Antwor' war, wenn er (der Erblasser) dem Mävius auch die Verwaltung übertrug, so ist die Zahlung nicht gültig geschehen« $. 1. | Jemand verfügte so :] .Marina und Januaria werden bestimmen, wieviel für meinen Sohn zum täglichen Unterhalt an«' reichen solle. Ich frage nun, ob die Vormünder mit den» Gutachten dieser Weiber sich befriedigen müssen. Meine Antwort war, es iniissteii die Ausgaben nach dem Bemessen eine* redlichen Mannes berechnet werden. §, 2. Vormünder, die für das Italische Vermögen bestellt wurden, fanden in lioil Urkunden von Provincialschuldnern, \worin enthalten war,"\ das Geld solle zu Rom, oder wo nur die Klage angestellt worden wäre , bezahlt werden. Nun frage ich, ob die Eintreibung [dieses Geldes], da weder die Schuldner selbst, noch ihr 6 Grundstücke in Italien sind, au die Vormünder des italischen Vermögens gehöre 'l Meine Autwort war: nein, wenn der Vertrag in der Provinz geschlossen wurde. Jedoch sind die« 0 96) Die Floreutiuc liest excusati. Huloander und Beck eoecussi. 97) Haloander und Beck schalten hier testamento e" 1 ' In der Flu reut ine fehlt es. Pandkct. L. XXVI. Tit. 7. Dt ndminkli: et per. elc. 903 Vormünder verpflichtet, darauf zu gehen, das» die, welchen dieger Theil der Verwaltung zukommt, in Kenntnis« von den Urkunden uud diesem Vertragsverhällnisse gesetzt werden. §. 3. Ein von seiner Mutter im Testamente eingesetzter Vormund veräusserte in der Meinung, er sei rechtlicher Vormund, dag mütterliche und väterliche Vermögen der Mündel, uud starb zahlungsunfähig. Nun entsteht die Frage, ob der Mün- ^ Igege» die Käufer] die Eigeuthumsklage anstellen könne? Mein Bescheid fiel dahin aus, wenn die Sachen Eigentum» des Mündels bleiben, so könne er sie vindiciren. §. 4. Der Präfect einer Legion traf in geiuem Testamente folgeude Bestimmung : Ich will, dass es dem Gntdünken der Vormünder *»»eiues Sohues überlassen sei, nach ihrem Willen zehn für dag Hundert als Zinsen zu erlegen, damit das Geld nicht zersplittert werde os ). Nun frage ich, ob die Vormünder, wenn sie erweislicherinaassen das Geld verzinslich ausliehen, in Folge der Vormundschaftsklage die zehn für das Hundert, oder die Zinsen, welche sie sich stipulirten, leisten müssen ? Meine Antwort ist, wenn sie nach dem Willen des Verstorbenen die Zinsculeislung erwählten, und [das Geld] nicht im Namen deg Mündels verzinslich ausliehen, so inuss das, wag der Erblasser wollte, geleistet werden. §. 5. Lucius Titiug empfing von einem Vormunde ein Gelddarlehn und verpfändete diesem dagegen eine Erbschaftssache. Nach drei Jahren, einer Zeit, Wo die, deren Vormundschaft verwaltet wurde, bereit» mündig ■Waren, wurde das Vermögen des Verstorbenen dem Eisens zugesprochen, weil »ein Tod vom Erben nicht gerächt wurde. Nun ist die Frage, ob der P/legbefohlene die Schufdfordcrimg [von sich] abweisen könne. Meine Antwort war, nach dem Vorliegenden, werde [die Gefahr fürJ diese Forderung - den Vormündern nicht aufgebürdet. §. 6. Von zweien Brüdern, die in Gemeinschaft ihre» Vermögen» und ihre» Geschäftes lebten, starb der eiue mit Hinterlassung eines Sobne» als Erben. Der Vaterbruder verkanlte als Vormund alle zum gemeinschaftlichen Geschäft gehörige Waaren. [Späterhin] kaufte er diese wieder [an sich] und führte dann das Geschäft in seinem 98) V. G1 ii c k (a. a. 0. XXI. S. 84.) sagt nach Anführung der verschiedenen Meinungen über das Joetius un- Ciarium : Alle Zweifel sind gelöst , durch die neue auf einen hohen Grad «1er Wahrscheinlichkeit erhobene Memmig (von Niebuhr), dass das alle foenu* uncianum ein ZwoU- theil des Capital» gewesen sei, und nicht für den Monat, sondern für das Jahr, und zwar ursprünglich für das alte cyklischo Jahr von 10 Monaten berechnet worden sei. Die Onzialzinse habe also, wenn sie für dieses in «i Procent bestand, für da» bürgerliche Jalir 10 frocent betragen l 904 Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De admmistr. et per. etc. Namen. Nun entstand die Frage: ob er das aus dem Geschäft Errungene,, oder die Zinsen von dem Gelde erlegen müsse? Meine Antwort war, nach dem Vorliegenden habe er dein Mündel [mir] die Zinsen, nicht auch das Errungene zu erleben. §. 7. Ein Gläubiger aus der Provinz, wo der Mündel Vermögen besass , belangte den Vormund , der über das italische Vermögen gesetzt war, und dieser zahlte. Nun erhob sich die Frage, ob der Vormund dem Mündel diese [Zahlung] bei der Vorniundschaftsklage einrechnen könne. Meine Antwort war: ich finde keinen Grund, warum er dies Dicht könne. 48. HERMOG. lib. I. Jur. Epil. — Zwischen einem Curator des Vermögens und der Leibesfrucht, und einein Cu- rator eines Wahnsinnigen, und ebenso eines Verschwenders oder Unmündigen ist eine grosse Verschiedenheit, indem diese" (le(ztereu) durchaus die Verwaltung des Vermögens, den beiden ersteren aber blog die Aufsicht über dasselbe und der Verkauf von Sachen, die sich verschlechtern würden , anvertraut wird. 49. PAUL. Iib. II. Sent. — Wegen hartnäckiger Unterlassung, die Mündelgelder verzinslich auszuleihen, oder Grundstücke dafür anzuschaffen , soll gegen den Vormund, der den Schaden nicht zu ersetzen vermag, eine ausserordentliche Strafe verhängt werden. 50. HERMOG. lib. II. Jur. Epit. — Wenn das Vermögen des Mündels durch räuberischen Ueberfall zu Grunde g-ing', oder der Wechsler, dein der Vormund in seinen besten Umständen das Geld gab, das Ganze nicht zurückerstatte 1 » kann, so braucht der Vormund in dieser Beziehung nichts *" ersetzen. 51. VENUL. hb. VI. Stipul. — Wenn zwei oder mehrere Vormünder die Vormundschaft verwalten, so haftet fi"" Jeden derselben der Bürge in FoJge der [geschehenen] Stipulation auf das Ganze. Ist aber die Vormundschaft unter sie» was gewöhnlich der Fall ist, nach Bezirken g-etheilt, und de f eine besorgt die städtischen, der andere die auswärtigen Geschälte, dann werden wir sagen, dass nach dem Bestand jeder (fieser Angelegenheiten der Bürge in Folge der Stipulation entweder hafte, oder nicht. Denn obgleich alle Vormunde* sind und dag Vormundschaffsamt rühren, so ist doch, wao" einer von ihnen wegen dessen, was ausser seinem Bezirk, vorfiel, klagt oder vor Gericht gefordert wird, die Stipulation ebensowenig [in ihrer Wirkung] anwendbar, als ob diesem die Verwaltung der Vormundschaft gar nicht wäre anvertraut worden. Denn es läuft auf dasselbe hinaus, ob die Verwaltung durchaus, oder nur unter der angeführten Beschränkimg) untersagt wurde. Pandect. L. XXVI. Tlt, 7.. De admmistr. et per. etc. 905 52. NERAT. lib. I. Resp. — Ein Curator nmss fiir die Minderjährige nicht nur eine Mitgift bestellen, sondern auch den bei Ileiratheu nöthigen Aufwand bestreiten. 53. PAUL. lib. II. Decret. — Aemilius Dexter bestellte zur Zeit, da er im Amte stand, Vormünder, versäumte es aber, diesen eine Sicherheitsleistung abzufordern. Hierauf entschuldigten sich einige, und Dexter wurde von der nachfolgenden Obrigkeit [selbst] zum Vormunde angenommen. Durch diese Wahl nun wurde er aus einem doppelten Grunde auf das Ganze belangt, [erstens] als Vormund 9 °) , und dann weil er als obrigkeitliche Person Vormünder bestellte, ohne von diesen eine Sicherheitsleistung gefordert zu Laben. Dagegen wurde angeführt, obgleich keine Sicherstellung gefordert worden sei, bo wären doch die Vormünder zur Zeit, wo die Vormundschaft aufhörte , zahlungsfähig gewesen , und die Versäumniss der Curatoren dürfe den Vormündern nicht zum Schaden gereichen. [Der Kichter] that den Ausspruch * ° °) : wenn bis zur Zeit der Beendigung der Vormundschaft die Vormünder zahlungsfähig verblieben, so falle nun die Gefahr auf die Cu- ratoren, obgleich [von den Vormündern] keine Sicherstellung Verlangt wurde; war dies aber nicht der Fall, [dann treffe die Gefahr] die Vormünder und die Obrigkeiten, d. h. es treffe sodann die Gefahr den, welcher [seinen MitrormundJ nicht als verdächtig anklagte, oder [als Obrigkeit] keine Sicher- «lellung von dem Vormunde forderte, dieser aber nach beendigter Vormundschaft zahlungsunfähig erfunden wurde ,01 ). 54. TRYTHON, üb. IL Disp. — Ich glaube niclit, dass der Vormund, welcher von seinen Amtsgenossen ein Darlehn von dem Oelde des Mündels gegen Sicherstellung unter dem Versprechen empfing, dieselben Zinsen, wie andere Schuldner, dem Mündel *u zahlen, zur Leistung der höchsten Zinsen anzuhalten sei, Weil dieser das Geld weder eigenmächtig' verwandte, noch heimlich, und nach Belieben Gebrauch davon, wie von eigenem Gelde, machte, auch wohl anders woher das Geld würde erhalten haben, wenn der Mitvormund , es ihm nicht gegen diese Zinsen dargeliehen hätte. Denn es macht einen grossen Unterschied, ob [der Vormund] offen und unverdeckt, wie 89) Die Worte: et quin tuior, et, fehlen in der Florentine; allein schon Accursins supplirt sie. Beet hat sie in den Text aufgenommen. ... 100) Beck liest hier pronunlmvi , statt proiwntiavtt , wie er überhaupt fast durchgeheudg statt: respondit die Lesart: fcsnondi vorzieht. ' , , ., 101) Dieser ganze Salz von hoc est bis zum Ende mag Wohl imäclit sein , weil eino solche Schulerklärung wenig zu der gewohnten Kürze der Pauliuischeu Schreibart passt. 906 Pandbct. L. XXVI. Tit. 7. De admMstr. et per. elc. jeäer Dritte, sich znm Schuldner des Mündels macht, oder ob er unter dem Schein einer für den Mündel vorteilhaften Verwaltung der Vormundschaft mit dem Geldc desselben ins Geheim für seinen Nutzen bedacht ist. 55. Idem lib. XIV. Disp. — Ein Mündel hatte drei Vormünder. Der erste besorgte die Verwaltung, und ist unfähig zu zahlen. Der zweite übertrug die Verwaltung dem Titius, welcher auch Einzelnes besorgte, der dritte mischte sich gar nicht ein. Nun entstand die Frage, inwieweit jeder hafte? Hinsichtlich der Verwaltung der Vormundschaft ist die Verantwortlichkeit der Vormünder gemeinschaftlich, und alle haften für das Ganze. Würde aber das baare Geld des Mündels unter sie vertheilt, so haftet keiner von ihnen für eine grössere Summe, als er empfing. §. 1. Haben die Vormünder an dein Vermögen des Mündels einen Diebstahl begangen, da wollen wir sehen, ob zu Folge der Klage des Zwölftafelgesetzes; welche gegen den Vormund auf das Doppelte gegeben wird, alle auf das Ganze, und ob, wenngleich einer das Doppelte geleistet hat, doch nichts desto weniger auch die übrige» haften. Wenn nämlich auch sonst Mehrere einen Diebstahl » u ein und derselben Sache begehen, so können die Uebrigen deshalb , weil schon von einem die Strafe erhoben wurde, sich nicht gegen die Strafforderung [die nun auch noch au sie geschieht] vertheidigen, [die hier in Frage stehenden] Vormünder aber scheinen die ihnen zugewiesene Vormundschaft nicht SO" wohl gegen den Willen des Eigenthümers an sich zu nebinen , als treulos zu handeln. Endlich wird Niemand sagen, dass dieser Klage zufolge ein Vormund sowohl das Doppelte« als auch vermög-e der Anstellung einer Condiction [gegen ihn] die Sache selbst, oder deren Werth leiste. §. 2. Man nimm* deshalb nicht mir yon dem, welcher einem Andern die Ver* waltung übertrug, an , er habe diese gelbst besorgt, sondern auch von dem, welcher Sicherheitsleistung, das Mündelvermögen solle in gutem Zustande erhalten werden, von seinem MHvorinunde annahm, und diesem sodann die Verwaltung- der ganzen Vormundschaft iiberh'ess. Auch kann si cW ein solcher uicbt durch die Verordnungen vertheidigen, welche befehlen, den, welcher verwaltete, zuerst zu belangen. §• 3* Ebenso sind in Bezug [der Angelegenheiten], welche keiner [vollständig] besorgte, alle iusgcsainmt, und nicht nur der, welcher Einzelnes davon besorgte, verantwortlich. Man darl aber diesem allein nicht auch die Verantwortlichkeit für andere Geschalte, welche er nicht besorgte, anferleg-en, wenn diese nicht etwa von der Art waren, dass sie entweder Vollendung d e * Begonnenen von ihm erheischten, oder in solchem Zusammenhange standen, dass sie keine Absonderung euliesseu. §• "'' Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De admbdstr. et per. etc. 907 Nun wollen -wir sehen, was darunter zu verstehen sei, wenn «8 bci.sst, aufgehört haben, zahlungsfähig' zu »ein, oder nicht mehr zahlungsfähig sein, [oder] die Mitvormüuder müssen Zahlung leisten, d. \. [ wir wollen sehen, ] ob es genüge, dass Nichts vou dem Vermögen des Mitvormundes von der Zeit an, Wo er Vormund wurde, sich verminderte, sondern die Lage desselben unverändert blieb, oder ob der Mitvormund eine Untersuchung über die Vermögensumstände seine» Amtggenosseu austeilen dürfe, wenn auch kein Unfall eine olfenbare Verringerung derselben herbeiführte ? Dies fordert ja nach der Beschaffenheit der Person und der Zwischenzeit von der Testa- •nentgerrichtung an bis zum Tode des Vaters eine verschiedene »eurtheilung; denn einem offenbaren Verschwender , oder einem, dessen Güter verkauft wurden, darf der Mitvormund, obgleich der Prätor, der hierin hintergangen wurde, diesen durch e m Decret [nach vorhergegangener Untersuchung] zum Vormund Bestellte, doch nicht die Verwaltung überlassen. Es konnte ja auch der Vater derselben [Mündel] von Vorfällen, die nach der Teslaineutserrichtung eintraten, entweder keine Kenntnis* hauen, oder eine beabsichtigte Aenderung im Testamente nicht z u Stande gebracht haben. 56. SCAEVOL A lib. IV. Digest. — Ein Vormund verkaufte Sachen und Thiere eines Mündel*. Da aber die Käufer «en Kaufpreis nicht zahlten, so behielt er einige Thiere bei «ich zurück, und trug in die Rechnung des Mündels den Kaufpreis als bezahlt ein. Diese Thiere gebaren einige Junge. Nach dem Tode des Vormundes verwaltete sein Erbe dieselbe Vormundschaft, und besass diese Thiere mehrere Jahre hindurch. IVnn entstand die Frage, ob der gewesene Mündel nach erlangter Volljährigkeit rechtlich diese Thiere als Eigenthümer h Ansprncli\nehmen könne. Die Antwort war: Wach dem Vorliegenden kann sie der Mündel nicht eigenthiimh'cli fordern« 57. Idem Ufa. X. Digest. — Empfangsbekenntnisse von Schuldnern gingen durch einen Brand verloren und die Vormünder uuterliessen es, die Schuldner der Mündel au» dem Wentarfum zu belangen, da sie doch durch diese» Mittel sie 8u> Zahlung des Geldes, oder einer Novation hätten anhalten köuiien. Da sie dies auch bei ihren eigenen l01 ) Schuldnern ™> demselben Palle schon thaten, hinsichtlich dir Schuldner «er Mündel aber uuterliessen, [so fragt es sich,] ob die Mündel 102) Die F1 orentine liest hier priores; dieBasiliken(T.in. j>. 117. und T. IV. p. 843.) bestätigen auch diese Lesart. Ha- 1 o a ii d e r tun} mehrere Andere lesen proprio», weil diese Lesart einen besseren Sinn gewähre, nämlich, dass Vormünder diligettfiam. quam suis reim* adhibere söhnt, dem Mündel zu leisten hätten. V. Glück XXX. 8. 253 — MG. 908 Pandect. L. XXVI. Tit. 7. De admimsir. et per. etc. den durch diese Versäumniss entstandenen Schaden mit der Vormundschaftsklage verfolgen können? Die Antwort war: Wenn es erwiesen wurde, dass die Vormünder dies aus Arglist oder Fahrlässigkeit unterliessen , so müssen sie [den Verlust] ersetzen. §.1. Ein Mündel hatte von Jemandem, der nach dem Ausspruch des Statthalters nach der Einziehung seines Vermögens verwiesen ward, ein Grundstück unter Mitwirkung seiner Vormünder [zu der Zeit] gekauft, als die Appellation desselben, welche der urtheilende Richter nicht angenommen hatte, in Folge kaiserlicher Erlaubniss zugelassen wurde. Späterhin wurde die Appellation für widerrechtlich erklärt , und dem Mündel das Grundstück weggenommen. Nun entstand die Frage: ob der Mündel mit der Vormundschaftsklage von den Vormündern den Kaufpreis des Grundstückes fordern könne? Mein Bescheid war: wenn sie bekannt mit dem Verhältnisse eines Menschen, der einem früheren richterlichen Ausspruche iiuterworfen war, doch von diesem kauften, so sei gegen sie die Vormundschaftsklage anwendbar. 58. Idem lib. XI. Digest. — Jemand bestellte den Pam- jiliiliis und Diphilus, die früherhin als Sclaven, nachmals »'* Freigelassene seine [Handels-] Geschäfte besorgten-, zu testamentarischen Vormündern mit der Bemerkung, sie sollten die Geschäfte ebenso, wie bei seinen Lebzeiten, [fernerhin] besorgen. Diese verwalteten auch die Vormundschaft nicht nur »° lange der Sohn des Freilassers unmündig war, sondern auch »ach erlangter Mündigkeit desselben, Diphilus legte die Keck* wungen nebst dem aus dem Geschäfte Errungenen vor, PaW- philus aber war der Meinung, man müsse nicht das aus dem Geschäfte Errungene, sondern nur die Berechnung der Ziiis« 11 [von dem Mündelvermögen] erstatten, wie dies bei der Vor* mundschaftsklage gewöhnlich ist. Nun entstand die Frage, ob «ach dem "Willen des Verstorbenen auch Pamphilus nach de« 0 Vorbilde des Diphilus Rechnung ablegen müsse ? Die Antwo"' war: ja. Claudius Tryphoninus [sagt]: weil man a« Ä der Vormundschaft keinen Gewinn ziehen darf. §. 1. Vo» zwei Vormündern eines Mündels starb einer während der Unmtfo* digkeit desselben. Der Ueberlebende verfolgte gerichtlich f»" «einen Mündel Alles, was von [den] Vormundschaftsgeldern an den verstorbenen Vormund gelangt war, nebst den Zinsen o 1 *' von. Nun entstand die Frage: ob der Mündiggewordene n»' der ihm gegebenen Vormundschaftsklage nur die Zinsen von dem Theile, welcher Anfangs nach dem Verhältnisse der Vormundschaft an den verstorbenen Mitvormnnd gekommen war» in Anspruch nehmen dürfe, oder auch [die Zinsen] von & et Summe, welche zum Besten des Mündels durch die Zinsen des Capitata vermehrt, nach dem Tode des Mitvormundes auf gleiche Pandect. L. XXVI. Tit. 1- De athninhlr. ei per. etc. 909 Weise mit dem Capifale auf den Uebcrlebenden überging-, oder hätte übergehen sollen? Die Antwort war: wenn der Ueber- lebende dieses Geld für sich verwandte, so inuss er von der ganzen Summe die Zinsen bezahlen, blieb aber das Geld auf der Rechnung des Mündels, so muss er leisten, was er redlicher Weise empfing, oder hätte empfangen können, wenn er die Möglichkeit, es verzinslich auszuleihen, vernachlässigte; da das Ganze, was von einem andern Schuldner als Zinsen nebst dem Capital gegeben wird, bei dein, welcher es empfangt, für blosses Capital angesehen wird, oder werden soll. §. 2. Testamentarische Vormünder unterliesseu die Verwaltung der Vormundschaft, weil das Testament uragestossen war, und es wurde vom Statthalter dem Mündel ein [anderer] Vormund bestellt. Es erhielten aber auch die testamentarischen Vormünder den Befehl, an der Verwaltung Theil zu nehmen, und sie '«Herzogen sich dieser auch in Gemeinschaft mit dem vom Statthalter gegebenen Vormunde. Nun erhob sich die Frage: °b die Gefahr der Verwaltung' die testamentarischen Vormünder v "n der Eröffnung des Testaments, oder von dem ihnen ertheil- *en Befehl au treffe ? Die Antwort war, auf die fraglichen .Vormünder falle keine Verantwortlichkeit für die vorhergegangene Zeit. §. 3. Jemand setzte einen Mündel zum Erben ein, verpachte seiner enterbten Tochter 2000 Goldstücke und gab beiden dieselben Vormünder. Nun ward die Frage: ob diese [Vormünder] von der Zeit an, wo die 2000 Goldstücke von dem Bestand der Erbschaft hätten abgesondert nnd als Capital ön g'elegt werden sollen, wenn sie dies unterliesseu, in Bezug an f die Zinsen der Vormundschaftsklage verfallen sind? Die Antwort war: ja. §. 4. Es ward die Frage: ob die Zinsen v °n den Mündelgeldern, welche die Vormünder schuldig wa- *"», zu dem Capital gerechnet werden , wenn die Sache auf fi, nen Curator übergeht, so dass dieser nun von der ganzen Summe die Zinsen zu entrichten habe ? Die Antwort war: 68 herrscht ein gleiches Verhältuiss bei jedem Gelde, welche» ai » die Curatoren überging, weil alles zu Capital wird. 50. Idkm lib. XXVI. Digest. — Die väterliche Erb- *chaft war sehr verschuldet und die Lage der Dinge stand so, dass die unmündige Tochter dieselbe ausschlagen wollte, da Ve nnittelte einer der Vormünder die Sache mit den Gläubigern *°> dass diese mit einem bestimmten Theil ihrer Forderung zufrieden waren, und diesen annahmen; ebendahin verständigten *'ch die Curatoren der bereits müudig gewordenen Person mit den Übrigen Gläubigern. Nun entstand die Frage: ob die Cu- 'atoren, wenn einer von den Vormündern als Gläubiger des Vaters der Pflegbefohlenen seine ganze Forderung nebst den ^iusen au» dem Mündelverjuögen gedeckt hat, diese Summe 910 Pandkct. L. XXVI. Tit. 7. De admimstr. et per. etc. bis auf die Theile, welche auch die übrigen Gläubiger erhielten, zurückfordern können ? Die Anwort war: der Vormund, weicher die übrigen Glaubiger zur Aunehiniing eines gewissen Theiles ihrer Forderung bewog, muss auch [für seine Person als Gläubiger] mit demselben Theile zufrieden sein. 60. POMPON. üb. VIII. Epist. — Wenn der Erbe des Vormundes das, was dieser begann, vollendete, so ist auch er in dieser Beziehung der Vormundschaftsklage unterworfen. 61. Idem üb. XX. Epist. — Bei dem Aristo steh' Folgendes geschrieben: Hat der Mündel durch die Schuld de« Vormundes aufgehört, Erbschaftssachen Zu besitzen lü3 ), *° kann der Werth davon bei der Erbschaftsklage 10 *) ohne alle* Bedenken augeschlagen werden, jedoch so, wenn dem Mündel wegen der Erbschaft Sicherheit geleistet wurde. Aber die» nimmt man auch dann als geschehen an, wenn der Vormund in der Lage sein wird, dass man von ihm das, was der M"»" del im Falle »einer Vernrtheilung zu zahlen hat, erhalten kann» lüt aber der Vormund zahlungsunfähig', dann ist zu untersu* eben, ob der Schade los ) den Mündel, oder der Verlust de» Kläger tre/fen müsse ? Hier muss ' ° 6 ) mau die Sache ebenso betrachten, als ob ein Zufall den Untergang herbeigeführt hätte, ähnlich, als wenn der Mündel selbst ohne sein Verschulde" Etwas an der Erbschaft vermindert, verdorben, vernichtet hätte- Auch über einen Wahnsinnigen kann die Frage entstehen, we"" dieser als Besitzer im Wahnsinne Gegenstände vertilgte. W» 9 ist nun deine Meinung? Pomponius: Nach meiner Meinung sprach Jener [beim Aristo] die Wahrheit. Warum aber truff 8 ' du ein Bedenken, [zu bestimmen,] wen der Schade treffe» müsse, wenn der Vormund nicht zahlen kann ? Da man aiic" sonst eleganter Weise sagen kann 107 ), nur die Klagen, welch« der Mündel gegen seinen Vormund hat, seien dein, weichet die Erbschaftsklage los ) anstellt, zu gewähren; sowie der Erb 9 nach bürgerlichem oder prätorischem Hechte, wenn er etvV8 aus einem erbschaftlichen Grundstücke mit Gewalt vertriebe"» oder ein Erbschaftssclav von Jemandem, ohne die Schuld de» Besitzers, verwundet wurde, nichts weiter zu leisten hat, a'* 103) Z. B. in Folge eines Verkaufes u. s. w. 104) D. i. wenn der wahre Erbe die hereditalls pethio geg* e ° den Mündel anstellt. 105) Weil Erbschaftssachen veräussert wurden, deren vVer" 1 aber vom Vormunde nicht ersetzt werdeu kann (C«i aC ' Opern posth. I. p. 599). 106) Haloander weicht hier ohne Grund von der gewöhn"" eben Lesart debet ab, und zieht dabeat vor. 107) Die F1 o r e n t i n e liest poterif, II a 1 o a n d e r u. B e c kpos-i' 1, 108) Die Lesart peiitori hereditßtis ist hier unstreitig der: MW' ditori vorzuziehen. Pandbct. L. XXVI. Tit. 8. Da auctoritaU et oons, etc. 911 Hie Abtretung] der Klagen, welche ihm in dieser Beziehung zustehen. Eben dies gilt auch von einem Wahnsinnigen, wenn durch das Verschulden, oder die Arglist seines Curators Etwas verloren ging, auf dieselbe Weise, wie wenn der Vormund oder Curator sich Etwas [von dem Mündel] versprechen Hess, oder Erbschaftssachen verkaufte. Denn nach meiner »leinung ist eine Strafe, wenn Jemand Etwas im Wahnsinne that, ebensowenig anwendbar, als wenn dies durch Zufall, ohne das Zuthun einer Person, eingetreten wäre. Achter Titel. De auctoritate 100 ) et consensu tutorum et cur atorum. (JTon der Ermächtigung und der Zustimmung der Vormünder und Curatorcn. 1. ULP. lib. I. ad Sabin. — Ob es gleich eine Vorschrift'des bürgerlichen Rechtes äst, dass kein Vormund [dem Mündel] seine [Genehmigung]' für seine eigene Angelegenheit ertheileu könne, so kann er (der Vormund) doch den Mündel zur Erbschaftsantreiung seines eigenen Schuldners ermächtigen, Wenn dieser [Mündel] gleich dadurch sein Schuldner wird. Denn der erste Grund der Ermächtigung ist, dass der Mündel Erbe werde, und davon ist das Gerathen in das SchnldverhäU- niss blos eine Folge. Aber unter seiner eigenen Ermächtig..»- kann der Vormund sich nichts vom Mündel versprechen lassen. Da nun Jemand seine Pilegbefolilene ermächtigte, seinem Scla- ven, der stipulirte, Etwas zu geloben, so verfugte der hochst- »elige Pins Antoninus, nach den Vorschriften des Rechts könne die Pflegbefohlene nicht in Anspruch genommen werden, allein darauf stehe eine Klage zu, um wieviel sie sich dadurch bereicherte. Ertheilte aber [der Vormund] se.u Voll- Wort dazu, dass seinem Sohne Etwas übergeben werde, so ist diese Ermächtigung nichtig, denn augenscheinlich erwirbt er thier] die Sache durch seine eigene Ermächtigung. §. 1. Wird ein Vormund zu seiner Ermächtigung gezwungen, so ist das Geschäft ungültig. Denn die körperliche Gegenwart genügt nicht zur Ermächtigung, und es ist ebenso, als ob er durch Schlaf- oder die Fallsucht verhindert, nicht widersprochen \ Iokm üb. XXIV. ad Sabin. - Es ist kein Unterschied darin, ob gar keine Ermächtigung des Vormundes vorhanden igt, oder oh diese nicht gehörig ertheilt wurde. 109) Das Wort auctoris geht blos auf die V«™«***» ^el nur diese auetorcs esse possuni. Curatoren cousentneu, aber auetoriren nicht. 912 Pandect. L. XXVI. Til. 8. De aucloritato et com. etc. 3. PAUL. Hb. VIII. ad Salin. — Wenn der Vormund auch unbefragt ermächtigt, so gilt dies, indem er dadurch seine Billigung des Geschäftes erklärt; denn dieB ist ermächtigen. 4. POMPON. lib. XVII. ad Sabin. — Wenn auch gleich bei mehrern bestellten Vormündern die Ermächtigung? eines Einzigen hinreicht, so darf der Prätor doch ein Geschäft nicht für gültig erklären, wenn es von einem solchen Vormund 0 vorgenommen wurde, dem die Verwaltung der Vormundschaft untersagt wurde, und deshalb halte ich die Meinung des Oft" lius für die wahrere: nämlich dass ich nicht Eigentümer werden könne, wenn ich unter Ermächtigung eines Vormundes, der die Vormundschaft nicht führt, vom Mündel etwas kaufe» wohl wissend, ein anderer Vormund führe die Verwaltung *' °)« Ebenso verhält es sich, wenn ich unter Ermächtigung eine* Vormund»« kaufe, der von der Verwaltung entfernt wurde» Denn dies (Geschäft) erhält keine Gültigkeit. 5. ULP. lib. XL. ad Sabin. — Ein Mündel kann sie" seinem Vormunde durch dessen [eigene] Ermächtigung nie« 1 « verbindlich machen. Freilich wenn mehrere Vormünder vorhanden sind, von denen jedes einzelnen Ermächtigung hinreicht» da miiss man annehmen, der Mündel könne mit dem einen '" ein obligatorisches Verhältniss treten, wenn der andere sei" Vollwort ertlieilt, mag es sich nun um ein DarleLn handeln« «las der Mündel erhält, oder um ein Versprechen, das er leistet. Wenn aber nur ein Vormund da ist und dieser dem Mündel ein Gelddarlehn gab oder von ihm etwas stipulirt, so ist da' durch zwischen dem Mündel und dem Vormunde keine [büt- 110) Nach dieser Gesetzstelle gilt die Ermächtigung- eines Vor* mimdes, cui adminhtrntio concessa non est, durchaus nichts; nach den» Fr. 49. I). de adq. et omitt. hered. wi tl " der Mündel obligirt, wenn er unter .Ermächtigung sogar de» Vormundes, gui iutclam non gerat, die Erbschaft antritt« Azo glaubt beide Stellen dadurch zu vereinigen, dass er die Worte: concessa non est mit interdieta est gleichbedetite"^* nimmt, ihm stimmten Mehrere bei. Cujaz. (Vol. I. p. 13060 hilft sich damit, dass er die hereditutis aditio für etwas erklärt, quod an!mi potius est quam facti vel admimstrationts^ Eine venditio, traditio sei facti potius, quam animi. V er animus aber werde leichter quolibel tutore auciore ergänzt» eine Administration aber komme nur dem damit beauftragte" Vormunde zu. Duaren (Oper. p. 697. edit. Jjugd. 1584.) hält beide Stellen für unvereinbar, weil hier die Ansichten der R. Juristen verschieden waren. ( Constnt in hoc re dis- sensionem fuisse vetcrum inreconsultorum. JLtque cum esset dissentio, Pomp, ait, sibi magis piacere, quod Ofilio placo- bat.) Zu der letzteren Meinung möchte sich auch v. Gl" c « hinneigen (XXIX. S. 188.) P-A.NDKCT. !•• XXVI. Tit. 8. De audorhate et cons. etc. 913 grerliche, d. i. klagbare] Verbindlichkeit begründet. Eine natürliche jedoch auf das, um wieviel [der Mündel] dadurch reicher wurde, wird Statt linden; denn der höcLstselige Pins verfügte, auf das, um wieviel der Miindel reicher wurde, solle wicht nur dem Vormunde , sondern einem Jeden eine Klage zustehen. §. 1. Verkauft ein Mündel ohne Ermächtigung seines Vormundes, so tritt er dadurch iu kein obligatorisches Verhältnis» ; dies ist auch nicht der Fall, wenn er kauft, es *ei denn [,dass er belangt werde,] auf das, um wieviel er dadurch reicher wurde. §. 2. Ebenso kann der Vormund selbst nicht die Stelle eines Käufers und Verkäufers vertreten. Hat er aber einen Mitvormund, dessen Vollwort zureicht, so kann e r ohne Zweifel kaufen. Würde aber beim Kaufe [von Seifen des Vormundes] unredlich '") gehandelt, so ist das Geschäft nichtig; und es kann auch deshalb keine Ersitzung ktatt finden. Wenn aber der mündig Gewordene den Kauf billigte, dann hat der Vertrag seine Gültigkeit. §. 3. Kaufte °ber der Vormund eine Sache des Mündels durch eine Mittelsperson, so ist auch unter diesen Umständen der Kauf nichtig, ^veil er nicht redlich zu Werke gegangen zu sein scheint. S° verfügten der höchstselige Severus und Antoninus. §• 4. Wenn nun der Vormund zwar offen den Kauf abschfoss, a ber, nicht eben unredlicher Weise, sondern absichtslos, in die yrknnde einen [andern] IVaineu [,als den »einigen,] aufzeichnen hesg, -yyig dies der Brauch bei angesehenem Leuten ist, die in <«en Urkunden gern ihre IVamen verschwiegen wissen wollen, s ° hat der Kauf seine Gültigkeit. Waltet aber eine Arglist dabei ob, so wird dies eben die Wirkung - haben, als ob er ^"fch eine Mittelsperson gekauft hätte. §. 5. Verkauft aber 'p.jur. du. II. 68 914 Pandect. h. XXVI. Tit. 8. De aucior'ilalc ei com, nie. Stipulation erworben wird; dass aber eine Geschäftsführung für ihn als Folge [einer erlaubten Handlung] Statt linde, verhindert , wie [schon] gesagt wurde, die Ermächtigung nicht. §. 1. Wenn zwei Theilhaber einer Stipulation vorhanden sind und der Eine unter meiner Ermächtigung vom Mündel stipu- lirte, der Andere aber unter Ermäcbtigung des anderen Vormundes, so mnsg man sagen, die Stipulation sei gültig j jedoch unter der Voraussetzung, wenn die Ermächtigung eine» einzigen Vormundes [zn gültiger Abschliessung von Geschäften] hinreichend ist. Wenn übrigens dies nicht der Fall ist, so soll man die Stipulation für nutzlos erklären. §. 2. Wen« ein Vater und sein Sohn, der unter seiner Gewalt stand, Vormünder waren, und der Vater unter Ermäcbtigung seines Sohnes stipulirte , so wird diese Stipulation deswegen ohne Bedeutung sein, weil zum Besten des Vaters der Sohn niebt ermächtigen kann. 8. Idem lib. XLVITI. ad Sabin. — Wenn auch n»« dem Mündel ein bedingter Vertrag abgeschlossen wird, so inus* doch der Vormund sein Vollwort unbedingt ertheilen; den" dies darf nicht bedingt, sondern nniss unbedingt erfolgen, am dass der bedingte Vertrag Kraft erbalte. 9. GM. lib. XU. ad Ed. prov. — Ein Mündel ka»<» ohne Ermächtigung des Vormundes nicht ans jedem Vertrag 8 verbindlich gemacht werden, erwerben aber ans einer Slip"' lation oder durch Annahme einer Uebergabe kann er sich an*» ohne des Vormundes Vollwort. Durch das Geben eines D flr * leim» 112) aber kann er sich (Andere) nicht verbindlich m"' eben, weil .er ohne Ermächtigung des Vormundes nichts ver- äussern kann. §. 1. Aus dem Satze aber, dass der Münde» nichts ohne Vollwort des Vormundes veränssern dürfe, ergib* sich, dass er auch nicht freilassen könne ohne des Vormund^ Vollwort. Ferner wenn er ancli gleich mit Zustimmung de* Vormundes freilässt, so muss er doch nach der [Bestimmung des Aeliscli-Sentischen Gesetzes den Beweggrund [des Frei' Jassens] vor der Kathsvergaininliing- (apud coiwiiiwn) dartbu»' §. 2. Zahlt ein Mündel ohne Ermächtigung des Vormunde*» so hat dies in keinem Falle die [beabsichtigte] Wirkung, W cl1 er kein Eigenlhum übertragen kann. Hat jedoch der G\iiuhig et das vom Mündel [bezahlte] Geld im guten Glauben verbraucht, so wird der Mündel [von seiner Verbindlichkeit! befreit. §• 3 ' Eine Erbschaft kann der Mündel ohne Ermächtigung des \ot' mundes nicht antreten, wenn diese auch vortheilhaft, « lll( ohne alle nachtheiligeu Folgen wäre. §. 4. Es kanu auch d et 112) Accursins erklärt credendo durch numerando (d lCV> peeuniam ex causa mului. Pandect. L. XXVI. Tit. 8. De auctorliaie et com. etc. 915 Mündel ohne seines Vormundes Ermächtigung keine Erbschaft »ach dem Trebellianischen Seiiatsschliisse annehmen. §. 5; ]) er Vormund muss sogleich bei [der Eingehung des] Geschifftes selbst, ermächtigen. Geschieht dies eist späterhin oder schriftlich, so bleibt es ohne Berücksichtigung. §. 6. Das Geschäft 'st rechtlich geschlossen, wenn auch der, welcher mit dem Mündel es einging , des Vormundes Ermächtigung nicht horte, diese jedoch schriftlich bewiesen wird , wie z. B. wenn ich »u den abwesenden Mündel etwas verkaufen oder vermiethen ■Will, und dieser auf die Genehmhaltung seines Vormundes seine Zustimmung erklärt. 10. PAUL. lib. XXIV. ad Ed. — Ein Vormund, der wegen Krankheit oder Abwesenheit oder aus einer anderen ''echtlichl'gebilligten ] Ursache sein Vollwort nicht ertheilen tonnte, ist deshalb nicht verantwortlich. 11. GAJ. lib. XV. ad F.d. prov. — Wenn einem Mündel oder Wahnsinnigen der iVachlassbesitz zusteht, so muss, wie inau angenommen hat, zur Erledigung dieser Angelegenheit in Bei reif sowohl des Nacbsuchens als des Aiisschlagens "ieseg Nachlassbesitzes der Wille des Vormundes oder Cura.- *°rs berücksichtigt werden. Diese sind aber auch der Klage »us tler Vormundschaft oder Geschäftsführung unterworfen, wenn sie nämlich hierin etwas gegen den Vortheil des Mündels oder Wahnsinnigen gelhau haben. 12. JUL. lib. XXI. Jjig. — Wenn ein Sclav, welcher dir und dem Titius gemeinschaftlich gehört, unter deiner Ermächtigung etwas "von deiner PUegbefohlenen durch Uebergabe e *"hielt, so wird dies ganz dem Titius geböten. Demi nach einer Bemerkung des Marceilus stellten die alten Juristen '^n Satz auf, das« Alles, was nicht allen EigeHthümerii [eines * c laven] gehören 1I3 ) kann, dein ungeteilt erworben werde, welcher Eigeiithüiner davon werden kann. 13. Ideml lib. XXI. Dig. -^- Unmündige werden durch * le Ermächtigung ihres Vormundes, selbst wenn sie dazu *'ch\veigen, verbindlich gemacht. Denn wenn sie eiu Darlehn * n Folge vormiindlicher lirmächtigung empfingen, so sind sie Utir Bückgabe] verbindlich, wenn sie auch kein Wort dabei sprechen. Würde ihnen daher ein Geld als Nichtschuld ge- * a ült, so ist, wenn sie auch darüber sich nicht aussprachen, doch die Ermächtigung des Vormundes zu einer Condictiou wtdehi/i) gegen sie hinreichend. 14. Idem lib. XXXI. Dlg. — Es ist kein grosser Unterschied ob der Vormund bei Eingehung eines Geschultes ab- l *3) Beck liest hier periinere, Andere pervenire. 58 * 916 Pjlhdect. L. XXVI. Tit. 8. De aucionlaie et cons. etc. wesend lI *), oder zwar gegenwärtig, aber mit der Beschaffenheit des eingegangeneu Geschäfts nicht bekannt war. 15. MARC, üb. II. Regia, — Hat der Beklagte und der Kläger denselben Vormund, so kann dieser beide ermächtigen. Ist dies aber so zu nehmen, wenn er zweimal ermächtigte , oder reicht auch eine Ermächtigung, in der Absicht [ertheilt|, dass sie auf Beide sich beziehe, hin? Pomponiu» ist darüber in Zweifel; allein man verficht mit Nachdruck dia Meinung, dass eine einzige Ermächtigung hinreiche. 10. PAUL, lib. I. ad leg. AeL Senf. — Ein Vormund kann sein Vollwort ertheilen, auch wenn er blind geworden ist. 17. Idüm lib. VI. ad Ed. — Will der Vormund sein Vollwort nicht ertheilen, so darf der Prätor ihn nicht dazu zwingen , weil es erstens vernunftwidrig ist, da eine Ermächtigung [erzwingen] zu wollen , wo der Mündel keinen Vor- theil hat, und weil zweitens der Mündel seinen Verlust mit der Vonnundschaftsklage verfolgen kann, wenn [die Ermächtigung] ihm vorteilhaft ist. 18. Idem lib. I. ad Plant. — Ein Mündel kann unter Ermächtigung seine» Vormundes seinen Schuldner dem Titi< lS delegireu. Ist aber der Vormund Schuldner des Mündels , s0 »oll dieser (Vormund) weder delcgirt, noch ein Procurator (Geschä'flsbesorger) gegen ihn, unter seiner (des Vormundes) Ermächtigung, gegebeu werden können, weil dies auf nicht* Anderes, als eine Befreiung des Vormundes durch eigene »"" inächliguug hinauslaufen würde. 19. Iöem lib, IX. Resp. — Auch einem Unmündige" kann ein G'urator gegeben werden, allein zu Geschäften, dere" Vollziehung Formalitäten des Rechts erfordern, ist die Ermächtigung des Vormundes nöthig. 20. SAEVOL.A lib. X. Dig. — Zwei Mündel theilte" die väterliche Erbschaft unter sich. Der Vormund war zW r zugegen, allein er unterzeichnete I,s ) die Theilungsurkii""* nicht. Es war nun die Frage, ob es bei dieser verbleibe 1 ' müsse? Die Antwort ist folgende: hätte der Vormund d*>z" Ermächtigung ertheilt, so müsse es hei dieser Theilung, ob* schon er nicht unterzeichnete, nichts desto weniger verbleibe"' 21. Idem lib. XXVI. D!g. - Unter der Vertbeidig«' 1 ? seines Vormunde» wurde ein Mündel aus einem Vertrage »eine» 114) Manche lesen hier adfueril aus Missverstä'ndniss der Fl"' r entine, welche (nach einer Randbemerkung) immer «»/• statt abf. liest. •■ 115) Azo erklärt adsignare durch Aufzeichnen, welchen Tß el jeder Mündel erhalten habe. Briss. v. adsignare. Panoect. L. XXVI. Til. 9. Quando ex facto tutoris etc. 917 Vater« vernrtheilt, und erhielt sodann einen Cnrator. Zwischen diesem und dem Gläubiger wurden nun bei dem Procurator des Kaiserg die unten beschriebenen Verhandlungen vorgenommen. Der kaiserliche Procurator Priscus sagte: [der Mündel] soll nach dem Urtheile zahlen. Der (Jurator IV o v e 11 i u s sagte : ich lasse den Mündel nicht Erbe sein. Der kaiserliche Procurator Priscus entgegnete: hier hast du die Antwort, du weisst nun, was du thun musst. Es war nun die Frage, ob nach diesen Verhandlungen der Minderjährige von der Erbschaft seines Vaters losgesprochen sei? Die Autwort war bejahend. 22. LABEO üb. V. Pithan. — Wenn es um ein Geschäft sich handelt, wodurch der Mündel, wenn er es vor- '"iiimt, seinen Vormund [von einer Leistung gegen ihn] befreien "Wurde, so kann dies unter Ermächtigung des Vormundes nicht nüt Hecht vorgenommen werden, Neunter Titel. tyuanfyo ex facto tuloris vel curaloris minores agere vel canveniri pussunt. (Jf^ann aus der Wandlung des Vormundes oder Curalors Minderßihrige klagen oder verklagt werde/t können.) 1. TOMP. lib. XXIX. ad Sabin. — Befindet sich ein Mündel durch die Arglist oder Schuld des Vormunde« im Be- s *tfc einer Sache, so soll, nach Aristo, gegen ihn (den Mündel) e,, lschiedeii werden; aber nicht auf so viel, glaube ich , als ™ 9 * Kläger durch den Würderiingseid verlaugt. Doch verhält * ,c h dies (die Meinung 1 des Aristo) nur dann so, wenn der Mündel die Sache von dem Vormunde erhalten kann. 2. ULP. lib. I. Opin. — Wenn ein Vormund oder Cu- r aefohIeiien ein DarleLn bestellt hatte, sich selbst [die Zurückgabe desselben} »trpulirte, °der Grundstücke in seinem üVamen kaufte, so wird dem Eigeu- M'iiiner des Geldes eine (vtilis actio) analoge Klage zur eigentümlichen Forderung der Sache, oder zur Eintreibung des ''arlehns gegebeu. 3. PAPIN. lib. XX. Quaest. — Die Arglist der Vor- »iiiinder darf dem Mündel weder schaden, noch nutzen. Aber *iese allgemeine Annahme, [nämlich] dass die Arglist des Vormundes dem Mündel nicht scLade, ist nur in dein Falle wahr, ^enn der Mündel durch den Betrug seines Vormundes nicht "«reichert wurde. Deshalb vennulhet Sabinus mit Recht, *[ e r Mündel dürfe mit der actio triltutoria rücksichtlich der ^- r glist des Vormundes dann belangt werden 11 B ), wenn dieser / Il 6) Es hat nämlich der Vormund den Gläubigern de« mit einem 918 Paniject. L. XXY1. TU. 9. {)uando ex facto tutoris etc. [Vormund] durch parteiische Vertheilung den Vermögenszustaud de» Mündels begünstigte. Dies muss man auch bei der Klage aus dem Niederleguugsverlrage und ebenso bei der Erbschaftsklage annebmen, weuu nur der Beweis geführt wird, dass das, was durch des Vormundes Arglist [den Berechtigten l17 )] entging, in das Vermögen des Mündels iloss. 4. ULP. üb. LXIV. ad Ed. — Wenn aber anderweit * lfi ) der Vormund durch seine Arglist etwas [Widerrechtliches ] beging, so darf dies dem Mündel nicht schaden. 5. PAPIN. lib. V. Besp. — Wach dem Tod des Wahnsinnigen soll gegen den Curator, welcher die Geschäfte besorgte, eine Klage auf das Erkannte ' 19 ) {actio Judicati) ebensowenig, als gegen die Vormünder, nach der Niederleguug ihres Amtes l2 °), gegeben werden, wenn es nur offenkundig ist, dass der Vormund oder Curator zu keiner Novation sich verstanden lal ), und so das obligatorische Verhältuiss auf ihre Personen herüberzogen. §. 1. Ein Vormund, welcher die Versicherung- gab, er wolle das Geld, wozu der Vater des Mündels verurtheilt worden war, zahlen, weigert sich nach Beendigung der Vormundschaft mit Hecht, wenn er nun darauf gerichtlich in Anspruch genommen wird. Nicht dasselbe wurde bei de" 1 (Vormunde) angenommen, welcher im eigenen Namen ein Da" - ' lehn empfing , und das , wozu der Mündel verurtheilt ward, damit, zahlte; wenn nicht etwa der Gläubiger deshalb darlieb, damit das Geld zur Erfüllung des Urtheils verwendet werde. Pcculimn negociireuden Sclaven dos Mündels weniger b el der Yermögensvertheilung desselben (Sclaven) zugewandt» als dem Mündel. In diesem Falle kann der Mündel auf die' sei» Yortheil belangt werden , ausserdem stände blos gegen den Yorinmid eine Klage (doli etc.) zu. 117) Z. B. dem Deponenten, mit dessen Verlust der Münde' sich durch den dolus seines Vormundes bereicherte oder dein • wirklichen Erben, wenn der Mündel als putativer Erbe diii'cb den dolus seines Vormundes aus dieser Erbschaft reicher wurde; iloss aber trotz des verübten dolus des Vormunde» doch nichts in das Vermögen des Mündels, so kann d\c* ef nicht, sondern blos der Vormund in Anspruch genommen werden. 1 18) D. i. ohne damit verbundene Bereicherung des Mündels- 119) Es darf also schon während der Curatel geklagt werden- 120) Ich habe hier die Uebersetzung nach der Verbesserung/' 6 * Cnjaz. eingerichtet, indem ich die Worte post deposilt{ 1lt officium hinter die Worte in iuiorem anreihte. Daraus ergib* sich aber auch, dass man um eine von Seiten der Vormünder geschehene Novation nicht erst nach Beendigung der Vormund' schaft anzunehmen habe, wie Cujaz. dies beweist. 131) Die Worte er: consensu (sc. fad am novnt.) sollen W»f- 3 ) (Zusatz) kommt künftig in Anwendung und ist sehr nolh- 111) Diese Gesetzstelle steht in genauem Zusammenhange mit Fr. 2. 1). de mini, et per. tut. und Fr, 89. 1). de ariquir. v. omiit. herrd. Altamiranus (Meerm, Tkes. II. p. 52.$ — 526.) sagt darüber etwa Folgendes: Nach strengem Hechte geht die actio judicaü gegen den Process führenden Vormund. Her Kaiser Pius beschränkte dies blos darauf," Wenn frei- Willig der Vormund den Process übernahm, wo er leicht seine tiuctorilas dein Mündel hätte interponireii können. Durch nachfolgende llescripte anderer Kaiser wurde der Vormund durchweg von der Notliwendigkeit befreit, das judicatuin zu zahlen. Auch die Bürgen, die er den Gläubigern des Mündels- ■vnters stellte, sind ausser aller Verpflichtung, wenn der Mündel die Erbschaft nicht antritt, denn es gehen ja alle erbschaftlichen Scliuldverliu'ltiiis.se auf <\en nunmehrigen Intestat- oder Miterben u. s. w. über. Diese Befreiung des Bürgen ist auch deshalb iiölhig, weil diese sonst, das Gezahlte vom Vormunde zurückfordern könnten, folglich dieser sodann nicht frei von der Verbindlichkeit, das Erkannte zu zahlen, gelten kann. Ab- slinirt der Mündel nicht, so muss er das judicatuin zahlen, und der Vormund und die Bürgen sind befreit , besonders wenn der Vormund den Kechtsstreit für einen Abwesenden oder infans, den er nicht ermächtigen kann, übernahm, wie es das Hescript des Kaisers P i u s angibt. Das Fr. 89. spricht von Bürgen, welche der Mündel selbst «leu Erbschailsglaubi- gern stellte;, oder deren Befreiung von der Notwendigkeit, «las judicatuin zu zahlen, wenn der Mündel abstimrt \ weil er ja sonst von diesen ad. mundu/i könnte belangt werden aul das, was sie für ihn zahlen musslen- 123) Clausula ist hier nach I! v n k e r s h o ek {Obs. T. 1. p. 209.) 920 Pandect. L. XXYI. Tit. 10. De suspectis tutor. et curat. ■wendig; denn täglich werden Vormünder als verdächtig 1 belangt. §. 1. "Wir wollen nun zuerst von dem Ursprünge dieser Klage handeln, [dann] bei welchen [Behörden] man einen Vormund oder Curator als verdächtig belangen könne , zuletzt wer [als solcher] entfernt werde, von wem und aus welchen Gründen dies geschehe, und wie der Verdächtige- bestraft werde. §. 2. Zu wissen igt, dass die Anklage eines Verdächtigen aus dem Zwö'lflafelgesetze herstammt. §. 3. Wir ertheileu ' 2 *) aber die Befugniss, verdächtige Vormünder z" entfernen, in Rom den Prätoren, in den Provinzen den Statthaltern derselben. §. 4. Ob aber bei dem Stellvertreter de» Proconsuls einer als verdächtig belangt werden könne, war zweifelhaft. Aber der Kaiser An ton in us mit dem höckst- seligeu Severus rescribirte dem Procousul von Afrika Bra- duas Mauricus, es wäre dies zulässig, weil durch Ueber- tragung der Rechtspflege der ganze Wirkungskreis des Procousul» auf seinen Stellvertreter übergehe. Wenn deshalb der Prätor [Jemandem] seine Rechtspflege übertrug, so muss man auf ähnliche Weise annehmen, dass auch bei diesem Beauftragten einer als verdächtig belangt werden könne , denn das für die Provinz erfolgte Rescript darf man folgerechter Weise auch auf den anwenden, welchem der Prätor seine Rechtspflege übertrug, [so dass] auch dieser über einen Verdächtigen er* kenuen darf. §. 5. Wir haben gezeigt, welche Behörden über einen als verdächtig Belangten erkennen können, jetzt wolle» wir sehen, welche [Vormünder] verdächtig werden können. Dies können alle Vormünder werden, seien sie nun tcstaineu* tarische, oder nicht, sondern Vormünder anderer Art. Deshalb findet auch die Anklage gegen einen gesetzlichen Vormund Statt. Wie wenn der Freilasser es ist [der verklagt werden soll]'} Auch hier gilt dasselbe; nur mag mau nicht vergessen, den Freilasscr mit Rücksicht auf seinen Ru[ zu behandeln« §. '6. Nun folgt, dass wir die Personen betrachten , welchen es verstauet ist, Vormünder als verdächtig zn belangen. U"d hier muss man wissen , dass die Klage gleichsam öiFentlich »ei, d. i., jedem [Bürger] zustehe. §. 7. Ja sogar Weiber werden dazu gelassen, jedoch nur solche, welche aus dem Drange natürlicher Zuneigung zu diesem [Geschäfte] schreiten» ein Anhang an den Theil des prä'torisehen Edicts , welche« 1 von Bevormundungen handelte, aus dem Grunde, weil so häufig Klagen gegen suspecte Vormünder vorkamen. 124) Daums deutet hier nicht auf eine Jejc hin, in welcher diesen Obrigkeiten die Befugniss ertheilt worden wäre, verdächtige Vormünder zu entfernen, sondern hat die Bedeutung von compelere.v. Glück (XXXI. S. 86. N. 66.) und Fr- » li. de officio ejus, cui matul. est Jurist!. Pandkct. L. XXVI. Tit. 10. Do «uspectis tutor. et curat. 92l Wie z. B. die Mutter, selbst die Amme nnd die Grossinnt ter• Buch die Schwester kann dies thiui; es ist nämlich in Bezug a «f diese (Schwester) eine Verfügung des höchstseligen Se- verus vorhanden. Wenn es aber auch eine andere Frau ist, so wird der Prätor [doch] zu der Anklage zulassen, nachdem er von ihrer thätigen la5 ) Zuneigung und davon sich überzeugte, dass sie nicht den Anstand ihres Geschlechtes überschreitend 12fi ), sondern aus Zuneigung zu den Mündeln das diesen geschehene Unrecht nicht dulden mag. §. 8. Würde ein Vormund, als ein Mensch ans dem geineinen Volke wegen schwerer Unbilden, die er bei der Vorinuiidschaftsfiihrung verübte, beim Prätor angeklagt, so wird dieser ihn zum Stadt- präfecten zu harter Züchtigung abliefern. 2. Idem lib. I. de omnib. Trib. — Anch ein Freigelassener soll an den Sfadtpräfecten zur Züchtigung abgeliefert "Werden, wenn er überführt wird, die Vormundschaft über die «ohne seines Freilassers betrüglich geführt zn haben. 3 1 . Idkm lib. XXXV. ad Ed. — Ein Vormund kann auch seinen Mitvormund als verdächtig anklagen, mag er selbst »och Vormund sein, oder während der Mitvorinund noch in Seiner Eigenschaft verbleibt, sein Amt niedergelegt haben. Öles ist eine Verfügung des höchstseligen Severus. Noch Leiter ging der höchstselige Pius in einer Verfügung an den ^äcilius Petinus, [worin er aussprach, selbst] ein als verdächtig entfernter Vormund könne [noch] seine Mitvormiiuder als verdächtig belangen. §. *• Auch die Freigelassenen der Mündel werden dadurch ihre Dankbarkeit darlegen, wenn sie die Vormünder und Curatoren ihrer Freilasser, oder der Kinder derselben als verdächtig anklagen, im Falle sie ihr Amt schlecht verwalten. Wenn aber Freigelassene ihren eigenen Freilasser »»»sichtlich seiner Amtsführung der Untreue beschuldigen wol- * en , no thnt man besser daran, sie mit der Anklage abzureisen j damit nicht aus der Untersuchung selbst noch etwas Schlimmeres hervorgehe, da ja doch diese [Anklage] auch je- ^ e m andern zusteht. §. 2. Es kann aber nicht blos der Cura- *°r eines Minderjährigen, sondern auch der eines Wahnsinnigen °der erklärten Verschwenders als verdächtig entfernt werden. »' 3. Aber anch der, welcher das Amt eines Curators der Leibesfrucht oder des Vermögeng eines Schuldners verwaltet, 8 °U nicht von der Furcht dieser Anklage befreit sein. f. 4. Ausserdem ist zu untersuchen, ob [ein Vormund] auch ohne ] *25) Einige lesen hier statt propensam, perpensam — Institutionen-Ausgaben haben produclaitu J 2fi) Die F 1 o r e n t i n e liest egredienih ; Haloander egr e- dientem, diese Lesart gilt als die bessere. 922 IUnukct. L. XXVI. Tit. * welche das Vormundschaftsaint durch Bestechung der Untersuchungsrichter erkauften. §. 16. Vormünder, welche kein /iiveiit.in'nm errichteten , oder das Geld zum Ankauf liegender Güter herbeizuliefern oder dasselbe zu deponircn sich hartnäckig weigern, sollen bis eine Gelegenheit zum Ankauf [ron Grundstücken] sich darbietet, in einem öffentlichen Gefängnis» 6 aufbewahrt, und überdies für treulqs gehalten werden. Aber man muss wissen, dass nicht alle, sondern nur geringe Leute» mit dieser Strenge behandelt werden. Uebrigens bin ich der Meinung', dass Leute von einigem Range nicht im öffentlichen Gefängnisse behalten werden dürfen. §. 17. Der Vormund» welcher den Mündel ans Unbedachtsamkeit oder Arglist votf einer Erbschaft abhielt, kann als verdächtig belangt werden. §. 18. Ein Vormund, der wegen geiner Lassheit, Unheholfo"' lieit, Unlhatigkeit, Einfalt oder Dummheit entfernt wurde, befindet sich in der Lage, dass sein Abgang von der Vormundschaft oder Curatel seiner Ehre unbeschadet geschieht. Wem» man aber auch [einen Vormund] wegen begangenen Betrug e * nicht entfernen, sondern ihm nur Jemanden zur Seite setze" sollte, so schadet dies seinem Rufe nichts, weil ihm nicht abzutreten geheissen wurde. 4. Idem üb. I. de omnib. Tribun. — Diese Ursachen ' Pandect. L. XXVI- Tit. 10. De stispcais tuior. et curat. 925 nämlich bewirken es, dass er unbeschadet seiner Ehre von der Vormundschaft oder Curatel abgeht. §. 1. Es soll daher in der richterlichen Entscheidung die Ursache der Entfernung angegeben werden, damit man es weiss, wie es mit seinem Rufe steht. §. 2. Wie aber ist es dann, wenn [der Prätor] die Ursache der Entfernung in seiner Entscheidung nicht angab? Papinianus sagt, es hätte angegeben werden müssen, dass er unverletzten Rufes sei. Und dies ist wahr. §. 3. Wenn der Prätor durch sein Urtheil [Jemanden] von der Vormundschaft nicht entfernte, sondern ihm [nur] dieselbe zu führen verbot, so ist mehr dafür, dass auch ein solcher aufhört, Vormund zu sein. §. 4. Vormünder, die an der Geschäftsführung «■einen Theil hatten, können nicht als verdächtig belangt werden ; allein sie können wegen ihrer Trägheit, oder Wachlässigkeit, oder Arglist, wenn sie [nämlich] arglistig handelten, entfernt Werden. 5. Idem üb. III. Disp. — Auch ein solcher [Vormund], der [schon] Sicherheit leistete oder diese gerade jetzt anbietet, kann als verdächtig belangt werden. Denn es frommt dem Mündel [mehr] l31 ), dass sein Vermögen [wirklich] im guten Stand erhalten werde , als Sicherheitsurkunden dafür ' 3 2 ) zu besitzen. Ein Mitvornmud , [ der vorgibt, er habe ] deswegen seinen Amlsgeuosseu nicht verdächtig gemacht, weil dem. Mündel Sicherheit geleistet wnrde, verdient kein Gehör: 6. CALLISTR. üb. IV. de Cognit. — weil die Sicherheitsleistung den boshaften Vorsatz des Vormundes nicht verändert, sondern ihm nur die Möglichkeit gibt, desto länger gegen das Vermögen des Müudels zu wüthen. 7. ULP. üb. I. de omnib, Tribun. — Den Unmündigen l »t es zwar nicht gestattet, ihre Vormünder als verdächtig zu Gelangen; Minderjährige aber dürfen, wenn sie wollen, ihre Curatoreu der Untreue zeihen, wenn sie nur dies nach dem ftatb. ihrer Verwandten thun. §. 1. Wenn {.auch] kein Be- lr «g, sondern [blos] grobe Nachlässigkeit vorgefallen ist, so Wuiss doch der Vormund, weil diese dem Betrüge ziemlich «ahe tritt, als ' 3 3 ) verdächtig entfernt werden. §. 2. Uebcr- dies kamen hierzu nach dem Briefe unsers Kaisers nnd des bö'chstseligen Severus an den Atrius Clonius einige Bestimmungen. Denn gegen solche [Vormünder], die durch ihr bestundiges Ausweichen die Alimentenaussetzung für den Mündel "u möglich machen, wird verordnet, dass sie ihres Vermögens 131) Ich richtete mich hier in der Uebersetznng nach Noodt, der hier mngis supnlirt. __ 7 !3?) Beck lässt hier nach Haloan der die Worte rem salvam fore (habere?) weg. 433) Quasi Steht hier statt tanquam. 926 Pandect. h. XXVI. Tit. 10. De suspectus tutor. et curai. verlustig werden sollen, und dass der Mündel zur Erhaltung seines Eigenthnms in den Besitz [vom Vermögen] dessen gesetzt werde, der nach eigenem Urlheile verdächtig geworden ist; und Gegenstände, die durch längeres Aufbewahren sich verschlechtern würden, sollen von dem [dazu] bestellten Ciira- tor veräussert werden. §. 3. Desgleichen pflegt ein Vormnud, der nicht zum Vorschein kommt, durch Edicte vorgeladen rinn zuletzt, wenn er sich nicht treffen lägst, als verdächtig eben deshalb entfernt zu werden, weil er sich nicht stellte; docli soll dies nur sehr selten und erst nach genauer Untersuchung geschehen. 8. Ibism Hb. LXI. ad Ed. — Den halten wir für einen verdächtigen Vormund, dessen Charakter so beschaffen ist, dasS er Verdacht erregt; dagegen darf ein Vormund, wenn er auch arm ist, sobald er nur treu und Borgsam ist, nicht als verdächtig entfernt werden. 9. MODEST, üb. sing, de llcurcm. — Steht der Vormund mit dem Mündel in einem blutsverwandschaftlichen, oder schwägerschaftlichen Verhältnisse, oder ist der Freilasser Vormund seines unmündigen Freigelassenen, und es hätte den Anschein , als ob einer unter ihnen von der Vormundschaft *" entfernen wäre, so ist es ein besseres Verfahren, wenn ihm ein Curator beigegeben, als! wenn er mit geschmälertem Glauben und Rufe entfernt wird ' 3 *). 10. PAPIN. Hb. XII. Quaesl. — Der [Vormund], welcher nach einer Entscheidung dea Prätors als verdächtig eiif- fernt wurde, hat keine Verantwortung für die Folgezeit * u befürchten. Denn es ist unvernünftig, von der Vormundschaft oder Curatel entfernt zu werden, ohne dadurch für die Zukunft fgegen Verantwortlichkeit] gesichert zu sein. 11. Idem IIb. V. Resp. — Nach Beendigung der Vormundschaft ist die Untersuchung [über] einen verdächtigen Vormund erledigt, obgleich sie [ noch während seines Amtes ] aufgenommen ward. 12. JÜL. AQUIL. lib. JResp. — Es liegt keine Ursache vor, warum ein Cnrator, der wegen Verdacht in Untersuchung ist, Einwendungen machen könne, wenn die Gewissenhaftigkeit des Prätors sich von einem Sclaven des Mündels» der [des Curators] Betrügereien enthüllt, darüber unterrichten lässt. , -----------— ~ 134) Die Florentine liest cum nolatu fide etc. Andere lesen cum motu jidei etc. VIERTER THEIL DER PA'NDECTEN. SIEBENUNDZWANZIGSTES BUCH. ÜBERSETZT VON M. ROBERT SCHNEIDER, Privatdocenten der Rechte an der Universität Leipzig, unter der Redaction des Prozessor Dr. C E. OTTO. Siebenundzwanzigstes Buch. Erster Titel. De excusationibus '). (Von den Entschuldigungen.) 1. »IODESTIN. Hb. I. Earcusal. — Oerennins Modesti- «ms an den Ignatius Dexter. Da ich ein, wie es mir scheint, sehr nützliches IJuch geschrieben habe , welches ich Entschuldigung von der Vormundschaft und Cura genannt labe, so schicke ich dir dasselbe. §. i. Ich werde aber die Lehre hiervon, soweit ich es im Stande bin, deutlich machen, '■'dem ich die geschlichen Bestimmungen in der Sprache der Knochen erkläre, wenngleich ich weiss, dass die gesetzlichen Anordnungen selbst zu solchen Ueberlragungen schwer geeig- "et sind. §. 2. Ich werde aber der Auseinandersetzung des- he '>, was gesagt wird, die Worte der Gesetze beigeben J wo «"es nütkig sein wird, um denen, welche von dein zu Sagen- 1) Das Wort excusafiö hedevlet zwar nicht Mos einen solchen Grund in Folge dessen Jemand nicht Vonnuud zu sein braucht, sondern auch einen solchen, wegen dessen Je' Uiancl nicht Vormund sein darf (s. die Rem. zu LI. f. »•/*»* poitul. 8.1.) v. Glück Ert. d. Tand. XXXI. S. 178. ff. u. 190. ft.), »nid darum entspricht das deutsche AVort Ent seh nldi gun g jenem lateinischen nicht ganz, es ist aber doch in Btmange-- hing eines bessern beibehalten worden , weil )ene »eizu.ro Bedeutung- von cxcusaiio und c.rcusafß Hur eine AUMBnme von der Kegel ist, und auf dieselbe in .»s »ach dem griechischen Text überseht worden, ini Be- riicksichligmig der Schrift von C. 3. A. *g 9 ß*£**?£ V'wio Laiina fragmo.niorum e Modcstim 11 de Lxcusatt. rrt integrum res/iii/tc. Ups 1830. Cor P- jur. civ. II. ' " 9 / , I 930 Pakdict. L. XXVII. Tit. 1. De exctuationibus. den und zu Lesenden Gebrauch machen, es yollständig, wenn sie es bedürfen, und eine Hülfe darzubieten. §. 3. Zuerst ist also zu sagen, welche man nicht [zu Vormündern] erwählen darf. §. 4. Den freigelassenen Mündeln werden die Präside' Freigeborene niebt zu Vormündern oder Curatoren bestelle»» ausser wenn an dem Orte durchaus ein Mangel an Freigelassenen ist; denn das den freigelassenen [Mündeln] blos Freigelassene, welche aus demselben Orte sind , [zu Vormündern] bestellt werden sollen, befieLlt eine Rede 2 ) des höchstseligen Marcus. Wenn aber [ein Freigeborener zum Vormund] be- stellt werden sollte , so hat der höchstselige S e v e r u s , f»' die Unmündigen sorgend, rescribirt, das» er für die Vormundschaft verantwortlich sei, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist die Rechtsgründe [zu seiner Entschuldigung] a"" geführt haben sollte. §. {>. Es darf kein Verlobter CiiraW seiner Verlobten sein, wie der Senat sagt; -wenn aber ein solcher erwählt worden ist, so wird er [von der Curn] e»<- bumleu werden. 2. Idem üb. II. Exeu.iaf. — Es werden von der {Ueber- nahine der] Vormundschaft oder Cura auch die, welche siehe»" zig Jahre erfüllt haben, freigesprochen; sie müssen ab er jiiebeiizig Jahre zu der Zeit überschritten haben, wo sie gewählt werden, oder wo der [Erbe] die Erbschaft antritt, odef wo die dein Testament beigefügte Bedingung erfüllt wora" 0 ist, nicht während der Fristen zur Entschuldigung. §. 1. D** Alter aber wird entweder durch Geburtsscheine, oder (Inrch andere gesetzliche Beweismittel bewiesen. §. 2. Es hefre'' auch die Menge von Kindern von der [Uebeniahme der] V<"" lnundschaft oder Cura. §. 3. Es müssen aber die Kinder a" fl gesetzmässige sein, wenn sie auch nicht in der Gewalt se' n sollten. §. 4. Es müssen aber die Kinder [dann] am Lebe" sein, wenn die Väter zu Vormündern bestellt werden ; dc» n die vorher verstorbeneu werden nicht mitgerechnet , vnd eÄ schaden wiederum die nachher gestorbenen nichts , und die* besagt eine Verordnung - des liöchsfseligeji Severus. §• '' Dies scheint nun zwar von dem einem Testamente gemäss b e " Stellten Vormunde gesagt zu sein; es passt aber auch auf j e * den anderen. §. 6. Ein sich noch im Mutterleibe befindende* [Käiid] aber nützt , wenngleich es in yielen Rerhtstheilen de" schon geborene« gleichgestellt wird, gleichwohl dem V«' er weder in dein gegenwärtigen Falle, noch bei den übrige» bürgerlichen Aemtern; und dies ist durch eine Verordnu»? des höchstseligen Severns ausgesprochen worden. §• '' Nicht blos Sohne aber und Töchter geben eine Befreiung i oU 2) S. die Bemerk, zu L, 16. D. de spons. 23. 1. Pandect. t* XXVII. Tit. I. De excttsationibit». 931 der [TJebernabme der] Vormundschaft, sondern auch von männ- Iicheu Kindern erzeugte männliche und weibliche Enkel. Sie helfen aber dann, wenn sie, nachdem ihr Vater gestorben ist, dem Grossvater die Stelle jenes ersetzen werden. So viela Enkel aber von einem Sohne vorhanden sind, so viele werden ftir ein Rind gerechnet. Dies kann man auch aus den Verordnungen, welche von den Rindern sprechen, folgern; denn «in» findet nicht leicht, das« die Verordnungen irgendwo von Söhnen sprechen , sondern von Kindern ; dieser Name aber Wird auch auf die Enkel ausgedehnt. §. 8. Die Zahl der Kinder aber, welche durch die Verordnungen bestimmt ist, »iuss jeder dann haben, wenn er gewühlt wird, nicht auch, wenn sie nach der Wahl geboren werden, ehe die Kechts- £rtinde der Befreiung bewiesen werden; denn die nach der fWahl] geborenen helfen nichts, wie eine Verordnung von Severus und Antoninus sagt. §. 9. Ferner auch die, Welche drei Vormundschaften oder drei Curatelen haben, oder drei Curatelen und Vormundschaften untermischt .haben, und (zwar solche,] welche noch bleiben, das heissf, da die Minderjährigen das [minderjährige] Alter noch nicht überschritten "aben, werden freigesprochen, wenn sie zu einer vierten Vormundschaft oder Curatel berufen werden. Aber auch wenn Jemand Ciiralor nicht eines Minderjährigen, sondern eines Rapiden sein sollte, so wird auch diese Curatel in die Zahl der Kuratelen eingerechnet, und dass dies sich so verhalte , lehrt eine Verordnung von Severns und Anton inn 8. Es spricht ft »ch der vortrelllichste Ulpianus in Bezug auf drei Vor- "umdsebaflen Bo: . __ 3. ULP. lib. sing, de off. Prctet. litt. — Drei Vor- '«»udscbaflslaslen geben eine Entschuldigung. Drei Lasten sind aber so zu verstehen , dass nicht die Zahl der Mündel, *°ndern die Trennung [ftres] Vermögens [das Vorhandensein] •Hehrerer Vormundschaften bewirkt, und darum nimmt man an, d »s» der, welcher mehreren Brüdern, welche ein ungetheiltes Vermögen hallen, zum Vormunde, oder einigen zum Vormunde, den andern zum Curator bestellt worden ist, eine einzige Vormundschaft übernommen habe. 4. MÖDESTIN. lib. II. Excusat. — Wir haben ge- 8a 6:t, dass diejenigen, welche drei Vormundschaften haben , zn einer vierten nicht berufen werden sollen; man hat daher ge- fr »S«, ob, wenn Jemand zwei Vormundschaften anf sich habe, *°dann z„ e i„ er drillen berufen, appell.'rt habe, und wahrend d 'e Rechtsverhandlung über die Appellation noch schwebte, *» einer vierten Vormundschaft berufen worden sei, er, wenn er die Rechtsgriinde gegen die vierte ausführe, anch die dntle «»•Wähnen, oder ob er jene überhaupt unbeachtet lassen könne? 59* Pandect. L. XXVII. Tit. 1. Da cxcusationibus. Und ich fiude, dass von den böchstseligen Severus und Antonin ii 8 verordnet worden ist, dass der, welcher gegen eine dritte [Vormundschaft appellirt habe, zu einer vierten nicht gewählt werden dürfe, sondern dass man, wahrend die Ausführung der Rechtsgründe gegen die dritte Wahl noch unentschieden sei, die Beendigung derselben abwarten müsse, welche für die vierte Wahl zur Richtschnur dienen werde; [und zwar] aus einem richtigen Grunde, denn wenn Jemand die der Reihe- folge nach vierte, als die Wirksamkeit nach dritte, übernehmen würde, so würde er, wenn sich die Appellation gegen die drilte als unrechtmässig ergeben hätte, zu vier Lasten gegen die Gesetze berufen werden. §. 1. Wenn ein Vater die Besorgung von drei Vormundschaften oder Curatelen auf sich haben sollte, so wird der Sohn desselben [mit einer solche»] nicht belästigt werden; uud dies ist so von den böchstseligen Severus uud Antonimis verordnet worden. Dies finde* auch umgekehrt Statt, so dass die Vormundschaften des Sohnes dem Vater eine Befreiung' geben müssen, und ebenso gemeinschaftliche beiden, das heisst, eine des Sohnes uud zwei de* Vaters, oder umgekehrt. Dies findet aber dann so Statt, wenn die Last ein einziges Haus (Familie), nicht [wenn sie] getrennte Häuser betrifft; es schreibt auch der vortreillichste UJpiantiB so: 5. ULP. lib. sing, de off. Praet. tut. — Es genügt» wenn drei [Vormundscliafts-JLasten in einem Hanse sind; deshalb steht, wenn Jeinands Vater, oder Sohn, oder Bruder, welcher sich [mit seinem Bruder] in der Gewalt desselben {Vaters] befindet , drei Lasten trägt , welche auf die Gefahr seines Vaters stehen, weil sie [dieselben] mit dem Wi» en denselben verwalten, Allen eine Entschuldigung gf^gc 11 " 10 i [Uebernahme einer neuen] Vormundschaft zu. Dass aber, •wen 0 sie [dieselben] nicht mit dem Willen des Vaters verwalte"» [dies] nichts nützt, ist oft rescribirt worden. (i. MODESTJIV. lib. IL Excusat. —- Wenn Jemand, der zwei Vormundschaften [zu führen] hat, mit zwei andere» zugleich beschwert werden sollte, so wird ihm die der Rei" e ' folge nach dritte zur Befreiung von der vierten nützen, we""' gleich es der Kaiser sein sollte, welcher die vierte auferle? jiaf, oder die dritte, nämlich wenn er, ehe er den Willen de» Kaisers erfuhr , zuvor zu einer anderen berufen sein W"' d ' Wenn aber keine Reihefolge zum Vorscheiu kommt, sonder die zwei Wahlen an einem Tage in verschiedenen Schreiu eI bekannt gemacht sein sollten , so würde nicht der Gewän" > sondern der, welcher gewühlt hat, [die Vormundschaft] a" 8 ^ lesen, welche er tibernehmen sollte. §. 1. Die Granu»»" Pandkct. L. XXVIJ. Tit. i. De excusationibus. 933 tiker 3 ) , die Sophisten, die Rhetoren*), die Aerz • • instit, act. 14. 3.) 7) T&s t X oi° weder Richter, noch Gesandte zu werden brauchten, noch wider Willen zum Kriegsdienste ausgehoben werden sollten, noch zu einem anderen Dienste in derProvinz oder irgend einem andere" gezwungen werden sollten. §. 9. Ferner muss u> a ° wissen, dass der, welcher in seinem eigenen Vaterlande lehrtf oder die Heilkunde ausübt, diese Befreiung hat; denn we» 0 ein Comaner in Neucäsarea als Sophist lehrt, oder die Heilkunde ausübt, oder Unterricht gibt, so hat er bei den Coroa- nern keine Befreiung; und dies igt so von den höch»t8elig eI1 Severus und Antonin us verordnet worden. §. 10. D»** freilich die sehr gelehrten auch über die Zahl hinaug, «'" I [auch] wenn sie in einer fremden Stadt ihren Aufentka» haben, befreit seien, schreibt Paulus, indem er sagt, dass der 9) Anton. Caracnlla und sein Täter SeptimiusSeve^r«'• S. L. 11. §. 3. D. de mwier. et honor. 60. 4. 10) S. oben {. 2. 11) Hadrianus. M) S. v. Glück a. a. O. 8. 368. ff. ftriegel 1. I. p. 44, »«"9« P+mbect- l" XXyil, Tit. 1, Da excusßtionibun. 935 -höchstseligG Anton in n s Pius so geboten habe. §. 11. Von den hb'chstseligen Severus und Antoninus ist verordnet forden , das» wer in Rom für Honorar, oder ohne Honorar, al 8 Sophist lehrt, die Befreiung' habe, ebenso, als wenn er in seiner eigenen Vaterstadt lehrte. Und mau kann als Grand dieser Verordnungen anführen, dass, weil die Residenzstadt die gemeinschaftliche Vaterstadt ist und dafür gehalten wild, billiger Weise der, welcher sich gleichsam in seiner eigene» Vaterstadt nii )y ol tßv *oW. Ob hierunter Mos die Dum™ U)'d: h. „ach v. Glück XXIX. S. 87. einen Grund zur Ver- werfuug des Vormundes. ,', . . ;>--„.. n „j »5) In dir Flor, steht ÄA«J«> 1 V\ n \l iL Ml August in. Ferus. ß- Krieg el 1. L p. U» »ot. U». 936 Pandect. L. XXVIL Tit. 1. De cxcusationibus. nicht lesen und schreiben können, schreibt Paulus so: Ge- schäft.sunkunde und Beschränktheit gewähren zuweilen eine Entschuldigung nach den Episteln der höchstseligen DLndria- niis und An tonin us. Die Entschuldigung dessen, der behauptet, dass er nicht lesen und schreiben könne, darf nicht angenommen werden, wenn er nur der Geschäfte nicht unkundig ist. 7. ÜLP. lib. sing. E.vcusal. — Die Armutli gibt freilich eine Entschuldigung , wenn Jemand sollte beweisen können, dass er der ihm auferlegten Last nicht gewachsen sei» und das ist in einem Rescript der höchstseligen Brüder lG ) enthalten. 8. MODESTI1V. lib. III. E.-rcusiit. — Die Veteranen, welche die Zeit des Kriegsdienstes ehrenvoll erfüllt haben, Laben Befreiung von der Vormundschaft in Bezug auf a" e Civil personen. Aber in Bezug auf die Kiuder derer, welche zu demselben Stande gehört haben, und allen Veteranen, haben sie zwar währeud eines Jalires nach dem Abschiede eine B e " freiling, nach einem Jahre aber nicht mehr; denn man hält d' 8 Cameradschaft für stärker, als das Privilegium clor Veterai> en » wenn sie nur nicht andere Hechtsgriinde zur Entschuldig" 11 !? gegen eine Vormundschaft haben, wie die Zahl der Jahre, oder sonst etwas, was auch den Civilpersonen in Bezug auf AI' 6 zu nützen pflegt. Was wir aber in Betreff der Kinder gesflg* haben, findet nicht in Betreff der Enkel der Veteranen Statt', denn man hält dafür, dass die- Enkel der Veteranen in aef selben Lage, wie die übrigen Givilpevsonen sind. §. 1. Ab° r die schimpflich verabschiedeten werden denen, welche ke' ne Kriegsdienste gethan haben, gleichgeachtet, uud deshalb habe» weder sie ein Privilegium, «och werden Veteranen, wem» 8,e den Kindern derselben zu Vormündern bestellt worden sin", [zur Uebernahine der Vormundschaft] angehalten werden. §•'• Zuweilen haben die/enigen, welche die Zeit des Kriegsdienstes nicht erfüllt haben 17 ) , gleichwohl eine Befreiung von den Vormundschaften ebenso wie die , welche die Zeit erfii" 1 haben; denn wer das zwanzigste Jahr des Kriegsdienste» überschritten hat'»"), wird dem, welcher die Zeit des Krieg 8 " dienstes erfüllt hat, gleichgeachtet. §. 3. Wer aber InÄerf*'» dieser Jahre entlassen worden ist, hat keine immerwährende 16) Marcus Aurelius Antoninus uud Lucius Ter«'' 8. $. 6. I. h. t. II. 25. 17) D. h. nicht so lange gedient haben, als man dienen kan") d. h. vom 17. bis 46. , höchstens 50. Lebensjahre. S- v - Glück XXXI. S. 419. fF. 18) D. h. so lange gedient hat, als man dienen muss. »• v ' Glück a. a. O. " Pandect. L. XXVII. Tit. 1. Do cxcusutio/übus. 937 Befreiung von den Vormundschaften, sondern nur anf eine Zeit, Wie er auch von den übrigen bürgerlichen Aemtern eine Befreiung bat; denn wer innerhalb fünf Jahren des Kriegsdienstes entladen worden ist, kann für sich keuie Befmung in Ansprach nehmen; wer aber nach fünf Jahren [entlassen worden üt], hat die Befreiung ein Jahr hindurch, wer »ach ach Jahren, zwei Jahre hindurch, wer «ach zwölf Jahre« , drei Jahre hindurch, wer nach sechzehn Jahre», Vier Jahre hindurch, wer aber nach zwanzig Jahren [entlassen worden igt , Wird wie wir oben gesagt haben, für immer befreit werten. «. 4. Wer aber unter denen , welche in Korn d.e Nachtwache Laben, gedient hat, hat nur während eines Jahres eine Be- freinng: §,5. versteht sich, wenn solche ehrenvoll entlassen sein werden; Wie oben gesagt worden ist, oder wenn sie Wegen einer Krankheit, die \missio] oausnrm * 9 ) • genannte Enüassnng «hallen haben werden; denn auch d.ese ist ehrenvoll ; denn wer eine nicht ehrenvolle Entlassung bekommt, hat keine Befreiung. §. 6. Für einen M.tvc.e ? n wird aber Dicht blos ein Legionär gehalten, sondern auch ein jeder, welcher , wo es auch immer gewesen se. Kriegsdienste ge La. hat, und auch selbst ehrenvoll verabschiedet worden ist; den« au, , "ei ^gionar wi-d Vormund der Kinder eines,..lcL«i Welcher unter denen, die die Nachtwache haben, Dienste ge- «i. hat. § % Nun'wird aber ei« Veteran auch entern minderjährigen Soldaten zum C.rator gegeben werden, versteht il • ,.', , it j «.;... & 9. Es schreibt aber auch VI- Ikaiserlichel Verordnungen. »J J" *-■ B i :„j..»«. „a,Jpii l'ian,,« so- Aber die mit Schimpf verabschiedeten werden L.h™ Vormundschaften in «er Stadt (,» Rom) eut- »childigf-) weil sie die Stadt nicht betrete« dürfe». .Aber wen« Jemand unter den Stadtcohorte» ged.ent La so hat er, Wem, er gleich vor dem zwanzigsten [D.en. - Jahre verabredet w fr«, doch eine immerwährende ^«^h„ld,gung gegen Vor,„, mds chaf«e„. «. 10. Man hat aber gefragt ob die ,\ _eto- «»«. fnur] eine einzige Vormundschaft und I nur] e.umal «ber nehmen, oder zu derselben Zeit nicht mehr als eine, wenn »ber die' .„" Vormundschaft aufgehört ^M***^ andere] bekommen werden ? Aber «wie Jn» drJpenwaen [die i 19) L. 2. ?. 2. D. de Hh, gui not. Inf. 3. 2- ... L 13. f. 3. D, de re milil. 49. 16. «-„...n.mdorhafteii abgehalten, 20) D. h. hier so viel, als: von J^ m ^f^Z ec Jaria zu denn es ist hier ein sogenanntes <««£'»'<> « verstellen. S. v. Bucbholtz zu Vai. kr. %. w. 938 Pandect. L. XXVIL Tit. 1. Da excusationibus. Vormundschaften], welche aufgehört Laben» denen, welche sie gehabt haben , nichts helfen werden, auch nicht zu den dreien werden gerechnet werden, so nützt es auch bei den Veteranen nichts, Vormund gewesen zu sein. Dies ist aber auch bei den Curatelen angeordnet worden, wie die erhabene Verordnung von Severus und An.toninus zeigt. §. 11. Und es macht keinen Unterschied, warum die Kinder der Caineraden eines Vormundes oder Curators bedürfen werden, ob weil sie ans der Gewalt entlassen worden sind, oder weil ihr Vater gestorben ist. §. 12. Die Primipilarier 2I ) haben in Folge kaiserlicher Verordnungen eine Entschuldigung gegen die übrigen Vormundschaften, sie werden aber Vormünder der Söhne eines Primipilarier» werden. Für Primipilarier werdeu aber die gehalten , welche das Amt eines Primipilars bis zu Ende verwallet haben. Wenn aber Jemand, der das Amt nicht bis zu Ende verwaltet hat, gestorben ist, so wird kein Primipilarier Vormund der Söhne desselben sein. 9. ULP. üb. sing, de off. Pmet. tut. -----Wenn ein Tribun unter den pra'torisclien Cohorfen gedient haben wird» »o wird er durch die Woblthat des höchstseligen Severus und unser» Kaisers 22 ) auch gegen die Vormundschaft über die Söhne seiner Collegen entschuldigt werden. 10. MODESTIN, lib. III. Excusat. — Wicht aber Mos die Primipilarier, Welche im Kriegs- und anderen Aemtern 23 ) Dienste gethan haben, sondern auch die, welche, es sei auf welche Art es woile, um des öffentlichen JVutzens des Itömi- 21) Primfpilares hiessen diejenigen Beamten, welche für die HerbeischalFung des Proviants für das Heer zu sorgen hallen. S. v. Glück XIX. S. 73- Anm. 87. Da nun aber im griechischen Text hier und in L. 10. pr. h. t. nun die Form 7i(ii/u- nilÜQtoi vorkommt und dieser Ausdruck durch: fiiavvaui'xts ' tb 7rQi,u(rti).oy erklärt wird, (was nichts Anderes heissen kann als: welche das Amt eines Primipilars verwaltet haben, und von Augustinus richtig: 91«" primipilo J'uncti sunt, von dem allen Ueberselzer aber nicht richtig: mit primipilutit exercent übersetzt worden ist; was auch die Jsasil. XXXVIH. 1. 8. T. V. p. 30. vollkommen bestätigen, indem es da heisst: t(3v ccyuaäi'iwv rb nQifu/iUov,) es scheint hier überall nicht ein im Amt stehender, sondern ein solcher primipilaris gemeint zu sein, der sein Amt schon niedergelegt hat, so dass die Form 7roiiu7Ti).ä()iog den lateinischen: praetorium, cen.sorius, 11. dergl. nachgebildet zu sein scheint. Dies wird auch durch den Inhalt der L. 10. §. 5. vollständig bestätigt. 22) Ant. Caracalla. 83) 0! xic; cw? *KJUyc<£ atQciTtfrt; — aiQuttvauutvot. Ueber ca- ligata militia s. d. Bein, zu L. 2. pr. I). de Iris, q. not. in/- 3. 2. Nach Augustinus in Otton. T/usaur. j. T. IV". p. 1592. ist hier militia armata im Gegensatz der palatina zu verstehen. Pxnd^CX. t. XXVII. Ti«. 1. Da excmaUonibim. 939 •che» Volks yvilleu abwesend gewesen sind, haben nach der Rückkehr während eines Jahres Befreiung. §. 1. Dieses Jahr wird jedoch nicht blos denen, welche die gewöhnliche Krie^s- dieustzeit erfüllt haben , hei den übrigen ölfentlichen Aemteru gegeben, sondern auch denen, welche auf irgend ejue Art ein Öffentliches Amt [zu verwalten] aufgehört haben, und zurückgekehrt sind, wenn sie auch weniger Zeil, als die festgesetzte, gebraucht haben, §. 2. Die Vormundschaften jedoch, welche sie früher gehabt haben, deswegen aber niedergelegt haben, Weil sie um einer ölfentlichen Angelegenheit willen sich entfernten , werden sie, wenn sie zurückgekehrt sind, sogleich wieder übernehmen , indem ihnen das Jahr nichts hilft; denn das Jahr wird in Bezug auf die künftigen [und] neuen [Vormundschaften] gegeben, nicht in Bezug auf die, welche wieder übernommen werden müssen. §. 2. Da« Jahr wird aber zu ununterbrochenen Tagen berechnet werden, von da au, wo Jemand, indem er den geraden Weg «ahm, zurückgekehrt ist, oder [zurückkehren] musste, wenn er den geraden Weg, nicht einen Umweg, genommen hätte ~*). §. 4. Auch die in einem. Testament ernannten Vormünder werden sich den Gesetzen gemäss gegen die Verwaltung der in einer anderen Provinz gelegenen Güter entschuldigen, wie die folgende Verordnung des höchstseligen Severus zeigt. Die höchstseligen Severas und An toninus die Erhabenen an denValerins. Da du durch ein Testament zum Vormunde ernannt worden bist, so hättest du vor dem festgesetzten Termin [die Obrigkeit] angehen und verlangen sollen, dass du von der Verwaltung der Güter, welche in einer anderen Provinz gelegen Waren, befreit werdest. §. 6. Wer das Amt eines Primipi- lars bis zu Ende verwaltet hat, wird, wenn er die Vormundschaft auch über ein einziges Kind übernommen hat, [dann,] wenn er wieder zu Kriegsgeschäften gezogen sein sollte, die Besorgung der Vormundschaft niederlegen. §. 6. Auf gleiche» Weise wird auch an die Stelle jenes Vormundes, welcheu Jemand nachher als Beistand für sich mitgenommen hat, ein Curator gegeben werden, wie eine Verordnung des höchstseligen Severus besagt; und wenn mau dieselbe allen ähnlichen Fällen richtig aupasst, so wird man sagen, dass ein Curator an die Stelle derjenigen gegeben werde, welche die Befreiung für [einige] Zeit erhalten. §. %. Wenn von einem Patron 24) Es dies eine etwas freie Ucbersetzung des Griechischen: iviHfav oSbv tv&vvcaV, v ihtnOvi-fii' yc örpeOtoy, ovyl xr\v Jx hiqIüSmv, welches der alte Uebersetzer wörtlich so gibt: rectum viam ding enSt tiut dirigew debens, uon eam, 0l*ae e*< ex cireuitibus. . P^^HHH 940 Pandkct. L. XXVIL Tit. i. De excusationibus. . [sein] minderjähriger Freigelassener oder mich sonst ein Anderer , welcher jünger alg fünfundzwanzig Jahre ist, zum Vormunde seiner Rinder ernannt sein wird , so wird [derselbe], so lange er minderjährig ist, nicht belästigt werden; unterdessen wird aber ein Anderer an die Stelle desselben zum Curator gewählt werden. Diesem steht auch ein gesetzlicher Vormund gleich, wenn er minderjährig sein sollte, denn auch an die Stelle dieses wird unterdessen ein Curator gegeben werden. §. 8. Wenn Jemand so krank sein wird, dass er nicht ganz und gar von der Vormundschaft befreit werden muss, so wird an die Stelle desselben ein Curator gegeben; wenn er aber genesen ist, so wird er die Vormundschaft wieder übernehmen. Aber auch wenn Jemand in Raserei verfallen «ein sollte, so steht er diesem gleich; so schreibt auch Ul- jiianuo: Auch Krankheit entschuldigt, aber eine solche, welche verhindert, dass Jemand seinen Angelegenheiten vorgehen könne , wie unser Kaiser mit seinem Vater - s ) reacri- birt hat. 11. PAUL. üb. sing, de Excusat, tut. — Und nicht nur so, dass [die Kranken keine Vormundschaften] übernehmen , sondern sie müssen auch gegen eine übernommene entschuldigt werden. 12. MODESTIN. Lb. III, Excmul. — Derselbe UI- planus schreibt : aber in diesem Rescript ist hinzugefügt, man müsse entweder auf feinige] Zeit, oder auf immer entschuldigt werden , je nachdem die Krankheit [beschaffen ist], mit welcher man behaftet ist. Die Raserei entschuldigt abc' nicht ganz und gar, sondern bewirkt, dass unterdessen ei» Curator bestellt -wird. §. 1. Es gibt auch Andere, die, w'enn sie gleich schon Vormünder oder Curatorea sind, für die übrige Zeit auf immer von der Besorgung [ihres Amtes] befreit werden; wie die, welche ihren Aufenthaltsort in Folg 6 eines Rescripts des Kaisers wo anders hin verlegt haben, wenn nur [der Kaiser] zwar weiss, dass ein solcher Vormund ist, ihm aber ausdrücklich das Umziehen gestattet, und Beides in dem Schreiben angibt. 13. Idkm üb. IV. E.vcusaf. — Man muss wissen, das* weder die gewählten, noch die in einem Testamente ernannten Vormünder nöthig haben , zu appelliren, wie eine Verordnung 1 der höchstseligen Severus und Antoninus zeigt. Dies muss aber auch bei gewählten Curatoren beobachtet werden, denn in wenigen Puncten sind die Curatoren von den Vormündern sehr verschieden. Gegen die Urtheile jedoch, welche 25) Antonin. CaracaUa mit seinem Tater SeptimiuB ßeverus. Pandect. L. XXVII. Tit. 1. De cxcusationibus. 941 ihnen die Entschuldigungen nehmen, werden sie die Erlaulmiss haben zu appelliren. §. 1. Es inuss aber Vieles beobachtet werden damit es den Vormündern oder Curatoren erlaubt werde 'die Rechtsgrüude der Befreiung vorzubringen. Denn sie müssen innerhalb einer bestimmten Frist zum Richter kommen • die Fristen sind aber folgende. Wer sich nämlich in, der Stadt selbst befindet, wo er gewühlt wird, oder innerhalb hundert Meilen von der Stadt, wird innerhalb fünfzig Tagen entschuldigt werden, sonst wird es nachher nicht gestattet werden, sondern er wird zur Besorgung [des Amtes] gehalten Bein und wenn er Etwas hiervon nicht gethan haben sollte, so wird er sich in derselben Lage beiluden , in welcher er sein würde, wenn er es auf eigene Gefahr zu vernachlässigen geschienen hätte, weshalb ihm auch kein Weg zur Entschuldigung übrig gelassen wird. Wer aber Über hundert Meile» Weit von der Stadt entfernt ist, dem werden zwanzig Meilen auf iedeu Tag von da au , wo er [die Ernennung] erfahren hat gerechnet werden 2 6 ); es muss ihm aber [die Ernennung] von den Obrigkeiten angezeigt werden , entweder persönlich , oder in das Hau» ■> und »» sser diesen hat er noch andere dreissig Tage zur Vorbringung der Rechtsgründe. Dies bezieht sich aber auch auf die, welche in einem Testamente ernannt sind, mögen sie Vormünder, oder Cnratoren sein denn es ist ge- wohnlich, dass solche Curatoren von der Obngkeit bestätigt werden §. 2 Etwas Anderes finden wir aber in Folge des Gesetzes des Marcus, was eine Untersuchung verdient; denn dem, welcher sieb, in der Stadt befindet, in welcher er gewählt worden ist, oder innerhalb hundert Meilen, hat der Gesetzgeber eine Frist von fünfzig Tagen gegeben; dem aber, welcher über Lundert Meilen weit wohnt, sollen, wie er befohlen hat, auf jeden Tag zwanzig Meilen gerechnet werden, und ausser diesen hat er noch dreissig Tage zur Vorbringung der Rechtsgründe hinzugefügt. Daher kommt es, dass weun Jemand seiue Wohuung hundertundsechzig Meilen entfernt hat, er eiue Frist von achlunddreissig Tagen hat, acht nämlich wegen der hundertundsechzig Meilen, indem auf jeden Tag zwanzig Meilen gerechnet werden, dreissig aber, als die, welche zur Vorbringung der Rechtsgründe [festgesetzt sindj. Es wird sich also der, welcher weiter wohnt, i" i ei »« r | 8cbl ! m - incren Lage befinden, als der, welcher sich innerhalb hundert Meilen oder in der Stadt selbst aufhält, indem diese immer im.t- zig Tage als Frist haben, jene aber weniger; aber wenn aucn die Worte des Gesetzes noch so sehr diesen Sinn geben, so 26) D. h. es wird auf je zwanzig Meilen ein Tag gerechnet werden. 942 IUndect. L. XXVII. Tit. 1. Da excUsalionibus. will Joch die Absicht des Gesetzgebers etwas Anderes.' Denn so schreiben Cervidius Sca'vola, Paulus und Domitiu» Ulpianns, die Koryphäen der Rechtsgelehrten, indem siö sagen, dies müsse so beobachtet werden, dass Keinem jemals' weniger als fünfzig Tage Frist gegeben werden; dann aber mehr, wenn die Zahl der Reisetage, mit Hinzurechnung der dreissig Tage, -welche das Gesetz zur Vorbring-uug der Rechts*' gründe gibt, die fünfzig Tage übersteigt, wie wenn wir uns vorstellen , dass Jemand vierhmidertundvierzig Meilen entfernt wohnt, denn der hat zweiundzwanzig Reisetage, zur Ausführung der Rechtsgründe aber noch dreissig. §. 3. Es werden aber diese Frist alle die beobachten , welche sich , es sei auf welche Art es wolle, gegen eine Vormundschaft oder Curatel, oder einen Theil derselben entschuldigen. §. 4. Es ist aber folgerichtig', wenn man glaubt, dass wenu Jemand sich irgend einer Art von Entschuldigung bedient haben sollte , er nicht anders gehört werden wird, als wenn er die Frist beobachtet hat , wenn er nicht etwa Uürger einer anderen Stadt ist. §. 5. Es ist aber so nothwendig, die Frist zu beobachten, dass, -wenn Jemand, nachdem er seine Rechtsgründe vorgebracht hat, entlassen sein wird, er nicht befreit Wird, wie die höchst- seligen SeverftS und An tonin us in einer Verordnung zeigen, indem sie befehlen, dass der an die Stelle desselben Gewä'hlte nicht gehalten Sei, gleichsam als wenn es nicht angehe , [einen Anderen] an die Stelle eines vorhandenen Vormundes zu bestellen. §. 6. Es genügt aber, wenn man innerhalb der festgesetzten Frist blos gekommen ist 27 ); denn wenn man nachher wider Willen weggeblieben sein sollte, so wird man nicht ausgeschlossen sein. Wenn daher Jemand blos zum Schein gekommen sein sollte, aber nachher zur Anführung der Rechtsgründe nicht geblieben ist, so wird er nach [dem Ablauf] der Frist der Ausschliessung unterworfen sein; und dies sagt eine Verordnung- der Kaiser Severus und Antoninus. §. 7. Denn wenn Jemand wegen einer Krankheit oder wegen einea anderen unüberwindlichen Hindernisses, wie de« Meeren, oder des Wetterg , oder eines Räuberiiberfalls , oder eines au- 27) 'JZvTv/fTv phvov. Dies widerspricht dem Anscheine nach dein Anfange des §. 8. dieser Stelle und der L. 38. //. l-> nach welchen innerhalb der Frist anch die Entschuldigung" vorzubringen ist. Auch ist in iler alten Uebersefzung das ivn'x- durch cxQitsari wiedergegeben worden. S. Krieg ei I. 1. "p. 70. n. 427. p. 71. h. 42Ö. Est scheint jedoch, das« M oil est i uns im §. 6. einen Fall habe anführen wollen, in welchem ausnahmsweise das blosse Kommen genügt, während er im J. 8. die Regel festsetzte. Dieser Annahme entspricht auch der folgende Satz des §. 6, Pandect. L. XXVII- TU. 1. T)e excusationibm. 943 deren ähnlichen innerhalb der Frisl nicht hat anlangen können, so erlangt er Verzeihung; und es reicht auch nach dem natürlichen Rechte hin, den Beweis davon zu führen, es ist gleichwohl aber anch eine Verordnung der Kaiser Severus und An tonin us vorhanden, welche dies sagt. §. 8. Man inuss aber wissen, dass es nicht genügt, wenn man zum Richter kommt , sondern man inuss auch die Art der Befreiung' anführen , und wenn man viele liechtsgriinde znr Befreiung hat, sie alle aufführen, wo nicht, so steht man dem gleich, weichet vom Anfange an nicht gekommen ist, oder zwar gekommen ist, die Rechtsgrü'nde der Befreiung aber nicht aufgeführt hat. §. 9. Die fünfzig Tage werden aber ununterbrochen berechnet, indem sie von der Zeit der Kenntnis* an, wo Jemand gewusst hat, dass er bestellt sei, (zu laufen] anfangen. ), so kann er diese nicht zu den übrigen Vormundschaften rechnen, wie auch nicht der, welcher sich für eine Vormundschaft verbürgt hat; aber auch nicht die, welche Ehren halber z« Vormündern ernannt worden Bind. §. 10. Wer die Abgaben von einer Stadt gepachtet hat, wird von [der Uebernahme] einer Vormundschaft nicht befreit. §. 11. Man hat gefragt, ob der, welcher viele Rechtsgriinde [tut Entschuldigung] anführen kann, von denen Jeder einzelne an sich nicht stark [genug] ist, befreit werden könne, z, B. er ist zwar nicht siebenzig Jahre alt, hat auch nicht drei Vormundschaften, auch nicht fünf Rinder, oder sonst einen llechtsgruud zur Befreiung, aber er hat wenigstens zwei Vorm undschaften, und zwei Kinder, und ist sechzig Jahre alt, oder führt sonst etwas der Art an, was an sich zwar eine vollkommene Hülfe nicht gewährt, was aber in Gemeinschaft mit anderen tauglich zu sein scheint. Aber man hat angenommen, dass ein solcher nicht befreit werde. §. 12. Wer die Befreiung von bürgerlichen 33) Im Text heisst es vollständig: 'Bh- 6 ?fc "ölttos «°X'?i\ Municimen an der Spitze der Decurionen stand, und die Gerichtsbarkeit ausübte' etwa mit dem Consul vergle.chbar. 8. v. Glück XXIX. S. 430. u. 444- ff. XXXII. S. 23. lt. 34) S. den achten Titel dieses Buchs. Vorp.jur. civ. II. 60 946 Tandect. L. XXVII. Tit. 1 De excusationibus. oder öffentlichen Aemtern crlialten hat, oder [schon] hat*, der wird nicht von der Vormundschaft befreit werden« §. 13« Wer von einer Vormundschaft oder Curatel befreit worden ist, wird sich nicht durchaus der Gerichtsacten znr Befreiung von einer anderen Wahl bedienen, wenn nicht liechtsgriiudc zur Befreiung für ihn vorhanden sind. §. 14. Wer sagt, dass er dem Vater oder der Mutter des Mündels unbekannt sei, wird deshalb nicht befreit werden. §. 15. Zuweilen hat auch der, welcher drei Vormundschaften oder Curatelen hat, keinen Rechts- grund zur Befreiung, wie wenn Jemand sich bemüht haberi wird, sie zu übernehmen , nun wird aber auch der , welcher Vormund eines Mündels von geringem Vermögen geworden ist, sich bemüht zu haben scheinen. §. 16. Ulpianus schreibt in dem einzelnen Buche de excusnliomhis so: Ich weiss, dass man gezweifelt hat, ob, wenn Jemand unter drei Vormundschaften die Vormundschaft über seinen au» der Gewalt entlassenen Sohn verwalte, ihm diese zur Zahl [von dreien] zu Statten kommt; ich finde jedoch, dass rescribirt worden ist, dass die Vormundschaft über eine aus der väterlichen Gewalt entlassene Tochter zu den Lasten gezählt werden müsse. §. 17. Wenn Jemand, welcher sich in der Gewalt seines Vaters befindet, zum Vormunde gewühlt worden ist, der Vater sodann für ihn nicht Sicherheit geben will, »° haben die Gesetze befohlen , dass anch der Vater selbst zum Vormunde gewählt werde, damit auf keine Weise die Sicher- lieitsbestelliing wegen der Vormundschaft behindert werden wie eine Verordnung des höchstseligen Hadrianus zeigt« Der Kaiser Hadrianus an den Bitrasius Pollio, den Lugdn- nischen Legaten. Wenn Clodi'us Macer, obwohl er ein Jlaussoiiu ist, ein sicherer Vormund zu sein Scheinen wird, der Vater desselben aber deshalb nicht Sicherheit geben will, damit er seinen Sohn von der Vormundschaft befreie, und bei diesen» listigen Mittel verblieben sein wird, so glaube ich, dass du diesem Betrüge mit Recht begegnen wirst, so dass sowohl der Sohn, als er selbst, die Vormundschaft über die Kinder des Clemens z° führen, genöthigt wird. 16. In em lib. IL Map, — Ca/us hat in seinem Testamente den fVigidius seinem Sohue zum Vormund ernannt, und denselben bis znm fünfuudzwauzigsten Jahre [seines Sohnes] zum Curafor bestellt; da es dem IVigidiiis erlaubt ist, sich anch ohne Appellation gegen die Vormundschaft zu entschuldigen, so frage ich, von welchem Tage an die Fristen, welche, wie der höchstselige Marcus festgesetzt hat, bei den Entschuldigungen zu beobachten sind , berechnet werden müssen, ob Pandect. L. XXVU. Tit. 1. Do ujccusationibus. 947 von dein Tage der Eröffnung des Testaments, oder von der Zeit, wo er zur Besorgung der Geschäfte berufen wird, das Iieisst, nach erfülltem vierzehnten Jahre des Pilegbefoblenen ? Modest in us hat das Gutachten ertheilt, dass die Entschuldigung gegen die Curatel dann uothwendig sei, wenn er durch ein Decret des Prätors oder Präses als Curator bestätigt worden sei. 17. CALLISTB. üb. IV. de Cognition. — Nicht nnr auf die Grösse des Vermögens der drei übernommenen Vormundschaften , und der, welche übernommen werden solle, ist zu sehen, sondern auch das Alter der Mündel in Betracht zu ziehen ; denn wenn das Alter der früheren Mündel, oder derjenigen, deren Vormundschaft [Jemaud] zu übernehmen go- uöthigt wird, der Mündigkeit nahe ist, so dass nur die Zeit von einem halben Jahre übrig ist, so wird keine Entschuldigung gegeben werden; und das wird durch kaiserliche Constitutionen bestimmt. §. 1. Den Trojanern ist sowohl wegen des hohen Ruhms [ihrer] Stadt, als auch wegen des mit den Bömern gemeinschaftlichen Ursprungs, schon vor Alters sowohl durch Senatsschlüsse , als durch Constitutionen der Kaiser die vollständigste Befreiung' ertheilt worden, so dass sie auch eine Entschuldigung gegen die Vormundschaft haben, nämlich über «olche Mündel, welche keine Trojaner sind, uud das hat der höchstselige Pins rescribirt. §. 2. Wir haben gesagt, dass die, welche in Zünften sind, z. B. in der der Schmiede, eine Befreiung haben; auch in Betreff der Verwaltung der Vormundschaften über Fremde werden sie eine Entschuldigung haben, wenn nicht ihre Vermögensumstände vermehrt sein sollten, so dass sie auch zur Uebernahme der übrigen öffentlichen Aemtcr geuötlngt werden; und das wird durch kaiserliche Constitutionen bestimmt. §. 3. Nicht alle Zünfte und Innungen haben jedoch eine Befreiung von Vormundschaften, wenn sie auch nicht zu Municipaläniteru verpflichtet sein sollten, wenn ihnen nicht namentlich dieses Privilegium gegeben worden ist. §. 4. Der, welcher die Aedilität bekleidet, kann zum Vormunde bestellt werdeu; aber (/urm) die Aedilität wird zu den obrigkeitlichen Aein fern gerechnet, welche, einem Ilescript des hö'chst- seligeu Marcus gemäss, eine Entschuldigung gegen Privatämter geben. §. 5. Es ist sehr bekannt, dass es beliebt hat, dass denen, welche eine Ehrenstelle bekleiden, Befreiung von Vormundschaften gestattet werde; dass aber die frei seien, Welche dann erst zur Uebernahme des Vormundschaftsamtes berufen werden, sonst ist es ebenso bekannt, dass die, welche sich schon in die Verwaltung gemischt haben, nicht einmal Während der Zeit der Amtsführung frei sind. §. 6. Die Eigen- thiimer von Schilfen scheinen unter [ihien] Privilegien [das] 60* 9 948 Pandect. L. XXVII. TU. 1. Da excusaüombus. nicht zu haben 3 s ), dass sie von Vormundschaften frei sein sollen, und das hat der höchstselige Trajanus rescribirt. §. 7. Die Einwohner eines Burgfleckens pflegen gegen die Vormundschaften entschuldigt zu werden, ausser Tgegcn diej über solche, Welche selbst sowohl Einwohner sind, als auch sich in demselben Burgflecken und in derselben Lage befinden. 18. ULP. lib. XX. ad leg. et Jvh Pap. •— Die im Kriege verlorenen [Kinder] nützen zur Entschuldigung gegen eine Vormundschaft; man hat aber gefragt: wer sind jene, etwa blos die, welche in der Schlacht getödtet worden sind, oder aber überhaupt alle die, welche auf Veranlassung des Kriegs den Eltern entrissen worden sind , etwa bei einer Belagerung? Man wird nun richtiger annehmen, dass blos die, welche man in der Schlacht verliert, nützen müssen, von welchem Geschlechte oder Alter sie sein mögen; denn diese sind für den Staat gefallen. 10. Idkm lib. XXXV. ad Ed. — Das ist ganz gebräuchlich, dass denen, welche ihren Wohnsitz in Italien haben, die Verwaltung der Provlnzialgüter erlassen wird. 20. JUL. lib. XX. BIß. — Wenn der Vatersbrnder behaupten sollte, dass der Mündel enterbt und er zum Erben eingesetzt sei, so ist es billig, dem Mündel, nachdem die Entschuldigung des Vatersbrnder« angenommen worden ist, einen Vormund zu bestellen, oder, wenn er die Entschuldigung nicht geltend machen will, den Streit über die Erbschaft dann, wenn er von der Vormundschaft entfernt ist, auszuführen. 21. MARGTAN. lib. II. Imliliil. — Niemand kann sich wegen eines Streites, den er mit dem Mündel bat, gegen die Vormundschaft entschuldigen, wenn es nicht etwa ein Streit über das ganze Vermögen oder über den grössfen Theil desselben ist. §. 1. Der, welcher sich entschuldigen will, wird, wenn er mehrere Entschuldigungen hat, und einige nicht bewiesen haben wird, nicht abgehalten*^ sich der auderen innerhalb der Fristen zu bedienen. §. 2. Wenngleich ein bestellter Vormund zu dem gesammten Vermögen gegeben ist, so kann er sich gleichwohl entschuldigen, damit er die Vormundschaft nicht über hundert Meilen hinauszuführen brauche, wenn nicht das Vermögen des Mündels sich in derselben Provinz befinden sollte; iiud darum werden in der Provinz die Vorsteher derselben' Vormünder für jene Güter bestellen. §. 3. Auch die Senatoren werden nicht gezwungen, über hundert Meilen von der Stadt hinaus eine Vormundschaft zu führen. §. 4. E s wird also dem, welcher einen Vormund hat, ein Vormund 35) Habere statt haberi. S. v. Glück XXXI. S. 472. PakdECT. L. XXVII. Tit. 1. De c.xcusaiionibus. 949 bestellt, aber [dieser] wird für andere Güter, nicht für die- 22. SCAEVOLA lib. I. Rvgul. -r- Die Geometer sind nicht vou Vormundschaften frei. §. 1. Die aber, welclien der Kaiger die Besorgung irgend eiuer Angelegenheit anferlegt hat, werden gegen eine Vormundschaft entschuldigt, so lange sie die Besorgung haben. 23. ÜLP. lib. II. Resp. — Ich habe das Gutachten er- theilt, dass Niemaud wegen eines obrigkeitlichen Amtes, welches er in einem Miiuicinium verwalten will, eine Entschuldigung gegen eine Vormundschaft habe. §. 1. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass, wenn die, welche Kriegsdienste thun, nicht von einem solchen zu Vormündern ernannt werden, welcher Kriegsdienste that, sie eine Entschuldigung haben. 24. PAPINIAN. Hb. XI. Quacsl. — Blau muss keineswegs glauben, dass dem das Privilegium der Entschuldigung genommen sei, dem die Freiheit in Folge eines Fideicominisses ertheilt worden ist; denn last im ganzen Rechte erlangt ein Freilasser der Art kein Kecht als Patron gegen die Person des Freigelassenen , ausgenommen, dass er den Patron ohne den Befehl des Prätorg nicht vor Gericht {ordern kann. 25. ULP. lib. II. de off. Procom. — Ein Vormund wird sich nicht durch kurze Aufsätze 3 °) entschuldigen können. 26. PAUL. lib. sing, de Exciisui. — Dass die Ge- treidemesser das Hecht zur Entschuldigung haben, erhellt aus einem Rescript der höchsfseligen Marcus und (»'omni od u s, Welches Bie an den Pmefeclus unnonue gerichtet haben. 27. MARt'IAIV. lib. V. Rcgul. — Ein Legatar, welcher gebeten worden ist, einem Anderen das ganze Legat einzuantworten, erlangt, wenn er sich lieber gegen die Vormundschaft hat entschuldigen wollen , das Legat wegen des Fideicominisses; und diesem steht der gleich, welcher [ das Testament ] als falsches angefochten, und nicht Kecht behalten hat. 28. PAPIJVIAJV. lib, V. Resp. — Ein Vormund, welcher vor dem Tage, f.wo ihm,} wenn er irgend ein Privilegium nachsucht, das Uecret [über dasselbe ertheilt wirdj, belaugt worden ist, wird nicht wohl die angestellte Forderung zurückweisen können. §, 1. Man hat angenommen, dass das, Was den Vormündern als Vergeltung für ihre Redlichkeit im Testamente des Vaters hinterlassen worden ist, nach (Geltendmachung] eiuer Entschuldigung auch von den fremden Erben zurückbehalten werde; was aber nicht in der Person des Sohues Statt haben wird, welchen der Vater dem unmündigen : : 36) S. die Bern, zu L. 13. J. 10. I). h. t. 950 Pandect. L. XXVII. Tit. 1, Da cxcusatwnibus. Bruder zum Miterben und Vormunde gegeben hat, da er vom Vater als Sobn, nicht als Vormund, bedacht worden ist (Judicium promeruit.) §. 2. Ein Vormund, welchem befohlen ist, auf einige Zeit ins Exil zu gehen , darf sich nicht entschuldigen, sondern es inuss während der Zeit des Exils ein Curator an die Stelle desselben gegeben werden. 29. MARCIAN. lib. IL Institut. — Freilich wenn ein Vormund zum Exil verurtheül sein sollte, so kann er sich entschuldigen, wenn er auf immer verurtheilt worden ist. §. 1. Es wird aber das Nichtwissen eines Exilirten, da er seinen Mitvorimind als einen Verdächtigen uicht hat belangen können, leichter Verzeihung finden. 30. PAPIOTAN. lib. V. Rcsp. — Unsere vortrefflichsten und mächtigsten Kaiser il ) haben verordnet, dass die Hechts- gelehrten, welche eine Vormundschaft zu fuhren angefangen haben, wenn sie in den llath der Kaiser aufgenommen seien, entschuldigt werden sollen, weil sie ihnen zur Seile standen, und die übertragene Ehrenstelle keine Beschränkung an Zeit und Ort hätte. §. 1. Als Jemand, der ans der Provinz ge- biirlig war, in Rom seinen "Wohnsitz hatte, so hat der durch ein Decret des Präses oder Prätors bestellte Curator desselben die Verwaltung der Güter an beiden Orten übernommen; man hat angenommen, dass derselbe nicht zwei Curatelen «n verwalten scheine, weil nämlich Einer nicht zwei Vermögen zn haben schiene. §. 2. Wer mit einem Privilegium versehen ist, wird nicht gezwungen, die Curatel über seinen Bruder zu übernehmen, §. 3. Ein Patron hat [seinem] unmündigen Freigelassenen einige von [seinen] Freigelassenen im Testamente zu Vormündern oder Curatoren ernannt; obwohl es bekannt sein sollte, dass sie sicher seien, so werden sie nichts desto weniger nach dem gemeingültigen Rechte 3A ) entschuldigt werden können, auf dass sie nicht durch ein Decret bestätigt werden. 31. PAUL. üb. VI. Quacst. — Wenn der, welcher drei Vormundschaften verwaltete, zwei Mündelu durch verschiedene Decrete [zum Vormunde] gegeben worden ist, und er sich [deshalb] hätte entschuldigen können, aber (et) bevor er die Enfschuldiguugsgründe anführte, einer von den Münde/u, deren Vormundschaft er schon verwaltete, gestorben ist, so hat ihn von da an, wo ihm die Entschuldigung zuzustehen aufgehört hat, sogleich das erste Decret verbindlich gemacht, 37) Sentimius Severus und Antoniiius Cuiacalla. S. Cujuc. Ob.serv. II. c. 33. 38) Jura publico =s /• communi, s. L. 36. J. 1. I). h. t. uu« Mühlenbruch Docir. l'and. J. 33. n. 1. Das in diesem Falle gemeingültige Becht s. in L. 28. }. uh. D. 26. 2. Paudkct. L. XXVII. Tit. % De excusatiombus. 951 gleich als ob nn die Stelle der dritten Vormundschaft die vierte zu setzen sei; denn er ist von Rechts wegen Vormund, auch ehe er sich entschuldigt. Er hätte sich also gegen die Vormundschaft über den, welcher sich nun an der vierten Stelle befindet, entschuldigen können, aber da er sich nicht entschuldigt hat, so ist nothwendiger Weise die Last auch jeuer Vormundschaft zu übernehmen. Auch macht mich das nicht waukend 3 9 ), dass vielleicht Jemand sagt, ob das nicht erfordert werde, dass die Vormundschaft verwaltet werde. Denn das bezieht sich darauf, dass die Verwaltung nicht geendigt ist; sonst, wenn er die Gefahr der Versäumung trägt, so glaube ich, ist ihm auch diese Vormundschaft einzurechnen. §. 1. Dasselbe kann sich zutragen, wenn [Jemand], da er drei Vormundschaften hatte, in zwei Testamenten zum Vormunde bestellt worden ist; wo man, wenn gefragt werden sollte, welche Vormundschaft zuerst angetragen sei, nicht auf die Zeit der Eröffnung des Testaments, sondern auf die der Autretung der Erbschaft, oder des Eintritts der Dedingung, wird sehen müssen. §. 2. Auch der Unterschied wird unter den Vormundschaften, von denen wir gesprochen haben, eintreten, falls [nämlich] eine dritte und vierte angetragen worden ist, wenngleich er zuerst wegeij der vierten die Auflage, sie zu übernehmen, erhalten hat ? °j, dass er die Gefahr dieser, das heisst, der vierten von da an , wo ihm befohlen ward, sie zu verwalten, jener von da an trägt, wo er bestellt worden ist. §. 3. Ich bin der Meinung gewesen, dass der, welcher einen [seiner dreij Mündel von dein väterlichen Nachlasse losgesagt hat, wegen einer vierten Vormundschaft Auflage erhalten müsse, gleich als ob jene niedergelegt worden wäre. §. 4. Uebrigens möchte ich glauben, dass der Prätor recht handeln würde, wenn er auch eine einzige Vormundschaft für hinreichend halten sollte, wenn sie so ausgebreitet und geschäftsreich ist, dass sie für mehrere gelten kann. Es sind also IJrüder, welche ein ungetheiltes Vermögen besitzen * *), nicht für mehrere zu halten, und 39) Dieser Einwurf hat die Frage zum Gegenstand, ob der Vormund sich gegen die fünfte Vormundschaft entschuldigen könne, da er ja die vierte noch nicht verwalte. Paulus bejaht es; weil die Bestimmung, dass der, welcher eine Vormundschaft nicht verwalte, sich nicht mit derselben entschuldigen könne, von einer beendigten Vormundschaft zu verstehen sei, und er doch für den Fall eines Versäumnisses die Gefahr der vierten schon trage. S. v. Glück XXXII. S. 11. f. 40) Licet m quarta (st. quariam mit Hai o an der und And. auch Beck, s. Brcncmann im Gott. C. J.) prius dctenius Sit. Vgl. v. Glück a. o. O. S. 16. f. 41) Consortes, s. Cujac. Obscrvatt. V. c. 10. Pandegt. L. XXVH. Til. 1. De excusationibus. ebenso Brüder, wenn sie ein und dasselbe Vermögen Laben, und die Rechnung über die Verwaltung zusammen abzulegen ist. Uud umgekehrt sind, wenn zwei Brüder ein getheiltes Vermögen haben , zwei Vormundschaften vorhanden ; denn es ist, wie ich gesagt habe, nicht auf die Zahl der Mündel, gondern auf die Schwierigkeit der Verfertigung und Ablegung der Hechnungen zu sehen. 32. In km lib. VII. Quaest. — Nesennius Ap o Ulnar is an den Julius Paulus. Eine Mutter hat ihren Sohn, der unmündig ist, oder irgend ein anderer Fremder eiuen Fremden , der ebenfalls unmündig ist, zum Erben eingesetzt und dein Titius ein Legat gegeben und denselben zum Vormund für denselben Unmündigen ernannt. Titius ist bestätigt worden, hat sich [aber] gegen die Vormundschaft entschuldigt; ich frage, ob er das Legat verliere? Und wie, wenn er zwar im Testamente nicht zum Vormunde ernannt sein, jedoch ein Legat erhalteu haben, und nachdem er vom Prätor bestellt worden ist, sich entschuldigen sollte, ob er dann wohl nuf gleiche Weise von dem Legat zurückzuweisen sei; und ob es irgend einen Unterschied mache, wenn er von dem Vater entweder einem aus der väterlichen Gewalt entlassenen Unmündigen zum Vormunde, oder einem mündigen [ Kinde j zum Curator ernannt sei? Ich habe das Gutachten ertheilt: der, welcher vom Vater nicht rechtmässig entweder zum Vormunde oder Curator ernannt worden ist und nachdem er voin Prätor bestätigt ist, sich lieber hat der Wohlthat der Entschuldigung bedienen wollen, ist von dem Legat zurückzuweisen, und dag hat auch unser Scävola '* ä ) angenommen; denn auch der Prätor, welcher ihn als Vormnnd bestätigt, befolgt den Willen des Verstorbenen. Dasselbe ist auch in Betreff des Testaments der Mutter zu sagen. Der Mutter steht jeder Fremde gleich, der den Unmündigen zum Erben einsetzt, und für ihn auch durch das Bestellen eines Vormundeg hat sorgen wollen , wie das bei unseren Pflegekindern zu geschehen pflegt. Man hat also richtig angenommen, dass der, welcher die [Last], welche der Testator (ihinj hinterlassen hat, [zu übernehmen] sich weigert, von dem, was eben derselbe gegeben hat, wenn er es fordert, zurückgewiesen werden müsse. Ich glaube jedoch, dass der, welcher die Last der Vormundschaft [zu übernehmen] sich geweigert hat, nicht immer von dem Legat zurückzuweisen sei, sondern nur dann, wenn erhelle, dass ihm das Legat darum ertheilt worden sei, weil [der Testator] eben demselben die Vormundschaft über [seine] Söhne auferlegt bat, nicht wenn [der Testator] es sonst, auch ohne die Vonmuid- 42) S. I» ulu D. de oo*fir. tut. 26. 3. Pandect. t. XXVH. Tit. i. De cxcmuüonibus. 953 ecbaft, gegeben haben würde. Dies Latte [2. B.] erhellen können, wenn du den Fall aufgestellt kältest, dass das Legat im Testamente ertkellt, in den nachher errichteten Codicille» aber er zum Vormunde ernannt worden sei; denn in Beireif dieses Legats kauu man sagen, dass es ihm nicht darum hinterlassen sei, weil der Testator auch gewollt habe, dass er Vormund sei. 33. Idem üb. XXIII. Quaest. — Aber dies ist zu bedenklich, «nd nicht zuzulassen, wenn nicht der Vater deutlich ausgedrückt haben wird, dass er [das Legat] geben wolle, auch wenn [der Legatar] die Vormundschaft nicht verwaltet habe; denn immer geht das Legat entweder der [Berufung zur] Vormundschaft voraus, oder folgt auf sie. 34. Idem lib. VII. Quaest. — Daraus erhelle, dass diesen ein solcher nicht gleich stehe , welchen der Prätor zum Vormuude bestellt hat, da er sich einer Befreiung bedienen konnte; denn ein solcher hat nichts gegen den Willen des Testators gethan; denn wir können nicht sagen, dass [der Testator] gewollt habe, dass der, welchen er nicht zum Vormunde ernannt hat, die Vormundschaft des Sohnes verwalten solle. 35. Idem Üb. XXIII. Quaest . — Wie aber, wenn er sich nicht entschuldigt haben sollte, sondern [die Vormundschaft] nicht hat verwalten wollen, indem er sich dabei beruhigte , dass die übrigen [Vormünder] sicher wären ? Dieser wird belangt werden können, wenn das Vermögen [des Mündels] von jenen nicht hätte erlangt werden können. Aber darnach ist nicht zu fragen , sondern der Ungehorsam dessen zu bestrafen, der sich gewissermaassen entschuldigt hat * ä ). Noch viel mehr wird man sagen müssen, dass des Vermächtnisses vom Vater unwürdig sei, welcher als verdächtig von der Vormundschaft entfernt worden ist. 36. Idem lib. IX. Resp. — [Ich habe das Gutachten erfheilt ] dass die Eltern zwar ihre besten Freunde und die liedlichsten zu Vormündern zu erwählen, und darum , damit sie die Last der Vormundschaft übernehmen, auch mit dem Gescheuke eines Legats zu bedenken pflegen; da aber der Fall aufgestellt wird , dass der, wegen dessen gefragt wird, ein Legat im Testament bekommen habe, und eben derselbe dem Mündel substituirt sei, so ist es nicht wahrscheinlich, dass 43) D. h. dadurch, dass er sich iler VorimmdschaJVgar nicht annahm und auch nicht entschuldigte, hat er sich eben so gut des Vermächtnisses, mit dem ihn der Vater des Mündels bedacht hatte, verlustig gemacht, als wenn er sich entschuldigt hülle. S. v. Glück u. a. O. 8. 125. ff. 954 Pandkct. L. XXVH. TM. 1. De cxcusatioMbus. ihn der Testator erst dann 4 ') Labe substituirt wissen wollen, wenn er auch die Vormundschaft iiberuommeu hätte; uud darum sei der, wegen dessen man fragt, zwar, wenn der Mündel noch lebte, von dem Legat zurückzuweisen gewesen, Ton der Substitution aber nicht auszuschliessen , da in diesem Falle 45 ) auch eine übernommene Vormundschaft beendigt werden würde. §. 1. Lucius Titius hat unter drei am Leben befindlichen Söhnen einen, der aus der väterlichen Gewalt entlassen worden ist, von dem Alter, dass er Curatoren erhalten inuss; ich frage, ob, wenn derselbe Titius, der Vater, auf Bitten eben dieses aus der Gewalt entlasseneu Sohnes, vom Prätor zum Curator bestellt werden sollte, er sich des gemeingültigen'"') Rechts bedienen, uud nichts desto weniger wegen der drei Söhne eine Befreiung verlangen könne. Ich habe das Gutachten erlheilt, dass dem Vater zwar die Belohnung, welche ihm wegen der Zahl der Kinder zukommt, nicht versagt werden könne; aber wenn er zum Curator für seinen Sohn erbeten werden sollte, so würde er gegen die natürlichen Triebe handeln, wenn er versuchen sollte , sich einer solchen Entschuldigung zu bedienen. 37. SCAEVOLA lib. II. Resp. — Jemand, der iu, einem Testamente zum Vormunde ernannt worden war, hat den l'rii- lor angegangen und gesagt, dass er drei Kinder Labe; er hat überdies hinzugefügt, dass er zum Vormunde über einen solchen , der eineu Vatersbruder zum gesetzlichen Vormiiude hätte, nicht recht ernauut worden sei; der Prätor hat so entschieden : wenn dn zum Vormunde über einen solchen, welcher einen gesetzlichen Vormund hat, ernannt worden bist, so hast du keine Entschuldigung nöthig; ich frage, oh er, da der Unmündige keinen Vatersbrcider zum Vormunde Latte, nicht« desto weniger Vormund geblieben ist? Ich habe das Gutachten erlheilt, dass er den angeführten Umständen gemäss, obwohl er rechtmässige Eutschuldigungsgründe hätte, doch wegen der Unrichtigkeit fseiner) Angabe nicht entschuldigt sei. §. 1. Ingleicheu frage ich, ob gegen ihn, wenn er sich bei dem Ur- theile beruhigt hätte , deswegen , weil er die Vormundschaft nicht geführt hat, eine analoge Klage gegeben werden müsse? Ich habe das Gutachten ertheilt, wenn er mehr aus Irrthuin, |nämlich.] weil er glaubte, dass er wegen des Hechts der drei Kinder, welches er für sich anführte, entschuldigt sei, als aus Bosheit, die Verwaltung unterlassen hätte, so sei keine analoge Klage zu geben. 44) Tunc statt hunc mit Haioander. 45) Wenn der Mündel gestorben wäre. 46) S. die Bein, zu L, öO. §. 3. h. t, Das jus pvbl. s. in L. 2. J. 2. sc/q- Pandect. L. XXVII. TU. 1. Do cxcusationibus. 955 38. PAUL. lib. IL Senlcnt. — Der Zeitraum von fünfzig Tagen bezieht sich nur auf die Anführung der Entschul- digungsgriinde; denn für die Ausführung des Geschäfts sind vier vom Tage der [Renntniss der] Ernennung * 7 ) an ununterbrochen fortlaufende Monate festgesetzt worden. 39. TRYPHOMN. lib. III. D/s». — Wenn [der zum Vormund Ernannte,] da er selbst anfing, die [Gründe znr] Entschuldigung vorzubringen, durch einen Verzug im Widerspruch " s ) verhindert worden ist, dass er durch ein Decret befreit wurde, so beweist er die Entschuldigung richtig [auch nach vier Monaten], 40. PAUL. lib. II. Senlcnt. — Ein nach übernommener Vormundschaft Erblindeter, oder taub, oder stumm, oder rasend Gewordener, oder Erkrankter, kann die Vormundschaft niederlegen. §. 1. Die Arinuth, welche der Mühe und Last der Vormundschaft nicht gewachsen ist, pflegt eine Befreiung zu ertheileu. 41. HE11M0GEN. lib. II. juris Epitorn. — Die, welche das Privatvermö'gen der Kaiger in Folg« ihrer Verleihung', wenngleich ohne Bestallungspatent, verwalten, werden gegen eine während der Zeit der Verwaltung angetragene Vormundschaft und Cnratel entschuldigt. §. 1. Und dasselbe wird bei denen beobachtet, welche eine Praefcctura annonae oder vigilum fuhren. §. 2. Die Begleiter derer, welche um des Staats willen abwesend sind, werden, wenn sie sich unter der festgesetzten Zahl befinden , gegen eine Vormundschaft, welche ihnen, während sie abwesend sind, oder indem sie abreisen wollen, augetragen worden ist, entschuldigt; denn eine vorher übernommene legen sie nicht nieder. §. 3. Die, welche kraft des Hechts [ihrer] Zunft, und fihrerj Innung entschuldigt werden, werdcu nicht gegen die Vormundschaft [oder Cnratel] über ihre Zunftgenossen oder die Söhne derselben entschuldigt, mit Ausnahme derer, welchen dies besonders ertlieilt worden ist. 42. PAUL. lib. sing, de Cognition. — Freilich werden sie nicht gezwungen, die Vormundschaft über die Söhne ihrer Zunftgenossen über hundert Meilen von der Stadt hinaus zu übernehmen. 43. HEKMOGEN. Hb. II. jvr. Epit. — Der Freigelassene eines Senators, welcher die Vormundschaft über die Söhne 47) Ex die noimnattoms. S. v. Glück XXXII. S. 107. II. 48) D. h. von Seiten dessen, dein an der Bestellung dos Vormundes gelegen war. Dieser musste nämlich zur Verhandlung über die Entschuldigung mit vorgeladen werden. S. v. Glück a. a. 0. S. 77. u. 109. 956 Pandect. V, XXVII. Tit. 1. Do cxcusationibus. desselben verwaltet, wird gegen andere Vormundschaften nicht entschuldigt. 44. TRYPIION. lib. II. Disp. — Da nach der Rede des höchstseligen Marcus ein Freigeborener, der einem Freigelassenen zum Vormunde bestellt worden ist, entschuldigt werden inuss, so hat unser Kaiser 40 ) mit dem höchstseligen Sc venia, seinem Vater, rescribirt, dass dieselbe Entschuldigung auch dem zustehe, welcher das Recht der Ringe erlangt hätte. §• 1. Wenn also einem freigelassenen Mündel, der das Recht der Ringe hat, ein Freigeborener zum Vormunde oder Curator bestellt worden ist, so ist es folgerichtig, dass die von dieser Verschiedenheit der Verhältnisse hergenommene Entschuldigung desselben nicht angenommen werden dürfe« §. 2. Aber wenn, ehe der Mündel oder der Mündige, welcher jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, das Recht der Ringe erhielt, ihm Lucius Titius zum Vormunde [oder Curator] bestellt, und als Freigeborener entschuldigt gewesen ist, so wird er, nachdem [der Pilegbefobleue jene] \V ohlthat erlaugt bat, demselben von Neuem zum Vormunde oder Curator gegeben werden können, nach dein Muster, wie man angenommen bat, und rescribirt worden ist, dass der, welcher zu einer Zeit, die in das Jahr fiel, seitdem er aufgehört hatte, um des Staats willen abwesend zu sein, entschuldigt worden ist, nachdem dasselbe vergangen ist, nun selbst an eigener Stelle fzum Vormunde) bestellt werden könne. §. 3. Und obwohl ein Freigelassener, welcher die Geschäfte seines Patrons, der Senator ist , verwaltet, eine Entschuldigung gegen die Vormundschaft über Andere hat, so würde doch der, welcher das Recht der Ringe erlangt hat, weil er [dadurch] iu den Stand der Freigeborenen übergetreten ist, sich einer solchen Entschuldigung nicht bedienen können. 45. Idem lib. XIII. Disp. — Titius soll, so lange er um des Staats willen nicht abwesend sein wird, Vormund meiner .Söhne sein; er hat die ihm durch das Testament übertragene Vormundschaft geführt, bo- dann hat er um des Staats willen abwesend zu sein angefangen and aufgehört; [es fragt sich,] ob er s °), gleich als ob ihm iiiiii eine neue Vormundschaft angetragen sei, auch wegen der Abwesenheit um des Staats willen entschuldigt werden müsse, oder [ob er,] weil das Testament der Ab Wesenheit in einer öffentlichen Angelegenheit vorausgegangen ist, nicht entschuldigt werden müsse ? Wie, wenn er unterdessen Kinder be- 49) Aut. Caracalla. 50) Wenn ihm »ach seiner Rückkehr jene Vormundschaft wieder auferlegt wird. Pasdect. L. XXVII. Tit. 1. Da excusaüonibus. 957 kommen Laben sollte, oder eine nnclero Entschuldigung erhalten hat? Es ist mehr dafür, dass diese Vormundschaft eine und dieselbe sei, und dass darum weder ihm eine Entschuldigung zustehe, noch [gegen ihn jetzt schon] mit der Vormundschnftfs- klage] wegen der früheren Zeit geklagt werden könne. §. i, Aber wenn in dem Testamente so geschrieben gewesen ist: Titins soll Vormund sein; wenn er um des Staats willen abwesend sein wird, so soll er nicht Vormund sein; wenn er zurückgekehrt sein wird, so soll erVormund sein; so wollen wir sehen, was in Bezug auf die Entschuldigung entweder wegen der Abwesenheit um des Staats willen, oder einer anderen, welche nachher eingetreten ist, gesagt werden müsse. Es geht aber eine andere Frage voraus: ob die in einem Testamente von einem Tage an, oder unter einer Bedingung ernannten Vormünder sich vor dein [Eintritte des] Tages oder der Bedingung nothweudig entschuldigen müssen, und vorzüglich ob ihnen schon die fünfzig- Tage laufen, innerhalb welcher man nothweudig von den Ent- gchuldigungsgründen Gebrauch machen muss ? Aber es ist wahr, dass Lein solcher] nicht eher Vormund sei, als bis der Tag gekommen sei, denn [er ist es] auch nicht eher, als bis die Erbschaft angetreten ist. Weil also aus demselben Testamente die Vormundschaft schon geführt gewesen ist, so ist auch der, welcher um des Staats willen abwesend sein wird, auch, wenn er sonst entschuldigt ist, wenn er zurückgekehrt ist, [zur Uebernalime] der vorher «ibentoimnenen Vormundschaften auch innerhalb des Jahres [der Befreiung] verpflichtet 5 '). Aber dieser halte zu Folge des Testaments selbst aufgehört, Vormund zu sein, und darum kann er sicli gegen die zweite Vormundschalt entschuldigen. §. 2. Wenn von dem Prätor ein Ciirafor für einen Wahnsinnigen, oder einen Stummen, oder eine Leibesfrucht bestellt werden sollte , so wird er durch das I?ecJit, [welches wegen der Zahl] der Kinder [zusteht] , entschuldigt. §. 3. Nur die müssen wir als zu Rom bestellte Vormünder ansehen, welche entweder von dem Pvacfechis vrbi oder von dem Prätor, oder in einem zu Rom verfertigten Testamente, oder in den angrenzenden [Gebäuden] bestellt worden sind. §. 4. Wenn ein Freigelassener durch so grosse Krankheit des K.b'rpers oder des Geistes von der Geschäftsführung abgehalten werden sollte, dass er nicht einmal seinen eigenen Angelegenheiten gewachsen ist, so wird man der Wothwendigkeit nachgeben müssen, damit ihm nicht das Amt der Vormundschaft als etwas Unmögliches auf- 61) Dieser Satz bezieht sich auf den im pr. dieser Stelle vorgetragenen Fall, der folgende aber auf den des §. 1. 958 Pakdect. L. XXVII. TU. 2. Uli pupillus cducari etc. erlegt werde, weil es von deiii Freigelassenen nicht zum Nachtheile des Mündels und gegen den Nutzen desselben übernommen werden darf. • •-, . 46. PAUL. üb. sing 1 , de Cognition. — Diejenigen, Welche sich in einer Bäcker-Innung befinden, werden gegen Vormundschaften entschuldigt, wenn sie nur die Bäckerei in Person treiben; aber ich glaube, keine anderen, als die, welche «ich uuter der [gesetzlichen] Zahl befinden. §. 1. Uie Stadt- ''*) Bäcker aber werden auch gegen die Vormundschaften über die Sohne ihrer Zunfl genossen entschuldigt. §. 2. Aber auch das ist eine Art der Entschuldigung, wenn Jemand sagt, das» er da, wo er zur Vormundschaft bestellt worden ist, nicht seinen Wohnsitz habe; und. das hat der Kaiser Antoniuiis r,i ) mit seinem höchstseligen Vater ausgesprochen. Zweiter Titel. Ubi -pupillus cducari vel mnrari debeat, et de a l im e litis ci -pracsl an (litt. (Jf'o der Wandel erzo/;en tverden oder sich aufhalten 7nüsse, Und von dem ihm zu leistenden Untin'halte.) i. ULP. lib. XXX/V. ad Ed. - Es pflegt der Prätor sehr häufig angegangen zu werden, dass er bestimme, wo die Kinder entweder ernährt werden, oder sich aufhalten sollen, nicht nur in Betreff der Nachgeboreuen, sondern in Betreff der Kiuder überhaupt.' §. 1. Und er püegt mit Rücksicht' auf die Person , die Verhältnisse , und die Zeit festzusetzen , wo das Kind lieber zu erziehen Bei •, und zuweilen geht der Prätor von dem Willen des Vaters ab. So hat der Kaiser SeveruS, als Jemand in seinem Testamente verordnet hatte , dass sein Kind bei dein siibstifiiirten Erben erzogen werden sollte, rescri- hirt, das» der Prätor es in Gegenwart der übrigen Angehörigen der Kinder erwägen solle; denn der Prätor muss darauf bedacht sein, dass das Kind ohne irgend einen üblen Verdacht 5 *) ernährt und erzogen werde. §. 2. Obwohl aber der Prätor n/cht verspricht, dass er den, welcher es verweigert, dass der Mündel bei ihm erzogen werden solle, zwingen werde, so ist es doch die Frage, ob er auch einen, der nicht will, zwingen dürfe , z. B. einen Freigelassenen , einen Adscendenten , oder sonst einen von den Verschwägerten oder Verwandten [des 52) D. h. die in Rom und später auch in Constantinopel zünftigen. S. v. Glück XXXI. S. 461. 53) Caracalla und sein Vater Sept. Severus. 54) Der in dem vorliegenden Falle daraus entstehen könnte, dass der zum Erzieher bestellt worden ist, welcher Erbe des Mündels werden soll. PAli dect. JU XXVII. TW. 2. übi pupillus ctlucaii etc. 959 Kindes]; und es ist inebr dafür, dass er dies zuweilen thun dürfe. §. 3. Sicher wird man nicht unrichtig sagen, dass wenn der Legatar ■ oder Erbe die ihm im Testamente auferlegte Erziehung verweigere, demselben die Klagen versagt werden müssen, nach dem Muster eines im.Testamente ernannten Vormundes i 5 ). Doch hat man dies nur dann angenommen, wenn [das Legat oder die Erbschaft] deshalb hinterlassen worden ist; soust, wenn der Vater es hinterlassen' habeu würde,. auch wenn er gewnsst Latte, dass [der Bedachte] die Erziehung verweigern werden so wird demselben die Klage nicht- versagt werden; und So hat der höchstselige Severns sehr oft festgesetzt. 2. Idem üb. XXXVL ad Ed. — Es stimmt mit der Pflicht des Richters, welcher über die Vormundschaft erkennt, überein, dass er die nicht unzweckmiissigen Anrechnungen des Vormundes zulasse, z. 15. wenn der Vormund sagen sollte, dass er [Etwas] auf den Unterhalt oder den Unterricht des Mündels verwendet habe. §'. 1. Es inuss aber, wenn der Priitor den Ausspruch gethan hat, das Maass [des Unterhalts] beobachtet werden, welches der Priitor festgesetzt hat; wenn aber der Prätor nicht angegangen worden igt, so muss es nach der Grösse des Vermögens de* Mündels durch das Ermessen des Richters bestimmt werden; denn es ist dem Vormunde auch nicht zu erlauben, soviel anzurechnen, als er gegeben hat, wenn er mehr gegeben bat, als billig war. §. 2. Ferner darf, wenngleich der Prä'for das Maass für den Unterhalt festgesetzt hat, jedoch das, was bestimmt worden ist, die Kräfte .lio Wipder- *wirl auf soviel um wieviel der andere [durch tue Wieder zwarj am soviel, «»• n; j v i a ~ e W elche einsetzung] erleichtert worden is. *■*•"»• £ f. ' . „ach dem fünfundzwanzigsten Lehensjahr [de M-del «»- Laib der Frist der Wiedereinsetzung gegen de,, ^Jg*£; geben wird, welcher in zu wenig Geld aiil d,e V or mu klage vemrtheil, worden ist, wird deshalb mcbtJUBWrkjam ,ei U weil die Curatoren wegen dieses Verschuldens ) dem M leibrigen vernr.Leilt worden sind. Daher werden die C» aTorenr wenn von ihnen der Gegenstand der Verur.Iie.lung ^rliS; geleistet worden ist, es durch die Wie der böse« Absicht erfangen können, dass ihnen Jene Klage abgetreten Wefd 21 Joe« lib. I. DcflniU - Wenn der Mündel dem ^1.1« "»• märte* iu ,f s Ganze vevurtlieilt hat, die Vormund, welchen der H»nteat abgetreten Vormundschaftsklage geg n d« » B ™*° obwoh l nachher der ^ -^Ä^Ä^ sollte, nicht £ Gegenstand der «W« S ^tbsiltw Vormunds «•) nicht S^rtEYy«35S abgelegt, sondern der SRlTÄS^lSS den andern Vormund] bezah.t zu Sei " jfpluL. üb. XIII. Quaesf. - TDer Umstand, dass] der VeHleuTger des Vormundes vernrtheilt worden ist wird tLJSSSL Vorzugsrecht nicLt entgehen; denn derMun- "STwertn er nicht als minor die restitutio in integr. verlangen kann. r.-nK«; : ;hri«-er kla"-t. Unter der actio ^LÄÄ "OS a S Ä S S.253 f die * «**» C8 Pro p«« ^"ä;f\r^Si!rnonco«ta. oder allgemein l..r »nrichtig, « _^ ' sinll wäre: der ver- M0 „ d*t»naU lesen» so u ;!^,°, anderen nicht verur- uriheüte Vormund scheine lur oeu , u sondern viel- iheilten ..ir.1.1 «wf«ÄSabgekaoft. S.v. Glück mehr dem Mündel die ft*JJJ £ » aber * 0 ^ fu l genöthfgt, [die Gelindes ist mehr dafür dass e, onw er . Schäfte] geführt hat doch gehalten se , ^ ^ ^ mit der Abs.cht, als Vormund zu hamlet g ^ ^ Vormund war. Aber ,euer Curator bat gleich als wäre er Vormund, sondern gien. Corp. jur. ciu. II. p ^c 978 Panüect. L. XXVH. Tit. 6. Quod falso tulore uucl. etc. rator, geführt. §. 8. Bei der Prointelklage kommen auch Zinsen in Betracht. §. 9. Aber ob er wohl nur für das, was er ausgeführt hat, gehalten sein wird, oder aber auch für das, was er hätte ausführen sollen? Und wenn er sich überhaupt der Vormundschaft gar nicht unterzogen hat, so wird er nicht gehalten sein; denn es hat ja der, welcher nicht Vormund gewesen ist, sich | derselben ] gar nicht unterziehen sollen. 'Wenn er aber einige [Geschäfte] geführt hat, so ist zu untersuchen, ob er auch wegen der Geschäfte, welche er nicht geführt hat, gehalten sei ? Und er wird insoweit gehalten sein, wenn sie ein Anderer geführt haben würde ; aber auch wenn er, nachdem er erfahren hatte, dass er nicht Vormund gewesen ist, sich der Verwaltung enthalten hat, so wollen wir sehen, ob er gehalten sei, wenn er die nächsten Verwandten des Mündels nicht benachrichtigt hat, damit sie für denselben einen Vormund erbitten möchten; und das ist richtiger. 2. CELS. lib. XXV. Big. — Wenn der, welcher als Protutor die Geschäfte führte, da er nicht Vormund war, eine Sache des Mündels verkauft hat, und dieselbe [vom Käufer] nicht ergessen worden ist, so wird der Mündel dieselbe fordern , obgleich demselben [vom Protutor] Sicherheit bestellt worden ist; denn es hat ein solcher nicht dieselbe Verwaltung der Sachen des Mündels, wie ein Vormund. 3. JAVOLEN. lib. V. Epist. — Ich frage, oh der, welcher, da er im Testament zum Vormund ernannt war, und gerade dies nicht wusste, die Geschäfte des Mündels als Protutor geführt hat, gleich als ob er Vormund wäre, oder gleich als ob er die Geschäfte als Protutor geführt hätte , gehalten sei? Jch habe das Gutachten erlheilt: Ich glaube nicht, dass er gleich, als ob et Vormund wäre, gehalten sei, weil [ein wahrer Vormund] auch wissen mnss , dass er Vormund sei, damit er die Geschäfte mit derselben Gesinnung führe, mit welcher sie ein Vormund führen mnss. 4. POMPON. lib. XVI. ad Q. Muc. - Wer b!b Protutor die Geschäfte führt, steht für dieselbe Redlichkeit und Beflissenheit, tiir welche der Vormnnd stehen würde. 5. ULP. lib. X. ad Ed. — Dem, welcher als Protutor Geschäfte geführt hat, steht eine Gegenklage zu. Sechster Titel. Quod falsa lutorc auclorc geslum esse dicalur. ( Wenn behaupte! werden sollte , dass Etwas unter der Ermächtigung eines falschen'' 6 ) Vormunds geschehen sei.) 1. ULP. lib. XII. ad Ed. — Die Billigkeit dieses Edicts ist nicht zweifelhaft, damit nämlich die, welche [mit dem 76) Fa/sus tutor ist derjenige Vormund, welcher ohne gesetz- Pandect. L. XXVH. Tit. 6. Qtwd faho tutore attct. etc. 979 Mündel] contrahiren, nicht betrogen werden sollen, wenn ein falscher Vormund zugezogen wird. §. 1. Die Worte des Edicts sind aber diese: Wenn [ein Geschäft] unter Ermächtigung eines solchen, sagt [der Prätor], welcher nicht Vorm und sein wird, [geführt sein wird]. §. 2. In den Worten des Edicts fehlt viel; denn wie , wenn er Vormund gewesen ist, jedoch ein solcher gewesen ist, welcher seine Ermächtigung nicht hat ertheilen können, z. B. ein Rasender, oder ein für einen anderen Bezirk Bestellter? §. 3. Aber Pomponins schreibt im dreissigsten Buche, dass zn- weilen, obwohl ein Geschäft von einem Nichtvorinund geführt worden ist, es doch nicht zu diesem Theil des Edicts gehöre. Denn wie, wenn zwei Vormünder, der eine ein falscher, der andere ein wahrer, ihre Ermächtigung ertheilt haben sollten, wird das Geschäft, welches geführt worden ist, nicht gelten? §.4. Desgleichen schreibt Pomponius im dreissigsten Buche, dass dieses Edict, obwohl es in der Einzahl abgefasst sei, doch, wenn Mehrere eingetreten seien, welche nicht Vormünder waren, Statt haben müsse. §. 5. Derselbe Pomponius schreibt dass, wenn auch Einer, welcher als Protutor die Geschäfte führte, seine Ermächtigung ertheilt habe, nichts desto wenieer dieses Edict Statt habe, wenn nicht etwa der Prätor entschieden hat, dass er das genehmigen werde, was unter der Ermächtigung solcher [falscher Vormünder] ausgeführt worden ist- dann nämlich wird es durch den Schutz des Prators, nicht von Hechts wegen gelten. §. 6. Der Prätor sagt: wenn der Kläger die« «ich» gewnsst hat, so werde .ch dieWiedereinsetzung in den yor.genStand geben Einem, der es wusste, kommt er nicht z« Hülfe; mit Recht, weil der sich selbst betrogen hat. 2 PAUL. lib. XII. ad Ed. — Wenn der Klager, sagt [der Prätor], dies nicht gewusst haben wird; Labeo: auch wenn es ihm gesagt sein, und er es im guten Glauben nicht ^fS" Sfxn ad . Ed. - Freilich wenn er ein solcher'sein sollte, welcher keiner Hülfe bedarf, «■*•'-*£ die Wissenschaft nicht, * B. wenn ein Mündel mit eroem Mündel [ein Geschäft] abgeschlossen hat; denn da >»««*» solchen Fall] so gut wie nichts geschehen ,st, so schadet die Wissenschaft nicht. r- „i,:;tv Apr Mündels mit einem «che Befugniss ne einem Geschäft de« irfe , ich Dritten seine E^Ä^ÄÄt «ich vom protu- Yormund sein, oder nicht, hr nnier^ otin , rer ,- t jener /0I . hauptsächlich nur dadurch, dass «heeer nego g A ' £ mctoriUttcm tntcrpotuu b. v. biut*»- 0,4 * 980 Pandect. L. XXVII. Tit. 6. {)uod falso ttiiore (tuet. etc. 4. PAUL. lib. XII. ad Ed. — Einem, der jünger als fünfundzwanzig' Jahre ist, wird mau zu Hülfe kommen, auch wenn er es gewusst Laben sollte. 5. ULP. lib. XII. ad lud. — Zuweilen wird jedoch, auch wenn die Wissenschaft [eigentlich] schadet, doch die Wiedereinsetzung geschehen müssen, wenn [Jemand] vom Prätor zur Einlassung auf die Klage genö'thigt worden ist. 6. PAUL. lib. XII. ad JEd. — Die Wissenschaft des Mündels ist nicht in Anschlag zu bringen, die seines Vormunds ist in Anschlag zu bringen; jeden Falls sagt man auch, wenn dein Mündel Sicherheit gegeben sein sollte, billiger, dass dem Mündel seine Sache zurückerstattet w'erde, als dass derselbe den ungewissen Ausgang [der Klage wegen] der Sicherheit versuche, und das Gutachten hat auch Julianus [für den Fall ertheilt, | wenn der Mündel sonst betrogen sei. 7. ULP. lib. XII. ad Ed. - Zuletzt sagt der Prätor: Gegen den, der, da er nicht Vormund war, in böser Absicht seine Ermächtigung wird sollen gegeben haben, werde ich eine Klage geben, auf dass er in soviel Geld verurtheilt werde, als das volle Interesse betragen wird 77 ). §. 1. Wicht immer wird der Vormund belangt, und es genügt nicht, wenn er wissentlich die Ermächtigung gegeben hat, sondern.nur dann, wenn er in böser Absicht seiue Ermächtigung gegeben hat. Wie, wenn er genöthigt, oder in der Furcht, dass er genö'thigt werden möchte, seiue Ermächtigung ertheilt haben sollte, wird er nicht entschuldigt sein müssen 'i §. 2. Wenn der Prätor sagt: soviel das volle Interesse betragen wird, so glaube ich mehr, dass keine Strafe, sondern der wahre Betrag in diesen Worten enthalten sei. §. 3. Pompouius schreibt richtig im dreissigsten Buche, dass auch auf die Kosten hei dieser Klage Rücksicht genommen werde, welche der Kläger dadurch haben wird, dass er mit der Wiedereinsetzungsklage klagt. §. 4. Wenn es Mehrere sein sollten, welche ihre Ermächtigung gegeben haben, so werden, wenn [der Kläger] von Einem den Gegenstand der Verurteilung in Empfang genommen hat, auch die Uebrigen befreit, nicht aber, wenn seine Wahl auf Einen gefallen ist 7 s ). 77) Quant! ca res erit, TJeber diese Bedeutung des quanli ca res est, wo es sich nicht Mos auf die reine aesthnatio corporis bezieht, sondern auch die Nebendinge mit einschliesst , s. Gans üb. Jlöin. Obligat. R. S. 70. Anm. 4. S. auch v. Glück a. a. O S. 309. f u. 352. 78' Perceptione ab uno facta et ceteri Hbcranlur, non tUctione. Nicht dadurch werden die Uebrigen befreit, dass Einer belangt ist, sondern dadurch, dass Einer das Ganze geleistet hat. etc. Pandkct. L. XXVH. TU. 6. Quod faho tutore auet. elc. 981 8. PAUL. lib. XII. ad Ed. — Und darum schreibt Sabinus, wenn [der Kläger] Nichts oder Hiebt das Ganze erhallen habe, so sei gegen die übrigen die Klage auf da», was fehlt, nicht zu versagen. 9. ULP. lib. XII. ad Sabin. — Pomponins schreibt Im einunddreissigsten Buche, dass nach dem Muster dieser Klage eine Klage gegen den zu geben sei, welcher es mit böser Absicht dahin gebracht hat, dass ein Anderer unwissentlich seine Ermächtigung ertbcilte. §. 1. L abeo schreibt, dass diese Klagen auf das Geschehene zwar den Erben und übrigen Nachfolgern zukommen, gegen dieselben aber nicht gegeben worden, auch nach einem Jahre nicht gegen den [falschen Vormund] selbst, weil sie sowohl die Handlung bestrafen, als auch gegen die böse Absicht gerichtet werden, und gegen die Personen, welche fremdem Rechte unterworfen siud, werden sie Schädenklagen sein. 10. GAJ. lib. IV. ad Ed. prov. — Wenn, da ein falscher Vormund seine Ermächtigung gab, geklagt sein, und unterdessen die Verjährungszeit (dies) abgelaufen , odsr die Sache ersessen sein sollte, so muss er allen Nachtheil ebenso tragen als wenn zu Jener Zeit ein wahrer Vormund seiue Ermächtigung gegeben, und so [der Kläger] geklagt hätte. 11 ULP. üb. XXXV. ad Ed. — Em falscher Vormund, welcher heiin Contrahircn einem solchen, der Junger als zwölf, oder vierzehn Jahr war, seine Ermächligung erlhcilt haben wird, wird mit einer Klage auf das Geschehene wegen der bösen Absicht gehallen sei«, in welcher Lage auch immer er gewesen sein möge, ob eigenen oder fremden Lechtens. §. 1 Wer in böser Absicht seine Ermächtigung ertheilt haben Wird , wird auf dieses Edict gehalten sein. §. 2. Aber auch wenn Jemand einer Haustochter seine Ermächtigung zum Cou- trahireu ertheilt haben wird, so ist er geh.Ile... Und dasselbe ist Rechtens, wenn Jemand einer Sclavin unter lii•mucniiguug eines Vormunds dargeliehen haben sollle; denn in rillen jenen Fällen wird der, welcher oontrahirt hat, wegen des Vormunds betrogen, indem er anders nicht mit dem .Unmündigen conlra- Lirt haben würde , als wenn die Ermächtigung des Vormunds eingetreten wäre. §. 3. Julianus handelt im ei.im.dzwanz.g- steS Buche der Digesfa davon, ob diese Klage «ach gegen den Vater gegeben werden müsse, welcher seine locnttr, die jünger als zwölf Jahre ist, verheiratet hatte; und er bdhgt es mehr, dass es dem Vater zu verzeihe,, sei, wenn er seine Tochter zeitiger in die Familie ihres Verlobten hat brmgen Wollen; denn er scheine dies mehr aus zn grosser Zuneigung, als i„ 'böser Absicht gell.«« zu haben. §. 4. Wem« sie aber vor dem zwölften Jahre gestorben sei, da sie ein Heirathsgut <«' 982 Pandkct. L. XXVH. TU. 7. De fidejussor. ei nomin. etc. hatte, so glaubt Julianus , das«, wenn der, welchem das Heirathsgut gehört, mit böser Absicht verfahren sei, der Ehemann denselben , wenn er condicire, in den Fällen mit der Einrede der bösen Absicht zurückweisen könne, in welchen er das Heirathsgut entweder ganz oder zum Tbeil, wenn die Ehe rechtsbeständig gewesen wäre, gewonnen haben würde. 12. Idkm lib. I. Rcsp. — Ich habe das Gutachten er- theilt, das Jemand daraus , dass er auf Befragen geantwortet habe , er sei Vormund , auf keine Klage gehalten sei, wenn er jedoch, da er nicht Vormund war, durch seine Antwort deu Pflegbefohleuen in irgend einen Nachtheil gebracht hat , so sei eine analoge Klage gegen denselben zu geben. Siebenter Titel. De fidejtissoribus, et nominatoribus, et hcre- dibus lutorum et curatorum. {Von den Bürgen, den Nominatoren "), und den Erben der Vormünder und Vuratoren.) 1. POMPON. lib. XVII. ad Sabin. — Obwohl der Erbe eines Vormunds nicht Vormund ist, so müssen doch die [Geschäfte], welche yoii dem Verstorbenen angefangen worden sind, durch den Erben, wenn er in dem gesetzmässigen Alter und männlichen Geschlechts ist, vollendet werden; und hei denselben kam» er sich auch eine böse Absicht zu Schulden kommen lassen. §. 1. Was sich beim Vormund befunden hat, muss auch der Erbe desselben zurückgeben; wenn der Erbe Etwas, das jener bei dem Mündel gelassen haben wird, wegnimmt, so ist er zwar nicht von Verbrechen frei, aber es liegt da« ausserhalb der Vormundschaft, mid er wird durch eine analoge Klage genöthigt, dies zurückzugeben. 2. ULP. lib. XXXIX. ad Sabin. — Auch der scheint einen Vormund zu begehren R °), welcher ihn durch einen Au- deren begehrt; ingleichen scheint auch der [einen Vormund] 79) Nominatores beissen theils diejenigen, welche sich dadurch, das» sie einen tüchtigeren (potiorem) in Vorschlag- bringen, von der TJebernahme der Vormundschaft befreien (v. Glück n. a. O. S. 142. ff.), theils und ins Besondere in (liesein Titel diejenigen, welche von Amts wegen dem höheren Magislra- tns tüchtige Personen zu Vormündern in Vorschlag bringen mussten, und für diesen Vorschlag verantwortlich waren. S. v. Glück a. a. O. S. 403. In Ermangelung eines gebräuchlichen deutschen Substantivs ist das lateinische beibehalten, das Zeitwort nominare aber durch: in Vorschlag bringen, übersetzt worden. 80) Postulare; diejenigen nämlich, welche für einen Münde' einen bestimmten Vormund erbaten, waren für denselben veninlwortlieh. 8. v. Glück a. a. 0. 8- 404. f. etc. Panwect. t. XXVII. TU 7. De fiäejmspv. el noniln. etc. 983 welcher eben dies durch einen An- Es ist bekannt, in Vorschlag zu bringen, deren tliut. 3. Idem lib. XXXV. ad Sabin* —•» •»» ^»»»m, dass auch der Bürge und die Erben des Bürgen zu demselben Zinseubetrag anzuhalten seien, zu welchem auch der Vormund angehalten wird. 4. Idkm lib. XXXVI. ad Ed. — Da wir gezeigt haben, dass auch der Erbe [des Vormunds] mit der Vormuudsckafts- klage belangt werden könne, so ist zu untersuchen, ob auch die eigene böse Absicht, oder die eigene Verwaltung desselben in den Bereich der Klage komme. Und es ist die Meinung des S er vi us vorhanden, welcher glaubte, dass, weun nach dem Tode des Vormunds der Erbe desselben fortgefahren habe, die Geschäfte des Mündels zu führen , oder in der Casse des Vormunds Geld des Mündels gefunden, und es verbrauebt habe, oder das Ge!d , welches der Vormund |für den Mündel \ slipnli'rt hatte, eingeklagt habe, derselbe auf die Vormund- schaftsklage in eigenein Warnen gehalten sei; denn da es erlaubt wird, gegen den Erben wegen seiner eigenen bösen Absicht den Würderungseid zu schwören, so erhellt, dass derselbe auf die Vorinuudschaftsklagc wegen seiner eigenen bösen Absicht gehalten sei. §. 1. Eine eigene Nachlässigkeit wird freilich dem Brben nicht zugerechnet werden. §.2. Der Erbe des Vormunds muss auch Zinsen von dem Mündelgeld, welches er unter den Hunden gehabt hat, leisten; wie hohe Zinsen aber, und für welche Zeit er sie le.sten solle, muss vom Richter dem gemäss, was gut und-billig ist, bestimmt werden. § 3 Es ist biiljg, dass die von den Vormündern genannten Bürgen, wenn sie gegenwärtig gewesen sind, ui cht widersprochen und geduldet haben, dass ihre Namen ,n die öffentlichen Acten eingetragen wurden , ebenso gehalten seien als wenn eine Stipulation nach der gesetzlichen Bestimmung Statt gefunden hätte. Dasselbe Verhältnis! findet bei den A/firma- toren »'•) Statt, welche nämlich, da sie versichert haben, dass die Vormünder tüchtig seien, die Stelle von Bürgen vertreten. 5 PAUL. lib. XXXVIII. ad Ed. — Wenn gegen die Bürgen des Vormunds aus der Stipulation: dass das Vermögen des Mündels ungeschmälert sein werde, geklagt werden wird, so werden sie dieselben Abrechnungen haben, wekhe^erVormuBdhat. C. PAP1NIAN. lib. II. Resp.- Ein Mündel hat gegen [seine] Vormünder und deren Bürgen eine,. Richter erhalten; 81) Aflirmalores heissen diejenigen, welche dem Magistrat, welcher über die Tüchtigkeit eines Vormunds Untersuchung anstellte, versichert halten , dass derselbe tüchtig sei. S. V. Glück a, a. O. S. 402. ff. : i : r 1 m ; : L. XXVH. Tit. 7. Da fidejussor. et nomht. etc. nachdem der Richter gestorben Ist, bevor man noch zn demselben gegangen war, ist ein anderer Richter gegen die Bürgen allein gegeben worden; es wird der Pllicht desselben, wenn er erkennt, entsprechen, dass er, wenn die Vormünder zahlungsfähig sein sollten, und die Verwaltung nicht ungleich, sondern gemeinschaftlich gewesen ist, das Verhältniss von Kopflheileu aus der Person der Vormünder 82 ) zu lassen. 7. Idem lib. III. Resp. — Wenn die Bürgen, welche Sicherheit gegeben hatten : dass das Vermögeu des Mündels ungeschmälert sein werde, gebeten hatten, dass der mündig gewordene Mündel vorher den Vormund belangen sollte, und [wenn] sie darum dem [Pflegbefohlenen,] der es sich stipu- lirte, versprochen haben, dass sie das, was von dem [Vormund] nicht hätte erhalten werden können, geben würden, so hat man angenommen, dass die Klage auf das Rückständige unter denen, welche zahlungsfähig wären, getheilt werde, weil die Last der Bürgen übernommen zu sein scheine 83 ). Denn auch wenn auf den Auftrag Mehrerer Geld dargeliehen werden sollte, so wird die Klage auf gleiche Weise getheilt; den» wenn das, was für einen Anderen gegeben worden ist, bezahlt wird, warum soll die Art der Klage die Billigkeit aus- Kctiiicsson ? 8. PAUL. lib. IX. Resp. — [Ich habe das Gutachten erlheilt,] dass die Erben desjenigen, welcher, da er nicht dem Rechte gemäss zum Vormund oder Curator bestellt worden ist, sich nicht in die Verwaltung gemischt hat, nicht für böse Absicht und Verschulden stehen müsse. §. 1. Paulus hat das Gutachten erlheilt, dass die Klage so gegen den Erben des Vormundes übertragen werden müsse, wie sie der Verstorbene aufgenommen hat. Dies bezieht sich darauf, dass der Erbe in'cht entschuldigt wird, wenn er sagen sollte, er habe keine die Vormundschaft betreffenden Urkunden gefunden; denn da der Erbe bei allen Klagen guten Glaubens wegen der bösen Absicht des Verstorbeneu gehalten ist, so glaube ich, dass dasselbe auch bei der Vormundschaftsklage zu beobachten sei. 82) D. h. weil die Bürgen ex persona tutorum haften, so mnss der Richter sie eben so verurtheilen, wie er die Vormünder gelbst verurtheilt haben würde; dies würde nun bei ungo- theilter Verwaltung pro virilibus poriionitms geschehen sein. S. L. 1. j. 10 11. D. da tut. et rat. distr. 27. 3. u. v. Glück a. a. O. S. 37y. ff. 83) Nämlich von dein Mündel, welcher nach Cujacius die Last der Bürgen für einander zu haften, nach Pothier die Last derselben, den Vormund auszuklagen, was sie eigentlich hätten thun müssen, nachdem sie für ihn Zahlung geleistet hätten. S. v. Glück a. a. 0. S. 382, 1F. WBIIHBHÜH Pandect. L. XXVIL Tit. 8. De magktratibus cbnvcnieitdis. 985 Aber man ist durch die Constitutionen der Unwissenheit der Erben zu Hülfe gekommen. Dies ist jedoch [nur] zu beobachten , wenn der Erbe nach dem Tode des Vormundes bsfangt wird, nicht wenn der Vormund nach eingeleitetem Slreit gestorben ist; denn durch die Einleitung des Streits werden sowohl Strafklagen [auf die Erben] von beiden Theilen übertragen, als auch zeitliche [Klagen] in immer währende verwandelt. Achter Titel. De magistratibus conveniendis. \ {Von der Belaitgung der Obriglcciten 8 *).) 1. ULP. lib. XXXVI. ad Ed. — Gegen das Collegium wird die llülfsklage nicht gegeben werden, sondern gegen die Obrigkeiten, auch nicht gegen die Bürgen derselben; denn diese versprechen, das» das öffentliche Vermögen,' nicht das des Mündels, ungeschmälert sein werde; deshalb werden auch die, welche die Obrigkeiten in Vorschlag gebracht haben, aus diesem Grunde nicht gehalten sein, sondern Mos die Obrigkeiten. Aber wenn das Collegium die Gefahr auf sich genommen haben sollte, so muss man sagen, das» diejenigen, welche gegenwärtig gewesen sind, gehalten seien; denn es macht wenig Unterschied, ob sie [die Vormünder] in Vorschlag gebracht, oder sich [für dieselben] verbürgt, oder die Gefahr [für dieselben] auf sich genommen haben; es steht also eine analoge Klage gegen dieselben zu. Aber wenn von den Mn- nicipalobrigkeiten ein Vormund bestellt sein sollte , so scheint er nicht durch das Collegium erwählt zu sein. §. 1. Weder der Prätor, noch sonst Jemand, dem das Recht, einen Vormund zu bestellen, zusteht, wird auf diese Klage gehalten sein. §. 2. Wenn der Präses einer Provinz gewollt hat, dasa die Obrigkeiten nur über die Vermögensumstände der Vormünder Bericht erstatten sollten, damit er selbst sie bestellen könnte, so wollen wir sehen, ob und inwieweit sie gehalten seien; und es ist ein Rescript des höchslseligeu Marcus vorbanden , in welchem er seinen Willen dahin ausgesprochen hat, dass die, welche dem Präses Bericht erstatten, nicht eben so gehalten sein sollen, als' wenn sie selbst [die Vormünder] bestellt hätten, sondern nur wenn sie betrogen haben, indem sie etwa aus Gunst oder für Geld falsch berichtet haben. Freilich wenn der Präses der Provinz befohlen hat, dass sie Bürgschaft fordern sollten, so werden wir nicht zweifeln, dass ! i ! [4 84) Nämlich der Municipalobrigkeiten , (d. h. obrigkeiihcheii Personen.) S. die Anm. 27. zu h, 5. D. de confir. HU. 26. 3. u. v. Glück a. u. O. S. 413. ff. 986 Panbect. L. XXVII. Tit. 8. De magklrutibus coiwenieiulis, sie gehalten seien , obgleich der Präses [die Vormünder] bestellt hat. §. 3. Wenn der Präses der Provinz von einem Anderen die Namen von Vormündern erhallen, und die Muui- cipalobrigkeiteu angewiesen haben sollte, ihm s '') über [diese] Warnen Auskunft zu geben, und sodann, nachdem er Auskunft erhalten, die Vormünder bestellt haben sollte, so fragt es sich, ob die Obrigkeiten nach dem Muster derer, welche dem Prätor Auskunft geben, gehalten sein müssen; denn es ist allerdings ein Unterschied, ob die Obrigkeiten selbst die Namen ausgewählt und dem Präses gegeben, oder ob sie über die, welche der Präses von einem Anderen erhalten hat, Erkundigung eingezogen haben. Und ich glaube, dass sie in beiden Fällen insofern gehalten sind, inwiefern sie mit böser Absicht oder mit grobem Verschulden verfahren sind. §. 4. Nicht nur die Mündel, sondern auch die Nachfolger derselben können mit der i.l.ülfxk.Iagc klagen. §. 5. Wenn weniger tüchtige Curatoreu bestellt sein sollten, so intiss man sagen, dass die Obrigkeiten gehalten sein müssen , wenn dor Präses die Vormünder auf den Bericht derselben, oder nachdem er die Namen von ihnen erhalten hatte, die Curatoren bestellt haben sollte. Aber auch wenn er sie angewiesen haben sollte, dass sie selbst dieselben bestellen sollten, oder nach der Bestellung, das« sie Bürgschaft fordern sollten, so wird sie die Gefahr treffen. §. 6. Es wird den Obrigkeiten zugerechnet, auch wenn überhaupt kein Vormund oder Curator bestellt sein sollte, aber sie sind nur gehalten, wenn sie dazu aufgefordert, keinen bestellt haben. Daher ist es nicht zweifelhaft, dass der Schaden, welchen die Unmündigen oder die Minderjährigen in der Zwischenzeit -gelitten haben , diejenigen Obrigkeiten treffe, welche, da ihnen das Amt aufgetragen war, [demselben] nicht nachgekommen sind. §. 7. Man inuss aber wissen, dass, wenn die Municijial- obrigkeiten mit Fleiss die Vormundschaft[sbe8tellung] bis auf ihre Nachfolger verschoben, oder wpnn sie die Bürgschaftsbestel- linig mit Fleiss in die Länge gezogen haben, es ihneu nichts nütze. §.8. Der höchstselige Hadria n us hat rescribirt, dass auch gegen den, welcher gewählt worden ist, um die Bürgschaften der Vormünder zu schätzen , die Klage zu geben sei. §. 9. Der höchstselige JTadrian us hat rescribirt, dass wenn unter den Obrigkeiten diese Uebereinkunft getroffen sei, dass mir auf die Gefahr der einen Vormüuder bestellt werden sollten, diese Uebereinkunft dem Mündel keinen Nachtheil bringe; denn durch (eine Ueberejukuuft der Duumvirn 8 *) kann das 85) Ut sc... insiniant- Sa steht hier für cum- S. v. Glück a a O. S. 422. Aum. 52. u. L. 5. $. lt. im folg. Tit. 8ft; S. d. Bein, zu L. 6. §. 1. ()uod eujuseung- uniu. 3. 4. Pandkct. L. XXVH Tit. 8. De, mttgistratibus coiwiandis. 987 öffentliche Recht nicht geändert", werden; ich glaube jedoch, dass zuvor derjenige, welcher diese [Gefahr] übernommen hat, zu belaufen sei, und dass man, nachdem das Vermögen desselben ausgeklagt worden ist, zu seinem Gollegen kommen müsse, ebenso wie wir rdann], wenn er allein deu Vormund bestellt hätte, sagen würden, dass zuvor er, und dann sein College in Ausbruch zu nehmen sei. §. 10. Wenn es einmal in der Stadt, aus welcher die Mündel geboren sind, an .solchen fehlen sollte, welche tüchtig zu sein scheinen, so ist es die Pilicht der Obrigkeiten, aus den benachbarten Städten die ehrbarsten zu erforschen und die Name« .[derselben] den Präsides der Provinz zu schicken, nicht aber.sich selbst die Macht, sie zu bestellen, auzumpassen. §.11. Wenn eine Obrigkeit einen Anfangs tüchtigen Vormund bestellt hat, und keine Bürgschaft gefordert hat» so ist es nicht hinreichend; wenn sie aber Bürgschaft gefordert, und einen tüchtigen erwählt hat, so ist, obwohl die Vormünder oder ihre Bürgen nachher mit ihren» Vermögen in Abfall gekommen sein sollten , [doch] kein Grund vorhanden, um es dem, welcher sie bestellt hat, zuzurechnen; denn es brauchen ja die Obrigkeiten dem Mündel nicht für künftig« Unglücksfälle und für sein Vermögen zn stehen. §. 12. Aber auch wenn [die Obrigkeit] keine Bürgschaft gefördert hat, der Vormund jedoch zn der Zeit, wo mit der Vormundschaftsklage geklagt werden kann, tüchtig gewesen ist, so genügt es. §• IS- Der Beweis liegt aber nicht dem Mündel ob, dass er darlh.ie, die Bürgen seien [damals], als sie m.nenommcn wurden, nicht zahlungsfähig gewesen, sondern den Obrigkeiten, dass sie darthun, dieselben seien zahlungsfähig gewesen. §. 14. Ein Vorzugsrecht an dem Vermögen der Obrigkeiten hat der Mündel nicht sondern er wird [zugleich] mit den übrigen Gläubigern seinen Tiie.l haben §. 15. Die Obrigkeit muss aber die Sicherheit so fordern, dass ein Sclav des Mündels, oder der Mündel gelbst, wenn er sprechen kann, und gegenwärtig ist von den Vormündern, desgleichen von den Bürgen derselbe« sti,.ulire , dass das Vermögen [des Mündels] ««geschmälert sein werde, oder wenn Niemand da ist, wekher stijmliren könnte, so muss ein ölreutl.cher Sclav, oder doch die Obrigkeit selbst, stii.uliren , dass. das Vermögen dem Mündel ungeschmälert sdn werde. §. 16. Freilich wenn ein> öffentlicher Sclav oder die Obrigkeit selbst stmuhrt, so inu.s, man sagen, dass dem Mündel eine analoge Klage zu geben «ei f. 17. Wenn die Obrigkeit ein Haussohn gewesen st, und nicht dafür gesorgt habe*,, sollte, dass dem Mündel Sicherhe, gegeben wurde, oder wenn durch die Schuld desse be« .. cht gehörig Sicherheit gegeben sein sollte, so fragt es sich, ob und inwieweit gegen den, Vater desselben eine Klage zu geben : <> > 988 Pandect. L. XXVH. TU. 8. Do magklratibus conuenicndis. sei; und Julianus sagt, dass gegen den Vater die Klage wegen des Sonderguts zu geben sei, möge nun der Sohn mit dem Willen desselben Decnrio geworden sein, oder nicht; denn auch wenn er mit dem Willen des Vaters das Amt verwaltet hat, so müsse der Vater doch nicht auf mehr, als soweit das Sondergnt reicht, belangt "werden, gleichsam ob der, welcher seine Einwilligimg gibt, dass sein Sohn zum Decurio gewählt werde, verspräche, dass blos das öffentliche Vermögen ungeschmälert sein werde. 2. Idem Hb. III. Dlsp. — Man legte den Fall vor, dass zwei Vormünder von Municipalobrigkeiten bestellt worden wären, ohne dass Sicherheit gefordert worden -wäre , und von denselben wäre der eine dürftig gestorben, der andere aufs Ganze belangt worden, und habe dem Mündel Genüge gethan; und man fragte, ob jener Vormund gegen die Municipalobrig- keit irgend eine Klage haben könne, weil er wüsste, dass man von seinem Mitvormumle keine Bürgschaft gefordert habe. Ich sagte, da von dem Vormund dem Mündel Genüge geschehen ist, so könne weder der Mündel noch der Vormund die Obrigkeiten in Anspruch nehmen , da der Vormund niemals gegen die Obrigkeiten eine Klage habe , — denn der Senatsschluss kommt [blos] dem Mündel zu Hülfe —, vorzüglich da Grund vorhanden ist, dass es dem Vormund zugerechnet werden kann, dass er von dem Milvormimd keine Bürgschaft gefordert, oder ihn nicht verdächtig gemacht hat, wenn er, wie man anfuhrt, weiss, dass derselbe den Obrigkeiten keine Sicherheit gegeben habe. 3. JULIAN, lib. XXI. Dtg. — Wenn aber der Vormund von dieser Seile von Schuld frei ist, so wird es nicht unbillig sein, demselben gegen die Obrigkeiten eine Klage zu geben. 4. ULP. lib. III. l)!sp. — Die Erben der Obrigkeiten sind nicht auf gleiche Weise gehalten, wie sie selbst gehalten sind , denn auch der Erbe des Vormundes ist nicht wegen Nachlässigkeit gehalten; denn die Obrigkeit tritt zwar in die ganze Gefahr ein, der Erbe derselben [aber] tritt mir in das Verschulden ein, welches der bösen Absicht ganz nahe kommt. 5. JULIAN, lib. XXI. »ig. — Zwei Vormünder haben unter sich die Verwaltung der Vormundschaft getheilt, der eine ist ohne Erben verstorben; man hat gefragt, ob dem Mündel gegen die Obrigkeit, welche nicht dafür gesorgt hätte, dass Sicherheit gegeben wurde, oder gegen den anderen Vormund eine Klage gegeben werden miisste? Ich habe das Gutachten ertheilt, es sei billiger, dass sie gegen den anderen Vormund, als dass sie gegen die Obrigkeit gegeben werde; denu es hätte derselbe, da er wusste, dass dem Mündel keine Pandkct. L. XXVH. Tit. 8- Da magislraHbus convcnicndis. 989 Sicherheit gegeben sei, die gesammten Geschäfte besorgen sollen , und in Bezug auf den Theil derselben, welchen er dem anderen Vormunde anvertraut hätte, sei er dein gleich, welcher die Verwaltung einiger Geschäfte des Mündels gar nicht angetreten hätte ; denn wenn er auch einen Theil der Geschäfte des Mündels verwallet habe, so ist er [doch] auch wegen der Angelegenheiten gehalten, welche er nicht geführt hat, da er sie hätte führen sollen. (j. ULI», üb. I. ad Ed. — Was den Erben der Obrig- dass keit betrifft, so ist ein Rescript des höchstseligcn Pins vorhanden, dass nach Untersuchung der Sache eine Klage [gegen denselben| gegeben werden solle; denn wenn die Nachlässigkeit der Obrigkeit so gross gewesen ist, dass sie jede Sicherheitsbestellung' [zu fordern] uuterlicss, so ist es billig, dass sie als 13iirge angesehen werde, so dass auch ihr Erbe gehalten ist; wenn sie aber Sicherheit bat bestellen lassen, uud [die Vormünder] damals tüchtig gewesen sind, und [erst] nachher aufgebort haben, [es zu sein,] so [wird], wie auch die Obrigkeit gelbst [die Einlassuug auf] diese Klage mit Recht verweigern würde, so auch ihr Erbe [dieselbe] noch mit viel mehr Hecht [verweigern]. Zuletzt sagt er, dass die Klage nicht anders gegen den Erben zu geben sei, als wenn die Obrigkeiten augenscheinlich mit weniger tüchtigen Bürgen con- trahiren. 7. CELS. lib. XI. Dig. — Ich bitte dich, antworte mir, ob gegen die Obrigkeiten, welche einen Vormund bestellt haben , die Klage [gegen jede einzelne] nach Verhältnis» des Antheils einer jeden zu geben sei, oder ob der, welcher Mündel gewesen ist, die Wahl hat, gegen welche er am liebsten Laufs Ganze] klagen wolle. [(Jelsus] hat das Gutachten er- tlieiJt; Wenn die Obrigkeiten es mit böser Absicht bewirkt haben, dass dem Mündel keine Sicherheit gegeben würde , so ist ihm gegen jede, gegen welche er will, die Klage aufs Ganze zu geben; wenn es aber nur durch Verschulden, nicht aber durch böse Absicht derselben geschehen ist, so glaube ich, dass es billiger sei, dass gegen jede von ihnen nach Ver- hältniss ihres Antheils die Klage gegeben werde, bis dein Mündel sein Vermögen ungeschmälert ist. 8. MODESTIN, lib. VI. Rcsp. — Die Obrigkeiten haben von den Curatoren eines Minderjährigen die Sicherheit, dass das Vermögen [desselben] ungeschmälert sein werde, gefordert; von ihnen ist der Eine ohue einen Erben verstorben; ich frage, ob der College desselben die Schadloshallung aufs Ganze leisten müsse; Modestinus hat das Gutachten er- theilt, dass kein Grund angeführt würde, warum er es nicht müsse. 990 Pandect L. XXVII. TU. 9. De rebus eorutn, qui sab etc. 9. Idem Hb. IV. Pandect. — Mau hat gefragt, ob, wenn die Klage gegen die Obrigkeiten gegeben sei, das Capital mit Zinsen eingeklagt werden dürfe, oder aber keine Zinsen gefordert werden können, weil verordnet worden ist, dass von Strafen keine Zinsen gefordert werden können; und es ist von den höchstseligen Severns und Antoninus rescribirt worden , dass auch die Zinsen gefordert werden können, weil gegen die Obrigkeiten dieselbe Klage gegeben wird, welche gegen die Vormünder zusteht. Neunter Titel. De rebus eorutn, qui sub tutela vel cura sunt, sine decrelo non alienanäis vel supponendi s. {Von der ohne Decret nicht vorzunehmenden Verätisseruns: oder Verpfändung der Sachen derer, welche unter Vormundschaft oder Uuratel stehen. ) i. ULP. Hb. XXXV. ad Ed. — Durch die Rede 87 ) des Kaisers Severus ist den Vormündern und Curatoren verboten worden, ländliche oder einträgliche städtische HS ) Grundstücke zu veränssern. §. 1. Und diese Rede ist im Senat unier den Consuln Tertyllus und Clemens am dreizehnten jiniiiis vorgelesen worden. §. 2. Und die Worte derselben lauten so: Ausserdem Werde ich, versammelte Väter, den Vormündern und Curatoren untersagen, ländliche oder einträgliche städtische 88 ) Grundstücke zu veräussern, wenn nicht etwa die Väter [der Pflegbefohlenen] im Testamente oder in Codi c i 11 e n verordnet haben sollten, dass dies geschehen sollte. Wenn aber etwa die Schulden so gross sein werden, dass sie von den übrigen Sachen nicht bezahlt werden können, dann soll man den Stadt nrätor, den hochachtbarenMann 89 ), angehen, 87) S. die Bern, zu L. 16. T>. de sponsal. 23.1. Unter Severus ist Sc |> ti in i ii s Severus zu verstehen. 881 Praedia rtistica et suburbana. Bei der Bedeutung dieser Ausdrücke ist nicht auf den Ort ; wo die praedia liegen, sondern auf die Art und den Zweck ihres Gebrauchs zu sehen. Rustica sind solche,. Welche Mos zur landwirtschaftlichen Benutzung bestimmt sind; suburbana aber solche, welche zwar nicht zu solcher Benutzung bestimmt sind, (z. B. Gärten. Häuser,') aber dadurch, dass sie Ertrag gewähren, den ruxticis ähnlich sind, mögen sie nun in der Stadt oder auf dem Lande liegen. S. Dirksen Versuche z. Krit. u. Ansleg. d. Quellen, d. B. R. S. 95. ff. v. Glück a. a. 0. S. *65 IV. 8i») Vir clarissiwtis, ein Titel, der bei unserer Art zu titühreii» schwerlich genügend wiedergegeben werden kann. P.vndkct, L. XXVII. Tit. 9. De rebus eorum, qui eub etc. 991 damit derselbe nach seinem besten Gewissen bestimme, welche [Sachen] veräussert werden können, oder verpfändet werden sollen, so dass dem Mündel eine Klage bleibt, wenn er nachher wird haben beweisen können, dass man das Decret vom Prätor erschlichen habe. Wenn die Sache eine gemeinschaftliche sein wird, und der Miteigen- thiimer zur Theilung auffordern sollte, oder wenn ein Gläubiger, welcher von dem Vater des Mündels ein Grundstück zum Pfand erhalten haben wird, sein Recht geltend machen wird, so bin ich der Meinung, dass nichts [in dem bisherigen Rechte] zu ändern sei. §. 3. Wenn der verstorbene [ Vater des Pflegbefohlenen ] , so lange er lebte , Sachen feil gehabt, jedoch in seinem Testamente nicht verordnet haben wird, dass sie verkauft werden sollten, so wird man sich des Verkaufs zu enthalten haben; denn es ist ja der, welcher selbst hat vd-kaufen wollen, nicht schlechterdings der Meinung, dass auch hernach verkauft werden solle. §. 4. Wenn einer, der jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, Grundstücke [unter der Bedingung] gekauft hat, dass sie, bis er den Preis zahlen würde, dem Verkäufer verpfändet sein sollten, so glaube ich nicht, dass das Pfand gelte; denn von dem Augenblick an, wo dem Minderjährigen das Eigeuthum erworben worden ist, kann die Sache nicht mehr verpfändet werden; 2. PAUL. lib. Sing, ad Oral. D. Scver. — aber hier scheint das Zweifel zu erregen> dass das Pfandverhältniss mit dem Eigenthttm [ zugleich ] erworben worden ist, und die Pfandverbiudlicbkeit 9Ü ) von Anfang an [auf dem Eigenthum] gehaftet hat. Wenn er aber vom Fiscns gekauft haben wird, so findet kein Zweifel Statt, dass das Pfandrecht ungeschmälert sei. Wenn daher ein solcher Fall bei einein Verkäufer, der eine Privatperson ist, vorgekommen sein sollte, so bedarf es der kaiserlichen Gnade, damit das Pfand' durch ein Rescript bestätigt werde. 3. ÜLP. lib. XXXV. ad Ed. — Aber wenn mit dem Geld eines Mündels für eiueu anderen Mündel ein Grundstück angeschafft und dasselbe dem Mündel oder Minderjährigen übergeben sein sollte, ob dann wohl der, mit dessen Gelde das Grundstück gekauft worden ist, ein Pfandrecht 9 ') haben 90) OWgQtio drückt hier den Zustand des Verpfäudetseins der GruiwI.slücJti! aus. 8. Riedel in Hugo's civil. Magazin. B. 5. S 114. uro. 2. 91) Pignoris obligatio bezeichnet hier eins «echt des Gläubigers an der verpfändeten Sache, ebenso wie obligatio schlechthin in «1er L. 11. §. 6, ü. de pign. act. 13.7., wo richtiger Pfand- 992 Pandect. L. XXVH. Tit. 9. Da rebus coriim, qui sub etc. könne? Und es ist mehr dafür, dass der Constitution unsere Kaisers und seines höchstseligen Vaters °*■) gemäss das Pfandrecht dem Mündel, mit dessen Geld das Grundstück gekauft ■worden ist, ungeschmälert sei. §. 1. Ein Mündelgrundstück kann jedoch auf Befehl der Obrigkeit oder des Präses , oder einer anderen öffentlichen Gewalt als Pfand weggenommen, und verkauft werden. Aber es kann auch Jemand in den Besitz von Mündelsachen vom Prätor eingewiesen werden, und es wird [dann] eiii Pfandrecht begründet, sei es zur Erhaltung von Legaten oder wegen eines bevorstehenden Schadens; [und] damit [die Einweisung] vollkommen wirksam sei, wird er auch [juristisch] zu besitzen angewiesen werden können 0i ); denn diese Verpfändungen !M ) oder Veräusseruugen haben Statt, weil so Etwas nicht durch den Willen des Vormundes oder Curators, sondern in Folge der Verfügung der Obrigkeiten geschieht. §. 2. Ingleichen kann man fragen, ob, wenn ein Mündelgrundstück vom Vormund gefordert sein, und nicht zurückerstattet werden sollte, der angebotene durch Schätzung bestimmte Werth des streitigen Gegenstands eine Veräusserung veranlasse; und es ist mehr dafür, dass er [eine solche] veranlasse; denn eine solche Veräusserung geschieht nicht nach dem Willen der Vormünder. §. 3. Und dasselbe wird auch zu sagen sein, wenn ein Grundstück gefordert sein sollte, welches dem Mündel gehört hat, und gegen den Mündel entschieden [worden ist,] und die Vormünder [dasselbe] ausgeantwortet haben ; denn auch hier wird die Veräusserung wegen der Kraft des Urtheils gelten. §. 4. Wenn der Mündel ein empliyteutisches oder embateutisch.es Recht n 5 ) haben sollte, so wollen wir sehen, ob dies von den Vormündern verkauft recht, als Pfandverbindlichkeit übersetzt worden wäre. S. Riedel a. a. O. uro. i. 02) Des Antoninus Caracalla und seines Vaters Septim- .Severus. S. die Bern, zu h. 33. J. 2. 1). de nroc. et de/. 3. 3. 93) Ut procedat, juberi ctiam possideri poteril. Vgl. ▼• Glück XXXIII. S. 14. ff. Anm. 30. u. die «ein. zu h. 1. pr. JJ. de fundo dot. 23. 5. 94) Obligatio bedeutet hier, wie in L. 5. §. 10. U- «■ *3. B. l>- 7. §. 5. 6, die Handlung, wodurch eine Sache als Pfand verbindlich wird. S. Riedel a. a. O. S. 100. B. 95) Jus tüwvttvtixbv vel i/LißaisvitxbV. Ueber das erstere Recht vgl. §. 3. /. de loc. 3. 24. (25.) tit. /). 6. 3. C. 4. 66. Das letztere Recht erklärt Ha loa n der (vgl. die Geb. Spang. Ausg. d. Corp. J. zu dieser Stelle) für das Recht, welches dein« primo decreto in possessionem missns zusteht, Hein ec eins zum Brisson. s. h. v. für ein der Emphyteuse ähnliches Recht- Diese Erklärung stützt sich auf eine Stelle beim Hesychius. s. Pandkct. L. XXVII. Tit. 9. De rebus corum, gut sub etc. 993 Werden könne; und es ist mehr dafür, dass [dies] nicht [geschehen] könne, obwohl es vielmehr ein Recht an einem Grundstück ist. §. 5. Auch der NiesBbrauch kann nicht veräussert werden, wenn auch der Mündel blos den Niessbranch gehabt hat. Ob also ein solcher auch nicht durch Nichtge- brauchen verloren geht, wenn der Vormund daran Schuld sein sollte ? Und es erhellt augenscheinlich, dass er wiederhergestellt werden müsse. Aber wenn der Mündel das Eigenthum Laben sollte, so kann er den Niessbrauch oder Gebrauch nicht veräussern, obwohl die Rede vom Niessbrauch nichts sagt. Auf gleiche Weise kann man sagen, dass auch keine Dienst- barkelt dem Grundstück eines Mündels oder Minderjährigen auferlegt, auch keine erlassen werdeu könne; was man auch in Betreff eines zum Heiratbsgut gehörigen Grundstückes angenommen hat. §. 6. Wenn ein Mündel Steinbrüche, oder sonst andere Bergwerke, Alaun[werke, ] oder Gruben[werke] irgend eines anderen Stoffes, oder wenn er Kalkgruben, Silbergruben oder etwas anderes dem Aehnliches gehabt hat, 4. PAUL. lib. sing, ad Or. D. Sever. — was jedoch Privatpersonen besitzen dürfen, 5. ULP. lib. XXXV. ad Ed. — so glaube ich mehr, dass nach dem Geist der Rede die Veräusserung verhindert werde, f. 1. Aber auch wenn ein Mündel Salzwerke haben sollte, wird dasselbe zu sagen sein. §. 2. Wenn ein Mündel ein fremdes im guten Glauben gekauftes Grundstück besitzen sollte, so glaube ich, dass man sagen muss, dass die Vormünder nicht einmal dieses veräussern können; ein solcher Verkauf aber, durch welchen [ein Grundstück], gleich als ob es dem Mündel gehöre, verkauft worden ist 96 ), gilt. §. 3. Wenn einem Mündel ein Grundstück verpfändet sein sollte, ob die Vormünder dasselbe verkaufen können ? [ Sie können es;] denn sie verkaufen es als ein Grundstück des Schuldners, das heisst, als ein fremdes ? Wenn jedoch der Mündel oder sein Vater es [vom Kaiser] erlangt hatte, dass sie es mit Eigentumsrecht besitzen können, so wird man folgerichtig sagen müssen, dass es als ein Mündelgruudstück nicht verkauft 96) Ea enhn, qua quasi pupillaris vero distractus est, venditio vaht Dass die Lesart dieser Stelle nicht ganz richtig sei, ergibt sich theils aus den Worten selbst, theils aus den Basil. XXVIII. 9. 5. p. 125. u. Schal, a- p. 146., nach welchen hier an einen Verkauf der Sache des Vormunds, gleich als ob sie dem Mündel gehöre, zu denken ist. Die verschiedenen kritischen Versuche s. bei v. Glück XXXIH. S. o. lt. .Anin. 8. Wahrscheinlich gehört das vero zu emm, so «lass es geheissen haben mag: enimvcro ca etc. Denn ein Gegensatz zu dein früheren scheint hier erfordert zu werden. Corp. jur. civ. II. ^3 994 Pandect. L. XXVII. Tit. 9. De rebm eorum, gut subclc. werden könne. Und dasselbe wird auch Statt finden, wenn er wegen eines bevorstehenden Schadens [juristisch] zu besitzen angewiesen sein wird 97 ). §. 4. Wenn .dem Sejiis ein Grundstück legirt oder durch ein Fidcicommiss hinterlassen sein sollte, [und zwar so, dass es] von einem Mündel, als eingesetztem Erben , [ geleistet werden mnss, ] ob dann wohl die Vormünder dieses Grundstück ohne Genehmigung des Prätor» ausantworten können? Und ich möchte glauben, dass wenn der Erblasser seine eigene Sache legirt hat, die Rede wegfalle; wenn er jedoch [das Grundstück] aus dem Vermögen des Mündels [legirt hat,] die Hede Platz ergreife, und [dag Grundstück] ohne dass der Prätor befragt worden ist, veräus- sert werden könne. §. 5. Wenn ein Mündel Jemandem, der sich [Etwas] stipulirte, [es] gelobt haben sollte, ob er es dann wohl ohne Genehmigung des Prälors .zahlen kann ? Und es ist mehr daliir, dass er es nicht könne, sonst würde man ein Mittel zum Veräussern gefunden haben. §. 6. Aber wenn der, Vater dem , der sich ein Grundstück stipulirte , es gelobt und der Mündel [als Erbe] in die Slipulatioiisverbindlichkeit 9 6 ) eingetreten sein sollte , so wird man noch viel mehr sagen können , dass er dasselbe ohne Genehmigung des Prätors geben könne. Und dasselbe [ wird Statt finden ], wenn er einem Anderen, der verbindlich war, durch Erbrecht nachgefolgt sein wird. §. 7. Auf dieselbe Weise kann man sagen, dass auch, wenn der Vater oder ein Auderer, welchem der Miiudel [als Erbe] nachgefolgt sein wird, ein Grundstück verkauft hat, der Mündel das Uebrige bei dem Verkauf, ohne dass der Prütor befragt worden ist, vollziehen könne. §. 8. Ein legirteg Grundstück kann aber ein Mündel ohne Genehmigung des Prä- torri nicht ausschlagen; denn Niemand zweifelt, dass auch dies eine Veräusserung sei, da die Sache dem Mündel gehört. §. 9. Man durfte den Vormündern den Verkauf unter dem Vorwand von Schulden nicht ohne Unterschied erlauben, denn es ist ihnen ja kein Mittel zum Verkauf ertheilt worden; und darum hat der Senat dem Prätor ein Ermessen in dieser Sache gegeben, und der Pflicht desselben kommt es vorzüglich zu, dass er nachforsche, ob wo andersher Geld zur Verminderung der Schulden ausgemittelt werden könne. Er muss also untersuchen, ob der Mündel Geld entweder baar habe, oder in Forderungen , welche eingeklagt werden können, oder in dem Vorrath von Früchten , oder auch in dem zu hoffenden Ertrag und [den zu hoffenden] Einkünften. Desgleichen mnss er untersuchen, ob andere Sachen ausser Grundstücken vorhanden 97) S. L. 3. J. i. 1). h. 1. 98) Stipulatus. S. Riedel a. a. 0. S. 103. Auni. *) Pandkct. L. XXVII. Tit. 9. De rebus eorum, qui sub etc. 995 seien, welche verkauft werden könnten, und aus deren Preis die Schulden getilgt werden könnten. Wenn er nun gefunden haben wird, dass die Schulden von etwas Anderem nicht bezahlt werden können, als in Folge eines Verkaufs von Grundstücken , dann wird er erlauben, dass sie verkauft werde« können, wenn nur der Gläubiger drängt, oder die Grösse der Zinsen es rälblich macht, den Schulden nachzugeben 9 9 ). §. 10. Auch innss eben der Prä'tor erwägen , ob er lieber zu verkaufen, oder zu verpfäuden erlauben solle, sowie auch darauf wachsam achten, dass nicht mehr als verzinsliches Dar- lehu unter der Verpfandung ,0 °) von Grundstücken aufgenommen werde, als was zur Bezahlung der Schulden nölhig ist, oder wenn er nach seinem Ermessen anordnen wird, dass verkauft werden solle, [so muss er darauf achten,] dass nicht •wegen unbedeutender Schulden eine grosse Besitzung verkauft Werde; aber wenn eine andere kleinere oder dem Mündel weniger nützliche Besitzung vorhanden sein sollte, [so musa er] eher befehlen, dass diese, als dass eine grössere und nützlichere verkauft werde. §. 11. Vorzüglich muss er also 80 oft, als man von ihm verlaugt, dass er erlauben möge, dass [ein Grundstück] verkauft werde, Jemanden zn Käthe ziehen, Welcher ihm 101 ) über das Vermögen des Mündels Auskunft geben solle, und darf den Vormündern oder Curatoren nicht allzuviel glauben, indem sie zuweilen um ihres VortheiJs willen dem Prätor zn versichern pflegen, dass es uothwendig sei, Besitzungen zn verkaufen oder zu verpfänden. Er muss also die, welche dem Mündel am nächsten stehen, entweder dia Verwandten, oder einige freue Freigelassene, oder sonst Jemanden zu liathe ziehen , der Keuutniss von dem Mündelver- uiögen hat, oder wenn Niemand gefunden werden sollte, oder die, welche gefunden werden, verdächtig sein sollten, so muss er befehlen, dass die Rechnungen, iugleichen das Verzeichnis» des Mündelvermögens herausgegeben werden sollen, und muss dem Mündel einen Beistand geben, damit derselbe dem Prätor Auskunft geben könne_, ob er nach bestem Gewissen zu dem Verkauf oder zu der Verpfändung ,0 °) seine Zustimmung geben solle. §. 12. Die Frage kann man aufwerfeui, ob, \venn der Prätor angegangen worden sein und erlaubt haben sollte, dass eine Proviucialbesitzung verkauft werde, das", was er gethan hat, gelte; und ich möchte glauben, dass es gelte, 99) TJsurarum modus parendum acri aJlcno suadeat, d. h. Wenn die Zinsenlast die Bezahlung der Schulden räthlich macht. S. v. Glück a. a. 0. S. 29. Aum. 54. 100) S. d. Bern, zu L. 3. §. 1. D. h. t. . 10t) Qui se (i. e. cum) itistruut, vgl. im vorherg. Tit. L.l. §. 3. 63* « 996 Pandect. L. XXVII. TU. 9. De rebus eorum, qul sub etc. -wenn nur die Vormundschaft in Rom geführt wurde und diese Vormünder auch jene Verwaltung übernommen Latten. §. 13. Damit jedoch die Vormünder nicht, indem sie die Schulden blos als Vorwand angeführt, das Geld, welches sie als Darlehn erhalten haben, verbrauchen mögen, so wird der Prätor dafür sorgen müssen, dass das erhaltene Geld den Gläubigern gezahlt werde, und darüber ein Decret geben, und eiuen Ge- richtsdieuer bestellen , welcher ihm melden solle, dass jenes Geld zu dein Zweck verwendet »ei, zu welchem die Veräus- serung oder Verpfändung l02 ) verlangt worden ist. §. 14. Wenn keine Schulden vorhanden sein , die Vormünder jedoch anführen sollten, dass es von Nutzen sei, diese Grundstücke zu verkaufen, und entweder andere anzuschaffen, oder wenigstens jene nicht mehr zu haben, so ist zu untersuchen, ob der Prätor es ihnen erlauben dürfe; und es ist mehr dafür , dass er es nicht dürfe, denn dem Prätor ist ja nicht ein freies Ermessen, Mündelsachen zu verkaufen, gegeben worden, sondern mir dann, wenn Schulden dazu drängen sollten. Deshalb werden wir, auch wenn er es erlaubt haben sollte, da nicht Schulden [alsGruud] angeführt waren, folgerichtig sagen, das« der Verkauf nichtig und das Decret nichlig Hei; denn es ist dem Prätor nicht ohne Unterschied [die Macht] ertbeilt worden , zu befehlen, dass verkauft werden solle, sondern nur dann, wenn Scbulden dazu drängen sollten. §. 15. Es bleibt dein Mündel eine Klage, wenn er nachher wird beweisen können, dass man [das Decret] vom Prälor erschlichen habe. Aber es ist zu untersuchen, ob wir ihm eine persönliche, oder eine dillgliche Klage geben werden; und ist mehr dafür, dass ihm eine dingliche, nicht blos eine persönliche gegen die Vormünder oder Curaloren gegeben werde. §. 16. -Als gemeinschaftliche müssen wir die Grundstücke ansehen, wenn sie nach inlellecluellen Theilen gemeinschaftlich sein sollten; sonst wenn sie nach abgesonderten Theilen gemeinschaftlich sein sollten, so fällt die Hede weg, und es wird ein Decret Statt haben. 6. Idem lih. II. de omnib. Tribunal. — Aber wenn etwa der Eine das Eigentbmn des Grundstücks, der Andere den Niessbrauch an demselben haben sollte, so ist mehr dafür, dass dieser Theil der Rede, welcher von der Theilung spricht, wegfalle; denn es findet keine Gemeinschaft Statt. 7. Iukm üb. XXXV. ad Ed. — Wenn Mündel, welche yerschiedene Vormünder haben, gemeinschaftliche Grundstücke haben sollten, so wollen wir untersuchen, ob eine Veräus- serung Statt finden könne. Und da eine Aufforderung [z ur 102) S. die Bern, zu L. 3. $, 1. D. h. t. Pandect. L. XXVII. Tit. 9. De rebus eorum, gut sub etc. 997 Heilung 1 ] nöthig ist, so glaube ich, dass die Verä'usserung verhindert werde; denn Keiner von Beiden wird [dazu] auffordern können , sondern Beide werden die Aufforderung erwarten müssen. Desgleichen wird man , wenn sie dieselben Vormünder haben sollten, noch vielmehr sagen, dass die Ver- äusserung verhindert sei. §. 1. Wenn ein Mündel Grund- Stücke mit Erlaubnis» des Prätors zum Pfand gegeben hat, so wird einiger Zweifel Statt linden , ob die Veräusserung verhindert werden könne. Aber man muss sagen, dass der Gläubiger sein Becht geltend machen könne; er wird jedoch sicherer thun , wenn er zuvor d«u Prätor angegaugen sein wird. §. 2. Wenn der Vater oder ein Adscendent Vormund für eine« von seiueii Kindern sein sollte, ob dann wohl der Prätor [von ihmj anzugehen ist, wenn er verpfänden will ? Und es ist mehr dafür, dass er angegangen werden müsse • der Prälor muss jedoch geneigter sein , dem Vater beizustimmen. §, 3. Wenn der Prälor den Vormündern erlaubt Laben sollte , zu verkaufen, sie aber verpfändet haben sollten , oder umgekehrt, ob wohl das , was geschehen ist, gilt ? Und es ist meine Meinung , dass der , welcher etwas Anderes gethan hat, al» was vom Prätor durch das Decret bestimmt worden ist, so gut wie nichts gethan habe. §. 4. Wie also, wenn der Prätor so decretirt haben sollte: ich erlaube zu verkaufen, oder zu verpfänden, ob der Vormund, dann wohl freies Ermessen habeu könne, was er thun wolle? Und es ist mehr dafür, dass. er es könne, mir muss mau wissen, dass der Prätor seine Obliegenheiten nicht wohl erfüllt habe; denn er hätte selbst bestimmen und wählen sollen, ob er lieber zu verkaufen oder zu verpfänden erlauben wolle. §. 5. Wenn ein Vormund eine Sache ohne Decret verpfändet hat, so findet, obwohl die Verpfändung 103 ) nicht gilt, doch eine Einrede der bösen Absicht Statt "'"), aber nur dann, wenn der Vormund das als Darlehn erhaltene Geld dem gezahlt haben wird , der Gläubiger unter einem Pfände war. §. 6. Ingleichen ist zu untersuchen, ob er demselben auch die Sache ' ° 5 ) verpfänden könne, und mau muss sagen, das», wenn er dasselbe Capital, auch nicht mit höheren Zinsen erhalten habe, die Verpfän- 103) S. die Bern, zu L. 9. §. 1. D. h. 1. 104) Nämlich der Vfandgläubiger hat sie, wenn der Mündel die Veräusserung als nichtig anfechten will und das von jenem dargeliehene Geld zur Abfindung eines früheren Plandglau- bigers verwendet worden ist. 105) D. h. ob der Vormund dem, welcher zur Abfindung eines prandgläubigers Geld darleiht, die dem letzteren verpfändet gewesene Sache verpfänden könne. 998 Pandect. L. XXVII. Tit. 9. Do rebus eorum, qui süb etc. düng IoG ) gelte, go dass das Recht des früheren Gläubigers auf den folgenden übergeht. 8. Idem lib. II. de omnib. Tribunal. — Es ist kein Zweifel, dass die, welche dem strengen Recht gemäss weder Vormünder, noch Curatoren sind, sondern als Protutoren oder als Procuratoren die Geschäfte führen, die Sachen der Mündel oder Minderjährigen nicht veräussern können. §. 1. Aber wenn Einer Curator eines Käsenden, oder sonst eines Anderen, der nicht minderjährig ist, sein sollte, so ist zu untersuchen, ob der Verkauf nach dem alten Rechte gelten wird, oder wir diese Rede zulassen werden. Und ich glaube , dass, weil der Kaiser von Mündeln spricht, und mit den Vormündern die Curatoren verbunden werden l07 ), [die Rede] sich [auf die Curatoren eines Wahnsinnigen] beziehe; und ich glaube, dass in Bezug auf die übrigen dasselbe dem Geist der Rede gemäss zu sagen sei. §. 2. Es fragt sich, ob gemeinschaftliche Grund» stücke verpfändet werde» können; aber ich glaube, dass sie nicht ohne Beeret zu verpfänden seien , denn die Ausnahme, welche die Rede gemacht hat, bezieht sich blos darauf, dass die Gemeinschaft aufgehoben, nicht dass die Schwierigkeit der Gemeinschaft vermehrt werde. 9. Idem lib. V. Opinion. — Obwohl der Vorgänger des Präses decretirt hatte, dass die Grundstücke verkauft werden sollten, welche der Vormund des Mündels, indem er den Namen eines anderen Käufers unterschob, für sich selbst anschaffte , so wird doch der Nachfolger desselben, wenn er einen Betrug und eine böse Absicht gegen die Verfügung des Scnatsschlusses und das in den Vormund gesetzte Vertrauen entdeckt haben wird, erwägen, inwieweit er eina so listige Erdichtung auch zum [warnenden] Beispiel [für Andere] bestrafen müsse. 10. Idem lib. VI. Opinion. — Wenn, nachdem ein Grundstück eines Mündels oder Minderjährigen nach dem Senals- sch/uss unerlaubter Weise verkauft worden ist, deshalb auf die Vormnndschafts- oder die analoge [VormundscbRfts-~]K.lage eine Schätzung vorgenommen, und der durch dieselbe bestimmte Werth [dem PHegbefohleuen] bezahlt worden ist, so wird die Vindicatio!! des Grundstücks aus Billigkeit behindert. 11. Idem lib. III. de off. Procotts. — Wenn verlangt werden sollte, dass Grundstücke eines solchen , der jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, verkauft werden sollen, so miiss der IOC.) S. die Rem. zn L. 3. }. 1. D. h. t. 107) El conjuneihn iuioribus curalores acciphuit oder mit Hajo an d e r aeeiphmtur. Vgl. über diese Stelle v. Glück XXXH. H. 45ß. ff. Anin. 72. Pämdect. t. XXVII. Tit. 9. De rebus eofum, gut sub etc. 999 Präses der Provinz das nach Untersuchung der Sache erlauben. Dasselbe imiss auch beobachtet werden , wenn Curatoren die Grundstücke eines Rasenden, oder Verschwenders, oder irgend eines Auderen verkaufen wollen. 12. MARCIAN. Üb. sing, ad Form. hjp. — Es wird nicht gegen den Senatsschluss gehandelt, wenn der Vormrind von irgend Jemand den Gläubiger des Vaters seines Mündels bezahlt, um in die Stelle desselben zu treten. 13. PAUL. lib. sing, ad Oral. D. Severi. — Wenn ein Grundstück unfruchtbar, oder steinig, oder ungesund sein sollte, so ist zu untersuchen, ob der Vormund dasselbe ver- üussern könne; und der Kaiser Antoninus und der bochst- selige Vater I0 °) desselbeu haben folgendennaassen rescribirt: Was ihr angeführt habt, dass das Grundstück, welches ihr verkaufen wollt, unfruchtbar sei, kann uns nicht bewegen, da es jeden Falls nach dem Betrag der Früchte einen Preis finden wird. Obgleich aber der Vormund ein Müiidelgrundstiick weder ret- kaufen, noch verpfänden kann, so sagt dennoch 1' a pinianus im fünften Buche der Respoma: der Vormund eines Mündels verkaufe ohne Decret des Prälors nicht mit Recht, wenn er jedoch, sagt er, in Irrlhum befangen, verkauft, und den erhaltenen Preis den väterlichen Gläubigern des Pflegbefohlenen gezahlt habe, so werde dem Eigentümer (Mündel), wenn er einmal das Grundstück mit den Früchten vindicircn wolle, nicht unwirksam die Einrede der bösen Absicht entgegengesetzt, wenn er den Preis und die Zinsen für die Zwischenzeit, welche den Gläubigern gebühren, wicht aubietet, wenn von dem übrigen Vermögen desselben die Schulden nicht haben bezahlt werden können. Ich aber bemerke, auch wenn sie haben bezahlt werden können, wenn jedoch jene Sachen vorhanden Bein werden, von deren Preis die Schulden haben getilgt werden können, so inugs man sagen, dass die Einrede der bösen Absicht noch entgegenstehe, wenn der Mündel ans fremdem Schaden Gewinn ziehen sollte. 14. Idkm Jib. IX. Resp. — Paulus hat das Gutachten ertheilt, auch wenn sich nachher ergeben hat, dass das Testament des Vaters ungültig ,10 ) sei, so scheinen doch die Vormünder des Mündels oder die Curatoren des Sohnes nicht gegen die Rede der höchstseligen Kaiser li ') gehandelt zuhaben, <4 109) Septiinius Sevcrus. -.,-•• ■...', 110) /mW, d. h. ohne Widerruf des Vaters auf irgend eine Art ungültig geworden. S. v. Glück XXXIII. S. 17. An™. 32. 111) Septiinius Severus und Antoninus Caracalla. S. v. Glück XXX». S. 461. f. ^■^^^^^^^^^P-^^^H ► 1000 Pandect. L. XXVII. Tit. 10. De curatoribus furioso etc. wenn sie dem im Testamente aufgezeichneten Willen des Verstorbenen gemäss ein ländliches Mündelgrundstück verkauft haben. Zehnter Titel. De curatoribus furioso et aliis extra minores dan dts> {Von der Bestellung von Curatoren für einen Rasenden und für Andere ausser den Minderjährigen.) 1. ULP. lib. I. ad Sabin. — Durch das Gesetz der zwölf Tafeln wird einem Vergehwender die "Verwaltung »eines Vermögens untersagt; und das ist Anfangs durch die Sitten eingeführt worden. Aber heut zu Tage pflegen die Prä'toren oder Präsides, wenn sie einen solchen Menschen gefunden Laben, der weder Zeit, noch Maaaa bei seinen Ausgaben berücksichtigt , sondern sein Vermögen durch Vergeuden und Verschleudern durchdringt, ihm nach dem Beispiel, wie es bei einein Käsenden gehalten -wird, einen Curator zu geben; und Beide werden so lange unter Curatel stehen, bis entweder der Basende den Verstand, oder jener einen verständigen Lebenswandel wieder erlangt haben wird; uud wenn das eingetreten «ein wird, so Loren Beide von Kechts wegen auf, unter der Gewalt ihrer Curatoren zu stehen. §. i. Man behauptete aber, dass die Curatel über einen solchen, dem die Verwaltung seines Vermögens untersagt wird, seinem Sohne nicht zu erlauben sei; aber es ist ein Kescript des höchstseligen Pius vorhanden, dass dem Sohne vielmehr die Curatel über seinen rasenden Vater zu erlauben ' sei, wenn er so rechtschaffen sein sollte. 2. PAUL. lib. I. de off. Procons. — Aber auch Anderen , welche ihren Angelegenheiten nicht Torstehen können, wird der Proconsul Curatoren geben oder zu geben befehlen, nnd wird auch kein Bedenken tragen, auch einen Sohn seinem Vater zum Curator zu geben. 3. ULP. lib. XXXI. ad Sabin. — Während die eingesetzten Erben überlegen, ob sie die Erbschaft antreten wollen, wird von dem Prätor ein Curator für den Nachlass bestellt. 4. Idem lib. XXXVBI. ad Sabin. — Die Curatel über eine rasende Mutter gehört für den Sohn; denn man ist den Eltern , obgleich ihre Gewalt ungleich ist, doch eine gleiche kindliche Liebe schuldig. 5. GAJ. lib. IX. ad Ed. prov. — Es wird einem Se- natsschluss gemäss ein Curator bestellt, wenn eine vornehme Person, z. B. ein Senator oder die Ehefrau eines solchen, sich in der Lage befinden sollte, dass ihr Vermögen verkauft werden inuss; denn damit von .dem Vermögen derselben soviel» Pandbct. L. XXVn. Til. 10. De curaioribus furioso etc. 1001 als geschehen kann, den Gläubigern auf eine ehrenvollere Weise gezahlt werde, wird ein Curator um das Vermögen zu verkaufen, entweder vom Prätor oder in den Provinzen vom Präses bestellt. 6. ULP. Hb. I. de omnib. Tribunal. — Der Prätor wird darauf achten müssen, dass er Niemandem unüberlegt ohne die vollständigste Untersuchung der Sache einen Curator bestelle, weil sehr Viele entweder Raserei oder Wahnsinn vorgeben , damit sie einen Curator empfangen nnd so den bürgerlichen Lasten sich entziehen können. 7. JULIAN, lib. XXI. Big. — Durch den Rath und die Bemühung des Curatorg inuss nicht Mos das Vermögen, sondern auch der Körper und die Wohlfahrt des Rasenden geschützt werden l12 ). §. 1. Der einem Wahnsinnigen gegebene Curator hat auf das ertheilte Decret, dass er Bürgschaft bestellen sollte, keine Sicherheit gegeben, und doch einige Sachen aus dem Vermögen desselben auf gesetzliche Weise ver- Sussert} wenn die Erben des Wahnsinnigen eben diese Sachen, welche der Curator veräussert hat, vindiciren sollten, und die Einrede entgegengesetzt -werden wird: wenn der Curator nicht verkauft haben wird llä ), so inuss die Gegeneinrede gegeben werden: oder wenn er nach bestellter Bürgschaft einein Decret gemäss verkauft habeu wird; wenn aber der Curator den Preis erhalten und die Gläubiger des Rasenden abgefunden hat, so wird die Triplik der bösen Absicht die Besitzer sichern. §. 2. Wenn der Pro- comul den Curator eines Wahnsinnigen , weil er keine Bürgschaft bestellt hatte, und das Vermögen schlecht verwaltete, von der Vermögens!-Verwaltung] entfernt, und einen anderen Curator an die Stelle desselben gesetzt haben wird, und dieser spätere, da auch er keine Bürgschaft bestellt hatte, gegen den abgesetzten mit der Geschäftsfiihrungsklage geklagt habeu sollte, und nachher die Erben des Wahnsinnigen gegen denselben mit der Geschäftsfiihrungsklage klagen sollten, und derselbe sich der Einrede der zwischen ihm und dem Curator entschiedenen Sache bedienen sollte, so wird den Erben die Gegeneinrede zu geben sein: oder wenn der, welcher geklagt hat, Bürgschaft bestellt hatte. Aber ob dem Curator eine Triplik von Nutzen sein wird, wird der Richter bestimmen; denn wenn der zweite Curator das Geld, welches er aus der Ver- 112) Tueriht hier als Passiv gebraucht. Vgl. v. Glück XXXIII. S. 235. Anm. 60. 113) Vgl. über diese negativ bedingte Form der Ginrede die Bein, zu L. 22. D. de pact. dot. 23. 4. Heber die gleich darauf folgende affirmative Fassung der Replik vgl. v.Glück a. a. O. S. 215. Anm. 7. 4 1002 PIndkct. L. XXVII. Tit. 10 . De curaiorlbus furloso etc. nrtheilung erlangt Latle, zum Besten des Rasenden verwendet Latte, so wird die Triplik der bösen Absicht entgegenstehen 1 ' *). §. 3. Man hat gefragt, ob dem einen von zwei'Curatoren eines Käsenden richtig gezahlt werden, oder ob einer allein eine Sache des Rasenden veräussern könne; ich habe .das Gutachten crtheilt., es könne richtig gezahlt werden; auch der, welcher von dem einen der Curatoreri ein Grundstück des Mündels ge- setamüssig erkaufte, werde es ersitzen, weil Zahlung, Verkauf, Uebergabe mehr etwas Thatsächliches als Rechtliches sind. Und darum genügt die Person eines einzigen von den Cnrato- re«, weil man annimmt, dass der andere einstimme; sonach wird, wenn er gegenwärtig sein und verbieten sollte, dass gezahlt, 'verbieten sollte, dass verkauft, oder übergeben werde, weder der Schuldner befreit werden, noch der Käufer ersitzen. 8. ULP. lib. VI. de off. Procwts. — Es inuss für eine licibesfrucbt ein Curator zum Nachlas» bestellt werden, und der Proconsul befiehlt, dass derselbe nach dem Ermessen eines rechtschaffenen Mannes Bürgschaft gebe: dass das Vermögen ungeschmälert Bein werde; aber dies findet nur Statt, wenn er nicht nach vorgängiger Untersuchung bestellt werden sollte, denn wenn er nach vorgängiger Untersuchung bestellt werden sollte, so fällt die Bürgschaft weg. 9. NEUAT. lib. I. Membran. — Der Senat hat den Gläubigern nicht erlaubt, das Vermögen desjenigen, zu verkaufen, für dessen, Vermögen «um Behuf' des Verkaufs er Cura- ' toren zu bestellen erlaubt hat, obwohl die Gläubiger nach jfir- theilnng] dieser Wohlthat das Vermögen lieber verkaufen wollen; denn sowie solange, als in der Sache noch Nichts geschehen ist, es in ihrer Gewalt steht, zu wählen, was von Beiden sie wollen, so müssen sie, wenn sie das Eine gewählt haben werden, siim des Andern enthalten. Und es ist billig, dass •dies noch vielmehr dann beobachtet werde, wenn der auch zum Curator bestellt worden ist, durch den das Vermögen verkauft werden soll, obwohl er, ehe er noch das Geschäft zu Staude gebracht hat, verstorben sein sollte; denn auch dann ist von Neuem ein anderer Curator zu bestellen, und nicht der Erbe des früheren Curators zu belästigen, da es sich treuen kann, dass er entweder wegen des Geschlechts, oder wegen der Schwäche des Alters oder wegen einer höheren oder geringeren Würde, als man bei dem ersten Curator berücksichtigt hatte, zu dem Geschäfte nicht tauglich ist; es könnten auch Mehrere seine Erben sein, und es entweder nicht dienlich sein, dass dies Geschäft von Allen verwaltet werde, oder man kei- 114) Vgl. über diese Stelle X. eil er über Litiscontestation. S. 335. ff. v. Glück a. a. O. 8. 216. ff. Pandect. L. XXVH. Tit. 10. De curatoribus furioso etc. 1003 iicn Grund angeben, wartim Einer von ihnen vorzüglich zu belästigen sei. , 10. ULP. Üb. XVI. ad Ed. — Julianus schreibt, dass die, denen vom Prä'tor die Vermögensverwaltung untersagt worden ist, auf Niemand Etwas übertragen können, weil sie Nichts im Vermögen haben, da ihnen eine Verminderung [desselben] untersagt worden ist. §. 1. Der Curator eines Rasenden wird zwar seine Sache, gleich als wäre sie die des Rasenden, übergeben und das Eigenthum übertragen können; wenn er aber eine Sache des Rasenden, gleich als ob sie die seini»e wäre, übertragen sollte, so inuss man sagen, dass er das Eigenthum nicht übertrage, weil er nicht das Geschäft des Rasenden führte, als er die Sache übergeben hat. 11. PAUL. lib. VII. ad Plaut. — Ein vom Curator eines Rasenden gegebenes Pfand gilt, wenn er es that, da es der Nutzen des Rasenden erforderte. 12. MARCELL. lib. I. Dig. — Es ist bekannt, dass die Sache eines Rasenden von einem Agnaten oder einem an' deren Curator des Rasenden nicht [der Gottheit] geweiht werden könne; denn dem Agnaten eines Rasenden steht nicht überall die Veräusserung der Sachen desselben zu, sondern nur soweit es die Verwaltung des Vermögens erfordert. 13. GAJ. lib. III. ad Ed. prov. — Oft gehört die Cu- ratel über einen Rasenden oder einen Verschwender nach dem Gesetz der zwölf Tafeln für einen Andern, als für den, welchem der Prätor die Verwaltung gibt, nämlich [dann], wenn jeuer gesetzliche zu dieser Sache untauglich zu sein scheint. 14. PAPINIAN. lib. V. Resp. — Man darf den Mann nicht zum Curator seiner wahnsinnigen Ehefrau bestellen. > 15. PAUL. lib. III. Scntent. — Es kann auch einer Fran, welche verschwenderisch lebt, die Vermögensverwaltung untersagt werden. §. 1. Es findet an dem Vermögen des Cu- rators ein Vorzugsrecht des Rasenden oder der Rasenden Statt. Ein Verschwender und überhaupt alle [PfiegbefohlenenJ, erlangen, wenn gleich ihrer im Edict keine Erwähnung geschieht, durch ein Decret eiu Vorzugsrecht am Vermögen des Curator«. 16. TRYPHONIN. lib. XIII. Disp. — Wenn der Vater einem rasenden Mündigen, obgleich derselbe älter als fünfundzwanzig Jahre ist, im Testament einen Curator ernannt haben wird, *so muss der Prätor denselben bestellen, indem er den Willen des Vaters befolgt; denn es bleibt jene Ernennung eines Curators beim Prätor bestehen, wie in einem Rescript des höchstseligen Marcus enthalten ist. §. 1. Hiernach ist es folgerichtig, dass auch, wenn der Vater einem Verschwender einen Curator ernannt haben wird, der Prätor den Willen desselben befolgen und jenen zum Curator bestellen müsse.