Pandbct. L. XXVn. Til. 10. De curaioribus furioso etc. 1001
als geschehen kann, den Gläubigern auf eine ehrenvollere Weisegezahlt werde, wird ein Curator um das Vermögen zu ver-kaufen, entweder vom Prätor oder in den Provinzen vomPräses bestellt.
6. ULP. Hb. I. de omnib. Tribunal. — Der Prätorwird darauf achten müssen, dass er Niemandem unüberlegt ohnedie vollständigste Untersuchung der Sache einen Curator be-stelle, weil sehr Viele entweder Raserei oder Wahnsinn vor-geben , damit sie einen Curator empfangen nnd so den bürger-lichen Lasten sich entziehen können.
7. JULIAN, lib. XXI. Big. — Durch den Rath unddie Bemühung des Curatorg inuss nicht Mos das Vermögen,sondern auch der Körper und die Wohlfahrt des Rasendengeschützt werden l12 ). §. 1. Der einem Wahnsinnigen gege-bene Curator hat auf das ertheilte Decret, dass er Bürgschaftbestellen sollte, keine Sicherheit gegeben, und doch einige Sa-chen aus dem Vermögen desselben auf gesetzliche Weise ver-Sussert} wenn die Erben des Wahnsinnigen eben diese Sachen,welche der Curator veräussert hat, vindiciren sollten, und dieEinrede entgegengesetzt -werden wird: wenn der Curatornicht verkauft haben wird llä ), so inuss die Gegen-einrede gegeben werden: oder wenn er nach bestellterBürgschaft einein Decret gemäss verkauft habeuwird; wenn aber der Curator den Preis erhalten und dieGläubiger des Rasenden abgefunden hat, so wird die Triplikder bösen Absicht die Besitzer sichern. §. 2. Wenn der Pro-comul den Curator eines Wahnsinnigen , weil er keine Bürg-schaft bestellt hatte, und das Vermögen schlecht verwaltete,von der Vermögens!-Verwaltung] entfernt, und einen anderenCurator an die Stelle desselben gesetzt haben wird, und dieserspätere, da auch er keine Bürgschaft bestellt hatte, gegen denabgesetzten mit der Geschäftsfiihrungsklage geklagt habeu sollte,und nachher die Erben des Wahnsinnigen gegen denselben mitder Geschäftsfiihrungsklage klagen sollten, und derselbe sich derEinrede der zwischen ihm und dem Curator entschiedenen Sachebedienen sollte, so wird den Erben die Gegeneinrede zu gebensein: oder wenn der, welcher geklagt hat, Bürg-schaft bestellt hatte. Aber ob dem Curator eine Triplikvon Nutzen sein wird, wird der Richter bestimmen; dennwenn der zweite Curator das Geld, welches er aus der Ver-
112) Tueriht hier als Passiv gebraucht. Vgl. v. Glück XXXIII.S. 235. Anm. 60.
113) Vgl. über diese negativ bedingte Form der Ginrede dieBein, zu L. 22. D. de pact. dot. 23. 4. Heber die gleichdarauf folgende affirmative Fassung der Replik vgl. v.Glücka. a. O. S. 215. Anm. 7.
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