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2 (1831)
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997
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Pandect. L. XXVII. Tit. 9. De rebus eorum, gut sub etc. 997

Heilung 1 ] nöthig ist, so glaube ich, dass die Verä'usserungverhindert werde; denn Keiner von Beiden wird [dazu] auf-fordern können , sondern Beide werden die Aufforderung er-warten müssen. Desgleichen wird man , wenn sie dieselbenVormünder haben sollten, noch vielmehr sagen, dass die Ver-äusserung verhindert sei. §. 1. Wenn ein Mündel Grund-Stücke mit Erlaubnis» des Prätors zum Pfand gegeben hat, sowird einiger Zweifel Statt linden , ob die Veräusserung ver-hindert werden könne. Aber man muss sagen, dass der Gläu-biger sein Becht geltend machen könne; er wird jedoch siche-rer thun , wenn er zuvor d«u Prätor angegaugen sein wird.§. 2. Wenn der Vater oder ein Adscendent Vormund für eine«von seiueii Kindern sein sollte, ob dann wohl der Prätor [vonihmj anzugehen ist, wenn er verpfänden will ? Und es istmehr dafür, dass er angegangen werden müsse der Prälormuss jedoch geneigter sein , dem Vater beizustimmen. §, 3.Wenn der Prälor den Vormündern erlaubt Laben sollte , zuverkaufen, sie aber verpfändet haben sollten , oder umgekehrt,ob wohl das , was geschehen ist, gilt ? Und es ist meineMeinung , dass der , welcher etwas Anderes gethan hat, al»was vom Prätor durch das Decret bestimmt worden ist, sogut wie nichts gethan habe. §. 4. Wie also, wenn der Prä-tor so decretirt haben sollte: ich erlaube zu verkaufen,oder zu verpfänden, ob der Vormund, dann wohl freiesErmessen habeu könne, was er thun wolle? Und es ist mehrdafür, dass. er es könne, mir muss mau wissen, dass der Prä-tor seine Obliegenheiten nicht wohl erfüllt habe; denn er hätteselbst bestimmen und wählen sollen, ob er lieber zu verkaufenoder zu verpfänden erlauben wolle. §. 5. Wenn ein Vor-mund eine Sache ohne Decret verpfändet hat, so findet, ob-wohl die Verpfändung 103 ) nicht gilt, doch eine Einrede derbösen Absicht Statt "'"), aber nur dann, wenn der Vormunddas als Darlehn erhaltene Geld dem gezahlt haben wird , derGläubiger unter einem Pfände war. §. 6. Ingleichen ist zuuntersuchen, ob er demselben auch die Sache ' ° 5 ) verpfändenkönne, und mau muss sagen, das», wenn er dasselbe Capital,auch nicht mit höheren Zinsen erhalten habe, die Verpfän-

103) S. die Bern, zu L. 9. §. 1. D. h. 1.

104) Nämlich der Vfandgläubiger hat sie, wenn der Mündel dieVeräusserung als nichtig anfechten will und das von jenemdargeliehene Geld zur Abfindung eines früheren Plandglau-bigers verwendet worden ist.

105) D. h. ob der Vormund dem, welcher zur Abfindung einesprandgläubigers Geld darleiht, die dem letzteren verpfändetgewesene Sache verpfänden könne.