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Fünfundzwanzigstes Buch.
Erster Titel.
De impensis in res dotal es fa et is.
Won den auf die zum Heirathsgut gehörigen Sachen gemachtenVerwendungen.)
"• t/LP. Jib. XXXVI. ad Sabin. — Unter den Verwen-dungen sind einige nothwendige, andere nützliche, andere aberMos verschönernde '). §. 1. Notwendige werden diejenigenBenannt , welche die Nothwendigkeit des Verwendens an »ichJ'ag'en; sonst, wenn keine Notwendigkeit vorhanden gewesen' s '» so werden sie nach einem anderen Recht beurlheilt. §. 2.* u Betreff der notwendigen Verwendungen inuss man da»Wissen, das« nur diejenigen Verwendungen das Heiratlisgut'^mindern, welche auf das Heirathsgut verwendet wordens, "d; sonst wenn sie nicht auf das Heirathsgut verwendet seinRollten, ho eignen sie sich Qiabent in se) nicht zur Abrechnung.«; 3. Labeo sagt, das» zu den notwendigen Verwendungen•he in dem Meer oder einem Fluss aufgeführten Dämme gekö-*® n » aber auch wenn eine Getreidemühle, oder ein Vorrathsge-" ai 'de nothwendig errichtet worden sei, so sei dies, sagt er,*J* den notwendigen Verwendungen zu rechnen. Deshalb sagt"'einlas: wenn [der Ehemann.] ein baufälliges Gebäude,Welches zu behalten der Frau nützlich war, ausgebessert, oder^•"Wüstete Oelbauwpflaimingen 2 ) wieder hergestellt, oderl'itwas] wegen der Stipulation wegen eines zu befürchtenden
*) foluptariae. Die Uebersetzung entspricht dem Lateinischen•Ucht wörtlich genau: doch schien der gewählte Ausdruck derpassendste zu sein. Die Bestimmung des Begriffs der im-Pensae voluptariae oder voluptuosae s. in L. 7. pr. L. 14.
<,>'• h. t. L. 79. J. 2. L>. de verb. sign.
*) piiueta rejeeta, S. v. Glück Erl. d, Fand. XXVII. S. 383.Aum. 25.