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Zweiundzwanzigstes Buch.
Erster Titel.
De usuris, et fructibus, et causis, et ointt 1
acccssionibus et mora.
(Von den Zinsen, den Früchten, dem Zubehör *)> a ^ e "Hinzugekommenen 2 ) und dem Verzug. )
1. PAPINIAN. Hb. II. Quaest. — Wenn mit einer B*£guten Glaubens gestritten wird, so wird das Maas» ^ er B J,durch das Ermessen des Richters nach der Sitte der " e *. c ),two contrahirt worden ist, festgesetzt, so jedoch, dass ergegen das Gesetz verstösst. §. 1. Wenn eiu Gese" sc - t ,darum zu verurtheileu sein wird, weil er sich' des g eI jschädlichen Geldes bemächtigt, oder es zn seinem y e v gverwendet hat, so werden jeden Falls, auch wenn kein » .eintrat, Zinsen geleistet werden. §. 2. Jedoch wird oerter bei einer Klage guten Glaubens nicht richtig befehle"' ^ eSicherheiten bestellt werden sollen: dass, wenn der Veri ,r e(1 dedem Urtbeil zu spät gehorcht habe , Zinsen für die 1° » ^ e9Zeit gezahlt werden sollen, da es [ja] in der Bl» c ^Klägers steht, das Erkannte einzuklagen. Paulus " ,g[hierzu]: denn wie gehört eine in der auf die Vernr ,u , ^folgenden Zeit [Statt findende] Verhandlung in den K rel----------------------- e ;ner
1) Causa heisst bei den römischen Juristen Alles, wa» z ' e joeSache gehört, namentlich aber der Nutzen,welche! , (e „Sache gewährt. Es hegreift daher causa die Kigeiisc ^oder Rechte, welche zu einer Sache gehören, el ? e "p..jjcli llJwas vou aussen zur Sache hinzukommt, feiner die * j e p,derselben, aber auch die auf die Sache verwendeten **\ re hin sich. S. L. 20. 1). dereivind. (j. 1. L. 31. pr. 1>- <"■credit. 21. 1. „gjeU
2) accessio heisst das, was zu einer andern Sache von < ^<sher hinzukommt, und wird daher von den Früchten, "aus der Sache selbst hervorgehen, unterschieden.