1002 PIndkct. L. XXVII. Tit. 10 . De curaiorlbus furloso etc.
nrtheilung erlangt Latle, zum Besten des Rasenden verwendetLatte, so wird die Triplik der bösen Absicht entgegenstehen 1 ' *).§. 3. Man hat gefragt, ob dem einen von zwei'Curatoren einesKäsenden richtig gezahlt werden, oder ob einer allein eineSache des Rasenden veräussern könne; ich habe .das Gutachtencrtheilt., es könne richtig gezahlt werden; auch der, welchervon dem einen der Curatoreri ein Grundstück des Mündels ge-setamüssig erkaufte, werde es ersitzen, weil Zahlung, Verkauf,Uebergabe mehr etwas Thatsächliches als Rechtliches sind.Und darum genügt die Person eines einzigen von den Cnrato-re«, weil man annimmt, dass der andere einstimme; sonachwird, wenn er gegenwärtig sein und verbieten sollte, dassgezahlt, 'verbieten sollte, dass verkauft, oder übergeben werde,weder der Schuldner befreit werden, noch der Käufer ersitzen.
8. ULP. lib. VI. de off. Procwts. — Es inuss für einelicibesfrucbt ein Curator zum Nachlas» bestellt werden, undder Proconsul befiehlt, dass derselbe nach dem Ermessen einesrechtschaffenen Mannes Bürgschaft gebe: dass das Vermögenungeschmälert Bein werde; aber dies findet nur Statt, wenner nicht nach vorgängiger Untersuchung bestellt werden sollte,denn wenn er nach vorgängiger Untersuchung bestellt werdensollte, so fällt die Bürgschaft weg.
9. NEUAT. lib. I. Membran. — Der Senat hat denGläubigern nicht erlaubt, das Vermögen desjenigen, zu verkau-fen, für dessen, Vermögen «um Behuf' des Verkaufs er Cura-
' toren zu bestellen erlaubt hat, obwohl die Gläubiger nach jfir-theilnng] dieser Wohlthat das Vermögen lieber verkaufen wol-len; denn sowie solange, als in der Sache noch Nichts gesche-hen ist, es in ihrer Gewalt steht, zu wählen, was von Beidensie wollen, so müssen sie, wenn sie das Eine gewählt habenwerden, siim des Andern enthalten. Und es ist billig, dass•dies noch vielmehr dann beobachtet werde, wenn der auchzum Curator bestellt worden ist, durch den das Vermögen ver-kauft werden soll, obwohl er, ehe er noch das Geschäft zuStaude gebracht hat, verstorben sein sollte; denn auch dannist von Neuem ein anderer Curator zu bestellen, und nicht derErbe des früheren Curators zu belästigen, da es sich treuenkann, dass er entweder wegen des Geschlechts, oder wegender Schwäche des Alters oder wegen einer höheren oder ge-ringeren Würde, als man bei dem ersten Curator berücksichtigthatte, zu dem Geschäfte nicht tauglich ist; es könnten auchMehrere seine Erben sein, und es entweder nicht dienlich sein,dass dies Geschäft von Allen verwaltet werde, oder man kei-
114) Vgl. über diese Stelle X. eil er über Litiscontestation. S.335. ff. v. Glück a. a. O. 8. 216. ff.