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2 (1831)
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1004
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1004 Pandect. L. XXVII. Tit. 10. De curaioribus furhso etc.

Aber ob schlechterdings, oder nur dann, wenn der Prätor,halte der Vater Nichts im Testament ve ordnet, dem [Sohn]die Vermögensverwaltung untersagen würde, und besonderswenn jener Verschwender Kinder hat? §. 2. Es Lütte jedochder Vater für seine Enkel auch auf andere Weise sorgen kön-nen, wenn er sie zu Erben eingesetzt hälfe und seinen Sohnenterbt halte, und demselben ein Gewisses, soviel [näinlioh],als hinreichend war, zum Unterhalt legirt [und] jenen [dasLegat auferlegt hätte] ; indem er den Grund und die Nothwen-digkeit seiner Verfügung beifügte; oder wenn er die Enkelnicht in der Gewalt gehabt hat, weil sie, als sein Sohn schonaus der väterlichen Gewalt entlassen war, geboren wordensind, so konnte er sie unter der JJediiigung zu Erben einsetzen,dass sie von ihrem verschwenderischen Vater aus der Gewaltentlassen werden sollten. §. 3. Aber wie, wenn der Ver-schwender auch dazu nicht seine Einwilligung gegeben habenwürde? Aber man muss die Verfügung des Vaters durchausbefolgen, damit den, welchen der Vater in ernstlicher Meinungfür einen Verschwender gehalten hat, die Obrigkeit nicht etwawegen irgend eines eigenen Fehlers für tüchtig halte ' 1C ),

17. GAJ. L'b. I. de Manumiss. Der Cnrator einesRasenden kann auf keine Weise die Freiheit erlheilen, weildiese Sache nicht zur Verwaltung 1 gehört; denn durch Ueber-geben veräussert er die Sache des Käsenden dann, wenn das zurGeschäftsverwaltung gehört, und darum wird, wenn er, umzu schenken, verä'usseni sollte, auch die üebergabe Nichts gel-ten, wenn er dies nicht wegen eines grossen Nutzens des Ra-senden nach Yorgüugtger Untersuchung von Sehen des Richterslliuu sollte.

115) S. über diese Stelle v. Glück a. a. O. S. 146. ff.

Ende des zweiten Sandes.